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CA.2024.25

Bundesstrafgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2023 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Amtsbericht über A. (nachfolgend: der Beschuldigte) (BA pag. 05-01-0001 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz der BA ein vom

10. Januar 2023 datierendes Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung der französischen Strafverfolgungsbehörde [Bezeichnung der Behörde] (BA pag. 05- 02-0001 ff.). Gemäss dem Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung soll am

2. Januar 2023 bei der Redaktion der Zeitschrift D. eine E-Mail mit Morddrohun- gen eingegangen sein (BA pag. 05-02-0011 und BA pag. 05-02-0018 ff.). Am

31. Januar 2023 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit ergänzenden polizeilichen Vorermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (BA pag. 10-01-0001 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 eröff- nete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation, wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Drohung (BA pag. 01-01- 0001). Am 1. Februar 2024 wurde der Beschuldigte auf Festnahmebefehl der BA hin verhaftet (BA pag. 06-01-01-0001 f. und -0004 ff.) und anschliessend in Un- tersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-01-0048 ff.), die im Lauf des Vorverfah- rens mehrmals verlängert wurde (BA pag. 06-01-01-0118 ff.; -0190 ff.; -0228 ff.; -0247 ff.). Am 22. Dezember 2023 dehnte die BA die Strafverfolgung des Be- schuldigten auf den Tatbestand der versuchten Nötigung aus (BA pag. 01-02- 0001). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die BA das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation ein (BA pag. 03-00-0010 ff.). Die «Zeitungsverlag B.» konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklä- gerin (BA pag. 05-02-0018 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.2 Im Verlauf des Strafverfahrens wurden durch die BA und die BKP zahlreiche Be- weise erhoben. So wurden die Räumlichkeiten des Wohndomizils des Beschul- digten und später auch die von ihm belegte Gefängniszelle durchsucht, wobei zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-01-0001 ff.; BA

- 3 - pag. 08-02-000 ff.). Eine an die BKP delegierte Einvernahme mit dem Beschul- digten fand am 1. Februar 2023 statt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Am 2. Februar 2023 führte die BA die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (BA pag. 06-01-01-0008 ff.). Am 6. Februar 2023 ersuchte die BA die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK Zürich) um Beantwortung von Fragen zur Risi- koeinschätzung beim Beschuldigten (BA pag. 11-01-0001 ff.). Am 28. März 2023 nahm die PUK im Rahmen eines forensisch-psychologischen Befundberichts Stellung zu den unterbreiteten Fragestellungen (BA pag. 11-01-0020 ff.). Am

3. Mai 2023 erteilte die BA der PUK schliesslich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (BA pag. 11-01-0051 ff.). Am 26. Juli 2023 reichte Prof. Dr. med. I. eine Vorabstellungnahme ein (BA pag. 11-01-0066 ff.). Das vollständige schriftliche Gutachten von Dr. med. F. wurde schliesslich am

28. September 2023 erstattet (BA pag. 11-01-0082 ff.). Dieses nimmt ausführlich Stellung namentlich zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit, zur Massnah- menwilligkeit und zur Rückfallgefahr des Beschuldigten und äussert sich zur Not- wendigkeit einer Massnahme sowie zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung (BA pag. 11-01-0122 ff. und BA pag. 11-01-0133 ff.). Ferner wurde ein schriftli- cher Bericht bei C., Generaldirektor der Privatklägerin «Zeitungsverlag B.», ein- geholt, den dieser am 24. Juli 2023 unter Beilage zahlreicher Unterlagen ver- fasste (BA pag. 12-01-0004 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.3 Mit Einreichung der Anklageschrift im Sinne eines Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person vom 1. Februar 2024 schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (TPF pag. 7.100.001 ff.). Gleichzeitig beantragte die BA beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (TPF pag. 7.100.010 ff.). Mit Verfügung vom

12. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Beschuldigten in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.231.7.007 ff.). A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 29. Mai 2024 in Anwesen- heit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (TPF pag. 7.720.001 ff.). Mit Urteil vom 29. Mai 2024 stellte die Strafkammer fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Sie ordnete eine stationäre Massnahme, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen, und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urteil SK.2024.7 Dispositiv-Ziffern I.1 – I.8.2). Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil der BA und dem Beschuldigten mündlich und stellte dieses der Privatklä-

- 4 - gerschaft sowie dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Dis- positiv schriftlich zu (TPF pag. 7.720.010). Nach separat durchgeführter Ver- handlung (TPF pag. 7.720.1.001 ff.; 7.930.005 f.) versetzte die Vorinstanz den Beschuldigten mit Beschluss vom 29. Mai 2024 (gleichentags mündlich eröffnet [TPF pag. 7.720.1.006]) bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt, längstens je- doch bis zum 28. August 2024, in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.721.034 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verlängerte die vorinstanzliche Verfahrens- leitung mit Verfügung vom 29. Mai 2024 die Einzelhaft bis zum 28. August 2024 (TPF pag. 7.912.1.024 ff.). Gleichentags bewilligte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenantritt (TPF pag. 7.912.3.001 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 liess der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil anmelden (TPF pag. 7.940.001; CAR pag. 1.100.046). A.5 Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 26. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantrittes in das Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (TPF pag. 7.961.008). A.6 Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 19. Juli 2024 versandt (TPF pag. 7.930.045; CAR pag. 1.100.047) und von der Verteidigung am 22. Juli 2024 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.048). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übermittelte die Strafkammer der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begrün- dete Urteil vom 29. Mai 2024 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldig- ten und den Verfahrensakten (CAR pag. 1.100.081). B.2 Am 12. August 2024 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, dass auf die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesver- weisung zu verzichten und das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Teilen zu bestätigen sei (CAR pag. 1.100.051). Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 1.100.052). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Berufungserklä- rung der BA und der Privatklägerschaft zugestellt zwecks Erhebung der An- schlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens (CAR pag. 1.400.001). Die BA erklärte mit Eingabe vom 22. August 2024, auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erhebung einer Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (CAR pag. 1.400.003 f.). Die Privatkläger- schaft liess sich nicht vernehmen.

- 5 - B.3 Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde den Parteien unter Übermittlung ei- nes vom 27. August 2024 datierenden Verlaufsberichts des Regionalgefängnis- ses Burgdorf Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der vorinstanz- lich verfügten Einzelbehandlung angesetzt (CAR pag. 8.101.004 f.). Am 29. Au- gust 2024 wurde den Parteien eine Stellungnahme des Direktors des Regional- gefängnisses Burgdorf bezüglich der Einzelbehandlung weitergeleitet, um diese im Rahmen allfälliger Gegenbemerkungen zu berücksichtigen (CAR pag. 8.101.008 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen (CAR pag. 8.101.021 ff. und CAR pag. 8.101.026 f.) ersuchte die Verfahrensleitung den Direktor des Re- gionalgefängnisses Burgdorf, sich zu den von der Verteidigung des Beschuldig- ten vorgebrachten Beanstandungen bezüglich der Haftmodalitäten zu äussern (CAR pag. 8.101.032 f.). Mit Schreiben vom 6. September 2024 wurde dieser Aufforderung nachgekommen (CAR pag. 8.101.035 ff.). Mit Schreiben vom

4. September 2024 hatte die Verfahrensleitung der zuständigen Justizvollzugs- behörden des Kantons Aargau zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die erstinstanzli- che Anordnung der stationären Massnahme in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (CAR pag. 2.204.001 f.). In der Folge beantragte das Regionalgefängnis Burgdorf im Einverständnis des Be- schuldigten beim Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die Verlegung des Beschuldigten in eine andere Haftanstalt (CAR pag. 8.101.049 ff.). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 19. September 2024 eingeladen, sich zu einer allfäl- ligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens um Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis Burgdorf zu äussern (CAR pag. 8.101.053 f.). Die Parteien verzichteten ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.101.055) oder stillschweigend auf weitere Bemerkungen. Mit Vollzugsbefehl vom 20. September 2024 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau den Beschuldigten zum Vollzug der stationären Massnahme ab dem 23. September 2024 in die JVA Lenzburg ein (CAR pag. 2.204.005 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde der Be- schuldigte schliesslich in die Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg eingewiesen (CAR pag. 2.204.012 ff.). Das Verfahren betreffend Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis wurde daraufhin formlos als erledigt abgeschrieben. B.4 Am 19. November 2024 wurde auf den 23. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2024 ersuchte die Berufungskammer bei Dr. med. F. in Ergänzung zum von ihm in dieser Strafsache erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten um Beant- wortung von Ergänzungsfragen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten (CAR pag. 2.205.001 f.). Seine ergänzenden schriftlichen Ausführungen ver- fasste der Sachverständige am 10. Dezember 2024 (CAR pag. 2.205.003 f.). Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die Verteidigung die Edition der Besucherlisten der Gefängnisse, in denen der Beschuldigter bislang inhaftiert ge- wesen war (CAR pag. 2.102.006 f.). Mit Beweisverfügung vom 26. November

- 6 - 2024 (CAR pag. 4.200.001 ff.) holte die Verfahrensleitung der Berufungskammer bei den betreffenden Haftanstalten eine Liste über die vom Beschuldigten ge- pflegten Besuchskontakte ein (CAR pag. 6.100.369 ff. und CAR pag. 6.100.377 ff.). Ausserdem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neben einem aktuellen Füh- rungsbericht des Zentralgefängnisses weitere Registerauszüge und Amtsaus- künfte eingeholt, und der Beschuldigte wurde um Angaben zu seiner persönli- chen und finanziellen Situation ersucht (CAR pag. 4.20.001; CAR pag. 4.401.001 f.; CAR pag. 4.401.003 f. [Strafregisterauszug]; CAR pag. 4.401.005 f. [Auszug aus dem Betreibungsregister]; CAR pag. 4.401.014 ff. [Formular «Persönliche und finanzielle Situation»]; CAR pag. 6.100.378 ff. [Be- sucherliste Haftanstalten]; CAR pag. 6.100.385 ff. [Vollzugsbericht Zentralge- fängnis Lenzburg]; CAR pag. 4.401.007 f. und CAR pag. 4.401.018 [Auskünfte Steueramt]). Bezüglich der im aktuellen Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg erwähnten Therapiebemühungen wurden schliesslich ergänzende Auskünfte bei der Gefängnispsychologin J. (CAR pag. 2.204.020) sowie ein Bei- standsbericht eingeholt (CAR pag. 2.206.001 ff). B.5 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 23. Dezember 2024 in Anwesen- heit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung. Es waren keine Vorfragen zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen (CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.200.008):

« I. Auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei zu verzichten. II. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Bund aufzuerle- gen. III. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten, A., sei gemäss separat einge- reichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. IV. Weiter sei festzustellen, dass das Urteil in den übrigen Teilen in Rechtskraft erwach- sen ist.»

Die BA verzichtete in ihrem Parteivortrag auf das Stellen von konkreten Anträgen zur Sache (CAR pag. 5.100.005; CAR pag. 5.200.021). Die Verteidigung verzich- tete auf eine Replik (CAR pag. 5.100.005).

- 7 - B.6 Das vorliegende Urteil erging im Nachgang zur Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 8. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.005). Am 10. Januar 2025 ging ein vom Beschuldigten persönlich verfasstes Schreiben ein (CAR pag. 6.100.395), das der BA und der amtlichen Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (CAR pag. 2.100.006).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteil SK.2024.7 E. 1.1 – E. 1.3) gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vom Beschuldigten erhobene Beru- fung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteils). Unangefochten blieb der vo- rinstanzliche Entscheid somit hinsichtlich der übrigen Dispositiv-Ziffern, nament- lich betreffend die Verübung des Straftatbestandes der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit und betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

«I.

1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte.

2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet.

3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet.

4. […]

- 8 -

5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkri- minierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812).

7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidge- nossenschaft.

8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde.

8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

II.

[Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]» 2.2 In ihrem die Landesverweisung anordnenden Urteil äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssys- tem (SIS). Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich nicht, dass die Ausschreibung im SIS überhaupt erwogen worden wäre. Die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesver- weisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des An- klageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 1; BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde – daher zwingend auch dar- über befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Der Beschuldigte stammt aus Syrien und verfügt nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat des Schengenraums. In Anbetracht dessen hätte bereits für die Vorinstanz Anlass bestanden, die Ausschreibung der von ihr angeordneten

- 9 - Landesverweisung zumindest in Betracht zu ziehen. Entsprechend muss auch das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ent- scheiden, sofern es gegenüber einem Drittstaatsangehörigen eine Landesver- weisung ausspricht. Dies gilt wiederum unabhängig davon, ob seitens der Ankla- gebehörde ein entsprechender Antrag gestellt oder die Parteien die Problematik von sich aus thematisiert haben. Über die angefochtene Anordnung der Landes- verweisung hinaus gehört deshalb vorliegend auch deren allfällige Ausschrei- bung im SIS zum von der Berufungskammer zu behandelnden Prozessthema. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Da vorliegend einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzli- che Urteil eingelegt hat, gilt es vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksich- tigen. Gemäss dem gesetzlichen Schlechterstellungsverbots darf das Berufungs- gericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Verschlechterungsverbot indessen nicht zur An- wendung, wenn sich im Berufungsverfahren im Falle der Bestätigung einer erst- instanzlich ausgesprochenen Landesverweisung die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung stellt, welche im erstinstanzlichen Urteil nicht behandelt wurde (BGE 146 IV 183 E. 3.3.5: Urteile des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom

12. Mai 2023 E. 1.5 [nicht publiziert in BGE 149 IV 361 ff.]; 6B_1030/2023 vom

15. November 2023 E. 1.5; vgl. auch BGE 149 IV 367 f. E. 1.5; vgl. auch MA- EDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 3/2024, 163, 182 f.). Das Berufungsgericht hat die Parteien im Verlauf des Berufungsverfahrens da- rauf hingewiesen, dass es im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS prüfen werde (CAR pag. 2.300.007 f.). Die Parteien konnten anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung beziehen, wie es namentlich die Verteidigung auch getan hat (vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). II. Materielle Erwägungen A) LANDESVERWEISUNG 1. Ausgangslage

Mit Berufung angefochten ist ausschliesslich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Es ist vorliegend unbestritten, dass einzig eine nicht obliga- torische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden

- 10 - kann. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass eine obligatorische Landesver- weisung ausser Betracht fällt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuld- unfähig war und deshalb keine Verurteilung erfolgte (Urteil SK.2024.7 E. 6.3). Ausserdem gehört das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand began- gene Delikt nicht zu den Katalogtaten, welche zur Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB führen kann. Die Vo- rinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. Art. 66abis StGB als erfüllt. Damit einhergehend verwies die Vo- rinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteil SK.2024.7 E. 6.6). Der Beschuldigte lässt der Berufungskammer beantragen, es sei von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen (CAR pag. 1.100.051; CAR pag. 5.200.008). Eventualiter sei zumindest von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen (CAR pag. 5.200.006). Die BA verzichtete auf eine Antragstellung und stellte den Entscheid in das gerichtliche Ermessen (CAR pag. 5.200.021). 2. Rechtliche Grundlagen der nicht obligatorischen Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprin- zips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der be- schuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwä- gung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufent- halts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom

13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die An- ordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundes- gerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. No- vember 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte

