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RH.2019.7

Bundesstrafgericht · 2019-05-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 1 und 2 VWVG).

Sachverhalt

A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen und serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Amtsge- richts Z. (BIH) vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren Gerichts in Z. (BIH) vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls (act. 3.1; act. 3.1d).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Note vom 24. Ja- nuar 2019 die bosnische Botschaft um ergänzende Mitteilung, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintreten werde (act. 3.2). Mit einer weiteren Note ersuchte das BJ die Botschaft auch um Abgabe verschiedener Garan- tien (act. 3.3).

C. Die bosnische Botschaft teilte mit Note vom 18. Februar 2019 mit, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintreten werde (act. 3.4). Mit Note vom 6. März 2019 übermittelte sie sodann die ersuchten Garantien (act. 3.5).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2019, eröffnet am 8. April 2019, ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an, welcher unter dem Na- men B., geb. A1. im Kanton Luzern wohnte (act. 3.8, act. 3.6). A. wurde am

8. April 2019 festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Ein- vernahme zum Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act 3.9).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 18. Ap- ril 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter seien anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung an- zuordnen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und Rechtsanwalt Beat Hess als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizu- geben (act. 1 S. 2).

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Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik vom 2. Mai 2019 an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt die Abweisung des Antrags des BJ (act. 4). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

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E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

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Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr.

Zur Begründung bringt er vor, seine sozialen Bindungen zur Schweiz und die starken familiären Bindungen könnten vorliegend nicht in Frage gestellt wer- den (act. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei seit 1998 mit C.B. verheiratet und habe zwei erwachsene Töchter und einen bald 17-jährigen Sohn. Er sei ein ausgesprochener Familienmensch. Er wohne mit seiner Ehefrau und sei- nem Sohn in Y. (CH) zusammen. Im gleichen Haus wohne auch eine seiner Töchter zusammen mit deren Grossmutter. Beide Töchter hätten Kinder; der Beschwerdeführer sei damit Grossvater (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer lebe seit Jahrzehnten ununterbrochen in der Schweiz. Kontakte zu Ländern, in die er sich absetzen könnte und die ihn nicht ausliefern würden, habe er keine. Er sei weder sprach- noch reisegewandt. Das alles spreche gegen eine Fluchtneigung (act. 1 S. 4 f.). Ohne finanzielle Mittel sei eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen nahezu unmöglich. Der Beschwerdeführer habe kein Einkommen und kein Vermögen. Er sei verschuldet. Obwohl seine Ehefrau erwerbstätig sei, müsse die Familie des Beschwerdeführers vom Sozialamt unterstützt werden. Zu seiner Arbeitsfähigkeit bestünden unter- schiedliche Ansichten zwischen seinem Hausarzt und der IV. Die IV gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 100-prozentig arbeitsfähig sei, aller- dings nur für Arbeiten ohne hohen Anteil an wirbelsäulenbelastenden Ar- beitspositionen, ohne Arbeiten mit häufiger Rumpfrotation und ohne Arbeiten

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über Schulterhöhe. Man dürfe sich bei einer solchen Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit tatsächlich fragen, was der Beschwerdeführer überhaupt noch könne. Jedenfalls stünden die gesundheitlichen Einschränkungen einer Flucht ebenfalls klar entgegen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Dia- betes und hohem Blutdruck und sei deswegen auf mehrere Medikamente angewiesen. Eine Flucht sei kaum zu bewerkstelligen, wenn die verfolgte Person auf die regelmässige Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten angewiesen sei (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer würde die Möglichkeit, die Strafe in Serbien anzutreten, mit einer Flucht wohl verspielen. Die Mög- lichkeit, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich und dauerhaft vor dem Verfolgerstaat in Sicherheit bringen könne, gebe es realistischerweise nicht. Dass der Beschwerdeführer in Kenntnis all dieser Faktoren, seiner ange- schlagenen Gesundheit, der Angewiesenheit auf regelmässige Einnahme rezeptpflichtiger Medikamente, die er notabene auf der Flucht wohl nur ge- gen Entgelt erhältlich machen könne, wenn überhaupt – seine grosse Fami- lie für immer verlassen würde, sei schlicht unvorstellbar (act. 1 S. 6).

