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RH.2025.15

Bundesstrafgericht · 2025-07-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Slowenien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Juni 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.; Verfahren B-21-2042-1). Es stützte ihn auf das Ersuchen des slowenischen Justizministeriums vom 26. Juli 2024 (act. 3.1) und den Haftbeschluss des Kreisgerichts Ljubljiana vom 9. Januar 2024 (act. 3.1E) i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts Ljubljiana vom

1. Februar 2024, welches die Haftanordnung geschützt hatte (act. 3.1G). A. war in Slowenien des Betrugs und der Geldwäscherei angeklagt (act. 3.1I). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ wurde A. am 9. Juli 2025 eröffnet (act. 3.3) und die Kantonspolizei Zürich nahm ihn am 15. Juli 2025 zum Aus- lieferungsersuchen ein (act. 3.4).

Das BJ schildert im Auslieferungshaftbefehl, A. werde in Slowenien vorge- worfen, in der Absicht, sich selbst und M.S. unrechtmässig zu bereichern, Investoren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht zu haben. Aufgrund dieser Täuschung sollen Investoren verlustreiche Geschäfte abge- schlossen haben, was zu einem Vermögensschaden von mindestens EUR 1'528'230 geführt habe (act. 1.1 S. 1).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juni 2025 gelangte Rechtsan- wältin Manuela B. Vock für A. am 21. Juli 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 25. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. B-21-2042-1) aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Slowenien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. Sep- tember 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II, SR 0.353.12; ZP III, SR 0.353.13; ZP IV, SR. 0.353.14). Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX- Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklun- gen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12– 23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung

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der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Das BJ schildert im Auslieferungshaftbefehl den Sachverhalt, wie folgt weiter (vgl. obige Erwägung A):

«Das angebliche Finanzprodukt sei von M. S. und den involvierten Finanzberatern als treuhänderisch gesicherte Investition beworben worden, unter anderem mit einer garantierten Rückzahlung nach einem Jahr und monatlichen Renditen von bis zu 5%, mindestens jedoch 12.74% jährlich. Die Anleger seien zusätzlich durch Beteili- gungszertifikate und den Verweis auf eine angebliche Kooperation mit B. in trügeri- sche Sicherheit gewiegt worden. Die behauptete Absicherung habe auf angeblich hinterlegten Bankinstrumenten («Zero Bonds») beruht, die in Wahrheit nicht existiert hätten – ebenso wenig wie reale Investitionen.

Mit dieser Vorgehensweise soll es den Tätern gelungen sein, insgesamt EUR 1'768'100.-- einzuwerben. Bereits vor Vertragsabschluss soll ihnen bewusst gewesen sein, dass die versprochenen Leistungen nicht erbracht würden. Statt die Gelder wie zugesichert anzulegen, sollen sie diese für eigene Zwecke verwendet haben. Lediglich EUR 239'870.-- seien an einzelne Anleger zurückgezahlt worden, um den Anschein eines regulären Geschäftsablaufs zu erwecken.

Zur Verschleierung der Herkunft und Verwendung der Mittel sollen sich der Verfolgte und M.S. zwischen Oktober 2006 und Juli 2011 eines komplexen Netzwerks aus Scheinverträgen, Strohleuten, Firmenkonstruktionen und ausländischen Bankkon- ten bedient haben. Dabei seien Gelder grenzüberschreitend verschoben worden, insbesondere über Konten in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Ungarn und Kanada. Der Verfolgte soll zentrale Elemente dieser Struktur koordiniert, Vertrags- muster zur Verfügung gestellt und den Zugang zu Bankdienstleistungen organisiert haben.

Diese Struktur sei unter anderem im Oktober 2006 eingesetzt worden, als mittels eines gefälschten «Proof of Funds» wahrheitswidrig behauptet worden sei, M. S. verfüge über ein Vermögen von 3 Millionen Euro. Dies soll der Vortäuschung einer fiktiven Investition in die Firma C. Ltd., mit einem angeblichen Gewinn von

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EUR 450'000.-- gedient haben. Ein Teil dieser Summer sei als Provision über einen vom Verfolgten eingesetzten Vermittler weitergeleitet worden. Grundlage des gan- zen Konstrukts seien fingierte Behauptungen gewesen, wonach es sich bei den ein- gesetzten Mitteln um Eigenkapital von M.S. gehandelt habe; tatsächlich habe dieses jedoch aus Anlegergeldern gestammt.

