Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Das Britische Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") führt gegen B., C. und gegen D. ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs. Das SFO geht davon aus, die Beschuldigten hätten in Grossbritannien einen "boiler room" betrieben und Anlegern Anteile an vier Unternehmen, bei welchen es sich entweder um Strohfirmen oder aber über Klone von in China real exis- tierenden Firmen gehandelt habe, verkauft. Die Investoren hätten für ihre teilweise auf das Konto der auf Zypern domizilierten Gesellschaft E. Hol- dings einbezahlten Einlagen wertlose Aktienzertifikate erhalten. Die Gelder der Anleger seien zunächst auf von den Beschuldigten eröffnete Firmen- konten geflossen und dann über Bankverbindungen auf den Seychellen, Zypern und Spanien auf den Beschuldigten zuzuordnende Bankkonten wei- tertransferiert worden. Ein Teil der betrügerisch erlangten Gelder soll über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf ein Bankkonto der Bank F. AG in Zürich eingegangen sein.
B. In diesem Zusammenhang gelangte das SFO mit Rechtshilfeersuchen vom
16. November 2010 an den Kanton Zürich. Die britischen Behörden ersuch- ten darin um Bankermittlungen bei der Bank F. AG betreffend des Kontos Nr. 1 und um Edition der entsprechenden Bankunterlagen ab Kontoeröff- nung bis dato. Gleichzeitig wurde um Geheimhaltung des Rechtshilfeersu- chens ersucht (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).
C. Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2011 ordnete die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die entsprechende Edition der Unterlagen bei der Bank F. AG an (Verfahrensordner, act. 11). Mit Schreiben vom 28. No- vember 2011 reichte die Bank F. AG die entsprechenden Bankunterlagen ein (Verfahrensordner, act. 6).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterla- gen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf A. S.A., bei der Bank F. AG (Verfahrensordner, act. 11).
E. Dagegen gelangt die A. S.A. mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 und die Eintretensverfügung vom 2. November 2011 seien aufzuhe-
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ben und die beschlagnahmten Bankunterlagen an die A. S.A. zurückzuge- ben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zü- rich (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teilt in ihrem Schreiben vom
29. Februar 2012 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 9. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7). Darüber wurde die A. S.A. am 13. März 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (Verfahrensordner, act. 11). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegnerin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechts- hilfeersuchen liegt in deutscher Übersetzung vor, einzig die Beschwerde selbst erfolgte in französischer Sprache. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
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L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben andere, die Rechtshilfe noch weiter erleich- ternde Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
E. 2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwer- de geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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E. 3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Kontos, von welchem rechtshilfeweise Unterlagen herausgegeben werden sollen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutre- ten ist.
E. 4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
E. 5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehreren in Grossbritannien domizilierten Gesellschaften, unter anderem auch der E. Holdings, Bera- tungsdienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen habe sie fakturiert und die fälligen Forderungen in Rechnung gestellt, woraus die vier Zahlun- gen von der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin resultier- ten. Sie habe keine Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und kenne
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die Beschuldigten nicht. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Funktio- näre seien in Grossbritannien in Strafverfahren verwickelt.
E. 6.2 Mit ähnlicher Begründung wie in E. 6.1 folgert die Beschwerdeführerin, die in der Rechtshilfe geforderten Massnahmen würden eine sogenannte fis- hing expedition darstellen und seien unverhältnismässig (act. 1, S. 9 und 10).
E. 6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
E. 6.4 Wie aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgeht, soll ein Teil der mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf das fragliche Konto bei Bank F. AG gelangt sein. Die massgeblichen betrügerischen Handlungen seien vom September 2009 bis Juni 2010 verübt worden. Den Investoren seien Anteile an vier Firmen verkauft worden, welche entweder Klone von bedeutenden chinesi- schen Unternehmen oder Strohfirmen seien. Die Investoren hätten ihre Do- kumente an Adressen geschickt, die von einer Postfachfirma verwaltet worden sei und die die Post weitergeleitet habe. Die Geldbeträge seien dann ins Ausland auf die von den Beschuldigten im Namen der jeweiligen Firma eingerichteten Konten und dann auf Auslandskonten auf den Sey- chellen überwiesen und mittels Überweisung auf Konten in Zypern und in Spanien gewaschen worden. Von dort aus seien sie auf verschiedene Kon- ten überwiesen worden, welche mutmasslich in Verbindung zu den Ange- klagten stehen würden. Eines der Konten in Zypern laute auf E. Holdings. Von diesem Konto seien zwischen dem 13. Januar und dem 19. März 2010 hohe Geldbeträge auf das betroffene Schweizer Bankkonto (Nr. 3) über- wiesen worden (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).
Zweifelsohne ermöglichen die Kontounterlagen des betroffenen Schweizer Bankkontos der ersuchenden Behörde die bislang noch nicht geklärten Überweisungen vom Konto der E. Holdings in die Schweiz festzustellen und die strafrechtliche Relevanz dieser Vorgänge abzuklären. Die Be- schwerdeführerin bestreitet nicht, mit der britischen Gesellschaft E. Hol- dings in Verbindung zu stehen. Ebenfalls unstrittig ist die Tatsache, dass Überweisungen namhafter Beträge vom Konto der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Die betroffenen Kon- tounterlagen erscheinen damit geeignet, die offenen Fragen hinsichtlich der erfolgten Überweisungen der E. Holdings an die Beschwerdeführerin zu klären. Was die Erklärung der Beschwerdeführerin für die erfolgten Über- weisungen anbetrifft, handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).
