Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte das ungarische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Berrettyoujfalu vom 30. Januar 2013 und des Landge- richts Debrecen vom 4. Juni 2013 zur Last gelegten Straftaten, wie Zuhälte- rei (act. 7.1). A. war am 12. Juni 2012 von Österreich an die Schweiz aus- geliefert worden wegen in unserem Land verübter Delikte. Am 16. Janu- ar 2014 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Auslie- ferungshaftbefehl (act. 7.5), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. Im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 20. Januar 2014 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4), was er indes mit Schreiben vom 14. Februar 2014 widerrief (act. 7.7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 26. Feb- ruar 2014 hielt der Beschwerdeführer erneut an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 7.8).
Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2014 zugrun- de liegenden Straftaten (act. 7.9).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in seiner Replik vom
26. April 2014 sinngemäss an seiner Beschwerde fest (act. 9), was dem BJ mit Schreiben vom 28. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
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ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid ist inner- halb der Beschwerdefrist angefochten worden, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4;
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RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, als Angehöri- ger der Minderheit der Roma in Ungarn als Mensch zweiter Klasse behan- delt und strenger bestraft zu werden. Es sei zu erwarten, dass er in Ungarn Repressalien und Misshandlungen ausgeliefert sei und dass insbesondere die Polizei ihn mit unerlaubten Mitteln zu einem Geständnis zwingen werde. Ausserdem würden in ungarischen Gefängnissen regelmässig acht bis zwölf Personen auf engstem Raum zusammengepfercht, und Tätlichkeiten und Vergewaltigungen kämen häufig vor (act. 1 S. 3 und act. 9 S. 4 f.).
E. 3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe insbeson- dere auch im Lichte ihrer grundrechtlichen, völkerrechtlichen Verpflichtun- gen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körper- lich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minima- len prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO- Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussa- gen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Be- weis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in sei-
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ner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit ge- gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b)
E. 3.3 Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angebli- che Abstammung zur Ethnie der Roma sowie auf die Überbelegungen und Gewalttätigkeiten in den ungarischen Gefängnissen genügen nicht, um be- reits eine konkrete Diskriminierung aus rassistischen Gründen bzw. eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwer- deführers anzunehmen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der unga- rische Staat – obwohl seit vielen Jahren Vertragsstaat des UNO-Pakt II, der UNO-Folterschutzkonvention und der EMRK – Roma-Angehörige in gewis- sen Bereichen diskriminiert. Dem Country Report on Human Rights Prac- tices 2013 [ID 270725] des US Department of State vom 27. Februar 2014 (verfügbar auf: http://www.ecoi.net/local_link/270725/400809_de.html) ist jedoch zu entnehmen, dass die Diskriminierung von Roma-Angehörigen vorwiegend in den Bereichen des Ausbildungs-, Gesundheits- und Sozial- wesens stattfinde. Was die Situation in den ungarischen Gefängnissen an- belangt, wird im besagten Bericht positiv vermerkt, dass die ungarische Regierung per Ende 2013 die Anzahl der Gefängnisplätze um 1.26% er- höht und die unabhängige Überwachung der Gefängnisbedingungen durch internationale Menschenrechtsorganisationen, wie dem Hungarian Helsinki Committee (nachfolgend "HHC"), sowie durch die Medien zugesichert habe und derartige Überwachungen, insbesondere durch das HHC, bereits durchgeführt worden seien. Ausserdem habe die ungarische Regierung konkrete Schritte unternommen, um von Beamten begangene Misshand- lungen zu verfolgen und zu bestrafen. Ernsthafte Gründe, dass der Be- schwerdeführer staatliche Repressalien fürchten muss, oder dass ihm eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die unga- rischen Strafverfolgungsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 4.1 Soweit sodann der Beschwerdeführer das Auslieferungsverfahren der österreichischen Behörden an die Schweiz rügt, indem er geltend macht, man hätte ihn direkt an Ungarn ausliefern müssen, da die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Delikte – Förderung der Prostitution und Men- schenhandel – eng mit den in Ungarn verübten Straftaten zusammenhän- gen würden, und er sei im österreichischen Auslieferungsverfahren nicht rechtsgenügend vertreten gewesen (act. 1 S. 4 ff. und act. 9 S. 2 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Diese Rügen mussten vom Be- schwerdeführer im österreichischen Auslieferungsverfahren geltend ge- macht werden.
E. 4.2 Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren auf die Rüge des Beschwerde- führers, er sei in der Schweiz zu Unrecht wegen Menschenhandels verur- teilt worden (act. 9 S. 2), einzugehen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegeben sind.
