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CA.2025.16

Bundesstrafgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Berufung vom 18. August 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025 Versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Beschimpfung

Sachverhalt

1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll es in einem Zug der SBB AG zwischen dem Beschuldigten als Fahrgast und den Zugbegleitern C. und B. am Abend des 24. Juni 2023 zu einer Auseinandersetzung gekommen sein (SK pag. 2.100.001 ff.). Unter den noch zu prüfenden Anklagevorwürfen (versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung) werden dem Beschuldigten zusammengefasst fol- gende Handlungen zur Last gelegt: − Nachdem C. den Beschuldigten im Rahmen seiner Fahrausweiskontrolle auf- gefordert habe, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, habe der Beschuldigte um ca. 20:03 Uhr mit seiner linken Hand Richtung linke Hand von C. geschlagen, woraufhin das Mobiltelefon von C. zu Boden gefallen sei (SK pag. 2.100.005). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner linken Hand in den Schulter- bereich von C. geschlagen (SK pag. 2.100.006). Danach sei der Beschuldigte von C. und B. aus dem Zug gestossen worden (SK pag. 2.100.006). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner rechten Faust versucht, Rich- tung das Gesicht von C. zu schlagen, habe C. jedoch verfehlt (SK pag. 2.100.006). − Danach habe er mit seiner linken halboffenen Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) mit voller Wucht gegen die rechte Gesichtshälfte / in Richtung Kopf von B. geschlagen, wobei er B. nicht richtig getroffen bzw. nur am Ge- sicht gestreift habe (SK pag. 2.100.003 und -006).

- 14 - − Anschliessend habe er sich erneut C. zugewandt und sich diesem drohend genähert (SK pag. 2.100.006). − Danach habe der Beschuldigte vier noch vehementere Schläge wild und mit voller Wucht Richtung des Kopfes von B. ausgeführt (links das Mobiltelefon haltend und rechts zur Faust geballt). B. sei daraufhin zu Boden gegangen und habe sich dort zusammengekauert und seine Arme und Hände schützend vor seinem Kopf gehalten. Nur deshalb sei er nicht «voll» an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen worden (SK pag. 2.100.003 und -006). danach habe der Beschuldigte den Zug kurzzeitig verlassen (SK pag. 2.100.006). − Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinem rechten Schuh in der Manier eines Fussball-Kicks gezielt und schwungvoll mit voller Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf von B. ausgeführt, welcher in diesem Zeitpunkt wehrlos am Boden gelegen sei, wobei er B. einzig deshalb nicht «voll», sondern «nur» leicht am Kopf getroffen habe, weil er von einer Drittperson [des Fahrgasts D.] an der Brust leicht zurückgestossen worden sei (SK pag. 2.100.003 und -006). − Während und unmittelbar vor den Schlägen und dem Tritt sei der Beschuldigte wütend und in Rage gewesen und auch nach dem Tritt sei er weiterhin sicht- lich aufgebracht und aggressiv aufgetreten (SK pag. 2.100.003). 1.1.1.1 Der Beschuldigte habe durch die umschriebenen Handlungen C. und B. als Zug- begleiter der SBB AG während ihrer Amtshandlungen tätlich angegriffen und sie an diesen Amtshandlungen (namentlich der Fahrausweiskontrolle, Bussenertei- lung und der Aufforderung den Zug zu verlassen) gehindert (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). 1.1.1.2 Der Beschuldigte habe C. ausserdem einen «Idiot», einen «dummen Siech» und einen «Tubel» genannt (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung). 1.1.1.3 Die gegen B. ausgeführten Faustschläge und Fusstritte hätten B. – nur durch Zufall – nicht verletzt und seien objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen, den Körper und die Gesundheit von B. schwer zu schädigen (insbesondere schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität, namentlich irreversible Verletzungen an den Augen, einen Schä- delbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschä- digungen und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeizuführen; Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung).

- 15 - 1.1.2

1.1.2.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll der Beschuldigte dabei ge- wusst haben, dass er C. und B. durch das ihm zur Last gelegte Verhalten an ihren obliegenden Amtshandlungen hindern würde und sich wissentlich ihren Be- fugnissen widersetzt (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, SK pag. 2.100.006). 1.1.2.2 Seine Äusserungen gegenüber C. («Idiot», «dummer Siech», «Tubel») habe er zudem im Wissen darum getätigt, dass er C. damit abwerten würde, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung, SK pag. 2.100.008). 1.1.2.3 Gegen den Kopf von B. habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ge- schlagen und getreten. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Schläge bzw. der Tritt eine schwere Körperverletzung bei B. herbeiführen können, was er bei seinem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung, SK pag. 2.100.004 ff.). 1.2 Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt des Beschuldigten im Berufungs- verfahren 1.2.1 Die Vorinstanz erachtete den soeben umschriebenen Anklagesachverhalt im Er- gebnis als erstellt. Als Beweismittel für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zog sie die Videoaufzeichnungen aus dem Zug heran. Daneben würdigte sie auch die Aussagen der Zugbegleiter (C. und B.) sowie von befragten Fahrgästen. Für die Beschimpfung stützte sie sich auf die Aussagen der Zugbegleiter sowie von Fahrgästen. Die Aussagen dieser Personen erachtete sie insgesamt als glaub- haft, die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber insgesamt als unglaubhaft (Urteil SK.2024.76 E. 4.4, 5.4, 6.4). 1.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten und die Tatumstände im Berufungsverfahren teilweise. Wie bereits im Vorverfahren bestreitet er nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Zugbeglei- tern gekommen sei. Er gibt daran jedoch den Zugbegleitern die Schuld. Sie hät- ten angefangen zu diskutieren und ihn auch zuerst geschupst. Dies sei nicht res- pektvoll. Er sei ein Mensch und kein Esel. Wenn er ein schlechter Mensch wäre, hätte er auch der Frau, die sich ihm gegenübergestellt habe, etwas getan. Er sei mit eigenen Beinen aus dem Zug herausgegangen und sei gestossen worden. Dazu hätten sie kein Recht gehabt, auch wenn man kein Ticket habe. C. habe zudem absichtlich das Handy aus seiner Hand auf den Boden fallen lassen und

- 16 - B. sei selbst zu Boden gefallen. B. sei nicht getroffen worden, nirgendwo. Er habe ihn mit dem Fuss treten wollen, habe es aber nicht getan, als er festgestellt habe, dass B. nichts mehr tue, habe er ihm nichts mehr getan. Er sei sehr betrunken gewesen und habe sich aufgrund des vorherigen Gerangels angegriffen gefühlt. Er habe an diesem Tag viel getrunken. Er sei berauscht gewesen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Bereits im Vorverfahren betonte der Beschuldigte, dass sie ihn aus dem Zug gestossen hätten und er sich am Schluss auch habe verteidigen müs- sen (BA pag. 13-01-0037). Auf die Frage bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen könnten, stellte er die Rück- frage, ob die befragende Staatsanwältin auch gewusst habe, dass wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, sich die Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzungen zuziehen könne (BA pag. 13-01-0039). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung, C. im Sinne des Anklagevorwurfs als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Auch daran gab er jedoch C. die Schuld und erklärte, dieser habe ihn zuvor beschimpft, weshalb er ihn ebenfalls beschimpft habe (CAR pag. 5.300.018 f.). Der amtliche Verteidiger fügte diesen Standpunkten an, dass die Reaktion des Beschuldigten, nachdem er von den Zugbegleitern auf das Perron geschmissen worden sei, sicherlich nicht korrekt gewesen sei. Hinsichtlich der Schläge auf B. erklärte er, B. sei kei- neswegs wehrlos gewesen. Eine Schädigung von B. hätte gar nicht eintreten können. Es habe eine Abwehr- und Reaktionsmöglichkeit vorgelegen. Er habe sich beide Hände vor dem Kopf gehalten, womit der Erfolg einer Lebensgefahr oder schweren Schädigung gar nicht hätte eintreten können. Zudem sei der Be- schuldigte in dieser Situation sehr angetrunken gewesen und deshalb kaum überlegen. Die Zugpassagierin D. habe ihn bekanntlich sogar in die Schranken weisen können. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe ausserdem auch keine schwere Schädigung beabsichtigt. Er könne einzig wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden (CAR pag. 5.200.003 f.). 1.3 Vorbemerkung und Beweisgrundsätze 1.3.1 Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu be- weisen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Be- weise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung

- 17 - überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuld- spruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu be- zweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschlies- sende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrele- vant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenn- gleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld beson- ders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem di- rekten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechts- erhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begrün- det eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewie- sene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der «In dubio pro reo»-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung ge- geben sein muss (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 1.3.2 Das Berufungsgericht kann grundsätzlich für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf insbe- sondere im Rechtsmittel neu vorgebrachte Vorbringen ist jedoch einzugehen. Andernfalls kann bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck ent- stehen, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinan- der (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Bei strittigen Sachverhalten oder

- 18 - Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmit- telinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungs- pflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Ok- tober 2012 E. 3.5; EHRENZELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 112 BGG N. 7 f.). 1.3.3 Angesichts der dargestellten Vorbringen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers wird im Berufungsverfahren schwergewichtig darauf einzugehen sein, ob sich die einzelnen Schläge bzw. der Fusstritt insbesondere auch im von der Anklage umschriebenen Ausmass erstellen lassen, ob B. durch seine Schläge getroffen wurde, ob im konkreten Fall eine schwere Gesundheitsschä- digung hätte eintreten können und der Beschuldigte hierbei eventualvorsätzlich handelte. Ebenso wird genauer auf die Tatumstände eingegangen werden, also darauf, wie es zur Auseinandersetzung kam, da der Beschuldigte den Zugbeglei- tern die Schuld an seinem ihm vorgeworfenen Verhalten zuweist. Dabei wird auch auf das Vorbringen eingegangen, wonach der Beschuldigte vor den fragli- chen Schlägen zunächst auf das Zugperron herausgestossen worden sei, worauf die Vorinstanz nicht einging. Diese möglichen Tatumstände können allenfalls für eine Rechtfertigung der Verhaltensweise des Beschuldigten sowie für eine Straf- zumessung im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz ent- scheidrelevant sein. 1.4 Beweismittel 1.4.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel für die vorgeworfene versuchte schwere Körperverlet- zung sowie für die vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sind die Videos heranzuziehen, welche in den verschiedenen Kompositio- nen des Zuges am Abend des 24. Juni 2023 von der SBB AG aufgezeichnet wurden. Der Beschuldigte verwies selbst immer wieder darauf, dass die Videos das Geschehen zeigen würden (vgl. CAR pag. 5.300.013) und gab zu Protokoll, egal was er sagen würde, man würde ihm sowieso nicht glauben (BA pag. 13- 01-0028). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern edierte von der SBB AG am 26. Juni 2023 14 Videos ohne Ton (BA pag. 02-00-0009). In diesen sind un- terschiedliche Zugabteile aus unterschiedliche Kameraperspektiven aufgenom- men (Rubrik 2, USB-Stick; BA pag. 02-00-0009). Für das vorgeworfene Tatge- schehen sind insbesondere die Aufnahmen mit den Titeln CAM11-W4 (Video

- 19 - 1_11), CAM12-W4 (Video 1_12), CAM13-W4 (Video 1_13) und CAM14-W4 (Vi- deo 1_14) beweisrelevant. Die Kamera im Video 1_14 hat Sicht Richtung das Abteil der 1. Klasse, in welches sich der Beschuldigte und sein Kollege setzten und zeigt das zentrale Geschehen unmittelbar auf der sogenannten «Plattform», dem Ein- und Ausgangsbereich innerhalb des Zuges. In Video 1_12 ist der glei- che Vorfall aus weiter entfernter Perspektive ersichtlich. Zudem ist auf diesem Video auch der Gang ersichtlich, welcher von der Plattform in die 2. Klasse führt. Dieser Gang ist in Video 1_14 nicht sichtbar. 1.4.2 Subjektive Beweismittel Bei den Akten finden sich mit den Aussagen der Verfahrensbeteiligten (des Be- schuldigten, der beiden Zugbegleiter C. und B. sowie von Zugpassagieren) auch subjektive Beweismittel (BA Rubriken 12, 13 und 15, SK pag. 2.751.001 ff., CAR pag. 5.300.001 ff.). Auf diese ist zur Deutung der Bilder ergänzend zurückzugrei- fen. Zeugenaussagen zählen als subjektive Beweismittel generell nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln in Strafverfahren (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1c). Auch der redlichste, aufmerksamste und bemühteste Zeuge ist nicht vor Irrtümern ge- feit. Eine Skepsis gegenüber Zeugen ist folglich nicht nur bei problematischen Kandidaten angebracht (STEPHAN BARTON, Fragwürdigkeiten des Zeugenbewei- ses, Aussagepsychologische Erkenntnisse und strafverfahrensrechtliche Konse- quenzen). Für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind in Ergänzung zu den Videoauf- nahmen im Wesentlichen folgende verwertbare subjektive Beweismittel heran- zuziehen: − Einvernahmen mit C. und B. bei der BA am 24. Juli 2024 (BA pag. 12-02-0005 ff. und BA pag. 12-01-0005 ff.) − Wahrnehmungsberichte von C. und B. vom 4. August 2023 (BA pag. 05-00- 0006 ff. und BA pag. 05-00-0001 ff.) − Einvernahme mit der Zugpassagierin D. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-03-0007 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier E. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-0005 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier F. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-006 ff.)

- 20 - − Einvernahme mit B. bei der Vorinstanz am 15. April 2025 (SK pag. 2.751.001 ff.) − Einvernahmen des Beschuldigten bei der BA am 12. April 2024 (BA pag. 13- 01-0018 ff.) und bei der Berufungskammer am 21. November 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.). Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Beschimpfung sind diese subjektiven Beweismittel nicht nur in Ergänzung, sondern primär heranzuziehen, da die Vi- deoaufnahmen keinen Ton enthalten. 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Äusserer Sachverhalt 1.5.1.1 Fahrausweiskontrolle und Aufforderung zum Verlassen des Zuges Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist in Video 1_14 ab Minute 00:00:18 zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Kollegen um 19:57:28 Uhr den Zug betritt und sich beide in die 1. Klasse setzen (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte trägt sein T-Shirt in der Hand und hat einen nackten Oberkörper. Die 1. Klasse liegt – über wenige Treppenstufen erreichbar – leicht erhöht über der «Plattform» (Ein- und Ausgangsbereich des Zuges). Als der Zug bei der nächsten Station einfährt und anhält, steigen die Zugbegleiter C. und B. in den Zug ein. C. steigt um 20:00:33 Uhr vorne bei der 1. Klasse ein. Er steht zunächst auf der Plattform und sieht den Beschuldigten mit nacktem Oberkörper (Video 1_14 ab Minute 00:03:35). B. steigt um ca. 20:00:41 Uhr eine Tür weiter hinten bei der 2. Klasse in den Zug ein (Video 1_12 ab Minute 00:03:42). Nachdem C. den Beschuldigten gesehen hat, schaut C. um ca. 20:00:50 Uhr in Richtung B., läuft schliesslich um 20:00:53 Uhr diesem entgegen und weist ihn daraufhin, mit- zukommen (Video 1_11 und 1_12 bei Minute 00:03:55). C. gab in seinem Wahr- nehmungsbericht vom 4. August 2023 hierzu an, dass er aufgrund des angetrun- kenen Zustands dieser Reisenden nicht allein in die 1. Klasse habe gehen wol- len, weshalb er zu seinem Kollegen in der 2. Klassen gegangen sei und ihn ge- beten habe, die Kontrolle in der 1. Klasse aus Eigenschutz zu zweit durchzufüh- ren (BA pag. 05-00-0006). Dies deckt sich mit der Aussage von B. bei seiner Einvernahme vom 24. Juli 2024, wonach C. zu ihm gekommen sei und ihm mit- geteilt habe, dass er ein Problem mit einem Fahrgast in der 1. Klasse habe. Er habe ihm angedeutet, dass er nach vorne kommen solle (BA pag. 12-01-0008). In Video 1_12 ab Minute 00:04:04 ist sodann ersichtlich, wie B. C. zunächst um 20:01:03 Uhr folgt, dann aber auf dem Weg zu C. von einem Zugpassagier in der

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2. Klasse aufgehalten wird. B. löst sich erst um 20:02:53 Uhr von diesem Passa- gier und begibt sich zu C.

In Video 1_14 ist ab Minute 00:04:09 zu sehen, wie C. bereits um 20:01:07 Uhr allein die Treppenstufen von der Plattform zur 1. Klasse hochsteigt und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1), mit der Fahrausweis- kontrolle beginnt, zunächst bei zwei weiteren Passagieren der 1. Klasse, dann auch beim Beschuldigten und seinem Kollegen. Dabei spricht C. einige Zeit mit dem sitzenden Beschuldigten. Aufgrund des Gesichtsausdrucks von C. ist davon auszugehen, dass es zu ersten Diskussionen zwischen ihm und dem Beschul- digten gekommen war. C. zeigt dabei mit seinem Gerät auf den Beschuldigten und auch auf seine Füsse, welche der Beschuldigte auf dem Sitz gegenüber plat- ziert hatte. Er bewegt dabei sein Kontrollgerät in seiner Hand. Später zeigt er nochmals mit seinem Gerät auf die Füsse des Beschuldigten. Anschliessend macht er eine Bewegung mit dem Arm in Richtung Ausgang. Aufgrund dieser Bewegungen ist davon auszugehen, dass C. den Beschuldigten aufforderte, die Füsse vom Sitz zu nehmen und den Zug zu verlassen. Übereinstimmend sagte C. in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 hierzu aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die Füsse von den Sitzen nehmen (BA pag. 12-02-0012). Sie hätten kein Ticket gehabt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bis nach Y. fahren würden. Er habe dies aber nicht akzeptiert und darauf bestanden, dass sie in V. aussteigen sollen (BA pag. 12-02-0001). Der Beschuldigte anerkannte in ver- schiedenen Aussagen, dass er kein Ticket gehabt habe (vgl. u.a. CAR pag. 5.300.014).

In Video 1_14 ab Minute 00:05:30 ist zu sehen, wie C. gegen 20:02:27 Uhr in Richtung seines Kollegen B. schaut, ein weiteres Gerät aus seiner roten SBB- Tasche nimmt und ein letztes Mal mit gestrecktem Zeigfinger in Richtung des Beschuldigten spricht. Anschliessend begibt er sich die Treppe hinunter auf die Plattform, nimmt dieses Gerät – folglich ein Mobiltelefon – ans Ohr, um zu tele- fonieren, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Zu dieser Zeit, um 20:02:50 Uhr, stösst B. zu ihm auf die Plattform (Vi- deo 1_12 Minute 00:05:52). C. gab in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 an, es sei ihm damals bewusst geworden, dass Vorsicht geboten gewesen sei. Er habe sich deshalb für einen Rückzug entschieden und die Polizei vorsorglich alarmiert. Er habe sich aus der 1. Klasse entfernt und sich auf die Plattform begeben, um die Transportpolizei zu informieren bzw. diese anzurufen (BA pag. 12-02-0001). Da die Transportpolizei später auch eintraf, ist erstellt, dass C. sich folglich ent- schied, mit der Transportpolizei zu telefonieren. Im Sinne der Anklageschrift ist damit erwiesen, dass C. den Beschuldigten im Zug Nr. 1 der SBB AG im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle aufforderte, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu

- 22 - verlassen, und der Beschuldigte sich dieser Aufforderung (vorerst noch) verbal widersetzte. C. telefoniert in der Folge mit einem Mobiltelefon an seinem rechten Ohr und das andere Gerät in seiner linken Hand haltend weiter. Währenddessen scheint der Beschuldigte gemäss Videoaufnahmen weiter mit C. zu diskutieren. C. geht hin- gegen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Beschuldigten und seinen Kolle- gen ein und telefoniert weiter (vgl. Video 1_14 ab Minute 00:05:48). 1.5.1.2 Erste Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. und Be- schimpfung Bei Minute 00:06:26 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:24) steht der Beschuldigte von seinem Sitzplatz in der 1. Klasse auf. Er fixiert C. mit seinem Blick, beugt den Oberkörper nach vorne und geht mit schnellen zielgerichteten Schritten direkt auf C. zu, welcher telefoniert. Während des Herantretens gestikuliert der Beschul- digte erregt mit seinem ausgestreckten linken Arm, in welchem er ein Mobiltele- fon hält. Schliesslich nähert der Beschuldigte sich C. bis auf kurze Distanz und spricht bereits während des Zugehens auf diesen ein. Als der Beschuldigte sich C. auf diese aufgebrachte Weise nähert, macht C. eine Abwehrbewegung mit seiner linken Hand (ein Gerät haltend) in Richtung des Beschuldigten. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:28) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit seiner linken offenen Hand Richtung C. schlägt, worauf das Mobiltelefon von C., das er in seiner rechten Hand hielt, auf den Boden fällt. Erwiesen ist damit, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand in Richtung C. schlug, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden fiel. Dass er im Sinne der Anklage Richtung linke Hand vom Beschuldigten schlug, ist hingegen nicht erwiesen. Erwiesen ist aber jedenfalls, dass aufgrund des Schlages, das Mobiltelefon, das C. in seiner rech- ten Hand hielt, zu Boden fiel. Keine Hinweise finden sich in den Videoaufnahmen hingegen dazu, dass C. sein Handy absichtlich aus seiner Hand auf den Boden fallen gelassen hätte, wie der Beschuldigte geltend machte. Insbesondere flog das Mobiltelefon auch in Schlagrichtung des Beschuldigten auf die andere Seite der Plattform und nicht einfach zu Boden.

Der Beschuldigte anerkannte an der Berufungsverhandlung C. im Sinne des An- klagevorwurfs während seiner Auseinandersetzung mit C. diesen als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Sein Geständnis deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aus- sagen der Zugbegleiter C. und B. sowie der Zeugin D. Gemäss C. nannte der Beschuldigte ihn «Dumme Siech» (BA pag. 12-02-0009), gemäss B. nannte der Beschuldigte C.: «Tubel» oder «Dumme Siech» (BA pag. 05-00.0004) bzw. war «beschimpfend» (BA pag. 12-01-0010) bzw. nannte C. «Schwuchtel» und

- 23 - «dumme Siech» (SK pag. 2.751.003). Auch Zeugin D. machte die gleichen Aus- sagen wie C.: «Er rief […]: Hau ab du Idiot» (BA pag. 12-03-0009). Es ist insbe- sondere nicht davon auszugehen, dass D. sich mit C. und B. abgesprochen hatte oder bei ihrer Aussage, durch die durch die Zugbegleiter gemachten Aussagen beeinflusst war. Insbesondere wurde sie bei der BA bereits einen Tag vor C. und B. einvernommen. Dennoch machte sie gleichlautende Aussagen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich folglich zumindest einmal im Sinne von «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» geäussert hat, wobei es sich bei diesen Äusserungen um weitgehende Synonyme handelt (vgl. bereits Urteil SK.2024.76 E. 6.6.1). Eine Verurteilung wegen einer mehrfachen Be- schimpfung würde aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus- scheiden. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit: 20:03:28) versucht C. daraufhin, dem Beschuldigten zu signalisieren, Abstand von ihm zu nehmen. Er versucht den Beschuldigten – ohne Erfolg – zurück auf seinen Platz in die 1. Klasse zu verweisen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte diskutiert jedoch weiter mit C., kommt ihm auch im- mer wieder näher, zeigt auf ihn, tritt aber auch wieder zurück. Um 20:03:38 Uhr wendet sich C. leicht vom Beschuldigten ab, bückt sich und nimmt das Mobilte- lefon vom Boden auf. C. nimmt das Mobiltelefon wieder an sich und telefoniert weiter an seinem linken Ohr. Im Video 1_12 ab Minute 00:06:28 ist zu sehen, wie B. das beschriebene Geschehen vorerst nur beobachtet, seine Hände in der Hüfte haltend. Er steht dabei wie C. und der Beschuldigte ebenfalls auf der Platt- form. Ab Minute 00:06:51 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:48) ist im hinteren Bildbe- reich zu sehen, wie der Kollege des Beschuldigten, als der Zug in den nächsten Bahnhof einfährt, um ca. 20:03:52 Uhr von seinem Sitz in der 1. Klasse aufsteht und seine Sachen (unter anderem einen Rucksack) wie auch das weisse T-Shirt des Beschuldigten einpackt. Er läuft die kleine Treppe der 1. Klasse hinunter und übergibt dem Beschuldigten dessen T-Shirt, welcher dieses entgegennimmt. Sein Kollege läuft am Beschuldigten vorbei, Richtung Zugtür in Fahrtrichtung links und drückt die Taste zur Türöffnung. C., der zuvor noch vor dieser Tür stand, entfernt sich hierfür ein wenig von der Tür. Der Beschuldigte spricht weiterhin auf C. ein. Gleichzeitig gestikuliert er – wie bereits zuvor – mit seinem ausgestreckten linken Arm herum. Der Kollege des Beschuldigten wirft vor dem Verlassen des Zuges nochmals einen kurzen Blick zurück in dessen Richtung und scheint ihm zu signalisieren, ihm zu folgen, woraufhin dieser den Zug verlässt. Der Beschul- digte folgt seinem Kollegen jedoch nicht, sondern bewegt sich stattdessen erneut zielstrebig auf C. zu.

- 24 - 1.5.1.3 Zweite Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. – danach Hinausstossen des Beschuldigten durch B. In Video 1_12 ist ab Minute 00:07:04 zu sehen, wie C., als der Beschuldigte sich ihm nähert, sich in den Gang Richtung 2. Klasse zurückzieht, in welchem unter anderem die Zeugin D. und ihr Partner E. sitzen. Ab Minute 00:07:07 des Videos 1_12 stösst der Beschuldigte um 20:04:05 Uhr C. im Gang zwischen den Sitzen weg. Der Beschuldigte führt dazu mit seiner linken offenen Hand bzw. seinem linken ausgestreckten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Oberkörpers von C. aus, ohne dabei sichtbar stark auszuholen. Gemäss Anklage hätten da- raufhin B. und C. den Beschuldigten aus dem Zug gestossen (SK pag. 2.100.006). Im Video 1_14 ab Minute 00:07:08 ist jedoch sichtbar, dass nach diesen Angriffen auf C. um 20:00:06 (nur) B. den Beschuldigten mit beiden Hän- den aus dem Zug stiess, indem er ihm am Rücken schubste. Rekapitulierend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorerst seinem Kollegen zum Ausgang folgte, dann aber doch zu einem Angriff auf C. ausholte, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in den Gang der 2. Klasse zurückgezogen hatte. Erst nach diesem Angriff kam B. C. zu Hilfe und stiess den Beschuldigten aus dem Zug. Die ersten zwei Tätlichkeiten (umschrieben bei der ersten und hier in der zweiten Eskalationsstufe) gingen somit nachweislich vom Beschuldigten aus. 1.5.1.4 Dritte Eskalationsstufe – Erste Schläge des Beschuldigten gegen B. und Hinausstossen des Beschuldigten durch C. Bei Minute 00:07:11 von Video 1_14 (Uhrzeit 20:04:08) stürmt der Beschuldigte in den Zug zurück und geht auf den Zugbegleiter C. los. Dieses Mal um einiges vehementer als vorher beschrieben. In Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ist zu se- hen, wie der Beschuldigte um 20:04:12 Uhr ausholt und im Sinne der Anklage und wie von der Vorinstanz festgehalten (Urteil SK.2024.76 E. 4.4.2) versucht, mit seiner rechten Faust in Richtung des Kopfes von C. zu schlagen, C. jedoch verfehlt. Diese Szene ist auf dem Video 1_14 nicht sichtbar. C. flüchtet daraufhin erneut in Richtung Gang der 2. Klasse. Die Zeugin D. stellt sich zwischen den Beschuldigten und C. und weist den Beschuldigten mit einer deutlichen, aber ru- higen Abwehrbewegung in Richtung Ausgang zurück. B. macht, als der Beschul- digte in den Zug zurück stürmt, eine Abwehrbewegung, indem er seine beide Arme gestreckt von seinem Körper weg in Richtung des Beschuldigten hält und ihn dabei berührt (ab Minute 00:07:12 des Videos 1_14, Uhrzeit 20:04:10). Dabei steht er, als der Beschuldigte auf C. losgeht hinter dem Beschuldigten. Der Be- schuldigte dreht sich in der Folge um und geht nun auf B. los (ab Minute 00:07:14 des Videos 1_12, Uhrzeit 20:04:12).

- 25 - In Video 1_14 ist bei Minute 00:07:15 zu erkennen, dass der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der flachen linken Hand – dabei sein Mobiltelefon haltend – zu einem Schlag in Richtung des Kopfes von B., konkret auf dessen rechte Ge- sichtshälfte, ausholt. Zwar sind dabei eine gewisse Ausholbewegung sowie ein Einsatz des Oberkörpers erkennbar. Dass der Schlag bereits mit «voller Wucht» ausgeführt erscheint, ist jedoch noch nicht erkennbar. B. versucht dem Schlag auszuweichen, hält kurz seine Hände schützend vor dem Kopf und begibt sich kurz in eine schützende Haltung Richtung Boden. Anschliessend bleibt er jedoch stehen und beobachtet den Beschuldigten. Der Beschuldigte bewegt sich von B. weg und schaut in Richtung C. Wie im anderen Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ersichtlich ist, brachte sich C. (immer noch telefonierend) zu diesem Zeitpunkt ab 20:04:12 Uhr wieder in das Geschehen ein, ging auf den Beschuldigten zu und wies den Beschuldigten mit seinem linken Arm den Weg zum Ausgang. Der Be- schuldigte nähert sich daraufhin C., wie in der Anklage umschrieben, drohend. Anschliessend zieht sich C. erneut in den Gang der 2. Klasse zurück. In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:18 zu sehen, wie der Beschuldigte daraufhin sich wieder B. zuwendet. Um ca. 20:04:16 Uhr führt er zunächst mit seiner linken flachen Hand einen Schlag auf dessen Kopfhöhe aus. Bereits dieser erste Schlag wird vom Beschuldigten kräftiger als der vorangegangene ausgeführt. B. ver- sucht, diesen Schlag zunächst mit seinem ausgestreckten Arm abzuwehren. Dann nimmt er eine Schutzhaltung ein, zieht sich in Bodennähe in der Nähe der Treppenstufen zurück und hält dort seine Arme schützend über den Kopf. Es folgen abwechselnd drei weitere schnell ausgeführte Schläge mit beiden Händen durch den Beschuldigten (rechts, links, rechts; der rechte Schlag jeweils mit der Faust) aus nächster Nähe seitlich Richtung Kopf und Nacken von B., welcher sich in diesem Zeitpunkt jedoch bereits in seiner schützenden Abwärtsbewegung Richtung Boden bewegte. Diese drei Schläge sind aufgrund der sichtbar be- schleunigten Armbewegung, der grösseren Ausholbewegung und des Einsatzes des ganzen Oberkörpers noch kräftiger als der erste Schlag. Sie wirken dynami- scher, aber auch etwas unkontrolliert. Die Vorinstanz bewertete die Schläge zu- treffend insgesamt als hemmungslos (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Unmittelbar danach will sich der Beschuldigte um ca. 20:04:21 Uhr (bei Minute 00:07:22 des Videos 1_14) aus dem Zug entfernen und versucht, die sich schliessende Türe aufzudrücken. Sein Kollege befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Perron und versucht dem Beschuldigten von aussen zu helfen, indem er seinen Fuss zwischen die sich schliessende Türe hält. Als sich der Beschuldigte seitlich durch die Türe zu drücken versucht, nähert sich C. und tritt mit seinem Fuss den Beschuldigten nach aussen. Der Beschuldigte verliert das Gleichgewicht und stürzt rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Zugperrons. C. bestätigte selbst, dass er den Beschuldigten, als dieser aus dem Zug habe gehen wollen und sich die Türe verschlossen habe, mit seinem Fuss aus dem Zug befördert

- 26 - habe (BA pag. 12-02-0015). Es sei wie ein Reflex gewesen. Er glaube, er habe ihn aus Eigenschutz auf dem Zug gestossen (BA pag. 12-02-0014). Wie von der Anklage umschrieben, richtet sich der Beschuldigte nach diesem Sturz jedoch unmittelbar wieder auf und rennt sofort erneut in den Zug hinein (Video 1_14 ab Minute 00:07:24, Uhrzeit 20:04:23). 1.5.1.5 Vierte Eskalationsstufe – Tritt des Beschuldigten gegen B. B. liegt in diesem Zeitpunkt um 20:04:23 Uhr nach wie vor auf der Plattform in der Nähe der Treppenstufen in einer Ecke mit eingeengten Platzverhältnissen am Boden seine Arme schützend über dem Kopf haltend. Weiter ist in Video 1_14 zu sehen, wie die Zugpassagierin D. daraufhin auf B. zugeht, sich zu ihm hinunter beugt und ihn kurz berührt. Daraufhin löst B. seine schützende Abwehrhaltung über dem Kopf kurzzeitig. Im selben Moment sieht Zeugin D. wie auch B. selbst in Richtung des Ausgangs, wo der Beschuldigte ca. 20:04:25 Uhr mit dem rech- ten Fuss die Zugschwelle überschreitet, mit dem linken Bein einen weiteren Schritt in Richtung B. macht und unmittelbar vor dem am Boden liegenden B. seinen rechten Fuss in einer grösseren Ausholbewegung nach hinten aufzieht. In der Folge versucht der Beschuldigte, mit dem rechten Fuss in einer einem Fussballkick ähnlichen Bewegung in Richtung des Oberkörpers bzw. des Kopfes des am Boden liegenden B. zu treten. Im Zeitpunkt der Ausführung des Tritts durch den Beschuldigten hat B. seinen Kopf in Richtung Tür ausgerichtet, aus welcher der Beschuldigte zum Tritt ausholt. Während der Beschuldigte den Tritt ausführt, versucht B., erneut seine Hände schützend über den Kopf zu halten. Der Zugpassagierin D., welche neben B. steht, gelingt es jedoch, den Beschul- digten noch während der Ausführung seines Tritts um 20:04:26 Uhr mit beiden Händen gegen die Brust zurückzudrücken, woraufhin der Beschuldigte nach hin- ten zu Boden fällt (Video 1_14 ab Minute 00:07:24) (zu den möglichen Tatfolgen der Schläge und des soeben geschilderten Tritts vgl. nachstehende Erwägung 1.5.1.7). 1.5.1.6 Nachtatverhalten In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:30 zu sehen, wie der Beschuldigte ab 20:04:30 Uhr wiederholt versucht, in den Zug zurückzugelangen. Ihm gelingt es dabei mehrmals, die Türe aufzudrücken. Die Zeugin D. versperrt ihm jedoch den Weg, spricht mit ihm und hält ihn davon ab. In der Zwischenzeit hat sich B. vom Boden aufgerichtet. In der Folge tritt ein weiterer Zugpassagier in schwarzem T-Shirt neben Zeugin D., mit welchem der Beschuldigte ebenfalls kurz diskutiert, um die- sen dann mit einem Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht anzugrei- fen. Um 20:05:58 Uhr schliesst sich die Türe des Zuges definitiv. Doch auch in diesem Augenblick versucht der Beschuldigte die Türe des noch stehenden

- 27 - Zuges erneut zu öffnen, was ihm aber nicht gelingt. In der Folge ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Schotterstein von aussen gegen die Scheibe des Zuges schlägt und diese dadurch beschädigt. Dafür wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt (Urteil SK.2024.76 E. 7.4 und 7.6). 1.5.1.7 Tatfolgen

a. Treffer am Kopf, Gesicht, Kiefer Gemäss Anklage sollen C. und B. durch die Angriffe des Beschuldigten keine körperlichen Verletzungen erlitten haben. Allerdings geht die Anklage davon aus, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. mit der Hand bzw. der Faust diesen zumindest am Gesicht, Kiefer, Schläfe gestreift hätten und der Fusstritt B. eben- falls «leicht» am Kopf getroffen habe. Bezüglich des Fusstritts ist den Videoauf- zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen, da Zeugin D. auf den Videoauf- nahmen vor dem Kopf von B. und damit im Bild steht. Auch sie selbst konnte nicht sagen, ob B. durch den Fusstritt getroffen worden sei oder nicht. Sie gab hierzu zu Protokoll, es sei alles wirklich sehr schnell gegangen. Sie wisse nicht, ob er durch den Fusstritt getroffen habe oder nicht. Sie wisse nur, dass er den Fuss aufgezogen habe (BA pag. 12-03-0012). Auch bei den vorangegangenen Schlägen ist der Anklagesachverhalt nicht präzise umschrieben, insbesondere ob B. getroffen wurde oder nicht und mit welcher Intensität. Beim ersten Schlag geht die Anklage davon aus, dass dieser [der Beschuldigte] B. «nicht richtig ge- troffen bzw. nur am Gesicht gestreift» habe und bei den weiteren Schlägen, sei er «nicht voll an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen» worden, was immerhin einen (leichten) Treffer andeutet. B. sagte wiederholt in verschiedenen Einvernahmen aus, dass er nach den Angriffen des Beschuldigten Kieferschmer- zen und eine geschwollene Unterlippe gehabt habe (Wahrnehmungsbericht vom

4. August 2023, BA pag. 05-00-0004 ff.; Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008, -0011, -0015; Einvernahme vom 15. April 2025 in SK pag. 2.751.004, -007). C. erwähnte einen Schlag des Beschuldigten gegen die Schläfe von B. (Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 in BA pag. 05-00-0007). C. gab zudem glaubhaft an, dass, nachdem er und B. nach dem Vorfall etwas ge- gessen hätten, B. gemerkt habe, dass er Kieferschmerzen habe (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-02-0011). Die Aussagen von C. und B. legen nahe, dass der Beschuldigte B. bei den Angriffen am Gesicht (Kiefer und Unter- lippe) auch tatsächlich getroffen hatte und daraus bei diesem Kieferschmerzen und eine geschwollene Unterlippe resultierten. Diese übereinstimmenden Aus- sagen sind glaubhaft. B. fasste sich zudem nach dem Vorfall wiederholt an die rechte Seite seines Kopfes bzw. seine Haare auf seiner rechten Kopfseite (vgl. Minute 00:07:38 des Videos 1_14 um 20:04:37 Uhr und Minute 00:14:57 des

- 28 - Videos 1_14 um 20:11:56 Uhr), was ebenfalls auf einen Treffer am Kopf hinweist. Unklar bleibt jedoch, ob die Schwellung der Unterlippe und das Streifen am Kiefer bzw. die Kieferschmerzen aus demselben Vorfall (Angriff) resultieren. Auch B. konnte diese beiden Beeinträchtigungen in seinen Aussagen nicht klar auseinan- derhalten respektive den einzelnen Angriffsphasen zuordnen. Er sagte unter an- derem aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Schmerzen in seiner Unterlippe mit seinem Kiefer zusammenhängen würden (BA pag. 12-01-0015). Es ist gut möglich, dass die geschwollene Unterlippe vom ersten Schlag des Beschuldigten herrührte, hielt der Beschuldigte doch bei dessen Ausführung mit seinem Mobil- telefon einen harten Gegenstand in der Hand. Dafür spricht, dass B. sich im Vor- verfahren gerade an diesen ersten Schlag erinnern konnte, nachdem der Be- schuldigte das erste Mal wieder in den Zug zurückgestürmt sei (BA pag. 12-01- 0011). Zudem ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass B. noch vor dem Fusstritt bereits um 20:04:24 Uhr die Lippen zusammenpresste (bei Minute 00:07:25 des Videos 1_14), was auf eine körperliche Einwirkung des Beschul- digten auf seine Lippen noch vor dem Fusstritt hinweisen könnte. Welche Folgen, welchen Angriffen zuzuordnen sind, kann im Ergebnis jedoch nicht restlos geklärt werden. Selbst B. konnte sich nicht widerspruchsfrei daran erinnern und gab anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. April 2024 zu Protokoll, dass er durch den Tritt beim Kiefer getroffen wurde, nachdem er in der vorherigen staatsanwaltlichen Einvernahme noch davon ausgegangen war, dies sei bei den vorherigen Schlägen passiert und darüber hinaus betreffend den Tritt keine Aussagen machen konnte, an wel- cher Stelle er getroffen worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008 f.). Auf diese widersprechenden Aussagen wies der amtliche Vertei- diger bereits vor Vorinstanz hin (SK pag. 2.720.013). C. demgegenüber ging da- von aus, dass der Beschuldigte mit seinem Tritt B. am Ellbogen getroffen hatte (BA pag. 12-02-0016) wohingegen B. nie von einem Treffer an seinem Ellbogen sprach und diesbezüglich auch nie über Schmerzen geklagt hatte. Auch Zeugin D., welche dem Tatgeschehen beim Fusstritt am nächsten war, wusste nicht, ob B. durch den Fusstritt nun getroffen wurde oder nicht (BA pag. 12-03-0013). Insgesamt lässt sich weder auf Grundlage der Videoaufzeichnungen noch auf- grund der Aussagen von B. und C. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er- stellen, durch welche Angriffe welche Beeinträchtigungen verursacht wurden und bei welchen der körperlichen Angriffe B. tatsächlich vom Beschuldigten getroffen wurde. Erstellt ist jedoch, dass die Angriffe des Beschuldigten insgesamt bei B. eine geschwollene Unterlippe und Kieferschmerzen verursachten.

- 29 -

b. Mögliche Verletzungsfolgen aa. Durch die Schläge Der erste Schlag des Beschuldigten auf B. sowie die nach einem kurzen Unter- bruch nachfolgenden vier Schläge auf B. wurden vom Beschuldigten Richtung dessen Kopf ausgeführt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen besonders sensibel ist. Anders als die Anklage und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis festhielten, ist zu präzisieren, dass es sich aber nicht um vier bzw. fünf Faustschläge handelte, sondern um zwei Schläge mit der flachen Hand und drei Faustschläge. Der Beschuldigte führte die Schläge nicht frontal ins Gesicht von B., sondern seitlich aus und er traf B. nicht voll. Die Schläge waren in ihrer Intensität von mittlerer Stärke und erfolgten eher unkon- trolliert. Die in den Videos ersichtlichen leichten Koordinationsstörungen des Be- schuldigten können wohl mit dem bei ihm eine Stunde nach dem Vorfall festge- stellten Blutalkoholwert von 0,8 mg/l, entsprechend einem Promillegehalt von 1,6 % in Zusammenhang stehen, wenngleich dieser Umstand den Beschuldigten nicht soweit beeinträchtigte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ge- zielt Schläge gegen B. auszuteilen (BA pag. 06-01-0008 f.). Auf den Umstand, dass der Beschuldigte betrunken war, wiesen auch die Zugbegleiter und diverse Zugpassagiere hin (BA pag. 05-00-0006, BA pag. 12-02-0009, BA pag. 12-01- 0011, SK pag. 2.751.005, BA pag. 12-04-0012, BA pag. 12-03-0009). B. war zwar aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Zug und des Angriffs des Beschul- digten eingeengt. Er lag jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden und befand sich in einer guten körperlichen Verfassung. Wie dargelegt, vermochte B. den Beschuldigten zuvor noch aus dem Zug zu stossen. B. befand sich somit zu diesem Zeitpunkt nicht in einem körperlich reduzierten Zustand oder dergleichen und konnte sich noch wehren. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B. noch un- eingeschränkte Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten. B. brachte sich auch selbst in eine schützende Position Richtung Boden, um den Schlägen auszuwei- chen. Aufgrund dieser konkreten Würdigung dieser Schläge ist – entgegen der Anklage – damit noch nicht davon auszugehen, dass sie im konkreten Fall ge- eignet waren, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität bei B. herbeizuführen. bb. Durch den Tritt Anders ist der Tritt des Beschuldigten auf B. zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt lag B. bereits am Boden und war dadurch in seiner Reaktions- oder Abwehrmög- lichkeit stark eingeschränkt. Seinen Kopf hatte er in Richtung Tür ausgerichtet, von woher der Beschuldigte zum Tritt ausholte. Der Tritt des Beschuldigten rich- tete sich auf den Kopf von B. Der Beschuldigte führte den Tritt auch bereits aus.