- 11 - Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom

30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hin- weis). Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter in Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). Weil einem schuldunfähigen Täter die Tatbegehung nach dem Schuldprinzip nicht vorgeworfen werden kann, bedarf es besonders sorgfältiger Abwägung und Be- gründung, ob und inwiefern das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit be- ruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz beson- ders schwer wiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 13). Insofern stellt sich bei der Entscheidung über eine fakul- tative Landesverweisung besonders die Frage der Erforderlichkeit (FIOLKA/VET- TERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 82 ff., S. 84). 2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine schwere persönliche Härte darstellen oder unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpo- enale 6/2022, S. 429, S. 433). Dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Ur- teile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass vom Sachgericht zu prüfen ist, ob sich eine Landesverweisung angesichts des Gesundheitszustandes als verhältnismässig erweist. Das Sach- gericht dürfe diesbezüglich nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit sei daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizi- nisch hinreichend behandelbar erweist (BGE 145 IV 461 E. 9.4). Die Landesver- weisung kann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder – mit Blick auf medizinische Gründe – eine genügende Behandlung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Macht die betroffene Person

- 12 - eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitli- chen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistun- gen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen («cas très excepti- onnels») eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom

20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1 mit diversen Hinweisen; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3). 3. Beurteilung 3.1 Eingangsvoraussetzung einer nicht obligatorischen Landesverweisung

Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und hält sich als vorläufig auf- genommener Asylbewerber in der Schweiz auf (BA pag. 18-02-0055; CAR pag. 4.401.014). Gegen den Beschuldigten wurde mit dahingehend rechtskräfti- gem Erkenntnis der Vorinstanz (vgl. Erwägung I.2.1 hiervor) eine von Art. 66abis StGB erfasste freiheitsentziehende Massnahme angeordnet. Damit sind die grundsätzlichen Eingangsvoraussetzungen erfüllt, die zu einer fakultativen Lan- desverweisung führen können. 3.2 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung 3.2.1 Den dargestellten Rechtsgrundlagen folgend, ist in einem ersten Schritt auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung einzugehen. Mit Blick darauf zieht die Vorinstanz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 0010 ff.). 3.2.3 Erste Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob eine Landesverweisung des Beschuldig- ten zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint, ergeben sich aus der konkreten Tatbegehung und der sich darin manifestierenden Gefährlich- keit des Täters für die öffentliche Sicherheit. In Bezug auf die öffentlichen Inte- ressen an einem Landesverweis ist daher zunächst ein Blick auf die Art und Schwere der Anlasstat zu richten. Bei den vom Beschuldigten gegen einen un- bestimmten Adressatenkreis ausgesprochenen Drohungen handelte es sich um Todesdrohungen. Die Drohungen richteten sich gegen das menschliche Leben und damit gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter. Sie sind geeignet, die davon betroffenen Personen in ihrem Sicherheitsempfinden massiv zu verunsi- chern und in ihrer persönlichen Freiheit erheblich einzuschränken. Seinen Dro- hungen hat der Beschuldigte zusätzlich Nachdruck verliehen, indem er in der Mehrzahl sprach und sich als Teil einer grösseren Personengruppierung ausgab. Überdies musste sich die Bedrohung für die Adressaten durch den Hinweis des Beschuldigten akzentuieren, dass er sich in der Schweiz und damit in der Nähe aufhalte. Damit hat der Beschuldigte suggeriert, dass er die Drohungen jederzeit unmittelbar umsetzen könne. Im Ergebnis ist der Vorinstanz uneingeschränkt bei- zupflichten, wenn sie das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand be- gangene Delikt als erheblichen Verstoss gegen die schweizerische Rechtsord- nung qualifiziert (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). In der Gesamtschau zeugt die An- lasstat von einer keineswegs zu verharmlosenden Unberechenbarkeit und Ge- fährlichkeit des Beschuldigten. Es handelt sich keineswegs um ein Delikt gerin- geren Gewichts. Es überzeugt daher nicht, wenn die Verteidigung einwendet, die vom Beschuldigten begangene Tat sei nicht derart gravierend, dass sie unter den Aspekten der Deliktsprävention und der Sicherheit der Gesellschaft ein öffentli- ches Fernhalteinteressen begründen könnte (CAR pag. 5.200.005). Die Schwere

- 15 - der vom Beschuldigten begangenen Nötigungshandlungen veranlasst vielmehr zur Annahme eines gewichtigen Interesses an einer Landesverweisung. 3.2.4 Die zu beurteilende Anlasstat begründet nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch in Berücksichtigung des vorherigen Sozialverhaltens des Beschuldigten deutliche Sicherheitsbedenken. Im versuchten Nötigungsdelikt ist insofern eine auffallende Kontinuität zu erkennen, als der Beschuldigte bereits im Vorfeld mit ähnlich gestalteten Verhaltensmustern aufgefallen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber seinem Umfeld feindselig und aggressiv-be- drohlich aufgetreten ist. So erging am 10. Mai 2021 ein Strafbefehl der Staatsan- waltschaft [Bezeichnung] gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde. Der Beschuldigte hatte auf einem Polizeiposten mit einem Metallständer eine Schalterscheibe beschädigt, weil es abgelehnt wurde, einen von ihm verfassten Brief weiterzuleiten (BA pag. 17-01-0007; TPF pag. 7.231.1.003). Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem jüngeren Bru- der des Beschuldigten und einem anderen Schüler soll der Beschuldigte am

16. Februar 2022 bei der Schulleitung erschienen sein und die Adresse des be- teiligten Schülers verlangt haben. Der Beschuldigte hat dies anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigt (CAR pag. 5.300.011). Gemäss Aussagen der Schul- leitung soll der Beschuldigte angekündigt haben, dass er handgreiflich werde, wenn solche Auseinandersetzung nochmals vorkommen sollten (BA pag. 10-01- 0023 ff.). Dazu erklärte der Beschuldigte vor der Berufungskammer, er habe das Problem mit diesem Schüler lösen wollen und daher mit diesem und auch mit der Schulleitung gesprochen (CAR pag. 5.300.011). Anders als das erstgenannte Vorkommnis haben die damaligen Ereignisse für den Beschuldigten keine straf- rechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Dessen ungeachtet ist es zuläs- sig und geboten, diese in die Beurteilung des vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotentials als zentrales Element des öffentlichen Interesses einzu- beziehen. Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bereits in den fraglichen Zeiträu- men in einem psychotischen Zustand befand (vgl. BA pag. 11-01-0127). Das kann aber nichts daran ändern, dass zwischen einem solchen einschüchternden Verhalten und den herrschenden sozialen Normen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Das gemäss eigenem Bekunden (vgl. CAR pag. 5.300.011) bewusst ge- wählte, auf einem realen und nicht wahnhaft imaginierten Hintergrund basierende Vorgehen war eine überzogene und sozial inadäquate Reaktion des Beschuldig- ten auf ein auf als ungerechtfertigt bewertetes Verhalten von anderen Personen. 3.2.5 Die geschilderten Vorfälle sollen in ihrer Dramatik keineswegs überzeichnet wer- den. Für die vorliegende Strafsache interessant ist vielmehr der nachfolgende Aspekt. In den Verhaltensweisen des Beschuldigten widerspiegeln sich nämlich

- 16 - Ansichten und Einstellungen, die aufgrund ihrer antisozialen Implikationen als deliktsfördernd zu beurteilen sind. Beim Beschuldigten ist die überdauernde Hal- tung feststellbar, sich bei vermeintlich ungerechter Behandlung mit ihm als ange- messen erscheinenden Mitteln zur Wehr setzen zu dürfen. Dieser Eindruck ver- stärkt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung. Wies das Verhalten des Beschuldigten während der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung noch deutlich auf einen desolaten psychischen Zustand hin (massive Verhandlungsstörungen und wirre Wortmeldungen [vgl. TPF pag. 7.720.002; TPF pag. 7.731.002; TPF pag. 7.731.003; vgl. auch CAR pag. 5.300.014]), präsentierte er sich vor Berufungsgericht in ganz anderer Ver- fassung. Sowohl die Verteidigung wie auch die BA betonten anlässlich der Beru- fungsverhandlung den geradezu ruhigen und anständigen Auftritt des Beschul- digten bei seiner Befragung an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.004 f.). Sein psychischer Zustand anlässlich der Berufungsverhand- lung war tatsächlich unauffällig. Die Berufungskammer konnte sich einen authen- tischen und verlässlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschul- digte hat klare und verständliche Aussagen gemacht, auf die inhaltlich abgestellt werden kann und muss. Einzelne der vom Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung getätigten Ausführungen sind im Hinblick auf die angespro- chenen Charakterfacetten bezeichnend. Darauf angesprochen, dass er vor Erst- instanz mit der Einleitung eines Verfahrens gegen den Staatsanwalt des Bundes und den vorinstanzlichen Spruchkörper vor einem islamischen Gericht gedroht habe, führte der Beschuldigte etwa aus, dass er auf eine gerechte Behandlung durch das Berufungsgericht hoffe, damit ihn nichts dazu bringe, an solche Mög- lichkeiten zu denken (CAR pag. 5.300.014 [Hervorhebung hinzugefügt]). Der Be- schuldigte äusserte damit mehr oder weniger unverhohlen die Überzeugung, dass ein für ihn ungünstiger Gerichtsentscheid ihn dazu berechtige, sich eine Reaktion auf die insofern «ungerechte Behandlung» zu überlegen. Andererseits ist bemerkenswert, wie gleichzeitig die Verantwortung beim urteilenden Gericht und nicht etwa beim zugrundeliegenden Verhalten des Beschuldigten selbst ver- ortet wird. Die gleiche Sichtweise zeigte sich im Grunde auch in den Aussagen des Beschuldigten über die gegenüber Zeitschrift D. begangene Nötigungshand- lung. Der Beschuldigte hat nicht nur darauf hingewiesen, dass Zeitschrift D. mit den Karikaturen über den Propheten Mohamed einen «Fehler» begangen habe. Wichtig schien dem Beschuldigten auch die Klarstellung gewesen zu sein, dass Zeitschrift D. «den Fehler» zuerst gemacht habe (CAR pag. 5.300.016: «Sie [ge- meint: Zeitschrift D.] haben aber einen Fehler begangen. Meine Reaktion war auch ein Fehler. Aber sie haben den Fehler zuerst gemacht.»). Die angeführten Aussagen belegen mit aller Deutlichkeit, dass sich die kritischen Denkmuster nicht verändert haben. Eine Veränderungsmotivation oder auch nur ein Problem- bewusstsein scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein.

- 17 - 3.2.6 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens in der Haft ein akutes Fremdgefährdungspotential attestiert (SK.2024.7 E. 4.5.5). Die aktenkun- digen Berichte verschiedener Gefängnisse dokumentieren in der Tat eine Viel- zahl von Vorkommnissen, bei denen der Beschuldigte durch ausfälliges, bedroh- liches und aggressives Verhalten aufgefallen ist. Aus den Vollzugsakten sei her- ausgegriffen, dass der Beschuldigte zu diversen Gelegenheiten konkrete und ernstzunehmende Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen habe, de- nen durch selbst hergestellte Schlaggegenstände Nachdruck verliehen worden sei (CAR pag. 2.204.013). Wiederholt wurde auf das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten und darauf hingewiesen, dass er bei der Fesselung mit Hand- schellen Gegenwehr geleistet habe (CAR pag. 2.204.013). Im Weiteren wurden in der Zelle des Beschuldigten mehrere selbst gebastelte Gegenstände gefun- den, die als Waffe hätten eingesetzt werden können (CAR pag. 2.204.014). Eine merkliche Beruhigung der Situation liess sich erst in jüngster Zeit beobachten, nachdem der Beschuldigte insbesondere die erforderliche Medikation regelmäs- sig und zuverlässig einnahm (vgl. Verlaufsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.001 ff.]; Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 13. Dezember 2024 [CAR pag. 6.100. 390 ff.]; Auskunft der betreuenden Gefängnispsychologin vom 19. Dezember 2024 [CAR pag. 2.204.020 f.]). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte zuletzt mühelos in den Gefängnisalltag integriert werden konnte, einen korrekten und anständigen Umgang pflegte sowie mit Interesse am Arbeits- und Bildungspro- gramm der Gefängnisanstalt teilnahm und sich seit Oktober 2024 in einer foren- sisch-deliktorientierten Therapie befindet (CAR pag. 6.100.390 ff.). Dem Be- schuldigten ist diese erfreuliche Entwicklung durchaus zugute zu halten. Es darf allerdings nicht ausgeblendet werden, dass es die zuständigen Gefängnisleitun- gen wegen der Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Drittpersonen bis vor Kurzen weiterhin für nötig erachteten, Sicherheitsmassnahmen wie die Unterbrin- gung des Beschuldigten in Einzelhaft anzuordnen (Verfügung Regionalgefängnis Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.009 ff.). Der Beschuldigte blieb nach Einschätzung des medizinischen Fachpersonals sowie der Vollzugsleitun- gen und des Betreuungspersonals unberechenbar, weshalb von einer Gefahr un- vorhersehbarer Gewaltausbrüche ausgegangen wurde (CAR pag. 8.101.009 und -015). Angesichts der zeitlichen Koinzidenz zwischen der signifikanten Situati- onsveränderung und den intensivierten Therapiebemühungen des Beschuldigten kann nur der Schluss gezogen werden, dass das vorherige Verhalten überwie- gend durch das psychopathologische Zustandsbild ausgelöst wurde. Es darf auch angenommen werden, dass das Vollzugsregime in den Haftanstalten, das nicht auf die erheblichen Behandlungsbedürfnisse der Krankheit des Beschuldig- ten ausgerichtete war, die zunehmende Eskalation der Lage befördert hat. Gleichwohl lassen sich die Aggressionen des Beschuldigten und die Gewaltbe- reitschaft nicht ausschliesslich mit seiner psychiatrischen Diagnose erklären. Es

- 18 - ergibt sich schon aus den Aussagen des Beschuldigten, dass das manifestierte Gefährdungspotential auch auf seine inneren Grundeinstellungen zurückgeführt werden muss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Ursache für sein problematisches Verhalten an, dass er sich so verhalten habe, weil er im Gefängnis zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden sei (CAR pag. 5.300.004). Damit ist wiederum die von einem subjektiven Gerechtigkeits- empfinden geleitete Überzeugung identifiziert, in einer als ungerecht betrachte- ten Behandlung eine Legitimation zu bedrohlichem oder gar gewalttätigem Re- aktionsverhalten zu finden. Ein über einige Zeit unauffälliges Vollzugsverhalten ist kein Hinweis dafür, dass diese Persönlichkeitsproblematik an Wirkungsdyna- mik verloren hätte. 3.2.7.1 Die Parteien und im angefochtenen Urteil auch die Vorinstanz haben sich einge- hend mit der religiösen Gesinnung des Beschuldigten und damit einhergehend mit der Frage befasst, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte radikal- islamistisches Gedankengut hege. Die BA bezeichnete die extremistische Welt- anschauung des Beschuldigten sowie die von ihm ausgehende dschihadistische Gefährdung an der Berufungsverhandlung als «Knackpunkt» der vorliegenden Berufungssache (CAR pag. 5.200.020). Es ist nicht bestritten und aktenmässig ohnehin nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit insbeson- dere auf den Kanälen der sozialen Medien wiederholt durch extremistisch- dschihadistische und gewaltbefürwortende Äusserungen und durch martialische Selbstdarstellungen aufgefallen ist, die bis zur Androhung islamistisch motivierter Gewaltanwendung reichten. Die vom Beschuldigten verfassten Beiträge weisen zudem auf Radikalisierungsvorgänge und eine eigentliche Verachtung der west- lichen Gesellschaft und deren Werte hin. Dies wurde in den vorhandenen Amts- berichten des Nachrichtendienstes des Bundes (BA pag. 05-01-0001 ff.; BA pag. 06-01-01-0001 ff.), den zahlreichen Gewaltschutzberichten kantonaler Poli- zeibehörden (BA pag. 10-01-0023 ff.) und auch im vorinstanzlichen Urteil (SK.2024.7 E. 6.5.4) minutiös aufgearbeitet und braucht an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten wiederholt zu werden. Ob und inwiefern die religiösen Einstel- lungen des Beschuldigten für die Tatbegehung ursächlich waren, konnte gut- achterlich nicht abschliessend eruiert werden. Der Sachverständige führte in sei- ner Expertise aus, dass der Beschuldigte durch eine religiös gefärbte wahnhafte Gedankenwelt und Sinnestäuschungen imponiert habe. Der genaue Inhalt der wahnhaften Gedankenwelt des Beschuldigten könne nicht rekonstruiert werden, scheine sich jedoch thematisch um religiöse Themen (Islam als einzig wahre Re- ligion / Bedrohung dieser Religion durch den Westen / Beeinträchtigungserleben / Aufstachelung zur Aggression durch die Stimme Satans / besondere Rolle des Beschuldigten, den Islam gegen die westliche Welt zu verteidigen / besondere Fähigkeiten des Beschuldigten zur Beeinflussung von Kriegen und Weltpolitik)

