Versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG)
Erwägungen (162 Absätze)
E. 1 B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
E. 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
E. 1.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung);
E. 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
E. 1.4 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG;
E. 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 4. A. wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweis- mittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen
E. 2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag.
E. 2.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
E. 2.2 Der Beschuldigte soll laut Anklage die versuchte schwere Körperverletzung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die weiteren Delikte am
24. Juni 2023 begangen haben. Eine Woche später, am 1. Juli 2023, trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021; AS 2023 259; BBl 2018 2827). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Die Teilrevision betrifft hauptsächlich die Harmonisierung der Strafrahmen, ins- besondere bei Gewaltdelikten. Bei schwerer Körperverletzung wurde die Min- deststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht (Art. 122 [a]StGB). Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB) ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht des Tatbestands von Art. 122 aStGB anzuwenden. Gleich ver- hält es sich beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1StGB): Das geltende Recht sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Nach dem zur Tatzeitpunkt geltenden Recht hingegen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 285 aStGB). Auch hier ist das revidierte Sanktionenrecht nicht milder. Anwendbar ist somit das zum Tat- zeitpunkt geltende Sanktionenrecht (Art. 2 StGB). Bei den übrigen Tatbeständen haben sich die Strafandrohungen nicht verändert; anzuwenden ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Recht. 3. Anklagerelevante Vorbemerkung In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24. Juni 2023, ab 20:03 Uhr, im Zug von U. nach V. im Rahmen einer Fahrausweiskon- trolle die Zugbegleiter der SBB AG, C. und B., mittels mehreren (Faust-)Schlä- gen, teilweise gegen die Köpfe, tätlich angegriffen. Anschliessend habe er ver- sucht, dem am Boden liegenden B. mit einem Fusstritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dabei handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, das sich innerhalb weni- ger Sekunden ereignete. Die Anklagevorwürfe reihen sich chronologisch
- 7 - SK.2024.76 aneinander und sind eng miteinander verknüpft. Dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegt der Sachverhalt der versuchten schweren Körperverletzung zugrunde. Entsprechend der Chronologie der Ereig- nisse wird daher zunächst der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gewürdigt, insbesondere um Wiederholungen zu vermeiden. 4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 3 A. sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ausmachend Fr. 600.--, zu bestrafen.
E. 4 A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB).
E. 4.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24. Juni 2023, zwischen 20:03 und 20:10 Uhr, auf der Zugfahrt zwischen U. und V. die Zugbe- gleiter der SBB AG, C. und B., durch Gewalt an der Vornahme der Fahrausweis- kontrolle gehindert, indem er sie während ihrer Amtshandlung tätlich angegriffen habe. Der Beschuldigte habe zunächst mit seiner linken Hand gegen die linke Hand von C. geschlagen, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden gefallen sei. Nach Diskussionen habe er dem Zugbegleiter C. mit seiner linken Hand mindes- tens einen Schlag in dessen rechten Schulterbereich versetzt. Anschliessend hätten C. und B. den Beschuldigten in Form einer Abwehrreaktion aus dem Zug gestossen, worauf dieser umgehend wieder hineingestürmt sei und C. mit der rechten Faust einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt habe, dieses jedoch verfehlt habe. Schliesslich habe er B. mit der halboffenen, linken Hand gegen dessen rechte Gesichtshälfte geschlagen, wobei er ihn am Gesicht streifte. Anschliessend habe er – wie in Anklagepunkt 1.2 (siehe E. 5.1; versuchte schwere Körperverletzung) umschrieben – B. tätlich angegriffen, indem er ihn viermal, abwechselnd mit der linken Hand und der rechten Faust, mit Schlägen gegen den Kopf traktiert habe. Als B. dadurch zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte einen Fusstritt gegen dessen Kopf ausgeführt. In subjektiver Hin- sicht habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, mit seinem aggressiven Verhalten die beiden Zugbegleiter an der Ausübung ihrer berufli- chen Pflichten gehindert zu haben.
E. 4.2 Rechtliches
E. 4.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 aStGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).
- 8 - SK.2024.76
E. 4.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 aStGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 3).
E. 4.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-recht- lichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5).
E. 4.2.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2).
E. 4.2.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23).
E. 4.3 und 4.4 verwiesen.
- 22 - SK.2024.76
E. 4.3.1 Videoaufnahmen Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., stellte am 26. Juni 2023 gestützt auf Art. 265 StPO die Videoaufzeichnungen vom inkriminierten
- 9 - SK.2024.76 Vorfall vom 24. Juni 2023 (im SBB-Zug Nr. 1 auf der Strecke U. nach V.) sicher (BA 18-01-0001). Auf dem Videomaterial aus dem Zug mit dem Titel CAM12-W4 (1_12) und CAM14-W4 (1_14) ist zu sehen, wie der Beschuldigte am 24. Juni 2023 um 19:57:28 Uhr mit nacktem Oberkörper den Zug beim Bahnhof X. betritt und sich in die 1. Klasse setzt. Um 20:01:38 Uhr will der Zugbegleiter C. beim Beschuldig- ten eine Fahrausweiskontrolle durchführen. Nach einem Gespräch zwischen den beiden geht der Zugbegleiter um 20:02:34 Uhr die Treppe herunter, um im Ein- und Ausgangsbereich des Zuges zu telefonieren. Währenddessen stösst der Zugbegleiter B. zu ihm, welcher zuvor in der 2. Klasse des Zugwagons die Fahr- ausweiskontrolle durchführte (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Um 20:03:23 Uhr steht der Beschuldigte ruckartig auf und begibt sich zum telefonierenden C. Da- nach ist ersichtlich, wie der Beschuldigte, wild gestikulierend, mit seiner offenen linken Hand, gegen die linke Hand des Zugbegleiters, in welcher dieser sein Mo- biltelefon hält, schlägt. Dabei fällt dem Zugbegleiter C. das Mobiltelefon auf den Boden. Um 20:03:25 Uhr zeigt C. dem Beschuldigten mit der linken Hand an, er solle sich wieder in die erste Klasse begeben. Der Beschuldigte kommt dieser Aufforderung nicht nach. Er diskutiert auf aggressive Weise mit C. weiter, wobei er sich ihm nähert und immer wieder mit seinen Händen in Richtung von C. gesti- kuliert. C. hebt sein Mobiltelefon auf und telefoniert weiter. Um 20:04:00 Uhr hält der Zug beim Bahnhof V. Der Beschuldigte versucht daraufhin um 20:04.06 Uhr C. mit der linken Hand zu schlagen und trifft ihn im linken Schulterbereich (nur auf CAM12-W2 sichtbar). Um 20:04.08 Uhr kommt der Zugbegleiter B. seinem Kollegen C. zu Hilfe. Daraufhin drängen sie gemeinsam den Beschuldigten aus dem Zug bzw. auf den Bahnsteig des Bahnhofes V. Um 20:04.10 Uhr stürmt der Beschuldigte unmittelbar wieder in den Zug hinein und geht zunächst wieder auf C. los. Er schlägt ihn mit seiner rechten Faust in Richtung des Gesichts, das er jedoch knapp verfehlt. Als der Zugbegleiter B. seinem Kollegen helfen will, indem er den Beschuldigten von hinten an der Schulter packt, dreht sich dieser um und geht auf ihn (B.) los (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der halboffenen, linken Hand mit voller Wucht einen Schlag in Richtung des Kopfes von B. ausführt, wobei er ihn nicht richtig trifft, aber dessen rechte Gesichtshälfte streift. Danach geht der Beschuldigte wieder in Richtung des Zugbegleiters C., dreht sich (Beschuldigter) unvermittelt wieder um, und attackiert B. Er schlägt um 20:04:16 Uhr noch vehementer und viermal gegen den Kopf von B. Zuerst schlägt er ihn mit der linken Hand, immer noch sein Mobiltelefon in der Hand haltend, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und noch- mals mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend. Die Hand- und Faustschläge des Beschuldigten erfolgen hemmungslos und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend über seinen Kopf und geht um 20:04:19 Uhr zu Boden. Danach liegt er
- 10 - SK.2024.76 zusammengekauert auf dem Rücken auf dem Boden. Um 20:04.22 Uhr stürzt der Beschuldigte aus dem Zug und fällt zu Boden, steht wieder auf und stürmt wieder in den Zug hinein, in Richtung von B. Um 20:04.23 Uhr zieht er mit min- destens zwei Schritten Anlauf aus einer Distanz von ca. 50 cm zu B. sein rechtes Bein angewinkelt nach hinten auf. Daraufhin tritt er B., der mit dem Rücken auf dem Boden liegt, schwungvoll und wuchtig mit dem Fuss gegen den Hinterkopf. Während der Trittausführung wird der Beschuldigte um 20:04.25 Uhr von einer Zugspassagierin (D.) an der Brust leicht zurückgestossen, weshalb er in Rück- lage gerät und daher sein Fusstritt B. nur leicht seitlich am rechten Hinterkopf trifft.
E. 4.3.2 Rapport der Luzerner Polizei Dem Rapport der Luzerner Polizei vom 23. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich einer Ticketkontrolle im Zug von X. Richtung Y. mit den Händen auf die beiden Zugbegleiter B. und C. eingeschlagen habe. Weiter habe er versucht, gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. gegen den Kopf zu kicken (BA 10-01-0001 ff.).
E. 4.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 im Rahmen der Haftbefragung bei der Luzerner Polizei an, dass er in X. in die 1. Klasse des Zuges eingestiegen sei. Dann habe der Kontrolleur das Ticket sehen wollen. Er und sein Kollege hätten jedoch kein Ticket gehabt. Der Kontrolleur habe gesagt, dass sie aussteigen müssten. Als er ausgestiegen sei, habe ihn der Kontrolleur von hinten geschubst. Der Kontrolleur habe ihn zuerst gestossen. Daraufhin habe er sich umgedreht und habe den Kontrolleur mit beiden flachen Händen zurückgestossen. Danach habe er dem Kontrolleur eine Faust gegen den Kopf versetzt. Anschliessend habe der Kontrolleur ihn gestossen, woraufhin er beim Aussteigen mit der Faust zurückgeschlagen habe. Zuerst habe der Kundenbegleiter geschlagen, und dann er. Er habe den Zugbegleiter mit der rechten geballten Faust geschlagen und ihn «irgendwo am Kopf» getroffen. Den zweiten Zugbegleiter habe er nicht geschla- gen. Er habe immer nur den «Jungen» mit der rechten Faust geschlagen (BA 13- 01-0007, 0009, 0011). Als der Beschuldigte zum Fusstritt gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. befragt wurde, erklärte er: «Ja, ok, ich habe nur den jungen Kontrolleur gekickt.». Er habe nur einmal mit seinem rechten Fuss getre- ten und ihn nicht getroffen. Nach seiner Einschätzung gefragt, wie heftig er auf einer Skala von 1 (schwach) bis 10 (stark) zugeschlagen und getreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Mit der Faust vielleicht eine 6 und mit dem Fuss vielleicht eine 4.» Er wisse schon, dass solche Schläge gegen den Kopf bzw. den Körper schwere Verletzungen verursachen können (BA 13-01-0010). Zum Alko- holkonsum befragt, erklärte der Beschuldigte, am 24. Juni 2023 zu Hause fast eine Flasche Wodka getrunken zu haben. Er fühle sich nach dem Konsum von Alkohol in der Regel «ganz normal, nur chillig» (BA 13-01-0005 f.).
- 11 - SK.2024.76 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 wurde dem Beschuldigten anfangs die Gelegenheit gegeben, den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern. Der Beschuldigte verwies die Behörde dabei auf die Durchsicht des Videomaterials, aus welchem (seiner Ansicht nach) hervorgehe, wer schuldig sei und wer nicht. Er habe niemandem Gewalt angetan. Wenn die Bundesanwalt- schaft ein Video haben würde, sei es «eh fertig» (BA 13-01-0028). Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:03:25 Uhr) räumte er ein, dass B. von ihm einen Schlag erhalten habe. Als ihm eine weitere Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:04:12 Uhr) mit einem weiteren Faustschlag gegen den Kopf von B. gezeigt wurde, gab er zu Protokoll, die Zugbegleiter seien «selbst schuld». Der Zugbegleiter (C.) habe ihn geschlagen und aus dem Zug gestossen (BA 13-01-0029, 0032). Auf die Verletzungsrisiken angesprochen und gefragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen können, erklärte er, wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, könne sich diese Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzung zuziehen (BA 13-01-0039).
E. 4.3.4 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Zugbegleiters Am 24. Juni 2023 gab der Zugbegleiter C. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass B. und er eine Fahrausweiskontrolle in der 1. Klasse durchgeführt hätten. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass er kein Billett habe. Er (C.) habe darauf bestanden, dass der Fahrgast in V. aussteigen solle und habe die Transportpolizei angerufen. Der Beschuldigte habe ihm in dem Moment mit der Hand in das Gesicht schlagen wollen, habe aber sein Mobiltele- fon erwischt, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe das Handy aufgenom- men und der Transportpolizei gesagt, dass sie dringend Hilfe bräuchten. In die- sem Moment sei der Beschuldigte auf B. losgegangen und habe ihn mit der rech- ten Faust gegen das Kinn geschlagen, worauf dieser zusammengesackt sei. Als B. am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihm (B.) mindestens zwei Fusstritte gegen die Arme, welche seinen Kopf geschützt hätten, gegeben (BA 12-02-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte C. als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zu ihm auf die Plattform gekommen, worauf er grosse Angst bekommen habe. Er (C.) habe seine Hand ausgestreckt und geru- fen: «Halt, Stopp!» In diesem Moment habe der Beschuldigte mit seiner Hand zum Schlag ausgeholt. Der Beschuldigte habe sein Telefon getroffen, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe sein Mobiltelefon aufgehoben und der Trans- portpolizei gesagt, dass sie Hilfe benötigen würden, da sie einen aggressiven Passagier hätten. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn losgegangen. In V. seien die Türen des Zuges aufgegangen; dennoch sei der Beschuldigte immer wieder in den Zug eingestiegen. Dieser sei dann auf B. losgegangen, welchem er einen Schlag versetzt und ihn noch einmal mit der Faust von unten an sein Kinn geschlagen habe. Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM14-W4 [1_14], ab
- 12 - SK.2024.76 20:03:51 Uhr) sagte C. aus, dass der Beschuldigte ihm (B.) zuerst einen Schlag an die Schläfe und dann von unten an sein Kinn gegeben habe. Auf Vorhalt wei- terer Videosequenzen (CAM14-W4 [1_14], ab 20:04:17 Uhr), wonach der Be- schuldigte dem Zugbegleiter B. vier Faustschläge gegen den Kopf versetzt, er- klärte C., sich daran erinnern zu können und dass B. danach zusammengesackt sei. B. sei dann mit den Händen über seinem Kopf am Boden gelegen. In diesem Moment habe der Beschuldigte versucht, ihn (B.) mit dem Fuss zu treten. Er habe gesehen, dass es zu einem Fusstritt gegen den Kopf von B. gekommen sei (BA 12-02-0009 f., 0012, 0015, 0018). Zum Verhalten des Beschuldigten erklärte C., er habe die Situation so erlebt, als sei der Beschuldigte aus seiner Haut gefahren. So etwas habe er noch nie erlebt; er kenne das nur aus Filmen und Krimis (BA 12-02-0016). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 schilderte C. die inkriminierten Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte seinen am Boden liegenden Kollegen (B.) einmal mit dem Fuss «malträtiert» habe. Sein Kollege habe zum Glück mit beiden Armen sein Gesicht schützen können (BA 05-00-0007).
E. 4.3.5 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Privatklägers Am 24. Juni 2023 sagte der Zugbegleiter B. bei der Luzerner Polizei als Aus- kunftsperson aus, nachdem er und sein Kollege (C.) mit der Billettkontrolle be- gonnen hätten, habe C. ihm gesagt, dass er ein Problem mit einem Passagier habe. Er (B.) habe dann mitbekommen, dass die Kontrolle ausgeartet sei und habe sich zum betreffenden Passagier (Beschuldigter) begeben. Der Beschul- digte sei immer lauter geworden und habe seinem Kollegen (C.) das Handy aus der Hand geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte seinen Kollegen mit der flachen Hand in Richtung des Kopfes geschlagen. Er (B.) habe versucht die Si- tuation zu beruhigen, indem er gesagt habe, «Stopp, so nicht», wobei sich die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf ihn verlagert habe. Er habe versucht, den Beschuldigten «zurückzuziehen», worauf dieser ihn mit geschlossener Faust in den rechten Bereich des Kiefers und der Schläfe geschlagen habe (BA 12-01- 0001 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte B., als Auskunftsperson befragt, im Wesentlichen gleichbleibend aus. Er gab zu Proto- koll, dass der Beschuldigte keinen Fahrausweis gehabt habe. Im Moment, als sein Kollege C. die Transportpolizei habe anrufen wollen, habe der Beschuldigte diesem das Telefon aus der Hand geschlagen. Er habe versucht den Beschul- digten zu beruhigen, worauf er (B.) vom Beschuldigten mit der geschlossenen Faust am Kiefer und an der Schläfe getroffen worden sei. Danach habe er Schmerzen am Kiefer und eine geschwollene Unterlippe gehabt (BA 12-01-0008, 0011, 0015). Zum Vorfall mit dem Fusstritt befragt, erklärte B., dass er nach den Faustschlägen auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann
- 13 - SK.2024.76 einen Fusstritt versetzt. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wo ihn der Tritt getroffen habe. Er wisse nur noch, dass es auf der Plattform gewesen sei und er (B.) am Boden gelegen habe. Er habe danach eine geschwollene Unterlippe ge- habt. Auf die Frage, wie er den gegen ihn ausgeführten Fusstritt wahrgenommen habe, sagte er aus, in diesem Moment nichts gesehen zu haben, da er seine Hände über dem Kopf gehabt habe. Der Fusstritt sei schon sehr stark (bzw. kräf- tig) gewesen (BA 12-01-0008 f.; -0012). Zum Verhalten des Beschuldigten be- fragt, gab B. zu Protokoll, dieser sei laut, aggressiv und unberechenbar gewesen. Er wisse aber, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe, wes- halb es zu diesem grossen Gewaltpotential gekommen sei (BA 12-01-0010). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 hielt B. u.a. fest, dass ihn der Beschuldigte mehrmals mit geschlossener Faust, in den rechten Bereich des Kie- fers und der Schläfe geschlagen habe (BA 05-00-0004). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 sagte B. (ergänzend) aus, sowohl er als auch sein Kollege C. hätten festgestellt, dass der Beschuldigte kei- nen gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse gehabt habe. Der Beschuldigte habe C. auf das Gröbste beleidigt. C. habe daher die Transportpolizei informiert. Auf Vorhalt der Videosequenz vom Vorfall (CAM14-W4 [1_14], ab Min. 04.38 Uhr) bestätigte er, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter C. das Telefon aus der Hand geschlagen habe. C. habe dann «Stopp» gesagt, worauf der Beschuldigte versucht habe, seinen Kollegen zu attackieren. Sein Kollege und er hätten dann versucht, zu deeskalieren. Im Übrigen bestätigte B. seine diesbezüglichen Schil- derungen im Wahrnehmungsbericht (SK 2.751.003 f.). Zum Fusstritt befragt, sagte er aus, er sei vom Beschuldigten einmal getreten worden und habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten. Der Fusstritt sei spürbar gewesen. Da- nach sei seine Unterlippe angeschwollen gewesen. Es sei kein Streifen, sondern ein Tritt gewesen, der ihn getroffen habe. Im Übrigen bestätigte B. seine bisheri- gen Aussagen zum Ablauf und zur Intensität des Fusstritts. Ergänzend hielt er zum Verhalten des Beschuldigten fest, dass dieser sehr schnell aggressiv ge- worden sei (SK 2.751.004, -006).