- 30 - Den Videoaufnahmen ist nichts zu entnehmen, wonach der Beschuldigte von sei- nem Ansinnen Abstand nahm und seine Ausführung des Tritts abgebrochen hätte, wie er sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (vgl. CAR pag. 5.300.015). Auch wenn B. versuchte, seine Hände schützend über den Kopf zu halten, war der Tritt in der konkreten Situation – entgegen der Ansicht der Verteidigung – potentiell geeignet, bei B. schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen. So können Hände, insbesondere da sie nur teilweise und auch nur schwach den Kopf schüt- zen können, nicht genügend vor solchen Beeinträchtigungen schützen. 1.5.2 Innerer Sachverhalt 1.5.2.1 Den geschilderten Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seinen Tritt auf den am Boden liegenden B. gezielt in Richtung Kopf ausführte. Auch zuvor zielte der Beschuldigte bei den von ihm ausgeführten Schlägen je- weils auf Kopfhöhe von B. und C. Es handelt sich damit folglich nicht um einen blossen Zufall, dass der Tritt in Richtung des Kopfes von B. erfolgte. Der Be- schuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er B. ins Ge- sicht treten wollte (CAR pag. 5.300.025). Dass Tritte gegen den Kopf schwere Gesundheitsschädigungen auslösen können, ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigte bewusst. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, was er denke, was passieren könne, wenn man auf den Kopf eines Menschen eintrete oder auf diesen einschlage, antwortete der Beschuldigte: Der Mensch sei unter Umständen verletzlicher als eine Blume und härter als Stein (CAR pag. 5.300.020). Damit brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass man zwar zum vornhinein nicht wissen könne, ob eine solche Verletzung eintrete, aber er machte auch deutlich, dass ein Mensch sehr verletzlich sein kann. Trotz dieses Wissens versuchte er auf B. einzutreten und billigte die möglichen Schädigun- gen. Der Beschuldigte erlebte bereits in der Vergangenheit aufgrund einer Vor- strafe, dass Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. So wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl vom 4. November 2019 unter an- derem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt, weil er am 31. Juli 2019 in Y. unverhofft mit der rechten Faust in die Gesichts- hälfte eines Kollegen direkt unterhalb des rechten Auges geschlagen hatte, wo- bei er in seiner rechten Hand einen Schlüsselbund gehalten hatte und diesen mit einem Schlüssel durch zwei Finger der geschlossenen Faust ragend, als gefähr- lichen Gegenstand für den Faustschlag verwendete. Als der Geschädigte am Bo- den Iag, hatte er mit beiden Fäusten auf diesen eingeschlagen. Die Verletzungs- folgen waren länger anhaltende starke Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I, mehrere Gesichtsschädelfrakturen und eine Rissquetschwunde

- 31 - unter dem Auge. Weitere gesundheitliche Probleme betrafen die Atmung des Geschädigten (CAR pag. 3.201.007 ff.). Dem Beschuldigten war somit aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und seinem Verhalten in der Bahn klar, dass ein Tritt gegen den Kopf eines Menschen bei diesem schwere körperliche Schädigungen im Sinne von schwerwiegenden und bleibenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität, namentlich eine irreversible Verletzung an den Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirn- schädigungen sowie Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeiführen konnte. Trotz dieses Wissens hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, einen Fusstritt ge- gen den Kopf von B. auszuführen. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich des Tritts gegen den Kopf von B. der innere Sachverhalt erstellt ist. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er bereits bei den vorgegangen Schlägen eine schwerwiegende Verletzung bei B. billigend in Kauf genommen hatte. 1.5.2.2 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beschuldigte be- wusst war, dass er mit seinem dargestellten Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter beeinträchtigte. Dennoch verhielt er sich auf die entsprechende Weise (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2). An der Berufungsverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass die Zugbegleiter ihm mangels Tickets eine Busse hätten erteilen dürfen bzw. ihn aus dem Zug verweisen durften (CAR pag. 5.300.018). Diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte sich durchaus der Amtsbefugnisse von C. und B. bewusst war. Er war sich auch bewusst, diese durch sein Verhalten ihre Amtshandlungen zu beeinträchtigen, was er auch ge- rade wollte. 1.5.2.3 Die Äusserungen des Beschuldigten («Idiot», «dummer Siech» bzw. «Tubel») zielten zudem darauf, C. abzuwerten, was der Beschuldigte gerade auch wollte. 1.5.3 Beweisergebnis Zusammengefasst sind die Anklagevorwürfe in Ziffern 1.2, 1.3 und 1.5 in folgen- dem Umfang erstellt: Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte die Auf- forderung von C., den Zug (mangels gültigem Ticket) zu verlassen, nicht akzep- tierte. Weil C. daraufhin versuchte, die Transportpolizei telefonisch zu alarmie- ren, schlug der Beschuldigte dessen Mobiltelefon weg. Als der Zug in die nächste Station einfuhr, griff der Beschuldigte auf dem Weg zum Ausgang C. an. Nach- dem er von B. daraufhin aus dem Zug gestossen worden war, stürmte der Be- schuldigte in den Zug zurück und versuchte C. mit seiner rechten Faust in

- 32 - Richtung des Kopfes zu schlagen, wobei er ihn verfehlte. Als B. in das Gesche- hen eingriff, führte der Beschuldigte gegen B. mit seiner flachen linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen Schlag seitlich Richtung Kopf von B. aus und näherte sich C. drohend. Danach ging der Beschuldigte erneut auf B. los und teilte diesem zunächst einen Schlag mit seiner linken flachen Hand gegen dessen Kopf und danach abwech- selnd drei weitere Schläge mit beiden Händen (rechts, links, rechts; rechts jeweils mit der Faust) seitlich Richtung dessen Kopf und Nacken aus. B. brachte sich in eine schützende Position und ging dabei zu Boden. Diese Schläge waren objek- tiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschä- digung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Zug zu verlassen, wobei er von C. nach aussen gestossen wurde. Der Beschuldigte verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Perrons, wobei er sich so- gleich wieder aufrichtete. Er stürmte in den Zug zurück und zog seinen rechten Fuss auf und trat in der Manier eines Fussball-Kicks in Richtung des Kopfes von dem am Boden liegenden B. Zeugin D. stiess den Beschuldigten bei seiner Aus- führung des Tritts an der Brust leicht zurück. B. blieb infolgedessen unverletzt. Der konkrete Tritt war jedoch objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Durch das geschilderte Verhalten griff der Beschuldigte zudem C. und B. wäh- rend ihrer Amtstätigkeit an und beeinträchtigte sie darin, diese wirksam auszu- üben. Im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nannte der Beschuldigte C. ausser- dem zumindest einmal «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel», wobei es sich dabei um weitgehende Synonyme handelt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er B. durch den Tritt schwer verletzen könnte, was er bei der Ausführung des Tritts auch billigend in Kauf nahm. Wie bereits der äussere Sachverhalt ist hingegen bei den vorhergehenden Schlägen ein solches Wissen und Wollen nicht zu erstellen. Der Beschuldigte wusste ausserdem, dass er durch sein Ver- halten die Amtshandlungen von C. und B. (Fahrausweiskontrolle, Bussenertei- lung, Aufforderung den Zug zu verlassen) beeinträchtigte, was er auch in Kauf nahm. Zudem war es auch die Motivation des Beschuldigten, C. durch seine Äusserungen «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» abzuwerten.

- 33 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Die Strafandrohungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben sich im Vergleich zu den im Tatzeitpunkt am 24. Juni 2023 geltenden Fassungen verschärft. In Bestätigung der Vorinstanz (Urteil SK.2024.76 E. 2.1) kommen nach Art. 2 Abs. 2 StGB daher die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen zur An- wendung. Für den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kommt nach Art. 2 Abs. 1 StGB ebenfalls die im Tatzeitpunkt geltende Fassung zur Anwen- dung. 2.2 Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1 Vorinstanz und Parteistandpunkte Die Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis von mindestens vier Faustschlägen aus. Im Sinne der BA würdigte sie diese Schläge zusammen mit dem Tritt recht- lich als eine vollendete, versuchte schwere Körperverletzung (Urteil SK.2024.76 E. 5.5 und 5.6 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1.1). Der Verteidiger würdigt das Tat- verhalten des Beschuldigten hingegen bloss als einfache versuchte Körperver- letzung (CAR pag. 5.200.004). 2.2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.2.1 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz- genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3.2 ff.). Das heisst, der Täter muss eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

- 34 - Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich folglich von der einfachen durch den vorsätzlich herbeigeführten Verletzungserfolg. Bei der ersten Tatbe- standsvariante von aArt. 122 StGB muss sich die Möglichkeit des Todes dermas- sen verdichtet haben, dass die Gefahr zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18). Die akute Lebensgefahr muss aus dem tatsächlich eingetretenen Erfolg resultieren. Das heisst, die Verletzung muss le- bensgefährlich sein (PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2024, S. 47). Die zweite Tatvariante erfasst bleibende Schäden, jedoch genügt nicht irgendein irreversibler Nachteil. Erforderlich ist die Verstümmelung oder Un- brauchbarmachung der Funktionsfähigkeit wichtiger Organe oder Glieder (PI- ETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Und die dritte Tatbestandsvariante erfasst als Ge- neralklausel mit anderen schweren Schädigungen Fälle vergleichbarer Eingriffs- tiefe (z.B. längere Spitalaufenthalte, das heisst ab einem halben Jahr, längere Bettlägerigkeit, lange Arbeitsunfähigkeit, z.B. zwei Jahre, bleibende Gebrechlich- keit etc.), (PIETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Auch wegen der hohen Strafandrohung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen als schwere Körperverletzungen, deren Eintritt und (damit) Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). 2.2.2.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch enthält zwei Elemente: Zum einen enthält er das Element des Tatentschlusses. Der Täter muss hierfür alle subjektiven Tatbestandelemente erfüllen. Das andere Element stellt der Be- ginn der Tatausführung dar. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, ob der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirkli- chung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (BGE 131 IV 100 E.7.2.1 mit Hinweisen) und damit die Schwelle von blossen Vorbereitungshandlungen zum Versuch bereits überschritten hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Versuch einer qualifizierten Tat beginnt erst, wenn der Täter zu deren Ver- wirklichung unmittelbar ansetzt, folglich nicht schon mit dem Versuch der Ver- wirklichung des Grundtatbestandes (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 22). Das bedeutet, dass der Täter einer versuchten

- 35 - schweren Körperverletzung unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädi- gung angesetzt haben muss. 2.2.2.3 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur rechtlichen Qualifikation von Fusstrit- ten und Schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers geäus- sert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchti- gungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 mit Hinweis auf 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rechtliche Quali- fikation hängt jeweils von den konkreten Tatumständen ab. Schläge gegen den Kopf eines Opfers sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht immer derart gefährlich, dass sich «unabhängig» von den konkreten Umständen die In- kaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3.3 m.H.a. E. 3.2.5). Im Rahmen der Prüfung der konkreten Umstände können daher nach wie vor die Heftigkeit des Schlags, die Anzahl der Schläge und die Verfassung des Opfers bzw. deren Wehrlosigkeit Merkmale für die Einschätzung der konkreten Gefah- renlage sein. Solche aggravierenden Momente sind jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht unbedingt not- wendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Würdigung 2.2.3.1 Vorprüfung Vorliegend traten bei B. als Folge der Schläge und des Tritts des Beschuldigten objektiv keine schweren Körperverletzungen auf, was der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung wiederholt betonte (CAR pag. 5.300.019 f.). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den Schlägen und dem Tritt eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und diese in Kauf nahm sowie zu ei- ner solchen schweren Körperverletzung auch unmittelbar ansetzte. Unter diesen

- 36 - Umständen macht der Beschuldigte sich der ebenfalls strafbaren versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. 2.2.3.2 Tatbestand

a. Bei der Sachverhaltswürdigung konnte nicht erwiesen werden, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. objektiv geeignet waren, eine schwere gesund- heitliche Beeinträchtigung bei B. herbeizuführen und der Beschuldigte diesbe- züglich vorsätzlich handelte. Bei diesen waren noch keine ganz erheblichen Be- einträchtigungen zu erwarten, deren Eintritt der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Kauf nahm und die Annahme einer versuchten schwe- ren Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten. Es kann hierzu auf die bereits gemachten Erwägungen 1.5.1.7b/aa und 1.5.2.1 im Sachverhalt verwiesen wer- den.

b. Anders ist gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahrenlage beim Tritt auf den am Boden liegenden B. zu bewerten. Der Be- schuldigte bewertete die Heftigkeit seines Tritts bei einer Skala von 1 bis 10 an der Berufungsverhandlung für sich persönlich mit «vielleicht 7 oder 8» (CAR pag. 5.300.019). Zeugin D. bewertete den Tritt nicht als leicht, aber auch nicht mit «Vollgas» (vgl. BA pag. 12-03-0012). Dies entspricht den Beobachtungen in den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte führte den Tritt heftig aus. Bei einer Betrach- tung der Videoaufnahmen ist die Heftigkeit des Tritts als von mittlerer Stärke zu bewerten. Besonders aggravierende Umstände, dass der Beschuldigte ein sehr kräftiger Mann gewesen wäre, der sich seiner Stärke bewusst war und seine kör- perliche Überlegenheit einsetzte, um generell Mitmenschen gefügig zu machen, können nicht ausgemacht werden (vgl. z.B. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.3). Zur Anzahl der Einwirkungen ist anzufügen, dass es sich um einen einzigen Tritt handelte. Zur Verfassung des Opfers ist anzuführen, dass B. bei der Ausführung des Tritts bereits im Zug eingeengt auf dem Boden lag und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt war. Sein Kopf war zudem in Richtung Türe ausgerichtet, von wo der Beschuldigte reinstürmte und zum Tritt ausholte. B. war dem Tritt des Beschuldigten hilflos ausgeliefert und dem Be- schuldigten dadurch unterlegen. Der Tritt gegen den Kopf von B. war in seiner konkreten Ausführung potentiell geeignet, bei diesem schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen, auch wenn B. seine Hände schützend über Teile seines Kopfes hielt. Der Beschuldigte über- schritt die Türschwelle, holte zum Kick aus und überschritt nach seiner Vorstel- lung von der Tat damit gleichzeitig die Schwelle von blossen Vorbereitungshand- lungen zum Versuch einer schweren Körperverletzung. Das Ausholen stellte den letzten entscheidenden Schritt bei der Tatausführung dar. Der Beschuldigte

- 37 - sagte namentlich aus, dass er das Gesicht von B. habe treffen wollen (CAR pag. 5.300.025). Er zielte schliesslich auf dessen Kopf und war damit zur Tat ent- schlossen. Für die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Vorhaben abliess, als er erkannt habe, dass B. auf den Boden lag (CAR pag. 5.300.024), finden sich keine Hinweise in den Videoaufnahmen. Vielmehr ist auf den Video- aufnahmen zu sehen, wie die Bewegung des Tritts gleichmässig durch den Be- schuldigten ausgeführt wurde, in der bereits erwähnten mittelstarken Heftigkeit. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der Ausführung seines Tritts nach seiner Vor- stellung damit unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädigung angesetzt, wobei er den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge auch für möglich hielt und bei der Ausführung des Tritts billigend in Kauf nahm (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.1). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverlet- zung. Durch den Tritt in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichtes von B. hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers B. erfüllt. 2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten 2.3.1 Objektiver Tatbestand 2.3.1.1 Tätlicher Angriff während einer Amtshandlung

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 Var. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gestellt, dass es sich bei den Zugbegleitern B. und C. um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt (Urteil SK.2024.76 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ebenfalls das Tatbe- standsmerkmal des tätlichen Angriffs rechtlich zutreffend definiert, worauf zu ver- weisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Der Begriff der Tätlichkeit im Sinne von aArt. 285 StGB stimmt mit demjenigen nach Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlich- keit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Die Zufügung von Schmerzen wird nicht verlangt. Es genügt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 StPO N. 2). Ergän- zend zur Vorinstanz ist zu erwägen, dass im Gegensatz zu den anderen Tatbe- standsvarianten sich der tätliche Angriff nicht gegen die Amtshandlung richten muss, das heisst, diese muss nicht gehindert werden (Urteile des Bundesgerichts

- 38 - 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen).

b. Die im Beweisergebnis festgestellten Handlungen des Beschuldigten stellten gegen die Körper von C. und B. gerichtete Aggressionen dar und überschritten deutlich das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen. Auf den Videoaufnahmen ist insbesondere an- hand der Gesichtsausdrücke und Gesten von C. und B. wiederholt erkennbar, dass die gegen sie gerichteten körperlichen Aggressionen bei ihnen ein erhebli- ches Missbehagen auslösten und sie in ihrer körperlichen Integrität stark beein- trächtigten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von verschiedenen Zugpassagieren als «aggressiv», «eher streit- suchend» und «auf Konfrontation aus» wahrgenommen wurde (BA pag. 12-03- 0011, -0014 sowie BA pag. 12-05-0010).

c. Der Beschuldigte griff damit die Zugbegleiter während der Ausübung ihrer Fahrausweiskontrolle und damit während ihrer Amtshandlung im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 tätlich an. 2.3.1.2 Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 macht sich schuldig, wer einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung hindert. Gewalt ist die physi- sche Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Willensfrei- heit des Opfers zu beeinträchtigen (WOHLERS, Handkommentar, Art. 181 StGB N. 4). Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die Beamte im Rahmen ihrer Amtsbe- fugnisse ausführen (WOHLERS, a.a.O., Art. 181 StGB N. 4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Ein Hindern einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beein- trächtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; vgl. auch Urteil SK.2024.76 E. 4.2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 5).

b. C. und B. versuchten eine ordnungsgemässe Fahrausweiskontrolle durchzu- führen. Da der Beschuldigte kein Ticket hatte, wurde er aus dem Zug verwiesen, was er nicht akzeptierte. Stattdessen wurde er handgreiflich und wirkte in einer Weise psychisch auf die Körper von C. und B. ein, die geeignet war, die Willens- freiheit von C. und B. zu beeinträchtigen. Durch seine Handlungen hinderte er C. und B. daran, ihre Amtshandlungen (Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung und der Aufforderung, den Zug zu verlassen) ordnungsgemäss durchzuführen.

- 39 - 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war sich der Beschuldigte bewusst, mit seinem Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter zu beeinträchtigen (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2), was er auch wollte. Er wusste auch, dass er die Zugbegleiter während ihrer Dienstausübung angriff (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.2). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB direktvorsätzlich. 2.3.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen zwei Tatbestandsvarianten nach aArt. 285 Ziff. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB folglich erfüllt. 2.4 Beschimpfung Die Vorinstanz hat die Bezeichnungen von C. als «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» durch den Beschuldigten rechtlich zutreffend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 6.2 und 6.5). Der Beschuldigte wollte C. mit einer solchen Äusserung auch abwerten und handelte daher im Wissen darum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Er hat den Straftatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB folglich erfüllt. 2.5 Konkurrenzen 2.5.1 Konkurrenz von aArt. 122 StGB und aArt. 285 StGB 2.5.1.1 Im Verhältnis von aArt. 285 StGB zu aArt. 122 StGB besteht echte Konkurrenz (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 285 StGB N. 13 sowie HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 29). So schützen aArt. 285 StGB und aArt. 122 StGB unterschiedliche Rechtsgüter. aArt. 122 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Ge- sundheit, aArt. 285 StGB das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjektiv bei aArt. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.2.2). Die mit staatlichen Aufgaben betrau- ten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Die physische Integrität selbst wird vom Schutz nicht umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.5.1.2 Infolge der dargelegten Konkurrenzregelung hat der Beschuldigte durch das ge- mäss vorstehender Erwägung 1.5.3 erwiesene Verhalten damit den Straftatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von

- 40 - aArt. 285 StGB erfüllt und durch den Tritt zugleich den Tatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 2.5.2 Konkurrenz von aArt. 285 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB 2.5.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren gel- tend, dass eine allfällige Beschimpfung in den Tatbestand von Art. 285 StGB miteinbezogen werden sollte (CAR pag. 5.200.004). Er machte damit sinnge- mäss geltend, dass die Beschimpfung durch den Tatbestand von Art. 285 StGB konsumiert werde. 2.5.2.2 Gemäss Lehre erfährt die Ehre durch Art. 285 StGB keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies leuchtet ein, da das durch Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut nicht der Amtsträger ist, sondern seine Amtshandlung. Deshalb kann die vom Beschuldigten begangene Beschimpfung nicht unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amten subsumiert werden, sondern ist vorliegend unter dem Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB separat abzuurteilen. 2.6 Rechtfertigungs-, Schuldausschliess- und Strafbefreiungsgründe 2.6.1 Rechtfertigungsgründe 2.6.1.1 Der Beschuldigte rechtfertigt seine Angriffe auf C. und B. bzw. seine Schläge und seinen Tritt damit, dass diese selbst schuld seien. Sie hätten begonnen und hät- ten ihn geschubst (CAR pag. 5.200.013 ff.). Er machte auch geltend, dass C. sie «als Flüchtlinge» etc. beschimpft habe (CAR pag. 5.300.014 und 5.300.017). Er habe erst begonnen, als er gehen wollte und dabei aus dem Zug gestossen wor- den sei (CAR pag. 5.300.022). 2.6.1.2 Der erste körperliche Angriff ging nachweislich von ihm aus, als er C. das Mobil- telefon aus der Hand schlug (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.2). Auch der zweite körperliche Angriff ging von ihm aus und richtete sich erneut gegen C. (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.3). Er verliess nachweislich nicht einfach den Zug und folgte seinem Kollegen, sondern ging nochmals auf C. los (vgl. vorste- hende Erwägung 1.5.1.3). Erst infolge dieser Angriffe stiess B. ihn aus dem Zug, nachdem der Beschuldigte zuvor von C. aufgefordert worden war, den Zug zu verlassen. Und erst, als er dann wiederholt auf B. losging, auch mittels Schlägen Richtung dessen Kopf, stiess C. ihn aus dem Zug. Zutreffend ist, dass der

- 41 - Beschuldigte nach den Schlägen auf B. den Zug verlassen wollte und durch C. endgültig aus dem Zug gestossen wurde. Vorliegend sind die Angriffe des Beschuldigten auf C. und B. strafrechtlich zu beurteilen. Bei diesen lag in keinem der genannten Zeitpunkte eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor, welche sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Bei den Stössen von B. und C. lag ihrerseits kein widerrechtlicher Angriff vor bzw. dieser war vom Beschuldigten durch seine Provokation selbstverschuldet und somit nicht mehr notwehrfähig. Dem Umstand, dass die Zugbegleiter den Be- schuldigten aus dem Zug stiessen, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens Rechnung zu tragen. Das Verhalten des Beschuldigten, seine Schläge und sein Tritt waren somit nicht ge- rechtfertigt. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass C. den Beschul- digten und seinen Begleiter als «Scheiss Flüchtlinge» oder Ähnliches beschimpft hatte. Keiner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Zeugin D. gab auf Nachfrage bei der BA zu Protokoll, dass C. sich anständig und bestimmt verhalten habe (BA pag. 12-03-0011). Zeuge F. gab an, dass das Auftreten von C. auf ihn sehr seriös und souverän gewirkt habe (BA pag. 12-05-0010). Dass der Beschuldigte sich möglicherweise in irgendeiner Form als Ausländer benach- teiligt fühlte, rechtfertigt seine Taten nicht und ist allenfalls seine subjektive Wahr- nehmung. 2.6.2 Schuldfähigkeit 2.6.2.1 Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Ein- sicht in das Unrecht zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom

4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 1.2.2). 2.6.2.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte während des Tatgeschehens (stark) betrunken gewesen sei. Auch die Zugbe- gleiter und Zugpassagiere nahmen den betrunkenen Zustand von diesem wahr (BA pag. 05-00-0006; BA pag. 12-01-0011; SK pag. 2.751.005; BA pag. 12-03-

0009) und gaben teils an, er sei «nicht wirklich zurechnungsfähig» gewesen (BA 12-02-0009) bzw. «wirr», «nicht Herr seiner Gedanken» (BA pag. 12-05-0010 und -0013), nicht «wirklich da» (BA pag. 12-04-0012).

- 42 - 2.6.2.3 Beim Beschuldigten wurde um 21.30 Uhr – also ungefähr eine Stunde nach der Auseinandersetzung – ein Blutalkoholwert von 0,8 mg/l festgestellt, was einem Promillegehalt von 1,6 entspricht (BA pag. 06-01-0008 f.). Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt alkoholisiert, was Koordinationsstörungen mit sich brin- gen kann. Auf den Videoaufnahmen ist denn auch ersichtlich, dass der Beschul- digte insbesondere bei der Ausübung seiner Schläge leichte Koordinationsprob- leme hatte. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel jedoch erst ab 3 Gewichtspromillen von Schuldunfähigkeit aus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zudem gab der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage an, dass er sich an die Auseinandersetzung erinnern könne (CAR pag. 5.300.023). Auch erklärte er, dass er so «fit» gewesen sei, dass er niemanden etwas getan hätte, solange dieser ihm nichts tue (CAR pag. 5.300.024). Von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Auch machten der Beschuldigte und sein Verteidiger eine solche nicht geltend. 2.6.3 Strafbefreiungsgründe Anlässlich der Berufungsverhandlung rechtfertigte der Beschuldigte die Be- schimpfung damit, dass C. ihn zuvor als «scheiss Flüchtling» etc. (CAR pag. 5.300.018 f.) beschimpft habe. Dafür, dass C. den Beschuldigten zuvor be- schimpft haben soll – ob auf diese oder andere Weise –, lassen sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. bereits vorstehende Erwägung 2.6.1.2). Kei- ner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Eine vom Beschuldig- ten damit sinngemäss beantragte Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB fällt daher ausser Betracht. 3. Fazit zum Schuldpunkt 3.1 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte folglich − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im An- klagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

- 43 - Das Dispositiv, das den Parteien am 26. November 2025 zugestellt wurde, zi- tierte die Beschimpfung mit Art. 177 Ziffer statt Absatz 1 StGB. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Zitierfehler dieser Vorschrift. Der Widerspruch zwi- schen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen entsprechend berichtigt. 3.2 Die Verurteilungen des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.4 und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB im Anklagepunkt 1.6, ebenfalls begangen am 24. Juni 2023, stehen aufgrund der Rechtskraft bereits verbindlich fest. B) Strafzumessung 1. Vorinstanzliches Urteil und Anträge der Parteien 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte die versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Be- schimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die BA fordert eine Bestätigung dieses Strafmasses (CAR pag. 5.200.016), der Verteidiger – ausgehend vom beantragten Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung – hingegen eine Strafreduktion (ohne diese genauer zu beziffern; CAR pag. 5.200.004). Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch eine Freiheitsstrafe in Strafbefehlshöhe [gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO bis höchstens 6 Monate möglich] und eine bedingte Geldstrafe zu ei- nem Tagessatz von Fr. 30.00 (SK pag. 2.271.033). 1.2 Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil an die Höhe der vorinstanzlich ausge- sprochenen Strafen gebunden, da nur der Beschuldigte Berufung einlegte. Im Berufungsurteil kann folglich keine höhere Strafe als 18 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden. In ihren Urteilserwägun- gen ist das Berufungsgericht jedoch frei, solange sich eine abweichende Erwä- gung nicht in einer Verschlechterung des nachfolgenden Urteilsdispositivs nie- derschlägt. Auch die mittlerweile bekannt gewordenen zwei Strafbefehle vom

25. April 2025 und vom 20. Juni 2025, welche nach dem erstinstanzlichen Urteil ergingen, ändern nichts daran, da diese keine wesentlich strengere Bestrafung zur Folge hätten und somit keine Durchbrechung des Verbots der reformatio in peius rechtfertigen würden (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 6 f.; ferner CAR pag. 5.200.011 f., wonach auch die BA letztlich keine Verschlechterung beantragt).

- 44 - 2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik bei Gesamtstrafen 2.1 Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.76 E. 9.1.1 f.). 2.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen. Die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. In Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils ist er zudem mit diesem Berufungsurteil wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung gemäss aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss aArt. 285 Ziff. 1 und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V. Art. 59 PBG zu verurteilen. Für den Fall, dass für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bil- den. Die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Folglich ist das Verschulden zu bewerten und im Anschluss dazu zu entscheiden, ob aufgrund derselben Strafart eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist zunächst für das schwerste Delikt eine Ein- satzstrafe zu bemessen, welche um die weiteren Einzelstrafen angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2.1 Die versuchte schwere Körperverletzung sieht gemäss aArt. 122 StGB als Straf- art einzig eine Freiheitsstrafe vor. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (nach- folgende Erwägung 3.2.2.3) sowie die Sachbeschädigung (nachfolgende Erwä- gung 3.2.3.3) ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Für diese Straftaten ist folglich im Einzelfall jeweils eine Freiheitsstrafe erforderlich, weshalb mit ihnen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. 2.2.2

2.2.2.1 Für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und die Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) ist gesetzlich jeweils nur eine Geldstrafe vorgesehen. Dem- nach ist auch insoweit eine Gesamtstrafe zu bilden. 2.2.2.2 Das Berufungsgericht holte über den Beschuldigten zudem einen aktuellen Straf- registerauszug ein, aus welchem sich ergibt, dass dieser mit Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 für mehrere Delikte, begangen im Zeitraum zwischen dem 29. September 2024 und dem 19. Januar 2025, ebenfalls mit einer Geldstrafe, namentlich mit 30 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (CAR pag. 4.401.014). Da das Urteilsdatum des Strafbefehls

- 45 - vom 20. Januar 2025 nach den hier zu beurteilenden Delikten vom 24. Juni 2023 liegt, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB mit dieser Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit den Geldstrafen für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung angesichts derselben Strafart ebenfalls eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzips im Sinne einer retrospektiven Konkurrenz zu bil- den und eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. So soll das Prinzip der retrospektiven Konkurrenz dazu führen, dass ein Täter, der mehrere gleich- artige Strafen verwirkt hat, nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Im dem der Vorinstanz vorgelegenen Aus- zug war diese Strafe noch nicht eingetragen (vgl. SK pag. 2.231.012 f.), weshalb diese mangels Kenntnis auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe verzichtete. 2.2.2.3 Der Beschuldigte wurde ausserdem nach Ergehen des erstinstanzlichen Ent- scheides mit zwei weiteren Strafbefehlen rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen Betäubungsmittelkonsums i.S. des Betäu- bungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 35 Tagess- ätzen verurteilt (CAR pag. 4.401.014 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. Juli 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (CAR pag. 4.401.015). Da diese Verurteilungen nach dem Urteil der Strafkammer am 16. April 2025, aber vor dem vorliegenden Berufungsurteil ergangen sind, stellt sich auch hier die Frage der Zusatzstrafenbildung. Für die Frage, ob über- haupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung abzustellen (sog. Ersturteil), unabhängig davon, ob dieses Urteil (oder z. B. dasjenige einer Berufungsinstanz) in Rechtskraft erwächst. Massgebender Zeitpunkt ist damit die Urteilsfällung (BGE 138 IV 113; 129 IV 113 E. 1). Entsprechend dieser Recht- sprechung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zu diesen weiteren Strafbefehlen zu bilden. Allerdings können diese weiteren Delikte jedoch im Rahmen der Täter- komponenten straferhöhend berücksichtigt werden, da der Beschuldigte wäh- rend laufendem Strafverfahren weiter delinquierte.

- 46 - 3. Gesamtfreiheitsstrafe für versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung 3.1 Strafrahmen Aufgrund der abstrakten Strafandrohung von sechs Monaten bis 10 Jahren Frei- heitsstrafe stellt die versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB die schwerste Straftat dar. Der Gesetzgeber hat diesen Strafrahmen bereits sehr weit gefasst. Ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV E. 5.8). Die Gesamtfrei- heitstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung ist somit innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens von aArt. 122 StGB festzulegen. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 Versuchte schwere Körperverletzung 3.2.1.1 Objektives Tatverschulden

a. Bei einem blossen Versuch ist zunächst im Rahmen des Verschuldens der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts, also einer vollendeten schweren Körper- verletzung, zu bemessen. Erst nach der Bewertung des Tatverschuldens ist im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Strafreduktion der infolge des Ver- suchs geringeren (objektiven) Gefährdung des Rechtsgut Rechnung zu tragen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121 f.).

b. Der Beschuldigte zielte bei seinem Tritt auf den Kopf von B., auf einen beson- ders sensiblen Körperteil, an welchem sich zahlreiche Sinnesorgane wie Augen, Ohren sowie das Gehirn befinden. B. lag dabei am Boden und war in seinen Abwehrmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Gewaltpotential des Beschul- digten weitgehend ausgesetzt. Insofern offenbarte der Beschuldigte durch den Umstand, dass er gegen ein wehrlos am Boden liegendes Opfer vorging, ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential und eine Gleichgültigkeit, einem an- deren Menschen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, was sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Mitzuberücksichtigen ist, dass das Verschulden bei der schweren Körperverletzung nur für den Tritt zu bemessen ist. Bei der Schwere und Intensität der Körperverletzung ist sodann zu berücksichtigen, dass in der ganzen Bandbreite denkbarer schweren Körperverletzungen durchaus noch bru- talere Vorgehensweisen denkbar wären. Bei einer hypothetischen Vollendung der Tat wäre B. dadurch, dass der Tritt im Kopfbereich erfolgte in seiner

- 47 - körperlichen Integrität schwerwiegend und bleibend infolge einer Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen beeinträchtigt gewesen. In der ganzen Bandbreite denkbarer Fälle schwerer Körperverletzungen wäre das objektive Tatverschulden, wäre es tatsächlich zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen, als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Es er- scheint angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 30 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 3.2.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, B. schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist und lediglich von Eventual- vorsatz auszugehen ist. Ein geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich. Dennoch ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Eskalation der Auseinandersetzung aktiv herbeiführte, wie die Sachverhaltswürdigung verdeut- licht. Der Beschuldigte ging aus nichtigem Anlass auf B. los. Das Opfer des Ge- waltausbruchs des Beschuldigten war mit dem Zugbegleiter zufällig vom Be- schuldigten gewählt. Seine Vorgehensweise zeugt deshalb von einem unbe- herrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Men- schen. Beim Beschuldigten wurde rund eine Stunde nach dem Vorfall ein Blutalkohol- wert von 0,8 mg/l ausgewiesen, was einem Promillegehalt von 1,6 % entspricht (BA pag. 06-01-0008 f. vgl. dazu auch vorstehende Erwägung A.2.6.2.3). Diese Blutalkoholkonzentration erreicht die vom Bundesgericht im Regelfall vorgese- hene Schwelle für die Berücksichtigung einer Strafminderung von mehr als 2 Pro- mille nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive insgesamt nicht zu relativieren, so dass für das vollendete Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe für die Tatkomponenten von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem keines- falls mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 3.2.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Erfolgsstrafe beim Vor- liegen eines blossen Versuchs hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, a.a.O., N. 300 mit Hinweise auf BGE 121 IV 49 E. 1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1).

- 48 - Der verschuldensunabhängigen Strafzumessungskomponente des Versuchs ist mit einer weiteren Strafminderung Rechnung zu tragen. Es ist glücklichen Um- ständen zu verdanken, insbesondere dem beherzten und deeskalierendem Ein- greifen von Zeugin D., dass es beim Versuch blieb und B. keine (schweren) Ver- letzungen zu vergegenwärtigen hatte. Allerdings muss auch berücksichtigt wer- den, dass das Mass der Rechtsgutgefährdung vorliegend noch nicht weit fortge- schritten war und B. durch den Tritt verletzungsfrei blieb. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine weitere Strafminderung um sechs Monate auf 24 Monate Frei- heitsstrafe als gerechtfertigt. 3.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.2.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte reicht nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gründe für das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. 3.2.2.2 Objektives Tatverschulden Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist das Verschulden für sämtliche vorstehend unter Erwägung A.1.5.3 erwiesenen Handlungen zu be- messen. Insbesondere zu berücksichtigen sind folglich auch – anders als noch bei der Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung – die Schläge des Beschuldigten in Richtung Kopf von B. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Funktionsfähigkeit der Amtstätigkeit ist anzuführen, dass diese vorliegend primär in einer Fahrausweiskontrolle be- stand, jedoch auch in der Aufgabe der Zugbegleiter, einen ungestörten Zugbe- trieb zu gewährleisten. Sie sind für diesen verantwortlich und im gewissen Sinne auch für die Sicherheit der übrigen Zugpassagiere. Die Schwere und Intensität, mit der der Beschuldigte diese Aufgaben beeinträchtigte, ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu beurteilen. Trotz Unterbrechungen liess der Beschuldigte nicht von seiner physischen Einwirkung auf C. und B. ab. Vielmehr ging er wie- derholt und hartnäckig auf die Zugbegleiter los, indem er diese verbal und durch erhebliche körperliche Gewalt angriff. Dies führte letztlich dazu, dass sie ihre Amtstätigkeit nicht mehr ausüben konnten. In der gesamten denkbarer Band- breite von Gewalt und Drohungen gegen Behörden ist das Verhalten des

- 49 - Beschuldigten als intensiv und aggressiv und keinesfalls mehr leicht zu qualifi- zieren. 3.2.2.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte akzeptierte weder die amtlichen Befugnisse der Zugbegleiter, welche ihn aufforderten, den Zug zu verlassen und ging stattdessen auf diese los, noch respektierte er sie, sondern brachte ihnen stattdessen eine Gering- schätzung entgegen. Seine Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Zu berücksichti- gen ist jedoch, dass sein Verhalten nicht von vornherein geplant war, sondern sich die Situation im Verlauf zunehmend zuspitzte und er sie wiederholt eskalie- ren liess. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive nicht. Die hypothetische Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist bei 10 Monaten festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe von mehr als 6 Monaten kommt nach Art. 34 Abs. 1 StGB als Strafart einzig die Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.2.4 Umfang der Asperation Für den Umfang der Erhöhung einer Einsatzstrafe im Rahmen der Asperations- prinzips sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2019 vom 7. Dezember 2018 E. 4.4.3). Der «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Unter dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind zudem sämtliche der erstellten angeklagten Handlungen zu bestrafen und bei der versuchten schweren Körperverletzung nur diejenigen auf der letzten, endgültigen Eskalationsstufe, als der Beschuldigte auf den am Boden liegenden B. versuchte, einzutreten. Die beiden Delikte erfolgten jedoch, wie erwähnt, auf- grund eines dynamischen Geschehens und stehen daher zeitlich, sachlich und räumlich in engem Zusammenhang. Der Beschuldigte erfüllte mit anderen Wor- ten im Rahmen derselben Sache, der Auseinandersetzung mit C. und B., beide Tatbestände zeitgleich.

- 50 - Aufgrund dieser Erwägungen gebietet sich aufgrund der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2.3 Sachbeschädigung 3.2.3.1 Strafrahmen Art. 144 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen, liegen nicht vor. 3.2.3.2 Tatverschulden In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten auf den bewirkten Sachschaden in Höhe von Fr. 3'339.20, welcher objektiv noch eher als leicht zu beurteilen ist, hingewiesen. Dieser An- sicht ist grundsätzlich zu folgen, wenngleich die Schadenssumme den Bagatell- bereich doch übersteigt. Die Vorinstanz hat betreffend das subjektive Tatver- schulden zudem die direktvorsätzliche Tatausführung berücksichtigt und auch auf die nicht unbedeutende Zerstörungswut seitens des Beschuldigten hingewie- sen (Urteil SK.2024.76 E. 9.4.3.1; vgl. zum Schuldpunkt: Urteil SK.2024.76 E. 7.6.1). Auch diesen Erwägungen ist zu folgen. In der Bandbreite sämtlicher denkbarer Sachbeschädigungen ist das Tatverschulden für die Beschädigung ei- ner Doppelscheibe des Bahnwagens der SBB AG insgesamt als noch leicht zu bewerten. Das Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens einer Sachbeschädigung von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe mit 120 Tateinheiten bzw. vier Monaten zu gewichten. 3.2.3.3 Strafart Bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten hat aufgrund des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit grundsätzlich die Strafart der Geldstrafe als mildere Sanktion Vorrang vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; Art. 34 Abs. 1 StGB). Als Aus- nahme hierzu kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auch bei Strafen bis 6 Monaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen näher zu begründen (Art. 41

- 51 - Abs. 3 StGB). So verfolgen Strafen neben dem Schuldausgleich den Zweck, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Bis zum Tatzeitpunkt hielten den Beschuldigten die gegen ihn ausgesprochenen Strafen – ob Geld- oder kurze Freiheitsstrafen – nicht davon ab, weitere Delikte zu begehen (genauer wird noch im Rahmen der Täterkomponenten auf seine Vorstrafen einzugehen sein, vgl. nachstehende Erwägung 3.3.1). Gemäss sei- nem aktuellen Strafregister liegen 12 Vorstrafen vor, welche die Staatsanwalt- schaften jeweils mittels Strafbefehlen aussprachen (CAR 4.401.001 ff.) und wo- für sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Eine Vor- strafe erging ebenfalls aufgrund einer Sachbeschädigung, bei der der Beschul- digte ein vergleichbares Tatverhalten an den Tag legte. So hat er am 11. März 2022 die Tür eines Busses mit einer Glasflasche eingeschlagen. Für diese Tat wurde unter Berücksichtigung anderer Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen (CAR pag. 3.202.011). Diese Strafe hielt den Beschuldigten jedoch auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende ähnliche Sachbeschädigung zu begehen. Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, die offensichtlich weder mit der Ausfällung einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe Wirkung zeigten, erscheint eine Geldstrafe auch für eher dem Bagatellbereich zuzuordnende De- likte spezialpräventiv nicht mehr zielführend. Es ist somit auch für die Sachbe- schädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.2.3.4 Umfang der Asperation Die Sachbeschädigung erfolgte durch den Beschuldigten aufgrund derselben ge- gen die Zugbegleiter der SBB AG und gegen die SBB AG gerichteten Aggression wie bei der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Sachbeschädigung war eine – wenn auch kei- nesfalls gerechtfertigte – Reaktion auf die vorherige Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigung steht somit in zeitlich, räumlich und sachlich in engem Zu- sammenhang mit den bisherigen im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafe bewerte- ten Delikte. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe infolge der Sach- beschädigung um zwei Monate. 3.2.4 Ergebnis Tatkomponenten betreffend Freiheitsstrafen Aufgrund vorangegangener Erwägungen resultiert ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe für die versuchte schwere Körper- verletzung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Sachbeschädigung von insgesamt 32 Monaten.

- 52 - 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Straferhöhungsgründe Nach konstanter Praxis wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus, da daraus auf eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit geschlossen werden kann. Das Mass der Straferhöhung hängt unter anderem davon ab, wie weit Vorstrafen zurücklie- gen und ob sie einschlägig sind (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1.c/dd und Urteil des Bun- desgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Der Beschuldigte weist ins- gesamt 12 Vorstrafen auf, welche einen Zeitraum vom 15. August 2019 bis

22. Juli 2022 betreffen (CAR 4.401.001 ff.). Sie sind im Strafregisterauszug mit Urteil 1 bis 12 bezeichnet und werden nachfolgend ebenso auf diese Weise zi- tiert. Es handelt sich bei allen 12 Urteilen um Strafbefehle. Von den Urteilen 2, 3, 10 sowie 12 wurden durch die Berufungskammer die Strafbefehle ediert (CAR Rubrik 3.201). Urteil 1 und Urteile 3 bis 12 betreffen insbesondere Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländergesetzes oder Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes (Konsum von Haschisch, Marihuana, aber auch Kokain, Amphetamine), einfacher (geringfügiger) Diebstahl, Hinderung einer Amtshand- lung sowie eine Sachbeschädigung. Der Beschuldigte widersetzte sich wieder- holt der Ausgrenzung für die Stadt Y. und die Gemeinde W. 4 der 12 Strafbefehle betreffen einzig eine solche Missachtung der Ausgrenzung (Urteil 4 – 6 und 9). In drei Fällen wurde er wegen Hinderung von Amtshandlungen bestraft, wobei es sich um solche handelte, bei denen er sich – wie in diesem Strafverfahren – Po- lizeikontrollen widersetzte (Urteil 3, 10 und 12; vgl. auch CAR 3.201.007 – 012 und 3.202.007 f.). Zudem wurde er wegen der bereits erwähnten Sachbeschädi- gung verurteilt (CAR pag. 3.202.011; vgl. vorstehende Erwägung 3.2.3.3). Viele dieser Delikte sind damit zwar dem Bagatellbereich zuzuordnen, jedoch handelt es sich um eine sehr grosse Anzahl, die in hoher Frequenz verübt wurden. Neben der Hinderung von Amtshandlungen und der Sachbeschädigung ist vorliegend ebenfalls die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB einschlägig (CAR pag. 3.201.007 f.). Diese ist als Verbrechen und den damals daraus resultierenden gravierenden Folgen ein- deutig nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen. Mit diesen teilweise ein- schlägigen Vorstrafen innerhalb von drei Jahren, zwischen dem 15. August 2019 und dem 22. Juli 2022 begangen, offenbarte sich der Beschuldigte mit den vor- liegend zu beurteilenden Taten als Wiederholungstäter und zeigt eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Daneben delinquierte der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung weiter und wurde seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits erneut mit zwei Strafbefehlen

- 53 - verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der angeordneten Ausgrenzung so- wie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Cannabis und Kokain), began- gen am 21. März 2025, verurteilt (CAR pag. 3.202.019 f.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. Juni 2025 wegen Missach- tung einer angeordneten Ausgrenzung, begangen am 3. Mai 2025. Das Delinqu- ieren während laufender Strafuntersuchung, wenn auch grösstenteils im Baga- tellbereich, ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Sachbeschä- digung liegt zudem einschlägige Delinquenz vor. Die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Verfahren sind ins- gesamt im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu veranschlagen. 3.3.2 Strafminderungsgründe 3.3.2.1 Biographie sowie persönliche und finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte ist gemäss den Akten am […] in VV., Afghanistan, geboren. Der Beschuldigte akzeptierte dieses Geburtsdatum, welches sie ihm zufolge in Norwegen aufgrund eines «Alterstests» (Bilder von Hand und Zähnen) gegeben hätten (BA 18-02-0004 S. 3 f. und S. 7). Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte in diesem Dorf mit etwa 250 bis 300 Häusern gelebt und jeweils im Winter die Koranschule besucht. Ende 2014 – folglich mit rund 15 Jahren – verliess der Beschuldigte sein Heimat- land (BA 18-02-0004 S. 7). Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass der Be- schuldigte als Grund hierfür – unter anderem – angab, dass er Angst gehabt habe, für die Arbaki-Polizei zwangsrekrutiert zu werden, für welche zuvor sein Bruder gearbeitet habe und der in diesem Zusammenhang von den Taliban ge- tötet worden sei (BA 18-02-0004 S. 7). Das Staatssekretariat für Migration SEM erachtete diese Vorbringen allerdings als nicht überzeugend (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschuldigte von seinem Dorf zunächst nach Kabul, weiter nach Nimroz, von dort in den Iran, in die Türkei nach Grie- chenland usw. (BA 18-02-0004 S. 7). Eine längere Zeit habe er in Norwegen gelebt, wo er die Schule besucht habe und bis zu seinem 18. Geburtstag ein Aufenthaltsrecht erhalten habe. Danach hätte er Norwegen verlassen müssen (BA 18-02-0004 S. 27). Jedes Mal, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, habe das grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Er habe dumme Sachen angestellt und man habe ihn in eine «Irrenanstalt» gebracht und ihn mit den «ganzen Verrückten

- 54 - zusammengetan». Er gab auch an, in Deutschland gelebt zu haben sowie in Spa- nien. Zudem sei er auch in Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Dänemark und Schweden gewesen (BA 18-02-0004 S. 11; CAR pag. 5.300.012). Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und reichte hier ein Asylgesuch ein (BA 18-02-0004 S. 8). In den Migrationsakten liegt eine Anmeldung des Beschuldigten beim Ambulato- rium an der Kanonengasse in Zürich vom Juni 2018, wonach der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz Schlafstörungen gehabt habe. Er habe sich im Asylzentrum wegen der Wut, die er in sich getragen habe, «geritzt». Gemäss dem Bericht des Ambulatoriums weise er Suizidgedanken auf und habe sich mit der Gewalt nicht unter Kontrolle (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Seitens psychiatri- schen Diensten der Universität Zürich wurde bei ihm im Rahmen einer ambulan- ten Notfalluntersuchung im Mai 2018, also kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz, eine posttraumatische Belastungsstörung als sog. Verdachtsdiagnose diagnostiziert. Gemäss der in diesem Bericht formulierten Anamnese könne der Beschuldigte anderen Menschen wenig Vertrauen schenken. Er habe eine aus- geprägte Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit beschrieben. Der Beschuldigte gab damals gegenüber den psychiatrischen Diensten an, kaum Kontakt mit der Familie in Afghanistan zu haben, wobei ihm auch ein ausgeprägter sozialer Rück- zug von diesen Diensten attestiert wurde (BA 18-02-0004 S. 20 ff.). Am 2. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, da es seine Vorbringen als nicht glaubhaft erachtete. Es erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage als nicht zu- mutbar und nahm den Beschuldigten daher in der Schweiz vorläufig auf (BA 18- 02-0004 S. 26 ff.). Der Beschuldigte verfügt folglich nicht über einen Flüchtlings- status in der Schweiz. Gemäss eigenen glaubhaften Aussagen habe der Beschuldigte keinen Beruf er- lernt. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft mit seinem Bruder und seinem Onkel auf Ländereien mitgeholfen, die ihre eigenen gewesen seien (BA 18-02- 0004 S. 4 f.). Im Tatzeitraum arbeitete er als Eisenleger für eine Firma in Zug auf einer Baustelle in WW. (BA pag. 13-01-0004). Hierzu existieren in den Akten Ab- rechnungen über die Quellensteuer für das Jahr 2023, wonach er zwischen Juni und Dezember 2023 Fr. 4'523.70 bei einer Tätigkeit für zwei Unternehmen na- mens «M. GmbH» und «N. GmbH» verdient hatte (SK pag. 2.231.2.004 und CAR pag. 4.401.025). 2024 ist in den Steuerunterlagen keine Arbeit aufgeführt (SK pag. 2.231.2.005). Für das Jahr 2025 reichte er bei der Vorinstanz einen Arbeits- vertrag vom 20. Januar 2025 mit der «O. GmbH» in XX. ein, für eine Tätigkeit von 40-50% zu einem Stundenlohn von Fr. 27.30 (SK pag. 2.231.4.009). Die

- 55 - Lohnabrechnung vom März 2025 wies danach einen Bruttolohn von Fr. 1'341.07 bzw. einen Nettolohn von Fr. 1'221.97 aus (SK pag. 2.231.4.010). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine richtige Ausbil- dung aufweist und in den letzten Jahren teilweise auf dem Bau arbeitete. Aktuell verfügt der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle mehr (CAR pag. 5.300.003). Stattdessen erhält er monatlich Fr. 500.00 vom Sozialamt, bei mo- natlichen Mietkosten von Fr. 340.00 (CAR pag. 4.401.029 f. und CAR pag. 5.300.003). Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Er weist jedoch zahlreiche Betreibungen auf. Als Betreibungsgläubiger werden der Kanton Y. und das Ober- gericht des Kantons Zürich oder Krankenkassen aufgeführt (CAR pag. 4.401.020 ff. und CAR pag. 5.300.003). Gegenüber dem Berufungsgericht gab er an, dass er wieder auf der Baustelle als Eisenleger arbeiten möchte (CAR pag. 5.300.003) und dass er sich seine Zukunft in der Schweiz nicht schlecht vorstelle (CAR pag. 5.300.009). Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, keine leichte Jugend gehabt zu haben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er als unbegleiteter Minderjähriger mit einer minimalen Bildung im Alter von 15 Jahren von einem kleinen Dorf in Afgha- nistan nach Europa reiste, wo er seit 2018 in der Schweiz offenbar ohne Bezugs- person lebt. Dem Beschuldigten wurde als Verdachtsdiagnose eine posttrauma- tische Belastungsstörung attestiert und es war ihm bei seiner Ankunft eine grosse Hoffnungslosigkeit auszumachen. Insgesamt sind diese Umstände im Rahmen eines Monats strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3.2.2 Im Übrigen sind hinsichtlich der Täterkomponenten keine strafmindernden Um- stände ersichtlich. Insbesondere zeigte der Beschuldigte bis anhin keine Reue. Obwohl er nachweislich die genannten Straftaten ohne Rechtfertigungsgrund beging, sieht er sein Unrecht nach wie vor nicht ein und schiebt stattdessen die Schuld den Zugbegleitern C. und B. zu. 3.3.3 Fazit Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten kann zusammengefasst festge- stellt werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten um zwei Monate auf 34 Monate zu erhöhen ist.

