Auslieferung an Kroatien; Kosten (Art. 62 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Interpolmeldung vom 18. April 2017 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Zusammenhang mit verschiedenen Betrugsdelikten (act. 4.1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte das kroatische Justizmi- nisterium ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.2).
B. Gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 12. März 2018 (act. 4.3) wurde A. am 3. April 2018 verhaftet (vgl. act. 4.4). Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 liess das BJ A. eine Kautionsvereinbarung (Kaution: Fr. 5'000.–) zukommen (act. 4.5, 4.5A). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 (vorab per Telefax) liess A. dem BJ die unter- zeichnete Kautionsvereinbarung zukommen (act. 4.6). Die Kautionsverein- barung enthält namentlich die Bestimmung, wonach sich das BJ das Recht vorbehält, die Kaution (bzw. einen Teil davon) zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (Ziff. 1). Per Telefax vom 25. Mai 2018 ordnete das BJ die umgehende Ent- lassung von A. aus der Auslieferungshaft an (act. 4.7).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.8). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 11. November 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_594/2019 vom 13. Dezember 2019 nicht ein.
D. Gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 31. Oktober 2019 (act. 4.11A) wurde A. am 1. November 2019 erneut verhaftet (act. 4.12). Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies das BJ ein Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 4.13). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 2. De- zember 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RH.2019.24 vom 17. Dezember 2019 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_680/2019 vom 8. Januar 2020 nicht ein.
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E. Am 8. Januar 2020 wurde A. an Kroatien ausgeliefert (act. 4.14).
F. Am 21. Oktober 2020 verfügte das BJ, dass die Kaution von Fr. 5'000.– voll- umfänglich zur Deckung der Haft- und Transportkosten verwendet wird (act. 1.1, 4.20).
G. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Mar- tin, mit Beschwerde vom 23. November 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung des BJ vom 21. Ok- tober 2020 sei aufzuheben und die geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– sei ihm auszuhändigen (act. 1).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Diese wurde A. am
11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.1; RR.2010.190 vom
E. 5 November 2010 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.106/2001 vom
21. August 2001 E. 1). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Be- schwerdefrist erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die angefochtene Verfügung erging in Anwendung des Art. 62 Abs. 2 IRSG. Gemäss Art. 62 IRSG übernimmt bei der Auslieferung an das Ausland der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden (Abs. 1). Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist (Abs. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Über die Verwendung persönlichen Eigentums des Verfolgten zur De- ckung der Kosten müsse im Auslieferungsentscheid entschieden werden. Es bestehe kein rechtlicher Rahmen für einen nachträglichen Entscheid. Der Beschwerdeführer habe nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen davon ausgehen dürfen, dass spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Ausliefe- rungsentscheids die Angelegenheit erledigt sei. Es gelinge dem Beschwer- degegner nicht, eine stringente Argumentation für den nachträglichen Ent- scheid zu liefern (act. 1 S. 3 ff.).
4.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr liegt Will- kür erst vor, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Er- gebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).
4.3 Davon kann hier keine Rede sein. In der Kautionsvereinbarung wurde fest- gehalten, dass der Beschwerdegegner sich das Recht vorbehält, die Kaution (bzw. einen Teil davon) zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfah- rens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (Ziff. 1 der Kautions- vereinbarung). Das IRSG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt über die Ver- wendung persönlichen Eigentums des Verfolgten zur Deckung der Kosten zu entscheiden ist. Haft- und Transportkosten entstehen regelmässig auch noch nach Erlass des Auslieferungsentscheids. Es ist daher auch zulässig, über die Verwendung persönlichen Eigentums des Verfolgten nach Erlass des Auslieferungsentscheids zu verfügen. Der Auslieferungsentscheid
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erging am 13. Mai 2019. Der Beschwerdeführer befand sich vom 3. April 2018 bis zum 25. Mai 2018 und vom 1. November 2019 bis zum 8. Januar 2020 in Auslieferungshaft. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Beschwerdegegner vom Regionalgefängnis Bern Kosten für die Auslie- ferungshaft des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurden: am 3. Mai 2018 für 28 Tage im April 2018 (act. 4.18A), am 4. Juni 2018 für 25 Tage im Mai 2018 (act. 4.18B), am 4. Dezember 2019 für 30 Tage im November 2019 (act. 4.18C), am 6. Januar 2020 für 31 Tage im Dezember 2019 (act. 4.18D) und am 5. Februar 2020 für 7 Tage im Januar 2020 (act. 4.18E). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner erst nach Er- lass des Auslieferungsentscheids über die Verwendung der Kaution ver- fügte.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 62 Abs. 2 IRSG räume dem Beschwerdegegner ein grosses Ermessen ein. Die angefochtene Verfügung enthalte keine kon- kreten Ausführungen zur Ermessensausübung, sondern halte einzig fest, dass die Kaution zur Deckung der Kosten verwendet werde. Damit werde die Begründungspflicht im Ermessensentscheid verletzt (act. 1 S. 5).
