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RR.2011.59

Bundesstrafgericht · 2011-04-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 19. Januar 2011 um Auslieferung des portugiesisch- türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung sowie –vollstreckung (act. 12.1). In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Janu- ar 2011 um Ergänzung der Sachverhaltsangaben (act. 12.2). Die ersu- chende Behörde reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 die angefor- derten Unterlagen ein und ergänzte ihr Auslieferungsersuchen (act. 12.3).

Das Auslieferungsersuchen vom 19. Januar 2011 samt Ergänzung vom

10. Februar 2011 stützt sich zum einen auf die Haftbefehle des Amtsge- richts Lörrach vom 9. September 2010 wegen des Verdachts der Entzie- hung Minderjähriger sowie vom 4. Oktober 2010 wegen Beleidigung, Be- drohung und Körperverletzung. Zum anderen stützt es sich auf den Siche- rungshaftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 2. November 2010 im Hin- blick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung (act. 12.1 und 12.3).

A. wurde im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 für schul- dig befunden, seine damalige Ehefrau am 13. Dezember 2007 in der ge- meinsamen Wohnung in Rheinfelden an den Haaren gezogen, sie zu Bo- den gestossen und sie an den Füssen quer durch die Wohnung gezogen zu haben. Ausserdem habe er sie vielfach gegen Kopf und Oberkörper ge- schlagen. Im Wohnzimmer habe A. sie an den Händen und Füssen mit ei- nem Gürtel bzw. mit Klebeband gefesselt. Das Klebeband habe er auch um den Kopf gewickelt und damit ihren Mund zugeklebt. Zudem habe er den Kopf seiner Ehefrau in ein Kissen gedrückt, so dass diese Atemnot und Todesangst bekommen habe. Ausserdem habe er sich auf die gefesselte Geschädigte gelegt und von dieser verlangt, mit ihm den Geschlechtsver- kehr durchzuführen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. A. habe seine Ehefrau mindestens zwei Stunden lang daran gehindert, die Wohnung zu verlassen.

Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 4. Oktober 2010 werden A. zwei Sachverhalte vorgeworfen. Zunächst soll er am

13. März 2009 die zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Ehefrau und deren neuen Lebenspartner vor dem örtlichen Kindergarten abgepasst, die Geschädigte als „Schlampe“ und den Geschädigten als „Arschloch“ be- zeichnet, diesen anschliessend mit beiden Händen am Hals ergriffen und

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gewürgt haben, wobei er ihm zugleich angekündigt haben solle, ihn umzu- bringen. Der Geschädigte soll kurzzeitig Atemnot gehabt und Halsschmer- zen erlitten haben, die nach zwei Tagen ausgeklungen seien. Des Weiteren wird im vorgenannten Haftbefehl A. zur Last gelegt, sich am 5. März 2010 zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in Rheinfelden be- geben und an der Tür geklingelt zu haben. Durch die Gegensprechanlage soll er sich dahingehend geäussert haben, dass er sie und deren in der Türkei lebende Mutter „ficken“ werde. Weiter soll er gedroht haben, sie und deren Mutter umzubringen.

Im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wird A. verdächtigt, am 15. August 2010 seine Kinder in Istanbul gegen den Willen der Kindsmutter, welcher das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden sei, in sein Auto und anschliessend an einen bis- lang unbekannten Ort in der Türkei verbracht zu haben.

B. Am 25. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 12.5), welcher diesem am 3. März 2011 im Anschluss an seine Ein- vernahme eröffnet wurde. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom

3. März 2011 in Anwesenheit von Rechtsanwältin Eva Weber als Anwältin der „Ersten Stunde“, nicht mit seiner Auslieferung an Deutschland einver- standen zu sein (act. 12.6).

