opencaselaw.ch

SK.2024.7

Bundesstrafgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Verfahren bei einer schuldunfähigen Person, versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 374 f. StPO), Landesverweisung.

Sachverhalt

3.3.1 In der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2023 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der inkriminierten E-Mail zu, dass er diese Nachricht spontan per E-Mail auf das Kontaktformular der Internetseite der Zeitschrift D. ge- sandt habe. Zu seinen Motiven befragt gab er an, dass ein Karikaturist eine häss- liche Zeichnung vom Propheten Mohammed gemacht habe. Mohammed sei der Sohn von Allah. Alle Muslime würden sich durch die Karikaturen der Zeitschrift D. beleidigt fühlen. Er habe daher die Nachricht an die Zeitschrift D. geschrieben und gesagt, es werde derjenige, welcher den Propheten hässlich darstelle, getötet. Der Beschuldige gab weiter zu, dass er dieselbe Drohung auch noch via Facebook an die Zeitschrift D. geschickt habe. Er habe im Zeitpunkt der Morddrohung durch- aus die Absicht gehegt, diese in die Tat umzusetzen. Er habe aber davon abge- sehen, weil Scheichs ihm davon abgeraten hätten (BA 06-01-01-0012 f.). In der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2024 machte der Beschuldigte bei der Be- fragung zum Anklagevorwurf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (TPF 7.731.004). 3.3.2 Das Geständnis in der Voruntersuchung deckt sich mit folgender Aktenlage 3.3.2.1 Am 5. Januar 2023 wurde der Generaldirektor der Zeitschrift D. als Vertreter der Privatklägerin von der zuständigen Polizei in Paris zum inkriminierten Vorfall vom

2. Januar 2023 einvernommen und in diesem Rahmen erstattete dieser Strafan- zeige. Er gab zu Protokoll, dass am 2. Januar 2023 auf dem Kontaktformular der Redaktion per E-Mail eine Nachricht eingegangen sei. Die Nachricht sei von einer Person namens A. gesandt worden. Die E-Mail Adresse habe gelautet: a.@hot- mail.com. Der Inhalt der Nachricht sei unter anderem gewesen: «Moi ou d’autres musulmans tuerons quiconque dessine un vilan dessin et il a dit que c’est le messager Muhammad, mais nous attendons le bon moment et la bonne oppor- tunité.» In der Nachricht werde G. erwähnt. Es handle sich um einen ehemaligen Karikaturisten der Zeitschrift D. Er sei der Karikaturist gewesen im Zusammen- hang mit dem Attentat auf die Redaktion der Zeitschrift D. vom 7. Januar 2015. Sie hätten am 2. Februar 2023 auf dem Facebook Account der Zeitschrift festge- stellt, dass mehrere Nachrichten eingegangen seien. Auf diesem seien die glei- chen Drohungen erschienen, wie in der vorherigen Mail. Die Nachricht sei auf Arabisch, Englisch und Französisch gesandt worden (BA 05-02-0047). Der Vertreter der Zeitschrift D. übergab der Polizei die IP-Adresse des Compu- ters […], von welcher aus die Drohung versandt wurde. Ausserdem gab er eine Fotokopie der inkriminierten E-Mail sowie einen Screenshot der Facebook Nach- richt sowie das Facebook Account des Absenders an (BA 05-02-0047). Am 24. Juli 2023 erstattete die Zeitschrift D. auf Ersuchen der Bundesanwalt- schaft einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO zum inkriminierten

- 13 - SK.2024.7 Vorfall vom 2. Januar 2023. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Zeitschrift D. auf dem Kontaktformular der Zeitschrift eine Todesdrohung erhalten habe. Auf dem Facebook Account habe die Zeitschrift D. drei weitere entsprechende Nach- richten erhalten. Die Morddrohung des Beschuldigten habe die Redaktion derart ernst genommen, dass die gesamte Belegschaft darüber informiert worden sei. Die Zeitschrift D. sei regelmässig Ziel von Drohungen wie diejenigen des Be- schuldigten und daher gezwungen, massive Sicherheitsvorkehrungen in Kauf zu nehmen. In Anbetracht des Anschlags von 2015 auf die Zeitschrift D. und in Ab- sprache mit den zuständigen Behörden von Frankreich für die innere Sicherheit gäben sie aufgrund der höchsten Sicherheitsstufe beispielsweise keine Namen und Adressen von Mitarbeitern weiter. Der erhöhte Polizeischutz sowie die pri- vaten Sicherheitsvorkehrungen ermöglichten es, mit solchen Bedrohungen mit einer gewissen Gelassenheit umzugehen. Sie hätten jedoch psychologische Auswirkungen auf die Mitarbeiter der Zeitung. Es sei kurz nach den Drohungen zu drei Arbeitsausfällen gekommen. Sie hätten sich aber in Bezug auf ihre redak- tionelle Linie niemals Drohungen gebeugt. Die Zeitschrift D. setze sich weiterhin unerschütterlich für das Recht auf freie Meinungsäusserung ein. Sie hätten daher an ihrer journalistischen Praxis keine Änderungen vorgenommen (BA 12-01- 0010). 3.3.2.2 Dem Ersuchen um stellvertretene Strafverfolgung des französischen Justizminis- teriums vom 6. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die inkriminierte Nachricht vom Absender «A., in Z.» über die E-Mail Adresse «a.@hotmail.com» versandt worden ist (BA 05-02-0041). 3.3.2.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Februar 2023 am Domizil des Beschul- digten wurden physische und elektronische Datenträger sichergestellt. Dem Be- richt der BKP über die Auswertung der physischen und elektronischen Asservate vom 21. April 2023 ist zu entnehmen, dass die webbezogenen Daten auf dem Laptop (Lifebook) des Beschuldigten vom 2. Januar 2023, 16.43 Uhr, («A.», «a.@hotmail.com»; «in Z.») im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Ver- sand des inkriminierten E-Mails vom 17.43 Uhr an die Zeitschrift D. stehen. Der Zeitunterschied von einer Stunde erklärt sich mit der Einstellung Sommer-/Win- terzeit. Die ausgewerteten Webdaten auf dem Laptop des Beschuldigten erga- ben zudem, dass fünf Chrom-Webbesuchen nach dem Facebook Account der Zeitschrift D. (www.facebook.com/[…]) vorhanden waren. 3.3.2.4 Aufgrund der Angaben der Zeitschrift D. zum Absender und Inhalt der inkrimi- nierten Nachrichten und dem Bericht der BKP zu den ausgewerteten Daten ist erwiesen, dass die inkriminierten Nachrichten vom Laptop des Beschuldigten

– von der Schweiz aus – am 2. Januar 2023 auf das Kontaktformular und den Facebook Account der Satire-Zeitschrift D. versandt wurden. 3.3.3 Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft. Es deckt sich mit weiteren Er- kenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere den Resultaten der BKP,

- 14 - SK.2024.7 basierend auf den sichergestellten Ausdrucken der Facebook-Nachrichten an die Adresse der Zeitschrift D., der IP-Adresse des Computers (identisch mit derjeni- gen des Computers des Beschuldigten), ab welchem die Drohungen versandt wurden und den nachfolgend auf dem Laptop des Beschuldigten vorgefundenen, ausgewerteten Dateien. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin erstellt. 3.4 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Nachrichten des Beschuldigten mit Todesdrohungen klarerweise um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Nachrichten gegenüber den Mitgliedern der Redaktion der Zeitschrift D. brachte der Beschuldigte die Drohung zum Ausdruck, dass er oder andere Glaubensge- nossen all jene Personen, welche Karikaturen des islamischen Propheten Mo- hammed zeichnen, umbringen würde. Der Beschuldigte verknüpfte die Todes- drohung mit der Handlungsanweisung, bestimmte Zeichnungen zu unterlassen. Es besteht aufgrund der Reaktion der Mitarbeiter kein Zweifel, dass die Drohung ernst genommen wurde, kam es doch zu Arbeitsausfällen dreier Mitarbeiter der Zeitschrift D. aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung. Die Androhung hatte daher eine hohe Intensität und die Qualität einer rechtswidrigen Nötigung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Ein Nötigungserfolg in Form des Bewirkens einer Unterlassung ist nicht eingetre- ten. Da die Drohung des Beschuldigten die Redaktion der Zeitschrift D. sowie deren Herausgeberin jedoch nicht dazu veranlasste, an der journalistischen Pra- xis Änderungen vorzunehmen, namentlich von der Veröffentlichung islamkriti- scher Karikaturen abzusehen, liegt eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungsgründe liegen offensicht- lich keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. 3.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 2.2). Indes hat er sich aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorliegenden Zustands der Schuldunfähigkeit (vgl. E. 2.2) nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4. Massnahme bei Schuldunfähigkeit (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) 4.1 Standpunkte der Parteien und Gegenstand der Prüfung 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten eine stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen

- 15 - SK.2024.7 auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden gutachterlichen Erkenntnisse und Empfehlungen von Dr. med. F. im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

28. September 2023 (E. 4.4). 4.1.2 Der Verteidiger beantragt, es sei für A. eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Er anerkennt die gutachterliche Einschätzung betreffend die Rückfallgefahr des Beschuldigten, allerdings nur in Bezug auf weitere Drohun- gen. Dass dem Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte eine negative Prognose gestellt worden sei, hänge gemäss Gutachten insbesondere damit zusammen, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle (BA 11-01-0046). Er machte geltend, dass sich dies geändert habe. So habe der Beschuldigte auf- grund der gewonnenen Einsicht in der Sicherheitshaft explizit ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts gestellt. Es könne daher nicht von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gesprochen werden. Auch habe der Beschuldigte in der Vergangenheit gut auf eine medikamentöse Behandlung angesprochen. Da es bei der Rückfallgefahr effektiv nur um Drohun- gen gehe, könne nicht von einem grossen öffentlichen Interesse zum Schutz von Drittpersonen gesprochen werden. Eine stationäre Massnahme sei aufgrund des massiven Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Es sei daher die mildere Behandlung in Form einer ambulanten Massnahme anzu- ordnen (TPF 7.721.026 f.). 4.1.3 Die Strafkammer hat vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlussfolgerung zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten (siehe E. 2.2; 4.3 f.) angezeigt ist. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Iit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Iit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Iit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 36 BV). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Iit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer möglicher Straftaten (Iit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Iit. c). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

- 16 - SK.2024.7 4.2.2 Für eine Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) gilt: Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Ge- fahr der Begehung weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten verhindern. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwi- schen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Massnahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung rechtfertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 127 IV 154; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters, mithin Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz. Damit wird bei stationären the- rapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr wei- terer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 4.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der

- 17 - SK.2024.7 einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom

17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwillig- keit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwillig- keit muss nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Über- zeugung entspricht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom

30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht be- reits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts-

- 18 - SK.2024.7 punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom 30. Januar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss zumindest eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Psychiatrische Vorgeschichte Ein Blick auf das Vorleben des Beschuldigten zeigt auf, dass er schon vor der vorliegend zu beurteilenden Tat wegen schwerer psychischer Probleme behan- delt werden musste. So wurde der Beschuldigte am 26. April 2020 mittels fürsor- gerischer Unterbringung wegen latenter Fremdgefährdung in die Psychiatrische Dienste Aargau (nachfolgend: PDAG) eingewiesen und nach einer Entweichung am 17. Mai 2020 am selben Tag von der Polizei wieder in die Klinik zurückgeführt (siehe Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. Mai 2020, BA 10-01-0118; 11-01-0098). Dem Austrittsbericht der PDAG vom 23. März 2021 ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte im Juni 2020 und vom 7. Februar 2021 bis 19. März 2022 in der dortigen stationär-psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Beim Be- schuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie (IDC-10: F20.0) diagnostiziert (BA 11-01-0099; 10-01-0053; 10-01-0094). Gemäss Austrittsbericht der PDAG vom 21. April 2021 wurde der Beschuldigte in der Zeit vom 22. März bis 8. April 2021 wegen einer bipolaren affektiven Störung stationär behandelt (BA 10-01- 0112; 11-01-0103). Der Beschuldigte befand sich im Vorverfahren während der Untersuchungshaft durch Zuweisung vom behandelnden Gefängnispsychiater des Regionalgefäng- nisses Thun vom 15. Juni 2023 bis 26. Juli 2024 zur Krisenintervention in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), Forensikstation Etoine (BA 06-01-01-0199, -0202). Die vo- rübergehende Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wurde aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abgebrochen (BA 06-01-01-0273; 11-01-0132).

- 19 - SK.2024.7 4.4 Ärztlicher Befund Psychiatrische Diagnose Dr. med. F. erstellte im Anschluss an zwei Begutachtungen des Beschuldigten im Juli und September 2023 am 28. September 2023 ein psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten (BA 11-01-0082, -0136; vgl. E. 2.2). Im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten wird zu den Fragen einer psychischen Störung, Abhängigkeit von Suchtstoffen, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und zur Notwen- digkeit einer therapeutischen Massnahme Stellung bezogen. Der Gutachter diagnostizierte eine schwere paranoide Schizophrenie. Er stellte fest, dass sich der Beschuldigte seit 2020 fast durchwegs in einem hoch psycho- tischen Zustand befand und wiederholt ähnlich geartete Drohungen (so etwa im Mai 2020 eine Drohung gegen den israelischen Ministerpräsidenten) wie beim inkriminierten Delikt ausgestossen hat. Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt un- ter einer paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad gelitten. Die Erkrankung hat seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv beeinträch- tigt. Der Gutachter hob hervor, dass beim Beschuldigten eine Psychose mit Wahnwahrnehmungen und Sinnestäuschungen vorliegt, woraus ein dauerhaftes Potential von Ärger, Gereiztheit, Impulsivität und Aggressivität mit Gewaltbereit- schaft resultiert. Aus gutachterlicher Sicht bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem akut psychotischen Zustand befunden hat. Die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung war nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufgehoben hat. Die Einsichts- fähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat war daher aufgehoben. Auch hat die schwerwiegende und bislang unbehandelte psychische Störung die Steuerungsfähigkeit aufgehoben (BA 11-01-0128 f., -0133). Der Gutachter stellte in Bezug auf den Deliktskonnex fest, dass die Erkrankung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur vorgeworfenen Straftat steht, die sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, formalen Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen ereignet hat. Der Be- schuldigte zeigt eine ausgeprägte psychotische Symptomatik, welche mit ag- gressiv ablehnendem Verhalten eingehergeht und ursächlich für die vorgeworfe- nen Taten war (BA 11-01-0129). Was die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zu Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das zum Tatzeitpunkt vorhanden war, fortbestehe. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass es für die festgestellte psychische Störung effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die empirische Befundlage zur Therapie chronischer schizophrener Psychosen sei nicht pauschal als ungünstig zu bezeichnen. Die Basis besteht in einer lang- fristig angelegten Psychopharmaka-Therapie mit Antipsychotika (Neuroleptika).

- 20 - SK.2024.7 Hierbei wirken sich das relativ junge Alter des Beschuldigten und das in vergan- genen Behandlungen positive Ansprechen auf Medikation günstig auf die Prog- nose aus. Dabei sollte eine kontinuierliche und langfristige medikamentöse Be- handlung stattfinden. Parallel geht es um psychoedukative, milieu- und psycho- therapeutische Interventionen und soziale Hilfsmassnahmen. Das Therapiekon- zept sollte sich an den individuellen Verhältnissen des Beschuldigten (Defizite, Ressourcen, Bedürfnisse) orientieren (BA 11-01-0130 f., -0135). Hinsichtlich der Massnahmenbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte derzeit keine diesbezügliche Motivation erkennen lässt. Er verfüge über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er sei vielmehr auf die negati- ven Auswirkungen der Behandlung fixiert und hat die psychiatrische Behandlung in der Station Etoine abgebrochen. Im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik könne der Beschuldigte unbehandelt die Konsequenzen seiner Behandlung nicht erkennen (BA 11-01-0132, -0135). Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59- 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig sind, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-60 StGB geeignet ist, die Erkrankung des Be- schuldigten zu behandeln und das Risiko für weitere Straftaten zu reduzieren. Aufgrund der Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behand- lungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender Be- handlung hohen Risiko weiterer Straftaten des Beschuldigten ist aus psychiatri- scher Sicht ausschliesslich eine «intensive» stationäre Massnahme umsetzbar. Der Beschuldigte bedarf dringend einer langfristigen stationär-psychiatrischen Behandlung (BA 11-01-0132, -0136). Der Gutachter stellte weiter fest, dass angesichts der Risikofaktoren (Vorliegen einer Psychose mit Wahrnehmungs- und Sinnestäuschungen; keine Krankheits- und Behandlungseinsicht; soziale Isolation; Mitführen von Messern bzw. Waffen; seit Jahren bestehendes aggressives Verhalten; Identifikation mit radikal-islami- schen Kreisen; kein Wunsch nach Integration in der hiesigen Gesellschaft) aktuell eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Dies mache deutlich, dass für die Verbesserung der Legalprognose eine intensive, konsequente und individuell aus- gerichtete Behandlung der Schizophrenie von zentraler Bedeutung ist. Diese kann aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit einer stationär-psychiatrischen Behandlung erfolgen (BA 11-01-0129, -0130, -0136). Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu entneh- men, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschul- digte unbehandelt weiter in seiner psychotischen Eigenwelt gefangen bleibt und es im Rahmen psychotisch verzerrter Wahrnehmung der Umwelt schon kurzfris- tig, d.h. innerhalb von Tagen und Wochen, zu weiteren Drohverhalten kommen

