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RR.2019.2

Bundesstrafgericht · 2019-01-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Am 18. März 2009 erklärte das Zentrale Stadtbezirksgericht Pest den unga- rischen Staatsangehörigen A. der Unterschlagung und der Fälschung von Privaturkunden schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug dieser Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt (act. 6.3b).

Am 6. Januar 2015 wurde A. vom Landgericht Debrecen des einmaligen Dro- genhandels schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der nachträgliche Vollzug der eingangs erwähnten, zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von einem Jahr verfügt (act. 6.3d). Dieses Urteil wurde am 24. Juni 2015 im Schuldpunkt und im Strafmass durch das Oberlandesgericht Debrecen be- stätigt (act. 6.3c).

B. Am 20. Juli 2017 erliess das Landgericht Debrecen gegen den derzeit in der Schweiz wohnhaften A. einen Haftbefehl zwecks Vollzugs der erwähnten Freiheitsstrafen (act. 6.1). Gestützt darauf ersuchte das ungarische Justiz- ministerium am 28. Juli 2017 bzw. 18. September 2017 das hiesige Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. (act. 6.1).

Gestützt auf verschiedene Anfragen des BJ (act. 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7) er- gänzte das ungarische Justizministerium sein Ersuchen am 15. November 2017 (act. 6.3), am 28. März 2018 (act. 6.6), am 9. Mai 2018 (act. 6.8) und am 19. Juni 2018 (act. 6.9).

C. Am 27. September 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.10a). Dieser wurde am 24. Oktober 2018 in Auslieferungshaft ver- setzt (act. 6.11a). Am selben Tag wurde A. durch die Kantonale Staatsan- waltschaft Aargau zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Hierbei er- klärte er, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung nach Ungarn einverstan- den zu sein (act. 6.11b).

Am 6. November 2018 liess A. dem BJ seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.14). Am selben Tag liess er dem BJ zudem ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft zugehen (act. 6.12), welches mit Entscheid vom 8. November 2018 abgewiesen wurde (act. 6.13).

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Mit Entscheid vom 26. November 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Ersuchen vom 28. Juli 2017, ergänzt am

18. September 2017, 15. November 2017, 28. März 2018, 9. Mai 2018 und

19. Juni 2018, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.16). Der Entscheid wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. am 27. November 2018 eröffnet (act. 6.17).

D. Am 28. November 2018 liess A. dem BJ mitteilen, er werde gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben (act. 6.18). Mit undatierter Eingabe gelangte A. in der Folge an das BJ (Postaufgabe 27. Dezember 2018; vgl. act. 4.3). Darin bittet er um eine Möglichkeit, seine Freiheitsstrafe in der Schweiz absitzen zu können, und sinngemäss darum, den Auslieferungsentscheid in Wieder- erwägung zu ziehen (act. 4.1). Das BJ übermittelte die entsprechende Ein- gabe zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer (act. 1.0, 4). Gestützt darauf eröffnete diese ein Beschwerdeverfahren (vgl. act. 3) und bat das BJ um Zustellung der entsprechenden Verfahrensakten (act. 5). Diese gingen am 9. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer ein (vgl. act. 6).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zudem stehen Teile des Auslieferungsvertrags vom 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn (SR 0.351.941.8) nach wie vor in Kraft. Zur Anwendung gelangen schliesslich die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62;

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BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dem BJ innerhalb der in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG vorgesehenen Frist von fünf Tagen mitteilen, er werde gegen den ihn betref- fenden Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer Beschwerde er- heben (act. 6.18). Innerhalb der entsprechenden Beschwerdefrist gelangte er selber jedoch an das BJ und ersuchte dieses, seine Entscheidung «noch- mals zu überdenken». Zudem ersuchte er um eine Möglichkeit, seine Frei- heitsstrafe in der Schweiz abzusitzen (act. 4.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers ans BJ allenfalls als Gesuch um Wiedererwägung anzusehen ist. Bei einer solchen handelt es sich jedoch lediglich um einen formlosen Rechtsbehelf, der grundsätzlich keinen An- spruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt (siehe hierzu TPF 2016 84 E. 5.4). In der Tat hat das BJ durch die zuständigkeitshalber erfolgte Weiterleitung der entsprechenden Eingabe an die Beschwerdekam-

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mer signalisiert, dass es nicht bereit ist, eine Wiedererwägung des Ausliefe- rungsentscheides zu prüfen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde zu behandeln. Sie erfüllt auch die Mindestanforderungen an Inhalt und Form gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG.

