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RR.2013.355

Bundesstrafgericht · 2014-04-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. und

9. Juli 2012 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung so- wie -vollstreckung (act. 4.1 und 4.2).

B. Am 11. September 2013 wurde A. im Kanton Appenzell Innerrhoden ge- stützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 10. Juli 2013 (act. 4.3) festgenommen (act. 4.5). Anlässlich sei- ner Einvernahme vom 11. September 2013 erklärte A., mit einer Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 8). Daraufhin erliess das BJ am 12. September 2013 gegen A. einen Auslieferungshaft- befehl, welcher ihm am 13. September 2013 eröffnet wurde (act. 4.6) und in der Folge unangefochten geblieben ist.

C. Mit Schreiben vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, er- suchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz formell um Ausliefe- rung von A. zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 aufgeführten Straftaten wegen Pornographie sowie zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Urkundenfälschung etc. aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

5. Juli 2011 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom

13. September 2011 (act. 4.7 und 4.9).

D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2013 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8).

E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.10).

F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 liess A. durch Rechtsanwalt Krumm seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11). A. beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft gegen andere Sicherungsmassnahmen.

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 1. November 2013 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslie- ferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, zugrundeliegenden Straftaten, mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit

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dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. In Dispositiv Ziff. 2 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2013 ab (act. 4.12). Das BJ hielt in seiner Rechtsmit- telbelehrung fest, dass gegen Ziff. 1 des Dispositivs innert 30 Tagen und gegen Ziff. 2 des Dispositivs innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts erhoben werden kann (act. 4.12). Der Auslieferungsentscheid wurde Rechtsanwalt Krumm am

4. November 2013 eröffnet (act. 4.13).

H. Mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2013 lässt A. durch Rechtsanwalt Krumm Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben und zur Hauptsache beantragen, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und er sei aus der Auslieferungs- haft zu entlassen (act. 1 S. 1). Zudem stellt er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Krumm sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde Rechtsanwalt Krumm zuhan- den des Beschwerdeführers das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Dieses wurde in der Folge mit Schreiben vom

11. Dezember 2013 durch B., die Mutter des Beschwerdeführers, ausgefüllt und mitsamt Vollmachterteilung vom 1. Juli 2013 retourniert (RP.2013.61, act. 4, 4.1 und 4.2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 seine Beschwerde- antwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Januar 2014 seine Beschwerdereplik ein (act. 7), wel- che dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Mit Schreiben vom 6. März 2014 stellte die Mutter des Beschwerdeführers diverse Dokumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augs- burg in Kopie zu (act. 9 und 9.1), welche dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers sowie dem BJ zur Kenntnis gebracht wurden (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 2.2 Soweit sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen die mit Auslie- ferungsentscheid vom 1. November 2013 verfügte Bewilligung der Ausliefe-

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rung richtet, erfolgte die Beschwerde innert Frist, weshalb darauf einzutre- ten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

E. 4.1 Mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Landgericht habe in der münd- lichen Urteilsbegründung seine Zuversicht ausgesprochen, dass er eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung nach § 57 II D-StGB (Halbstraf- regelung) erhalten werde, und habe den Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2011 nach dem Hauptverhand- lungstermin aufgehoben und ihn in die Freiheit entlassen. Auf Antrag sei- nes Pflichtverteidigers habe mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 die Strafvollstreckungskammer am Landgericht München I die beantragte Aus- setzung der unbedingten Reststrafe gewährt. Gegen diesen Beschluss ha- be die Staatsanwaltschaft Augsburg Beschwerde vom 6. Februar 2012 ein- gelegt. Sein Pflichtverteidiger habe zwischenzeitlich Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Strafvollstreckungskammer beim zu- ständigen Landgericht München I gestellt, da die Auslieferungshaft gleich wie die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Unter Anrechnung der Haft habe der Beschwerdeführer bereits über zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst und § 57 I D-StGB greife. Das Gericht sei zur Aussetzung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen von § 57 I D-StGB gegeben seien. Das Amtsgericht Augsburg wäre daher verpflichtet gewe- sen, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter, von sich aus sein Auslieferungsersuchen bereits seit ca. dem 20. Oktober 2013 dahin- gehend zu überprüfen, ob es überhaupt aufrechterhalten werden könne bzw. wegen § 454a D-StPO mindestens seit dem 11. September 2013 hät- te geprüft und der Beschwerdeführer damit angehört werden müssen. Eine frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 D- StGB, § 454 D-StPO sei zu gewähren (act. 1 S. 6).

