Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 29. Ap- ril 2016 ersuchten die ungarischen Behörden um Festnahme zwecks Auslie- ferung des deutschen Staatsangehörigen A. (act. 10.1).
B. Am 18. Januar 2017 wurde A. anlässlich einer Grenzkontrolle in Z. (Schweiz) festgenommen (act. 10.2). Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 10.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an Ungarn (act.10.4). Am 20. Januar 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 10.5), der unangefochten geblieben ist.
C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ersuchte das ungarische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und 13 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Szeged vom 11. November 2014 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Szeged vom 14. Oktober 2015 (act. 10.6). Seine Ver- urteilung erfolgte wegen folgenden Sachverhalts: Am 19. April 2014 ver- suchte A. gegen ein Entgelt von EUR 3‘300.-- vier illegal nach Ungarn ein- gereiste Personen mit einem Fahrzeug von Ungarn nach Westeuropa zu bringen. Zwei Polizisten beobachteten dies und versuchten, das Fahrzeug am Start zu hindern. Trotz entsprechender Aufforderung und Zeichen durch die Polizei startete A. das Fahrzeug und fuhr auf die Polizisten zu, welche noch rechtzeitig zur Seite springen konnten. Daraufhin hielt A. an.
D. Anlässlich seiner Befragung am 2. Februar 2017 widersetzte sich der Be- schwerdeführer erneut einer Auslieferung an Ungarn (act. 10.7).
E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ernannte das BJ auf dessen Antrag den in Deutschland domizilierten Rechtsanwalt Michael Moos zum unentgeltli- chen Rechtsbeistand von A. (act. 10.8). Rechtsanwalt Moos reichte mit Schreiben vom 13. Februar 2017 seine Stellungnahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen ein (act. 10.9).
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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Februar 2017 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 26. Ja- nuar 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 10.10).
G. A. lässt mit Eingabe vom 20. März 2017 durch seinen Rechtsvertreter Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung des Auslieferungsentscheides beantragen (act. 1, act. 6.1).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 10). Diese Eingabe wird dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
I. Zwischenzeitlich wurde A. über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
24. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 6. April 2017 ein- geladen (act. 8). Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 6. April 2017, gleichentags aufgegeben bei der Deutschen Post und hierorts einge- gangen am 10. April 2017, stellte sein Rechtsvertreter das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) mas- sgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Un- garn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes, StBOG; SR 173.71). Vorliegend ist unbestritten, dass der Auslieferungsentscheid innerhalb der Beschwerdefrist angefochten wurde.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeinstanz erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG 1. Satz i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Zu dessen Leistung ist der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist anzusetzen (Art. 63 Abs. 4 2. Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Be- hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die innert Frist vorzunehmende Handlung bedarf der Schriftform und kann damit
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nicht gültig per Telefax vorgenommen werden (MAITRE/THALMANN, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 21 N. 3 und 4).
E. 2.2.3 In Anwendung Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
24. März 2017 eingeladen, bis zum 6. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 8). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt. Das am letzten Tag der Frist per Fax einge- reichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung genügt nicht der Schriftform. Das schriftliche Gesuch wurde am
E. 6 April 2017 der deutschen Post übergeben und konnte somit nicht am letz- ten Tag der Frist noch zu Handen der schweizerischen Post übergeben wor- den sein. Die Eingabe ging schliesslich erst am 10. April 2017 hierorts ein (act. 12). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer inner- halb der angesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, würde sich am Ausgang des Auslieferungsverfahrens ohnehin nichts ändern, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in einem ersten Punkt, dass die zweite Ent- scheidung in seiner Abwesenheit ergangen sei. Er hätte keine Möglichkeit, selber seine Rechte vor Gericht geltend zu machen. Das Anwesenheitsrecht beziehe sich auf den Beschuldigten als Person und werde nicht dadurch ob- solet, dass er anwaltlich vertreten sei (act. 1 S. 1). 4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
4.3 Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens anwesend. Von einem Abwesenheitsurteil im vorstehenden Sinne kann daher keine Rede sein. Im Berufungsverfahren wurde er zudem durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (s. act. 10.6, Urteil vom 14. Oktober 2015).
