Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2017 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom
30. August 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (act. 4.1). Mit Be- schluss vom 25. Juli 2018 des Amtsgerichts Hamburg wurde die Gesamtfrei- heitsstrafe auf ein Jahr und einen Monat festgelegt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 4.1).
B. Mit Schreiben vom 26. August 2019, ergänzt am 4. November 2019, er- suchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat ([abzüglich 46 Tage Untersuchungshaft]; act. 4.1, 4.3).
C. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 13. Dezember 2019 wurde A., der sich seit dem 18. Oktober 2019 in Zürich in Untersuchungshaft befindet, am 17. Dezember 2019 eröffnet (act. 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2019 wider- setzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.6).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. am 19. Dezember 2019 Be- schwerde, welche das BJ der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Faxeingabe vom 24. Dezember 2019 zuständigkeitshalber übermittelte. Er ersucht darin im Hauptbegehren um Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und Entlassung aus der Haft. Weiter ersucht er um Beizug von Rechts- anwältin B. als seine rechtliche Vertreterin (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte das Gericht A. mit, dass die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte C. GmbH bis zum 6. Januar 2020 wegen Be- triebsferien geschlossen sei und bat ihn, mit Rechtsanwältin B. selbst Kon- takt aufzunehmen oder einen anderen Rechtsvertreter zu beauftragen (act. 3).
F. Die Eingabe vom 31. Dezember 2019, mit welcher das BJ sich zur Be- schwerde vernehmen liess und um deren kostenfällige Abweisung ersuchte,
- 3 -
stellte das BJ A. persönlich zu (act. 4). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Eingang am 31. Dezember 2019) erhob A. gegen den Auslieferungshaftbe- fehl erneut Beschwerde, worin er unter anderem die Aufhebung der Auslie- ferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie um unentgeltli- che Rechtspflege und –verbeiständung ersucht (act. 5). Das Schreiben von A. vom 6. Januar 2020, mit welchem er sich zur Beschwerdeantwort verneh- men liess, wurde dem BJ am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
- 4 -
E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 schriftlich eröffnet. Die vom ihm am 19. und 23. De- zember 2019 eingereichten Beschwerden erweisen sich als fristgerecht (act. 1, 5). Da bereits die erste Eingabe den formellen Anforderungen ge- nügt, ist die zweite, innert der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe im Sinne einer Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1, 5).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung bildet die Haft des Verfolgten während des gan- zen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un-
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zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat (abzüg- lich 46 Tage Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer ist laut seinen An- gaben seit 2014 in der Schweiz wohnhaft und seit dem 1. Januar 2016 hier ordentlich angemeldet (act. 1). Angesichts der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist die effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Be- schwerdeführer ist 30 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er nebst seiner Festanstellung als CCO bei der D. GmbH in diversen Gesellschaften bzw. für Organisationen tätig ist (act. 5, S. 4). Damit ist die Gefahr gross, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen und sich so der Auslieferung entziehen könnte. Dies
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gilt umso mehr, als er sich bereits einmal dem Zugriff der deutschen Behör- den entzog. Den Angaben des Amtsgerichts Hamburg zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der Verurteilung wegen Vermögensdelikten durch das Landgericht Neuruppin im Herbst 2013 bereits in die Schweiz abgesetzt (act. 4.1). Unter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 3.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend die von den Zürcher Gerichten ange- ordnete Untersuchungshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer gegen- wärtig befindet, nichts zu ändern. Die angeordnete Untersuchungshaft be- trifft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte, welche er in der Schweiz mutmasslich im Zeitraum von 2016 bis 2018 begangen haben soll und stellt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar. Aus diesem Grund sind auch die in diesem Zusammenhang vorgebrach- ten Argumente des Beschwerdeführers nicht zu hören. Vorbringen des Be- schwerdeführers, die sich gegen die in Deutschland rechtskräftig festgelegte und zu verbüssende Freiheitsstrafe richten, sind für das Schweizer Ausliefe- rungsverfahren nicht relevant und deshalb vorliegend ebenfalls nicht zu prü- fen.
E. 3.5 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, namentlich die Verpflichtung, die im Dezember 2018 begonnenen Therapiesitzungen betreffend sein dissoziales Verhalten weiterführen zu können und ihm einen Bewährungshelfer beizu- ordnen, stellen keine solche Massnahmen dar. Soweit der Beschwerdefüh- rer sinngemäss um Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe in der Schweiz ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden nicht um stellvertretende Strafvollstreckung ersuchen. Wie der Beschwerde- gegner richtigerweise ausführt, wird die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in der Schweiz zu verbüssen, allenfalls im Auslieferungsverfahren näher zu prüfen sein. Dasselbe gilt in Bezug auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen seine Auslieferung an Deutschland richten. Zum ge- genwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers of- fensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.2, act. 1).
E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 4.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus die- sem Grund abzuweisen. Zudem ist nicht zu erkennen, weshalb zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eine anwaltliche Vertretung notwendig ist. Dies legt er auch nicht dar. Komplexe Fragen im Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl haben sich vorliegend nicht gestellt. Der Be- schwerdeführer verfügt sowohl über sprachliche als auch intellektuelle Fä- higkeiten, die ihm erlaubt haben, sich gegen die angeordnete Auslieferungs- haft ausreichend zu wehren. Die unentgeltliche Verbeiständung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
E. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.28 RP.2020.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2017 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom
30. August 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (act. 4.1). Mit Be- schluss vom 25. Juli 2018 des Amtsgerichts Hamburg wurde die Gesamtfrei- heitsstrafe auf ein Jahr und einen Monat festgelegt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 4.1).