- 56 - 3.4 Ergebnis Strafzumessung betreffend Gesamtfreiheitsstrafe (Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius) Gemäss diesen Erwägungen resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Mona- ten. Das Berufungsgericht ist jedoch an die vorinstanzliche Höhe der Freiheits- strafe gebunden, welche lediglich 18 Monate beträgt. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Gesamtgeldstrafe für Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung als Zusatzstrafe Wie vorstehend in Erwägung 2.2.2 angeführt, ist für die neu zu beurteilende Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24. Juni 2023, aufgrund von Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe mit der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 20. Januar 2025 zu bilden und für diese eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. 4.1 Grundstrafe Bei der Bemessung der Zusatzstrafe (zum Begriff schon BGE 129 IV 113, 115; 102 IV 239; 80 IV 223) muss zunächst überprüft werden, ob sich die schwerste Straftat in der Grundstrafe oder in den neu zu beurteilenden Delikten befindet. Aufgrund der höchsten abstrakten Strafandrohung stellt die Sachbeschädigung, begangen am 29. September 2024, nach Art. 144 Abs. 1 StGB das schwerste Delikt dar und ist somit als die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grund- strafe enthalten. Diese Tat wurde gemäss Strafbefehl vom 20. Januar 2025 zu- sammen mit einem Verstoss gegen Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshand- lung, begangen am 19. Januar 2025) aspiriert und mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet, was vorliegend die rechtskräftig gewordene Grundstrafe darstellt. In einem zweiten Schritt ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte (Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. zu diesem Vorge- hen: BGE 142 IV E. 2.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom

5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

- 57 - 4.2 Asperation aufgrund der Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung (begangen am 24. Juni 2023) 4.2.1 Beschimpfung – Tatkomponenten Die Vorinstanz erkannte bei einer isolierten Bewertung der Strafe für die Be- schimpfung – bei einem Strafrahmen der Beschimpfung von bis zu 90 Tagessät- zen Geldstrafe – auf eine Einzelstrafe von 15 Tagessätze. Sie hat dabei insbe- sondere berücksichtigt, dass sein Verschulden sehr leicht war, da sich die Be- schimpfung auf ein herablassendes Wort beschränkte (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Diese Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Beschimpfung hat keinen Bezug zur Sachbeschädigung, mit welchem der Beschuldigte am 20. Ja- nuar 2025 verurteilt wurde. Die beiden Tatbestände schützen ferner unterschied- liche Rechtsgüter. Dies rechtfertigt, die Gesamtstrafe gemäss Strafbefehl vom

20. Januar 2025 wegen der Beschimpfung um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.2.2 Hinderung einer Amtshandlung – Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zum Unrechtsgehalt der Hinderung einer Amtshandlung zu- treffend darauf hingewiesen, dass diese an eine (straflose) Selbstbegünstigung grenze. Sie nahm deshalb gesamthaft ein sehr leichtes Tatverschulden an, wel- ches sie mit 7 Tagessätzen bemass (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Die Höhe dieser Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Hinderung einer Amtshandlung steht in keinem zeitlichen und sachlichen Kontext zur Grundstrafe. Eine Aspera- tion um 5 Tagesätze, ist daher angemessen, so dass letztlich eine Gesamtgeld- strafe von 45 Tagessätzen resultiert. 4.2.3 Täterkomponenten Die unter vorstehender Erwägung 3.3 dargelegten Täterkomponenten rechtferti- gen es im Ergebnis nicht, eine Änderung der leichten Verschuldensbewertung zu bewirken, weder erhöhend noch vermindernd. 4.3 Ergebnis Strafzumessung betreffend Geldstrafen und Tagessatzhöhe 4.3.1 Von den insgesamt 45 Tagessätzen sind 30 Tagessätze gemäss rechtskräftigem Strafbefehl abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. 4.3.2 Aufgrund der unter vorstehender Erwägung 3.3.2.1 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB der Tagessatz beim Regelminimalsatz von 30 Franken festzulegen.

- 58 - 4.3.3 Der Beschuldigte ist somit – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 – mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. 5. Gesamtergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 zu bestrafen. C) Strafvollzug 1. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahren (vorliegend mit 18 Monaten noch gegeben) schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hierfür ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzuneh- men, in der neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein rele- vantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der bedingte Vollzug ist nur dann zu verweigern, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde (BGE 134 IV 5 E. 5.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2. Der Beschuldigte wurde neben diesem Urteil bereits 15-mal bestraft. Die Strafen stammen aus der Zeit zwischen August 2019 und Juni 2025 (CAR pag. 4.401.001 ff.). Seine bisherigen Verurteilungen liegen somit entweder nicht be- sonders lange zurück oder ergingen nach den vorliegenden Tatbegehungen. Sie wurden teils bedingt und teils unbedingt ausgesprochen. Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Nur rund ein Jahr später trat er das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung. Die einfache Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand mit den schwerwiegenden Folgen beging er am 31. Juli 2019 (Urteilszeitpunkt am 4. November 2019), somit rund vier Jahre vor der vor- liegend versuchten schweren Körperverletzung. Eine Sachbeschädigung beging er am 11. März 2022, ein weitere am 29. September 2024. Die weiteren Hinde- rungen von Amtshandlungen beging er am 7. Februar 2020 (CAR pag. 4.401.007), am 11. März 2022 (CAR pag. 4.401.013) und am 19. Januar 2025 (CAR pag. 4.401.014).

- 59 - Bereits aufgrund dieser rasch aufeinander folgenden Verurteilungen ist dem Be- schuldigten keine gute Legalprognose zu stellen, dass er sich in Zukunft bewäh- ren wird. Aus seinem Alter lässt sich nichts abzuleiten, was für eine blosse Epi- sodenhaftigkeit spricht, so war er im vorliegend zu beurteilenden Tatbegehungs- zeitpunkt bereits […] Jahre alt. Der Beschuldigte hat mit einer versuchten schwe- ren Körperverletzung erneut ein schweres Delikt begangen und offenbarte damit seine Geringschätzung der körperlichen Integrität seiner Mitbürger. Der Beschul- digte zeigt sich zudem weder reuig noch weist er ein Schuldbewusstsein auf. Er pflegt, soweit aus den Akten bekannt, auch keine soziale Beziehungen in der Schweiz und geht zurzeit auch keiner Arbeit mehr nach. Zudem machte er in der Vergangenheit geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). 3. Aufgrund dieser Umstände besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Be- schuldigte wieder Straftaten verüben wird, weshalb ihm der bedingte Vollzug nicht zu gewähren ist und die Freiheits- und Geldstrafe stattdessen zu vollziehen sind. 4. Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2023 um 20:14 Uhr (vorläufig) festgenom- men und am darauffolgenden Tag um 13:40 Uhr wiederum aus der Polizeihaft entlassen (BA pag. 10-01-0012). Das entspricht gemäss Rechtsprechung einem durch Haft erstandenen Tag, welcher an den vollziehbaren Teil der Strafe anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB). 5. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). D) Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören zu den Kata- logtaten, welche bei Ausländern zur Anordnung einer obligatorischen Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB führen können. Der blosse Ver- such einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB ebenfalls erfasst (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. das Absehen einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 10.2.1 und 10.3.1). Die Vorinstanz nahm im Ergebnis keinen persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB an (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.2) und kam auch im Rahmen einer eventualiter

- 60 - vorgenommenen Interessenabwägung zu keinem anderen Schluss, als dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen sei (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.3). Die Lage in Afghanistan berücksichtigte sie im Rahmen eines allfälligen Vollzugshin- dernisses, welches sie verneinte (Urteil SK.2024.76 E. 10.4). 1.3 Die Verteidigung plädierte hingegen auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und beantragte ein Absehen von einer Landesverweisung. Zwar sei der Beschuldigte kein Musterbeispiel für Integration. Zu berücksichtigen sei je- doch, dass vorläufig Aufgenommene – wie der Beschuldigte – es sehr schwer hätten, einem geregelten Arbeitserwerb nachzugehen. Ob Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt werden können, sei ebenfalls fraglich. Ein nicht durch- führbarer Vollzug einer Wegweisung infolge Ablehnung des Asylgesuchs sei auch bei der Beurteilung des Härtefalles zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ver- tretung eines anderen afghanischen Staatsangehörigen sei ihm vom SEM be- kannt gemacht worden, welche Mindestvoraussetzungen für eine Rückführung notwendig seien. Da beim Beschuldigten zwei dieser Voraussetzungen zu be- zweifeln seien, scheine nicht klar, ob kein Vollzugshindernis bestehen würde. Konkret sei zu bezweifeln, ob ein familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bestehe und zudem besitze der Beschuldigte zweifelsohne keinen Original-Pass aus Kabul, was eine weitere Voraussetzung für den Vollzug einer Rückweisung darstelle. Im Rahmen des Härtefalls sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits lange in der Schweiz lebe. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass eine Landesverweisung nicht zur Verhütung von Straftaten verhängt werde. Dafür lägen andere Mittel vor (CAR pag. 5.200.005 f.). 1.4 Die BA betonte, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst an- gegeben habe, dass er wieder nach Afghanistan gehen möchte. Zu seinem Pri- vatleben habe er keine Angaben gemacht. Bestätigt habe er nur, dass er keine Struktur in seinem Alltag habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liege der Sinn und Zweck einer Landesverweisung schliesslich gerade darin, Vorfälle wie den vorliegenden im Zug im Juni 2023 zu verhindern (CAR pag. 5.200.014 und CAR pag. 5.100.008). 2. Würdigung 2.1 Kein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) 2.1.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls zutreffend in Erwägung 10.3.1 dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann. Für den schweren persönlichen Härtefall kann

- 61 - namentlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in besonders schwerwiegenden Fällen massgeblich sind (vgl. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; VZAE]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Prüfung des Härtefalls ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Daher können auch jene Umstände nicht ausser Acht gelassen werden, die einer Ausweisung entgegenstehen, weil dadurch völkerrechtliche Garantien, insbesondere das «Non-Refoulment-Prinzip», verletzt würden (vgl. Art. 25 BV; Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), obwohl diese Garantien in Art. 66d Abs. 1 StGB ausdrücklich vorbehal- ten sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Daher wird vorliegend auf das Non-Refoul- ment-Prinzip bereits im Rahmen der Härtefallprüfung eingegangen. Dieses völ- kerrechtlich zwingende Prinzip verbietet es, Personen in Länder zurückzuschi- cken, in denen ihnen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlungen drohen. Für diesen Prüfungsstandort spricht zudem, dass wenn ein Härtefall vorliegen würde, eine Prüfung eines dauerhaften Vollzugshindernisses infolge einer Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips nicht geboten wäre. 2.1.2 Integration in die Schweiz Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschuldigten in die Schweiz ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte zumindest über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Im Übrigen ist der Beschuldigte jedoch weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. Sein Strafregisterauszug weist neben der vorliegend auszusprechenden Strafe weitere 15 Verurteilungen aus. Der Beschuldigte ist als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 15 Jahren von Afghanistan nach Europa gereist und pflegt keine familiäre Beziehungen in der Schweiz. Der Be- schuldigte hat weder Kinder, deren Interessen zu berücksichtigen wären, noch ist bekannt, dass er in der Schweiz eine partnerschaftliche Beziehung pflegt. Ge- nerell machte er bei seiner Ankunft in der Schweiz geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Er ging in der Vergangenheit nur gelegentlich einer Arbeit nach, bezieht zurzeit einen (gerin- gen) Betrag von der Sozialhilfe und hat Schulden. Er hat, worauf die BA zutref- fend hingewiesen hat, keine Struktur in seinem Alltag: Gemäss eigenen Aussa- gen gehe er, wenn er – wie derzeit – keine Arbeit habe, spazieren oder sei zu Hause (CAR pag. 5.300.005). Arbeitsbemühungen sind derzeit ebenfalls nicht auszumachen. Auch wenn der Beschuldigte nun seit sieben Jahren und damit bereits eine gewisse Dauer in der Schweiz lebt, sprechen die genannten Um- stände – unabhängig von den Ursachen – eben gerade gegen eine Verwurzelung in der Schweiz und damit gegen eine vertiefte Integration und das Vorliegen

- 62 - eines Härtefalls (SCHLEGEL, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 66a StGB N. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte sich folglich bis anhin in der Schweiz nie richtig integrieren, und es besteht zurzeit auch keine Aussicht auf eine Ände- rung dieser Situation. 2.1.3 Wiedereingliederung in Afghanistan Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Heimatland mit 15 Jahren verlassen hatte. Er wurde folg- lich in Afghanistan bis ins Jugendalter sozialisiert und spricht mit Dari die Lan- dessprache Afghanistans. In welcher Intensität noch soziale Beziehungen des Beschuldigten zu Afghanistan bestehen, kann aufgrund der Akten nicht ab- schliessend geklärt werden. Zumindest gab der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung an, noch regelmässig in Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er gab aber auch an, nicht einmal zu wissen, wie viele Geschwister er habe (vgl. CAR pag. 5.300.004). Aufgrund der Umstände ist dennoch zumindest noch von einem gewissem Beziehungsnetz zu Afghanistan auszugehen. Eine allfällige ge- nerell schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat ist im Rahmen eines allfälligen persönlichen Härtefalls nicht zu berücksichtigen, sondern hinzunehmen (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 20 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Um- stände erscheint eine Rückkehr zumutbar. 2.1.4 Sicherheitslage in Afghanistan 2.1.4.1 In Afghanistan haben 2021 die Taliban, eine radikalislamische Terrororganisa- tion, die Macht übernommen. Das ist allgemein bekannt. Aufgrund der Sicher- heitslage wurde der Beschuldigte am 2. August 2018 trotz Ablehnung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Das SEM hat in der Zwischenzeit die aktuelle Lage in Afghanistan erneut analysiert und am

27. März 2025 ein Faktenblatt mit dem Titel «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» veröffentlicht (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html; zuletzt am

10. März 2026 aufgerufen). Darin kommt das SEM zum Schluss, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mehrere Jahre vergangen seien. In der Zwischenzeit habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Auch die sozialökonomische Lage habe sich verbessert. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit eines Wegwei- sungsvollzugs für sämtliche Personengruppen aus Afghanistan, ungeachtet ihrer individuellen Situation, sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zutreffend. Die all- gemeine Sicherheitslage sei dabei von der Menschenrechtslage zu trennen, wel- che sich unter den Taliban insbesondere für Frauen weiter verschlechtert

- 63 - habe. Das SEM trage dieser Tatsache natürlich nach wie vor Rechnung und Personen, die deshalb Schutz brauchen, würden ihn auch erhalten. Folglich ist nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs für männliche Personen aus Afghanistan, ungeachtet ih- rer individuellen Situation, auszugehen. 2.1.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte zur Feststel- lung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Hei- matland zu begründen vermöchten, trotz Untersuchungsgrundsatz einer Mitwir- kungspflicht unterliegt (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.1 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5. und 6B_1493/2022 vom

22. Juni 2023 E. 3.1.3). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten am

2. August 2018 ab, da es die Vorbringen des Beschuldigten, mit denen er geltend machte, in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten, als nicht glaubhaft erachtete (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Auch im vorliegenden Strafverfah- ren brachte der Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb er in der Schweiz schutzbedürftig sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er erfüllte zur Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönli- che Gefährdung in seinem Heimatland begründen, folglich seine Mitwirkungs- pflicht nicht. Den Untersuchungsakten kann zwar entnommen werden, dass es gemäss seinen glaubhaften Aussagen jedes Mal grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt habe, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, (BA 18-02-0004 S. 11). Zudem erkundigte er sich beim Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefonisch persönlich, ob er ausgeschafft werde (SK pag. 2.310.004) und machte damit ein persönli- ches Interesse an dieser Frage geltend. An der Berufungsverhandlung gab er jedoch auf wiederholte Fragen nichts an, was gegen eine Rückkehr nach Afgha- nistan sprechen könnte. Auch wenn seine Antworten sicherlich von einer gewis- sen Hoffnungslosigkeit getrieben waren, lag es an ihm die entscheidenden Um- stände vorzubringen. Vielmehr sagte er aus, er werde dort eines Tages zurück gehen, ober er das wolle oder nicht. Es sei sein Heimatland. Auf Nachfrage gab er zudem an, er werde 100% eines Tages dorthin gehen wollen, sei es nach einem Jahr, nach 5 Jahren oder nach 10. Jeder würde eines Tages in sein Hei- matland gehen (CAR pag. 5.300.010). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 12. April 2024 gab er auf die Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, nach Afghanistan zurückzukehren, an, es spiele keine Rolle in der Schweiz zu leben oder in Afghanistan (BA pag. 13-01-0027). Er werde die Entscheidungen akzeptieren und ob er in der Schweiz bleibe oder nicht, sei ihm egal (BA pag. 13- 01-0037).

- 64 - 2.1.4.3 Somit kann weder eine allgemeine Unzumutbarkeit der Rückführung von sämtli- chen Personengruppen nach Afghanistan angenommen werden, noch hat der Beschuldigte eine allfällige individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimat- land in diesem Strafverfahren genügend vorgebracht. 2.1.5 Nach dem Gesagten bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten kei- nen persönlichen schweren Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, welcher der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstünde. 2.1.6 Da bereits kein persönlicher Härtefall vorliegt, ist folgerichtig auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib zu verzichten. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist der Vollständigkeitshalber anzumerken, dass dieses besteht. Der Beschuldigte ist wegen eines schweren Delikts, einer versuchten schweren Körperverletzung, zu verurteilen. Er ist mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Sein Strafregister zeichnet ferner zusätzliche 15 Strafen aus. Dem Beschuldigten ist, wie dargelegt, eine schlechte Legalprognose zu stel- len. Das heisst, es besteht eine manifeste Rückfallgefahr, dass er künftig wieder Straftaten begeht. Anders als die Verteidigung geltend machte, soll eine Landes- verweisung zudem gerade davor schützen, dass verurteilte Ausländer in der Schweiz eine erneute Straftat begehen. Gerade dieses Kriterium ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zu prüfen. Diesen öffentli- chen Interessen gegenüberstehende privaten Interessen wurden, wie dargelegt, nicht genügend vorgebracht. Insbesondere lag kein persönlicher Härtefall vor, welches das Interesse an seiner Landesverweisung hätte überwiegen können. 2.2 Vollzugshindernis 2.2.1 Das Sachgericht hat auf eine Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.2). An diesen Entscheid sind die Migrati- onsbehörden gebunden (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 10). Das bedeutet, dass bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). Das Non-Refoulment-Prinzip kann ein solch dauerhaftes Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). 2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass kein Vollzugshindernis bestehe (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.2 f.). Dabei ging sie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 ein, mit welchem sie den vorliegenden Fall ver- glich. In diesem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Obergericht des

- 65 - Kantons Zürich als Vorinstanz mit Urteil vom 5. Dezember 2023 einen vorläufig angenommenen Afghanen weder willkürlich noch sonst bundesrechtswidrig des Landes verwiesen habe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald diese wieder zumutbar sei. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verbesserung der Situa- tion in Afghanistan für möglich halte, weshalb kein definitiv bestimmbares Hin- dernis vorliege. Selbst der Beschwerdeführer habe (nur) festgehalten, dass die politische Situation in Afghanistan instabil sei. Das bedeute auch, dass sich die Lage durchaus ändern könne und keineswegs definitiv sei. Zudem habe der Be- schwerdeführer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, nicht genügend mitgewirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4 f.). 2.2.3 Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist der Be- schuldigte kein anerkannter Flüchtling. Seine vorläufige Aufnahme führt, wie auch die Verteidigung festhielt, nicht zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht (CAR pag. 5.200.005). Vielmehr hat eine Wegweisung aufgrund des abweisen- den Asylentscheids zu erfolgen, sobald diese wieder zumutbar ist (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Angesichts des derzeitigen Faktenblatts des SEM ist nicht mehr davon auszugehen, dass (männliche) Personen bereits generell nicht nach Afghanistan zurückgeführt werden können. Vielmehr lag es am Beschuldigten die entschei- denden Umstände in diesem Verfahren vorzubringen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, was er nicht tat. Ob der Be- schuldigte im konkreten Fall nach einem rechtskräftigen Urteil und dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Zukunft nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, wird in diesem Zeitpunkt von den Vollzugsbehörden zu entscheiden sein. Dabei werden diese auch über die von der Verteidigung genannten Umstände (familiä- res und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bzw. Original-Pass aus Ka- bul) zu entscheiden haben, wenn sie in diesem Zeitpunkt nach wie vor vorzulie- gen haben. 2.2.4 Der Anordnung einer Landesverweisung steht somit zurzeit kein bestimmbares dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen. Der Beschuldigte ist folglich des Lan- des zu verweisen. 2.3 Dauer der Landesverweisung Die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung beträgt nach Art. 66a StGB zwischen fünf und 15 Jahre. In Würdigung der gegebenen Umstände entspricht die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 7 Jah- ren dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8

- 66 - Abs. 2 EMRK und ist angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) wider- sprechen. 2.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. E) Ausschreibung im SIS 1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Afghanistan gehört nicht zum Schengenraum, weshalb über eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengen-Informationssystem (SIS) zu befinden ist. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und 3.3.4). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verord- nung [EU] 2018/1861) erfüllt sind. Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu den Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung geäussert. Seine Erwägungen sind auch für die Auslegung der aktuellen der Verordnung (EU) 2018/1861 heranzuziehen, da in Bezug auf die Ausschrei- bung einer Landesverweisung im SIS zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 keine inhaltlichen Unterschiede bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5; vgl. hierzu bereits Urteil der Berufungskammer CA.2024.25 vom 8. Januar 2025 E. II.B.1). Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprin- zip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 setzt keine Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

- 67 - Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung zu verurteilen. Dabei handelt es sich um Straftatbestände, welche im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung allesamt (auch) Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsehen. Bei den Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Be- schimpfung handelt es sich hingegen um Delikte, die eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Daneben liegen gemäss Strafregisterauszug weitere 15 Verur- teilungen aufgrund von anderen Strafverfahren vor, die grösstenteils ebenfalls dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Die Bagatelldelikte sind bei der Prüfung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). Im Rahmen seiner Vorstrafen findet sich jedoch insbesondere auch ein schwerwiegendes Delikt: So wurde der Beschuldigte bereits vor diesem Beru- fungsurteil wegen einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt. Die damalige Straftat war wie die vorliegende eine Gewalttat und ver- ursachte beim Opfer tatsächlich erhebliche Verletzungsfolgen (vgl. vorstehende Erwägung A.1.5.2.1). Wie vorstehend unter Erwägung C festgestellt, besteht beim Beschuldigten zudem eine Rückfallgefahr. Angesichts dieser Umstände geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1861 aus. Wie vorstehend unter Erwägung D.2.1.6 festgestellt, besteht auch ein öffentliches Interesse, ihn des Landes zu verwei- sen. Daher liegt es im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordneten Landesverweisung Kenntnis erhalten. Folglich sind die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt und die Ausschreibung der Landes- verweisung ist im Schengener-Informationssystem (SIS) anzuordnen. F) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, B. aufgrund der Angriffe und Schläge eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Eine Erhöhung dieser Summe zu Lasten des Beschuldigten scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus (zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Genugtuungen bzw. Zivilforderungen vgl. Ur- teil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.5.2, E. II.8.1.6 und 8.2.4; JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 8). Die Argumentation der Verteidigung, wonach aufgrund eines Freispruchs von der versuchten schweren Körperverletzung die Genugtuung abzuweisen sei (CAR pag. 5.200.006), ist aufgrund des erfolgten Schuldspruchs nicht mehr zu

- 68 - hören. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Begründung und Höhe der Forde- rung sämtliche Schläge und Angriffe des Beschuldigten auf B. (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Zwar liess sich nicht erstellen, dass die von der Vorinstanz geschilder- ten Schmerzen am Unterkiefer und die geschwollene Unterlippe durch den Tritt verursacht wurden, der die versuchte, schwere Körperverletzung begründet. Er- wiesen ist hingegen, dass diese von B. geschilderten Tatfolgen aufgrund der An- griffe des Beschuldigten insgesamt herrührten. Zur Begründung der Höhe der Genugtuungsforderung kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demzufolge zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. G) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Verfahrenskosten Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 (Gebühren Vorverfahren: Fr. 1'500.00; Auslagen Vorverfahren: Fr. 228.00; Gerichtsgebühr Vorinstanz Fr. 1'500.00). In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte zu verurteilen. Folglich sind ihm diese Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen. 1.2 Entschädigungen 1.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Umfang der Kostenauflage präjudiziert den Umfang der Rückerstattungs- pflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Folglich hat der Beschuldigte für die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 13'217.20 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 1.2.2.1 Gemäss dem vorinstanzlichem Urteil entstanden dem Privatkläger B. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendige Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berechnung dieser Summe kann den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden und blieb

- 69 - seitens Beschuldigten unbestritten, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 15.2.3). 1.2.2.2 Im Strafpunkt hat B. vollständig obsiegt. Auch im Zivilpunkt hat er im Grundsatz obsiegt. Zudem wurde B. auch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 tatsäch- lich zugesprochen. Eine Reduktion seiner Entschädigung ist daher nicht ange- zeigt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG sowie Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 2.1.2 Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen, da das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt hat. Die BA und der Privatkläger B. haben hingegen mit ihren Anträgen obsiegt, da sie um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchten. 2.1.3 Folglich sind die Kosten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.2.1.1 Rechtsanwalt Christoph Henzen ersucht für seine amtliche Verteidigung um Ent- schädigung von Fr. 5'943.20 (CAR pag. 5.200.019). Seine Aufwendungen von total 25.84 Stunden (Arbeits- und Reisezeit) sind ausgewiesen und angemessen. Statt der geltend gemachten 4 Stunden ist Rechtsanwalt Christoph Henzen je- doch die effektive Verhandlungszeit von 5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu vergüten und für die Reisezeit der übliche Stundensatz von Fr. 200.00 heran- zuziehen.

- 70 - Insgesamt sind ihm folglich für die geltend gemachte Reisezeit 4 Stunden à Fr. 200.00 zu vergüten (Fr. 800.00) und für seine Arbeitszeit 22.84 Stunden à Fr. 230.00 (Fr. 5'253.20). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 6'053.20. Zuzüg- lich der geltend gemachten Fr. 149.00 an ausgewiesenen Auslagen ergibt dies Fr. 6'202.20, auf welche ein Mehrwertsteuer-Zuschlag von 8.1% (ausmachend Fr. 502.35) hinzuzurechnen ist. Folglich ist Rechtsanwalt Henzen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossen- schaft mit Fr. 6'704.55 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2.1.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 2.2.2.1 B. ersucht als Privatkläger um Entschädigung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 614.20 (inkl. MWST) für Rechtsanwalt Christian Geosits gemäss Art. 433 StPO (CAR pag. 2.103.002). 2.2.2.2 Rechtsanwalt Christian Geosits beziffert in seiner Honorarnote für das Beru- fungsverfahren seine Arbeitszeit mit 2 Stunden und 6 Minuten (CAR pag. 2.103.003). Der Umfang dieser Arbeitszeit ist belegt und diese war für die Ver- tretung von B. als Privatkläger in diesem Berufungsverfahren im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch notwendig. Statt des geltend gemachten Stundensat- zes von Fr. 250.00 ist jedoch der übliche Stundensatz von Fr. 230.00 heranzu- ziehen, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 483.00 für die ausgewiesene Arbeitszeit ergibt. Zu den Fr. 483.00 sind die ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 43.20 hinzuzurechnen sowie auf den daraus resultierenden Betrag von Fr. 526.20 die geschuldete MWST von 8.1% (ausmachend: rund Fr. 42.60) zu erheben. Daraus ergeben sich notwendige Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 568.80 (inkl. MWST) für die Vertretung von B. im Berufungsverfahren. 2.2.2.3 Da das erstinstanzliche Urteil in den B. betreffenden Straf- und Zivilpunkten be- stätigt wurde und B. demzufolge mit seinen Anträgen obsiegt hat, ist der Beschul- digte zu verpflichten, B. im Berufungsverfahren diese Anwaltskosten von Fr. 568.80 (inkl. MWST) zu entschädigen bzw. zu bezahlen.

- 71 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 […] 1.2 […] 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 […] 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. […] 3. […] 4. […] 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 […] 7. […] 8. […]

- 72 - 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen: − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im Anklagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom

20. Januar 2025. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind zu vollziehen. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. A. wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 und werden A. vollumfänglich auferlegt. 8. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 73 - 9. A. wird verpflichtet, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

Erwägungen (8 Absätze)

E. 0006 ff. und BA pag. 05-00-0001 ff.) − Einvernahme mit der Zugpassagierin D. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-03-0007 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier E. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-0005 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier F. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-006 ff.)

- 20 - − Einvernahme mit B. bei der Vorinstanz am 15. April 2025 (SK pag. 2.751.001 ff.) − Einvernahmen des Beschuldigten bei der BA am 12. April 2024 (BA pag. 13- 01-0018 ff.) und bei der Berufungskammer am 21. November 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.). Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Beschimpfung sind diese subjektiven Beweismittel nicht nur in Ergänzung, sondern primär heranzuziehen, da die Vi- deoaufnahmen keinen Ton enthalten. 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Äusserer Sachverhalt 1.5.1.1 Fahrausweiskontrolle und Aufforderung zum Verlassen des Zuges Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist in Video 1_14 ab Minute 00:00:18 zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Kollegen um 19:57:28 Uhr den Zug betritt und sich beide in die 1. Klasse setzen (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte trägt sein T-Shirt in der Hand und hat einen nackten Oberkörper. Die 1. Klasse liegt – über wenige Treppenstufen erreichbar – leicht erhöht über der «Plattform» (Ein- und Ausgangsbereich des Zuges). Als der Zug bei der nächsten Station einfährt und anhält, steigen die Zugbegleiter C. und B. in den Zug ein. C. steigt um 20:00:33 Uhr vorne bei der 1. Klasse ein. Er steht zunächst auf der Plattform und sieht den Beschuldigten mit nacktem Oberkörper (Video 1_14 ab Minute 00:03:35). B. steigt um ca. 20:00:41 Uhr eine Tür weiter hinten bei der 2. Klasse in den Zug ein (Video 1_12 ab Minute 00:03:42). Nachdem C. den Beschuldigten gesehen hat, schaut C. um ca. 20:00:50 Uhr in Richtung B., läuft schliesslich um 20:00:53 Uhr diesem entgegen und weist ihn daraufhin, mit- zukommen (Video 1_11 und 1_12 bei Minute 00:03:55). C. gab in seinem Wahr- nehmungsbericht vom 4. August 2023 hierzu an, dass er aufgrund des angetrun- kenen Zustands dieser Reisenden nicht allein in die 1. Klasse habe gehen wol- len, weshalb er zu seinem Kollegen in der 2. Klassen gegangen sei und ihn ge- beten habe, die Kontrolle in der 1. Klasse aus Eigenschutz zu zweit durchzufüh- ren (BA pag. 05-00-0006). Dies deckt sich mit der Aussage von B. bei seiner Einvernahme vom 24. Juli 2024, wonach C. zu ihm gekommen sei und ihm mit- geteilt habe, dass er ein Problem mit einem Fahrgast in der 1. Klasse habe. Er habe ihm angedeutet, dass er nach vorne kommen solle (BA pag. 12-01-0008). In Video 1_12 ab Minute 00:04:04 ist sodann ersichtlich, wie B. C. zunächst um 20:01:03 Uhr folgt, dann aber auf dem Weg zu C. von einem Zugpassagier in der

- 21 -

2. Klasse aufgehalten wird. B. löst sich erst um 20:02:53 Uhr von diesem Passa- gier und begibt sich zu C.

In Video 1_14 ist ab Minute 00:04:09 zu sehen, wie C. bereits um 20:01:07 Uhr allein die Treppenstufen von der Plattform zur 1. Klasse hochsteigt und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1), mit der Fahrausweis- kontrolle beginnt, zunächst bei zwei weiteren Passagieren der 1. Klasse, dann auch beim Beschuldigten und seinem Kollegen. Dabei spricht C. einige Zeit mit dem sitzenden Beschuldigten. Aufgrund des Gesichtsausdrucks von C. ist davon auszugehen, dass es zu ersten Diskussionen zwischen ihm und dem Beschul- digten gekommen war. C. zeigt dabei mit seinem Gerät auf den Beschuldigten und auch auf seine Füsse, welche der Beschuldigte auf dem Sitz gegenüber plat- ziert hatte. Er bewegt dabei sein Kontrollgerät in seiner Hand. Später zeigt er nochmals mit seinem Gerät auf die Füsse des Beschuldigten. Anschliessend macht er eine Bewegung mit dem Arm in Richtung Ausgang. Aufgrund dieser Bewegungen ist davon auszugehen, dass C. den Beschuldigten aufforderte, die Füsse vom Sitz zu nehmen und den Zug zu verlassen. Übereinstimmend sagte C. in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 hierzu aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die Füsse von den Sitzen nehmen (BA pag. 12-02-0012). Sie hätten kein Ticket gehabt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bis nach Y. fahren würden. Er habe dies aber nicht akzeptiert und darauf bestanden, dass sie in V. aussteigen sollen (BA pag. 12-02-0001). Der Beschuldigte anerkannte in ver- schiedenen Aussagen, dass er kein Ticket gehabt habe (vgl. u.a. CAR pag. 5.300.014).

In Video 1_14 ab Minute 00:05:30 ist zu sehen, wie C. gegen 20:02:27 Uhr in Richtung seines Kollegen B. schaut, ein weiteres Gerät aus seiner roten SBB- Tasche nimmt und ein letztes Mal mit gestrecktem Zeigfinger in Richtung des Beschuldigten spricht. Anschliessend begibt er sich die Treppe hinunter auf die Plattform, nimmt dieses Gerät – folglich ein Mobiltelefon – ans Ohr, um zu tele- fonieren, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Zu dieser Zeit, um 20:02:50 Uhr, stösst B. zu ihm auf die Plattform (Vi- deo 1_12 Minute 00:05:52). C. gab in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 an, es sei ihm damals bewusst geworden, dass Vorsicht geboten gewesen sei. Er habe sich deshalb für einen Rückzug entschieden und die Polizei vorsorglich alarmiert. Er habe sich aus der 1. Klasse entfernt und sich auf die Plattform begeben, um die Transportpolizei zu informieren bzw. diese anzurufen (BA pag. 12-02-0001). Da die Transportpolizei später auch eintraf, ist erstellt, dass C. sich folglich ent- schied, mit der Transportpolizei zu telefonieren. Im Sinne der Anklageschrift ist damit erwiesen, dass C. den Beschuldigten im Zug Nr. 1 der SBB AG im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle aufforderte, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu

- 22 - verlassen, und der Beschuldigte sich dieser Aufforderung (vorerst noch) verbal widersetzte. C. telefoniert in der Folge mit einem Mobiltelefon an seinem rechten Ohr und das andere Gerät in seiner linken Hand haltend weiter. Währenddessen scheint der Beschuldigte gemäss Videoaufnahmen weiter mit C. zu diskutieren. C. geht hin- gegen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Beschuldigten und seinen Kolle- gen ein und telefoniert weiter (vgl. Video 1_14 ab Minute 00:05:48). 1.5.1.2 Erste Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. und Be- schimpfung Bei Minute 00:06:26 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:24) steht der Beschuldigte von seinem Sitzplatz in der 1. Klasse auf. Er fixiert C. mit seinem Blick, beugt den Oberkörper nach vorne und geht mit schnellen zielgerichteten Schritten direkt auf C. zu, welcher telefoniert. Während des Herantretens gestikuliert der Beschul- digte erregt mit seinem ausgestreckten linken Arm, in welchem er ein Mobiltele- fon hält. Schliesslich nähert der Beschuldigte sich C. bis auf kurze Distanz und spricht bereits während des Zugehens auf diesen ein. Als der Beschuldigte sich C. auf diese aufgebrachte Weise nähert, macht C. eine Abwehrbewegung mit seiner linken Hand (ein Gerät haltend) in Richtung des Beschuldigten. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:28) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit seiner linken offenen Hand Richtung C. schlägt, worauf das Mobiltelefon von C., das er in seiner rechten Hand hielt, auf den Boden fällt. Erwiesen ist damit, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand in Richtung C. schlug, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden fiel. Dass er im Sinne der Anklage Richtung linke Hand vom Beschuldigten schlug, ist hingegen nicht erwiesen. Erwiesen ist aber jedenfalls, dass aufgrund des Schlages, das Mobiltelefon, das C. in seiner rech- ten Hand hielt, zu Boden fiel. Keine Hinweise finden sich in den Videoaufnahmen hingegen dazu, dass C. sein Handy absichtlich aus seiner Hand auf den Boden fallen gelassen hätte, wie der Beschuldigte geltend machte. Insbesondere flog das Mobiltelefon auch in Schlagrichtung des Beschuldigten auf die andere Seite der Plattform und nicht einfach zu Boden.

Der Beschuldigte anerkannte an der Berufungsverhandlung C. im Sinne des An- klagevorwurfs während seiner Auseinandersetzung mit C. diesen als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Sein Geständnis deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aus- sagen der Zugbegleiter C. und B. sowie der Zeugin D. Gemäss C. nannte der Beschuldigte ihn «Dumme Siech» (BA pag. 12-02-0009), gemäss B. nannte der Beschuldigte C.: «Tubel» oder «Dumme Siech» (BA pag. 05-00.0004) bzw. war «beschimpfend» (BA pag. 12-01-0010) bzw. nannte C. «Schwuchtel» und

- 23 - «dumme Siech» (SK pag. 2.751.003). Auch Zeugin D. machte die gleichen Aus- sagen wie C.: «Er rief […]: Hau ab du Idiot» (BA pag. 12-03-0009). Es ist insbe- sondere nicht davon auszugehen, dass D. sich mit C. und B. abgesprochen hatte oder bei ihrer Aussage, durch die durch die Zugbegleiter gemachten Aussagen beeinflusst war. Insbesondere wurde sie bei der BA bereits einen Tag vor C. und B. einvernommen. Dennoch machte sie gleichlautende Aussagen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich folglich zumindest einmal im Sinne von «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» geäussert hat, wobei es sich bei diesen Äusserungen um weitgehende Synonyme handelt (vgl. bereits Urteil SK.2024.76 E. 6.6.1). Eine Verurteilung wegen einer mehrfachen Be- schimpfung würde aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus- scheiden. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit: 20:03:28) versucht C. daraufhin, dem Beschuldigten zu signalisieren, Abstand von ihm zu nehmen. Er versucht den Beschuldigten – ohne Erfolg – zurück auf seinen Platz in die 1. Klasse zu verweisen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte diskutiert jedoch weiter mit C., kommt ihm auch im- mer wieder näher, zeigt auf ihn, tritt aber auch wieder zurück. Um 20:03:38 Uhr wendet sich C. leicht vom Beschuldigten ab, bückt sich und nimmt das Mobilte- lefon vom Boden auf. C. nimmt das Mobiltelefon wieder an sich und telefoniert weiter an seinem linken Ohr. Im Video 1_12 ab Minute 00:06:28 ist zu sehen, wie B. das beschriebene Geschehen vorerst nur beobachtet, seine Hände in der Hüfte haltend. Er steht dabei wie C. und der Beschuldigte ebenfalls auf der Platt- form. Ab Minute 00:06:51 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:48) ist im hinteren Bildbe- reich zu sehen, wie der Kollege des Beschuldigten, als der Zug in den nächsten Bahnhof einfährt, um ca. 20:03:52 Uhr von seinem Sitz in der 1. Klasse aufsteht und seine Sachen (unter anderem einen Rucksack) wie auch das weisse T-Shirt des Beschuldigten einpackt. Er läuft die kleine Treppe der 1. Klasse hinunter und übergibt dem Beschuldigten dessen T-Shirt, welcher dieses entgegennimmt. Sein Kollege läuft am Beschuldigten vorbei, Richtung Zugtür in Fahrtrichtung links und drückt die Taste zur Türöffnung. C., der zuvor noch vor dieser Tür stand, entfernt sich hierfür ein wenig von der Tür. Der Beschuldigte spricht weiterhin auf C. ein. Gleichzeitig gestikuliert er – wie bereits zuvor – mit seinem ausgestreckten linken Arm herum. Der Kollege des Beschuldigten wirft vor dem Verlassen des Zuges nochmals einen kurzen Blick zurück in dessen Richtung und scheint ihm zu signalisieren, ihm zu folgen, woraufhin dieser den Zug verlässt. Der Beschul- digte folgt seinem Kollegen jedoch nicht, sondern bewegt sich stattdessen erneut zielstrebig auf C. zu.

- 24 - 1.5.1.3 Zweite Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. – danach Hinausstossen des Beschuldigten durch B. In Video 1_12 ist ab Minute 00:07:04 zu sehen, wie C., als der Beschuldigte sich ihm nähert, sich in den Gang Richtung 2. Klasse zurückzieht, in welchem unter anderem die Zeugin D. und ihr Partner E. sitzen. Ab Minute 00:07:07 des Videos 1_12 stösst der Beschuldigte um 20:04:05 Uhr C. im Gang zwischen den Sitzen weg. Der Beschuldigte führt dazu mit seiner linken offenen Hand bzw. seinem linken ausgestreckten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Oberkörpers von C. aus, ohne dabei sichtbar stark auszuholen. Gemäss Anklage hätten da- raufhin B. und C. den Beschuldigten aus dem Zug gestossen (SK pag. 2.100.006). Im Video 1_14 ab Minute 00:07:08 ist jedoch sichtbar, dass nach diesen Angriffen auf C. um 20:00:06 (nur) B. den Beschuldigten mit beiden Hän- den aus dem Zug stiess, indem er ihm am Rücken schubste. Rekapitulierend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorerst seinem Kollegen zum Ausgang folgte, dann aber doch zu einem Angriff auf C. ausholte, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in den Gang der 2. Klasse zurückgezogen hatte. Erst nach diesem Angriff kam B. C. zu Hilfe und stiess den Beschuldigten aus dem Zug. Die ersten zwei Tätlichkeiten (umschrieben bei der ersten und hier in der zweiten Eskalationsstufe) gingen somit nachweislich vom Beschuldigten aus. 1.5.1.4 Dritte Eskalationsstufe – Erste Schläge des Beschuldigten gegen B. und Hinausstossen des Beschuldigten durch C. Bei Minute 00:07:11 von Video 1_14 (Uhrzeit 20:04:08) stürmt der Beschuldigte in den Zug zurück und geht auf den Zugbegleiter C. los. Dieses Mal um einiges vehementer als vorher beschrieben. In Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ist zu se- hen, wie der Beschuldigte um 20:04:12 Uhr ausholt und im Sinne der Anklage und wie von der Vorinstanz festgehalten (Urteil SK.2024.76 E. 4.4.2) versucht, mit seiner rechten Faust in Richtung des Kopfes von C. zu schlagen, C. jedoch verfehlt. Diese Szene ist auf dem Video 1_14 nicht sichtbar. C. flüchtet daraufhin erneut in Richtung Gang der 2. Klasse. Die Zeugin D. stellt sich zwischen den Beschuldigten und C. und weist den Beschuldigten mit einer deutlichen, aber ru- higen Abwehrbewegung in Richtung Ausgang zurück. B. macht, als der Beschul- digte in den Zug zurück stürmt, eine Abwehrbewegung, indem er seine beide Arme gestreckt von seinem Körper weg in Richtung des Beschuldigten hält und ihn dabei berührt (ab Minute 00:07:12 des Videos 1_14, Uhrzeit 20:04:10). Dabei steht er, als der Beschuldigte auf C. losgeht hinter dem Beschuldigten. Der Be- schuldigte dreht sich in der Folge um und geht nun auf B. los (ab Minute 00:07:14 des Videos 1_12, Uhrzeit 20:04:12).