- 21 - SK.2024.7 kann. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass bei mangelnder oder fehlender Behandlung eine hohe Gefahr weiterer Straftaten besteht. Dabei erscheint ein Fortsetzen bisheriger Verhaltensmuster und Drohgebärden vor allem via digitale Medien und Briefen sehr wahrscheinlich. Weiter ist problematisch zu erwähnen, dass der Beschuldigte wiederholt Messer bzw. Waffen mit sich geführt hat. Auf- grund einer weiteren Progression seiner Erkrankung und Intensivierung seiner Radikalisierung muss bei aktiver Opposition von Dritten von einer Gefahr der An- wendung von Waffengewalt ausgegangen werden (BA 11-01-0129 f.; 11-01-0134). 4.5 Würdigung 4.5.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundlagen er seine Beurteilung stützte (psychiatrische Vorgeschichte, aktuelle Anamnese, standardisiertes Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoana- lyse und Legalprognose etc., BA 11-01-0098 ff.). Relevante Anhaltspunkte, die eine Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens indizieren würden, liegen nicht vor (vgl. Art. 189 StPO). Vielmehr ist das Gutachten insgesamt vollständig, klar, inhalt- lich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann. 4.5.2 Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die nach sei- nem Tatentschluss erforderlichen objektiven Tatbestandselemente der Nötigung gemäss Art. 181 StGB im Sinne eines Versuchs erfüllte, liegt ein (versuchtes) Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), mithin eine Anlasstat vor, die eine solche Massnahme grundsätzlich rechtfertigt (vgl. E. 3.4 f.). 4.5.3 Schwere psychische Störung Gemäss dem überzeugenden Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schwe- ren psychischen Störung mit einer chronisch paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad (ICD-10: F20.0). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist demzufolge zu bejahen. 4.5.4 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Das durch den Beschuldigten begangene Delikt steht gemäss den überzeugen- den Ausführungen des Gutachters in einem unmittelbaren kausalen Zusammen- hang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Das Delikt ereignete sich aufgrund des damaligen akuten psychotischen Zustands,

- 22 - SK.2024.7 d.h. unter direktem Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, forma- len Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen (BA 11-01-0129). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psy- chischen Störung ist nach dem Gesagten gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). 4.5.5 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Die Massnahmenbedürftigkeit ist gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters aufgrund der schizophrenen Erkrankung mit ihrer massiven Symptomatik und einhergehenden Gefährdungsaspekten eindeutig zu bejahen, was auch seitens der Verteidigung anerkannt wird. Aufgrund der Schwere der Erkrankung besteht ein hohes Risiko der Begehung weiterer Straftaten. Anhand des vom Gutachter angewandten standardisierten Prognoseinstruments HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öffentlichkeit geht vorliegend aus dem Gutachten schlüssig hervor, dass aufgrund der so erfassten Risikomerk- male des Beschuldigten ein hohes Risiko für weitere Straftaten (insbesondere Drohungen) aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt (BA-11-01-0132, -0134). Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechts- güter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichti- gen ist. Der Gutachter erachtet die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zur Anwendung tatsächlicher physischer Gewalt schreiten könnte, zwar lediglich als leicht bis mittelgradig erhöht (BA-11-01-0134). Prognostisch ungünstig ist indes, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in der Öffentlichkeit bewaffnet hat (vgl. Berichte der Gewaltschutzstelle des Kantons Aargau, BA 10-01-0094 ff.). Vor allem eine Progression zu direkten Drohungen ist laut Gutachten sehr gut möglich, was der Beschuldigte im Rahmen des Haftregimes – wie unten aufge- zeigt wird – hinlänglich unter Beweis gestellt. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltdelikten mittels Waffen, insbe- sondere bei aktiver Opposition Dritter, gegeben ist und die diesbezügliche Krimi- nalprognose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunder- krankung abhängt. Aufgrund des Gutachtens ist zweifelsfrei erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Die diagnostizierte Rückfallgefahr, wird durch das Verhalten des Beschuldigten, seine Aggressivität in der Haft, durch das Verfassen der jüngsten wirren Briefe, das Basteln einer Faustschusswaffe auf Papier/Karton untermauert (TPF 7.231.7.014 ff.). Dass der Beschuldigte zurzeit eine hohe Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, belegt sein äusserst gewaltbereites Verhalten in Sicher- heitshaft, was aus den genannten Führungs-/Verlaufsberichten des Regionalge- fängnisses Burgdorf von 2024 deutlich hervorgeht. Laut eingeholten Führungs-

- 23 - SK.2024.7 /Verlaufsberichten des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. Februar 2024,

13. März 2024 und 27. März 2024, 19. April 2024 und 30. April 2024 verhält sich der Beschuldigte unberechenbar und gewaltbereit. Es besteht insgesamt ein sich akzentuierendes hohes Fremdgefährdungspotential. Regelmässig werden beim Beschuldigten ausgebaute Rasierklingen, versteckte Scherben von Geschirr, zu- gespitzte Gegenstände und dergleichen gefunden, mit denen es ein Leichtes wäre, gravierende körperliche Schäden zuzufügen. Die Vorfälle in der Haft decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen im Gut- achten (siehe E. 4.4) und geben ein in sich stimmiges Bild von der akuten Fremd- gefährdung des Beschuldigten. Die Massnahmenbedürftigkeit ist klar erstellt. 4.5.6 Verhältnismässigkeit 4.5.6.1 Vermeidung weiterer Straftaten durch eine Behandlung der psychischen Störung (Erforderlichkeit) Um das geschilderte Rückfallrisiko (E. 4.5.5) zu verringern, bedarf es gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters einer stationären Massnahme. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist – ohne adäquate Behandlung – von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Dro- hungen auszugehen. Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhandelt und eindeutig bejaht, ist die Vorfrage der gene- rellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen da- mit als erfüllt zu betrachten. Die Erforderlichkeit einer Massnahme – und zwar gemäss Gutachter in einer geschlossenen Anstalt – wird durch das Verhalten des Beschuldigten in der Sicherheitshaft eindrücklich illustriert (vgl. E. 4.5.5). Dass die stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 4.4). Zum jetzi- gen Zeitpunkt ist die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung indiziert, ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer (in Zukunft eventuell schwerer) Straftaten durch Flucht des Beschuldig- ten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne adäquate Behandlung von einer hohen Rück- fallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte abzuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. 4.5.6.2 Erfolgsaussichten der Behandlung (Eignung) Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu

- 24 - SK.2024.7 begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer kontrollierten und kontinu- ierlichen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten gibt es für die beim Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkei- ten. Eine Behandlung des beim Beschuldigten diagnostizierten Krankheitsbildes in stationärem Rahmen ist laut Gutachten erfolgversprechend, da er in vergan- genen Behandlungen positiv auf entsprechende Medikation ansprach. Aufgrund der diagnostizierten Störung ist aber «ausschliesslich» eine stationäre Behand- lung geeignet und zweckmässig, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (BA 11-01-0130 f.). Schliesslich konnte der Gutachter mehrere geeignete kon- krete forensisch-psychiatrische Therapieeinrichtungen benennen, in welchen eine auf den Beschuldigten zugeschnittene Massnahme vollzogen werden könnte (BA 11-01-0136). Zusammenfassend steht fest, dass grundsätzlich eine geeignete Behandlung existiert und dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten vermindert wird, wo- bei von einem langen und schwierigen Behandlungsverlauf auszugehen ist. 4.5.6.3 Massnahmenfähigkeit und -willigkeit Gemäss Gutachten fehlt beim Beschuldigten das Bewusstsein der Notwendigkeit einer stationären Massnahme; ebenso wenig besteht eine Massnahmenwillig- keit. Am 8. Mai 2024 (Eingang Strafkammer: 14. Mai 2024) ersuchte der Beschul- digte – entgegen der Einschätzung des Gutachters – um Gewährung des vorzei- tigen Massnahmenantritts. Damit hat der Beschuldigte zumindest eine gewisse Behandlungsbereitschaft signalisiert. Es kann allerdings offen bleiben, ob das Ge- such als Einsichtsfähig- und -willigkeit des Beschuldigten, sich einer Massnahme zu unterziehen, im Sinne einer inneren Überzeugung gewertet werden kann oder dieses bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist, etwa um ein vermeintlich ange- nehmeres Setting zu erlangen. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist aus nachfolgenden Gründen auch ohne (Massnahmen-)Einsicht und -Willigkeit möglich: Das Gutachten weist daraufhin, dass beim Beschuldigten eine Massnahmenbe- reitschaft fehle. Er verfüge weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krank- heitseinsicht. Diese Haltung ist bei Menschen mit einer Erkrankung aus dem schi- zophrenen Formenkreis nicht ungewöhnlich. Das bisherige Verhalten des Be- schuldigten darf daher nicht per se als eine gänzlich fehlende Massnahmenwillig- keit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Die Behandlung mit Psychopharmaka ist laut Gutachten essenziel, damit die betroffene Person ihre Situation reflektiere und sich auf das Behandlungsteam einlassen könne und dann Schritt für Schritt an einer Krankheitseinsicht und schliesslich Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. So stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte eine

- 25 - SK.2024.7 langfristig angelegte Pharmakotherapie mit Antipsychotika (Neuroleptika) benö- tigt, um die akuten Symptome zu behandeln. Für eine solche Behandlung benötigt der Beschuldigte laut Gutachter längerfristig ausgerichtete Behandlungsmass- nahmen mit psychoedukativen, milieu- und psychotherapeutischen Hilfsmassnah- men im Rahmen eines stationären Settings. Da der Beschuldigte mit Bezug auf sei- ne Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht einsichtig ist, kann eine stationäre therapeutische Massnahme auch gegen seinen Willen angeordnet wer- den. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wäre nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt. Dass vorliegend objektive Gesichtspunkte für die Anordnung einer Massnahme sprechen, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft indiziert (vgl. E. 6.2.1.4 [betreffend öffentliches Interesse an der Landesverweisung]). Die An- ordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutach- ten hinlänglich zu entnehmen ist. 4.5.6.4 Verhältnismässigkeit der Anordnung der Massnahme im engeren Sinne Eine Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 4.4; 4.5.7], Legal- prognose [E. 4.5.5] etc.) sowie der Schwere der Anlasstat (E. 4.5.2) führt zu fol- gendem Ergebnis: Die vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand begangene versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Aussprechen von Morddrohungen) ist aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und vor seinem ideologischen Hintergrund nicht zu bagatellisieren. Zudem geht aus dem vom Gutachter ange- wandten standardisierten Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Ge- fahr für die Öffentlichkeit hervor, dass aufgrund der Risikomerkmale des Beschul- digten ein Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der psychotischen Sympto- matik vorliegt. Dies wird durch verschiedene Berichte, aber auch seines aktuellen aggressiven, auffälligen Verhaltens gegenüber dem Gefängnispersonal mani- fest. Vor dem Hintergrund seines ganzen Verhaltens, nicht zuletzt seiner ideolo- gischen Gesinnung, der Anlasstat und der Legalprognose, des hohen Rückfallri- sikos – inklusive potentieller Gefährdung von Leib und Leben Dritter –, erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhältnismässig. Der Einwand des Verteidigers, dass es vorliegend «nur» um ein einzelnes ver- suchtes Nötigungsdelikt geht (TPF 7.721.026), lässt somit eine stationäre Mass- nahme per se nicht unverhältnismässig erscheinen. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz, wie gutachterlich prognostiziert und die realen Erfolgsaus- sichten einer Therapie begründen vorliegend klar die Verhältnismässigkeit des tiefen Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten.

- 26 - SK.2024.7 Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche Umstände ohne adäquate stationäre Be- handlung gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf eine neuer- liche Eskalation mittels Drohung sprechen würden. Die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der angeblichen Geringfügigkeit der begangenen Tat ist – angesichts der dargeleg- ten Gefährlichkeit – mithin vorliegend nicht weiter zu diskutieren. Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass unter diesem Aspekt keine Ab- grenzungsproblematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist unter diesen Umständen insgesamt verhält- nismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehender Eingriff in die Persönlich- keitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unangemessen schwer. 4.5.7 Fazit Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 4.5.1 ff.) und in Nachachtung der Aus- führungen im Gutachten ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschul- digten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es empfiehlt sich nicht zuletzt aufgrund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.5.2 ff.) anzuordnen. Ob diese Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4). 5. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug 5.1 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen. 5.2 Da laut Gutachten eine längerfristig angelegte stationär-psychiatrische Behand- lung des Beschuldigten angezeigt ist, sind in Bezug auf die Anrechnung und die Höchstdauer der stationären Massnahme folgende Anmerkungen angebracht: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Anrechnung von bereits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigem Massnahmenvollzug) grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei jeweils um eine «pro forma» Anrechnung zur Verhinderung von Entschädigungs- ansprüchen handelt (vgl. BGE 141 IV 236; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Entspre- chend bleibt die Höchstdauer der stationären Massnahme (5 Jahre ab Datum

- 27 - SK.2024.7 des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids) von einer Anrechnung der Haft unberührt. Die Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs verkürzt die Höchstdauer der stationären Massnahme nicht. 6. Landesverweisung 6.1 Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsangehörigkeit. Es ist folglich die Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginalie um die obligatorische Landesverweisung. 6.2.2 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hier- bei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuord- nen. 6.2.3 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti- Folter-Konvention; SR 0.105]). 6.3 Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht

- 28 - SK.2024.7 es vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der obligatorischen Landesverwei- sung i.S. von Art. 66a StGB. Anwendung findet vielmehr Art. 66abis StGB. 6.4 Keine Vollzugshindernisse Der Beschuldigte reiste am 19. November 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Sein Asyl- gesuch wurde am 17. Oktober 2014 vom Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) abgewiesen, dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Wegweisung wurde im Zeitpunkt des Asylentscheids und bis heute wegen Unzumutbarkeit (Sicherheits- lage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aAuG (Ausländergesetz; SR 142.20) aufge- schoben (BA 18-02-0055). Gemäss den Erwägungen des BFM erfüllt der Beschul- digte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Asylgesetz; SR 142.31) nicht, weil keine persönliche Verfolgungssituation vorliegt. Was seinen Aufent- haltsstatus in der Schweiz anbelangt, so verfügt der Beschuldigte laut Auskunft des Amtes für Migration und Integration, Asyl und Rückkehr des Kantons Aargau vom 27. Mai 2024 aktuell über den Ausländerausweis der Kategorie F (vorläufige Aufnahme von Ausländern). Die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern (mit Ausweis F) aufgrund der unsicheren zukünftigen Lage in Syrien überhaupt möglich ist, haben mehrere zweitinstanzliche Gerichte in jüngsten Entscheiden rechtskräftig klar bejaht (statt vieler: Urteil des Obergerichts Bern, 1. Strafkammer, SK 18 208, vom 27. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil (SB 170394) vom 16. Oktober 2018, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019). Es ist Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Be- hörde, allfällige Rückschiebungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend sind jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völker- rechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestehen zurzeit keine Vollzugshindernisse. 6.5 Interessenabwägung 6.5.1 Ausgangslage Der 30-jährige Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger, unverheiratet und kinderlos. Er wuchs in einem Vorort von Damaskus/SYR mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf. In Damaskus ging er in eine Scharia Schule und hat 2012

- 29 - SK.2024.7 den Schulabschluss gemacht (BA 06-01-01-0019). Der Beschuldigte wohnte bis zu seiner Verhaftung am 2. Februar 2023 bei seinen Eltern in Z., welche beide ebenfalls über den Ausweis F verfügen. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_607/2018 vom

10. Oktober 2018 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190151, I. Strafkammer, vom 15. August 2019 E. VI.3.1). 6.5.2 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» darf eine fakultative Landesverwei- sung nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist dann berührt, wenn die staatliche Ent- fernungs- und/oder Fernhaltemassnahme i.S. der Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es ihr nicht ohne Weiteres zumutbar bzw. möglich wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Neben der Kernfamilie können gemäss EGMR bei hinreichender Intensität auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten vom Schutzbereich erfasst sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind auch die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezem- ber 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom

13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.5.3 Persönliches Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz Der Beschuldigte hat sich – trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraussetzungen (vgl. unten) – nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen Eltern im Kanton Aargau unterhält er praktisch keinen Kontakt (BA 06-01-01-0038). Seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen ebenfalls in der Schweiz (BA 06-01-01-0020). In seinem

- 30 - SK.2024.7 Heimatland Syrien hat er Verwandte (BA 18-02-0020) und gemäss seinen eige- nen Angaben möchte er sehr gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz verfügt er, wie er selbst ausführte, über einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflegt. Dies korrespondiert einigermassen mit den Aussagen seiner Eltern, wonach er einen guten Kontakt zu seinem Schwager pflege, ansonsten über keine Freunde in der Schweiz verfüge (BA 11-01-0108). Es kann somit nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der Schweiz die Rede sein. Was seine Integrationsbemühungen anbelangt, ist festzuhalten, dass er relativ gut deutsch spricht. Demgegenüber gibt es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesell- schaft integrieren möchte resp. dies versucht. Er selbst äusserte sich dahinge- hend, er sei ein strenggläubiger Moslem, Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liegt auf der Hand, dass ihm mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen wird. Aufgrund seines Glaubensfanatismus hat er denn auch Lehr- und Arbeits- stellen verloren. So ging er während den Arbeitszeiten seinen Gebeten nach und hielt trotz drohender Kündigungen daran fest (BA 05-01-0002). Er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine schlechte so- ziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühte er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2024 ist eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «un- denkbar» (TPF 10-01-0094). Diese Folgerung deckt sich insoweit mit den Fest- stellungen des Gutachters, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei (BA 11-01-0129). Vielmehr äusserte der Beschul- digte immer wieder den Wunsch, in ein muslimisches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz, manifestiert resp. verdeutlicht, dass er nicht in der Schweiz verbleiben will (statt vieler. BA 06-01-01-0017 [Ausreise in ein islamisches Land]; 11-01-0087, -0103, -0108). In der Hauptverhandlung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen fakultativen Landesverweisung zu äussern. Er gab an, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle (TPF 7.731.005). Seine Ausreisewilligkeit nach Syrien zeigt sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungs- stelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) Kon- takt aufnahm, seinen Rückkehrwillen bekräftigte und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Letztmals hatte der Beschuldigte im Februar 2023 einen Termin bei der Rückkehrberatungsstelle, welcher er indes zufolge zwischenzeitlicher In- haftierung nicht wahrnehmen konnte (TPF 7.262.2.001). Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverwei- sung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in