Soweit die Beschwerdeinstanz eine Fluchtgefahr annehmen sollte, so könne der Beschwerdeführer mit gleichzeitiger Anordnung geeigneter Ersatz- und Kontrollmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen werden. Er habe für den Fall seiner Auslieferung nur den Wunsch, die verbleibende Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Als Kontrolle genüge das Instrument des Electronic Monitorings. Sollte dies nach Ansicht der Beschwerdeinstanz un- genügend sein, so seien zusätzlich eine Meldepflicht und eine Ausweis- und Schriftensperre zu verfügen. Sollte die Beschwerdeinstanz nach wie vor von einer Fluchtgefahr ausgehen, stelle die Aufrechterhaltung des Freiheitsent- zuges an Stelle von Ersatzmassnahmen einen unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 abs. 2 BV dar (act. 1 S. 7). In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass es heute technische Möglichkei- ten für eine genügende Überwachung gebe (GPS-Geräte). Man könne dem Beschwerdeführer ein enges Rayonverbot auferlegen, dessen Verlassen zeitnah erkannt würde (act. 4 S. 4).

E. 5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

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E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort die hohe Fluchtgefahr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts wie folgt (act. 3 S. 3 f.): Der Beschwerdeführer (A.) sei am 22. Oktober 1995 aus der Bezirkshaftan- stalt in Z. (BIH) geflüchtet. Anschliessend habe er die Identität seines Bru- ders (A1.) angenommen, unter welcher er sich in der Schweiz niedergelas- sen habe, um sich den Strafvollstreckungsbehörden von Bosnien und Her- zegowina zu entziehen. Allein diese Tatsachen würden aufzeigen, dass eine konkrete Fluchtgefahr bestehe. Weil der Beschwerdeführer zudem auch ser- bischer Staatsangehöriger sei, könnte dieser mit geringem Aufwand und Kosten versuchen, sich nach Serbien, dessen Landessprache er mächtig sei, abzusetzen, wo er sich der Auslieferung entziehen könnte, weil Serbien keine eigenen Staatsangehörigen ausliefere. Ausserdem liege das Urteil des höheren Gerichts in Z. (BIH) bereits über 23 Jahre zurück. Somit bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Land absetzen könnte, wel- ches kürzere Verjährungsfristen als Bosnien und Herzegowina sowie die Schweiz kenne, um sich der Auslieferung zu entziehen. In Anbetracht dieser Aspekte und der langjährigen Freiheitsstrafe, zu welcher der Beschwerde- führer verurteilt worden sei, vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung auch die enge Bindung zur Schweiz die Fluchtgefahr nicht zu bannen. So sei beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheits- strafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, ob- wohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin ein- geschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un- wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. Au- gust 2001 E. 3a; [TPF 2008 61 E. 7.2]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2.1). Damit sei vorliegend wei- terhin von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

E. 5.4 Zu den beantragten Ersatzmassnahmen führte der Beschwerdegegner, wie- derum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, Folgendes aus:

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Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den serbischen Behörden nicht verbieten kön- nen, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Im Übrigen würden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung die Abgabe der Reisdokumenten, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monito- ring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine solche Fluchtkaution biete der Beschwerdeführer nicht an. Damit komme auch ein Electronic Monitoring nicht in Frage. Das Electronic Monitoring könne nur dann eine zusätzliche flankierende Massnahme bilden, wenn diese in Verbindung namentlich mit einer Kaution angeordnet werde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.12 vom 26. Oktober 2016 E. 5.7 m.w.H.). Die Subsidiarität der elektronischen Fussfessel rühre daher, dass diese Massnahme allein eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, sondern höchstens ermögliche, diese schneller festzustellen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.5). Die Ausliefe- rungshaft erscheine weiterhin als verhältnismässig und sei somit aus Sicht des Beschwerdegegners aufrechtzuerhalten (act. 3 S. 3 ff.).

