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GG160270

Sich bestechen lassen etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2017-08-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu einem wesentlichen Teil auf genehmigten Überwachungsmassnahmen beruht, wobei sich der Verdacht auf die neuen Delikte aus der zwischenzeitlichen Aus- wertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger ergebe. Bei den der

- 12 - Bewilligung zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um die vorliegend unter Anklagepunkte 1, 2 und 3 angeklagten Vorwürfe.

3. Weiter findet sich in den Akten ein Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2014, ge- mäss welchem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten und weitere Personen belastenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vorgänge in der Liegenschaft Q._____-strasse 10 in Zürich genehmigt wurde. Die Genehmigung wurde hier ausdrücklich betreffend den Tatbestand der Begünstigung erteilt (D1-act. 45/5).

4. Schliesslich wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 erteilt. Die Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten würden sich – wie das Obergericht festhielt – aus einer vertieften, durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommene Datenanalyse seines iPhones er- geben, welche nach der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache in Auftrag gegeben worden sei. Weiter wird in jenem Entscheid ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Pornographie (vorliegend Anklagepunkt 5) zu Recht kein Er- mächtigungsgesuch eingereicht worden sei, da es sich diesbezüglich nicht um ei- ne Begehung "im Amt" handeln würde (D2-act. 8).

5. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der schliesslich angeklagten Vorwürfe keine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt, welche die Verwertung dieser Zufallsfunde ausdrücklich genehmigt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 StPO genehmigungsbedürftig waren oder ob es sich um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO handelt, für deren Verwertung keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich war. Ist Letzteres der Fall, liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit vor, wobei noch zu klären wäre, ob die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war und ob nicht eine Beweisausforschung (fishing expe- dition) vorliegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 243 N 4 ff.).

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6. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um Funde, die auf- grund der Auswertung von Datenquellen des Beschuldigten gemacht wurden. Bei den Datenträgern, die ausgewertet wurden, handelt es sich um das Privathandy des Beschuldigten (iPhone 5, Rufnummer 4) und um das Geschäftshandy des Beschuldigten (ebenfalls iPhone 5, Rufnummer 11), wobei ab dem Geschäfts- handy keine sachdienlichen Daten bzw. Erkenntnisse erhoben werden konnten (D1-act. 56/3/1-8, insbes. D1-act. 56/3/4 und 5).

7. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den erwähnten Daten um solche handelt, die unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Nach herr- schender Lehre ist das Fernmeldegeheimnis das wesentliche Schutzobjekt von Art. 269 bis 279 StPO. Anders als bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigen- den Geheimnissen (Art. 170 bis 173 StPO) besteht zwischen den Kunden und der Anbieterin von Post- und Fernmeldedienstanbietern kein Vertrauensverhältnis, das über den Vorgang der Informationsübermittlung hinaus Schutz erheischt. Die Information ist deshalb lediglich während des Transports, d.h. in der Übermitt- lungsphase, geschützt, nicht aber ausserhalb des Transportwegs. Beginn und Ende der Übermittlungsphase beurteilen sich danach, wer die Datenherrschaft in- nehat. Der Empfänger erhält mit dem Abruf der Information die Datenherrschaft, nämlich die Möglichkeit, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, weiterzuleiten und zu löschen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Nachricht beim Emp- fang lokal abgespeichert oder auf dem Server der Anbieterin gelassen wird (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 20 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass es sich bei den ab den iPhones erhobenen Daten nicht um solche handelt, welche unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Eine vorgängige Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht zur Erhebung die- ser Daten war demnach nicht erforderlich. Es bleibt somit zu prüfen, ob die primä- re Zwangsmassnahme der Durch- und Untersuchung rechtens war, oder ob eine Beweisausforschung vorliegt.

8. Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 ergibt, wurde die Verwen- dung der im Verfahren gegen R._____ betreffend Amtsmissbrauch und weitere

- 14 - Delikte geführten Untersuchung erlangten Erkenntnisse, die den Beschuldigten belasteten, bezüglich Begünstigung genehmigt (D1-act. 2). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 wurde diesbezüglich auch die Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt (D1-act. 6). Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2013 ergibt, hatten Überwachungsmassnahmen in der Aktion "F._____" ergeben, dass der Beschuldigte am 9. August 2013 von G._____ darüber informiert worden sei, dass R._____ verschiedene Prostituierte aus dem Umfeld des Milieu-Lokals "S._____" decke und sie hinsichtlich ihrer strafrechtlich relevanten Aktivitäten begünstige. Trotz seines Wissen habe der Beschuldigte dies entgegen seiner Pflicht nicht gemeldet und auch sonst keine Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet (D1-act. 2 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Begünstigung wurde deshalb aufgrund des damaligen Wissensstandes zu Recht geführt. In ei- ner ersten Einvernahme führte der Beschuldigte zum Vorwurf der Begünstigung aus, dass er G._____ seit 10 bis 15 Jahren kenne, mit dieser aber keinen persön- lichen Umgang gepflegt habe. Weiter führte er aus, dass sich G._____ bei ihm gemeldet habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie ein Problem habe; es gehe unter anderem auch um seine Mitarbeiter, so auch um R._____. Da es sich offenbar um eine delikate Sache gehandelt habe, habe er G._____ dann in Begleitung von T._____ im Restaurant U._____ am 9. August 2013 getroffen (D1-act. 12, Hafteinvernahme Beschuldigter vom 12. November 2013, S. 3 ff.). Gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten musste es demnach vor dem Treffen vom 9. August 2013 auch zu anderen Kontakten mit G._____ gekommen sein, so auch unmittelbar vor dem 9. August 2013, wobei davon auszugehen ist, dass die Verabredung für den 9. August 2013 telefonisch oder per SMS vereinbart worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Mitbeschuldigten T._____ in ihrer Hafteinvernahme vom 18. November 2013, wonach ihr der Beschuldigte kurz vor dem Treffen mit G._____ vom 9. August 2013 gesagt habe, dass G._____ ihn angerufen habe und um ein Treffen gebeten habe (D1-act. 53/1/1 S. 22). Es be- standen damals demzufolge genügend Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ auch ein telefonischer Kontakt oder ein solcher per SMS oder anderer Übermittlungsdienste bestand. In der Untersuchung betreffend

- 15 - Begünstigung ging es aber gerade darum festzustellen, was alles der Beschuldig- te von G._____ über die Handlungen von R._____ erfahren hatte. Es war deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, diesbezüglich auch die Mobiltelefone des Beschul- digten untersuchen zu lassen. Als zufällig im Sinne von Art. 243 StPO entdeckt gelten Spuren dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchge- führten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Ent- deckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermu- ten lassen; diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Er- gebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund des Gesagten geradezu auf der Hand, dass eine Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten durchgeführt werden musste. Nur so liess sich feststellen, welche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ über das Treffen vom 9. August 2013 hinaus ausgetauscht wurden. Eine unzulässige Beweisausforschung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Daraus wiederum ergibt sich, dass die bei der Da- tenauswertung gewonnen Daten (auch) im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. IV. Rekapitulation Anklagevorwürfe

1. Bevor auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sollen zur bes- seren Übersicht die einzelnen Vorwürfe (vgl. dazu im Detail supra II.) nochmals kurz rekapituliert werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt in ihrer Klage fünf Vor- würfe gegen den Beschuldigten. Im Anklagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2) wirft sie dem Beschuldigten vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untaug- lich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er an L._____ Informationen aus dem Polis über C._____ mitgeteilt habe, wobei er als Gegenleistung eine Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung zu L._____ verlangt habe.

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2. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsan- waltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geltend, dass der Beschuldigte sei- nem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" ein- gebrochen worden sei und er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensi- schen Instituts Spuren gesichert habe.

3. Im Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als An- klagepunkt 3 – auch vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnis- verletzung gewürdigt.

4. Ebenfalls in Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagepunktes 4 sodann vor, sich der (pas- siven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Polis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7).

5. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich – als Anklagepunkt 5 – noch vor, dass er sich des Besitzes unerlaubter Pornografie schuldig gemacht habe, da er von P._____ via Whatsapp zwei Videos zugestellt erhalten und diese anschliessend nicht gelöscht habe, wobei auf den Videos se- xuelle Handlungen pädophiler, zoophiler und gewalttätiger Natur gewesen seien (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9). V. Anklagepunkt 1: L._____

1. Wie ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im An- klagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2)

- 17 - vor, dass er sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untauglich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig ge- macht habe. In sachverhaltlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten dabei vor, dass er Informationen aus dem Polis über C._____ an L._____ mitgeteilt habe und als Gegenleistung eine Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – begehrt habe. 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in Bezug auf den äusseren Gesche- hensablauf geltend, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40 Uhr im Sys- tem Polis auf die Personenstämme von C._____ zugegriffen und dabei dessen Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Sodann habe er am gleichen Tag um 16:00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ sowie auf deren Geschäft 12 zugegriffen. Daraufhin habe der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr die drei folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfassten) SMS-Nachrichten an L._____ gesendet: "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe". Daraufhin habe er eine Viertelstunde später sich von L._____ rückbestäti- gen lassen, dass "der Geburtstag von ihm" der tt. Juni 1953 sei, und auf ihre Be- stätigung hin habe er zwei Minuten später an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". 2.2 Zum entsprechenden Dialog veranlasst worden sei der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – dadurch, dass L._____ dem Be- schuldigten am 3. Juli 2013 (auf Portugiesisch) geschrieben habe "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____". Daraufhin habe der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". 2.3 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte als Ge- genleistung für sein Tun – also für seine SMS – die Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 sowie am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten in-

- 18 - timen Beziehung angestrebt habe. Diesbezüglich habe der Beschuldigte an L._____ namentlich die folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfass- ten) SMS geschrieben:

- "ja ich habe mir weh getan, als du nicht geantwortet hast. Du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben, lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! Lass dich in meine Arme fallen…. Vertrau mir" (3. Juli 2013, 17:21 Uhr, unmittelbar vor dem SMS "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss").

- "ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen" (4. Juli 2013, 14:05 Uhr).

- "treffen wir uns heute?" (5. Juli 2013, 13:34 Uhr, unmittelbar nach den Wor- ten "so ist es…!". 2.4 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte bereits zuvor – seit mindestens dem 7. September 2012 – mit L._____ SMS ausge- tauscht habe, wobei er an L._____ unter anderem die folgenden SMS gesendet habe:

- "du bist zu köstlich/reizend/geil! kuss! A._____" (7. September 2012).

- "bin müde aber glücklich wenn ich an gestern denke…" (25. September 2012, nach einem Treffen am Vorabend).

- "aber warum Liebling? ich möchte dir helfen wenn ich kann" (30. September 2012).

- "logisch" (12. Oktober 2012, auf die Frage hin, ob er sie die ganze Nacht aushalten werde). 2.5 In der Folge soll, wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, L._____ dem Beschuldigten die folgenden SMS gesendet haben:

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- "einen Kuss und ein Lütscherchen/Säuberchen/kurzes Blasen" (13. Oktober 2012).

- "Ich möchte dir sagen dass es schön gewesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin treffen… Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (15. Oktober 2012).

- "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde wei- termachen/fortfahren können" (18. Oktober 2012).

- "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (ebenfalls 18. Oktober 2012). 2.6 Anschliessend soll der Beschuldigte jedoch trotzdem – also trotz dem Downgrading der Beziehung auf eine bloss noch kollegiale Ebene durch L._____

– wieder die folgenden SMS an L._____ gesendet haben:

- "einen Schmatz aufs Hinterchen/Ärschlein" (18. Oktober 2012).

- "ach du hast von mir geträumt….erzähl alle Details!!! Bin spitz/scharf/erregt" (27. Oktober 2012).

- "ich habe Lust dein Fützlein zu schlecken" (27. Oktober 2012).

- "lass uns sehen…. Gute Nacht Liebling und Kuss auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (20. Dezember 2012).

- "gibt es auch eine Foto von vorne" (8. Februar 2013).

- "aha…! Wie toll Liebling! gibt es noch mehr von diesen sexy Fotos für mich, ich fahre darauf ab!" (8. Februar 2013).

- "ich bin spitz…. Ich begehre dich!" (26. Februar 2013). 2.7 Weiter soll der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft L._____ vergeblich um weitere private Treffen gebeten haben, und zwar durch die folgenden SMS:

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- "… ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…" (20. Dezember 2012).

- "auch wenn du mich wie dies behandelst wünsche ich dir herzlich gute Fest- tage und ein glückliches neues Jahr! Vielleicht sagst du mir ja eines Tages warum du so mit mir (bist)…Kuss" (21. Dezember 2012).

- "warum antwortest du nicht…?" (29. Januar 2013).

- "warum antwortest du nicht Liebling? du hast mich vergessen…" (2. Februar 2013).

- "halloooo?! Heute ist Sonntag…erinnerst du dich? (3. März 2013).

- "du hast mir versprochen dass wir uns heute treffen würden…ich hoffe dass du Gründe hast, weswegen du mich wie dies/damit behandelst…" (3. März 2013).

- "Hübschchen…klappt es heute nicht oder was…?" (19. Juni 2013).

- "antwortest du nicht…?" (23. Juni 2013).

- "wie schade dass du mich vergessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (2. Juli 2013). 2.8 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte auch nach dem 5. Juli 2013 gegenüber L._____ mehrfach auf seiner Gegenleis- tungsforderung für die erteilte Auskunft über C._____ beharrt habe, wobei die Staatsanwaltschaft sich auf die folgenden SMS beruft:

- "ja Liebling… gestern bist du auch ans Fest gegangen? Ich habe dich nicht gesehen…" (6. Juli 2013, 13:34 Uhr).

- "ok aber ich kann nicht sehr lange warten…Schmatz auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (6. Juli 2013, 13:57 Uhr).

- "hey Hexlein! Wann treffen wir uns auf einen Drink…?" (8. Juli 2013, 19:37 Uhr).

- 21 -

- "wann denn…?" (8. Juli 2013, 19:43 Uhr, nachdem mehrere Terminvor- schläge nicht gepasst haben).

- "ok… ein köstlicher/reizender/geiler Kuss! Sehnsucht…;-)" (8. Juli 2013, 19:48 Uhr).

- "hey Hübsche! Weisst du schon wann…?" (9. Juli 2013).

- "wo gehst du hin? ich würde dich gerne besuchen…!" (12. Juli 2013).

- "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (15. Juli 2013).

- "wann können wir uns also treffen…? Ich leide wie ein verletztes Tier…!" (15. Juli 2013).

- "ok Mittwoch ist gut! Wo muss ich dich holen…?" (15. Juli 2013).

- "morgen ist immer noch gut?" (16. Juli 2013).

- "ich hoffe dass wir uns bald sehen!! Ich kriege Sehnsucht…" (17. Juli 2013).

- "besteht eine Chance dich morgen nach der Arbeit zu sehen…" (18. Juli 2013).

- "hast du heute Zeit?" (19. Juli 2013).

- "antwortest du nicht?" (19. Juli 2013).

- "köstliches/reizendes/geiles Hexlein…! Ich verehre dich, Kuss" (26. Juli 2013).

- "nicht mit Gewissheit… du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du ant- wortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe… ist die[s] normal für dich?" (26. Juli 2013).

- "ok…ich hoffe dass es am Montag klappt…!" (26. Juli 2013).

- "dann gehe ich nach Hause… ich habe gehofft dass du Zeit für mich haben würdest…Kuss" (26. Juli 2013).

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- "ist gut Liebling! danke für diene Antwort!;-) ich hoffe dass du Zeit für mich findest…ähhh… bedeutet später heute noch?" (29. Juli 2013).

- "ok…bin zu Hause am Warten…" (29. Juli 2013).

- "Sehnsucht…" (30. Juli 2013).

- "Liebling komm zu mir auf einen Drink…?!" (31. Juli 2013).

- "hast du mich vergessen…?:-(" (2. August 2013).

- "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? Ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (6. August 2013).

- "warum zeigst du es mir dann nicht…?" (8. August 2013).

- "Liebling DU hast mit mir gespielt!" (8. August 2013).

- "ahh…seit wann habe ich gewartet darauf dich zu treffen…?! Ich hatte fest Sehnsucht nach dir….aber du hast ja nicht geantwortet…." (8. August 2013).

- "dann werden wir uns also treffen? Ich werde um 4h fertig sein…" (8. August 2013).

- "ich habe versucht dich anzurufen…!" (9. August 2013).

- "ok…ich hoffe dass wir uns treffen..Kuss" (10. August 2013).

- "ich würde dich gerne sehen…" (11. August 2013).

- "wirklich…? Ich mag dich sehr und das ist die Wahrheit…! Kuss" (11. August 2013).

- "hey! Komm mit mir ins Kino draussen? Openair-Kino am Freitag oder Samstag?" (13. August 2013).

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- "und nachher…? Willst du mich sehen…? Habe Sehnsucht nach dir…?" (16. August 2013, auf welches SMS hin gemäss Staatsanwaltschaft ein Treffen in der V._____ Bar vereinbart und nicht wieder abgesagt worden sei).

- "ok…würdest du mich gerne noch sehen?" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "(…) wie gut dass es dir gut geht und ich ha- be dir schon gesagt dass ich dich verehre auch wenn ich weiss dass du nichts wert bist").

- "wann…? Heute habe ich Zeit…" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "Eines Tages werden wir etwas trinken gehen;}").

- "hey Hexlein! alles gut? ich würde dich gern sehen…" (21. September 2013).

- "und morgen…?" (21. September 2013).

- "willst du mich sehen…?" (21. September 2013).

- "Liebling ich würde gerne kochen für dich am kommenden Wochenende. Hast du Zeit?" (25. September 2013).

- "wo ist mein Herz?" (28. September 2013).

- "ich würde dich gerne morgen treffen…ist es möglich?" (28. September 2013).

- "hast du mich vergessen…?" (8. Oktober 2013).

- "ich hoffe dass die Wirbelsäule nicht mehr schmerzt und wir uns in Kür- ze/bald treffen…?!" (22. Oktober 2013).

- "wie schade…du fehlst mir…Sonntag hast du keine Zeit?" (25. Oktober 2013).

- "wie früh du bist…warst du in den Ferien oder hast du die Rechnungen nicht bezahlt…?" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013).

- 24 -

- "ich habe Lust dein Fützlein zu lecken…" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013).

- "gute Arbeit zu Köstliche/Reizende/Geile" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013). 2.9 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass L._____ auf die letzten vier der erwähnten SMS nicht mehr geantwortet habe. In Bezug auf den subjekti- ven Tatbestand führt die Staatsanwaltschaft sodann in der Anklage noch aus, dass der Beschuldigte bei all dem vorstehend erwähnten Tun mit Wissen und Wollen – zumindest aber eventualvorsätzlich – gehandelt habe. 3.1 Zu klären ist zunächst, ob und gegebenenfalls wie weit sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Unstreitig ist, dass der Beschuldigte mit L._____ zumindest eine gewisse Zeit lang – wie der Beschuldigte selber sagte – "eine erotische Beziehung" hatte (D1-act. 67/5 S. 3). Nie bestritten wurde sodann auch, dass die von der Staatsanwaltschaft in der An- klage aufgeführten SMS tatsächlich so versendet wurden; ganz im Gegenteil brachte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden SMS lediglich zwei De- tailkorrekturen an (welche von der Staatsanwaltschaft in der Anklage so über- nommen wurden; vgl. D1-act. 67/5 S. 10). Da es auch sonst keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die entsprechenden Auswertungen (vgl. D1-act. 56/3/5) in irgend- einer Weise fehlerhaft wären, kann auch davon ausgegangen werden, dass die oben zitierten SMS so effektiv vom Beschuldigten geschrieben worden sind. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung den in der Anklage aufgeführten SMS-Verkehr zwischen ihm und L._____ auch ausdrücklich aner- kannt hat (Prot. S. 9). 3.2 Der Beschuldigte machte geltend, dass er seines Erachtens bei einem Hinweis wie jenem von L._____ verpflichtet sei, zumindest das Polis zu konsultie- ren und gegebenenfalls – wenn es sich um eine gewalttätige Person handle – Massnahmen zu ergreifen, also beispielsweise eine Streife vorbeizuschicken. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er das Gefundene nicht bekannt gegeben habe, sondern – tatsachenwidrig – einfach gesagt habe "ich habe nichts

- 25 - gefunden". In Bezug auf den Vorwurf der (passiven) Bestechung sagte der Be- schuldigte sodann, dass die Anfrage von L._____ und seine Antwort keinerlei Ein- fluss auf ihre erotische und freundschaftliche Beziehung gehabt hätten; er habe nichts zur Bedingung für die Mitteilung gemacht und auch keine Dankbarkeit ein- gefordert (D1-act. 67/5 S. 3 f.). 3.3 In Bezug auf die Motivation, überhaupt das Polis zu konsultieren, führte der Beschuldigte aus, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (D1-act. 67/7 S. 3 f.). Auch auf Vorhalt der SMS Nr. 672 (vom 3. Juli 2013 um 17:01 Uhr), mit welcher L._____ dem Beschuldigten schrieb, dass sie viele Prob- leme habe und der Name C._____ sei, sagte der Beschuldigte, dass es hier "um den gleichen Punkt" gehe, nämlich dass L._____ geschlagen und misshandelt werde (D1-act. 67/7 S. 4). Weiter sagte der Beschuldigte auch, dass er mit L._____ (im Vorfeld der SMS von L._____ mit dem Namen von C._____) offenbar abgemacht habe, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteile, was sie dann offenbar gemacht habe (D1-act. 67/7 S. 6). Dabei habe L._____ gewollt, dass er im Polizeicomputer nachschaue, ob ein C._____ "existiert, verzeichnet ist", wobei sie dies wiederum deshalb gewollt habe, weil sie mit diesem Mann offenbar Prob- leme gehabt habe (D1-act. 67/7 S. 7). 3.4 Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er L._____ erklärt habe, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polizeicomputer verzeichnet sei. Im Polis nachgeschaut habe er aber trotzdem – als Polizist und nicht als Pri- vatperson –, um zu wissen, was C._____ für ein Typ sei und ob er – der Beschul- digte – irgendwelche Massnahmen einleiten müsse. Entscheidend sei aus seiner Sicht, dass er keine Daten aus dem Polis weitergegeben habe, auch wenn es die gescheitere Idee gewesen wäre, L._____ zu sagen "das mache ich nicht". Dass er nichts gefunden habe, habe er L._____ mitgeteilt, damit sie aufhört, ihn zu fra- gen. Auf Frage, ob der Umstand, dass er nichts über C._____ gefunden habe, ei- ne Information aus dem Polis sei oder nicht, sagte der Beschuldigte sodann, dass es eine Information sei, diese aber nicht richtig sei, da es ja Geschäfte über

- 26 - C._____ gegeben habe (D1-act. 67/7 S. 8). Mit seiner SMS habe er L._____ sa- gen wollen, dass er C._____ im Polis nicht gefunden habe (D1-act. 67/7 S. 9). 3.5 Der Beschuldigte betonte auch, dass es seine Absicht gewesen sei, keine Informationen aus dem Polis an L._____ rauszugeben. Er habe gehofft, dass L._____ ihn nach seiner Antwort nicht mehr nach C._____ Frage, und so sei es dann auch gewesen. Das Geburtsdatum habe er – wie er weiter sinngemäss ausführte – deswegen nachgefragt, um sich sicher zu sein, dass er nach dem richtigen C._____ nachschaue (D1-act. 67/7 S. 9). Sodann sagte der Beschuldig- te in Bezug auf die beiden kurz nacheinander versendeten SMS, mit welchen er L._____ zusagte, dass er nachschauen werde, und ihr schrieb, dass sie sich in seine Arme fallen lassen solle, dass diese beiden Punkte keinen Zusammenhang hätten (D1-act. 67/7 S. 19). 3.6 Was schliesslich den Zugriff auf das Polis betrifft, so führte der Be- schuldigte aus, dass er davon ausgehe, dass die Logfiles, wonach er am 4. Juli 2013 um 11:40:35 bzw. 11:41:00 Uhr auf die Personenstämme 13 und 14 von C._____ zugegriffen habe (D1-act. 56/3/5 S. 31 und 34), korrekt seien (D1-act. 67/7 S. 16). In Bezug auf die Frage, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, sagte der Beschuldigte, dass er das natürlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 3.7 In der Einvernahme vom 28. Juli 2015 wurde der Beschuldigte gefragt, wie er den Passus "por sua ajuda" gemeint habe. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Der Beschuldigte betonte im Weiteren auch, dass seine Auskunft an L._____ nicht den Tatsachen entsprochen habe, da C._____ zum fraglichen Zeitpunkt drei Geschäfte gehabt habe, und er den Inhalt dieser Geschäfte nicht herausgegeben habe (D1-act. 67/9 S. 3). Auf Frage des Verteidigers, ob man die Formulierung "por sua ajuda" auf Portugiesisch auch als Höflichkeitsfloskel bezeichnen könne, sagte der Beschuldigte, dass er dies nicht ausschliessen könne, es aber nicht wisse, da er nicht so gut Portugiesisch spreche.