- 19 - gedreht zu haben (BA pag. 11-01-0127; vgl. auch die gutachterliche Vorabstel- lungnahme vom 26. Juli 2023 [BA pag. 11-01-0066 ff.] und forensisch-psycholo- gischer Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. März 2023 [BA pag. 11-01-0020 ff.]). Gemäss sachverständiger Einschätzung scheine das delinquente Verhalten des Beschuldigten grossteils aus der schizophrenen Symptomatik gespeist zu sein, weniger aus per se gewaltfördernder, extremisti- schen Einstellungen. Eine bereits bestehende Haltung könne jedoch auch durch die Erkrankung verzerrt und weiter verstärkt werden (BA pag. 11-01-0127). Nach gutachterlicher Empfehlung sollte im Rahmen der Therapie evaluiert werden, in- wieweit der Beschuldigte tatsächlich radikal-islamische Gedanken hege und wie ausgeprägt diese seien (BA pag. 11-01-0131; vgl. auch BA pag. 11-01-0122). Die vom Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts absol- vierte Therapie führte diesbezüglich noch zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen, weil die Religionsproblematik bislang nicht substantiell behandelt worden war (vgl. CAR pag. 2.204.021). 3.2.7.2 Nach dem vorstehend Erwogenen kann mit der Vorinstanz (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4) nicht abschliessend geklärt werden, in welchem Ausmass die weltan- schauliche Gesinnung mit der psychischen Krankheit des Beschuldigten im Zu- sammenhang steht. Wie akkurat einzelne der im vorinstanzlichen Urteil verwen- deten Zuschreibungen («glühender Verehrer des Dschihads» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4]; «Glaubensfanatismus» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3]) bei dieser Aus- gangslage sind, kann dahingestellt bleiben. Es steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung indessen fest, dass die religiösen Einstellungen des Beschuldigten von der psychotischen Verkennung und Verarbeitung der Realitäten ebenfalls erfasst wurden und dadurch eine krankhaft-akzentuierte Form angenommen ha- ben. Soweit in den psychiatrischen Gutachten und Stellungnahme von «religiö- sem Wahn» gesprochen wurde (vgl. BA pag. 11-01-0043; Hervorhebung hinzu- gefügt), handelte es sich dabei um einen klinischen Befund. Gleichwohl würde es zu kurz greifen, die Risikorelevanz der religiösen Gesinnung des Beschuldig- ten einzig aus krankheitsbezogener Perspektive zu betrachten. Die sich in den erwähnten Äusserungen des Beschuldigten offenbarenden Einstellungen und Grundhaltungen müssen bereits in der Persönlichkeit des Beschuldigten ange- legt sein und können nicht erst in einer psychotischen Gedankenwelt entstanden sein. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass er seiner Religio- sität in der gesamten Lebensführung einen zentralen Stellenwert einräumt (vgl. CAR pag. 5.300.006 ff.). Der Beschuldigte hat sich zwar gegen religiösen Fun- damentalismus ausgesprochen (CAR pag. 5.300.007). Jedoch hat er sich als «Salafist» bezeichnet und angegeben, dass er als muslimischer Mensch ein Le- ben in einem islamischen Land befürworte (CAR pag. 5.300.007). Sein Religi-

- 20 - onsverständnis lässt zudem eindeutig radikale Neigungen erkennen. Den für sol- che Ansichten charakteristische Wahrhaftigkeitsanspruch brachte der Beschul- digte etwa zum Ausdruck, indem er anführte, die Bezeichnung «Salafist» deute darauf hin, dass diese Person die Religion besser verstanden habe (CAR pag. 5.300.007). Eine eindeutig abwertende Haltung gegenüber einer nicht von der Religion dominierten Lebensführung offenbarte der Beschuldigte ferner mit seiner Aussage, alle Nichtgläubigen würden «irgendwann im Feuer landen». Dies sei der Glaube aller Muslime und das werde sich auch nicht ändern (CAR pag. 5.300.014). Als besonders bedenklich und für die Gefährlichkeitsbeurteilung besonders relevant erscheint jedoch, dass der Beschuldigte die Beleidigung und Beschimpfung des Islams nach wie vor als bestrafungswürdig erachtet, wenn er auch die angemessene Sanktionierung den islamischen Gesetzesgelehrten überlassen will (CAR pag. 5.300.016). Dass aus Kreisen der islamischen Geist- lichkeit nach Erscheinen der von Zeitschrift D. veröffentlichten Karikaturen über den Propheten Mohammed jeweils öffentlich zur Tötung der dafür verantwortli- chen Zeichner und Publizisten aufgerufen wurde, ist gerichtsnotorisch und war entgegen seiner Beteuerung (CAR pag. 5.300.017) gewiss auch dem Beschul- digten bekannt. Davon hat sich der Beschuldigte ebenso wenig distanziert wie von den fundamentalistischen Überlieferungen, auf die sich der islamistische Ge- waltextremismus als Rechtfertigungsgrundlage beruft. Vor diesem Hintergrund müssen auch die früher in gleicher Art geäusserten Überzeugungen und Positio- nierungen als nicht oder nur schwer aufgebbarer Bestandteil der Identität des Beschuldigten qualifiziert werden, welche nicht ausschliesslich in einen psycho- pathologischen Kontext einzubetten sind. Die insgesamt eher bekenntnishaften Reuebekundungen des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.004; CAR pag. 5.300.017) verstärken diesen Anschein eher, als dass sie ihn entkräften. Beim Beschuldigten ist vielmehr ein das Denken und Handeln prägendes reli- giös-ideologisches Fundament festzustellen, das auch gewaltlegitimierende Komponenten einschliesst und in seiner Rigidität als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen ist. 3.2.8 Beim Beschuldigten liegen zusammenfassend verschiedene Persönlichkeits- merkmale und Wertehaltungen vor, die sich gesamthaft negativ auf die Legal- prognose auswirken. Diese Einstellungen und Ansichten sind nicht nur Ausfluss eines krankhaften Denkgeschehens, sondern disponieren in eigenständiger Weise zu gefährlichem und deliktischem Verhalten. Das darauf zurückzufüh- rende Gefährdungspotential ist nicht mit der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten begründbar. Es werden unkorrigierbare Überzeugungen deutlich, die zu einer stabilen Motivationslage für neuerliche Delikte führen können. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese sich durch therapeutische Interventio- nen wesentlich beeinflussen liessen. Von daher gesehen spricht die Absolvie- rung einer stationären Massnahme selbst bei günstigem Verlauf nicht gegen die

- 21 - Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach Abschluss des Massnahmenvollzuges eine bei der Lan- desverweisungsprüfung bedeutsame Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar- stellen wird. In der Persönlichkeitsdisposition des Beschuldigten liegen fortbeste- hende Risikofaktoren, selbst wenn im Rahmen des stationären Massnahmenvoll- zuges eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes erreicht werden kann. Ohnehin kann eine Therapie nur lege artis und nicht mit Erfolgsgarantie durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.5). Es ist zu anerkennen, dass der Beschuldigte sich inzwischen auf die Therapie (bisher eine forensisch-deliktsorientierte Therapie) eingelassen zu haben scheint und bereits greifbare Fortschritte erzielt werden konnten. Es wäre aber verfrüht, bereits jetzt von einer hinreichenden Stabilität und Kontinuität aus- zugehen. Zukünftige Krankheitsepisoden lassen sich bei einer paranoiden Schi- zophrenie überdies nicht vollständig verhindern. Aufgrund der Art der psychi- schen Erkrankung des Beschuldigten und der dadurch verursachten Wahnvor- stellungen können auch Eskalationsszenarien wie Gewaltdelikte oder in anderer Form aggravierte Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlich- keit einer Zunahme der Deliktsschwere hin zu tatsächlicher physischer Schädi- gung von Dritten wurde gutachterlicherseits zwar als wenig wahrscheinlich, aber auch nicht nur als gering eingestuft (BA pag. 11-01-0134). Was die Befürchtung erneuter Delinquenz anbelangt, ergibt sich für den ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab, weshalb namentlich bei schweren Strafta- ten für die Landesverweisung bereits ein geringes Rückfallrisiko genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erhebliche öffentliche Interessen an einer strafrechtlich motivierten Wegweisung des Beschuldigten be- stehen, da von ihm aufgrund der salafistisch-radikalen Einstellung weiterhin Straftaten von nicht unerheblicher Tragweite zu erwarten sind. 3.3 Privates Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz 3.3.1 Der Vorinstanz zufolge ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz insgesamt als äusserst gering einzustufen. Der Beschuldigte habe sich trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraus- setzungen nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen im Kanton Aargau wohnhaften Eltern unterhalte er praktisch kei- nen Kontakt. Seine drei Schwestern und sein Bruder würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. In seinem Heimatland lebten Verwandte, und der Beschuldigte wolle gemäss eigenen Aussagen gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflege. Von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der

- 22 - Schweiz könne somit nicht die Rede sein. Zu seinen Integrationsbemühungen sei festzuhalten, dass er relativ gut Deutsch spreche. Demgegenüber gebe es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschul- digte in die schweizerische Gesellschaft integrieren oder dies zumindest versu- che wolle. Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge strenggläubiger Mos- lem, sei ein Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liege auf der Hand, dass dem Beschuldigten mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen werde. Aufgrund seines Glaubensfanatismus habe der Beschuldigte denn auch Lehr- und Arbeitsstellen verloren. Der Beschuldigte sei etwa während den Arbeitszei- ten seinen Gebeten nachgegangen und habe trotz drohender Kündigungen da- ran festgehalten. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine schlechte soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühe er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kan- tons Aargau vom 15. Dezember 2024 (recte: 2021) sei eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «undenkbar». Diese Folgerung decke sich insoweit mit den Feststellungen des Gutachtens, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei. Der Beschuldigte habe vielmehr immer wieder den Wunsch geäussert, in ein musli- misches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz manifestiere bzw. verdeutliche, dass er nicht in der Schweiz verbleiben wolle. Auf eine mögliche Landesverweisung angesprochen, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle. Die Ausreisewilligkeit des Beschuldig- ten zeige sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungsstelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau Kontakt aufgenommen habe, seinen Rückkehrwillen bekräftigt und eine Freiwilligkeitserklärung unter- zeichnet habe. Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprächen, seien nicht ersichtlich und würden seitens des Be- schuldigten auch nicht vorgebracht (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3). 3.3.2 Die vorinstanzliche Beurteilung des persönlichen Interesses des Beschuldigten an der Weiterführung seines Aufenthaltes in der Schweiz berücksichtigt nicht alle massgeblichen Faktoren und erscheint insofern unvollständig. Das private Inte- resse des Beschuldigten zeichnet sich in der vorliegenden Angelegenheit durch einige Besonderheiten aus. Insbesondere die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten greift die Vorinstanz entgegen den einleitend erörterten Recht- sprechungsgrundsätzen (vgl. Erwägung II.A.2.2) nicht auf. Bei der psychischen Gesundheit handelt es sich um ein Kriterium, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz be- trifft. Aus den der Berufungskammer vorgelegten gutachterlichen Erläuterungen

- 23 - ist zu folgern, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychischen Krankheitsbil- des lebenslang auf fachärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Dabei wird von zentraler Bedeutung sein, dass die psychopharmakologische Medikation re- gelmässig eingenommen wird (CAR pag. 2.205.003 f.). Bei der dem Beschuldig- ten diagnostizierten Schizophrenie handelt es sich um eine nicht heilbare Erkran- kung, die sich durch adäquate Behandlung höchstens bewältigen lässt. Ohne entsprechende psychiatrische Betreuung ist mit einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zu rechnen. Die Verteidigung behauptet nicht, dass eine ge- nügende medizinische Versorgung von psychischen Störungen in Syrien nicht gewährleistet werde. Die psychiatrische Versorgung in Syrien weist jedoch nicht die gleiche Dichte (Anzahl praktizierender Psychiater und stationärer Einrichtun- gen) und Betreuungsqualität wie in der Schweiz auf. Dass der Zugang zu einer medizinischen Behandlung der psychischen Störung – wie die Verteidigung vor- bringt – in der Schweiz besser sei (CAR pag. 5.200.005 [Hervorhebung hinzuge- fügt]), lässt sich deswegen nicht von der Hand weisen, wohl aber die daran an- knüpfende Schlussfolgerung der Verteidigung, ein Landesverweis sei schon des- wegen weder gerechtfertigt noch verhältnismässig (vgl. CAR pag. 5.200.005). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien die für seinen Gesund- heitszustand unabdingbare Grundversorgung erhalten wird. Behandlungsbedarf wird insbesondere nach Beendigung der stationären Massnahme hauptsächlich in der Abgabe von weit verbreiteten Psychopharmaka und durch eine Psycho- therapie bestehen. Die bezüglich Letzterer hierzulande bestehenden Sprach- schwierigkeiten würden im Heimatland des Beschuldigten entfallen. Der Beschul- digte ist mit seinem Heimatland Syrien kulturell und sprachlich vertraut. Den the- rapeutischen Zugang erleichtern dürfte daher der Umstand, dass der Beschul- digte in Syrien auf aus dem gleichen Kulturkreis stammende Psychiater zurück- greifen könnte. Es ist ebenfalls zu bedenken, dass sich beim Beschuldigten nach Beendigung der stationären Massnahme gewisse Ressourcen für den Umgang mit seiner Erkrankung etabliert haben werden. Insgesamt liegt mit der gesund- heitlichen Situation des Beschuldigten doch ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor. 3.3.3 Im Übrigen lassen sich keine besonderen persönlichen Interessen des Beschul- digten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausmachen. Der Beschuldigte lebt seit rund 9 Jahren und damit noch keine lange Zeit als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Massnahme kann jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zuläs- sig, möglich oder zumutbar erscheint (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Der Beschuldigte war nie länger erwerbstätig und hat den Unterhalt für sich zu keiner Zeit selbst bestreiten können. Keine seiner Lehranstellungen war bisher von Dauerhaftigkeit. Eine In- tegration in den hiesigen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit erscheint angesichts