C. Mit Schreiben vom 9. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine Freilassung aus der Auslie- ferungshaft (act. 1). Er stellte zudem ein „Fristverlängerungsgesuch“, um einen Rechtsvertreter zu suchen. Seine Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl entgegen genommen, worüber der Be- schwerdeführer mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom

11. März 2011 informiert wurde. Mit selbem Schreiben wurde dem Be- schwerdeführer zudem mitgeteilt, dass aus dessen Beschwerdebegrün- dung nicht hervorgehe, in welche Richtung die Überprüfung des angefoch- tenen Entscheides gehen solle. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis

18. März 2011 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl verbessert einzureichen (act. 5). Ein vom 10. März 2011 und damit noch vor der Fristansetzung da- tiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er sein „Fristver- längerungsgesuch“ erneuerte und seine Haftentlassung begründete, ging am 16. März 2011 ein (act. 7). Innerhalb der angesetzten Frist reichte der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter mit

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Eingabe vom 17. März 2011 die verbesserte Beschwerdebegründung ein (act. 10).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdereplik vom 28. März 2011 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 13), worüber das BJ am 29. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1

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S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am

3. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 9. März 2011 erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000

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Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

5.

5.1 Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort des BJ lässt der Be- schwerdeführer in der Replik beanstanden, dass „ein Urteil mit einer Be- währungsstrafe von 10 Monaten eine Inhaftierung ermögliche“. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei dies – so der Beschwerdefüh- rer weiter – willkürlich und verletze das Grundrecht der persönlichen Frei- heit. Er stellt sich auf den Standpunkt, eine Haft für eine bedingte Strafe könne wohl ernstlich nicht in Frage kommen (act. 13).

5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ersuchten die deutschen Behörden um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslie- ferung im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Frei- heitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom

24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen somit an der Sache vorbei. Dass darüber hinaus eine Auslieferung aufgrund der abstrakten Strafdro- hung für die weiteren Tatvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen samt Er- gänzung offensichtlich ausgeschlossen wäre (s. Art. 2 EAUe, Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag; Art. 35 Abs. 1 IRSG), wurde zu Recht nicht geltend ge- macht. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

6.

6.1 Nach der erstmals replicando vorgetragenen Darstellung des Beschwerde- führers fehle die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit hinsichtlich des

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Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger, weshalb seine Auslieferung offen- sichtlich nicht in Frage kommen könne und er infolgedessen umgehend freizulassen sei (act. 13). Zur Begründung lässt er ausführen, die Schweiz kenne keine Zuständigkeit für eine Auslandstat eines Ausländers bei die- sem Tatbestand. Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als aus- schlaggebend zu qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.

6.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wor- den, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Aus- lieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflich- tet, die Auslieferung (für den betreffenden Tatvorwurf) abzulehnen. Vor die- sem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslie- ferung, welche die ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde (s. supra Ziff. 4), nicht die Rede sein, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe (für alle Sachverhaltsvorwürfe) zutreffen sollten. Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

7.

7.1 In der verbesserten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag um Freilassung aus der Auslieferungs- haft ferner damit begründen, dass keine Haftgründe vorliegen würden (act. 10 S. 1). Entsprechende Ausführungen lässt er auch in der Replik vor- tragen (act. 13).

Die Einwendungen beziehen sich zum einen auf die in Deutschland erlas- senen Haftbefehle, welche dem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführen, dass das Widerrufsverfahren betreffend die im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 auf Bewährung ausgesetzte zehnmonatige Gefängnis- strafe noch nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Vorladung erhalten, weshalb diesem nicht vorgeworfen werden kön- ne, er habe sich einem Verfahren in Deutschland in irgendeiner Weise ent- zogen. Ebenso sei das weitere Verfahren, welches sich auf einen Vorfall in der Türkei beziehe, noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerde-

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führer habe auch in diesem Zusammenhang noch keine Vorladung erhalten (act. 10 S. 2).

Zum anderen lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, weswegen er das Auslieferungsverfahren an seinem festen Wohnsitz in Basel nicht abwarten könne (act. 10 S. 2). Er bringt vor, dass er in Basel wohne und ordentlich gemeldet sei. Er habe keinerlei Anstalten getroffen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die angeordnete Haft erweise sich als unverhältnismässig (act. 10 S. 1).