- 27 - 3.8 Am 12. Juli 2016 wurde C._____ von der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson einvernommen (D1-act. 69/1/3). Dabei führte C._____ aus, dass er seit rund 12 Jahren mit L._____ verheiratet sei, wobei jeder seit etwa 10 Jahren sein eigenes Leben führe. Weiter führte C._____ aus, dass er vor etwa 27 Jahren einmal eine Polizeivorladung in W._____ gehabt habe, wegen Solarien, die er damals im Leasing vertrieben habe; die Firma sei leider Konkurs gegangen. Seit- her habe er zwei Mal eine polizeiliche Vorladung wegen der Art und Weise ge- habt, wie er in Deutschland Wohnungen verkaufe; die Befragungen hätten aber keine Konsequenzen gehabt. Zudem sei er einmal "im Prinzip als Dolmetscher" mit L._____ zu einer polizeilichen Befragung gegangen, wobei es damals darum gegangen sei, dass ein damaliger Freund von L._____ sie des Diebstahls bezich- tigt habe. Weiter führte C._____ aus, dass er etwas überrascht gewesen sei, dass L._____ jemanden beauftragt habe, im Polizeicomputer nach schwarzen Flecken von ihm zu suchen. Sodann wurde C._____ noch gefragt, ob es ihn störe, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ geschrieben hat, dass er nichts zu ihrer Hil- fe gefunden habe. C._____ sagte dazu, dass ihn dies nicht störe. Im Weiteren führte sodann C._____ noch aus, dass es nicht stimme, dass er gegenüber L._____ jemals gewalttätig geworden sei; er habe sie nie "angefasst" und sei ihr gegenüber nicht einmal laut geworden (siehe zum Ganzen D1-act. 69/1/3). 3.9 L._____ selber wurde schliesslich am 14. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft befragt (D1-act. 69/2/15). Anlässlich dieser Einvernahme ver- weigerte L._____ praktisch vollständig die Aussage (D1-act. 69/2/15 S. 1 ff.). 3.10 In den Akten enthalten sind sodann die technischen Auswertungen, wobei im vorliegenden Zusammenhang zunächst der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ vom 3. bis zum 5. Juli 2013 interessiert. Dieser wird in der technsichen Auswertung der Stadtpolizei Zürich wie folgt wiedergegeben: Beschuldigter L._____

3. Juli 2013, 17:01:10 Uhr Entschuldige aber ich hoffe dass du mich verstehst ich habe viele Probleme…Dies ist der Name. C._____.

- 28 -

3. Juli 2013, 17:21:36 Uhr ja ich habe mir (=es hat mir) weh getan als du nicht geantwortet hast. du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben. lass es zugeben/lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! lass dich in meine Arme fallen…vertrau mir! ;-) Liebling ich werde mit diesem Namen (nach)schauen… Kuss

4. Juli 2013, 13:40:36 Uhr ich habe alles verstanden (Anm. =verm. gemeint: hast du alles verstanden) von meinem schlechten Portugiesisch… hahahahaha entschuldige Hübschchen.

4. Juli 2013, 13:42:42 Uhr Ich bin eine gute Übersetzerin Hübscher/Lieber hahaha

4. Juli 2013, 14:05:56 Uhr ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen..;-)

5. Juli 2013, 13:17:50 Uhr hey! ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint: zu deiner Hilfe)…tut mir leid…

5. Juli 2013, 13:30:22 Uhr Unmöglich ich glaube dass du nicht den Richtigen ge- funden hast. Wir sprechen uns später! [Danke mein Hübschchen!] (Anmerkung des Gerichts: Beim Teil in den eckigen Klammern [wörtlich "Obrigda meu lindo!"] ging die Übersetzung durch die Stadtpolizei Zürich vergessen.)

5. Juli 2013, 13:32:42 Uhr Geburtstag von ihm ist tt.06.53…nicht wahr?

5. Juli 2013, 13:33:53 Uhr Ja!

5. Juli 2013, 13:34:57 Uhr so ist es…! treffen wir uns heute?

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5. Juli 2013, 13:40:10 Uhr Ich denke schon!

5. Juli 2013, 13:40:32 Uhr wo?

5. Juli 2013, 13:41:28 Uhr Am Fest! Ich habe um 21h Feierabend

5. Juli 2013, 13:44:16 Uhr dies ist gross…! wir gehen zum Platz wo das AA._____ ist. in der Nähe von der AB._____ [Gebäude]. schreib mir!

5. Juli 2013, 13:45:31 Uhr Ok. 3.11 Weiter ausgewertet wurden sodann die Zugriffe auf das Polis. Gemäss dieser Auswertung hat der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40:33/35 bzw. um 11:41:00 Uhr auf die Daten der Personen 13 sowie 14 – bei welchen beiden es jeweils um C._____ geht, nämlich einmal als natürliche Person und einmal als ju- ristischer Vertreter – zugegriffen, wobei er jeweils die Personaldaten wie auch die Geschäftslisten und Dokumentlisten betrachtet hat (siehe dazu D1-act. 56/3/5 S. 32). Aktenkundig ist im weiteren auch, welche Einträge unter den beiden erwähn- ten Personenstämmen sichtbar sind:

- "Unfall" mit Erstelldatum 13. Juli 2013 (zum Zeitpunkt des Polis-Abrufs durch den Beschuldigten noch nicht verzeichnet).

- "NachEig" mit Info "Diebst AC._____ betr. L._____" und Erstelldatum 28. August 2003.

- "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001.

- "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt).

- 30 -

- "Archiv" mit Erstelldatum 10. Mai 2000. 3.12 Hinweise, wonach die technische Auswertung des Polis in irgendeiner Weise fehlerhaft wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Prot. S. 9). Demnach kann und muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte effektiv – wie dies in der Anklage festge- halten ist – auf die Polis-Daten von C._____ zugegriffen hat. 3.13 Ebenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die SMS- Auswertungen in irgendeiner Weise fehlerhaft wären. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass die SMS so versendet worden sind, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geltend macht. 3.14 Auf die Aussagen des Beschuldigten ist sodann für all jene Fragen ab- zustellen, für welche sich gestützt auf die Akten nicht das Gegenteil beweisen lässt. Das gilt zunächst für die Frage, weshalb er überhaupt das Polis konsultiert hat. Der Beschuldigte sagte, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann – also C._____ – "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (act. 67/7 S. 3 f.), und nach Angabe des Beschuldigten bezogen sich die in einer SMS vom 3. Juli 2017 erwähnten Probleme darauf, dass L._____ gemäss ihren Aussagen geschlagen und misshandelt werde (vgl. act. 67/7 S. 4). Als erstellt gelten kann weiter auch, dass der Beschuldigte mit L._____ im Vorfeld der SMS von L._____, mit welchem sie den Namen von C._____ mit- geteilt hat, abgemacht hatte, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteilt (D1- act. 67/7 S. 6), und dass L._____ dabei wollte, dass der Beschuldigte im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist, wobei sie dies wiederum – ge- mäss Mitteilung an den Beschuldigten – deshalb gewollt hat, weil sie von C._____ (angeblich oder tatsächlich) missbraucht und geschlagen wurde (D1-act. 67/7 S. 7). 3.15 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte L._____ erklärte, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, und dass der Beschuldigte dann aber trotzdem im Polis nachgeschaut hat – und zwar um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von

- 31 - L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einlei- ten muss. Weiter anerkannte der Beschuldigte auch, dass der Hinweis, dass er nichts über C._____ gefunden habe, eine Information aus dem Polis ist, wobei der Beschuldigte aber geltend machte, dass die Information eben falsch sei und des- halb keine Amtsgheimnisverletzung darstelle. Vom Beschuldigten anerkannt ist sodann auch der Umstand, dass er sich das Geburtsdatum von C._____ deswe- gen bestätigen liess, weil er sichergehen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat (vgl. D1-act. 67/7 S. 9). 3.16 Unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte auch bereits am 5. Juli 2013 gewusst hat, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben darf (vgl. D1-act. 67/7 S. 24). Was sodann die Formulierung "por sua ajuda" betrifft, so macht der Beschuldigte geltend, dass er damit sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Diese Version deckt sich vom Sinn her mit der staatsanwaltschaftlichen Version "zu deiner Hilfe", wie sie in der Anklage verwen- det wird. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Aussa- ge, dass er nichts "por sua ajuda" gefunden hat, gemeint hat, dass er im Polis nichts gefunden hat, mit dem er L._____ helfen könnte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach es sich bei "por sua ajuda" nach dem (unzutreffenden) Ver- ständnis des Beschuldigten um eine Höflichkeitsfloskel im Sinne des österreichi- schen "Bitt'schön" handelt, wird durch die Aussagen des Beschuldigten selbst klar widerlegt. 3.17 Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich der äussere Geschehensablauf im Sinne der Anklage, wie oben in Ziff. 2.1 ff. festgehalten ist, erstellen lässt. Zu fragen bleibt, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht hat. 4.1 Zu prüfen ist zunächst der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

- 32 - 4.2 Bei Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Der Be- schuldigte war zum Tatzeitpunkt (und ist nach wie vor) Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er ohne weiteres ein Beamter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB verlangt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden ist oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drittens das Geheim- nis einer Drittperson offenbart wird. Im vorliegenden Fall ist vor allem streitig, ob die SMS-Nachrichten des Beschuldigten ein Geheimnis enthalten haben. 4.4 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Perso- nenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse hat. Dabei ist ein materieller Geheimnisbegriff massgebend; mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob eine Tatsache behördlich als geheim erklärt worden ist, sondern einzig, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge- heimnisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschwei- gend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhal- tung, so ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei einem fehlenden Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selb- ständiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Weiteren spielt es sodann keine Rolle, ob eine Information wahr oder falsch ist (siehe zum Ganzen BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 7 und 12). 4.5 Im vorliegenden Fall hat L._____ dem Beschuldigten gemäss dem er- stellten Sachverhalt mündlich mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann "sinnge- mäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde. L._____ und der Be- schuldigte haben deshalb abgemacht, dass L._____ dem Beschuldigten den Na- men des Ehemannes mitteilt, da L._____ wollte, dass der Beschuldigte wegen des (angeblichen oder tatsächlichen) Missbauchens und Schlagens im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist. Sodann hat L._____ dem Be-

- 33 - schuldigten am 3. Juli 2013 geschrieben "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", wobei sich die in der SMS erwähnten Probleme auf das Schla- gen und Missbrauchen bezogen haben. Daraufhin hat der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". Zwar hat der Beschuldigte L._____ mitgeteilt, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, doch hat der Beschuldigte in der Folge am 4. Juli 2013 gleichwohl im Polis auf die Daten von C._____ zugegrif- fen, und zwar – wie der Beschuldigte selber sagt – um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einleiten muss. Sodann hat der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr an L._____ per SMS geschrieben "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen dei- ner/zu deiner Hilfe", wobei der Beschuldigte mit dem portugiesischen Formulie- rung "por sua ajuda" sagen wollte "[u]m dir zu helfen". Daraufhin liess sich der Beschuldigte eine Viertelstunde später von L._____ rückbestätigen, dass C._____ am tt. Juni 1953 geboren wurde ("der Geburtstag von ihm ist der tt.06.1953, nicht wahr?"), und auf L._____' Besätigung hin hat der Beschuldigte zwei Minuten spä- ter an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". Dazu sagte der Beschuldigte, dass er das Geburtsdatum von C._____ deswegen bestätigen liess, weil er sicherge- hen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat. 4.6 Indem der Beschuldigte an L._____ mitgeteilt hat, dass er nichts zu de- ren Hilfe bzw. mit anderen Worten nichts für sie Hilfreiches über C._____ gefun- den habe, hat der Beschuldigte an L._____ eine korrekte Auskunft erteilt. Beiden Beteiligten – L._____ wie dem Beschuldigten – war klar, dass sich L._____ des- halb für allfällige Polis-Einträge von C._____ interessierte, weil sie häusliche Ge- walt durch diesen geltend machte, und demnach war auch beiden klar, dass hilf- reiche Polis-Einträge bzw. hilfreiche Informationen solche zu Gewaltdelikten sind. Solche waren aber im Polis unstreitigerweise nicht vorhanden; vielmehr ging es bei den bestehenden Polis-Einträgen um andere Dinge wie namentlich einen möglicherweise nicht ganz sauber abgewickelten Konkurs, also um potenzielle Wirtschaftsdelikte. Informationen über solche Wirtschaftsdelikte waren aber für L._____ bei der Beurteilung, ob sie vor C._____ Angst haben muss, nicht hilf-

- 34 - reich, und auch der Beschuldigte konnte die Frage, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ ergreifen muss, gestützt auf die Polis-Einträge verneinen. Of- fensichtlich ist weiter auch, dass es sich bei der Auskunft, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Zusammenhang nicht im Polis verzeichnet ist, um eine Information handelt (was im Übrigen auch vom Beschuldigten anerkannt wird [vgl. supra 3.15]). Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldig- te an L._____ eine Information aus dem Polis mitgeteilt hat, die inhaltlich korrekt war. 4.7 Offenkundig ist weiter auch, dass es sich bei Informationen über den Inhalt bzw. über die (Nicht-)Existenz von Polis-Einträgen um geheime Informatio- nen und mithin um Geheimnisse handelt, sind doch Polis-Einträge nur einem sehr engen Kreis von Personen – nämlich im Wesentlichen den Angehörigen der Kan- tonspolizei Zürich sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur – zugänglich (und selbst diesen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen; vgl. dazu § 2 und 12). "Herr" des Geheimnisses sind dabei sowohl der Staat – konkret die Ge- meinden Zürich und Winterthur sowie der Kanton Zürich – als auch der jeweils Betroffene. Offensichtlich ist zunächst, dass auch der persönlich Betroffene ein In- teresse daran hat, dass seine Daten vor der Herausgabe an unbefugte Dritte ge- schützt sind (was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Daten nicht unvorteilhaft sind, da es auch neutrale oder positive Daten gibt, die Dritte schlicht nichts ange- hen). Darüber hinaus sind aber auch die öffentliche Hand bzw. konkret der Kan- ton Zürich sowie die Gemeinden Zürich und Winterthur Geheimnisherren. Sie füh- ren die Datenbank Polis, und sie (bzw. der für sie handelnde Kanton Zürich) sind es auch, welche die darin enthaltenen Daten für vertraulich erklärt haben (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 POLIS-Verordnung; vgl. dazu auch BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.1.). Diese gesetzliche Regelung schützt in einem doppelten Sinne öffentliche Interessen. Einerseits gibt es ein polizeitaktisches Interesse, dass nicht alle Per- sonen auf dem gleichen Informationsstand sind wie die Polizei; der Wissensvor- sprung dank den Polis-Daten erleichtert die Arbeit der Polizei in nicht ganz uner- heblichem Masse. Und andererseits gibt es jedenfalls nach dem in der Schweiz absolut vorherrschenden Rechtsverständnis auch ein öffentliches Interesse da- ran, dass sensible Daten – wie sie im Polis notgedrungen enthalten sind – nicht

- 35 - einem breiteren Kreis zugänglich sind als dies für die Kriminalitätsbekämpfung unbedingt erforderlich ist. Wäre nicht auch der Staat Geheimnisherr an den Polis- Daten – könnten also Private in die Bekanntgabe ihrer Daten einwilligen –, könnte das zweitgenannte öffentliche Interesse letztlich nicht durchgesetzt werden. Dies- falls dürfte es nämlich beispielsweise bei Bewerbungen ziemlich schnell zum Standard werden, dass Personen ohne Eintrag in den Polis-Akten auf den Schutz ihrer Polis-Daten verzichten – wodurch Personen mit (nachteiligem) Polis-Eintrag ziemlich schnell aus dem Bewerbungs-Prozess ausscheiden. Dieses Beispiel veranschaulicht, dass der Datenschutz letztlich nur dann durchsetzbar ist, wenn auch der Staat Geheimnisherr ist. Und gerade weil der Datenschutz im öffentli- chen Interesse liegt, ist eben auch der Staat Geheimnisherr. 4.8 Wie bereits erwähnt, hat der Kanton Zürich durch die POLIS- Verordnung seinen Geheimhaltungswillen geäussert und statuiert, dass die Polis- Daten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen. Weiter ergibt sich aus den obigen Ausführungen auch, dass nicht nur der konkret Be- troffene, sondern auch die Allgemeinheit – und somit auch der Staat – ein legiti- mes Geheimhaltungsinteresse an den Polis-Daten hat. Demnach fällt die Informa- tion, ob C._____ in Zusammenhang mit Gewaltdelikten im Polis verzeichnet ist oder nicht, unter das Amtsgheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Und zwar auch dann, wenn die Information für C._____ inhaltlich vorteilhaft ist – fällt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch die Auskunft, dass über eine Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheim- nisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB (BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.2). 4.9 Unter den Geheimnisbegriff fällt darüber hinaus auch die Angabe des Geburtsdatums. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass die Angabe desselben dazu gedient habe, C._____ zu identifizieren. Gerade weil es beim Geburtsdatum um die Identifizierbarkeit einer Person geht, um die (geheimen) Polis-Daten der richtigen Person zuzuordnen, gibt es auch an der Geheimhaltung des Geburtsda- tums ein legitimes Interesse. Sodann sind auch die Geburtsdaten nicht allgemein zugänglich, und auch diesbezüglich hat der Kanton Zürich durch die POLIS-

- 36 - Verordnung seinen Geheimhaltungswillen bekundet. Demnach ist auch das Ge- burtsdatum von C._____ geheim im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.10 Offensichtlich ist sodann, dass die Informationen aus dem Polis – so- wohl der Umstand, dass C._____ nicht mit Gewaltdelikten verzeichnet ist wie auch das Geburtsdatum – dem Beschuldigten im Rahmen seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden sind, führt er doch selber aus, dass er die Daten nachgeschaut hat, um zu prüfen, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ einleiten müsse. Bloss der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hin- gewiesen, dass dies selbst dann auch für das Geburtsdatum gilt, falls dieses dem Beschuldigten zusätzlich auch per Notizzettel von L._____ mitgeteilt worden wä- re, da der Beschuldigte das Geburtsdatum von C._____ auf jeden Fall auch über das Polis erfahren hat und da eine Information aus dem Polis ein höheres Ver- trauen begründet, aus welchem Grund die Polis-Information gegenüber einem Notizzettel mit der identischen Information einen Mehrwert aufweist, ist doch eine (durch eine amtliche Datenbank) verifizierte Information mehr wert als eine unveri- fizierte. 4.11 Klar gegeben ist sodann das Tatbestandselement, dass das Geheimnis einer Drittperson offenbart worden ist. Der Beschuldigte hat L._____ sowohl das Geburtsdatum mitgeteilt als auch – vor allem – die Information, dass C._____ kei- nen hilfreichen Polis-Eintrag – also einen solchen wegen eines Gewaltdelikts – hat. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt ist. 4.12 Was schliesslich den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist erforderlich, dass der Täter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste weiter – oder musste er zumindest wissen –, dass die im Polis ent- haltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an L._____ offen- bart werden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offensichtlich

- 37 - auch mit dem Willen (bzw. genauer: unter Inkaufnahme) versendet, dass die ge- heimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an L._____ anvertraut werden. Demnach ist – im Sinne eines Eventualvorsatzes – auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 4.13 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So stellt nament- lich auch der Umstand, dass sich C._____ nicht an der Datenherausgabe störte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zum einen ist nämlich wie dargelegt auch – ja sogar vor allem – der Staat der Herr der Polis-Daten, und zum anderen ist das Einverständnis von C._____ erst nachträglich erfolgt, aus welchem Grund selbst dann, wenn C._____ der einzige Geheimnisherr wäre, der Beschuldigte nicht ein- fach freizusprechen wäre (sondern vielmehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). Weiter ist diesbezüglich auch festzu- halten, dass der Beschuldigte auch dann, wenn er sich Sorgen um die Sicherheit von L._____ gemacht hat, keinen Grund hatte, um Polis-Daten an L._____ be- kannt zu geben. Zwar erscheint es – unabhängig davon, ob das Vorgehen inso- weit juristisch korrekt war oder nicht – in der Tat noch als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachgeschaut hat, ob C._____ mit Gewaltdelikten im Polis ver- zeichnet ist (auch wenn dies nicht von vornherein unproblematisch ist, zumal C._____ und der Beschuldigte in Bezug auf die Gewinnung der Gunst von L._____ direkte Konkurrenten waren). Da sich nun aber unstreitigerweise ergeben hat, dass C._____ auf Grund der Polis-Daten keine Gefahr für L._____ darstellt, waren klarerweise keine weiteren Massnahmen erforderlich – auch nicht eine In- formation von L._____. 4.14 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte. So sagte der Beschuldigte selber auf die Frage hin, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, dass er das na- türlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 4.15 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320

- 38 - Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vorliegend relevan- ten Sachverhalt von einer einfachen bzw. einmaligen Tatbegehung auszugehen, da das Geburtsdatum von C._____ zwar technisch gesehen für sich eine eigen- ständige Information darstellt, es materiell aber letztlich beim Ganzen um eine einzige Information ging, nämlich jene, dass der vorliegend relevante C._____ – also jener, der am tt. Juni 1953 geboren wurde – bislang keine Gewaltdelikte be- gangen hat bzw. nicht wegen solchen im Polis eingetragen ist. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschul- digte durch das oben beschriebene Verhalten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amts- gewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5.2 Bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne von Art. 320 StGB ist, und demnach ist er ohne weiteres auch Beamter im Sinne von Art. 312 StGB. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte seine Amtsgewalt missbraucht hat, und falls ja, ob er dabei eine Verschaffung eines unrechtmässi- gen Vorteils oder eine Zufügung eines Nachteils bezweckte. 5.3 Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht der Miss- brauch des Amtes, sondern vielmehr derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmäs- sig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst dieser Begriff lediglich Machtbe- fugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse wiederum zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (siehe dazu BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie die dort zitierte Rechtspre- chung). Ein eigentlicher Missbrauch der Amtsgewalt liegt sodann dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Art Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie wiederum die dort zitierte Rechtsprechung).