- 24 - der fehlenden Berufsausbildung fraglich. Die finanzielle Zukunft des Beschuldig- ten in der Schweiz ist damit ebenfalls unsicher. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Perspektiven werden als Ausdruck sei- ner Bemühungen anerkannt, bleiben indessen mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Ob er nach der Entlassung aus der stationären Massnahme für die an- visierte Tätigkeit in der Firma seines Vaters ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist seinen eigenen Angaben zufolge ungewiss (vgl. CAR pag. 5.300.012). Von einer sein Auskommen sichernden Arbeitsstelle kann demnach nicht ausge- gangen werden. Insgesamt erscheinen die Aussichten auf eine nachhaltige wirt- schaftliche Integration in der Schweiz nicht besonders günstig. Damit wird weder verkannt, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad Integrationsbemü- hungen unternommen und etwa deutsche Sprachkenntnisse erworben hat, noch in Abrede gestellt, die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Integration erschwert hat. Dies ändert indessen nichts am Befund, dass eine gelungene be- rufliche und wirtschaftliche Integration nicht vorliegt. Dass der Beschuldigte in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Das private Beziehungsnetz des Beschul- digten beschränkt sich – soweit bekannt – auf seine ebenfalls aus Syrien stam- mende Familie und damit auf den angestammten Kulturkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Dass für die dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten darüber hinaus das familiäre Umfeld von nennenswerter Bedeutung wäre, wurde nicht behauptet. Moderne Kommu- nikationsmittel können den persönlichen Kontakt zwar nicht vollständig ersetzten, diesen jedoch auch über eine grosse räumliche Distanz gewährleisten und ver- einfachen. 3.3.4 Insgesamt bestehen vor allem wegen der gesundheitlichen Situation gewichtige persönliche Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. In ge- samthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen sie jedoch das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses aus den nachfol- genden Überlegungen nicht zu relativieren. 3.4 Interessenabwägung

In einem letzten Schritt sind die widerstreitenden privaten und öffentlichen Inte- ressen einander gegenüberzustellen. In ihren Erwägungen nimmt die Vorinstanz in dem Sinne auf die vorzunehmende Interessenabwägung Bezug, dass sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als gewichtiger einstuft als das Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren – so die Vorinstanz folgernd – erweise sich die Anordnung einer Landesverweisung als verhältnis-

- 25 - mässig (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). Dieser Erkenntnis ist im Ergebnis beizupflich- ten. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das er- hebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht zu überwiegen. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungs- massnahme ist als höher einzustufen als das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 3.5 Vollzugshindernisse 3.5.1 Die Vorinstanz befasste sich in einem ersten Schritt mit dem Vorliegen von Voll- zugshindernissen (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Vollzugshindernisse müssen indes- sen nicht zwingend zum Absehen von der Landesverweisung führen, sondern sind in erster Linie für allfällige Gewährung eines Vollzugsaufschubs relevant. Auf allfällige Vollzugshindernisse wird vorliegend erst an dieser Stelle eingegan- gen. In der Sache erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Ge- richtsentscheide, mehrere zweitinstanzliche Gerichte hätten die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern mit Ausweis F aufgrund der unsicheren zukünfti- gen Lage in Syrien überhaupt möglich sei, rechtskräftig klar bejaht. Es sei Auf- gabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschie- bungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend seien jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen ersichtlich, die einer Lan- desverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig bestehe aus völker- rechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestünden – so die ab- schliessende Erkenntnis im vorinstanzlichen Urteil – zurzeit keine Vollzugshin- dernisse (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). 3.5.2 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwä- gung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 [betreffend nicht obliga- torische Landesverweisung]). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hinder- nisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv be- stimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023; E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332

- 26 - E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung all- fälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). 3.5.3 Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er nicht bestreitet und die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vor dem Vollzug der Landesverwei- sung während einer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbaren Dauer einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen. Das Ende der stationären Massnahme kann zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht bestimmt werden. Mit ei- nem baldigen Abschluss des Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht zu rechnen. Es ist von einer relativ bedeutenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug der Lan- desverweisung auszugehen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Massnahmen- vollzug kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Gerade mit Blick auf die aktuellen Umbruchereignisse und die da- mit verbundenen Hoffnungen auf die Etablierung eines neuen politischen Sys- tems lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation in Syrien ent- wickeln wird. Angesichts der aktuellen Dynamik der massgebenden politischen Lage in Syrien können die diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage für den betroffenen Beschuldigten nicht vorwegge- nommen werden. Die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung lässt sich letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden. Die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehenden Umstände sind nicht ab- schliessend bestimmbar und stehen deren strafrechtlichen Anordnung nicht ent- gegen. Ein definitives Vollzugshindernis lässt sich nicht begründen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs er- neut zu beurteilen sein. Die aktuellen Verhältnisse in Syrien stellen kein definiti- ver Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar. Die psychische Krankheit des Beschuldigten weist kein Ausmass auf, dass beim dereinstigen Vollzug der Landesverweisung eine unmittelbar drohende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Nicht geltend gemacht wur- den andere aussergewöhnlichen Umstände, die einem Vollzug der Landesver- weisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre. 3.6 Dauer der Landesverweisung

Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist vorliegend aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2003 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar

- 27 - 2023 E. 9.2.1). In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch unter Berück- sichtigung der im Berufungsverfahren zusätzlich erörterten Sachumstände ange- messen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) widersprechen. 4. Ergebnis

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

B) AUSSCHREIBUNG DER LANDESVERWEISUNG IM SCHENGENER-INFOR- MATIONSSYSTEM (SIS) 1. Nach Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ist – wie einleitend erwähnt (vgl. Erwägung I.2.2 hiervor) – über deren Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zu befinden. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und E. 3.3.4; vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1). Auf der Ebene des europäischen Rechts sind die Ausschreibung im SIS und deren Lö- schung in der Verordnung (EU) 2018/1861 geregelt. Die Schweiz hat sie als Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands akzeptiert (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.2). Sie hat zur Umsetzung dieser und weiterer EU-Verordnungen im Zusam- menhang mit dem SIS (Nrn. 2018/1860 und 2018/1862) mehrere innerstaatliche Erlasse geändert (Anhang I des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betref- fend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] vom 18. Dezember 2020, BBl 2020 10033 und AS 2021 365). Das weiterentwickelte System wurde im März 2023 in Betrieb genommen, wobei die neuen Gesetzes- und Verord- nungsanpassungen zur SIS-Weiterentwicklung bereits am 22. November 2022 in Kraft traten (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2023 [abrufbar unter https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/mm.msg-id- 93601.html]). Die Ausschreibung der der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem ist deshalb nach der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen. Die Verteidigung stützt ihre Ausführungen demgegenüber noch auf das frühere

- 28 - Verordnungsrecht (SIS-II-Verordnung [vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). Dies ist in- dessen insofern nicht weiter massgeblich, als in Bezug auf die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 Verordnung 2018/1861 erfüllt sind. Im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur Ausschreibungen vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entschei- dung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung 2018/1861 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheits- gebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist auch dann auszugehen, wenn gegen einen Drittstaatsangehöriger der begrün- dete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroristische Straftaten gehören – begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861: «Die Mitgliedstaaten geben […] ein, wenn […].»; vgl. auch BGE 146 IV 178 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 3. Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (CAR pag. 5.200.006) nicht schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit keines Delikts für schuldig erkannt wurde. Die Ausschreibung der Landesverweisung setzt in erster Linie voraus, dass eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit besteht. Die Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nur exemplari-

- 29 - scher Natur. Es wird anhand in einer beispielhaften Erwähnung konkretisiert, un- ter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit darstellt («Die Situationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind gegeben, wenn […]»; noch eindeutiger Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung: «Dies ist insbesondere der Fall […]»). Die Ver- teidigung geht daher fehl, wenn sie aus Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 in absoluter Weise ableitet, die Voraussetzungen für eine Ausschrei- bung im SIS seien mangels strafrechtlicher Verurteilung des Beschuldigten von Vornherein nicht erfüllt (vgl. CAR pag. 5.200.006). Die Verordnungsbestimmung schliesst keineswegs aus, dass Landesverweisungen von schuldunfähigen Tä- tern im SIS ausgeschrieben werden können, sofern die allgemeinen Eintragungs- voraussetzungen gegeben sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. CAR pag. 5.200.006) ist daher auch nicht primär danach zu fragen, ob ein be- gründeter Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe eine schwere Straftat began- gen oder plane solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nicht der Auslegung zugänglich, wie sie von der Verteidigung propagiert wird. Die Ausschreibung in das SIS-Register ist denn auch keine Sanktion, sondern vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (BGE 149 IV 367 E. 1.5; BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Im Übrigen wurde gegen den Be- schuldigten zufolge seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung in rechts- widriger Weise erfüllt, für welchen im schweizerischen Strafgesetzbuch ein Straf- rahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Art. 181 StGB). 4. Der Beschuldigte stammt aus Syrien. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 kann er grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Gegenüber dem Be- schuldigten wurde eine Landesverweisung angeordnet, welche mit der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wurde. Damit sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Es liegt im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordne- ten Landesverweisung Kenntnis nehmen können. Dies gilt gerade für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, wie er vorliegend zur Diskussion steht. Als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, würde es der Pflicht der Schweiz zur getreuen Wah- rung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten widersprechen, wenn auf eine Ausschreibung der Landesverweisung ungeachtet der bestehenden Ge- fahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verzichtet würde. In der Person des Beschuldigten liegende Gründe, die etwa für die berufliche oder sonstige Angewiesenheit auf Einreise in eine bestimmte Schengen-Staaten sprächen,

- 30 - sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung wendet in dieser Hinsicht unter Hinweis auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten zwar ein, dass dieser durch die Ausschreibung im SIS nicht einmal für den Besuch zumindest in die Nähe seiner Familie reisen könne (CAR pag. 5.200.007). Die uneingeschränkte Kontaktpflege zu seinen Familienangehörigen führt – wie dargelegt (vgl. Erwägung II.A.3.3.3 hiervor) – nicht dazu, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten die Interessen an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegen würden. Für die im Rahmen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzuneh- mende Verhältnismässigkeitsprüfung kann nichts anderes gelten. Der gleiche Einwand ist dem weiteren Vorbringen der Verteidigung entgegenzuhalten, wo- nach dem Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS der Zugang zu allen anderen europäischen Ländern mit besserer medizinischer Ver- sorgung verwehrt wäre (CAR pag. 5.200.007). Bei der Interessenabwägung las- sen sich identische Gesichtspunkte nicht anders würdigen, nur weil nicht das ei- gene, sondern das Staatsgebiet eines anderen Schengen-Staates betroffen ist. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig. Durch die Ausschreibung im SIS wird die Souveränität der anderen Schengen-Staaten im Übrigen nicht berührt. Diese sind nicht daran gehindert, dem Beschuldigten die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Interessen zu bewilligen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; 6B_572/2018 vom 18. April 2020 E. 3.2.3). 5. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Eintra- gung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen. C) KOSTEN DES BERUFUNGSVERFAHRENS 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Für die Ergänzung des über den Beschuldigten er- stellten Gutachtens stellte PD Dr. med. F. der Berufungskammer den Betrag von Fr. 962.50 in Rechnung (CAR pag. 7.400.001 f.). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt – wie die Vo- rinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2024.7 E. 9.4) – auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StPO N. 8 mit zahlreichen Verweisen; BOMMER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,

- 31 - Art. 375 StPO N. 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 375 StPO N. 6 und Art. 426 StPO N.13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kosten- auflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StGB N. 7 mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte nicht in günstigen fi- nanziellen Verhältnissen lebt, ist offenkundig (CAR pag. 2.206.004; CAR pag. 4.401.005 f.; CAR pag. 4.401.014 ff.) und wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (vgl. Urteil SK.2024.7 E. 9.4). Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert hat und in An- betracht der durchzuführenden Massnahmen auf absehbarere Zeit nicht verbes- sern wird, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, bean- tragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'258.10 (CAR pag. 5.200.009 ff.). Die in der Honorarnote im Einzelnen aufgeführten Aufwen- dungen erscheinen unter der Annahme angemessen, dass mit dem für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung fakturierten Zeitaufwand (7 Stunden ge- mäss Position «Verbeiständung Verhandlung» vom 23.12.2024 [CAR pag. 5.200.013]) auch die erforderlichen Nachbesprechungen nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs und der vorliegenden Urteilsbegründung abgegol- ten sind. Einer Korrektur bedarf die Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung einzig insofern, als die notwendige Reisezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (anstatt Fr. 230.00) zu vergüten ist. Bei einer Reisezeit von insgesamt 10.4 Stunden («12.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «30.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «25.09.2024 Reisezeit 2.20h» [CAR pag. 5.200.012]; «23.12.2024 Reisezeit 6.20h» [CAR pag. 5.200.013]) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'080.00 für Reisezeit. Unter Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen beträgt das Gesamthonorar demnach Fr. 14'920.85 (= Honorar Arbeitszeit Fr. 10'511.00 [45.7h x Fr. 230.00] + Honorar Reisezeit Fr. 2'080.00 [10.4h x Fr. 200.00] + Spe- sen Fr. 1'211.80 [vgl. CAR pag. 5.200.009] + 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 1'211.85). Rechtsanwalt Martin Gärtl ist damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Ein Nachforde- rungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO fällt mangels Kostenauflage auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ausser Betracht.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «I. 1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. […] 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6.

6.1. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

6.2. Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkrimi- nierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass- ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.00, Aus- lagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8.

8.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidge- nossenschaft mit Fr. 2’9987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Zahlungen, entschädigt.

- 33 - II. [Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]». II. Neues Urteil

Dispositiv
  1. A. wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. III. Kosten im Berufungsverfahren
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'962.50 (Gerichtsgebühr [inkl. Aus- lagen] von Fr. 4'000.00 und Entschädigung Gutachter PD Dr. med. F. von Fr. 962.50) werden vom Staat getragen.
  4. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Bar- auslagen) entschädigt. IV. Mitteilung Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 8. Januar 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

A., syrischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Antragstellerin / Berufungsgegnerin

und

ZEITUNGSVERLAG B., vertreten durch Generaldirektor C.,

Privatklägerschaft Gegenstand

Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.7 vom 29. Mai 2024

Fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.25

- 2 -

Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2023 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Amtsbericht über A. (nachfolgend: der Beschuldigte) (BA pag. 05-01-0001 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz der BA ein vom

10. Januar 2023 datierendes Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung der französischen Strafverfolgungsbehörde [Bezeichnung der Behörde] (BA pag. 05- 02-0001 ff.). Gemäss dem Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung soll am

2. Januar 2023 bei der Redaktion der Zeitschrift D. eine E-Mail mit Morddrohun- gen eingegangen sein (BA pag. 05-02-0011 und BA pag. 05-02-0018 ff.). Am

31. Januar 2023 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit ergänzenden polizeilichen Vorermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (BA pag. 10-01-0001 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 eröff- nete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation, wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Drohung (BA pag. 01-01- 0001). Am 1. Februar 2024 wurde der Beschuldigte auf Festnahmebefehl der BA hin verhaftet (BA pag. 06-01-01-0001 f. und -0004 ff.) und anschliessend in Un- tersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-01-0048 ff.), die im Lauf des Vorverfah- rens mehrmals verlängert wurde (BA pag. 06-01-01-0118 ff.; -0190 ff.; -0228 ff.; -0247 ff.). Am 22. Dezember 2023 dehnte die BA die Strafverfolgung des Be- schuldigten auf den Tatbestand der versuchten Nötigung aus (BA pag. 01-02- 0001). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die BA das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation ein (BA pag. 03-00-0010 ff.). Die «Zeitungsverlag B.» konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklä- gerin (BA pag. 05-02-0018 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.2 Im Verlauf des Strafverfahrens wurden durch die BA und die BKP zahlreiche Be- weise erhoben. So wurden die Räumlichkeiten des Wohndomizils des Beschul- digten und später auch die von ihm belegte Gefängniszelle durchsucht, wobei zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-01-0001 ff.; BA

