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RR.2021.302

Bundesstrafgericht · 2022-01-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Bulgarien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23 und C 329 vom 1. Oktober 2019, S. 2) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist);

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das

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Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe); wegen Handlungen auszuliefern ist, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe be- droht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe)

- der Beschwerdeführer gemäss bulgarischem Auslieferungsersuchen mit Ur- teilen des Bezirksgerichts Peshtera vom 3. Juni 2019 und 2. Juni 2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Verkehrsdelikten, unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand, verurteilt worden ist;

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- die Auslieferung damit gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zulässig ist;

- der Beschwerdeführer jedoch gesundheitliche Gründe (Pankreatitis) geltend macht, die gegen seine Auslieferung sprächen; er insbesondere die Befürch- tung hegt, dass sich im Gefängnis in Bulgarien niemand um seine Gesund- heit und seine Diät kümmern werde;

- weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern und im Gegensatz zu gewis- sen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2 f.) weder die Schweiz noch Bulgarien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht haben;

- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen grund- sätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann;

- es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass die auszulie- fernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht ver- öffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);

- die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitszu- stand nicht geeignet sind, die staatsvertraglich vereinbarte Auslieferungsver- pflichtung sowie die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen;

- darüber hinaus die bulgarischen Behörden eine adäquate medizinische Ver- sorgung des Verfolgten ausdrücklich zugesichert haben (act. 4.3), sodass ausserordentlichen Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach nicht gegeben sind;

- der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe ernsthaft die Befürch- tung, dass er in Bulgarien misshandelt werde, weil er das Land verlassen habe;

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- die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ih- rer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen prüft; einem Ersu- chen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG);

- dabei der Verfolgte glaubhaft machen muss, es sei objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten, die ihn unmittelbar berühre (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1); abstrakte Be- hauptungen nicht genügen, sondern der Verfolgte seine Vorbringen im Ein- zelnen zu präzisieren hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom

12. Dezember 1999 E. 8b);

- sofern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren be- ziehen, im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, als er die seinem Ein- wand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 4.3);

- die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Einwände diesen Anforde- rungen von vornherein nicht zu genügen vermögen;

- das BJ vom ersuchenden Staat zudem unter anderem die Zusicherung ein- geholt hat, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien im Falle einer Ausliefe- rung keiner Behandlung unterzogen wird, die seine psychische oder physi- sche Integrität beeinträchtigen; die bulgarischen Behörden diese Garantie dem BJ am 10. August 2021 übermittelt haben (s. oben);

- vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in den Gefängnissen Bulgariens das BJ zu Recht beim ersuchenden Staat entsprechende Garantien einge- holt hat (vgl. den Bericht bzw. die Meldung des Europäischen Ausschusses für Folterprävention [CPT] des Europarates vom 11. Juli 2019 und 18. Okto- ber 2021);

- aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen ist, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2.2);

- 7 -

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch sol- che ersichtlich sind;

- die Auslieferung des Beschwerdeführers an Bulgarien daher zulässig ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (RP.2022.1, act. 1);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden aner- kannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von Anfang an ins Leere zielten;

- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bulgarien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.302 Nebenverfahren: RP.2022.1

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Justizministerium der Republik Bulgarien die Schweiz mit Schreiben vom 9. Juni 2021 um Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monate ersuchte (act. 4.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2021 um Abgabe einer Reihe von Garantien in wort- getreuer Form ersuchte (act. 4.2);

- die entsprechenden Garantien vom bulgarischen Justizministerium dem BJ mit Schreiben vom 10. August 2021 zugestellt wurden (act. 4.3);

- A. am 2. November 2021 zum formellen Auslieferungsersuchen einvernom- men wurde, wobei er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden zu sein (act. 4.4);

- A. zudem mit Schreiben vom 8. November 2021 zum bulgarischen Ausliefe- rungsersuchen Stellung nahm (act. 4.5);

- das BJ am 26. November 2021 die Auslieferung von A. an Bulgarien für die dem Ersuchen vom 9. Juni 2021 zugrundeliegenden Straftaten bewilligt hat (act. 4.6);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 (Poststempel: 27. De- zember 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer das BJ mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte (act. 3);

- das BJ der Beschwerdekammer am 29. Dezember 2021 die Verfahrensak- ten zukommen liess (act. 4);

- das BJ ferner am 4. Januar 2022 der Beschwerdekammer zuständigkeits- halber ein an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gerichtetes Ge- such von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege «für die Be- handlung des noch offenen Auslieferungsverfahrens» vom 23. Dezem- ber 2021 weiterleitete (act. 5; 5.1-5.2);

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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bulgarien primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend sind;

- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23 und C 329 vom 1. Oktober 2019, S. 2) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist);

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das

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Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe); wegen Handlungen auszuliefern ist, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe be- droht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe)

- der Beschwerdeführer gemäss bulgarischem Auslieferungsersuchen mit Ur- teilen des Bezirksgerichts Peshtera vom 3. Juni 2019 und 2. Juni 2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Verkehrsdelikten, unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand, verurteilt worden ist;

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- die Auslieferung damit gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zulässig ist;

- der Beschwerdeführer jedoch gesundheitliche Gründe (Pankreatitis) geltend macht, die gegen seine Auslieferung sprächen; er insbesondere die Befürch- tung hegt, dass sich im Gefängnis in Bulgarien niemand um seine Gesund- heit und seine Diät kümmern werde;

- weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern und im Gegensatz zu gewis- sen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2 f.) weder die Schweiz noch Bulgarien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht haben;

- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen grund- sätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann;

- es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass die auszulie- fernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht ver- öffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);

- die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitszu- stand nicht geeignet sind, die staatsvertraglich vereinbarte Auslieferungsver- pflichtung sowie die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen;

- darüber hinaus die bulgarischen Behörden eine adäquate medizinische Ver- sorgung des Verfolgten ausdrücklich zugesichert haben (act. 4.3), sodass ausserordentlichen Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach nicht gegeben sind;

- der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe ernsthaft die Befürch- tung, dass er in Bulgarien misshandelt werde, weil er das Land verlassen habe;

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- die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ih- rer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen prüft; einem Ersu- chen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG);

- dabei der Verfolgte glaubhaft machen muss, es sei objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten, die ihn unmittelbar berühre (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1); abstrakte Be- hauptungen nicht genügen, sondern der Verfolgte seine Vorbringen im Ein- zelnen zu präzisieren hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom

12. Dezember 1999 E. 8b);

- sofern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren be- ziehen, im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, als er die seinem Ein- wand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 4.3);

- die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Einwände diesen Anforde- rungen von vornherein nicht zu genügen vermögen;

- das BJ vom ersuchenden Staat zudem unter anderem die Zusicherung ein- geholt hat, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien im Falle einer Ausliefe- rung keiner Behandlung unterzogen wird, die seine psychische oder physi- sche Integrität beeinträchtigen; die bulgarischen Behörden diese Garantie dem BJ am 10. August 2021 übermittelt haben (s. oben);

- vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in den Gefängnissen Bulgariens das BJ zu Recht beim ersuchenden Staat entsprechende Garantien einge- holt hat (vgl. den Bericht bzw. die Meldung des Europäischen Ausschusses für Folterprävention [CPT] des Europarates vom 11. Juli 2019 und 18. Okto- ber 2021);

- aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen ist, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2.2);

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- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch sol- che ersichtlich sind;

- die Auslieferung des Beschwerdeführers an Bulgarien daher zulässig ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (RP.2022.1, act. 1);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden aner- kannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von Anfang an ins Leere zielten;

- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).