- 39 - 5.4 Im vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft (zumindest implizit) geltend, dass der Beschuldigte dadurch seine Amtsgewalt missbraucht habe, dass er in der Polis-Datenbank trotz fehlender Berechtigung die Daten von C._____ nachgeschaut hat (das anschliessende Mitteilen der Quintessenz der Polis-Recherche wurde bereits unter dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung subsumiert, welche Regelung insoweit abschliessend ist). Zu prüfen ist demnach, ob die Abfrage der Polis-Daten von C._____ einen eigentlichen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellt. 5.5 Auf Grund des oben (supra 5.3) Dargelegten setzt der objektive Tatbe- stand von Art. 312 StGB voraus, dass der Täter erstens in der Ausübung von Machtbefugnissen handelt, die ihm durch sein Amt verliehen worden sind, dass sich diese Machtbefugnisse zweitens durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, dass der Täter seine Machtbefugnisse drittens unrechtmäs- sig anwendet, und dass er viertens eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf ande- re Weise Zwang ausübt. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Beschul- digte kraft seines Amtes Zugriff auf die Polis-Datenbank hat und der Beschuldigte demnach beim Nachschauen der Daten von C._____ in der Ausübung von Machtbefugnissen gehandelt hat. Die erste Voraussetzung des objektiven Tatbe- standes von Art. 312 ist demnach erfüllt. 5.6 Nicht ersichtlich ist demgegenüber die Anwendung von Zwang im Sin- ne der zweiten und vierten der oben erwähnten Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes. Das Verhalten des Beschuldigten tritt bis zur Amtsgeheimnisverlet- zung – welcher Vorgang bereits separat behandelt worden ist (und auch separat bestraft wird) – in keiner Weise nach aussen in Erscheinung. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden. 5.7 Abgesehen davon ist auch fraglich, ob das Nachschlagen in der Polis- Datenbank als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft ausführte, dass L._____ geltend gemacht habe, dass sie von häuslicher Gewalt betroffen ist, erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Polis-Datenbank konsultiert hat, um die Situation ein-

- 40 - schätzen zu können und insbesondere zu erfahren, ob C._____ eine gewalttätige Person ist. Wohl gibt es gute Argumente dafür, dass der Beschuldigte den Fall an einen anderen Polizisten hätte abtreten sollen, da er ja ein Stück Weit ein Konkur- rent von C._____ ist. Ob das Verhalten des Beschuldigten dadurch aber bereits unrechtmässig ist, kann letztlich offen gelassen werden, da es so oder anders nicht in Ausübung von Zwang erfolgte und demnach so oder anders den Tatbe- stand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte vom ent- sprechenden Vorwurf freizusprechen. 6.1 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als Hauptvor- wurf – vor, dass er sich der (passiven) Bestechung schuldig gemacht habe. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 6.2 Unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sin- ne der oben erwähnten Norm ist, und klar ist auch, dass der SMS-Verkehr mit den Informationen aus dem Polis in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte. Weiter wurde sodann auch erstellt, dass die Herausgabe von Informationen zu C._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldig- ten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat, oder ob sich keine dieser Tatvarianten erstellen lässt. 6.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, dass er als Gegenleistung für die Bekanntgabe von Informationen aus dem Polis an L._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendun-

- 41 - gen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. und 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – anbegehrt habe. 6.4 Zur Einordnung der SMS des Beschuldigten vom Juli 2013 ist zunächst die Vorgeschichte relevant, nämlich die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machte Trennung vom 15./18. Oktober 2012. Aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ ergibt sich, dass es Mitte Oktober tatsächlich – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – zu einem gewissen Bruch zwi- schen L._____ und dem Beschuldigten gekommen ist. So hatten es L._____ und der Beschuldigte zumindest am 12. Oktober 2012 offensichtlich noch gut mitei- nander. So fragt der Beschuldigte L._____ an jenem Tag um 15:13 Uhr, ob sie (am Folgetag) bei ihm schlafen kommt, worauf L._____ zurückfragt, ob er sie die ganze Nacht aushalte, was der Beschuldigte mit "logisch" beantwortet, wobei je- ner SMS auch noch ein Smiley mit heraushängender Zunge angehängt ist (SMS 157 ff. in Beilage VI zu D1-act. 56/3/5, S. 50 f.). Der Beschuldigte macht am sel- ben Tag auch klar, dass er keine Absage wünscht: "ich hoffe dass du kommst…sonst bin ich wütend… bis morgen meine Köstliche/Reizende/Geile! ich bin glücklich/es macht mich glücklich" (SMS 161). Das Treffen kommt in der Folge dann offensichtlich zu Stande (vgl. SMS 175 ff.). Am 15. Oktober 2012 meldet sich dann aber L._____ beim Beschuldigten und teilt ihm mit, "dass es schön ge- wesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin tref- fen... Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (SMS 180). L._____ führte auf Nach- frage hin aus, dass es dafür einen Grund gebe, dass es jedoch nicht die Schuld des Beschuldigten sei (SMS 182). Auf die plötzliche SMS von L._____ mit dem Inhalt "Liebling Sehnsucht nach diiiir" (SMS 184) reagiert der Beschuldigte über- rascht und führt aus, dass er geglaubt habe, "dass du mich nichtmehr sehen woll- test…?!" (SMS 185). Daraufhin schrieb L._____: "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde weitermachen/fortfahren können;}" (SMS 186). Einige Minuten später fügte L._____ an: "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (SMS 188), mit welchem Vorschlag sich der Beschuldigte einverstanden erklärte ("klar ohne Problem!" [SMS 189]).

- 42 - 6.5 L._____ hat somit ein gewisses Downgrading der Beziehung vorge- nommen. Während der Kontakt bis zur Nacht vom 13. Oktober 2012 offensichtlich so war, dass auch eine gemeinsame Nacht kein Tabu war, wollte L._____ das Verhältnis zum Beschuldigten von einer offensichtlich intimen Beziehung auf eine "nur" freundschaftliche bzw. kollegiale Ebene herabstufen. Der Beschuldigte war darob zwar traurig (vgl. SMS 181), kommunizierte aber auch sinngemäss, dass er diesen Entscheid von L._____ akzeptiert (vgl. SMS 183, 185 und 189). Der Be- schuldigte fragte L._____ in der Folge weiterhin für Treffen an – wie sie ja von L._____ auch nicht ausgeschlossen wurden, sondern im Gegenteil zu einem kol- legialen Verhältnis gehören –, wobei L._____ teilweise in die gewünschten Tref- fen einwilligte (vgl. etwa SMS 222 ff.), teilweise aber auch sehr wenig Enthusias- mus zeigte (vgl. etwa SMS 212, mit welchem sie dem Beschuldigten ohne nähere Begründung absagte). Zumindest in einem Fall wurde der Beschuldigte auch of- fensichtlich hingehalten, versprach doch L._____ ein Treffen, um sodann auf die weiteren SMS des Beschuldigten nicht mehr zu reagieren (SMS 251 ff.), was den Beschuldigten (nachvollziehbarerweise) verärgerte, weshalb er auf ein erneutes Versprechen von L._____, sich dann morgen zu melden, zurückschrieb "…ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…", welche Befürchtung sich dann of- fensichtlich auch bewahrheitete (vgl. SMS 275 f.). Soweit sich L._____ auf Treffen einliess, war sie offensichtlich darauf bedacht, dass die Treffen nicht in einer pri- vaten Umgebung stattfinden, sondern vielmehr an Orten, an welchen der Be- schuldigte unter Beobachtung von Dritten steht. So fand etwa ein Treffen offen- sichtlich im AD._____ statt – also einer Bar – (SMS 221 ff.), und ein andermal schlug L._____ vor, dass ein Treffen "im Zentrum von Zürich" stattfinden solle (SMS 351). 6.6 Im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es allem Anschein nach zu einer weite- ren Abkühlung des Verhältnisses zwischen L._____ und dem Beschuldigten. Zwar schrieb L._____ dem Beschuldigten noch am 18. Juni 2013, dass sie ihn "verehre" (SMS 641), doch am Folgetag lässt sie offensichtlich eine Abmachung platzen, indem sie auf die Frage, wann sie abgeholt werden könne, darauf hin- weist, dass sie am arbeiten sei, und sie auf die Rückfrage "bis wann?" dann gar nicht mehr reagiert (SMS 643 ff.). Am 22. bzw. am 23. Juni 2013 fragt der Be-

- 43 - schuldigte dann bei L._____ nach, ob "alles gut?" ist, und warum sie nicht antwor- te (SMS 654 f.), worauf L._____ jedoch abermals nichts zurückschreibt. Am 2. Juli 2013 schrieb der Beschuldigte sodann an L._____ "wie schade dass du mich ver- gessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (SMS 671). Daraufhin kam es offensichtlich zum mündlichen Kontakt, anlässlich wel- chem L._____ dem Beschuldigten über die (angebliche oder tatsächliche) häusli- che Gewalt berichtete und ihm eine SMS mit dem Namen ihres Ehemannes ver- sprach, wobei die SMS dann am 3. Juli 2013 an den Beschuldigten gesendet wurde (SMS 672). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass es ihm weh getan habe, dass sie zuvor nicht mehr geantwortet habe, und er fügte an, dass sie gut wisse, "dass wir zwei uns sehr gerne haben", und dass sie es – ohne Druck und ohne Zwang – eingestehen solle und sich in seine Arme fallen lassen solle. In derselben SMS fügte der Beschuldigte an, dass er mit dem Namen von C._____ nachschauen werde (SMS 673). Als L._____ offensichtlich nicht antwortete, frage der Beschuldigte am nächsten Tag nach, ob sie von seinem "schlechten Portu- giesisch" – das in Wahrheit freilich alles andere als schlecht ist – alles verstanden habe (SMS 674). L._____ geht auf diese Frage – welche durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass der Beschuldigte um eine Stellungnahme zur Auf- forderung bittet, die Liebe einzugestehen und sich in seine Arme fallen zu lassen

– nicht wirklich ein und schreibt stattdessen bloss leicht ausweichend zurück, dass sie eine gute Übersetzerin sei (SMS 675). Am 5. Juli 2013 teilt der Beschul- digte schliesslich L._____ mit, dass er nichts zu ihrer Hilfe (das heisst nichts für sie Hilfreiches) über C._____ gefunden hat (SMS 677). L._____ hält dies für un- möglich und glaubt, dass er "nicht den Richtigen gefunden" hat (SMS 678). Da- raufhin fragt der Beschuldigte, ob das Geburtsdatum von C._____ der tt. Juni 1953 ist, was L._____ bestätigt (SMS 679 f.). Der Beschuldigte bekräftigt sinnge- mäss, dass er nichts Hilfreiches gefunden hat ("so ist es…!") und fügt in dersel- ben SMS noch die Frage "treffen wir uns heute?" an (SMS 681). Daraufhin verab- reden sich die beiden für 21 Uhr in der Nähe der AB._____ [Gebäude] am AA._____ [Veranstaltung] (SMS 682 ff.), wobei das Treffen schlussendlich offen- sichtlich nicht klappte, angeblich wegen eines leeren Akkus im Mobiltelefon von L._____ (SMS 691 f.).

- 44 - 6.7 Nachdem auch ein Treffen am 6. Juli 2013 nicht zustande kam (SMS 694 ff.), fragt der Beschuldigte am 8. Juli 2013 erneut nach, ob man sich nicht auf einen Drink treffen könne (SMS 699). Da ein Datum dem Beschuldigten nicht geht und zwei andere Daten L._____ nicht gehen, verspricht L._____, sich am nächs- ten Tag nochmals zu melden. Als der Beschuldigte am Folgetag nachfragt und L._____ ausweichend antwortet, folgert der Beschuldigte in einer SMS vom 15. Juli 2013: "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (SMS 727). L._____ antwortet darauf: "Wie schade dass du nicht verstanden hast dass ich am Freitag [also am 12. Juli 2013, Anm. des Gerichts] mit meinem Geliebten war… ich verehre dich von Herzen!" (SMS 728). Der Beschuldigte lässt sich von diesem SMS – in welchem L._____ doch ziemlich unmissverständlich klarstellt, dass nicht der Beschuldigte ihr Geliebter ist, wiewohl dieser Klarstellung eine Höf- lichkeitsfloskel folgt – nicht beeindrucken und fragt erneut für ein Treffen nach: "wann können wir uns also treffen…? ich leide wie ein verletztes Tier…!" (SMS 729). Die Beschuldigte verspricht daraufhin ein Treffen, lässt dieses jedoch an- schliessend wegen "Allergie und Diskushernie" platzen (SMS 730 ff.). Der nächs- te Versuch für ein Treffen wird am 18. Juli 2013 gestartet (SMS 752), wobei auch dieser scheitert, da L._____ am 20. Juli 2013 nach AE._____ [Stadt in Spanien] geht und sie auf die Frage, ob man sich am 19. Juli 2013 treffen könne, zunächst gar nicht und dann bloss mit dem Hinweis antwortet, dass sie den Beschuldigten "verehre" (SMS 770), was der Beschuldigte aber nicht – oder jedenfalls nicht mehr – so richtig glauben mag ("wirklich…?" [SMS 771]; "nicht mit Gewiss- heit…du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du antwortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe…ist dies normal für dich…?" [SMS 773]). Ein weiterer Versuch für ein Treffen scheitert am 26. Juli 2013 (vgl. SMS 781), und ein zu- nächst offenbar vereinbartes Treffen am 29. Juli 2013 kommt ebenfalls nicht zu Stande, weil L._____ schampar beschäftigt ist (vgl. SMS 786) und sie deshalb ein Treffen zunächst auf später am Abend schiebt und ihr dann auch dies nicht geht (vgl. SMS 786 ff.). Den nächsten Versuch startet der Beschuldigte am 31. Juli 2013 (SMS 797), was von L._____ aber zur Enttäuschung des Beschuldigten (SMS 801) grossartig ignoriert wird.

- 45 - 6.8 Am 6. August 2013 meldete sich der Beschuldigte erneut bei L._____: "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (SMS 813). Auf diese SMS schreibt L._____ "Ein Kusssss ich verehreeeee dich" (SMS 816). Der Beschuldigte scheint das offensichtliche Doppelspiel von L._____ – welche den Beschuldigten verbal liebkost, real aber offensichtlich nichts von ihm wissen will – langsam satt zu ha- ben, und er antwortet trocken "glaube ich nicht…" (SMS 817). Schliesslich fragt L._____ doch noch um ein Treffen nach, wobei sie "etwas Ernsthaftes/Seriöses" mit dem Beschuldigten besprechen möchte (SMS 824), wobei sie "über etwas anderes" und "nichts über uns" sprechen möchte (SMS 826). Ob dieses Treffen zu Stande kommt, bleibt aus dem SMS-Verkehr unklar. Ebenso bleibt unklar, ob eigentlich vereinbarte Treffen am 15. August 2013 im AD._____, am 16. August 2013 in der V._____ Bar und am 17. August 2013 im Openair-Kino AF._____ zu Stande kommen (vgl. SMS 856-907). Aktenkundig ist zuletzt eine Frage des Be- schuldigten vom 2. September 2013, weshalb sie keinen Kontakt mehr hätten (SMS 953), welche Frage L._____ mit dem Hinweis beantwortet, dass es ihrem Natel nicht sehr gut gehe und sie auch ein bisschen Stress gehabt habe (SMS 954). 6.9 Vorliegend ist – wie bereits erläutert (supra 6.2) – zu prüfen, ob der Beschuldigte für die Herausgabe der von L._____ nachgefragten Daten von C._____ einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2015.12 vom 15. September 2015) kann der Vorteil dabei materieller oder immaterieller Natur sein, wobei ein geringfügiger, sozial üblicher Vorteil nicht tatbestandsmässig ist, genausowenig wie die Annahme eines Vor- teils, welcher dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist. Unerheblich ist, ob die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht oder nicht; es ist also mit ande- ren Worten keine "Vorauszahlung" erforderlich. Hingegen ist erforderlich, dass der geforderte, versprochene oder angenommene Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis steht, also im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare

- 46 - Amtspflichtverletzung bzw. Ermessensentscheidung erfolgt. Bestimmen lässt sich dieses Äqulivalenzverhältnis anhand objektiver Kriterien wie der Höhe des Vor- teils, einer zeitlichen Nähe von Leistung und Gegenleistung, der Häufigkeit der Kontakte und dem Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung des Ge- benden und der Amtstätigkeit des Nehmenden. 6.10 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte von L._____ als Gegenleistung für die Herausgabe der Daten von C._____ die Wei- terführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 bzw. am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – gefordert habe. 6.11 Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte sowohl in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 wie auch anschliessend an den 3. Juli 2013 bis mindestens zum 2. September 2013 L._____ diverse Male – und ja, auch mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit – um Treffen ersucht hat. So sehr sich argumentieren lässt, dass dieses Verhalten eines Polizisten – und erst noch eines "Sittenpolizisten" – gegenüber einer Prostituierten nicht angemessen ist, so wenig ist dadurch bereits der Straftatbestand der Bestechung erfüllt. Vielmehr müsste dafür der Beschuldigte solche Treffen als Gegenleistung für die geliefer- ten Daten fordern, wobei sich im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft darauf festlegt, dass die geforderte Gegenleistung in der Weiterführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen bestand, weshalb vorliegend für einen Schuldspruch infolge des Anklageprinzips sogar noch ein sexueller Konnex der Treffen bewiesen werden müsste. 6.12 Es gibt durchaus Sachverhaltselemente, welche für ein Äquivalenzver- hältnis zwischen der erfolgten Datenlieferung und den geforderten Treffen spre- chen. So fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte just in derselben SMS, in welcher er L._____ die Datenlieferung in Aussicht stellt, L._____ dazu auffordert, ihm zu vertrauen und sich in seine Arme fallen zu lassen, und doch – ohne Druck, ohne Zwang – einzugestehen, dass sie und er sich sehr gerne hätten (SMS 673). Ebenfalls für die Tatversion der Staatsanwaltschaft spricht, dass der Beschuldigte

– nachdem eine Antwort auf die obige SMS ausgeblieben war – bei L._____ am

- 47 - Folgetag nachgefragt hat, ob sie von seinem schlechten Portugiesisch alles ver- standen habe (SMS 674); diese SMS kann nämlich durchaus so verstanden wer- den, dass der Beschuldigte nachfragt, ob L._____ zu einer Wiederaufnahme der intimen Beziehung bereit ist, wenn sie die in Aussicht gestellten Daten erhält. Dies gilt umso mehr, als die am 3. Juli 2013 in Aussicht gestellten Daten erst am 5. Juli 2013 geliefert worden sind, nachdem L._____ dem Beschuldigten – wenn auch eher ausweichend mit dem Hinweis, dass sie eine gute Übersetzerin sei – geant- wortet hatte (SMS 675). 6.13 Gleichzeitig gibt es aber auch Hinweise, welche gegen ein Äquivalenz- verhältnis sprechen. Diesbezüglich ist vor allem festzuhalten, dass der Beschul- digte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 bei L._____ ziemlich hartnäckig um Treffen nachgefragt hat. Insoweit hat sich das Verhalten des Beschuldigten nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert. Selbstverständlich wird der Beschuldigte gehofft haben, durch seine Polis- Recherche und die Bekanntgabe des Ergebnisses bei L._____ Sympathiepunkte zu sammeln. Damit ist der Straftatbestand der Bestechung aber noch nicht gege- ben, denn das Hoffen auf einen Vorteil ist nicht synonym zu einem Fordern, ei- nem sich-versprechen-Lassen oder zu einem Annehmen eines solchen Vorteils. 6.14 Im Weiteren erwähnt der Beschuldigte bei allen der Datenbekanntgabe folgenden SMS nie den Umstand, dass er die Daten von C._____ geliefert habe. Zwar fällt es dem Beschuldigten schwer, von L._____ loszulassen, und die zu- nehmende Distanziertheit von L._____ tut ihm ganz offensichtlich weh. Wie be- reits ausgeführt, wurde die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und L._____ am 15./18. Oktober 2012 von L._____ auf ein bloss kollegiales Verhältnis herab- gestuft, und im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es zu einer weiteren Abkühlung. Bei diesem abgekühlten Verhältnis blieb es auch nach der Information über das Nichtvorhandensein von gewaltspezifischen Polis-Einträgen von C._____. So sehr der Beschuldigte sich damit schwer tat und so sehr er dies lange nicht wahr- haben wollte, so wenig hat er – jedenfalls soweit dies aktenkundig ist – die Be- schuldigte unter Druck gesetzt oder ihr zu verstehen gegeben, dass sie ihm auf Grund der Information über C._____ noch etwas schulde.

- 48 - 6.15 Im Weiteren ist auch der sexuelle Konnex, wie er von der Staatsan- waltschaft geltend gemacht wird, nicht beweisbar. Am nächsten kommt insoweit noch die SMS des Beschuldigten vom 4. Juli 2013; der Hinweis, dass sie zwei sich gerne hätten und dass sie – L._____ – sich in seine Arme fallen lassen solle, deutet doch auf mehr als bloss auf den Wunsch, gute Kollegen zu sein. Gleichzei- tig ist hier aber doch kein expliziter sexueller Konnex ersichtlich, und in den nach- folgenden SMS – in deren Kontext auch die SMS vom 4. Juli 2013 gesehen wer- den muss – ist auch kein impliziter sexueller Konnex ersichtlich. In jenen SMS er- sucht der Beschuldigte L._____ nämlich "nur" um Treffen. Wohl mag er die Hoff- nung haben, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass es wieder zu einem Up- grade der kollegialen Beziehung hin zu einer intimen Beziehung kommt. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine mehr oder weniger vage Hoffnung, und es ist mitnichten so, dass der Beschuldigte von L._____ sexuelle Handlungen ver- langt. 6.16 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die SMS mit der Information über die (fehlenden) Polis-Einträge von C._____ wohl in der Hoffnung versendet hat, dass er bei L._____ dadurch Sympathiepunkte sam- melt. Weiter dürfte der Beschuldigte gehofft haben, dass L._____ auf Grund der Sympathie zu ihm in Treffen mit ihm einwilligt. Und wahrscheinlich hat der Be- schuldigte auch gehofft, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass L._____ wie- der zu einem intimeren Kontakt bzw. zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit ist. Demgegenüber hat der Beschuldigte aber nie einen klaren Konnex zwischen Tref- fen oder gar sexuellen Handlungen mit L._____ einerseits und der Information über die Polis-Daten von C._____ andererseits hergestellt. Etwas irritierend ist es zwar, dass der Beschuldigte gleichzeitig mit der SMS, in welcher er die Informati- on in Aussicht stellt, auch mit L._____ flirtet. Umgekehrt ist es aber auch so, dass der Beschuldigte die gewünschten Informationen schlussendlich lieferte, ohne dass L._____ versprochen hätte, die Beziehung wieder aufzunehmen oder auch nur sich zu treffen; im Gegenteil hat der Beschuldigte die Daten trotz einer aus- weichenden Antwort von L._____ wie gewünscht geliefert, und auch im Nach- hinein hat er nie insistiert, dass ihm L._____ für die Datenlieferung noch etwas schulde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte

- 49 - von L._____ als Gegenleistung für die Datenlieferung die Wiederaufnahme der Beziehung mit sexuellen Zuwendungen (oder auch nur Treffen mit ihr) gefordert hat. 6.17 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Da- ten von C._____ selbstverständlich nicht aus altruistischen Gründen oder gar aus Pflichtbewusstsein herausgegeben hat. Wie dargelegt handelt es sich bei dieser Datenherausgabe um eine Amtsgeheimnisverletzung, und so wie die meisten Amtsgeheimnisverletzungen erfolgte auch die vorliegende Amtsgeheimnisverlet- zung deshalb, weil sich der Beschuldigte letztlich einen Vorteil davon erhoffte. Das blosse Hoffen auf einen Vorteil macht eine Amtsgeheimnisverletzung jedoch noch nicht zur Bestechung.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Grund des Ankagevorwurfs 1 nur – aber immerhin – der Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu sprechen ist. VI. Anklagepunkt 2: M._____

1. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsan- waltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte seinem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Instituts Spuren gesichert habe. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 15:57:48 Uhr von seinem Handy aus ohne dienstlichen Grund und ohne Einwilligung der H._____ AG an M._____ eine SMS gesendet habe, in welcher er diesen darüber informiert habe, dass am Vortag in die H._____-Bar an der AG._____-strasse 15 in N._____ ZH eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Institutes vor Ort die Spuren

- 50 - gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, um eine "nicht […] der Öffentlichkeit bekannte, amts- und privat- geheime Tatsache" gehandelt. 2.2 Gemäss der technischen Auswertung der Stadtpolizei Zürich hat der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 13:57:48 Uhr eine SMS mit dem folgenden Wortlaut an M._____ geschrieben: "die zwei geile sieche sind echli go nackti wii- ber und sogar mannefudis go aluege…herrlich! ;-) M'._____, gömmer nächscht wuche go ässe id H._____…? händ übrigens geschter döt ibroche und ich han det als spezi d'spure gsicheret! :-)" (D1-act. 56/3/5 S. 41). 2.3 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht. Hingegen macht er geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass M._____ bereits durch I._____, den Inhaber der H._____-Bar, orientiert worden sei, und diese Annahme sich als richtig erwiesen habe, da M._____ ihm im Nachhinein mitgeteilt habe, dass er schon orientiert gewesen sei (D1-act. 67/19 S. 31 ff.). 2.4 M._____ sagte dazu aus, dass er nicht mehr wisse, ob er beim Erhalt der SMS schon über den Einbruch in die H._____-Bar informiert gewesen sei, da er drei Mal durch I._____ und ein Mal durch den Beschuldigten über einen Ein- bruch informiert worden sei, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er bei der In- formation durch den Beschuldigten schon durch I._____ informiert gewesen sei (D1-act. 69/4/11, S. 4 ff.). 2.5 I._____ schliesslich führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er mit M._____ auch über Einbruchdiebstähle spreche, und dass er keinen Ein- wand dagegen hätte, wenn die Information über den Einbruchdiebstahl in die H._____-Bar medial verbreitet würde. Auch führte er aus, dass er mit Gästen dar- über spreche, und dass es jedermann wissen dürfe. Weiter sagte I._____ auch, dass er bezüglich des letzten Einbruchdiebstahls nichts in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erfahren habe (D1-act. 69/3/6, S. 6 ff.). 2.6 Zusammenfassend kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschul- digte M._____ am 2. Oktober 2013 darüber informiert hat, dass in die H._____-