7.2 Mit dem Einwand, es hätten keine Haftgründe für den Erlass der deutschen Haftbefehle vorgelegen, wird die Rechtmässigkeit dieser Entscheide in Frage gestellt. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer jedoch nichts vor, sondern begnügt sich mit einem pau- schalen Einwand. In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren bestreiten lässt, ist er zunächst auf den ein- leitend erläuterten Grundsatz zu verweisen, wonach die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bil- det (s. supra Ziff. 4). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Vernei- nung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus re- striktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich gros- ses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezem- ber 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom

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29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist portugiesisch-türkischer Staatsangehöriger und gemäss eigenen Angaben von Deutschland in die Schweiz umgezogen, um ein neues Leben anzufangen und alles zu vergessen (act. 12.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2011 führte er aus, seit Februar 2009 von seiner Frau geschieden zu sein und seit dem 26. April 2009 in der Schweiz zu wohnen, wo er bisher oft arbeitslos gewesen sei und zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe (act. 12.6). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gesprochen werden. Sein legaler Aufenthaltsstatus in der Schweiz und seine Absichts- erklärungen, in der Schweiz ein neues Leben beginnen und arbeiten zu wollen, vermögen daran nichts zu ändern. Demgegenüber droht dem Be- schwerdeführer im ersuchenden Staat, mit welchem er eigenen Angaben zufolge nichts mehr zu tun haben will (act. 12.6), im Widerrufsverfahren konkret die Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss er sich dort zwei weiteren Strafverfahren wegen nicht gering- fügiger Delikte (u.a. Entziehung Minderjähriger) stellen, welche wiederum seine Ex-Frau betreffen, mit welcher er ebenfalls nichts mehr zu tun haben will. Unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage eine Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer selber führt in seiner Beschwerde vom 9. März 2011 aus, er könne den Haftbefehl wegen „inkorrekte und unmethodisch Urteil“ nicht akzeptieren (act. 1). Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde er dar- auf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht hervorge- he, welcher Entscheid inwiefern gerügt werde und damit in welche Rich- tung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen solle (act. 5). Aufgrund seiner zweiten Eingabe vom 10. März 2011, eingegangen am

16. März 2011, darf angenommen werden, dass sich seine Rüge sowohl gegen den Schuldspruch wie auch gegen die Haftbefehle richtet (act. 7). Im Wesentlichen wendet er ein, dass seit Erlass der Entscheide schon Jahre vergangen seien, er keine Schuld trage und die Entscheide gelogen seien (act. 7).

8.2 Soweit diese Einwände nicht durch die vorstehend von seinem Rechtsver- treter vorgetragenen Rügen umfasst sein sollten, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesen Punkten abzuweisen. So vermag er mit

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seinen Vorbringen keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Seine pau- schalen Bestreitungen der Sachverhaltsvorwürfe stellen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Im Übrigen sind Vorbringen ge- gen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Inwiefern der geltend gemachte Zeitablauf seit den vorgeworfenen Tatge- schehen und dem Erlass der verschiedenen Entscheide seiner Ausliefe- rung offensichtlich entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung ohnehin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittel- los, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (act. 10 S. 2).

10.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

10.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 – 8) erwies sich die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzu- setzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung (act. 12.1 und 12.3).

A. wurde im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 für schul- dig befunden, seine damalige Ehefrau am 13. Dezember 2007 in der ge- meinsamen Wohnung in Rheinfelden an den Haaren gezogen, sie zu Bo- den gestossen und sie an den Füssen quer durch die Wohnung gezogen zu haben. Ausserdem habe er sie vielfach gegen Kopf und Oberkörper ge- schlagen. Im Wohnzimmer habe A. sie an den Händen und Füssen mit ei- nem Gürtel bzw. mit Klebeband gefesselt. Das Klebeband habe er auch um den Kopf gewickelt und damit ihren Mund zugeklebt. Zudem habe er den Kopf seiner Ehefrau in ein Kissen gedrückt, so dass diese Atemnot und Todesangst bekommen habe. Ausserdem habe er sich auf die gefesselte Geschädigte gelegt und von dieser verlangt, mit ihm den Geschlechtsver- kehr durchzuführen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. A. habe seine Ehefrau mindestens zwei Stunden lang daran gehindert, die Wohnung zu verlassen.

Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 4. Oktober 2010 werden A. zwei Sachverhalte vorgeworfen. Zunächst soll er am

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittel- los, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (act. 10 S. 2).

E. 10.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 10.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 – 8) erwies sich die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzu- setzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 13 März 2009 die zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Ehefrau und deren neuen Lebenspartner vor dem örtlichen Kindergarten abgepasst, die Geschädigte als „Schlampe“ und den Geschädigten als „Arschloch“ be- zeichnet, diesen anschliessend mit beiden Händen am Hals ergriffen und

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gewürgt haben, wobei er ihm zugleich angekündigt haben solle, ihn umzu- bringen. Der Geschädigte soll kurzzeitig Atemnot gehabt und Halsschmer- zen erlitten haben, die nach zwei Tagen ausgeklungen seien. Des Weiteren wird im vorgenannten Haftbefehl A. zur Last gelegt, sich am 5. März 2010 zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in Rheinfelden be- geben und an der Tür geklingelt zu haben. Durch die Gegensprechanlage soll er sich dahingehend geäussert haben, dass er sie und deren in der Türkei lebende Mutter „ficken“ werde. Weiter soll er gedroht haben, sie und deren Mutter umzubringen.

Im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wird A. verdächtigt, am 15. August 2010 seine Kinder in Istanbul gegen den Willen der Kindsmutter, welcher das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden sei, in sein Auto und anschliessend an einen bis- lang unbekannten Ort in der Türkei verbracht zu haben.

B. Am 25. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 12.5), welcher diesem am 3. März 2011 im Anschluss an seine Ein- vernahme eröffnet wurde. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom

3. März 2011 in Anwesenheit von Rechtsanwältin Eva Weber als Anwältin der „Ersten Stunde“, nicht mit seiner Auslieferung an Deutschland einver- standen zu sein (act. 12.6).

C. Mit Schreiben vom 9. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine Freilassung aus der Auslie- ferungshaft (act. 1). Er stellte zudem ein „Fristverlängerungsgesuch“, um einen Rechtsvertreter zu suchen. Seine Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl entgegen genommen, worüber der Be- schwerdeführer mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom

11. März 2011 informiert wurde. Mit selbem Schreiben wurde dem Be- schwerdeführer zudem mitgeteilt, dass aus dessen Beschwerdebegrün- dung nicht hervorgehe, in welche Richtung die Überprüfung des angefoch- tenen Entscheides gehen solle. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis

E. 18 März 2011 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl verbessert einzureichen (act. 5). Ein vom 10. März 2011 und damit noch vor der Fristansetzung da- tiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er sein „Fristver- längerungsgesuch“ erneuerte und seine Haftentlassung begründete, ging am 16. März 2011 ein (act. 7). Innerhalb der angesetzten Frist reichte der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter mit

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Eingabe vom 17. März 2011 die verbesserte Beschwerdebegründung ein (act. 10).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdereplik vom 28. März 2011 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 13), worüber das BJ am 29. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1

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S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am

3. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 9. März 2011 erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

E. 20 August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000

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Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

5.

5.1 Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort des BJ lässt der Be- schwerdeführer in der Replik beanstanden, dass „ein Urteil mit einer Be- währungsstrafe von 10 Monaten eine Inhaftierung ermögliche“. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei dies – so der Beschwerdefüh- rer weiter – willkürlich und verletze das Grundrecht der persönlichen Frei- heit. Er stellt sich auf den Standpunkt, eine Haft für eine bedingte Strafe könne wohl ernstlich nicht in Frage kommen (act. 13).

5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ersuchten die deutschen Behörden um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslie- ferung im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Frei- heitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom

E. 24 April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen somit an der Sache vorbei. Dass darüber hinaus eine Auslieferung aufgrund der abstrakten Strafdro- hung für die weiteren Tatvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen samt Er- gänzung offensichtlich ausgeschlossen wäre (s. Art. 2 EAUe, Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag; Art. 35 Abs. 1 IRSG), wurde zu Recht nicht geltend ge- macht. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

6.

