Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Italien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 25. Februar 2025 um die Verhaftung und Auslieferung von A. (act. 4.1, 4.1A–C). Das Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Trieste vom
6. November 2024 betreffend den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 26 Tagen aus dem vollstreckbaren Urteil des Appellationsgerichts in Trieste vom 13. Februar 2024. A. sei damit vom Ap- pellationsgericht wegen Begünstigung der heimlichen Einreise (favoreggia- mento dell'immigrazione clandestina) nach Italien zu drei Jahren Freiheits- entzug verurteilt worden. A. unterstand dabei einem Anwesenheitsverbot in der Region und war durch zwei Wahlverteidiger vertreten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 5. Juni 2025 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. Er sei dafür verurteilt worden, am 30. De- zember 2022 zusammen mit einer unbekannten Person 16 russische Staats- bürger in Ljubljana/Slowenien abgeholt zu haben und gegen eine Vergütung von EUR 600.-- pro Person (insgesamt EUR 9'600.--) mit seinem Ford Tran- sit mit deutschen Kennzeichen illegal nach Italien befördert zu haben, wo er dann angehalten worden sei. A. habe beabsichtigt, die illegal anwesenden Personen nach Deutschland zu transportieren (act. 4.2, 4.3).
A. wurde am 25. Juni 2025 im Kanton Aargau verhaftet und gleichentags von der Kantonalen Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 4.4). A. sagte aus, er habe eine Rechtsschutzversicherung und wünsche einen Anwalt. Er wolle jedoch nicht den Pikettanwalt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sicherte ihm zu, einen Anwalt zu organisieren (S. 2 f.). Sie erkundigte sich mit E-Mail vom 25. Juni 2025 beim BJ, wie (auch in Anbetracht der laufenden Frist) bezüglich der Organisation des Anwaltes vorzugehen sei. Am 7. Juli 2025 kontaktierte das BJ die Kantonale Staatsanwaltschaft per E-Mail und teilte mit, dass ihr Auslieferungshaftbefehl in der Zwischenzeit rechtskräftig gewor- den sei. Das Amt erkundigte sich, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft be- züglich eines Rechtsanwaltes etwas gehört habe. Das BJ regte an, A. dafür die Liste der Aargauer Pikettrechtsanwälte zu geben. Die Kantonale Staats- anwaltschaft antwortete gleichentags, dass sie den Leiter des Gefängnisses am 30. Juni 2025 kontaktiert habe. Sie wisse, dass A. seine Rechtsschutz- versicherung kontaktiert habe und verfüge zurzeit über keine weiteren Infor- mationen (act. 4.6). Sie reichte ebenfalls am gleichen Tag dem BJ das auf deutsch verfasste Schreiben von A. (Datum vom 2. Juli 2025) weiter, wonach seine Rechtsschutzversicherung ihm keinen Anwalt bezahle. Darin ersuchte
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er sodann um einen Anwalt und kündigte an, Beschwerde gegen den Haft- befehl zu erheben (act. 4.7, 4.7A).
C. Die Beschwerdekammer erhielt am 8. Juli 2025 eine auf italienisch verfasste Haftbeschwerde von A. vom 4. Juli 2025 (act. 1). Das Gericht lud die Parteien am 8. Juli 2025 zur Beschwerdeantwort und Replik ein (act. 2). Das BJ be- antragt am 10. Juli 2025 mit einer auf Italienisch verfassten Eingabe, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und reichte zugleich die Verfahren- sakten ein. Das Amt stellte seine Eingabe mitsamt den Aktienkopien zugleich auch A. zu (act. 4).
In der Folge ersuchte die Beschwerdekammer das BJ am 11. Juli 2025, sie sofort zu informieren, wenn während des Haftbeschwerdeverfahrens eine Verbeiständung von A. erfolge. Das BJ teilte am 14. Juli 2025 mit, eine von A. vorgesehene Mandatierung sei nicht zustande gekommen (act. 4.8, 5, 6).
Bis zum heutigen Datum hat das Gericht keine weitere Mitteilung vom BJ und keine Replik von A. erhalten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) ist die Ver- fahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Gemäss Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des ange- fochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.