Zwischen 2007 und 2011 sollen die Beteiligten ein weiteres betrügerisches System rund um den sogenannten «D.» aufgebaut haben. Unter dem Vorwand einer Eigen- investition soll M.S. wiederum Anlegergelder an den Verfolgten sowie an diverse Drittpersonen und Institutionen weitergeleitet haben. Verträge, Fondsanträge und Zahlungsflüsse seien gezielt so gestaltet worden, dass die Herkunft der Gelder ver- schleiert und deren Verwendung als legal dargestellt worden sei. Der Verfolgte sei dabei regelmässig als Auftraggeber oder Organisator im Hintergrund aufgetreten, soll Empfänger bestimmt, Provisionszahlungen veranlasst und Scheinverträge ab- geschlossen haben.

Darüber hinaus soll der Verfolgte die von ihm vertretene Firma E. mit Sitz in Liech- tenstein genutzt haben, um über erfundene Kooperationsverträge weitere Anleger- gelder abzuzweigen. Den Investoren seien erneut völlig unrealistische Rückflüsse versprochen worden – bis zu EUR 230'000.-- pro Woche.»

E. 4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Schweizer Recht seien die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen verjährt, weshalb er nicht mehr aus- geliefert werden könne (act. 1 S. 4). Bei der geltend gemachten Geldwäsche- rei bestehe einiger Erklärungsbedarf, gerade ob sie damals in Slowenien strafbar gewesen sei und hinsichtlich der Verjährung in der Schweiz (act. 1 S. 4 f.). Gemäss Art. 10 EAUe in der Fassung von Art. 1 Ziff. 2 ZP IV kann die Aus- lieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die

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Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt sei. Was er zur Geldwäscherei vorbringt, macht eine Auslieferung gestützt auf die diesbezügliche slowenische An- klage nicht offensichtlich unzulässig.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass Fluchtgefahr gegeben sei. Es könne weder gesagt werden, er sei untergetaucht, noch seine Wohnadresse verheimlicht zu haben. Er sei von den Behörden abgemeldet worden und habe dies nicht auf eigene Initiative getan. Er habe den slowenischen Behör- den mitgeteilt, sich im Ausland aufzuhalten und sei dann jeweils wieder nach Slowenien zurückgekehrt. Er sei in der Schweiz seit 16. März 2023 gemel- det, sei im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B und in Anstellung. Er habe sich im Juli 2024 in Slowenien eine neue ID ausstellen lassen und die kor- rekte Wohnadresse gemeldet. Slowenien habe ihn trotzt bestehenden Haft- befehls nicht verhaftet. Es sei widersprüchlich, wenn Slowenien heute von Fluchtgefahr ausgehe und rechtsmissbräuchlich. Aus den Akten sei auch nicht bekannt, dass die slowenischen Behörden versucht hätten, den Be- schwerdeführer rechtshilfeweise vorzuladen, was zweifelsohne eine mildere Massnahme sei. Es fehle daher eine Fluchtgefahr, weshalb er aus der Aus- lieferungshaft zu entlassen sei (act. 1 S. 2 f.).

E. 4.4 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweige- rung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit

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seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

E. 4.5 Die Fluchtgefahr ergibt sich im Schweizer Auslieferungsverfahren vorliegend wesentlich daraus, dass der Beschwerdeführer in Slowenien wegen Betrugs und Geldwäscherei angeklagt ist (act. 3.1I). Ihm droht eine empfindliche Frei- heitsstrafe, zumal Betrug in Slowenien mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist und der obere Strafrahmen bei beiden Delikten acht Jahre beträgt (act. 3.1C und K). Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer enge Bande zur Schweiz hätte, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ver- mindern könnten. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und nicht angeboten. Was die slowenische Anordnung von Untersuchungshaft betrifft (act. 3.1E), so sind ausländische Entscheide nur eingeschränkt und im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten er- weist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteres abzuweisen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, insbeson- dere die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (RP.2025.42).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 5.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen offensichtlich unbegrün- det sind. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des