6.1 Nach der erstmals replicando vorgetragenen Darstellung des Beschwerde- führers fehle die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit hinsichtlich des

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Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger, weshalb seine Auslieferung offen- sichtlich nicht in Frage kommen könne und er infolgedessen umgehend freizulassen sei (act. 13). Zur Begründung lässt er ausführen, die Schweiz kenne keine Zuständigkeit für eine Auslandstat eines Ausländers bei die- sem Tatbestand. Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als aus- schlaggebend zu qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.

6.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wor- den, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Aus- lieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflich- tet, die Auslieferung (für den betreffenden Tatvorwurf) abzulehnen. Vor die- sem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslie- ferung, welche die ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde (s. supra Ziff. 4), nicht die Rede sein, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe (für alle Sachverhaltsvorwürfe) zutreffen sollten. Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

7.

7.1 In der verbesserten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag um Freilassung aus der Auslieferungs- haft ferner damit begründen, dass keine Haftgründe vorliegen würden (act. 10 S. 1). Entsprechende Ausführungen lässt er auch in der Replik vor- tragen (act. 13).

Die Einwendungen beziehen sich zum einen auf die in Deutschland erlas- senen Haftbefehle, welche dem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführen, dass das Widerrufsverfahren betreffend die im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 auf Bewährung ausgesetzte zehnmonatige Gefängnis- strafe noch nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Vorladung erhalten, weshalb diesem nicht vorgeworfen werden kön- ne, er habe sich einem Verfahren in Deutschland in irgendeiner Weise ent- zogen. Ebenso sei das weitere Verfahren, welches sich auf einen Vorfall in der Türkei beziehe, noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerde-

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führer habe auch in diesem Zusammenhang noch keine Vorladung erhalten (act. 10 S. 2).

Zum anderen lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, weswegen er das Auslieferungsverfahren an seinem festen Wohnsitz in Basel nicht abwarten könne (act. 10 S. 2). Er bringt vor, dass er in Basel wohne und ordentlich gemeldet sei. Er habe keinerlei Anstalten getroffen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die angeordnete Haft erweise sich als unverhältnismässig (act. 10 S. 1).

7.2 Mit dem Einwand, es hätten keine Haftgründe für den Erlass der deutschen Haftbefehle vorgelegen, wird die Rechtmässigkeit dieser Entscheide in Frage gestellt. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer jedoch nichts vor, sondern begnügt sich mit einem pau- schalen Einwand. In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren bestreiten lässt, ist er zunächst auf den ein- leitend erläuterten Grundsatz zu verweisen, wonach die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bil- det (s. supra Ziff. 4). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Vernei- nung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus re- striktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich gros- ses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezem- ber 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom

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E. 29 Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist portugiesisch-türkischer Staatsangehöriger und gemäss eigenen Angaben von Deutschland in die Schweiz umgezogen, um ein neues Leben anzufangen und alles zu vergessen (act. 12.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2011 führte er aus, seit Februar 2009 von seiner Frau geschieden zu sein und seit dem 26. April 2009 in der Schweiz zu wohnen, wo er bisher oft arbeitslos gewesen sei und zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe (act. 12.6). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gesprochen werden. Sein legaler Aufenthaltsstatus in der Schweiz und seine Absichts- erklärungen, in der Schweiz ein neues Leben beginnen und arbeiten zu wollen, vermögen daran nichts zu ändern. Demgegenüber droht dem Be- schwerdeführer im ersuchenden Staat, mit welchem er eigenen Angaben zufolge nichts mehr zu tun haben will (act. 12.6), im Widerrufsverfahren konkret die Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss er sich dort zwei weiteren Strafverfahren wegen nicht gering- fügiger Delikte (u.a. Entziehung Minderjähriger) stellen, welche wiederum seine Ex-Frau betreffen, mit welcher er ebenfalls nichts mehr zu tun haben will. Unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage eine Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer selber führt in seiner Beschwerde vom 9. März 2011 aus, er könne den Haftbefehl wegen „inkorrekte und unmethodisch Urteil“ nicht akzeptieren (act. 1). Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde er dar- auf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht hervorge- he, welcher Entscheid inwiefern gerügt werde und damit in welche Rich- tung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen solle (act. 5). Aufgrund seiner zweiten Eingabe vom 10. März 2011, eingegangen am

16. März 2011, darf angenommen werden, dass sich seine Rüge sowohl gegen den Schuldspruch wie auch gegen die Haftbefehle richtet (act. 7). Im Wesentlichen wendet er ein, dass seit Erlass der Entscheide schon Jahre vergangen seien, er keine Schuld trage und die Entscheide gelogen seien (act. 7).