E. 4.3.6 Aussagen der Zugpassagiere
E. 4.3.6.1 Die Zugpassagierin D. sagte am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei, als Auskunftsperson befragt, aus, dass in U. zwei Mitarbeiter der SBB eingestie- gen seien, um die Fahrtickets zu kontrollieren. Der Beschuldigte sei aufgestan- den und habe geschrien. Der Mitarbeiter der SBB mit der Brille (C.) habe mehr- fach «Stopp» gesagt. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte den Mitarbeiter mit der Brille zurückgestossen habe. Sie habe auch gesehen, wie der Beschul- digte mit der rechten, offenen Hand in Richtung des SBB-Mitarbeiters (C.) ge- schlagen habe. Daraufhin habe sie mitbekommen, wie der andere Mitarbeiter der SBB (B.) am Boden gelegen habe. Sie glaube, dass der Beschuldigte ihm (B.) gegen den Kopf geschlagen habe, da der Mann, welcher am Boden gelegen sei
- 14 - SK.2024.76 (B.), seinen Kopf (mit den Händen) geschützt habe. Mit Sicherheit habe sie das angezogene Bein des Beschuldigten gesehen, als würde dieser einen Kick aus- führen. Alles habe sich jedoch sehr schnell ereignet, weshalb es schwierig sei, dies genau wiederzugeben (BA 12-03-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 wiederholte D. als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA 12-03-0009, - 0014). Sie sagte aus, der zweite Zugbegleiter (B.) habe in Schutzhaltung am Bo- den gelegen. Sie habe aber noch dazwischen gehen und den Beschuldigten wie- der aus dem Zug stossen können. Zur Frage, ob sie den gegen den Zugbegleiter B. ausgeführten Fusstritt wahrgenommen, konnte sie nichts Genaueres dazu sa- gen. Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte den Fuss aufgezogen und versucht habe, den Zugbegleiter (B.) zu treten (BA 12-03-0009 f., -012). Der Be- schuldigte sei die ganze Zeit auf Konfrontation aus gewesen und habe Streit ge- sucht. Der Zugbegleiter (C.) habe sich hingegen anständig und bestimmt verhal- ten (BA 13-03-0011, 0014).
E. 4.3.6.2 Der Zugpassagier E. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass in U. zwei Zugbegleiter eingestiegen seien, um die beiden (den Beschuldigten und seinen Kollegen) zu kontrollieren. Der Mann ohne T-Shirt (der Beschuldigte) sei aggressiv und laut geworden und habe die beiden Kontrolleure beleidigt. Dann habe er den älteren Kontrolleur (C.) ge- schubst. Dieser habe «Halt, Stopp» gesagt und sei vor ihn hin gestanden. Er (E.) habe dann gesehen, wie der Beschuldigte auf den jüngeren Kontrolleur (B.) ein- geschlagen habe. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie. Der Kontrolleur sei zu Boden gefallen und seine Freundin (D.) sei dazwischen gegangen. Es sei alles sehr schnell gegangen (BA 12-04-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte E. als Zeuge im Wesentlichen gleichbleibend aus (BA 12-04-0010).
E. 4.3.6.3 Am 24. Juni 2023 gab der Zugpassagier F. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Mann mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei und ihn gebeten habe, sein Ticket zu zeigen. Dieser habe gesagt, er solle «abfahren». Die beiden Zugbe- gleiter (C. und B.) hätten erwidert, er solle bei der nächsten Station aussteigen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und sei in bedrohlicher Haltung vor den Zug- begleiter gestanden. Der Zugbegleiter (C.) habe sich dann in Richtung 2. Klasse zurückgezogen und habe laut «Stopp» gesagt. Der Beschuldigte habe sich dann von seinem Abteil in Richtung der Plattform herunterbegeben und habe den zwei- ten Zugbegleiter (B.) mit der rechten Hand in Richtung Kopf geschlagen. Der zweite Zugbegleiter habe sofort zum Schutz die Hände über seinen Kopf genom- men und sei seitlich zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe dann den Zug verlassen, sei zurückgekehrt und habe den am Boden liegenden Zugbegleiter (B.) mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen. Der Zugbegleiter sei immer noch
- 15 - SK.2024.76 in der Schutzhaltung gewesen und habe die Hände über dem Kopf gehabt (BA 12-05-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA 12-05-0008, -0012).
E. 4.3.6.4 Am 24. Juni 2023 sagte die Zugpassagierin G. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass der jüngere Kontrolleur (B.) in der 1. Klasse ge- wesen sei. Es sei eine unruhige Stimmung gewesen. Der ältere Kontrolleur (C.) habe dann «Halt, Stopp» gerufen und habe den Arm ausgestreckt, um Abstand zu signalisieren. Der Beschuldigte habe dann versucht, den jüngeren Kontrolleur mit der Faust zu schlagen (BA 12-06-000 1 f.).
E. 4.3.6.5 Am 24. Juni 2023 sagte der Zugpassagier H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass sich der Beschuldigte in die 1. Klasse gesetzt habe. Das T-Shirt habe er in der Hand getragen. Anschliessend seien die Billett-Kon- trolleure gekommen und hätten die Person aufgefordert, das Fahrticket zu zei- gen. Der Beschuldigte habe den einen Kontrolleur (C.) beleidigt. Der Kontrolleur habe dann ein Telefongespräch getätigt, worauf ein zweiter Kontrolleur (B.) hin- zugekommen sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte dem ersten Kontrolleur (C.) das Telefon aus der Hand geschlagen. Weiter habe er versucht, diesen Kon- trolleur zu schlagen, was aber misslungen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte den zweiten Kontrolleur (B.) attackiert. Wie genau zu diesem Zeitpunkt geschla- gen worden sei, könne er nicht sagen. Er habe nur gesehen, wie dieser zweite Kontrolleur am Boden gelegen sei und versucht habe, sich zu schützen. Der Be- schuldigte habe versucht, diesen zu treten. Wie genau, habe er (H.) jedoch nicht gesehen (BA 12-07-0001 f.).
E. 4.4 Beweiswürdigung
E. 4.4.1 Der äussere Sachverhalt ist weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte räumte ein, ohne gültige Fahrkarte in der 1. Klasse Platz genommen zu haben. Infolge dieses Umstandes kam es zwischen ihm und den Zugbegleitern C. und B. zu- nächst zu einer verbalen und dann zur tätlichen Auseinandersetzung. Der Be- schuldigte gestand ein, den Zugbegleiter C. geschlagen zu haben. In Bezug auf B. verneinte er dies zunächst bei der polizeilichen Einvernahme, jedoch auf Vor- halt der Videoaufnahmen bei der Bundesanwaltschaft gab er schliesslich zu, auch B. geschlagen zu haben. Ausserdem ist der Beschuldigte geständig, einen Fusstritt gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden B. ausgeführt zu ha- ben. Bestritten sind einzelne Umstände dieser Auseinandersetzung, namentlich auch das Ausmass: Der Beschuldigte machte geltend, der Zugbegleiter C. habe ihn zuerst angegriffen. Sodann ist die Intensität der Gewalteinwirkung gegenüber
- 16 - SK.2024.76 beiden Zugbegleitern strittig, insbesondere bezüglich des vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritts gegen den Zugbegleiter B.
E. 4.4.2 Die Videoaufzeichnungen belegen, dass der Beschuldigte die beiden Zugbeglei- ter im Rahmen der Fahrausweiskontrolle körperlich angriff. Es ist klar zu erken- nen, wie der Beschuldigte wild gestikuliert und dem Zugbegleiter C. mit der linken Hand einen Schlag gegen die rechte Schulter verpasst. Den beiden Zugbeglei- tern gelang es daraufhin, den Beschuldigten aus dem Zug zu drängen. Dieser stürmte jedoch wieder in den Zug und schlug dem Zugbegleiter C. mit der rechten Faust ins Gesicht, wobei er ihn verfehlte. Anschliessend ging der Beschuldigte auf den Zugbegleiter B. los und schlug ihm mit der halbgeöffneten linken Hand gegen die rechte Gesichtshälfte. Die weiteren Videoaufnahmen belegen eindeu- tig, dass der Beschuldigte danach mit der linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen heftigen Faustschlag in Richtung des Kopfes von B. aus- führt, diesen aber nicht richtig trifft, sondern nur im Gesicht streift. Wenige Se- kunden später geht der Beschuldigte noch heftiger, völlig enthemmt und gänzlich unkontrolliert auf B. los. Er schlägt zunächst mit der linken Hand, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und dann erneut mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar hintereinander, hemmungslos und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend vor seinen Kopf, weshalb er nicht voll an Kiefer und Schläfe getroffen wird. Das ag- gravierende Verhalten des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aus- sagen von B. an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte immer aggres- siver wurde. Ebenso geht aus den Aussagen der Zeugen übereinstimmend her- vor, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter B. Schläge versetzte, auch wenn sich die rudimentären Schilderungen nicht in jeder Einzelheit mit dem angeklag- ten Sachverhalt decken. Dies ist aber nicht weiter erstaunlich, da die Zugbeglei- ter und Fahrgäste in ihren Aussagen das Geschehene angesichts der tumultarti- gen Auseinandersetzung teilweise nur bruchstückhaft wiedergeben konnten. Ge- meinsam ist sämtlichen Aussagen, dass sie nicht durch Übertreibungen, sondern durch sachliche Schilderungen des Vorfalls bestechen. Sie sind insgesamt glaubhaft und finden Bestätigung in den Videoaufnahmen. Ebenso ist der Fusstritt des Beschuldigten in Kopfhöhe des wehrlos am Boden liegenden B. auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen: Der Beschul- digte nahm mit mindestens zwei Schritten Anlauf, zog sein rechtes Bein nach hinten und trat mit Schwung und Wucht in Richtung des Hinterkopfes. Die Zug- passagierin D. schilderte detailreich und sachlich, dass der Beschuldigte das Bein angezogen habe, als würde er einen Tritt ausführen. Während der Tretbe- wegung wurde er jedoch von D. leicht gegen die Brust gestossen, wodurch er etwas in Rücklage geriet und den Tritt nicht ungehindert und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. ausführen konnte. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zugpassagiers E., demzufolge D. dazwischengegangen sei, wodurch der Tritt des Beschuldigten den Zugbegleiter B. nicht mit voller Wucht am Kopf traf.
- 17 - SK.2024.76 Bezüglich der Intensität des Tritts gab B. glaubhaft an, dass dieser sehr stark gewesen sei. Dies steht im Einklang mit der von D. wahrgenommenen Ausfüh- rung des Tritts und den Videoaufnahmen. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte wuchtvoll gegen den Kopf von B. trat, jedoch bei der Ausführung des Tritts be- hindert wurde und B. mit seinem rechten Schuh «nur» leicht am Hinterkopf traf.
E. 4.4.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüch- lich und stehen in diametralem Widerspruch zu den realen Geschehnissen (siehe E. 4.3): So behauptete er zunächst, «nichts gemacht» zu haben, obwohl ihm die Videoaufnahmen bekannt waren. Schliesslich gab er zu, den Zugbegleiter B. mit dem rechten Fuss getreten zu haben. Ebenso sagte er in der ersten Einvernahme aus, er habe den Zugbegleiter B. nicht geschlagen. Als ihm bei der Bundesan- waltschaft dann die Videoaufnahmen gezeigt wurden, räumte er ein, B. geschla- gen zu haben. Zudem ist erkennbar, dass er eine vermeintliche Opferrolle ein- nimmt, indem er behauptete, der Zugbegleiter C. habe zuerst zugeschlagen und er habe lediglich mit der geballten rechten Faust zurückgeschlagen, da er aus dem Zug gestossen worden sei. Diese Aussagen werden durch die Videoaufnah- men klar widerlegt, denn darauf ist zu erkennen, dass die Gewaltanwendung vom Beschuldigten ausging. Auch die Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass sich die Zugbegleiter korrekt verhalten hätten. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder eine exzessive Gegenreaktion der Zugbegleiter gegen- über dem Beschuldigten. Insgesamt summieren sich signifikante Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen sind insge- samt unglaubhaft und werden durch Sach- und Personalbeweise klar widerlegt.
E. 4.4.4 Im Ergebnis ist damit der anklagerelevante Sachverhalt erstellt.
E. 4.5 Subsumtion
E. 4.5.1 In objektiver Hinsicht Bei den Zugbegleitern B. und C. handelt es sich um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Erstellt ist, dass die tätliche Auseinandersetzung im Rah- men einer Fahrausweiskontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. Die beiden Zugbegleiter führten die Fahrausweiskontrolle in ihrer dienstli- chen Eigenschaft durch und waren aufgrund ihrer Dienstuniform als Beamte zu erkennen. Ausser Frage steht, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen inkriminierten Handlungen (Faustschläge, Fusstritt) aggressive Kraftentfaltungen gegenüber den Zugbegleitern C. und B. darstellten und die erforderliche Intensität hatten, um tatbestandsmässig zu sein: Die tätlichen Angriffe, insbesondere die Gewalt- einwirkung zum Nachteil von B., überschritten zweifelsohne das allgemein
- 18 - SK.2024.76 übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Das belegt namentlich die geschwollene Unterlippe des Privatklä- gers. Wie noch aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei den physischen Atta- cken gegen B. um eine versuchte schwere Körperverletzung (siehe E. 5.6). Die Schläge und der Fusstritt des Beschuldigten sind klar als Gewalt respektive tätli- che Angriffe im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren. Der Beschul- digte hat die reibungslose Durchführung der Fahrausweiskontrolle durch seine gewaltsamen körperlichen Attacken nicht bloss behindert, sondern bewirkt, dass diese vollständig abgebrochen werden musste und nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend erfüllt.
E. 4.5.2 In subjektiver Hinsicht Für den Beschuldigten war aufgrund der uniformierten Zugbegleiter der SBB AG von Beginn der Kontrolle an klar, dass es sich um Beamte handelt, er einer Fahr- ausweiskontrolle unterzogen wurde und zu diesem Zweck einen gültigen Fahr- ausweis hätte vorweisen müssen. Einen solchen hatte er aber vorgängig bewusst nicht besorgt. Ihm war auch bewusst, dass die Zugbegleiter befugt waren, die Fahrausweiskontrolle durchzuführen. Ausser Frage steht auch, dass er sich vor- sätzlich gewaltsam gegen die Zugbegleiter auflehnte, indem er ihnen bewusst Faustschläge bzw. einen Fusstritt zufügte. In diesem Zusammenhang ist weiter erstellt, dass er sich auch der Konsequenzen seines Verhaltens offenbar bewusst war, denn laut eigenen Angaben war ihm bekannt, dass ein Tritt oder Tritte gegen den Kopf Hirnerschütterungen oder andere Kopfverletzungen verursachen kön- nen (BA 13-01-0039). Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 zu Protokoll, dass er am besagten Tag mit seinem Kollegen ca. eine Flasche Wodka getrunken habe (BA 13-01-0005). Auch wenn die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kaum thematisiert wurde, ist dennoch Folgendes festzustel- len: Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Festnahme einen Atemalkoholge- halt von 0,81 mg/l, was einem Promillegehalt von 1.62 entspricht (BA 06-01- 0003, -0009). Das Bundesgericht nimmt in der jüngsten Rechtsprechung erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit an (Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; BGE 122 IV 49). Vorliegend ist somit von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen, zumal keine anderweitigen Umstände dagegensprechen. Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, er habe sich damals «normal» gefühlt und er sei sich auch über die Konsequenzen seiner körperlichen Attacken bewusst gewesen (BA 13-01-0005; 13-01-0010). Im Übri- gen belegt seine Flucht vor der herannahenden Polizei, dass er damals durchaus in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (siehe E. 8.5.1). Im Ergebnis steht fest, dass der Alkoholkonsum des Beschuldigten keinen derart bestimmen- den Einfluss auf sein Handeln hatte, dass er nicht mehr selbstbestimmt handeln
- 19 - SK.2024.76 konnte. Somit liegt keine bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor.
E. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 5. Versuchte schwere Körperverletzung
E. 5 Der beschlagnahmte USB-Stick (BA 02-00-0009) sei als Beweismittel in den Akten zu belassen.
E. 5.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen des in Anklagepunkt 1.3 (siehe E. 4.1) umschriebenen Sachverhalts gegen den Kopf des Zugbegleiters B. geschlagen und getreten, indem er zunächst mit der linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) mit voller Wucht einen Schlag in Richtung des Kopfes von B. ausgeführt habe, wobei er ihn nicht richtig getroffen, sondern nur am Gesicht gestreift habe. Der Beschuldigte sei wenige Sekunden später noch vehementer auf B. losgegangen und habe zuerst mit der linken Hand (immer noch sein Mobiltelefon in der Hand haltend), dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und nochmals mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend, wild und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes von B. geschlagen. B. habe seine Arme und Hände schützend vor seinen Kopf gehalten, sei zu Boden gegangen und habe sich zusammengekauert. Er sei nur deshalb nicht «voll» an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen worden. Der Beschuldigte habe wenige Sekunden später mit mindestens zwei Schritten Anlauf und sodann aus einer kurzen Distanz von ca. 50 cm sein rechtes Bein nach hinten angewinkelt aufgezogen und in der Manier eines Fussball-Kicks ge- zielt, schwungvoll und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes des wehrlos am Boden liegenden B. getreten und den Fusstritt in Richtung des Kopfes durchge- zogen. Der Beschuldigte sei bei der Trittausführung von einer Drittperson an der Brust leicht zurückgestossen worden, wodurch er in Rücklage geraten und zu Boden gefallen sei. Er habe deshalb den beabsichtigten Tritt nicht ungehindert und mit voller Wucht ausführen und B. voll am Kopf treffen können. B. sei daher mit seinem rechten Schuh «nur» leicht am Kopf getroffen worden. Die vier bis fünf Faustschläge – für sich allein oder im Verbund – sowie der Fuss- tritt seinen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen, schwerwie- gende bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, namentlich irre- versible Verletzungen an Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährli- che Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschädigungen und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen, oder bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod des Zugbegleiters herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht habe es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen, B. eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
- 20 - SK.2024.76
E. 5.2 Vorbemerkung Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zugbegleiter B. Die Bundesanwaltschaft sieht im Tatgeschehen eine versuchte schwere Körperverletzung, währenddes- sen die Verteidigung höchstens von einer einfachen Körperverletzung ausgeht. Die Abgrenzung zwischen schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen des Gerichts (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). Bei der Abgren- zung kommt es im Wesentlichen darauf an, mit welcher Intensität der Beschul- digte vorgegangen ist, welche Verletzungen er hätte verursachen können und mit welchem Vorsatz er gehandelt hat.
E. 5.3 Rechtliches
E. 5.3.1 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
E. 5.3.2 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen und Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbe- sondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbe- sondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränk- ten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom
8. Dezember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 1 f.). Bezüglich eines Fusstritts gegen den Kopf hat das Bundesgericht in seiner jün- geren Rechtsprechung wiederholt festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung setze nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine
- 21 - SK.2024.76 besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten müsse (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1180/2015 vom
E. 5.3.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die eingetre- tene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 25). Bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung nimmt der Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg billigt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).
E. 5.3.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.2; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 133 E. 1.4.2).
E. 5.4 Beweismittel und -würdigung In Bezug auf die Beweismittel und -würdigung wird integral auf die Erwägungen
E. 5.5 Subsumtion
E. 5.5.1 In objektiver Hinsicht Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall das erheb- liche Gefährdungspotential für die Gesundheit B.s durch die mindestens vier Faustschläge und den Tritt gegen den Kopf des Zugbegleiters aufgrund des Ge- schehensablaufs ohne Weiteres gegeben. Da der Beschuldigte mehrmals mit voller Wucht mit den Fäusten gegen den Kopf von B. geschlagen und einmal mit dem Fuss in Höhe des Kopfes getreten hat, bestand die latente Gefahr, dass B. schwere Gesundheitsschäden erleiden könnte. Die Faustschläge gegen den Kopf waren bereits für sich allein oder in Verbindung mit einem durch die Gewalteinwirkung verursachten unkontrollierten Sturz mit Aufprall auf dem Boden bzw. auf der Zugsplattform geeignet, den Körper oder die Gesundheit B.s schwer zu schädigen. Hinsichtlich des Trittes gegen den Kopf ist festzustellen, dass dieser nur deshalb nicht lebensgefährlich war, weil der Be- schuldigte von einer dritten Person (Zugpassagierin D.) zurückgehalten wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass B. bereits am Boden lag, was den Be- schuldigten jedoch nicht daran hinderte, den wehrlos am Boden Liegenden mit dem Fuss gegen den Hinterkopf zu treten, ohne ihn jedoch voll zu treffen. B. wurde damit «nur» leicht am Kopf getroffen und erlitt körperlich keine schweren Verletzungen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB nicht erfüllt. Es liegt ein vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) einer schweren Kör- perverletzung vor: Der Beschuldigte hat zwar mit seinem äusserst aggressiven, gewaltsamen Verhalten alles getan, doch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat nicht ein.