- 3 - pag. 08-02-000 ff.). Eine an die BKP delegierte Einvernahme mit dem Beschul- digten fand am 1. Februar 2023 statt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Am 2. Februar 2023 führte die BA die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (BA pag. 06-01-01-0008 ff.). Am 6. Februar 2023 ersuchte die BA die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK Zürich) um Beantwortung von Fragen zur Risi- koeinschätzung beim Beschuldigten (BA pag. 11-01-0001 ff.). Am 28. März 2023 nahm die PUK im Rahmen eines forensisch-psychologischen Befundberichts Stellung zu den unterbreiteten Fragestellungen (BA pag. 11-01-0020 ff.). Am

3. Mai 2023 erteilte die BA der PUK schliesslich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (BA pag. 11-01-0051 ff.). Am 26. Juli 2023 reichte Prof. Dr. med. I. eine Vorabstellungnahme ein (BA pag. 11-01-0066 ff.). Das vollständige schriftliche Gutachten von Dr. med. F. wurde schliesslich am

28. September 2023 erstattet (BA pag. 11-01-0082 ff.). Dieses nimmt ausführlich Stellung namentlich zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit, zur Massnah- menwilligkeit und zur Rückfallgefahr des Beschuldigten und äussert sich zur Not- wendigkeit einer Massnahme sowie zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung (BA pag. 11-01-0122 ff. und BA pag. 11-01-0133 ff.). Ferner wurde ein schriftli- cher Bericht bei C., Generaldirektor der Privatklägerin «Zeitungsverlag B.», ein- geholt, den dieser am 24. Juli 2023 unter Beilage zahlreicher Unterlagen ver- fasste (BA pag. 12-01-0004 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.3 Mit Einreichung der Anklageschrift im Sinne eines Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person vom 1. Februar 2024 schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (TPF pag. 7.100.001 ff.). Gleichzeitig beantragte die BA beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (TPF pag. 7.100.010 ff.). Mit Verfügung vom

12. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Beschuldigten in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.231.7.007 ff.). A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 29. Mai 2024 in Anwesen- heit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (TPF pag. 7.720.001 ff.). Mit Urteil vom 29. Mai 2024 stellte die Strafkammer fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Sie ordnete eine stationäre Massnahme, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen, und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urteil SK.2024.7 Dispositiv-Ziffern I.1 – I.8.2). Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil der BA und dem Beschuldigten mündlich und stellte dieses der Privatklä-

- 4 - gerschaft sowie dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Dis- positiv schriftlich zu (TPF pag. 7.720.010). Nach separat durchgeführter Ver- handlung (TPF pag. 7.720.1.001 ff.; 7.930.005 f.) versetzte die Vorinstanz den Beschuldigten mit Beschluss vom 29. Mai 2024 (gleichentags mündlich eröffnet [TPF pag. 7.720.1.006]) bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt, längstens je- doch bis zum 28. August 2024, in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.721.034 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verlängerte die vorinstanzliche Verfahrens- leitung mit Verfügung vom 29. Mai 2024 die Einzelhaft bis zum 28. August 2024 (TPF pag. 7.912.1.024 ff.). Gleichentags bewilligte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenantritt (TPF pag. 7.912.3.001 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 liess der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil anmelden (TPF pag. 7.940.001; CAR pag. 1.100.046). A.5 Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 26. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantrittes in das Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (TPF pag. 7.961.008). A.6 Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 19. Juli 2024 versandt (TPF pag. 7.930.045; CAR pag. 1.100.047) und von der Verteidigung am 22. Juli 2024 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.048). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übermittelte die Strafkammer der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begrün- dete Urteil vom 29. Mai 2024 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldig- ten und den Verfahrensakten (CAR pag. 1.100.081). B.2 Am 12. August 2024 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, dass auf die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesver- weisung zu verzichten und das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Teilen zu bestätigen sei (CAR pag. 1.100.051). Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 1.100.052). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Berufungserklä- rung der BA und der Privatklägerschaft zugestellt zwecks Erhebung der An- schlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens (CAR pag. 1.400.001). Die BA erklärte mit Eingabe vom 22. August 2024, auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erhebung einer Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (CAR pag. 1.400.003 f.). Die Privatkläger- schaft liess sich nicht vernehmen.

- 5 - B.3 Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde den Parteien unter Übermittlung ei- nes vom 27. August 2024 datierenden Verlaufsberichts des Regionalgefängnis- ses Burgdorf Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der vorinstanz- lich verfügten Einzelbehandlung angesetzt (CAR pag. 8.101.004 f.). Am 29. Au- gust 2024 wurde den Parteien eine Stellungnahme des Direktors des Regional- gefängnisses Burgdorf bezüglich der Einzelbehandlung weitergeleitet, um diese im Rahmen allfälliger Gegenbemerkungen zu berücksichtigen (CAR pag. 8.101.008 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen (CAR pag. 8.101.021 ff. und CAR pag. 8.101.026 f.) ersuchte die Verfahrensleitung den Direktor des Re- gionalgefängnisses Burgdorf, sich zu den von der Verteidigung des Beschuldig- ten vorgebrachten Beanstandungen bezüglich der Haftmodalitäten zu äussern (CAR pag. 8.101.032 f.). Mit Schreiben vom 6. September 2024 wurde dieser Aufforderung nachgekommen (CAR pag. 8.101.035 ff.). Mit Schreiben vom

4. September 2024 hatte die Verfahrensleitung der zuständigen Justizvollzugs- behörden des Kantons Aargau zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die erstinstanzli- che Anordnung der stationären Massnahme in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (CAR pag. 2.204.001 f.). In der Folge beantragte das Regionalgefängnis Burgdorf im Einverständnis des Be- schuldigten beim Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die Verlegung des Beschuldigten in eine andere Haftanstalt (CAR pag. 8.101.049 ff.). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 19. September 2024 eingeladen, sich zu einer allfäl- ligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens um Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis Burgdorf zu äussern (CAR pag. 8.101.053 f.). Die Parteien verzichteten ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.101.055) oder stillschweigend auf weitere Bemerkungen. Mit Vollzugsbefehl vom 20. September 2024 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau den Beschuldigten zum Vollzug der stationären Massnahme ab dem 23. September 2024 in die JVA Lenzburg ein (CAR pag. 2.204.005 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde der Be- schuldigte schliesslich in die Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg eingewiesen (CAR pag. 2.204.012 ff.). Das Verfahren betreffend Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis wurde daraufhin formlos als erledigt abgeschrieben. B.4 Am 19. November 2024 wurde auf den 23. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2024 ersuchte die Berufungskammer bei Dr. med. F. in Ergänzung zum von ihm in dieser Strafsache erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten um Beant- wortung von Ergänzungsfragen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten (CAR pag. 2.205.001 f.). Seine ergänzenden schriftlichen Ausführungen ver- fasste der Sachverständige am 10. Dezember 2024 (CAR pag. 2.205.003 f.). Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die Verteidigung die Edition der Besucherlisten der Gefängnisse, in denen der Beschuldigter bislang inhaftiert ge- wesen war (CAR pag. 2.102.006 f.). Mit Beweisverfügung vom 26. November

- 6 - 2024 (CAR pag. 4.200.001 ff.) holte die Verfahrensleitung der Berufungskammer bei den betreffenden Haftanstalten eine Liste über die vom Beschuldigten ge- pflegten Besuchskontakte ein (CAR pag. 6.100.369 ff. und CAR pag. 6.100.377 ff.). Ausserdem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neben einem aktuellen Füh- rungsbericht des Zentralgefängnisses weitere Registerauszüge und Amtsaus- künfte eingeholt, und der Beschuldigte wurde um Angaben zu seiner persönli- chen und finanziellen Situation ersucht (CAR pag. 4.20.001; CAR pag. 4.401.001 f.; CAR pag. 4.401.003 f. [Strafregisterauszug]; CAR pag. 4.401.005 f. [Auszug aus dem Betreibungsregister]; CAR pag. 4.401.014 ff. [Formular «Persönliche und finanzielle Situation»]; CAR pag. 6.100.378 ff. [Be- sucherliste Haftanstalten]; CAR pag. 6.100.385 ff. [Vollzugsbericht Zentralge- fängnis Lenzburg]; CAR pag. 4.401.007 f. und CAR pag. 4.401.018 [Auskünfte Steueramt]). Bezüglich der im aktuellen Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg erwähnten Therapiebemühungen wurden schliesslich ergänzende Auskünfte bei der Gefängnispsychologin J. (CAR pag. 2.204.020) sowie ein Bei- standsbericht eingeholt (CAR pag. 2.206.001 ff). B.5 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 23. Dezember 2024 in Anwesen- heit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung. Es waren keine Vorfragen zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen (CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.200.008):

« I. Auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei zu verzichten. II. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Bund aufzuerle- gen. III. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten, A., sei gemäss separat einge- reichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. IV. Weiter sei festzustellen, dass das Urteil in den übrigen Teilen in Rechtskraft erwach- sen ist.»

Die BA verzichtete in ihrem Parteivortrag auf das Stellen von konkreten Anträgen zur Sache (CAR pag. 5.100.005; CAR pag. 5.200.021). Die Verteidigung verzich- tete auf eine Replik (CAR pag. 5.100.005).

- 7 - B.6 Das vorliegende Urteil erging im Nachgang zur Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 8. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.005). Am 10. Januar 2025 ging ein vom Beschuldigten persönlich verfasstes Schreiben ein (CAR pag. 6.100.395), das der BA und der amtlichen Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (CAR pag. 2.100.006).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteil SK.2024.7 E. 1.1 – E. 1.3) gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vom Beschuldigten erhobene Beru- fung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteils). Unangefochten blieb der vo- rinstanzliche Entscheid somit hinsichtlich der übrigen Dispositiv-Ziffern, nament- lich betreffend die Verübung des Straftatbestandes der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit und betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

«I.

1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte.

2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet.

3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet.

4. […]

- 8 -

5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkri- minierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812).

7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidge- nossenschaft.

8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde.

8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

II.

[Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]» 2.2 In ihrem die Landesverweisung anordnenden Urteil äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssys- tem (SIS). Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich nicht, dass die Ausschreibung im SIS überhaupt erwogen worden wäre. Die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesver- weisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des An- klageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 1; BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde – daher zwingend auch dar- über befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Der Beschuldigte stammt aus Syrien und verfügt nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat des Schengenraums. In Anbetracht dessen hätte bereits für die Vorinstanz Anlass bestanden, die Ausschreibung der von ihr angeordneten

- 9 - Landesverweisung zumindest in Betracht zu ziehen. Entsprechend muss auch das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ent- scheiden, sofern es gegenüber einem Drittstaatsangehörigen eine Landesver- weisung ausspricht. Dies gilt wiederum unabhängig davon, ob seitens der Ankla- gebehörde ein entsprechender Antrag gestellt oder die Parteien die Problematik von sich aus thematisiert haben. Über die angefochtene Anordnung der Landes- verweisung hinaus gehört deshalb vorliegend auch deren allfällige Ausschrei- bung im SIS zum von der Berufungskammer zu behandelnden Prozessthema. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Da vorliegend einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzli- che Urteil eingelegt hat, gilt es vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksich- tigen. Gemäss dem gesetzlichen Schlechterstellungsverbots darf das Berufungs- gericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Verschlechterungsverbot indessen nicht zur An- wendung, wenn sich im Berufungsverfahren im Falle der Bestätigung einer erst- instanzlich ausgesprochenen Landesverweisung die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung stellt, welche im erstinstanzlichen Urteil nicht behandelt wurde (BGE 146 IV 183 E. 3.3.5: Urteile des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom

12. Mai 2023 E. 1.5 [nicht publiziert in BGE 149 IV 361 ff.]; 6B_1030/2023 vom

15. November 2023 E. 1.5; vgl. auch BGE 149 IV 367 f. E. 1.5; vgl. auch MA- EDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 3/2024, 163, 182 f.). Das Berufungsgericht hat die Parteien im Verlauf des Berufungsverfahrens da- rauf hingewiesen, dass es im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS prüfen werde (CAR pag. 2.300.007 f.). Die Parteien konnten anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung beziehen, wie es namentlich die Verteidigung auch getan hat (vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). II. Materielle Erwägungen A) LANDESVERWEISUNG 1. Ausgangslage

Mit Berufung angefochten ist ausschliesslich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Es ist vorliegend unbestritten, dass einzig eine nicht obliga- torische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden

- 10 - kann. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass eine obligatorische Landesver- weisung ausser Betracht fällt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuld- unfähig war und deshalb keine Verurteilung erfolgte (Urteil SK.2024.7 E. 6.3). Ausserdem gehört das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand began- gene Delikt nicht zu den Katalogtaten, welche zur Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB führen kann. Die Vo- rinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. Art. 66abis StGB als erfüllt. Damit einhergehend verwies die Vo- rinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteil SK.2024.7 E. 6.6). Der Beschuldigte lässt der Berufungskammer beantragen, es sei von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen (CAR pag. 1.100.051; CAR pag. 5.200.008). Eventualiter sei zumindest von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen (CAR pag. 5.200.006). Die BA verzichtete auf eine Antragstellung und stellte den Entscheid in das gerichtliche Ermessen (CAR pag. 5.200.021). 2. Rechtliche Grundlagen der nicht obligatorischen Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprin- zips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der be- schuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwä- gung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufent- halts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom

13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die An- ordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundes- gerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. No- vember 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte

- 11 - Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom

30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hin- weis). Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter in Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). Weil einem schuldunfähigen Täter die Tatbegehung nach dem Schuldprinzip nicht vorgeworfen werden kann, bedarf es besonders sorgfältiger Abwägung und Be- gründung, ob und inwiefern das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit be- ruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz beson- ders schwer wiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 13). Insofern stellt sich bei der Entscheidung über eine fakul- tative Landesverweisung besonders die Frage der Erforderlichkeit (FIOLKA/VET- TERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 82 ff., S. 84). 2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine schwere persönliche Härte darstellen oder unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpo- enale 6/2022, S. 429, S. 433). Dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Ur- teile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass vom Sachgericht zu prüfen ist, ob sich eine Landesverweisung angesichts des Gesundheitszustandes als verhältnismässig erweist. Das Sach- gericht dürfe diesbezüglich nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit sei daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizi- nisch hinreichend behandelbar erweist (BGE 145 IV 461 E. 9.4). Die Landesver- weisung kann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder – mit Blick auf medizinische Gründe – eine genügende Behandlung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Macht die betroffene Person

- 12 - eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitli- chen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistun- gen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen («cas très excepti- onnels») eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom

20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1 mit diversen Hinweisen; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3). 3. Beurteilung 3.1 Eingangsvoraussetzung einer nicht obligatorischen Landesverweisung

Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und hält sich als vorläufig auf- genommener Asylbewerber in der Schweiz auf (BA pag. 18-02-0055; CAR pag. 4.401.014). Gegen den Beschuldigten wurde mit dahingehend rechtskräfti- gem Erkenntnis der Vorinstanz (vgl. Erwägung I.2.1 hiervor) eine von Art. 66abis StGB erfasste freiheitsentziehende Massnahme angeordnet. Damit sind die grundsätzlichen Eingangsvoraussetzungen erfüllt, die zu einer fakultativen Lan- desverweisung führen können. 3.2 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung 3.2.1 Den dargestellten Rechtsgrundlagen folgend, ist in einem ersten Schritt auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung einzugehen. Mit Blick darauf zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass gegen den Beschuldigten gemäss Straf- registerauszug zwei Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und wegen Sachbeschädigung bestünden, welche pekuniär sanktioniert worden seien. Bei der vorliegenden