8.2 Soweit diese Einwände nicht durch die vorstehend von seinem Rechtsver- treter vorgetragenen Rügen umfasst sein sollten, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesen Punkten abzuweisen. So vermag er mit

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seinen Vorbringen keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Seine pau- schalen Bestreitungen der Sachverhaltsvorwürfe stellen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Im Übrigen sind Vorbringen ge- gen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Inwiefern der geltend gemachte Zeitablauf seit den vorgeworfenen Tatge- schehen und dem Erlass der verschiedenen Entscheide seiner Ausliefe- rung offensichtlich entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung ohnehin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

10.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. April 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.59 + RP.2011.9

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 19. Januar 2011 um Auslieferung des portugiesisch- türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung sowie –vollstreckung (act. 12.1). In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Janu- ar 2011 um Ergänzung der Sachverhaltsangaben (act. 12.2). Die ersu- chende Behörde reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 die angefor- derten Unterlagen ein und ergänzte ihr Auslieferungsersuchen (act. 12.3).

Das Auslieferungsersuchen vom 19. Januar 2011 samt Ergänzung vom

10. Februar 2011 stützt sich zum einen auf die Haftbefehle des Amtsge- richts Lörrach vom 9. September 2010 wegen des Verdachts der Entzie- hung Minderjähriger sowie vom 4. Oktober 2010 wegen Beleidigung, Be- drohung und Körperverletzung. Zum anderen stützt es sich auf den Siche- rungshaftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 2. November 2010 im Hin- blick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung (act. 12.1 und 12.3).

A. wurde im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 für schul- dig befunden, seine damalige Ehefrau am 13. Dezember 2007 in der ge- meinsamen Wohnung in Rheinfelden an den Haaren gezogen, sie zu Bo- den gestossen und sie an den Füssen quer durch die Wohnung gezogen zu haben. Ausserdem habe er sie vielfach gegen Kopf und Oberkörper ge- schlagen. Im Wohnzimmer habe A. sie an den Händen und Füssen mit ei- nem Gürtel bzw. mit Klebeband gefesselt. Das Klebeband habe er auch um den Kopf gewickelt und damit ihren Mund zugeklebt. Zudem habe er den Kopf seiner Ehefrau in ein Kissen gedrückt, so dass diese Atemnot und Todesangst bekommen habe. Ausserdem habe er sich auf die gefesselte Geschädigte gelegt und von dieser verlangt, mit ihm den Geschlechtsver- kehr durchzuführen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. A. habe seine Ehefrau mindestens zwei Stunden lang daran gehindert, die Wohnung zu verlassen.

Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 4. Oktober 2010 werden A. zwei Sachverhalte vorgeworfen. Zunächst soll er am

13. März 2009 die zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Ehefrau und deren neuen Lebenspartner vor dem örtlichen Kindergarten abgepasst, die Geschädigte als „Schlampe“ und den Geschädigten als „Arschloch“ be- zeichnet, diesen anschliessend mit beiden Händen am Hals ergriffen und

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gewürgt haben, wobei er ihm zugleich angekündigt haben solle, ihn umzu- bringen. Der Geschädigte soll kurzzeitig Atemnot gehabt und Halsschmer- zen erlitten haben, die nach zwei Tagen ausgeklungen seien. Des Weiteren wird im vorgenannten Haftbefehl A. zur Last gelegt, sich am 5. März 2010 zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in Rheinfelden be- geben und an der Tür geklingelt zu haben. Durch die Gegensprechanlage soll er sich dahingehend geäussert haben, dass er sie und deren in der Türkei lebende Mutter „ficken“ werde. Weiter soll er gedroht haben, sie und deren Mutter umzubringen.

