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RR.2017.252

Bundesstrafgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Aufgrund einer Interpol-Ausschreibung Mazedoniens vom 31. Dezem- ber 2015 liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") A. am 22. No- vember 2016 in Basel festnehmen. A. stimmte im Rahmen seiner Einver- nahme vom 23. November 2016 keiner vereinfachten Auslieferung zu. Das BJ erliess am 24. November 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1– 1.4).

B. Mazedonien ersuchte die Schweiz am 22. Dezember 2016, A. auszuliefern zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einem in Abwe- senheit ergangenen Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 11. Februar 2015 (act. 1.5).

C. Das BJ ernannte am 3. Januar 2017 RA Alain Joset zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.6). A. wurde am 10. Januar 2017 erneut einvernommen und war unverändert nicht mit einer Auslieferung an Mazedonien einverstanden (act. 1.7). In der Stellungnahme vom 24. Januar 2017 erhebt er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (act. 1.8 S. 6 f.).

D. Das BJ gelangte am 1. Februar 2017 an Mazedonien und suchte bis zum

15. Februar 2017 die Zusicherung, dass A. ein neues Gerichtsverfahren ver- langen könne. Da beim BJ innert verlängerter Frist keine Zusicherung ein- ging, verfügte das Amt am 24. Februar 2017 die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft (act. 1.9–1.12). Am 9. März 2017 traf beim BJ ein Schreiben des mazedonischen Justizmi- nisteriums vom 24. Februar 2017 ein, welches die Zusicherung des Amtsge- richts Skopje vom 16. Februar 2017 betreffend Wiederaufnahme des Ge- richtsverfahrens enthielt (act. 1.14).

E. A. wurde am 10. Juni 2017 bei seiner Einreise in die Schweiz erneut festge- nommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einver- nahme vom 11. Juni 2017 erklärte er, mit einer Auslieferung nach Mazedo- nien nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 13. Juni 2017 erneut einen Auslieferungshaftbefehl. Am 7. Juli 2017 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 1.18–1.22).

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F. Das BJ erliess am 30. August 2017 den Auslieferungsentscheid. Dieser be- willigte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungser- suchen des mazedonischen Justizministeriums vom 22. Dezember 2016, er- gänzt am 24. Februar 2017, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1A Disposi- tiv Ziffer 1). Der Auslieferungsentscheid steht unter dem Vorbehalt des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2).

G. Mit Schreiben vom 30. August 2017 überwies das BJ die Akten an die Be- schwerdekammer mit dem Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzuweisen (act. 1). Das BJ leitete dem Gericht am 27. September 2017 das Schreiben von RA Alain Joset vom 25. September 2017 zu. Darin liess A. erklären, an Maze- donien ausgeliefert werden zu wollen. Im Begleitschreiben erwähnte das BJ, daher den Vollzug der Auslieferung in die Wege zu leiten (act. 3, 3.1).

RA Alain Joset erklärte auf Nachfrage des Gerichtes mit Schreiben vom

2. Oktober 2017, die Einrede des politischen Deliktes zurückzuziehen (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

- 4 -

(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Macht der Verfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) geltend, er werde eines politi- schen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stel- lung zu nehmen (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1; 128 II 355 E. 1.1.1; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwer- dekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvo- raussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3, 1.1.4; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und seine Einrede zu- rückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tra- gen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012).

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E. 3.2 Die Einrede des politischen Delikts wird vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. September 2017 an das BJ als hinfällig erklärt. Gegenüber dem Gericht bestätigt er am 2. Oktober 2017, dass die Einrede damit zurückge- zogen wird und dass er nach Mazedonien ausgeliefert werden möchte (act. 3.1, 5). Das Verfahren ist damit grundsätzlich zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden. Ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG) sind nicht ersichtlich.

E. 3.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts ab- geschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Antragsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, Antragsgegner

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.252

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Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Interpol-Ausschreibung Mazedoniens vom 31. Dezem- ber 2015 liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") A. am 22. No- vember 2016 in Basel festnehmen. A. stimmte im Rahmen seiner Einver- nahme vom 23. November 2016 keiner vereinfachten Auslieferung zu. Das BJ erliess am 24. November 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1– 1.4).

B. Mazedonien ersuchte die Schweiz am 22. Dezember 2016, A. auszuliefern zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einem in Abwe- senheit ergangenen Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 11. Februar 2015 (act. 1.5).

C. Das BJ ernannte am 3. Januar 2017 RA Alain Joset zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.6). A. wurde am 10. Januar 2017 erneut einvernommen und war unverändert nicht mit einer Auslieferung an Mazedonien einverstanden (act. 1.7). In der Stellungnahme vom 24. Januar 2017 erhebt er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (act. 1.8 S. 6 f.).

D. Das BJ gelangte am 1. Februar 2017 an Mazedonien und suchte bis zum

15. Februar 2017 die Zusicherung, dass A. ein neues Gerichtsverfahren ver- langen könne. Da beim BJ innert verlängerter Frist keine Zusicherung ein- ging, verfügte das Amt am 24. Februar 2017 die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft (act. 1.9–1.12). Am 9. März 2017 traf beim BJ ein Schreiben des mazedonischen Justizmi- nisteriums vom 24. Februar 2017 ein, welches die Zusicherung des Amtsge- richts Skopje vom 16. Februar 2017 betreffend Wiederaufnahme des Ge- richtsverfahrens enthielt (act. 1.14).

E. A. wurde am 10. Juni 2017 bei seiner Einreise in die Schweiz erneut festge- nommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einver- nahme vom 11. Juni 2017 erklärte er, mit einer Auslieferung nach Mazedo- nien nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 13. Juni 2017 erneut einen Auslieferungshaftbefehl. Am 7. Juli 2017 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 1.18–1.22).

- 3 -

F. Das BJ erliess am 30. August 2017 den Auslieferungsentscheid. Dieser be- willigte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungser- suchen des mazedonischen Justizministeriums vom 22. Dezember 2016, er- gänzt am 24. Februar 2017, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1A Disposi- tiv Ziffer 1). Der Auslieferungsentscheid steht unter dem Vorbehalt des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2).

G. Mit Schreiben vom 30. August 2017 überwies das BJ die Akten an die Be- schwerdekammer mit dem Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzuweisen (act. 1). Das BJ leitete dem Gericht am 27. September 2017 das Schreiben von RA Alain Joset vom 25. September 2017 zu. Darin liess A. erklären, an Maze- donien ausgeliefert werden zu wollen. Im Begleitschreiben erwähnte das BJ, daher den Vollzug der Auslieferung in die Wege zu leiten (act. 3, 3.1).

RA Alain Joset erklärte auf Nachfrage des Gerichtes mit Schreiben vom

2. Oktober 2017, die Einrede des politischen Deliktes zurückzuziehen (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. Macht der Verfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) geltend, er werde eines politi- schen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stel- lung zu nehmen (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1; 128 II 355 E. 1.1.1; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwer- dekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvo- raussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3, 1.1.4; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

3.

3.1 Der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und seine Einrede zu- rückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tra- gen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012).

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3.2 Die Einrede des politischen Delikts wird vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. September 2017 an das BJ als hinfällig erklärt. Gegenüber dem Gericht bestätigt er am 2. Oktober 2017, dass die Einrede damit zurückge- zogen wird und dass er nach Mazedonien ausgeliefert werden möchte (act. 3.1, 5). Das Verfahren ist damit grundsätzlich zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden. Ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG) sind nicht ersichtlich. 3.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts ab- geschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 17. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Alain Joset

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).