E. 5.5 Den Ausführungen des Beschwerdegegners kann in jedem Punkt gefolgt werden, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich darauf zu verweisen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Be- schwerdereplik neu vorbringt (act. 4), dringt nicht durch. Zunächst führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber aus, dass vorliegend das Aus- lieferungsersuchen ohne weitere Abklärungen nicht ohne jeden Zweifel als unzulässig bezeichnet werden könne (act. 1 S. 4). Davon ausgehend sind seine diversen Einwände gegen die Auslieferung an sich (act. 4 S. 2 bis 4) bereits im Ansatz nicht geeignet, die im Einzelnen durch den Beschwerde- gegner zutreffend begründete Annahme der hohen Fluchtmotivation zu wi- derlegen. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslie- ferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver- fahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Dass der aktuell auf regelmässige Medi- kamenteneinnahme angewiesene 44-jährige Beschwerdeführer wegen sei- nes Alters und seines Gesundheitszustandes, d.h. in concreto Diabetes und Bluthochdruck unter Berücksichtigung der speziell umschriebenen 100-pro- zentigen Arbeitsfähigkeit, nicht fluchtfähig wäre, ergibt sich sodann weder

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aus seiner Darstellung noch aus den eingereichten Unterlagen. Erklärt der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner von sich aus, Staats- angehöriger von Serbien zu sein (act. 1.8 S. 3), sind entgegen der Argumen- tation des Beschwerdeführers (act. 4 S. 3) diesbezügliche Abklärungen vor- liegend nicht Sache des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer auf der Anordnung von Ersatzmassnahmen besteht, ist er auf die konstante Rechtsprechung in diesem Bereich zu verweisen, welche vom Beschwerde- gegner zutreffend in der Beschwerdeantwort wiedergegeben wurde.

E. 5.6 Zusammenfassend steht fest, dass im Lichte der Praxis vorliegend ohne Weiteres von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Daran vermögen die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände nichts zu ändern. Wie vom Beschwerdegegner zu Recht dargelegt, kann die hohe Fluchtgefahr vorliegend durch Ersatzmassnahmen auch nicht gebannt werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., (alias B., geb. A1.), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2019.7 Nebenverfahren: RP.2019.18

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Sachverhalt:

A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen und serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Amtsge- richts Z. (BIH) vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren Gerichts in Z. (BIH) vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls (act. 3.1; act. 3.1d).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Note vom 24. Ja- nuar 2019 die bosnische Botschaft um ergänzende Mitteilung, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintreten werde (act. 3.2). Mit einer weiteren Note ersuchte das BJ die Botschaft auch um Abgabe verschiedener Garan- tien (act. 3.3).

C. Die bosnische Botschaft teilte mit Note vom 18. Februar 2019 mit, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintreten werde (act. 3.4). Mit Note vom 6. März 2019 übermittelte sie sodann die ersuchten Garantien (act. 3.5).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2019, eröffnet am 8. April 2019, ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an, welcher unter dem Na- men B., geb. A1. im Kanton Luzern wohnte (act. 3.8, act. 3.6). A. wurde am

8. April 2019 festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Ein- vernahme zum Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act 3.9).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 18. Ap- ril 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter seien anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung an- zuordnen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und Rechtsanwalt Beat Hess als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizu- geben (act. 1 S. 2).

- 3 -

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik vom 2. Mai 2019 an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt die Abweisung des Antrags des BJ (act. 4). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

- 4 -

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

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Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr.