E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
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17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX- Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklun- gen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12– 23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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E. 3 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Dem Verfolgten wurde in der Hafteinvernahme ein Anwalt zugesichert («Ja, wir werden Ihnen einen organisieren», act. 4.4 S. 3). Er scheint nicht in der Lage, einen zu mandatieren. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. Übersteigerte Anforderungen sind dabei namentlich an- gesichts von Auslieferungshaft nicht angebracht (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 34–47, insbes. 37, 42–45). Daraus erge- ben sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Weiterungen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner handgeschriebenen, auf Italienisch verfassten Eingabe einleitend vor, das Gesetz sei für alle gleich. Er sei Vater von sechs Kindern, je drei Mädchen und Knaben. Er arbeite seit zwei Jahren in der Schweiz, zum Zeitpunkt seiner Verhaftung für die B. Security. Er habe in Deutschland eine Firma für die Sicherheit der Fussballstadien in Frankfurt, Wiesbaden und kleineren Städten im Bundesland Hessen gehabt. Er sei zu- nächst als Subunternehmer für die Firma C. tätig gewesen. Er habe zur Be- währung vier Konzerte mit 40 Mitarbeitern, die meisten Tschetschenen, be- treut. Diese seien illegal nach Deutschland gereist, mit der Hilfe von mafiö- sen tschetschenischen Banden. Er habe dann mit C. einen Vertrag unter- zeichnet, gemäss dem er mit rund 100 Mitarbeitern für die Sicherheit in Sta- dien bei Heimspielen verantwortlich sei. Er habe die Mitarbeiter vom Tschet- schenen D. erhalten. Fast keiner der Mitarbeiter habe einen regulären Ver- trag gewünscht. Er habe sich daraufhin auf ihr Spiel eingelassen. Er sei von ihnen oft bedroht worden. Die Tschetschenen hätten gegen Ende des Jahres 2022 (November/Dezember) grossen Bedarf an Fahrzeugen gehabt, um Menschen aus Slowenien nach Deutschland zu transportieren. Am 30. De- zember 2022 sei er gezwungen worden, dabei mitzuhelfen. Er könne nicht mehr sagen, da seine Familie noch in Deutschland lebe und er sie nicht ge- fährden wolle.
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Der Beschwerdeführer stellt in der Folge das Vorgehen der Guardia di Fi- nanza bei der Verhaftung und Einvernahme der angehaltenen Personen in Frage und warum sie alle in Italien freigelassen und nicht im Dublinverfahren nach Slowenien gebracht worden seien. Er habe noch vieles vorzubringen und benötige einen Verteidiger seines Vertrauens, um den Strafprozess wie- der aufzunehmen. Mit einem Einreiseverbot habe er nicht am italienischen Prozess teilnehmen können und er sei nicht gut verteidigt gewesen. Seine Verhaftung bringe seine vielköpfige Familie in Schwierigkeiten. Er habe sich zusammen mit seinem Sohn für eine 5 ½-Zimmer-Wohnung beworben, da- mit er mit seiner Familie aus Deutschland zusammenziehen könne. Wäre er nochmals in der gleichen Situation, er würde sich niemals wieder verhalten wie am 30. Dezember 2022.
Der Beschwerdeführer beantragt, mit elektronischen Ersatzmassnahmen eingeschränkt freigelassen zu werden, um einen Anwalt seines Vertrauens zu finden, einer mit mindestens 3–4 Kindern, der ihn verteidigen könne. Er müsse arbeiten, um seine Familie versorgen zu können. Andernfalls falle sie in Armut und seine Kinder hätten kein gutes Leben. Er müsse in Freiheit sein, um arbeiten zu können und einen Anwalt und die Kosten bezahlen zu kön- nen.
E. 5.2 Das BJ weist darauf hin, dass angesichts der längeren Freiheitsstrafe keine genügenden Bande des Beschwerdeführers zur Schweiz bestünden. Daran änderten auch die finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie nicht. Ebenso wenig könne die Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen ausreichend ge- bannt werden. Der Beschwerdeführer bezeichne solche nicht einmal näher und biete insbesondere weder Informationen zu seiner finanziellen Situation noch eine konkrete Sicherheit an (act. 4 S. 3 f.).
