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SN.2021.8

Bundesstrafgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.00 1.33 0.33

- 4 - SN.2021.8 44 12-06-0005 22.04.20 14.00-15.20 1.33 1.42 0.09 47 12-07-0005 29.04.20 13.15-15.00 1.75 2.42 0.67 49 13-01-0057 06.05.20 10.00-11.45 1.75 1.75 0 50 13-01-0061 06.05.20 13.51-15.32 1.68 2.58 0.90 92 13-01-0073 13-01-0086 13.11.20 13.11.20 09.30-12.15 13.40-15.40 2.75

E. 1.1 Im Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen strafbarer Vorbereitungshandlungen, versuchten Herstellens von Spreng- stoffen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz sprach die Strafkammer den Beschuldigten mit Urteil SK.2020.56 vom 5. März 2021 in zwei Punkten schuldig und in zwei Punkten frei (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Den Entscheid über die Entschädigung von Rechtsan- walt Georges Müller für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten behielt sie einem separaten Entscheid vor (Dispositiv Ziff. 9.1).

E. 1.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per

13. Februar 2020 eingesetzt (pag. 16-01-0019 ff.). Mit zwei Kostennoten (Zwi- schenrechnungen) vom 23. Juli 2020 ersuchte der Verteidiger um Akontozahlung (pag.16-01-0099 ff., 16-01-0103 ff.). Die Bundesanwaltschaft gewährte ihm am

10. August 2020 eine Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (pag. 16-01-0108).

E. 1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht vom 4. März 2021 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er in der Folge eine in einzelnen Punkten bereinigte Kostennote ein.

E. 1.17 22 13-01-0021 06.04.20 13.30-17.40 4.17 4.25 0.08 30 13-01-0031 13-01-0033 07.04.20 07.04.20 09.30-10.19 13.15-17.00 0.82 4) 3.75 6.58

E. 2 06-01-0023 13.02.20 10.30-11.05 0.58 2.58 3)

E. 2.00 7.67 5) 2.92 Total 40.85 55.75 14.90 Legende

1) Beginn gemäss Zeitangabe auf der Vorladung (bei mündlicher Vorladung oder Fort- setzung der Einvernahme nach Unterbruch: Beginn gemäss EV-Protokoll)

2) Ende gemäss Zeitangabe im Einvernahmeprotokoll

3) Angabe: «Haftverhandlung + Bespr. mit Kl.»

4) Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls vom Vortag (06.04.2020)

5) Angabe: «Besprechungstermin BA Einvernahme inkl. Wartezeiten» Der fakturierte Zeitaufwand übersteigt die Dauer gemäss den Zeitangaben in den Einvernahmeprotokollen um total 14.90 Stunden. Entgegen der Erläuterung des Verteidigers in der Hauptverhandlung liegen keine Hinweise vor, wonach die Zeit- angabe des Endes der Einvernahme nicht der jeweiligen Uhrzeit nach (statt vor) dem Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls entspricht. Der Zeitaufwand gemäss den Positionen 22, 44 und 49 spricht – im Vergleich zur Zeitangabe im Protokoll – gegen die Darstellung des Verteidigers. Unter Berücksichtigung von Besprechungen (Pos. 2 und 92) ist eine Kürzung um 10 Stunden angezeigt. Für die in der Kostennote noch nicht enthaltenen Aufwendungen sind für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 (08.30-15.05 Uhr, abzüglich Mittagspause von 1 Std. 10 Min.) 5.5 Stunden und jene an der Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (11.30-14.10 Uhr) 2.75 Stunden sowie für die Urteilsbespre- chung zusätzlich 1.5 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt total 9.75 Stunden. Die weiteren Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der entschädigungsberechtigte Aufwand beträgt somit 136.78 Stunden (Kosten- note 137.03 Stunden, abzüglich 10 Stunden, zuzüglich 9.75 Stunden). Das ergibt ein Honorar von Fr. 31'459.40 (136.78 x Fr. 230.--).

- 5 - SN.2021.8

E. 2.01 31 13-01-0045 08.04.20 09.30-11.00 1.50 1.83 0.33 32 13-01-0051 08.04.20 13.05-16.00 2.92

E. 2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich (d.h. ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und War- tezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

- 3 - SN.2021.8

E. 2.3 Mit bereinigter Kostennote vom 4. März 2021 macht der Verteidiger eine Ent- schädigung von total Fr. 43'625.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 38'014.90, Auslagen von Fr. 2'376.60 (steuerbar) und Fr. 123.55 (steuerfrei) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 3’110.15 (7,7% auf Fr. 40'391.50), zuzüglich Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 und der mündlichen Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (TPF pag. 6.821.021, 6.821.022).