E. 4.2 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 zunächst zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin reduzierte das Landgericht Augsburg

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in seinem Urteil vom 13. September 2011 das Strafmass auf eine Gesamt- freiheitsstrafe von 1 Jahr (s. act. 4.7). Im Anschluss an die Berufungs- hauptverhandlung wurde gemäss der abgekürzten Begründung des letzt- genannten Urteils der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom

23. Februar 2011 aufgehoben. Dem Urteil zufolge befand sich der Be- schwerdeführer vom 23. Februar 2011 bis zum 13. September 2011 in Un- tersuchungshaft. Das Landgericht äusserte sich in seinem Urteil sodann zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und legte entgegen der Dar- stellung des Rechtsvertreters im Einzelnen die Gründe dar, weshalb eine solche dem Landgericht zufolge nicht in Betracht kommt und die Verteidi- gung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Gemäss der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 12. September 2013 sind die vorgenannten Urteile rechtskräftig und vollstreckbar und die Voll- streckungsverjährung ist nicht eingetreten (s. act. 4.7).

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den vor- stehenden Angaben begründen würden. Soweit der Beschwerdeführer ar- gumentieren wollte, einen Anspruch auf Aussetzung der Reststrafe zu ha- ben, und er damit die Rechtmässigkeit der Vollstreckbarkeitserklärung in materieller Hinsicht bestreiten sollte, ist er auf die Rechtsprechung zu ver- weisen, wonach die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht zu rechtfer- tigen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus seiner damaligen Entlas- sung aus der Untersuchungshaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Freiheitsstrafe vollstreckbar, ist nicht massgeblich und braucht nicht weiter untersucht zu werden, weshalb im Anschluss an die Berufungshauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und dieser aus der Untersuchungshaft ent- lassen wurde. Wird die Vollstreckbarkeit der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe bescheinigt, sind auch die allfälligen Entscheide in Vollstre- ckungssachen nicht weiter relevant und brauchen daher nicht eingereicht zu werden (s. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe sowie nachfolgend Ziff. 7.2).

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E. 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass aufgrund der Auslieferungsunterlagen der Beschwerdeführer noch eine mehrmonatige Reststrafe zu verbüssen hat und sich seine diesbezüglichen Einwände als unbehelflich erweisen.

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, das Urteil des Landgerichts, auf welches sich das Auslieferungsersuchen massge- blich stütze, sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem Strafverteidiger ordentlich zugestellt worden, sodass ein etwaiger sowie bestrittener Wider- ruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe entsprechender Entscheid hätte angefochten werden können (act. 1 S. 6 f.).

E. 5.2 Der Rechtsvertreter gibt nicht genau an, auf welches Urteil von welchem Datum welchen Landgerichts er sich bezieht. Soweit er auf das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 Bezug nimmt, ist Folgen- des auszuführen. Wie unter Ziff. 4.2 bereits wiedergegeben, verwarf das Landgericht in diesem Urteil ausdrücklich die Strafaussetzung zur Bewäh- rung. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde habe anlässlich der Berufungsverhandlung am 13. September 2011 in An- wesenheit des Strafverteidigers des Beschwerdeführers sodann eine Ver- ständigung dahingehend stattgefunden, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen und allseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt werde, das Urteil vom 13. September 2011 somit sofort rechtskräftig werde (act. 1 S. 5). Damit steht dem Einwand des Rechtsvertreters dessen eigene Sach- darstellung betreffend "Verständigung" und Rechtsmittelverzicht entgegen. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge bereits im Ansatz fehl.

E. 6.1 Mit Bezug auf den Haftbefehl vom 11. Juni 2013 bringt der Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite. Auch finde sich kein Durchsuchungsbefehl oder eine Beschlagnahmeverfügung in den Akten betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, gestützt auf welche der Haftbefehl ergangen sei. Tatsächlich würden weder der Beschwerde- führer noch C., welcher ebenfalls in die Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer involviert sei, irgendwelche Festplatten vermissen. Die in den Ermittlungsakten in Bezug genommenen Daten über Ausweisscans und Bilder würden verschiedenen USB-Sticks und Speicherkarten ent- stammen, welche C. am Verhaftungstag in der Hosentasche bei sich getra- gen habe. Jugendpornographisches Material habe sich auf diesen Sticks und Karten nicht befunden (act. 1 S. 8). Des Weiteren sei zu prüfen, so der Rechtsvertreter, ob der dem Haftbefehl vom 11. Juni 2013 zugrunde lie- gende hinreichende Tatverdacht gegeben sei (act. 1 S. 7).

