Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.154 Nebenverfahren: RP.2019.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Innsbruck (Österreich) gegen A. ein Ermittlungsver- fahren wegen Verdachts des Betrugs führt;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Januar 2019 die Staatsanwaltschaft Inns- bruck an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangte;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal- len, mit Eintretensverfügung vom 21. Januar 2019 gestützt auf dieses Ersu- chen die polizeiliche Einvernahme von A. anordnete (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Poststempel) betreffend «Beschwerde in Sachen RH.2019.28 Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG) der Staatsanwalt- schaft St. Gallen» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt (act. 1, 1.1); er mit derselben Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (RP.2019.36, act. 1, 1.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal- len, auf entsprechende Aufforderung hin die betreffende Eintretensverfü- gung übermittelte (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlässt und die zulässigen Rechthilfehandlungen anordnet (Art. 80a Abs. 1 IRSG);
- dieselbe Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet; diese zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegt (Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG);
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- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Per- sonen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- mittels Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2019 weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen angeordnet noch die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten bewilligt, son- dern die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verfügt wurde;
- gegen diese Verfügung somit zum vornherein keine Beschwerde zulässig ist (woraufhin die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung hingewiesen hatte), weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des vorstehend Aus- geführten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; zur Aussichtslosigkeit BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).