- 31 - SK.2024.7 der Schweiz ist insgesamt als äusserst gering einzustufen. Im Ergebnis liegt kein persönlicher (echter) Härtefall vor. 6.5.4 Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 30. April 2024 bestehen gegen den Beschul- digten zwei Verurteilungen wegen Vergehen (Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; Sachbeschädigung), welche von den jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften pekuniär sanktioniert wurden (TPF 7.231.1.001 f.). Bei der vorliegenden Straftat liegt ein erheblicher Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung vor, da es sich immerhin um eine To- desdrohung gegen mehrere Personen handelte. Im Rahmen der Risikobeurtei- lung ist relevant, dass laut Einschätzung des NDB wie auch des Gutachters der Beschuldigte als unberechenbar und als Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz eingestuft wird (BA 05-01-0006). Dies deckt sich mit dem Gewaltschutz- bericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2021, wonach aufgrund seiner salafistischen Gesinnung und seinen Problemen mit den christlichen Wer- ten der Schweiz und Europa ein latentes Risiko einer Gefährdung Dritter besteht. Die aargauischen Behörden stützen ihre Einschätzung unter anderem auf die bewaffneten Auftritte des Beschuldigten in der Öffentlichkeit und die Äusserung des Beschuldigten, wonach er wahllos Menschen umbringen wolle (BA 10-01- 0093 f.). Die Risikoeinschätzung des NDB stützt sich auf Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien (vgl. E. 2.1). So teilte er beispielweise in Internet mit, dass er beabsichtige, selber «[…]» (BA 05-01-0006; 06-01-01-0016). Als glühender Verehrer des Dschihads regte er sich in einem Post sehr darüber auf, dass […]. In den sozialen Medien zeigte er sich oftmals mit […] und teilweise in Kleidern mit […]. Mehrere Posts dokumentieren seine abschätzige Haltung gegenüber Europäern und deren westlichen Werte, indem er beispielsweise am 29. Novem- ber 2023 mitteilte, die «[…]». Im Januar 2022 hat der Beschuldigte seinen bishe- rigen Usernamen «H.» um den Zusatz «[…]» ergänzt. Der Begriff ist laut NDB in den letzten Jahren vermehrt von dschihadistischen Gruppierungen in Syrien und im Irak als Synonym für das Märtyrertum verwendet worden und beschreibt – vereinfacht gesagt – in einem militärischen bzw. dschihadistischen Kontext den Akt, sein eigenes Leben zu opfern, damit andere vordringen können. Zudem wird er von dschihadistischen Kämpfern als Kampfname verwendet. Am 23. Juni 2022 postete der Beschuldigte sinngemäss, dass sich viele Muslime – so wie er – […]. Ausserdem wünsche er sich den Kampf gegen die […]. […] Allah […] (BA 05-01- 0005; 06-01-01-0016, -0032). Auffällig ist, dass sich der Schreibstil des Beschul- digten zuletzt in Sicherheitshaft zunehmend radikalisierte und er die westlichen Werte kategorisch ablehnt (statt vieler: «[…]» (vgl. Bemerkung des Überset- zungsdienstes: «Je remarque que l’auteur Monsieur A. s’est beaucoup radicalisé dans ses dernières lettres» (TPF 7.231.7.062 ff.).

- 32 - SK.2024.7 Bei dieser Ausgangslage besteht ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte selbst nach erfolgreich abgeschlossener Therapie nach wie vor eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung und Sicherheit darstellt, selbst wenn unklar bleibt, in welchem Um- fang seine salafistische Gesinnung (allenfalls in Kombination mit der schweren psychischen Störung) für die Tatbegehung (mit-)ursächlich war. Jedenfalls ist an- gesichts seiner inneren Einstellung die Wahrscheinlichkeit äusserst hoch, dass der Beschuldigte selbst nach einer erfolgreichen Therapie eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen wird. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung ist daher als ge- wichtiger einzustufen, als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren erweist sich die Anordnung einer Landes- verweisung als verhältnismässig. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände (schuldunfähige Tatbegehung; kein persön- licher Härtefall; Einstufung als Gefährder) ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzulegen. 7. Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 8.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich persönliche Gegenstände ohne deliktischen Bezug (Heft, Papiersack etc.). Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Einzelnen werden die an den Beschuldigten zurück- zugebenden Gegenstände in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt.

- 33 - SK.2024.7 8.3 Der beschlagnahmte Laptop, Modell […], wurde zur Begehung der Straftat ver- wendet. Die beweisrelevanten Daten wurden forensisch gesichert und befinden sich bei den Akten. Der Laptop ist daher dem Beschuldigten nach dauerhafter Löschung sämtlicher Daten mit deliktischem Inhalt ebenfalls herauszugeben. 9. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 15'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 38'391.80 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 59'391.80. 9.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). 9.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen jedoch

- 34 - SK.2024.7 davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Resozialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 59'391.80 trägt somit die Eidgenossenschaft. 10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefon- spesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 10.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 10.1). 10.3

10.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt E. in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 2. Februar 2023 als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.).

- 35 - SK.2024.7 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 10.3.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt Martin Gärtl in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend ab dem 2. Februar 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorver- fahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10.3.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 27. Mai 2024 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 29'987.10 (inkl. MWST), inklusive des geschätzten Auf- wands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF 7.821.003, -010). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 114.20 Stunden Arbeits- und Reisezeiten zu einem Ansatz von Fr. 230.-- bzw. Fr. 200.---, Auslagen von Fr. 2'350.70 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 % bzw. 8.1 %) von Fr. 2'192.40 zusammen. Der ausge- wiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 10.3.4 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Martin Gärtl auf Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

- 36 - SK.2024.7 Die Strafkammer erkennt: I.

1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6.

6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen 6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkri- minierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidgenossen- schaft. 8.

8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich be- reits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

- 37 - SK.2024.7 II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt.

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Marin Gärtl, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (vollständig; Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) (vollständig) − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) (vollständig; Art. 82 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 38 - SK.2024.7 Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 19. Juli 2024

Erwägungen (49 Absätze)

E. 2 Januar 2023 einvernommen und in diesem Rahmen erstattete dieser Strafan- zeige. Er gab zu Protokoll, dass am 2. Januar 2023 auf dem Kontaktformular der Redaktion per E-Mail eine Nachricht eingegangen sei. Die Nachricht sei von einer Person namens A. gesandt worden. Die E-Mail Adresse habe gelautet: a.@hot- mail.com. Der Inhalt der Nachricht sei unter anderem gewesen: «Moi ou d’autres musulmans tuerons quiconque dessine un vilan dessin et il a dit que c’est le messager Muhammad, mais nous attendons le bon moment et la bonne oppor- tunité.» In der Nachricht werde G. erwähnt. Es handle sich um einen ehemaligen Karikaturisten der Zeitschrift D. Er sei der Karikaturist gewesen im Zusammen- hang mit dem Attentat auf die Redaktion der Zeitschrift D. vom 7. Januar 2015. Sie hätten am 2. Februar 2023 auf dem Facebook Account der Zeitschrift festge- stellt, dass mehrere Nachrichten eingegangen seien. Auf diesem seien die glei- chen Drohungen erschienen, wie in der vorherigen Mail. Die Nachricht sei auf Arabisch, Englisch und Französisch gesandt worden (BA 05-02-0047). Der Vertreter der Zeitschrift D. übergab der Polizei die IP-Adresse des Compu- ters […], von welcher aus die Drohung versandt wurde. Ausserdem gab er eine Fotokopie der inkriminierten E-Mail sowie einen Screenshot der Facebook Nach- richt sowie das Facebook Account des Absenders an (BA 05-02-0047). Am 24. Juli 2023 erstattete die Zeitschrift D. auf Ersuchen der Bundesanwalt- schaft einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO zum inkriminierten

- 13 - SK.2024.7 Vorfall vom 2. Januar 2023. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Zeitschrift D. auf dem Kontaktformular der Zeitschrift eine Todesdrohung erhalten habe. Auf dem Facebook Account habe die Zeitschrift D. drei weitere entsprechende Nach- richten erhalten. Die Morddrohung des Beschuldigten habe die Redaktion derart ernst genommen, dass die gesamte Belegschaft darüber informiert worden sei. Die Zeitschrift D. sei regelmässig Ziel von Drohungen wie diejenigen des Be- schuldigten und daher gezwungen, massive Sicherheitsvorkehrungen in Kauf zu nehmen. In Anbetracht des Anschlags von 2015 auf die Zeitschrift D. und in Ab- sprache mit den zuständigen Behörden von Frankreich für die innere Sicherheit gäben sie aufgrund der höchsten Sicherheitsstufe beispielsweise keine Namen und Adressen von Mitarbeitern weiter. Der erhöhte Polizeischutz sowie die pri- vaten Sicherheitsvorkehrungen ermöglichten es, mit solchen Bedrohungen mit einer gewissen Gelassenheit umzugehen. Sie hätten jedoch psychologische Auswirkungen auf die Mitarbeiter der Zeitung. Es sei kurz nach den Drohungen zu drei Arbeitsausfällen gekommen. Sie hätten sich aber in Bezug auf ihre redak- tionelle Linie niemals Drohungen gebeugt. Die Zeitschrift D. setze sich weiterhin unerschütterlich für das Recht auf freie Meinungsäusserung ein. Sie hätten daher an ihrer journalistischen Praxis keine Änderungen vorgenommen (BA 12-01- 0010). 3.3.2.2 Dem Ersuchen um stellvertretene Strafverfolgung des französischen Justizminis- teriums vom 6. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die inkriminierte Nachricht vom Absender «A., in Z.» über die E-Mail Adresse «a.@hotmail.com» versandt worden ist (BA 05-02-0041). 3.3.2.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Februar 2023 am Domizil des Beschul- digten wurden physische und elektronische Datenträger sichergestellt. Dem Be- richt der BKP über die Auswertung der physischen und elektronischen Asservate vom 21. April 2023 ist zu entnehmen, dass die webbezogenen Daten auf dem Laptop (Lifebook) des Beschuldigten vom 2. Januar 2023, 16.43 Uhr, («A.», «a.@hotmail.com»; «in Z.») im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Ver- sand des inkriminierten E-Mails vom 17.43 Uhr an die Zeitschrift D. stehen. Der Zeitunterschied von einer Stunde erklärt sich mit der Einstellung Sommer-/Win- terzeit. Die ausgewerteten Webdaten auf dem Laptop des Beschuldigten erga- ben zudem, dass fünf Chrom-Webbesuchen nach dem Facebook Account der Zeitschrift D. (www.facebook.com/[…]) vorhanden waren. 3.3.2.4 Aufgrund der Angaben der Zeitschrift D. zum Absender und Inhalt der inkrimi- nierten Nachrichten und dem Bericht der BKP zu den ausgewerteten Daten ist erwiesen, dass die inkriminierten Nachrichten vom Laptop des Beschuldigten

– von der Schweiz aus – am 2. Januar 2023 auf das Kontaktformular und den Facebook Account der Satire-Zeitschrift D. versandt wurden. 3.3.3 Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft. Es deckt sich mit weiteren Er- kenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere den Resultaten der BKP,

- 14 - SK.2024.7 basierend auf den sichergestellten Ausdrucken der Facebook-Nachrichten an die Adresse der Zeitschrift D., der IP-Adresse des Computers (identisch mit derjeni- gen des Computers des Beschuldigten), ab welchem die Drohungen versandt wurden und den nachfolgend auf dem Laptop des Beschuldigten vorgefundenen, ausgewerteten Dateien. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin erstellt. 3.4 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Nachrichten des Beschuldigten mit Todesdrohungen klarerweise um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Nachrichten gegenüber den Mitgliedern der Redaktion der Zeitschrift D. brachte der Beschuldigte die Drohung zum Ausdruck, dass er oder andere Glaubensge- nossen all jene Personen, welche Karikaturen des islamischen Propheten Mo- hammed zeichnen, umbringen würde. Der Beschuldigte verknüpfte die Todes- drohung mit der Handlungsanweisung, bestimmte Zeichnungen zu unterlassen. Es besteht aufgrund der Reaktion der Mitarbeiter kein Zweifel, dass die Drohung ernst genommen wurde, kam es doch zu Arbeitsausfällen dreier Mitarbeiter der Zeitschrift D. aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung. Die Androhung hatte daher eine hohe Intensität und die Qualität einer rechtswidrigen Nötigung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Ein Nötigungserfolg in Form des Bewirkens einer Unterlassung ist nicht eingetre- ten. Da die Drohung des Beschuldigten die Redaktion der Zeitschrift D. sowie deren Herausgeberin jedoch nicht dazu veranlasste, an der journalistischen Pra- xis Änderungen vorzunehmen, namentlich von der Veröffentlichung islamkriti- scher Karikaturen abzusehen, liegt eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungsgründe liegen offensicht- lich keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. 3.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 2.2). Indes hat er sich aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorliegenden Zustands der Schuldunfähigkeit (vgl. E. 2.2) nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).

E. 4 Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung rechtfertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 127 IV 154; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters, mithin Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz. Damit wird bei stationären the- rapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr wei- terer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen).

E. 4.1 Standpunkte der Parteien und Gegenstand der Prüfung

E. 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten eine stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen

- 15 - SK.2024.7 auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden gutachterlichen Erkenntnisse und Empfehlungen von Dr. med. F. im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

28. September 2023 (E. 4.4).

E. 4.1.2 Der Verteidiger beantragt, es sei für A. eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Er anerkennt die gutachterliche Einschätzung betreffend die Rückfallgefahr des Beschuldigten, allerdings nur in Bezug auf weitere Drohun- gen. Dass dem Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte eine negative Prognose gestellt worden sei, hänge gemäss Gutachten insbesondere damit zusammen, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle (BA 11-01-0046). Er machte geltend, dass sich dies geändert habe. So habe der Beschuldigte auf- grund der gewonnenen Einsicht in der Sicherheitshaft explizit ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts gestellt. Es könne daher nicht von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gesprochen werden. Auch habe der Beschuldigte in der Vergangenheit gut auf eine medikamentöse Behandlung angesprochen. Da es bei der Rückfallgefahr effektiv nur um Drohun- gen gehe, könne nicht von einem grossen öffentlichen Interesse zum Schutz von Drittpersonen gesprochen werden. Eine stationäre Massnahme sei aufgrund des massiven Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Es sei daher die mildere Behandlung in Form einer ambulanten Massnahme anzu- ordnen (TPF 7.721.026 f.).

E. 4.1.3 Die Strafkammer hat vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlussfolgerung zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten (siehe E. 2.2; 4.3 f.) angezeigt ist.

E. 4.2 Rechtliches

E. 4.2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Iit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Iit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Iit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 36 BV). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Iit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer möglicher Straftaten (Iit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Iit. c). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

- 16 - SK.2024.7

E. 4.2.2 Für eine Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) gilt: Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Ge- fahr der Begehung weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten verhindern. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwi- schen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Massnahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar,

E. 4.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der

- 17 - SK.2024.7 einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom

17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwillig- keit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwillig- keit muss nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Über- zeugung entspricht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom

30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht be- reits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts-

- 18 - SK.2024.7 punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom 30. Januar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss zumindest eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Psychiatrische Vorgeschichte Ein Blick auf das Vorleben des Beschuldigten zeigt auf, dass er schon vor der vorliegend zu beurteilenden Tat wegen schwerer psychischer Probleme behan- delt werden musste. So wurde der Beschuldigte am 26. April 2020 mittels fürsor- gerischer Unterbringung wegen latenter Fremdgefährdung in die Psychiatrische Dienste Aargau (nachfolgend: PDAG) eingewiesen und nach einer Entweichung am 17. Mai 2020 am selben Tag von der Polizei wieder in die Klinik zurückgeführt (siehe Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. Mai 2020, BA 10-01-0118; 11-01-0098). Dem Austrittsbericht der PDAG vom 23. März 2021 ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte im Juni 2020 und vom 7. Februar 2021 bis 19. März 2022 in der dortigen stationär-psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Beim Be- schuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie (IDC-10: F20.0) diagnostiziert (BA 11-01-0099; 10-01-0053; 10-01-0094). Gemäss Austrittsbericht der PDAG vom 21. April 2021 wurde der Beschuldigte in der Zeit vom 22. März bis 8. April 2021 wegen einer bipolaren affektiven Störung stationär behandelt (BA 10-01- 0112; 11-01-0103). Der Beschuldigte befand sich im Vorverfahren während der Untersuchungshaft durch Zuweisung vom behandelnden Gefängnispsychiater des Regionalgefäng- nisses Thun vom 15. Juni 2023 bis 26. Juli 2024 zur Krisenintervention in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), Forensikstation Etoine (BA 06-01-01-0199, -0202). Die vo- rübergehende Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wurde aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abgebrochen (BA 06-01-01-0273; 11-01-0132).

- 19 - SK.2024.7

E. 4.4 Ärztlicher Befund Psychiatrische Diagnose Dr. med. F. erstellte im Anschluss an zwei Begutachtungen des Beschuldigten im Juli und September 2023 am 28. September 2023 ein psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten (BA 11-01-0082, -0136; vgl. E. 2.2). Im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten wird zu den Fragen einer psychischen Störung, Abhängigkeit von Suchtstoffen, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und zur Notwen- digkeit einer therapeutischen Massnahme Stellung bezogen. Der Gutachter diagnostizierte eine schwere paranoide Schizophrenie. Er stellte fest, dass sich der Beschuldigte seit 2020 fast durchwegs in einem hoch psycho- tischen Zustand befand und wiederholt ähnlich geartete Drohungen (so etwa im Mai 2020 eine Drohung gegen den israelischen Ministerpräsidenten) wie beim inkriminierten Delikt ausgestossen hat. Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt un- ter einer paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad gelitten. Die Erkrankung hat seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv beeinträch- tigt. Der Gutachter hob hervor, dass beim Beschuldigten eine Psychose mit Wahnwahrnehmungen und Sinnestäuschungen vorliegt, woraus ein dauerhaftes Potential von Ärger, Gereiztheit, Impulsivität und Aggressivität mit Gewaltbereit- schaft resultiert. Aus gutachterlicher Sicht bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem akut psychotischen Zustand befunden hat. Die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung war nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufgehoben hat. Die Einsichts- fähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat war daher aufgehoben. Auch hat die schwerwiegende und bislang unbehandelte psychische Störung die Steuerungsfähigkeit aufgehoben (BA 11-01-0128 f., -0133). Der Gutachter stellte in Bezug auf den Deliktskonnex fest, dass die Erkrankung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur vorgeworfenen Straftat steht, die sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, formalen Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen ereignet hat. Der Be- schuldigte zeigt eine ausgeprägte psychotische Symptomatik, welche mit ag- gressiv ablehnendem Verhalten eingehergeht und ursächlich für die vorgeworfe- nen Taten war (BA 11-01-0129). Was die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zu Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das zum Tatzeitpunkt vorhanden war, fortbestehe. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass es für die festgestellte psychische Störung effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die empirische Befundlage zur Therapie chronischer schizophrener Psychosen sei nicht pauschal als ungünstig zu bezeichnen. Die Basis besteht in einer lang- fristig angelegten Psychopharmaka-Therapie mit Antipsychotika (Neuroleptika).