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E. 6.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).

Das EAUe sieht (im Gegensatz zu Art. 53 IRSG) den Alibibeweis der ver- folgten Person als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerich- tes auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchzuführenden Ausliefe- rungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allge- meinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismäs- sigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszulie- fern. Den Alibibeweis kann die verfolgte Person allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, da- mit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern ver- mag (BGE 123 II 279 E. 2b, 113 Ib 276 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 wird A. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 22. Februar 2011 seien bei ihm in dem von ihm genutzten Wohnmobil im Rahmen anderweitiger Ermittlun- gen zwei Festplatten sichergestellt worden. Auf diesen hätten sich Bild- bzw. Videodateien in gelöschter Form befunden. Bei drei Bildern sei jeweils ein erkennbar unter 14 Jahre alter Junge zu sehen gewesen, der seinen Penis besonders präsentiert bzw. an diesem mit der Hand Bewegungen vorgenommen habe. Zudem seien 26 Bilddateien wiederhergestellt wor- den, auf denen zu sehen sei, wie erkennbar unter 18 jährige Jungen u.a. sexuelle Handlungen an ihrem Penis vornehmen würden. A. soll diese Bil- der bewusst auf seinen Festplatten gespeichert haben.

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E. 6.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ausliefe- rungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Be- schwerdeführer auch nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es befinde sich keine Beschlagnahmeverfügung in den Akten, verkennt er, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits abschliessend zu belegen und der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer bringt kein Alibi vor, das geeignet wäre, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Verdachtsmomente sofort zu entkräften. Was er vorträgt, entspricht im We- sentlichen einer pauschalen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs, welche zudem teilweise seiner eigenen Gegendarstellung widerspricht. Das BJ be- jahte sodann zu Recht die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von por- nographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. Die Rü- gen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen erweisen sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet.

E. 7.1 In einem letzten Punkt führt der Rechtsvertreter aus, es sei zu überprüfen, ob die Bescheinigung vom 25. September 2013 durch eine dafür zuständi- ge Person sowie rechtmässig ausgestellt worden sei. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Haftbefehl formell korrekt ergangen sei, zumal darauf keine handschriftliche Unterzeichnung zu finden sei (act. 1 S. 7).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

E. 7.3 Die deutschen Behörden haben vom Haftbefehl des Amtsgerichts Augs- burg vom 11. Juni 2013 und vom Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

5. Juli 2011 samt Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 beglaubigte Abschriften eingereicht. Das vorliegende Auslieferungs- ersuchen entspricht demnach den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenann- ten Entscheide in formeller Hinsicht in Frage stellt, ist er auf das bereits un- ter Ziff. 4.2 Ausgeführte zu verweisen. Auch diese Rüge des Beschwerde- führers geht demnach offensichtlich fehl.

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E. 8 Andere Auslieferungshindernisse werden in den weiteren Eingaben (act. 7,

E. 9 März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Haftentlassung (act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit ei- ner Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Ver- weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

E. 9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 8), ist sein Antrag um Haftentlassung, soweit dieser als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist, abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1 S. 2).

Zur Begründung lässt sein Rechtsvertreter ausführen, der Beschwerdefüh- rer habe kein regelmässiges Einkommen, keine wesentlichen liquiden Vermögenswerte und der vorliegende Sachverhalt sei komplex genug, da- mit die Bestimmungen des Armenrechts zu Anwendung gelangen könnten (act. 1 S. 8). So sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor dem BJ die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt sowie der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden (act. 1 S. 8).