- 13 - Straftat liege ein erheblicher Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung vor, da es sich immerhin um eine Todesdrohung gegen mehrere Personen ge- handelt habe. Im Rahmen der Risikobeurteilung sei relevant, dass laut Einschät- zung des NDB wie auch des Gutachters der Beschuldigte als unberechenbar und als Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz eingestuft werde. Dies decke sich mit dem Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2021, wonach aufgrund der salafistischen Gesinnung des Beschuldigten und sei- nen Problemen mit den christlichen Werten der Schweiz und Europa ein latentes Risiko einer Gefährdung Dritter bestehe. Die Einschätzungen der aargauischen Behörden und des NDB stützten sich auf Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien sowie auf die bewaffneten Auftritte in der Öffentlichkeit. In der Folge verweist die Vorinstanz auf mehrere Äusserungen des Beschuldigten in sozialen Medien, welche zuletzt in zunehmend radikalisiertem Stil verfasst wor- den seien und die kategorische Ablehnung der westlichen Werte belegten. Zu- sammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein hohes Risiko be- stehe, dass der Beschuldigte selbst nach erfolgreich abgeschlossener Therapie nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Daran ändere nichts, dass unklar bleiben müsse, in welchem Umfang die salafistische Gesinnung (allenfalls in Kombination mit der schweren psychischen Störung) für die Tatbegehung (mit-)ursächlich gewesen sei. Jedenfalls sei ange- sichts der inneren Einstellung des Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit äusserst hoch, dass dieser selbst nach einer erfolgreichen Therapie eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen werde (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). 3.2.2 Einleitend ist auf den Sachverhalt zurückzukommen, der der in Rechtskraft er- wachsenen vorinstanzlichen Feststellung zugrunde liegt, wonach der Beschul- digte den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt habe: Der Beschuldigte hat am 2. Januar 2023 um 17:43 Uhr über das Kontaktformular auf der Internetseite von «Zeitschrift D.» folgende, mittels Google auf Französisch übersetzte Nach- richt gesendet:

«Moi et d’autres musulmans tuerons quinconque dessine / Un vilain dessin et il a dit que c’est le Messager Muhammad […] mais nous at- tendons le bon / moment et la bonne opportunité […] / Je suis situé en Suisse très proche / […] G. ok ok ok …/ Je vous conseille de ne pas in-former la police afin que vous n’ayez pas d’autres problèmes de moi et de mes frères […] / […] G. / The Islam is the right religion in all ovr th world, the all anothr religions have alot of wrongs but Islam has not / wrongs, be muslem so you will go to paradis after the live for ever, without Islam you will go to Hell for ever after the / live / […] [sic]»

- 14 -

Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Nachricht hat der Be- schuldigte via Facebook drei Nachrichten mit nahezu identischem Wortlaut an das Facebook-Konto von «Zeitschrift D.» gesendet. Der Beschuldigte hat wis- sentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, «Zeitschrift D.» von der künftigen Veröffentlichung von Mohamed-Karikaturen abzubringen. Der Beschul- digte gab an, dass ein Karikaturist eine hässliche Zeichnung des Propheten Mo- hammed gemacht habe. Alle Muslime würden sich durch die Karikaturen von Zeitschrift D. beleidigt fühlen. Deshalb habe er die Nachricht an Zeitschrift D. ge- schrieben und gesagt, dass derjenige getötet werde, welcher den Propheten Mo- hamed hässlich darstelle (BA pag. 06-01-01-0010 ff.). Die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen wurden von Zeitschrift D. ernstgenommen. Den- noch liess sich die Redaktion von Zeitschrift D. und deren Herausgeberin nicht von ihrer publizistischen Linie abbringen; sie gab dem Druck nicht nach, von der Veröffentlichung islamkritischer Karikaturen abzusehen (vgl. BA pag. 12-01- 0010 ff.). 3.2.3 Erste Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob eine Landesverweisung des Beschuldig- ten zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint, ergeben sich aus der konkreten Tatbegehung und der sich darin manifestierenden Gefährlich- keit des Täters für die öffentliche Sicherheit. In Bezug auf die öffentlichen Inte- ressen an einem Landesverweis ist daher zunächst ein Blick auf die Art und Schwere der Anlasstat zu richten. Bei den vom Beschuldigten gegen einen un- bestimmten Adressatenkreis ausgesprochenen Drohungen handelte es sich um Todesdrohungen. Die Drohungen richteten sich gegen das menschliche Leben und damit gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter. Sie sind geeignet, die davon betroffenen Personen in ihrem Sicherheitsempfinden massiv zu verunsi- chern und in ihrer persönlichen Freiheit erheblich einzuschränken. Seinen Dro- hungen hat der Beschuldigte zusätzlich Nachdruck verliehen, indem er in der Mehrzahl sprach und sich als Teil einer grösseren Personengruppierung ausgab. Überdies musste sich die Bedrohung für die Adressaten durch den Hinweis des Beschuldigten akzentuieren, dass er sich in der Schweiz und damit in der Nähe aufhalte. Damit hat der Beschuldigte suggeriert, dass er die Drohungen jederzeit unmittelbar umsetzen könne. Im Ergebnis ist der Vorinstanz uneingeschränkt bei- zupflichten, wenn sie das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand be- gangene Delikt als erheblichen Verstoss gegen die schweizerische Rechtsord- nung qualifiziert (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). In der Gesamtschau zeugt die An- lasstat von einer keineswegs zu verharmlosenden Unberechenbarkeit und Ge- fährlichkeit des Beschuldigten. Es handelt sich keineswegs um ein Delikt gerin- geren Gewichts. Es überzeugt daher nicht, wenn die Verteidigung einwendet, die vom Beschuldigten begangene Tat sei nicht derart gravierend, dass sie unter den Aspekten der Deliktsprävention und der Sicherheit der Gesellschaft ein öffentli- ches Fernhalteinteressen begründen könnte (CAR pag. 5.200.005). Die Schwere

- 15 - der vom Beschuldigten begangenen Nötigungshandlungen veranlasst vielmehr zur Annahme eines gewichtigen Interesses an einer Landesverweisung. 3.2.4 Die zu beurteilende Anlasstat begründet nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch in Berücksichtigung des vorherigen Sozialverhaltens des Beschuldigten deutliche Sicherheitsbedenken. Im versuchten Nötigungsdelikt ist insofern eine auffallende Kontinuität zu erkennen, als der Beschuldigte bereits im Vorfeld mit ähnlich gestalteten Verhaltensmustern aufgefallen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber seinem Umfeld feindselig und aggressiv-be- drohlich aufgetreten ist. So erging am 10. Mai 2021 ein Strafbefehl der Staatsan- waltschaft [Bezeichnung] gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde. Der Beschuldigte hatte auf einem Polizeiposten mit einem Metallständer eine Schalterscheibe beschädigt, weil es abgelehnt wurde, einen von ihm verfassten Brief weiterzuleiten (BA pag. 17-01-0007; TPF pag. 7.231.1.003). Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem jüngeren Bru- der des Beschuldigten und einem anderen Schüler soll der Beschuldigte am

16. Februar 2022 bei der Schulleitung erschienen sein und die Adresse des be- teiligten Schülers verlangt haben. Der Beschuldigte hat dies anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigt (CAR pag. 5.300.011). Gemäss Aussagen der Schul- leitung soll der Beschuldigte angekündigt haben, dass er handgreiflich werde, wenn solche Auseinandersetzung nochmals vorkommen sollten (BA pag. 10-01- 0023 ff.). Dazu erklärte der Beschuldigte vor der Berufungskammer, er habe das Problem mit diesem Schüler lösen wollen und daher mit diesem und auch mit der Schulleitung gesprochen (CAR pag. 5.300.011). Anders als das erstgenannte Vorkommnis haben die damaligen Ereignisse für den Beschuldigten keine straf- rechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Dessen ungeachtet ist es zuläs- sig und geboten, diese in die Beurteilung des vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotentials als zentrales Element des öffentlichen Interesses einzu- beziehen. Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bereits in den fraglichen Zeiträu- men in einem psychotischen Zustand befand (vgl. BA pag. 11-01-0127). Das kann aber nichts daran ändern, dass zwischen einem solchen einschüchternden Verhalten und den herrschenden sozialen Normen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Das gemäss eigenem Bekunden (vgl. CAR pag. 5.300.011) bewusst ge- wählte, auf einem realen und nicht wahnhaft imaginierten Hintergrund basierende Vorgehen war eine überzogene und sozial inadäquate Reaktion des Beschuldig- ten auf ein auf als ungerechtfertigt bewertetes Verhalten von anderen Personen. 3.2.5 Die geschilderten Vorfälle sollen in ihrer Dramatik keineswegs überzeichnet wer- den. Für die vorliegende Strafsache interessant ist vielmehr der nachfolgende Aspekt. In den Verhaltensweisen des Beschuldigten widerspiegeln sich nämlich

- 16 - Ansichten und Einstellungen, die aufgrund ihrer antisozialen Implikationen als deliktsfördernd zu beurteilen sind. Beim Beschuldigten ist die überdauernde Hal- tung feststellbar, sich bei vermeintlich ungerechter Behandlung mit ihm als ange- messen erscheinenden Mitteln zur Wehr setzen zu dürfen. Dieser Eindruck ver- stärkt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung. Wies das Verhalten des Beschuldigten während der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung noch deutlich auf einen desolaten psychischen Zustand hin (massive Verhandlungsstörungen und wirre Wortmeldungen [vgl. TPF pag. 7.720.002; TPF pag. 7.731.002; TPF pag. 7.731.003; vgl. auch CAR pag. 5.300.014]), präsentierte er sich vor Berufungsgericht in ganz anderer Ver- fassung. Sowohl die Verteidigung wie auch die BA betonten anlässlich der Beru- fungsverhandlung den geradezu ruhigen und anständigen Auftritt des Beschul- digten bei seiner Befragung an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.004 f.). Sein psychischer Zustand anlässlich der Berufungsverhand- lung war tatsächlich unauffällig. Die Berufungskammer konnte sich einen authen- tischen und verlässlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschul- digte hat klare und verständliche Aussagen gemacht, auf die inhaltlich abgestellt werden kann und muss. Einzelne der vom Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung getätigten Ausführungen sind im Hinblick auf die angespro- chenen Charakterfacetten bezeichnend. Darauf angesprochen, dass er vor Erst- instanz mit der Einleitung eines Verfahrens gegen den Staatsanwalt des Bundes und den vorinstanzlichen Spruchkörper vor einem islamischen Gericht gedroht habe, führte der Beschuldigte etwa aus, dass er auf eine gerechte Behandlung durch das Berufungsgericht hoffe, damit ihn nichts dazu bringe, an solche Mög- lichkeiten zu denken (CAR pag. 5.300.014 [Hervorhebung hinzugefügt]). Der Be- schuldigte äusserte damit mehr oder weniger unverhohlen die Überzeugung, dass ein für ihn ungünstiger Gerichtsentscheid ihn dazu berechtige, sich eine Reaktion auf die insofern «ungerechte Behandlung» zu überlegen. Andererseits ist bemerkenswert, wie gleichzeitig die Verantwortung beim urteilenden Gericht und nicht etwa beim zugrundeliegenden Verhalten des Beschuldigten selbst ver- ortet wird. Die gleiche Sichtweise zeigte sich im Grunde auch in den Aussagen des Beschuldigten über die gegenüber Zeitschrift D. begangene Nötigungshand- lung. Der Beschuldigte hat nicht nur darauf hingewiesen, dass Zeitschrift D. mit den Karikaturen über den Propheten Mohamed einen «Fehler» begangen habe. Wichtig schien dem Beschuldigten auch die Klarstellung gewesen zu sein, dass Zeitschrift D. «den Fehler» zuerst gemacht habe (CAR pag. 5.300.016: «Sie [ge- meint: Zeitschrift D.] haben aber einen Fehler begangen. Meine Reaktion war auch ein Fehler. Aber sie haben den Fehler zuerst gemacht.»). Die angeführten Aussagen belegen mit aller Deutlichkeit, dass sich die kritischen Denkmuster nicht verändert haben. Eine Veränderungsmotivation oder auch nur ein Problem- bewusstsein scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein.

- 17 - 3.2.6 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens in der Haft ein akutes Fremdgefährdungspotential attestiert (SK.2024.7 E. 4.5.5). Die aktenkun- digen Berichte verschiedener Gefängnisse dokumentieren in der Tat eine Viel- zahl von Vorkommnissen, bei denen der Beschuldigte durch ausfälliges, bedroh- liches und aggressives Verhalten aufgefallen ist. Aus den Vollzugsakten sei her- ausgegriffen, dass der Beschuldigte zu diversen Gelegenheiten konkrete und ernstzunehmende Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen habe, de- nen durch selbst hergestellte Schlaggegenstände Nachdruck verliehen worden sei (CAR pag. 2.204.013). Wiederholt wurde auf das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten und darauf hingewiesen, dass er bei der Fesselung mit Hand- schellen Gegenwehr geleistet habe (CAR pag. 2.204.013). Im Weiteren wurden in der Zelle des Beschuldigten mehrere selbst gebastelte Gegenstände gefun- den, die als Waffe hätten eingesetzt werden können (CAR pag. 2.204.014). Eine merkliche Beruhigung der Situation liess sich erst in jüngster Zeit beobachten, nachdem der Beschuldigte insbesondere die erforderliche Medikation regelmäs- sig und zuverlässig einnahm (vgl. Verlaufsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.001 ff.]; Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 13. Dezember 2024 [CAR pag. 6.100. 390 ff.]; Auskunft der betreuenden Gefängnispsychologin vom 19. Dezember 2024 [CAR pag. 2.204.020 f.]). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte zuletzt mühelos in den Gefängnisalltag integriert werden konnte, einen korrekten und anständigen Umgang pflegte sowie mit Interesse am Arbeits- und Bildungspro- gramm der Gefängnisanstalt teilnahm und sich seit Oktober 2024 in einer foren- sisch-deliktorientierten Therapie befindet (CAR pag. 6.100.390 ff.). Dem Be- schuldigten ist diese erfreuliche Entwicklung durchaus zugute zu halten. Es darf allerdings nicht ausgeblendet werden, dass es die zuständigen Gefängnisleitun- gen wegen der Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Drittpersonen bis vor Kurzen weiterhin für nötig erachteten, Sicherheitsmassnahmen wie die Unterbrin- gung des Beschuldigten in Einzelhaft anzuordnen (Verfügung Regionalgefängnis Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.009 ff.). Der Beschuldigte blieb nach Einschätzung des medizinischen Fachpersonals sowie der Vollzugsleitun- gen und des Betreuungspersonals unberechenbar, weshalb von einer Gefahr un- vorhersehbarer Gewaltausbrüche ausgegangen wurde (CAR pag. 8.101.009 und -015). Angesichts der zeitlichen Koinzidenz zwischen der signifikanten Situati- onsveränderung und den intensivierten Therapiebemühungen des Beschuldigten kann nur der Schluss gezogen werden, dass das vorherige Verhalten überwie- gend durch das psychopathologische Zustandsbild ausgelöst wurde. Es darf auch angenommen werden, dass das Vollzugsregime in den Haftanstalten, das nicht auf die erheblichen Behandlungsbedürfnisse der Krankheit des Beschuldig- ten ausgerichtete war, die zunehmende Eskalation der Lage befördert hat. Gleichwohl lassen sich die Aggressionen des Beschuldigten und die Gewaltbe- reitschaft nicht ausschliesslich mit seiner psychiatrischen Diagnose erklären. Es