B. Mit Schreiben vom 26. August 2019, ergänzt am 4. November 2019, er- suchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat ([abzüglich 46 Tage Untersuchungshaft]; act. 4.1, 4.3).
C. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 13. Dezember 2019 wurde A., der sich seit dem 18. Oktober 2019 in Zürich in Untersuchungshaft befindet, am 17. Dezember 2019 eröffnet (act. 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2019 wider- setzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.6).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. am 19. Dezember 2019 Be- schwerde, welche das BJ der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Faxeingabe vom 24. Dezember 2019 zuständigkeitshalber übermittelte. Er ersucht darin im Hauptbegehren um Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und Entlassung aus der Haft. Weiter ersucht er um Beizug von Rechts- anwältin B. als seine rechtliche Vertreterin (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte das Gericht A. mit, dass die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte C. GmbH bis zum 6. Januar 2020 wegen Be- triebsferien geschlossen sei und bat ihn, mit Rechtsanwältin B. selbst Kon- takt aufzunehmen oder einen anderen Rechtsvertreter zu beauftragen (act. 3).
F. Die Eingabe vom 31. Dezember 2019, mit welcher das BJ sich zur Be- schwerde vernehmen liess und um deren kostenfällige Abweisung ersuchte,
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stellte das BJ A. persönlich zu (act. 4). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Eingang am 31. Dezember 2019) erhob A. gegen den Auslieferungshaftbe- fehl erneut Beschwerde, worin er unter anderem die Aufhebung der Auslie- ferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie um unentgeltli- che Rechtspflege und –verbeiständung ersucht (act. 5). Das Schreiben von A. vom 6. Januar 2020, mit welchem er sich zur Beschwerdeantwort verneh- men liess, wurde dem BJ am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
- 4 -
E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 schriftlich eröffnet. Die vom ihm am 19. und 23. De- zember 2019 eingereichten Beschwerden erweisen sich als fristgerecht (act. 1, 5). Da bereits die erste Eingabe den formellen Anforderungen ge- nügt, ist die zweite, innert der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe im Sinne einer Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1, 5).
3.2 Nach der Rechtsprechung bildet die Haft des Verfolgten während des gan- zen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un-
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zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
3.3 Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat (abzüg- lich 46 Tage Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer ist laut seinen An- gaben seit 2014 in der Schweiz wohnhaft und seit dem 1. Januar 2016 hier ordentlich angemeldet (act. 1). Angesichts der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist die effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Be- schwerdeführer ist 30 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er nebst seiner Festanstellung als CCO bei der D. GmbH in diversen Gesellschaften bzw. für Organisationen tätig ist (act. 5, S. 4). Damit ist die Gefahr gross, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen und sich so der Auslieferung entziehen könnte. Dies
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gilt umso mehr, als er sich bereits einmal dem Zugriff der deutschen Behör- den entzog. Den Angaben des Amtsgerichts Hamburg zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der Verurteilung wegen Vermögensdelikten durch das Landgericht Neuruppin im Herbst 2013 bereits in die Schweiz abgesetzt (act. 4.1). Unter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
3.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend die von den Zürcher Gerichten ange- ordnete Untersuchungshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer gegen- wärtig befindet, nichts zu ändern. Die angeordnete Untersuchungshaft be- trifft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte, welche er in der Schweiz mutmasslich im Zeitraum von 2016 bis 2018 begangen haben soll und stellt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar. Aus diesem Grund sind auch die in diesem Zusammenhang vorgebrach- ten Argumente des Beschwerdeführers nicht zu hören. Vorbringen des Be- schwerdeführers, die sich gegen die in Deutschland rechtskräftig festgelegte und zu verbüssende Freiheitsstrafe richten, sind für das Schweizer Ausliefe- rungsverfahren nicht relevant und deshalb vorliegend ebenfalls nicht zu prü- fen.
3.5 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, namentlich die Verpflichtung, die im Dezember 2018 begonnenen Therapiesitzungen betreffend sein dissoziales Verhalten weiterführen zu können und ihm einen Bewährungshelfer beizu- ordnen, stellen keine solche Massnahmen dar. Soweit der Beschwerdefüh- rer sinngemäss um Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe in der Schweiz ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden nicht um stellvertretende Strafvollstreckung ersuchen. Wie der Beschwerde- gegner richtigerweise ausführt, wird die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in der Schweiz zu verbüssen, allenfalls im Auslieferungsverfahren näher zu prüfen sein. Dasselbe gilt in Bezug auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen seine Auslieferung an Deutschland richten. Zum ge- genwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers of- fensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.2, act. 1).
4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
4.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus die- sem Grund abzuweisen. Zudem ist nicht zu erkennen, weshalb zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eine anwaltliche Vertretung notwendig ist. Dies legt er auch nicht dar. Komplexe Fragen im Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl haben sich vorliegend nicht gestellt. Der Be- schwerdeführer verfügt sowohl über sprachliche als auch intellektuelle Fä- higkeiten, die ihm erlaubt haben, sich gegen die angeordnete Auslieferungs- haft ausreichend zu wehren. Die unentgeltliche Verbeiständung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).