E. 5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (RP.2014.44, act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
- 7 -
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation (Haft) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.119 + RP.2014.44
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte das ungarische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Berrettyoujfalu vom 30. Januar 2013 und des Landge- richts Debrecen vom 4. Juni 2013 zur Last gelegten Straftaten, wie Zuhälte- rei (act. 7.1). A. war am 12. Juni 2012 von Österreich an die Schweiz aus- geliefert worden wegen in unserem Land verübter Delikte. Am 16. Janu- ar 2014 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Auslie- ferungshaftbefehl (act. 7.5), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. Im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 20. Januar 2014 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4), was er indes mit Schreiben vom 14. Februar 2014 widerrief (act. 7.7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 26. Feb- ruar 2014 hielt der Beschwerdeführer erneut an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 7.8).
Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2014 zugrun- de liegenden Straftaten (act. 7.9).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in seiner Replik vom
26. April 2014 sinngemäss an seiner Beschwerde fest (act. 9), was dem BJ mit Schreiben vom 28. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
- 3 -
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid ist inner- halb der Beschwerdefrist angefochten worden, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4;
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RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, als Angehöri- ger der Minderheit der Roma in Ungarn als Mensch zweiter Klasse behan- delt und strenger bestraft zu werden. Es sei zu erwarten, dass er in Ungarn Repressalien und Misshandlungen ausgeliefert sei und dass insbesondere die Polizei ihn mit unerlaubten Mitteln zu einem Geständnis zwingen werde. Ausserdem würden in ungarischen Gefängnissen regelmässig acht bis zwölf Personen auf engstem Raum zusammengepfercht, und Tätlichkeiten und Vergewaltigungen kämen häufig vor (act. 1 S. 3 und act. 9 S. 4 f.).
3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe insbeson- dere auch im Lichte ihrer grundrechtlichen, völkerrechtlichen Verpflichtun- gen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körper- lich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minima- len prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO- Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussa- gen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Be- weis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in sei-
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ner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit ge- gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b)
3.3 Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angebli- che Abstammung zur Ethnie der Roma sowie auf die Überbelegungen und Gewalttätigkeiten in den ungarischen Gefängnissen genügen nicht, um be- reits eine konkrete Diskriminierung aus rassistischen Gründen bzw. eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwer- deführers anzunehmen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der unga- rische Staat – obwohl seit vielen Jahren Vertragsstaat des UNO-Pakt II, der UNO-Folterschutzkonvention und der EMRK – Roma-Angehörige in gewis- sen Bereichen diskriminiert. Dem Country Report on Human Rights Prac- tices 2013 [ID 270725] des US Department of State vom 27. Februar 2014 (verfügbar auf: http://www.ecoi.net/local_link/270725/400809_de.html) ist jedoch zu entnehmen, dass die Diskriminierung von Roma-Angehörigen vorwiegend in den Bereichen des Ausbildungs-, Gesundheits- und Sozial- wesens stattfinde. Was die Situation in den ungarischen Gefängnissen an- belangt, wird im besagten Bericht positiv vermerkt, dass die ungarische Regierung per Ende 2013 die Anzahl der Gefängnisplätze um 1.26% er- höht und die unabhängige Überwachung der Gefängnisbedingungen durch internationale Menschenrechtsorganisationen, wie dem Hungarian Helsinki Committee (nachfolgend "HHC"), sowie durch die Medien zugesichert habe und derartige Überwachungen, insbesondere durch das HHC, bereits durchgeführt worden seien. Ausserdem habe die ungarische Regierung konkrete Schritte unternommen, um von Beamten begangene Misshand- lungen zu verfolgen und zu bestrafen. Ernsthafte Gründe, dass der Be- schwerdeführer staatliche Repressalien fürchten muss, oder dass ihm eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die unga- rischen Strafverfolgungsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
4.1 Soweit sodann der Beschwerdeführer das Auslieferungsverfahren der österreichischen Behörden an die Schweiz rügt, indem er geltend macht, man hätte ihn direkt an Ungarn ausliefern müssen, da die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Delikte – Förderung der Prostitution und Men- schenhandel – eng mit den in Ungarn verübten Straftaten zusammenhän- gen würden, und er sei im österreichischen Auslieferungsverfahren nicht rechtsgenügend vertreten gewesen (act. 1 S. 4 ff. und act. 9 S. 2 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Diese Rügen mussten vom Be- schwerdeführer im österreichischen Auslieferungsverfahren geltend ge- macht werden.
4.2 Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren auf die Rüge des Beschwerde- führers, er sei in der Schweiz zu Unrecht wegen Menschenhandels verur- teilt worden (act. 9 S. 2), einzugehen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegeben sind.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (RP.2014.44, act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
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gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation (Haft) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).