E. 5.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).
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E. 5.4 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und famili- äre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispiels- weise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Na- tionalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer weist zurecht darauf hin, dass seine Familie durch seine Auslieferungshaft mit tangiert sein könnte. Dies ist jedoch die unab- wendbare Folge seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr ausreichend bannen könnten. Andere Gründe, welche eine Auslieferung of- fensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Ausliefe- rungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Guardia di Finanza und das gegen ihn in Italien geführte Ver- fahren kritisiert. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist nicht zu entscheiden, ob diese Rüge unter dem Blickwinkel der Wahrung der Menschenrechte er- hoben werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2025.14
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Sachverhalt:
A. Italien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 25. Februar 2025 um die Verhaftung und Auslieferung von A. (act. 4.1, 4.1A–C). Das Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Trieste vom
6. November 2024 betreffend den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 26 Tagen aus dem vollstreckbaren Urteil des Appellationsgerichts in Trieste vom 13. Februar 2024. A. sei damit vom Ap- pellationsgericht wegen Begünstigung der heimlichen Einreise (favoreggia- mento dell'immigrazione clandestina) nach Italien zu drei Jahren Freiheits- entzug verurteilt worden. A. unterstand dabei einem Anwesenheitsverbot in der Region und war durch zwei Wahlverteidiger vertreten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 5. Juni 2025 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. Er sei dafür verurteilt worden, am 30. De- zember 2022 zusammen mit einer unbekannten Person 16 russische Staats- bürger in Ljubljana/Slowenien abgeholt zu haben und gegen eine Vergütung von EUR 600.-- pro Person (insgesamt EUR 9'600.--) mit seinem Ford Tran- sit mit deutschen Kennzeichen illegal nach Italien befördert zu haben, wo er dann angehalten worden sei. A. habe beabsichtigt, die illegal anwesenden Personen nach Deutschland zu transportieren (act. 4.2, 4.3).
A. wurde am 25. Juni 2025 im Kanton Aargau verhaftet und gleichentags von der Kantonalen Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 4.4). A. sagte aus, er habe eine Rechtsschutzversicherung und wünsche einen Anwalt. Er wolle jedoch nicht den Pikettanwalt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sicherte ihm zu, einen Anwalt zu organisieren (S. 2 f.). Sie erkundigte sich mit E-Mail vom 25. Juni 2025 beim BJ, wie (auch in Anbetracht der laufenden Frist) bezüglich der Organisation des Anwaltes vorzugehen sei. Am 7. Juli 2025 kontaktierte das BJ die Kantonale Staatsanwaltschaft per E-Mail und teilte mit, dass ihr Auslieferungshaftbefehl in der Zwischenzeit rechtskräftig gewor- den sei. Das Amt erkundigte sich, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft be- züglich eines Rechtsanwaltes etwas gehört habe. Das BJ regte an, A. dafür die Liste der Aargauer Pikettrechtsanwälte zu geben. Die Kantonale Staats- anwaltschaft antwortete gleichentags, dass sie den Leiter des Gefängnisses am 30. Juni 2025 kontaktiert habe. Sie wisse, dass A. seine Rechtsschutz- versicherung kontaktiert habe und verfüge zurzeit über keine weiteren Infor- mationen (act. 4.6). Sie reichte ebenfalls am gleichen Tag dem BJ das auf deutsch verfasste Schreiben von A. (Datum vom 2. Juli 2025) weiter, wonach seine Rechtsschutzversicherung ihm keinen Anwalt bezahle. Darin ersuchte
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er sodann um einen Anwalt und kündigte an, Beschwerde gegen den Haft- befehl zu erheben (act. 4.7, 4.7A).
C. Die Beschwerdekammer erhielt am 8. Juli 2025 eine auf italienisch verfasste Haftbeschwerde von A. vom 4. Juli 2025 (act. 1). Das Gericht lud die Parteien am 8. Juli 2025 zur Beschwerdeantwort und Replik ein (act. 2). Das BJ be- antragt am 10. Juli 2025 mit einer auf Italienisch verfassten Eingabe, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und reichte zugleich die Verfahren- sakten ein. Das Amt stellte seine Eingabe mitsamt den Aktienkopien zugleich auch A. zu (act. 4).
In der Folge ersuchte die Beschwerdekammer das BJ am 11. Juli 2025, sie sofort zu informieren, wenn während des Haftbeschwerdeverfahrens eine Verbeiständung von A. erfolge. Das BJ teilte am 14. Juli 2025 mit, eine von A. vorgesehene Mandatierung sei nicht zustande gekommen (act. 4.8, 5, 6).
Bis zum heutigen Datum hat das Gericht keine weitere Mitteilung vom BJ und keine Replik von A. erhalten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) ist die Ver- fahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Gemäss Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des ange- fochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.
2.