E. 2.3.1 Der Fall stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittli- chen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt praxisgemäss und wie vom Verteidiger beantragt ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reise- und allfällige Wartezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen.

E. 2.3.2 Honorar Für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis zum 2. März 2021 (mithin ohne Hauptver- handlung) führt der Verteidiger einen Aufwand von total 137.03 Stunden auf. Für die Teilnahme an den Einvernahmen liegen folgende Zeitangaben vor: Pos. Pag. Datum Beginn 1) / Ende 2) Std. laut EV-Pro- tokoll Std. laut Kosten- note Diffe- renz in Std.

E. 2.3.3 Reisezeit Es ist die Reisezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädi- gen, entsprechend der Vergütung für Reisespesen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Ausnahmen für die Benützung privater Verkehrsmittel sind vorliegend nicht er- sichtlich, da keine erhebliche Zeitersparnis resultiert hätte (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Der Verteidiger führt eine Fahrt- und Reisezeit einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4./5. März 2021 von total 32.49 Stunden auf. Für die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat und der Bundeskriminalpolizei in Zürich sowie für Besprechungen im Gefängnis in Zürich macht der Verteidiger als Reisezeit (Hin- und Rückfahrt) teil- weise 0.75 Stunden (Pos. 1, 4, 6, 13, 17, 18), teilweise 1.00 Stunden (Pos. 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51) geltend. Für den Weg vom Anwaltsbüro in Zürich zu den genannten Örtlichkeiten ist jeweils ein Aufwand von 0.75 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt eine Reduktion der Reisezeit um total 2.5 Stunden (10 x 0.25 Std. betreffend die Positionen 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51). Für die Einvernahme in Bern werden 3.33 Stunden Fahrt- und Reisezeit angege- ben (Position 91). Der Aufwand ist auf 2.50 Stunden zu begrenzen (Zürich HB – Bern, 1 Std. 16 Min.). Das ergibt eine Reduktion um 0.83 Stunden. Als Fahrt- und Reisezeit für Besprechungen mit dem Klienten – nebst den bereits erwähnten – macht der Verteidiger geltend: 12.08.2020 2.58 Stunden (Pos. 73 [Klinik B., Z.]), 11.11.2020 3.50 Stunden und 24.02.2021 3.75 Stunden (Pos. 88 und 136 [Regionalgefängnis Thun]). Die Reisezeit von 2.58 Stunden zur Klinik B. (hin und zurück) entspricht ungefähr der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln (Zürich HB – Y. 1 Std. 11 Min., zuzüglich ca. 10 Min. Fussmarsch). Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche in Thun sind jeweils 2.67 Stunden zu veran- schlagen (Zürich HB – Thun 1 Std. 20 Min.). Das ergibt eine Reduktion um total 1.91 Stunden (7.25 Std. /. 5.34 Std.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist eine Reisezeit von 4 Stunden (Zürich HB – Bellinzona, 1 Std. 52 Min.) zu berücksichtigen. Bei Position 143 von 4.83 Stunden ergibt sich demnach eine Reduktion um 0.83 Stunden. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Kostennote 32.49 Stunden abzüglich 6.07 Stunden (2.5, 0.83, 1.91, 0.83 Stunden) = 26.42 Stun- den. Die Reisezeit ist mit total Fr. 5'284.-- zu entschädigen (26.42 x Fr. 200.--).

E. 2.3.4 Auslagen Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Es werden höchstens vergütet (Art. 13 Abs. 2 BStKR): für Reisen in der

- 6 - SN.2021.8 Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse (lit. a); für Über- nachtungen: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung (lit. d); für eine Fotokopie 50 Rappen, bei Massenanferti- gungen 20 Rappen (lit. e).