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E. 10.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht auto- matisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 10.3 Den vorstehenden Erwägungen (s. Ziff. 4 bis 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuwei- sen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Jürg Krumm, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.355 RP.2013.61

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. und

9. Juli 2012 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung so- wie -vollstreckung (act. 4.1 und 4.2).

B. Am 11. September 2013 wurde A. im Kanton Appenzell Innerrhoden ge- stützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 10. Juli 2013 (act. 4.3) festgenommen (act. 4.5). Anlässlich sei- ner Einvernahme vom 11. September 2013 erklärte A., mit einer Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 8). Daraufhin erliess das BJ am 12. September 2013 gegen A. einen Auslieferungshaft- befehl, welcher ihm am 13. September 2013 eröffnet wurde (act. 4.6) und in der Folge unangefochten geblieben ist.

C. Mit Schreiben vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, er- suchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz formell um Ausliefe- rung von A. zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 aufgeführten Straftaten wegen Pornographie sowie zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Urkundenfälschung etc. aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

5. Juli 2011 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom

13. September 2011 (act. 4.7 und 4.9).

D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2013 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8).

E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.10).

F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 liess A. durch Rechtsanwalt Krumm seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11). A. beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft gegen andere Sicherungsmassnahmen.

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 1. November 2013 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslie- ferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, zugrundeliegenden Straftaten, mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit

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dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. In Dispositiv Ziff. 2 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2013 ab (act. 4.12). Das BJ hielt in seiner Rechtsmit- telbelehrung fest, dass gegen Ziff. 1 des Dispositivs innert 30 Tagen und gegen Ziff. 2 des Dispositivs innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts erhoben werden kann (act. 4.12). Der Auslieferungsentscheid wurde Rechtsanwalt Krumm am

4. November 2013 eröffnet (act. 4.13).

H. Mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2013 lässt A. durch Rechtsanwalt Krumm Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben und zur Hauptsache beantragen, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und er sei aus der Auslieferungs- haft zu entlassen (act. 1 S. 1). Zudem stellt er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Krumm sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde Rechtsanwalt Krumm zuhan- den des Beschwerdeführers das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Dieses wurde in der Folge mit Schreiben vom

11. Dezember 2013 durch B., die Mutter des Beschwerdeführers, ausgefüllt und mitsamt Vollmachterteilung vom 1. Juli 2013 retourniert (RP.2013.61, act. 4, 4.1 und 4.2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 seine Beschwerde- antwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Januar 2014 seine Beschwerdereplik ein (act. 7), wel- che dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Mit Schreiben vom 6. März 2014 stellte die Mutter des Beschwerdeführers diverse Dokumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augs- burg in Kopie zu (act. 9 und 9.1), welche dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers sowie dem BJ zur Kenntnis gebracht wurden (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Soweit sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen die mit Auslie- ferungsentscheid vom 1. November 2013 verfügte Bewilligung der Ausliefe-

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rung richtet, erfolgte die Beschwerde innert Frist, weshalb darauf einzutre- ten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). 4.

4.1 Mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Landgericht habe in der münd- lichen Urteilsbegründung seine Zuversicht ausgesprochen, dass er eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung nach § 57 II D-StGB (Halbstraf- regelung) erhalten werde, und habe den Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2011 nach dem Hauptverhand- lungstermin aufgehoben und ihn in die Freiheit entlassen. Auf Antrag sei- nes Pflichtverteidigers habe mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 die Strafvollstreckungskammer am Landgericht München I die beantragte Aus- setzung der unbedingten Reststrafe gewährt. Gegen diesen Beschluss ha- be die Staatsanwaltschaft Augsburg Beschwerde vom 6. Februar 2012 ein- gelegt. Sein Pflichtverteidiger habe zwischenzeitlich Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Strafvollstreckungskammer beim zu- ständigen Landgericht München I gestellt, da die Auslieferungshaft gleich wie die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Unter Anrechnung der Haft habe der Beschwerdeführer bereits über zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst und § 57 I D-StGB greife. Das Gericht sei zur Aussetzung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen von § 57 I D-StGB gegeben seien. Das Amtsgericht Augsburg wäre daher verpflichtet gewe- sen, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter, von sich aus sein Auslieferungsersuchen bereits seit ca. dem 20. Oktober 2013 dahin- gehend zu überprüfen, ob es überhaupt aufrechterhalten werden könne bzw. wegen § 454a D-StPO mindestens seit dem 11. September 2013 hät- te geprüft und der Beschwerdeführer damit angehört werden müssen. Eine frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 D- StGB, § 454 D-StPO sei zu gewähren (act. 1 S. 6).