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Diesbezüglich wurden seine minimalen Verteidigungsrechte gewahrt. Die Beschwerde hätte sich im ersten Punkt als unbegründet erwiesen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in einem zweiten Punkt vor, er sei in ungari- scher Haft menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Er sei massiven körperlichen Übergriffen in der Haft ausgesetzt gewesen. Er habe mehrfach um sein Leben gefürchtet. Bei einer Auslieferung nach Ungarn be- fürchte er noch Schlimmeres (act. 1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer liess mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege weiter geltend machen, dass sein Konfrontationsrecht im Zusammen- hang mit der Einvernahme der massgeblichen Belastungszeugen gravierend verletzt worden sei. Die angeblich eingeschleusten Fahrzeuginsassen seien unverzüglich von der Polizei einvernommen und sodann wieder über die Grenze abgeschoben worden. Sie seien weder zum Gerichtsverfahren erster noch zum Berufungsverfahren zweiter Instanz geladen worden (act. 12). 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art. grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Nach Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrens- rechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II).
5.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat be- reits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs-
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bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.
5.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Ungarn – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1). Der Beschwerdegegner weist sodann daraufhin, dass ihm aus früheren Auslieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen be- kannt seien (act. 10.10 S. 4). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn zum Zwecke der Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schwe- ren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, er- geben sich zudem weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Er hat die angeblichen früheren Übergriffe in der un- garischen Haft weder im Einzelnen dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dem ungarischen Berufungsurteil ist ausserdem zu entnehmen, dass der Strafverteidiger des Beschwerdeführers die Verwertbarkeit der be- lastenden Zeugenaussagen dahingehend bestritt, als die betreffenden Ein- vernahmen nicht durch die zuständige Behörde vorgenommen worden seien (act. 10.6, Urteil vom 14. Oktober 2014, S. 3). Dass dem Beschwerdeführer dabei das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei, machte sein Straf- verteidiger indes nicht geltend. Das Berufungsgericht prüfte weiter die Ver- wertbarkeit des streitigen Beweismittels im gerügten Umfang und bejahte diese. Dafür, dass im ungarischen Strafverfahren die minimalen Verteidi- gungsrechte des durch einen frei gewählten Rechtsanwalt verteidigten Be- schwerdeführers nicht gewahrt worden wären, bestehen in den Ausliefe- rungsunterlagen keine Hinweise. Im Übrigen hat bzw. hatte der Beschwer- deführer im Grundsatz die Möglichkeit, unter dem gleichen Titel bei den Ge- richtsbehörden Ungarns und nach dem innerstaatlichen Instanzenzug beim EGMR die Verletzung der Grundrechte zu rügen. So ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, Verfahrens- fehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (s. BGE 109 Ib 165 E. 7c S. 173/174). Nach dem Gesagten hätte sich seine Beschwerde damit auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendete in einem letzten Punkt ein, die deutschen Behörden hätten dem Auslieferungsersuchen der Republik Ungarn vom
13. September 2016 auf Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts in Szeged hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe entsprochen (act. 1 S. 2).
E. 6.2 Wie der Beschwerdegegner bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die un- garischen Behörden im Vorfeld Deutschland um Übernahme der Strafvoll- streckung ersucht haben sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Be- schwerdeführer machte schliesslich nicht geltend, die fragliche Strafe sei be- reits vollstreckt worden, wofür in den Akten ebenso wenig irgendwelche Hin- weise bestehen.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist daher zulässig. Die Beschwerde wäre nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellte nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 12).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur
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Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 8.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 3 bis 7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde, selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, offensichtlich unbe- gründet gewesen wäre und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist des- halb aus diesem Grund abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Moos, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.66 RP.2017.30
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 29. Ap- ril 2016 ersuchten die ungarischen Behörden um Festnahme zwecks Auslie- ferung des deutschen Staatsangehörigen A. (act. 10.1).