- 18 - ergibt sich schon aus den Aussagen des Beschuldigten, dass das manifestierte Gefährdungspotential auch auf seine inneren Grundeinstellungen zurückgeführt werden muss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Ursache für sein problematisches Verhalten an, dass er sich so verhalten habe, weil er im Gefängnis zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden sei (CAR pag. 5.300.004). Damit ist wiederum die von einem subjektiven Gerechtigkeits- empfinden geleitete Überzeugung identifiziert, in einer als ungerecht betrachte- ten Behandlung eine Legitimation zu bedrohlichem oder gar gewalttätigem Re- aktionsverhalten zu finden. Ein über einige Zeit unauffälliges Vollzugsverhalten ist kein Hinweis dafür, dass diese Persönlichkeitsproblematik an Wirkungsdyna- mik verloren hätte. 3.2.7.1 Die Parteien und im angefochtenen Urteil auch die Vorinstanz haben sich einge- hend mit der religiösen Gesinnung des Beschuldigten und damit einhergehend mit der Frage befasst, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte radikal- islamistisches Gedankengut hege. Die BA bezeichnete die extremistische Welt- anschauung des Beschuldigten sowie die von ihm ausgehende dschihadistische Gefährdung an der Berufungsverhandlung als «Knackpunkt» der vorliegenden Berufungssache (CAR pag. 5.200.020). Es ist nicht bestritten und aktenmässig ohnehin nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit insbeson- dere auf den Kanälen der sozialen Medien wiederholt durch extremistisch- dschihadistische und gewaltbefürwortende Äusserungen und durch martialische Selbstdarstellungen aufgefallen ist, die bis zur Androhung islamistisch motivierter Gewaltanwendung reichten. Die vom Beschuldigten verfassten Beiträge weisen zudem auf Radikalisierungsvorgänge und eine eigentliche Verachtung der west- lichen Gesellschaft und deren Werte hin. Dies wurde in den vorhandenen Amts- berichten des Nachrichtendienstes des Bundes (BA pag. 05-01-0001 ff.; BA pag. 06-01-01-0001 ff.), den zahlreichen Gewaltschutzberichten kantonaler Poli- zeibehörden (BA pag. 10-01-0023 ff.) und auch im vorinstanzlichen Urteil (SK.2024.7 E. 6.5.4) minutiös aufgearbeitet und braucht an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten wiederholt zu werden. Ob und inwiefern die religiösen Einstel- lungen des Beschuldigten für die Tatbegehung ursächlich waren, konnte gut- achterlich nicht abschliessend eruiert werden. Der Sachverständige führte in sei- ner Expertise aus, dass der Beschuldigte durch eine religiös gefärbte wahnhafte Gedankenwelt und Sinnestäuschungen imponiert habe. Der genaue Inhalt der wahnhaften Gedankenwelt des Beschuldigten könne nicht rekonstruiert werden, scheine sich jedoch thematisch um religiöse Themen (Islam als einzig wahre Re- ligion / Bedrohung dieser Religion durch den Westen / Beeinträchtigungserleben / Aufstachelung zur Aggression durch die Stimme Satans / besondere Rolle des Beschuldigten, den Islam gegen die westliche Welt zu verteidigen / besondere Fähigkeiten des Beschuldigten zur Beeinflussung von Kriegen und Weltpolitik)

- 19 - gedreht zu haben (BA pag. 11-01-0127; vgl. auch die gutachterliche Vorabstel- lungnahme vom 26. Juli 2023 [BA pag. 11-01-0066 ff.] und forensisch-psycholo- gischer Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. März 2023 [BA pag. 11-01-0020 ff.]). Gemäss sachverständiger Einschätzung scheine das delinquente Verhalten des Beschuldigten grossteils aus der schizophrenen Symptomatik gespeist zu sein, weniger aus per se gewaltfördernder, extremisti- schen Einstellungen. Eine bereits bestehende Haltung könne jedoch auch durch die Erkrankung verzerrt und weiter verstärkt werden (BA pag. 11-01-0127). Nach gutachterlicher Empfehlung sollte im Rahmen der Therapie evaluiert werden, in- wieweit der Beschuldigte tatsächlich radikal-islamische Gedanken hege und wie ausgeprägt diese seien (BA pag. 11-01-0131; vgl. auch BA pag. 11-01-0122). Die vom Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts absol- vierte Therapie führte diesbezüglich noch zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen, weil die Religionsproblematik bislang nicht substantiell behandelt worden war (vgl. CAR pag. 2.204.021). 3.2.7.2 Nach dem vorstehend Erwogenen kann mit der Vorinstanz (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4) nicht abschliessend geklärt werden, in welchem Ausmass die weltan- schauliche Gesinnung mit der psychischen Krankheit des Beschuldigten im Zu- sammenhang steht. Wie akkurat einzelne der im vorinstanzlichen Urteil verwen- deten Zuschreibungen («glühender Verehrer des Dschihads» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4]; «Glaubensfanatismus» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3]) bei dieser Aus- gangslage sind, kann dahingestellt bleiben. Es steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung indessen fest, dass die religiösen Einstellungen des Beschuldigten von der psychotischen Verkennung und Verarbeitung der Realitäten ebenfalls erfasst wurden und dadurch eine krankhaft-akzentuierte Form angenommen ha- ben. Soweit in den psychiatrischen Gutachten und Stellungnahme von «religiö- sem Wahn» gesprochen wurde (vgl. BA pag. 11-01-0043; Hervorhebung hinzu- gefügt), handelte es sich dabei um einen klinischen Befund. Gleichwohl würde es zu kurz greifen, die Risikorelevanz der religiösen Gesinnung des Beschuldig- ten einzig aus krankheitsbezogener Perspektive zu betrachten. Die sich in den erwähnten Äusserungen des Beschuldigten offenbarenden Einstellungen und Grundhaltungen müssen bereits in der Persönlichkeit des Beschuldigten ange- legt sein und können nicht erst in einer psychotischen Gedankenwelt entstanden sein. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass er seiner Religio- sität in der gesamten Lebensführung einen zentralen Stellenwert einräumt (vgl. CAR pag. 5.300.006 ff.). Der Beschuldigte hat sich zwar gegen religiösen Fun- damentalismus ausgesprochen (CAR pag. 5.300.007). Jedoch hat er sich als «Salafist» bezeichnet und angegeben, dass er als muslimischer Mensch ein Le- ben in einem islamischen Land befürworte (CAR pag. 5.300.007). Sein Religi-

- 20 - onsverständnis lässt zudem eindeutig radikale Neigungen erkennen. Den für sol- che Ansichten charakteristische Wahrhaftigkeitsanspruch brachte der Beschul- digte etwa zum Ausdruck, indem er anführte, die Bezeichnung «Salafist» deute darauf hin, dass diese Person die Religion besser verstanden habe (CAR pag. 5.300.007). Eine eindeutig abwertende Haltung gegenüber einer nicht von der Religion dominierten Lebensführung offenbarte der Beschuldigte ferner mit seiner Aussage, alle Nichtgläubigen würden «irgendwann im Feuer landen». Dies sei der Glaube aller Muslime und das werde sich auch nicht ändern (CAR pag. 5.300.014). Als besonders bedenklich und für die Gefährlichkeitsbeurteilung besonders relevant erscheint jedoch, dass der Beschuldigte die Beleidigung und Beschimpfung des Islams nach wie vor als bestrafungswürdig erachtet, wenn er auch die angemessene Sanktionierung den islamischen Gesetzesgelehrten überlassen will (CAR pag. 5.300.016). Dass aus Kreisen der islamischen Geist- lichkeit nach Erscheinen der von Zeitschrift D. veröffentlichten Karikaturen über den Propheten Mohammed jeweils öffentlich zur Tötung der dafür verantwortli- chen Zeichner und Publizisten aufgerufen wurde, ist gerichtsnotorisch und war entgegen seiner Beteuerung (CAR pag. 5.300.017) gewiss auch dem Beschul- digten bekannt. Davon hat sich der Beschuldigte ebenso wenig distanziert wie von den fundamentalistischen Überlieferungen, auf die sich der islamistische Ge- waltextremismus als Rechtfertigungsgrundlage beruft. Vor diesem Hintergrund müssen auch die früher in gleicher Art geäusserten Überzeugungen und Positio- nierungen als nicht oder nur schwer aufgebbarer Bestandteil der Identität des Beschuldigten qualifiziert werden, welche nicht ausschliesslich in einen psycho- pathologischen Kontext einzubetten sind. Die insgesamt eher bekenntnishaften Reuebekundungen des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.004; CAR pag. 5.300.017) verstärken diesen Anschein eher, als dass sie ihn entkräften. Beim Beschuldigten ist vielmehr ein das Denken und Handeln prägendes reli- giös-ideologisches Fundament festzustellen, das auch gewaltlegitimierende Komponenten einschliesst und in seiner Rigidität als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen ist. 3.2.8 Beim Beschuldigten liegen zusammenfassend verschiedene Persönlichkeits- merkmale und Wertehaltungen vor, die sich gesamthaft negativ auf die Legal- prognose auswirken. Diese Einstellungen und Ansichten sind nicht nur Ausfluss eines krankhaften Denkgeschehens, sondern disponieren in eigenständiger Weise zu gefährlichem und deliktischem Verhalten. Das darauf zurückzufüh- rende Gefährdungspotential ist nicht mit der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten begründbar. Es werden unkorrigierbare Überzeugungen deutlich, die zu einer stabilen Motivationslage für neuerliche Delikte führen können. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese sich durch therapeutische Interventio- nen wesentlich beeinflussen liessen. Von daher gesehen spricht die Absolvie- rung einer stationären Massnahme selbst bei günstigem Verlauf nicht gegen die

- 21 - Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach Abschluss des Massnahmenvollzuges eine bei der Lan- desverweisungsprüfung bedeutsame Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar- stellen wird. In der Persönlichkeitsdisposition des Beschuldigten liegen fortbeste- hende Risikofaktoren, selbst wenn im Rahmen des stationären Massnahmenvoll- zuges eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes erreicht werden kann. Ohnehin kann eine Therapie nur lege artis und nicht mit Erfolgsgarantie durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.5). Es ist zu anerkennen, dass der Beschuldigte sich inzwischen auf die Therapie (bisher eine forensisch-deliktsorientierte Therapie) eingelassen zu haben scheint und bereits greifbare Fortschritte erzielt werden konnten. Es wäre aber verfrüht, bereits jetzt von einer hinreichenden Stabilität und Kontinuität aus- zugehen. Zukünftige Krankheitsepisoden lassen sich bei einer paranoiden Schi- zophrenie überdies nicht vollständig verhindern. Aufgrund der Art der psychi- schen Erkrankung des Beschuldigten und der dadurch verursachten Wahnvor- stellungen können auch Eskalationsszenarien wie Gewaltdelikte oder in anderer Form aggravierte Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlich- keit einer Zunahme der Deliktsschwere hin zu tatsächlicher physischer Schädi- gung von Dritten wurde gutachterlicherseits zwar als wenig wahrscheinlich, aber auch nicht nur als gering eingestuft (BA pag. 11-01-0134). Was die Befürchtung erneuter Delinquenz anbelangt, ergibt sich für den ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab, weshalb namentlich bei schweren Strafta- ten für die Landesverweisung bereits ein geringes Rückfallrisiko genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erhebliche öffentliche Interessen an einer strafrechtlich motivierten Wegweisung des Beschuldigten be- stehen, da von ihm aufgrund der salafistisch-radikalen Einstellung weiterhin Straftaten von nicht unerheblicher Tragweite zu erwarten sind. 3.3 Privates Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz 3.3.1 Der Vorinstanz zufolge ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz insgesamt als äusserst gering einzustufen. Der Beschuldigte habe sich trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraus- setzungen nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen im Kanton Aargau wohnhaften Eltern unterhalte er praktisch kei- nen Kontakt. Seine drei Schwestern und sein Bruder würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. In seinem Heimatland lebten Verwandte, und der Beschuldigte wolle gemäss eigenen Aussagen gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflege. Von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der

- 22 - Schweiz könne somit nicht die Rede sein. Zu seinen Integrationsbemühungen sei festzuhalten, dass er relativ gut Deutsch spreche. Demgegenüber gebe es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschul- digte in die schweizerische Gesellschaft integrieren oder dies zumindest versu- che wolle. Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge strenggläubiger Mos- lem, sei ein Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liege auf der Hand, dass dem Beschuldigten mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen werde. Aufgrund seines Glaubensfanatismus habe der Beschuldigte denn auch Lehr- und Arbeitsstellen verloren. Der Beschuldigte sei etwa während den Arbeitszei- ten seinen Gebeten nachgegangen und habe trotz drohender Kündigungen da- ran festgehalten. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine schlechte soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühe er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kan- tons Aargau vom 15. Dezember 2024 (recte: 2021) sei eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «undenkbar». Diese Folgerung decke sich insoweit mit den Feststellungen des Gutachtens, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei. Der Beschuldigte habe vielmehr immer wieder den Wunsch geäussert, in ein musli- misches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz manifestiere bzw. verdeutliche, dass er nicht in der Schweiz verbleiben wolle. Auf eine mögliche Landesverweisung angesprochen, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle. Die Ausreisewilligkeit des Beschuldig- ten zeige sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungsstelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau Kontakt aufgenommen habe, seinen Rückkehrwillen bekräftigt und eine Freiwilligkeitserklärung unter- zeichnet habe. Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprächen, seien nicht ersichtlich und würden seitens des Be- schuldigten auch nicht vorgebracht (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3). 3.3.2 Die vorinstanzliche Beurteilung des persönlichen Interesses des Beschuldigten an der Weiterführung seines Aufenthaltes in der Schweiz berücksichtigt nicht alle massgeblichen Faktoren und erscheint insofern unvollständig. Das private Inte- resse des Beschuldigten zeichnet sich in der vorliegenden Angelegenheit durch einige Besonderheiten aus. Insbesondere die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten greift die Vorinstanz entgegen den einleitend erörterten Recht- sprechungsgrundsätzen (vgl. Erwägung II.A.2.2) nicht auf. Bei der psychischen Gesundheit handelt es sich um ein Kriterium, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz be- trifft. Aus den der Berufungskammer vorgelegten gutachterlichen Erläuterungen