4.2 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 zunächst zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin reduzierte das Landgericht Augsburg

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in seinem Urteil vom 13. September 2011 das Strafmass auf eine Gesamt- freiheitsstrafe von 1 Jahr (s. act. 4.7). Im Anschluss an die Berufungs- hauptverhandlung wurde gemäss der abgekürzten Begründung des letzt- genannten Urteils der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom

23. Februar 2011 aufgehoben. Dem Urteil zufolge befand sich der Be- schwerdeführer vom 23. Februar 2011 bis zum 13. September 2011 in Un- tersuchungshaft. Das Landgericht äusserte sich in seinem Urteil sodann zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und legte entgegen der Dar- stellung des Rechtsvertreters im Einzelnen die Gründe dar, weshalb eine solche dem Landgericht zufolge nicht in Betracht kommt und die Verteidi- gung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Gemäss der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 12. September 2013 sind die vorgenannten Urteile rechtskräftig und vollstreckbar und die Voll- streckungsverjährung ist nicht eingetreten (s. act. 4.7).

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den vor- stehenden Angaben begründen würden. Soweit der Beschwerdeführer ar- gumentieren wollte, einen Anspruch auf Aussetzung der Reststrafe zu ha- ben, und er damit die Rechtmässigkeit der Vollstreckbarkeitserklärung in materieller Hinsicht bestreiten sollte, ist er auf die Rechtsprechung zu ver- weisen, wonach die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht zu rechtfer- tigen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus seiner damaligen Entlas- sung aus der Untersuchungshaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Freiheitsstrafe vollstreckbar, ist nicht massgeblich und braucht nicht weiter untersucht zu werden, weshalb im Anschluss an die Berufungshauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und dieser aus der Untersuchungshaft ent- lassen wurde. Wird die Vollstreckbarkeit der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe bescheinigt, sind auch die allfälligen Entscheide in Vollstre- ckungssachen nicht weiter relevant und brauchen daher nicht eingereicht zu werden (s. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe sowie nachfolgend Ziff. 7.2).

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4.3 Zusammenfassend steht fest, dass aufgrund der Auslieferungsunterlagen der Beschwerdeführer noch eine mehrmonatige Reststrafe zu verbüssen hat und sich seine diesbezüglichen Einwände als unbehelflich erweisen.

5.

5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, das Urteil des Landgerichts, auf welches sich das Auslieferungsersuchen massge- blich stütze, sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem Strafverteidiger ordentlich zugestellt worden, sodass ein etwaiger sowie bestrittener Wider- ruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe entsprechender Entscheid hätte angefochten werden können (act. 1 S. 6 f.). 5.2 Der Rechtsvertreter gibt nicht genau an, auf welches Urteil von welchem Datum welchen Landgerichts er sich bezieht. Soweit er auf das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 Bezug nimmt, ist Folgen- des auszuführen. Wie unter Ziff. 4.2 bereits wiedergegeben, verwarf das Landgericht in diesem Urteil ausdrücklich die Strafaussetzung zur Bewäh- rung. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde habe anlässlich der Berufungsverhandlung am 13. September 2011 in An- wesenheit des Strafverteidigers des Beschwerdeführers sodann eine Ver- ständigung dahingehend stattgefunden, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen und allseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt werde, das Urteil vom 13. September 2011 somit sofort rechtskräftig werde (act. 1 S. 5). Damit steht dem Einwand des Rechtsvertreters dessen eigene Sach- darstellung betreffend "Verständigung" und Rechtsmittelverzicht entgegen. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge bereits im Ansatz fehl. 6.

6.1 Mit Bezug auf den Haftbefehl vom 11. Juni 2013 bringt der Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite. Auch finde sich kein Durchsuchungsbefehl oder eine Beschlagnahmeverfügung in den Akten betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, gestützt auf welche der Haftbefehl ergangen sei. Tatsächlich würden weder der Beschwerde- führer noch C., welcher ebenfalls in die Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer involviert sei, irgendwelche Festplatten vermissen. Die in den Ermittlungsakten in Bezug genommenen Daten über Ausweisscans und Bilder würden verschiedenen USB-Sticks und Speicherkarten ent- stammen, welche C. am Verhaftungstag in der Hosentasche bei sich getra- gen habe. Jugendpornographisches Material habe sich auf diesen Sticks und Karten nicht befunden (act. 1 S. 8). Des Weiteren sei zu prüfen, so der Rechtsvertreter, ob der dem Haftbefehl vom 11. Juni 2013 zugrunde lie- gende hinreichende Tatverdacht gegeben sei (act. 1 S. 7).

