Auslieferung an die Republik Kosovo. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); die Beschwerde- kammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG);
- die Auslieferung gemäss Art. 2 lit. b i.V.m. lit. c IRSG nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre;
- es nicht genügt, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, auf- grund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein; sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3);
- der Antragsgegner bei der Vorinstanz hinsichtlich des politischen Deliktes ausführ- te, serbisch-stämmige Kosovoalbaner würden auf dem Gebiet der Republik Kosovo unterdrückt, verfolgt und benachteiligt (act. 1.12, S. 4), sowie er sei Opfer der koso- varischen politischen Verschwörung gegen die serbische Bevölkerung (act. 1.12, S. 5);
- andere Gründe, die auf ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 2 lit. b IRSG hindeuten nicht ersichtlich sind (vgl. act. 1.12);
- sich damit die Einrede des politischen Delikts nach summarischer Prüfung als aus- sichtslos erwiesen hätte;
- nach dem Gesagten das Gesuch des Antragsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung aufgrund Aussichtslosigkeit der Einrede des politischen Delikts abzuweisen ist;
- der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und damit sinngemäss seine Einrede zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reg- lements).
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstands- los abgeschrieben.
- Auf den Antrag auf Verschiebung der Auslieferung wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Antragstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bachmann,
Antragsgegner
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.49
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 8. März 2012 die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 17. November 2011, ergänzt am 24. Novem- ber 2011 und am 20. Januar 2012, zu Grunde liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG, bewilligte (act. 1.1);
- das BJ am 8. März 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts be- antragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung des Verfolg- ten an die Republik Kosovo sei abzulehnen (act. 1);
- der Rechtsvertreter des Antragsgegners mit Eingabe vom 21. März 2012 mitteilt, dass A. in die Auslieferung einwillige, weswegen das Verfahren infolge Gegens- tandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei (act. 4);
- in dieser Eingabe überdies beantragt wird, dass mit der Auslieferung zuzuwarten sei, bis die Luzerner Polizei dem Antragsgegner die beschlagnahmten Gegenstän- de herausgegeben habe (act. 4);
- der Rückzug der Einrede des politischen Delikts einem Rückzug der Beschwerde gleichkommt;
- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abzuschreiben ist;
- gemäss Art. 57 IRSG das BJ für den Vollzug der Auslieferung zuständig ist und ge- gen die Vollzugsmodalitäten keine Beschwerde ergriffen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 62 f.; ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 465 N. 510);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts somit für die Vollzugsmodalitäten der Auslieferung nicht zuständig ist, weswegen auf den Antrag hinsichtlich des Zeitpunkts der Auslieferung (act. 4, S. 1, Ziff. 4) nicht eingetreten werden kann;
- der Antragsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gestellt hat (act. 4);
- die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechts- verbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); die Beschwerde- kammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG);
- die Auslieferung gemäss Art. 2 lit. b i.V.m. lit. c IRSG nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre;
- es nicht genügt, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, auf- grund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein; sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3);
- der Antragsgegner bei der Vorinstanz hinsichtlich des politischen Deliktes ausführ- te, serbisch-stämmige Kosovoalbaner würden auf dem Gebiet der Republik Kosovo unterdrückt, verfolgt und benachteiligt (act. 1.12, S. 4), sowie er sei Opfer der koso- varischen politischen Verschwörung gegen die serbische Bevölkerung (act. 1.12, S. 5);
- andere Gründe, die auf ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 2 lit. b IRSG hindeuten nicht ersichtlich sind (vgl. act. 1.12);
- sich damit die Einrede des politischen Delikts nach summarischer Prüfung als aus- sichtslos erwiesen hätte;
- nach dem Gesagten das Gesuch des Antragsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung aufgrund Aussichtslosigkeit der Einrede des politischen Delikts abzuweisen ist;
- der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und damit sinngemäss seine Einrede zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reg- lements).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstands- los abgeschrieben.
2. Auf den Antrag auf Verschiebung der Auslieferung wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 24. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Markus Bachmann
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).