- 23 - SK.2024.76
E. 5.5.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte handelte in Verletzungsabsicht. Er war sich über die möglichen Konsequenzen der Faustschläge und des Fusstritts bewusst (siehe unter E. 4.3.3 und 4.5.2 hievor). Dem Beschuldigten musste ebenso bewusst sein, dass er aufgrund seines massiven Ausrastens das Risiko einer schweren Kör- perverletzung weder kalkulieren noch seine Faustschläge und seinen Tritt hinrei- chend genau steuern konnte, um eine schwere Körperverletzung auszuschlies- sen. Aufgrund seines hochgradig aufgebrachten Gemütszustands war er nicht in der Lage, die Intensität seiner Faustschläge und seines Fusstritts zu steuern und zu dosieren, sodass er eine schwere Verletzung nicht hätte ausschliessen kön- nen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Er konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass sich die Gefahr schwe- rer (Körper-)Verletzungen nicht verwirklichen würde. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in der Hoffnung gehandelt hat, die tätliche Auseinandersetzung werde glimpflich ausgehen, schliesst die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs die Inkauf- nahme im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Der Be- schuldigte hat es letztlich dem Glück und dem Zufall überlassen, ob sich die Ge- fahr verwirklichen würde oder nicht. Insgesamt hat er durch sein Verhalten die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung, namentlich irrever- sible Schäden im Kopfbereich, zumindest billigend in Kauf genommen, weshalb Eventualvorsatz gegeben ist. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB ist somit erfüllt.
E. 5.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Beschimpfung
E. 6 Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu befinden.
E. 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen.
E. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen.
E. 6.2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzende Äusserungen fallen, die
- 24 - SK.2024.76 sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Gegenstand der Beschimpfung ist der Ehrangriff durch Tatsachenbe- hauptungen und gemischte Werturteile gegenüber dem Verletzten selbst sowie reine Werturteile gegenüber Dritten und dem Verletzten (ABO YOUSSEF, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 177 StGB N. 1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2.1). Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen (RIKLIN, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Wertur- teile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf be- stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4).
E. 6.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) reicht es aus, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4).
E. 6.3 A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- 47 - SK.2024.76 7. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘228.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) wer- den A. zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 48 - SK.2024.76 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, a.i. Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny − Rechtsanwalt Christoph Henzen, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Christian Geosits, Rechtsvertreter von B. (Privatkläger) − Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Migration des Kantons Luzern (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. gbis StBOG; Art. 82 VZAE) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrungen Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 49 - SK.2024.76 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Juli 2025
E. 6.4 Beweismittel
E. 6.4.1 Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren zum Anklagevorwurf zweimal befragt: Bei der Luzerner Polizei vom 25. Juni 2023 bestritt er, den Zugbegleiter C. belei- digt zu haben; in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Ap- ril 2024 verweigerte er die Aussage (BA 13-01-0008, 0033).
E. 6.4.2 Am 24. Juni 2023 gab der Zugbegleiter C. gegenüber der Luzerner Polizei im Rahmen einer handschriftlichen Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen der Fahrausweiskontrolle vom 24. Juni 2023 «dumme Siech» und «Tubel» genannt (BA 12-02-0001). In der Einver- nahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 machte er als Zeuge wei- testgehend gleichbleibende Aussagen (BA 12-02-0001, -0009).
E. 6.4.3 Am 24. Juli 2024 sagte der Privatkläger B. gegenüber der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe sich gegenüber C. beschimp- fend verhalten. Konkrete Schimpfwörter etc. konnte er jedoch keine benennen (BA 12-01-0010).
- 25 - SK.2024.76
E. 6.4.4 D. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie der Mann (Beschuldigter) «Fick dich, du Idiot» zum Zugbegleiter mit der Brille (C.) geschrien habe. In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte sie als Zeugin aus, der Be- schuldigte habe schon am Anfang der Billettkontrolle gerufen: «Hau ab, du Idiot» (BA 12-03-0002, -0009).
E. 6.4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 gab E. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, der Mann ohne T-Shirt (Beschuldigter) sei aggressiv und laut geworden und habe zum Zugbegleiter (C.) gesagt: «Figg dich, du Idiot» (BA 12-04-0002).
E. 6.4.6 F. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Typen mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei. Er habe ihn gebeten, sein Ticket zu zeigen. Der Beschuldigte habe zum Zugbegleiter dann «Idiot» gesagt (12-05-0002).
E. 6.4.7 Am 24. Juni 2023 sagte H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldige sei aufgefordert worden, sein Billett zu zeigen. Er habe um- gehend den Zugbegleiter (C.) beleidigt, unter anderem mit «Fick deine Mutter, Idiot» (BA 12-07-0001 f.).
E. 6.5 Beweiswürdigung Aufgrund der überzeugenden, mehrheitlich übereinstimmenden und auch glaub- haften Aussagen der beiden Zugbegleiter und der Fahrgäste steht fest, dass der Beschuldigte den Zugbegleiter C. (mind.) einmal als «Idiot» (bzw. «Tubel», «dummer Siech») bezeichnet hatte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Mo- tiv die Fahrgäste haben sollten, diesbezüglich eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Auf die von den Auskunftspersonen D. und E. zusätzlich gehörte beleidigende Äusserung («Fick dich») des Beschul- digten gegenüber C., ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht angeklagt ist. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Verteidigung, es sei unklar, ob diese Äusserung tatsächlich B. gegolten habe (SK 2.721.033), als unbegründet: Die Aussagen sämtlicher Beteiligter – ausgenommen jene des Beschuldigten – er- hellen, dass der Zugbegleiter C. Opfer der verbalen Attacke geworden ist.
E. 6.6 Subsumtion
E. 6.6.1 In objektiver Hinsicht Das vom Beschuldigten überwiegend verwendete Wort «Idiot» ist als Formalin- jurie zu qualifizieren, da dieses aus blossem Ausdruck der Missachtung getätigt wurde. Bei den übrigen verwendeten Begriffen («Tubel», «dummer Siech») han- delt es sich weitgehend um Synonyme. Der beleidigende Begriff («Idiot») war
- 26 - SK.2024.76 geeignet, C. abzuwerten und ihn in seiner Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte wusste, dass er den Zugbegleiter C. durch seine Äusserungen in seiner sittlichen Ehre verletzen wird und er wollte bzw. beabsichtigte dies auch. Zudem war er sich der verachtenden Bedeutung seiner Worte bewusst. Damit handelte er direktvorsätzlich, womit auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
E. 6.6.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG schuldig zu sprechen. 7. Sachbeschädigung
E. 7 Die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe Fr. 1'728.-- seien zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe A. aufzuerlegen.
E. 7.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24. Juni 2023, um 20.10 Uhr, am Bahnhof V. den SBB-Zug «2.» beschädigt, indem er mit einem Schotterstein gegen eine Doppelscheibe des Bahnwagens geschlagen habe. Die Scheibe habe dadurch einen grösseren Sprung aufgewiesen.
E. 7.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjek- tiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
E. 7.3 Die SBB AG stellte am 8. August 2023 fristgerecht Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Sachbeschädigung (vgl. Art. 31 StGB; BA 15-03-0002).
E. 7.4 Beweismittel Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie der Beschuldigte mit einem Schotter- stein von aussen gegen die Scheibe eines SBB-Bahnwagens schlägt (siehe CAM1-W1 (1_1). In Rahmen der Einvernahme bei der Luzerner Polizei erklärte der Beschuldigte, dass er einen Stein gegen den Zug geworfen habe. Er sei be- reit, für den Sachschaden aufzukommen (BA 13-01-0011).
E. 7.5 Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig. Im Übrigen ist bereits aufgrund der Videoaufnah- men erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte die Doppelscheibe des Bahnwaggons beschädigte.
- 27 - SK.2024.76
E. 7.6 Subsumtion
E. 7.6.1 Der Beschuldigte hat zum Nachteil der SBB AG einen Sachschaden (von Fr. 3'339.20; siehe E. 12.2) adäquat kausal verursacht. Er hat damit in objektiver Hinsicht eine für ihn fremde Sache beschädigt. In subjektiver Hinsicht handelte er direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 7.6.2 Der Beschuldigte ist demzufolge wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Hinderung einer Amtshandlung
E. 8 Rechtsanwalt Christoph Henzen sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 24. Juni 2023, um 20:10 Uhr, am Bahnhof V. davongerannt, als er die aufgrund der vorherge- henden Auseinandersetzung mit den Zugbegleitern (vgl. E. 4) eintreffende Lu- zerner Polizei gehört und gesehen habe, um sich einer Durchsuchung oder Fest- nahme zu entziehen. Er konnte erst zu einem späteren Zeitpunkt festgenommen werden. Dadurch habe er die Polizei an einer Amtshandlung gehindert.
E. 8.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
E. 8.3 Beweismittel Dem Festnahmerapport der Luzerner Polizei vom 24. Juni 2023 ist zu entneh- men, dass die Polizisten am Bahnhof V. von Passanten darauf aufmerksam ge- macht worden seien, dass die gesuchte Person zu Fuss in Richtung Z. geflüchtet sei. Auf Höhe UU. hätten sie die flüchtende Person feststellen können. Diese sei mit «Stopp, Polizei!» angesprochen worden und dann stehen geblieben (BA 06- 01-0002). Der anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommene Pri- vatkläger B. erklärte, der Beschuldigte habe auf die Fensterscheibe des Zuges eingehämmert, bis dieser wahrgenommen habe, dass die Polizei sich mit meh- reren Fahrzeugen näherte. Dann habe er die Flucht ergriffen. Das Martinshorn sei auch im Zug hörbar gewesen (SK 2.751.006, -008). Die Auskunftsperson H. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte gegen den Zug geschlagen habe. Als er das Blaulicht bzw. die herannahende Polizei gehört habe, sei er geflüchtet (BA 12- 07-0002).
- 28 - SK.2024.76
E. 8.4 Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorgenannten Aussagen und insbe- sondere der Einräumung des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt; im Übrigen plädierte auch der amtliche Verteidiger auf einen Schuldspruch.
E. 8.5 Subsumtion
E. 8.5.1 Bei den ausgerückten Polizisten I., J. und K. der Luzerner Polizei handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13; BA 06- 01-0002). Die Polizeibeamten wollten den Beschuldigten in ihrer dienstlichen Ei- genschaft am Bahnhof V. vorläufig festnehmen. Der Beschuldigte flüchtete vor einer konkret und unmittelbar bevorstehenden Festnahme. Er hat sich damit einer Amtshandlung entzogen. Die Flucht des Be- schuldigten hatte zur Folge, dass die Festnahme nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
E. 8.5.2 Der Beschuldigte wusste, dass die Polizeibeamten ihn festnehmen oder zumin- dest zur Feststellung seiner Identität anhalten wollten. Durch die Flucht hat er sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt, von der er zudem wusste, dass sie in der Amtsbefugnis der Polizeibeamten lag. Ebenso wusste er, dass er dadurch die Polizeibeamten bei der Ausübung ihrer Amtshandlung bzw. beruflichen Pflichten behinderte. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 8.5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 9. Strafzumessung
E. 9 Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
E. 9.1 Rechtliches
E. 9.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 9.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
- 29 - SK.2024.76 und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 9.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90).
E. 9.2 Strafart
E. 9.2.1 Der Beschuldigte hat fünf Straftatbestände verwirklicht. Während einzelne dieser Deliktstatbestände die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festlegen (Freiheitsstrafe bei [versuchter] schwerer Körperverletzung [Art. 122 Abs. 3 aStGB], Beschimpfung [Geldstrafe: Art. 177 Abs. 1 StGB]; Hinderung einer Amts- handlung [Geldstrafe: Art. 286 StGB]), stehen bei den übrigen vom Beschuldig- ten begangenen Delikten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 aStGB], und Sachbeschädigung [Art. 144 StGB]) verschiedenar- tige Sanktionen zur Verfügung. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).
E. 9.2.2 Neben der für das Delikt nach Art. 122 Abs. 3 aStGB zwingend auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht – aufgrund des noch näher darzulegenden Verschuldens (E. 9.4.2 f.) – diese Sanktionsart auch für die vom Beschuldigten begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB) und die verübte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) als angemessen. Für die übrigen Delikte ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen.
E. 9.3 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Abstrakt schwerste Tat und somit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Liegt bloss Versuch (i.c. versuchte schwere Körperverletzung) vor, so kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22
- 30 - SK.2024.76 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
E. 9.4 Tatkomponenten
E. 9.4.1 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten insgesamt eine besondere Geringschätzung gegenüber den beiden Zug- begleitern zum Ausdruck brachte und sie in ihrer amtlichen Funktion in keiner Weise respektierte, was leicht straferhöhend wirkt.
E. 9.4.1.1 Gesamthaft betrachtet ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszu- gehen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die vollendete Tatbegehung ist auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 9.4.1.2 Der Beschuldigte teilte mit voller Wucht Faustschläge aus und setzte alles daran, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B. auszuführen; die Tatvollen- dung scheiterte einzig daran, dass B. schützend seine Hände vor den Kopf hielt und der Beschuldigte von einer Drittperson (leicht) zurückgestossen wurde. Die- ser Umstand lässt lediglich eine Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu; die angedrohte Mindeststrafe ist nicht zu unterschreiten. Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Strafmilderung von 6 Monaten angemessen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 9.4.2 Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 9.4.2.1 Das objektive Tatverschulden bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte deckt sich in weiten Teilen mit dem bereits Gesagten zur versuchten schweren Körperverletzung (siehe E. 9.4.1). Das deliktische Unrecht ist daher bereits zu einem grossen Teil durch die für die versuchte schwere Körperverlet- zung ausgefällte Strafe abgegolten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein anderes
- 31 - SK.2024.76 Rechtsgut, nämlich die Amtshandlung als solche, geschützt ist. Zum subjektiven Tatverschulden kann ebenfalls zunächst auf die Ausführungen unter Erwägung
E. 9.4.2.2 Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des bereits abgegolte- nen Unrechts (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) gerade noch leicht. Die gedankliche Einsatzstrafe ist daher auf 6 Monate festzusetzen.
E. 9.4.3 Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung
E. 9.4.3.1 Das Ausmass des deliktischen Erfolges wiegt objektiv mit Blick auf den verur- sachten Sachschaden von Fr. 3'339.20 noch eher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit einer nicht unbedeutenden Zerstörungswut, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt.
E. 9.4.3.2 Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Für die Sachbe- schädigung erscheint daher eine gedankliche Einsatzstrafe von 2 Monaten an- gemessen.
E. 9.4.4 Hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die ver- suchte schwere Köperverletzung (14 Monate Freiheitsstrafe) um eineinhalb Mo- nate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und um einen halben Monat für die Sachbeschädigung zu asperieren. Das ergibt eine hypothe- tische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 9.5 Hypothetische Gesamtgeldstrafe
E. 9.5.1 Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG, die Strafandrohung für dieses Offizial- delikt lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und bildet Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Die Strafandrohung für die Hinderung einer Amtshandlung lautet auf Geldstrafe bis zu (maximal) 30 Tagessätzen.
E. 9.5.2 Dem Beschuldigten ist für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinde- rung einer Amtshandlung jeweils ein sehr leichtes Tatverschulden zu attestieren: Die Beschimpfung beschränkte sich mehr oder weniger auf ein herablassendes, ehrverletzendes Wort („Idiot”); der Unrechtsgehalt der Flucht vor der heranna- henden Polizei grenzt an eine (straflose) Selbstbegünstigung.
- 32 - SK.2024.76
E. 9.5.3 Dem sehr leichten Tatverschulden entsprechend ist die gedankliche Einsatz- strafe für die Beschimpfung auf 15 Tagessätze und diejenige für die Hinderung einer Amtshandlung auf 7 Tagessätze festzusetzen.
E. 9.5.4 Eine Asperation der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen für die Beschimpfung um 2 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint angemessen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 17 Tagessätzen.
E. 9.6 Täterkomponenten
E. 9.6.1 Der heute bald […]-jährige Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger, un- verheiratet und kinderlos. Er wuchs in Afghanistan auf und ging dort rund 10 Jahre auf die Koranschule. Gleichzeitig arbeitete er in seinem Heimatort in der Landwirtschaft, bevor er das Land 2014 verliess. Danach gelangte er über meh- rere Drittstaaten nach Norwegen. Norwegen gewährte ihm bis zu seinem 18. Le- bensjahr ein Aufenthaltsrecht. Im Jahre 2018 kam er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom
2. August 2018 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten mangels Flüchtlings- eigenschaft abgelehnt. Da eine Rückkehr nach Afghanistan damals wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar war, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschuldigte verfügt über den Ausweis F. Er wohnt zurzeit in einer Asylunterkunft im Kanton Y. (BA 18-02-0004 [Migrationsakten, S. 1 ff.]; SK 2.262.1.005 [Migrationsakten, S. 13 f., 35 bis 40 von 2262; [S. 1085 von 2262]; 2.262.2.003 f.). Darüber hinaus ist kaum etwas über das Vorleben des Beschuldigten bekannt, da er anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft vom 12. April 2024 die Aussagen zu seiner Person grösstenteils verwei- gerte (BA 13-01-0024 f.). Der Beschuldigte war seit seiner Ankunft in der Schweiz meistens arbeitslos. In den Jahren 2022 und 2023 arbeitete er gelegentlich temporär im Stundenlohn, bevor er wieder arbeitslos wurde. Seit dem […] 2025 arbeitet er als Bauarbeiter im Stundenlohn und verdiente gemäss Lohnabrechnung vom März 2025 Fr. […] brutto. Er hat kein Vermögen, aber Schulden. Gemäss Betreibungsregisteraus- zug bestehen gegen den Beschuldigten mehrere Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. […] (BA 13-01-0004; SK 2.231.2.004 f.; 2.231.3.003 ff.; 2.231.4.009 f.). Der Beschuldigte weist 12 Vorstrafen auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August 2019 wurde er wegen einfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, verur- teilte den Beschuldigten mit insgesamt acht Strafmandaten: Am 4. Novem- ber 2019 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einfacher Kör- perverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.--; am 2. März 2020
- 33 - SK.2024.76 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hinderung einer Amts- handlung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.--; am 2. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; am 25. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen; am 9. November 2020 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 300.--; am 6. Januar 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermö- gensdelikt) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--; am 1. Februar 2022 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.--; sowie am 21. Februar 2022 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Überdies wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., mit weiteren drei Strafmandaten verurteilt: Am 22. Mai 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen; am 30. Juli 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und am 22. Juli 2022 wegen Hinderung einer Amts- handlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 400.-- (SK 2.231.1.001, -012). Die teils einschlägigen 12 Vorstrafen sind mit 2 Monaten Freiheitsstrafe und 3 Ta- gessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neut- ral zu würdigen.
E. 9.6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre wirken das Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue strafmindernd (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2 m. Hinw. auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte eher re- nitent und nicht kooperativ. Von Einsicht und Reue kann ebenfalls keine Rede sein: Einerseits gibt er zwar zu, gegenüber den beiden Zugbegleitern tätlich ge- worden zu sein, andererseits beschuldigt er sie, sie hätten ihn zuerst geschlagen und er habe sich nur gewehrt. Dies zeugt unzweifelhaft von mangelnder bzw. weitgehend fehlender Einsicht in das eigene Fehlverhalten. Dass er im Ergebnis sämtliche Vorwürfe bestritt bzw. einzig zu seinen Gunsten relativierte, passt ins Bild. Für die Einräumung der Sachbeschädigung ist ihm kein Strafrabatt zu ge- währen, da ihm diese aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin eindeutig nachge- wiesen werden konnte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten aktuell mit zwei
- 34 - SK.2024.76 Strafverfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Hinderung einer Amtshandlung befasst ist (SK 2.231.1.002), was vorliegend jedoch nicht straferhöhend berück- sichtigt werden darf. Insgesamt sind das Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren neutral zu würdigen.
E. 9.7 Andere gesetzliche Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
E. 9.8 Unter Würdigung aller Umstände und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsfaktoren erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tatverschuldens- und täterangemessen.