E. 2.3 Der Auslieferungsentscheid vom 26. November 2018 ist dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers am 27. November 2018 zugestellt worden (act. 6.17), womit die Postaufgabe der Beschwerde am 27. Dezember 2018 zu Handen einer zur Behandlung der Beschwerde unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung erfolgte (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.184 vom 5. November 2018 E. 4.1; RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ungarischen Gefäng- nisse bzw. deren Zellen seien überfüllt (6-8 Mann auf ca. 15-20 m2). Hygiene und Beschäftigungsmöglichkeiten seien ungenügend. Er müsste die Zelle mit Schwerkriminellen teilen, was seine soziale Wiedereingliederung er- schwere bzw. verunmögliche.

E. 4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132

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E. 7.3.2 S. 134). Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländi- schen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.).

E. 4.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Ungarn, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Dementsprechend erachtete es die Beschwerdekammer bisher nicht als nötig, Auslieferungen an Ungarn an spezielle Auflagen zu knüpfen bzw. gar gänzlich zu verweigern (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.66 vom 20. April 2017 E. 5.4 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2017 vom

24. Mai 2017 E. 2.2; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7; RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 5.3; RR.2014.119 vom 23. Mai 2014 E. 3.3).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde – wie bereits im erst- instanzlichen Verfahren – lediglich pauschal, die Haftbedingungen in Ungarn seien schlecht. Konkretisiert oder belegt hat er seine Vorbringen jedoch nicht. Damit vermag er auch nicht glaubhaft zu machen, dass im ersuchen- den Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er könne seine Familie in Ungarn nicht mehr unterstützen, wenn er dort seine Freiheitsstrafe absitzen müsse.

E. 5.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

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oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

E. 5.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche einer Auslieferung aus- nahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Eine Verletzung der EMRK ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer sieht für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Ungarn seine soziale Wiedereingliederung gefährdet und ersucht daher um eine Möglichkeit, seine Strafe in der Schweiz verbüssen zu können.

E. 6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.183 vom

21. August 2018 E. 3.2). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentschei- den eines anderen Staates ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra- gen werden (siehe u.a. die aufgrund der Auslieferungshaft erfolgte Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; act. 6.14a). Die redu- zierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Ungarn

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.2

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Sachverhalt:

A. Am 18. März 2009 erklärte das Zentrale Stadtbezirksgericht Pest den unga- rischen Staatsangehörigen A. der Unterschlagung und der Fälschung von Privaturkunden schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug dieser Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt (act. 6.3b).

Am 6. Januar 2015 wurde A. vom Landgericht Debrecen des einmaligen Dro- genhandels schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der nachträgliche Vollzug der eingangs erwähnten, zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von einem Jahr verfügt (act. 6.3d). Dieses Urteil wurde am 24. Juni 2015 im Schuldpunkt und im Strafmass durch das Oberlandesgericht Debrecen be- stätigt (act. 6.3c).

B. Am 20. Juli 2017 erliess das Landgericht Debrecen gegen den derzeit in der Schweiz wohnhaften A. einen Haftbefehl zwecks Vollzugs der erwähnten Freiheitsstrafen (act. 6.1). Gestützt darauf ersuchte das ungarische Justiz- ministerium am 28. Juli 2017 bzw. 18. September 2017 das hiesige Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. (act. 6.1).

Gestützt auf verschiedene Anfragen des BJ (act. 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7) er- gänzte das ungarische Justizministerium sein Ersuchen am 15. November 2017 (act. 6.3), am 28. März 2018 (act. 6.6), am 9. Mai 2018 (act. 6.8) und am 19. Juni 2018 (act. 6.9).

C. Am 27. September 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.10a). Dieser wurde am 24. Oktober 2018 in Auslieferungshaft ver- setzt (act. 6.11a). Am selben Tag wurde A. durch die Kantonale Staatsan- waltschaft Aargau zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Hierbei er- klärte er, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung nach Ungarn einverstan- den zu sein (act. 6.11b).

Am 6. November 2018 liess A. dem BJ seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.14). Am selben Tag liess er dem BJ zudem ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft zugehen (act. 6.12), welches mit Entscheid vom 8. November 2018 abgewiesen wurde (act. 6.13).

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Mit Entscheid vom 26. November 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Ersuchen vom 28. Juli 2017, ergänzt am

18. September 2017, 15. November 2017, 28. März 2018, 9. Mai 2018 und

19. Juni 2018, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.16). Der Entscheid wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. am 27. November 2018 eröffnet (act. 6.17).

