Auslieferung an Deutschland. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Antragsteller
gegen
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen,
Antragsgegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.165
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Interpolmeldung vom 17. Januar 2017 die Behörden von Deutschland um Fahndung und Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 1.1); das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (nachfolgend "BJ"), am 23. Januar 2017 von den deutschen Behörden eine Ergänzung des A. vorgeworfenen Sachverhalts verlangte (act. 1.2), welche am 26. Januar 2017 übermittelt wurde (act. 1.3);
- das BJ am 30. Januar 2017 eine Haftanordnung erliess und die Oberstaats- anwaltschaft Luzern damit beauftragte, A. zu verhaften (act. 1.4); dieser am
9. März 2017 an seinem Wohnort verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt wurde; er anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 1.5);
- das BJ am 13. März 2017 die deutschen Behörden um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens innert 18 Tagen gemäss Art. 16 des Eu- ropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ersuchte (act. 1.6); es gleichentags einen Auslieferungshaftbe- fehl gegen A. erliess (act. 1.7), welcher seinem Rechtsvertreter am 16. März 2017 zuging (act. 1.8);
- die Justizbehörde der Freie und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom
13. März 2017 (act. 1.9), ergänzt am 27. März 2017 auf entsprechende Rückfrage des BJ vom 24. März 2017 (act. 1.10; act. 1.11), das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. einreichte;
- A. am 6. April 2017 zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen wurde, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.13);
- das BJ den Rechtsvertreter von A. am 7. April 2017 auf entsprechendes Ge- such vom 3. April 2017 (act. 1.14) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannte (act. 1.15);
- A. mit Gesuch vom 20. April 2017 seine unverzügliche Freilassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragte (act. 1.18); dieses durch Verfügung des BJ vom 24. April 2017 abgelehnt wurde (act. 1.19), welche seinem Rechtsvertreter am 26. April 2017 zuging (act. 1.20);
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- A. mit Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen vom 5. Mai 2017 nament- lich beantragte, das Auslieferungsbegehren sei abzuweisen und er aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1.21);
- das BJ mit Entscheid vom 22. Juni 2017 die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde der Freie und Hansestadt Hamburg vom 13. März 2017, ergänzt am 27. März 2017, zu- grundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 1.A);
- das BJ mit Schreiben vom 22. Juni 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzu- lehnen (act. 1);
- das BJ mit Faxeingabe vom 31. Juli 2017 (Eingang 2. August 2017) ein Schreiben des Rechtsvertreters von A. vom 28. Juli 2017 übermittelte, mit welchem dieser mitteilt, dass keine Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid eingereicht werden werde (act. 3);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 2. August 2017 zur Antrags- antwort betreffend Einrede des politischen Delikts eingeladen wurde (act. 4);
- dieser mit Schreiben vom 3. August 2017 (Postaufgabe 4. August 2017; Ein- gang beim Bundesstrafgericht 7. August 2017) Folgendes erklärt (act. 5): "Wie Sie meinem Schreiben ans Bundesamt für Justiz vom 28. Juli 2017 entnehmen können, wurde keine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz eingereicht und mein Klient ist mit einer sofortigen Auslieferung einverstanden. Aus diesem Grund wird auf eine Antragsantwort verzichtet und ich möchte Sie deshalb höflich bitten, das Verfahren baldmög- lichst abzuschliessen, damit die Auslieferung stattfinden kann."
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 55 Abs. 3 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- die Erklärung vom 3. August 2017 einem Rückzug der Einrede des politi- schen Delikts gleichkommt;
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- das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist;
- der Antragsgegner, der seine Einrede des politischen Delikts zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Beschluss des Bundesstraf- gerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 8. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).