- 25 - In Video 1_14 ist bei Minute 00:07:15 zu erkennen, dass der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der flachen linken Hand – dabei sein Mobiltelefon haltend – zu einem Schlag in Richtung des Kopfes von B., konkret auf dessen rechte Ge- sichtshälfte, ausholt. Zwar sind dabei eine gewisse Ausholbewegung sowie ein Einsatz des Oberkörpers erkennbar. Dass der Schlag bereits mit «voller Wucht» ausgeführt erscheint, ist jedoch noch nicht erkennbar. B. versucht dem Schlag auszuweichen, hält kurz seine Hände schützend vor dem Kopf und begibt sich kurz in eine schützende Haltung Richtung Boden. Anschliessend bleibt er jedoch stehen und beobachtet den Beschuldigten. Der Beschuldigte bewegt sich von B. weg und schaut in Richtung C. Wie im anderen Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ersichtlich ist, brachte sich C. (immer noch telefonierend) zu diesem Zeitpunkt ab 20:04:12 Uhr wieder in das Geschehen ein, ging auf den Beschuldigten zu und wies den Beschuldigten mit seinem linken Arm den Weg zum Ausgang. Der Be- schuldigte nähert sich daraufhin C., wie in der Anklage umschrieben, drohend. Anschliessend zieht sich C. erneut in den Gang der 2. Klasse zurück. In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:18 zu sehen, wie der Beschuldigte daraufhin sich wieder B. zuwendet. Um ca. 20:04:16 Uhr führt er zunächst mit seiner linken flachen Hand einen Schlag auf dessen Kopfhöhe aus. Bereits dieser erste Schlag wird vom Beschuldigten kräftiger als der vorangegangene ausgeführt. B. ver- sucht, diesen Schlag zunächst mit seinem ausgestreckten Arm abzuwehren. Dann nimmt er eine Schutzhaltung ein, zieht sich in Bodennähe in der Nähe der Treppenstufen zurück und hält dort seine Arme schützend über den Kopf. Es folgen abwechselnd drei weitere schnell ausgeführte Schläge mit beiden Händen durch den Beschuldigten (rechts, links, rechts; der rechte Schlag jeweils mit der Faust) aus nächster Nähe seitlich Richtung Kopf und Nacken von B., welcher sich in diesem Zeitpunkt jedoch bereits in seiner schützenden Abwärtsbewegung Richtung Boden bewegte. Diese drei Schläge sind aufgrund der sichtbar be- schleunigten Armbewegung, der grösseren Ausholbewegung und des Einsatzes des ganzen Oberkörpers noch kräftiger als der erste Schlag. Sie wirken dynami- scher, aber auch etwas unkontrolliert. Die Vorinstanz bewertete die Schläge zu- treffend insgesamt als hemmungslos (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Unmittelbar danach will sich der Beschuldigte um ca. 20:04:21 Uhr (bei Minute 00:07:22 des Videos 1_14) aus dem Zug entfernen und versucht, die sich schliessende Türe aufzudrücken. Sein Kollege befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Perron und versucht dem Beschuldigten von aussen zu helfen, indem er seinen Fuss zwischen die sich schliessende Türe hält. Als sich der Beschuldigte seitlich durch die Türe zu drücken versucht, nähert sich C. und tritt mit seinem Fuss den Beschuldigten nach aussen. Der Beschuldigte verliert das Gleichgewicht und stürzt rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Zugperrons. C. bestätigte selbst, dass er den Beschuldigten, als dieser aus dem Zug habe gehen wollen und sich die Türe verschlossen habe, mit seinem Fuss aus dem Zug befördert

- 26 - habe (BA pag. 12-02-0015). Es sei wie ein Reflex gewesen. Er glaube, er habe ihn aus Eigenschutz auf dem Zug gestossen (BA pag. 12-02-0014). Wie von der Anklage umschrieben, richtet sich der Beschuldigte nach diesem Sturz jedoch unmittelbar wieder auf und rennt sofort erneut in den Zug hinein (Video 1_14 ab Minute 00:07:24, Uhrzeit 20:04:23). 1.5.1.5 Vierte Eskalationsstufe – Tritt des Beschuldigten gegen B. B. liegt in diesem Zeitpunkt um 20:04:23 Uhr nach wie vor auf der Plattform in der Nähe der Treppenstufen in einer Ecke mit eingeengten Platzverhältnissen am Boden seine Arme schützend über dem Kopf haltend. Weiter ist in Video 1_14 zu sehen, wie die Zugpassagierin D. daraufhin auf B. zugeht, sich zu ihm hinunter beugt und ihn kurz berührt. Daraufhin löst B. seine schützende Abwehrhaltung über dem Kopf kurzzeitig. Im selben Moment sieht Zeugin D. wie auch B. selbst in Richtung des Ausgangs, wo der Beschuldigte ca. 20:04:25 Uhr mit dem rech- ten Fuss die Zugschwelle überschreitet, mit dem linken Bein einen weiteren Schritt in Richtung B. macht und unmittelbar vor dem am Boden liegenden B. seinen rechten Fuss in einer grösseren Ausholbewegung nach hinten aufzieht. In der Folge versucht der Beschuldigte, mit dem rechten Fuss in einer einem Fussballkick ähnlichen Bewegung in Richtung des Oberkörpers bzw. des Kopfes des am Boden liegenden B. zu treten. Im Zeitpunkt der Ausführung des Tritts durch den Beschuldigten hat B. seinen Kopf in Richtung Tür ausgerichtet, aus welcher der Beschuldigte zum Tritt ausholt. Während der Beschuldigte den Tritt ausführt, versucht B., erneut seine Hände schützend über den Kopf zu halten. Der Zugpassagierin D., welche neben B. steht, gelingt es jedoch, den Beschul- digten noch während der Ausführung seines Tritts um 20:04:26 Uhr mit beiden Händen gegen die Brust zurückzudrücken, woraufhin der Beschuldigte nach hin- ten zu Boden fällt (Video 1_14 ab Minute 00:07:24) (zu den möglichen Tatfolgen der Schläge und des soeben geschilderten Tritts vgl. nachstehende Erwägung 1.5.1.7). 1.5.1.6 Nachtatverhalten In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:30 zu sehen, wie der Beschuldigte ab 20:04:30 Uhr wiederholt versucht, in den Zug zurückzugelangen. Ihm gelingt es dabei mehrmals, die Türe aufzudrücken. Die Zeugin D. versperrt ihm jedoch den Weg, spricht mit ihm und hält ihn davon ab. In der Zwischenzeit hat sich B. vom Boden aufgerichtet. In der Folge tritt ein weiterer Zugpassagier in schwarzem T-Shirt neben Zeugin D., mit welchem der Beschuldigte ebenfalls kurz diskutiert, um die- sen dann mit einem Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht anzugrei- fen. Um 20:05:58 Uhr schliesst sich die Türe des Zuges definitiv. Doch auch in diesem Augenblick versucht der Beschuldigte die Türe des noch stehenden

- 27 - Zuges erneut zu öffnen, was ihm aber nicht gelingt. In der Folge ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Schotterstein von aussen gegen die Scheibe des Zuges schlägt und diese dadurch beschädigt. Dafür wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt (Urteil SK.2024.76 E. 7.4 und 7.6). 1.5.1.7 Tatfolgen

a. Treffer am Kopf, Gesicht, Kiefer Gemäss Anklage sollen C. und B. durch die Angriffe des Beschuldigten keine körperlichen Verletzungen erlitten haben. Allerdings geht die Anklage davon aus, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. mit der Hand bzw. der Faust diesen zumindest am Gesicht, Kiefer, Schläfe gestreift hätten und der Fusstritt B. eben- falls «leicht» am Kopf getroffen habe. Bezüglich des Fusstritts ist den Videoauf- zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen, da Zeugin D. auf den Videoauf- nahmen vor dem Kopf von B. und damit im Bild steht. Auch sie selbst konnte nicht sagen, ob B. durch den Fusstritt getroffen worden sei oder nicht. Sie gab hierzu zu Protokoll, es sei alles wirklich sehr schnell gegangen. Sie wisse nicht, ob er durch den Fusstritt getroffen habe oder nicht. Sie wisse nur, dass er den Fuss aufgezogen habe (BA pag. 12-03-0012). Auch bei den vorangegangenen Schlägen ist der Anklagesachverhalt nicht präzise umschrieben, insbesondere ob B. getroffen wurde oder nicht und mit welcher Intensität. Beim ersten Schlag geht die Anklage davon aus, dass dieser [der Beschuldigte] B. «nicht richtig ge- troffen bzw. nur am Gesicht gestreift» habe und bei den weiteren Schlägen, sei er «nicht voll an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen» worden, was immerhin einen (leichten) Treffer andeutet. B. sagte wiederholt in verschiedenen Einvernahmen aus, dass er nach den Angriffen des Beschuldigten Kieferschmer- zen und eine geschwollene Unterlippe gehabt habe (Wahrnehmungsbericht vom

4. August 2023, BA pag. 05-00-0004 ff.; Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008, -0011, -0015; Einvernahme vom 15. April 2025 in SK pag. 2.751.004, -007). C. erwähnte einen Schlag des Beschuldigten gegen die Schläfe von B. (Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 in BA pag. 05-00-0007). C. gab zudem glaubhaft an, dass, nachdem er und B. nach dem Vorfall etwas ge- gessen hätten, B. gemerkt habe, dass er Kieferschmerzen habe (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-02-0011). Die Aussagen von C. und B. legen nahe, dass der Beschuldigte B. bei den Angriffen am Gesicht (Kiefer und Unter- lippe) auch tatsächlich getroffen hatte und daraus bei diesem Kieferschmerzen und eine geschwollene Unterlippe resultierten. Diese übereinstimmenden Aus- sagen sind glaubhaft. B. fasste sich zudem nach dem Vorfall wiederholt an die rechte Seite seines Kopfes bzw. seine Haare auf seiner rechten Kopfseite (vgl. Minute 00:07:38 des Videos 1_14 um 20:04:37 Uhr und Minute 00:14:57 des

- 28 - Videos 1_14 um 20:11:56 Uhr), was ebenfalls auf einen Treffer am Kopf hinweist. Unklar bleibt jedoch, ob die Schwellung der Unterlippe und das Streifen am Kiefer bzw. die Kieferschmerzen aus demselben Vorfall (Angriff) resultieren. Auch B. konnte diese beiden Beeinträchtigungen in seinen Aussagen nicht klar auseinan- derhalten respektive den einzelnen Angriffsphasen zuordnen. Er sagte unter an- derem aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Schmerzen in seiner Unterlippe mit seinem Kiefer zusammenhängen würden (BA pag. 12-01-0015). Es ist gut möglich, dass die geschwollene Unterlippe vom ersten Schlag des Beschuldigten herrührte, hielt der Beschuldigte doch bei dessen Ausführung mit seinem Mobil- telefon einen harten Gegenstand in der Hand. Dafür spricht, dass B. sich im Vor- verfahren gerade an diesen ersten Schlag erinnern konnte, nachdem der Be- schuldigte das erste Mal wieder in den Zug zurückgestürmt sei (BA pag. 12-01- 0011). Zudem ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass B. noch vor dem Fusstritt bereits um 20:04:24 Uhr die Lippen zusammenpresste (bei Minute 00:07:25 des Videos 1_14), was auf eine körperliche Einwirkung des Beschul- digten auf seine Lippen noch vor dem Fusstritt hinweisen könnte. Welche Folgen, welchen Angriffen zuzuordnen sind, kann im Ergebnis jedoch nicht restlos geklärt werden. Selbst B. konnte sich nicht widerspruchsfrei daran erinnern und gab anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. April 2024 zu Protokoll, dass er durch den Tritt beim Kiefer getroffen wurde, nachdem er in der vorherigen staatsanwaltlichen Einvernahme noch davon ausgegangen war, dies sei bei den vorherigen Schlägen passiert und darüber hinaus betreffend den Tritt keine Aussagen machen konnte, an wel- cher Stelle er getroffen worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008 f.). Auf diese widersprechenden Aussagen wies der amtliche Vertei- diger bereits vor Vorinstanz hin (SK pag. 2.720.013). C. demgegenüber ging da- von aus, dass der Beschuldigte mit seinem Tritt B. am Ellbogen getroffen hatte (BA pag. 12-02-0016) wohingegen B. nie von einem Treffer an seinem Ellbogen sprach und diesbezüglich auch nie über Schmerzen geklagt hatte. Auch Zeugin D., welche dem Tatgeschehen beim Fusstritt am nächsten war, wusste nicht, ob B. durch den Fusstritt nun getroffen wurde oder nicht (BA pag. 12-03-0013). Insgesamt lässt sich weder auf Grundlage der Videoaufzeichnungen noch auf- grund der Aussagen von B. und C. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er- stellen, durch welche Angriffe welche Beeinträchtigungen verursacht wurden und bei welchen der körperlichen Angriffe B. tatsächlich vom Beschuldigten getroffen wurde. Erstellt ist jedoch, dass die Angriffe des Beschuldigten insgesamt bei B. eine geschwollene Unterlippe und Kieferschmerzen verursachten.

- 29 -

b. Mögliche Verletzungsfolgen aa. Durch die Schläge Der erste Schlag des Beschuldigten auf B. sowie die nach einem kurzen Unter- bruch nachfolgenden vier Schläge auf B. wurden vom Beschuldigten Richtung dessen Kopf ausgeführt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen besonders sensibel ist. Anders als die Anklage und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis festhielten, ist zu präzisieren, dass es sich aber nicht um vier bzw. fünf Faustschläge handelte, sondern um zwei Schläge mit der flachen Hand und drei Faustschläge. Der Beschuldigte führte die Schläge nicht frontal ins Gesicht von B., sondern seitlich aus und er traf B. nicht voll. Die Schläge waren in ihrer Intensität von mittlerer Stärke und erfolgten eher unkon- trolliert. Die in den Videos ersichtlichen leichten Koordinationsstörungen des Be- schuldigten können wohl mit dem bei ihm eine Stunde nach dem Vorfall festge- stellten Blutalkoholwert von 0,8 mg/l, entsprechend einem Promillegehalt von 1,6 % in Zusammenhang stehen, wenngleich dieser Umstand den Beschuldigten nicht soweit beeinträchtigte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ge- zielt Schläge gegen B. auszuteilen (BA pag. 06-01-0008 f.). Auf den Umstand, dass der Beschuldigte betrunken war, wiesen auch die Zugbegleiter und diverse Zugpassagiere hin (BA pag. 05-00-0006, BA pag. 12-02-0009, BA pag. 12-01- 0011, SK pag. 2.751.005, BA pag. 12-04-0012, BA pag. 12-03-0009). B. war zwar aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Zug und des Angriffs des Beschul- digten eingeengt. Er lag jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden und befand sich in einer guten körperlichen Verfassung. Wie dargelegt, vermochte B. den Beschuldigten zuvor noch aus dem Zug zu stossen. B. befand sich somit zu diesem Zeitpunkt nicht in einem körperlich reduzierten Zustand oder dergleichen und konnte sich noch wehren. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B. noch un- eingeschränkte Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten. B. brachte sich auch selbst in eine schützende Position Richtung Boden, um den Schlägen auszuwei- chen. Aufgrund dieser konkreten Würdigung dieser Schläge ist – entgegen der Anklage – damit noch nicht davon auszugehen, dass sie im konkreten Fall ge- eignet waren, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität bei B. herbeizuführen. bb. Durch den Tritt Anders ist der Tritt des Beschuldigten auf B. zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt lag B. bereits am Boden und war dadurch in seiner Reaktions- oder Abwehrmög- lichkeit stark eingeschränkt. Seinen Kopf hatte er in Richtung Tür ausgerichtet, von woher der Beschuldigte zum Tritt ausholte. Der Tritt des Beschuldigten rich- tete sich auf den Kopf von B. Der Beschuldigte führte den Tritt auch bereits aus.

- 30 - Den Videoaufnahmen ist nichts zu entnehmen, wonach der Beschuldigte von sei- nem Ansinnen Abstand nahm und seine Ausführung des Tritts abgebrochen hätte, wie er sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (vgl. CAR pag. 5.300.015). Auch wenn B. versuchte, seine Hände schützend über den Kopf zu halten, war der Tritt in der konkreten Situation – entgegen der Ansicht der Verteidigung – potentiell geeignet, bei B. schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen. So können Hände, insbesondere da sie nur teilweise und auch nur schwach den Kopf schüt- zen können, nicht genügend vor solchen Beeinträchtigungen schützen. 1.5.2 Innerer Sachverhalt 1.5.2.1 Den geschilderten Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seinen Tritt auf den am Boden liegenden B. gezielt in Richtung Kopf ausführte. Auch zuvor zielte der Beschuldigte bei den von ihm ausgeführten Schlägen je- weils auf Kopfhöhe von B. und C. Es handelt sich damit folglich nicht um einen blossen Zufall, dass der Tritt in Richtung des Kopfes von B. erfolgte. Der Be- schuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er B. ins Ge- sicht treten wollte (CAR pag. 5.300.025). Dass Tritte gegen den Kopf schwere Gesundheitsschädigungen auslösen können, ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigte bewusst. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, was er denke, was passieren könne, wenn man auf den Kopf eines Menschen eintrete oder auf diesen einschlage, antwortete der Beschuldigte: Der Mensch sei unter Umständen verletzlicher als eine Blume und härter als Stein (CAR pag. 5.300.020). Damit brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass man zwar zum vornhinein nicht wissen könne, ob eine solche Verletzung eintrete, aber er machte auch deutlich, dass ein Mensch sehr verletzlich sein kann. Trotz dieses Wissens versuchte er auf B. einzutreten und billigte die möglichen Schädigun- gen. Der Beschuldigte erlebte bereits in der Vergangenheit aufgrund einer Vor- strafe, dass Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. So wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl vom 4. November 2019 unter an- derem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt, weil er am 31. Juli 2019 in Y. unverhofft mit der rechten Faust in die Gesichts- hälfte eines Kollegen direkt unterhalb des rechten Auges geschlagen hatte, wo- bei er in seiner rechten Hand einen Schlüsselbund gehalten hatte und diesen mit einem Schlüssel durch zwei Finger der geschlossenen Faust ragend, als gefähr- lichen Gegenstand für den Faustschlag verwendete. Als der Geschädigte am Bo- den Iag, hatte er mit beiden Fäusten auf diesen eingeschlagen. Die Verletzungs- folgen waren länger anhaltende starke Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I, mehrere Gesichtsschädelfrakturen und eine Rissquetschwunde

- 31 - unter dem Auge. Weitere gesundheitliche Probleme betrafen die Atmung des Geschädigten (CAR pag. 3.201.007 ff.). Dem Beschuldigten war somit aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und seinem Verhalten in der Bahn klar, dass ein Tritt gegen den Kopf eines Menschen bei diesem schwere körperliche Schädigungen im Sinne von schwerwiegenden und bleibenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität, namentlich eine irreversible Verletzung an den Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirn- schädigungen sowie Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeiführen konnte. Trotz dieses Wissens hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, einen Fusstritt ge- gen den Kopf von B. auszuführen. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich des Tritts gegen den Kopf von B. der innere Sachverhalt erstellt ist. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er bereits bei den vorgegangen Schlägen eine schwerwiegende Verletzung bei B. billigend in Kauf genommen hatte. 1.5.2.2 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beschuldigte be- wusst war, dass er mit seinem dargestellten Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter beeinträchtigte. Dennoch verhielt er sich auf die entsprechende Weise (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2). An der Berufungsverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass die Zugbegleiter ihm mangels Tickets eine Busse hätten erteilen dürfen bzw. ihn aus dem Zug verweisen durften (CAR pag. 5.300.018). Diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte sich durchaus der Amtsbefugnisse von C. und B. bewusst war. Er war sich auch bewusst, diese durch sein Verhalten ihre Amtshandlungen zu beeinträchtigen, was er auch ge- rade wollte. 1.5.2.3 Die Äusserungen des Beschuldigten («Idiot», «dummer Siech» bzw. «Tubel») zielten zudem darauf, C. abzuwerten, was der Beschuldigte gerade auch wollte. 1.5.3 Beweisergebnis Zusammengefasst sind die Anklagevorwürfe in Ziffern 1.2, 1.3 und 1.5 in folgen- dem Umfang erstellt: Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte die Auf- forderung von C., den Zug (mangels gültigem Ticket) zu verlassen, nicht akzep- tierte. Weil C. daraufhin versuchte, die Transportpolizei telefonisch zu alarmie- ren, schlug der Beschuldigte dessen Mobiltelefon weg. Als der Zug in die nächste Station einfuhr, griff der Beschuldigte auf dem Weg zum Ausgang C. an. Nach- dem er von B. daraufhin aus dem Zug gestossen worden war, stürmte der Be- schuldigte in den Zug zurück und versuchte C. mit seiner rechten Faust in

- 32 - Richtung des Kopfes zu schlagen, wobei er ihn verfehlte. Als B. in das Gesche- hen eingriff, führte der Beschuldigte gegen B. mit seiner flachen linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen Schlag seitlich Richtung Kopf von B. aus und näherte sich C. drohend. Danach ging der Beschuldigte erneut auf B. los und teilte diesem zunächst einen Schlag mit seiner linken flachen Hand gegen dessen Kopf und danach abwech- selnd drei weitere Schläge mit beiden Händen (rechts, links, rechts; rechts jeweils mit der Faust) seitlich Richtung dessen Kopf und Nacken aus. B. brachte sich in eine schützende Position und ging dabei zu Boden. Diese Schläge waren objek- tiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschä- digung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Zug zu verlassen, wobei er von C. nach aussen gestossen wurde. Der Beschuldigte verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Perrons, wobei er sich so- gleich wieder aufrichtete. Er stürmte in den Zug zurück und zog seinen rechten Fuss auf und trat in der Manier eines Fussball-Kicks in Richtung des Kopfes von dem am Boden liegenden B. Zeugin D. stiess den Beschuldigten bei seiner Aus- führung des Tritts an der Brust leicht zurück. B. blieb infolgedessen unverletzt. Der konkrete Tritt war jedoch objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Durch das geschilderte Verhalten griff der Beschuldigte zudem C. und B. wäh- rend ihrer Amtstätigkeit an und beeinträchtigte sie darin, diese wirksam auszu- üben. Im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nannte der Beschuldigte C. ausser- dem zumindest einmal «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel», wobei es sich dabei um weitgehende Synonyme handelt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er B. durch den Tritt schwer verletzen könnte, was er bei der Ausführung des Tritts auch billigend in Kauf nahm. Wie bereits der äussere Sachverhalt ist hingegen bei den vorhergehenden Schlägen ein solches Wissen und Wollen nicht zu erstellen. Der Beschuldigte wusste ausserdem, dass er durch sein Ver- halten die Amtshandlungen von C. und B. (Fahrausweiskontrolle, Bussenertei- lung, Aufforderung den Zug zu verlassen) beeinträchtigte, was er auch in Kauf nahm. Zudem war es auch die Motivation des Beschuldigten, C. durch seine Äusserungen «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» abzuwerten.

- 33 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Die Strafandrohungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben sich im Vergleich zu den im Tatzeitpunkt am 24. Juni 2023 geltenden Fassungen verschärft. In Bestätigung der Vorinstanz (Urteil SK.2024.76 E. 2.1) kommen nach Art. 2 Abs. 2 StGB daher die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen zur An- wendung. Für den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kommt nach Art. 2 Abs. 1 StGB ebenfalls die im Tatzeitpunkt geltende Fassung zur Anwen- dung. 2.2 Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1 Vorinstanz und Parteistandpunkte Die Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis von mindestens vier Faustschlägen aus. Im Sinne der BA würdigte sie diese Schläge zusammen mit dem Tritt recht- lich als eine vollendete, versuchte schwere Körperverletzung (Urteil SK.2024.76 E. 5.5 und 5.6 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1.1). Der Verteidiger würdigt das Tat- verhalten des Beschuldigten hingegen bloss als einfache versuchte Körperver- letzung (CAR pag. 5.200.004). 2.2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.2.1 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz- genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3.2 ff.). Das heisst, der Täter muss eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

- 34 - Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich folglich von der einfachen durch den vorsätzlich herbeigeführten Verletzungserfolg. Bei der ersten Tatbe- standsvariante von aArt. 122 StGB muss sich die Möglichkeit des Todes dermas- sen verdichtet haben, dass die Gefahr zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18). Die akute Lebensgefahr muss aus dem tatsächlich eingetretenen Erfolg resultieren. Das heisst, die Verletzung muss le- bensgefährlich sein (PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2024, S. 47). Die zweite Tatvariante erfasst bleibende Schäden, jedoch genügt nicht irgendein irreversibler Nachteil. Erforderlich ist die Verstümmelung oder Un- brauchbarmachung der Funktionsfähigkeit wichtiger Organe oder Glieder (PI- ETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Und die dritte Tatbestandsvariante erfasst als Ge- neralklausel mit anderen schweren Schädigungen Fälle vergleichbarer Eingriffs- tiefe (z.B. längere Spitalaufenthalte, das heisst ab einem halben Jahr, längere Bettlägerigkeit, lange Arbeitsunfähigkeit, z.B. zwei Jahre, bleibende Gebrechlich- keit etc.), (PIETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Auch wegen der hohen Strafandrohung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen als schwere Körperverletzungen, deren Eintritt und (damit) Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). 2.2.2.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch enthält zwei Elemente: Zum einen enthält er das Element des Tatentschlusses. Der Täter muss hierfür alle subjektiven Tatbestandelemente erfüllen. Das andere Element stellt der Be- ginn der Tatausführung dar. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, ob der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirkli- chung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (BGE 131 IV 100 E.7.2.1 mit Hinweisen) und damit die Schwelle von blossen Vorbereitungshandlungen zum Versuch bereits überschritten hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Versuch einer qualifizierten Tat beginnt erst, wenn der Täter zu deren Ver- wirklichung unmittelbar ansetzt, folglich nicht schon mit dem Versuch der Ver- wirklichung des Grundtatbestandes (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 22). Das bedeutet, dass der Täter einer versuchten

- 35 - schweren Körperverletzung unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädi- gung angesetzt haben muss. 2.2.2.3 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur rechtlichen Qualifikation von Fusstrit- ten und Schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers geäus- sert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchti- gungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 mit Hinweis auf 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rechtliche Quali- fikation hängt jeweils von den konkreten Tatumständen ab. Schläge gegen den Kopf eines Opfers sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht immer derart gefährlich, dass sich «unabhängig» von den konkreten Umständen die In- kaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3.3 m.H.a. E. 3.2.5). Im Rahmen der Prüfung der konkreten Umstände können daher nach wie vor die Heftigkeit des Schlags, die Anzahl der Schläge und die Verfassung des Opfers bzw. deren Wehrlosigkeit Merkmale für die Einschätzung der konkreten Gefah- renlage sein. Solche aggravierenden Momente sind jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht unbedingt not- wendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Würdigung 2.2.3.1 Vorprüfung Vorliegend traten bei B. als Folge der Schläge und des Tritts des Beschuldigten objektiv keine schweren Körperverletzungen auf, was der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung wiederholt betonte (CAR pag. 5.300.019 f.). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den Schlägen und dem Tritt eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und diese in Kauf nahm sowie zu ei- ner solchen schweren Körperverletzung auch unmittelbar ansetzte. Unter diesen

- 36 - Umständen macht der Beschuldigte sich der ebenfalls strafbaren versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. 2.2.3.2 Tatbestand

a. Bei der Sachverhaltswürdigung konnte nicht erwiesen werden, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. objektiv geeignet waren, eine schwere gesund- heitliche Beeinträchtigung bei B. herbeizuführen und der Beschuldigte diesbe- züglich vorsätzlich handelte. Bei diesen waren noch keine ganz erheblichen Be- einträchtigungen zu erwarten, deren Eintritt der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Kauf nahm und die Annahme einer versuchten schwe- ren Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten. Es kann hierzu auf die bereits gemachten Erwägungen 1.5.1.7b/aa und 1.5.2.1 im Sachverhalt verwiesen wer- den.

b. Anders ist gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahrenlage beim Tritt auf den am Boden liegenden B. zu bewerten. Der Be- schuldigte bewertete die Heftigkeit seines Tritts bei einer Skala von 1 bis 10 an der Berufungsverhandlung für sich persönlich mit «vielleicht 7 oder 8» (CAR pag. 5.300.019). Zeugin D. bewertete den Tritt nicht als leicht, aber auch nicht mit «Vollgas» (vgl. BA pag. 12-03-0012). Dies entspricht den Beobachtungen in den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte führte den Tritt heftig aus. Bei einer Betrach- tung der Videoaufnahmen ist die Heftigkeit des Tritts als von mittlerer Stärke zu bewerten. Besonders aggravierende Umstände, dass der Beschuldigte ein sehr kräftiger Mann gewesen wäre, der sich seiner Stärke bewusst war und seine kör- perliche Überlegenheit einsetzte, um generell Mitmenschen gefügig zu machen, können nicht ausgemacht werden (vgl. z.B. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.3). Zur Anzahl der Einwirkungen ist anzufügen, dass es sich um einen einzigen Tritt handelte. Zur Verfassung des Opfers ist anzuführen, dass B. bei der Ausführung des Tritts bereits im Zug eingeengt auf dem Boden lag und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt war. Sein Kopf war zudem in Richtung Türe ausgerichtet, von wo der Beschuldigte reinstürmte und zum Tritt ausholte. B. war dem Tritt des Beschuldigten hilflos ausgeliefert und dem Be- schuldigten dadurch unterlegen. Der Tritt gegen den Kopf von B. war in seiner konkreten Ausführung potentiell geeignet, bei diesem schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen, auch wenn B. seine Hände schützend über Teile seines Kopfes hielt. Der Beschuldigte über- schritt die Türschwelle, holte zum Kick aus und überschritt nach seiner Vorstel- lung von der Tat damit gleichzeitig die Schwelle von blossen Vorbereitungshand- lungen zum Versuch einer schweren Körperverletzung. Das Ausholen stellte den letzten entscheidenden Schritt bei der Tatausführung dar. Der Beschuldigte

- 37 - sagte namentlich aus, dass er das Gesicht von B. habe treffen wollen (CAR pag. 5.300.025). Er zielte schliesslich auf dessen Kopf und war damit zur Tat ent- schlossen. Für die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Vorhaben abliess, als er erkannt habe, dass B. auf den Boden lag (CAR pag. 5.300.024), finden sich keine Hinweise in den Videoaufnahmen. Vielmehr ist auf den Video- aufnahmen zu sehen, wie die Bewegung des Tritts gleichmässig durch den Be- schuldigten ausgeführt wurde, in der bereits erwähnten mittelstarken Heftigkeit. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der Ausführung seines Tritts nach seiner Vor- stellung damit unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädigung angesetzt, wobei er den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge auch für möglich hielt und bei der Ausführung des Tritts billigend in Kauf nahm (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.1). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverlet- zung. Durch den Tritt in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichtes von B. hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers B. erfüllt. 2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten 2.3.1 Objektiver Tatbestand 2.3.1.1 Tätlicher Angriff während einer Amtshandlung

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 Var. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gestellt, dass es sich bei den Zugbegleitern B. und C. um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt (Urteil SK.2024.76 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ebenfalls das Tatbe- standsmerkmal des tätlichen Angriffs rechtlich zutreffend definiert, worauf zu ver- weisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Der Begriff der Tätlichkeit im Sinne von aArt. 285 StGB stimmt mit demjenigen nach Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlich- keit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Die Zufügung von Schmerzen wird nicht verlangt. Es genügt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 StPO N. 2). Ergän- zend zur Vorinstanz ist zu erwägen, dass im Gegensatz zu den anderen Tatbe- standsvarianten sich der tätliche Angriff nicht gegen die Amtshandlung richten muss, das heisst, diese muss nicht gehindert werden (Urteile des Bundesgerichts

- 38 - 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen).

b. Die im Beweisergebnis festgestellten Handlungen des Beschuldigten stellten gegen die Körper von C. und B. gerichtete Aggressionen dar und überschritten deutlich das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen. Auf den Videoaufnahmen ist insbesondere an- hand der Gesichtsausdrücke und Gesten von C. und B. wiederholt erkennbar, dass die gegen sie gerichteten körperlichen Aggressionen bei ihnen ein erhebli- ches Missbehagen auslösten und sie in ihrer körperlichen Integrität stark beein- trächtigten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von verschiedenen Zugpassagieren als «aggressiv», «eher streit- suchend» und «auf Konfrontation aus» wahrgenommen wurde (BA pag. 12-03- 0011, -0014 sowie BA pag. 12-05-0010).

c. Der Beschuldigte griff damit die Zugbegleiter während der Ausübung ihrer Fahrausweiskontrolle und damit während ihrer Amtshandlung im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 tätlich an. 2.3.1.2 Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 macht sich schuldig, wer einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung hindert. Gewalt ist die physi- sche Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Willensfrei- heit des Opfers zu beeinträchtigen (WOHLERS, Handkommentar, Art. 181 StGB N. 4). Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die Beamte im Rahmen ihrer Amtsbe- fugnisse ausführen (WOHLERS, a.a.O., Art. 181 StGB N. 4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Ein Hindern einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beein- trächtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; vgl. auch Urteil SK.2024.76 E. 4.2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 5).

b. C. und B. versuchten eine ordnungsgemässe Fahrausweiskontrolle durchzu- führen. Da der Beschuldigte kein Ticket hatte, wurde er aus dem Zug verwiesen, was er nicht akzeptierte. Stattdessen wurde er handgreiflich und wirkte in einer Weise psychisch auf die Körper von C. und B. ein, die geeignet war, die Willens- freiheit von C. und B. zu beeinträchtigen. Durch seine Handlungen hinderte er C. und B. daran, ihre Amtshandlungen (Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung und der Aufforderung, den Zug zu verlassen) ordnungsgemäss durchzuführen.

- 39 - 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war sich der Beschuldigte bewusst, mit seinem Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter zu beeinträchtigen (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2), was er auch wollte. Er wusste auch, dass er die Zugbegleiter während ihrer Dienstausübung angriff (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.2). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB direktvorsätzlich. 2.3.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen zwei Tatbestandsvarianten nach aArt. 285 Ziff. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB folglich erfüllt. 2.4 Beschimpfung Die Vorinstanz hat die Bezeichnungen von C. als «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» durch den Beschuldigten rechtlich zutreffend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 6.2 und 6.5). Der Beschuldigte wollte C. mit einer solchen Äusserung auch abwerten und handelte daher im Wissen darum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Er hat den Straftatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB folglich erfüllt. 2.5 Konkurrenzen 2.5.1 Konkurrenz von aArt. 122 StGB und aArt. 285 StGB 2.5.1.1 Im Verhältnis von aArt. 285 StGB zu aArt. 122 StGB besteht echte Konkurrenz (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 285 StGB N. 13 sowie HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 29). So schützen aArt. 285 StGB und aArt. 122 StGB unterschiedliche Rechtsgüter. aArt. 122 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Ge- sundheit, aArt. 285 StGB das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjektiv bei aArt. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.2.2). Die mit staatlichen Aufgaben betrau- ten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Die physische Integrität selbst wird vom Schutz nicht umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.5.1.2 Infolge der dargelegten Konkurrenzregelung hat der Beschuldigte durch das ge- mäss vorstehender Erwägung 1.5.3 erwiesene Verhalten damit den Straftatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von

- 40 - aArt. 285 StGB erfüllt und durch den Tritt zugleich den Tatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 2.5.2 Konkurrenz von aArt. 285 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB 2.5.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren gel- tend, dass eine allfällige Beschimpfung in den Tatbestand von Art. 285 StGB miteinbezogen werden sollte (CAR pag. 5.200.004). Er machte damit sinnge- mäss geltend, dass die Beschimpfung durch den Tatbestand von Art. 285 StGB konsumiert werde. 2.5.2.2 Gemäss Lehre erfährt die Ehre durch Art. 285 StGB keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies leuchtet ein, da das durch Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut nicht der Amtsträger ist, sondern seine Amtshandlung. Deshalb kann die vom Beschuldigten begangene Beschimpfung nicht unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amten subsumiert werden, sondern ist vorliegend unter dem Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB separat abzuurteilen. 2.6 Rechtfertigungs-, Schuldausschliess- und Strafbefreiungsgründe 2.6.1 Rechtfertigungsgründe 2.6.1.1 Der Beschuldigte rechtfertigt seine Angriffe auf C. und B. bzw. seine Schläge und seinen Tritt damit, dass diese selbst schuld seien. Sie hätten begonnen und hät- ten ihn geschubst (CAR pag. 5.200.013 ff.). Er machte auch geltend, dass C. sie «als Flüchtlinge» etc. beschimpft habe (CAR pag. 5.300.014 und 5.300.017). Er habe erst begonnen, als er gehen wollte und dabei aus dem Zug gestossen wor- den sei (CAR pag. 5.300.022). 2.6.1.2 Der erste körperliche Angriff ging nachweislich von ihm aus, als er C. das Mobil- telefon aus der Hand schlug (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.2). Auch der zweite körperliche Angriff ging von ihm aus und richtete sich erneut gegen C. (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.3). Er verliess nachweislich nicht einfach den Zug und folgte seinem Kollegen, sondern ging nochmals auf C. los (vgl. vorste- hende Erwägung 1.5.1.3). Erst infolge dieser Angriffe stiess B. ihn aus dem Zug, nachdem der Beschuldigte zuvor von C. aufgefordert worden war, den Zug zu verlassen. Und erst, als er dann wiederholt auf B. losging, auch mittels Schlägen Richtung dessen Kopf, stiess C. ihn aus dem Zug. Zutreffend ist, dass der

- 41 - Beschuldigte nach den Schlägen auf B. den Zug verlassen wollte und durch C. endgültig aus dem Zug gestossen wurde. Vorliegend sind die Angriffe des Beschuldigten auf C. und B. strafrechtlich zu beurteilen. Bei diesen lag in keinem der genannten Zeitpunkte eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor, welche sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Bei den Stössen von B. und C. lag ihrerseits kein widerrechtlicher Angriff vor bzw. dieser war vom Beschuldigten durch seine Provokation selbstverschuldet und somit nicht mehr notwehrfähig. Dem Umstand, dass die Zugbegleiter den Be- schuldigten aus dem Zug stiessen, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens Rechnung zu tragen. Das Verhalten des Beschuldigten, seine Schläge und sein Tritt waren somit nicht ge- rechtfertigt. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass C. den Beschul- digten und seinen Begleiter als «Scheiss Flüchtlinge» oder Ähnliches beschimpft hatte. Keiner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Zeugin D. gab auf Nachfrage bei der BA zu Protokoll, dass C. sich anständig und bestimmt verhalten habe (BA pag. 12-03-0011). Zeuge F. gab an, dass das Auftreten von C. auf ihn sehr seriös und souverän gewirkt habe (BA pag. 12-05-0010). Dass der Beschuldigte sich möglicherweise in irgendeiner Form als Ausländer benach- teiligt fühlte, rechtfertigt seine Taten nicht und ist allenfalls seine subjektive Wahr- nehmung. 2.6.2 Schuldfähigkeit 2.6.2.1 Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Ein- sicht in das Unrecht zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom

4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 1.2.2). 2.6.2.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte während des Tatgeschehens (stark) betrunken gewesen sei. Auch die Zugbe- gleiter und Zugpassagiere nahmen den betrunkenen Zustand von diesem wahr (BA pag. 05-00-0006; BA pag. 12-01-0011; SK pag. 2.751.005; BA pag. 12-03-

0009) und gaben teils an, er sei «nicht wirklich zurechnungsfähig» gewesen (BA 12-02-0009) bzw. «wirr», «nicht Herr seiner Gedanken» (BA pag. 12-05-0010 und -0013), nicht «wirklich da» (BA pag. 12-04-0012).

- 42 - 2.6.2.3 Beim Beschuldigten wurde um 21.30 Uhr – also ungefähr eine Stunde nach der Auseinandersetzung – ein Blutalkoholwert von 0,8 mg/l festgestellt, was einem Promillegehalt von 1,6 entspricht (BA pag. 06-01-0008 f.). Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt alkoholisiert, was Koordinationsstörungen mit sich brin- gen kann. Auf den Videoaufnahmen ist denn auch ersichtlich, dass der Beschul- digte insbesondere bei der Ausübung seiner Schläge leichte Koordinationsprob- leme hatte. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel jedoch erst ab 3 Gewichtspromillen von Schuldunfähigkeit aus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zudem gab der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage an, dass er sich an die Auseinandersetzung erinnern könne (CAR pag. 5.300.023). Auch erklärte er, dass er so «fit» gewesen sei, dass er niemanden etwas getan hätte, solange dieser ihm nichts tue (CAR pag. 5.300.024). Von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Auch machten der Beschuldigte und sein Verteidiger eine solche nicht geltend. 2.6.3 Strafbefreiungsgründe Anlässlich der Berufungsverhandlung rechtfertigte der Beschuldigte die Be- schimpfung damit, dass C. ihn zuvor als «scheiss Flüchtling» etc. (CAR pag. 5.300.018 f.) beschimpft habe. Dafür, dass C. den Beschuldigten zuvor be- schimpft haben soll – ob auf diese oder andere Weise –, lassen sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. bereits vorstehende Erwägung 2.6.1.2). Kei- ner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Eine vom Beschuldig- ten damit sinngemäss beantragte Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB fällt daher ausser Betracht. 3. Fazit zum Schuldpunkt 3.1 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte folglich − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im An- klagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

- 43 - Das Dispositiv, das den Parteien am 26. November 2025 zugestellt wurde, zi- tierte die Beschimpfung mit Art. 177 Ziffer statt Absatz 1 StGB. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Zitierfehler dieser Vorschrift. Der Widerspruch zwi- schen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen entsprechend berichtigt. 3.2 Die Verurteilungen des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.4 und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB im Anklagepunkt 1.6, ebenfalls begangen am 24. Juni 2023, stehen aufgrund der Rechtskraft bereits verbindlich fest. B) Strafzumessung 1. Vorinstanzliches Urteil und Anträge der Parteien 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte die versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Be- schimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die BA fordert eine Bestätigung dieses Strafmasses (CAR pag. 5.200.016), der Verteidiger – ausgehend vom beantragten Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung – hingegen eine Strafreduktion (ohne diese genauer zu beziffern; CAR pag. 5.200.004). Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch eine Freiheitsstrafe in Strafbefehlshöhe [gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO bis höchstens 6 Monate möglich] und eine bedingte Geldstrafe zu ei- nem Tagessatz von Fr. 30.00 (SK pag. 2.271.033). 1.2 Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil an die Höhe der vorinstanzlich ausge- sprochenen Strafen gebunden, da nur der Beschuldigte Berufung einlegte. Im Berufungsurteil kann folglich keine höhere Strafe als 18 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden. In ihren Urteilserwägun- gen ist das Berufungsgericht jedoch frei, solange sich eine abweichende Erwä- gung nicht in einer Verschlechterung des nachfolgenden Urteilsdispositivs nie- derschlägt. Auch die mittlerweile bekannt gewordenen zwei Strafbefehle vom

25. April 2025 und vom 20. Juni 2025, welche nach dem erstinstanzlichen Urteil ergingen, ändern nichts daran, da diese keine wesentlich strengere Bestrafung zur Folge hätten und somit keine Durchbrechung des Verbots der reformatio in peius rechtfertigen würden (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 6 f.; ferner CAR pag. 5.200.011 f., wonach auch die BA letztlich keine Verschlechterung beantragt).

- 44 - 2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik bei Gesamtstrafen 2.1 Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.76 E. 9.1.1 f.). 2.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen. Die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. In Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils ist er zudem mit diesem Berufungsurteil wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung gemäss aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss aArt. 285 Ziff. 1 und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V. Art. 59 PBG zu verurteilen. Für den Fall, dass für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bil- den. Die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Folglich ist das Verschulden zu bewerten und im Anschluss dazu zu entscheiden, ob aufgrund derselben Strafart eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist zunächst für das schwerste Delikt eine Ein- satzstrafe zu bemessen, welche um die weiteren Einzelstrafen angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2.1 Die versuchte schwere Körperverletzung sieht gemäss aArt. 122 StGB als Straf- art einzig eine Freiheitsstrafe vor. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (nach- folgende Erwägung 3.2.2.3) sowie die Sachbeschädigung (nachfolgende Erwä- gung 3.2.3.3) ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Für diese Straftaten ist folglich im Einzelfall jeweils eine Freiheitsstrafe erforderlich, weshalb mit ihnen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. 2.2.2

2.2.2.1 Für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und die Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) ist gesetzlich jeweils nur eine Geldstrafe vorgesehen. Dem- nach ist auch insoweit eine Gesamtstrafe zu bilden. 2.2.2.2 Das Berufungsgericht holte über den Beschuldigten zudem einen aktuellen Straf- registerauszug ein, aus welchem sich ergibt, dass dieser mit Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 für mehrere Delikte, begangen im Zeitraum zwischen dem 29. September 2024 und dem 19. Januar 2025, ebenfalls mit einer Geldstrafe, namentlich mit 30 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (CAR pag. 4.401.014). Da das Urteilsdatum des Strafbefehls

- 45 - vom 20. Januar 2025 nach den hier zu beurteilenden Delikten vom 24. Juni 2023 liegt, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB mit dieser Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit den Geldstrafen für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung angesichts derselben Strafart ebenfalls eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzips im Sinne einer retrospektiven Konkurrenz zu bil- den und eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. So soll das Prinzip der retrospektiven Konkurrenz dazu führen, dass ein Täter, der mehrere gleich- artige Strafen verwirkt hat, nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Im dem der Vorinstanz vorgelegenen Aus- zug war diese Strafe noch nicht eingetragen (vgl. SK pag. 2.231.012 f.), weshalb diese mangels Kenntnis auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe verzichtete. 2.2.2.3 Der Beschuldigte wurde ausserdem nach Ergehen des erstinstanzlichen Ent- scheides mit zwei weiteren Strafbefehlen rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen Betäubungsmittelkonsums i.S. des Betäu- bungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 35 Tagess- ätzen verurteilt (CAR pag. 4.401.014 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. Juli 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (CAR pag. 4.401.015). Da diese Verurteilungen nach dem Urteil der Strafkammer am 16. April 2025, aber vor dem vorliegenden Berufungsurteil ergangen sind, stellt sich auch hier die Frage der Zusatzstrafenbildung. Für die Frage, ob über- haupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung abzustellen (sog. Ersturteil), unabhängig davon, ob dieses Urteil (oder z. B. dasjenige einer Berufungsinstanz) in Rechtskraft erwächst. Massgebender Zeitpunkt ist damit die Urteilsfällung (BGE 138 IV 113; 129 IV 113 E. 1). Entsprechend dieser Recht- sprechung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zu diesen weiteren Strafbefehlen zu bilden. Allerdings können diese weiteren Delikte jedoch im Rahmen der Täter- komponenten straferhöhend berücksichtigt werden, da der Beschuldigte wäh- rend laufendem Strafverfahren weiter delinquierte.

- 46 - 3. Gesamtfreiheitsstrafe für versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung 3.1 Strafrahmen Aufgrund der abstrakten Strafandrohung von sechs Monaten bis 10 Jahren Frei- heitsstrafe stellt die versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB die schwerste Straftat dar. Der Gesetzgeber hat diesen Strafrahmen bereits sehr weit gefasst. Ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV E. 5.8). Die Gesamtfrei- heitstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung ist somit innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens von aArt. 122 StGB festzulegen. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 Versuchte schwere Körperverletzung 3.2.1.1 Objektives Tatverschulden

a. Bei einem blossen Versuch ist zunächst im Rahmen des Verschuldens der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts, also einer vollendeten schweren Körper- verletzung, zu bemessen. Erst nach der Bewertung des Tatverschuldens ist im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Strafreduktion der infolge des Ver- suchs geringeren (objektiven) Gefährdung des Rechtsgut Rechnung zu tragen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121 f.).

b. Der Beschuldigte zielte bei seinem Tritt auf den Kopf von B., auf einen beson- ders sensiblen Körperteil, an welchem sich zahlreiche Sinnesorgane wie Augen, Ohren sowie das Gehirn befinden. B. lag dabei am Boden und war in seinen Abwehrmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Gewaltpotential des Beschul- digten weitgehend ausgesetzt. Insofern offenbarte der Beschuldigte durch den Umstand, dass er gegen ein wehrlos am Boden liegendes Opfer vorging, ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential und eine Gleichgültigkeit, einem an- deren Menschen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, was sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Mitzuberücksichtigen ist, dass das Verschulden bei der schweren Körperverletzung nur für den Tritt zu bemessen ist. Bei der Schwere und Intensität der Körperverletzung ist sodann zu berücksichtigen, dass in der ganzen Bandbreite denkbarer schweren Körperverletzungen durchaus noch bru- talere Vorgehensweisen denkbar wären. Bei einer hypothetischen Vollendung der Tat wäre B. dadurch, dass der Tritt im Kopfbereich erfolgte in seiner

- 47 - körperlichen Integrität schwerwiegend und bleibend infolge einer Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen beeinträchtigt gewesen. In der ganzen Bandbreite denkbarer Fälle schwerer Körperverletzungen wäre das objektive Tatverschulden, wäre es tatsächlich zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen, als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Es er- scheint angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 30 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 3.2.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, B. schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist und lediglich von Eventual- vorsatz auszugehen ist. Ein geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich. Dennoch ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Eskalation der Auseinandersetzung aktiv herbeiführte, wie die Sachverhaltswürdigung verdeut- licht. Der Beschuldigte ging aus nichtigem Anlass auf B. los. Das Opfer des Ge- waltausbruchs des Beschuldigten war mit dem Zugbegleiter zufällig vom Be- schuldigten gewählt. Seine Vorgehensweise zeugt deshalb von einem unbe- herrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Men- schen. Beim Beschuldigten wurde rund eine Stunde nach dem Vorfall ein Blutalkohol- wert von 0,8 mg/l ausgewiesen, was einem Promillegehalt von 1,6 % entspricht (BA pag. 06-01-0008 f. vgl. dazu auch vorstehende Erwägung A.2.6.2.3). Diese Blutalkoholkonzentration erreicht die vom Bundesgericht im Regelfall vorgese- hene Schwelle für die Berücksichtigung einer Strafminderung von mehr als 2 Pro- mille nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive insgesamt nicht zu relativieren, so dass für das vollendete Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe für die Tatkomponenten von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem keines- falls mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 3.2.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Erfolgsstrafe beim Vor- liegen eines blossen Versuchs hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, a.a.O., N. 300 mit Hinweise auf BGE 121 IV 49 E. 1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1).