Zur Begründung bringt er vor, seine sozialen Bindungen zur Schweiz und die starken familiären Bindungen könnten vorliegend nicht in Frage gestellt wer- den (act. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei seit 1998 mit C.B. verheiratet und habe zwei erwachsene Töchter und einen bald 17-jährigen Sohn. Er sei ein ausgesprochener Familienmensch. Er wohne mit seiner Ehefrau und sei- nem Sohn in Y. (CH) zusammen. Im gleichen Haus wohne auch eine seiner Töchter zusammen mit deren Grossmutter. Beide Töchter hätten Kinder; der Beschwerdeführer sei damit Grossvater (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer lebe seit Jahrzehnten ununterbrochen in der Schweiz. Kontakte zu Ländern, in die er sich absetzen könnte und die ihn nicht ausliefern würden, habe er keine. Er sei weder sprach- noch reisegewandt. Das alles spreche gegen eine Fluchtneigung (act. 1 S. 4 f.). Ohne finanzielle Mittel sei eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen nahezu unmöglich. Der Beschwerdeführer habe kein Einkommen und kein Vermögen. Er sei verschuldet. Obwohl seine Ehefrau erwerbstätig sei, müsse die Familie des Beschwerdeführers vom Sozialamt unterstützt werden. Zu seiner Arbeitsfähigkeit bestünden unter- schiedliche Ansichten zwischen seinem Hausarzt und der IV. Die IV gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 100-prozentig arbeitsfähig sei, aller- dings nur für Arbeiten ohne hohen Anteil an wirbelsäulenbelastenden Ar- beitspositionen, ohne Arbeiten mit häufiger Rumpfrotation und ohne Arbeiten

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über Schulterhöhe. Man dürfe sich bei einer solchen Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit tatsächlich fragen, was der Beschwerdeführer überhaupt noch könne. Jedenfalls stünden die gesundheitlichen Einschränkungen einer Flucht ebenfalls klar entgegen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Dia- betes und hohem Blutdruck und sei deswegen auf mehrere Medikamente angewiesen. Eine Flucht sei kaum zu bewerkstelligen, wenn die verfolgte Person auf die regelmässige Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten angewiesen sei (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer würde die Möglichkeit, die Strafe in Serbien anzutreten, mit einer Flucht wohl verspielen. Die Mög- lichkeit, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich und dauerhaft vor dem Verfolgerstaat in Sicherheit bringen könne, gebe es realistischerweise nicht. Dass der Beschwerdeführer in Kenntnis all dieser Faktoren, seiner ange- schlagenen Gesundheit, der Angewiesenheit auf regelmässige Einnahme rezeptpflichtiger Medikamente, die er notabene auf der Flucht wohl nur ge- gen Entgelt erhältlich machen könne, wenn überhaupt – seine grosse Fami- lie für immer verlassen würde, sei schlicht unvorstellbar (act. 1 S. 6).

Soweit die Beschwerdeinstanz eine Fluchtgefahr annehmen sollte, so könne der Beschwerdeführer mit gleichzeitiger Anordnung geeigneter Ersatz- und Kontrollmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen werden. Er habe für den Fall seiner Auslieferung nur den Wunsch, die verbleibende Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Als Kontrolle genüge das Instrument des Electronic Monitorings. Sollte dies nach Ansicht der Beschwerdeinstanz un- genügend sein, so seien zusätzlich eine Meldepflicht und eine Ausweis- und Schriftensperre zu verfügen. Sollte die Beschwerdeinstanz nach wie vor von einer Fluchtgefahr ausgehen, stelle die Aufrechterhaltung des Freiheitsent- zuges an Stelle von Ersatzmassnahmen einen unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 abs. 2 BV dar (act. 1 S. 7). In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass es heute technische Möglichkei- ten für eine genügende Überwachung gebe (GPS-Geräte). Man könne dem Beschwerdeführer ein enges Rayonverbot auferlegen, dessen Verlassen zeitnah erkannt würde (act. 4 S. 4).