a) Fotokopien Der Verteidiger macht für eine Eingabe an das Obergericht Zürich vom 16. März 2020 für Kopien und Porto Fr. 9.30 geltend. Diese Auslagen betreffen ein Be- schwerdeverfahren vor Obergericht Zürich (pag. 06-01-0062 ff.), welches in der bereinigten Kostennote zu recht nicht mehr aufgeführt ist; sie sind zu streichen. Für Fotokopien wendet der Verteidiger offenbar teilweise einen Tarif von Fr. 2.-- (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 27.02.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0018; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 16.03.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 06-01-0077; Schreiben an Bundesanwalt- schaft vom 15.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 4.--, pag. 16-01-0062 f.; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.05.2020, 2 Seiten [kein Hinweis «cc»], Fr. 4.--, pag. 16-01-0087 f.), teilweise einen Tarif von Fr. 1.-- an (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 08.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0059; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.08.2020, 1 Seite [kein Hinweis «cc»], Fr. 1.--, pag. 16-01-0111). Für Massenkopien wendet er offenbar einen Tarif von 50 Rappen (statt 20 Rappen) an (vgl. Auslagen vom 11.08.2020: Kopie 124 Stück Fr. 62.--). Teilweise ist unklar, weshalb Auslagen geltend ge- macht werden, so Fr. 8.-- für Kopien betreffend ein Fristerstreckungsgesuch vom

E. 2.4 Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 37'728.15 (Honorar Fr. 31'459.40, Reise- zeit Fr. 5'284.--, Auslagen Fr. 984.75) festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'895.55 (7.7% auf Fr. 37'604.60) ergibt sich eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers von total Fr. 40'623.70. Davon abzuziehen ist die im Vor- verfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (E. 1.2). 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - SN.2021.8 Die Strafkammer beschliesst:

E. 3 13-01-0009 25.02.20 10.22-13.05 2.72

E. 3.00 7.42

E. 3.17 0.45 12 12-01-0003 04.03.20 09.30-11.08 13.21-15.20 1.63

E. 3.25 0.33 43 12-05-0001 22.04.20 11.00-12.00

E. 6 April 2020 von 2 Seiten ohne Beilagen (pag. 16-01-0054 f.). Sodann werden Fr. 160.-- für Kopien des Plädoyers veranschlagt. Die Kosten von Fr. 781.50 für Fotokopien (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) sind mehr als zur Hälfte zu kürzen. Ermessensweise werden für Fotokopien Fr. 300.-- berücksichtigt.

b) Porti Für Porti sind (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) Fr. 80.60 ausgewiesen.

c) Fahrspesen Als Fahrtauslagen macht der Verteidiger für Termine ausserhalb von Zürich durchwegs die Benützung des privaten Motorfahrzeugs geltend. Dieses kann für die Fahrten nach Bern (Schlusseinvernahme), Thun (Gefängnisbesuche) und Bellinzona (Hauptverhandlung) zum vorneherein nicht berücksichtigt werden. Auch für die Fahrt zur Besprechung vom 12. August 2020 in der Klinik B. ist, wie bereits ausgeführt, das öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ohnehin wären die angegebenen Fahrspesen übersetzt (z.B. Fahrtauslagen vom 12.08.2020: Fr. 400.40 für 174 km); die Kilometerentschädigung betrüge bloss

- 7 - SN.2021.8 70 Rappen (Art. 46 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, VBPV, SR 172.220.111.31, i.V.m. Art. 13 Abs. 3 BStKR). Für Fahrspesen sind somit die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts 1. Klasse zu vergüten, für die Retourfahrten von Zürich HB nach Bern, Guisanplatz, Fr. 94.60, nach Thun Fr. 107.--, nach Y. (Klinik B., Z.) Fr. 65.-- und nach Bellinzona, Fr. 107.--. Bei je einer Fahrt nach Bern (13.11.2020) und zur Klinik B. in Z. (12.08.2020), zwei Fahrten nach Thun (11.11.2020 und 24.02.2021) und einer Fahrt nach Bellinzona (Hauptverhandlung vom 04./05.03.2021) ergeben sich Fahrtauslagen von total Fr. 480.60.

d) Hotelspesen Der Verteidiger macht für eine Hotelübernachtung vom 4. März 2021 in Bel- linzona Fr. 123.55 (MwSt.-befreit) geltend. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, nachdem gemäss Vorladung der 5. März 2021 als Reservetag vorgese- hen war und an diesem Tag die Urteilseröffnung erfolgte. Dass der Verteidiger sich an der Urteilseröffnung substituieren liess, hat in Bezug auf die Entschädi- gung keinen Einfluss, da keine zusätzlichen Fahrtauslagen zu vergüten sind.

e) Total Die entschädigungsberechtigten Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 984.75.

Dispositiv
  1. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.56 wird auf Fr. 40'623.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Mai 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2021.8 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2020.56)

- 2 - SN.2021.8 Die Strafkammer erwägt: 1.