2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
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17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX- Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklun- gen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12– 23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
2.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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3. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Dem Verfolgten wurde in der Hafteinvernahme ein Anwalt zugesichert («Ja, wir werden Ihnen einen organisieren», act. 4.4 S. 3). Er scheint nicht in der Lage, einen zu mandatieren. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. Übersteigerte Anforderungen sind dabei namentlich an- gesichts von Auslieferungshaft nicht angebracht (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 34–47, insbes. 37, 42–45). Daraus erge- ben sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Weiterungen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner handgeschriebenen, auf Italienisch verfassten Eingabe einleitend vor, das Gesetz sei für alle gleich. Er sei Vater von sechs Kindern, je drei Mädchen und Knaben. Er arbeite seit zwei Jahren in der Schweiz, zum Zeitpunkt seiner Verhaftung für die B. Security. Er habe in Deutschland eine Firma für die Sicherheit der Fussballstadien in Frankfurt, Wiesbaden und kleineren Städten im Bundesland Hessen gehabt. Er sei zu- nächst als Subunternehmer für die Firma C. tätig gewesen. Er habe zur Be- währung vier Konzerte mit 40 Mitarbeitern, die meisten Tschetschenen, be- treut. Diese seien illegal nach Deutschland gereist, mit der Hilfe von mafiö- sen tschetschenischen Banden. Er habe dann mit C. einen Vertrag unter- zeichnet, gemäss dem er mit rund 100 Mitarbeitern für die Sicherheit in Sta- dien bei Heimspielen verantwortlich sei. Er habe die Mitarbeiter vom Tschet- schenen D. erhalten. Fast keiner der Mitarbeiter habe einen regulären Ver- trag gewünscht. Er habe sich daraufhin auf ihr Spiel eingelassen. Er sei von ihnen oft bedroht worden. Die Tschetschenen hätten gegen Ende des Jahres 2022 (November/Dezember) grossen Bedarf an Fahrzeugen gehabt, um Menschen aus Slowenien nach Deutschland zu transportieren. Am 30. De- zember 2022 sei er gezwungen worden, dabei mitzuhelfen. Er könne nicht mehr sagen, da seine Familie noch in Deutschland lebe und er sie nicht ge- fährden wolle.
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Der Beschwerdeführer stellt in der Folge das Vorgehen der Guardia di Fi- nanza bei der Verhaftung und Einvernahme der angehaltenen Personen in Frage und warum sie alle in Italien freigelassen und nicht im Dublinverfahren nach Slowenien gebracht worden seien. Er habe noch vieles vorzubringen und benötige einen Verteidiger seines Vertrauens, um den Strafprozess wie- der aufzunehmen. Mit einem Einreiseverbot habe er nicht am italienischen Prozess teilnehmen können und er sei nicht gut verteidigt gewesen. Seine Verhaftung bringe seine vielköpfige Familie in Schwierigkeiten. Er habe sich zusammen mit seinem Sohn für eine 5 ½-Zimmer-Wohnung beworben, da- mit er mit seiner Familie aus Deutschland zusammenziehen könne. Wäre er nochmals in der gleichen Situation, er würde sich niemals wieder verhalten wie am 30. Dezember 2022.
Der Beschwerdeführer beantragt, mit elektronischen Ersatzmassnahmen eingeschränkt freigelassen zu werden, um einen Anwalt seines Vertrauens zu finden, einer mit mindestens 3–4 Kindern, der ihn verteidigen könne. Er müsse arbeiten, um seine Familie versorgen zu können. Andernfalls falle sie in Armut und seine Kinder hätten kein gutes Leben. Er müsse in Freiheit sein, um arbeiten zu können und einen Anwalt und die Kosten bezahlen zu kön- nen.
5.2 Das BJ weist darauf hin, dass angesichts der längeren Freiheitsstrafe keine genügenden Bande des Beschwerdeführers zur Schweiz bestünden. Daran änderten auch die finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie nicht. Ebenso wenig könne die Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen ausreichend ge- bannt werden. Der Beschwerdeführer bezeichne solche nicht einmal näher und biete insbesondere weder Informationen zu seiner finanziellen Situation noch eine konkrete Sicherheit an (act. 4 S. 3 f.).
5.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).
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5.4 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und famili- äre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispiels- weise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Na- tionalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
5.5 Der Beschwerdeführer weist zurecht darauf hin, dass seine Familie durch seine Auslieferungshaft mit tangiert sein könnte. Dies ist jedoch die unab- wendbare Folge seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr ausreichend bannen könnten. Andere Gründe, welche eine Auslieferung of- fensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Ausliefe- rungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Guardia di Finanza und das gegen ihn in Italien geführte Ver- fahren kritisiert. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist nicht zu entscheiden, ob diese Rüge unter dem Blickwinkel der Wahrung der Menschenrechte er- hoben werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).