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SN.2017.3

Bundesstrafgericht · 2017-03-21 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu, eventualiter gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, frei (Dispositiv-Ziff. 1); die Ver- fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Für- sprecher Bruno Studer, wurde einem separaten Entscheid vorbehalten (Disposi- tiv-Ziff. 5).

E. 2 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom

15. September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

E. 3.1 Fürsprecher Bruno Studer – von der Bundesanwaltschaft am 17. November 2009 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (cl. 9 pag. 16.1.3) – fakturiert in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2015 eingereichten Honorar- note 229.72 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 28.3 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 4‘016.40 zzgl. MWST (cl. 83 pag. 83.925.1 ff.).

- 3 -

E. 3.2 Der Stundenansatz für die Arbeitszeit ist von Fr. 250.– auf Fr. 230.– herabzuset- zen, da das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurch- schnittlichen Anforderungen an die Verteidigung stellte. Weiter sind die geltend gemachten 11 Stunden für die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom

12. und 13. November 2012 und die geschätzten 7.5 Stunden für die Hauptver- handlung vom 14. und 15. Februar 2017 aufgrund der effektiven Dauer der je- weiligen Hauptverhandlung (inkl. Entscheideröffnung) auf 0.75 Stunden (Haupt- verhandlung 2012; cl. 83b pag. 76.920.1 ff.) bzw. auf 2.75 Stunden (Hauptver- handlung 2017; cl. 83 pag. 83.920.1 ff.) zu reduzieren. Die geltend gemachte (geschätzte) Wartezeit für die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2017 von

E. 4 Stunden à Fr. 200.– ist nicht angefallen und damit zu streichen. Ferner werden in der Honorarnote diverse Gespräche und insbesondere Telefonate mit dem Kli- enten und seinen Familienangehörigen von insgesamt 25.7 Stunden aufgeführt, welche in diesem Umfang im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig für eine angemessene Verteidigung erachtet werden. Ein Teil dieser fakturierten Gesprä- che muss als soziale Betreuung gewertet werden, welche grundsätzlich nicht ent- schädigt wird. Als notwendiger Aufwand werden insoweit 20 Stunden anerkannt. Des Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand von ca. 45.5 Stunden für das Aktenstudium (ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung) nach der am 13. November 2012 erfolgten Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens als übersetzt, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht derart viele neue Akten in das Verfahren eingebracht wurden, welche es in der Folge eingehend zu studieren galt (vgl. cl. 81 und 82). Unter den gegebenen Umständen wird ein Zeitaufwand von rund 30 Stunden für das Aktenstudium nach der Rückweisung als gerechtfertigt erachtet. Der zu vergütende Arbeitsaufwand beläuft sich dem- nach auf 194 Stunden und die Reisezeit auf 24.3 Stunden. Die geltend gemach- ten Auslagen von Fr. 4‘016.40 sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher Bruno Studer ist demnach für die amtliche Verteidigung von A. mit (aufgerundet) Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 41‘500.– (cl. 81 pag. 16.1.28).

- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Fürsprecher Bruno Studer wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt, unter Anrech- nung der Akontozahlung von Fr. 41‘500.–. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Bruno Studer (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 21. März 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. März 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Lienhard Ochsner,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2017.3 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2016.48)

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu, eventualiter gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, frei (Dispositiv-Ziff. 1); die Ver- fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Für- sprecher Bruno Studer, wurde einem separaten Entscheid vorbehalten (Disposi- tiv-Ziff. 5). 2. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom

15. September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 3.

3.1 Fürsprecher Bruno Studer – von der Bundesanwaltschaft am 17. November 2009 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (cl. 9 pag. 16.1.3) – fakturiert in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2015 eingereichten Honorar- note 229.72 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 28.3 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 4‘016.40 zzgl. MWST (cl. 83 pag. 83.925.1 ff.).

- 3 - 3.2 Der Stundenansatz für die Arbeitszeit ist von Fr. 250.– auf Fr. 230.– herabzuset- zen, da das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurch- schnittlichen Anforderungen an die Verteidigung stellte. Weiter sind die geltend gemachten 11 Stunden für die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom

12. und 13. November 2012 und die geschätzten 7.5 Stunden für die Hauptver- handlung vom 14. und 15. Februar 2017 aufgrund der effektiven Dauer der je- weiligen Hauptverhandlung (inkl. Entscheideröffnung) auf 0.75 Stunden (Haupt- verhandlung 2012; cl. 83b pag. 76.920.1 ff.) bzw. auf 2.75 Stunden (Hauptver- handlung 2017; cl. 83 pag. 83.920.1 ff.) zu reduzieren. Die geltend gemachte (geschätzte) Wartezeit für die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2017 von 4 Stunden à Fr. 200.– ist nicht angefallen und damit zu streichen. Ferner werden in der Honorarnote diverse Gespräche und insbesondere Telefonate mit dem Kli- enten und seinen Familienangehörigen von insgesamt 25.7 Stunden aufgeführt, welche in diesem Umfang im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig für eine angemessene Verteidigung erachtet werden. Ein Teil dieser fakturierten Gesprä- che muss als soziale Betreuung gewertet werden, welche grundsätzlich nicht ent- schädigt wird. Als notwendiger Aufwand werden insoweit 20 Stunden anerkannt. Des Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand von ca. 45.5 Stunden für das Aktenstudium (ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung) nach der am 13. November 2012 erfolgten Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens als übersetzt, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht derart viele neue Akten in das Verfahren eingebracht wurden, welche es in der Folge eingehend zu studieren galt (vgl. cl. 81 und 82). Unter den gegebenen Umständen wird ein Zeitaufwand von rund 30 Stunden für das Aktenstudium nach der Rückweisung als gerechtfertigt erachtet. Der zu vergütende Arbeitsaufwand beläuft sich dem- nach auf 194 Stunden und die Reisezeit auf 24.3 Stunden. Die geltend gemach- ten Auslagen von Fr. 4‘016.40 sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher Bruno Studer ist demnach für die amtliche Verteidigung von A. mit (aufgerundet) Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 41‘500.– (cl. 81 pag. 16.1.28).

- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Fürsprecher Bruno Studer wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt, unter Anrech- nung der Akontozahlung von Fr. 41‘500.–. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Bruno Studer (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 21. März 2017