- 51 - Bar eingebrochen worden ist und dass er – der Beschuldigte – die Spuren gesi- chert hat. Weiter ist davon auszugehen, dass sich I._____ ob dieser Information nicht gestört hat. Was den Informationsstand von M._____ betrifft, so ist in dubio davon auszugehen, dass er vom Einbruch durch I._____ bereits Kenntnis hatte, nicht jedoch vom Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung, da ja von diesem Umstand nicht einmal I._____ Kenntnis hatte. 3.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird – wie bereits ausgeführt (supra V.4.1) – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 3.2 Auch im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Art. 320 Ziff. 1 StGB um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Mitglie- dern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Der Beschuldigte war sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt, als er vom Einbruch erfahren hat, Polizist bei der Stadtpolizei Zürich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit, in welcher er als Stagier beim Forensischen Institut Zürich gearbeitet hat, da es sich beim Forensischen Institut um eine Einrichtung der Stadtpolizei Zürich sowie der Kantonspolizei Zürich handelt, aus welchem Grund der Beschuldigte (auch) die Arbeit beim Forensischen Institut als Polizist ausübte. Demnach ist der Beschul- digte auch im vorliegenden Zusammenhang ein Beamter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 3.3 Der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB verlangt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden ist oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drittens das Geheim- nis einer Drittperson offenbart wird. Offensichtlich ist im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung vom Einbruch in die H._____-Bar bzw. von seinem Einsatz vor Ort erfahren hat, und ebenso offensichtlich ist, dass der Beschuldigte die Information über den Einbruch bzw. über seinen Einsatz an M._____ offenbart hat. Näher zu prüfen bleibt, ob es

- 52 - sich bei der Information über den Einbruch um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. 3.4 Wie bereits ausgeführt (supra V.4.4) gelten Tatsachen als Geheimnis- se, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und wenn an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat, wobei ein materieller Geheimnisbegriff massgebend ist (vgl. dazu im Detail V.4.4). Im vor- liegenden Fall hat der Beschuldigte eine Information über einen Einbruch weiter- gegeben. Dabei handelt es sich um eine Information, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, wurde doch über den Einbruch (zumindest noch) nicht medial kommuniziert (vgl. D1-act. 67/19 S. 34). Näher zu prüfen ist, wer der Ge- heimnisherr ist, und ob dieser ein berechtigtes Interesse sowie einen zumindest stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. 3.5 Geheimnisherr ist zunächst einmal I._____, wobei dieser unmissver- ständlich zu verstehen gegeben hat, dass er an der Wahrung des Geheimnisses keinerlei Interesse hat. Daneben sind aber auch die Stadt Zürich sowie der Kan- ton Zürich Geheimnisherren, denn die Geheimhaltungspflicht für die Amtstätigkeit schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit. Gerade bei Einbruchdiebstählen kann je nach Konstellation ein Interesse daran bestehen, dass die Öffentlichkeit von solchen erfährt oder eben nicht erfährt. Einerseits kann es sein, dass die Polizei durch eine gezielte Information die Anwohnerinnen und Anwohner in einem Quartier sensibilisieren will, da einem Einbruch in einem be- stimmten Quartier nicht selten ein weiterer Einbruch folgt. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass die Polizei aus polizeitaktischen Gründen genau nicht will, dass die breite Öffentlichkeit über einen Einbruch informiert wird, denn die erhöh- te Wachsamkeit der Bevölkerung kann auch genau nicht erwünscht sein – etwa wenn die Polizei sich in Stellung bringt und versucht, einen Einbrecher bei einer nachfolgenden Tat im Quartier in flagranti zu erwischen. Welche Kommunikati- ons- und Handlungstaktik im Einzelfall die beste ist, muss die Polizei auf Grund ihrer Erfahrung im Einzelfall entscheiden. Die Bevölkerung hat ein Interesse da- ran, dass die Polizeiführung diesen Entscheid im Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen treffen kann, und sie hat ebenfalls ein Interesse daran, dass dieser

- 53 - Entscheid nicht durch tieferrangige Polizisten unterlaufen wird. Demnach besteht ein öffentliches Interesse, dass jedenfalls die "Frontpolizisten" Informationen über Delikte geheim halten und nicht – ohne entsprechenden Entscheid der Polizeifüh- rung – von sich aus verbreiten. Daraus folgt, dass auch die Stadtpolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich Geheimnisherren sind. 3.6 Die Stadt Zürich als Arbeitgeberin des Beschuldigten hat sodann ihren Geheimhaltungswillen auch explizit bekundet, und zwar durch die Regelung in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Perso- nals, wonach die Angestellten über dienstliche Angelegenheiten, welche ihrer Na- tur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, zur Ver- schwiegenheit verpflichtet sind. Sodann hielt Art. 11 der im Jahr 2013 gültigen Version der "Vorschriften über die Stadtpolizei" – einer städtischen Verordnung – fest, dass alle in das Korps aufzunehmenden Beamtinnen und Beamten geloben müssen, gegenüber Dritten über ihre "dienstlichen Verrichtungen und Wahrneh- mungen streng verschwiegen zu sein". Dadurch hat die Stadt Zürich ihren Ge- heimhaltungswillen für polizeiliche Wahrnehmungen unmissverständlich bekun- det. Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Zürich für diesen Geheimhaltungswillen auch ein berechtigtes Interesse, geht es doch um den Schutz von öffentlichen In- teressen. 3.7 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an M._____ mitgeteilt, dass in die H._____-Bar eingebrochen worden ist und dass er – der Beschuldigte – die Spuren gesichert hat. Dadurch hat der Beschuldigte einem Dritten ein Geheimnis offenbart, das ihm im Rahmen seiner dienstlichen Stellung bekannt geworden ist. Dadurch hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass M._____ bereits von I._____ vom Einbruch erfahren hat (bzw. dass in dubio von diesem Sachverhalt auszugehen ist). Denn ein Geheimnis kann auch dann im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt, weil dadurch seine unsicheren Kenntnisse verstärkt werden (BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 9, mit Verweis auf TRECHSEL). Genau das ist vor-

- 54 - liegend der Fall. M._____ hat direkt von I._____ die Information erhalten, dass in der H._____-Bar eingebrochen worden sei. Dadurch hatte M._____ grundsätzlich Kenntnis vom Einbruch, wobei diese Kenntnis aber mit einer gewissen Unsicher- heit behaftet war – gerade der Umstand, dass I._____ M._____ schon drei Mal über Einbrüche berichtet hat, kann zu einer gewissen Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt der Information führen. Indem der Beschuldigte M._____ seiner- seits über den Einbruch in die H._____-Bar informiert hat, wurde die – zumindest objektiv gesehen – noch unsichere Information von I._____ zu einer objektiv gesi- cherten Information, denn eine doppelte Fehlinformation – und dann noch eine solche durch einen Polizisten – erscheint objektiv gesehen doch als sehr unwahr- scheinlich. Demnach ist der objektive Tatbestand einer vollendeten – und nicht bloss einer versuchten – Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 3.9 Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Information, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Stage beim Forensischen Institut Zürich gearbeitet hat bzw. bei einem Einbruchdiebstahl die Spuren gesichert hat, für sich alleine schon eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen würde (welche Frage denn auch offen gelassen werden kann). Klar ist nämlich, dass der Beschuldigte dadurch ei- ne Amtsgeheimnisverletzung begangen hat, dass er M._____ über den Einbruch informiert hat. Ob er diese Information nun auf Grund eines Spurensicherungsein- satzes vor Ort, aus dem Polis oder im Rahmen einer anderen dienstlichen Tätig- keit erfahren hat, ist irrelevant; so oder so hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt. Und da der Beschuldigte auch dann, wenn die Information über seinen Einsatz vor Ort einen eigenständigen Geheimnischarakter hat bzw. hätte – was wie gesagt offen gelassen werden kann –, angesichts des Versendens von bloss einer SMS so oder so nicht einer mehr- fachen Tatbegehung schuldig zu sprechen ist, kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der (einfach begangenen) Amtsge- heimnisverletzung erfüllt hat. 3.10 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Be- schuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste – oder musste er zumindest wissen

- 55 - –, dass die Information über den Einbruch geheim ist. Ebenso wusste er – oder musste er wissen –, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich und die Stadt Zürich Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an M._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offen- sichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen M._____ anvertraut werden. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 3.11 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So ist namentlich auch der Umstand, dass I._____ sich nicht an der Weitergabe von Informationen störte, kein Rechtfertigungsgrund, da auch die Stadt Zürich und der Kanton Zürich Geheimnisherren sind, und da im Übrigen das Einverständnis von I._____ erst nachträglich erfolgt ist, weshalb selbst dann, wenn I._____ der einzige Geheim- nisherr wäre, der Beschuldigte nicht einfach freizusprechen wäre (sondern viel- mehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). 3.12 Zuletzt sind schliesslich auch keine Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte, musste ihm als Stadtpolizist doch das Gelübde der Stadtpolizei Zürich bekannt sein.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte in Zu- sammenhang mit dem Anklagepunkt 2 der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. VII. Anklagepunkt 3: O'._____ I

1. In Zusammenhang mit dem Anklagepunkt 3 wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis

- 56 - an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnisverletzung gewürdigt. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft dazu aus, dass der Beschuldigte am 11. September 2012 zwischen 11:23:37 und 11:39:52 Uhr mit dem Suchkrite- rium Rufnummer 6 auf die Personenstämme 16, 17 und 18 von J._____ zugegrif- fen und dadurch deren Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise die durch die oben erwähnten Polis-Zugriffe gewon- nenen Daten unbekannten Inhalts an O._____ (heute O'._____) verraten. 2.2 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte zu die- sem Tun am 11. September 2012 von O'._____ veranlasst worden sei, indem ihm diese eine SMS mit dem folgenden Inhalt geschrieben habe: "Kannst du mir jene Seite von Google schicken wo man entdeckt von wem die Telefonnummer ist, weil es einen Idioten gibt der mich von der Nummer 6 aus anruft und nichts sagt, es ist mich am Stressen. Habe einen super Tag! Küsse". Auf diese SMS habe der Beschuldigte sodann gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt geantwortet: "guten Tag! Ich werde sehen was ich für dich machen kann… Schmatz". 3.1 Das Nachschauen der Daten in der Polis-Datenbank würdigt die Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch. In Bezug auf die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes von Art. 312 StGB kann – da es hier um einen weit gehend analogen Sachverhalt geht – vollumfänglich auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I verwiesen werden (supra V.5.1 ff.). Zu erinnern ist hier insbeson- dere nochmals daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB unter an- derem voraussetzt, dass der Täter in Ausübung von Machtbefugnissen handelt, welche sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, und dass er eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt. 3.2 Auch beim vorliegenden Nachschauen in der Polis-Datenbank ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es zu einer Ausübung von Zwang gekommen sein sollte. Im Gegenteil handelt es sich – soweit die Daten nicht an Dritte verraten

- 57 - werden, welcher Vorwurf separat als allfällige Amtsgeheimnisverletzung zu prüfen ist – um einen rein internen Vorgang, der in keiner Weise nach aussen in Er- scheinung tritt. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht er- kennbar ist, ist (auch im vorliegenden Zusammenhang) auch nicht mit der Aus- übung von Zwang verbunden. 3.3 Demnach hat sich der Beschuldigte auch dann, wenn der Sachverhalt wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht zutrifft, nicht eines Amtsmiss- brauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar gemacht. Auf eine nähere Erstellung des Sachverhaltes kann deshalb verzichtet werden, da der Beschuldigte insoweit so oder so freizusprechen ist. 4.1 Im Rahmen des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte die im Polis recherchierten Da- ten unbekannten Inhalts zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise an O._____ (heute O'._____) verraten habe. 4.2 Nach Art. 9 StPO darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines ge- nau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Anhand der Anklageschrift sollen sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig darüber informiert sein, welche Straftaten Gegenstand der Anklage bilden und der beschuldigten Person vorgeworfen werden (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 42 ff.). Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass im betreffenden Anklagepunkt keine Verurteilung erfolgen darf. Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt jedoch dann vor, wenn die beschuldigte Per- son trotz Unvollkommenheiten der Anklageschrift bei einer Gesamtbetrachtung der Anklage genau wusste, was ihr vorgeworfen wird (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 7). 4.3 Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, Daten aus dem Polis an O'._____ verraten zu haben. Unbekannt sind dem- gegenüber gemäss Anklage der genaue Inhalt der Daten, die Kommunikations- methode ("auf unbekannte Weise") sowie der Zeitpunkt des vorgeworfenen Ge-

- 58 - heimnisverrats. Bei der blossen Umschreibung des Empfängers der Daten sowie der ungefähren Art der Daten – nämlich solchen aus der Polis-Datenbank – han- delt es sich aber noch nicht um eine genaue Umschreibung des Sachverhalts, wenn sowohl der Inhalt der Daten, die Kommunikationsmethode als auch der Zeitpunkt der vorgeworfenen Amtsgeheimnisverletzung in der Anklage nicht näher umschrieben werden. Zwar sind ohne Frage gewisse Ungenauigkeiten oder un- bekannte Parameter in einer Anklageschrift keineswegs von vornherein unzuläs- sig. Entscheidend ist aber – wie bereits ausgeführt –, dass der Beschuldigte auf- grund der Anklageschrift wissen muss, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich gegebenenfalls gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen kann. Wenn dem Be- schuldigten vorgeworfen wird, dass er irgendwann irgendwelche Polis-Daten auf irgendeine Weise an O'._____ weitergegeben hat, so kann von einer hinreichen- den Kenntnis über einen hinreichend genau umschriebenen Tatvorwurf keine Re- de mehr sein. Das "Irgendwann", das "Irgendwas" und das "Irgendwie" mögen für sich allein allenfalls noch keine Verletzung des Anklageprinzips bewirken. Zumin- dest in Kombination tun sie dies aber. Art. 9 StPO dient nämlich genau dem Zweck, beschuldigte Personen davor zu schützen, sich gegen den unbestimmten Vorwurf verteidigen zu müssen, irgendwann irgendwie irgendetwas Strafbares gemacht zu haben. 4.4 Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft das Gericht, ob die Anklage- schrift ordnungsgemäss erstellt ist. Vorliegend führt diese Prüfung in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 3 zu einem negativen Er- gebnis. Für solche Fälle hält Art. 329 Abs. 2 StPO fest, dass das Gericht die An- klage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann, und Art. 329 Abs. 4 StPO hält fest, dass das Gericht das Verfahren einstellt, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht aufgrund eines Fehlers nicht näher umschrieben, sondern weil er schlicht nicht näher bekannt bzw. erstellbar ist. Demnach kann auf eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden, und es ist das Verfahren in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 3 einzustellen.

- 59 - VIII. Anklagepunkt 4: O'._____ II

1. In Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten neben dem soeben abgehandelten Anklagepunkt 3 weiter – als An- klagepunkt 4 – noch vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Po- lis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7). 2.1 Im Detail macht die Staatsanwaltschaft dazu geltend, dass der Be- schuldigte am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14:47:24 bis ca. 14:58:03 Uhr ohne dienstlichen Grund in der Polis-Datenbank nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen B._____ und einem Jahrgang von ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe. Dabei habe der Beschuldigte um ca. 14:57:33 Uhr und ein zweites Mal um ca. 15:58:52 Uhr auf die Personendaten sowie die Geschäfts- und Doku- mentenlisten mit der Stammnummmer 19 von B._____ zugegriffen und diese Da- ten gelesen. In der Folge habe der Beschuldigte sodann gleichentags um ca. 15:59:41 Uhr den Beruf und die Natelnummer von B._____ per WhatsApp ("Hausfrau, 8") an O'._____ verraten. 2.2 In Bezug auf die Motivation des Beschuldigten für sein Tun führt die Staatsanwaltschaft aus, dass O'._____ dem Beschuldigten am 12. Juni 2013 die folgenden WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe:

- "Amor nao tem os numeros registrado" (übersetzt: "Liebling hast du/hat er/sie die Nummern nicht registriert"/"Liebling die Nummern sind nicht regis- triert" oder "Liebling die registrierten Nummern gibt es nicht"/"Liebling, regis- triert, gibt es die Nummern nicht"/"Liebling gibt es die registrierte Nummern nicht"/"Liebling, gibt es, registriert, die Nummern nicht"/Liebling hast du die registrierte Nummern nicht"/"Liebling er/sie hat die registrierte Nummer(n) nicht"; Nachricht von 10:43 Uhr)

- 60 -

- "Se for ela mesmo entao recebe" (übersetzt: "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfangst er/sie"/"Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen"/"Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie"/"wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entge- gen"/"Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es"; Nachricht von 15:47 Uhr)

- "Se for ela eu prometo" (übersetzt: "Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich (es)"; Nachricht von 15:47 Uhr)

- "Qual beruf?" (übersetzt: "Welcher Beruf?"; Nachricht von 15:49 Uhr). 2.3 Durch diese Nachrichten habe O'._____ den Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – angefragt, ob der Beschuldigte von B._____ den Beruf und "die Nummern nicht registriert" habe. Die Antwort habe der Be- schuldigte im Gegenzug für eine von ihm eingeforderte sexuelle Zuwendung O'._____s gegeben, wobei dies aus dem Text "Se for ela mesmo entao recebe" bzw. "Se for ela eu prometo" hervorgehe sowie auch aus den beiden nachfolgen- den Nachrichten des Beschuldigten:

- "promete!" (übersetzt: "versprich!"; Nachricht von 15:47:34 Uhr)

- "sabato?" (übersetzt: "Samstag?"; Nachricht von 15:47:59 Uhr). 3.1 Unstreitig ist der äussere Sachverhalt, also der Verkehr der WhatsApp- Nachrichten (Prot. S. 13). Demnach kann als erstellt gelten, dass es zu folgendem WhatsApp-Verkehr gekommen ist: Beschuldigter L._____

12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr Amor nao tem os numeros registrado 15:47:23 Uhr Se for ela mesmo entao recebe

- 61 - 15:47:34 Uhr promete! 15:47:49 Uhr Se for ela eu prometo 15:47:59 Uhr sabato? 15:49:15 Uhr Qual beruf? 15:49:41 Uhr Hausfrau, 8 Unstreitig ist im Weiteren auch, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2013 zwischen 14:47 und 14:58 Uhr im Polis nach einer gut 30-jährigen B._____ gesucht hat (Prot. S. 13). 3.2 Streitig sind demgegenüber die Umstände – also die Motivation von O'._____ zur Frage an den Beschuldigten – sowie vor allem die Frage, ob sich der Beschuldigte etwas versprechen liess bzw. etwas gefordert hat, und wenn ja, was genau. 3.3 Der Beschuldigte selber führte aus, dass er nicht mehr wisse, was O'._____ von sich aus in Bezug auf die gegebenen Informationen schon gewusst habe. Er habe sicher seine Gründe gehabt, um ihr diese Nummer zu geben. Of- fenbar habe sie bereits die richtige Nummer dieser Frau gewusst und mit ihr Kon- takt aufnehmen wollen, und er gehe davon aus, dass sie diese Frau gekannt ha- be, aber ihre Telefonnummer verloren, vergessen, gelöscht oder nicht gewusst habe. Deshalb habe er seines Erachtens keine Amtsgeheimnisverletzung began- gen, weil ja diese Telefonnummer und der Beruf von B._____ der O'._____ schon bekannt gewesen sei. Er gehe davon aus, dass O'._____ versucht habe, mit die- ser B._____ Kontakt aufzunehmen bzw. von dieser Frau einen Anruf erwartet ha- be, dass diese jedoch nicht angerufen habe. Offenbar sei es dringend gewesen,

- 62 - und darum habe O'._____ versucht, die Nummer von B._____ ausfindig zu ma- chen, was offenbar nicht geklappt habe. Darum habe sie ihn angefragt, ob er ihre Nummer ausfindig machen könne, damit sie mit B._____ den Kontakt aufbauen könne, und dabei habe sie ihm angegeben, dass sie den Nachnamen von B._____ nicht kenne, aber wisse, dass sie ungefähr etwas über 30 Jahre alt sei. Mit diesen Angaben habe er dann eine mögliche Telefonnummer von B._____ ausfindig gemacht, damit O'._____ mit ihr Kontakt aufnehmen könne. Offenbar sei es jedoch die falsche Nummer gewesen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 35 ff.). 3.4 Da sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte in Bezug auf seinen Kenntnisstand bzw. die Gründe von O'._____, weshalb sie die Telefonnummer dieser B._____ in Erfahrung zu bringen suchte, falsch ausgesagt hat, ist auf seine Aussagen abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass O'._____ den Be- schuldigten um Herausgabe der Telefonnummer ersucht hat, um B._____ zu kon- taktieren. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte davon ausgegan- gen ist, dass O'._____ B._____ kennt, wobei aber die Frage offengelassen wer- den kann, ob der Beschuldigte auch davon ausgegangen ist, dass O'._____ die Telefonnummer von B._____ früher einmal gekannt hat; diesbezüglich sagt der Beschuldigte nämlich widersprüchlich aus – einmal hält er es für möglich, dass O'._____ die Telefonnummer nicht gewusst hat, und ein andermal legt er sich da- rauf fest, dass O'._____ die Nummer früher einmal gekannt hat (vgl. supra 3.3) –, und letztlich ist die Frage – wie zu zeigen sein wird – irrelevant. Sodann kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Polis nach den Telefonnummern und Be- rufsangaben einer etwas über 30-jährigen B._____ gesucht hat, und unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte ein Ergebnis dieser Recherche – nämlich eine ge- fundene Telefonnummer und den Beruf der betreffenden Person – an O'._____ herausgegeben hat. Wie zu zeigen sein wird, kann dabei offen gelassen werden, ob es sich dabei um die Nummer der effektiv gesuchten B._____ gehandelt hat. 4.1 Zu prüfen ist auch bei diesem Anklagepunkt zunächst der Straftatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird – wie bereits mehrfach erläutert – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-

- 63 - straft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied ei- ner Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.2 Art. 320 Ziff. 1 StGB ist generell – und somit auch im vorliegenden Zu- sammenhang – ein Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Auch zum vorliegend relevanten Zeitpunkt – dem

12. Juni 2013 – war der Beschuldigte Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er auch im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteres ein Beam- ter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.3 Sodann sind nochmals die Voraussetzungen des objektiven Tatbe- standes von Art. 320 Ziff. 1 StGB aufzuführen. Der erwähnte Straftatbestand ver- langt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter in seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drit- tens das Geheimnis einer Drittperson offenbart wird. 4.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Telefonnummer und dem Beruf der im Polis gefundenen B._____ um Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, denn beide Daten sind nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt – sie sind weder offenkundig noch allgemein bekannt –, und wie bereits er- wähnt hat der Kanton Zürich die Polis-Daten in der POLIS-Verordnung für geheim im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB erklärt. Sodann haben sowohl die betroffene Person – vorliegend B._____ – als auch der Kanton bzw. die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur ein berechtigtes Interesse am Schutz der Daten, was in Bezug auf die betroffene Person von vornherein offensichtlich ist – zumal sie mit der Weitergabe nicht einverstanden war (D1-act. 69/8/2 S. 16) – und in Bezug auf den Staat nur schon deswegen gilt, weil es sich beim Schutz von staatlich registrierten Daten um ein öffentliches Interesse handelt, welches der Staat zu wahren hat (und abgesehen davon der Kanton und die Städte Zürich und Winterthur auch in- sofern ein Interesse am Schutz der Polis-Daten haben, als die Akzeptanz der Be- völkerung für die Führung von relativ ausführlichen Polizei-Datenbanken damit stehen und fallen dürfte, dass die Daten vor der Herausgabe an Dritte gut ge- schützt sind, und an der Führung von ausführlichen Polizei-Datenbanken insofern

- 64 - ein Interesse besteht, als diese bei der Aufklärung von Verbrechen hilfreich sein können). Im Weiteren hat B._____ – wie bereits angedeutet – ausdrücklich er- klärt, dass es sie störe, wenn der Beschuldigte auf ihre Polizeidaten zugreift und in der Folge die Berufsangabe "Hausfrau" sowie die Rufnummer 8 an O'._____ herausgibt (D1-act. 69/8/2 S. 16). Unerheblich ist sodann, ob der Beschuldigte die richtige B._____ gefunden hat und ob die Telefonnummer im Polis korrekt regis- triert worden ist, denn es spielt für den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB keine Rolle, ob eine Information wahr oder falsch ist (BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 7); entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte Daten herausge- geben hat, die so mit dem Stand gemäss Polis übereingestimmt haben. Zuletzt bleibt schliesslich festzuhalten, dass es weiter auch irrelevant ist, ob O'._____ die Telefonnummer und den Beruf von B._____ früher einmal gekannt hat oder nicht. Zumindest zum vorliegenden Zeitpunkt war die Nummer O'._____ nämlich nicht bekannt, und der Beschuldigte führte auch selber aus, dass offenbar O'._____ versucht habe, die Nummer von B._____ ausfindig zu machen, was aber offenbar nicht geklappt habe (supra 3.3). Wie bereits ausgeführt wurde, kann eine Amts- geheimnisverletzung auch bei einer Bekanntgabe von an sich bereits bekannten Daten vorliegen, sofern durch die Amtsgeheimnisverletzung die Kenntnis verstärkt bzw. bekräftigt wird. Umso mehr ist eine Amtsgeheimnisverletzung möglich, wenn nicht einmal eine aktuelle Kenntnis über einen Sachverhalt besteht, weder eine sichere noch eine unsichere. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Po- lis-Daten zur Telefonnummer von B._____ als auch jene zu ihrem Beruf Geheim- nisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB darstellen. 4.5 Weiter muss – damit der objektive Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt ist – der fragliche Inhalt des Geheimnisses dem Beschuldigten als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden sein oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden sein. Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte nur dank seiner dienstlichen Stellung Zugriff auf die Polis- Datenbank, und somit sind ihm die vorliegenden Daten – wie generell alle Polis- Daten – im Rahmen seiner dienstlichen Stellung bekannt geworden. Somit ist auch das zweite Element des objektiven Tatbestandes der Amtsgeheimnisverlet- zung erfüllt.