B. Am 18. Januar 2017 wurde A. anlässlich einer Grenzkontrolle in Z. (Schweiz) festgenommen (act. 10.2). Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 10.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an Ungarn (act.10.4). Am 20. Januar 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 10.5), der unangefochten geblieben ist.
C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ersuchte das ungarische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und 13 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Szeged vom 11. November 2014 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Szeged vom 14. Oktober 2015 (act. 10.6). Seine Ver- urteilung erfolgte wegen folgenden Sachverhalts: Am 19. April 2014 ver- suchte A. gegen ein Entgelt von EUR 3‘300.-- vier illegal nach Ungarn ein- gereiste Personen mit einem Fahrzeug von Ungarn nach Westeuropa zu bringen. Zwei Polizisten beobachteten dies und versuchten, das Fahrzeug am Start zu hindern. Trotz entsprechender Aufforderung und Zeichen durch die Polizei startete A. das Fahrzeug und fuhr auf die Polizisten zu, welche noch rechtzeitig zur Seite springen konnten. Daraufhin hielt A. an.
D. Anlässlich seiner Befragung am 2. Februar 2017 widersetzte sich der Be- schwerdeführer erneut einer Auslieferung an Ungarn (act. 10.7).
E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ernannte das BJ auf dessen Antrag den in Deutschland domizilierten Rechtsanwalt Michael Moos zum unentgeltli- chen Rechtsbeistand von A. (act. 10.8). Rechtsanwalt Moos reichte mit Schreiben vom 13. Februar 2017 seine Stellungnahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen ein (act. 10.9).
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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Februar 2017 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 26. Ja- nuar 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 10.10).
G. A. lässt mit Eingabe vom 20. März 2017 durch seinen Rechtsvertreter Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung des Auslieferungsentscheides beantragen (act. 1, act. 6.1).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 10). Diese Eingabe wird dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
I. Zwischenzeitlich wurde A. über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
24. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 6. April 2017 ein- geladen (act. 8). Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 6. April 2017, gleichentags aufgegeben bei der Deutschen Post und hierorts einge- gangen am 10. April 2017, stellte sein Rechtsvertreter das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) mas- sgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Un- garn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes, StBOG; SR 173.71). Vorliegend ist unbestritten, dass der Auslieferungsentscheid innerhalb der Beschwerdefrist angefochten wurde.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeinstanz erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG 1. Satz i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Zu dessen Leistung ist der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist anzusetzen (Art. 63 Abs. 4 2. Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Be- hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die innert Frist vorzunehmende Handlung bedarf der Schriftform und kann damit
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nicht gültig per Telefax vorgenommen werden (MAITRE/THALMANN, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 21 N. 3 und 4). 2.2.3 In Anwendung Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
24. März 2017 eingeladen, bis zum 6. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 8). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt. Das am letzten Tag der Frist per Fax einge- reichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung genügt nicht der Schriftform. Das schriftliche Gesuch wurde am
6. April 2017 der deutschen Post übergeben und konnte somit nicht am letz- ten Tag der Frist noch zu Handen der schweizerischen Post übergeben wor- den sein. Die Eingabe ging schliesslich erst am 10. April 2017 hierorts ein (act. 12). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer inner- halb der angesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, würde sich am Ausgang des Auslieferungsverfahrens ohnehin nichts ändern, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in einem ersten Punkt, dass die zweite Ent- scheidung in seiner Abwesenheit ergangen sei. Er hätte keine Möglichkeit, selber seine Rechte vor Gericht geltend zu machen. Das Anwesenheitsrecht beziehe sich auf den Beschuldigten als Person und werde nicht dadurch ob- solet, dass er anwaltlich vertreten sei (act. 1 S. 1). 4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
4.3 Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens anwesend. Von einem Abwesenheitsurteil im vorstehenden Sinne kann daher keine Rede sein. Im Berufungsverfahren wurde er zudem durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (s. act. 10.6, Urteil vom 14. Oktober 2015).