E. 9.9 Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 9.10 Vollzug
E. 9.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
E. 9.10.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet wer- den, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Bei einer Schlechtprog- nose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
E. 9.10.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: In Bezug auf den Beschuldigten bestehen An- haltspunkte, die eindeutig gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Seit Au- gust 2019 weist er insgesamt zwölf Vorstrafen auf, die auf eine ausgeprägte Un- belehrbarkeit und eine gänzlich fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten, schliessen lassen. Obwohl einige Vorstrafen sogar unbedingt ausge- sprochen wurden, vermochte ihn dies nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Rückfallgefahr ist ausserdem dadurch erhöht, dass sich im Vergleich zu den früher beurteilten – und teils ähnlich gelagerten – Straftaten eine deutliche Ag- gravierungstendenz feststellen lässt: Beispielhaft ist die Vorstrafe vom 4. Novem- ber 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu erwähnen. Die damalige Verur- teilung schreckte ihn nicht davor ab, rund dreieinhalb Jahre später ein noch schwereres Delikt gegen Leib und Leben (versuchte schwere Körperverletzung)
- 35 - SK.2024.76 zu begehen. In dieses Bild passt zudem die Verurteilung wegen Sachbeschädi- gung vom 22. Juli 2022, bei der er mit einer Glasflasche an die Seitenscheibe eines Busses der Luzerner Verkehrsbetriebe schlug (BA 18-02-0004). Hinsicht- lich des Tatmotivs und des Tatvorgehens erinnert diese Vorstrafe klarerweise an die neue Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Schliesslich gab der Beschul- digte im Vorverfahren zu Protokoll, dass er fast täglich Cannabis und gelegentlich Kokain konsumiere, was sich angesichts seiner fünf Vorstrafen im Zusammen- hang mit Betäubungsmitteldelikten ebenfalls negativ auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. BA 13-01-0005, 0024). Insgesamt sprechen all diese Faktoren ge- gen eine günstige Prognose. Im Ergebnis sind damit weder die Voraussetzungen für einen bedingten noch für einen teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, weshalb die Strafen zu vollziehen sind.
E. 9.11 Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist dem Beschuldigten auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 10. Landesverweisung
E. 10 Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 3 - SK.2024.76 Anträge des Privatklägers B.: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, zu Gunsten des Privatklägers eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB AG: Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen Schadenersatz von total Fr. 4'349.93 (Fr. 3'339.20 [Sachbeschädigung]; Fr. 1'010.73 [Mehrkosten infolge Betriebsstörung]) zu bezahlen (sinngemäss: BA 15-03-0013).
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hin- derung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
3. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
4. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je Fr. 30.-- zu verurteilen.
5. Auf eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten sei zu verzichten.
6. Unter entsprechender Kostenverlegung.
- 4 - SK.2024.76 Prozessgeschichte: A. Am 24. Juni 2023 ereignete sich auf der Zugfahrt von U. nach V. im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A. (nach- folgend: Beschuldigter) und den beiden Zugbegleitern der Schweizerischen Bun- desbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG), B. und C. Die Luzerner Polizei nahm den Beschuldigten gleichentags vorläufig fest (BA 06-01-0001 ff.). B. Am 4. August 2023 erstattete B. bei der Bundesanwaltschaft und der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte. Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 beantragte die SBB AG bei der Luzerner Po- lizei die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) und machte Schadener- satz geltend (BA 02-00-0002; 05-00-0001 ff.; 15-03-0001 ff.). C. Nach eröffneter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte stellte diese am 30. Oktober 2023 eine Zustän- digkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft, welche am 6. November 2023 be- stätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-00-0003, 0007). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 StGB) und weiterer Delikte (BA 01-01-0001). E. Mit Verfügung vom 26. September 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA 02-00-0012). F. Am 2. Dezember 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) (BA 03-00-0003 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschul- digten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte (SK 2.100.001 ff.).
- 5 - SK.2024.76 H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Betreibungsregister- auszug, Steuerunterlagen) ein (SK 2.231.1.001 ff.; 2.231.2.003 ff.; 2.231.3.002 ff.; 2.231.4.001 f.). I. Die Vorladung für den Beschuldigten vom 28. Januar 2025 für die Hauptverhand- lung vom 15. April 2025 wurde der Strafkammer mit dem Vermerk «nicht abge- holt» retourniert. Am 3. März 2025 konnte dem Beschuldigten die Vorladung durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (SK 2.262.3.006 ff.; 2.331.021 ff.). J. Der Einzelrichter eröffnete am 15. April 2025 um 10.00 Uhr in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, dem amtlichen Verteidiger und dem Privatkläger B. sowie dessen Rechtsvertretung die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhand- lung zunächst unentschuldigt fern. Der Einzelrichter gewährte dem Beschuldig- ten die sog. «Respektviertelstunde». Nachdem der Beschuldigte von der Trans- portpolizei der SBB AG in Bellinzona aufgegriffen werden konnte und dem Ge- richt zugeführt wurde, konnte die Hauptverhandlung um 10.40 Uhr nochmals er- öffnet bzw. fortgesetzt werden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung dispensierte der Einzelrichter den Beschuldigten auf Antrag seines amtlichen Verteidigers (ge- stützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO) von der weiteren Teilnahme an den Parteiver- handlungen (SK 2.720.007). K. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Am 16. Ap- ril 2025 fällte der Einzelrichter das Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde den Par- teien gleichentags schriftlich zugestellt (SK 2.930.001 ff.). L. Am 22. April 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Ur- teil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
- 6 - SK.2024.76 2. Anwendbares Strafrecht
E. 10.1 Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgerschaft. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Folglich ist die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen.
E. 10.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Irrelevant bleibt auch, ob die Strafe unbe- dingt ausgesprochen oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufge- schoben wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Dies gilt auch bei einer Verurteilung für ver- suchte Deliktsbegehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Feb- ruar 2025 E. 3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Landesver- weisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.H.). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5).
E. 10.2.2 Vorliegend bildet die verfahrensgegenständliche Straftat gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB eine Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), für die das Gesetz die
- 36 - SK.2024.76 obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätz- lich obligatorisch des Landes zu verweisen.
E. 10.3 Prüfung eines Härtefalles
E. 10.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungs- mässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwen- den (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Zur Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Der heute fast […]-jährige Beschuldigte wurde in Afghanistan geboren. Er ist un- verheiratet und kinderlos. Er reiste 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl- gesuch. Hinsichtlich der Gründe für den abschlägigen Asylentscheid, seines Auf- enthaltsstatus und seiner Wohnsituation in der Schweiz wird auf Erwägung 9.6.1 verwiesen. Der Beschuldigte gab bei der Luzerner Polizei selber zu Protokoll, in Y. weder Freunde noch Bekannte zu haben (BA 13-01-0004). Über familiäre oder andere soziale Kontakte des Beschuldigten in der Schweiz ist im Übrigen nichts bekannt, ebenso wenig über seine (aktuellen) sozialen Integrationsbemühungen. Festzustellen ist, dass er in der Schweiz über keine stabilen persönlichen Kon- takte oder Beziehungen verfügt. Ähnlich verhält es sich mit den «Arbeitsbemü- hungen»: Auch wenn der Beschuldigte (angeblich) auf temporärer Basis (im Stundenlohn) ab und zu einer Arbeit nachgeht, ist er doch meistens arbeitslos. Von einer Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt kann somit keine Rede sein. Eine soziale und berufliche Verwurzelung des Beschuldigten, der sich mittler- weile seit ca. sieben Jahren in der Schweiz aufhält, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird nicht dargetan. Der fehlende Integrationswille des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass ihm die finanzielle Unterstützung durch die hiesigen Sozialdienste nicht wichtig genug ist, um in der Schweiz zu verbleiben. So gab er in der Vernehmung bei der Bun- desanwaltschaft am 12. April 2024 an, dass es für ihn keine Rolle spiele, in der
- 37 - SK.2024.76 Schweiz oder in Afghanistan zu leben, und dass es keinen Grund gebe, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Es sei ihm egal (BA 13-01-0027). Diese Aus- sagen verdeutlichen seine fehlende soziale Bindung zur Schweiz und seine Aus- reisewilligkeit. Den umfangreichen Migrationsakten (2’262 Seiten) ist zu entnehmen, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich ist, nach Afghanistan zurückzukeh- ren. Seine Familie lebt dort und verfügt über Ländereien, auf denen er in seiner Jugend mit seinem Bruder und seinem Onkel in der Landwirtschaft arbeitete. Er verbrachte die ersten 14 Lebensjahre in Afghanistan und ist mit den dortigen Le- bens- und Arbeitsverhältnissen vertraut. Die Wiedereingliederungs- und Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in Afghanistan erscheinen somit intakt, auch wenn unklar bleibt, inwieweit er in seiner Heimat nach rund zehn Jahren noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner Sprachkennt- nisse und beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft kann er aber ohne Wei- teres eine berufliche Existenz in Afghanistan aufbauen, zumal er noch relativ jung ist (SK 2.262.1.005 [Migrationsakten, A12/5-15, S. 14]). Dass der Beschuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017, E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016, E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012, E. 3.3.2 mit Hinweisen).
E. 10.3.2 Nach dem Gesagten liegt kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
E. 10.3.3 Selbst wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleiben möchte (was er bekannt- lich nicht will), würde das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung eindeutig überwiegen. Angesichts der verfahrensgegenständlichen Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung), seiner zwölf Vorstrafen, die er in der Schweiz began- gen hat, und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr stellt er eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar.
E. 10.4 Keine Vollzugshindernisse
E. 10.4.1 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
- 38 - SK.2024.76 Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]).
E. 10.4.2 In Bezug auf den migrationsrechtlichen Hintergrund und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (afghanischer Staatsangehöriger) in der Schweiz wird auf Er- wägung 9.6.1 verwiesen.
E. 10.4.2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses nach Afghanistan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die schwierige geopolitische Lage allein kein definitives Voll- zugshindernis begründet. In seiner jüngeren Rechtsprechung hatte das Bundes- gericht in einem ähnlich gelagerten Fall über die Vollzugshindernisse eines Af- ghanen zu entscheiden, bei dem die Vorinstanz unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet hatte. Der betreffende Afghane hatte in der Schweiz – wie im vorliegenden Fall – keinen Flüchtlingsstatus. Er wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM lediglich vorläufig aufgenommen, da dieses den Vollzug der Wegweisung damals für unzumutbar erachtete. Das Bundesgericht hob hervor, dass es ent- scheidend sei, ob die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald sie wieder zumutbar sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und glaubhaft gemacht werde. Den Beschuldigten treffe trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Fest- stellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen. Im betreffenden Urteil wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab (soweit es überhaupt darauf eintrat), da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, Umstände zu behaupten, wonach sein Leben oder seine Frei- heit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung gefährdet wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.3 f. m. w. H.).
E. 10.4.2.2 In analoger Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschuldigten mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Mig- ration SEM vom 2. August 2018 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. In der Begründung des Entscheids wurde eine individuell-persönliche Ge- fährdung des Beschuldigten im Heimatland verneint. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Vollziehung der Wegweisung (in sein Heimatland) sprechen würden. Vielmehr signalisierte er selber die Bereitschaft, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (BA 13-01-0027, 0037). Auch aus diesem Verhalten darf abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland offenbar keine Umstände drohen, die sein Leben gefährden oder dass dort Zustände herrschen, die sein Leben auf andere
- 39 - SK.2024.76 Weise unmenschlich machen könnten. Vorliegend sind jedenfalls keine völker- rechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Recht- stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthalts- recht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde.
E. 10.4.2.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass aktuell keine Vollzugshindernisse bestehen. Die Anordnung einer Landesverweisung ist somit möglich. Im Übrigen ist es Auf- gabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschie- bungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen.
E. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzulegen. 11. Vollzugskanton Für den Vollzug der Strafen und der Landesverweisung ist der Kanton Luzern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b, e und gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 12. Zivilklage 12.1 Rechtliches 12.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage namentlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Es verweist die Klage auf den Zivilweg, wenn die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 12.1.2 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist eine widerrechtliche und schuldhafte
- 40 - SK.2024.76 Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der im- materiellen Unbill (vgl. zum Ganzen: KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl. Art. 49 OR N 14 f.). Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Ge- nugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Op- fer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 12.2 Schadenersatz 12.2.1 Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 verlangte die SBB AG die Verfol- gung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) im Zusammenhang mit dem Vorfall in V. vom 23. Juni 2023. Sie machte adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 1'010.73 wegen der daraus entstandenen, betrieblichen Mehrkosten auf- grund von Abweichungen vom Regelbetrieb geltend. 12.2.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2024 wurde die Straf- sache nicht anhand genommen. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013; 03-00-0003, -0006). Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus formellen (Nichtanhand- nahme) und materiellen (fehlende Rechtsgrundlage bzw. Straftatbestand) Grün- den kein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Infolgedessen ist die Zivil- klage der SBB AG gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'010.73 abzuwei- sen. 12.2.3 Die SBB AG stellte am 8. August 2023 zudem Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen Sachbeschädigung. Sie konstituierte sich als Strafklägerin und machte einen Schaden von Fr. 3'339.20 geltend (BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der geltend gemachte Schaden wie folgt zusammensetzt: Fr. 452.80 für Fertigung inkl. Werkzeug, En- gineering und maschinelle Hilfseinrichtungen, Fr. 817.90 für die Doppelscheibe, Fr. 25.-- für Verbrauchs- und Kleinmaterial, Fr. 654.50 für die Ausserbetriebset- zung und Fr. 1'389.-- für die Überfuhrpauschale (BA 15-03-0014). Anlässlich der Befragung bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 zeigte sich der Beschuldigte bereit, «alles zurückzahlen» zu wollen (BA 13-01-0040). Demgegenüber beantragte sein amtlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung, die Zivilforderung der SBB sei auf den Zivilweg zu verweisen (BA 13-01-0040; SK 2.721.034). 12.2.4 Der vom Beschuldigten den SBB AG zugefügte Schaden ist dokumentiert, bezif- fert und sämtliche Schadenspositionen sind belegt. Darüber hinaus hat der Be- schuldigte die Forderungen anerkannt. Damit sind die tatsächlichen und
- 41 - SK.2024.76 rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschuldigte hat somit der SBB AG ei- nen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 12.3 Genugtuung 12.3.1 Am 24. Juni 2023 hat sich B. im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (BA 15- 01-0003). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sein Rechtsvertreter die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- zulasten des Beschuldigten (SK 2.720.010). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass B. durch die Faustschläge des Beschuldigten erhebliche Schmerzen gehabt habe. Er habe auch einen Zahnarzt konsultieren müssen. Angesichts der Intensität der Faustschläge und des Fusstritts sei die Höhe der Genugtuung gerechtfertigt (SK 2.720.010). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, die Genugtuungsforde- rung sei auf den Zivilweg zu verweisen (SK 2.720.010). 12.3.2 Der Privatkläger B. erlitt durch den gewaltsamen Angriff durch den Beschuldigten eine geschwollene Unterlippe und hatte drei Tage lang im Bereich des Unterkie- fers Schmerzen. Er konnte aufgrund der Verletzungen und psychischen Belas- tung zwei Tage nicht arbeiten (SK 2.720.010). Er hat das Ereignis, wie er letzt- mals im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, aber psychisch relativ gut verarbeitet. Der Vorfall habe allerdings dazu beigetragen, dass er die Arbeits- stelle wechselte (BA 12-01-0014; SK 2.751.005). 12.3.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Ereignis beim Privatkläger weder beson- dere Verletzungen (damals), noch seelische Beeinträchtigungen (bis heute) zur Folge hatte. Zudem konnte er nur wenige Tage krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen. Im Übrigen enthalten die Akten kein Arztzeugnis, aus welchem diese oder andere erlittene Verletzungen oder (weitere) Arbeitsunfähigkeiten doku- mentiert wären. Damit steht fest, dass die beantragte Genugtuung erheblich zu reduzieren ist. Aufgrund der gesamten Umstände, unter Berücksichtigung ähn- lich gelagerter Fälle und der Praxis zur Festsetzung der Höhe von Genugtuungs- summen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtu- ung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da kein Zins seit dem schädigenden Ereignis verlangt wurde, ist ein solcher auch nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4).
E. 13 Beschlagnahmter Gegenstand
E. 13.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die
- 42 - SK.2024.76 berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
E. 13.2 Mit Beschlagnahmebefehl vom 26. September 2024 beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft 1 USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen vom 24. Juni 2023 (BA 08-00-0001 f.).
E. 13.3 Die elektronische Videoaufzeichnung ist zum Nachweis der Delikte im Zug be- weisrelevant. Der USB-Stick ist bei den Akten zu belassen.
E. 14 Verfahrenskosten
E. 14.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Straf- kammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
E. 14.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 228.-- geltend (SK 2.100.009). Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und die Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind in der bean- tragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hin- sicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Auslagen für die Dolmetscherkosten im gerichtlichen Ver- fahren von Fr. 834.30 (SK 2.891.002) können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 3'228.--.
E. 14.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 14.4 Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'228.-- sind ihm vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.
- 43 - SK.2024.76 Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
E. 15 Entschädigungen
E. 15.1 Rechtliches
E. 15.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – der im BStKR geregelt ist – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
E. 15.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11-14 BStKR.
E. 15.2 Entschädigung des Privatklägers
E. 15.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 433 StPO N. 3).
E. 15.2.2 B. hat sich mit Schreiben vom 24. Juni 2023 im Straf- und Zivilpunkt als Privat- kläger konstituiert (BA 15-01-0003). Da der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, hat der Privatkläger im Strafpunkt vollumfänglich obsiegt; im Zivilpunkt obsiegt er teilweise (vgl. E. 12.2 f.). Der Privatkläger hat somit grundsätzlich im Verhältnis seines Obsiegens
- 44 - SK.2024.76 Anspruch auf entsprechende Entschädigung für seine notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren.
E. 15.2.3 Der Privatkläger macht mit Kostennote von Rechtsanwalt Christian Geosits vom
14. April 2025 für Aufwendungen vom 10. April 2025 bis 15. April 2025 eine Ent- schädigung von Fr. 1'776.10 (inkl. MWST) geltend (SK 2.721.036). Die geltend gemachte Entschädigung setzt sich zusammen aus 3.3 Stunden Arbeitszeit, inkl. geschätztem Zeitaufwand von zwei Stunden für die Hauptverhandlung, und 3 Stunden Reisezeit zu je Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 68.-- (SK 2.721.036 f). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen An- forderungen an den Rechtsvertreter. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 15.1.1). Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen mit folgender Anpassung: Zusätzlich zu den in der Kostennote aufgeführten Aufwendungen für die Haupt- verhandlung sind von Amtes wegen zwei weitere Arbeitsstunden – entsprechend der effektiven Dauer von vier Stunden – anzurechnen. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'039.85 (5.3 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 1'219.-- [Honorar Arbeitsaufwand]; 3 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 600.-- [Honorar Reisezeit]; Auslagen Fr. 68.--; 8.1 % MWST = Fr. 152.85).
E. 15.2.4 Bei der Zusprechung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Auf- wand des Rechtsvertreters fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Strafpunkt anfiel. Eine Reduktion des Entschädigungsanspruches ist daher vor- liegend nicht angezeigt.
E. 15.2.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Ent- schädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen.
E. 15.3 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
E. 15.3.1 Der amtliche Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 11. April 2025 die Aus- richtung eines Honorars von Fr. 13'465.80 (inkl. MWST) (SK 2.821.003 ff.). Das geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 38.33 Stunden à Fr. 230.--, einer Reisezeit von 14.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 740.90. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind ge- rechtfertigt, mit folgender Korrektur: Der geschätzte Arbeitsaufwand von 5 Stun- den für die Hauptverhandlung ist entsprechend der effektiven Dauer um eine Stunde zu kürzen.
- 45 - SK.2024.76 Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) (37.33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8‘585.90; 14.5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2‘900.--; Auslagen Fr. 740.90; 8.1% MWST Fr. 990.40).
E. 15.3.2 Rechtsanwalt Christoph Henzen ist für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) zu entschä- digen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 46 - SK.2024.76 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. April 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.i. Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny
und
als Privatklägerschaft:
1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
2. SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Recht & Compliance Strafrecht
gegen
A., afghanischer Staatsangehöriger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Henzen
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Beschimpfung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.76
- 2 - SK.2024.76 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen − der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); − der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG); − der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag.
3. A. sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ausmachend Fr. 600.--, zu bestrafen.
4. A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB).
5. Der beschlagnahmte USB-Stick (BA 02-00-0009) sei als Beweismittel in den Akten zu belassen.
6. Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu befinden.
7. Die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe Fr. 1'728.-- seien zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe A. aufzuerlegen.