E. 5.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, so dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; je mit Hinwei- sen). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfäl- tiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Er- messens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239 mit Hinwei- sen).
E. 5.3 In der angefochtenen Verfügung bringt der Beschwerdegegner zum Aus- druck, warum er die Kaution von Fr. 5‘000.– vollumfänglich zur Deckung der Haft- und Transportkosten verwendet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG könne persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet
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werden, sofern es nicht auszuliefern sei. Die vom Beschwerdeführer geleis- tete Kaution gehöre ohne Weiteres zu den Vermögenswerten, und damit zum Eigentum des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdegegner seien nur schon durch die Auslieferungshaft Kosten von über Fr. 28‘000.– angefallen. Die tatsächlichen Voraussetzungen bei der Betätigung des Ermessens, das Art. 62 Abs. 2 IRSG dem Beschwerdegegner einräumt, sind bestimmt und nicht vielfältig. Die Anforderungen an die Begründung sind deshalb gering. Diesen wird die angefochtene Verfügung gerecht, eine sachgerechte An- fechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt damit nicht vor.
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., am 8. Januar 2020 an Kroatien ausgeliefert, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Mar- tin,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Kroatien
Kosten (Art. 62 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.315
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Sachverhalt:
A. Mit Interpolmeldung vom 18. April 2017 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Zusammenhang mit verschiedenen Betrugsdelikten (act. 4.1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte das kroatische Justizmi- nisterium ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.2).
B. Gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 12. März 2018 (act. 4.3) wurde A. am 3. April 2018 verhaftet (vgl. act. 4.4). Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 liess das BJ A. eine Kautionsvereinbarung (Kaution: Fr. 5'000.–) zukommen (act. 4.5, 4.5A). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 (vorab per Telefax) liess A. dem BJ die unter- zeichnete Kautionsvereinbarung zukommen (act. 4.6). Die Kautionsverein- barung enthält namentlich die Bestimmung, wonach sich das BJ das Recht vorbehält, die Kaution (bzw. einen Teil davon) zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (Ziff. 1). Per Telefax vom 25. Mai 2018 ordnete das BJ die umgehende Ent- lassung von A. aus der Auslieferungshaft an (act. 4.7).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.8). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 11. November 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_594/2019 vom 13. Dezember 2019 nicht ein.
D. Gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 31. Oktober 2019 (act. 4.11A) wurde A. am 1. November 2019 erneut verhaftet (act. 4.12). Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies das BJ ein Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 4.13). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 2. De- zember 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RH.2019.24 vom 17. Dezember 2019 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_680/2019 vom 8. Januar 2020 nicht ein.
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E. Am 8. Januar 2020 wurde A. an Kroatien ausgeliefert (act. 4.14).
F. Am 21. Oktober 2020 verfügte das BJ, dass die Kaution von Fr. 5'000.– voll- umfänglich zur Deckung der Haft- und Transportkosten verwendet wird (act. 1.1, 4.20).
G. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Mar- tin, mit Beschwerde vom 23. November 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung des BJ vom 21. Ok- tober 2020 sei aufzuheben und die geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– sei ihm auszuhändigen (act. 1).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Diese wurde A. am
11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.1; RR.2010.190 vom
5. November 2010 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.106/2001 vom
21. August 2001 E. 1). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Be- schwerdefrist erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die angefochtene Verfügung erging in Anwendung des Art. 62 Abs. 2 IRSG. Gemäss Art. 62 IRSG übernimmt bei der Auslieferung an das Ausland der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden (Abs. 1). Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist (Abs. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Über die Verwendung persönlichen Eigentums des Verfolgten zur De- ckung der Kosten müsse im Auslieferungsentscheid entschieden werden. Es bestehe kein rechtlicher Rahmen für einen nachträglichen Entscheid. Der Beschwerdeführer habe nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen davon ausgehen dürfen, dass spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Ausliefe- rungsentscheids die Angelegenheit erledigt sei. Es gelinge dem Beschwer- degegner nicht, eine stringente Argumentation für den nachträglichen Ent- scheid zu liefern (act. 1 S. 3 ff.).
4.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr liegt Will- kür erst vor, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Er- gebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).
4.3 Davon kann hier keine Rede sein. In der Kautionsvereinbarung wurde fest- gehalten, dass der Beschwerdegegner sich das Recht vorbehält, die Kaution (bzw. einen Teil davon) zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfah- rens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (Ziff. 1 der Kautions- vereinbarung). Das IRSG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt über die Ver- wendung persönlichen Eigentums des Verfolgten zur Deckung der Kosten zu entscheiden ist. Haft- und Transportkosten entstehen regelmässig auch noch nach Erlass des Auslieferungsentscheids. Es ist daher auch zulässig, über die Verwendung persönlichen Eigentums des Verfolgten nach Erlass des Auslieferungsentscheids zu verfügen. Der Auslieferungsentscheid
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erging am 13. Mai 2019. Der Beschwerdeführer befand sich vom 3. April 2018 bis zum 25. Mai 2018 und vom 1. November 2019 bis zum 8. Januar 2020 in Auslieferungshaft. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Beschwerdegegner vom Regionalgefängnis Bern Kosten für die Auslie- ferungshaft des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurden: am 3. Mai 2018 für 28 Tage im April 2018 (act. 4.18A), am 4. Juni 2018 für 25 Tage im Mai 2018 (act. 4.18B), am 4. Dezember 2019 für 30 Tage im November 2019 (act. 4.18C), am 6. Januar 2020 für 31 Tage im Dezember 2019 (act. 4.18D) und am 5. Februar 2020 für 7 Tage im Januar 2020 (act. 4.18E). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner erst nach Er- lass des Auslieferungsentscheids über die Verwendung der Kaution ver- fügte.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 62 Abs. 2 IRSG räume dem Beschwerdegegner ein grosses Ermessen ein. Die angefochtene Verfügung enthalte keine kon- kreten Ausführungen zur Ermessensausübung, sondern halte einzig fest, dass die Kaution zur Deckung der Kosten verwendet werde. Damit werde die Begründungspflicht im Ermessensentscheid verletzt (act. 1 S. 5).
5.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, so dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; je mit Hinwei- sen). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfäl- tiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Er- messens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239 mit Hinwei- sen).
5.3 In der angefochtenen Verfügung bringt der Beschwerdegegner zum Aus- druck, warum er die Kaution von Fr. 5‘000.– vollumfänglich zur Deckung der Haft- und Transportkosten verwendet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG könne persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet
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werden, sofern es nicht auszuliefern sei. Die vom Beschwerdeführer geleis- tete Kaution gehöre ohne Weiteres zu den Vermögenswerten, und damit zum Eigentum des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdegegner seien nur schon durch die Auslieferungshaft Kosten von über Fr. 28‘000.– angefallen. Die tatsächlichen Voraussetzungen bei der Betätigung des Ermessens, das Art. 62 Abs. 2 IRSG dem Beschwerdegegner einräumt, sind bestimmt und nicht vielfältig. Die Anforderungen an die Begründung sind deshalb gering. Diesen wird die angefochtene Verfügung gerecht, eine sachgerechte An- fechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt damit nicht vor.
5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).