1.1 Im Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen strafbarer Vorbereitungshandlungen, versuchten Herstellens von Spreng- stoffen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz sprach die Strafkammer den Beschuldigten mit Urteil SK.2020.56 vom 5. März 2021 in zwei Punkten schuldig und in zwei Punkten frei (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Den Entscheid über die Entschädigung von Rechtsan- walt Georges Müller für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten behielt sie einem separaten Entscheid vor (Dispositiv Ziff. 9.1). 1.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per

13. Februar 2020 eingesetzt (pag. 16-01-0019 ff.). Mit zwei Kostennoten (Zwi- schenrechnungen) vom 23. Juli 2020 ersuchte der Verteidiger um Akontozahlung (pag.16-01-0099 ff., 16-01-0103 ff.). Die Bundesanwaltschaft gewährte ihm am

10. August 2020 eine Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (pag. 16-01-0108). 1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht vom 4. März 2021 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er in der Folge eine in einzelnen Punkten bereinigte Kostennote ein. 2.

2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich (d.h. ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und War- tezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

- 3 - SN.2021.8 2.3 Mit bereinigter Kostennote vom 4. März 2021 macht der Verteidiger eine Ent- schädigung von total Fr. 43'625.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 38'014.90, Auslagen von Fr. 2'376.60 (steuerbar) und Fr. 123.55 (steuerfrei) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 3’110.15 (7,7% auf Fr. 40'391.50), zuzüglich Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 und der mündlichen Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (TPF pag. 6.821.021, 6.821.022). 2.3.1 Der Fall stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittli- chen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt praxisgemäss und wie vom Verteidiger beantragt ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reise- und allfällige Wartezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. 2.3.2 Honorar Für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis zum 2. März 2021 (mithin ohne Hauptver- handlung) führt der Verteidiger einen Aufwand von total 137.03 Stunden auf. Für die Teilnahme an den Einvernahmen liegen folgende Zeitangaben vor: Pos. Pag. Datum Beginn 1) / Ende 2) Std. laut EV-Pro- tokoll Std. laut Kosten- note Diffe- renz in Std. 2 06-01-0023 13.02.20 10.30-11.05 0.58 2.58 3) 2.00 3 13-01-0009 25.02.20 10.22-13.05 2.72 3.17 0.45 12 12-01-0003 04.03.20 09.30-11.08 13.21-15.20 1.63 2.00 6.50 2.87 16 12-02-0003 18.03.20 13.30-15.45 2.25 3.00 0.75 19 12-04-0003 12-03-0003 19.03.20 19.03.20 09.15-12.30 13.30-16.30 3.25 3.00 7.42 1.17 22 13-01-0021 06.04.20 13.30-17.40 4.17 4.25 0.08 30 13-01-0031 13-01-0033 07.04.20 07.04.20 09.30-10.19 13.15-17.00 0.82 4) 3.75 6.58 2.01 31 13-01-0045 08.04.20 09.30-11.00 1.50 1.83 0.33 32 13-01-0051 08.04.20 13.05-16.00 2.92 3.25 0.33 43 12-05-0001 22.04.20 11.00-12.00 1.00 1.33 0.33

- 4 - SN.2021.8 44 12-06-0005 22.04.20 14.00-15.20 1.33 1.42 0.09 47 12-07-0005 29.04.20 13.15-15.00 1.75 2.42 0.67 49 13-01-0057 06.05.20 10.00-11.45 1.75 1.75 0 50 13-01-0061 06.05.20 13.51-15.32 1.68 2.58 0.90 92 13-01-0073 13-01-0086 13.11.20 13.11.20 09.30-12.15 13.40-15.40 2.75 2.00 7.67 5) 2.92 Total 40.85 55.75 14.90 Legende

1) Beginn gemäss Zeitangabe auf der Vorladung (bei mündlicher Vorladung oder Fort- setzung der Einvernahme nach Unterbruch: Beginn gemäss EV-Protokoll)

2) Ende gemäss Zeitangabe im Einvernahmeprotokoll

3) Angabe: «Haftverhandlung + Bespr. mit Kl.»

4) Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls vom Vortag (06.04.2020)

5) Angabe: «Besprechungstermin BA Einvernahme inkl. Wartezeiten» Der fakturierte Zeitaufwand übersteigt die Dauer gemäss den Zeitangaben in den Einvernahmeprotokollen um total 14.90 Stunden. Entgegen der Erläuterung des Verteidigers in der Hauptverhandlung liegen keine Hinweise vor, wonach die Zeit- angabe des Endes der Einvernahme nicht der jeweiligen Uhrzeit nach (statt vor) dem Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls entspricht. Der Zeitaufwand gemäss den Positionen 22, 44 und 49 spricht – im Vergleich zur Zeitangabe im Protokoll – gegen die Darstellung des Verteidigers. Unter Berücksichtigung von Besprechungen (Pos. 2 und 92) ist eine Kürzung um 10 Stunden angezeigt. Für die in der Kostennote noch nicht enthaltenen Aufwendungen sind für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 (08.30-15.05 Uhr, abzüglich Mittagspause von 1 Std. 10 Min.) 5.5 Stunden und jene an der Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (11.30-14.10 Uhr) 2.75 Stunden sowie für die Urteilsbespre- chung zusätzlich 1.5 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt total 9.75 Stunden. Die weiteren Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der entschädigungsberechtigte Aufwand beträgt somit 136.78 Stunden (Kosten- note 137.03 Stunden, abzüglich 10 Stunden, zuzüglich 9.75 Stunden). Das ergibt ein Honorar von Fr. 31'459.40 (136.78 x Fr. 230.--).

- 5 - SN.2021.8 2.3.3 Reisezeit Es ist die Reisezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädi- gen, entsprechend der Vergütung für Reisespesen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Ausnahmen für die Benützung privater Verkehrsmittel sind vorliegend nicht er- sichtlich, da keine erhebliche Zeitersparnis resultiert hätte (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Der Verteidiger führt eine Fahrt- und Reisezeit einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4./5. März 2021 von total 32.49 Stunden auf. Für die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat und der Bundeskriminalpolizei in Zürich sowie für Besprechungen im Gefängnis in Zürich macht der Verteidiger als Reisezeit (Hin- und Rückfahrt) teil- weise 0.75 Stunden (Pos. 1, 4, 6, 13, 17, 18), teilweise 1.00 Stunden (Pos. 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51) geltend. Für den Weg vom Anwaltsbüro in Zürich zu den genannten Örtlichkeiten ist jeweils ein Aufwand von 0.75 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt eine Reduktion der Reisezeit um total 2.5 Stunden (10 x 0.25 Std. betreffend die Positionen 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51). Für die Einvernahme in Bern werden 3.33 Stunden Fahrt- und Reisezeit angege- ben (Position 91). Der Aufwand ist auf 2.50 Stunden zu begrenzen (Zürich HB – Bern, 1 Std. 16 Min.). Das ergibt eine Reduktion um 0.83 Stunden. Als Fahrt- und Reisezeit für Besprechungen mit dem Klienten – nebst den bereits erwähnten – macht der Verteidiger geltend: 12.08.2020 2.58 Stunden (Pos. 73 [Klinik B., Z.]), 11.11.2020 3.50 Stunden und 24.02.2021 3.75 Stunden (Pos. 88 und 136 [Regionalgefängnis Thun]). Die Reisezeit von 2.58 Stunden zur Klinik B. (hin und zurück) entspricht ungefähr der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln (Zürich HB – Y. 1 Std. 11 Min., zuzüglich ca. 10 Min. Fussmarsch). Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche in Thun sind jeweils 2.67 Stunden zu veran- schlagen (Zürich HB – Thun 1 Std. 20 Min.). Das ergibt eine Reduktion um total 1.91 Stunden (7.25 Std. /. 5.34 Std.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist eine Reisezeit von 4 Stunden (Zürich HB – Bellinzona, 1 Std. 52 Min.) zu berücksichtigen. Bei Position 143 von 4.83 Stunden ergibt sich demnach eine Reduktion um 0.83 Stunden. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Kostennote 32.49 Stunden abzüglich 6.07 Stunden (2.5, 0.83, 1.91, 0.83 Stunden) = 26.42 Stun- den. Die Reisezeit ist mit total Fr. 5'284.-- zu entschädigen (26.42 x Fr. 200.--). 2.3.4 Auslagen Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Es werden höchstens vergütet (Art. 13 Abs. 2 BStKR): für Reisen in der

- 6 - SN.2021.8 Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse (lit. a); für Über- nachtungen: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung (lit. d); für eine Fotokopie 50 Rappen, bei Massenanferti- gungen 20 Rappen (lit. e).