- 48 - Der verschuldensunabhängigen Strafzumessungskomponente des Versuchs ist mit einer weiteren Strafminderung Rechnung zu tragen. Es ist glücklichen Um- ständen zu verdanken, insbesondere dem beherzten und deeskalierendem Ein- greifen von Zeugin D., dass es beim Versuch blieb und B. keine (schweren) Ver- letzungen zu vergegenwärtigen hatte. Allerdings muss auch berücksichtigt wer- den, dass das Mass der Rechtsgutgefährdung vorliegend noch nicht weit fortge- schritten war und B. durch den Tritt verletzungsfrei blieb. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine weitere Strafminderung um sechs Monate auf 24 Monate Frei- heitsstrafe als gerechtfertigt. 3.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.2.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte reicht nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gründe für das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. 3.2.2.2 Objektives Tatverschulden Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist das Verschulden für sämtliche vorstehend unter Erwägung A.1.5.3 erwiesenen Handlungen zu be- messen. Insbesondere zu berücksichtigen sind folglich auch – anders als noch bei der Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung – die Schläge des Beschuldigten in Richtung Kopf von B. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Funktionsfähigkeit der Amtstätigkeit ist anzuführen, dass diese vorliegend primär in einer Fahrausweiskontrolle be- stand, jedoch auch in der Aufgabe der Zugbegleiter, einen ungestörten Zugbe- trieb zu gewährleisten. Sie sind für diesen verantwortlich und im gewissen Sinne auch für die Sicherheit der übrigen Zugpassagiere. Die Schwere und Intensität, mit der der Beschuldigte diese Aufgaben beeinträchtigte, ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu beurteilen. Trotz Unterbrechungen liess der Beschuldigte nicht von seiner physischen Einwirkung auf C. und B. ab. Vielmehr ging er wie- derholt und hartnäckig auf die Zugbegleiter los, indem er diese verbal und durch erhebliche körperliche Gewalt angriff. Dies führte letztlich dazu, dass sie ihre Amtstätigkeit nicht mehr ausüben konnten. In der gesamten denkbarer Band- breite von Gewalt und Drohungen gegen Behörden ist das Verhalten des

- 49 - Beschuldigten als intensiv und aggressiv und keinesfalls mehr leicht zu qualifi- zieren. 3.2.2.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte akzeptierte weder die amtlichen Befugnisse der Zugbegleiter, welche ihn aufforderten, den Zug zu verlassen und ging stattdessen auf diese los, noch respektierte er sie, sondern brachte ihnen stattdessen eine Gering- schätzung entgegen. Seine Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Zu berücksichti- gen ist jedoch, dass sein Verhalten nicht von vornherein geplant war, sondern sich die Situation im Verlauf zunehmend zuspitzte und er sie wiederholt eskalie- ren liess. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive nicht. Die hypothetische Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist bei 10 Monaten festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe von mehr als

E. 6 Monaten kommt nach Art. 34 Abs. 1 StGB als Strafart einzig die Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.2.4 Umfang der Asperation Für den Umfang der Erhöhung einer Einsatzstrafe im Rahmen der Asperations- prinzips sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2019 vom 7. Dezember 2018 E. 4.4.3). Der «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Unter dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind zudem sämtliche der erstellten angeklagten Handlungen zu bestrafen und bei der versuchten schweren Körperverletzung nur diejenigen auf der letzten, endgültigen Eskalationsstufe, als der Beschuldigte auf den am Boden liegenden B. versuchte, einzutreten. Die beiden Delikte erfolgten jedoch, wie erwähnt, auf- grund eines dynamischen Geschehens und stehen daher zeitlich, sachlich und räumlich in engem Zusammenhang. Der Beschuldigte erfüllte mit anderen Wor- ten im Rahmen derselben Sache, der Auseinandersetzung mit C. und B., beide Tatbestände zeitgleich.

- 50 - Aufgrund dieser Erwägungen gebietet sich aufgrund der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2.3 Sachbeschädigung 3.2.3.1 Strafrahmen Art. 144 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen, liegen nicht vor. 3.2.3.2 Tatverschulden In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten auf den bewirkten Sachschaden in Höhe von Fr. 3'339.20, welcher objektiv noch eher als leicht zu beurteilen ist, hingewiesen. Dieser An- sicht ist grundsätzlich zu folgen, wenngleich die Schadenssumme den Bagatell- bereich doch übersteigt. Die Vorinstanz hat betreffend das subjektive Tatver- schulden zudem die direktvorsätzliche Tatausführung berücksichtigt und auch auf die nicht unbedeutende Zerstörungswut seitens des Beschuldigten hingewie- sen (Urteil SK.2024.76 E. 9.4.3.1; vgl. zum Schuldpunkt: Urteil SK.2024.76 E. 7.6.1). Auch diesen Erwägungen ist zu folgen. In der Bandbreite sämtlicher denkbarer Sachbeschädigungen ist das Tatverschulden für die Beschädigung ei- ner Doppelscheibe des Bahnwagens der SBB AG insgesamt als noch leicht zu bewerten. Das Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens einer Sachbeschädigung von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe mit 120 Tateinheiten bzw. vier Monaten zu gewichten. 3.2.3.3 Strafart Bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten hat aufgrund des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit grundsätzlich die Strafart der Geldstrafe als mildere Sanktion Vorrang vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; Art. 34 Abs. 1 StGB). Als Aus- nahme hierzu kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auch bei Strafen bis 6 Monaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen näher zu begründen (Art. 41

- 51 - Abs. 3 StGB). So verfolgen Strafen neben dem Schuldausgleich den Zweck, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Bis zum Tatzeitpunkt hielten den Beschuldigten die gegen ihn ausgesprochenen Strafen – ob Geld- oder kurze Freiheitsstrafen – nicht davon ab, weitere Delikte zu begehen (genauer wird noch im Rahmen der Täterkomponenten auf seine Vorstrafen einzugehen sein, vgl. nachstehende Erwägung 3.3.1). Gemäss sei- nem aktuellen Strafregister liegen 12 Vorstrafen vor, welche die Staatsanwalt- schaften jeweils mittels Strafbefehlen aussprachen (CAR 4.401.001 ff.) und wo- für sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Eine Vor- strafe erging ebenfalls aufgrund einer Sachbeschädigung, bei der der Beschul- digte ein vergleichbares Tatverhalten an den Tag legte. So hat er am 11. März 2022 die Tür eines Busses mit einer Glasflasche eingeschlagen. Für diese Tat wurde unter Berücksichtigung anderer Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen (CAR pag. 3.202.011). Diese Strafe hielt den Beschuldigten jedoch auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende ähnliche Sachbeschädigung zu begehen. Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, die offensichtlich weder mit der Ausfällung einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe Wirkung zeigten, erscheint eine Geldstrafe auch für eher dem Bagatellbereich zuzuordnende De- likte spezialpräventiv nicht mehr zielführend. Es ist somit auch für die Sachbe- schädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.2.3.4 Umfang der Asperation Die Sachbeschädigung erfolgte durch den Beschuldigten aufgrund derselben ge- gen die Zugbegleiter der SBB AG und gegen die SBB AG gerichteten Aggression wie bei der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Sachbeschädigung war eine – wenn auch kei- nesfalls gerechtfertigte – Reaktion auf die vorherige Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigung steht somit in zeitlich, räumlich und sachlich in engem Zu- sammenhang mit den bisherigen im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafe bewerte- ten Delikte. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe infolge der Sach- beschädigung um zwei Monate. 3.2.4 Ergebnis Tatkomponenten betreffend Freiheitsstrafen Aufgrund vorangegangener Erwägungen resultiert ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe für die versuchte schwere Körper- verletzung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Sachbeschädigung von insgesamt 32 Monaten.

- 52 - 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Straferhöhungsgründe Nach konstanter Praxis wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus, da daraus auf eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit geschlossen werden kann. Das Mass der Straferhöhung hängt unter anderem davon ab, wie weit Vorstrafen zurücklie- gen und ob sie einschlägig sind (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1.c/dd und Urteil des Bun- desgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Der Beschuldigte weist ins- gesamt 12 Vorstrafen auf, welche einen Zeitraum vom 15. August 2019 bis

22. Juli 2022 betreffen (CAR 4.401.001 ff.). Sie sind im Strafregisterauszug mit Urteil 1 bis 12 bezeichnet und werden nachfolgend ebenso auf diese Weise zi- tiert. Es handelt sich bei allen 12 Urteilen um Strafbefehle. Von den Urteilen 2, 3,

E. 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen.

E. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen.

E. 6.3 […] 7. […] 8. […]

- 72 - 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen: − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im Anklagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom

E. 10 sowie 12 wurden durch die Berufungskammer die Strafbefehle ediert (CAR Rubrik 3.201). Urteil 1 und Urteile 3 bis 12 betreffen insbesondere Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländergesetzes oder Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes (Konsum von Haschisch, Marihuana, aber auch Kokain, Amphetamine), einfacher (geringfügiger) Diebstahl, Hinderung einer Amtshand- lung sowie eine Sachbeschädigung. Der Beschuldigte widersetzte sich wieder- holt der Ausgrenzung für die Stadt Y. und die Gemeinde W. 4 der 12 Strafbefehle betreffen einzig eine solche Missachtung der Ausgrenzung (Urteil 4 – 6 und 9). In drei Fällen wurde er wegen Hinderung von Amtshandlungen bestraft, wobei es sich um solche handelte, bei denen er sich – wie in diesem Strafverfahren – Po- lizeikontrollen widersetzte (Urteil 3, 10 und 12; vgl. auch CAR 3.201.007 – 012 und 3.202.007 f.). Zudem wurde er wegen der bereits erwähnten Sachbeschädi- gung verurteilt (CAR pag. 3.202.011; vgl. vorstehende Erwägung 3.2.3.3). Viele dieser Delikte sind damit zwar dem Bagatellbereich zuzuordnen, jedoch handelt es sich um eine sehr grosse Anzahl, die in hoher Frequenz verübt wurden. Neben der Hinderung von Amtshandlungen und der Sachbeschädigung ist vorliegend ebenfalls die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB einschlägig (CAR pag. 3.201.007 f.). Diese ist als Verbrechen und den damals daraus resultierenden gravierenden Folgen ein- deutig nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen. Mit diesen teilweise ein- schlägigen Vorstrafen innerhalb von drei Jahren, zwischen dem 15. August 2019 und dem 22. Juli 2022 begangen, offenbarte sich der Beschuldigte mit den vor- liegend zu beurteilenden Taten als Wiederholungstäter und zeigt eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Daneben delinquierte der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung weiter und wurde seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits erneut mit zwei Strafbefehlen

- 53 - verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der angeordneten Ausgrenzung so- wie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Cannabis und Kokain), began- gen am 21. März 2025, verurteilt (CAR pag. 3.202.019 f.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. Juni 2025 wegen Missach- tung einer angeordneten Ausgrenzung, begangen am 3. Mai 2025. Das Delinqu- ieren während laufender Strafuntersuchung, wenn auch grösstenteils im Baga- tellbereich, ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Sachbeschä- digung liegt zudem einschlägige Delinquenz vor. Die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Verfahren sind ins- gesamt im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu veranschlagen. 3.3.2 Strafminderungsgründe 3.3.2.1 Biographie sowie persönliche und finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte ist gemäss den Akten am […] in VV., Afghanistan, geboren. Der Beschuldigte akzeptierte dieses Geburtsdatum, welches sie ihm zufolge in Norwegen aufgrund eines «Alterstests» (Bilder von Hand und Zähnen) gegeben hätten (BA 18-02-0004 S. 3 f. und S. 7). Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte in diesem Dorf mit etwa 250 bis 300 Häusern gelebt und jeweils im Winter die Koranschule besucht. Ende 2014 – folglich mit rund 15 Jahren – verliess der Beschuldigte sein Heimat- land (BA 18-02-0004 S. 7). Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass der Be- schuldigte als Grund hierfür – unter anderem – angab, dass er Angst gehabt habe, für die Arbaki-Polizei zwangsrekrutiert zu werden, für welche zuvor sein Bruder gearbeitet habe und der in diesem Zusammenhang von den Taliban ge- tötet worden sei (BA 18-02-0004 S. 7). Das Staatssekretariat für Migration SEM erachtete diese Vorbringen allerdings als nicht überzeugend (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschuldigte von seinem Dorf zunächst nach Kabul, weiter nach Nimroz, von dort in den Iran, in die Türkei nach Grie- chenland usw. (BA 18-02-0004 S. 7). Eine längere Zeit habe er in Norwegen gelebt, wo er die Schule besucht habe und bis zu seinem 18. Geburtstag ein Aufenthaltsrecht erhalten habe. Danach hätte er Norwegen verlassen müssen (BA 18-02-0004 S. 27). Jedes Mal, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, habe das grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Er habe dumme Sachen angestellt und man habe ihn in eine «Irrenanstalt» gebracht und ihn mit den «ganzen Verrückten

- 54 - zusammengetan». Er gab auch an, in Deutschland gelebt zu haben sowie in Spa- nien. Zudem sei er auch in Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Dänemark und Schweden gewesen (BA 18-02-0004 S. 11; CAR pag. 5.300.012). Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und reichte hier ein Asylgesuch ein (BA 18-02-0004 S. 8). In den Migrationsakten liegt eine Anmeldung des Beschuldigten beim Ambulato- rium an der Kanonengasse in Zürich vom Juni 2018, wonach der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz Schlafstörungen gehabt habe. Er habe sich im Asylzentrum wegen der Wut, die er in sich getragen habe, «geritzt». Gemäss dem Bericht des Ambulatoriums weise er Suizidgedanken auf und habe sich mit der Gewalt nicht unter Kontrolle (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Seitens psychiatri- schen Diensten der Universität Zürich wurde bei ihm im Rahmen einer ambulan- ten Notfalluntersuchung im Mai 2018, also kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz, eine posttraumatische Belastungsstörung als sog. Verdachtsdiagnose diagnostiziert. Gemäss der in diesem Bericht formulierten Anamnese könne der Beschuldigte anderen Menschen wenig Vertrauen schenken. Er habe eine aus- geprägte Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit beschrieben. Der Beschuldigte gab damals gegenüber den psychiatrischen Diensten an, kaum Kontakt mit der Familie in Afghanistan zu haben, wobei ihm auch ein ausgeprägter sozialer Rück- zug von diesen Diensten attestiert wurde (BA 18-02-0004 S. 20 ff.). Am 2. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, da es seine Vorbringen als nicht glaubhaft erachtete. Es erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage als nicht zu- mutbar und nahm den Beschuldigten daher in der Schweiz vorläufig auf (BA 18- 02-0004 S. 26 ff.). Der Beschuldigte verfügt folglich nicht über einen Flüchtlings- status in der Schweiz. Gemäss eigenen glaubhaften Aussagen habe der Beschuldigte keinen Beruf er- lernt. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft mit seinem Bruder und seinem Onkel auf Ländereien mitgeholfen, die ihre eigenen gewesen seien (BA 18-02- 0004 S. 4 f.). Im Tatzeitraum arbeitete er als Eisenleger für eine Firma in Zug auf einer Baustelle in WW. (BA pag. 13-01-0004). Hierzu existieren in den Akten Ab- rechnungen über die Quellensteuer für das Jahr 2023, wonach er zwischen Juni und Dezember 2023 Fr. 4'523.70 bei einer Tätigkeit für zwei Unternehmen na- mens «M. GmbH» und «N. GmbH» verdient hatte (SK pag. 2.231.2.004 und CAR pag. 4.401.025). 2024 ist in den Steuerunterlagen keine Arbeit aufgeführt (SK pag. 2.231.2.005). Für das Jahr 2025 reichte er bei der Vorinstanz einen Arbeits- vertrag vom 20. Januar 2025 mit der «O. GmbH» in XX. ein, für eine Tätigkeit von 40-50% zu einem Stundenlohn von Fr. 27.30 (SK pag. 2.231.4.009). Die

- 55 - Lohnabrechnung vom März 2025 wies danach einen Bruttolohn von Fr. 1'341.07 bzw. einen Nettolohn von Fr. 1'221.97 aus (SK pag. 2.231.4.010). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine richtige Ausbil- dung aufweist und in den letzten Jahren teilweise auf dem Bau arbeitete. Aktuell verfügt der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle mehr (CAR pag. 5.300.003). Stattdessen erhält er monatlich Fr. 500.00 vom Sozialamt, bei mo- natlichen Mietkosten von Fr. 340.00 (CAR pag. 4.401.029 f. und CAR pag. 5.300.003). Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Er weist jedoch zahlreiche Betreibungen auf. Als Betreibungsgläubiger werden der Kanton Y. und das Ober- gericht des Kantons Zürich oder Krankenkassen aufgeführt (CAR pag. 4.401.020 ff. und CAR pag. 5.300.003). Gegenüber dem Berufungsgericht gab er an, dass er wieder auf der Baustelle als Eisenleger arbeiten möchte (CAR pag. 5.300.003) und dass er sich seine Zukunft in der Schweiz nicht schlecht vorstelle (CAR pag. 5.300.009). Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, keine leichte Jugend gehabt zu haben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er als unbegleiteter Minderjähriger mit einer minimalen Bildung im Alter von 15 Jahren von einem kleinen Dorf in Afgha- nistan nach Europa reiste, wo er seit 2018 in der Schweiz offenbar ohne Bezugs- person lebt. Dem Beschuldigten wurde als Verdachtsdiagnose eine posttrauma- tische Belastungsstörung attestiert und es war ihm bei seiner Ankunft eine grosse Hoffnungslosigkeit auszumachen. Insgesamt sind diese Umstände im Rahmen eines Monats strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3.2.2 Im Übrigen sind hinsichtlich der Täterkomponenten keine strafmindernden Um- stände ersichtlich. Insbesondere zeigte der Beschuldigte bis anhin keine Reue. Obwohl er nachweislich die genannten Straftaten ohne Rechtfertigungsgrund beging, sieht er sein Unrecht nach wie vor nicht ein und schiebt stattdessen die Schuld den Zugbegleitern C. und B. zu. 3.3.3 Fazit Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten kann zusammengefasst festge- stellt werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten um zwei Monate auf 34 Monate zu erhöhen ist.

- 56 - 3.4 Ergebnis Strafzumessung betreffend Gesamtfreiheitsstrafe (Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius) Gemäss diesen Erwägungen resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Mona- ten. Das Berufungsgericht ist jedoch an die vorinstanzliche Höhe der Freiheits- strafe gebunden, welche lediglich 18 Monate beträgt. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Gesamtgeldstrafe für Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung als Zusatzstrafe Wie vorstehend in Erwägung 2.2.2 angeführt, ist für die neu zu beurteilende Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24. Juni 2023, aufgrund von Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe mit der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 20. Januar 2025 zu bilden und für diese eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. 4.1 Grundstrafe Bei der Bemessung der Zusatzstrafe (zum Begriff schon BGE 129 IV 113, 115; 102 IV 239; 80 IV 223) muss zunächst überprüft werden, ob sich die schwerste Straftat in der Grundstrafe oder in den neu zu beurteilenden Delikten befindet. Aufgrund der höchsten abstrakten Strafandrohung stellt die Sachbeschädigung, begangen am 29. September 2024, nach Art. 144 Abs. 1 StGB das schwerste Delikt dar und ist somit als die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grund- strafe enthalten. Diese Tat wurde gemäss Strafbefehl vom 20. Januar 2025 zu- sammen mit einem Verstoss gegen Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshand- lung, begangen am 19. Januar 2025) aspiriert und mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet, was vorliegend die rechtskräftig gewordene Grundstrafe darstellt. In einem zweiten Schritt ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte (Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. zu diesem Vorge- hen: BGE 142 IV E. 2.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom

5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

- 57 - 4.2 Asperation aufgrund der Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung (begangen am 24. Juni 2023) 4.2.1 Beschimpfung – Tatkomponenten Die Vorinstanz erkannte bei einer isolierten Bewertung der Strafe für die Be- schimpfung – bei einem Strafrahmen der Beschimpfung von bis zu 90 Tagessät- zen Geldstrafe – auf eine Einzelstrafe von 15 Tagessätze. Sie hat dabei insbe- sondere berücksichtigt, dass sein Verschulden sehr leicht war, da sich die Be- schimpfung auf ein herablassendes Wort beschränkte (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Diese Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Beschimpfung hat keinen Bezug zur Sachbeschädigung, mit welchem der Beschuldigte am 20. Ja- nuar 2025 verurteilt wurde. Die beiden Tatbestände schützen ferner unterschied- liche Rechtsgüter. Dies rechtfertigt, die Gesamtstrafe gemäss Strafbefehl vom

20. Januar 2025 wegen der Beschimpfung um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.2.2 Hinderung einer Amtshandlung – Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zum Unrechtsgehalt der Hinderung einer Amtshandlung zu- treffend darauf hingewiesen, dass diese an eine (straflose) Selbstbegünstigung grenze. Sie nahm deshalb gesamthaft ein sehr leichtes Tatverschulden an, wel- ches sie mit 7 Tagessätzen bemass (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Die Höhe dieser Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Hinderung einer Amtshandlung steht in keinem zeitlichen und sachlichen Kontext zur Grundstrafe. Eine Aspera- tion um 5 Tagesätze, ist daher angemessen, so dass letztlich eine Gesamtgeld- strafe von 45 Tagessätzen resultiert. 4.2.3 Täterkomponenten Die unter vorstehender Erwägung 3.3 dargelegten Täterkomponenten rechtferti- gen es im Ergebnis nicht, eine Änderung der leichten Verschuldensbewertung zu bewirken, weder erhöhend noch vermindernd. 4.3 Ergebnis Strafzumessung betreffend Geldstrafen und Tagessatzhöhe 4.3.1 Von den insgesamt 45 Tagessätzen sind 30 Tagessätze gemäss rechtskräftigem Strafbefehl abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. 4.3.2 Aufgrund der unter vorstehender Erwägung 3.3.2.1 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB der Tagessatz beim Regelminimalsatz von 30 Franken festzulegen.

- 58 - 4.3.3 Der Beschuldigte ist somit – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 – mit einer Geldstrafe von

E. 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. 5. Gesamtergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 zu bestrafen. C) Strafvollzug 1. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahren (vorliegend mit 18 Monaten noch gegeben) schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hierfür ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzuneh- men, in der neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein rele- vantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der bedingte Vollzug ist nur dann zu verweigern, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde (BGE 134 IV 5 E. 5.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2. Der Beschuldigte wurde neben diesem Urteil bereits 15-mal bestraft. Die Strafen stammen aus der Zeit zwischen August 2019 und Juni 2025 (CAR pag. 4.401.001 ff.). Seine bisherigen Verurteilungen liegen somit entweder nicht be- sonders lange zurück oder ergingen nach den vorliegenden Tatbegehungen. Sie wurden teils bedingt und teils unbedingt ausgesprochen. Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Nur rund ein Jahr später trat er das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung. Die einfache Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand mit den schwerwiegenden Folgen beging er am 31. Juli 2019 (Urteilszeitpunkt am 4. November 2019), somit rund vier Jahre vor der vor- liegend versuchten schweren Körperverletzung. Eine Sachbeschädigung beging er am 11. März 2022, ein weitere am 29. September 2024. Die weiteren Hinde- rungen von Amtshandlungen beging er am 7. Februar 2020 (CAR pag. 4.401.007), am 11. März 2022 (CAR pag. 4.401.013) und am 19. Januar 2025 (CAR pag. 4.401.014).

- 59 - Bereits aufgrund dieser rasch aufeinander folgenden Verurteilungen ist dem Be- schuldigten keine gute Legalprognose zu stellen, dass er sich in Zukunft bewäh- ren wird. Aus seinem Alter lässt sich nichts abzuleiten, was für eine blosse Epi- sodenhaftigkeit spricht, so war er im vorliegend zu beurteilenden Tatbegehungs- zeitpunkt bereits […] Jahre alt. Der Beschuldigte hat mit einer versuchten schwe- ren Körperverletzung erneut ein schweres Delikt begangen und offenbarte damit seine Geringschätzung der körperlichen Integrität seiner Mitbürger. Der Beschul- digte zeigt sich zudem weder reuig noch weist er ein Schuldbewusstsein auf. Er pflegt, soweit aus den Akten bekannt, auch keine soziale Beziehungen in der Schweiz und geht zurzeit auch keiner Arbeit mehr nach. Zudem machte er in der Vergangenheit geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). 3. Aufgrund dieser Umstände besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Be- schuldigte wieder Straftaten verüben wird, weshalb ihm der bedingte Vollzug nicht zu gewähren ist und die Freiheits- und Geldstrafe stattdessen zu vollziehen sind. 4. Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2023 um 20:14 Uhr (vorläufig) festgenom- men und am darauffolgenden Tag um 13:40 Uhr wiederum aus der Polizeihaft entlassen (BA pag. 10-01-0012). Das entspricht gemäss Rechtsprechung einem durch Haft erstandenen Tag, welcher an den vollziehbaren Teil der Strafe anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB). 5. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). D) Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören zu den Kata- logtaten, welche bei Ausländern zur Anordnung einer obligatorischen Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB führen können. Der blosse Ver- such einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB ebenfalls erfasst (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. das Absehen einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 10.2.1 und 10.3.1). Die Vorinstanz nahm im Ergebnis keinen persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB an (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.2) und kam auch im Rahmen einer eventualiter

- 60 - vorgenommenen Interessenabwägung zu keinem anderen Schluss, als dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen sei (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.3). Die Lage in Afghanistan berücksichtigte sie im Rahmen eines allfälligen Vollzugshin- dernisses, welches sie verneinte (Urteil SK.2024.76 E. 10.4). 1.3 Die Verteidigung plädierte hingegen auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und beantragte ein Absehen von einer Landesverweisung. Zwar sei der Beschuldigte kein Musterbeispiel für Integration. Zu berücksichtigen sei je- doch, dass vorläufig Aufgenommene – wie der Beschuldigte – es sehr schwer hätten, einem geregelten Arbeitserwerb nachzugehen. Ob Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt werden können, sei ebenfalls fraglich. Ein nicht durch- führbarer Vollzug einer Wegweisung infolge Ablehnung des Asylgesuchs sei auch bei der Beurteilung des Härtefalles zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ver- tretung eines anderen afghanischen Staatsangehörigen sei ihm vom SEM be- kannt gemacht worden, welche Mindestvoraussetzungen für eine Rückführung notwendig seien. Da beim Beschuldigten zwei dieser Voraussetzungen zu be- zweifeln seien, scheine nicht klar, ob kein Vollzugshindernis bestehen würde. Konkret sei zu bezweifeln, ob ein familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bestehe und zudem besitze der Beschuldigte zweifelsohne keinen Original-Pass aus Kabul, was eine weitere Voraussetzung für den Vollzug einer Rückweisung darstelle. Im Rahmen des Härtefalls sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits lange in der Schweiz lebe. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass eine Landesverweisung nicht zur Verhütung von Straftaten verhängt werde. Dafür lägen andere Mittel vor (CAR pag. 5.200.005 f.). 1.4 Die BA betonte, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst an- gegeben habe, dass er wieder nach Afghanistan gehen möchte. Zu seinem Pri- vatleben habe er keine Angaben gemacht. Bestätigt habe er nur, dass er keine Struktur in seinem Alltag habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liege der Sinn und Zweck einer Landesverweisung schliesslich gerade darin, Vorfälle wie den vorliegenden im Zug im Juni 2023 zu verhindern (CAR pag. 5.200.014 und CAR pag. 5.100.008). 2. Würdigung 2.1 Kein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) 2.1.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls zutreffend in Erwägung 10.3.1 dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann. Für den schweren persönlichen Härtefall kann

- 61 - namentlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in besonders schwerwiegenden Fällen massgeblich sind (vgl. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; VZAE]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Prüfung des Härtefalls ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Daher können auch jene Umstände nicht ausser Acht gelassen werden, die einer Ausweisung entgegenstehen, weil dadurch völkerrechtliche Garantien, insbesondere das «Non-Refoulment-Prinzip», verletzt würden (vgl. Art. 25 BV; Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), obwohl diese Garantien in Art. 66d Abs. 1 StGB ausdrücklich vorbehal- ten sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Daher wird vorliegend auf das Non-Refoul- ment-Prinzip bereits im Rahmen der Härtefallprüfung eingegangen. Dieses völ- kerrechtlich zwingende Prinzip verbietet es, Personen in Länder zurückzuschi- cken, in denen ihnen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlungen drohen. Für diesen Prüfungsstandort spricht zudem, dass wenn ein Härtefall vorliegen würde, eine Prüfung eines dauerhaften Vollzugshindernisses infolge einer Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips nicht geboten wäre. 2.1.2 Integration in die Schweiz Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschuldigten in die Schweiz ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte zumindest über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Im Übrigen ist der Beschuldigte jedoch weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. Sein Strafregisterauszug weist neben der vorliegend auszusprechenden Strafe weitere 15 Verurteilungen aus. Der Beschuldigte ist als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 15 Jahren von Afghanistan nach Europa gereist und pflegt keine familiäre Beziehungen in der Schweiz. Der Be- schuldigte hat weder Kinder, deren Interessen zu berücksichtigen wären, noch ist bekannt, dass er in der Schweiz eine partnerschaftliche Beziehung pflegt. Ge- nerell machte er bei seiner Ankunft in der Schweiz geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Er ging in der Vergangenheit nur gelegentlich einer Arbeit nach, bezieht zurzeit einen (gerin- gen) Betrag von der Sozialhilfe und hat Schulden. Er hat, worauf die BA zutref- fend hingewiesen hat, keine Struktur in seinem Alltag: Gemäss eigenen Aussa- gen gehe er, wenn er – wie derzeit – keine Arbeit habe, spazieren oder sei zu Hause (CAR pag. 5.300.005). Arbeitsbemühungen sind derzeit ebenfalls nicht auszumachen. Auch wenn der Beschuldigte nun seit sieben Jahren und damit bereits eine gewisse Dauer in der Schweiz lebt, sprechen die genannten Um- stände – unabhängig von den Ursachen – eben gerade gegen eine Verwurzelung in der Schweiz und damit gegen eine vertiefte Integration und das Vorliegen

- 62 - eines Härtefalls (SCHLEGEL, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 66a StGB N. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte sich folglich bis anhin in der Schweiz nie richtig integrieren, und es besteht zurzeit auch keine Aussicht auf eine Ände- rung dieser Situation. 2.1.3 Wiedereingliederung in Afghanistan Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Heimatland mit 15 Jahren verlassen hatte. Er wurde folg- lich in Afghanistan bis ins Jugendalter sozialisiert und spricht mit Dari die Lan- dessprache Afghanistans. In welcher Intensität noch soziale Beziehungen des Beschuldigten zu Afghanistan bestehen, kann aufgrund der Akten nicht ab- schliessend geklärt werden. Zumindest gab der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung an, noch regelmässig in Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er gab aber auch an, nicht einmal zu wissen, wie viele Geschwister er habe (vgl. CAR pag. 5.300.004). Aufgrund der Umstände ist dennoch zumindest noch von einem gewissem Beziehungsnetz zu Afghanistan auszugehen. Eine allfällige ge- nerell schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat ist im Rahmen eines allfälligen persönlichen Härtefalls nicht zu berücksichtigen, sondern hinzunehmen (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 20 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Um- stände erscheint eine Rückkehr zumutbar. 2.1.4 Sicherheitslage in Afghanistan 2.1.4.1 In Afghanistan haben 2021 die Taliban, eine radikalislamische Terrororganisa- tion, die Macht übernommen. Das ist allgemein bekannt. Aufgrund der Sicher- heitslage wurde der Beschuldigte am 2. August 2018 trotz Ablehnung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Das SEM hat in der Zwischenzeit die aktuelle Lage in Afghanistan erneut analysiert und am

27. März 2025 ein Faktenblatt mit dem Titel «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» veröffentlicht (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html; zuletzt am

10. März 2026 aufgerufen). Darin kommt das SEM zum Schluss, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mehrere Jahre vergangen seien. In der Zwischenzeit habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Auch die sozialökonomische Lage habe sich verbessert. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit eines Wegwei- sungsvollzugs für sämtliche Personengruppen aus Afghanistan, ungeachtet ihrer individuellen Situation, sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zutreffend. Die all- gemeine Sicherheitslage sei dabei von der Menschenrechtslage zu trennen, wel- che sich unter den Taliban insbesondere für Frauen weiter verschlechtert

- 63 - habe. Das SEM trage dieser Tatsache natürlich nach wie vor Rechnung und Personen, die deshalb Schutz brauchen, würden ihn auch erhalten. Folglich ist nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs für männliche Personen aus Afghanistan, ungeachtet ih- rer individuellen Situation, auszugehen. 2.1.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte zur Feststel- lung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Hei- matland zu begründen vermöchten, trotz Untersuchungsgrundsatz einer Mitwir- kungspflicht unterliegt (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.1 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5. und 6B_1493/2022 vom

22. Juni 2023 E. 3.1.3). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten am

2. August 2018 ab, da es die Vorbringen des Beschuldigten, mit denen er geltend machte, in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten, als nicht glaubhaft erachtete (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Auch im vorliegenden Strafverfah- ren brachte der Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb er in der Schweiz schutzbedürftig sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er erfüllte zur Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönli- che Gefährdung in seinem Heimatland begründen, folglich seine Mitwirkungs- pflicht nicht. Den Untersuchungsakten kann zwar entnommen werden, dass es gemäss seinen glaubhaften Aussagen jedes Mal grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt habe, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, (BA 18-02-0004 S. 11). Zudem erkundigte er sich beim Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefonisch persönlich, ob er ausgeschafft werde (SK pag. 2.310.004) und machte damit ein persönli- ches Interesse an dieser Frage geltend. An der Berufungsverhandlung gab er jedoch auf wiederholte Fragen nichts an, was gegen eine Rückkehr nach Afgha- nistan sprechen könnte. Auch wenn seine Antworten sicherlich von einer gewis- sen Hoffnungslosigkeit getrieben waren, lag es an ihm die entscheidenden Um- stände vorzubringen. Vielmehr sagte er aus, er werde dort eines Tages zurück gehen, ober er das wolle oder nicht. Es sei sein Heimatland. Auf Nachfrage gab er zudem an, er werde 100% eines Tages dorthin gehen wollen, sei es nach einem Jahr, nach 5 Jahren oder nach 10. Jeder würde eines Tages in sein Hei- matland gehen (CAR pag. 5.300.010). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 12. April 2024 gab er auf die Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, nach Afghanistan zurückzukehren, an, es spiele keine Rolle in der Schweiz zu leben oder in Afghanistan (BA pag. 13-01-0027). Er werde die Entscheidungen akzeptieren und ob er in der Schweiz bleibe oder nicht, sei ihm egal (BA pag. 13- 01-0037).

- 64 - 2.1.4.3 Somit kann weder eine allgemeine Unzumutbarkeit der Rückführung von sämtli- chen Personengruppen nach Afghanistan angenommen werden, noch hat der Beschuldigte eine allfällige individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimat- land in diesem Strafverfahren genügend vorgebracht. 2.1.5 Nach dem Gesagten bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten kei- nen persönlichen schweren Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, welcher der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstünde. 2.1.6 Da bereits kein persönlicher Härtefall vorliegt, ist folgerichtig auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib zu verzichten. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist der Vollständigkeitshalber anzumerken, dass dieses besteht. Der Beschuldigte ist wegen eines schweren Delikts, einer versuchten schweren Körperverletzung, zu verurteilen. Er ist mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Sein Strafregister zeichnet ferner zusätzliche 15 Strafen aus. Dem Beschuldigten ist, wie dargelegt, eine schlechte Legalprognose zu stel- len. Das heisst, es besteht eine manifeste Rückfallgefahr, dass er künftig wieder Straftaten begeht. Anders als die Verteidigung geltend machte, soll eine Landes- verweisung zudem gerade davor schützen, dass verurteilte Ausländer in der Schweiz eine erneute Straftat begehen. Gerade dieses Kriterium ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zu prüfen. Diesen öffentli- chen Interessen gegenüberstehende privaten Interessen wurden, wie dargelegt, nicht genügend vorgebracht. Insbesondere lag kein persönlicher Härtefall vor, welches das Interesse an seiner Landesverweisung hätte überwiegen können. 2.2 Vollzugshindernis 2.2.1 Das Sachgericht hat auf eine Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.2). An diesen Entscheid sind die Migrati- onsbehörden gebunden (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 10). Das bedeutet, dass bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). Das Non-Refoulment-Prinzip kann ein solch dauerhaftes Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). 2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass kein Vollzugshindernis bestehe (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.2 f.). Dabei ging sie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 ein, mit welchem sie den vorliegenden Fall ver- glich. In diesem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Obergericht des

- 65 - Kantons Zürich als Vorinstanz mit Urteil vom 5. Dezember 2023 einen vorläufig angenommenen Afghanen weder willkürlich noch sonst bundesrechtswidrig des Landes verwiesen habe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald diese wieder zumutbar sei. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verbesserung der Situa- tion in Afghanistan für möglich halte, weshalb kein definitiv bestimmbares Hin- dernis vorliege. Selbst der Beschwerdeführer habe (nur) festgehalten, dass die politische Situation in Afghanistan instabil sei. Das bedeute auch, dass sich die Lage durchaus ändern könne und keineswegs definitiv sei. Zudem habe der Be- schwerdeführer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, nicht genügend mitgewirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4 f.). 2.2.3 Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist der Be- schuldigte kein anerkannter Flüchtling. Seine vorläufige Aufnahme führt, wie auch die Verteidigung festhielt, nicht zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht (CAR pag. 5.200.005). Vielmehr hat eine Wegweisung aufgrund des abweisen- den Asylentscheids zu erfolgen, sobald diese wieder zumutbar ist (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Angesichts des derzeitigen Faktenblatts des SEM ist nicht mehr davon auszugehen, dass (männliche) Personen bereits generell nicht nach Afghanistan zurückgeführt werden können. Vielmehr lag es am Beschuldigten die entschei- denden Umstände in diesem Verfahren vorzubringen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, was er nicht tat. Ob der Be- schuldigte im konkreten Fall nach einem rechtskräftigen Urteil und dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Zukunft nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, wird in diesem Zeitpunkt von den Vollzugsbehörden zu entscheiden sein. Dabei werden diese auch über die von der Verteidigung genannten Umstände (familiä- res und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bzw. Original-Pass aus Ka- bul) zu entscheiden haben, wenn sie in diesem Zeitpunkt nach wie vor vorzulie- gen haben. 2.2.4 Der Anordnung einer Landesverweisung steht somit zurzeit kein bestimmbares dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen. Der Beschuldigte ist folglich des Lan- des zu verweisen. 2.3 Dauer der Landesverweisung Die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung beträgt nach Art. 66a StGB zwischen fünf und 15 Jahre. In Würdigung der gegebenen Umstände entspricht die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 7 Jah- ren dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8

- 66 - Abs. 2 EMRK und ist angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) wider- sprechen. 2.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. E) Ausschreibung im SIS 1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Afghanistan gehört nicht zum Schengenraum, weshalb über eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengen-Informationssystem (SIS) zu befinden ist. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und 3.3.4). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verord- nung [EU] 2018/1861) erfüllt sind. Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu den Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung geäussert. Seine Erwägungen sind auch für die Auslegung der aktuellen der Verordnung (EU) 2018/1861 heranzuziehen, da in Bezug auf die Ausschrei- bung einer Landesverweisung im SIS zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 keine inhaltlichen Unterschiede bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5; vgl. hierzu bereits Urteil der Berufungskammer CA.2024.25 vom 8. Januar 2025 E. II.B.1). Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprin- zip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 setzt keine Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

- 67 - Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung zu verurteilen. Dabei handelt es sich um Straftatbestände, welche im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung allesamt (auch) Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsehen. Bei den Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Be- schimpfung handelt es sich hingegen um Delikte, die eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Daneben liegen gemäss Strafregisterauszug weitere 15 Verur- teilungen aufgrund von anderen Strafverfahren vor, die grösstenteils ebenfalls dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Die Bagatelldelikte sind bei der Prüfung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). Im Rahmen seiner Vorstrafen findet sich jedoch insbesondere auch ein schwerwiegendes Delikt: So wurde der Beschuldigte bereits vor diesem Beru- fungsurteil wegen einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt. Die damalige Straftat war wie die vorliegende eine Gewalttat und ver- ursachte beim Opfer tatsächlich erhebliche Verletzungsfolgen (vgl. vorstehende Erwägung A.1.5.2.1). Wie vorstehend unter Erwägung C festgestellt, besteht beim Beschuldigten zudem eine Rückfallgefahr. Angesichts dieser Umstände geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1861 aus. Wie vorstehend unter Erwägung D.2.1.6 festgestellt, besteht auch ein öffentliches Interesse, ihn des Landes zu verwei- sen. Daher liegt es im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordneten Landesverweisung Kenntnis erhalten. Folglich sind die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt und die Ausschreibung der Landes- verweisung ist im Schengener-Informationssystem (SIS) anzuordnen. F) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, B. aufgrund der Angriffe und Schläge eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Eine Erhöhung dieser Summe zu Lasten des Beschuldigten scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus (zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Genugtuungen bzw. Zivilforderungen vgl. Ur- teil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.5.2, E. II.8.1.6 und 8.2.4; JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 8). Die Argumentation der Verteidigung, wonach aufgrund eines Freispruchs von der versuchten schweren Körperverletzung die Genugtuung abzuweisen sei (CAR pag. 5.200.006), ist aufgrund des erfolgten Schuldspruchs nicht mehr zu

- 68 - hören. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Begründung und Höhe der Forde- rung sämtliche Schläge und Angriffe des Beschuldigten auf B. (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Zwar liess sich nicht erstellen, dass die von der Vorinstanz geschilder- ten Schmerzen am Unterkiefer und die geschwollene Unterlippe durch den Tritt verursacht wurden, der die versuchte, schwere Körperverletzung begründet. Er- wiesen ist hingegen, dass diese von B. geschilderten Tatfolgen aufgrund der An- griffe des Beschuldigten insgesamt herrührten. Zur Begründung der Höhe der Genugtuungsforderung kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demzufolge zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. G) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Verfahrenskosten Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 (Gebühren Vorverfahren: Fr. 1'500.00; Auslagen Vorverfahren: Fr. 228.00; Gerichtsgebühr Vorinstanz Fr. 1'500.00). In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte zu verurteilen. Folglich sind ihm diese Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen. 1.2 Entschädigungen 1.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Umfang der Kostenauflage präjudiziert den Umfang der Rückerstattungs- pflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Folglich hat der Beschuldigte für die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 13'217.20 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 1.2.2.1 Gemäss dem vorinstanzlichem Urteil entstanden dem Privatkläger B. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendige Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berechnung dieser Summe kann den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden und blieb

- 69 - seitens Beschuldigten unbestritten, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 15.2.3). 1.2.2.2 Im Strafpunkt hat B. vollständig obsiegt. Auch im Zivilpunkt hat er im Grundsatz obsiegt. Zudem wurde B. auch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 tatsäch- lich zugesprochen. Eine Reduktion seiner Entschädigung ist daher nicht ange- zeigt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG sowie Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 2.1.2 Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen, da das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt hat. Die BA und der Privatkläger B. haben hingegen mit ihren Anträgen obsiegt, da sie um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchten. 2.1.3 Folglich sind die Kosten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.2.1.1 Rechtsanwalt Christoph Henzen ersucht für seine amtliche Verteidigung um Ent- schädigung von Fr. 5'943.20 (CAR pag. 5.200.019). Seine Aufwendungen von total 25.84 Stunden (Arbeits- und Reisezeit) sind ausgewiesen und angemessen. Statt der geltend gemachten 4 Stunden ist Rechtsanwalt Christoph Henzen je- doch die effektive Verhandlungszeit von 5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu vergüten und für die Reisezeit der übliche Stundensatz von Fr. 200.00 heran- zuziehen.

- 70 - Insgesamt sind ihm folglich für die geltend gemachte Reisezeit 4 Stunden à Fr. 200.00 zu vergüten (Fr. 800.00) und für seine Arbeitszeit 22.84 Stunden à Fr. 230.00 (Fr. 5'253.20). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 6'053.20. Zuzüg- lich der geltend gemachten Fr. 149.00 an ausgewiesenen Auslagen ergibt dies Fr. 6'202.20, auf welche ein Mehrwertsteuer-Zuschlag von 8.1% (ausmachend Fr. 502.35) hinzuzurechnen ist. Folglich ist Rechtsanwalt Henzen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossen- schaft mit Fr. 6'704.55 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2.1.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 2.2.2.1 B. ersucht als Privatkläger um Entschädigung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 614.20 (inkl. MWST) für Rechtsanwalt Christian Geosits gemäss Art. 433 StPO (CAR pag. 2.103.002). 2.2.2.2 Rechtsanwalt Christian Geosits beziffert in seiner Honorarnote für das Beru- fungsverfahren seine Arbeitszeit mit 2 Stunden und 6 Minuten (CAR pag. 2.103.003). Der Umfang dieser Arbeitszeit ist belegt und diese war für die Ver- tretung von B. als Privatkläger in diesem Berufungsverfahren im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch notwendig. Statt des geltend gemachten Stundensat- zes von Fr. 250.00 ist jedoch der übliche Stundensatz von Fr. 230.00 heranzu- ziehen, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 483.00 für die ausgewiesene Arbeitszeit ergibt. Zu den Fr. 483.00 sind die ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 43.20 hinzuzurechnen sowie auf den daraus resultierenden Betrag von Fr. 526.20 die geschuldete MWST von 8.1% (ausmachend: rund Fr. 42.60) zu erheben. Daraus ergeben sich notwendige Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 568.80 (inkl. MWST) für die Vertretung von B. im Berufungsverfahren. 2.2.2.3 Da das erstinstanzliche Urteil in den B. betreffenden Straf- und Zivilpunkten be- stätigt wurde und B. demzufolge mit seinen Anträgen obsiegt hat, ist der Beschul- digte zu verpflichten, B. im Berufungsverfahren diese Anwaltskosten von Fr. 568.80 (inkl. MWST) zu entschädigen bzw. zu bezahlen.