- 65 - 4.6 Zuletzt setzt der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB voraus, dass der Beschuldigte das Geheimnis einer Drittperson offenbart hat. Das ist vor- liegend ganz offensichtlich der Fall, hat er doch die im Polis gefundenen Daten per WhatsApp-Nachricht an O'._____ mitgeteilt. 4.7 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er hätte zumindest wissen müssen, dass die im Polis enthaltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per WhatsApp versendeten Informationen an O'._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fragliche Nachricht ganz offensichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstli- chen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an O'._____ anvertraut wer- den. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 4.8 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. Der blosse Wunsch einer Drittperson, eine bestimmte Person anzurufen – ohne dass ein spezifischer Notstand geltend gemacht wird –, rechtfertigt von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung. 4.9 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden hätte. Selbst wenn der Beschuldig- te die Rechtslage tatsächlich falsch eingeschätzt haben sollte – was freilich ange- sichts seiner Ausführungen zum Anklagepunkt 1 (vgl. D1-act. 67/7 S. 24) als we- nig wahrscheinlich erscheint –, so handelt es sich auf jeden Fall nicht um einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Der Beschuldigte musste als langjähriger Stadtpoli- zist wissen, dass er Polis-Daten nicht an Dritte herausgeben darf – schon gar nicht ohne eine durch die Drittperson geltend gemachte und näher konkretisierte Notlage.

- 66 - 4.10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschul- digte durch das Nachschauen der Daten von B._____ in der Polis-Datenbank des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5.2 In Bezug auf die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes von Art. 312 StGB kann auch hier – wie schon beim Anklagepunkt 3 – vollumfäng- lich auf die Ausführungen zum Anklagepunkt 1 verwiesen werden (supra V.5.1 ff.). Zu erinnern ist auch hier insbesondere nochmals daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB unter anderem voraussetzt, dass der Täter in Aus- übung von Machtbefugnissen handelt, welche sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, und dass er eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt. 5.3 Auch beim vorliegenden Nachschauen in der Polis-Datenbank ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es zu einer Ausübung von Zwang gekommen sein sollte. Im Gegenteil handelt es sich – soweit die Daten nicht an Dritte verraten werden, welcher Vorwurf bereits separat behandelt und als Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert wurde – um einen rein internen Vorgang, der in keiner Weise nach aussen in Erscheinung tritt. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist (auch im vorliegenden Zusammenhang) auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden. 5.4 Demnach hat sich der Beschuldigte nicht eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar gemacht, auch wenn sich insoweit der Sachver- halt im Sinne der Staatsanwaltschaft erstellen lässt.

- 67 - 6.1 Zu prüfen bleibt zuletzt der Vorwurf der passiven Bestechung. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 6.2 Auch im vorliegenden Zusammenhang unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne der oben erwähnten Norm ist. Ebenso ist klar, dass die WhatsApp-Nachricht mit den Informationen aus dem Polis in Zu- sammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte, wurde er doch gerade als Polizist angefragt, weil er nur als solcher Zugriff auf die ge- wünschten Daten hatte. Weiter wurde bereits erstellt, dass die Herausgabe der Daten von B._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei auch hier der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldig- ten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass sich der Beschuldigte eine sexuelle Zuwendung habe versprechen lassen oder eventualiter eine solche zumindest gefordert habe. 6.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel dazu finden sich in den Akten primär die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von O'._____ sowie eine Dokumentation des WhatsApp-Verkehrs zwischen den beiden erwähnten Personen. Zuerst einzugehen ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2016 (D1-act. 67/44) unter anderem mit Auszügen aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und O'._____ (D1-act. 68/48/11/24) konfrontiert. Der Beschuldigte sagte auf Vor- halt der Nachricht von O'._____, wonach er nur Sex mit ihr haben wolle und nur daran denke, dass dies alles Mutmassungen von Frauen seien. Auf Vorhalt seiner

- 68 - eigenen Nachricht, wonach O'._____ auch daran denke und dies kein Verbrechen sei, führte der Beschuldigte aus, dass dies die Interpretation der Staatsanwalt- schaft sei (D1-act. 67/44 S. 24 f.). Weiter wurde dem Beschuldigten der Entwurf des Textes für die Anklageschrift vorgehalten. Dazu führte der Beschuldigte ins- besondere aus, dass seine Auskunft in keiner Art und Weise einen Bezug auf ei- ne mögliche sexuelle Dienstleistung von O'._____ als Gegenleistung habe (D1- act. 67/44 S. 25). Weiter sagte er, dass er sich die Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" („falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“) nicht erklären könne, und zum "promete!" ("versprich!") führte er aus, dass er das nicht verstehe, die Übersetzung "versprich!" aber kor- rekt sei. Zur Nachricht "se for ela eu prometo" ("falls es sie ist/sein sollte verspre- che ich es") sagte der Beschuldigte, dass er das auch nicht verstehe, und dass er keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe; ob es mit der Kommu- nikation "Amor nao tem os numeros registrado" zu tun habe, wisse er nicht. In Bezug auf die Nachrichten "promete!" sowie "sabato?" ("Samstag?") führte der Beschuldigte – auch auf Vorhalt der Sendezeiten der beiden Nachrichten, welche bloss 10 Sekunden auseinanderliegen – aus, dass er da keinen Zusammenhang zwischen diesen Nachrichten sehe. In Bezug auf die Nachricht vom 14. Juni 2013 mit der Frage, ob O'._____ am Folgetag schon besetzt sei und eine Massage wol- le wie letztes Mal, sagte der Beschuldigte, dass das für ihn nicht relevant sei und er nicht verstehe, worum es dabei gehe. Zur Antwort von O'._____, in welcher sie den Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass sie schon vergeben sei, sagte der Beschuldigte auf die Frage hin, wie das mit dem Wunsch für ein Treffen am

15. Juni 2013 in Zusammenhang steht, dass er keine Ahnung habe, um was es hierbei gehe. Sodann sagte er zu seinem Angebot, O'._____ wie letztes Mal zu massieren, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Zur Frage, worum es bei die- sem Treffen vom 15. Juni 2013 gegangen ist oder gegangen wäre, sagte der Be- schuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf Vorhalt der Aussage von O'._____, wonach es vorläufig nicht klappe, weil sie mit AH._____ zusammen sei, sowie der Reaktion des Beschuldigten, wonach er keine Geduld mehr habe, O'._____ aber immer in seinem Herzen behalten wolle, lehnte der Beschuldigte

- 69 - das Angebot der Staatsanwaltschaft ab, dies zu kommentieren (D1-act. 67/44 S. 38 ff.). 6.4 In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, zu den Aussagen von O'._____ Stellung zu beziehen. Der Beschuldigte führte aus, dass er das derzeit nicht wolle (D1-act. 67/53 S. 2). In der Einvernahme vom 7. November 2016 (D1-act. 67/58) bekräftigte der Be- schuldigte schliesslich, dass er zu keiner Zeit beabsichtigt habe, sich mit seinem Handeln in Zusammenhang mit O'._____ einen Vorteil wie namentlich eine sexu- elle Dienstleistung zu verschaffen (D1-act. 67/58 S. 13). 6.5 O'._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mehrmals als (mit-)beschuldigte Person befragt. An der Einvernahme vom 8. Juli 2016 führte O'._____ aus, dass der Text "se for ela mesmo entao recebe" unlogisch sei – viel- leicht fehle etwas – und sie sich nicht an alles detailliert erinnern könne. Auf Nachfrage, was der Beschuldigte entgegennehmen solle, sagte O'._____, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt des "promete!" sagte sie, dass sie etwas habe versprechen sollen. Ein paar Wochen vor dem 12. Juni 2013 hätten sie zum Gril- lieren abgemacht, wobei aber diese Grillabmachung nichts mit "dieser Geschichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Auf mehrfache Nachfrage des Staatsanwaltes führ- te O'._____ schliesslich aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit für den Beschuldigten zu haben, weil sie ja zuvor nie Zeit für ihn gehabt habe. In Bezug auf das Verhältnis zum Beschuldigten führte O'._____ aus, dass sie be- freundet gewesen seien, aber keine intime Beziehung gehabt hätten; der Be- schuldigte habe keine intime Beziehung zu ihr aufnehmen wollen – es sei alles nur "Spiel und Spass" gewesen –, und umgekehrt sei es auch für sie "Spiel und Spass" gewesen. Sodann sagte O'._____, dass sie nicht mehr wisse, weshalb sie auf das "promete!" hin mit "se for ela eu prometo" geantwortet habe. Auf Frage, was am Samstag denn sein sollte, antwortete O'._____ sodann "[z]um Grillieren". In Bezug auf die im WhatsApp-Verkehr erwähnten Massagen sagte O'._____ aus, dass sie in ihrem Geschäft Massagen angeboten habe, wobei der Beschuldigte alles korrekt bezahlt habe und sie ihn nie erotisch massiert habe. Auf Vorhalt von diversen weiteren Nachrichten führte O'._____ sodann aus, dass der Beschuldig-

- 70 - te gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde; er sei alleine gewesen und habe eine Intimfreundin gewollt. Auf nochmaligen Vorhalt ihrer Nachricht "se for ela eu prometo" führte O'._____ aus, dass der Beschuldigte immer wieder mit ihr habe in den Ausgang etwas trinken gehen wollen, wobei hier in der Nachricht et- was fehle; für den fraglichen Samstag hätten sie nämlich zum Grillieren abge- macht; sie habe versprochen, entweder zu grillieren oder etwas trinken zu gehen. In Bezug auf die Nachrichten vom 14. Juni 2013 schliesslich führte O'._____ aus, dass der Wunsch des Beschuldigten nach einer Massage und ihr darauf folgender Hinweis, dass sie vergeben sei, "überhaupt nicht" miteinander zu tun hätten (sie- he zum Ganzen D1-act. 69/7/5 S. 9 ff.). 6.6 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 (D1-act. 69/7/6) bekräftigte O'._____ als Auskunftsperson die Aussage, wonach sie mit dem Beschuldigten nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe, wobei aber der Beschuldigte – wie sie glaube – schon gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund, geworden wäre. Weiter sagte sie auch, dass sie sich nicht erinnere, was mit "se for ela mesmo entao recebe" gemeint war, wobei sie glaube, dass im WhatsApp-Verkehr etwas fehle. Weshalb der Beschuldigte 11 Sekunden später "promete!" zurückgeschrie- ben habe, wisse sie nicht, und beim Versprechen sei es vielleicht darum gegan- gen, mit dem Beschuldigten in den Ausgang zu gehen, wobei sie sich nicht erin- nere. Wer mit dem "ela" gemeint ist, wusste O'._____ nicht, und ebenso konnte sie nicht sagen, weshalb sie "se" ("falls") geschrieben habe, wobei dieses "se" aber nichts mit dem "promete!" zu tun habe. Die Frage des Staatsanwaltes, ob O'._____ dem Beschuldigten versprochen habe, am Samstag – falls sie es ist – miteinander auszugehen, verneinte O'._____. Zu den WhatsApp-Nachrichten vor und nach dem fraglichen 15. Juni 2013 führte O'._____ aus, dass alles Flirt ge- wesen sei; es sei ja "nicht verboten", auch nach einer Heirat weiterzuflirten. Auf Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Kontakt zum Beschuldigten seit der Hei- rat gemäss einer früheren Aussage O'._____s weniger intensiv sei, sagte O'._____, dass man etwas mehr Respekt haben müsse, nachdem man geheiratet habe; da müsse man "den Spass etwas beiseite lassen". Weiter wurde O'._____ zu einzelnen WhatsApp-Nachrichten befragt. In Bezug auf die Nachricht 194 vom

14. Juni 2013, in welcher der Beschuldigte O'._____ eine Massage anbietet, sag-

- 71 - te O'._____, dass damit "irgendwie eine Flirtmassage" gemeint sein müsse. Auf Vorhalt der Nachricht 292 – in welcher O'._____ dem Beschuldigte vorwirft, nur Sex mit ihr zu wollen – sagte O'._____, dass es sich "hier irgendwie um einen Spass handeln" müsse. Als O'._____ nochmals auf das "promete!" angesprochen wurde, sagte sie, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe "versprich das, dass wir uns treffen"; dies habe er mit dem "promete!" sagen wollen (D1-act. 69/7/6 S. 8 ff.). 6.7 Erneut einvernommen wurde O'._____ am 14. November 2016 (D1- act. 69/7/9). In Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf wurde O'._____ gefragt, was sie dem Beschuldigten mit den fraglichen Nachrichten versprochen habe. O'._____ sagte dazu bloss, dass sie "schon zweimal" – gemeint an zwei Einver- nahmen – "auf diese Frage Antwort gegeben" habe. Auf Nachfrage, dass sie es demnach ein drittes Mal sagen solle, sagte O'._____ nur "Es ist irrelevant." Auf erneute Nachfrage machte O'._____ klar, dass sie bereits früher gestellte Fragen nicht erneut beantworte (D1-act. 69/7/9 S. 13 f.). Ansonsten ging es in jener Ein- vernahme primär um andere Vorwürfe gegen O'._____, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, so namentlich darum, ob in O'._____s Kosmetikstudio (ohne Zusammenhang mit dem vorliegend Beschuldigten) auch sexgewerbliche Dienstleistungen erbracht worden sind. 6.8 Vier Tage später, am 18. November 2016, wurde O'._____ erneut ein- vernommen (D1-act. 69/7/10). O'._____ bestätigte dabei, dass sie gewollt habe, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Telefonnummer von B._____ via Google nachschaue, nicht aber via Polis (D1-act. 69/7/10 S. 2). Die letzte Einvernahme von O'._____ fand sodann am 29. November 2016 statt (D1-act. 69/7/13), wobei O'._____ anlässlich dieser Einvernahme in Bezug auf das vorliegend Relevante weit gehend entweder die Aussage sinngemäss verweigerte – mit dem Hinweis, dass sie die entsprechende Frage bereits in früheren Einvernahmen beantwortet habe – oder aber aussagte, dass sie sich nicht erinnern könne. Eine Abweichung von früheren Aussagen findet sich insofern, als O'._____ neu behauptete, dass sie dem Beschuldigten "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist) nichts ange- boten habe (D1-act. 69/7/13 S. 3 ff.).

- 72 - 6.9 Weitere Aussagen, welche für die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Frage der vorgeworfenen Bestechung – bzw. konkret für die Frage, ob der Beschuldigte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich verspre- chen liess oder angenommen hat – hilfreich wären, finden sich in den Akten nicht. Demnach hat das Gericht den Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Beschul- digten und von O'._____ sowie aus dem aktenkundigen WhatsApp-Verkehr zu er- stellen. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so muss festgehalten wer- den, dass diese zur Erstellung des Sachverhaltes wenig hilfreich sind. Der Be- schuldigte führte zu diversen Fragen aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne bzw. er nicht verstehe, worum es gehe. Aussagen, die über ein blosses Nichtwis- sen hinausgehen, finden sich primär in Bezug auf Bestreitungen – so etwa in Be- zug auf einen Zusammenhang zwischen den bloss 10 Sekunden auseinanderlie- genden Nachrichten "promete!" und "sabato?". Zu berücksichtigen ist insoweit na- türlich, dass die fraglichen Ereignisse zum Zeitpunkt der insoweit relevanten Ein- vernahmen schon rund drei Jahre zurücklagen, sodass es verständlich ist, dass die Erinnerung an die Ereignisse teilweise schon etwas verblasst ist. Das Aus- mass der Erinnerungslücken des Beschuldigten wirkt zwar da und dort als doch erstaunlich gross, doch ist in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erinnern kann, soweit er dies geltend macht. Abgesehen da- von könnte ihm auch für den Fall, dass er sich an weniger erinnern will als er sich effektiv erinnert, insofern keinen Vorwurf gemacht werden, als er auf Grund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter das Recht hat, auch Unwahres zu be- haupten (solange er keine Dritten zu Unrecht belastet, was er durch seine Aussa- gen klarerweise nicht tut). Demnach ergibt sich aus den Aussagen des Beschul- digten nichts zu seinen Lasten. Gleichzeitig ergibt sich aber auch nur sehr wenig zu Gunsten des Beschuldigten; aus dem Umstand, dass er sich an fast nichts er- innern kann, kann ja nicht geschlossen werden, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Insgesamt wirken sich die Aussagen des Beschuldigten – welche primär aus einem Nichterinnern und sekundär aus pauschalen Bestreitun- gen bestehen – nicht zu Lasten des Beschuldigten aus, doch vermögen sie ihn auch nicht konkret zu entlasten, soweit sich der Sachverhalt anderweitig zu Las- ten des Beschuldigten erstellen lässt.

- 73 - 6.10 Ausführlicher als der Beschuldigte hat O'._____ ausgesagt. Freilich finden sich in O'._____s Aussagen – vor allem in jenen der ersten oben erwähn- ten Einvernahme – diverse Widersprüche. So bestritt O'._____ etwa zunächst, dass der Beschuldigte eine (intime) Beziehung mit ihr habe eingehen wollen – vielmehr sei alles auch von ihm her bloss "Spiel und Spass" gewesen –, wohin- gegen O'._____ auf Vorhalt von doch sehr eindeutigen WhatsApp-Nachrichten dann einräumen musste, dass der Beschuldigte ihrem Eindruck zufolge sehr wohl ihr Intimfreund habe werden wollen. In Bezug auf das Versprechen, das sie dem Beschuldigten geben musste, lieferte O'._____ gleich eine ganze Palette von un- terschiedlichen Antworten: Zunächst führte sie aus, dass der Beschuldigte zwar mit ihr einen Grillabend habe verbringen wollen, dies aber nichts mit "dieser Ge- schichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Dann machte sie geltend, dass sie nicht wisse, was der Beschuldigte dank ihrem Versprechen entgegennehmen solle. Gleich darauf führte sie dann aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit führ den Beschuldigten zu haben. Später in der Einvernahme machte O'._____ dann geltend, dass es beim fraglichen Ereignis vom Samstag um ein Grillieren gegangen sei. Noch später in der Einvernahme sagte O'._____ dann – in klarem Widerspruch zur ursprünglichen Aussage –, dass sie am 15. Juni 2016 zum Grillieren abgemacht hätten. Gleich darauf folgte dann aber wieder eine Auswahlsendung, wonach es beim Versprechen entweder um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sei. Im Übrigen machte auch O'._____ Erinnerungslücken geltend, so namentlich auch in Bezug auf die beiden Nachrich- ten "se for ela mesmo entao recebe" und "se for ela eu prometo". 6.11 Ohne Frage kann es dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sich O'._____ in Widersprüche verstrickt. Gleichzeitig muss aber auch fest- gehalten werden, dass sich aus den Aussagen von O'._____ nicht wirklich viel zu Gunsten des Beschuldigten ergibt. Abgesehen von den Widersprüchen ist inso- weit vor allem darauf hinzuweisen, dass O'._____ selber (auch) als beschuldigte Person befragt worden ist; sie musste mit anderen Worten also davon ausgehen, dass ihre Aussagen sich auch für sie ungünstig auswirken können. Dies gilt ins- besondere dann, wenn sie ausgesagt hätte, dass sie und der Beschuldigte ver- einbart hätten, sexuelle Zuwendungen gegen Informationen aus dem Polis auszu-

- 74 - tauschen. Zwar führt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (passiver) Be- stechung nicht notwendigerweise auch zu einer Verurteilung von O'._____ – was nur schon deshalb gilt, weil die Tatversion des Forderns ohne jedes Zutun der Gegenseite erfolgen kann –, doch muss O'._____ auf jeden Fall damit rechnen, dass zumindest gewisse belastende Aussagen gegen den Beschuldigten auch ihr angelastet werden würden. Die Aussagen von O'._____ sind deshalb gleich aus mehreren Gründen – einerseits wegen der zahlreichen Widersprüche, und ande- rerseits wegen ihrer Stellung als mitbeschuldigter Person – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 6.12 Nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschuldigten ergibt sich so- dann auch aus den weiteren Einvernahmen von O'._____. So bleiben viele Aus- sagen von O'._____ auch in diesen Einvernahmen vage, und es gelingt ihr auch hier nicht, den dokumentierten WhatsApp-Verkehr glaubhaft zu kommentieren. Zwar legte sie sich zwischenzeitlich darauf fest, dass es beim "promete!" um das Versprechen gegangen sei, sich zu treffen, doch konnte sie nicht erklären, auf was sich das vorangegangene "se for ela mesmo entao recebe" und das nachfol- gende "se for ela eu prometo" beziehen bzw. unter welcher Bedingung der Be- schuldigte etwas empfangen würde. Sodann muss auch die Aussage, dass sie dem Beschuldigten nichts – und demnach auch nicht ein Treffen oder ein ge- meinsames Grillieren – angeboten habe "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist; D1-act. 69/7/13), als Widerruf des Eingeständnisses verstanden werden, dass sie dem Beschuldigten mit dem "eu prometo" ein gemeinsames Grillieren und/oder ein Treffen für den Ausgang versprochen hat. 6.13 Eine weitere Unklarheit ergibt sich sodann noch dadurch, dass O'._____ selber sagt, dass der geschriebene Text nicht mit ihrer vermuteten Ver- sion des Geschehensablaufs übereinstimmt. So sagte sie, dass in der Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" statt dem "recebe" ein "attender" hätte schreiben sollen (D1-act. 69/7/5 S. 22). Während es beim Beschuldigten verständlich ist, wenn er – auch wenn er allem Anschein nach sehr gut Portugiesisch spricht – mal das zweittreffendste statt das treffendste Wort benutzt, kann man bei O'._____ schon davon ausgehen, dass sie als Muttersprachlerin das schreibt, was sie

- 75 - schreiben will. Insgesamt muss deshalb aus all den erwähnten Gründen festge- halten werden, dass die Aussagen von O'._____ den Beschuldigten für sich allein zwar nicht entscheidend zu belasten vermögen, ihn umgekehrt aber auch nicht entscheidend entlasten; so wenig die Aussagen von O'._____ für sich alleine ei- nen Schuldspruch zu begründen vermögen, so wenig stehen sie umgekehrt ei- nem gestützt auf andere Beweismittel erfolgten Schuldspruch entgegen. 6.14 Von entscheidender Bedeutung ist somit der sich in den Akten befindli- che WhatsApp-Verkehr. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte etwas forderte; anders lässt sich das "promete!" schlicht nicht ver- stehen. Offensichtlich ist sodann auch, dass er die Erbringung der Gegenleistung offenbar am Samstag wünschte – schliesslich erfolgte die Terminierung gerade mal 10 Sekunden, nachdem O'._____ ihr – an eine Bedingung geknüpftes – Ver- sprechen abgegeben hatte. Klar ist weiter auch, dass der Beschuldigte die Her- ausgabe der Daten vom Versprechen der Gegenleistung abhängig machte – schliesslich lieferte er die gewünschte Telefonnummer (sowie die nachträglich noch geforderte Berufsbezeichnung) nur 26 Sekunden, nachdem O'._____ durch die Ergänzungsfrage "Qual beruf?" der Forderung des Beschuldigten, die Gegen- leistung am Samstag zu erbringen, implizit zugestimmt hatte (oder dies jedenfalls nach dem Verständnis des Beschuldigten getan hatte). Was schliesslich den In- halt des Versprechens betrifft, so ist zunächst offensichtlich, dass der Beschuldig- te und O'._____ am fraglichen Samstag etwas Gemeinsames tun sollen, sich also treffen sollen; dies legt nicht nur der Wortlaut des WhatsApp-Verkehrs nahe, son- dern wird von O'._____ auch ausdrücklich und auf insoweit glaubhafte Weise so behauptet (wenn auch später wieder widerrufen). Zu prüfen ist aber, ob sich er- stellen lässt, dass der Beschuldigte O'._____ am fraglichen Samstag nicht bloss treffen wollte, sondern es beim "promete!" um eine sexuelle Zuwendung O'._____s ging. Insoweit legt sich die Anklage nämlich auf die Version der sexuel- len Zuwendungen fest, weshalb die Forderung nach einem Treffen ohne sexuel- len Konnex – falls sich bloss ein solches erstellen liesse – wegen des Anklage- prinzips nicht für eine Verurteilung genügen würde, wiewohl sich argumentieren liesse, dass der Straftatbestand von Art. 322quater StGB dadurch eigentlich bereits erfüllt wäre. Was nun die sexuelle Zuwendung betrifft, so genügt es für die Tatva-