- 20 - SK.2024.7 Hierbei wirken sich das relativ junge Alter des Beschuldigten und das in vergan- genen Behandlungen positive Ansprechen auf Medikation günstig auf die Prog- nose aus. Dabei sollte eine kontinuierliche und langfristige medikamentöse Be- handlung stattfinden. Parallel geht es um psychoedukative, milieu- und psycho- therapeutische Interventionen und soziale Hilfsmassnahmen. Das Therapiekon- zept sollte sich an den individuellen Verhältnissen des Beschuldigten (Defizite, Ressourcen, Bedürfnisse) orientieren (BA 11-01-0130 f., -0135). Hinsichtlich der Massnahmenbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte derzeit keine diesbezügliche Motivation erkennen lässt. Er verfüge über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er sei vielmehr auf die negati- ven Auswirkungen der Behandlung fixiert und hat die psychiatrische Behandlung in der Station Etoine abgebrochen. Im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik könne der Beschuldigte unbehandelt die Konsequenzen seiner Behandlung nicht erkennen (BA 11-01-0132, -0135). Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59- 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig sind, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-60 StGB geeignet ist, die Erkrankung des Be- schuldigten zu behandeln und das Risiko für weitere Straftaten zu reduzieren. Aufgrund der Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behand- lungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender Be- handlung hohen Risiko weiterer Straftaten des Beschuldigten ist aus psychiatri- scher Sicht ausschliesslich eine «intensive» stationäre Massnahme umsetzbar. Der Beschuldigte bedarf dringend einer langfristigen stationär-psychiatrischen Behandlung (BA 11-01-0132, -0136). Der Gutachter stellte weiter fest, dass angesichts der Risikofaktoren (Vorliegen einer Psychose mit Wahrnehmungs- und Sinnestäuschungen; keine Krankheits- und Behandlungseinsicht; soziale Isolation; Mitführen von Messern bzw. Waffen; seit Jahren bestehendes aggressives Verhalten; Identifikation mit radikal-islami- schen Kreisen; kein Wunsch nach Integration in der hiesigen Gesellschaft) aktuell eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Dies mache deutlich, dass für die Verbesserung der Legalprognose eine intensive, konsequente und individuell aus- gerichtete Behandlung der Schizophrenie von zentraler Bedeutung ist. Diese kann aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit einer stationär-psychiatrischen Behandlung erfolgen (BA 11-01-0129, -0130, -0136). Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu entneh- men, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschul- digte unbehandelt weiter in seiner psychotischen Eigenwelt gefangen bleibt und es im Rahmen psychotisch verzerrter Wahrnehmung der Umwelt schon kurzfris- tig, d.h. innerhalb von Tagen und Wochen, zu weiteren Drohverhalten kommen

- 21 - SK.2024.7 kann. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass bei mangelnder oder fehlender Behandlung eine hohe Gefahr weiterer Straftaten besteht. Dabei erscheint ein Fortsetzen bisheriger Verhaltensmuster und Drohgebärden vor allem via digitale Medien und Briefen sehr wahrscheinlich. Weiter ist problematisch zu erwähnen, dass der Beschuldigte wiederholt Messer bzw. Waffen mit sich geführt hat. Auf- grund einer weiteren Progression seiner Erkrankung und Intensivierung seiner Radikalisierung muss bei aktiver Opposition von Dritten von einer Gefahr der An- wendung von Waffengewalt ausgegangen werden (BA 11-01-0129 f.; 11-01-0134).

E. 4.5 Würdigung

E. 4.5.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundlagen er seine Beurteilung stützte (psychiatrische Vorgeschichte, aktuelle Anamnese, standardisiertes Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoana- lyse und Legalprognose etc., BA 11-01-0098 ff.). Relevante Anhaltspunkte, die eine Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens indizieren würden, liegen nicht vor (vgl. Art. 189 StPO). Vielmehr ist das Gutachten insgesamt vollständig, klar, inhalt- lich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann.

E. 4.5.2 Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die nach sei- nem Tatentschluss erforderlichen objektiven Tatbestandselemente der Nötigung gemäss Art. 181 StGB im Sinne eines Versuchs erfüllte, liegt ein (versuchtes) Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), mithin eine Anlasstat vor, die eine solche Massnahme grundsätzlich rechtfertigt (vgl. E. 3.4 f.).

E. 4.5.3 Schwere psychische Störung Gemäss dem überzeugenden Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schwe- ren psychischen Störung mit einer chronisch paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad (ICD-10: F20.0). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist demzufolge zu bejahen.

E. 4.5.4 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Das durch den Beschuldigten begangene Delikt steht gemäss den überzeugen- den Ausführungen des Gutachters in einem unmittelbaren kausalen Zusammen- hang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Das Delikt ereignete sich aufgrund des damaligen akuten psychotischen Zustands,

- 22 - SK.2024.7 d.h. unter direktem Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, forma- len Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen (BA 11-01-0129). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psy- chischen Störung ist nach dem Gesagten gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 4.5.5 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Die Massnahmenbedürftigkeit ist gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters aufgrund der schizophrenen Erkrankung mit ihrer massiven Symptomatik und einhergehenden Gefährdungsaspekten eindeutig zu bejahen, was auch seitens der Verteidigung anerkannt wird. Aufgrund der Schwere der Erkrankung besteht ein hohes Risiko der Begehung weiterer Straftaten. Anhand des vom Gutachter angewandten standardisierten Prognoseinstruments HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öffentlichkeit geht vorliegend aus dem Gutachten schlüssig hervor, dass aufgrund der so erfassten Risikomerk- male des Beschuldigten ein hohes Risiko für weitere Straftaten (insbesondere Drohungen) aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt (BA-11-01-0132, -0134). Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechts- güter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichti- gen ist. Der Gutachter erachtet die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zur Anwendung tatsächlicher physischer Gewalt schreiten könnte, zwar lediglich als leicht bis mittelgradig erhöht (BA-11-01-0134). Prognostisch ungünstig ist indes, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in der Öffentlichkeit bewaffnet hat (vgl. Berichte der Gewaltschutzstelle des Kantons Aargau, BA 10-01-0094 ff.). Vor allem eine Progression zu direkten Drohungen ist laut Gutachten sehr gut möglich, was der Beschuldigte im Rahmen des Haftregimes – wie unten aufge- zeigt wird – hinlänglich unter Beweis gestellt. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltdelikten mittels Waffen, insbe- sondere bei aktiver Opposition Dritter, gegeben ist und die diesbezügliche Krimi- nalprognose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunder- krankung abhängt. Aufgrund des Gutachtens ist zweifelsfrei erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Die diagnostizierte Rückfallgefahr, wird durch das Verhalten des Beschuldigten, seine Aggressivität in der Haft, durch das Verfassen der jüngsten wirren Briefe, das Basteln einer Faustschusswaffe auf Papier/Karton untermauert (TPF 7.231.7.014 ff.). Dass der Beschuldigte zurzeit eine hohe Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, belegt sein äusserst gewaltbereites Verhalten in Sicher- heitshaft, was aus den genannten Führungs-/Verlaufsberichten des Regionalge- fängnisses Burgdorf von 2024 deutlich hervorgeht. Laut eingeholten Führungs-

- 23 - SK.2024.7 /Verlaufsberichten des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. Februar 2024,

13. März 2024 und 27. März 2024, 19. April 2024 und 30. April 2024 verhält sich der Beschuldigte unberechenbar und gewaltbereit. Es besteht insgesamt ein sich akzentuierendes hohes Fremdgefährdungspotential. Regelmässig werden beim Beschuldigten ausgebaute Rasierklingen, versteckte Scherben von Geschirr, zu- gespitzte Gegenstände und dergleichen gefunden, mit denen es ein Leichtes wäre, gravierende körperliche Schäden zuzufügen. Die Vorfälle in der Haft decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen im Gut- achten (siehe E. 4.4) und geben ein in sich stimmiges Bild von der akuten Fremd- gefährdung des Beschuldigten. Die Massnahmenbedürftigkeit ist klar erstellt.

E. 4.5.6 Verhältnismässigkeit

E. 4.5.6.1 Vermeidung weiterer Straftaten durch eine Behandlung der psychischen Störung (Erforderlichkeit) Um das geschilderte Rückfallrisiko (E. 4.5.5) zu verringern, bedarf es gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters einer stationären Massnahme. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist – ohne adäquate Behandlung – von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Dro- hungen auszugehen. Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhandelt und eindeutig bejaht, ist die Vorfrage der gene- rellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen da- mit als erfüllt zu betrachten. Die Erforderlichkeit einer Massnahme – und zwar gemäss Gutachter in einer geschlossenen Anstalt – wird durch das Verhalten des Beschuldigten in der Sicherheitshaft eindrücklich illustriert (vgl. E. 4.5.5). Dass die stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 4.4). Zum jetzi- gen Zeitpunkt ist die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung indiziert, ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer (in Zukunft eventuell schwerer) Straftaten durch Flucht des Beschuldig- ten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne adäquate Behandlung von einer hohen Rück- fallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte abzuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich.

E. 4.5.6.2 Erfolgsaussichten der Behandlung (Eignung) Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu

- 24 - SK.2024.7 begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer kontrollierten und kontinu- ierlichen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten gibt es für die beim Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkei- ten. Eine Behandlung des beim Beschuldigten diagnostizierten Krankheitsbildes in stationärem Rahmen ist laut Gutachten erfolgversprechend, da er in vergan- genen Behandlungen positiv auf entsprechende Medikation ansprach. Aufgrund der diagnostizierten Störung ist aber «ausschliesslich» eine stationäre Behand- lung geeignet und zweckmässig, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (BA 11-01-0130 f.). Schliesslich konnte der Gutachter mehrere geeignete kon- krete forensisch-psychiatrische Therapieeinrichtungen benennen, in welchen eine auf den Beschuldigten zugeschnittene Massnahme vollzogen werden könnte (BA 11-01-0136). Zusammenfassend steht fest, dass grundsätzlich eine geeignete Behandlung existiert und dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten vermindert wird, wo- bei von einem langen und schwierigen Behandlungsverlauf auszugehen ist.

E. 4.5.6.3 Massnahmenfähigkeit und -willigkeit Gemäss Gutachten fehlt beim Beschuldigten das Bewusstsein der Notwendigkeit einer stationären Massnahme; ebenso wenig besteht eine Massnahmenwillig- keit. Am 8. Mai 2024 (Eingang Strafkammer: 14. Mai 2024) ersuchte der Beschul- digte – entgegen der Einschätzung des Gutachters – um Gewährung des vorzei- tigen Massnahmenantritts. Damit hat der Beschuldigte zumindest eine gewisse Behandlungsbereitschaft signalisiert. Es kann allerdings offen bleiben, ob das Ge- such als Einsichtsfähig- und -willigkeit des Beschuldigten, sich einer Massnahme zu unterziehen, im Sinne einer inneren Überzeugung gewertet werden kann oder dieses bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist, etwa um ein vermeintlich ange- nehmeres Setting zu erlangen. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist aus nachfolgenden Gründen auch ohne (Massnahmen-)Einsicht und -Willigkeit möglich: Das Gutachten weist daraufhin, dass beim Beschuldigten eine Massnahmenbe- reitschaft fehle. Er verfüge weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krank- heitseinsicht. Diese Haltung ist bei Menschen mit einer Erkrankung aus dem schi- zophrenen Formenkreis nicht ungewöhnlich. Das bisherige Verhalten des Be- schuldigten darf daher nicht per se als eine gänzlich fehlende Massnahmenwillig- keit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Die Behandlung mit Psychopharmaka ist laut Gutachten essenziel, damit die betroffene Person ihre Situation reflektiere und sich auf das Behandlungsteam einlassen könne und dann Schritt für Schritt an einer Krankheitseinsicht und schliesslich Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. So stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte eine

- 25 - SK.2024.7 langfristig angelegte Pharmakotherapie mit Antipsychotika (Neuroleptika) benö- tigt, um die akuten Symptome zu behandeln. Für eine solche Behandlung benötigt der Beschuldigte laut Gutachter längerfristig ausgerichtete Behandlungsmass- nahmen mit psychoedukativen, milieu- und psychotherapeutischen Hilfsmassnah- men im Rahmen eines stationären Settings. Da der Beschuldigte mit Bezug auf sei- ne Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht einsichtig ist, kann eine stationäre therapeutische Massnahme auch gegen seinen Willen angeordnet wer- den. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wäre nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt. Dass vorliegend objektive Gesichtspunkte für die Anordnung einer Massnahme sprechen, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft indiziert (vgl. E. 6.2.1.4 [betreffend öffentliches Interesse an der Landesverweisung]). Die An- ordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutach- ten hinlänglich zu entnehmen ist.

E. 4.5.6.4 Verhältnismässigkeit der Anordnung der Massnahme im engeren Sinne Eine Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 4.4; 4.5.7], Legal- prognose [E. 4.5.5] etc.) sowie der Schwere der Anlasstat (E. 4.5.2) führt zu fol- gendem Ergebnis: Die vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand begangene versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Aussprechen von Morddrohungen) ist aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und vor seinem ideologischen Hintergrund nicht zu bagatellisieren. Zudem geht aus dem vom Gutachter ange- wandten standardisierten Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Ge- fahr für die Öffentlichkeit hervor, dass aufgrund der Risikomerkmale des Beschul- digten ein Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der psychotischen Sympto- matik vorliegt. Dies wird durch verschiedene Berichte, aber auch seines aktuellen aggressiven, auffälligen Verhaltens gegenüber dem Gefängnispersonal mani- fest. Vor dem Hintergrund seines ganzen Verhaltens, nicht zuletzt seiner ideolo- gischen Gesinnung, der Anlasstat und der Legalprognose, des hohen Rückfallri- sikos – inklusive potentieller Gefährdung von Leib und Leben Dritter –, erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhältnismässig. Der Einwand des Verteidigers, dass es vorliegend «nur» um ein einzelnes ver- suchtes Nötigungsdelikt geht (TPF 7.721.026), lässt somit eine stationäre Mass- nahme per se nicht unverhältnismässig erscheinen. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz, wie gutachterlich prognostiziert und die realen Erfolgsaus- sichten einer Therapie begründen vorliegend klar die Verhältnismässigkeit des tiefen Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten.

- 26 - SK.2024.7 Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche Umstände ohne adäquate stationäre Be- handlung gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf eine neuer- liche Eskalation mittels Drohung sprechen würden. Die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der angeblichen Geringfügigkeit der begangenen Tat ist – angesichts der dargeleg- ten Gefährlichkeit – mithin vorliegend nicht weiter zu diskutieren. Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass unter diesem Aspekt keine Ab- grenzungsproblematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist unter diesen Umständen insgesamt verhält- nismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehender Eingriff in die Persönlich- keitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unangemessen schwer.

E. 4.5.7 Fazit Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 4.5.1 ff.) und in Nachachtung der Aus- führungen im Gutachten ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschul- digten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es empfiehlt sich nicht zuletzt aufgrund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.5.2 ff.) anzuordnen. Ob diese Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4).

E. 5 Anrechnung erstandener Freiheitsentzug

E. 5.1 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen.

E. 5.2 Da laut Gutachten eine längerfristig angelegte stationär-psychiatrische Behand- lung des Beschuldigten angezeigt ist, sind in Bezug auf die Anrechnung und die Höchstdauer der stationären Massnahme folgende Anmerkungen angebracht: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Anrechnung von bereits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigem Massnahmenvollzug) grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei jeweils um eine «pro forma» Anrechnung zur Verhinderung von Entschädigungs- ansprüchen handelt (vgl. BGE 141 IV 236; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Entspre- chend bleibt die Höchstdauer der stationären Massnahme (5 Jahre ab Datum

- 27 - SK.2024.7 des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids) von einer Anrechnung der Haft unberührt. Die Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs verkürzt die Höchstdauer der stationären Massnahme nicht.

E. 6 Landesverweisung

E. 6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

E. 6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkri- minierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidgenossen- schaft. 8.

8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich be- reits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

- 37 - SK.2024.7 II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt.

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Marin Gärtl, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (vollständig; Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) (vollständig) − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) (vollständig; Art. 82 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 38 - SK.2024.7 Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 19. Juli 2024

E. 6.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginalie um die obligatorische Landesverweisung.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hier- bei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuord- nen.

E. 6.2.3 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti- Folter-Konvention; SR 0.105]).

E. 6.3 Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht

- 28 - SK.2024.7 es vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der obligatorischen Landesverwei- sung i.S. von Art. 66a StGB. Anwendung findet vielmehr Art. 66abis StGB.