- 71 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 […] 1.2 […] 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 […] 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. […] 3. […] 4. […] 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen

E. 20 Januar 2025. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind zu vollziehen. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. A. wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 und werden A. vollumfänglich auferlegt. 8. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 73 - 9. A. wird verpflichtet, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 4'000.00 und werden A. voll- umfänglich auferlegt.
  2. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'704.55 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
  3. A. wird verpflichtet, B. im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 568.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 26. November 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Richter Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien

A., afghanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph

Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits

SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Recht & Compliance Strafrecht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.16

- 2 - Gegenstand

Berufung vom 18. August 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom

16. April 2025

Versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Beschimpfung

- 3 - A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle kam es am 24. Juni 2023 in einem Zug der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend: SBB AG) zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und den Zugbegleitern B. und C. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wurde vor Ort von der Polizei des Kan- tons Luzern vorläufig festgenommen (BA pag. 06-01-0001 ff.). A.2 Der Zugbegleiter B. erstattete am 4. August 2023 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinde- rung einer Amtshandlung, Beschimpfung, einfacher Körperverletzung sowie «alle[r] weiteren in Frage kommenden Delikte» und konstituierte sich als Straf- kläger (BA pag. 05-00-0001 ff.). Der Zugbegleiter C. verzichtete hingegen darauf, eine Strafanzeige zu erheben oder sich als Privatkläger zu konstituieren. Am

8. August 2023 erhob auch die SBB AG wegen des Vorwurfs der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Straf- und Zivilklage gegen den Beschul- digten. Zudem stellte die SBB AG einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und verlangte Schadenersatz (BA pag. 15-03-0001 ff.). A.3 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern übernahm die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 6. November 2023 das (gesamte) Straf- verfahren aufgrund der in der Bundesgerichtsbarkeit liegenden Strafsache der Gewalt und Drohung gegen die Zugbegleiter der SBB AG als Beamte (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO und Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 02-00-0001 ff.). A.4 Die BA erhob am 23. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Vorinstanz bzw. Strafkammer) Anklage gegen den Beschul- digten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (SK pag. 2.100.001 ff.). Die BA verzichtete darauf, die Strafunter- suchung wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, anhand zu nehmen (BA 03-00-0003 ff.). Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom

2. Dezember 2024 erwuchs in Rechtskraft. A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 28. Ja- nuar 2025 statt. Nachdem der Beschuldigte sich weigerte, die vom Gericht ein- gesetzte Dolmetscherin zu akzeptieren, wurde dieser in der Folge auf Gesuch seines amtlichen Verteidigers von der Verhandlung dispensiert (SK pag. 2.720.001 ff.).

- 4 - A.6 Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, woraufhin das vorinstanzliche Urteil SK.2024.76 vom 16. April 2025 im Dispositiv schriftlich er- öffnet wurde (SK pag. 2.720.014). Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz lautete: «I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung); 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG; 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 4. A. wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG ge- gen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Scha- denersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezah- len.

- 5 - 7. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘228.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so re- duziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschä- digt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. II. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien zugestellt.» A.7 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. April 2025 Berufung an (SK pag. 26.940.001 f. und CAR pag. 1.100.055), wohingegen die übrigen Parteien auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichteten. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Nach Übermittlung der Berufungsanmeldung und des begründeten Urteils inkl. sämtlicher Verfahrensakten an die hiesige Kammer (CAR pag. 1.100.003 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 18. August 2025 folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.060 ff.):

1. Es seien die Ziff. 1.1, 1.2, 1.4, 2., 4., 6.3., 7. und 8. des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. ApriI 2025 aufzuheben. 2. Unter entsprechender Kostenverlegung.

Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung freizuspre- chen. Das Strafmass sei zu reduzieren und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten (CAR pag. 1.100.062). B.2 Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 401 StPO der BA und der Privatklägerschaft zugestellt, mit der Gelegenheit Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001 f.), worauf die Parteien verzichteten (vgl. CAR pag. 1.400.006 f.).

- 6 - B.3 Nach vorgängiger Terminabsprache (CAR pag. 4.100.002) wurden der Beschul- digte, sein amtlicher Verteidiger und die Bundesanwaltschaft zur Berufungsver- handlung am 21. November 2025 vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Pri- vatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen (CAR pag. 4.301.005-008), ver- zichtete jedoch auf eine solche (CAR pag. 4.600.001 ff. und 2.103.001 ff.). B.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Beweisanträge zu stellen oder beabsichtigte Vorfragen dem Gericht mitzuteilen (CAR pag. 4.200.001 f.). Der amtliche Verteidiger beantragte, dass an der Beru- fungsverhandlung vom 21. November 2025 das in den Akten befindliche Video- material der SBB AG unter Beisein des Beschuldigten nochmals zu sichten sei (CAR pag. 4.200.005). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 hinsichtlich der Videos 1_12 und 1_14 gutgeheissen. Die übrigen Parteien verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen. B.5 Ferner wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug, die letzte Steuererklärung und die Ietzte Veranlagungsverfügung sowie diverse Strafbefehle eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Ebenso wurde eine Bestätigung der Dolmetschertätigkeit, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwe- senden Übersetzerin ediert (CAR pag. 4.501.008 f.). B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten, seines amtlichen Verteidigers, der BA sowie des beauftragten Dol- metschers, L., für die Sprachen Deutsch – Dari und umgekehrt statt. An der Be- rufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt und einzelne Sequenzen aus den Videos 1_12 und 1_14 aus dem Zug wurden gemeinsam gesichtet. An- schliessend hielten der amtliche Verteidiger und die BA ihre Parteivorträge (CAR pag. 5.100.001 ff.). Der amtliche Verteidiger wiederholte namens des Beschul- digten die bereits im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 18. August 2025 vorstehend zitierten Anträge (CAR pag. 5.200.002) und die BA stellte die folgen- den Anträge (CAR pag. 5.200.016 f.):

I. Feststellung der teilweisen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 gegen A. bezüglich Dispositiv-Ziffer I teilweise in Rechtskraft erwachsen ist:

- I. 1.3 (Schuldspruch wegen Art. 144 Abs. 1 StGB);

- I. 1 .5 (Schuldspruch wegen Art. 286 StGB).

Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 bezüglich der Dispositiv-Ziffern I. 3. (Bestim- mung des Vollzugskantons), 5. (Beschlagnahmter Gegenstand), 6.1 (Abweisung Zivilklage der SBB AG betreffend Betriebsstörung), 6.2 (Gutheissung Zivilklage der

- 7 - SBB AG betreffend Schadenersatz), 9. (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Il. (Zustellung des Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist.

Il. Berufungsentscheid

A. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen;

- der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB);

- der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG).

A. sei unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, zu bestrafen.

A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung sei im SIS einzutragen.

III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Rechtsanwalt Christoph Henzen sei für die amtliche Verteidigung von A. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV. Verfahrenskosten

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. voIIumfängIich aufzuerlegen.

V. Weitere Verfügungen

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Damit ist auch die Behandlung der Zivilklage gemäss Ziffer 6.3 des vorinstanzliches Urteils mitge- meint. B.7 Die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.004 und -009), woraufhin dieses den Parteien am 26. November 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen A) Eintreten / Fristen Vorliegend hat nur der Beschuldigte die Berufung angemeldet und erklärt. Seine Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht (Art. 399 StPO). Seine Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Er ist im Rahmen seiner Beru- fungsanträge beschwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sach- lich zuständig (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. B) Verfahrensgegenstand und Kognition 1. Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils SK.2024.76 blieben seitens des Be- schuldigten unangefochten und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens: «I.

1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 […] 1.2 […] 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 […] 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2.-4. […]

5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismit- tel bei den Akten belassen.

- 9 -

6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 […] 7. […] 8. […] 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. […].» Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern wird im Berufungsurteil vorab festzustel- len sein (Art. 437 StPO). 2. Angefochten hat der Beschuldigte hingegen die vorinstanzlichen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und beantragt von diesen Vorwürfen einen Freispruch. Ebenso hat der Beschuldigte sich gegen die Frei- heits- und Geldstrafe gewendet sowie gegen den Vollzug dieser Strafen. Auch gegen die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung setzt sich der Beschul- digte zur Wehr. Je nach Ausgang des Berufungsverfahrens werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Ver- fahrens neu zu regeln sein. Die Dispositivziffer zur Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gilt dabei als mitangefochten, auch wenn der Beschuldigte die einschlägige Ziffer I.9, zweiter Spiegelstrich des vor- instanzlichen Urteils in seiner Berufungserklärung nicht aufführte. So präjudiziert die Kostenauflage, welche der Beschuldigte explizit anfocht, grundsätzlich den Umfang der Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zudem ersuchte der Beschuldigte aufgrund der beantragten Freisprüche um eine «entsprechende» Kostenverlegung, mithin eine, welche den Ausgang des Verfahrens insgesamt berücksichtigt. Diese soeben genannten Urteilspunkte sind als angefochtene Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht verfügt bei ihrer der Überprüfung grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

- 10 - C) Verschlechterungsverbot 1. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (bzw. Verbot der reformatio in peius) kann jedoch das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, zumal einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses untersagt eine Verschärfung der Sanktion und eine härtere recht- liche Qualifikation der Tat. Eine härtere rechtliche Qualifikation liegt vor, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung vorsieht. Sie liegt auch vor, wenn zusätzliche Schuldsprüche erfolgen würden (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Nicht zur Anwendung kommt das Verschlechterungsverbot hingegen hinsichtlich einer allfälligen SIS-Ausschreibung infolge einer Landesverweisung (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5; vgl. bereits Urteil der Berufungskammer CA.2024.25 des Bun- desstrafgerichts vom 8. Januar 2025 E. I. 3). Das bedeutet, dass das Berufungs- gericht im Falle der Bestätigung der Landesverweisung bei gegebenen Voraus- setzungen eine SIS-Ausschreibung anzuordnen hat, auch wenn eine SIS-Aus- schreibung durch die Vorinstanz trotz Verhängung einer Landesverweisung – wie vorliegend – unterblieb (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). Der Beschuldigte ist aber vorab über diese zulässige Verschlechterung zu informieren, um ihm das recht- liche Gehör zu gewähren (BGE 146 IV 172 3.4.2). So wurden die Parteien an- lässlich der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es im Falle der An- ordnung einer Landesverweisung auch die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS prüfen werde (CAR pag. 5.100.003 f.) und die Parteien konnten an- lässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung beziehen (CAR pag. 5.100.007 f. und CAR pag. 5.200.006). 2. Zur Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist (einzig) das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Die Be- gründungen bzw. die Urteilserwägungen sind unerheblich, solange sich eine ab- weichende Erwägung der Rechtsmittelinstanz nicht in einer Verschlechterung des Dispositivs niederschlägt (MAEDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 3/2024, S. 163, 169). D) Kein Strafantragserfordernis für Beschimpfung Für die Verfolgung des Vorwurfs der Beschimpfung ist nach Art. 59 PBG kein Strafantrag im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erforderlich, da der Beschuldigte gemäss Anklagevorwurf den Zugbegleiter C., einen Angestellten der SBB AG und somit von einem Unternehmen mit einer Konzession gemäss Art. 59 lit. a PBG, als Beamter während seiner Dienstausübung beschimpft haben soll.

- 11 - E) Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2023 1. Am Tag nach seiner (vorläufigen) Verhaftung am 24. Juni 2023 wurde der Be- schuldigte durch die Kantonspolizei Luzern befragt. Die Einvernahme fand ohne Dolmetscher und ohne Beizug eines Verteidigers statt, weshalb sich aufgrund von Art. 131 StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen stellt. Die Vorinstanz gab die vom Beschuldigten in dieser Einver- nahme gemachten Aussagen in ihrer Urteilsbegründung wieder und zog sie bei ihrer Beweiswürdigung heran (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.3 und 4.4). 2. Die Polizei fragte den Beschuldigten in dieser Einvernahme, ob die ihm vorge- worfenen Schläge gegen den Kopf bzw. gegen den Körper schwere Verletzun- gen verursachen könnten (BA pag. 13-01-0010). Aus den von der Polizei gestell- ten Fragen ergibt sich folglich, dass die Polizei den Beschuldigten bereits zu die- sem Zeitpunkt der versuchten schweren Körperverletzung verdächtige. So lagen die Videoaufnahmen der Polizei zwar noch nicht vor, hingegen fanden sich be- reits die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Zugbegleiter und Zug- passagiere vom Vortag in den Akten. 3. Der Vorwurf einer (versuchten) schweren Körperverletzung kann nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StPO zu einer «obligatorischen» Landesverweisung führen (der blosse Versuch einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB ebenfalls erfasst, vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Folglich lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Bei einem Fall notwendiger Verteidigung hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass un- verzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). In Hinblick auf den Zeitpunkt, also den Wortlaut «unverzüglich», hält aArt. 131 Abs. 2 StPO [in der im Zeitpunkt der Einvernahme vom 25. Juni 2023 geltenden Fassung] fest, dass die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen ist. Wur- den Beweise entgegen dieser Vorschrift erhoben, in denen die Verteidigung er- kennbar notwendig gewesen wäre, sind diese nach aArt. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. 3.1 Bei der Einvernahme vom 25. Juni 2023 handelt es sich um keine «(erste) Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft» im Sinne von aArt. 131 Abs. 2 StPO, weder in ausdrücklicher noch in (an die Polizei) delegierter Form. 3.2

3.2.1 Ebenso wenig war die Strafuntersuchung formell eröffnet, da die Staatsanwalt- schaft gemäss Aktenlage erst nach der polizeilichen Einvernahme von der Polizei über ihre Ermittlungen informiert wurde (BA pag. 13-01-0014 i.V.m. BA pag. 10-

- 12 - 01-0012). Beim Begriff der «Eröffnung der Untersuchung» nach aArt. 131 Abs. 2 StPO ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der formelle, sondern der materielle Eröffnungsbegriff massgeblich. Entscheidend ist folglich, wann die Untersuchung hätte eröffnet werden müssen und nicht, wann sie tat- sächlich formell eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom

18. April 2018 E. 2.3.2). Nicht sicherzustellen ist die notwendige Verteidigung demgegenüber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn eine Einver- nahme noch im Rahmen der sog. polizeilichen Ermittlungstätigkeit stattfindet, da diese sonst stark beeinträchtigt würde und das Verfahren verkomplizieren bzw. verlangsamen würde (vgl. GETH, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Re- vision der Strafprozessordnung, BJM 2024, S. 129, 132 zur Wiedergabe der De- batten bei der Gesetzesrevision der StPO in den Gesetzesmaterialen). Die not- wendige Verteidigung muss folglich erst nach der ersten Befragung im selbstän- digen polizeilichen Ermittlungsverfahren sichergestellt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3, vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3). 3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2023 nach dem Tatvorfall um 20:14 Uhr vorläufig festgenommen (BA pag. 10-01-0012). Zu Recht verzichtete die Polizei aufgrund des nachgewiesenen Alkohol- bzw. möglichen Kokain-Einflusses, den Beschuldigten noch am selben Abend in diesem Zustand zu vernehmen (BA pag. 06-01-0001 ff.). Stattdessen vernahm sie den Beschuldigten um 11:16 Uhr des darauffolgenden Tages (BA pag. 13-01-001 ff.). Wie sich aufgrund der 15 Seiten des Einvernahmeprotokolls ergibt, konnte die Polizei nach seiner Verhaftung bis zur Einvernahme eine umfassende Einvernahme vorbereiten. Dass dadurch im Sinne des Praktikabilitätsgedanken aufgrund einer allfälligen Dringlichkeit auf eine Verteidigung verzichtet werden konnte, kann in diesem Fall nicht angenom- men werden. Die Polizei hatte vielmehr genügend Zeit, die Staatsanwaltschaft zu informieren, welche die Sache angesichts des Vorwurfs hätte an sich ziehen müssen und im Sinne des Gebots der Fairness eine Verteidigung zu bestellen gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem «selbständi- gen polizeilichen Ermittlungsverfahren» im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ausgegangen werden, bei welchem aufgrund der Dringlichkeit auf eine Verteidigung verzichtet werden kann. Die Strafuntersuchung war damit am

25. Juni 2023 materiell bereits eröffnet und die Einvernahme hätte unter dem Beisein einer amtlichen Verteidigung durchgeführt werden müssen. 4. Folglich sind im vorliegenden Strafverfahren aufgrund von aArt. 131 Abs. 3 StPO die belastenden Aussagen des Beschuldigten aus der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2023 nicht zu verwerten.

- 13 - II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt Im Berufungsverfahren verbleiben die nachfolgend wiedergegebenen Anklage- vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörde und Beamte sowie Beschimpfung Verfahrensgegenstand. Die dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfene Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung ist hingegen nicht mehr zu überprüfen, da der Beschuldigte von der Vorinstanz in diesen Schuldpunkten bereits rechtskräftig verurteilt wurde. 1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll es in einem Zug der SBB AG zwischen dem Beschuldigten als Fahrgast und den Zugbegleitern C. und B. am Abend des 24. Juni 2023 zu einer Auseinandersetzung gekommen sein (SK pag. 2.100.001 ff.). Unter den noch zu prüfenden Anklagevorwürfen (versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung) werden dem Beschuldigten zusammengefasst fol- gende Handlungen zur Last gelegt: − Nachdem C. den Beschuldigten im Rahmen seiner Fahrausweiskontrolle auf- gefordert habe, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, habe der Beschuldigte um ca. 20:03 Uhr mit seiner linken Hand Richtung linke Hand von C. geschlagen, woraufhin das Mobiltelefon von C. zu Boden gefallen sei (SK pag. 2.100.005). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner linken Hand in den Schulter- bereich von C. geschlagen (SK pag. 2.100.006). Danach sei der Beschuldigte von C. und B. aus dem Zug gestossen worden (SK pag. 2.100.006). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner rechten Faust versucht, Rich- tung das Gesicht von C. zu schlagen, habe C. jedoch verfehlt (SK pag. 2.100.006). − Danach habe er mit seiner linken halboffenen Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) mit voller Wucht gegen die rechte Gesichtshälfte / in Richtung Kopf von B. geschlagen, wobei er B. nicht richtig getroffen bzw. nur am Ge- sicht gestreift habe (SK pag. 2.100.003 und -006).

- 14 - − Anschliessend habe er sich erneut C. zugewandt und sich diesem drohend genähert (SK pag. 2.100.006). − Danach habe der Beschuldigte vier noch vehementere Schläge wild und mit voller Wucht Richtung des Kopfes von B. ausgeführt (links das Mobiltelefon haltend und rechts zur Faust geballt). B. sei daraufhin zu Boden gegangen und habe sich dort zusammengekauert und seine Arme und Hände schützend vor seinem Kopf gehalten. Nur deshalb sei er nicht «voll» an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen worden (SK pag. 2.100.003 und -006). danach habe der Beschuldigte den Zug kurzzeitig verlassen (SK pag. 2.100.006). − Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinem rechten Schuh in der Manier eines Fussball-Kicks gezielt und schwungvoll mit voller Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf von B. ausgeführt, welcher in diesem Zeitpunkt wehrlos am Boden gelegen sei, wobei er B. einzig deshalb nicht «voll», sondern «nur» leicht am Kopf getroffen habe, weil er von einer Drittperson [des Fahrgasts D.] an der Brust leicht zurückgestossen worden sei (SK pag. 2.100.003 und -006). − Während und unmittelbar vor den Schlägen und dem Tritt sei der Beschuldigte wütend und in Rage gewesen und auch nach dem Tritt sei er weiterhin sicht- lich aufgebracht und aggressiv aufgetreten (SK pag. 2.100.003). 1.1.1.1 Der Beschuldigte habe durch die umschriebenen Handlungen C. und B. als Zug- begleiter der SBB AG während ihrer Amtshandlungen tätlich angegriffen und sie an diesen Amtshandlungen (namentlich der Fahrausweiskontrolle, Bussenertei- lung und der Aufforderung den Zug zu verlassen) gehindert (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). 1.1.1.2 Der Beschuldigte habe C. ausserdem einen «Idiot», einen «dummen Siech» und einen «Tubel» genannt (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung). 1.1.1.3 Die gegen B. ausgeführten Faustschläge und Fusstritte hätten B. – nur durch Zufall – nicht verletzt und seien objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen, den Körper und die Gesundheit von B. schwer zu schädigen (insbesondere schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität, namentlich irreversible Verletzungen an den Augen, einen Schä- delbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschä- digungen und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeizuführen; Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung).

- 15 - 1.1.2

1.1.2.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll der Beschuldigte dabei ge- wusst haben, dass er C. und B. durch das ihm zur Last gelegte Verhalten an ihren obliegenden Amtshandlungen hindern würde und sich wissentlich ihren Be- fugnissen widersetzt (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, SK pag. 2.100.006). 1.1.2.2 Seine Äusserungen gegenüber C. («Idiot», «dummer Siech», «Tubel») habe er zudem im Wissen darum getätigt, dass er C. damit abwerten würde, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung, SK pag. 2.100.008). 1.1.2.3 Gegen den Kopf von B. habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ge- schlagen und getreten. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Schläge bzw. der Tritt eine schwere Körperverletzung bei B. herbeiführen können, was er bei seinem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung, SK pag. 2.100.004 ff.). 1.2 Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt des Beschuldigten im Berufungs- verfahren 1.2.1 Die Vorinstanz erachtete den soeben umschriebenen Anklagesachverhalt im Er- gebnis als erstellt. Als Beweismittel für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zog sie die Videoaufzeichnungen aus dem Zug heran. Daneben würdigte sie auch die Aussagen der Zugbegleiter (C. und B.) sowie von befragten Fahrgästen. Für die Beschimpfung stützte sie sich auf die Aussagen der Zugbegleiter sowie von Fahrgästen. Die Aussagen dieser Personen erachtete sie insgesamt als glaub- haft, die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber insgesamt als unglaubhaft (Urteil SK.2024.76 E. 4.4, 5.4, 6.4). 1.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten und die Tatumstände im Berufungsverfahren teilweise. Wie bereits im Vorverfahren bestreitet er nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Zugbeglei- tern gekommen sei. Er gibt daran jedoch den Zugbegleitern die Schuld. Sie hät- ten angefangen zu diskutieren und ihn auch zuerst geschupst. Dies sei nicht res- pektvoll. Er sei ein Mensch und kein Esel. Wenn er ein schlechter Mensch wäre, hätte er auch der Frau, die sich ihm gegenübergestellt habe, etwas getan. Er sei mit eigenen Beinen aus dem Zug herausgegangen und sei gestossen worden. Dazu hätten sie kein Recht gehabt, auch wenn man kein Ticket habe. C. habe zudem absichtlich das Handy aus seiner Hand auf den Boden fallen lassen und

- 16 - B. sei selbst zu Boden gefallen. B. sei nicht getroffen worden, nirgendwo. Er habe ihn mit dem Fuss treten wollen, habe es aber nicht getan, als er festgestellt habe, dass B. nichts mehr tue, habe er ihm nichts mehr getan. Er sei sehr betrunken gewesen und habe sich aufgrund des vorherigen Gerangels angegriffen gefühlt. Er habe an diesem Tag viel getrunken. Er sei berauscht gewesen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Bereits im Vorverfahren betonte der Beschuldigte, dass sie ihn aus dem Zug gestossen hätten und er sich am Schluss auch habe verteidigen müs- sen (BA pag. 13-01-0037). Auf die Frage bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen könnten, stellte er die Rück- frage, ob die befragende Staatsanwältin auch gewusst habe, dass wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, sich die Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzungen zuziehen könne (BA pag. 13-01-0039). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung, C. im Sinne des Anklagevorwurfs als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Auch daran gab er jedoch C. die Schuld und erklärte, dieser habe ihn zuvor beschimpft, weshalb er ihn ebenfalls beschimpft habe (CAR pag. 5.300.018 f.). Der amtliche Verteidiger fügte diesen Standpunkten an, dass die Reaktion des Beschuldigten, nachdem er von den Zugbegleitern auf das Perron geschmissen worden sei, sicherlich nicht korrekt gewesen sei. Hinsichtlich der Schläge auf B. erklärte er, B. sei kei- neswegs wehrlos gewesen. Eine Schädigung von B. hätte gar nicht eintreten können. Es habe eine Abwehr- und Reaktionsmöglichkeit vorgelegen. Er habe sich beide Hände vor dem Kopf gehalten, womit der Erfolg einer Lebensgefahr oder schweren Schädigung gar nicht hätte eintreten können. Zudem sei der Be- schuldigte in dieser Situation sehr angetrunken gewesen und deshalb kaum überlegen. Die Zugpassagierin D. habe ihn bekanntlich sogar in die Schranken weisen können. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe ausserdem auch keine schwere Schädigung beabsichtigt. Er könne einzig wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden (CAR pag. 5.200.003 f.). 1.3 Vorbemerkung und Beweisgrundsätze 1.3.1 Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu be- weisen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Be- weise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung

- 17 - überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuld- spruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu be- zweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschlies- sende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrele- vant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenn- gleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld beson- ders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem di- rekten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechts- erhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begrün- det eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewie- sene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der «In dubio pro reo»-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung ge- geben sein muss (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 1.3.2 Das Berufungsgericht kann grundsätzlich für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf insbe- sondere im Rechtsmittel neu vorgebrachte Vorbringen ist jedoch einzugehen. Andernfalls kann bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck ent- stehen, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinan- der (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Bei strittigen Sachverhalten oder

- 18 - Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmit- telinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungs- pflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Ok- tober 2012 E. 3.5; EHRENZELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 112 BGG N. 7 f.). 1.3.3 Angesichts der dargestellten Vorbringen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers wird im Berufungsverfahren schwergewichtig darauf einzugehen sein, ob sich die einzelnen Schläge bzw. der Fusstritt insbesondere auch im von der Anklage umschriebenen Ausmass erstellen lassen, ob B. durch seine Schläge getroffen wurde, ob im konkreten Fall eine schwere Gesundheitsschä- digung hätte eintreten können und der Beschuldigte hierbei eventualvorsätzlich handelte. Ebenso wird genauer auf die Tatumstände eingegangen werden, also darauf, wie es zur Auseinandersetzung kam, da der Beschuldigte den Zugbeglei- tern die Schuld an seinem ihm vorgeworfenen Verhalten zuweist. Dabei wird auch auf das Vorbringen eingegangen, wonach der Beschuldigte vor den fragli- chen Schlägen zunächst auf das Zugperron herausgestossen worden sei, worauf die Vorinstanz nicht einging. Diese möglichen Tatumstände können allenfalls für eine Rechtfertigung der Verhaltensweise des Beschuldigten sowie für eine Straf- zumessung im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz ent- scheidrelevant sein. 1.4 Beweismittel 1.4.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel für die vorgeworfene versuchte schwere Körperverlet- zung sowie für die vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sind die Videos heranzuziehen, welche in den verschiedenen Kompositio- nen des Zuges am Abend des 24. Juni 2023 von der SBB AG aufgezeichnet wurden. Der Beschuldigte verwies selbst immer wieder darauf, dass die Videos das Geschehen zeigen würden (vgl. CAR pag. 5.300.013) und gab zu Protokoll, egal was er sagen würde, man würde ihm sowieso nicht glauben (BA pag. 13- 01-0028). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern edierte von der SBB AG am 26. Juni 2023 14 Videos ohne Ton (BA pag. 02-00-0009). In diesen sind un- terschiedliche Zugabteile aus unterschiedliche Kameraperspektiven aufgenom- men (Rubrik 2, USB-Stick; BA pag. 02-00-0009). Für das vorgeworfene Tatge- schehen sind insbesondere die Aufnahmen mit den Titeln CAM11-W4 (Video

- 19 - 1_11), CAM12-W4 (Video 1_12), CAM13-W4 (Video 1_13) und CAM14-W4 (Vi- deo 1_14) beweisrelevant. Die Kamera im Video 1_14 hat Sicht Richtung das Abteil der 1. Klasse, in welches sich der Beschuldigte und sein Kollege setzten und zeigt das zentrale Geschehen unmittelbar auf der sogenannten «Plattform», dem Ein- und Ausgangsbereich innerhalb des Zuges. In Video 1_12 ist der glei- che Vorfall aus weiter entfernter Perspektive ersichtlich. Zudem ist auf diesem Video auch der Gang ersichtlich, welcher von der Plattform in die 2. Klasse führt. Dieser Gang ist in Video 1_14 nicht sichtbar. 1.4.2 Subjektive Beweismittel Bei den Akten finden sich mit den Aussagen der Verfahrensbeteiligten (des Be- schuldigten, der beiden Zugbegleiter C. und B. sowie von Zugpassagieren) auch subjektive Beweismittel (BA Rubriken 12, 13 und 15, SK pag. 2.751.001 ff., CAR pag. 5.300.001 ff.). Auf diese ist zur Deutung der Bilder ergänzend zurückzugrei- fen. Zeugenaussagen zählen als subjektive Beweismittel generell nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln in Strafverfahren (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1c). Auch der redlichste, aufmerksamste und bemühteste Zeuge ist nicht vor Irrtümern ge- feit. Eine Skepsis gegenüber Zeugen ist folglich nicht nur bei problematischen Kandidaten angebracht (STEPHAN BARTON, Fragwürdigkeiten des Zeugenbewei- ses, Aussagepsychologische Erkenntnisse und strafverfahrensrechtliche Konse- quenzen). Für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind in Ergänzung zu den Videoauf- nahmen im Wesentlichen folgende verwertbare subjektive Beweismittel heran- zuziehen: − Einvernahmen mit C. und B. bei der BA am 24. Juli 2024 (BA pag. 12-02-0005 ff. und BA pag. 12-01-0005 ff.) − Wahrnehmungsberichte von C. und B. vom 4. August 2023 (BA pag. 05-00- 0006 ff. und BA pag. 05-00-0001 ff.) − Einvernahme mit der Zugpassagierin D. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-03-0007 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier E. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-0005 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier F. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-006 ff.)

- 20 - − Einvernahme mit B. bei der Vorinstanz am 15. April 2025 (SK pag. 2.751.001 ff.) − Einvernahmen des Beschuldigten bei der BA am 12. April 2024 (BA pag. 13- 01-0018 ff.) und bei der Berufungskammer am 21. November 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.). Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Beschimpfung sind diese subjektiven Beweismittel nicht nur in Ergänzung, sondern primär heranzuziehen, da die Vi- deoaufnahmen keinen Ton enthalten. 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Äusserer Sachverhalt 1.5.1.1 Fahrausweiskontrolle und Aufforderung zum Verlassen des Zuges Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist in Video 1_14 ab Minute 00:00:18 zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Kollegen um 19:57:28 Uhr den Zug betritt und sich beide in die 1. Klasse setzen (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte trägt sein T-Shirt in der Hand und hat einen nackten Oberkörper. Die 1. Klasse liegt – über wenige Treppenstufen erreichbar – leicht erhöht über der «Plattform» (Ein- und Ausgangsbereich des Zuges). Als der Zug bei der nächsten Station einfährt und anhält, steigen die Zugbegleiter C. und B. in den Zug ein. C. steigt um 20:00:33 Uhr vorne bei der 1. Klasse ein. Er steht zunächst auf der Plattform und sieht den Beschuldigten mit nacktem Oberkörper (Video 1_14 ab Minute 00:03:35). B. steigt um ca. 20:00:41 Uhr eine Tür weiter hinten bei der 2. Klasse in den Zug ein (Video 1_12 ab Minute 00:03:42). Nachdem C. den Beschuldigten gesehen hat, schaut C. um ca. 20:00:50 Uhr in Richtung B., läuft schliesslich um 20:00:53 Uhr diesem entgegen und weist ihn daraufhin, mit- zukommen (Video 1_11 und 1_12 bei Minute 00:03:55). C. gab in seinem Wahr- nehmungsbericht vom 4. August 2023 hierzu an, dass er aufgrund des angetrun- kenen Zustands dieser Reisenden nicht allein in die 1. Klasse habe gehen wol- len, weshalb er zu seinem Kollegen in der 2. Klassen gegangen sei und ihn ge- beten habe, die Kontrolle in der 1. Klasse aus Eigenschutz zu zweit durchzufüh- ren (BA pag. 05-00-0006). Dies deckt sich mit der Aussage von B. bei seiner Einvernahme vom 24. Juli 2024, wonach C. zu ihm gekommen sei und ihm mit- geteilt habe, dass er ein Problem mit einem Fahrgast in der 1. Klasse habe. Er habe ihm angedeutet, dass er nach vorne kommen solle (BA pag. 12-01-0008). In Video 1_12 ab Minute 00:04:04 ist sodann ersichtlich, wie B. C. zunächst um 20:01:03 Uhr folgt, dann aber auf dem Weg zu C. von einem Zugpassagier in der

- 21 -

2. Klasse aufgehalten wird. B. löst sich erst um 20:02:53 Uhr von diesem Passa- gier und begibt sich zu C.

In Video 1_14 ist ab Minute 00:04:09 zu sehen, wie C. bereits um 20:01:07 Uhr allein die Treppenstufen von der Plattform zur 1. Klasse hochsteigt und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1), mit der Fahrausweis- kontrolle beginnt, zunächst bei zwei weiteren Passagieren der 1. Klasse, dann auch beim Beschuldigten und seinem Kollegen. Dabei spricht C. einige Zeit mit dem sitzenden Beschuldigten. Aufgrund des Gesichtsausdrucks von C. ist davon auszugehen, dass es zu ersten Diskussionen zwischen ihm und dem Beschul- digten gekommen war. C. zeigt dabei mit seinem Gerät auf den Beschuldigten und auch auf seine Füsse, welche der Beschuldigte auf dem Sitz gegenüber plat- ziert hatte. Er bewegt dabei sein Kontrollgerät in seiner Hand. Später zeigt er nochmals mit seinem Gerät auf die Füsse des Beschuldigten. Anschliessend macht er eine Bewegung mit dem Arm in Richtung Ausgang. Aufgrund dieser Bewegungen ist davon auszugehen, dass C. den Beschuldigten aufforderte, die Füsse vom Sitz zu nehmen und den Zug zu verlassen. Übereinstimmend sagte C. in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 hierzu aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die Füsse von den Sitzen nehmen (BA pag. 12-02-0012). Sie hätten kein Ticket gehabt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bis nach Y. fahren würden. Er habe dies aber nicht akzeptiert und darauf bestanden, dass sie in V. aussteigen sollen (BA pag. 12-02-0001). Der Beschuldigte anerkannte in ver- schiedenen Aussagen, dass er kein Ticket gehabt habe (vgl. u.a. CAR pag. 5.300.014).

In Video 1_14 ab Minute 00:05:30 ist zu sehen, wie C. gegen 20:02:27 Uhr in Richtung seines Kollegen B. schaut, ein weiteres Gerät aus seiner roten SBB- Tasche nimmt und ein letztes Mal mit gestrecktem Zeigfinger in Richtung des Beschuldigten spricht. Anschliessend begibt er sich die Treppe hinunter auf die Plattform, nimmt dieses Gerät – folglich ein Mobiltelefon – ans Ohr, um zu tele- fonieren, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Zu dieser Zeit, um 20:02:50 Uhr, stösst B. zu ihm auf die Plattform (Vi- deo 1_12 Minute 00:05:52). C. gab in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 an, es sei ihm damals bewusst geworden, dass Vorsicht geboten gewesen sei. Er habe sich deshalb für einen Rückzug entschieden und die Polizei vorsorglich alarmiert. Er habe sich aus der 1. Klasse entfernt und sich auf die Plattform begeben, um die Transportpolizei zu informieren bzw. diese anzurufen (BA pag. 12-02-0001). Da die Transportpolizei später auch eintraf, ist erstellt, dass C. sich folglich ent- schied, mit der Transportpolizei zu telefonieren. Im Sinne der Anklageschrift ist damit erwiesen, dass C. den Beschuldigten im Zug Nr. 1 der SBB AG im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle aufforderte, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu

- 22 - verlassen, und der Beschuldigte sich dieser Aufforderung (vorerst noch) verbal widersetzte. C. telefoniert in der Folge mit einem Mobiltelefon an seinem rechten Ohr und das andere Gerät in seiner linken Hand haltend weiter. Währenddessen scheint der Beschuldigte gemäss Videoaufnahmen weiter mit C. zu diskutieren. C. geht hin- gegen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Beschuldigten und seinen Kolle- gen ein und telefoniert weiter (vgl. Video 1_14 ab Minute 00:05:48). 1.5.1.2 Erste Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. und Be- schimpfung Bei Minute 00:06:26 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:24) steht der Beschuldigte von seinem Sitzplatz in der 1. Klasse auf. Er fixiert C. mit seinem Blick, beugt den Oberkörper nach vorne und geht mit schnellen zielgerichteten Schritten direkt auf C. zu, welcher telefoniert. Während des Herantretens gestikuliert der Beschul- digte erregt mit seinem ausgestreckten linken Arm, in welchem er ein Mobiltele- fon hält. Schliesslich nähert der Beschuldigte sich C. bis auf kurze Distanz und spricht bereits während des Zugehens auf diesen ein. Als der Beschuldigte sich C. auf diese aufgebrachte Weise nähert, macht C. eine Abwehrbewegung mit seiner linken Hand (ein Gerät haltend) in Richtung des Beschuldigten. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:28) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit seiner linken offenen Hand Richtung C. schlägt, worauf das Mobiltelefon von C., das er in seiner rechten Hand hielt, auf den Boden fällt. Erwiesen ist damit, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand in Richtung C. schlug, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden fiel. Dass er im Sinne der Anklage Richtung linke Hand vom Beschuldigten schlug, ist hingegen nicht erwiesen. Erwiesen ist aber jedenfalls, dass aufgrund des Schlages, das Mobiltelefon, das C. in seiner rech- ten Hand hielt, zu Boden fiel. Keine Hinweise finden sich in den Videoaufnahmen hingegen dazu, dass C. sein Handy absichtlich aus seiner Hand auf den Boden fallen gelassen hätte, wie der Beschuldigte geltend machte. Insbesondere flog das Mobiltelefon auch in Schlagrichtung des Beschuldigten auf die andere Seite der Plattform und nicht einfach zu Boden.

Der Beschuldigte anerkannte an der Berufungsverhandlung C. im Sinne des An- klagevorwurfs während seiner Auseinandersetzung mit C. diesen als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Sein Geständnis deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aus- sagen der Zugbegleiter C. und B. sowie der Zeugin D. Gemäss C. nannte der Beschuldigte ihn «Dumme Siech» (BA pag. 12-02-0009), gemäss B. nannte der Beschuldigte C.: «Tubel» oder «Dumme Siech» (BA pag. 05-00.0004) bzw. war «beschimpfend» (BA pag. 12-01-0010) bzw. nannte C. «Schwuchtel» und

- 23 - «dumme Siech» (SK pag. 2.751.003). Auch Zeugin D. machte die gleichen Aus- sagen wie C.: «Er rief […]: Hau ab du Idiot» (BA pag. 12-03-0009). Es ist insbe- sondere nicht davon auszugehen, dass D. sich mit C. und B. abgesprochen hatte oder bei ihrer Aussage, durch die durch die Zugbegleiter gemachten Aussagen beeinflusst war. Insbesondere wurde sie bei der BA bereits einen Tag vor C. und B. einvernommen. Dennoch machte sie gleichlautende Aussagen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich folglich zumindest einmal im Sinne von «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» geäussert hat, wobei es sich bei diesen Äusserungen um weitgehende Synonyme handelt (vgl. bereits Urteil SK.2024.76 E. 6.6.1). Eine Verurteilung wegen einer mehrfachen Be- schimpfung würde aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus- scheiden. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit: 20:03:28) versucht C. daraufhin, dem Beschuldigten zu signalisieren, Abstand von ihm zu nehmen. Er versucht den Beschuldigten – ohne Erfolg – zurück auf seinen Platz in die 1. Klasse zu verweisen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte diskutiert jedoch weiter mit C., kommt ihm auch im- mer wieder näher, zeigt auf ihn, tritt aber auch wieder zurück. Um 20:03:38 Uhr wendet sich C. leicht vom Beschuldigten ab, bückt sich und nimmt das Mobilte- lefon vom Boden auf. C. nimmt das Mobiltelefon wieder an sich und telefoniert weiter an seinem linken Ohr. Im Video 1_12 ab Minute 00:06:28 ist zu sehen, wie B. das beschriebene Geschehen vorerst nur beobachtet, seine Hände in der Hüfte haltend. Er steht dabei wie C. und der Beschuldigte ebenfalls auf der Platt- form. Ab Minute 00:06:51 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:48) ist im hinteren Bildbe- reich zu sehen, wie der Kollege des Beschuldigten, als der Zug in den nächsten Bahnhof einfährt, um ca. 20:03:52 Uhr von seinem Sitz in der 1. Klasse aufsteht und seine Sachen (unter anderem einen Rucksack) wie auch das weisse T-Shirt des Beschuldigten einpackt. Er läuft die kleine Treppe der 1. Klasse hinunter und übergibt dem Beschuldigten dessen T-Shirt, welcher dieses entgegennimmt. Sein Kollege läuft am Beschuldigten vorbei, Richtung Zugtür in Fahrtrichtung links und drückt die Taste zur Türöffnung. C., der zuvor noch vor dieser Tür stand, entfernt sich hierfür ein wenig von der Tür. Der Beschuldigte spricht weiterhin auf C. ein. Gleichzeitig gestikuliert er – wie bereits zuvor – mit seinem ausgestreckten linken Arm herum. Der Kollege des Beschuldigten wirft vor dem Verlassen des Zuges nochmals einen kurzen Blick zurück in dessen Richtung und scheint ihm zu signalisieren, ihm zu folgen, woraufhin dieser den Zug verlässt. Der Beschul- digte folgt seinem Kollegen jedoch nicht, sondern bewegt sich stattdessen erneut zielstrebig auf C. zu.

- 24 - 1.5.1.3 Zweite Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. – danach Hinausstossen des Beschuldigten durch B. In Video 1_12 ist ab Minute 00:07:04 zu sehen, wie C., als der Beschuldigte sich ihm nähert, sich in den Gang Richtung 2. Klasse zurückzieht, in welchem unter anderem die Zeugin D. und ihr Partner E. sitzen. Ab Minute 00:07:07 des Videos 1_12 stösst der Beschuldigte um 20:04:05 Uhr C. im Gang zwischen den Sitzen weg. Der Beschuldigte führt dazu mit seiner linken offenen Hand bzw. seinem linken ausgestreckten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Oberkörpers von C. aus, ohne dabei sichtbar stark auszuholen. Gemäss Anklage hätten da- raufhin B. und C. den Beschuldigten aus dem Zug gestossen (SK pag. 2.100.006). Im Video 1_14 ab Minute 00:07:08 ist jedoch sichtbar, dass nach diesen Angriffen auf C. um 20:00:06 (nur) B. den Beschuldigten mit beiden Hän- den aus dem Zug stiess, indem er ihm am Rücken schubste. Rekapitulierend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorerst seinem Kollegen zum Ausgang folgte, dann aber doch zu einem Angriff auf C. ausholte, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in den Gang der 2. Klasse zurückgezogen hatte. Erst nach diesem Angriff kam B. C. zu Hilfe und stiess den Beschuldigten aus dem Zug. Die ersten zwei Tätlichkeiten (umschrieben bei der ersten und hier in der zweiten Eskalationsstufe) gingen somit nachweislich vom Beschuldigten aus. 1.5.1.4 Dritte Eskalationsstufe – Erste Schläge des Beschuldigten gegen B. und Hinausstossen des Beschuldigten durch C. Bei Minute 00:07:11 von Video 1_14 (Uhrzeit 20:04:08) stürmt der Beschuldigte in den Zug zurück und geht auf den Zugbegleiter C. los. Dieses Mal um einiges vehementer als vorher beschrieben. In Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ist zu se- hen, wie der Beschuldigte um 20:04:12 Uhr ausholt und im Sinne der Anklage und wie von der Vorinstanz festgehalten (Urteil SK.2024.76 E. 4.4.2) versucht, mit seiner rechten Faust in Richtung des Kopfes von C. zu schlagen, C. jedoch verfehlt. Diese Szene ist auf dem Video 1_14 nicht sichtbar. C. flüchtet daraufhin erneut in Richtung Gang der 2. Klasse. Die Zeugin D. stellt sich zwischen den Beschuldigten und C. und weist den Beschuldigten mit einer deutlichen, aber ru- higen Abwehrbewegung in Richtung Ausgang zurück. B. macht, als der Beschul- digte in den Zug zurück stürmt, eine Abwehrbewegung, indem er seine beide Arme gestreckt von seinem Körper weg in Richtung des Beschuldigten hält und ihn dabei berührt (ab Minute 00:07:12 des Videos 1_14, Uhrzeit 20:04:10). Dabei steht er, als der Beschuldigte auf C. losgeht hinter dem Beschuldigten. Der Be- schuldigte dreht sich in der Folge um und geht nun auf B. los (ab Minute 00:07:14 des Videos 1_12, Uhrzeit 20:04:12).