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

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5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort die hohe Fluchtgefahr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts wie folgt (act. 3 S. 3 f.): Der Beschwerdeführer (A.) sei am 22. Oktober 1995 aus der Bezirkshaftan- stalt in Z. (BIH) geflüchtet. Anschliessend habe er die Identität seines Bru- ders (A1.) angenommen, unter welcher er sich in der Schweiz niedergelas- sen habe, um sich den Strafvollstreckungsbehörden von Bosnien und Her- zegowina zu entziehen. Allein diese Tatsachen würden aufzeigen, dass eine konkrete Fluchtgefahr bestehe. Weil der Beschwerdeführer zudem auch ser- bischer Staatsangehöriger sei, könnte dieser mit geringem Aufwand und Kosten versuchen, sich nach Serbien, dessen Landessprache er mächtig sei, abzusetzen, wo er sich der Auslieferung entziehen könnte, weil Serbien keine eigenen Staatsangehörigen ausliefere. Ausserdem liege das Urteil des höheren Gerichts in Z. (BIH) bereits über 23 Jahre zurück. Somit bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Land absetzen könnte, wel- ches kürzere Verjährungsfristen als Bosnien und Herzegowina sowie die Schweiz kenne, um sich der Auslieferung zu entziehen. In Anbetracht dieser Aspekte und der langjährigen Freiheitsstrafe, zu welcher der Beschwerde- führer verurteilt worden sei, vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung auch die enge Bindung zur Schweiz die Fluchtgefahr nicht zu bannen. So sei beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheits- strafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, ob- wohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin ein- geschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un- wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. Au- gust 2001 E. 3a; [TPF 2008 61 E. 7.2]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2.1). Damit sei vorliegend wei- terhin von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. 5.4 Zu den beantragten Ersatzmassnahmen führte der Beschwerdegegner, wie- derum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, Folgendes aus:

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Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den serbischen Behörden nicht verbieten kön- nen, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Im Übrigen würden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung die Abgabe der Reisdokumenten, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monito- ring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine solche Fluchtkaution biete der Beschwerdeführer nicht an. Damit komme auch ein Electronic Monitoring nicht in Frage. Das Electronic Monitoring könne nur dann eine zusätzliche flankierende Massnahme bilden, wenn diese in Verbindung namentlich mit einer Kaution angeordnet werde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.12 vom 26. Oktober 2016 E. 5.7 m.w.H.). Die Subsidiarität der elektronischen Fussfessel rühre daher, dass diese Massnahme allein eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, sondern höchstens ermögliche, diese schneller festzustellen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.5). Die Ausliefe- rungshaft erscheine weiterhin als verhältnismässig und sei somit aus Sicht des Beschwerdegegners aufrechtzuerhalten (act. 3 S. 3 ff.).

5.5 Den Ausführungen des Beschwerdegegners kann in jedem Punkt gefolgt werden, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich darauf zu verweisen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Be- schwerdereplik neu vorbringt (act. 4), dringt nicht durch. Zunächst führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber aus, dass vorliegend das Aus- lieferungsersuchen ohne weitere Abklärungen nicht ohne jeden Zweifel als unzulässig bezeichnet werden könne (act. 1 S. 4). Davon ausgehend sind seine diversen Einwände gegen die Auslieferung an sich (act. 4 S. 2 bis 4) bereits im Ansatz nicht geeignet, die im Einzelnen durch den Beschwerde- gegner zutreffend begründete Annahme der hohen Fluchtmotivation zu wi- derlegen. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslie- ferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver- fahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Dass der aktuell auf regelmässige Medi- kamenteneinnahme angewiesene 44-jährige Beschwerdeführer wegen sei- nes Alters und seines Gesundheitszustandes, d.h. in concreto Diabetes und Bluthochdruck unter Berücksichtigung der speziell umschriebenen 100-pro- zentigen Arbeitsfähigkeit, nicht fluchtfähig wäre, ergibt sich sodann weder

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aus seiner Darstellung noch aus den eingereichten Unterlagen. Erklärt der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner von sich aus, Staats- angehöriger von Serbien zu sein (act. 1.8 S. 3), sind entgegen der Argumen- tation des Beschwerdeführers (act. 4 S. 3) diesbezügliche Abklärungen vor- liegend nicht Sache des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer auf der Anordnung von Ersatzmassnahmen besteht, ist er auf die konstante Rechtsprechung in diesem Bereich zu verweisen, welche vom Beschwerde- gegner zutreffend in der Beschwerdeantwort wiedergegeben wurde.

5.6 Zusammenfassend steht fest, dass im Lichte der Praxis vorliegend ohne Weiteres von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Daran vermögen die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände nichts zu ändern. Wie vom Beschwerdegegner zu Recht dargelegt, kann die hohe Fluchtgefahr vorliegend durch Ersatzmassnahmen auch nicht gebannt werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).