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Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuwei- sen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Slowenien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2025.15 Nebenverfahren: RP.2025.42

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Juni 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.; Verfahren B-21-2042-1). Es stützte ihn auf das Ersuchen des slowenischen Justizministeriums vom 26. Juli 2024 (act. 3.1) und den Haftbeschluss des Kreisgerichts Ljubljiana vom 9. Januar 2024 (act. 3.1E) i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts Ljubljiana vom

1. Februar 2024, welches die Haftanordnung geschützt hatte (act. 3.1G). A. war in Slowenien des Betrugs und der Geldwäscherei angeklagt (act. 3.1I). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ wurde A. am 9. Juli 2025 eröffnet (act. 3.3) und die Kantonspolizei Zürich nahm ihn am 15. Juli 2025 zum Aus- lieferungsersuchen ein (act. 3.4).

Das BJ schildert im Auslieferungshaftbefehl, A. werde in Slowenien vorge- worfen, in der Absicht, sich selbst und M.S. unrechtmässig zu bereichern, Investoren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht zu haben. Aufgrund dieser Täuschung sollen Investoren verlustreiche Geschäfte abge- schlossen haben, was zu einem Vermögensschaden von mindestens EUR 1'528'230 geführt habe (act. 1.1 S. 1).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juni 2025 gelangte Rechtsan- wältin Manuela B. Vock für A. am 21. Juli 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 25. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. B-21-2042-1) aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Slowenien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. Sep- tember 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II, SR 0.353.12; ZP III, SR 0.353.13; ZP IV, SR. 0.353.14). Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX- Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklun- gen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkom- men; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12– 23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung

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der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Das BJ schildert im Auslieferungshaftbefehl den Sachverhalt, wie folgt weiter (vgl. obige Erwägung A):

«Das angebliche Finanzprodukt sei von M. S. und den involvierten Finanzberatern als treuhänderisch gesicherte Investition beworben worden, unter anderem mit einer garantierten Rückzahlung nach einem Jahr und monatlichen Renditen von bis zu 5%, mindestens jedoch 12.74% jährlich. Die Anleger seien zusätzlich durch Beteili- gungszertifikate und den Verweis auf eine angebliche Kooperation mit B. in trügeri- sche Sicherheit gewiegt worden. Die behauptete Absicherung habe auf angeblich hinterlegten Bankinstrumenten («Zero Bonds») beruht, die in Wahrheit nicht existiert hätten – ebenso wenig wie reale Investitionen.

Mit dieser Vorgehensweise soll es den Tätern gelungen sein, insgesamt EUR 1'768'100.-- einzuwerben. Bereits vor Vertragsabschluss soll ihnen bewusst gewesen sein, dass die versprochenen Leistungen nicht erbracht würden. Statt die Gelder wie zugesichert anzulegen, sollen sie diese für eigene Zwecke verwendet haben. Lediglich EUR 239'870.-- seien an einzelne Anleger zurückgezahlt worden, um den Anschein eines regulären Geschäftsablaufs zu erwecken.

Zur Verschleierung der Herkunft und Verwendung der Mittel sollen sich der Verfolgte und M.S. zwischen Oktober 2006 und Juli 2011 eines komplexen Netzwerks aus Scheinverträgen, Strohleuten, Firmenkonstruktionen und ausländischen Bankkon- ten bedient haben. Dabei seien Gelder grenzüberschreitend verschoben worden, insbesondere über Konten in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Ungarn und Kanada. Der Verfolgte soll zentrale Elemente dieser Struktur koordiniert, Vertrags- muster zur Verfügung gestellt und den Zugang zu Bankdienstleistungen organisiert haben.

Diese Struktur sei unter anderem im Oktober 2006 eingesetzt worden, als mittels eines gefälschten «Proof of Funds» wahrheitswidrig behauptet worden sei, M. S. verfüge über ein Vermögen von 3 Millionen Euro. Dies soll der Vortäuschung einer fiktiven Investition in die Firma C. Ltd., mit einem angeblichen Gewinn von

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EUR 450'000.-- gedient haben. Ein Teil dieser Summer sei als Provision über einen vom Verfolgten eingesetzten Vermittler weitergeleitet worden. Grundlage des gan- zen Konstrukts seien fingierte Behauptungen gewesen, wonach es sich bei den ein- gesetzten Mitteln um Eigenkapital von M.S. gehandelt habe; tatsächlich habe dieses jedoch aus Anlegergeldern gestammt.