E. 6.4 Keine Vollzugshindernisse Der Beschuldigte reiste am 19. November 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Sein Asyl- gesuch wurde am 17. Oktober 2014 vom Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) abgewiesen, dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Wegweisung wurde im Zeitpunkt des Asylentscheids und bis heute wegen Unzumutbarkeit (Sicherheits- lage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aAuG (Ausländergesetz; SR 142.20) aufge- schoben (BA 18-02-0055). Gemäss den Erwägungen des BFM erfüllt der Beschul- digte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Asylgesetz; SR 142.31) nicht, weil keine persönliche Verfolgungssituation vorliegt. Was seinen Aufent- haltsstatus in der Schweiz anbelangt, so verfügt der Beschuldigte laut Auskunft des Amtes für Migration und Integration, Asyl und Rückkehr des Kantons Aargau vom 27. Mai 2024 aktuell über den Ausländerausweis der Kategorie F (vorläufige Aufnahme von Ausländern). Die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern (mit Ausweis F) aufgrund der unsicheren zukünftigen Lage in Syrien überhaupt möglich ist, haben mehrere zweitinstanzliche Gerichte in jüngsten Entscheiden rechtskräftig klar bejaht (statt vieler: Urteil des Obergerichts Bern, 1. Strafkammer, SK 18 208, vom 27. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil (SB 170394) vom 16. Oktober 2018, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019). Es ist Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Be- hörde, allfällige Rückschiebungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend sind jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völker- rechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestehen zurzeit keine Vollzugshindernisse.

E. 6.5 Interessenabwägung

E. 6.5.1 Ausgangslage Der 30-jährige Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger, unverheiratet und kinderlos. Er wuchs in einem Vorort von Damaskus/SYR mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf. In Damaskus ging er in eine Scharia Schule und hat 2012

- 29 - SK.2024.7 den Schulabschluss gemacht (BA 06-01-01-0019). Der Beschuldigte wohnte bis zu seiner Verhaftung am 2. Februar 2023 bei seinen Eltern in Z., welche beide ebenfalls über den Ausweis F verfügen. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_607/2018 vom

E. 6.5.2 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» darf eine fakultative Landesverwei- sung nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist dann berührt, wenn die staatliche Ent- fernungs- und/oder Fernhaltemassnahme i.S. der Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es ihr nicht ohne Weiteres zumutbar bzw. möglich wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Neben der Kernfamilie können gemäss EGMR bei hinreichender Intensität auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten vom Schutzbereich erfasst sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind auch die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezem- ber 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom

E. 6.5.3 Persönliches Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz Der Beschuldigte hat sich – trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraussetzungen (vgl. unten) – nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen Eltern im Kanton Aargau unterhält er praktisch keinen Kontakt (BA 06-01-01-0038). Seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen ebenfalls in der Schweiz (BA 06-01-01-0020). In seinem

- 30 - SK.2024.7 Heimatland Syrien hat er Verwandte (BA 18-02-0020) und gemäss seinen eige- nen Angaben möchte er sehr gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz verfügt er, wie er selbst ausführte, über einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflegt. Dies korrespondiert einigermassen mit den Aussagen seiner Eltern, wonach er einen guten Kontakt zu seinem Schwager pflege, ansonsten über keine Freunde in der Schweiz verfüge (BA 11-01-0108). Es kann somit nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der Schweiz die Rede sein. Was seine Integrationsbemühungen anbelangt, ist festzuhalten, dass er relativ gut deutsch spricht. Demgegenüber gibt es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesell- schaft integrieren möchte resp. dies versucht. Er selbst äusserte sich dahinge- hend, er sei ein strenggläubiger Moslem, Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liegt auf der Hand, dass ihm mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen wird. Aufgrund seines Glaubensfanatismus hat er denn auch Lehr- und Arbeits- stellen verloren. So ging er während den Arbeitszeiten seinen Gebeten nach und hielt trotz drohender Kündigungen daran fest (BA 05-01-0002). Er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine schlechte so- ziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühte er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2024 ist eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «un- denkbar» (TPF 10-01-0094). Diese Folgerung deckt sich insoweit mit den Fest- stellungen des Gutachters, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei (BA 11-01-0129). Vielmehr äusserte der Beschul- digte immer wieder den Wunsch, in ein muslimisches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz, manifestiert resp. verdeutlicht, dass er nicht in der Schweiz verbleiben will (statt vieler. BA 06-01-01-0017 [Ausreise in ein islamisches Land]; 11-01-0087, -0103, -0108). In der Hauptverhandlung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen fakultativen Landesverweisung zu äussern. Er gab an, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle (TPF 7.731.005). Seine Ausreisewilligkeit nach Syrien zeigt sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungs- stelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) Kon- takt aufnahm, seinen Rückkehrwillen bekräftigte und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Letztmals hatte der Beschuldigte im Februar 2023 einen Termin bei der Rückkehrberatungsstelle, welcher er indes zufolge zwischenzeitlicher In- haftierung nicht wahrnehmen konnte (TPF 7.262.2.001). Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverwei- sung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in

- 31 - SK.2024.7 der Schweiz ist insgesamt als äusserst gering einzustufen. Im Ergebnis liegt kein persönlicher (echter) Härtefall vor.

E. 6.5.4 Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 30. April 2024 bestehen gegen den Beschul- digten zwei Verurteilungen wegen Vergehen (Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; Sachbeschädigung), welche von den jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften pekuniär sanktioniert wurden (TPF 7.231.1.001 f.). Bei der vorliegenden Straftat liegt ein erheblicher Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung vor, da es sich immerhin um eine To- desdrohung gegen mehrere Personen handelte. Im Rahmen der Risikobeurtei- lung ist relevant, dass laut Einschätzung des NDB wie auch des Gutachters der Beschuldigte als unberechenbar und als Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz eingestuft wird (BA 05-01-0006). Dies deckt sich mit dem Gewaltschutz- bericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2021, wonach aufgrund seiner salafistischen Gesinnung und seinen Problemen mit den christlichen Wer- ten der Schweiz und Europa ein latentes Risiko einer Gefährdung Dritter besteht. Die aargauischen Behörden stützen ihre Einschätzung unter anderem auf die bewaffneten Auftritte des Beschuldigten in der Öffentlichkeit und die Äusserung des Beschuldigten, wonach er wahllos Menschen umbringen wolle (BA 10-01- 0093 f.). Die Risikoeinschätzung des NDB stützt sich auf Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien (vgl. E. 2.1). So teilte er beispielweise in Internet mit, dass er beabsichtige, selber «[…]» (BA 05-01-0006; 06-01-01-0016). Als glühender Verehrer des Dschihads regte er sich in einem Post sehr darüber auf, dass […]. In den sozialen Medien zeigte er sich oftmals mit […] und teilweise in Kleidern mit […]. Mehrere Posts dokumentieren seine abschätzige Haltung gegenüber Europäern und deren westlichen Werte, indem er beispielsweise am 29. Novem- ber 2023 mitteilte, die «[…]». Im Januar 2022 hat der Beschuldigte seinen bishe- rigen Usernamen «H.» um den Zusatz «[…]» ergänzt. Der Begriff ist laut NDB in den letzten Jahren vermehrt von dschihadistischen Gruppierungen in Syrien und im Irak als Synonym für das Märtyrertum verwendet worden und beschreibt – vereinfacht gesagt – in einem militärischen bzw. dschihadistischen Kontext den Akt, sein eigenes Leben zu opfern, damit andere vordringen können. Zudem wird er von dschihadistischen Kämpfern als Kampfname verwendet. Am 23. Juni 2022 postete der Beschuldigte sinngemäss, dass sich viele Muslime – so wie er – […]. Ausserdem wünsche er sich den Kampf gegen die […]. […] Allah […] (BA 05-01- 0005; 06-01-01-0016, -0032). Auffällig ist, dass sich der Schreibstil des Beschul- digten zuletzt in Sicherheitshaft zunehmend radikalisierte und er die westlichen Werte kategorisch ablehnt (statt vieler: «[…]» (vgl. Bemerkung des Überset- zungsdienstes: «Je remarque que l’auteur Monsieur A. s’est beaucoup radicalisé dans ses dernières lettres» (TPF 7.231.7.062 ff.).

- 32 - SK.2024.7 Bei dieser Ausgangslage besteht ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte selbst nach erfolgreich abgeschlossener Therapie nach wie vor eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung und Sicherheit darstellt, selbst wenn unklar bleibt, in welchem Um- fang seine salafistische Gesinnung (allenfalls in Kombination mit der schweren psychischen Störung) für die Tatbegehung (mit-)ursächlich war. Jedenfalls ist an- gesichts seiner inneren Einstellung die Wahrscheinlichkeit äusserst hoch, dass der Beschuldigte selbst nach einer erfolgreichen Therapie eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen wird. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung ist daher als ge- wichtiger einzustufen, als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren erweist sich die Anordnung einer Landes- verweisung als verhältnismässig.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände (schuldunfähige Tatbegehung; kein persön- licher Härtefall; Einstufung als Gefährder) ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzulegen. 7. Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 8.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich persönliche Gegenstände ohne deliktischen Bezug (Heft, Papiersack etc.). Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Einzelnen werden die an den Beschuldigten zurück- zugebenden Gegenstände in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt.

- 33 - SK.2024.7 8.3 Der beschlagnahmte Laptop, Modell […], wurde zur Begehung der Straftat ver- wendet. Die beweisrelevanten Daten wurden forensisch gesichert und befinden sich bei den Akten. Der Laptop ist daher dem Beschuldigten nach dauerhafter Löschung sämtlicher Daten mit deliktischem Inhalt ebenfalls herauszugeben. 9. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 15'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 38'391.80 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 59'391.80. 9.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). 9.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen jedoch

- 34 - SK.2024.7 davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Resozialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 59'391.80 trägt somit die Eidgenossenschaft. 10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 10 Oktober 2018 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190151, I. Strafkammer, vom 15. August 2019 E. VI.3.1).

E. 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefon- spesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.

E. 10.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 10.1).

E. 10.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt E. in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 2. Februar 2023 als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.).

- 35 - SK.2024.7 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde.

E. 10.3.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt Martin Gärtl in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend ab dem 2. Februar 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorver- fahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 10.3.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 27. Mai 2024 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 29'987.10 (inkl. MWST), inklusive des geschätzten Auf- wands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF 7.821.003, -010). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 114.20 Stunden Arbeits- und Reisezeiten zu einem Ansatz von Fr. 230.-- bzw. Fr. 200.---, Auslagen von Fr. 2'350.70 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 % bzw. 8.1 %) von Fr. 2'192.40 zusammen. Der ausge- wiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt.

E. 10.3.4 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Martin Gärtl auf Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

- 36 - SK.2024.7 Die Strafkammer erkennt: I.

1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6.

E. 13 August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 29. Mai 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Stefan Heimgartner und Stephan Zenger, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger

und

als Privatklägerschaft:

ZEITUNGSVERLAG B., vertreten durch Generaldirektor C.

gegen

A., syrischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Gärtl

Gegenstand

Verfahren bei einer schuldunfähigen Person, versuchte Nötigung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Landesverweisung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.7

- 2 - SK.2024.7 Anträge der Bundesanwaltschaft 1. Für A. sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

2. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66abis StGB).

3. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

4. Von den auferlegbaren Verfahrenskosten sei A. ein Anteil in gerichtlich zu bestim- mender Höhe aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

5. Die Beschlagnahme des Asservates 27812 (Laptop-Computer Modell […], Serien-Nr. […]) sei aufzuheben und nach Löschung sämtlicher darauf befindlicher Daten an A. zu- rückzugeben. Mit dem Vollzug sei die Bundeskriminalpolizei zu beauftragen.

6. Das Asservat 27813 (1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift) sei einzuziehen und zu vernichten.

7. Das Asservat 15805 (Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen) sei ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

8. Die amtlichen Verteidiger von A., Rechtsanwälte Martin Gärtl und E., seien in gericht- lich zu bestimmender Höhe zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), unter Anrech- nung bereits geleisteter Akontozahlungen.

9. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Privatklägerin A. sei schuldig zu sprechen (sinngemäss: BA 05-02-0018, -0021). Anträge der Verteidigung I. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte, A., den Tatbestand der versuchten Nöti- gung, begangen am 2. Januar 2023, in schuldunfähigem Zustand (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt hat.

II. Es sei für A. eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen und A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

- 3 - SK.2024.7 III. Auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei zu verzichten.

IV. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen (Art. 419 StPO).

V. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten, A., sei gemäss separat eingereich- ter Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

VI. Der Privatklägerschaft sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

VII. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III. der Anklageschrift) seien dem Beschul- digten wieder herauszugeben.

VIII. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen.

Prozessgeschichte: A. Am 1. Februar 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung des französischen Justizministeriums vom

10. Januar 2023 sowie auf einen Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bun- des (nachfolgend: NDB) vom 12. Januar 2023 ein Strafverfahren gegen A. (nach- folgend: Beschuldigter) wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB), der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio- nen (SR 122; nachfolgend Al-Qaïda/IS-Gesetz) sowie Drohung (Art. 180 StGB) (BA 01-01-0001; 05-01-0001, -0006; 05-02-0007). Es bestand der Verdacht, der Beschuldigte habe am 2. Januar 2023 im Rahmen von Unterstützungstätigkeiten für die verbotene terroristische Gruppierung «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) oder für eine mit dieser verwandten Organisation per E-Mail der Redaktion des französischen Satire-Magazins D. gedroht, er oder andere Muslime würden jede Person umbringen, die eine Karikatur des Propheten Mohammed zeichnen würde. B. Gleichentags ordnete die Bundesanwaltschaft die Verhaftung des Beschuldigten, eine Durchsuchung seines Domizils, seine erkennungsdienstliche Erfassung und die Auswertung seines DNA-Profils an. Die Zwangsmassnahmen wurden noch am selben Tag durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vollzogen. Am 27. Februar 2023 wurde in der Haftzelle des Beschuldigten im Regionalge- fängnis Bern eine Durchsuchung durchgeführt und weitere Gegenstände sicher- gestellt (BA 06-01-01-0001 ff.; 08-01-0001 ff.; 08-02-001 ff.; 10-01-207 ff.; 17-01- 0001 f.).

- 4 - SK.2024.7 C. Am 6. Februar 2023 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich mit der Erstellung einer forensischen Risikoeinschätzung bezüglich der vom Beschuldigten ausgehenden Selbst- und Fremdgefährdung. Mit Datum vom 28. März 2023 wurde ein forensisch-psychologischer Befundbe- richt erstellt (BA 11-01-0001, -0007; 11-01-0020, -0049). Am 28. September 2023 erstellte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich im Auftrag der Bundesan- waltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten unter anderem zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (BA 11-01-0082, -0136). D. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. De- zember 2023 auf den Tatbestand der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) aus (BA 01-02-0001). E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschuldigten betreffend die anfänglich unter Verdacht stehen- den Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Gruppierung bzw. Organisation teilweise ein. Der Sachverhaltskomplex betreffend die mut- masslichen Morddrohungen gegenüber den Redaktionsmitgliedern des französi- schen Satire-Magazins D. blieb von der Teileinstellungsverfügung unberührt (BA 03-00-0005, -0011). F. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Februar 2023 bis 11. Februar 2024 in Un- tersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Si- cherheitshaft angeordnet und der Beschuldigte wegen Fluchtgefahr bis am 2. Mai 2024 in Sicherheitshaft versetzt. Auf Gesuch der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 24. April 2024 die Sicherheitshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zur ange- setzten Hauptverhandlung vom 29. Mai 2024. Der Beschuldigte befand sich ins- gesamt rund 9½ Monate (erstmals am 7. März 2023) in Einzelhaft (BA 06-01-01- 0072 ff.). G. Die Bundesanwaltschaft reichte am 2. Februar 2024 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung die Anklageschrift im Sinne eines An- trags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Steuerunterlagen, Betreibungsregister- auszug), Führungsberichte von Haftanstalten und Unterlagen über den Aufent- haltsstatus ein (TPF 7.231.1.001 ff.; 7.231.2.001 ff.; 7.231.3.001 ff.; 7.231.7.001 ff.; 7.262.1.001).