Im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wird A. verdächtigt, am 15. August 2010 seine Kinder in Istanbul gegen den Willen der Kindsmutter, welcher das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden sei, in sein Auto und anschliessend an einen bis- lang unbekannten Ort in der Türkei verbracht zu haben.

B. Am 25. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 12.5), welcher diesem am 3. März 2011 im Anschluss an seine Ein- vernahme eröffnet wurde. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom

3. März 2011 in Anwesenheit von Rechtsanwältin Eva Weber als Anwältin der „Ersten Stunde“, nicht mit seiner Auslieferung an Deutschland einver- standen zu sein (act. 12.6).

C. Mit Schreiben vom 9. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine Freilassung aus der Auslie- ferungshaft (act. 1). Er stellte zudem ein „Fristverlängerungsgesuch“, um einen Rechtsvertreter zu suchen. Seine Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl entgegen genommen, worüber der Be- schwerdeführer mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom

11. März 2011 informiert wurde. Mit selbem Schreiben wurde dem Be- schwerdeführer zudem mitgeteilt, dass aus dessen Beschwerdebegrün- dung nicht hervorgehe, in welche Richtung die Überprüfung des angefoch- tenen Entscheides gehen solle. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis

18. März 2011 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl verbessert einzureichen (act. 5). Ein vom 10. März 2011 und damit noch vor der Fristansetzung da- tiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er sein „Fristver- längerungsgesuch“ erneuerte und seine Haftentlassung begründete, ging am 16. März 2011 ein (act. 7). Innerhalb der angesetzten Frist reichte der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter mit

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Eingabe vom 17. März 2011 die verbesserte Beschwerdebegründung ein (act. 10).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdereplik vom 28. März 2011 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 13), worüber das BJ am 29. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1

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S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am

3. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 9. März 2011 erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000

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Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

5.

5.1 Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort des BJ lässt der Be- schwerdeführer in der Replik beanstanden, dass „ein Urteil mit einer Be- währungsstrafe von 10 Monaten eine Inhaftierung ermögliche“. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei dies – so der Beschwerdefüh- rer weiter – willkürlich und verletze das Grundrecht der persönlichen Frei- heit. Er stellt sich auf den Standpunkt, eine Haft für eine bedingte Strafe könne wohl ernstlich nicht in Frage kommen (act. 13).

5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ersuchten die deutschen Behörden um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslie- ferung im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Frei- heitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom

24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen somit an der Sache vorbei. Dass darüber hinaus eine Auslieferung aufgrund der abstrakten Strafdro- hung für die weiteren Tatvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen samt Er- gänzung offensichtlich ausgeschlossen wäre (s. Art. 2 EAUe, Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag; Art. 35 Abs. 1 IRSG), wurde zu Recht nicht geltend ge- macht. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

6.

6.1 Nach der erstmals replicando vorgetragenen Darstellung des Beschwerde- führers fehle die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit hinsichtlich des

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Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger, weshalb seine Auslieferung offen- sichtlich nicht in Frage kommen könne und er infolgedessen umgehend freizulassen sei (act. 13). Zur Begründung lässt er ausführen, die Schweiz kenne keine Zuständigkeit für eine Auslandstat eines Ausländers bei die- sem Tatbestand. Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als aus- schlaggebend zu qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.

6.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wor- den, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Aus- lieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflich- tet, die Auslieferung (für den betreffenden Tatvorwurf) abzulehnen. Vor die- sem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslie- ferung, welche die ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde (s. supra Ziff. 4), nicht die Rede sein, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe (für alle Sachverhaltsvorwürfe) zutreffen sollten. Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

7.

7.1 In der verbesserten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag um Freilassung aus der Auslieferungs- haft ferner damit begründen, dass keine Haftgründe vorliegen würden (act. 10 S. 1). Entsprechende Ausführungen lässt er auch in der Replik vor- tragen (act. 13).