- 76 - riante des Forderns, wenn der Beschuldigte von O'._____ eine sexuelle Zuwen- dung im Austausch gegen die Bekanntgabe der gewünschten Telefonnummer ge- fordert hat – und zwar unabhängig davon, ob O'._____ darauf eingegangen ist –, wohingegen für die Tatbestandsvariante des sich-versprechen-Lassens erforder- lich ist, dass beide Personen den Dialog im entsprechenden Sinn verstanden ha- ben. 6.15 Für das Verständnis, was stillschweigend versprochen oder vom Be- schuldigten gefordert worden ist – was also der Beschuldigte mit dem "promete!" gemeint hat –, ist zunächst – bevor auf den WhatsApp-Verkehr einzugehen ist – nochmals zu beleuchten, wie das (damalige) Verhältnis zwischen dem Beschul- digten und O'._____ war. O'._____ führte dazu aus, dass sie mit dem Beschuldig- ten nie eine Intimbeziehung hatte, dass sie aber glaube, dass er eine solche Be- ziehung mit ihr habe wollen und sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren, egal was" eingeladen habe. Er habe mit ihr gehen wollen, und er habe alles versucht, dass sie seine Intimfreundin werde, was sie aber nicht gewollt habe, da sie bloss "Flirt" gewollt habe. In Bezug auf das vorliegende Versprechen – also die Auffor- derung "promete!" – sagte O'._____, dass ein brasilianisches Versprechen weni- ger verbindlich sei als ein germanisches, dass es aber für A._____ nicht ein Ver- sprechen, sondern vielmehr eine Abmachung gewesen sei. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte von ihr ein verbindliches Versprechen haben wollte, sagte O'._____ "Ja, aber das ist schon jahrelang so gewesen". 6.16 Gemäss O'._____s Aussagen wollte sich der Beschuldigte am Tattag für seine Forderung also ein verbindliches Versprechen geben lassen, und zwar in Bezug auf etwas, was er schon jahrelang gewollt hat. Am 8. Juli 2016 sagte O'._____ sodann, dass sie den Beschuldigten schon sehr lange – seit mindestens 2007 – kennt, und dass sie eine freundschaftliche Beziehung zu ihm gehabt habe und dass sie auch geflirtet hätten. Seit ihrer Heirat im Juni 2015 mit AH._____ habe sie dann mit dem Beschuldigten nicht mehr so Kontakt wie früher gehabt; zuvor hätten sie aber recht viel Kontakt gehabt. A._____ habe damals mit ihr ge- hen wollen, aber sie habe das nicht gewollt, sondern bei "Flirt" bleiben wollen, wobei es dabei auch geblieben sei. Auf Vorhalt von Textnachrichten – wonach der

- 77 - Beschuldigte schreibt, dass sie in seinem Herzen sei und er Sehnsucht habe – führte sie aus, dass der Beschuldigte "sehr Entbehrungen" gehabt habe. Auf Fra- ge hin, was der Beschuldigte mit ihr gewollt habe und ob er sie nur habe sehen wollen, sagte O'._____, dass er gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde. Auf wiederholte Frage, um was es beim Versprechen gegangen sei, sagte O'._____, dass der Beschuldigte immer ihr Schatz habe sein wollen, "als Paar", wohingegen sie nie mehr als eine einfache Freundschaft von ihm gewollt habe. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte geschrieben habe, dass er keine Geduld mehr habe und sie aus dem gleichen Holz geschnitzt seien, sagte O'._____, dass er immer insistiert habe, bis er es hier satt gehabt habe. Auf Vorhalt von weiteren Nachrichten sagte O'._____, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, warum er mit ihr immer "Sex machen" wolle, und er habe ihr dann zeigen wollen, dass er mehr als Sex, nämlich eine Romanze, wolle (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/5). 6.17 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 bestätigte O'._____, dass der Beschuldigte – wie sie annehme – gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund geworden wäre. Weiter führte sie aus, dass ihre Beziehung vor und nach der vor- liegend zu beurteilenden Tat bis zur Heirat von O'._____ ziemlich gleich weiter gegangen sei. Auf Frage, auf was sich das Versprechen bezogen hatte, sagte O'._____, dass es "vielleicht" darum gegangen sei, dass sie mit ihm in den Aus- gang gehe, weil er das in jener Zeit immer gewollt habe, und sie ihm dies immer wieder versprochen habe, aber nie Zeit gehabt habe. Auf weitere Frage, wie die Nachrichten "ich würde dich gerne sehen immer noch möglich?" (des Beschuldig- ten) und "wenn ich zeit habe" (von O'._____) zu verstehen seien, sagte O'._____, dass dies "Flirt" sei (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/6). 6.18 Am 29. November 2016 wurden O'._____ ihre Aussagen vorgehalten, wonach der Beschuldigte mit ihr eine Intimfreundschaft habe eingehen wollen und er sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren und so" eingeladen habe. Dazu wurde sie gefragt, ob sie dem Beschuldigten versprochen habe, ihn am fraglichen Samstag zu treffen. O'._____ antwortete darauf, dass sie manchmal in den Aus- gang gegangen seien, und sie nicht mehr wisse, ob dies am fraglichen Samstag auch der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt des Vorwurfs, wonach sie für den fragli-

- 78 - chen Samstag ein intimes Zusammentreffen versprochen habe, sagte O'._____, dass dies die Interpretation des Staatsanwaltes sei. 6.19 In Bezug auf den Zeitraum vor dem 15. Juni 2013, an welchem das ge- forderte Treffen hätte stattfinden sollen, ist ein recht umfassender WhatsApp- Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O'._____ aktenkundig. So schrieb der Beschuldigte am 5. April 2013 an O'._____: „Kleine Verrückte...du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege... ich bin am Leiden... ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen...“ Aus die- ser Nachricht erhellt, dass der Beschuldigte doch immerhin das Sehen, das Um- armen und das Küssen von O'._____ in einem Satz erwähnt, woraus sich wiede- rum ergibt, dass der Reiz von Treffen mit O'._____ für den Beschuldigten offen- sichtlich nicht bloss darin liegt, dass man sich sieht, sondern doch in weiter ge- henden Handlungen. Die Nachricht ist denn auch unzweideutig so zu verstehen, dass mit dem Küssen nicht bloss "Begrüssungs-Wangen-Küsschen" gemeint sind, schreibt doch realistischerweise niemand in einer SMS, dass er sich nach solchen sehnt. Sodann folgt fünf Tage später – nachdem sich O'._____ zumindest per WhatsApp nicht mehr gemeldet hat – die ganz direkte Frage „O._____ magst du mich?“. Als auch auf diese Frage keine Reaktion erfolgt – nicht per WhatsApp und allem Anschein nach auch nicht über andere Kanäle –, ist der Beschuldigte enttäuscht: „ok, ich verstehe aber ich glaube nicht dass ich dir egal bin... ich glau- be dass eine Sache des Glaubens... es hat nichts gebracht/genützt dass ich mein Herz für dich geöffnet habe“, und der Nachricht folgt ein weinender Smiley. Im- merhin auf diese Nachricht reagiert O'._____: „Meine Güte bist du depressiv Lie- ber?“ Der Beschuldigte schreibt darauf „nein nur ein wenig traurig...“, und auf Fra- ge von O'._____, weshalb er trotz einem guten Job und einer ebensolchen Ge- sundheit traurig sei, schrieb der Beschuldigte „weil du mich nicht magst, du woll- test mich nicht sehen... (...)“. Sodann schreibt der Beschuldigte am 12. April 2013 „Sehnsucht... (...)“, und nachdem sich im folgenden Monat offenbar eher wenig zwischen dem Beschuldigten und O'._____ ergeben hatte, schrieb der Beschul- digte am 11. Mai 2013 an O'._____ „...ich würde dich gerne sehen Hüb- sche/Liebe... immer noch! Möglich?“. Nachdem sich in der Folge erneut wenig er- geben hatte, fragte der Beschuldigte am 19. Mai 2013 wieder bei O'._____ nach,

- 79 - ob sie Zeit für ein Treffen habe, woraufhin O'._____ darauf hinweist, dass sie am Kleider Waschen sei. Daraufhin forderte der Beschuldigte O'._____ auf: „hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein...! ich mache dir eine gute Massage...!“ Für O'._____ war offensichtlich klar, dass es um mehr ging als um eine Massage, antwortet sie doch: „Hahahahahahaha du und deine Tricks“. Da O'._____ offensichtlich keine Lust auf das hatte, was der Beschuldigte wollte, sagte sie ihm mit der Begründung „Ich kann nicht!“ ab. Als der Beschuldigte am Abend dann nachfragte, was sie mache, antwortete sie, dass sie einen Horrorfilm schaue. 6.20 Ganz offensichtlich hatte O'._____ für den Beschuldigten eine höhere Priorität als umgekehrt. Während O'._____ lieber Kleider wusch und Horrorfilme schaute als sich mit dem Beschuldigten zu treffen, hatte der Beschuldigte immer wieder fürchterliche Sehnsucht nach O'._____. Weiter ergibt sich auch unmiss- verständlich, dass sich die Sehnsucht des Beschuldigten nicht darauf bezog, O'._____ bloss auf einer rein kollegialen Ebene mal wieder zu sehen und sich mit ihr über Gott und die Welt zu unterhalten; vielmehr sehnte sich der Beschuldigte nach Intimitäten mit O'._____, wie sich dies nur schon aus dem explizit geäusser- ten Wunsch ergibt, O'._____ zu küssen. Noch aufschlussreicher ist aber das An- gebot des Beschuldigten, O'._____ zu massieren, und vor allem O'._____s Reak- tion darauf: Für O'._____ war derart klar, dass das Angebot für eine Massage ein Trick des Beschuldigten ist, dass sie nicht einmal entrüstet ist, sondern vielmehr darüber lacht – auch wenn ihr das, was der Beschuldigte aus ihrer Sicht will, ganz und gar nicht in den Kram passt, sodass sie selbst ein eher mittelmässig attrakti- ves Unterhaltungsprogramm aus Kleiderwäsche und TV-Abend vorzieht. Auf was sich der Trick bezieht – was der Beschuldigte beim Treffen mit der „Massage“ al- so wirklich will –, schreiben weder O'._____ noch der Beschuldigte explizit. Klar ist aber, dass es um mehr als eine Massage geht – ist doch diese nach O'._____s Verständnis bloss der Vorwand, um etwas Anderes zu erhalten –, und daraus wiederum liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte eigentlich etwas (noch) Intimeres begehrt, wenn er von Massage spricht – nämlich sexuelle Zuwendun- gen.

- 80 - 6.21 Rund drei Wochen vor dem fraglichen Samstag versuchte der Be- schuldigte einmal mehr, O'._____ zu treffen: „bin traurig... ich kriege Sehnsucht nach dir...Kuss“. Auch wenn der Beschuldigte den Wunsch nach einem Treffen – und erst recht nach dem, was er anlässlich des Treffens erwartet bzw. erwünscht

– nicht explizit äusserte, ist für O'._____ klar, dass der Beschuldigte nicht einfach seinen Herzschmerz ausschütteln will, sondern mehr wünscht – doch will O'._____ ihrerseits dies nicht: „Liebling es ist nicht möglich/es klappt nicht zum Gehen/Kommen...“. Der Beschuldigte ist enttäuscht, mag aber O'._____ nicht vergessen: „ist gut...du bleibst schon in meinen Träumen und in meinem Herzen! Kuss“. Nachdem O'._____ den Beschuldigten in der Folge eher abgewimmelt hat- te und auf SMS teilweise auch nicht mehr geantwortet hatte, versuchte es der Be- schuldigte am 5. Juni 2013 einmal mehr: „ich kriege/habe immer noch Sehn- sucht... ist dies eine Krankheit?“, wobei ein schmerzverzerrtes Emoji folgt. O'._____ beantwortet die Frage ziemlich direkt: „Du bist krank vor Sehnsucht ha- haha“. Der Beschuldigte geht auf O'._____s Formulierung ein und schreibt an O'._____ „ich glaube schon... bitte heile mich ;-)“, wozu O'._____ in der Folge aber wenig Lust zeigt. Im Gegenteil zieht sie es vor, TV-Serien zu schauen, statt dem Begehren des Beschuldigten nachzugeben – worüber sich dieser in einer Nachricht vom 7. Juni 2013 denn auch beschwert: „wie läs- tig/mühsam/langweilig/nervig dass deine Serie/Novela wichtiger für dich ist als ich... ruf mich nachher an in Ordnung?“. Für O'._____ war das jedoch nicht in Ordnung, weil sie „nicht immer“ telefonieren könne, da sie mit ihrem Geliebten – AH._____ – zusammenwohne, und eine Anfrage des Beschuldigten vom 8. Juni 2013, wonach man sich ja später anrufen könne, wenn sie möchte, blieb jeden- falls auf WhatsApp unbeantwortet. 6.22 Sodann folgt das eigentliche Tatgeschehen vom 12. Juni 2013. O'._____ fragt den Beschuldigten am Morgen jenes Tages nach den registrierten Nummern – also offensichtlich nach der Telefonnummer der B._____ –, und am frühen Nachmittag verspricht sie dem Beschuldigten: „Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“. Was genau der Beschuldigte erhält, wenn es wirklich sie ist – wenn also die herauszugebende Nummer der „richtigen“ B._____ gehört –, wird weder von O'._____ noch vom

- 81 - Beschuldigten explizit geschrieben, doch ist offensichtlich beiden völlig klar, um was es geht – sei es dank einer mündlichen Abmachung oder sei es durch an- derweitiges beidseitiges Vorwissen. Auf jeden Fall ist sich der Beschuldigte unsi- cher, ob er der Zusage von O'._____ trauen kann, weshalb er nicht einfach die geforderte Leistung erbringt, sondern zunächst auf einem klaren Versprechen für die Gegenleistung beharrt und O'._____ schreibt: „versprich!“. O'._____ geht da- rauf ein: „Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich es“. Der Beschuldigte will da- raufhin noch – offensichtlich um mehr Verbindlichkeit zu schaffen – den Zeitpunkt der Gegenleistung fixieren: „Samstag?“. O'._____ akzeptiert diesen Zeitpunkt in der Folge implizit, indem sie ihm nicht widerspricht, dafür aber noch eine zusätzli- che Gegenleistung verlangt, nämlich die Herausgabe des Berufs der gesuchten B._____: „Welcher Beruf?“. Der Beschuldigte schreibt O'._____ daraufhin „Haus- frau, 8“, wodurch er die von O'._____ ihrerseits gewünschte Leistung erbringt (auch wenn er insofern schlecht leistet, als er eine falsche B._____ erwischt hat, was aber wohl mehr Pech als Unvermögen ist). 6.23 Am 13. Juni 2013 teilt O'._____ auf entsprechende Frage dem Be- schuldigten mit, dass die Nummer nicht von der gewünschten B._____ war, was der Beschuldigte – allem Anschein nach auch deswegen, weil er die Gegenleis- tung nun in Gefahr sah – gar nicht toll fand: „wie nervig/langweilig/mühsam Hüb- sche/Liebe“, gefolgt von einem schmerzverzerrten Emoji. Da am 14. Juni 2013 der Beschuldigte offenbar noch immer unsicher ist, ob die Gegenleistung am Fol- getag nun erbracht wird, fragt er bei O'._____ nach: „Liebling weisst du schon ob es möglich sein wird/klappen wird dass wir uns morgen sehen“. O'._____ weicht in der Folge aus und verweist darauf, dass sie es noch nicht wisse, weil sie noch nicht wisse, ob "er" – also AH._____ – am Arbeiten sei. Der Beschuldigte fragt da- rauf zurück: „bist du heute schon beschäftigt/besetzt? Möchtest du eine Massage wie letztes Mal...“ O'._____ gibt daraufhin an, dass sie beschäftigt sei, was wiede- rum der Beschuldigte „wie schade...“ findet. O'._____ scheint daraufhin (endlich) zu realisieren, dass ihre Antworttaktik, wonach jeder angefragte Termin gerade ungünstig ist, bloss dazu führt, dass der Beschuldigte immer und immer wieder neue Termine vorschlägt, und dass es nun Zeit für Klartext ist: „Du weisst dass ich in vergeben/verlobt/in festen Händen bin“. In der direkten – 13 Sekunden spä-

- 82 - ter – folgenden Nachricht wirft sie dem Beschuldigten vor, sie ausspannen zu wol- len: „Warum möchtest du mich übernehmen/zu mir stehen/etwas Ernstes mit mir eingehen?“ Und weitere sieben Sekunden später fragt sie den Beschuldigten di- rekt nach seiner Absicht: „Möchtest du mich heiraten?“ Der Beschuldigte geht auf die Frage ein und antwortet unmissverständlich: „kann sein/vielleicht... wer weiss... ;-) aber nur dann wenn du mich magst, dann wenn du mich willst! Und dies weiss ich nicht mit Gewissheit... :-|“ Immerhin stellte sich der Beschuldigte dann vor, wie die Hochzeit mit seinen sowie O'._____s Eltern ausschaut – „was für ein Spektakel!! Hahahahaha“. O'._____ muss daraufhin auch lachen („Haha- hahahahahahahaha“), und sie schreibt dem Beschuldigten, dass sie vor Lachen, wie er das geschrieben habe, gerade fast sterbe. Daraufhin fragt der Beschuldigte nochmals nach, was nun am 15. Juni 2013 – eben jenem Samstag, für den die Gegenleistung versprochen wurde – ist: „Liebling... ich möchte nicht glauben dass es morgen nicht möglich ist/klappt“. O'._____ schien diese Nachricht grossartig zu ignorieren, worauf in der Folge der Beschuldigte am 15. Juni 2013 an O'._____ entnervt und von einem wütenden Emoji folgend schreibt: „du bist unglaublich...“ Auf O'._____s Hinweis, dass sie gerade mit AH._____ zusammen sei und es ge- rade nicht möglich sei, fragt der Beschuldigte, ob es nicht möglich sei, anzurufen oder zum Nachtessen zu kommen. Nachdem offensichtlich auch diese Nachricht ignoriert worden war, hat der Beschuldigte offensichtlich verstanden, dass all sei- ne Hoffnungen vergebens waren: „ich habe verstanden O._____... sorry aber ich brauche zuviel nerven und habe endgültig keine geduld mehr. Schade, denn wir beide sind aus dem gleichen holz! Wir verstehen uns gut und können so herrlich mit einander lachen. Das bedeutet viel! Ich kann einfach nicht verstehen, warum du mich so behandelst. (...) ich möchte dir nicht mehr auf die Nerven gehen und lasse dich nun in ruhe. Auch ich habe meinen stolz O._____. Du bleibst in mei- nem Herzen für immer...Kuss“. 6.24 Aufschlussreich für die Interpretation, was der Beschuldigte am 15. Ju- ni 2013 von O'._____ gefordert hat, ist weiter auch die Nachricht vom 14. Juni 2013, in welcher er O'._____ ein Treffen mit „Massage“ angeboten hat, was für O'._____ aber – wie bereits erstellt wurde – ein Trick des Beschuldigten ist, um O'._____ (noch) näher zu kommen als bloss durch eine Massage (wobei dem Be-

- 83 - schuldigten auf Grund der früheren Reaktion O'._____s auch bewusst war, wie O'._____ das Angebot der Massage interpretiert). Weiter erhellt aus dem WhatsApp-Verkehr auch, dass O'._____ die Angebote des Beschuldigten – nach einer anfänglichen Ausweichtaktik – schliesslich mit dem Hinweis darauf abge- lehnt hat, dass sie (an AH._____) vergeben sei. Daraus wiederum erhellt, dass es bei den Treffen um etwas gegangen ist, was sich nach den gängigen Vorstellun- gen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Wenn also bei diesem Treffen etwas vorgenommen werden sollte, das deutlich weiter geht als eine Mas- sage – ist die Einladung zu einer Massage doch bloss ein wie auch immer gearte- ter Trick zur Erlangung des eigentlich Gewünschten –, und wenn dieses „etwas“ sich für eine Person in einer festen Beziehung (mit einer Drittperson) nicht gehört

– um was soll es dann bei diesem „etwas“ sonst gehen, wenn nicht um sexuelle Handlungen? 6.25 O'._____ brachte unter anderem – neben den Varianten, dass es keine Gegenleistung gab und dass sie sich nicht erinnern könne – die Varianten ins Spiel, dass ein Grillieren oder ein gemeinsamer Ausgang versprochen worden sei. Diese Varianten erscheinen im Lichte des zitierten WhatsApp-Verkehrs je- doch als völlig lebensfremd. Diese Tatversion würde nämlich bedeuten, dass der Beschuldigte mit O'._____ zwar sehnsüchtig ein intimes Verhältnis angestrebt hat

– das geht aus dem WhatsApp-Verkehr mehr als deutlich hervor –, dann aber als Gegenleistung für eine Straftat – nämlich eine Amtsgeheimnisverletzung – plötz- lich bloss verlangen soll, dass O'._____ mit ihm Würste grillieren muss, wobei sie ihn anschliessend – nach dem Verspeisen der Würste – dann ohne weiteres ver- lassen und wieder monatelang hinhalten kann (oder, bei der Version des Aus- gangs, mit ihm einen Prosecco trinken und sich eine Stunde lang unterhalten muss, die Nacht dann aber wieder mit AH._____ verbringen kann). Wenn schon der Beschuldigte sich für O'._____ aufs juristische Glatteis begibt – dass der Be- schuldigte wusste, dass er keine Polis-Daten herausgeben kann und andernfalls eine Straftat begeht, ist auch von ihm her unstreitig –, so liegt die Vermutung mehr als nahe, dass er dies entweder ohne Gegenleistung – als reine Goodwill- Aktion, um quasi auf subtilem und sanftem Weg zum Ziel zu kommen – oder dann mit einer "richtigen" Gegenleistung tut. Das angebliche Grillieren (bzw. der Aus-

- 84 - gang) als Gegenleistung ergibt nur schon insoweit keinen Sinn, als der Beschul- digte sich seinem im WhatsApp-Verkehr klar erklärten Ziel, mit O'._____ Intimitä- ten auszutauschen, durch ein quasi-erzwungenes Grillieren (bzw. einen ebensol- chen Ausgang) noch weiter entfernen würde, als er jemals entfernt war: weder er- hält er die intimen Zuwendungen als direkte Gegenleistung, noch ist ein quasi- erzwungenes bzw. sozusagen vertraglich durchgesetztes Grillieren (bzw. ein ent- sprechender Ausgang) jene Charme-Offensive, welche dazu geeignet wäre, O'._____s Herz zu erobern. Zwar ist es durchaus gerichtsnotorisch, dass be- schuldigte Personen – ja: generell Menschen – sich nicht immer rational verhal- ten. Und doch erscheint im vorliegenden Fall ein derart irrationales Verhalten des Beschuldigten insoweit als praktisch ausgeschlossen, als es nicht zum übrigen – in vieler Hinsicht durchaus geschickten – Verhalten des Beschuldigten passt, und im Übrigen auch der Beschuldigte nie geltend macht, dass er eine Amtsgeheim- nisverletzung gegen ein gemeinsames Grillieren oder einen gemeinsamen Aus- gang ausgetauscht habe. 6.26 Dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein gemeinsa- mes Grillieren oder das gemeinsame Kippen eines Cüplis, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung gefordert hat, wird durch den dem 15. Juni 2013 nachfol- genden WhatsApp-Verkehr zusätzlich bekräftigt. So sendet der Beschuldigte an O'._____ bereits fünf Tage nach dem fraglichen Samstag einen virtuellen "Zun- genkuss für dich", gefolgt von einem Emoji mit heraushängender Zunge und ei- nem strahlenden Smiley, und noch gleichentags meint er, dass es "noch besser [wäre,] es in Wirklichkeit zu machen". Sodann fragt er O'._____ am 13. Juli 2013

– also nicht mal einen Monat nach dem fraglichen Samstag – wieder mal für ein Treffen an: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich…?! Kuss". O'._____ ist ganz offensichtlich sofort klar, worum es dem Beschuldigten jeweils geht, wenn er sie für ein Treffen anfragt: "Du möchtest nur Sex mit mir ha- ben!!!", "Du denkst nur daran!!!". Der Beschuldigte streitet zumindest Ersteres – also dass er Sex mit O'._____ will – gar nicht ab, geht aber davon aus, dass der Wunsch gegenseitig ist: "du denkst auch daran… und es ist kein Verbrechen nicht wahr…?!". Wenn nun aber für O'._____ derart klar ist, dass selbst eine nicht an eine Gegenleistung geknüpfte Anfrage für ein Treffen auch eine (implizite) Anfra-

- 85 - ge nach Sex enthält, so muss dies bei einer Anfrage für ein Treffen, für welches eine Gegenleistung erbracht wird, umso mehr der Fall sein. Jede gegenteilige Annahme wäre mehr als lebensfremd. 6.27 Dass es beim Beschuldigten gegenüber O'._____ unterschwellig im- mer nur um die Frage eines sexuellen Verhältnisses ging, wird auch aus einem WhatsApp-Dialog vom 2. Juli 2013 ersichtlich. O'._____ fragt den Beschuldigten mit Bezug auf seine Ferien: "Hast du viel Sex gehabt?" Der Beschuldigte antwor- tet "jeden Tag drei Mal…", worauf O'._____ feststellt: "Ahh dann brauchst du mich nicht". Zwar wird dieser Dialog ohne Frage mit einem Augenzwinkern geführt, und man darf ihn deshalb nicht wörtlich verstehen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass die Reaktion von O'._____ nur dann Sinn macht, wenn der Beschuldigte O'._____ jeweils nicht bloss deswegen treffen will, weil er mit ihr ein Cüpli trinken oder Würste grillieren will. 6.28 Dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und O'._____ zu- mindest nach den Wunschvorstellungen des Beschuldigten kein platonisches ist, zeigt sich weiter auch in einer Nachricht des Beschuldigten vom 15. Juli 2013: "es hat mir sehr gefallen dass du mich heute angerufen hast und ich hoffe fest dass wir uns bald sehen… Kuss auf deinen Hintern! ;-)" Das ist nicht exakt die Spra- che, wenn man hofft, eine Person einfach zum Nachtessen und zum Plaudern über Gott und die Welt zu treffen. Vielmehr wird aus dieser Nachricht doch recht klar ersichtlich, dass der Beschuldigte O'._____ nicht – oder jedenfalls nicht nur – treffen will, um ein gemeinsames Essen zu geniessen. Auch hier gilt: Wenn der Beschuldigte offensichtlich eine schon fast selbstverständliche Verbindung zwi- schen Treffen und erotischen Handlungen macht, so ist völlig klar, dass es bei ei- nem Treffen, das als Gegenleistung für eine Straftat (nämlich eine Amtsgeheim- nisverletzung) erfolgt, erst recht nicht bloss um ein gemeinsames Nachtessen geht. 6.29 Während zwischen dem Beschuldigten und O'._____ unstreitig zu sein scheint, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will, scheinen sie sich nicht ganz so einig zu sein, ob der Beschuldigte auch noch mehr will – also gewissermassen eine klassische statt eine reine Sex-Beziehung. So geraten die beiden am 30.