- 5 - SK.2024.7 I. Die Hauptverhandlung fand am 29. Mai 2024 vor der Strafkammer in Anwesen- heit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF 7.720.001, -011). Die Privatkläger- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde der vorzeitige Massnahmenantritt be- willigt und die Sicherheits- und Einzelhaft bis zum 28. August 2024 verlängert (TPF 7.912.2.004; 7.912.3.001 ff.). J. Am 7. Juni 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 3 aAl-Qaïda/IS-Ge- setz die strafbaren Handlungen gemäss diesem Gesetz. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit zudem Handlungen nach Art. 260ter StGB, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (lit. a) oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Vorliegend hat sich der Verdacht auf Unterstützungsaktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation bzw. Gruppierung entsprechend den genann- ten Tatbeständen nicht erhärtet. Für die Beurteilung des Tatbestands der Nöti- gung bestünde grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgericht ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht wurde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Es bestand ein hinreichender Anfangsverdacht auf besagte Unterstützungstätigkeiten, welcher sich auf erhebliche und konkrete Hinweise stützte (siehe E. 2.1). Die im Vorverfahren begründete Bundeszuständigkeit bleibt daher bestehen. Für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt der (versuchten) Nötigung besteht die sachliche Zuständigkeit aufgrund der Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2023 (vgl. Lit. D.). Demnach ist die Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden ergibt sich originär aus Art. 3 ff. StGB. Primärer Anknüpfungspunkt bildet das Territorialitäts- prinzip (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb). Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Strafgesetz- buch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Mit der Verankerung des Ubiquitätsprinzips in Art. 8 StGB öffnet sich der Anwendungs-

- 6 - SK.2024.7 bereich des Strafgesetzbuches allerdings auch in Bezug auf Taten mit Ausland- bezug. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen nicht nur als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt (Bege- hungsort), sondern auch da, wo der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort). Der Ort der Begehung einer Nötigung mittels über das Internet versandter Nachrichten ist der Ort, an dem diese versandt wurden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE210385 vom 14. Juni 2022 E. II. 1.5). Der Versuch gilt nach Art. 8 Abs. 2 StGB als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Laut Anklage habe der Beschuldigte am 2. Januar 2023 von der Schweiz aus versucht, die Redaktion der Satire-Zeitschrift D. in Paris mittels Eintrags auf de- ren Internetseite und versandter Nachrichten via Facebook zu nötigen, etwas zu unterlassen (siehe E. 3.1). Die Schweizerische Zuständigkeit ergibt sich aus dem mutmasslichen Begehungsort in der Schweiz. 1.3 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.4 Verwertbarkeit der schriftlichen Aussagen 1.4.1 Der Verteidiger wandte anlässlich der Hauptverhandlung ein, er habe in Bezug auf die schriftlichen Aussagen von C., Vertreter der Privatklägerin, vom 24. Juli 2023 kein Fragerecht gehabt (TPF 7.721.023). Es sei somit fraglich, ob der schriftliche Bericht (Art. 145 StPO) verwertbar sei. 1.4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Ver- fahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zwei- fel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Dieselben Rechtsgarantien hat die beschuldigte Peron bei Einvernahmen von Auskunfts- personen. Auf die Teilnahme resp. das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Ver- zicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Der

- 7 - SK.2024.7 Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu ha- ben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2 m.w.H.; 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). 1.4.3 Nachdem die geplante Einvernahme des in Paris wohnhaften Generaldirektors der Zeitschrift D., Vertreter der Privatklägerin, durch die Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2023 vor Ort in Bern nicht durchgeführt werden konnte, holte sie aus organisatorischen und Effizienzgründen von ihm einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO ein (BA 12-01-0003; 15-04-0001; TPF 7.720.009). Die Verteidigung war mit diesem Vorgehen einverstanden. Auf Einladung der Bundes- anwaltschaft hin hat sie darauf verzichtet, allfällige Ergänzungsfragen an den Vertreter der Privatklägerin in seiner Funktion als Auskunftsperson zu stellen (BA 16-01-0055 f.). Sie hat auch keine Konfrontationseinvernahme in Bern oder eine rechtshilfeweise Einvernahme in Paris beantragt. 1.4.4 Eine Konfrontationseinvernahme mit der Auskunftsperson wurde keine durchge- führt. Der Verteidigung wurde allerdings bei der Einholung des Berichts das rechtliche Gehör in Form eines Fragerechts gewährt (BA 16-01-0055 f.). Nach- dem die Verteidigung im Rahmen der schriftlichen Befragung auf Ergänzungs- fragen verzichtete und auch keine Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme verlangte, ist von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszuge- hen. Es liegt somit keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und infolge- dessen auch kein daraus abgeleitetes Verwertungsverbot vor. 2. Anklagerelevante Vorbemerkungen 2.1 Ausgangslage bei Eröffnung der Strafuntersuchung Laut Anklage soll die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat vornehmlich einen ideologischen Hintergrund haben. Zum besseren Verständnis des Tatmotivs bzw. der Tathintergründe ist daher einleitend die Ausgangslage bei Eröffnung der Strafuntersuchung aufzuzeigen: Am 12. Januar 2023 übermittelte der NDB der Bundesanwaltschaft einen Amts- bericht über den Beschuldigten. Der NDB machte auf Äusserungen des Beschul- digten aus Social-Media Plattformen aufmerksam, die so gedeutet werden konn- ten, dass er eine salafistisch-dschihadistische Gesinnung vertritt und eventuell die Absicht hegt, sich in Syrien einer dschihadistischen Gruppierung anzuschlies- sen. Die Ermittlungen des NDB ergaben, dass sich der Beschuldigte ab Novem- ber 2021 vermehrt in den sozialen Medien mit teils radikal-islamistischem Gehalt positionierte. Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien vor der Tat

- 8 - SK.2024.7 liessen darauf schliessen, dass er nicht nur eine ausgeprägt anti-westliche Hal- tung vertritt, sondern auch der salafistisch-dschihadistischen Ideologie nach- lebte, die namentlich die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats durch die kombattante Eroberung von Territorium propagiert, welches aus seiner Sicht durch Un- resp. Andersgläubige kontrolliert wird. Der Beschuldige propagierte in seinen Posts mehrere Male als Mittel zum Zweck den bewaffneten Kampf gegen die Ungläubigen der westlichen Welt. Zu Beginn der Ermittlungen bestand für die Ermittlungsbehörden aufgrund der vom Beschuldigten in den sozialen Medien geposteten Texte eine gewisse Un- sicherheit betreffend die Zuordnung des Beschuldigten zum IS oder zu einer mit dieser verwandten Organisation. In gewissen Beiträgen in den sozialen Medien schien sich der Beschuldigte vom IS zu distanzieren. Andererseits machte es den Anschein, als habe er zeitweise sein Facebook-Accout unter dem Namen eines IS-Exponenten geführt. Da die im Amtsbericht des NDB enthaltenen Verdachts- elemente nicht wirklich eindeutig waren, beauftragte die Bundesanwaltschaft zur weiteren Abklärung der Verdachtslage vor Eröffnung eines allfälligen Strafver- fahrens am 31. Januar 2023 die BKP damit, ergänzende polizeiliche Vorermitt- lungen zum Beschuldigten durchzuführen, insbesondere zu dessen Online-Akti- vitäten. Am selben Tag, an welchem die Bundesanwaltschaft den Ermittlungsauftrag an die BKP erteilt hatte, übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Kontext ein Strafübernahmebegehren der französischen Behörden. Laut Rechtshilfeersuchen habe eine Person, welche als A. in der Schweiz habe identifiziert werden können, am 2. Januar 2023 per E-Mail der Redaktion der Satire-Zeitschrift D. gedroht, deren Zeichner umzubrin- gen, sollte sie weitere Karikaturen des islamischen Propheten Mohammed ver- öffentlichen. Die französische Behörde wies darauf hin, dass es gewisse Bezüge des Facebook-Profils von A. zur terroristischen Organisation IS gebe. Mit dem Rechtshilfeersuchen änderte sich die Ausgangslage für die Bundesan- waltschaft grundlegend. In Anbetracht der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse erachtete die Bundesanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht gegeben, dass die mutmasslich vom Beschuldigten geäusserte Drohung gegenüber der Redaktion des französischen Satire-Magazins D. im Rahmen von Unterstüt- zungstätigkeiten für die verbotene terroristische Gruppierung IS oder für eine mit dieser verwandten Organisation erfolgte. Ausserdem stand sie nach damaligem Ermittlungsstand im Kontext mit dem dschihadistisch motivierten terroristischen Anschlag am 7. Oktober 2015 auf deren Redaktionsräume, bei welchem zwei Attentäter zwölf Personen töteten.

- 9 - SK.2024.7 Am 1. Februar 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Im Zuge der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht der Urheberschaft des Beschuldigten bezüglich des an die Zeitschrift D. gesand- ten E-Mails. Der Beschuldigte wies in der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2023 indes den Vorwurf, ein Unterstützter des IS zu sein, von sich. Er bekannte sich aber zu seinen Äusserungen in den sozialen Medien (siehe E. 6.2.1.4), mit denen er seiner Befürwortung der salafistischen-dschihadistischen Ideologie Ausdruck verliehen wollte. Nicht erhärten liess sich allerdings der Verdacht, der Beschul- digte habe dabei in Unterstützung einer verbotenen terroristischen Organisation gehandelt oder darüber hinaus Aktivitäten zugunsten einer solchen Organisation entfaltet. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger (Computer, Handy) brachte keinerlei dahingehenden Indizien hervor. Sie hat namentlich keine Hin- weise auf Kontakte mit Anhängern des IS oder einschlägige propagandistische Inhalte ergeben. Das Verfahren wurde daher in dieser Hinsicht im Vorverfahren rechtskräftig eingestellt. Aufgrund des Amtsberichts des NDB vom 12. Januar 2023 ist jedoch erstellt, dass es sich beim Beschuldigten um einen salafistischen Fundamentalisten han- delt, welcher der gewaltextremistischen Ideologie des salafistischen Dschihadis- mus anhängt und eine anti-westliche Gesinnung vertritt (siehe E. 6.2.1.4). Laut Einschätzung des NDB gilt der Beschuldigte als unberechenbar und kann auf- grund seiner ideologischen Gesinnung eine mögliche Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen (BA 05-01-0006; E. 6.2.1.4). Unklar ist, in wel- chem Ausmass die geschilderte weltanschauliche Gesinnung einen Zusammen- hang mit der schweren psychischen Krankheit steht, welche beim Beschuldigten gutachterlich diagnostiziert worden ist (siehe E. 2.2; 4.4; BA 11-01-0127). 2.2 Zur Schuldunfähigkeit Aufgrund der klaren und konsistenten Ausführungen von Dr. med. F., Leitender Arzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 28. September 2023, ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad litt. Die Erkran- kung hat seine Gedankenwelt verzerrt, die Realitätskontrolle aufgehoben und sei- ne psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte war aufgrund der schweren und bislang unbehandelten schizophrenen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Stande das Unrecht seiner Tat zu verstehen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit aufgehoben war. Selbst wenn man, da die Handlungsmotive mangels konkreter Angaben des Be- schuldigten vage bleiben, von einer abstrakten Unrechtseinsicht ausgehen möch- te, hat die schwerwiegende psychische Störung seine Steuerungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig (BA 11-01-0133 f.). Es liegen keine Gründe vor im Rahmen der rechtlichen Würdigung von dieser Einschätzung abzu-

- 10 - SK.2024.7 weichen. Es ist mithin beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einem Zustand der Schundfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. Im Hinblick auf die eventuelle Verhängung einer Massnahme bei schuldunfähigen beschuldigten Personen (Art. 19 Abs. 3 StGB; Art. 375 StPO) ist nachfolgend gleichwohl die Tat- bestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der inkriminierten Handlung zu prüfen. 3. Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 2. Januar 2023 von der Schweiz aus versucht, die Redaktion der französische Satire-Zeitschrift D. in Paris durch Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen, etwas zu unterlas- sen. Er habe dazu am Tattag um 17.43 Uhr via das Kontaktformular auf der In- ternetseite der Zeitschrift D. folgende Nachricht abgesetzt: «Moi et d’autres musulmans tuerons quinconque dessine / Un vilain dessin et il a dit que c’est le Messager Muhammad […] mais nous attendons le bon / moment et la bonne opportunité […] / Je suis situé en Suisse très proche / […] G. ok ok ok …/ Je vous conseille de ne pas informer la police afin que vous n’ayez pas d’autres problèmes de moi et de mes frères […] / […] G. / The Islam is the right religion in all ovr th world, the all anothr religions have alot of wrongs but Islam has not / wrongs, be muslem so you will go to paradis after the live for ever, without Islam you will go to Hell for ever after the / live / […] [sic]». Der Beschuldigte habe im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der be- schriebenen Nachricht via Facebook drei Nachrichten mit insgesamt praktisch identischem Inhalt an das Facebook Account der Zeitschrift D. gesandt. Mit den Nachrichten habe er gegenüber den Mitgliedern der Redaktion der Zeitschrift D., insbesondere deren Karikaturisten, die Drohung zum Ausdruck gebracht, dass er oder andere Glaubensgenossen all jene Personen, welche Karikaturen des islami- schen Propheten Mohammed zeichnen würden, bei passender Gelegenheit um- bringen würde. Die von der Zeitschrift D. sehr ernstgenommenen Morddrohungen hätten psychologische Auswirkungen auf die Belegschaft gehabt und drei Mitar- beitende seien nach Bekanntwerden aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen. Die Morddrohungen hätten jedoch die Redaktion der Zeitschrift D. und deren He- rausgeberin nicht veranlasst, an der journalistischen Praxis Änderungen vorzu- nehmen und von der Veröffentlichung islamkritischer Karikaturen abzusehen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt. Er habe in der Absicht gehandelt, die Redaktion der Zeitschrift D. dazu zu bewe- gen, künftig von der Veröffentlichung von Karikaturen des islamischen Propheten Mohammed abzusehen. Im Zeitpunkt der Morddrohungen habe er beabsichtigt, diese wahrzumachen. Er habe von dieser Umsetzungsabsicht jedoch kurz darauf wieder Abstand genommen. Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt.

- 11 - SK.2024.7 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). An- drohung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet wer- den (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Be- schränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bezie- hungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hin- weisen). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder rechtsmiss- bräuchliche Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinan- der verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 57). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 3.2.2 Versuch Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigent- liche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tat- entschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht wären (statt vieler: BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

- 12 - SK.2024.7 3.3 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 3.3.1 In der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2023 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der inkriminierten E-Mail zu, dass er diese Nachricht spontan per E-Mail auf das Kontaktformular der Internetseite der Zeitschrift D. ge- sandt habe. Zu seinen Motiven befragt gab er an, dass ein Karikaturist eine häss- liche Zeichnung vom Propheten Mohammed gemacht habe. Mohammed sei der Sohn von Allah. Alle Muslime würden sich durch die Karikaturen der Zeitschrift D. beleidigt fühlen. Er habe daher die Nachricht an die Zeitschrift D. geschrieben und gesagt, es werde derjenige, welcher den Propheten hässlich darstelle, getötet. Der Beschuldige gab weiter zu, dass er dieselbe Drohung auch noch via Facebook an die Zeitschrift D. geschickt habe. Er habe im Zeitpunkt der Morddrohung durch- aus die Absicht gehegt, diese in die Tat umzusetzen. Er habe aber davon abge- sehen, weil Scheichs ihm davon abgeraten hätten (BA 06-01-01-0012 f.). In der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2024 machte der Beschuldigte bei der Be- fragung zum Anklagevorwurf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (TPF 7.731.004). 3.3.2 Das Geständnis in der Voruntersuchung deckt sich mit folgender Aktenlage 3.3.2.1 Am 5. Januar 2023 wurde der Generaldirektor der Zeitschrift D. als Vertreter der Privatklägerin von der zuständigen Polizei in Paris zum inkriminierten Vorfall vom

2. Januar 2023 einvernommen und in diesem Rahmen erstattete dieser Strafan- zeige. Er gab zu Protokoll, dass am 2. Januar 2023 auf dem Kontaktformular der Redaktion per E-Mail eine Nachricht eingegangen sei. Die Nachricht sei von einer Person namens A. gesandt worden. Die E-Mail Adresse habe gelautet: a.@hot- mail.com. Der Inhalt der Nachricht sei unter anderem gewesen: «Moi ou d’autres musulmans tuerons quiconque dessine un vilan dessin et il a dit que c’est le messager Muhammad, mais nous attendons le bon moment et la bonne oppor- tunité.» In der Nachricht werde G. erwähnt. Es handle sich um einen ehemaligen Karikaturisten der Zeitschrift D. Er sei der Karikaturist gewesen im Zusammen- hang mit dem Attentat auf die Redaktion der Zeitschrift D. vom 7. Januar 2015. Sie hätten am 2. Februar 2023 auf dem Facebook Account der Zeitschrift festge- stellt, dass mehrere Nachrichten eingegangen seien. Auf diesem seien die glei- chen Drohungen erschienen, wie in der vorherigen Mail. Die Nachricht sei auf Arabisch, Englisch und Französisch gesandt worden (BA 05-02-0047). Der Vertreter der Zeitschrift D. übergab der Polizei die IP-Adresse des Compu- ters […], von welcher aus die Drohung versandt wurde. Ausserdem gab er eine Fotokopie der inkriminierten E-Mail sowie einen Screenshot der Facebook Nach- richt sowie das Facebook Account des Absenders an (BA 05-02-0047). Am 24. Juli 2023 erstattete die Zeitschrift D. auf Ersuchen der Bundesanwalt- schaft einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO zum inkriminierten

- 13 - SK.2024.7 Vorfall vom 2. Januar 2023. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Zeitschrift D. auf dem Kontaktformular der Zeitschrift eine Todesdrohung erhalten habe. Auf dem Facebook Account habe die Zeitschrift D. drei weitere entsprechende Nach- richten erhalten. Die Morddrohung des Beschuldigten habe die Redaktion derart ernst genommen, dass die gesamte Belegschaft darüber informiert worden sei. Die Zeitschrift D. sei regelmässig Ziel von Drohungen wie diejenigen des Be- schuldigten und daher gezwungen, massive Sicherheitsvorkehrungen in Kauf zu nehmen. In Anbetracht des Anschlags von 2015 auf die Zeitschrift D. und in Ab- sprache mit den zuständigen Behörden von Frankreich für die innere Sicherheit gäben sie aufgrund der höchsten Sicherheitsstufe beispielsweise keine Namen und Adressen von Mitarbeitern weiter. Der erhöhte Polizeischutz sowie die pri- vaten Sicherheitsvorkehrungen ermöglichten es, mit solchen Bedrohungen mit einer gewissen Gelassenheit umzugehen. Sie hätten jedoch psychologische Auswirkungen auf die Mitarbeiter der Zeitung. Es sei kurz nach den Drohungen zu drei Arbeitsausfällen gekommen. Sie hätten sich aber in Bezug auf ihre redak- tionelle Linie niemals Drohungen gebeugt. Die Zeitschrift D. setze sich weiterhin unerschütterlich für das Recht auf freie Meinungsäusserung ein. Sie hätten daher an ihrer journalistischen Praxis keine Änderungen vorgenommen (BA 12-01- 0010). 3.3.2.2 Dem Ersuchen um stellvertretene Strafverfolgung des französischen Justizminis- teriums vom 6. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die inkriminierte Nachricht vom Absender «A., in Z.» über die E-Mail Adresse «a.@hotmail.com» versandt worden ist (BA 05-02-0041). 3.3.2.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Februar 2023 am Domizil des Beschul- digten wurden physische und elektronische Datenträger sichergestellt. Dem Be- richt der BKP über die Auswertung der physischen und elektronischen Asservate vom 21. April 2023 ist zu entnehmen, dass die webbezogenen Daten auf dem Laptop (Lifebook) des Beschuldigten vom 2. Januar 2023, 16.43 Uhr, («A.», «a.@hotmail.com»; «in Z.») im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Ver- sand des inkriminierten E-Mails vom 17.43 Uhr an die Zeitschrift D. stehen. Der Zeitunterschied von einer Stunde erklärt sich mit der Einstellung Sommer-/Win- terzeit. Die ausgewerteten Webdaten auf dem Laptop des Beschuldigten erga- ben zudem, dass fünf Chrom-Webbesuchen nach dem Facebook Account der Zeitschrift D. (www.facebook.com/[…]) vorhanden waren. 3.3.2.4 Aufgrund der Angaben der Zeitschrift D. zum Absender und Inhalt der inkrimi- nierten Nachrichten und dem Bericht der BKP zu den ausgewerteten Daten ist erwiesen, dass die inkriminierten Nachrichten vom Laptop des Beschuldigten