8. Rechtsanwalt Christoph Henzen sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
10. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 3 - SK.2024.76 Anträge des Privatklägers B.: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, zu Gunsten des Privatklägers eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB AG: Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen Schadenersatz von total Fr. 4'349.93 (Fr. 3'339.20 [Sachbeschädigung]; Fr. 1'010.73 [Mehrkosten infolge Betriebsstörung]) zu bezahlen (sinngemäss: BA 15-03-0013).
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hin- derung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
3. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu befinden.
4. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je Fr. 30.-- zu verurteilen.
5. Auf eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten sei zu verzichten.
6. Unter entsprechender Kostenverlegung.
- 4 - SK.2024.76 Prozessgeschichte: A. Am 24. Juni 2023 ereignete sich auf der Zugfahrt von U. nach V. im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A. (nach- folgend: Beschuldigter) und den beiden Zugbegleitern der Schweizerischen Bun- desbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG), B. und C. Die Luzerner Polizei nahm den Beschuldigten gleichentags vorläufig fest (BA 06-01-0001 ff.). B. Am 4. August 2023 erstattete B. bei der Bundesanwaltschaft und der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte. Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 beantragte die SBB AG bei der Luzerner Po- lizei die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) und machte Schadener- satz geltend (BA 02-00-0002; 05-00-0001 ff.; 15-03-0001 ff.). C. Nach eröffneter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte stellte diese am 30. Oktober 2023 eine Zustän- digkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft, welche am 6. November 2023 be- stätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-00-0003, 0007). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 StGB) und weiterer Delikte (BA 01-01-0001). E. Mit Verfügung vom 26. September 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA 02-00-0012). F. Am 2. Dezember 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) (BA 03-00-0003 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschul- digten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte (SK 2.100.001 ff.).
- 5 - SK.2024.76 H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Betreibungsregister- auszug, Steuerunterlagen) ein (SK 2.231.1.001 ff.; 2.231.2.003 ff.; 2.231.3.002 ff.; 2.231.4.001 f.). I. Die Vorladung für den Beschuldigten vom 28. Januar 2025 für die Hauptverhand- lung vom 15. April 2025 wurde der Strafkammer mit dem Vermerk «nicht abge- holt» retourniert. Am 3. März 2025 konnte dem Beschuldigten die Vorladung durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (SK 2.262.3.006 ff.; 2.331.021 ff.). J. Der Einzelrichter eröffnete am 15. April 2025 um 10.00 Uhr in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, dem amtlichen Verteidiger und dem Privatkläger B. sowie dessen Rechtsvertretung die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhand- lung zunächst unentschuldigt fern. Der Einzelrichter gewährte dem Beschuldig- ten die sog. «Respektviertelstunde». Nachdem der Beschuldigte von der Trans- portpolizei der SBB AG in Bellinzona aufgegriffen werden konnte und dem Ge- richt zugeführt wurde, konnte die Hauptverhandlung um 10.40 Uhr nochmals er- öffnet bzw. fortgesetzt werden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung dispensierte der Einzelrichter den Beschuldigten auf Antrag seines amtlichen Verteidigers (ge- stützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO) von der weiteren Teilnahme an den Parteiver- handlungen (SK 2.720.007). K. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Am 16. Ap- ril 2025 fällte der Einzelrichter das Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde den Par- teien gleichentags schriftlich zugestellt (SK 2.930.001 ff.). L. Am 22. April 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Ur- teil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
- 6 - SK.2024.76 2. Anwendbares Strafrecht 2.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 2.2 Der Beschuldigte soll laut Anklage die versuchte schwere Körperverletzung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die weiteren Delikte am
24. Juni 2023 begangen haben. Eine Woche später, am 1. Juli 2023, trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021; AS 2023 259; BBl 2018 2827). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Die Teilrevision betrifft hauptsächlich die Harmonisierung der Strafrahmen, ins- besondere bei Gewaltdelikten. Bei schwerer Körperverletzung wurde die Min- deststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht (Art. 122 [a]StGB). Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB) ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht des Tatbestands von Art. 122 aStGB anzuwenden. Gleich ver- hält es sich beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1StGB): Das geltende Recht sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Nach dem zur Tatzeitpunkt geltenden Recht hingegen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 285 aStGB). Auch hier ist das revidierte Sanktionenrecht nicht milder. Anwendbar ist somit das zum Tat- zeitpunkt geltende Sanktionenrecht (Art. 2 StGB). Bei den übrigen Tatbeständen haben sich die Strafandrohungen nicht verändert; anzuwenden ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Recht. 3. Anklagerelevante Vorbemerkung In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24. Juni 2023, ab 20:03 Uhr, im Zug von U. nach V. im Rahmen einer Fahrausweiskon- trolle die Zugbegleiter der SBB AG, C. und B., mittels mehreren (Faust-)Schlä- gen, teilweise gegen die Köpfe, tätlich angegriffen. Anschliessend habe er ver- sucht, dem am Boden liegenden B. mit einem Fusstritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dabei handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, das sich innerhalb weni- ger Sekunden ereignete. Die Anklagevorwürfe reihen sich chronologisch
- 7 - SK.2024.76 aneinander und sind eng miteinander verknüpft. Dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegt der Sachverhalt der versuchten schweren Körperverletzung zugrunde. Entsprechend der Chronologie der Ereig- nisse wird daher zunächst der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gewürdigt, insbesondere um Wiederholungen zu vermeiden. 4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24. Juni 2023, zwischen 20:03 und 20:10 Uhr, auf der Zugfahrt zwischen U. und V. die Zugbe- gleiter der SBB AG, C. und B., durch Gewalt an der Vornahme der Fahrausweis- kontrolle gehindert, indem er sie während ihrer Amtshandlung tätlich angegriffen habe. Der Beschuldigte habe zunächst mit seiner linken Hand gegen die linke Hand von C. geschlagen, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden gefallen sei. Nach Diskussionen habe er dem Zugbegleiter C. mit seiner linken Hand mindes- tens einen Schlag in dessen rechten Schulterbereich versetzt. Anschliessend hätten C. und B. den Beschuldigten in Form einer Abwehrreaktion aus dem Zug gestossen, worauf dieser umgehend wieder hineingestürmt sei und C. mit der rechten Faust einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt habe, dieses jedoch verfehlt habe. Schliesslich habe er B. mit der halboffenen, linken Hand gegen dessen rechte Gesichtshälfte geschlagen, wobei er ihn am Gesicht streifte. Anschliessend habe er – wie in Anklagepunkt 1.2 (siehe E. 5.1; versuchte schwere Körperverletzung) umschrieben – B. tätlich angegriffen, indem er ihn viermal, abwechselnd mit der linken Hand und der rechten Faust, mit Schlägen gegen den Kopf traktiert habe. Als B. dadurch zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte einen Fusstritt gegen dessen Kopf ausgeführt. In subjektiver Hin- sicht habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, mit seinem aggressiven Verhalten die beiden Zugbegleiter an der Ausübung ihrer berufli- chen Pflichten gehindert zu haben. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 aStGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).
- 8 - SK.2024.76 4.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 aStGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 3). 4.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-recht- lichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 4.2.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). 4.2.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 4.3 Beweismittel 4.3.1 Videoaufnahmen Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., stellte am 26. Juni 2023 gestützt auf Art. 265 StPO die Videoaufzeichnungen vom inkriminierten
- 9 - SK.2024.76 Vorfall vom 24. Juni 2023 (im SBB-Zug Nr. 1 auf der Strecke U. nach V.) sicher (BA 18-01-0001). Auf dem Videomaterial aus dem Zug mit dem Titel CAM12-W4 (1_12) und CAM14-W4 (1_14) ist zu sehen, wie der Beschuldigte am 24. Juni 2023 um 19:57:28 Uhr mit nacktem Oberkörper den Zug beim Bahnhof X. betritt und sich in die 1. Klasse setzt. Um 20:01:38 Uhr will der Zugbegleiter C. beim Beschuldig- ten eine Fahrausweiskontrolle durchführen. Nach einem Gespräch zwischen den beiden geht der Zugbegleiter um 20:02:34 Uhr die Treppe herunter, um im Ein- und Ausgangsbereich des Zuges zu telefonieren. Währenddessen stösst der Zugbegleiter B. zu ihm, welcher zuvor in der 2. Klasse des Zugwagons die Fahr- ausweiskontrolle durchführte (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Um 20:03:23 Uhr steht der Beschuldigte ruckartig auf und begibt sich zum telefonierenden C. Da- nach ist ersichtlich, wie der Beschuldigte, wild gestikulierend, mit seiner offenen linken Hand, gegen die linke Hand des Zugbegleiters, in welcher dieser sein Mo- biltelefon hält, schlägt. Dabei fällt dem Zugbegleiter C. das Mobiltelefon auf den Boden. Um 20:03:25 Uhr zeigt C. dem Beschuldigten mit der linken Hand an, er solle sich wieder in die erste Klasse begeben. Der Beschuldigte kommt dieser Aufforderung nicht nach. Er diskutiert auf aggressive Weise mit C. weiter, wobei er sich ihm nähert und immer wieder mit seinen Händen in Richtung von C. gesti- kuliert. C. hebt sein Mobiltelefon auf und telefoniert weiter. Um 20:04:00 Uhr hält der Zug beim Bahnhof V. Der Beschuldigte versucht daraufhin um 20:04.06 Uhr C. mit der linken Hand zu schlagen und trifft ihn im linken Schulterbereich (nur auf CAM12-W2 sichtbar). Um 20:04.08 Uhr kommt der Zugbegleiter B. seinem Kollegen C. zu Hilfe. Daraufhin drängen sie gemeinsam den Beschuldigten aus dem Zug bzw. auf den Bahnsteig des Bahnhofes V. Um 20:04.10 Uhr stürmt der Beschuldigte unmittelbar wieder in den Zug hinein und geht zunächst wieder auf C. los. Er schlägt ihn mit seiner rechten Faust in Richtung des Gesichts, das er jedoch knapp verfehlt. Als der Zugbegleiter B. seinem Kollegen helfen will, indem er den Beschuldigten von hinten an der Schulter packt, dreht sich dieser um und geht auf ihn (B.) los (nur auf CAM12-W4 sichtbar). Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der halboffenen, linken Hand mit voller Wucht einen Schlag in Richtung des Kopfes von B. ausführt, wobei er ihn nicht richtig trifft, aber dessen rechte Gesichtshälfte streift. Danach geht der Beschuldigte wieder in Richtung des Zugbegleiters C., dreht sich (Beschuldigter) unvermittelt wieder um, und attackiert B. Er schlägt um 20:04:16 Uhr noch vehementer und viermal gegen den Kopf von B. Zuerst schlägt er ihn mit der linken Hand, immer noch sein Mobiltelefon in der Hand haltend, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und noch- mals mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend. Die Hand- und Faustschläge des Beschuldigten erfolgen hemmungslos und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend über seinen Kopf und geht um 20:04:19 Uhr zu Boden. Danach liegt er
- 10 - SK.2024.76 zusammengekauert auf dem Rücken auf dem Boden. Um 20:04.22 Uhr stürzt der Beschuldigte aus dem Zug und fällt zu Boden, steht wieder auf und stürmt wieder in den Zug hinein, in Richtung von B. Um 20:04.23 Uhr zieht er mit min- destens zwei Schritten Anlauf aus einer Distanz von ca. 50 cm zu B. sein rechtes Bein angewinkelt nach hinten auf. Daraufhin tritt er B., der mit dem Rücken auf dem Boden liegt, schwungvoll und wuchtig mit dem Fuss gegen den Hinterkopf. Während der Trittausführung wird der Beschuldigte um 20:04.25 Uhr von einer Zugspassagierin (D.) an der Brust leicht zurückgestossen, weshalb er in Rück- lage gerät und daher sein Fusstritt B. nur leicht seitlich am rechten Hinterkopf trifft. 4.3.2 Rapport der Luzerner Polizei Dem Rapport der Luzerner Polizei vom 23. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich einer Ticketkontrolle im Zug von X. Richtung Y. mit den Händen auf die beiden Zugbegleiter B. und C. eingeschlagen habe. Weiter habe er versucht, gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. gegen den Kopf zu kicken (BA 10-01-0001 ff.). 4.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 im Rahmen der Haftbefragung bei der Luzerner Polizei an, dass er in X. in die 1. Klasse des Zuges eingestiegen sei. Dann habe der Kontrolleur das Ticket sehen wollen. Er und sein Kollege hätten jedoch kein Ticket gehabt. Der Kontrolleur habe gesagt, dass sie aussteigen müssten. Als er ausgestiegen sei, habe ihn der Kontrolleur von hinten geschubst. Der Kontrolleur habe ihn zuerst gestossen. Daraufhin habe er sich umgedreht und habe den Kontrolleur mit beiden flachen Händen zurückgestossen. Danach habe er dem Kontrolleur eine Faust gegen den Kopf versetzt. Anschliessend habe der Kontrolleur ihn gestossen, woraufhin er beim Aussteigen mit der Faust zurückgeschlagen habe. Zuerst habe der Kundenbegleiter geschlagen, und dann er. Er habe den Zugbegleiter mit der rechten geballten Faust geschlagen und ihn «irgendwo am Kopf» getroffen. Den zweiten Zugbegleiter habe er nicht geschla- gen. Er habe immer nur den «Jungen» mit der rechten Faust geschlagen (BA 13- 01-0007, 0009, 0011). Als der Beschuldigte zum Fusstritt gegen den am Boden liegenden Zugbegleiter B. befragt wurde, erklärte er: «Ja, ok, ich habe nur den jungen Kontrolleur gekickt.». Er habe nur einmal mit seinem rechten Fuss getre- ten und ihn nicht getroffen. Nach seiner Einschätzung gefragt, wie heftig er auf einer Skala von 1 (schwach) bis 10 (stark) zugeschlagen und getreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Mit der Faust vielleicht eine 6 und mit dem Fuss vielleicht eine 4.» Er wisse schon, dass solche Schläge gegen den Kopf bzw. den Körper schwere Verletzungen verursachen können (BA 13-01-0010). Zum Alko- holkonsum befragt, erklärte der Beschuldigte, am 24. Juni 2023 zu Hause fast eine Flasche Wodka getrunken zu haben. Er fühle sich nach dem Konsum von Alkohol in der Regel «ganz normal, nur chillig» (BA 13-01-0005 f.).
- 11 - SK.2024.76 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 wurde dem Beschuldigten anfangs die Gelegenheit gegeben, den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern. Der Beschuldigte verwies die Behörde dabei auf die Durchsicht des Videomaterials, aus welchem (seiner Ansicht nach) hervorgehe, wer schuldig sei und wer nicht. Er habe niemandem Gewalt angetan. Wenn die Bundesanwalt- schaft ein Video haben würde, sei es «eh fertig» (BA 13-01-0028). Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:03:25 Uhr) räumte er ein, dass B. von ihm einen Schlag erhalten habe. Als ihm eine weitere Videosequenz (CAM12-W2 [1_12], ab 20:04:12 Uhr) mit einem weiteren Faustschlag gegen den Kopf von B. gezeigt wurde, gab er zu Protokoll, die Zugbegleiter seien «selbst schuld». Der Zugbegleiter (C.) habe ihn geschlagen und aus dem Zug gestossen (BA 13-01-0029, 0032). Auf die Verletzungsrisiken angesprochen und gefragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen können, erklärte er, wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, könne sich diese Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzung zuziehen (BA 13-01-0039). 4.3.4 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Zugbegleiters Am 24. Juni 2023 gab der Zugbegleiter C. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass B. und er eine Fahrausweiskontrolle in der 1. Klasse durchgeführt hätten. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass er kein Billett habe. Er (C.) habe darauf bestanden, dass der Fahrgast in V. aussteigen solle und habe die Transportpolizei angerufen. Der Beschuldigte habe ihm in dem Moment mit der Hand in das Gesicht schlagen wollen, habe aber sein Mobiltele- fon erwischt, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe das Handy aufgenom- men und der Transportpolizei gesagt, dass sie dringend Hilfe bräuchten. In die- sem Moment sei der Beschuldigte auf B. losgegangen und habe ihn mit der rech- ten Faust gegen das Kinn geschlagen, worauf dieser zusammengesackt sei. Als B. am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihm (B.) mindestens zwei Fusstritte gegen die Arme, welche seinen Kopf geschützt hätten, gegeben (BA 12-02-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte C. als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zu ihm auf die Plattform gekommen, worauf er grosse Angst bekommen habe. Er (C.) habe seine Hand ausgestreckt und geru- fen: «Halt, Stopp!» In diesem Moment habe der Beschuldigte mit seiner Hand zum Schlag ausgeholt. Der Beschuldigte habe sein Telefon getroffen, welches zu Boden gefallen sei. Er (C.) habe sein Mobiltelefon aufgehoben und der Trans- portpolizei gesagt, dass sie Hilfe benötigen würden, da sie einen aggressiven Passagier hätten. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn losgegangen. In V. seien die Türen des Zuges aufgegangen; dennoch sei der Beschuldigte immer wieder in den Zug eingestiegen. Dieser sei dann auf B. losgegangen, welchem er einen Schlag versetzt und ihn noch einmal mit der Faust von unten an sein Kinn geschlagen habe. Auf Vorhalt einer Videosequenz (CAM14-W4 [1_14], ab
- 12 - SK.2024.76 20:03:51 Uhr) sagte C. aus, dass der Beschuldigte ihm (B.) zuerst einen Schlag an die Schläfe und dann von unten an sein Kinn gegeben habe. Auf Vorhalt wei- terer Videosequenzen (CAM14-W4 [1_14], ab 20:04:17 Uhr), wonach der Be- schuldigte dem Zugbegleiter B. vier Faustschläge gegen den Kopf versetzt, er- klärte C., sich daran erinnern zu können und dass B. danach zusammengesackt sei. B. sei dann mit den Händen über seinem Kopf am Boden gelegen. In diesem Moment habe der Beschuldigte versucht, ihn (B.) mit dem Fuss zu treten. Er habe gesehen, dass es zu einem Fusstritt gegen den Kopf von B. gekommen sei (BA 12-02-0009 f., 0012, 0015, 0018). Zum Verhalten des Beschuldigten erklärte C., er habe die Situation so erlebt, als sei der Beschuldigte aus seiner Haut gefahren. So etwas habe er noch nie erlebt; er kenne das nur aus Filmen und Krimis (BA 12-02-0016). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 schilderte C. die inkriminierten Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte seinen am Boden liegenden Kollegen (B.) einmal mit dem Fuss «malträtiert» habe. Sein Kollege habe zum Glück mit beiden Armen sein Gesicht schützen können (BA 05-00-0007). 4.3.5 Aussagen und Wahrnehmungsbericht des Privatklägers Am 24. Juni 2023 sagte der Zugbegleiter B. bei der Luzerner Polizei als Aus- kunftsperson aus, nachdem er und sein Kollege (C.) mit der Billettkontrolle be- gonnen hätten, habe C. ihm gesagt, dass er ein Problem mit einem Passagier habe. Er (B.) habe dann mitbekommen, dass die Kontrolle ausgeartet sei und habe sich zum betreffenden Passagier (Beschuldigter) begeben. Der Beschul- digte sei immer lauter geworden und habe seinem Kollegen (C.) das Handy aus der Hand geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte seinen Kollegen mit der flachen Hand in Richtung des Kopfes geschlagen. Er (B.) habe versucht die Si- tuation zu beruhigen, indem er gesagt habe, «Stopp, so nicht», wobei sich die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf ihn verlagert habe. Er habe versucht, den Beschuldigten «zurückzuziehen», worauf dieser ihn mit geschlossener Faust in den rechten Bereich des Kiefers und der Schläfe geschlagen habe (BA 12-01- 0001 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 sagte B., als Auskunftsperson befragt, im Wesentlichen gleichbleibend aus. Er gab zu Proto- koll, dass der Beschuldigte keinen Fahrausweis gehabt habe. Im Moment, als sein Kollege C. die Transportpolizei habe anrufen wollen, habe der Beschuldigte diesem das Telefon aus der Hand geschlagen. Er habe versucht den Beschul- digten zu beruhigen, worauf er (B.) vom Beschuldigten mit der geschlossenen Faust am Kiefer und an der Schläfe getroffen worden sei. Danach habe er Schmerzen am Kiefer und eine geschwollene Unterlippe gehabt (BA 12-01-0008, 0011, 0015). Zum Vorfall mit dem Fusstritt befragt, erklärte B., dass er nach den Faustschlägen auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann
- 13 - SK.2024.76 einen Fusstritt versetzt. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wo ihn der Tritt getroffen habe. Er wisse nur noch, dass es auf der Plattform gewesen sei und er (B.) am Boden gelegen habe. Er habe danach eine geschwollene Unterlippe ge- habt. Auf die Frage, wie er den gegen ihn ausgeführten Fusstritt wahrgenommen habe, sagte er aus, in diesem Moment nichts gesehen zu haben, da er seine Hände über dem Kopf gehabt habe. Der Fusstritt sei schon sehr stark (bzw. kräf- tig) gewesen (BA 12-01-0008 f.; -0012). Zum Verhalten des Beschuldigten be- fragt, gab B. zu Protokoll, dieser sei laut, aggressiv und unberechenbar gewesen. Er wisse aber, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe, wes- halb es zu diesem grossen Gewaltpotential gekommen sei (BA 12-01-0010). Im Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 hielt B. u.a. fest, dass ihn der Beschuldigte mehrmals mit geschlossener Faust, in den rechten Bereich des Kie- fers und der Schläfe geschlagen habe (BA 05-00-0004). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 sagte B. (ergänzend) aus, sowohl er als auch sein Kollege C. hätten festgestellt, dass der Beschuldigte kei- nen gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse gehabt habe. Der Beschuldigte habe C. auf das Gröbste beleidigt. C. habe daher die Transportpolizei informiert. Auf Vorhalt der Videosequenz vom Vorfall (CAM14-W4 [1_14], ab Min. 04.38 Uhr) bestätigte er, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter C. das Telefon aus der Hand geschlagen habe. C. habe dann «Stopp» gesagt, worauf der Beschuldigte versucht habe, seinen Kollegen zu attackieren. Sein Kollege und er hätten dann versucht, zu deeskalieren. Im Übrigen bestätigte B. seine diesbezüglichen Schil- derungen im Wahrnehmungsbericht (SK 2.751.003 f.). Zum Fusstritt befragt, sagte er aus, er sei vom Beschuldigten einmal getreten worden und habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten. Der Fusstritt sei spürbar gewesen. Da- nach sei seine Unterlippe angeschwollen gewesen. Es sei kein Streifen, sondern ein Tritt gewesen, der ihn getroffen habe. Im Übrigen bestätigte B. seine bisheri- gen Aussagen zum Ablauf und zur Intensität des Fusstritts. Ergänzend hielt er zum Verhalten des Beschuldigten fest, dass dieser sehr schnell aggressiv ge- worden sei (SK 2.751.004, -006). 4.3.6 Aussagen der Zugpassagiere 4.3.6.1 Die Zugpassagierin D. sagte am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei, als Auskunftsperson befragt, aus, dass in U. zwei Mitarbeiter der SBB eingestie- gen seien, um die Fahrtickets zu kontrollieren. Der Beschuldigte sei aufgestan- den und habe geschrien. Der Mitarbeiter der SBB mit der Brille (C.) habe mehr- fach «Stopp» gesagt. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte den Mitarbeiter mit der Brille zurückgestossen habe. Sie habe auch gesehen, wie der Beschul- digte mit der rechten, offenen Hand in Richtung des SBB-Mitarbeiters (C.) ge- schlagen habe. Daraufhin habe sie mitbekommen, wie der andere Mitarbeiter der SBB (B.) am Boden gelegen habe. Sie glaube, dass der Beschuldigte ihm (B.) gegen den Kopf geschlagen habe, da der Mann, welcher am Boden gelegen sei
- 14 - SK.2024.76 (B.), seinen Kopf (mit den Händen) geschützt habe. Mit Sicherheit habe sie das angezogene Bein des Beschuldigten gesehen, als würde dieser einen Kick aus- führen. Alles habe sich jedoch sehr schnell ereignet, weshalb es schwierig sei, dies genau wiederzugeben (BA 12-03-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 wiederholte D. als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA 12-03-0009, - 0014). Sie sagte aus, der zweite Zugbegleiter (B.) habe in Schutzhaltung am Bo- den gelegen. Sie habe aber noch dazwischen gehen und den Beschuldigten wie- der aus dem Zug stossen können. Zur Frage, ob sie den gegen den Zugbegleiter B. ausgeführten Fusstritt wahrgenommen, konnte sie nichts Genaueres dazu sa- gen. Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte den Fuss aufgezogen und versucht habe, den Zugbegleiter (B.) zu treten (BA 12-03-0009 f., -012). Der Be- schuldigte sei die ganze Zeit auf Konfrontation aus gewesen und habe Streit ge- sucht. Der Zugbegleiter (C.) habe sich hingegen anständig und bestimmt verhal- ten (BA 13-03-0011, 0014). 4.3.6.2 Der Zugpassagier E. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass in U. zwei Zugbegleiter eingestiegen seien, um die beiden (den Beschuldigten und seinen Kollegen) zu kontrollieren. Der Mann ohne T-Shirt (der Beschuldigte) sei aggressiv und laut geworden und habe die beiden Kontrolleure beleidigt. Dann habe er den älteren Kontrolleur (C.) ge- schubst. Dieser habe «Halt, Stopp» gesagt und sei vor ihn hin gestanden. Er (E.) habe dann gesehen, wie der Beschuldigte auf den jüngeren Kontrolleur (B.) ein- geschlagen habe. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie. Der Kontrolleur sei zu Boden gefallen und seine Freundin (D.) sei dazwischen gegangen. Es sei alles sehr schnell gegangen (BA 12-04-0002). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte E. als Zeuge im Wesentlichen gleichbleibend aus (BA 12-04-0010). 4.3.6.3 Am 24. Juni 2023 gab der Zugpassagier F. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Mann mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei und ihn gebeten habe, sein Ticket zu zeigen. Dieser habe gesagt, er solle «abfahren». Die beiden Zugbe- gleiter (C. und B.) hätten erwidert, er solle bei der nächsten Station aussteigen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und sei in bedrohlicher Haltung vor den Zug- begleiter gestanden. Der Zugbegleiter (C.) habe sich dann in Richtung 2. Klasse zurückgezogen und habe laut «Stopp» gesagt. Der Beschuldigte habe sich dann von seinem Abteil in Richtung der Plattform herunterbegeben und habe den zwei- ten Zugbegleiter (B.) mit der rechten Hand in Richtung Kopf geschlagen. Der zweite Zugbegleiter habe sofort zum Schutz die Hände über seinen Kopf genom- men und sei seitlich zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe dann den Zug verlassen, sei zurückgekehrt und habe den am Boden liegenden Zugbegleiter (B.) mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen. Der Zugbegleiter sei immer noch
- 15 - SK.2024.76 in der Schutzhaltung gewesen und habe die Hände über dem Kopf gehabt (BA 12-05-0002 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA 12-05-0008, -0012). 4.3.6.4 Am 24. Juni 2023 sagte die Zugpassagierin G. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass der jüngere Kontrolleur (B.) in der 1. Klasse ge- wesen sei. Es sei eine unruhige Stimmung gewesen. Der ältere Kontrolleur (C.) habe dann «Halt, Stopp» gerufen und habe den Arm ausgestreckt, um Abstand zu signalisieren. Der Beschuldigte habe dann versucht, den jüngeren Kontrolleur mit der Faust zu schlagen (BA 12-06-000 1 f.). 4.3.6.5 Am 24. Juni 2023 sagte der Zugpassagier H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, dass sich der Beschuldigte in die 1. Klasse gesetzt habe. Das T-Shirt habe er in der Hand getragen. Anschliessend seien die Billett-Kon- trolleure gekommen und hätten die Person aufgefordert, das Fahrticket zu zei- gen. Der Beschuldigte habe den einen Kontrolleur (C.) beleidigt. Der Kontrolleur habe dann ein Telefongespräch getätigt, worauf ein zweiter Kontrolleur (B.) hin- zugekommen sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte dem ersten Kontrolleur (C.) das Telefon aus der Hand geschlagen. Weiter habe er versucht, diesen Kon- trolleur zu schlagen, was aber misslungen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte den zweiten Kontrolleur (B.) attackiert. Wie genau zu diesem Zeitpunkt geschla- gen worden sei, könne er nicht sagen. Er habe nur gesehen, wie dieser zweite Kontrolleur am Boden gelegen sei und versucht habe, sich zu schützen. Der Be- schuldigte habe versucht, diesen zu treten. Wie genau, habe er (H.) jedoch nicht gesehen (BA 12-07-0001 f.). 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Der äussere Sachverhalt ist weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte räumte ein, ohne gültige Fahrkarte in der 1. Klasse Platz genommen zu haben. Infolge dieses Umstandes kam es zwischen ihm und den Zugbegleitern C. und B. zu- nächst zu einer verbalen und dann zur tätlichen Auseinandersetzung. Der Be- schuldigte gestand ein, den Zugbegleiter C. geschlagen zu haben. In Bezug auf B. verneinte er dies zunächst bei der polizeilichen Einvernahme, jedoch auf Vor- halt der Videoaufnahmen bei der Bundesanwaltschaft gab er schliesslich zu, auch B. geschlagen zu haben. Ausserdem ist der Beschuldigte geständig, einen Fusstritt gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden B. ausgeführt zu ha- ben. Bestritten sind einzelne Umstände dieser Auseinandersetzung, namentlich auch das Ausmass: Der Beschuldigte machte geltend, der Zugbegleiter C. habe ihn zuerst angegriffen. Sodann ist die Intensität der Gewalteinwirkung gegenüber
- 16 - SK.2024.76 beiden Zugbegleitern strittig, insbesondere bezüglich des vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritts gegen den Zugbegleiter B. 4.4.2 Die Videoaufzeichnungen belegen, dass der Beschuldigte die beiden Zugbeglei- ter im Rahmen der Fahrausweiskontrolle körperlich angriff. Es ist klar zu erken- nen, wie der Beschuldigte wild gestikuliert und dem Zugbegleiter C. mit der linken Hand einen Schlag gegen die rechte Schulter verpasst. Den beiden Zugbeglei- tern gelang es daraufhin, den Beschuldigten aus dem Zug zu drängen. Dieser stürmte jedoch wieder in den Zug und schlug dem Zugbegleiter C. mit der rechten Faust ins Gesicht, wobei er ihn verfehlte. Anschliessend ging der Beschuldigte auf den Zugbegleiter B. los und schlug ihm mit der halbgeöffneten linken Hand gegen die rechte Gesichtshälfte. Die weiteren Videoaufnahmen belegen eindeu- tig, dass der Beschuldigte danach mit der linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen heftigen Faustschlag in Richtung des Kopfes von B. aus- führt, diesen aber nicht richtig trifft, sondern nur im Gesicht streift. Wenige Se- kunden später geht der Beschuldigte noch heftiger, völlig enthemmt und gänzlich unkontrolliert auf B. los. Er schlägt zunächst mit der linken Hand, dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und dann erneut mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar hintereinander, hemmungslos und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes von B. Dieser hält seine Arme und Hände schützend vor seinen Kopf, weshalb er nicht voll an Kiefer und Schläfe getroffen wird. Das ag- gravierende Verhalten des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aus- sagen von B. an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte immer aggres- siver wurde. Ebenso geht aus den Aussagen der Zeugen übereinstimmend her- vor, dass der Beschuldigte dem Zugbegleiter B. Schläge versetzte, auch wenn sich die rudimentären Schilderungen nicht in jeder Einzelheit mit dem angeklag- ten Sachverhalt decken. Dies ist aber nicht weiter erstaunlich, da die Zugbeglei- ter und Fahrgäste in ihren Aussagen das Geschehene angesichts der tumultarti- gen Auseinandersetzung teilweise nur bruchstückhaft wiedergeben konnten. Ge- meinsam ist sämtlichen Aussagen, dass sie nicht durch Übertreibungen, sondern durch sachliche Schilderungen des Vorfalls bestechen. Sie sind insgesamt glaubhaft und finden Bestätigung in den Videoaufnahmen. Ebenso ist der Fusstritt des Beschuldigten in Kopfhöhe des wehrlos am Boden liegenden B. auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen: Der Beschul- digte nahm mit mindestens zwei Schritten Anlauf, zog sein rechtes Bein nach hinten und trat mit Schwung und Wucht in Richtung des Hinterkopfes. Die Zug- passagierin D. schilderte detailreich und sachlich, dass der Beschuldigte das Bein angezogen habe, als würde er einen Tritt ausführen. Während der Tretbe- wegung wurde er jedoch von D. leicht gegen die Brust gestossen, wodurch er etwas in Rücklage geriet und den Tritt nicht ungehindert und mit voller Wucht gegen den Kopf von B. ausführen konnte. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zugpassagiers E., demzufolge D. dazwischengegangen sei, wodurch der Tritt des Beschuldigten den Zugbegleiter B. nicht mit voller Wucht am Kopf traf.
- 17 - SK.2024.76 Bezüglich der Intensität des Tritts gab B. glaubhaft an, dass dieser sehr stark gewesen sei. Dies steht im Einklang mit der von D. wahrgenommenen Ausfüh- rung des Tritts und den Videoaufnahmen. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte wuchtvoll gegen den Kopf von B. trat, jedoch bei der Ausführung des Tritts be- hindert wurde und B. mit seinem rechten Schuh «nur» leicht am Hinterkopf traf. 4.4.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüch- lich und stehen in diametralem Widerspruch zu den realen Geschehnissen (siehe E. 4.3): So behauptete er zunächst, «nichts gemacht» zu haben, obwohl ihm die Videoaufnahmen bekannt waren. Schliesslich gab er zu, den Zugbegleiter B. mit dem rechten Fuss getreten zu haben. Ebenso sagte er in der ersten Einvernahme aus, er habe den Zugbegleiter B. nicht geschlagen. Als ihm bei der Bundesan- waltschaft dann die Videoaufnahmen gezeigt wurden, räumte er ein, B. geschla- gen zu haben. Zudem ist erkennbar, dass er eine vermeintliche Opferrolle ein- nimmt, indem er behauptete, der Zugbegleiter C. habe zuerst zugeschlagen und er habe lediglich mit der geballten rechten Faust zurückgeschlagen, da er aus dem Zug gestossen worden sei. Diese Aussagen werden durch die Videoaufnah- men klar widerlegt, denn darauf ist zu erkennen, dass die Gewaltanwendung vom Beschuldigten ausging. Auch die Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass sich die Zugbegleiter korrekt verhalten hätten. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder eine exzessive Gegenreaktion der Zugbegleiter gegen- über dem Beschuldigten. Insgesamt summieren sich signifikante Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen sind insge- samt unglaubhaft und werden durch Sach- und Personalbeweise klar widerlegt. 4.4.4 Im Ergebnis ist damit der anklagerelevante Sachverhalt erstellt. 4.5 Subsumtion 4.5.1 In objektiver Hinsicht Bei den Zugbegleitern B. und C. handelt es sich um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Erstellt ist, dass die tätliche Auseinandersetzung im Rah- men einer Fahrausweiskontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. Die beiden Zugbegleiter führten die Fahrausweiskontrolle in ihrer dienstli- chen Eigenschaft durch und waren aufgrund ihrer Dienstuniform als Beamte zu erkennen. Ausser Frage steht, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen inkriminierten Handlungen (Faustschläge, Fusstritt) aggressive Kraftentfaltungen gegenüber den Zugbegleitern C. und B. darstellten und die erforderliche Intensität hatten, um tatbestandsmässig zu sein: Die tätlichen Angriffe, insbesondere die Gewalt- einwirkung zum Nachteil von B., überschritten zweifelsohne das allgemein
- 18 - SK.2024.76 übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Das belegt namentlich die geschwollene Unterlippe des Privatklä- gers. Wie noch aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei den physischen Atta- cken gegen B. um eine versuchte schwere Körperverletzung (siehe E. 5.6). Die Schläge und der Fusstritt des Beschuldigten sind klar als Gewalt respektive tätli- che Angriffe im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren. Der Beschul- digte hat die reibungslose Durchführung der Fahrausweiskontrolle durch seine gewaltsamen körperlichen Attacken nicht bloss behindert, sondern bewirkt, dass diese vollständig abgebrochen werden musste und nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend erfüllt. 4.5.2 In subjektiver Hinsicht Für den Beschuldigten war aufgrund der uniformierten Zugbegleiter der SBB AG von Beginn der Kontrolle an klar, dass es sich um Beamte handelt, er einer Fahr- ausweiskontrolle unterzogen wurde und zu diesem Zweck einen gültigen Fahr- ausweis hätte vorweisen müssen. Einen solchen hatte er aber vorgängig bewusst nicht besorgt. Ihm war auch bewusst, dass die Zugbegleiter befugt waren, die Fahrausweiskontrolle durchzuführen. Ausser Frage steht auch, dass er sich vor- sätzlich gewaltsam gegen die Zugbegleiter auflehnte, indem er ihnen bewusst Faustschläge bzw. einen Fusstritt zufügte. In diesem Zusammenhang ist weiter erstellt, dass er sich auch der Konsequenzen seines Verhaltens offenbar bewusst war, denn laut eigenen Angaben war ihm bekannt, dass ein Tritt oder Tritte gegen den Kopf Hirnerschütterungen oder andere Kopfverletzungen verursachen kön- nen (BA 13-01-0039). Der Beschuldigte gab am 25. Juni 2023 zu Protokoll, dass er am besagten Tag mit seinem Kollegen ca. eine Flasche Wodka getrunken habe (BA 13-01-0005). Auch wenn die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kaum thematisiert wurde, ist dennoch Folgendes festzustel- len: Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Festnahme einen Atemalkoholge- halt von 0,81 mg/l, was einem Promillegehalt von 1.62 entspricht (BA 06-01- 0003, -0009). Das Bundesgericht nimmt in der jüngsten Rechtsprechung erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit an (Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; BGE 122 IV 49). Vorliegend ist somit von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen, zumal keine anderweitigen Umstände dagegensprechen. Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, er habe sich damals «normal» gefühlt und er sei sich auch über die Konsequenzen seiner körperlichen Attacken bewusst gewesen (BA 13-01-0005; 13-01-0010). Im Übri- gen belegt seine Flucht vor der herannahenden Polizei, dass er damals durchaus in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (siehe E. 8.5.1). Im Ergebnis steht fest, dass der Alkoholkonsum des Beschuldigten keinen derart bestimmen- den Einfluss auf sein Handeln hatte, dass er nicht mehr selbstbestimmt handeln
- 19 - SK.2024.76 konnte. Somit liegt keine bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 5. Versuchte schwere Körperverletzung 5.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen des in Anklagepunkt 1.3 (siehe E. 4.1) umschriebenen Sachverhalts gegen den Kopf des Zugbegleiters B. geschlagen und getreten, indem er zunächst mit der linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) mit voller Wucht einen Schlag in Richtung des Kopfes von B. ausgeführt habe, wobei er ihn nicht richtig getroffen, sondern nur am Gesicht gestreift habe. Der Beschuldigte sei wenige Sekunden später noch vehementer auf B. losgegangen und habe zuerst mit der linken Hand (immer noch sein Mobiltelefon in der Hand haltend), dann mit der rechten Faust, dann wieder mit der linken Hand und nochmals mit der rechten Faust, jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend, wild und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes von B. geschlagen. B. habe seine Arme und Hände schützend vor seinen Kopf gehalten, sei zu Boden gegangen und habe sich zusammengekauert. Er sei nur deshalb nicht «voll» an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen worden. Der Beschuldigte habe wenige Sekunden später mit mindestens zwei Schritten Anlauf und sodann aus einer kurzen Distanz von ca. 50 cm sein rechtes Bein nach hinten angewinkelt aufgezogen und in der Manier eines Fussball-Kicks ge- zielt, schwungvoll und mit voller Wucht in Richtung des Kopfes des wehrlos am Boden liegenden B. getreten und den Fusstritt in Richtung des Kopfes durchge- zogen. Der Beschuldigte sei bei der Trittausführung von einer Drittperson an der Brust leicht zurückgestossen worden, wodurch er in Rücklage geraten und zu Boden gefallen sei. Er habe deshalb den beabsichtigten Tritt nicht ungehindert und mit voller Wucht ausführen und B. voll am Kopf treffen können. B. sei daher mit seinem rechten Schuh «nur» leicht am Kopf getroffen worden. Die vier bis fünf Faustschläge – für sich allein oder im Verbund – sowie der Fuss- tritt seinen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen, schwerwie- gende bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, namentlich irre- versible Verletzungen an Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährli- che Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschädigungen und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen, oder bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod des Zugbegleiters herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht habe es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen, B. eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
- 20 - SK.2024.76 5.2 Vorbemerkung Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zugbegleiter B. Die Bundesanwaltschaft sieht im Tatgeschehen eine versuchte schwere Körperverletzung, währenddes- sen die Verteidigung höchstens von einer einfachen Körperverletzung ausgeht. Die Abgrenzung zwischen schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen des Gerichts (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). Bei der Abgren- zung kommt es im Wesentlichen darauf an, mit welcher Intensität der Beschul- digte vorgegangen ist, welche Verletzungen er hätte verursachen können und mit welchem Vorsatz er gehandelt hat. 5.3 Rechtliches 5.3.1 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 5.3.2 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen und Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbe- sondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbe- sondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränk- ten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom
8. Dezember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 1 f.). Bezüglich eines Fusstritts gegen den Kopf hat das Bundesgericht in seiner jün- geren Rechtsprechung wiederholt festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung setze nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine
- 21 - SK.2024.76 besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten müsse (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1180/2015 vom
13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). 5.3.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die eingetre- tene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 25). Bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung nimmt der Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg billigt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). 5.3.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.2; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 133 E. 1.4.2). 5.4 Beweismittel und -würdigung In Bezug auf die Beweismittel und -würdigung wird integral auf die Erwägungen 4.3 und 4.4 verwiesen.