- 86 - August 2013 etwas aneinander, und O'._____ fragt den Beschuldigten, ob es denn etwa nicht stimme, dass er nur Sex mit ihr wolle. Daraufhin beteuert der Be- schuldigte: "nein Liebling! ich möchte mehr von dir…!" O'._____ glaubt dies dem Beschuldigten jedoch nicht und fordert ihn auf "Hör mit der Show auf/Lass das Theater!" Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte mehr als nur Sex von O'._____ will. Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass sich O'._____ und der Beschuldigte selbst im Streit offenbar in einem Punkt einig sind: nämlich dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will. Streitig ist bloss, ob er darüber hinaus auch noch eine "klassische" Beziehung führen will. Für sich alleine würde das zwar selbstverständlich noch keine Bestechung beweisen, aber es ist doch ein weiteres Puzzleteil, das aufzeigt, dass das Verhältnis der beiden im Sommer 2013 mitnichten so war, dass der Beschuldigte sich mit O'._____ bloss zum Plau- dern treffen wollte. Ganz im Gegenteil ist für beide – O'._____ und den Beschul- digten – klar, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ begehrt, wohingegen für O'._____ nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte darüber hinaus auch eine "klassische" Beziehung mit O'._____ führen will – wozu eben nicht nur Sex ge- hört, sondern auch das gemeinsame Verbringen von Zeit ohne irgendeinen sexu- ellen Konnex. 6.30 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass klar erstellt ist, dass der Be- schuldigte Sex mit O'._____ wollte. Weiter ist auch klar erstellt, dass sowohl O'._____ als auch der Beschuldigte eine Konnexität zwischen gewünschten bzw. geforderten Treffen und erotischen Handlungen machen, wobei O'._____ dem Beschuldigten sogar vorwirft, dass er nur an Sex denke. Demnach kann in sach- verhaltlicher Hinsicht also festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein rein kollegiales Treffen, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung von O'._____ gefordert hat, wobei offen gelassen werden kann, ob O'._____ dem Beschuldigten in der folge eine solche sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat. Denn vorliegend ist nicht die Strafbarkeit von O'._____ zu prüfen, und abgesehen davon hat die Verteidigung auch ausdrücklich gefordert, dass "das Urteil im Verfahren gegen Frau O'._____ nicht im Verfahren gegen [den Beschuldigten] verwendet" wird (act. 89).

- 87 - 6.31 Wie bereits ausgeführt (supra 6.1), wird nach Art. 322quater StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter ande- rem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wie ebenfalls bereits gesagt (supra 6.1), ist der Beschuldigte Beamter im Sinne dieser Norm, und er hat bei der Herausgabe der gewünschten Telefonnummer im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit und dabei pflichtwidrig ge- handelt. Sodann hat er für das Herausgeben der gewünschten Angaben sexuelle Zuwendungen von O'._____ und damit ohne weiteres einen nicht gebührenden Vorteil gefordert. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.32 In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit Wissen und Wollen gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldigte wusste un- streitigermassen um seine Beamteneigenschaft, und er wusste ganz offensichtlich

– oder musste jedenfalls wissen –, dass er durch die Herausgabe der Telefon- nummer aus dem Polis pflichtwidrig handelte. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er einen nicht gebührenden Vorteil fordert, wenn er für die Herausgabe der Telefonnummer sexuelle Zuwendungen verlangt. Trotzdem wollte der Beschuldig- te so handeln, wie er gehandelt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.33 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit hat sich der Beschuldigte der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gemacht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte der Amtsge- heimnisverletzung sowie des sich-bestechen-Lassens schuldig zu sprechen ist, wohingegen er vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen ist.

- 88 - IX. Anklagepunkt 5: P._____

1. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich des Besitzes von unerlaubter Pornografie schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Videofilm erhalten habe, auf welchem ein erkennbar weniger als 16 Jahre alter Knabe mit einer Eselstute ge- schlechtlich verkehre, und er sodann am 20. September 2013 – wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp – einen weiteren Videofilm erhalten habe, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkeh- ren. Die WhatsApp-Nachrichten mit den erwähnten Videos seien – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – auf das Mobiltelefon des Beschuldigten her- untergeladen worden, sodann seien sie jeweils noch gleichentags vom Beschul- digten geöffnet worden, und in der Folge habe der Beschuldigte sie wissentlich und willentlich in nach wie vor lesbarer Form auf seinem Mobiltelefon aufbewahrt.

2. Erstmals mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Juni 2016. Anlässlich dieser Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er die beiden fraglichen Videos unaufgefordert zugestellt er- halten habe und sie dann in seinem Ordner "Fotos" sofort gelöscht habe; dort sei- en sie offensichtlich ohne sein Zutun gespeichert worden. Er habe die Videos auch kein zweites Mal konsumiert und auch nicht weitergeleitet, sondern nur ein- mal reingeschaut, um erkennen zu können, um was es gehe. P._____ habe er sodann auch mitgeteilt, dass er aufhören solle, ihm solche "offenbar lustige Filme" zu senden, wobei er nicht mehr wisse, wann und wo er ihm dies gesagt habe. Der Beschuldigte sagte in jener Einvernahme auch explizit, dass man in den beiden fraglichen Videos "in einer kurzen Sequenz verbotene Pornografie erkennen" könne. Gelöscht habe er die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten jedoch nicht, da er in WhatsApp-Chats generell nie etwas gelöscht habe und er auch gar nicht gewusst habe, wie er einzelne Dateien im Chat löschen könne (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 7 ff.).

- 89 -

3. In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass er Teilnehmer des fraglichen WhatsApp-Chats gewesen ist. Auf Frage hin räumte er auch ein, dass es so aussehe, als ob in den beiden Videos sexuelle Handlungen mit einem – aus seiner Sicht nicht genau bestimmbaren – Tier bzw. mit einer Katze und einem Pferdehengst vorgenommen werden (im ersten bzw. im zweiten Video), und ebenso räumte er ein, dass ein Mann zu sehen ist, der den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt. Demgegenüber betonte der Beschuldigte nochmals, dass die beiden Videos automatisch im Ordner "Fotos" gespeichert worden seien – so wie dies gemäss der Standardeinstellung mit allen Bildern aus WhatsApp geschehe –, und dass er die Videos anschliessend unverzüglich gelöscht habe. Ebenso be- kräftigte er, dass er die Videos nur einmal angeklickt habe (siehe zum Ganzen act. D1-67/45 S. 2 ff.).

4. Erneut einvernommen wurde der Beschuldigte am 2. September 2016. Anlässlich jener Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aus- sagen und bekräftigte, dass er die beiden Videos sofort nach dem Reinschauen aus dem Fotoordner entfernt habe. Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte auch, dass in den beiden fraglichen Videos jeweils "ein kurzer Moment [lang] eine So- domie ersichtlich" sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er den (ganzen) Chat mit P._____ nicht gelöscht habe, da er zu jenem Zeitpunkt davon ausge- gangen sei, dass Inhalte von verbotener Pornographie, die unaufgefordert zuge- stellt worden sind, kein Besitz nach Art. 197 StGB darstellen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/46 S. 24 ff.).

5. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 erörterte die Staatsanwalt- schaft mit dem Beschuldigten nicht primär sachverhaltliche, sondern vor allem rechtliche Fragen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte namentlich aus, dass Besitz für ihn dann gegeben sei, wenn man eine Datei herunterlädt, also geson- dert abspeichert, was er jedoch nicht getan habe, da dies automatisch geschehen sei (siehe im Detail D1-act. 67/53 S. 3 ff.).

6. In der Schlusseinvernahme vom 7. November 2016 hielt der Beschul- digte schliesslich erneut am Standpunkt fest, dass er keine verbotene Pornogra-

- 90 - phie besessen habe. Dies begründete er zum einen damit, dass er die Dateien nicht willentlich auf einem Datenträger gespeichert habe, und zum anderen damit, dass die Videos nicht zur sexuellen Erregung des Betrachters bestimmt seien, sondern vielmehr zum Lachen anregen sollten (siehe D1-act. 67/58 S. 14 f.).

7. Demnach ist bereits auf Grund der Aussagen des Beschuldigten selber der äussere Geschehensablauf weit gehend unbestritten. So kann nur schon auf Grund der Aussagen des Beschuldigten als erstellt gelten, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Video- film erhalten hat, auf welchem eine männliche Person mit einem Tier geschlecht- lich verkehrt, und dass er am 20. September 2013 wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp einen weiteren Videofilm erhalten hat, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkehren. Weiter ist auch unstreitig, dass die WhatsApp-Nachrichten nicht gelöscht wurden und dass die Videos (automatisch) auf das Mobiltelefon heruntergeladen wurden, wohingegen umgekehrt davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Videos nach dem automatischen Herunterladen im iPhone-Verzeichnis "Fotos" sofort gelöscht hat, da die entsprechende Aussage des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist – ist doch immerhin erstellt, dass die Videos im entsprechenden Verzeichnis irgend- wann gelöscht wurden – und im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft diese Aus- sage des Beschuldigten nicht bestreitet. Unstreitig ist auch, dass der Beschuldigte die Videos jeweils ein Mal – nicht mehr und nicht weniger – angeklickt hat, um sie anzuschauen.

8. Umstritten sind demgegenüber drei Punkte: In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf bestreitet der Beschuldigte die (sexualrechtliche) Minderjäh- rigkeit der männlichen Person im ersten Video, sodann bestreitet er grundsätzlich den sexuellen Charakter des Videos, und zuletzt macht er sinngemäss geltend, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe. Zu den fraglichen Videos liegen Printscreen-Auszüge in den Akten. So ist in Bezug auf das erste Video ohne wei- teres zu erkennen, dass eine junge männliche Person mit einer Eselstute (oder

- 91 - jedenfalls einem ähnlichen Tier) sexuell verkehrt (D3-act. 2). Nicht restlos klar ist demgegenüber das Alter der Person. Zwar erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Junge noch nicht 16 Jahre alt ist, als sehr hoch, doch kann die Frage letztlich offen gelassen werden, da zum einen der objektive Tatbestand der unerlaubten Pornographie von Art. 197 Abs. 3bis altStGB – wie zu zeigen sein wird – ohnehin erfüllt ist, und da zum anderen – wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird – der Be- schuldigte gleichwohl vom Vorwurf des Besitzes von unerlaubter Pornographie freizusprechen sein wird.

9. Sodann bestreitet der Beschuldigte den sexuellen Charakter der Vi- deos und macht geltend, dass die Videos vielmehr bloss der Belustigung der Zu- schauer dienen würden. Die aktenkundigen Printscreens aus den beiden Videos (D3-act. 2 und 3) sprechen jedoch eine klare Sprache. Es ist offensichtlich, dass es in den Videos um sexuelle Handlungen mit Tieren bzw. um Gewalttätigkeiten mit sexuellem Zusammenhang geht, und es ist ebenso offensichtlich, dass die Vi- deos nicht einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zweck ver- folgen. Auch ist nicht einzusehen, inwieweit die Videos bloss unterhaltenden Cha- rakter ohne irgendeinen sexuellen Bezug haben sollen, wobei selbst ein teilweiser oder gar überwiegender unterhaltender Charakter der Videos an der Qualifikation im Sinne von Art. 197 StGB nichts ändern würde, da eine blosse Unterhaltung oder Belustigung jedenfalls kein schützenswerter kultureller oder gar wissen- schaftlicher Zweck darstellt. Demnach lässt sich also festhalten, dass es sich bei den beiden fraglichen Videos um pornographische Bildaufnahmen handelt, die unerlaubte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB enthalten, näm- lich sexuelle Handlungen mit Tieren sowie sexuelle Handlungen mit Gewalttätig- keiten, wobei offen bleiben kann, ob eines der beiden Videos zudem auch sexuel- le Handlungen mit einem Kind beinhaltete.

10. Strafbar ist nach Art. 197 Abs. 3bis altStGB das Erwerben, das Beschaf- fen sowie das Besitzen von solchen Videos. Vorliegend eingeklagt ist die Tatver- sion des Besitzens; dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, dass er die Vi- deos erhalten hat, sondern "nur", dass er sie nicht (bzw. nicht auch im WhatsApp- Chat) gelöscht hat (vgl. Anklage S. 18 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschul-

- 92 - digte die Videos als WhatsApp-Nachrichten erhalten, und in der Folge wurden sie

– offenbar, wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist (und was auch plausibel ist), automatisch – im Foto-Ordner des iPhones abgespeichert, und zu- sätzlich war das Video auch im WhatsApp-Verkehr gespeichert. In beiden Fällen wurden die Dateien offensichtlich (auch) auf dem Mobiltelefon selber abgespei- chert, sind doch sowohl die Daten im Foto-Ordner als auch jene in den WhatsApp -Nachrichten auch ohne Mobilfunk- bzw. Datenverbindung zugänglich. Der Be- schuldigte konnte auf die entsprechenden Daten – solange sie nicht gelöscht wa- ren – jederzeit zugreifen, und der Beschuldigte hätte die Videos dementspre- chend ohne weiteres – mit nur einem Klick – nochmals anschauen können, wenn er dies hätte tun wollen. Demnach hatte der Beschuldigte, solange die WhatsApp -Nachrichten nicht gelöscht waren (und das Mobiltelefon nicht eingezogen war), Besitz an den beiden fraglichen Videos. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Videodateien nicht auf dem iPhone selber, sondern bloss in der Cloud gespeichert gewesen wären, hat man doch auf solchermassen ge- speicherte Daten letztlich die gleichen – ja sogar infolge der Standortunabhängig- keit sogar die besseren – Zugriffsmöglichkeiten, und sind doch auch so gespei- cherte Daten letztlich auf einem physischen Datenträger gespeichert, der einem persönlich zur Verfügung steht und den man nach Belieben neu beschreiben kann. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Besitzens von verbotener Pornographie im Zeitraum zwischen dem 12. September 2013 und dem 12. November 2013 erfüllt hat.

11. Sodann erfordert die Strafbarkeit auf der subjektiven Seite ein Handeln mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorlie- gend ist unstreitig – jedenfalls macht auch die Staatsanwaltschaft nichts anderes geltend –, dass der Beschuldigte die beiden Videos ohne sein Zutun erhalten hat, dass er also P._____ weder um Zustellung von solchen Videos gebeten hat noch sich sonstwie um den Erhalt entsprechender Videos bemüht hat. Weiter ist auch unstreitig, dass der Beschuldigte die Videos (nur) je ein Mal angeklickt hat und sie danach nie wieder angeschaut hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner des Mobiltelefons sofort nach dem An- schauen gelöscht hat.

- 93 -

12. Dass der Beschuldigte die Videos je ein Mal angeklickt und sie somit je ein Mal angeschaut hat, kann ihm in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen wer- den. Dass man nämlich Dateien anschaut, die man von Kollegen erhält, ist so durchaus üblich und auch nachvollziehbar. Auch kann nicht gesagt werden – auch nicht in Bezug auf die zweite Datei –, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass es sich um illegale Pornographie handelt; schliesslich erhielt der Beschuldigte von P._____ offenbar regelmässig Dateien, die zwar vielleicht von einem eher flachen Humorverständnis und argumentierbar auch von einem eher mittelmässig entwickelten Sinn für guten Geschmack zeugen, in strafrechtlicher Hinsicht – und nur darum geht es hier – aber nicht zu beanstanden waren. Dem- nach musste der Beschuldigte beim Anklicken der Videos nicht davon ausgehen, dass es sich um verbotene Pornographie handelt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sodann auch nicht vorgeworfen werden, dass die Videos (kurzzeitig) im Foto-Ordner des Handys gespeichert wurden, da dies mutmasslich automatisch erfolgte und aus dem Wählen oder Belassen der automatischen Speicherung von erhaltenen Dateien nicht auf einen Willen – auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes – geschlossen werden kann, verbotene Pornographie zu besitzen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner unverzüglich gelöscht hat, und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte P._____ – zu welchem Zeitpunkt auch immer – mitgeteilt hat, dass er doch auf die Zustellung von weiteren Videos verzichten möge. Damit hat sich der Beschuldigte durch konkrete Handlungen gewissermassen vom Vi- deo distanziert. Sodann hat der Beschuldigte die Videos auch niemals mehr an- geklickt, was zwar einem Besitz in objektiver Hinsicht nicht entgegensteht, aber doch ein Indiz dafür ist, dass kein Wille am entsprechenden Besitz besteht. Unter dem Strich ergibt sich somit, dass der Beschuldigte keinen Willen hatte, Porno- graphie mit Sodomie und Gewalttätigkeiten zu besitzen. Er hat die entsprechen- den Videos je bloss ein Mal angeschaut, und er hat die automatischen Downloads anschliessend unverzüglich gelöscht. Dass er die Videos nur ein Mal gelöscht hat

– nämlich nur im Foto-Ordner und nicht auch im WhatsApp-Chat –, kann durch- aus als fahrlässig bezeichnet werden. Auf einen Willen zum Besitz der entspre- chenden Pornographie – und sei es nur im Sinne eines Eventualvorsatzes – kann

- 94 - aus dieser Fahrlässigkeit jedoch nicht geschlossen werden. Gemäss dem Akten- stand muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar effektiv Vi- deos mit unerlaubter Pornographie besessen hat, er aber keinen Willen zum ent- sprechenden Besitz gehabt hat. Vielmehr war der entsprechende Besitz bloss das Resultat von Nachlässigkeit. Diese Nachlässigkeit bestand aber nicht darin, dass es dem Beschuldigten völlig egal war, ob er illegale Pornographie besitzt oder nicht – ansonsten hätte er auch im Foto-Ordner keine Löschung vorgenommen –, sondern sie bestand vielmehr darin, dass er nicht daran dachte, dass der Besitz (via WhatsApp) auch nach einer Löschung der Dateien im Foto-Ordner bestehen bleibt. Das Verhalten des Beschuldigten muss somit wie gesagt als fahrlässig – nicht aber als eventualvorsätzlich – bezeichnet werden. Der bloss fahrlässige Be- sitz von illegaler Pornographie ist aber nicht strafbar. Demnach ist der Beschuldig- te vom Vorwurf des Besitzes von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB (in der 2013 gültigen Version) freizusprechen.

13. Abgesehen davon wäre jedes andere Ergebnis nicht sachgerecht. Durch einen Schuldspruch (auch) in diesem Punkt würde der Beschuldigte in eine Ecke gestellt, in die er schlicht nicht hingehört. So falsch es wäre, den Beschul- digten vorschnell vom Vorwurf der Bestechung beim Anklagepunkt 4 freizuspre- chen, bloss weil die Sachverhaltserstellung ein wenig komplizierter ist, so falsch wäre es, den Beschuldigten vorschnell wegen Besitzes von illegaler Pornographie zu verurteilen, bloss weil der objektive Tatbestand gegeben ist. Die Datenträger des Beschuldigten wurden ausführlich ausgewertet, und abgesehen von den bei- den erwähnten Videos gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte auf zoo- phile oder gewalttätige (oder gar pädophile) Sexvideos stehen würde bzw. sich um den Erhalt solcher Videos bemühen würde. Wäre Letztes der Fall, hätten sich auf den ausgewerteten Datenträgern bestimmt noch mehr Hinweise gefunden, sodass – da ja keine solchen Hinweise gegeben sind – der Schluss nahe liegt, dass der Vorsatz in Bezug auf den vorliegend relevanten Besitz nicht gegeben ist.

- 95 - X. Strafzumessung 1.1 Für die Strafzumessung ist bei einem Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend han- delt es sich bei der passiven Bestechung im Vergleich zu den drei Amtsgeheim- nisverletzungen klarerweise um das schwerste Delikt, handelt es sich doch dabei um ein Verbrechen, wohingegen Amtsgeheimnisverletzungen bloss Vergehen sind. Es ist daher zuerst die hypothetische Strafe für die passive Bestechung fest- zusetzen. 1.2 Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrah- men zu beachten. Die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen, da weder Strafschärfungs- noch Strafmil- derungsgründe ersichtlich sind. 1.3 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, weiter nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Be- stimmung des Gesamtverschuldens bildet die objektive Tatschwere. Berücksich- tigt wird sodann das subjektive Tatverschulden. Insbesondere ist einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie den Milde- rungsgründen gemäss Art. 48 StGB Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 59 f.). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden passiven Bestechung ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die geforderte Gegen- leistung – hätte der Beschuldigte sie gewissermassen auf dem freien Markt ein- kaufen müssen – im Vergleich mit dem, was sonst im Rahmen von Bestechungen gefordert wird, nur einen vergleichsweise geringen finanziellen Wert hatte. Weiter

- 96 - ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er O'._____ für den Fall, dass sie nicht auf die Forderung eingeht, keinerlei Nachteile angedroht hat, und ein Nichteingehen auf die Forderung vielmehr bloss dazu geführt hätte, dass er keine Amtsgeheimnisverletzung zu Gunsten von O'._____ vorgenommen hätte. Im Vergleich zu anderen Forderungen im Rahmen von passiven Bestechungen, bei welchen der Betroffene im Falle einer Nichtbezahlung einen rechtswidrigen Nachteil erleidet – wie beispielsweise eine staatliche Leistung nicht erhält, auf die er einen Anspruch hätte –, erscheint die objektive Tatschwere als gering (dass die vom Beschuldigten seinerseits erbrachte Leistung aus einer Straftat – nämlich ei- ner Amtsgeheimnisverletzung – besteht, ist hier nicht zu berücksichtigen, da die- ser Faktor ansonsten doppelt zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt würde). Umgekehrt kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die pas- sive Bestechung durch einen Polizisten erfolgte, was insofern als gravierend er- scheint, als Polizisten (gleich wie Angehörigen der Justiz) im Vergleich mit ande- ren Verwaltungsangestellten mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet sind. Das Verleihen von Macht ist immer auch mit einem besonderen Vertrauen ver- bunden, dass diese Macht nicht zum eigenen Vorteil eingesetzt wird. Genau dies hat der Beschuldigte aber getan, und in diesem Sinne erscheint die objektive Tat- schwere nicht als besonders leicht. Im Vergleich mit anderen passiven Beste- chungen lässt sich aber gesamthaft gesehen gleichwohl von einem noch leichten Verschulden sprechen. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven gehandelt hat. Der Beschuldigte hat seine Stellung als Polizist dazu genutzt, um einen privaten Vorteil – nämlich eine sexuelle Zuwendung von O'._____ – zu fordern. Sodann hat der Beschuldigte auch nicht aus einer Notlage heraus gehandelt. Umgekehrt kann aber auch in subjektiver Hinsicht dem Be- schuldigten attestiert werden, dass er insofern keinen Druck auf O'._____ ausge- übt hat, als ein Nichteingehen auf seine Forderung für O'._____ nicht mit einem unrechtmässigen Nachteil verbunden gewesen wäre, sondern sie dadurch bloss nicht in den Genuss eines seinerseits unrechtmässigen Vorteils gekommen wäre. Insgesamt lässt sich auch in subjektiver Hinsicht im Vergleich mit anderen Beste- chungen von einer noch leichten Tatschwere sprechen.