- 25 - In Video 1_14 ist bei Minute 00:07:15 zu erkennen, dass der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der flachen linken Hand – dabei sein Mobiltelefon haltend – zu einem Schlag in Richtung des Kopfes von B., konkret auf dessen rechte Ge- sichtshälfte, ausholt. Zwar sind dabei eine gewisse Ausholbewegung sowie ein Einsatz des Oberkörpers erkennbar. Dass der Schlag bereits mit «voller Wucht» ausgeführt erscheint, ist jedoch noch nicht erkennbar. B. versucht dem Schlag auszuweichen, hält kurz seine Hände schützend vor dem Kopf und begibt sich kurz in eine schützende Haltung Richtung Boden. Anschliessend bleibt er jedoch stehen und beobachtet den Beschuldigten. Der Beschuldigte bewegt sich von B. weg und schaut in Richtung C. Wie im anderen Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ersichtlich ist, brachte sich C. (immer noch telefonierend) zu diesem Zeitpunkt ab 20:04:12 Uhr wieder in das Geschehen ein, ging auf den Beschuldigten zu und wies den Beschuldigten mit seinem linken Arm den Weg zum Ausgang. Der Be- schuldigte nähert sich daraufhin C., wie in der Anklage umschrieben, drohend. Anschliessend zieht sich C. erneut in den Gang der 2. Klasse zurück. In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:18 zu sehen, wie der Beschuldigte daraufhin sich wieder B. zuwendet. Um ca. 20:04:16 Uhr führt er zunächst mit seiner linken flachen Hand einen Schlag auf dessen Kopfhöhe aus. Bereits dieser erste Schlag wird vom Beschuldigten kräftiger als der vorangegangene ausgeführt. B. ver- sucht, diesen Schlag zunächst mit seinem ausgestreckten Arm abzuwehren. Dann nimmt er eine Schutzhaltung ein, zieht sich in Bodennähe in der Nähe der Treppenstufen zurück und hält dort seine Arme schützend über den Kopf. Es folgen abwechselnd drei weitere schnell ausgeführte Schläge mit beiden Händen durch den Beschuldigten (rechts, links, rechts; der rechte Schlag jeweils mit der Faust) aus nächster Nähe seitlich Richtung Kopf und Nacken von B., welcher sich in diesem Zeitpunkt jedoch bereits in seiner schützenden Abwärtsbewegung Richtung Boden bewegte. Diese drei Schläge sind aufgrund der sichtbar be- schleunigten Armbewegung, der grösseren Ausholbewegung und des Einsatzes des ganzen Oberkörpers noch kräftiger als der erste Schlag. Sie wirken dynami- scher, aber auch etwas unkontrolliert. Die Vorinstanz bewertete die Schläge zu- treffend insgesamt als hemmungslos (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Unmittelbar danach will sich der Beschuldigte um ca. 20:04:21 Uhr (bei Minute 00:07:22 des Videos 1_14) aus dem Zug entfernen und versucht, die sich schliessende Türe aufzudrücken. Sein Kollege befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Perron und versucht dem Beschuldigten von aussen zu helfen, indem er seinen Fuss zwischen die sich schliessende Türe hält. Als sich der Beschuldigte seitlich durch die Türe zu drücken versucht, nähert sich C. und tritt mit seinem Fuss den Beschuldigten nach aussen. Der Beschuldigte verliert das Gleichgewicht und stürzt rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Zugperrons. C. bestätigte selbst, dass er den Beschuldigten, als dieser aus dem Zug habe gehen wollen und sich die Türe verschlossen habe, mit seinem Fuss aus dem Zug befördert

- 26 - habe (BA pag. 12-02-0015). Es sei wie ein Reflex gewesen. Er glaube, er habe ihn aus Eigenschutz auf dem Zug gestossen (BA pag. 12-02-0014). Wie von der Anklage umschrieben, richtet sich der Beschuldigte nach diesem Sturz jedoch unmittelbar wieder auf und rennt sofort erneut in den Zug hinein (Video 1_14 ab Minute 00:07:24, Uhrzeit 20:04:23). 1.5.1.5 Vierte Eskalationsstufe – Tritt des Beschuldigten gegen B. B. liegt in diesem Zeitpunkt um 20:04:23 Uhr nach wie vor auf der Plattform in der Nähe der Treppenstufen in einer Ecke mit eingeengten Platzverhältnissen am Boden seine Arme schützend über dem Kopf haltend. Weiter ist in Video 1_14 zu sehen, wie die Zugpassagierin D. daraufhin auf B. zugeht, sich zu ihm hinunter beugt und ihn kurz berührt. Daraufhin löst B. seine schützende Abwehrhaltung über dem Kopf kurzzeitig. Im selben Moment sieht Zeugin D. wie auch B. selbst in Richtung des Ausgangs, wo der Beschuldigte ca. 20:04:25 Uhr mit dem rech- ten Fuss die Zugschwelle überschreitet, mit dem linken Bein einen weiteren Schritt in Richtung B. macht und unmittelbar vor dem am Boden liegenden B. seinen rechten Fuss in einer grösseren Ausholbewegung nach hinten aufzieht. In der Folge versucht der Beschuldigte, mit dem rechten Fuss in einer einem Fussballkick ähnlichen Bewegung in Richtung des Oberkörpers bzw. des Kopfes des am Boden liegenden B. zu treten. Im Zeitpunkt der Ausführung des Tritts durch den Beschuldigten hat B. seinen Kopf in Richtung Tür ausgerichtet, aus welcher der Beschuldigte zum Tritt ausholt. Während der Beschuldigte den Tritt ausführt, versucht B., erneut seine Hände schützend über den Kopf zu halten. Der Zugpassagierin D., welche neben B. steht, gelingt es jedoch, den Beschul- digten noch während der Ausführung seines Tritts um 20:04:26 Uhr mit beiden Händen gegen die Brust zurückzudrücken, woraufhin der Beschuldigte nach hin- ten zu Boden fällt (Video 1_14 ab Minute 00:07:24) (zu den möglichen Tatfolgen der Schläge und des soeben geschilderten Tritts vgl. nachstehende Erwägung 1.5.1.7). 1.5.1.6 Nachtatverhalten In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:30 zu sehen, wie der Beschuldigte ab 20:04:30 Uhr wiederholt versucht, in den Zug zurückzugelangen. Ihm gelingt es dabei mehrmals, die Türe aufzudrücken. Die Zeugin D. versperrt ihm jedoch den Weg, spricht mit ihm und hält ihn davon ab. In der Zwischenzeit hat sich B. vom Boden aufgerichtet. In der Folge tritt ein weiterer Zugpassagier in schwarzem T-Shirt neben Zeugin D., mit welchem der Beschuldigte ebenfalls kurz diskutiert, um die- sen dann mit einem Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht anzugrei- fen. Um 20:05:58 Uhr schliesst sich die Türe des Zuges definitiv. Doch auch in diesem Augenblick versucht der Beschuldigte die Türe des noch stehenden

- 27 - Zuges erneut zu öffnen, was ihm aber nicht gelingt. In der Folge ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Schotterstein von aussen gegen die Scheibe des Zuges schlägt und diese dadurch beschädigt. Dafür wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt (Urteil SK.2024.76 E. 7.4 und 7.6). 1.5.1.7 Tatfolgen

a. Treffer am Kopf, Gesicht, Kiefer Gemäss Anklage sollen C. und B. durch die Angriffe des Beschuldigten keine körperlichen Verletzungen erlitten haben. Allerdings geht die Anklage davon aus, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. mit der Hand bzw. der Faust diesen zumindest am Gesicht, Kiefer, Schläfe gestreift hätten und der Fusstritt B. eben- falls «leicht» am Kopf getroffen habe. Bezüglich des Fusstritts ist den Videoauf- zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen, da Zeugin D. auf den Videoauf- nahmen vor dem Kopf von B. und damit im Bild steht. Auch sie selbst konnte nicht sagen, ob B. durch den Fusstritt getroffen worden sei oder nicht. Sie gab hierzu zu Protokoll, es sei alles wirklich sehr schnell gegangen. Sie wisse nicht, ob er durch den Fusstritt getroffen habe oder nicht. Sie wisse nur, dass er den Fuss aufgezogen habe (BA pag. 12-03-0012). Auch bei den vorangegangenen Schlägen ist der Anklagesachverhalt nicht präzise umschrieben, insbesondere ob B. getroffen wurde oder nicht und mit welcher Intensität. Beim ersten Schlag geht die Anklage davon aus, dass dieser [der Beschuldigte] B. «nicht richtig ge- troffen bzw. nur am Gesicht gestreift» habe und bei den weiteren Schlägen, sei er «nicht voll an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen» worden, was immerhin einen (leichten) Treffer andeutet. B. sagte wiederholt in verschiedenen Einvernahmen aus, dass er nach den Angriffen des Beschuldigten Kieferschmer- zen und eine geschwollene Unterlippe gehabt habe (Wahrnehmungsbericht vom

4. August 2023, BA pag. 05-00-0004 ff.; Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008, -0011, -0015; Einvernahme vom 15. April 2025 in SK pag. 2.751.004, -007). C. erwähnte einen Schlag des Beschuldigten gegen die Schläfe von B. (Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 in BA pag. 05-00-0007). C. gab zudem glaubhaft an, dass, nachdem er und B. nach dem Vorfall etwas ge- gessen hätten, B. gemerkt habe, dass er Kieferschmerzen habe (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-02-0011). Die Aussagen von C. und B. legen nahe, dass der Beschuldigte B. bei den Angriffen am Gesicht (Kiefer und Unter- lippe) auch tatsächlich getroffen hatte und daraus bei diesem Kieferschmerzen und eine geschwollene Unterlippe resultierten. Diese übereinstimmenden Aus- sagen sind glaubhaft. B. fasste sich zudem nach dem Vorfall wiederholt an die rechte Seite seines Kopfes bzw. seine Haare auf seiner rechten Kopfseite (vgl. Minute 00:07:38 des Videos 1_14 um 20:04:37 Uhr und Minute 00:14:57 des

- 28 - Videos 1_14 um 20:11:56 Uhr), was ebenfalls auf einen Treffer am Kopf hinweist. Unklar bleibt jedoch, ob die Schwellung der Unterlippe und das Streifen am Kiefer bzw. die Kieferschmerzen aus demselben Vorfall (Angriff) resultieren. Auch B. konnte diese beiden Beeinträchtigungen in seinen Aussagen nicht klar auseinan- derhalten respektive den einzelnen Angriffsphasen zuordnen. Er sagte unter an- derem aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Schmerzen in seiner Unterlippe mit seinem Kiefer zusammenhängen würden (BA pag. 12-01-0015). Es ist gut möglich, dass die geschwollene Unterlippe vom ersten Schlag des Beschuldigten herrührte, hielt der Beschuldigte doch bei dessen Ausführung mit seinem Mobil- telefon einen harten Gegenstand in der Hand. Dafür spricht, dass B. sich im Vor- verfahren gerade an diesen ersten Schlag erinnern konnte, nachdem der Be- schuldigte das erste Mal wieder in den Zug zurückgestürmt sei (BA pag. 12-01- 0011). Zudem ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass B. noch vor dem Fusstritt bereits um 20:04:24 Uhr die Lippen zusammenpresste (bei Minute 00:07:25 des Videos 1_14), was auf eine körperliche Einwirkung des Beschul- digten auf seine Lippen noch vor dem Fusstritt hinweisen könnte. Welche Folgen, welchen Angriffen zuzuordnen sind, kann im Ergebnis jedoch nicht restlos geklärt werden. Selbst B. konnte sich nicht widerspruchsfrei daran erinnern und gab anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. April 2024 zu Protokoll, dass er durch den Tritt beim Kiefer getroffen wurde, nachdem er in der vorherigen staatsanwaltlichen Einvernahme noch davon ausgegangen war, dies sei bei den vorherigen Schlägen passiert und darüber hinaus betreffend den Tritt keine Aussagen machen konnte, an wel- cher Stelle er getroffen worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008 f.). Auf diese widersprechenden Aussagen wies der amtliche Vertei- diger bereits vor Vorinstanz hin (SK pag. 2.720.013). C. demgegenüber ging da- von aus, dass der Beschuldigte mit seinem Tritt B. am Ellbogen getroffen hatte (BA pag. 12-02-0016) wohingegen B. nie von einem Treffer an seinem Ellbogen sprach und diesbezüglich auch nie über Schmerzen geklagt hatte. Auch Zeugin D., welche dem Tatgeschehen beim Fusstritt am nächsten war, wusste nicht, ob B. durch den Fusstritt nun getroffen wurde oder nicht (BA pag. 12-03-0013). Insgesamt lässt sich weder auf Grundlage der Videoaufzeichnungen noch auf- grund der Aussagen von B. und C. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er- stellen, durch welche Angriffe welche Beeinträchtigungen verursacht wurden und bei welchen der körperlichen Angriffe B. tatsächlich vom Beschuldigten getroffen wurde. Erstellt ist jedoch, dass die Angriffe des Beschuldigten insgesamt bei B. eine geschwollene Unterlippe und Kieferschmerzen verursachten.

- 29 -

b. Mögliche Verletzungsfolgen aa. Durch die Schläge Der erste Schlag des Beschuldigten auf B. sowie die nach einem kurzen Unter- bruch nachfolgenden vier Schläge auf B. wurden vom Beschuldigten Richtung dessen Kopf ausgeführt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen besonders sensibel ist. Anders als die Anklage und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis festhielten, ist zu präzisieren, dass es sich aber nicht um vier bzw. fünf Faustschläge handelte, sondern um zwei Schläge mit der flachen Hand und drei Faustschläge. Der Beschuldigte führte die Schläge nicht frontal ins Gesicht von B., sondern seitlich aus und er traf B. nicht voll. Die Schläge waren in ihrer Intensität von mittlerer Stärke und erfolgten eher unkon- trolliert. Die in den Videos ersichtlichen leichten Koordinationsstörungen des Be- schuldigten können wohl mit dem bei ihm eine Stunde nach dem Vorfall festge- stellten Blutalkoholwert von 0,8 mg/l, entsprechend einem Promillegehalt von 1,6 % in Zusammenhang stehen, wenngleich dieser Umstand den Beschuldigten nicht soweit beeinträchtigte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ge- zielt Schläge gegen B. auszuteilen (BA pag. 06-01-0008 f.). Auf den Umstand, dass der Beschuldigte betrunken war, wiesen auch die Zugbegleiter und diverse Zugpassagiere hin (BA pag. 05-00-0006, BA pag. 12-02-0009, BA pag. 12-01- 0011, SK pag. 2.751.005, BA pag. 12-04-0012, BA pag. 12-03-0009). B. war zwar aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Zug und des Angriffs des Beschul- digten eingeengt. Er lag jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden und befand sich in einer guten körperlichen Verfassung. Wie dargelegt, vermochte B. den Beschuldigten zuvor noch aus dem Zug zu stossen. B. befand sich somit zu diesem Zeitpunkt nicht in einem körperlich reduzierten Zustand oder dergleichen und konnte sich noch wehren. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B. noch un- eingeschränkte Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten. B. brachte sich auch selbst in eine schützende Position Richtung Boden, um den Schlägen auszuwei- chen. Aufgrund dieser konkreten Würdigung dieser Schläge ist – entgegen der Anklage – damit noch nicht davon auszugehen, dass sie im konkreten Fall ge- eignet waren, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität bei B. herbeizuführen. bb. Durch den Tritt Anders ist der Tritt des Beschuldigten auf B. zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt lag B. bereits am Boden und war dadurch in seiner Reaktions- oder Abwehrmög- lichkeit stark eingeschränkt. Seinen Kopf hatte er in Richtung Tür ausgerichtet, von woher der Beschuldigte zum Tritt ausholte. Der Tritt des Beschuldigten rich- tete sich auf den Kopf von B. Der Beschuldigte führte den Tritt auch bereits aus.

- 30 - Den Videoaufnahmen ist nichts zu entnehmen, wonach der Beschuldigte von sei- nem Ansinnen Abstand nahm und seine Ausführung des Tritts abgebrochen hätte, wie er sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (vgl. CAR pag. 5.300.015). Auch wenn B. versuchte, seine Hände schützend über den Kopf zu halten, war der Tritt in der konkreten Situation – entgegen der Ansicht der Verteidigung – potentiell geeignet, bei B. schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen. So können Hände, insbesondere da sie nur teilweise und auch nur schwach den Kopf schüt- zen können, nicht genügend vor solchen Beeinträchtigungen schützen. 1.5.2 Innerer Sachverhalt 1.5.2.1 Den geschilderten Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seinen Tritt auf den am Boden liegenden B. gezielt in Richtung Kopf ausführte. Auch zuvor zielte der Beschuldigte bei den von ihm ausgeführten Schlägen je- weils auf Kopfhöhe von B. und C. Es handelt sich damit folglich nicht um einen blossen Zufall, dass der Tritt in Richtung des Kopfes von B. erfolgte. Der Be- schuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er B. ins Ge- sicht treten wollte (CAR pag. 5.300.025). Dass Tritte gegen den Kopf schwere Gesundheitsschädigungen auslösen können, ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigte bewusst. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, was er denke, was passieren könne, wenn man auf den Kopf eines Menschen eintrete oder auf diesen einschlage, antwortete der Beschuldigte: Der Mensch sei unter Umständen verletzlicher als eine Blume und härter als Stein (CAR pag. 5.300.020). Damit brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass man zwar zum vornhinein nicht wissen könne, ob eine solche Verletzung eintrete, aber er machte auch deutlich, dass ein Mensch sehr verletzlich sein kann. Trotz dieses Wissens versuchte er auf B. einzutreten und billigte die möglichen Schädigun- gen. Der Beschuldigte erlebte bereits in der Vergangenheit aufgrund einer Vor- strafe, dass Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. So wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl vom 4. November 2019 unter an- derem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt, weil er am 31. Juli 2019 in Y. unverhofft mit der rechten Faust in die Gesichts- hälfte eines Kollegen direkt unterhalb des rechten Auges geschlagen hatte, wo- bei er in seiner rechten Hand einen Schlüsselbund gehalten hatte und diesen mit einem Schlüssel durch zwei Finger der geschlossenen Faust ragend, als gefähr- lichen Gegenstand für den Faustschlag verwendete. Als der Geschädigte am Bo- den Iag, hatte er mit beiden Fäusten auf diesen eingeschlagen. Die Verletzungs- folgen waren länger anhaltende starke Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I, mehrere Gesichtsschädelfrakturen und eine Rissquetschwunde

- 31 - unter dem Auge. Weitere gesundheitliche Probleme betrafen die Atmung des Geschädigten (CAR pag. 3.201.007 ff.). Dem Beschuldigten war somit aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und seinem Verhalten in der Bahn klar, dass ein Tritt gegen den Kopf eines Menschen bei diesem schwere körperliche Schädigungen im Sinne von schwerwiegenden und bleibenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität, namentlich eine irreversible Verletzung an den Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirn- schädigungen sowie Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeiführen konnte. Trotz dieses Wissens hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, einen Fusstritt ge- gen den Kopf von B. auszuführen. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich des Tritts gegen den Kopf von B. der innere Sachverhalt erstellt ist. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er bereits bei den vorgegangen Schlägen eine schwerwiegende Verletzung bei B. billigend in Kauf genommen hatte. 1.5.2.2 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beschuldigte be- wusst war, dass er mit seinem dargestellten Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter beeinträchtigte. Dennoch verhielt er sich auf die entsprechende Weise (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2). An der Berufungsverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass die Zugbegleiter ihm mangels Tickets eine Busse hätten erteilen dürfen bzw. ihn aus dem Zug verweisen durften (CAR pag. 5.300.018). Diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte sich durchaus der Amtsbefugnisse von C. und B. bewusst war. Er war sich auch bewusst, diese durch sein Verhalten ihre Amtshandlungen zu beeinträchtigen, was er auch ge- rade wollte. 1.5.2.3 Die Äusserungen des Beschuldigten («Idiot», «dummer Siech» bzw. «Tubel») zielten zudem darauf, C. abzuwerten, was der Beschuldigte gerade auch wollte. 1.5.3 Beweisergebnis Zusammengefasst sind die Anklagevorwürfe in Ziffern 1.2, 1.3 und 1.5 in folgen- dem Umfang erstellt: Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte die Auf- forderung von C., den Zug (mangels gültigem Ticket) zu verlassen, nicht akzep- tierte. Weil C. daraufhin versuchte, die Transportpolizei telefonisch zu alarmie- ren, schlug der Beschuldigte dessen Mobiltelefon weg. Als der Zug in die nächste Station einfuhr, griff der Beschuldigte auf dem Weg zum Ausgang C. an. Nach- dem er von B. daraufhin aus dem Zug gestossen worden war, stürmte der Be- schuldigte in den Zug zurück und versuchte C. mit seiner rechten Faust in

- 32 - Richtung des Kopfes zu schlagen, wobei er ihn verfehlte. Als B. in das Gesche- hen eingriff, führte der Beschuldigte gegen B. mit seiner flachen linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen Schlag seitlich Richtung Kopf von B. aus und näherte sich C. drohend. Danach ging der Beschuldigte erneut auf B. los und teilte diesem zunächst einen Schlag mit seiner linken flachen Hand gegen dessen Kopf und danach abwech- selnd drei weitere Schläge mit beiden Händen (rechts, links, rechts; rechts jeweils mit der Faust) seitlich Richtung dessen Kopf und Nacken aus. B. brachte sich in eine schützende Position und ging dabei zu Boden. Diese Schläge waren objek- tiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschä- digung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Zug zu verlassen, wobei er von C. nach aussen gestossen wurde. Der Beschuldigte verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Perrons, wobei er sich so- gleich wieder aufrichtete. Er stürmte in den Zug zurück und zog seinen rechten Fuss auf und trat in der Manier eines Fussball-Kicks in Richtung des Kopfes von dem am Boden liegenden B. Zeugin D. stiess den Beschuldigten bei seiner Aus- führung des Tritts an der Brust leicht zurück. B. blieb infolgedessen unverletzt. Der konkrete Tritt war jedoch objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Durch das geschilderte Verhalten griff der Beschuldigte zudem C. und B. wäh- rend ihrer Amtstätigkeit an und beeinträchtigte sie darin, diese wirksam auszu- üben. Im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nannte der Beschuldigte C. ausser- dem zumindest einmal «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel», wobei es sich dabei um weitgehende Synonyme handelt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er B. durch den Tritt schwer verletzen könnte, was er bei der Ausführung des Tritts auch billigend in Kauf nahm. Wie bereits der äussere Sachverhalt ist hingegen bei den vorhergehenden Schlägen ein solches Wissen und Wollen nicht zu erstellen. Der Beschuldigte wusste ausserdem, dass er durch sein Ver- halten die Amtshandlungen von C. und B. (Fahrausweiskontrolle, Bussenertei- lung, Aufforderung den Zug zu verlassen) beeinträchtigte, was er auch in Kauf nahm. Zudem war es auch die Motivation des Beschuldigten, C. durch seine Äusserungen «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» abzuwerten.

- 33 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Die Strafandrohungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben sich im Vergleich zu den im Tatzeitpunkt am 24. Juni 2023 geltenden Fassungen verschärft. In Bestätigung der Vorinstanz (Urteil SK.2024.76 E. 2.1) kommen nach Art. 2 Abs. 2 StGB daher die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen zur An- wendung. Für den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kommt nach Art. 2 Abs. 1 StGB ebenfalls die im Tatzeitpunkt geltende Fassung zur Anwen- dung. 2.2 Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1 Vorinstanz und Parteistandpunkte Die Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis von mindestens vier Faustschlägen aus. Im Sinne der BA würdigte sie diese Schläge zusammen mit dem Tritt recht- lich als eine vollendete, versuchte schwere Körperverletzung (Urteil SK.2024.76 E. 5.5 und 5.6 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1.1). Der Verteidiger würdigt das Tat- verhalten des Beschuldigten hingegen bloss als einfache versuchte Körperver- letzung (CAR pag. 5.200.004). 2.2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.2.1 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz- genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3.2 ff.). Das heisst, der Täter muss eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

- 34 - Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich folglich von der einfachen durch den vorsätzlich herbeigeführten Verletzungserfolg. Bei der ersten Tatbe- standsvariante von aArt. 122 StGB muss sich die Möglichkeit des Todes dermas- sen verdichtet haben, dass die Gefahr zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18). Die akute Lebensgefahr muss aus dem tatsächlich eingetretenen Erfolg resultieren. Das heisst, die Verletzung muss le- bensgefährlich sein (PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2024, S. 47). Die zweite Tatvariante erfasst bleibende Schäden, jedoch genügt nicht irgendein irreversibler Nachteil. Erforderlich ist die Verstümmelung oder Un- brauchbarmachung der Funktionsfähigkeit wichtiger Organe oder Glieder (PI- ETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Und die dritte Tatbestandsvariante erfasst als Ge- neralklausel mit anderen schweren Schädigungen Fälle vergleichbarer Eingriffs- tiefe (z.B. längere Spitalaufenthalte, das heisst ab einem halben Jahr, längere Bettlägerigkeit, lange Arbeitsunfähigkeit, z.B. zwei Jahre, bleibende Gebrechlich- keit etc.), (PIETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Auch wegen der hohen Strafandrohung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen als schwere Körperverletzungen, deren Eintritt und (damit) Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). 2.2.2.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch enthält zwei Elemente: Zum einen enthält er das Element des Tatentschlusses. Der Täter muss hierfür alle subjektiven Tatbestandelemente erfüllen. Das andere Element stellt der Be- ginn der Tatausführung dar. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, ob der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirkli- chung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (BGE 131 IV 100 E.7.2.1 mit Hinweisen) und damit die Schwelle von blossen Vorbereitungshandlungen zum Versuch bereits überschritten hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Versuch einer qualifizierten Tat beginnt erst, wenn der Täter zu deren Ver- wirklichung unmittelbar ansetzt, folglich nicht schon mit dem Versuch der Ver- wirklichung des Grundtatbestandes (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 22). Das bedeutet, dass der Täter einer versuchten

- 35 - schweren Körperverletzung unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädi- gung angesetzt haben muss. 2.2.2.3 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur rechtlichen Qualifikation von Fusstrit- ten und Schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers geäus- sert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchti- gungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 mit Hinweis auf 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rechtliche Quali- fikation hängt jeweils von den konkreten Tatumständen ab. Schläge gegen den Kopf eines Opfers sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht immer derart gefährlich, dass sich «unabhängig» von den konkreten Umständen die In- kaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3.3 m.H.a. E. 3.2.5). Im Rahmen der Prüfung der konkreten Umstände können daher nach wie vor die Heftigkeit des Schlags, die Anzahl der Schläge und die Verfassung des Opfers bzw. deren Wehrlosigkeit Merkmale für die Einschätzung der konkreten Gefah- renlage sein. Solche aggravierenden Momente sind jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht unbedingt not- wendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Würdigung 2.2.3.1 Vorprüfung Vorliegend traten bei B. als Folge der Schläge und des Tritts des Beschuldigten objektiv keine schweren Körperverletzungen auf, was der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung wiederholt betonte (CAR pag. 5.300.019 f.). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den Schlägen und dem Tritt eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und diese in Kauf nahm sowie zu ei- ner solchen schweren Körperverletzung auch unmittelbar ansetzte. Unter diesen

- 36 - Umständen macht der Beschuldigte sich der ebenfalls strafbaren versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. 2.2.3.2 Tatbestand

a. Bei der Sachverhaltswürdigung konnte nicht erwiesen werden, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. objektiv geeignet waren, eine schwere gesund- heitliche Beeinträchtigung bei B. herbeizuführen und der Beschuldigte diesbe- züglich vorsätzlich handelte. Bei diesen waren noch keine ganz erheblichen Be- einträchtigungen zu erwarten, deren Eintritt der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Kauf nahm und die Annahme einer versuchten schwe- ren Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten. Es kann hierzu auf die bereits gemachten Erwägungen 1.5.1.7b/aa und 1.5.2.1 im Sachverhalt verwiesen wer- den.

b. Anders ist gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahrenlage beim Tritt auf den am Boden liegenden B. zu bewerten. Der Be- schuldigte bewertete die Heftigkeit seines Tritts bei einer Skala von 1 bis 10 an der Berufungsverhandlung für sich persönlich mit «vielleicht 7 oder 8» (CAR pag. 5.300.019). Zeugin D. bewertete den Tritt nicht als leicht, aber auch nicht mit «Vollgas» (vgl. BA pag. 12-03-0012). Dies entspricht den Beobachtungen in den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte führte den Tritt heftig aus. Bei einer Betrach- tung der Videoaufnahmen ist die Heftigkeit des Tritts als von mittlerer Stärke zu bewerten. Besonders aggravierende Umstände, dass der Beschuldigte ein sehr kräftiger Mann gewesen wäre, der sich seiner Stärke bewusst war und seine kör- perliche Überlegenheit einsetzte, um generell Mitmenschen gefügig zu machen, können nicht ausgemacht werden (vgl. z.B. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.3). Zur Anzahl der Einwirkungen ist anzufügen, dass es sich um einen einzigen Tritt handelte. Zur Verfassung des Opfers ist anzuführen, dass B. bei der Ausführung des Tritts bereits im Zug eingeengt auf dem Boden lag und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt war. Sein Kopf war zudem in Richtung Türe ausgerichtet, von wo der Beschuldigte reinstürmte und zum Tritt ausholte. B. war dem Tritt des Beschuldigten hilflos ausgeliefert und dem Be- schuldigten dadurch unterlegen. Der Tritt gegen den Kopf von B. war in seiner konkreten Ausführung potentiell geeignet, bei diesem schwerwiegende und blei- bende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen, auch wenn B. seine Hände schützend über Teile seines Kopfes hielt. Der Beschuldigte über- schritt die Türschwelle, holte zum Kick aus und überschritt nach seiner Vorstel- lung von der Tat damit gleichzeitig die Schwelle von blossen Vorbereitungshand- lungen zum Versuch einer schweren Körperverletzung. Das Ausholen stellte den letzten entscheidenden Schritt bei der Tatausführung dar. Der Beschuldigte

- 37 - sagte namentlich aus, dass er das Gesicht von B. habe treffen wollen (CAR pag. 5.300.025). Er zielte schliesslich auf dessen Kopf und war damit zur Tat ent- schlossen. Für die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Vorhaben abliess, als er erkannt habe, dass B. auf den Boden lag (CAR pag. 5.300.024), finden sich keine Hinweise in den Videoaufnahmen. Vielmehr ist auf den Video- aufnahmen zu sehen, wie die Bewegung des Tritts gleichmässig durch den Be- schuldigten ausgeführt wurde, in der bereits erwähnten mittelstarken Heftigkeit. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der Ausführung seines Tritts nach seiner Vor- stellung damit unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädigung angesetzt, wobei er den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge auch für möglich hielt und bei der Ausführung des Tritts billigend in Kauf nahm (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.1). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverlet- zung. Durch den Tritt in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichtes von B. hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers B. erfüllt. 2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten 2.3.1 Objektiver Tatbestand 2.3.1.1 Tätlicher Angriff während einer Amtshandlung

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 Var. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gestellt, dass es sich bei den Zugbegleitern B. und C. um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt (Urteil SK.2024.76 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ebenfalls das Tatbe- standsmerkmal des tätlichen Angriffs rechtlich zutreffend definiert, worauf zu ver- weisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Der Begriff der Tätlichkeit im Sinne von aArt. 285 StGB stimmt mit demjenigen nach Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlich- keit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Die Zufügung von Schmerzen wird nicht verlangt. Es genügt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 StPO N. 2). Ergän- zend zur Vorinstanz ist zu erwägen, dass im Gegensatz zu den anderen Tatbe- standsvarianten sich der tätliche Angriff nicht gegen die Amtshandlung richten muss, das heisst, diese muss nicht gehindert werden (Urteile des Bundesgerichts

- 38 - 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen).

b. Die im Beweisergebnis festgestellten Handlungen des Beschuldigten stellten gegen die Körper von C. und B. gerichtete Aggressionen dar und überschritten deutlich das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen. Auf den Videoaufnahmen ist insbesondere an- hand der Gesichtsausdrücke und Gesten von C. und B. wiederholt erkennbar, dass die gegen sie gerichteten körperlichen Aggressionen bei ihnen ein erhebli- ches Missbehagen auslösten und sie in ihrer körperlichen Integrität stark beein- trächtigten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von verschiedenen Zugpassagieren als «aggressiv», «eher streit- suchend» und «auf Konfrontation aus» wahrgenommen wurde (BA pag. 12-03- 0011, -0014 sowie BA pag. 12-05-0010).

c. Der Beschuldigte griff damit die Zugbegleiter während der Ausübung ihrer Fahrausweiskontrolle und damit während ihrer Amtshandlung im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 tätlich an. 2.3.1.2 Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt

a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 macht sich schuldig, wer einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung hindert. Gewalt ist die physi- sche Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Willensfrei- heit des Opfers zu beeinträchtigen (WOHLERS, Handkommentar, Art. 181 StGB N. 4). Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die Beamte im Rahmen ihrer Amtsbe- fugnisse ausführen (WOHLERS, a.a.O., Art. 181 StGB N. 4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Ein Hindern einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beein- trächtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; vgl. auch Urteil SK.2024.76 E. 4.2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 5).

b. C. und B. versuchten eine ordnungsgemässe Fahrausweiskontrolle durchzu- führen. Da der Beschuldigte kein Ticket hatte, wurde er aus dem Zug verwiesen, was er nicht akzeptierte. Stattdessen wurde er handgreiflich und wirkte in einer Weise psychisch auf die Körper von C. und B. ein, die geeignet war, die Willens- freiheit von C. und B. zu beeinträchtigen. Durch seine Handlungen hinderte er C. und B. daran, ihre Amtshandlungen (Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung und der Aufforderung, den Zug zu verlassen) ordnungsgemäss durchzuführen.

- 39 - 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war sich der Beschuldigte bewusst, mit seinem Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter zu beeinträchtigen (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2), was er auch wollte. Er wusste auch, dass er die Zugbegleiter während ihrer Dienstausübung angriff (vgl. zum inneren Sachver- halt vorstehende Erwägung 1.5.2.2). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB direktvorsätzlich. 2.3.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen zwei Tatbestandsvarianten nach aArt. 285 Ziff. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB folglich erfüllt. 2.4 Beschimpfung Die Vorinstanz hat die Bezeichnungen von C. als «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» durch den Beschuldigten rechtlich zutreffend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 6.2 und 6.5). Der Beschuldigte wollte C. mit einer solchen Äusserung auch abwerten und handelte daher im Wissen darum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Er hat den Straftatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB folglich erfüllt. 2.5 Konkurrenzen 2.5.1 Konkurrenz von aArt. 122 StGB und aArt. 285 StGB 2.5.1.1 Im Verhältnis von aArt. 285 StGB zu aArt. 122 StGB besteht echte Konkurrenz (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 285 StGB N. 13 sowie HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 29). So schützen aArt. 285 StGB und aArt. 122 StGB unterschiedliche Rechtsgüter. aArt. 122 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Ge- sundheit, aArt. 285 StGB das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjektiv bei aArt. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.2.2). Die mit staatlichen Aufgaben betrau- ten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Die physische Integrität selbst wird vom Schutz nicht umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.5.1.2 Infolge der dargelegten Konkurrenzregelung hat der Beschuldigte durch das ge- mäss vorstehender Erwägung 1.5.3 erwiesene Verhalten damit den Straftatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von

- 40 - aArt. 285 StGB erfüllt und durch den Tritt zugleich den Tatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 2.5.2 Konkurrenz von aArt. 285 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB 2.5.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren gel- tend, dass eine allfällige Beschimpfung in den Tatbestand von Art. 285 StGB miteinbezogen werden sollte (CAR pag. 5.200.004). Er machte damit sinnge- mäss geltend, dass die Beschimpfung durch den Tatbestand von Art. 285 StGB konsumiert werde. 2.5.2.2 Gemäss Lehre erfährt die Ehre durch Art. 285 StGB keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies leuchtet ein, da das durch Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut nicht der Amtsträger ist, sondern seine Amtshandlung. Deshalb kann die vom Beschuldigten begangene Beschimpfung nicht unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amten subsumiert werden, sondern ist vorliegend unter dem Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB separat abzuurteilen. 2.6 Rechtfertigungs-, Schuldausschliess- und Strafbefreiungsgründe 2.6.1 Rechtfertigungsgründe 2.6.1.1 Der Beschuldigte rechtfertigt seine Angriffe auf C. und B. bzw. seine Schläge und seinen Tritt damit, dass diese selbst schuld seien. Sie hätten begonnen und hät- ten ihn geschubst (CAR pag. 5.200.013 ff.). Er machte auch geltend, dass C. sie «als Flüchtlinge» etc. beschimpft habe (CAR pag. 5.300.014 und 5.300.017). Er habe erst begonnen, als er gehen wollte und dabei aus dem Zug gestossen wor- den sei (CAR pag. 5.300.022). 2.6.1.2 Der erste körperliche Angriff ging nachweislich von ihm aus, als er C. das Mobil- telefon aus der Hand schlug (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.2). Auch der zweite körperliche Angriff ging von ihm aus und richtete sich erneut gegen C. (vgl. vorstehende Erwägung 1.5.1.3). Er verliess nachweislich nicht einfach den Zug und folgte seinem Kollegen, sondern ging nochmals auf C. los (vgl. vorste- hende Erwägung 1.5.1.3). Erst infolge dieser Angriffe stiess B. ihn aus dem Zug, nachdem der Beschuldigte zuvor von C. aufgefordert worden war, den Zug zu verlassen. Und erst, als er dann wiederholt auf B. losging, auch mittels Schlägen Richtung dessen Kopf, stiess C. ihn aus dem Zug. Zutreffend ist, dass der

- 41 - Beschuldigte nach den Schlägen auf B. den Zug verlassen wollte und durch C. endgültig aus dem Zug gestossen wurde. Vorliegend sind die Angriffe des Beschuldigten auf C. und B. strafrechtlich zu beurteilen. Bei diesen lag in keinem der genannten Zeitpunkte eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor, welche sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Bei den Stössen von B. und C. lag ihrerseits kein widerrechtlicher Angriff vor bzw. dieser war vom Beschuldigten durch seine Provokation selbstverschuldet und somit nicht mehr notwehrfähig. Dem Umstand, dass die Zugbegleiter den Be- schuldigten aus dem Zug stiessen, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens Rechnung zu tragen. Das Verhalten des Beschuldigten, seine Schläge und sein Tritt waren somit nicht ge- rechtfertigt. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass C. den Beschul- digten und seinen Begleiter als «Scheiss Flüchtlinge» oder Ähnliches beschimpft hatte. Keiner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Zeugin D. gab auf Nachfrage bei der BA zu Protokoll, dass C. sich anständig und bestimmt verhalten habe (BA pag. 12-03-0011). Zeuge F. gab an, dass das Auftreten von C. auf ihn sehr seriös und souverän gewirkt habe (BA pag. 12-05-0010). Dass der Beschuldigte sich möglicherweise in irgendeiner Form als Ausländer benach- teiligt fühlte, rechtfertigt seine Taten nicht und ist allenfalls seine subjektive Wahr- nehmung. 2.6.2 Schuldfähigkeit 2.6.2.1 Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Ein- sicht in das Unrecht zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom

4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 1.2.2). 2.6.2.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte während des Tatgeschehens (stark) betrunken gewesen sei. Auch die Zugbe- gleiter und Zugpassagiere nahmen den betrunkenen Zustand von diesem wahr (BA pag. 05-00-0006; BA pag. 12-01-0011; SK pag. 2.751.005; BA pag. 12-03-

0009) und gaben teils an, er sei «nicht wirklich zurechnungsfähig» gewesen (BA 12-02-0009) bzw. «wirr», «nicht Herr seiner Gedanken» (BA pag. 12-05-0010 und -0013), nicht «wirklich da» (BA pag. 12-04-0012).

- 42 - 2.6.2.3 Beim Beschuldigten wurde um 21.30 Uhr – also ungefähr eine Stunde nach der Auseinandersetzung – ein Blutalkoholwert von 0,8 mg/l festgestellt, was einem Promillegehalt von 1,6 entspricht (BA pag. 06-01-0008 f.). Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt alkoholisiert, was Koordinationsstörungen mit sich brin- gen kann. Auf den Videoaufnahmen ist denn auch ersichtlich, dass der Beschul- digte insbesondere bei der Ausübung seiner Schläge leichte Koordinationsprob- leme hatte. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel jedoch erst ab 3 Gewichtspromillen von Schuldunfähigkeit aus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zudem gab der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage an, dass er sich an die Auseinandersetzung erinnern könne (CAR pag. 5.300.023). Auch erklärte er, dass er so «fit» gewesen sei, dass er niemanden etwas getan hätte, solange dieser ihm nichts tue (CAR pag. 5.300.024). Von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Auch machten der Beschuldigte und sein Verteidiger eine solche nicht geltend. 2.6.3 Strafbefreiungsgründe Anlässlich der Berufungsverhandlung rechtfertigte der Beschuldigte die Be- schimpfung damit, dass C. ihn zuvor als «scheiss Flüchtling» etc. (CAR pag. 5.300.018 f.) beschimpft habe. Dafür, dass C. den Beschuldigten zuvor be- schimpft haben soll – ob auf diese oder andere Weise –, lassen sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. bereits vorstehende Erwägung 2.6.1.2). Kei- ner der Zugpassagiere sagte etwas in diese Richtung aus. Eine vom Beschuldig- ten damit sinngemäss beantragte Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB fällt daher ausser Betracht. 3. Fazit zum Schuldpunkt 3.1 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte folglich − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im An- klagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

- 43 - Das Dispositiv, das den Parteien am 26. November 2025 zugestellt wurde, zi- tierte die Beschimpfung mit Art. 177 Ziffer statt Absatz 1 StGB. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Zitierfehler dieser Vorschrift. Der Widerspruch zwi- schen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen entsprechend berichtigt. 3.2 Die Verurteilungen des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.4 und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB im Anklagepunkt 1.6, ebenfalls begangen am 24. Juni 2023, stehen aufgrund der Rechtskraft bereits verbindlich fest. B) Strafzumessung 1. Vorinstanzliches Urteil und Anträge der Parteien 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte die versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Be- schimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die BA fordert eine Bestätigung dieses Strafmasses (CAR pag. 5.200.016), der Verteidiger – ausgehend vom beantragten Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung – hingegen eine Strafreduktion (ohne diese genauer zu beziffern; CAR pag. 5.200.004). Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch eine Freiheitsstrafe in Strafbefehlshöhe [gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO bis höchstens 6 Monate möglich] und eine bedingte Geldstrafe zu ei- nem Tagessatz von Fr. 30.00 (SK pag. 2.271.033). 1.2 Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil an die Höhe der vorinstanzlich ausge- sprochenen Strafen gebunden, da nur der Beschuldigte Berufung einlegte. Im Berufungsurteil kann folglich keine höhere Strafe als 18 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden. In ihren Urteilserwägun- gen ist das Berufungsgericht jedoch frei, solange sich eine abweichende Erwä- gung nicht in einer Verschlechterung des nachfolgenden Urteilsdispositivs nie- derschlägt. Auch die mittlerweile bekannt gewordenen zwei Strafbefehle vom

25. April 2025 und vom 20. Juni 2025, welche nach dem erstinstanzlichen Urteil ergingen, ändern nichts daran, da diese keine wesentlich strengere Bestrafung zur Folge hätten und somit keine Durchbrechung des Verbots der reformatio in peius rechtfertigen würden (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 6 f.; ferner CAR pag. 5.200.011 f., wonach auch die BA letztlich keine Verschlechterung beantragt).

- 44 - 2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik bei Gesamtstrafen 2.1 Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.76 E. 9.1.1 f.). 2.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen. Die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. In Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils ist er zudem mit diesem Berufungsurteil wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung gemäss aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss aArt. 285 Ziff. 1 und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V. Art. 59 PBG zu verurteilen. Für den Fall, dass für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bil- den. Die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Folglich ist das Verschulden zu bewerten und im Anschluss dazu zu entscheiden, ob aufgrund derselben Strafart eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist zunächst für das schwerste Delikt eine Ein- satzstrafe zu bemessen, welche um die weiteren Einzelstrafen angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2.1 Die versuchte schwere Körperverletzung sieht gemäss aArt. 122 StGB als Straf- art einzig eine Freiheitsstrafe vor. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (nach- folgende Erwägung 3.2.2.3) sowie die Sachbeschädigung (nachfolgende Erwä- gung 3.2.3.3) ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Für diese Straftaten ist folglich im Einzelfall jeweils eine Freiheitsstrafe erforderlich, weshalb mit ihnen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. 2.2.2

2.2.2.1 Für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und die Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) ist gesetzlich jeweils nur eine Geldstrafe vorgesehen. Dem- nach ist auch insoweit eine Gesamtstrafe zu bilden. 2.2.2.2 Das Berufungsgericht holte über den Beschuldigten zudem einen aktuellen Straf- registerauszug ein, aus welchem sich ergibt, dass dieser mit Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 für mehrere Delikte, begangen im Zeitraum zwischen dem 29. September 2024 und dem 19. Januar 2025, ebenfalls mit einer Geldstrafe, namentlich mit 30 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (CAR pag. 4.401.014). Da das Urteilsdatum des Strafbefehls

- 45 - vom 20. Januar 2025 nach den hier zu beurteilenden Delikten vom 24. Juni 2023 liegt, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB mit dieser Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit den Geldstrafen für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung angesichts derselben Strafart ebenfalls eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzips im Sinne einer retrospektiven Konkurrenz zu bil- den und eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. So soll das Prinzip der retrospektiven Konkurrenz dazu führen, dass ein Täter, der mehrere gleich- artige Strafen verwirkt hat, nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Im dem der Vorinstanz vorgelegenen Aus- zug war diese Strafe noch nicht eingetragen (vgl. SK pag. 2.231.012 f.), weshalb diese mangels Kenntnis auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe verzichtete. 2.2.2.3 Der Beschuldigte wurde ausserdem nach Ergehen des erstinstanzlichen Ent- scheides mit zwei weiteren Strafbefehlen rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen Betäubungsmittelkonsums i.S. des Betäu- bungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 35 Tagess- ätzen verurteilt (CAR pag. 4.401.014 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. Juli 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (CAR pag. 4.401.015). Da diese Verurteilungen nach dem Urteil der Strafkammer am 16. April 2025, aber vor dem vorliegenden Berufungsurteil ergangen sind, stellt sich auch hier die Frage der Zusatzstrafenbildung. Für die Frage, ob über- haupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung abzustellen (sog. Ersturteil), unabhängig davon, ob dieses Urteil (oder z. B. dasjenige einer Berufungsinstanz) in Rechtskraft erwächst. Massgebender Zeitpunkt ist damit die Urteilsfällung (BGE 138 IV 113; 129 IV 113 E. 1). Entsprechend dieser Recht- sprechung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zu diesen weiteren Strafbefehlen zu bilden. Allerdings können diese weiteren Delikte jedoch im Rahmen der Täter- komponenten straferhöhend berücksichtigt werden, da der Beschuldigte wäh- rend laufendem Strafverfahren weiter delinquierte.

- 46 - 3. Gesamtfreiheitsstrafe für versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung 3.1 Strafrahmen Aufgrund der abstrakten Strafandrohung von sechs Monaten bis 10 Jahren Frei- heitsstrafe stellt die versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB die schwerste Straftat dar. Der Gesetzgeber hat diesen Strafrahmen bereits sehr weit gefasst. Ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV E. 5.8). Die Gesamtfrei- heitstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung ist somit innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens von aArt. 122 StGB festzulegen. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 Versuchte schwere Körperverletzung 3.2.1.1 Objektives Tatverschulden

a. Bei einem blossen Versuch ist zunächst im Rahmen des Verschuldens der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts, also einer vollendeten schweren Körper- verletzung, zu bemessen. Erst nach der Bewertung des Tatverschuldens ist im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Strafreduktion der infolge des Ver- suchs geringeren (objektiven) Gefährdung des Rechtsgut Rechnung zu tragen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121 f.).

b. Der Beschuldigte zielte bei seinem Tritt auf den Kopf von B., auf einen beson- ders sensiblen Körperteil, an welchem sich zahlreiche Sinnesorgane wie Augen, Ohren sowie das Gehirn befinden. B. lag dabei am Boden und war in seinen Abwehrmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Gewaltpotential des Beschul- digten weitgehend ausgesetzt. Insofern offenbarte der Beschuldigte durch den Umstand, dass er gegen ein wehrlos am Boden liegendes Opfer vorging, ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential und eine Gleichgültigkeit, einem an- deren Menschen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, was sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Mitzuberücksichtigen ist, dass das Verschulden bei der schweren Körperverletzung nur für den Tritt zu bemessen ist. Bei der Schwere und Intensität der Körperverletzung ist sodann zu berücksichtigen, dass in der ganzen Bandbreite denkbarer schweren Körperverletzungen durchaus noch bru- talere Vorgehensweisen denkbar wären. Bei einer hypothetischen Vollendung der Tat wäre B. dadurch, dass der Tritt im Kopfbereich erfolgte in seiner

- 47 - körperlichen Integrität schwerwiegend und bleibend infolge einer Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen beeinträchtigt gewesen. In der ganzen Bandbreite denkbarer Fälle schwerer Körperverletzungen wäre das objektive Tatverschulden, wäre es tatsächlich zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen, als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Es er- scheint angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 30 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 3.2.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, B. schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist und lediglich von Eventual- vorsatz auszugehen ist. Ein geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich. Dennoch ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Eskalation der Auseinandersetzung aktiv herbeiführte, wie die Sachverhaltswürdigung verdeut- licht. Der Beschuldigte ging aus nichtigem Anlass auf B. los. Das Opfer des Ge- waltausbruchs des Beschuldigten war mit dem Zugbegleiter zufällig vom Be- schuldigten gewählt. Seine Vorgehensweise zeugt deshalb von einem unbe- herrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Men- schen. Beim Beschuldigten wurde rund eine Stunde nach dem Vorfall ein Blutalkohol- wert von 0,8 mg/l ausgewiesen, was einem Promillegehalt von 1,6 % entspricht (BA pag. 06-01-0008 f. vgl. dazu auch vorstehende Erwägung A.2.6.2.3). Diese Blutalkoholkonzentration erreicht die vom Bundesgericht im Regelfall vorgese- hene Schwelle für die Berücksichtigung einer Strafminderung von mehr als 2 Pro- mille nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive insgesamt nicht zu relativieren, so dass für das vollendete Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe für die Tatkomponenten von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem keines- falls mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 3.2.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Erfolgsstrafe beim Vor- liegen eines blossen Versuchs hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, a.a.O., N. 300 mit Hinweise auf BGE 121 IV 49 E. 1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1).