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Diesbezüglich wurden seine minimalen Verteidigungsrechte gewahrt. Die Beschwerde hätte sich im ersten Punkt als unbegründet erwiesen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in einem zweiten Punkt vor, er sei in ungari- scher Haft menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Er sei massiven körperlichen Übergriffen in der Haft ausgesetzt gewesen. Er habe mehrfach um sein Leben gefürchtet. Bei einer Auslieferung nach Ungarn be- fürchte er noch Schlimmeres (act. 1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer liess mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege weiter geltend machen, dass sein Konfrontationsrecht im Zusammen- hang mit der Einvernahme der massgeblichen Belastungszeugen gravierend verletzt worden sei. Die angeblich eingeschleusten Fahrzeuginsassen seien unverzüglich von der Polizei einvernommen und sodann wieder über die Grenze abgeschoben worden. Sie seien weder zum Gerichtsverfahren erster noch zum Berufungsverfahren zweiter Instanz geladen worden (act. 12). 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art. grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Nach Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrens- rechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II).
5.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat be- reits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs-
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bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.
5.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Ungarn – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1). Der Beschwerdegegner weist sodann daraufhin, dass ihm aus früheren Auslieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen be- kannt seien (act. 10.10 S. 4). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn zum Zwecke der Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schwe- ren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, er- geben sich zudem weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Er hat die angeblichen früheren Übergriffe in der un- garischen Haft weder im Einzelnen dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dem ungarischen Berufungsurteil ist ausserdem zu entnehmen, dass der Strafverteidiger des Beschwerdeführers die Verwertbarkeit der be- lastenden Zeugenaussagen dahingehend bestritt, als die betreffenden Ein- vernahmen nicht durch die zuständige Behörde vorgenommen worden seien (act. 10.6, Urteil vom 14. Oktober 2014, S. 3). Dass dem Beschwerdeführer dabei das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei, machte sein Straf- verteidiger indes nicht geltend. Das Berufungsgericht prüfte weiter die Ver- wertbarkeit des streitigen Beweismittels im gerügten Umfang und bejahte diese. Dafür, dass im ungarischen Strafverfahren die minimalen Verteidi- gungsrechte des durch einen frei gewählten Rechtsanwalt verteidigten Be- schwerdeführers nicht gewahrt worden wären, bestehen in den Ausliefe- rungsunterlagen keine Hinweise. Im Übrigen hat bzw. hatte der Beschwer- deführer im Grundsatz die Möglichkeit, unter dem gleichen Titel bei den Ge- richtsbehörden Ungarns und nach dem innerstaatlichen Instanzenzug beim EGMR die Verletzung der Grundrechte zu rügen. So ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, Verfahrens- fehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (s. BGE 109 Ib 165 E. 7c S. 173/174). Nach dem Gesagten hätte sich seine Beschwerde damit auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendete in einem letzten Punkt ein, die deutschen Behörden hätten dem Auslieferungsersuchen der Republik Ungarn vom
13. September 2016 auf Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts in Szeged hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe entsprochen (act. 1 S. 2).
6.2 Wie der Beschwerdegegner bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die un- garischen Behörden im Vorfeld Deutschland um Übernahme der Strafvoll- streckung ersucht haben sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Be- schwerdeführer machte schliesslich nicht geltend, die fragliche Strafe sei be- reits vollstreckt worden, wofür in den Akten ebenso wenig irgendwelche Hin- weise bestehen.
7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist daher zulässig. Die Beschwerde wäre nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellte nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 12).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur
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Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 8.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 3 bis 7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde, selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, offensichtlich unbe- gründet gewesen wäre und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist des- halb aus diesem Grund abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Moos - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).