– von der Schweiz aus – am 2. Januar 2023 auf das Kontaktformular und den Facebook Account der Satire-Zeitschrift D. versandt wurden. 3.3.3 Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft. Es deckt sich mit weiteren Er- kenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere den Resultaten der BKP,

- 14 - SK.2024.7 basierend auf den sichergestellten Ausdrucken der Facebook-Nachrichten an die Adresse der Zeitschrift D., der IP-Adresse des Computers (identisch mit derjeni- gen des Computers des Beschuldigten), ab welchem die Drohungen versandt wurden und den nachfolgend auf dem Laptop des Beschuldigten vorgefundenen, ausgewerteten Dateien. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin erstellt. 3.4 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Nachrichten des Beschuldigten mit Todesdrohungen klarerweise um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Nachrichten gegenüber den Mitgliedern der Redaktion der Zeitschrift D. brachte der Beschuldigte die Drohung zum Ausdruck, dass er oder andere Glaubensge- nossen all jene Personen, welche Karikaturen des islamischen Propheten Mo- hammed zeichnen, umbringen würde. Der Beschuldigte verknüpfte die Todes- drohung mit der Handlungsanweisung, bestimmte Zeichnungen zu unterlassen. Es besteht aufgrund der Reaktion der Mitarbeiter kein Zweifel, dass die Drohung ernst genommen wurde, kam es doch zu Arbeitsausfällen dreier Mitarbeiter der Zeitschrift D. aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung. Die Androhung hatte daher eine hohe Intensität und die Qualität einer rechtswidrigen Nötigung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Ein Nötigungserfolg in Form des Bewirkens einer Unterlassung ist nicht eingetre- ten. Da die Drohung des Beschuldigten die Redaktion der Zeitschrift D. sowie deren Herausgeberin jedoch nicht dazu veranlasste, an der journalistischen Pra- xis Änderungen vorzunehmen, namentlich von der Veröffentlichung islamkriti- scher Karikaturen abzusehen, liegt eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungsgründe liegen offensicht- lich keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. 3.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 2.2). Indes hat er sich aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorliegenden Zustands der Schuldunfähigkeit (vgl. E. 2.2) nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 4. Massnahme bei Schuldunfähigkeit (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) 4.1 Standpunkte der Parteien und Gegenstand der Prüfung 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten eine stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen

- 15 - SK.2024.7 auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden gutachterlichen Erkenntnisse und Empfehlungen von Dr. med. F. im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

28. September 2023 (E. 4.4). 4.1.2 Der Verteidiger beantragt, es sei für A. eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Er anerkennt die gutachterliche Einschätzung betreffend die Rückfallgefahr des Beschuldigten, allerdings nur in Bezug auf weitere Drohun- gen. Dass dem Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte eine negative Prognose gestellt worden sei, hänge gemäss Gutachten insbesondere damit zusammen, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle (BA 11-01-0046). Er machte geltend, dass sich dies geändert habe. So habe der Beschuldigte auf- grund der gewonnenen Einsicht in der Sicherheitshaft explizit ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts gestellt. Es könne daher nicht von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gesprochen werden. Auch habe der Beschuldigte in der Vergangenheit gut auf eine medikamentöse Behandlung angesprochen. Da es bei der Rückfallgefahr effektiv nur um Drohun- gen gehe, könne nicht von einem grossen öffentlichen Interesse zum Schutz von Drittpersonen gesprochen werden. Eine stationäre Massnahme sei aufgrund des massiven Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Es sei daher die mildere Behandlung in Form einer ambulanten Massnahme anzu- ordnen (TPF 7.721.026 f.). 4.1.3 Die Strafkammer hat vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlussfolgerung zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten (siehe E. 2.2; 4.3 f.) angezeigt ist. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Iit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Iit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Iit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 36 BV). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Iit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer möglicher Straftaten (Iit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Iit. c). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

- 16 - SK.2024.7 4.2.2 Für eine Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) gilt: Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Ge- fahr der Begehung weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten verhindern. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwi- schen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Massnahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung rechtfertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 127 IV 154; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters, mithin Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz. Damit wird bei stationären the- rapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr wei- terer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 4.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der

- 17 - SK.2024.7 einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom

17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwillig- keit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwillig- keit muss nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Über- zeugung entspricht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom

30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht be- reits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts-

- 18 - SK.2024.7 punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419 vom 30. Januar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss zumindest eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Psychiatrische Vorgeschichte Ein Blick auf das Vorleben des Beschuldigten zeigt auf, dass er schon vor der vorliegend zu beurteilenden Tat wegen schwerer psychischer Probleme behan- delt werden musste. So wurde der Beschuldigte am 26. April 2020 mittels fürsor- gerischer Unterbringung wegen latenter Fremdgefährdung in die Psychiatrische Dienste Aargau (nachfolgend: PDAG) eingewiesen und nach einer Entweichung am 17. Mai 2020 am selben Tag von der Polizei wieder in die Klinik zurückgeführt (siehe Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. Mai 2020, BA 10-01-0118; 11-01-0098). Dem Austrittsbericht der PDAG vom 23. März 2021 ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte im Juni 2020 und vom 7. Februar 2021 bis 19. März 2022 in der dortigen stationär-psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Beim Be- schuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie (IDC-10: F20.0) diagnostiziert (BA 11-01-0099; 10-01-0053; 10-01-0094). Gemäss Austrittsbericht der PDAG vom 21. April 2021 wurde der Beschuldigte in der Zeit vom 22. März bis 8. April 2021 wegen einer bipolaren affektiven Störung stationär behandelt (BA 10-01- 0112; 11-01-0103). Der Beschuldigte befand sich im Vorverfahren während der Untersuchungshaft durch Zuweisung vom behandelnden Gefängnispsychiater des Regionalgefäng- nisses Thun vom 15. Juni 2023 bis 26. Juli 2024 zur Krisenintervention in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), Forensikstation Etoine (BA 06-01-01-0199, -0202). Die vo- rübergehende Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wurde aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abgebrochen (BA 06-01-01-0273; 11-01-0132).

- 19 - SK.2024.7 4.4 Ärztlicher Befund Psychiatrische Diagnose Dr. med. F. erstellte im Anschluss an zwei Begutachtungen des Beschuldigten im Juli und September 2023 am 28. September 2023 ein psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten (BA 11-01-0082, -0136; vgl. E. 2.2). Im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten wird zu den Fragen einer psychischen Störung, Abhängigkeit von Suchtstoffen, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und zur Notwen- digkeit einer therapeutischen Massnahme Stellung bezogen. Der Gutachter diagnostizierte eine schwere paranoide Schizophrenie. Er stellte fest, dass sich der Beschuldigte seit 2020 fast durchwegs in einem hoch psycho- tischen Zustand befand und wiederholt ähnlich geartete Drohungen (so etwa im Mai 2020 eine Drohung gegen den israelischen Ministerpräsidenten) wie beim inkriminierten Delikt ausgestossen hat. Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt un- ter einer paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad gelitten. Die Erkrankung hat seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv beeinträch- tigt. Der Gutachter hob hervor, dass beim Beschuldigten eine Psychose mit Wahnwahrnehmungen und Sinnestäuschungen vorliegt, woraus ein dauerhaftes Potential von Ärger, Gereiztheit, Impulsivität und Aggressivität mit Gewaltbereit- schaft resultiert. Aus gutachterlicher Sicht bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem akut psychotischen Zustand befunden hat. Die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung war nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufgehoben hat. Die Einsichts- fähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat war daher aufgehoben. Auch hat die schwerwiegende und bislang unbehandelte psychische Störung die Steuerungsfähigkeit aufgehoben (BA 11-01-0128 f., -0133). Der Gutachter stellte in Bezug auf den Deliktskonnex fest, dass die Erkrankung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur vorgeworfenen Straftat steht, die sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, formalen Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen ereignet hat. Der Be- schuldigte zeigt eine ausgeprägte psychotische Symptomatik, welche mit ag- gressiv ablehnendem Verhalten eingehergeht und ursächlich für die vorgeworfe- nen Taten war (BA 11-01-0129). Was die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zu Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das zum Tatzeitpunkt vorhanden war, fortbestehe. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass es für die festgestellte psychische Störung effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die empirische Befundlage zur Therapie chronischer schizophrener Psychosen sei nicht pauschal als ungünstig zu bezeichnen. Die Basis besteht in einer lang- fristig angelegten Psychopharmaka-Therapie mit Antipsychotika (Neuroleptika).

- 20 - SK.2024.7 Hierbei wirken sich das relativ junge Alter des Beschuldigten und das in vergan- genen Behandlungen positive Ansprechen auf Medikation günstig auf die Prog- nose aus. Dabei sollte eine kontinuierliche und langfristige medikamentöse Be- handlung stattfinden. Parallel geht es um psychoedukative, milieu- und psycho- therapeutische Interventionen und soziale Hilfsmassnahmen. Das Therapiekon- zept sollte sich an den individuellen Verhältnissen des Beschuldigten (Defizite, Ressourcen, Bedürfnisse) orientieren (BA 11-01-0130 f., -0135). Hinsichtlich der Massnahmenbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte derzeit keine diesbezügliche Motivation erkennen lässt. Er verfüge über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er sei vielmehr auf die negati- ven Auswirkungen der Behandlung fixiert und hat die psychiatrische Behandlung in der Station Etoine abgebrochen. Im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik könne der Beschuldigte unbehandelt die Konsequenzen seiner Behandlung nicht erkennen (BA 11-01-0132, -0135). Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59- 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig sind, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-60 StGB geeignet ist, die Erkrankung des Be- schuldigten zu behandeln und das Risiko für weitere Straftaten zu reduzieren. Aufgrund der Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behand- lungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender Be- handlung hohen Risiko weiterer Straftaten des Beschuldigten ist aus psychiatri- scher Sicht ausschliesslich eine «intensive» stationäre Massnahme umsetzbar. Der Beschuldigte bedarf dringend einer langfristigen stationär-psychiatrischen Behandlung (BA 11-01-0132, -0136). Der Gutachter stellte weiter fest, dass angesichts der Risikofaktoren (Vorliegen einer Psychose mit Wahrnehmungs- und Sinnestäuschungen; keine Krankheits- und Behandlungseinsicht; soziale Isolation; Mitführen von Messern bzw. Waffen; seit Jahren bestehendes aggressives Verhalten; Identifikation mit radikal-islami- schen Kreisen; kein Wunsch nach Integration in der hiesigen Gesellschaft) aktuell eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Dies mache deutlich, dass für die Verbesserung der Legalprognose eine intensive, konsequente und individuell aus- gerichtete Behandlung der Schizophrenie von zentraler Bedeutung ist. Diese kann aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit einer stationär-psychiatrischen Behandlung erfolgen (BA 11-01-0129, -0130, -0136). Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu entneh- men, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschul- digte unbehandelt weiter in seiner psychotischen Eigenwelt gefangen bleibt und es im Rahmen psychotisch verzerrter Wahrnehmung der Umwelt schon kurzfris- tig, d.h. innerhalb von Tagen und Wochen, zu weiteren Drohverhalten kommen

- 21 - SK.2024.7 kann. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass bei mangelnder oder fehlender Behandlung eine hohe Gefahr weiterer Straftaten besteht. Dabei erscheint ein Fortsetzen bisheriger Verhaltensmuster und Drohgebärden vor allem via digitale Medien und Briefen sehr wahrscheinlich. Weiter ist problematisch zu erwähnen, dass der Beschuldigte wiederholt Messer bzw. Waffen mit sich geführt hat. Auf- grund einer weiteren Progression seiner Erkrankung und Intensivierung seiner Radikalisierung muss bei aktiver Opposition von Dritten von einer Gefahr der An- wendung von Waffengewalt ausgegangen werden (BA 11-01-0129 f.; 11-01-0134). 4.5 Würdigung 4.5.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundlagen er seine Beurteilung stützte (psychiatrische Vorgeschichte, aktuelle Anamnese, standardisiertes Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoana- lyse und Legalprognose etc., BA 11-01-0098 ff.). Relevante Anhaltspunkte, die eine Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens indizieren würden, liegen nicht vor (vgl. Art. 189 StPO). Vielmehr ist das Gutachten insgesamt vollständig, klar, inhalt- lich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann. 4.5.2 Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die nach sei- nem Tatentschluss erforderlichen objektiven Tatbestandselemente der Nötigung gemäss Art. 181 StGB im Sinne eines Versuchs erfüllte, liegt ein (versuchtes) Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), mithin eine Anlasstat vor, die eine solche Massnahme grundsätzlich rechtfertigt (vgl. E. 3.4 f.). 4.5.3 Schwere psychische Störung Gemäss dem überzeugenden Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schwe- ren psychischen Störung mit einer chronisch paranoiden Schizophrenie von schwerem Ausprägungsgrad (ICD-10: F20.0). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist demzufolge zu bejahen. 4.5.4 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Das durch den Beschuldigten begangene Delikt steht gemäss den überzeugen- den Ausführungen des Gutachters in einem unmittelbaren kausalen Zusammen- hang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Das Delikt ereignete sich aufgrund des damaligen akuten psychotischen Zustands,

- 22 - SK.2024.7 d.h. unter direktem Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, forma- len Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen (BA 11-01-0129). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psy- chischen Störung ist nach dem Gesagten gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). 4.5.5 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Die Massnahmenbedürftigkeit ist gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters aufgrund der schizophrenen Erkrankung mit ihrer massiven Symptomatik und einhergehenden Gefährdungsaspekten eindeutig zu bejahen, was auch seitens der Verteidigung anerkannt wird. Aufgrund der Schwere der Erkrankung besteht ein hohes Risiko der Begehung weiterer Straftaten. Anhand des vom Gutachter angewandten standardisierten Prognoseinstruments HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öffentlichkeit geht vorliegend aus dem Gutachten schlüssig hervor, dass aufgrund der so erfassten Risikomerk- male des Beschuldigten ein hohes Risiko für weitere Straftaten (insbesondere Drohungen) aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt (BA-11-01-0132, -0134). Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechts- güter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichti- gen ist. Der Gutachter erachtet die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zur Anwendung tatsächlicher physischer Gewalt schreiten könnte, zwar lediglich als leicht bis mittelgradig erhöht (BA-11-01-0134). Prognostisch ungünstig ist indes, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in der Öffentlichkeit bewaffnet hat (vgl. Berichte der Gewaltschutzstelle des Kantons Aargau, BA 10-01-0094 ff.). Vor allem eine Progression zu direkten Drohungen ist laut Gutachten sehr gut möglich, was der Beschuldigte im Rahmen des Haftregimes – wie unten aufge- zeigt wird – hinlänglich unter Beweis gestellt. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltdelikten mittels Waffen, insbe- sondere bei aktiver Opposition Dritter, gegeben ist und die diesbezügliche Krimi- nalprognose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunder- krankung abhängt. Aufgrund des Gutachtens ist zweifelsfrei erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Die diagnostizierte Rückfallgefahr, wird durch das Verhalten des Beschuldigten, seine Aggressivität in der Haft, durch das Verfassen der jüngsten wirren Briefe, das Basteln einer Faustschusswaffe auf Papier/Karton untermauert (TPF 7.231.7.014 ff.). Dass der Beschuldigte zurzeit eine hohe Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, belegt sein äusserst gewaltbereites Verhalten in Sicher- heitshaft, was aus den genannten Führungs-/Verlaufsberichten des Regionalge- fängnisses Burgdorf von 2024 deutlich hervorgeht. Laut eingeholten Führungs-

- 23 - SK.2024.7 /Verlaufsberichten des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. Februar 2024,

13. März 2024 und 27. März 2024, 19. April 2024 und 30. April 2024 verhält sich der Beschuldigte unberechenbar und gewaltbereit. Es besteht insgesamt ein sich akzentuierendes hohes Fremdgefährdungspotential. Regelmässig werden beim Beschuldigten ausgebaute Rasierklingen, versteckte Scherben von Geschirr, zu- gespitzte Gegenstände und dergleichen gefunden, mit denen es ein Leichtes wäre, gravierende körperliche Schäden zuzufügen. Die Vorfälle in der Haft decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen im Gut- achten (siehe E. 4.4) und geben ein in sich stimmiges Bild von der akuten Fremd- gefährdung des Beschuldigten. Die Massnahmenbedürftigkeit ist klar erstellt. 4.5.6 Verhältnismässigkeit 4.5.6.1 Vermeidung weiterer Straftaten durch eine Behandlung der psychischen Störung (Erforderlichkeit) Um das geschilderte Rückfallrisiko (E. 4.5.5) zu verringern, bedarf es gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters einer stationären Massnahme. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist – ohne adäquate Behandlung – von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Dro- hungen auszugehen. Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhandelt und eindeutig bejaht, ist die Vorfrage der gene- rellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen da- mit als erfüllt zu betrachten. Die Erforderlichkeit einer Massnahme – und zwar gemäss Gutachter in einer geschlossenen Anstalt – wird durch das Verhalten des Beschuldigten in der Sicherheitshaft eindrücklich illustriert (vgl. E. 4.5.5). Dass die stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 4.4). Zum jetzi- gen Zeitpunkt ist die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung indiziert, ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer (in Zukunft eventuell schwerer) Straftaten durch Flucht des Beschuldig- ten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten negativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne adäquate Behandlung von einer hohen Rück- fallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf ideologisch motivierte (Todes-)Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte abzuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. 4.5.6.2 Erfolgsaussichten der Behandlung (Eignung) Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu

- 24 - SK.2024.7 begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer kontrollierten und kontinu- ierlichen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten gibt es für die beim Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie effektive medizinische und kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkei- ten. Eine Behandlung des beim Beschuldigten diagnostizierten Krankheitsbildes in stationärem Rahmen ist laut Gutachten erfolgversprechend, da er in vergan- genen Behandlungen positiv auf entsprechende Medikation ansprach. Aufgrund der diagnostizierten Störung ist aber «ausschliesslich» eine stationäre Behand- lung geeignet und zweckmässig, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (BA 11-01-0130 f.). Schliesslich konnte der Gutachter mehrere geeignete kon- krete forensisch-psychiatrische Therapieeinrichtungen benennen, in welchen eine auf den Beschuldigten zugeschnittene Massnahme vollzogen werden könnte (BA 11-01-0136). Zusammenfassend steht fest, dass grundsätzlich eine geeignete Behandlung existiert und dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten vermindert wird, wo- bei von einem langen und schwierigen Behandlungsverlauf auszugehen ist. 4.5.6.3 Massnahmenfähigkeit und -willigkeit Gemäss Gutachten fehlt beim Beschuldigten das Bewusstsein der Notwendigkeit einer stationären Massnahme; ebenso wenig besteht eine Massnahmenwillig- keit. Am 8. Mai 2024 (Eingang Strafkammer: 14. Mai 2024) ersuchte der Beschul- digte – entgegen der Einschätzung des Gutachters – um Gewährung des vorzei- tigen Massnahmenantritts. Damit hat der Beschuldigte zumindest eine gewisse Behandlungsbereitschaft signalisiert. Es kann allerdings offen bleiben, ob das Ge- such als Einsichtsfähig- und -willigkeit des Beschuldigten, sich einer Massnahme zu unterziehen, im Sinne einer inneren Überzeugung gewertet werden kann oder dieses bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist, etwa um ein vermeintlich ange- nehmeres Setting zu erlangen. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist aus nachfolgenden Gründen auch ohne (Massnahmen-)Einsicht und -Willigkeit möglich: Das Gutachten weist daraufhin, dass beim Beschuldigten eine Massnahmenbe- reitschaft fehle. Er verfüge weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krank- heitseinsicht. Diese Haltung ist bei Menschen mit einer Erkrankung aus dem schi- zophrenen Formenkreis nicht ungewöhnlich. Das bisherige Verhalten des Be- schuldigten darf daher nicht per se als eine gänzlich fehlende Massnahmenwillig- keit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Die Behandlung mit Psychopharmaka ist laut Gutachten essenziel, damit die betroffene Person ihre Situation reflektiere und sich auf das Behandlungsteam einlassen könne und dann Schritt für Schritt an einer Krankheitseinsicht und schliesslich Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. So stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte eine

- 25 - SK.2024.7 langfristig angelegte Pharmakotherapie mit Antipsychotika (Neuroleptika) benö- tigt, um die akuten Symptome zu behandeln. Für eine solche Behandlung benötigt der Beschuldigte laut Gutachter längerfristig ausgerichtete Behandlungsmass- nahmen mit psychoedukativen, milieu- und psychotherapeutischen Hilfsmassnah- men im Rahmen eines stationären Settings. Da der Beschuldigte mit Bezug auf sei- ne Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht einsichtig ist, kann eine stationäre therapeutische Massnahme auch gegen seinen Willen angeordnet wer- den. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wäre nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt. Dass vorliegend objektive Gesichtspunkte für die Anordnung einer Massnahme sprechen, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft indiziert (vgl. E. 6.2.1.4 [betreffend öffentliches Interesse an der Landesverweisung]). Die An- ordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutach- ten hinlänglich zu entnehmen ist. 4.5.6.4 Verhältnismässigkeit der Anordnung der Massnahme im engeren Sinne Eine Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 4.4; 4.5.7], Legal- prognose [E. 4.5.5] etc.) sowie der Schwere der Anlasstat (E. 4.5.2) führt zu fol- gendem Ergebnis: Die vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand begangene versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Aussprechen von Morddrohungen) ist aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und vor seinem ideologischen Hintergrund nicht zu bagatellisieren. Zudem geht aus dem vom Gutachter ange- wandten standardisierten Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Ge- fahr für die Öffentlichkeit hervor, dass aufgrund der Risikomerkmale des Beschul- digten ein Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der psychotischen Sympto- matik vorliegt. Dies wird durch verschiedene Berichte, aber auch seines aktuellen aggressiven, auffälligen Verhaltens gegenüber dem Gefängnispersonal mani- fest. Vor dem Hintergrund seines ganzen Verhaltens, nicht zuletzt seiner ideolo- gischen Gesinnung, der Anlasstat und der Legalprognose, des hohen Rückfallri- sikos – inklusive potentieller Gefährdung von Leib und Leben Dritter –, erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhältnismässig. Der Einwand des Verteidigers, dass es vorliegend «nur» um ein einzelnes ver- suchtes Nötigungsdelikt geht (TPF 7.721.026), lässt somit eine stationäre Mass- nahme per se nicht unverhältnismässig erscheinen. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz, wie gutachterlich prognostiziert und die realen Erfolgsaus- sichten einer Therapie begründen vorliegend klar die Verhältnismässigkeit des tiefen Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten.

- 26 - SK.2024.7 Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche Umstände ohne adäquate stationäre Be- handlung gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf eine neuer- liche Eskalation mittels Drohung sprechen würden. Die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der angeblichen Geringfügigkeit der begangenen Tat ist – angesichts der dargeleg- ten Gefährlichkeit – mithin vorliegend nicht weiter zu diskutieren. Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass unter diesem Aspekt keine Ab- grenzungsproblematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist unter diesen Umständen insgesamt verhält- nismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehender Eingriff in die Persönlich- keitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unangemessen schwer. 4.5.7 Fazit Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 4.5.1 ff.) und in Nachachtung der Aus- führungen im Gutachten ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschul- digten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es empfiehlt sich nicht zuletzt aufgrund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.5.2 ff.) anzuordnen. Ob diese Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4). 5. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug 5.1 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen. 5.2 Da laut Gutachten eine längerfristig angelegte stationär-psychiatrische Behand- lung des Beschuldigten angezeigt ist, sind in Bezug auf die Anrechnung und die Höchstdauer der stationären Massnahme folgende Anmerkungen angebracht: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Anrechnung von bereits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigem Massnahmenvollzug) grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei jeweils um eine «pro forma» Anrechnung zur Verhinderung von Entschädigungs- ansprüchen handelt (vgl. BGE 141 IV 236; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Entspre- chend bleibt die Höchstdauer der stationären Massnahme (5 Jahre ab Datum

- 27 - SK.2024.7 des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids) von einer Anrechnung der Haft unberührt. Die Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs verkürzt die Höchstdauer der stationären Massnahme nicht. 6. Landesverweisung 6.1 Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsangehörigkeit. Es ist folglich die Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginalie um die obligatorische Landesverweisung. 6.2.2 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hier- bei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuord- nen. 6.2.3 Aus dem Völkerrecht kann sich für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben. In beiden Fällen steht eine Landesver- weisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es muss das Ver- hältnis zwischen den völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot enthalten und der Landesverweisung ermittelt wer- den. Besteht aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, darf keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a–66d StGB N. 78, 82). Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti- Folter-Konvention; SR 0.105]). 6.3 Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht

- 28 - SK.2024.7 es vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der obligatorischen Landesverwei- sung i.S. von Art. 66a StGB. Anwendung findet vielmehr Art. 66abis StGB. 6.4 Keine Vollzugshindernisse Der Beschuldigte reiste am 19. November 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Sein Asyl- gesuch wurde am 17. Oktober 2014 vom Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) abgewiesen, dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Wegweisung wurde im Zeitpunkt des Asylentscheids und bis heute wegen Unzumutbarkeit (Sicherheits- lage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aAuG (Ausländergesetz; SR 142.20) aufge- schoben (BA 18-02-0055). Gemäss den Erwägungen des BFM erfüllt der Beschul- digte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Asylgesetz; SR 142.31) nicht, weil keine persönliche Verfolgungssituation vorliegt. Was seinen Aufent- haltsstatus in der Schweiz anbelangt, so verfügt der Beschuldigte laut Auskunft des Amtes für Migration und Integration, Asyl und Rückkehr des Kantons Aargau vom 27. Mai 2024 aktuell über den Ausländerausweis der Kategorie F (vorläufige Aufnahme von Ausländern). Die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern (mit Ausweis F) aufgrund der unsicheren zukünftigen Lage in Syrien überhaupt möglich ist, haben mehrere zweitinstanzliche Gerichte in jüngsten Entscheiden rechtskräftig klar bejaht (statt vieler: Urteil des Obergerichts Bern, 1. Strafkammer, SK 18 208, vom 27. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil (SB 170394) vom 16. Oktober 2018, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019). Es ist Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Be- hörde, allfällige Rückschiebungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend sind jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen (EMRK; FK [Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30]), so beispielsweise das Refoulement-Verbot, ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig besteht aus völker- rechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestehen zurzeit keine Vollzugshindernisse. 6.5 Interessenabwägung 6.5.1 Ausgangslage Der 30-jährige Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger, unverheiratet und kinderlos. Er wuchs in einem Vorort von Damaskus/SYR mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf. In Damaskus ging er in eine Scharia Schule und hat 2012

- 29 - SK.2024.7 den Schulabschluss gemacht (BA 06-01-01-0019). Der Beschuldigte wohnte bis zu seiner Verhaftung am 2. Februar 2023 bei seinen Eltern in Z., welche beide ebenfalls über den Ausweis F verfügen. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_607/2018 vom

10. Oktober 2018 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190151, I. Strafkammer, vom 15. August 2019 E. VI.3.1). 6.5.2 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» darf eine fakultative Landesverwei- sung nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist dann berührt, wenn die staatliche Ent- fernungs- und/oder Fernhaltemassnahme i.S. der Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es ihr nicht ohne Weiteres zumutbar bzw. möglich wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Neben der Kernfamilie können gemäss EGMR bei hinreichender Intensität auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten vom Schutzbereich erfasst sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind auch die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezem- ber 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom

13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.5.3 Persönliches Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz Der Beschuldigte hat sich – trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraussetzungen (vgl. unten) – nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen Eltern im Kanton Aargau unterhält er praktisch keinen Kontakt (BA 06-01-01-0038). Seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen ebenfalls in der Schweiz (BA 06-01-01-0020). In seinem

- 30 - SK.2024.7 Heimatland Syrien hat er Verwandte (BA 18-02-0020) und gemäss seinen eige- nen Angaben möchte er sehr gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz verfügt er, wie er selbst ausführte, über einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflegt. Dies korrespondiert einigermassen mit den Aussagen seiner Eltern, wonach er einen guten Kontakt zu seinem Schwager pflege, ansonsten über keine Freunde in der Schweiz verfüge (BA 11-01-0108). Es kann somit nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der Schweiz die Rede sein. Was seine Integrationsbemühungen anbelangt, ist festzuhalten, dass er relativ gut deutsch spricht. Demgegenüber gibt es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesell- schaft integrieren möchte resp. dies versucht. Er selbst äusserte sich dahinge- hend, er sei ein strenggläubiger Moslem, Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liegt auf der Hand, dass ihm mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen wird. Aufgrund seines Glaubensfanatismus hat er denn auch Lehr- und Arbeits- stellen verloren. So ging er während den Arbeitszeiten seinen Gebeten nach und hielt trotz drohender Kündigungen daran fest (BA 05-01-0002). Er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine schlechte so- ziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühte er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2024 ist eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «un- denkbar» (TPF 10-01-0094). Diese Folgerung deckt sich insoweit mit den Fest- stellungen des Gutachters, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei (BA 11-01-0129). Vielmehr äusserte der Beschul- digte immer wieder den Wunsch, in ein muslimisches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz, manifestiert resp. verdeutlicht, dass er nicht in der Schweiz verbleiben will (statt vieler. BA 06-01-01-0017 [Ausreise in ein islamisches Land]; 11-01-0087, -0103, -0108). In der Hauptverhandlung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen fakultativen Landesverweisung zu äussern. Er gab an, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle (TPF 7.731.005). Seine Ausreisewilligkeit nach Syrien zeigt sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungs- stelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) Kon- takt aufnahm, seinen Rückkehrwillen bekräftigte und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Letztmals hatte der Beschuldigte im Februar 2023 einen Termin bei der Rückkehrberatungsstelle, welcher er indes zufolge zwischenzeitlicher In- haftierung nicht wahrnehmen konnte (TPF 7.262.2.001). Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverwei- sung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in

- 31 - SK.2024.7 der Schweiz ist insgesamt als äusserst gering einzustufen. Im Ergebnis liegt kein persönlicher (echter) Härtefall vor. 6.5.4 Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 30. April 2024 bestehen gegen den Beschul- digten zwei Verurteilungen wegen Vergehen (Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; Sachbeschädigung), welche von den jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften pekuniär sanktioniert wurden (TPF 7.231.1.001 f.). Bei der vorliegenden Straftat liegt ein erheblicher Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung vor, da es sich immerhin um eine To- desdrohung gegen mehrere Personen handelte. Im Rahmen der Risikobeurtei- lung ist relevant, dass laut Einschätzung des NDB wie auch des Gutachters der Beschuldigte als unberechenbar und als Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz eingestuft wird (BA 05-01-0006). Dies deckt sich mit dem Gewaltschutz- bericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2021, wonach aufgrund seiner salafistischen Gesinnung und seinen Problemen mit den christlichen Wer- ten der Schweiz und Europa ein latentes Risiko einer Gefährdung Dritter besteht. Die aargauischen Behörden stützen ihre Einschätzung unter anderem auf die bewaffneten Auftritte des Beschuldigten in der Öffentlichkeit und die Äusserung des Beschuldigten, wonach er wahllos Menschen umbringen wolle (BA 10-01- 0093 f.). Die Risikoeinschätzung des NDB stützt sich auf Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien (vgl. E. 2.1). So teilte er beispielweise in Internet mit, dass er beabsichtige, selber «[…]» (BA 05-01-0006; 06-01-01-0016). Als glühender Verehrer des Dschihads regte er sich in einem Post sehr darüber auf, dass […]. In den sozialen Medien zeigte er sich oftmals mit […] und teilweise in Kleidern mit […]. Mehrere Posts dokumentieren seine abschätzige Haltung gegenüber Europäern und deren westlichen Werte, indem er beispielsweise am 29. Novem- ber 2023 mitteilte, die «[…]». Im Januar 2022 hat der Beschuldigte seinen bishe- rigen Usernamen «H.» um den Zusatz «[…]» ergänzt. Der Begriff ist laut NDB in den letzten Jahren vermehrt von dschihadistischen Gruppierungen in Syrien und im Irak als Synonym für das Märtyrertum verwendet worden und beschreibt – vereinfacht gesagt – in einem militärischen bzw. dschihadistischen Kontext den Akt, sein eigenes Leben zu opfern, damit andere vordringen können. Zudem wird er von dschihadistischen Kämpfern als Kampfname verwendet. Am 23. Juni 2022 postete der Beschuldigte sinngemäss, dass sich viele Muslime – so wie er – […]. Ausserdem wünsche er sich den Kampf gegen die […]. […] Allah […] (BA 05-01- 0005; 06-01-01-0016, -0032). Auffällig ist, dass sich der Schreibstil des Beschul- digten zuletzt in Sicherheitshaft zunehmend radikalisierte und er die westlichen Werte kategorisch ablehnt (statt vieler: «[…]» (vgl. Bemerkung des Überset- zungsdienstes: «Je remarque que l’auteur Monsieur A. s’est beaucoup radicalisé dans ses dernières lettres» (TPF 7.231.7.062 ff.).

- 32 - SK.2024.7 Bei dieser Ausgangslage besteht ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte selbst nach erfolgreich abgeschlossener Therapie nach wie vor eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung und Sicherheit darstellt, selbst wenn unklar bleibt, in welchem Um- fang seine salafistische Gesinnung (allenfalls in Kombination mit der schweren psychischen Störung) für die Tatbegehung (mit-)ursächlich war. Jedenfalls ist an- gesichts seiner inneren Einstellung die Wahrscheinlichkeit äusserst hoch, dass der Beschuldigte selbst nach einer erfolgreichen Therapie eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen wird. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung ist daher als ge- wichtiger einzustufen, als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren erweist sich die Anordnung einer Landes- verweisung als verhältnismässig. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände (schuldunfähige Tatbegehung; kein persön- licher Härtefall; Einstufung als Gefährder) ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzulegen. 7. Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 8.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich persönliche Gegenstände ohne deliktischen Bezug (Heft, Papiersack etc.). Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Einzelnen werden die an den Beschuldigten zurück- zugebenden Gegenstände in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt.

- 33 - SK.2024.7 8.3 Der beschlagnahmte Laptop, Modell […], wurde zur Begehung der Straftat ver- wendet. Die beweisrelevanten Daten wurden forensisch gesichert und befinden sich bei den Akten. Der Laptop ist daher dem Beschuldigten nach dauerhafter Löschung sämtlicher Daten mit deliktischem Inhalt ebenfalls herauszugeben. 9. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 15'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 38'391.80 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 59'391.80. 9.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). 9.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen jedoch

- 34 - SK.2024.7 davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Resozialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 59'391.80 trägt somit die Eidgenossenschaft. 10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefon- spesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 10.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 10.1). 10.3

10.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt E. in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 2. Februar 2023 als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.).

- 35 - SK.2024.7 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 10.3.2 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2023 wurde Rechtsan- walt Martin Gärtl in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO rückwirkend ab dem 2. Februar 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (TPF 16-01-0007 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorver- fahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10.3.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 27. Mai 2024 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 29'987.10 (inkl. MWST), inklusive des geschätzten Auf- wands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF 7.821.003, -010). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 114.20 Stunden Arbeits- und Reisezeiten zu einem Ansatz von Fr. 230.-- bzw. Fr. 200.---, Auslagen von Fr. 2'350.70 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 % bzw. 8.1 %) von Fr. 2'192.40 zusammen. Der ausge- wiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 10.3.4 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Martin Gärtl auf Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

- 36 - SK.2024.7 Die Strafkammer erkennt: I.

1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6.

6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände 27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen 6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkri- minierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidgenossen- schaft. 8.

8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich be- reits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

- 37 - SK.2024.7 II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt.

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Marin Gärtl, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (vollständig; Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) (vollständig) − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) (vollständig; Art. 82 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 38 - SK.2024.7 Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 19. Juli 2024