Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen und rus- sischen Staatsangehörigen A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbe- amte (act. 4.1 und 4.1.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess in der Folge am 7. Ja- nuar 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.2). A. wurde am
13. Januar 2015 im Kanton St. Gallen festgenommen. In der gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte er, mit der Auslieferung an Deutsch- land nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nahm A. zum deutschen Auslieferungs- ersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die Haftentlassung (act. 4.4). Das BJ bewilligte am 29. Januar 2015 die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Januar 2015 zugrunde lie- genden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.7). Die Beschwerde von A. vom 5. Februar 2015 gegen die Ablehnung des Haftent- lassungsgesuchs wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 abgewiesen (act. 4.9).
A. gelangt mit Beschwerde vom 27. Februar 2015 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Zudem stellt er das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.13 act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Replik innert Frist keinen Gebrauch, was dem BJ am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Der Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2015 wurde am 27. Feb- ruar 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Art. 21
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Abs. 3 IRSG; BGE 115 Ia 293, E. 5c). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).
Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht schwere Verfahrensmängel geltend und beruft sich dabei im Wesentlichen auf Art. 2 IRSG. Er rügt sinngemäss in einem ersten Punkt, das zuständige Gericht in Deutschland habe die dem Auslie- ferungsersuchen zugrunde liegende Untersuchungshaft bewusst widerrecht- lich angeordnet, um den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Strafver- handlung in Deutschland zu zwingen. Die Voraussetzungen für eine Unter- suchungshaft lägen nicht vor, insbesondere befinde sich das Strafverfahren bereits im Stadium der Hauptverhandlung. Ebenfalls moniert der Beschwer- deführer, dass ihm der im September 2014 erlassene Haftbefehl in keinem Zeitpunkt ordentlich eröffnet worden und er zur Frage der Untersuchungshaft nicht angehört worden sei. Ihm sei der besagte Haftbefehl gerade deshalb nicht zugestellt worden, um ihn im Zuge des gegenständlichen Ausliefe- rungsersuchens mit diesem Haftbefehl zu überraschen und ihm die Möglich- keit zu nehmen, fristgerecht die ihm eingeräumten Rechtsmittelmöglichkei- ten auszuschöpfen (act. 1).
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E. 4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verhandlung vom 18. September 2014 nicht erschienen ist, ordnete der zuständige Rich- ter am Amtsgericht Landshut gestützt auf § 112 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen StPO (nachfolgend "dStPO"; "Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund be- stimmter Tatsachen (1.) festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält") die Untersuchungshaft gegen den Beschwerde- führer an. Der haftanordnende Richter sah den Haftgrund der Flucht wegen des Nichterscheinens zur Terminladung und der Wohnsitznahme des Be- schwerdeführers im Ausland als gegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Anordnung von Untersuchungshaft nach der deut- schen StPO auch noch während der Hauptverhandlung möglich (SCHMITT, in: Meyer-Goβner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Aufl., München 2014, N 19 zu § 114). Im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens des Angeklag- ten an der Hauptverhandlung hat der Richter zudem die Möglichkeit, gegen diesen die sog. Ungehorsamshaft als Sonderform der Untersuchungshaft im
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Sinne von § 230 dStPO anzuordnen, entweder mittels Vorführ- oder Haftbe- fehl im Sinne von § 114 dStPO. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorlie- gend die Untersuchungshaft bewusst widerrechtlich angeordnet worden ist, liegen somit gerade nicht vor. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deutschem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler – wie die behauptete nicht ordentliche Zustellung des Haft- befehls – sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland gel- tend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben. Dass dies- bezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, auch bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG verstösst.
E. 5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegrün- det ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (RP.2015.13 act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren sich als nicht aussichtslos darstellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).
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E. 6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung be- reits aus diesem Grunde abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation des Be- schwerdeführers kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen werden (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.67 + RP.2015.13
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Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen und rus- sischen Staatsangehörigen A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbe- amte (act. 4.1 und 4.1.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess in der Folge am 7. Ja- nuar 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.2). A. wurde am
13. Januar 2015 im Kanton St. Gallen festgenommen. In der gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte er, mit der Auslieferung an Deutsch- land nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nahm A. zum deutschen Auslieferungs- ersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die Haftentlassung (act. 4.4). Das BJ bewilligte am 29. Januar 2015 die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Januar 2015 zugrunde lie- genden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.7). Die Beschwerde von A. vom 5. Februar 2015 gegen die Ablehnung des Haftent- lassungsgesuchs wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 abgewiesen (act. 4.9).
A. gelangt mit Beschwerde vom 27. Februar 2015 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Zudem stellt er das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.13 act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Replik innert Frist keinen Gebrauch, was dem BJ am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Der Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2015 wurde am 27. Feb- ruar 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Art. 21
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Abs. 3 IRSG; BGE 115 Ia 293, E. 5c). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).
Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht schwere Verfahrensmängel geltend und beruft sich dabei im Wesentlichen auf Art. 2 IRSG. Er rügt sinngemäss in einem ersten Punkt, das zuständige Gericht in Deutschland habe die dem Auslie- ferungsersuchen zugrunde liegende Untersuchungshaft bewusst widerrecht- lich angeordnet, um den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Strafver- handlung in Deutschland zu zwingen. Die Voraussetzungen für eine Unter- suchungshaft lägen nicht vor, insbesondere befinde sich das Strafverfahren bereits im Stadium der Hauptverhandlung. Ebenfalls moniert der Beschwer- deführer, dass ihm der im September 2014 erlassene Haftbefehl in keinem Zeitpunkt ordentlich eröffnet worden und er zur Frage der Untersuchungshaft nicht angehört worden sei. Ihm sei der besagte Haftbefehl gerade deshalb nicht zugestellt worden, um ihn im Zuge des gegenständlichen Ausliefe- rungsersuchens mit diesem Haftbefehl zu überraschen und ihm die Möglich- keit zu nehmen, fristgerecht die ihm eingeräumten Rechtsmittelmöglichkei- ten auszuschöpfen (act. 1).
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4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verhandlung vom 18. September 2014 nicht erschienen ist, ordnete der zuständige Rich- ter am Amtsgericht Landshut gestützt auf § 112 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen StPO (nachfolgend "dStPO"; "Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund be- stimmter Tatsachen (1.) festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält") die Untersuchungshaft gegen den Beschwerde- führer an. Der haftanordnende Richter sah den Haftgrund der Flucht wegen des Nichterscheinens zur Terminladung und der Wohnsitznahme des Be- schwerdeführers im Ausland als gegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Anordnung von Untersuchungshaft nach der deut- schen StPO auch noch während der Hauptverhandlung möglich (SCHMITT, in: Meyer-Goβner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Aufl., München 2014, N 19 zu § 114). Im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens des Angeklag- ten an der Hauptverhandlung hat der Richter zudem die Möglichkeit, gegen diesen die sog. Ungehorsamshaft als Sonderform der Untersuchungshaft im
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Sinne von § 230 dStPO anzuordnen, entweder mittels Vorführ- oder Haftbe- fehl im Sinne von § 114 dStPO. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorlie- gend die Untersuchungshaft bewusst widerrechtlich angeordnet worden ist, liegen somit gerade nicht vor. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deutschem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler – wie die behauptete nicht ordentliche Zustellung des Haft- befehls – sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland gel- tend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben. Dass dies- bezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, auch bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG verstösst.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegrün- det ist.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (RP.2015.13 act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren sich als nicht aussichtslos darstellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).
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6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung be- reits aus diesem Grunde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation des Be- schwerdeführers kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen werden (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Antonius Falkner - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).