Auslieferung an die Niederlande; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Antragsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Antragsgegner
Gegenstand
Auslieferung an die Niederlande
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.158
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 18. August 2022 entschied, dass die Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. an die Niederlande für die dem Auslieferungsersuchen des niederländischen Justizministeriums vom 17. März 2022 zugrundelie- genden Straftaten bewilligt wird; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (act. 1.A);
- das BJ mit Schreiben vom 18. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, die Einrede des politischen Delikts sei ab- zulehnen (act. 1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, mit Schreiben vom 30. Au- gust 2022 der Beschwerdekammer mitteilte, dass er den Auslieferungsent- scheid des BJ vom 18. August 2022 akzeptiere, er dagegen keine Be- schwerde erheben werde, er die Einrede des politischen Delikts umgehend zurückziehe und er die sofortige Auslieferung an die Niederlande verlange (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 55 Abs. 3 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts zufolge Rückzugs abzuschreiben ist;
- der Antragsgegner, der seine Einrede des politischen Delikts zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Beschluss des Bundesstraf- gerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
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Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);
- gemäss Rechtsprechung die vom Antragsteller aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.111 vom 13. August 2014 E. 15.2 mit Hinweisen); kein Antrag im Sinne von Art. 65 VwVG gestellt wurde; dem unterliegenden Antragsgegner keine Entschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 und 65 VwVG);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts ab- geschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).