- 23 - ist zu folgern, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychischen Krankheitsbil- des lebenslang auf fachärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Dabei wird von zentraler Bedeutung sein, dass die psychopharmakologische Medikation re- gelmässig eingenommen wird (CAR pag. 2.205.003 f.). Bei der dem Beschuldig- ten diagnostizierten Schizophrenie handelt es sich um eine nicht heilbare Erkran- kung, die sich durch adäquate Behandlung höchstens bewältigen lässt. Ohne entsprechende psychiatrische Betreuung ist mit einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zu rechnen. Die Verteidigung behauptet nicht, dass eine ge- nügende medizinische Versorgung von psychischen Störungen in Syrien nicht gewährleistet werde. Die psychiatrische Versorgung in Syrien weist jedoch nicht die gleiche Dichte (Anzahl praktizierender Psychiater und stationärer Einrichtun- gen) und Betreuungsqualität wie in der Schweiz auf. Dass der Zugang zu einer medizinischen Behandlung der psychischen Störung – wie die Verteidigung vor- bringt – in der Schweiz besser sei (CAR pag. 5.200.005 [Hervorhebung hinzuge- fügt]), lässt sich deswegen nicht von der Hand weisen, wohl aber die daran an- knüpfende Schlussfolgerung der Verteidigung, ein Landesverweis sei schon des- wegen weder gerechtfertigt noch verhältnismässig (vgl. CAR pag. 5.200.005). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien die für seinen Gesund- heitszustand unabdingbare Grundversorgung erhalten wird. Behandlungsbedarf wird insbesondere nach Beendigung der stationären Massnahme hauptsächlich in der Abgabe von weit verbreiteten Psychopharmaka und durch eine Psycho- therapie bestehen. Die bezüglich Letzterer hierzulande bestehenden Sprach- schwierigkeiten würden im Heimatland des Beschuldigten entfallen. Der Beschul- digte ist mit seinem Heimatland Syrien kulturell und sprachlich vertraut. Den the- rapeutischen Zugang erleichtern dürfte daher der Umstand, dass der Beschul- digte in Syrien auf aus dem gleichen Kulturkreis stammende Psychiater zurück- greifen könnte. Es ist ebenfalls zu bedenken, dass sich beim Beschuldigten nach Beendigung der stationären Massnahme gewisse Ressourcen für den Umgang mit seiner Erkrankung etabliert haben werden. Insgesamt liegt mit der gesund- heitlichen Situation des Beschuldigten doch ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor. 3.3.3 Im Übrigen lassen sich keine besonderen persönlichen Interessen des Beschul- digten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausmachen. Der Beschuldigte lebt seit rund 9 Jahren und damit noch keine lange Zeit als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Massnahme kann jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zuläs- sig, möglich oder zumutbar erscheint (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Der Beschuldigte war nie länger erwerbstätig und hat den Unterhalt für sich zu keiner Zeit selbst bestreiten können. Keine seiner Lehranstellungen war bisher von Dauerhaftigkeit. Eine In- tegration in den hiesigen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit erscheint angesichts

- 24 - der fehlenden Berufsausbildung fraglich. Die finanzielle Zukunft des Beschuldig- ten in der Schweiz ist damit ebenfalls unsicher. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Perspektiven werden als Ausdruck sei- ner Bemühungen anerkannt, bleiben indessen mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Ob er nach der Entlassung aus der stationären Massnahme für die an- visierte Tätigkeit in der Firma seines Vaters ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist seinen eigenen Angaben zufolge ungewiss (vgl. CAR pag. 5.300.012). Von einer sein Auskommen sichernden Arbeitsstelle kann demnach nicht ausge- gangen werden. Insgesamt erscheinen die Aussichten auf eine nachhaltige wirt- schaftliche Integration in der Schweiz nicht besonders günstig. Damit wird weder verkannt, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad Integrationsbemü- hungen unternommen und etwa deutsche Sprachkenntnisse erworben hat, noch in Abrede gestellt, die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Integration erschwert hat. Dies ändert indessen nichts am Befund, dass eine gelungene be- rufliche und wirtschaftliche Integration nicht vorliegt. Dass der Beschuldigte in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Das private Beziehungsnetz des Beschul- digten beschränkt sich – soweit bekannt – auf seine ebenfalls aus Syrien stam- mende Familie und damit auf den angestammten Kulturkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Dass für die dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten darüber hinaus das familiäre Umfeld von nennenswerter Bedeutung wäre, wurde nicht behauptet. Moderne Kommu- nikationsmittel können den persönlichen Kontakt zwar nicht vollständig ersetzten, diesen jedoch auch über eine grosse räumliche Distanz gewährleisten und ver- einfachen. 3.3.4 Insgesamt bestehen vor allem wegen der gesundheitlichen Situation gewichtige persönliche Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. In ge- samthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen sie jedoch das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses aus den nachfol- genden Überlegungen nicht zu relativieren. 3.4 Interessenabwägung

In einem letzten Schritt sind die widerstreitenden privaten und öffentlichen Inte- ressen einander gegenüberzustellen. In ihren Erwägungen nimmt die Vorinstanz in dem Sinne auf die vorzunehmende Interessenabwägung Bezug, dass sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als gewichtiger einstuft als das Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren – so die Vorinstanz folgernd – erweise sich die Anordnung einer Landesverweisung als verhältnis-

- 25 - mässig (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). Dieser Erkenntnis ist im Ergebnis beizupflich- ten. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das er- hebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht zu überwiegen. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungs- massnahme ist als höher einzustufen als das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 3.5 Vollzugshindernisse 3.5.1 Die Vorinstanz befasste sich in einem ersten Schritt mit dem Vorliegen von Voll- zugshindernissen (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Vollzugshindernisse müssen indes- sen nicht zwingend zum Absehen von der Landesverweisung führen, sondern sind in erster Linie für allfällige Gewährung eines Vollzugsaufschubs relevant. Auf allfällige Vollzugshindernisse wird vorliegend erst an dieser Stelle eingegan- gen. In der Sache erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Ge- richtsentscheide, mehrere zweitinstanzliche Gerichte hätten die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern mit Ausweis F aufgrund der unsicheren zukünfti- gen Lage in Syrien überhaupt möglich sei, rechtskräftig klar bejaht. Es sei Auf- gabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschie- bungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend seien jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen ersichtlich, die einer Lan- desverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig bestehe aus völker- rechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestünden – so die ab- schliessende Erkenntnis im vorinstanzlichen Urteil – zurzeit keine Vollzugshin- dernisse (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). 3.5.2 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwä- gung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 [betreffend nicht obliga- torische Landesverweisung]). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hinder- nisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv be- stimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023; E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332

- 26 - E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung all- fälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). 3.5.3 Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er nicht bestreitet und die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vor dem Vollzug der Landesverwei- sung während einer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbaren Dauer einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen. Das Ende der stationären Massnahme kann zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht bestimmt werden. Mit ei- nem baldigen Abschluss des Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht zu rechnen. Es ist von einer relativ bedeutenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug der Lan- desverweisung auszugehen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Massnahmen- vollzug kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Gerade mit Blick auf die aktuellen Umbruchereignisse und die da- mit verbundenen Hoffnungen auf die Etablierung eines neuen politischen Sys- tems lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation in Syrien ent- wickeln wird. Angesichts der aktuellen Dynamik der massgebenden politischen Lage in Syrien können die diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage für den betroffenen Beschuldigten nicht vorwegge- nommen werden. Die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung lässt sich letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden. Die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehenden Umstände sind nicht ab- schliessend bestimmbar und stehen deren strafrechtlichen Anordnung nicht ent- gegen. Ein definitives Vollzugshindernis lässt sich nicht begründen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs er- neut zu beurteilen sein. Die aktuellen Verhältnisse in Syrien stellen kein definiti- ver Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar. Die psychische Krankheit des Beschuldigten weist kein Ausmass auf, dass beim dereinstigen Vollzug der Landesverweisung eine unmittelbar drohende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Nicht geltend gemacht wur- den andere aussergewöhnlichen Umstände, die einem Vollzug der Landesver- weisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre. 3.6 Dauer der Landesverweisung

Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist vorliegend aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2003 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar

- 27 - 2023 E. 9.2.1). In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch unter Berück- sichtigung der im Berufungsverfahren zusätzlich erörterten Sachumstände ange- messen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) widersprechen. 4. Ergebnis

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

B) AUSSCHREIBUNG DER LANDESVERWEISUNG IM SCHENGENER-INFOR- MATIONSSYSTEM (SIS) 1. Nach Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ist – wie einleitend erwähnt (vgl. Erwägung I.2.2 hiervor) – über deren Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zu befinden. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und E. 3.3.4; vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1). Auf der Ebene des europäischen Rechts sind die Ausschreibung im SIS und deren Lö- schung in der Verordnung (EU) 2018/1861 geregelt. Die Schweiz hat sie als Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands akzeptiert (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.2). Sie hat zur Umsetzung dieser und weiterer EU-Verordnungen im Zusam- menhang mit dem SIS (Nrn. 2018/1860 und 2018/1862) mehrere innerstaatliche Erlasse geändert (Anhang I des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betref- fend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] vom 18. Dezember 2020, BBl 2020 10033 und AS 2021 365). Das weiterentwickelte System wurde im März 2023 in Betrieb genommen, wobei die neuen Gesetzes- und Verord- nungsanpassungen zur SIS-Weiterentwicklung bereits am 22. November 2022 in Kraft traten (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2023 [abrufbar unter https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/mm.msg-id- 93601.html]). Die Ausschreibung der der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem ist deshalb nach der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen. Die Verteidigung stützt ihre Ausführungen demgegenüber noch auf das frühere

- 28 - Verordnungsrecht (SIS-II-Verordnung [vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). Dies ist in- dessen insofern nicht weiter massgeblich, als in Bezug auf die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 Verordnung 2018/1861 erfüllt sind. Im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur Ausschreibungen vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entschei- dung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung 2018/1861 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheits- gebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist auch dann auszugehen, wenn gegen einen Drittstaatsangehöriger der begrün- dete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroristische Straftaten gehören – begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861: «Die Mitgliedstaaten geben […] ein, wenn […].»; vgl. auch BGE 146 IV 178 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 3. Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (CAR pag. 5.200.006) nicht schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit keines Delikts für schuldig erkannt wurde. Die Ausschreibung der Landesverweisung setzt in erster Linie voraus, dass eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit besteht. Die Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nur exemplari-

- 29 - scher Natur. Es wird anhand in einer beispielhaften Erwähnung konkretisiert, un- ter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit darstellt («Die Situationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind gegeben, wenn […]»; noch eindeutiger Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung: «Dies ist insbesondere der Fall […]»). Die Ver- teidigung geht daher fehl, wenn sie aus Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 in absoluter Weise ableitet, die Voraussetzungen für eine Ausschrei- bung im SIS seien mangels strafrechtlicher Verurteilung des Beschuldigten von Vornherein nicht erfüllt (vgl. CAR pag. 5.200.006). Die Verordnungsbestimmung schliesst keineswegs aus, dass Landesverweisungen von schuldunfähigen Tä- tern im SIS ausgeschrieben werden können, sofern die allgemeinen Eintragungs- voraussetzungen gegeben sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. CAR pag. 5.200.006) ist daher auch nicht primär danach zu fragen, ob ein be- gründeter Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe eine schwere Straftat began- gen oder plane solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nicht der Auslegung zugänglich, wie sie von der Verteidigung propagiert wird. Die Ausschreibung in das SIS-Register ist denn auch keine Sanktion, sondern vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (BGE 149 IV 367 E. 1.5; BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Im Übrigen wurde gegen den Be- schuldigten zufolge seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung in rechts- widriger Weise erfüllt, für welchen im schweizerischen Strafgesetzbuch ein Straf- rahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Art. 181 StGB). 4. Der Beschuldigte stammt aus Syrien. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 kann er grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Gegenüber dem Be- schuldigten wurde eine Landesverweisung angeordnet, welche mit der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wurde. Damit sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Es liegt im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordne- ten Landesverweisung Kenntnis nehmen können. Dies gilt gerade für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, wie er vorliegend zur Diskussion steht. Als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, würde es der Pflicht der Schweiz zur getreuen Wah- rung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten widersprechen, wenn auf eine Ausschreibung der Landesverweisung ungeachtet der bestehenden Ge- fahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verzichtet würde. In der Person des Beschuldigten liegende Gründe, die etwa für die berufliche oder sonstige Angewiesenheit auf Einreise in eine bestimmte Schengen-Staaten sprächen,

- 30 - sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung wendet in dieser Hinsicht unter Hinweis auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten zwar ein, dass dieser durch die Ausschreibung im SIS nicht einmal für den Besuch zumindest in die Nähe seiner Familie reisen könne (CAR pag. 5.200.007). Die uneingeschränkte Kontaktpflege zu seinen Familienangehörigen führt – wie dargelegt (vgl. Erwägung II.A.3.3.3 hiervor) – nicht dazu, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten die Interessen an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegen würden. Für die im Rahmen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzuneh- mende Verhältnismässigkeitsprüfung kann nichts anderes gelten. Der gleiche Einwand ist dem weiteren Vorbringen der Verteidigung entgegenzuhalten, wo- nach dem Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS der Zugang zu allen anderen europäischen Ländern mit besserer medizinischer Ver- sorgung verwehrt wäre (CAR pag. 5.200.007). Bei der Interessenabwägung las- sen sich identische Gesichtspunkte nicht anders würdigen, nur weil nicht das ei- gene, sondern das Staatsgebiet eines anderen Schengen-Staates betroffen ist. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig. Durch die Ausschreibung im SIS wird die Souveränität der anderen Schengen-Staaten im Übrigen nicht berührt. Diese sind nicht daran gehindert, dem Beschuldigten die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Interessen zu bewilligen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; 6B_572/2018 vom 18. April 2020 E. 3.2.3). 5. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Eintra- gung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen. C) KOSTEN DES BERUFUNGSVERFAHRENS 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Für die Ergänzung des über den Beschuldigten er- stellten Gutachtens stellte PD Dr. med. F. der Berufungskammer den Betrag von Fr. 962.50 in Rechnung (CAR pag. 7.400.001 f.). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt – wie die Vo- rinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2024.7 E. 9.4) – auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StPO N. 8 mit zahlreichen Verweisen; BOMMER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,

- 31 - Art. 375 StPO N. 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 375 StPO N. 6 und Art. 426 StPO N.13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kosten- auflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StGB N. 7 mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte nicht in günstigen fi- nanziellen Verhältnissen lebt, ist offenkundig (CAR pag. 2.206.004; CAR pag. 4.401.005 f.; CAR pag. 4.401.014 ff.) und wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (vgl. Urteil SK.2024.7 E. 9.4). Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert hat und in An- betracht der durchzuführenden Massnahmen auf absehbarere Zeit nicht verbes- sern wird, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, bean- tragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'258.10 (CAR pag. 5.200.009 ff.). Die in der Honorarnote im Einzelnen aufgeführten Aufwen- dungen erscheinen unter der Annahme angemessen, dass mit dem für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung fakturierten Zeitaufwand (7 Stunden ge- mäss Position «Verbeiständung Verhandlung» vom 23.12.2024 [CAR pag. 5.200.013]) auch die erforderlichen Nachbesprechungen nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs und der vorliegenden Urteilsbegründung abgegol- ten sind. Einer Korrektur bedarf die Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung einzig insofern, als die notwendige Reisezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (anstatt Fr. 230.00) zu vergüten ist. Bei einer Reisezeit von insgesamt 10.4 Stunden («12.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «30.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «25.09.2024 Reisezeit 2.20h» [CAR pag. 5.200.012]; «23.12.2024 Reisezeit 6.20h» [CAR pag. 5.200.013]) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'080.00 für Reisezeit. Unter Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen beträgt das Gesamthonorar demnach Fr. 14'920.85 (= Honorar Arbeitszeit Fr. 10'511.00 [45.7h x Fr. 230.00] + Honorar Reisezeit Fr. 2'080.00 [10.4h x Fr. 200.00] + Spe- sen Fr. 1'211.80 [vgl. CAR pag. 5.200.009] + 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 1'211.85). Rechtsanwalt Martin Gärtl ist damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Ein Nachforde- rungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO fällt mangels Kostenauflage auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ausser Betracht.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «I. 1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. […] 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6.

6.1. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

6.2. Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkrimi- nierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass- ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.00, Aus- lagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8.

8.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidge- nossenschaft mit Fr. 2’9987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Zahlungen, entschädigt.

- 33 - II. [Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]». II. Neues Urteil 1.

A. wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. III. Kosten im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'962.50 (Gerichtsgebühr [inkl. Aus- lagen] von Fr. 4'000.00 und Entschädigung Gutachter PD Dr. med. F. von Fr. 962.50) werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Bar- auslagen) entschädigt. IV. Mitteilung

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

- 34 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): − Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Martin Gärtl (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) − Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Martin Gärtl (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. − Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 30. April 2025