Die Einwendungen beziehen sich zum einen auf die in Deutschland erlas- senen Haftbefehle, welche dem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführen, dass das Widerrufsverfahren betreffend die im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 auf Bewährung ausgesetzte zehnmonatige Gefängnis- strafe noch nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Vorladung erhalten, weshalb diesem nicht vorgeworfen werden kön- ne, er habe sich einem Verfahren in Deutschland in irgendeiner Weise ent- zogen. Ebenso sei das weitere Verfahren, welches sich auf einen Vorfall in der Türkei beziehe, noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerde-

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führer habe auch in diesem Zusammenhang noch keine Vorladung erhalten (act. 10 S. 2).

Zum anderen lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, weswegen er das Auslieferungsverfahren an seinem festen Wohnsitz in Basel nicht abwarten könne (act. 10 S. 2). Er bringt vor, dass er in Basel wohne und ordentlich gemeldet sei. Er habe keinerlei Anstalten getroffen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die angeordnete Haft erweise sich als unverhältnismässig (act. 10 S. 1).

7.2 Mit dem Einwand, es hätten keine Haftgründe für den Erlass der deutschen Haftbefehle vorgelegen, wird die Rechtmässigkeit dieser Entscheide in Frage gestellt. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer jedoch nichts vor, sondern begnügt sich mit einem pau- schalen Einwand. In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren bestreiten lässt, ist er zunächst auf den ein- leitend erläuterten Grundsatz zu verweisen, wonach die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bil- det (s. supra Ziff. 4). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Vernei- nung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus re- striktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich gros- ses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezem- ber 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom

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29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist portugiesisch-türkischer Staatsangehöriger und gemäss eigenen Angaben von Deutschland in die Schweiz umgezogen, um ein neues Leben anzufangen und alles zu vergessen (act. 12.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2011 führte er aus, seit Februar 2009 von seiner Frau geschieden zu sein und seit dem 26. April 2009 in der Schweiz zu wohnen, wo er bisher oft arbeitslos gewesen sei und zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe (act. 12.6). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gesprochen werden. Sein legaler Aufenthaltsstatus in der Schweiz und seine Absichts- erklärungen, in der Schweiz ein neues Leben beginnen und arbeiten zu wollen, vermögen daran nichts zu ändern. Demgegenüber droht dem Be- schwerdeführer im ersuchenden Staat, mit welchem er eigenen Angaben zufolge nichts mehr zu tun haben will (act. 12.6), im Widerrufsverfahren konkret die Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss er sich dort zwei weiteren Strafverfahren wegen nicht gering- fügiger Delikte (u.a. Entziehung Minderjähriger) stellen, welche wiederum seine Ex-Frau betreffen, mit welcher er ebenfalls nichts mehr zu tun haben will. Unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage eine Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer selber führt in seiner Beschwerde vom 9. März 2011 aus, er könne den Haftbefehl wegen „inkorrekte und unmethodisch Urteil“ nicht akzeptieren (act. 1). Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde er dar- auf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht hervorge- he, welcher Entscheid inwiefern gerügt werde und damit in welche Rich- tung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen solle (act. 5). Aufgrund seiner zweiten Eingabe vom 10. März 2011, eingegangen am

16. März 2011, darf angenommen werden, dass sich seine Rüge sowohl gegen den Schuldspruch wie auch gegen die Haftbefehle richtet (act. 7). Im Wesentlichen wendet er ein, dass seit Erlass der Entscheide schon Jahre vergangen seien, er keine Schuld trage und die Entscheide gelogen seien (act. 7).

8.2 Soweit diese Einwände nicht durch die vorstehend von seinem Rechtsver- treter vorgetragenen Rügen umfasst sein sollten, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesen Punkten abzuweisen. So vermag er mit

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seinen Vorbringen keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Seine pau- schalen Bestreitungen der Sachverhaltsvorwürfe stellen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Im Übrigen sind Vorbringen ge- gen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Inwiefern der geltend gemachte Zeitablauf seit den vorgeworfenen Tatge- schehen und dem Erlass der verschiedenen Entscheide seiner Ausliefe- rung offensichtlich entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung ohnehin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittel- los, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (act. 10 S. 2).

10.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

10.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 – 8) erwies sich die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzu- setzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. April 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).