- 22 - SK.2024.76 5.5 Subsumtion 5.5.1 In objektiver Hinsicht Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall das erheb- liche Gefährdungspotential für die Gesundheit B.s durch die mindestens vier Faustschläge und den Tritt gegen den Kopf des Zugbegleiters aufgrund des Ge- schehensablaufs ohne Weiteres gegeben. Da der Beschuldigte mehrmals mit voller Wucht mit den Fäusten gegen den Kopf von B. geschlagen und einmal mit dem Fuss in Höhe des Kopfes getreten hat, bestand die latente Gefahr, dass B. schwere Gesundheitsschäden erleiden könnte. Die Faustschläge gegen den Kopf waren bereits für sich allein oder in Verbindung mit einem durch die Gewalteinwirkung verursachten unkontrollierten Sturz mit Aufprall auf dem Boden bzw. auf der Zugsplattform geeignet, den Körper oder die Gesundheit B.s schwer zu schädigen. Hinsichtlich des Trittes gegen den Kopf ist festzustellen, dass dieser nur deshalb nicht lebensgefährlich war, weil der Be- schuldigte von einer dritten Person (Zugpassagierin D.) zurückgehalten wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass B. bereits am Boden lag, was den Be- schuldigten jedoch nicht daran hinderte, den wehrlos am Boden Liegenden mit dem Fuss gegen den Hinterkopf zu treten, ohne ihn jedoch voll zu treffen. B. wurde damit «nur» leicht am Kopf getroffen und erlitt körperlich keine schweren Verletzungen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB nicht erfüllt. Es liegt ein vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) einer schweren Kör- perverletzung vor: Der Beschuldigte hat zwar mit seinem äusserst aggressiven, gewaltsamen Verhalten alles getan, doch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat nicht ein.
- 23 - SK.2024.76 5.5.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte handelte in Verletzungsabsicht. Er war sich über die möglichen Konsequenzen der Faustschläge und des Fusstritts bewusst (siehe unter E. 4.3.3 und 4.5.2 hievor). Dem Beschuldigten musste ebenso bewusst sein, dass er aufgrund seines massiven Ausrastens das Risiko einer schweren Kör- perverletzung weder kalkulieren noch seine Faustschläge und seinen Tritt hinrei- chend genau steuern konnte, um eine schwere Körperverletzung auszuschlies- sen. Aufgrund seines hochgradig aufgebrachten Gemütszustands war er nicht in der Lage, die Intensität seiner Faustschläge und seines Fusstritts zu steuern und zu dosieren, sodass er eine schwere Verletzung nicht hätte ausschliessen kön- nen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Er konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass sich die Gefahr schwe- rer (Körper-)Verletzungen nicht verwirklichen würde. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in der Hoffnung gehandelt hat, die tätliche Auseinandersetzung werde glimpflich ausgehen, schliesst die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs die Inkauf- nahme im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Der Be- schuldigte hat es letztlich dem Glück und dem Zufall überlassen, ob sich die Ge- fahr verwirklichen würde oder nicht. Insgesamt hat er durch sein Verhalten die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung, namentlich irrever- sible Schäden im Kopfbereich, zumindest billigend in Kauf genommen, weshalb Eventualvorsatz gegeben ist. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB ist somit erfüllt. 5.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Beschimpfung 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe im Rahmen der Fahr- ausweiskontrolle (siehe E. 4.1) dem Zugbegleiter C. gesagt, er sei ein «Idiot», ein «dummer Siech», ein «Tubel». Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er C. durch seine Äusserungen abwerten und ihn in seiner Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzende Äusserungen fallen, die
- 24 - SK.2024.76 sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Gegenstand der Beschimpfung ist der Ehrangriff durch Tatsachenbe- hauptungen und gemischte Werturteile gegenüber dem Verletzten selbst sowie reine Werturteile gegenüber Dritten und dem Verletzten (ABO YOUSSEF, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 177 StGB N. 1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2.1). Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen (RIKLIN, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Wertur- teile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf be- stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4). 6.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) reicht es aus, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4). 6.3 Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Personenbeförde- rung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) wird die Beschimpfung vorliegend von Amtes wegen verfolgt, da sie laut Anklage ge- gen den Zugbegleiter C. als Mitarbeiter der SBB AG während der Dienstaus- übung begangen wurde. 6.4 Beweismittel 6.4.1 Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren zum Anklagevorwurf zweimal befragt: Bei der Luzerner Polizei vom 25. Juni 2023 bestritt er, den Zugbegleiter C. belei- digt zu haben; in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Ap- ril 2024 verweigerte er die Aussage (BA 13-01-0008, 0033). 6.4.2 Am 24. Juni 2023 gab der Zugbegleiter C. gegenüber der Luzerner Polizei im Rahmen einer handschriftlichen Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen der Fahrausweiskontrolle vom 24. Juni 2023 «dumme Siech» und «Tubel» genannt (BA 12-02-0001). In der Einver- nahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2024 machte er als Zeuge wei- testgehend gleichbleibende Aussagen (BA 12-02-0001, -0009). 6.4.3 Am 24. Juli 2024 sagte der Privatkläger B. gegenüber der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe sich gegenüber C. beschimp- fend verhalten. Konkrete Schimpfwörter etc. konnte er jedoch keine benennen (BA 12-01-0010).
- 25 - SK.2024.76 6.4.4 D. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie der Mann (Beschuldigter) «Fick dich, du Idiot» zum Zugbegleiter mit der Brille (C.) geschrien habe. In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 sagte sie als Zeugin aus, der Be- schuldigte habe schon am Anfang der Billettkontrolle gerufen: «Hau ab, du Idiot» (BA 12-03-0002, -0009). 6.4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 gab E. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, der Mann ohne T-Shirt (Beschuldigter) sei aggressiv und laut geworden und habe zum Zugbegleiter (C.) gesagt: «Figg dich, du Idiot» (BA 12-04-0002). 6.4.6 F. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Zugbegleiter (C.) zum Typen mit dem nackten Oberkörper (Beschuldigter) gegangen sei. Er habe ihn gebeten, sein Ticket zu zeigen. Der Beschuldigte habe zum Zugbegleiter dann «Idiot» gesagt (12-05-0002). 6.4.7 Am 24. Juni 2023 sagte H. gegenüber der Luzerner Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldige sei aufgefordert worden, sein Billett zu zeigen. Er habe um- gehend den Zugbegleiter (C.) beleidigt, unter anderem mit «Fick deine Mutter, Idiot» (BA 12-07-0001 f.). 6.5 Beweiswürdigung Aufgrund der überzeugenden, mehrheitlich übereinstimmenden und auch glaub- haften Aussagen der beiden Zugbegleiter und der Fahrgäste steht fest, dass der Beschuldigte den Zugbegleiter C. (mind.) einmal als «Idiot» (bzw. «Tubel», «dummer Siech») bezeichnet hatte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Mo- tiv die Fahrgäste haben sollten, diesbezüglich eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Auf die von den Auskunftspersonen D. und E. zusätzlich gehörte beleidigende Äusserung («Fick dich») des Beschul- digten gegenüber C., ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht angeklagt ist. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Verteidigung, es sei unklar, ob diese Äusserung tatsächlich B. gegolten habe (SK 2.721.033), als unbegründet: Die Aussagen sämtlicher Beteiligter – ausgenommen jene des Beschuldigten – er- hellen, dass der Zugbegleiter C. Opfer der verbalen Attacke geworden ist. 6.6 Subsumtion 6.6.1 In objektiver Hinsicht Das vom Beschuldigten überwiegend verwendete Wort «Idiot» ist als Formalin- jurie zu qualifizieren, da dieses aus blossem Ausdruck der Missachtung getätigt wurde. Bei den übrigen verwendeten Begriffen («Tubel», «dummer Siech») han- delt es sich weitgehend um Synonyme. Der beleidigende Begriff («Idiot») war
- 26 - SK.2024.76 geeignet, C. abzuwerten und ihn in seiner Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht Der Beschuldigte wusste, dass er den Zugbegleiter C. durch seine Äusserungen in seiner sittlichen Ehre verletzen wird und er wollte bzw. beabsichtigte dies auch. Zudem war er sich der verachtenden Bedeutung seiner Worte bewusst. Damit handelte er direktvorsätzlich, womit auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 6.6.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG schuldig zu sprechen. 7. Sachbeschädigung 7.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24. Juni 2023, um 20.10 Uhr, am Bahnhof V. den SBB-Zug «2.» beschädigt, indem er mit einem Schotterstein gegen eine Doppelscheibe des Bahnwagens geschlagen habe. Die Scheibe habe dadurch einen grösseren Sprung aufgewiesen. 7.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjek- tiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 7.3 Die SBB AG stellte am 8. August 2023 fristgerecht Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Sachbeschädigung (vgl. Art. 31 StGB; BA 15-03-0002). 7.4 Beweismittel Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie der Beschuldigte mit einem Schotter- stein von aussen gegen die Scheibe eines SBB-Bahnwagens schlägt (siehe CAM1-W1 (1_1). In Rahmen der Einvernahme bei der Luzerner Polizei erklärte der Beschuldigte, dass er einen Stein gegen den Zug geworfen habe. Er sei be- reit, für den Sachschaden aufzukommen (BA 13-01-0011). 7.5 Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig. Im Übrigen ist bereits aufgrund der Videoaufnah- men erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte die Doppelscheibe des Bahnwaggons beschädigte.
- 27 - SK.2024.76 7.6 Subsumtion 7.6.1 Der Beschuldigte hat zum Nachteil der SBB AG einen Sachschaden (von Fr. 3'339.20; siehe E. 12.2) adäquat kausal verursacht. Er hat damit in objektiver Hinsicht eine für ihn fremde Sache beschädigt. In subjektiver Hinsicht handelte er direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 7.6.2 Der Beschuldigte ist demzufolge wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 24. Juni 2023, um 20:10 Uhr, am Bahnhof V. davongerannt, als er die aufgrund der vorherge- henden Auseinandersetzung mit den Zugbegleitern (vgl. E. 4) eintreffende Lu- zerner Polizei gehört und gesehen habe, um sich einer Durchsuchung oder Fest- nahme zu entziehen. Er konnte erst zu einem späteren Zeitpunkt festgenommen werden. Dadurch habe er die Polizei an einer Amtshandlung gehindert. 8.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 8.3 Beweismittel Dem Festnahmerapport der Luzerner Polizei vom 24. Juni 2023 ist zu entneh- men, dass die Polizisten am Bahnhof V. von Passanten darauf aufmerksam ge- macht worden seien, dass die gesuchte Person zu Fuss in Richtung Z. geflüchtet sei. Auf Höhe UU. hätten sie die flüchtende Person feststellen können. Diese sei mit «Stopp, Polizei!» angesprochen worden und dann stehen geblieben (BA 06- 01-0002). Der anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommene Pri- vatkläger B. erklärte, der Beschuldigte habe auf die Fensterscheibe des Zuges eingehämmert, bis dieser wahrgenommen habe, dass die Polizei sich mit meh- reren Fahrzeugen näherte. Dann habe er die Flucht ergriffen. Das Martinshorn sei auch im Zug hörbar gewesen (SK 2.751.006, -008). Die Auskunftsperson H. gab am 24. Juni 2023 gegenüber der Luzerner Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte gegen den Zug geschlagen habe. Als er das Blaulicht bzw. die herannahende Polizei gehört habe, sei er geflüchtet (BA 12- 07-0002).
- 28 - SK.2024.76 8.4 Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorgenannten Aussagen und insbe- sondere der Einräumung des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt; im Übrigen plädierte auch der amtliche Verteidiger auf einen Schuldspruch. 8.5 Subsumtion 8.5.1 Bei den ausgerückten Polizisten I., J. und K. der Luzerner Polizei handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13; BA 06- 01-0002). Die Polizeibeamten wollten den Beschuldigten in ihrer dienstlichen Ei- genschaft am Bahnhof V. vorläufig festnehmen. Der Beschuldigte flüchtete vor einer konkret und unmittelbar bevorstehenden Festnahme. Er hat sich damit einer Amtshandlung entzogen. Die Flucht des Be- schuldigten hatte zur Folge, dass die Festnahme nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 8.5.2 Der Beschuldigte wusste, dass die Polizeibeamten ihn festnehmen oder zumin- dest zur Feststellung seiner Identität anhalten wollten. Durch die Flucht hat er sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt, von der er zudem wusste, dass sie in der Amtsbefugnis der Polizeibeamten lag. Ebenso wusste er, dass er dadurch die Polizeibeamten bei der Ausübung ihrer Amtshandlung bzw. beruflichen Pflichten behinderte. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 8.5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 9. Strafzumessung 9.1 Rechtliches 9.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 9.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
- 29 - SK.2024.76 und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 9.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). 9.2 Strafart 9.2.1 Der Beschuldigte hat fünf Straftatbestände verwirklicht. Während einzelne dieser Deliktstatbestände die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festlegen (Freiheitsstrafe bei [versuchter] schwerer Körperverletzung [Art. 122 Abs. 3 aStGB], Beschimpfung [Geldstrafe: Art. 177 Abs. 1 StGB]; Hinderung einer Amts- handlung [Geldstrafe: Art. 286 StGB]), stehen bei den übrigen vom Beschuldig- ten begangenen Delikten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Art. 285 Ziff. 1 aStGB], und Sachbeschädigung [Art. 144 StGB]) verschiedenar- tige Sanktionen zur Verfügung. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 9.2.2 Neben der für das Delikt nach Art. 122 Abs. 3 aStGB zwingend auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht – aufgrund des noch näher darzulegenden Verschuldens (E. 9.4.2 f.) – diese Sanktionsart auch für die vom Beschuldigten begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB) und die verübte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) als angemessen. Für die übrigen Delikte ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. 9.3 Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Abstrakt schwerste Tat und somit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Liegt bloss Versuch (i.c. versuchte schwere Körperverletzung) vor, so kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22
- 30 - SK.2024.76 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 9.4 Tatkomponenten 9.4.1 Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass auf- grund der raschen Abfolge sehr intensiver Faustschläge und der engen Platzver- hältnisse im Zug die latente Gefahr eines Sturzes mit Sekundärverletzungen be- stand. Der Beschuldigte teilte die Faustschläge in hemmungsloser Art und Weise aus, was das Risiko einer schweren Körperverletzung zusätzlich erhöhte. Gleich- sam verhält es sich mit dem wuchtigen Fusstritt des Beschuldigten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers B. Es ist bloss dem Ein- schreiten einer Drittperson und damit äusseren Umständen zu verdanken, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität verhindert wer- den konnten. Die Art und Weise des Vorgehens war äusserst aggressiv. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz handelte. Die Intensität seines deliktischen Willens war erheblich. Der Beschuldigte handelte aus einem vermeintlichen Ra- cheakt mit purer Aggressivität, obwohl nachweislich er im Fehler lag. Er hätte diese Tat und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. 9.4.1.1 Gesamthaft betrachtet ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszu- gehen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die vollendete Tatbegehung ist auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.4.1.2 Der Beschuldigte teilte mit voller Wucht Faustschläge aus und setzte alles daran, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B. auszuführen; die Tatvollen- dung scheiterte einzig daran, dass B. schützend seine Hände vor den Kopf hielt und der Beschuldigte von einer Drittperson (leicht) zurückgestossen wurde. Die- ser Umstand lässt lediglich eine Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu; die angedrohte Mindeststrafe ist nicht zu unterschreiten. Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Strafmilderung von 6 Monaten angemessen. Die gedankliche Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.4.2 Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.4.2.1 Das objektive Tatverschulden bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte deckt sich in weiten Teilen mit dem bereits Gesagten zur versuchten schweren Körperverletzung (siehe E. 9.4.1). Das deliktische Unrecht ist daher bereits zu einem grossen Teil durch die für die versuchte schwere Körperverlet- zung ausgefällte Strafe abgegolten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein anderes
- 31 - SK.2024.76 Rechtsgut, nämlich die Amtshandlung als solche, geschützt ist. Zum subjektiven Tatverschulden kann ebenfalls zunächst auf die Ausführungen unter Erwägung 9.4.1 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten insgesamt eine besondere Geringschätzung gegenüber den beiden Zug- begleitern zum Ausdruck brachte und sie in ihrer amtlichen Funktion in keiner Weise respektierte, was leicht straferhöhend wirkt. 9.4.2.2 Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des bereits abgegolte- nen Unrechts (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) gerade noch leicht. Die gedankliche Einsatzstrafe ist daher auf 6 Monate festzusetzen. 9.4.3 Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung 9.4.3.1 Das Ausmass des deliktischen Erfolges wiegt objektiv mit Blick auf den verur- sachten Sachschaden von Fr. 3'339.20 noch eher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit einer nicht unbedeutenden Zerstörungswut, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. 9.4.3.2 Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Für die Sachbe- schädigung erscheint daher eine gedankliche Einsatzstrafe von 2 Monaten an- gemessen. 9.4.4 Hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die ver- suchte schwere Köperverletzung (14 Monate Freiheitsstrafe) um eineinhalb Mo- nate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und um einen halben Monat für die Sachbeschädigung zu asperieren. Das ergibt eine hypothe- tische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 9.5 Hypothetische Gesamtgeldstrafe 9.5.1 Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG, die Strafandrohung für dieses Offizial- delikt lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und bildet Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Die Strafandrohung für die Hinderung einer Amtshandlung lautet auf Geldstrafe bis zu (maximal) 30 Tagessätzen. 9.5.2 Dem Beschuldigten ist für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinde- rung einer Amtshandlung jeweils ein sehr leichtes Tatverschulden zu attestieren: Die Beschimpfung beschränkte sich mehr oder weniger auf ein herablassendes, ehrverletzendes Wort („Idiot”); der Unrechtsgehalt der Flucht vor der heranna- henden Polizei grenzt an eine (straflose) Selbstbegünstigung.