Zwischen 2007 und 2011 sollen die Beteiligten ein weiteres betrügerisches System rund um den sogenannten «D.» aufgebaut haben. Unter dem Vorwand einer Eigen- investition soll M.S. wiederum Anlegergelder an den Verfolgten sowie an diverse Drittpersonen und Institutionen weitergeleitet haben. Verträge, Fondsanträge und Zahlungsflüsse seien gezielt so gestaltet worden, dass die Herkunft der Gelder ver- schleiert und deren Verwendung als legal dargestellt worden sei. Der Verfolgte sei dabei regelmässig als Auftraggeber oder Organisator im Hintergrund aufgetreten, soll Empfänger bestimmt, Provisionszahlungen veranlasst und Scheinverträge ab- geschlossen haben.

Darüber hinaus soll der Verfolgte die von ihm vertretene Firma E. mit Sitz in Liech- tenstein genutzt haben, um über erfundene Kooperationsverträge weitere Anleger- gelder abzuzweigen. Den Investoren seien erneut völlig unrealistische Rückflüsse versprochen worden – bis zu EUR 230'000.-- pro Woche.»

4.

4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Schweizer Recht seien die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen verjährt, weshalb er nicht mehr aus- geliefert werden könne (act. 1 S. 4). Bei der geltend gemachten Geldwäsche- rei bestehe einiger Erklärungsbedarf, gerade ob sie damals in Slowenien strafbar gewesen sei und hinsichtlich der Verjährung in der Schweiz (act. 1 S. 4 f.). Gemäss Art. 10 EAUe in der Fassung von Art. 1 Ziff. 2 ZP IV kann die Aus- lieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die

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Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt sei. Was er zur Geldwäscherei vorbringt, macht eine Auslieferung gestützt auf die diesbezügliche slowenische An- klage nicht offensichtlich unzulässig. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass Fluchtgefahr gegeben sei. Es könne weder gesagt werden, er sei untergetaucht, noch seine Wohnadresse verheimlicht zu haben. Er sei von den Behörden abgemeldet worden und habe dies nicht auf eigene Initiative getan. Er habe den slowenischen Behör- den mitgeteilt, sich im Ausland aufzuhalten und sei dann jeweils wieder nach Slowenien zurückgekehrt. Er sei in der Schweiz seit 16. März 2023 gemel- det, sei im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B und in Anstellung. Er habe sich im Juli 2024 in Slowenien eine neue ID ausstellen lassen und die kor- rekte Wohnadresse gemeldet. Slowenien habe ihn trotzt bestehenden Haft- befehls nicht verhaftet. Es sei widersprüchlich, wenn Slowenien heute von Fluchtgefahr ausgehe und rechtsmissbräuchlich. Aus den Akten sei auch nicht bekannt, dass die slowenischen Behörden versucht hätten, den Be- schwerdeführer rechtshilfeweise vorzuladen, was zweifelsohne eine mildere Massnahme sei. Es fehle daher eine Fluchtgefahr, weshalb er aus der Aus- lieferungshaft zu entlassen sei (act. 1 S. 2 f.). 4.4 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 130 II 306 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweige- rung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit

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seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

4.5 Die Fluchtgefahr ergibt sich im Schweizer Auslieferungsverfahren vorliegend wesentlich daraus, dass der Beschwerdeführer in Slowenien wegen Betrugs und Geldwäscherei angeklagt ist (act. 3.1I). Ihm droht eine empfindliche Frei- heitsstrafe, zumal Betrug in Slowenien mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist und der obere Strafrahmen bei beiden Delikten acht Jahre beträgt (act. 3.1C und K). Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer enge Bande zur Schweiz hätte, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ver- mindern könnten. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und nicht angeboten. Was die slowenische Anordnung von Untersuchungshaft betrifft (act. 3.1E), so sind ausländische Entscheide nur eingeschränkt und im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten er- weist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteres abzuweisen ist.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, insbeson- dere die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (RP.2025.42).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen offensichtlich unbegrün- det sind. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des

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Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuwei- sen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Manuela B. Vock - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).