- 48 - Der verschuldensunabhängigen Strafzumessungskomponente des Versuchs ist mit einer weiteren Strafminderung Rechnung zu tragen. Es ist glücklichen Um- ständen zu verdanken, insbesondere dem beherzten und deeskalierendem Ein- greifen von Zeugin D., dass es beim Versuch blieb und B. keine (schweren) Ver- letzungen zu vergegenwärtigen hatte. Allerdings muss auch berücksichtigt wer- den, dass das Mass der Rechtsgutgefährdung vorliegend noch nicht weit fortge- schritten war und B. durch den Tritt verletzungsfrei blieb. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine weitere Strafminderung um sechs Monate auf 24 Monate Frei- heitsstrafe als gerechtfertigt. 3.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.2.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte reicht nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gründe für das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. 3.2.2.2 Objektives Tatverschulden Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist das Verschulden für sämtliche vorstehend unter Erwägung A.1.5.3 erwiesenen Handlungen zu be- messen. Insbesondere zu berücksichtigen sind folglich auch – anders als noch bei der Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung – die Schläge des Beschuldigten in Richtung Kopf von B. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Funktionsfähigkeit der Amtstätigkeit ist anzuführen, dass diese vorliegend primär in einer Fahrausweiskontrolle be- stand, jedoch auch in der Aufgabe der Zugbegleiter, einen ungestörten Zugbe- trieb zu gewährleisten. Sie sind für diesen verantwortlich und im gewissen Sinne auch für die Sicherheit der übrigen Zugpassagiere. Die Schwere und Intensität, mit der der Beschuldigte diese Aufgaben beeinträchtigte, ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu beurteilen. Trotz Unterbrechungen liess der Beschuldigte nicht von seiner physischen Einwirkung auf C. und B. ab. Vielmehr ging er wie- derholt und hartnäckig auf die Zugbegleiter los, indem er diese verbal und durch erhebliche körperliche Gewalt angriff. Dies führte letztlich dazu, dass sie ihre Amtstätigkeit nicht mehr ausüben konnten. In der gesamten denkbarer Band- breite von Gewalt und Drohungen gegen Behörden ist das Verhalten des

- 49 - Beschuldigten als intensiv und aggressiv und keinesfalls mehr leicht zu qualifi- zieren. 3.2.2.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte akzeptierte weder die amtlichen Befugnisse der Zugbegleiter, welche ihn aufforderten, den Zug zu verlassen und ging stattdessen auf diese los, noch respektierte er sie, sondern brachte ihnen stattdessen eine Gering- schätzung entgegen. Seine Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Zu berücksichti- gen ist jedoch, dass sein Verhalten nicht von vornherein geplant war, sondern sich die Situation im Verlauf zunehmend zuspitzte und er sie wiederholt eskalie- ren liess. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive nicht. Die hypothetische Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist bei 10 Monaten festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe von mehr als 6 Monaten kommt nach Art. 34 Abs. 1 StGB als Strafart einzig die Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.2.4 Umfang der Asperation Für den Umfang der Erhöhung einer Einsatzstrafe im Rahmen der Asperations- prinzips sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2019 vom 7. Dezember 2018 E. 4.4.3). Der «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Unter dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind zudem sämtliche der erstellten angeklagten Handlungen zu bestrafen und bei der versuchten schweren Körperverletzung nur diejenigen auf der letzten, endgültigen Eskalationsstufe, als der Beschuldigte auf den am Boden liegenden B. versuchte, einzutreten. Die beiden Delikte erfolgten jedoch, wie erwähnt, auf- grund eines dynamischen Geschehens und stehen daher zeitlich, sachlich und räumlich in engem Zusammenhang. Der Beschuldigte erfüllte mit anderen Wor- ten im Rahmen derselben Sache, der Auseinandersetzung mit C. und B., beide Tatbestände zeitgleich.

- 50 - Aufgrund dieser Erwägungen gebietet sich aufgrund der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2.3 Sachbeschädigung 3.2.3.1 Strafrahmen Art. 144 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen, liegen nicht vor. 3.2.3.2 Tatverschulden In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten auf den bewirkten Sachschaden in Höhe von Fr. 3'339.20, welcher objektiv noch eher als leicht zu beurteilen ist, hingewiesen. Dieser An- sicht ist grundsätzlich zu folgen, wenngleich die Schadenssumme den Bagatell- bereich doch übersteigt. Die Vorinstanz hat betreffend das subjektive Tatver- schulden zudem die direktvorsätzliche Tatausführung berücksichtigt und auch auf die nicht unbedeutende Zerstörungswut seitens des Beschuldigten hingewie- sen (Urteil SK.2024.76 E. 9.4.3.1; vgl. zum Schuldpunkt: Urteil SK.2024.76 E. 7.6.1). Auch diesen Erwägungen ist zu folgen. In der Bandbreite sämtlicher denkbarer Sachbeschädigungen ist das Tatverschulden für die Beschädigung ei- ner Doppelscheibe des Bahnwagens der SBB AG insgesamt als noch leicht zu bewerten. Das Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens einer Sachbeschädigung von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe mit 120 Tateinheiten bzw. vier Monaten zu gewichten. 3.2.3.3 Strafart Bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten hat aufgrund des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit grundsätzlich die Strafart der Geldstrafe als mildere Sanktion Vorrang vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; Art. 34 Abs. 1 StGB). Als Aus- nahme hierzu kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auch bei Strafen bis 6 Monaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen näher zu begründen (Art. 41

- 51 - Abs. 3 StGB). So verfolgen Strafen neben dem Schuldausgleich den Zweck, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Bis zum Tatzeitpunkt hielten den Beschuldigten die gegen ihn ausgesprochenen Strafen – ob Geld- oder kurze Freiheitsstrafen – nicht davon ab, weitere Delikte zu begehen (genauer wird noch im Rahmen der Täterkomponenten auf seine Vorstrafen einzugehen sein, vgl. nachstehende Erwägung 3.3.1). Gemäss sei- nem aktuellen Strafregister liegen 12 Vorstrafen vor, welche die Staatsanwalt- schaften jeweils mittels Strafbefehlen aussprachen (CAR 4.401.001 ff.) und wo- für sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Eine Vor- strafe erging ebenfalls aufgrund einer Sachbeschädigung, bei der der Beschul- digte ein vergleichbares Tatverhalten an den Tag legte. So hat er am 11. März 2022 die Tür eines Busses mit einer Glasflasche eingeschlagen. Für diese Tat wurde unter Berücksichtigung anderer Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen (CAR pag. 3.202.011). Diese Strafe hielt den Beschuldigten jedoch auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende ähnliche Sachbeschädigung zu begehen. Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, die offensichtlich weder mit der Ausfällung einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe Wirkung zeigten, erscheint eine Geldstrafe auch für eher dem Bagatellbereich zuzuordnende De- likte spezialpräventiv nicht mehr zielführend. Es ist somit auch für die Sachbe- schädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.2.3.4 Umfang der Asperation Die Sachbeschädigung erfolgte durch den Beschuldigten aufgrund derselben ge- gen die Zugbegleiter der SBB AG und gegen die SBB AG gerichteten Aggression wie bei der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Sachbeschädigung war eine – wenn auch kei- nesfalls gerechtfertigte – Reaktion auf die vorherige Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigung steht somit in zeitlich, räumlich und sachlich in engem Zu- sammenhang mit den bisherigen im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafe bewerte- ten Delikte. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe infolge der Sach- beschädigung um zwei Monate. 3.2.4 Ergebnis Tatkomponenten betreffend Freiheitsstrafen Aufgrund vorangegangener Erwägungen resultiert ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe für die versuchte schwere Körper- verletzung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Sachbeschädigung von insgesamt 32 Monaten.

- 52 - 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Straferhöhungsgründe Nach konstanter Praxis wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus, da daraus auf eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit geschlossen werden kann. Das Mass der Straferhöhung hängt unter anderem davon ab, wie weit Vorstrafen zurücklie- gen und ob sie einschlägig sind (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1.c/dd und Urteil des Bun- desgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Der Beschuldigte weist ins- gesamt 12 Vorstrafen auf, welche einen Zeitraum vom 15. August 2019 bis

22. Juli 2022 betreffen (CAR 4.401.001 ff.). Sie sind im Strafregisterauszug mit Urteil 1 bis 12 bezeichnet und werden nachfolgend ebenso auf diese Weise zi- tiert. Es handelt sich bei allen 12 Urteilen um Strafbefehle. Von den Urteilen 2, 3, 10 sowie 12 wurden durch die Berufungskammer die Strafbefehle ediert (CAR Rubrik 3.201). Urteil 1 und Urteile 3 bis 12 betreffen insbesondere Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländergesetzes oder Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes (Konsum von Haschisch, Marihuana, aber auch Kokain, Amphetamine), einfacher (geringfügiger) Diebstahl, Hinderung einer Amtshand- lung sowie eine Sachbeschädigung. Der Beschuldigte widersetzte sich wieder- holt der Ausgrenzung für die Stadt Y. und die Gemeinde W. 4 der 12 Strafbefehle betreffen einzig eine solche Missachtung der Ausgrenzung (Urteil 4 – 6 und 9). In drei Fällen wurde er wegen Hinderung von Amtshandlungen bestraft, wobei es sich um solche handelte, bei denen er sich – wie in diesem Strafverfahren – Po- lizeikontrollen widersetzte (Urteil 3, 10 und 12; vgl. auch CAR 3.201.007 – 012 und 3.202.007 f.). Zudem wurde er wegen der bereits erwähnten Sachbeschädi- gung verurteilt (CAR pag. 3.202.011; vgl. vorstehende Erwägung 3.2.3.3). Viele dieser Delikte sind damit zwar dem Bagatellbereich zuzuordnen, jedoch handelt es sich um eine sehr grosse Anzahl, die in hoher Frequenz verübt wurden. Neben der Hinderung von Amtshandlungen und der Sachbeschädigung ist vorliegend ebenfalls die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB einschlägig (CAR pag. 3.201.007 f.). Diese ist als Verbrechen und den damals daraus resultierenden gravierenden Folgen ein- deutig nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen. Mit diesen teilweise ein- schlägigen Vorstrafen innerhalb von drei Jahren, zwischen dem 15. August 2019 und dem 22. Juli 2022 begangen, offenbarte sich der Beschuldigte mit den vor- liegend zu beurteilenden Taten als Wiederholungstäter und zeigt eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Daneben delinquierte der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung weiter und wurde seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits erneut mit zwei Strafbefehlen

- 53 - verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

25. April 2025 wurde er wegen Missachtung der angeordneten Ausgrenzung so- wie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Cannabis und Kokain), began- gen am 21. März 2025, verurteilt (CAR pag. 3.202.019 f.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. Juni 2025 wegen Missach- tung einer angeordneten Ausgrenzung, begangen am 3. Mai 2025. Das Delinqu- ieren während laufender Strafuntersuchung, wenn auch grösstenteils im Baga- tellbereich, ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Sachbeschä- digung liegt zudem einschlägige Delinquenz vor. Die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Verfahren sind ins- gesamt im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu veranschlagen. 3.3.2 Strafminderungsgründe 3.3.2.1 Biographie sowie persönliche und finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte ist gemäss den Akten am […] in VV., Afghanistan, geboren. Der Beschuldigte akzeptierte dieses Geburtsdatum, welches sie ihm zufolge in Norwegen aufgrund eines «Alterstests» (Bilder von Hand und Zähnen) gegeben hätten (BA 18-02-0004 S. 3 f. und S. 7). Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte in diesem Dorf mit etwa 250 bis 300 Häusern gelebt und jeweils im Winter die Koranschule besucht. Ende 2014 – folglich mit rund 15 Jahren – verliess der Beschuldigte sein Heimat- land (BA 18-02-0004 S. 7). Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass der Be- schuldigte als Grund hierfür – unter anderem – angab, dass er Angst gehabt habe, für die Arbaki-Polizei zwangsrekrutiert zu werden, für welche zuvor sein Bruder gearbeitet habe und der in diesem Zusammenhang von den Taliban ge- tötet worden sei (BA 18-02-0004 S. 7). Das Staatssekretariat für Migration SEM erachtete diese Vorbringen allerdings als nicht überzeugend (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschuldigte von seinem Dorf zunächst nach Kabul, weiter nach Nimroz, von dort in den Iran, in die Türkei nach Grie- chenland usw. (BA 18-02-0004 S. 7). Eine längere Zeit habe er in Norwegen gelebt, wo er die Schule besucht habe und bis zu seinem 18. Geburtstag ein Aufenthaltsrecht erhalten habe. Danach hätte er Norwegen verlassen müssen (BA 18-02-0004 S. 27). Jedes Mal, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, habe das grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Er habe dumme Sachen angestellt und man habe ihn in eine «Irrenanstalt» gebracht und ihn mit den «ganzen Verrückten

- 54 - zusammengetan». Er gab auch an, in Deutschland gelebt zu haben sowie in Spa- nien. Zudem sei er auch in Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Dänemark und Schweden gewesen (BA 18-02-0004 S. 11; CAR pag. 5.300.012). Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und reichte hier ein Asylgesuch ein (BA 18-02-0004 S. 8). In den Migrationsakten liegt eine Anmeldung des Beschuldigten beim Ambulato- rium an der Kanonengasse in Zürich vom Juni 2018, wonach der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz Schlafstörungen gehabt habe. Er habe sich im Asylzentrum wegen der Wut, die er in sich getragen habe, «geritzt». Gemäss dem Bericht des Ambulatoriums weise er Suizidgedanken auf und habe sich mit der Gewalt nicht unter Kontrolle (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Seitens psychiatri- schen Diensten der Universität Zürich wurde bei ihm im Rahmen einer ambulan- ten Notfalluntersuchung im Mai 2018, also kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz, eine posttraumatische Belastungsstörung als sog. Verdachtsdiagnose diagnostiziert. Gemäss der in diesem Bericht formulierten Anamnese könne der Beschuldigte anderen Menschen wenig Vertrauen schenken. Er habe eine aus- geprägte Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit beschrieben. Der Beschuldigte gab damals gegenüber den psychiatrischen Diensten an, kaum Kontakt mit der Familie in Afghanistan zu haben, wobei ihm auch ein ausgeprägter sozialer Rück- zug von diesen Diensten attestiert wurde (BA 18-02-0004 S. 20 ff.). Am 2. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, da es seine Vorbringen als nicht glaubhaft erachtete. Es erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage als nicht zu- mutbar und nahm den Beschuldigten daher in der Schweiz vorläufig auf (BA 18- 02-0004 S. 26 ff.). Der Beschuldigte verfügt folglich nicht über einen Flüchtlings- status in der Schweiz. Gemäss eigenen glaubhaften Aussagen habe der Beschuldigte keinen Beruf er- lernt. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft mit seinem Bruder und seinem Onkel auf Ländereien mitgeholfen, die ihre eigenen gewesen seien (BA 18-02- 0004 S. 4 f.). Im Tatzeitraum arbeitete er als Eisenleger für eine Firma in Zug auf einer Baustelle in WW. (BA pag. 13-01-0004). Hierzu existieren in den Akten Ab- rechnungen über die Quellensteuer für das Jahr 2023, wonach er zwischen Juni und Dezember 2023 Fr. 4'523.70 bei einer Tätigkeit für zwei Unternehmen na- mens «M. GmbH» und «N. GmbH» verdient hatte (SK pag. 2.231.2.004 und CAR pag. 4.401.025). 2024 ist in den Steuerunterlagen keine Arbeit aufgeführt (SK pag. 2.231.2.005). Für das Jahr 2025 reichte er bei der Vorinstanz einen Arbeits- vertrag vom 20. Januar 2025 mit der «O. GmbH» in XX. ein, für eine Tätigkeit von 40-50% zu einem Stundenlohn von Fr. 27.30 (SK pag. 2.231.4.009). Die

- 55 - Lohnabrechnung vom März 2025 wies danach einen Bruttolohn von Fr. 1'341.07 bzw. einen Nettolohn von Fr. 1'221.97 aus (SK pag. 2.231.4.010). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine richtige Ausbil- dung aufweist und in den letzten Jahren teilweise auf dem Bau arbeitete. Aktuell verfügt der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle mehr (CAR pag. 5.300.003). Stattdessen erhält er monatlich Fr. 500.00 vom Sozialamt, bei mo- natlichen Mietkosten von Fr. 340.00 (CAR pag. 4.401.029 f. und CAR pag. 5.300.003). Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Er weist jedoch zahlreiche Betreibungen auf. Als Betreibungsgläubiger werden der Kanton Y. und das Ober- gericht des Kantons Zürich oder Krankenkassen aufgeführt (CAR pag. 4.401.020 ff. und CAR pag. 5.300.003). Gegenüber dem Berufungsgericht gab er an, dass er wieder auf der Baustelle als Eisenleger arbeiten möchte (CAR pag. 5.300.003) und dass er sich seine Zukunft in der Schweiz nicht schlecht vorstelle (CAR pag. 5.300.009). Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, keine leichte Jugend gehabt zu haben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er als unbegleiteter Minderjähriger mit einer minimalen Bildung im Alter von 15 Jahren von einem kleinen Dorf in Afgha- nistan nach Europa reiste, wo er seit 2018 in der Schweiz offenbar ohne Bezugs- person lebt. Dem Beschuldigten wurde als Verdachtsdiagnose eine posttrauma- tische Belastungsstörung attestiert und es war ihm bei seiner Ankunft eine grosse Hoffnungslosigkeit auszumachen. Insgesamt sind diese Umstände im Rahmen eines Monats strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3.2.2 Im Übrigen sind hinsichtlich der Täterkomponenten keine strafmindernden Um- stände ersichtlich. Insbesondere zeigte der Beschuldigte bis anhin keine Reue. Obwohl er nachweislich die genannten Straftaten ohne Rechtfertigungsgrund beging, sieht er sein Unrecht nach wie vor nicht ein und schiebt stattdessen die Schuld den Zugbegleitern C. und B. zu. 3.3.3 Fazit Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten kann zusammengefasst festge- stellt werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten um zwei Monate auf 34 Monate zu erhöhen ist.

- 56 - 3.4 Ergebnis Strafzumessung betreffend Gesamtfreiheitsstrafe (Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius) Gemäss diesen Erwägungen resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Mona- ten. Das Berufungsgericht ist jedoch an die vorinstanzliche Höhe der Freiheits- strafe gebunden, welche lediglich 18 Monate beträgt. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Gesamtgeldstrafe für Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung als Zusatzstrafe Wie vorstehend in Erwägung 2.2.2 angeführt, ist für die neu zu beurteilende Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24. Juni 2023, aufgrund von Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe mit der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 20. Januar 2025 zu bilden und für diese eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. 4.1 Grundstrafe Bei der Bemessung der Zusatzstrafe (zum Begriff schon BGE 129 IV 113, 115; 102 IV 239; 80 IV 223) muss zunächst überprüft werden, ob sich die schwerste Straftat in der Grundstrafe oder in den neu zu beurteilenden Delikten befindet. Aufgrund der höchsten abstrakten Strafandrohung stellt die Sachbeschädigung, begangen am 29. September 2024, nach Art. 144 Abs. 1 StGB das schwerste Delikt dar und ist somit als die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grund- strafe enthalten. Diese Tat wurde gemäss Strafbefehl vom 20. Januar 2025 zu- sammen mit einem Verstoss gegen Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshand- lung, begangen am 19. Januar 2025) aspiriert und mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet, was vorliegend die rechtskräftig gewordene Grundstrafe darstellt. In einem zweiten Schritt ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte (Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. zu diesem Vorge- hen: BGE 142 IV E. 2.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom

5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

- 57 - 4.2 Asperation aufgrund der Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung (begangen am 24. Juni 2023) 4.2.1 Beschimpfung – Tatkomponenten Die Vorinstanz erkannte bei einer isolierten Bewertung der Strafe für die Be- schimpfung – bei einem Strafrahmen der Beschimpfung von bis zu 90 Tagessät- zen Geldstrafe – auf eine Einzelstrafe von 15 Tagessätze. Sie hat dabei insbe- sondere berücksichtigt, dass sein Verschulden sehr leicht war, da sich die Be- schimpfung auf ein herablassendes Wort beschränkte (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Diese Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Beschimpfung hat keinen Bezug zur Sachbeschädigung, mit welchem der Beschuldigte am 20. Ja- nuar 2025 verurteilt wurde. Die beiden Tatbestände schützen ferner unterschied- liche Rechtsgüter. Dies rechtfertigt, die Gesamtstrafe gemäss Strafbefehl vom

20. Januar 2025 wegen der Beschimpfung um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.2.2 Hinderung einer Amtshandlung – Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zum Unrechtsgehalt der Hinderung einer Amtshandlung zu- treffend darauf hingewiesen, dass diese an eine (straflose) Selbstbegünstigung grenze. Sie nahm deshalb gesamthaft ein sehr leichtes Tatverschulden an, wel- ches sie mit 7 Tagessätzen bemass (Urteil SK.2024.76 E. 9.5.2). Die Höhe dieser Verschuldensbewertung ist angemessen. Die Hinderung einer Amtshandlung steht in keinem zeitlichen und sachlichen Kontext zur Grundstrafe. Eine Aspera- tion um 5 Tagesätze, ist daher angemessen, so dass letztlich eine Gesamtgeld- strafe von 45 Tagessätzen resultiert. 4.2.3 Täterkomponenten Die unter vorstehender Erwägung 3.3 dargelegten Täterkomponenten rechtferti- gen es im Ergebnis nicht, eine Änderung der leichten Verschuldensbewertung zu bewirken, weder erhöhend noch vermindernd. 4.3 Ergebnis Strafzumessung betreffend Geldstrafen und Tagessatzhöhe 4.3.1 Von den insgesamt 45 Tagessätzen sind 30 Tagessätze gemäss rechtskräftigem Strafbefehl abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. 4.3.2 Aufgrund der unter vorstehender Erwägung 3.3.2.1 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB der Tagessatz beim Regelminimalsatz von 30 Franken festzulegen.

- 58 - 4.3.3 Der Beschuldigte ist somit – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 – mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. 5. Gesamtergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Januar 2025 zu bestrafen. C) Strafvollzug 1. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahren (vorliegend mit 18 Monaten noch gegeben) schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hierfür ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzuneh- men, in der neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein rele- vantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der bedingte Vollzug ist nur dann zu verweigern, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde (BGE 134 IV 5 E. 5.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2. Der Beschuldigte wurde neben diesem Urteil bereits 15-mal bestraft. Die Strafen stammen aus der Zeit zwischen August 2019 und Juni 2025 (CAR pag. 4.401.001 ff.). Seine bisherigen Verurteilungen liegen somit entweder nicht be- sonders lange zurück oder ergingen nach den vorliegenden Tatbegehungen. Sie wurden teils bedingt und teils unbedingt ausgesprochen. Am 16. April 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Nur rund ein Jahr später trat er das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung. Die einfache Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand mit den schwerwiegenden Folgen beging er am 31. Juli 2019 (Urteilszeitpunkt am 4. November 2019), somit rund vier Jahre vor der vor- liegend versuchten schweren Körperverletzung. Eine Sachbeschädigung beging er am 11. März 2022, ein weitere am 29. September 2024. Die weiteren Hinde- rungen von Amtshandlungen beging er am 7. Februar 2020 (CAR pag. 4.401.007), am 11. März 2022 (CAR pag. 4.401.013) und am 19. Januar 2025 (CAR pag. 4.401.014).

- 59 - Bereits aufgrund dieser rasch aufeinander folgenden Verurteilungen ist dem Be- schuldigten keine gute Legalprognose zu stellen, dass er sich in Zukunft bewäh- ren wird. Aus seinem Alter lässt sich nichts abzuleiten, was für eine blosse Epi- sodenhaftigkeit spricht, so war er im vorliegend zu beurteilenden Tatbegehungs- zeitpunkt bereits […] Jahre alt. Der Beschuldigte hat mit einer versuchten schwe- ren Körperverletzung erneut ein schweres Delikt begangen und offenbarte damit seine Geringschätzung der körperlichen Integrität seiner Mitbürger. Der Beschul- digte zeigt sich zudem weder reuig noch weist er ein Schuldbewusstsein auf. Er pflegt, soweit aus den Akten bekannt, auch keine soziale Beziehungen in der Schweiz und geht zurzeit auch keiner Arbeit mehr nach. Zudem machte er in der Vergangenheit geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). 3. Aufgrund dieser Umstände besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Be- schuldigte wieder Straftaten verüben wird, weshalb ihm der bedingte Vollzug nicht zu gewähren ist und die Freiheits- und Geldstrafe stattdessen zu vollziehen sind. 4. Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2023 um 20:14 Uhr (vorläufig) festgenom- men und am darauffolgenden Tag um 13:40 Uhr wiederum aus der Polizeihaft entlassen (BA pag. 10-01-0012). Das entspricht gemäss Rechtsprechung einem durch Haft erstandenen Tag, welcher an den vollziehbaren Teil der Strafe anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB). 5. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). D) Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören zu den Kata- logtaten, welche bei Ausländern zur Anordnung einer obligatorischen Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB führen können. Der blosse Ver- such einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB ebenfalls erfasst (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. das Absehen einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 10.2.1 und 10.3.1). Die Vorinstanz nahm im Ergebnis keinen persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB an (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.2) und kam auch im Rahmen einer eventualiter

- 60 - vorgenommenen Interessenabwägung zu keinem anderen Schluss, als dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen sei (Urteil SK.2024.76 E. 10.3.3). Die Lage in Afghanistan berücksichtigte sie im Rahmen eines allfälligen Vollzugshin- dernisses, welches sie verneinte (Urteil SK.2024.76 E. 10.4). 1.3 Die Verteidigung plädierte hingegen auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und beantragte ein Absehen von einer Landesverweisung. Zwar sei der Beschuldigte kein Musterbeispiel für Integration. Zu berücksichtigen sei je- doch, dass vorläufig Aufgenommene – wie der Beschuldigte – es sehr schwer hätten, einem geregelten Arbeitserwerb nachzugehen. Ob Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt werden können, sei ebenfalls fraglich. Ein nicht durch- führbarer Vollzug einer Wegweisung infolge Ablehnung des Asylgesuchs sei auch bei der Beurteilung des Härtefalles zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ver- tretung eines anderen afghanischen Staatsangehörigen sei ihm vom SEM be- kannt gemacht worden, welche Mindestvoraussetzungen für eine Rückführung notwendig seien. Da beim Beschuldigten zwei dieser Voraussetzungen zu be- zweifeln seien, scheine nicht klar, ob kein Vollzugshindernis bestehen würde. Konkret sei zu bezweifeln, ob ein familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bestehe und zudem besitze der Beschuldigte zweifelsohne keinen Original-Pass aus Kabul, was eine weitere Voraussetzung für den Vollzug einer Rückweisung darstelle. Im Rahmen des Härtefalls sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits lange in der Schweiz lebe. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass eine Landesverweisung nicht zur Verhütung von Straftaten verhängt werde. Dafür lägen andere Mittel vor (CAR pag. 5.200.005 f.). 1.4 Die BA betonte, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst an- gegeben habe, dass er wieder nach Afghanistan gehen möchte. Zu seinem Pri- vatleben habe er keine Angaben gemacht. Bestätigt habe er nur, dass er keine Struktur in seinem Alltag habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liege der Sinn und Zweck einer Landesverweisung schliesslich gerade darin, Vorfälle wie den vorliegenden im Zug im Juni 2023 zu verhindern (CAR pag. 5.200.014 und CAR pag. 5.100.008). 2. Würdigung 2.1 Kein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) 2.1.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls zutreffend in Erwägung 10.3.1 dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann. Für den schweren persönlichen Härtefall kann

- 61 - namentlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in besonders schwerwiegenden Fällen massgeblich sind (vgl. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; VZAE]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Prüfung des Härtefalls ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Daher können auch jene Umstände nicht ausser Acht gelassen werden, die einer Ausweisung entgegenstehen, weil dadurch völkerrechtliche Garantien, insbesondere das «Non-Refoulment-Prinzip», verletzt würden (vgl. Art. 25 BV; Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), obwohl diese Garantien in Art. 66d Abs. 1 StGB ausdrücklich vorbehal- ten sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Daher wird vorliegend auf das Non-Refoul- ment-Prinzip bereits im Rahmen der Härtefallprüfung eingegangen. Dieses völ- kerrechtlich zwingende Prinzip verbietet es, Personen in Länder zurückzuschi- cken, in denen ihnen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlungen drohen. Für diesen Prüfungsstandort spricht zudem, dass wenn ein Härtefall vorliegen würde, eine Prüfung eines dauerhaften Vollzugshindernisses infolge einer Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips nicht geboten wäre. 2.1.2 Integration in die Schweiz Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschuldigten in die Schweiz ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte zumindest über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Im Übrigen ist der Beschuldigte jedoch weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. Sein Strafregisterauszug weist neben der vorliegend auszusprechenden Strafe weitere 15 Verurteilungen aus. Der Beschuldigte ist als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 15 Jahren von Afghanistan nach Europa gereist und pflegt keine familiäre Beziehungen in der Schweiz. Der Be- schuldigte hat weder Kinder, deren Interessen zu berücksichtigen wären, noch ist bekannt, dass er in der Schweiz eine partnerschaftliche Beziehung pflegt. Ge- nerell machte er bei seiner Ankunft in der Schweiz geltend, er könne anderen Menschen wenig Vertrauen schenken (BA 18-02-0004 S. 17 ff.). Er ging in der Vergangenheit nur gelegentlich einer Arbeit nach, bezieht zurzeit einen (gerin- gen) Betrag von der Sozialhilfe und hat Schulden. Er hat, worauf die BA zutref- fend hingewiesen hat, keine Struktur in seinem Alltag: Gemäss eigenen Aussa- gen gehe er, wenn er – wie derzeit – keine Arbeit habe, spazieren oder sei zu Hause (CAR pag. 5.300.005). Arbeitsbemühungen sind derzeit ebenfalls nicht auszumachen. Auch wenn der Beschuldigte nun seit sieben Jahren und damit bereits eine gewisse Dauer in der Schweiz lebt, sprechen die genannten Um- stände – unabhängig von den Ursachen – eben gerade gegen eine Verwurzelung in der Schweiz und damit gegen eine vertiefte Integration und das Vorliegen

- 62 - eines Härtefalls (SCHLEGEL, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 66a StGB N. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte sich folglich bis anhin in der Schweiz nie richtig integrieren, und es besteht zurzeit auch keine Aussicht auf eine Ände- rung dieser Situation. 2.1.3 Wiedereingliederung in Afghanistan Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Heimatland mit 15 Jahren verlassen hatte. Er wurde folg- lich in Afghanistan bis ins Jugendalter sozialisiert und spricht mit Dari die Lan- dessprache Afghanistans. In welcher Intensität noch soziale Beziehungen des Beschuldigten zu Afghanistan bestehen, kann aufgrund der Akten nicht ab- schliessend geklärt werden. Zumindest gab der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung an, noch regelmässig in Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er gab aber auch an, nicht einmal zu wissen, wie viele Geschwister er habe (vgl. CAR pag. 5.300.004). Aufgrund der Umstände ist dennoch zumindest noch von einem gewissem Beziehungsnetz zu Afghanistan auszugehen. Eine allfällige ge- nerell schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat ist im Rahmen eines allfälligen persönlichen Härtefalls nicht zu berücksichtigen, sondern hinzunehmen (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 20 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Um- stände erscheint eine Rückkehr zumutbar. 2.1.4 Sicherheitslage in Afghanistan 2.1.4.1 In Afghanistan haben 2021 die Taliban, eine radikalislamische Terrororganisa- tion, die Macht übernommen. Das ist allgemein bekannt. Aufgrund der Sicher- heitslage wurde der Beschuldigte am 2. August 2018 trotz Ablehnung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Das SEM hat in der Zwischenzeit die aktuelle Lage in Afghanistan erneut analysiert und am

27. März 2025 ein Faktenblatt mit dem Titel «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» veröffentlicht (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html; zuletzt am

10. März 2026 aufgerufen). Darin kommt das SEM zum Schluss, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mehrere Jahre vergangen seien. In der Zwischenzeit habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Auch die sozialökonomische Lage habe sich verbessert. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit eines Wegwei- sungsvollzugs für sämtliche Personengruppen aus Afghanistan, ungeachtet ihrer individuellen Situation, sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zutreffend. Die all- gemeine Sicherheitslage sei dabei von der Menschenrechtslage zu trennen, wel- che sich unter den Taliban insbesondere für Frauen weiter verschlechtert

- 63 - habe. Das SEM trage dieser Tatsache natürlich nach wie vor Rechnung und Personen, die deshalb Schutz brauchen, würden ihn auch erhalten. Folglich ist nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs für männliche Personen aus Afghanistan, ungeachtet ih- rer individuellen Situation, auszugehen. 2.1.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte zur Feststel- lung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Hei- matland zu begründen vermöchten, trotz Untersuchungsgrundsatz einer Mitwir- kungspflicht unterliegt (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.1 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5. und 6B_1493/2022 vom

22. Juni 2023 E. 3.1.3). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten am

2. August 2018 ab, da es die Vorbringen des Beschuldigten, mit denen er geltend machte, in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten, als nicht glaubhaft erachtete (BA 18-02-0004 S. 26 ff.). Auch im vorliegenden Strafverfah- ren brachte der Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb er in der Schweiz schutzbedürftig sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er erfüllte zur Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönli- che Gefährdung in seinem Heimatland begründen, folglich seine Mitwirkungs- pflicht nicht. Den Untersuchungsakten kann zwar entnommen werden, dass es gemäss seinen glaubhaften Aussagen jedes Mal grosse Auswirkungen auf seine Psyche gehabt habe, wenn er in Norwegen einen Brief erhalten habe und man ihm erklärt habe, dass er ausgeschafft werde, (BA 18-02-0004 S. 11). Zudem erkundigte er sich beim Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefonisch persönlich, ob er ausgeschafft werde (SK pag. 2.310.004) und machte damit ein persönli- ches Interesse an dieser Frage geltend. An der Berufungsverhandlung gab er jedoch auf wiederholte Fragen nichts an, was gegen eine Rückkehr nach Afgha- nistan sprechen könnte. Auch wenn seine Antworten sicherlich von einer gewis- sen Hoffnungslosigkeit getrieben waren, lag es an ihm die entscheidenden Um- stände vorzubringen. Vielmehr sagte er aus, er werde dort eines Tages zurück gehen, ober er das wolle oder nicht. Es sei sein Heimatland. Auf Nachfrage gab er zudem an, er werde 100% eines Tages dorthin gehen wollen, sei es nach einem Jahr, nach 5 Jahren oder nach 10. Jeder würde eines Tages in sein Hei- matland gehen (CAR pag. 5.300.010). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 12. April 2024 gab er auf die Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, nach Afghanistan zurückzukehren, an, es spiele keine Rolle in der Schweiz zu leben oder in Afghanistan (BA pag. 13-01-0027). Er werde die Entscheidungen akzeptieren und ob er in der Schweiz bleibe oder nicht, sei ihm egal (BA pag. 13- 01-0037).

- 64 - 2.1.4.3 Somit kann weder eine allgemeine Unzumutbarkeit der Rückführung von sämtli- chen Personengruppen nach Afghanistan angenommen werden, noch hat der Beschuldigte eine allfällige individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimat- land in diesem Strafverfahren genügend vorgebracht. 2.1.5 Nach dem Gesagten bewirkt die Landesverweisung für den Beschuldigten kei- nen persönlichen schweren Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, welcher der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstünde. 2.1.6 Da bereits kein persönlicher Härtefall vorliegt, ist folgerichtig auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib zu verzichten. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist der Vollständigkeitshalber anzumerken, dass dieses besteht. Der Beschuldigte ist wegen eines schweren Delikts, einer versuchten schweren Körperverletzung, zu verurteilen. Er ist mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Sein Strafregister zeichnet ferner zusätzliche 15 Strafen aus. Dem Beschuldigten ist, wie dargelegt, eine schlechte Legalprognose zu stel- len. Das heisst, es besteht eine manifeste Rückfallgefahr, dass er künftig wieder Straftaten begeht. Anders als die Verteidigung geltend machte, soll eine Landes- verweisung zudem gerade davor schützen, dass verurteilte Ausländer in der Schweiz eine erneute Straftat begehen. Gerade dieses Kriterium ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zu prüfen. Diesen öffentli- chen Interessen gegenüberstehende privaten Interessen wurden, wie dargelegt, nicht genügend vorgebracht. Insbesondere lag kein persönlicher Härtefall vor, welches das Interesse an seiner Landesverweisung hätte überwiegen können. 2.2 Vollzugshindernis 2.2.1 Das Sachgericht hat auf eine Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.2). An diesen Entscheid sind die Migrati- onsbehörden gebunden (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a StGB N. 10). Das bedeutet, dass bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). Das Non-Refoulment-Prinzip kann ein solch dauerhaftes Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.2). 2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass kein Vollzugshindernis bestehe (Urteil SK.2024.76 E. 10.4.2.2 f.). Dabei ging sie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 ein, mit welchem sie den vorliegenden Fall ver- glich. In diesem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Obergericht des

- 65 - Kantons Zürich als Vorinstanz mit Urteil vom 5. Dezember 2023 einen vorläufig angenommenen Afghanen weder willkürlich noch sonst bundesrechtswidrig des Landes verwiesen habe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Landesverweisung vollzogen werden könne, sobald diese wieder zumutbar sei. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verbesserung der Situa- tion in Afghanistan für möglich halte, weshalb kein definitiv bestimmbares Hin- dernis vorliege. Selbst der Beschwerdeführer habe (nur) festgehalten, dass die politische Situation in Afghanistan instabil sei. Das bedeute auch, dass sich die Lage durchaus ändern könne und keineswegs definitiv sei. Zudem habe der Be- schwerdeführer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, nicht genügend mitgewirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4 f.). 2.2.3 Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist der Be- schuldigte kein anerkannter Flüchtling. Seine vorläufige Aufnahme führt, wie auch die Verteidigung festhielt, nicht zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht (CAR pag. 5.200.005). Vielmehr hat eine Wegweisung aufgrund des abweisen- den Asylentscheids zu erfolgen, sobald diese wieder zumutbar ist (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Angesichts des derzeitigen Faktenblatts des SEM ist nicht mehr davon auszugehen, dass (männliche) Personen bereits generell nicht nach Afghanistan zurückgeführt werden können. Vielmehr lag es am Beschuldigten die entschei- denden Umstände in diesem Verfahren vorzubringen, die eine individuell-persön- liche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, was er nicht tat. Ob der Be- schuldigte im konkreten Fall nach einem rechtskräftigen Urteil und dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Zukunft nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, wird in diesem Zeitpunkt von den Vollzugsbehörden zu entscheiden sein. Dabei werden diese auch über die von der Verteidigung genannten Umstände (familiä- res und/oder soziales Beziehungsnetz in Afghanistan bzw. Original-Pass aus Ka- bul) zu entscheiden haben, wenn sie in diesem Zeitpunkt nach wie vor vorzulie- gen haben. 2.2.4 Der Anordnung einer Landesverweisung steht somit zurzeit kein bestimmbares dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen. Der Beschuldigte ist folglich des Lan- des zu verweisen. 2.3 Dauer der Landesverweisung Die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung beträgt nach Art. 66a StGB zwischen fünf und 15 Jahre. In Würdigung der gegebenen Umstände entspricht die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 7 Jah- ren dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8

- 66 - Abs. 2 EMRK und ist angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) wider- sprechen. 2.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. E) Ausschreibung im SIS 1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Afghanistan gehört nicht zum Schengenraum, weshalb über eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengen-Informationssystem (SIS) zu befinden ist. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und 3.3.4). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verord- nung [EU] 2018/1861) erfüllt sind. Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu den Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung geäussert. Seine Erwägungen sind auch für die Auslegung der aktuellen der Verordnung (EU) 2018/1861 heranzuziehen, da in Bezug auf die Ausschrei- bung einer Landesverweisung im SIS zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 keine inhaltlichen Unterschiede bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5; vgl. hierzu bereits Urteil der Berufungskammer CA.2024.25 vom 8. Januar 2025 E. II.B.1). Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprin- zip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 setzt keine Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

- 67 - Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung zu verurteilen. Dabei handelt es sich um Straftatbestände, welche im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung allesamt (auch) Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsehen. Bei den Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Be- schimpfung handelt es sich hingegen um Delikte, die eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Daneben liegen gemäss Strafregisterauszug weitere 15 Verur- teilungen aufgrund von anderen Strafverfahren vor, die grösstenteils ebenfalls dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Die Bagatelldelikte sind bei der Prüfung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). Im Rahmen seiner Vorstrafen findet sich jedoch insbesondere auch ein schwerwiegendes Delikt: So wurde der Beschuldigte bereits vor diesem Beru- fungsurteil wegen einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt. Die damalige Straftat war wie die vorliegende eine Gewalttat und ver- ursachte beim Opfer tatsächlich erhebliche Verletzungsfolgen (vgl. vorstehende Erwägung A.1.5.2.1). Wie vorstehend unter Erwägung C festgestellt, besteht beim Beschuldigten zudem eine Rückfallgefahr. Angesichts dieser Umstände geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1861 aus. Wie vorstehend unter Erwägung D.2.1.6 festgestellt, besteht auch ein öffentliches Interesse, ihn des Landes zu verwei- sen. Daher liegt es im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordneten Landesverweisung Kenntnis erhalten. Folglich sind die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt und die Ausschreibung der Landes- verweisung ist im Schengener-Informationssystem (SIS) anzuordnen. F) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, B. aufgrund der Angriffe und Schläge eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Eine Erhöhung dieser Summe zu Lasten des Beschuldigten scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein aus (zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Genugtuungen bzw. Zivilforderungen vgl. Ur- teil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.5.2, E. II.8.1.6 und 8.2.4; JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 8). Die Argumentation der Verteidigung, wonach aufgrund eines Freispruchs von der versuchten schweren Körperverletzung die Genugtuung abzuweisen sei (CAR pag. 5.200.006), ist aufgrund des erfolgten Schuldspruchs nicht mehr zu

- 68 - hören. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Begründung und Höhe der Forde- rung sämtliche Schläge und Angriffe des Beschuldigten auf B. (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). Zwar liess sich nicht erstellen, dass die von der Vorinstanz geschilder- ten Schmerzen am Unterkiefer und die geschwollene Unterlippe durch den Tritt verursacht wurden, der die versuchte, schwere Körperverletzung begründet. Er- wiesen ist hingegen, dass diese von B. geschilderten Tatfolgen aufgrund der An- griffe des Beschuldigten insgesamt herrührten. Zur Begründung der Höhe der Genugtuungsforderung kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urteil SK.2024.76 E. 12.3). 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demzufolge zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. G) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Verfahrenskosten Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 (Gebühren Vorverfahren: Fr. 1'500.00; Auslagen Vorverfahren: Fr. 228.00; Gerichtsgebühr Vorinstanz Fr. 1'500.00). In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte zu verurteilen. Folglich sind ihm diese Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen. 1.2 Entschädigungen 1.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Umfang der Kostenauflage präjudiziert den Umfang der Rückerstattungs- pflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Folglich hat der Beschuldigte für die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 13'217.20 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 1.2.2.1 Gemäss dem vorinstanzlichem Urteil entstanden dem Privatkläger B. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendige Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berechnung dieser Summe kann den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden und blieb

- 69 - seitens Beschuldigten unbestritten, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2024.76 E. 15.2.3). 1.2.2.2 Im Strafpunkt hat B. vollständig obsiegt. Auch im Zivilpunkt hat er im Grundsatz obsiegt. Zudem wurde B. auch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 tatsäch- lich zugesprochen. Eine Reduktion seiner Entschädigung ist daher nicht ange- zeigt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG sowie Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 2.1.2 Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen, da das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt hat. Die BA und der Privatkläger B. haben hingegen mit ihren Anträgen obsiegt, da sie um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchten. 2.1.3 Folglich sind die Kosten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.2.1.1 Rechtsanwalt Christoph Henzen ersucht für seine amtliche Verteidigung um Ent- schädigung von Fr. 5'943.20 (CAR pag. 5.200.019). Seine Aufwendungen von total 25.84 Stunden (Arbeits- und Reisezeit) sind ausgewiesen und angemessen. Statt der geltend gemachten 4 Stunden ist Rechtsanwalt Christoph Henzen je- doch die effektive Verhandlungszeit von 5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu vergüten und für die Reisezeit der übliche Stundensatz von Fr. 200.00 heran- zuziehen.

- 70 - Insgesamt sind ihm folglich für die geltend gemachte Reisezeit 4 Stunden à Fr. 200.00 zu vergüten (Fr. 800.00) und für seine Arbeitszeit 22.84 Stunden à Fr. 230.00 (Fr. 5'253.20). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 6'053.20. Zuzüg- lich der geltend gemachten Fr. 149.00 an ausgewiesenen Auslagen ergibt dies Fr. 6'202.20, auf welche ein Mehrwertsteuer-Zuschlag von 8.1% (ausmachend Fr. 502.35) hinzuzurechnen ist. Folglich ist Rechtsanwalt Henzen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossen- schaft mit Fr. 6'704.55 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2.1.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2.2 Prozessentschädigung des Privatklägers B. 2.2.2.1 B. ersucht als Privatkläger um Entschädigung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 614.20 (inkl. MWST) für Rechtsanwalt Christian Geosits gemäss Art. 433 StPO (CAR pag. 2.103.002). 2.2.2.2 Rechtsanwalt Christian Geosits beziffert in seiner Honorarnote für das Beru- fungsverfahren seine Arbeitszeit mit 2 Stunden und 6 Minuten (CAR pag. 2.103.003). Der Umfang dieser Arbeitszeit ist belegt und diese war für die Ver- tretung von B. als Privatkläger in diesem Berufungsverfahren im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch notwendig. Statt des geltend gemachten Stundensat- zes von Fr. 250.00 ist jedoch der übliche Stundensatz von Fr. 230.00 heranzu- ziehen, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 483.00 für die ausgewiesene Arbeitszeit ergibt. Zu den Fr. 483.00 sind die ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 43.20 hinzuzurechnen sowie auf den daraus resultierenden Betrag von Fr. 526.20 die geschuldete MWST von 8.1% (ausmachend: rund Fr. 42.60) zu erheben. Daraus ergeben sich notwendige Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 568.80 (inkl. MWST) für die Vertretung von B. im Berufungsverfahren. 2.2.2.3 Da das erstinstanzliche Urteil in den B. betreffenden Straf- und Zivilpunkten be- stätigt wurde und B. demzufolge mit seinen Anträgen obsiegt hat, ist der Beschul- digte zu verpflichten, B. im Berufungsverfahren diese Anwaltskosten von Fr. 568.80 (inkl. MWST) zu entschädigen bzw. zu bezahlen.

- 71 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 […] 1.2 […] 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 […] 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. […] 3. […] 4. […] 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 […] 7. […] 8. […]

- 72 - 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen: − der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2, begangen am 24. Juni 2023; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3, begangen am 24. Juni 2023; − der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG im Anklagepunkt 1.5, begangen am 24. Juni 2023. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl SA2 25 602 22 der Staatsanwaltschaft Luzern vom

20. Januar 2025. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind zu vollziehen. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. A. wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren betragen Fr. 3'228.00 und werden A. vollumfänglich auferlegt. 8. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 73 - 9. A. wird verpflichtet, B. für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'039.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 4'000.00 und werden A. voll- umfänglich auferlegt. 2. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'704.55 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 3. A. wird verpflichtet, B. im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 568.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Brigitte Stump Wendt Flurina Heer

- 74 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herrn Cédric Sturny, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Christoph Henzen - Herrn Rechtsanwalt Christian Geosits - SBB AG - Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern - Amt für Migration des Kantons Luzern - Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Cédric Sturny, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Christoph Henzen - Herrn Rechtsanwalt Christian Geosits - SBB AG - Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern - Amt für Migration des Kantons Luzern - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern - Amt für Migration des Kantons Luzern

- 75 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. März 2026