D. Am 28. November 2018 liess A. dem BJ mitteilen, er werde gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben (act. 6.18). Mit undatierter Eingabe gelangte A. in der Folge an das BJ (Postaufgabe 27. Dezember 2018; vgl. act. 4.3). Darin bittet er um eine Möglichkeit, seine Freiheitsstrafe in der Schweiz absitzen zu können, und sinngemäss darum, den Auslieferungsentscheid in Wieder- erwägung zu ziehen (act. 4.1). Das BJ übermittelte die entsprechende Ein- gabe zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer (act. 1.0, 4). Gestützt darauf eröffnete diese ein Beschwerdeverfahren (vgl. act. 3) und bat das BJ um Zustellung der entsprechenden Verfahrensakten (act. 5). Diese gingen am 9. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer ein (vgl. act. 6).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zudem stehen Teile des Auslieferungsvertrags vom 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn (SR 0.351.941.8) nach wie vor in Kraft. Zur Anwendung gelangen schliesslich die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62;

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BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer liess dem BJ innerhalb der in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG vorgesehenen Frist von fünf Tagen mitteilen, er werde gegen den ihn betref- fenden Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer Beschwerde er- heben (act. 6.18). Innerhalb der entsprechenden Beschwerdefrist gelangte er selber jedoch an das BJ und ersuchte dieses, seine Entscheidung «noch- mals zu überdenken». Zudem ersuchte er um eine Möglichkeit, seine Frei- heitsstrafe in der Schweiz abzusitzen (act. 4.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers ans BJ allenfalls als Gesuch um Wiedererwägung anzusehen ist. Bei einer solchen handelt es sich jedoch lediglich um einen formlosen Rechtsbehelf, der grundsätzlich keinen An- spruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt (siehe hierzu TPF 2016 84 E. 5.4). In der Tat hat das BJ durch die zuständigkeitshalber erfolgte Weiterleitung der entsprechenden Eingabe an die Beschwerdekam-

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mer signalisiert, dass es nicht bereit ist, eine Wiedererwägung des Ausliefe- rungsentscheides zu prüfen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde zu behandeln. Sie erfüllt auch die Mindestanforderungen an Inhalt und Form gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG.

2.3 Der Auslieferungsentscheid vom 26. November 2018 ist dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers am 27. November 2018 zugestellt worden (act. 6.17), womit die Postaufgabe der Beschwerde am 27. Dezember 2018 zu Handen einer zur Behandlung der Beschwerde unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung erfolgte (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.184 vom 5. November 2018 E. 4.1; RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ungarischen Gefäng- nisse bzw. deren Zellen seien überfüllt (6-8 Mann auf ca. 15-20 m2). Hygiene und Beschäftigungsmöglichkeiten seien ungenügend. Er müsste die Zelle mit Schwerkriminellen teilen, was seine soziale Wiedereingliederung er- schwere bzw. verunmögliche.

4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132

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E. 7.3.2 S. 134). Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländi- schen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.).

4.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Ungarn, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Dementsprechend erachtete es die Beschwerdekammer bisher nicht als nötig, Auslieferungen an Ungarn an spezielle Auflagen zu knüpfen bzw. gar gänzlich zu verweigern (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.66 vom 20. April 2017 E. 5.4 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2017 vom

24. Mai 2017 E. 2.2; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7; RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 5.3; RR.2014.119 vom 23. Mai 2014 E. 3.3).

4.4 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde – wie bereits im erst- instanzlichen Verfahren – lediglich pauschal, die Haftbedingungen in Ungarn seien schlecht. Konkretisiert oder belegt hat er seine Vorbringen jedoch nicht. Damit vermag er auch nicht glaubhaft zu machen, dass im ersuchen- den Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er könne seine Familie in Ungarn nicht mehr unterstützen, wenn er dort seine Freiheitsstrafe absitzen müsse.

5.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

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oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

5.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche einer Auslieferung aus- nahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Eine Verletzung der EMRK ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer sieht für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Ungarn seine soziale Wiedereingliederung gefährdet und ersucht daher um eine Möglichkeit, seine Strafe in der Schweiz verbüssen zu können.

6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.183 vom

21. August 2018 E. 3.2). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentschei- den eines anderen Staates ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor.

7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra- gen werden (siehe u.a. die aufgrund der Auslieferungshaft erfolgte Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; act. 6.14a). Die redu- zierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).