a) Fotokopien Der Verteidiger macht für eine Eingabe an das Obergericht Zürich vom 16. März 2020 für Kopien und Porto Fr. 9.30 geltend. Diese Auslagen betreffen ein Be- schwerdeverfahren vor Obergericht Zürich (pag. 06-01-0062 ff.), welches in der bereinigten Kostennote zu recht nicht mehr aufgeführt ist; sie sind zu streichen. Für Fotokopien wendet der Verteidiger offenbar teilweise einen Tarif von Fr. 2.-- (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 27.02.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0018; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 16.03.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 06-01-0077; Schreiben an Bundesanwalt- schaft vom 15.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 4.--, pag. 16-01-0062 f.; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.05.2020, 2 Seiten [kein Hinweis «cc»], Fr. 4.--, pag. 16-01-0087 f.), teilweise einen Tarif von Fr. 1.-- an (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 08.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0059; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.08.2020, 1 Seite [kein Hinweis «cc»], Fr. 1.--, pag. 16-01-0111). Für Massenkopien wendet er offenbar einen Tarif von 50 Rappen (statt 20 Rappen) an (vgl. Auslagen vom 11.08.2020: Kopie 124 Stück Fr. 62.--). Teilweise ist unklar, weshalb Auslagen geltend ge- macht werden, so Fr. 8.-- für Kopien betreffend ein Fristerstreckungsgesuch vom

6. April 2020 von 2 Seiten ohne Beilagen (pag. 16-01-0054 f.). Sodann werden Fr. 160.-- für Kopien des Plädoyers veranschlagt. Die Kosten von Fr. 781.50 für Fotokopien (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) sind mehr als zur Hälfte zu kürzen. Ermessensweise werden für Fotokopien Fr. 300.-- berücksichtigt.

b) Porti Für Porti sind (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) Fr. 80.60 ausgewiesen.

c) Fahrspesen Als Fahrtauslagen macht der Verteidiger für Termine ausserhalb von Zürich durchwegs die Benützung des privaten Motorfahrzeugs geltend. Dieses kann für die Fahrten nach Bern (Schlusseinvernahme), Thun (Gefängnisbesuche) und Bellinzona (Hauptverhandlung) zum vorneherein nicht berücksichtigt werden. Auch für die Fahrt zur Besprechung vom 12. August 2020 in der Klinik B. ist, wie bereits ausgeführt, das öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ohnehin wären die angegebenen Fahrspesen übersetzt (z.B. Fahrtauslagen vom 12.08.2020: Fr. 400.40 für 174 km); die Kilometerentschädigung betrüge bloss

- 7 - SN.2021.8 70 Rappen (Art. 46 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, VBPV, SR 172.220.111.31, i.V.m. Art. 13 Abs. 3 BStKR). Für Fahrspesen sind somit die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts 1. Klasse zu vergüten, für die Retourfahrten von Zürich HB nach Bern, Guisanplatz, Fr. 94.60, nach Thun Fr. 107.--, nach Y. (Klinik B., Z.) Fr. 65.-- und nach Bellinzona, Fr. 107.--. Bei je einer Fahrt nach Bern (13.11.2020) und zur Klinik B. in Z. (12.08.2020), zwei Fahrten nach Thun (11.11.2020 und 24.02.2021) und einer Fahrt nach Bellinzona (Hauptverhandlung vom 04./05.03.2021) ergeben sich Fahrtauslagen von total Fr. 480.60.

d) Hotelspesen Der Verteidiger macht für eine Hotelübernachtung vom 4. März 2021 in Bel- linzona Fr. 123.55 (MwSt.-befreit) geltend. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, nachdem gemäss Vorladung der 5. März 2021 als Reservetag vorgese- hen war und an diesem Tag die Urteilseröffnung erfolgte. Dass der Verteidiger sich an der Urteilseröffnung substituieren liess, hat in Bezug auf die Entschädi- gung keinen Einfluss, da keine zusätzlichen Fahrtauslagen zu vergüten sind.

e) Total Die entschädigungsberechtigten Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 984.75. 2.4 Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 37'728.15 (Honorar Fr. 31'459.40, Reise- zeit Fr. 5'284.--, Auslagen Fr. 984.75) festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'895.55 (7.7% auf Fr. 37'604.60) ergibt sich eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers von total Fr. 40'623.70. Davon abzuziehen ist die im Vor- verfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (E. 1.2). 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - SN.2021.8 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.56 wird auf Fr. 40'623.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an die Parteien. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Mitteilung nach Rechtskraft an: – Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand 4. Mai 2021