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6.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).

Das EAUe sieht (im Gegensatz zu Art. 53 IRSG) den Alibibeweis der ver- folgten Person als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerich- tes auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchzuführenden Ausliefe- rungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allge- meinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismäs- sigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszulie- fern. Den Alibibeweis kann die verfolgte Person allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, da- mit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern ver- mag (BGE 123 II 279 E. 2b, 113 Ib 276 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

6.3 Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 wird A. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 22. Februar 2011 seien bei ihm in dem von ihm genutzten Wohnmobil im Rahmen anderweitiger Ermittlun- gen zwei Festplatten sichergestellt worden. Auf diesen hätten sich Bild- bzw. Videodateien in gelöschter Form befunden. Bei drei Bildern sei jeweils ein erkennbar unter 14 Jahre alter Junge zu sehen gewesen, der seinen Penis besonders präsentiert bzw. an diesem mit der Hand Bewegungen vorgenommen habe. Zudem seien 26 Bilddateien wiederhergestellt wor- den, auf denen zu sehen sei, wie erkennbar unter 18 jährige Jungen u.a. sexuelle Handlungen an ihrem Penis vornehmen würden. A. soll diese Bil- der bewusst auf seinen Festplatten gespeichert haben.

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6.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ausliefe- rungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Be- schwerdeführer auch nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es befinde sich keine Beschlagnahmeverfügung in den Akten, verkennt er, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits abschliessend zu belegen und der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer bringt kein Alibi vor, das geeignet wäre, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Verdachtsmomente sofort zu entkräften. Was er vorträgt, entspricht im We- sentlichen einer pauschalen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs, welche zudem teilweise seiner eigenen Gegendarstellung widerspricht. Das BJ be- jahte sodann zu Recht die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von por- nographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen. Die Rü- gen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen erweisen sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet.

7.

7.1 In einem letzten Punkt führt der Rechtsvertreter aus, es sei zu überprüfen, ob die Bescheinigung vom 25. September 2013 durch eine dafür zuständi- ge Person sowie rechtmässig ausgestellt worden sei. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Haftbefehl formell korrekt ergangen sei, zumal darauf keine handschriftliche Unterzeichnung zu finden sei (act. 1 S. 7).

7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

7.3 Die deutschen Behörden haben vom Haftbefehl des Amtsgerichts Augs- burg vom 11. Juni 2013 und vom Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

5. Juli 2011 samt Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2011 beglaubigte Abschriften eingereicht. Das vorliegende Auslieferungs- ersuchen entspricht demnach den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenann- ten Entscheide in formeller Hinsicht in Frage stellt, ist er auf das bereits un- ter Ziff. 4.2 Ausgeführte zu verweisen. Auch diese Rüge des Beschwerde- führers geht demnach offensichtlich fehl.

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8. Andere Auslieferungshindernisse werden in den weiteren Eingaben (act. 7, 9 und 9.1) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Für die be- antragte Edition der entsprechenden Verfahrensakten (act. 1) bzw. die Ein- holung ergänzender Auskünfte von den deutschen Behörden besteht kein Anlass. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, zugrunde liegen- den Straftaten, mit Ausnahme derjenigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013, welche den Besitz von pornographischen Bilddateien mit Personen über 16 Jahren betreffen, steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslie- ferungsentscheid vom 1. November 2013 ist nach dem Gesagten abzuwei- sen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Haftentlassung (act. 1). 9.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit ei- ner Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Ver- weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 8), ist sein Antrag um Haftentlassung, soweit dieser als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist, abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1 S. 2).

Zur Begründung lässt sein Rechtsvertreter ausführen, der Beschwerdefüh- rer habe kein regelmässiges Einkommen, keine wesentlichen liquiden Vermögenswerte und der vorliegende Sachverhalt sei komplex genug, da- mit die Bestimmungen des Armenrechts zu Anwendung gelangen könnten (act. 1 S. 8). So sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor dem BJ die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt sowie der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden (act. 1 S. 8).

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10.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht auto- matisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

10.3 Den vorstehenden Erwägungen (s. Ziff. 4 bis 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuwei- sen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Krumm - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).