- 32 - SK.2024.76 9.5.3 Dem sehr leichten Tatverschulden entsprechend ist die gedankliche Einsatz- strafe für die Beschimpfung auf 15 Tagessätze und diejenige für die Hinderung einer Amtshandlung auf 7 Tagessätze festzusetzen. 9.5.4 Eine Asperation der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen für die Beschimpfung um 2 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint angemessen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 17 Tagessätzen. 9.6 Täterkomponenten 9.6.1 Der heute bald […]-jährige Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger, un- verheiratet und kinderlos. Er wuchs in Afghanistan auf und ging dort rund 10 Jahre auf die Koranschule. Gleichzeitig arbeitete er in seinem Heimatort in der Landwirtschaft, bevor er das Land 2014 verliess. Danach gelangte er über meh- rere Drittstaaten nach Norwegen. Norwegen gewährte ihm bis zu seinem 18. Le- bensjahr ein Aufenthaltsrecht. Im Jahre 2018 kam er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom
2. August 2018 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten mangels Flüchtlings- eigenschaft abgelehnt. Da eine Rückkehr nach Afghanistan damals wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar war, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschuldigte verfügt über den Ausweis F. Er wohnt zurzeit in einer Asylunterkunft im Kanton Y. (BA 18-02-0004 [Migrationsakten, S. 1 ff.]; SK 2.262.1.005 [Migrationsakten, S. 13 f., 35 bis 40 von 2262; [S. 1085 von 2262]; 2.262.2.003 f.). Darüber hinaus ist kaum etwas über das Vorleben des Beschuldigten bekannt, da er anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft vom 12. April 2024 die Aussagen zu seiner Person grösstenteils verwei- gerte (BA 13-01-0024 f.). Der Beschuldigte war seit seiner Ankunft in der Schweiz meistens arbeitslos. In den Jahren 2022 und 2023 arbeitete er gelegentlich temporär im Stundenlohn, bevor er wieder arbeitslos wurde. Seit dem […] 2025 arbeitet er als Bauarbeiter im Stundenlohn und verdiente gemäss Lohnabrechnung vom März 2025 Fr. […] brutto. Er hat kein Vermögen, aber Schulden. Gemäss Betreibungsregisteraus- zug bestehen gegen den Beschuldigten mehrere Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. […] (BA 13-01-0004; SK 2.231.2.004 f.; 2.231.3.003 ff.; 2.231.4.009 f.). Der Beschuldigte weist 12 Vorstrafen auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August 2019 wurde er wegen einfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, verur- teilte den Beschuldigten mit insgesamt acht Strafmandaten: Am 4. Novem- ber 2019 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einfacher Kör- perverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.--; am 2. März 2020
- 33 - SK.2024.76 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hinderung einer Amts- handlung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.--; am 2. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; am 25. Juni 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen; am 9. November 2020 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 300.--; am 6. Januar 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermö- gensdelikt) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--; am 1. Februar 2022 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.--; sowie am 21. Februar 2022 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Überdies wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern, Abteilung 2 W., mit weiteren drei Strafmandaten verurteilt: Am 22. Mai 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen; am 30. Juli 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und am 22. Juli 2022 wegen Hinderung einer Amts- handlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 400.-- (SK 2.231.1.001, -012). Die teils einschlägigen 12 Vorstrafen sind mit 2 Monaten Freiheitsstrafe und 3 Ta- gessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neut- ral zu würdigen. 9.6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre wirken das Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue strafmindernd (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2 m. Hinw. auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte eher re- nitent und nicht kooperativ. Von Einsicht und Reue kann ebenfalls keine Rede sein: Einerseits gibt er zwar zu, gegenüber den beiden Zugbegleitern tätlich ge- worden zu sein, andererseits beschuldigt er sie, sie hätten ihn zuerst geschlagen und er habe sich nur gewehrt. Dies zeugt unzweifelhaft von mangelnder bzw. weitgehend fehlender Einsicht in das eigene Fehlverhalten. Dass er im Ergebnis sämtliche Vorwürfe bestritt bzw. einzig zu seinen Gunsten relativierte, passt ins Bild. Für die Einräumung der Sachbeschädigung ist ihm kein Strafrabatt zu ge- währen, da ihm diese aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin eindeutig nachge- wiesen werden konnte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 W., gegen den Beschuldigten aktuell mit zwei
- 34 - SK.2024.76 Strafverfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Hinderung einer Amtshandlung befasst ist (SK 2.231.1.002), was vorliegend jedoch nicht straferhöhend berück- sichtigt werden darf. Insgesamt sind das Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren neutral zu würdigen. 9.7 Andere gesetzliche Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 9.8 Unter Würdigung aller Umstände und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsfaktoren erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tatverschuldens- und täterangemessen. 9.9 Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 9.10 Vollzug 9.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 9.10.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet wer- den, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Bei einer Schlechtprog- nose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 9.10.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: In Bezug auf den Beschuldigten bestehen An- haltspunkte, die eindeutig gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Seit Au- gust 2019 weist er insgesamt zwölf Vorstrafen auf, die auf eine ausgeprägte Un- belehrbarkeit und eine gänzlich fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten, schliessen lassen. Obwohl einige Vorstrafen sogar unbedingt ausge- sprochen wurden, vermochte ihn dies nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Rückfallgefahr ist ausserdem dadurch erhöht, dass sich im Vergleich zu den früher beurteilten – und teils ähnlich gelagerten – Straftaten eine deutliche Ag- gravierungstendenz feststellen lässt: Beispielhaft ist die Vorstrafe vom 4. Novem- ber 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu erwähnen. Die damalige Verur- teilung schreckte ihn nicht davor ab, rund dreieinhalb Jahre später ein noch schwereres Delikt gegen Leib und Leben (versuchte schwere Körperverletzung)
- 35 - SK.2024.76 zu begehen. In dieses Bild passt zudem die Verurteilung wegen Sachbeschädi- gung vom 22. Juli 2022, bei der er mit einer Glasflasche an die Seitenscheibe eines Busses der Luzerner Verkehrsbetriebe schlug (BA 18-02-0004). Hinsicht- lich des Tatmotivs und des Tatvorgehens erinnert diese Vorstrafe klarerweise an die neue Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Schliesslich gab der Beschul- digte im Vorverfahren zu Protokoll, dass er fast täglich Cannabis und gelegentlich Kokain konsumiere, was sich angesichts seiner fünf Vorstrafen im Zusammen- hang mit Betäubungsmitteldelikten ebenfalls negativ auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. BA 13-01-0005, 0024). Insgesamt sprechen all diese Faktoren ge- gen eine günstige Prognose. Im Ergebnis sind damit weder die Voraussetzungen für einen bedingten noch für einen teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, weshalb die Strafen zu vollziehen sind. 9.11 Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist dem Beschuldigten auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 10. Landesverweisung 10.1 Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgerschaft. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Folglich ist die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 10.2
10.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Irrelevant bleibt auch, ob die Strafe unbe- dingt ausgesprochen oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufge- schoben wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Dies gilt auch bei einer Verurteilung für ver- suchte Deliktsbegehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Feb- ruar 2025 E. 3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Landesver- weisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.H.). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5). 10.2.2 Vorliegend bildet die verfahrensgegenständliche Straftat gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB eine Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), für die das Gesetz die
- 36 - SK.2024.76 obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätz- lich obligatorisch des Landes zu verweisen. 10.3 Prüfung eines Härtefalles 10.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungs- mässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwen- den (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Zur Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Der heute fast […]-jährige Beschuldigte wurde in Afghanistan geboren. Er ist un- verheiratet und kinderlos. Er reiste 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl- gesuch. Hinsichtlich der Gründe für den abschlägigen Asylentscheid, seines Auf- enthaltsstatus und seiner Wohnsituation in der Schweiz wird auf Erwägung 9.6.1 verwiesen. Der Beschuldigte gab bei der Luzerner Polizei selber zu Protokoll, in Y. weder Freunde noch Bekannte zu haben (BA 13-01-0004). Über familiäre oder andere soziale Kontakte des Beschuldigten in der Schweiz ist im Übrigen nichts bekannt, ebenso wenig über seine (aktuellen) sozialen Integrationsbemühungen. Festzustellen ist, dass er in der Schweiz über keine stabilen persönlichen Kon- takte oder Beziehungen verfügt. Ähnlich verhält es sich mit den «Arbeitsbemü- hungen»: Auch wenn der Beschuldigte (angeblich) auf temporärer Basis (im Stundenlohn) ab und zu einer Arbeit nachgeht, ist er doch meistens arbeitslos. Von einer Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt kann somit keine Rede sein. Eine soziale und berufliche Verwurzelung des Beschuldigten, der sich mittler- weile seit ca. sieben Jahren in der Schweiz aufhält, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird nicht dargetan. Der fehlende Integrationswille des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass ihm die finanzielle Unterstützung durch die hiesigen Sozialdienste nicht wichtig genug ist, um in der Schweiz zu verbleiben. So gab er in der Vernehmung bei der Bun- desanwaltschaft am 12. April 2024 an, dass es für ihn keine Rolle spiele, in der
- 37 - SK.2024.76 Schweiz oder in Afghanistan zu leben, und dass es keinen Grund gebe, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Es sei ihm egal (BA 13-01-0027). Diese Aus- sagen verdeutlichen seine fehlende soziale Bindung zur Schweiz und seine Aus- reisewilligkeit. Den umfangreichen Migrationsakten (2’262 Seiten) ist zu entnehmen, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich ist, nach Afghanistan zurückzukeh- ren. Seine Familie lebt dort und verfügt über Ländereien, auf denen er in seiner Jugend mit seinem Bruder und seinem Onkel in der Landwirtschaft arbeitete. Er verbrachte die ersten 14 Lebensjahre in Afghanistan und ist mit den dortigen Le- bens- und Arbeitsverhältnissen vertraut. Die Wiedereingliederungs- und Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in Afghanistan erscheinen somit intakt, auch wenn unklar bleibt, inwieweit er in seiner Heimat nach rund zehn Jahren noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner Sprachkennt- nisse und beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft kann er aber ohne Wei- teres eine berufliche Existenz in Afghanistan aufbauen, zumal er noch relativ jung ist (SK 2.262.1.005 [Migrationsakten, A12/5-15, S. 14]). Dass der Beschuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017, E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016, E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012, E. 3.3.2 mit Hinweisen). 10.3.2 Nach dem Gesagten liegt kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. 10.3.3 Selbst wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleiben möchte (was er bekannt- lich nicht will), würde das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung eindeutig überwiegen. Angesichts der verfahrensgegenständlichen Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung), seiner zwölf Vorstrafen, die er in der Schweiz began- gen hat, und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr stellt er eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. 10.4 Keine Vollzugshindernisse 10.4.1 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
- 38 - SK.2024.76 Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]). 10.4.2 In Bezug auf den migrationsrechtlichen Hintergrund und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (afghanischer Staatsangehöriger) in der Schweiz wird auf Er- wägung 9.6.1 verwiesen. 10.4.2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses nach Afghanistan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die schwierige geopolitische Lage allein kein definitives Voll- zugshindernis begründet. In seiner jüngeren Rechtsprechung hatte das Bundes- gericht in einem ähnlich gelagerten Fall über die Vollzugshindernisse eines Af- ghanen zu entscheiden, bei dem die Vorinstanz unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet hatte. Der betreffende Afghane hatte in der Schweiz – wie im vorliegenden Fall – keinen Flüchtlingsstatus. Er wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM lediglich vorläufig aufgenommen, da dieses den Vollzug der Wegweisung damals für unzumutbar erachtete. Das Bundesgericht hob hervor, dass es ent- scheidend sei, ob die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald sie wieder zumutbar sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und glaubhaft gemacht werde. Den Beschuldigten treffe trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Fest- stellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen. Im betreffenden Urteil wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab (soweit es überhaupt darauf eintrat), da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, Umstände zu behaupten, wonach sein Leben oder seine Frei- heit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung gefährdet wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.3 f. m. w. H.). 10.4.2.2 In analoger Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschuldigten mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Mig- ration SEM vom 2. August 2018 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. In der Begründung des Entscheids wurde eine individuell-persönliche Ge- fährdung des Beschuldigten im Heimatland verneint. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Vollziehung der Wegweisung (in sein Heimatland) sprechen würden. Vielmehr signalisierte er selber die Bereitschaft, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (BA 13-01-0027, 0037). Auch aus diesem Verhalten darf abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland offenbar keine Umstände drohen, die sein Leben gefährden oder dass dort Zustände herrschen, die sein Leben auf andere
- 39 - SK.2024.76 Weise unmenschlich machen könnten. Vorliegend sind jedenfalls keine völker- rechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Recht- stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthalts- recht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. 10.4.2.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass aktuell keine Vollzugshindernisse bestehen. Die Anordnung einer Landesverweisung ist somit möglich. Im Übrigen ist es Auf- gabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschie- bungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzulegen. 11. Vollzugskanton Für den Vollzug der Strafen und der Landesverweisung ist der Kanton Luzern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b, e und gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 12. Zivilklage 12.1 Rechtliches 12.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage namentlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Es verweist die Klage auf den Zivilweg, wenn die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 12.1.2 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist eine widerrechtliche und schuldhafte
- 40 - SK.2024.76 Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der im- materiellen Unbill (vgl. zum Ganzen: KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl. Art. 49 OR N 14 f.). Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Ge- nugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Op- fer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 12.2 Schadenersatz 12.2.1 Mit Straf- und Zivilklage vom 8. August 2023 verlangte die SBB AG die Verfol- gung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 aStGB) im Zusammenhang mit dem Vorfall in V. vom 23. Juni 2023. Sie machte adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 1'010.73 wegen der daraus entstandenen, betrieblichen Mehrkosten auf- grund von Abweichungen vom Regelbetrieb geltend. 12.2.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2024 wurde die Straf- sache nicht anhand genommen. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013; 03-00-0003, -0006). Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus formellen (Nichtanhand- nahme) und materiellen (fehlende Rechtsgrundlage bzw. Straftatbestand) Grün- den kein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Infolgedessen ist die Zivil- klage der SBB AG gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'010.73 abzuwei- sen. 12.2.3 Die SBB AG stellte am 8. August 2023 zudem Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen Sachbeschädigung. Sie konstituierte sich als Strafklägerin und machte einen Schaden von Fr. 3'339.20 geltend (BA 15-03-0001 f.; 15-03-0013). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der geltend gemachte Schaden wie folgt zusammensetzt: Fr. 452.80 für Fertigung inkl. Werkzeug, En- gineering und maschinelle Hilfseinrichtungen, Fr. 817.90 für die Doppelscheibe, Fr. 25.-- für Verbrauchs- und Kleinmaterial, Fr. 654.50 für die Ausserbetriebset- zung und Fr. 1'389.-- für die Überfuhrpauschale (BA 15-03-0014). Anlässlich der Befragung bei der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2024 zeigte sich der Beschuldigte bereit, «alles zurückzahlen» zu wollen (BA 13-01-0040). Demgegenüber beantragte sein amtlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung, die Zivilforderung der SBB sei auf den Zivilweg zu verweisen (BA 13-01-0040; SK 2.721.034). 12.2.4 Der vom Beschuldigten den SBB AG zugefügte Schaden ist dokumentiert, bezif- fert und sämtliche Schadenspositionen sind belegt. Darüber hinaus hat der Be- schuldigte die Forderungen anerkannt. Damit sind die tatsächlichen und
- 41 - SK.2024.76 rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschuldigte hat somit der SBB AG ei- nen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 12.3 Genugtuung 12.3.1 Am 24. Juni 2023 hat sich B. im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (BA 15- 01-0003). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sein Rechtsvertreter die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- zulasten des Beschuldigten (SK 2.720.010). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass B. durch die Faustschläge des Beschuldigten erhebliche Schmerzen gehabt habe. Er habe auch einen Zahnarzt konsultieren müssen. Angesichts der Intensität der Faustschläge und des Fusstritts sei die Höhe der Genugtuung gerechtfertigt (SK 2.720.010). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, die Genugtuungsforde- rung sei auf den Zivilweg zu verweisen (SK 2.720.010). 12.3.2 Der Privatkläger B. erlitt durch den gewaltsamen Angriff durch den Beschuldigten eine geschwollene Unterlippe und hatte drei Tage lang im Bereich des Unterkie- fers Schmerzen. Er konnte aufgrund der Verletzungen und psychischen Belas- tung zwei Tage nicht arbeiten (SK 2.720.010). Er hat das Ereignis, wie er letzt- mals im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, aber psychisch relativ gut verarbeitet. Der Vorfall habe allerdings dazu beigetragen, dass er die Arbeits- stelle wechselte (BA 12-01-0014; SK 2.751.005). 12.3.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Ereignis beim Privatkläger weder beson- dere Verletzungen (damals), noch seelische Beeinträchtigungen (bis heute) zur Folge hatte. Zudem konnte er nur wenige Tage krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen. Im Übrigen enthalten die Akten kein Arztzeugnis, aus welchem diese oder andere erlittene Verletzungen oder (weitere) Arbeitsunfähigkeiten doku- mentiert wären. Damit steht fest, dass die beantragte Genugtuung erheblich zu reduzieren ist. Aufgrund der gesamten Umstände, unter Berücksichtigung ähn- lich gelagerter Fälle und der Praxis zur Festsetzung der Höhe von Genugtuungs- summen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtu- ung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da kein Zins seit dem schädigenden Ereignis verlangt wurde, ist ein solcher auch nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). 13. Beschlagnahmter Gegenstand 13.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die
- 42 - SK.2024.76 berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 13.2 Mit Beschlagnahmebefehl vom 26. September 2024 beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft 1 USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen vom 24. Juni 2023 (BA 08-00-0001 f.). 13.3 Die elektronische Videoaufzeichnung ist zum Nachweis der Delikte im Zug be- weisrelevant. Der USB-Stick ist bei den Akten zu belassen. 14. Verfahrenskosten 14.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Straf- kammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 14.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 228.-- geltend (SK 2.100.009). Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und die Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind in der bean- tragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hin- sicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Auslagen für die Dolmetscherkosten im gerichtlichen Ver- fahren von Fr. 834.30 (SK 2.891.002) können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 3'228.--. 14.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). 14.4 Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'228.-- sind ihm vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.
- 43 - SK.2024.76 Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 15. Entschädigungen 15.1 Rechtliches 15.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – der im BStKR geregelt ist – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 15.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11-14 BStKR. 15.2 Entschädigung des Privatklägers 15.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 433 StPO N. 3). 15.2.2 B. hat sich mit Schreiben vom 24. Juni 2023 im Straf- und Zivilpunkt als Privat- kläger konstituiert (BA 15-01-0003). Da der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, hat der Privatkläger im Strafpunkt vollumfänglich obsiegt; im Zivilpunkt obsiegt er teilweise (vgl. E. 12.2 f.). Der Privatkläger hat somit grundsätzlich im Verhältnis seines Obsiegens
- 44 - SK.2024.76 Anspruch auf entsprechende Entschädigung für seine notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren. 15.2.3 Der Privatkläger macht mit Kostennote von Rechtsanwalt Christian Geosits vom
14. April 2025 für Aufwendungen vom 10. April 2025 bis 15. April 2025 eine Ent- schädigung von Fr. 1'776.10 (inkl. MWST) geltend (SK 2.721.036). Die geltend gemachte Entschädigung setzt sich zusammen aus 3.3 Stunden Arbeitszeit, inkl. geschätztem Zeitaufwand von zwei Stunden für die Hauptverhandlung, und 3 Stunden Reisezeit zu je Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 68.-- (SK 2.721.036 f). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen An- forderungen an den Rechtsvertreter. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 15.1.1). Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen mit folgender Anpassung: Zusätzlich zu den in der Kostennote aufgeführten Aufwendungen für die Haupt- verhandlung sind von Amtes wegen zwei weitere Arbeitsstunden – entsprechend der effektiven Dauer von vier Stunden – anzurechnen. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'039.85 (5.3 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 1'219.-- [Honorar Arbeitsaufwand]; 3 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 600.-- [Honorar Reisezeit]; Auslagen Fr. 68.--; 8.1 % MWST = Fr. 152.85). 15.2.4 Bei der Zusprechung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Auf- wand des Rechtsvertreters fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Strafpunkt anfiel. Eine Reduktion des Entschädigungsanspruches ist daher vor- liegend nicht angezeigt. 15.2.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Ent- schädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen. 15.3 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 15.3.1 Der amtliche Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 11. April 2025 die Aus- richtung eines Honorars von Fr. 13'465.80 (inkl. MWST) (SK 2.821.003 ff.). Das geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 38.33 Stunden à Fr. 230.--, einer Reisezeit von 14.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 740.90. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind ge- rechtfertigt, mit folgender Korrektur: Der geschätzte Arbeitsaufwand von 5 Stun- den für die Hauptverhandlung ist entsprechend der effektiven Dauer um eine Stunde zu kürzen.
- 45 - SK.2024.76 Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) (37.33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8‘585.90; 14.5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2‘900.--; Auslagen Fr. 740.90; 8.1% MWST Fr. 990.40). 15.3.2 Rechtsanwalt Christoph Henzen ist für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) zu entschä- digen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 46 - SK.2024.76 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung); 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG; 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 4. A. wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweis- mittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- 47 - SK.2024.76 7. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘228.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) wer- den A. zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 48 - SK.2024.76 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, a.i. Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny − Rechtsanwalt Christoph Henzen, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Christian Geosits, Rechtsvertreter von B. (Privatkläger) − Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Migration des Kantons Luzern (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. gbis StBOG; Art. 82 VZAE) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrungen Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 49 - SK.2024.76 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Juli 2025