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E. 6.5 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A. S.A., vertreten durch Avocat Benjamin Borsodi,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.1
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Sachverhalt:
A. Das Britische Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") führt gegen B., C. und gegen D. ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs. Das SFO geht davon aus, die Beschuldigten hätten in Grossbritannien einen "boiler room" betrieben und Anlegern Anteile an vier Unternehmen, bei welchen es sich entweder um Strohfirmen oder aber über Klone von in China real exis- tierenden Firmen gehandelt habe, verkauft. Die Investoren hätten für ihre teilweise auf das Konto der auf Zypern domizilierten Gesellschaft E. Hol- dings einbezahlten Einlagen wertlose Aktienzertifikate erhalten. Die Gelder der Anleger seien zunächst auf von den Beschuldigten eröffnete Firmen- konten geflossen und dann über Bankverbindungen auf den Seychellen, Zypern und Spanien auf den Beschuldigten zuzuordnende Bankkonten wei- tertransferiert worden. Ein Teil der betrügerisch erlangten Gelder soll über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf ein Bankkonto der Bank F. AG in Zürich eingegangen sein.
B. In diesem Zusammenhang gelangte das SFO mit Rechtshilfeersuchen vom
16. November 2010 an den Kanton Zürich. Die britischen Behörden ersuch- ten darin um Bankermittlungen bei der Bank F. AG betreffend des Kontos Nr. 1 und um Edition der entsprechenden Bankunterlagen ab Kontoeröff- nung bis dato. Gleichzeitig wurde um Geheimhaltung des Rechtshilfeersu- chens ersucht (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).
C. Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2011 ordnete die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die entsprechende Edition der Unterlagen bei der Bank F. AG an (Verfahrensordner, act. 11). Mit Schreiben vom 28. No- vember 2011 reichte die Bank F. AG die entsprechenden Bankunterlagen ein (Verfahrensordner, act. 6).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterla- gen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf A. S.A., bei der Bank F. AG (Verfahrensordner, act. 11).
E. Dagegen gelangt die A. S.A. mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 und die Eintretensverfügung vom 2. November 2011 seien aufzuhe-
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ben und die beschlagnahmten Bankunterlagen an die A. S.A. zurückzuge- ben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zü- rich (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teilt in ihrem Schreiben vom
29. Februar 2012 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 9. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7). Darüber wurde die A. S.A. am 13. März 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (Verfahrensordner, act. 11). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegnerin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechts- hilfeersuchen liegt in deutscher Übersetzung vor, einzig die Beschwerde selbst erfolgte in französischer Sprache. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
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L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben andere, die Rechtshilfe noch weiter erleich- ternde Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwer- de geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Kontos, von welchem rechtshilfeweise Unterlagen herausgegeben werden sollen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutre- ten ist.
4. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehreren in Grossbritannien domizilierten Gesellschaften, unter anderem auch der E. Holdings, Bera- tungsdienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen habe sie fakturiert und die fälligen Forderungen in Rechnung gestellt, woraus die vier Zahlun- gen von der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin resultier- ten. Sie habe keine Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und kenne
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die Beschuldigten nicht. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Funktio- näre seien in Grossbritannien in Strafverfahren verwickelt.
6.2 Mit ähnlicher Begründung wie in E. 6.1 folgert die Beschwerdeführerin, die in der Rechtshilfe geforderten Massnahmen würden eine sogenannte fis- hing expedition darstellen und seien unverhältnismässig (act. 1, S. 9 und 10).
6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.4 Wie aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgeht, soll ein Teil der mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf das fragliche Konto bei Bank F. AG gelangt sein. Die massgeblichen betrügerischen Handlungen seien vom September 2009 bis Juni 2010 verübt worden. Den Investoren seien Anteile an vier Firmen verkauft worden, welche entweder Klone von bedeutenden chinesi- schen Unternehmen oder Strohfirmen seien. Die Investoren hätten ihre Do- kumente an Adressen geschickt, die von einer Postfachfirma verwaltet worden sei und die die Post weitergeleitet habe. Die Geldbeträge seien dann ins Ausland auf die von den Beschuldigten im Namen der jeweiligen Firma eingerichteten Konten und dann auf Auslandskonten auf den Sey- chellen überwiesen und mittels Überweisung auf Konten in Zypern und in Spanien gewaschen worden. Von dort aus seien sie auf verschiedene Kon- ten überwiesen worden, welche mutmasslich in Verbindung zu den Ange- klagten stehen würden. Eines der Konten in Zypern laute auf E. Holdings. Von diesem Konto seien zwischen dem 13. Januar und dem 19. März 2010 hohe Geldbeträge auf das betroffene Schweizer Bankkonto (Nr. 3) über- wiesen worden (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).
Zweifelsohne ermöglichen die Kontounterlagen des betroffenen Schweizer Bankkontos der ersuchenden Behörde die bislang noch nicht geklärten Überweisungen vom Konto der E. Holdings in die Schweiz festzustellen und die strafrechtliche Relevanz dieser Vorgänge abzuklären. Die Be- schwerdeführerin bestreitet nicht, mit der britischen Gesellschaft E. Hol- dings in Verbindung zu stehen. Ebenfalls unstrittig ist die Tatsache, dass Überweisungen namhafter Beträge vom Konto der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Die betroffenen Kon- tounterlagen erscheinen damit geeignet, die offenen Fragen hinsichtlich der erfolgten Überweisungen der E. Holdings an die Beschwerdeführerin zu klären. Was die Erklärung der Beschwerdeführerin für die erfolgten Über- weisungen anbetrifft, handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).
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6.5 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Avocat Benjamin Borsodi - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).