- 97 - 2.3 Weiter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Straferhöhend können sich bei- spielsweise Vorstrafen oder ein Rückfall auswirken, strafmindernd zum Beispiel ein Geständnis oder eine schwere Betroffenheit durch die Tatfolgen (BGE 136 IV 59 f., vgl. auch Art. 54 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte nicht vor- bestraft – was freilich von jedem Bürger und erst recht von einem Polizisten auch erwartet werden darf –, und seine persönlichen Verhältnisse sind – offenbar als Folge dieses Verfahrens – nicht besonders komfortabel, aber auch nicht ausser- ordentlich dramatisch, ist er doch noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zü- rich angestellt und verfügt er dadurch doch noch immer über ein überdurchschnitt- liches Einkommen (gemäss seinen Aussagen Fr. 8'000.– netto pro Monat, mithin

– unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns – knapp über Fr. 100'000.– pro Jahr). Sodann ist der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Tatablauf mindes- tens teilweise geständig. Umgekehrt kann aber nicht von Einsicht oder gar Reue des Beschuldigten gesprochen werden, verlangt er doch einen vollumfänglichen Freispruch, was zwar sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber auch nicht als Aus- druck von grosser Einsicht in das Unrecht seiner Tat bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten drängt sich auf Grund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung auf, und es ist dem Beschuldigten für die Anerkennung eines Teils des äusseren Geschehen- sablaufs eine leichte Strafminderung zu gewähren. 2.4 Auf Grund des noch leichten Verschuldens rechtfertigt sich grundsätz- lich eine Strafe im eher unteren Bereich der für eine passive Bestechung mögli- chen Skala von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auf Grund des Verschuldens erscheint eine Strafe von 240 Tagen angemessen. Da sodann für die teilweise Anerkennung des äusseren Geschehensablaufs eine Strafminderung im Umfang von 40 Tagen als angemessen erscheint, ist die hypothetische Strafe für die passive Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 auf 200 Tage anzusetzen, angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.) auf 200 Tagessätze Geldstrafe (statt Freiheitsstrafe).

- 98 - 2.5 Straferhöhend wirkt sich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Delikts- mehrheit aus. Vorliegend kommen zur passiven Bestechung noch drei Amtsge- heimnisverletzungen hinzu. Bei der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklage- punkt 1 ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei Polis-Daten über das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Ein- trägen um sehr sensible Informationen handelt. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Amtsgeheimnisverletzung ei- nen privaten Vorteil erhofft hat. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aber noch als leicht, und für sich alleine betrachtet erscheint für dieses Delikt eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.6 In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 4 kann festgehalten werden, dass die herausgegebenen Daten nicht besonders sensibel waren. Weiter ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Daten zur Er- langung eines persönlichen Vorteils herausgegeben hat, bereits bei der passiven Bestechung berücksichtigt worden, weshalb er hier dem Beschuldigten nicht nochmals anzulasten ist. Somit erscheint hier das Verschulden des Beschuldigten als leicht, und für dieses Delikt alleine erschiene eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.7 Was schliesslich die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 2 betrifft, so lässt sich von einer sehr leichten Tatschwere sprechen, und zwar so- wohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Hier hat der Beschuldigte – anders als bei den Anklagevorwürfen 1 und 4 – nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, sondern eher aus Unbedachtheit bzw. aus einem fehlenden Bewusst- sein für den geheimen Charakter der herausgegebenen Daten. Da zudem der Geschädigte sich nachträglich mit der Herausgabe der Daten einverstanden er- klärte und überdies das öffentliche Interesse – nämlich die Gewährleistung des vom Kommando gewählten polizeitaktischen Vorgehens bezüglich Kommunikati- on – nur geringfügig gefährdet worden ist, erscheint das Verschulden des Be- schuldigten in verschiedener Hinsicht als sehr leicht. Wäre nur dieses Delikt zu beurteilen, könnte eine Strafe von (bloss) 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgespro- chen werden.

- 99 - 2.8 Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Erhöhung der hypothetischen Strafe von 200 Tagessätzen Geldstra- fe für das schwerste Delikt um weitere 40 Tagessätze Geldstrafe für die drei wei- teren Amtsgeheimnisverletzungen. Aufgrund der erwähnten Strafzumessungs- gründe wäre der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu bestrafen. 2.9 Weiter zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Ver- fahrensdauer doch als recht lange bezeichnet werden muss. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei teilweisen Freisprüchen in erster Linie bei der Strafzumessung (und nicht durch Auszahlung einer Genugtuung) zu berücksichtigen (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158). Im vorliegenden Fall liegen zwischen den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Taten und dem vorliegenden Urteil jeweils rund vier Jahre, wobei insoweit nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Handlungen des Beschuldigten jeweils nicht so- fort aufflogen, sondern erst später und bloss zufällig entdeckt worden sind. Inso- weit kann noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungsge- botes gesprochen werden, da die Untersuchung und insbesondere die Auswer- tung von allen WhatsApp-Nachrichten doch recht aufwändig war. Gleichwohl er- scheint es als angemessen, der nicht unerheblichen Verfahrensdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe um 80 auf noch 160 Tagessätze Geldstrafe reduziert wird. 2.10 Zu den finanziellen Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich arbeitet und dadurch netto Fr. 8'000.– pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) verdient. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.– verfüge, dass er für die Miete rund Fr. 2'000.– bezahle, und dass er keine Unter- haltspflichten habe. Demnach erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen.

3. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte mit ei- ner Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.– zu bestrafen ist.

- 100 - XI. Strafaufschub 1.1 Art. 42 Abs. 1 StGB nennt keine speziellen objektiven Voraussetzun- gen für den bedingten Vollzug einer Geldstrafe. Geldstrafen können somit regel- mässig bedingt ausgesprochen werden, sodass auch eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen bedingt ausgesprochen werden kann. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von weiteren Straftaten abzu- halten. Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Botschaft, BBl 1999, 2049). Eine günstige Prognose wird dabei vermutet. Der bedingte Strafvollzug muss folglich gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung des Vor- lebens und Charakters der beschuldigten Person eindeutige Hinweise auf eine Rückfallgefahr fehlen (Botschaft, BBl 1999 2049). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend weist der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine hinreichend klaren Anzeichen für eine ungünstige Prognose auszu- machen, womit eine günstige Prognose zu vermuten und der Vollzug der Geld- strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Die Probezeit ist dabei auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Die zusätzliche Verhängung einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten für sein Verhalten angemessen zu sanktionieren. Schliesslich dürfte dem Be- schuldigten gerade als Polizist die Tragweite einer strafrechtlichen Verurteilung auch ohne unmittelbar spürbare strafrechtliche Sanktion bewusst sein.

- 101 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person – mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Hand- lungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, bzw. wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerle- gen (BSK StPO II–DOMEISEN, Art. 426 N 6).

2. Vorliegend wird der Beschuldigte in Bezug auf drei von fünf Anklage- vorwürfen verurteilt, wobei es sich auch in Bezug auf diese drei Anklagevorwürfe jeweils um teilweise Schuldsprüche handelt. Sowohl in Bezug auf die Anzahl der erhobenen Vorwürfe als auch in Bezug auf den Unrechtsgehalt wie auch in Bezug auf das Strafmass liegt der Schuldspruch bei rund der Hälfte der Anklage (in Be- zug auf den Unrechtsgehalt etwas höher, in Bezug auf das Strafmass praktisch exakt bei der Hälfte und in Bezug auf die Anzahl der eingeklagten Delikte leicht tiefer). Demnach rechtfertigt es sich, die gerichtlichen sowie die staatsanwalt- schaftlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person (mindestens) teil- weise eingestellt oder wird sie freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, welche für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte notwendig waren. Dementspre- chend sind die geltend gemachten Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote des Verteidigers (act. 92) zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, und zur anderen Hälfte sind sie einstweilen mit einem entsprechen- den Rückforderungsrecht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weitere Kosten für die anwaltliche Verteidigung sind dem Beschuldigten nicht entstanden, hat doch die Stadtpolizei Zürich die Kosten der erbetenen Verteidigung bezahlt (act. 94 S. 31), und ist doch weder aktenkundig noch wird vom Beschuldigten geltend ge- macht, dass er diese Kosten der Stadtpolizei Zürich im Falle eines Schuldspruchs

- 102 - vergüten müsse. Von selbst versteht sich sodann, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht für die Stadtpolizei Zürich geltend machen kann, ist er doch im vor- liegenden Verfahren nicht Bevollmächtigter oder Organ der Stadtpolizei Zürich, sondern hat sich doch die Stadtpolizei Zürich ganz im Gegenteil als Privatklägerin konstituiert. 4.1 Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann eine Scha- denersatz- sowie eine Genugtuungsforderung geltend (act. 94). 4.2 Eine freigesprochene Person hat auch Anspruch auf eine Entschädi- gung für die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse auf Genugtuung, so insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4.3 Der Beschuldigte macht zunächst Schadenersatz für Gesundheitskos- ten geltend, da er infolge des Strafverfahrens psychisch gelitten und auch somati- sche Beschwerden gehabt habe. Dass ein Strafverfahren wie das vorliegende mit psychischen Belastungen verbunden ist, steht ausser Frage, und es ist auch nachvollziehbar, dass als Folge davon auch somatische Beschwerden auftreten. Diese Beschwerden wären jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auch dann entstanden, wenn die Staatsanwaltschaft nur jene Delikte unter- sucht und angeklagt hätte, für welche der Beschuldigte mit dem vorliegenden Ur- teil verurteilt wird. So erscheint es als wenig realistisch – und wird vom Beschul- digten auch nicht geltend gemacht –, dass seine Beschwerden beispielsweise deshalb entstanden sind, weil er wegen zwei passiven Bestechungen statt bloss einer passiven Bestechung angeklagt wurde, oder weil ihm die rechtliche Würdi- gung seines Verhaltens (auch) als Amtsmissbrauch besonders auf dem Magen lag. Demnach sind die entstandenen Gesundheitskosten nicht die Folge von un- zutreffenden Vorwürfen oder eines nicht rechtmässigen Verhaltens der Staatsan- waltschaft, und somit ist dem Beschuldigten für die entstandenen Gesundheits- kosten kein Schadenersatz zuzusprechen. 4.4 Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass "entgangene künftige Lohnaufbesserungen und Karriereschäden" (act. 94 S. 32) zu entschädigen sei-

- 103 - en. Ohne Frage ist ein Strafverfahren, das unter anderem den Vorwurf der passi- ven Bestechung beinhaltet, für die Karriere eines Polizisten nicht förderlich. Zur Versetzung an eine (leicht) schlechter bezahlte Stelle wäre es jedoch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann gekommen, wenn die Staats- anwaltschaft die Untersuchung von Beginn weg nur wegen den drei Amtsgeheim- nisverletzungen sowie der einen passiven Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 geführt hätte. Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs erscheint die interne Versetzung des Beschuldigten nicht als unrechtmässig. Die Lohneinbusse, (oh- nehin nicht bezifferte) entgangene Lohnaufbesserungen sowie andere wie auch immer geartete "Karriereschäden" sind dem Beschuldigten deshalb nicht zu er- statten. Dies gilt insbesondere auch für allfällige künftige "Karriereschäden", wä- ren diese doch nicht eine Folge des Teilfreispruchs, sondern vielmehr eine Folge des Teilschuldspruchs. 4.5 Weiter verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung, wobei er diese pri- mär mit dem Umfang der medialen Berichterstattung sowie einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes begründet. Zur medialen Berichterstattung wäre es ganz offensichtlich auch dann gekommen, wenn von Beginn weg nur ein Vorwurf der passiven Bestechung sowie der Vorwurf der dreifachen Amtsgeheimnisverlet- zung im Raum gestanden wären. Dass es für die Medien eine interessante Story ist, wenn ein "Sittenpolizist" im Rahmen einer passiven Bestechung eine sexuelle Zuwendung fordert, musste dem Beschuldigten klar sein. Somit ist die mediale Berichterstattung eine – durchaus vorhersehbare – Folge des Verhaltens des Be- schuldigten, und nicht eine Folge eines übers Ziel hinaus schiessenden Verhal- tens der Staatsanwaltschaft. Demnach ist dem Beschuldigten für die mediale Be- richterstattung keine Genugtuung zuzusprechen. 4.6 Was schliesslich das Beschleunigungsgebot betrifft, so wurde der lan- gen Verfahrensdauer bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getra- gen. Eine doppelte Berücksichtigung sowohl bei der Strafzumessung als auch durch die Zusprechung einer Genugtuung erscheint weder als erforderlich noch als angemessen, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Verletzungen des Beschleunigungsgebotes bei Teilfreisprüchen nur dann eine

- 104 - Genugtuung geschuldet ist, wenn der Verfahrensdauer nicht bereits durch die Reduktion der Strafe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158).

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte – nur, aber immerhin – die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat. Umgekehrt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, wobei im Um- fang der Hälfte dieser Kosten ein Nachforderungsrecht besteht. Sodann sind die Begehren des Beschuldigten auf Prozessentschädigung für die Kosten der erbe- tenen Verteidigung, auf Zusprechung von Schadenersatz sowie auf Zusprechung von Genugtuung vollumfänglich abzuweisen. XIII. Beschlagnahmte Gegenstände

Erwägungen (78 Absätze)

E. 3 Weiter findet sich in den Akten ein Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2014, ge- mäss welchem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten und weitere Personen belastenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vorgänge in der Liegenschaft Q._____-strasse 10 in Zürich genehmigt wurde. Die Genehmigung wurde hier ausdrücklich betreffend den Tatbestand der Begünstigung erteilt (D1-act. 45/5).

E. 3.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person (mindestens) teil- weise eingestellt oder wird sie freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, welche für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte notwendig waren. Dementspre- chend sind die geltend gemachten Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote des Verteidigers (act. 92) zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, und zur anderen Hälfte sind sie einstweilen mit einem entsprechen- den Rückforderungsrecht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weitere Kosten für die anwaltliche Verteidigung sind dem Beschuldigten nicht entstanden, hat doch die Stadtpolizei Zürich die Kosten der erbetenen Verteidigung bezahlt (act. 94 S. 31), und ist doch weder aktenkundig noch wird vom Beschuldigten geltend ge- macht, dass er diese Kosten der Stadtpolizei Zürich im Falle eines Schuldspruchs

- 102 - vergüten müsse. Von selbst versteht sich sodann, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht für die Stadtpolizei Zürich geltend machen kann, ist er doch im vor- liegenden Verfahren nicht Bevollmächtigter oder Organ der Stadtpolizei Zürich, sondern hat sich doch die Stadtpolizei Zürich ganz im Gegenteil als Privatklägerin konstituiert.

E. 3.2 Streitig sind demgegenüber die Umstände – also die Motivation von O'._____ zur Frage an den Beschuldigten – sowie vor allem die Frage, ob sich der Beschuldigte etwas versprechen liess bzw. etwas gefordert hat, und wenn ja, was genau.

E. 3.3 Der Beschuldigte selber führte aus, dass er nicht mehr wisse, was O'._____ von sich aus in Bezug auf die gegebenen Informationen schon gewusst habe. Er habe sicher seine Gründe gehabt, um ihr diese Nummer zu geben. Of- fenbar habe sie bereits die richtige Nummer dieser Frau gewusst und mit ihr Kon- takt aufnehmen wollen, und er gehe davon aus, dass sie diese Frau gekannt ha- be, aber ihre Telefonnummer verloren, vergessen, gelöscht oder nicht gewusst habe. Deshalb habe er seines Erachtens keine Amtsgeheimnisverletzung began- gen, weil ja diese Telefonnummer und der Beruf von B._____ der O'._____ schon bekannt gewesen sei. Er gehe davon aus, dass O'._____ versucht habe, mit die- ser B._____ Kontakt aufzunehmen bzw. von dieser Frau einen Anruf erwartet ha- be, dass diese jedoch nicht angerufen habe. Offenbar sei es dringend gewesen,

- 62 - und darum habe O'._____ versucht, die Nummer von B._____ ausfindig zu ma- chen, was offenbar nicht geklappt habe. Darum habe sie ihn angefragt, ob er ihre Nummer ausfindig machen könne, damit sie mit B._____ den Kontakt aufbauen könne, und dabei habe sie ihm angegeben, dass sie den Nachnamen von B._____ nicht kenne, aber wisse, dass sie ungefähr etwas über 30 Jahre alt sei. Mit diesen Angaben habe er dann eine mögliche Telefonnummer von B._____ ausfindig gemacht, damit O'._____ mit ihr Kontakt aufnehmen könne. Offenbar sei es jedoch die falsche Nummer gewesen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 35 ff.).

E. 3.4 Da sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte in Bezug auf seinen Kenntnisstand bzw. die Gründe von O'._____, weshalb sie die Telefonnummer dieser B._____ in Erfahrung zu bringen suchte, falsch ausgesagt hat, ist auf seine Aussagen abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass O'._____ den Be- schuldigten um Herausgabe der Telefonnummer ersucht hat, um B._____ zu kon- taktieren. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte davon ausgegan- gen ist, dass O'._____ B._____ kennt, wobei aber die Frage offengelassen wer- den kann, ob der Beschuldigte auch davon ausgegangen ist, dass O'._____ die Telefonnummer von B._____ früher einmal gekannt hat; diesbezüglich sagt der Beschuldigte nämlich widersprüchlich aus – einmal hält er es für möglich, dass O'._____ die Telefonnummer nicht gewusst hat, und ein andermal legt er sich da- rauf fest, dass O'._____ die Nummer früher einmal gekannt hat (vgl. supra 3.3) –, und letztlich ist die Frage – wie zu zeigen sein wird – irrelevant. Sodann kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Polis nach den Telefonnummern und Be- rufsangaben einer etwas über 30-jährigen B._____ gesucht hat, und unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte ein Ergebnis dieser Recherche – nämlich eine ge- fundene Telefonnummer und den Beruf der betreffenden Person – an O'._____ herausgegeben hat. Wie zu zeigen sein wird, kann dabei offen gelassen werden, ob es sich dabei um die Nummer der effektiv gesuchten B._____ gehandelt hat.

E. 3.5 Geheimnisherr ist zunächst einmal I._____, wobei dieser unmissver- ständlich zu verstehen gegeben hat, dass er an der Wahrung des Geheimnisses keinerlei Interesse hat. Daneben sind aber auch die Stadt Zürich sowie der Kan- ton Zürich Geheimnisherren, denn die Geheimhaltungspflicht für die Amtstätigkeit schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit. Gerade bei Einbruchdiebstählen kann je nach Konstellation ein Interesse daran bestehen, dass die Öffentlichkeit von solchen erfährt oder eben nicht erfährt. Einerseits kann es sein, dass die Polizei durch eine gezielte Information die Anwohnerinnen und Anwohner in einem Quartier sensibilisieren will, da einem Einbruch in einem be- stimmten Quartier nicht selten ein weiterer Einbruch folgt. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass die Polizei aus polizeitaktischen Gründen genau nicht will, dass die breite Öffentlichkeit über einen Einbruch informiert wird, denn die erhöh- te Wachsamkeit der Bevölkerung kann auch genau nicht erwünscht sein – etwa wenn die Polizei sich in Stellung bringt und versucht, einen Einbrecher bei einer nachfolgenden Tat im Quartier in flagranti zu erwischen. Welche Kommunikati- ons- und Handlungstaktik im Einzelfall die beste ist, muss die Polizei auf Grund ihrer Erfahrung im Einzelfall entscheiden. Die Bevölkerung hat ein Interesse da- ran, dass die Polizeiführung diesen Entscheid im Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen treffen kann, und sie hat ebenfalls ein Interesse daran, dass dieser

- 53 - Entscheid nicht durch tieferrangige Polizisten unterlaufen wird. Demnach besteht ein öffentliches Interesse, dass jedenfalls die "Frontpolizisten" Informationen über Delikte geheim halten und nicht – ohne entsprechenden Entscheid der Polizeifüh- rung – von sich aus verbreiten. Daraus folgt, dass auch die Stadtpolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich Geheimnisherren sind.

E. 3.6 Die Stadt Zürich als Arbeitgeberin des Beschuldigten hat sodann ihren Geheimhaltungswillen auch explizit bekundet, und zwar durch die Regelung in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Perso- nals, wonach die Angestellten über dienstliche Angelegenheiten, welche ihrer Na- tur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, zur Ver- schwiegenheit verpflichtet sind. Sodann hielt Art. 11 der im Jahr 2013 gültigen Version der "Vorschriften über die Stadtpolizei" – einer städtischen Verordnung – fest, dass alle in das Korps aufzunehmenden Beamtinnen und Beamten geloben müssen, gegenüber Dritten über ihre "dienstlichen Verrichtungen und Wahrneh- mungen streng verschwiegen zu sein". Dadurch hat die Stadt Zürich ihren Ge- heimhaltungswillen für polizeiliche Wahrnehmungen unmissverständlich bekun- det. Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Zürich für diesen Geheimhaltungswillen auch ein berechtigtes Interesse, geht es doch um den Schutz von öffentlichen In- teressen.

E. 3.7 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an M._____ mitgeteilt, dass in die H._____-Bar eingebrochen worden ist und dass er – der Beschuldigte – die Spuren gesichert hat. Dadurch hat der Beschuldigte einem Dritten ein Geheimnis offenbart, das ihm im Rahmen seiner dienstlichen Stellung bekannt geworden ist. Dadurch hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 3.8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass M._____ bereits von I._____ vom Einbruch erfahren hat (bzw. dass in dubio von diesem Sachverhalt auszugehen ist). Denn ein Geheimnis kann auch dann im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt, weil dadurch seine unsicheren Kenntnisse verstärkt werden (BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 9, mit Verweis auf TRECHSEL). Genau das ist vor-

- 54 - liegend der Fall. M._____ hat direkt von I._____ die Information erhalten, dass in der H._____-Bar eingebrochen worden sei. Dadurch hatte M._____ grundsätzlich Kenntnis vom Einbruch, wobei diese Kenntnis aber mit einer gewissen Unsicher- heit behaftet war – gerade der Umstand, dass I._____ M._____ schon drei Mal über Einbrüche berichtet hat, kann zu einer gewissen Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt der Information führen. Indem der Beschuldigte M._____ seiner- seits über den Einbruch in die H._____-Bar informiert hat, wurde die – zumindest objektiv gesehen – noch unsichere Information von I._____ zu einer objektiv gesi- cherten Information, denn eine doppelte Fehlinformation – und dann noch eine solche durch einen Polizisten – erscheint objektiv gesehen doch als sehr unwahr- scheinlich. Demnach ist der objektive Tatbestand einer vollendeten – und nicht bloss einer versuchten – Amtsgeheimnisverletzung gegeben.

E. 3.9 Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Information, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Stage beim Forensischen Institut Zürich gearbeitet hat bzw. bei einem Einbruchdiebstahl die Spuren gesichert hat, für sich alleine schon eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen würde (welche Frage denn auch offen gelassen werden kann). Klar ist nämlich, dass der Beschuldigte dadurch ei- ne Amtsgeheimnisverletzung begangen hat, dass er M._____ über den Einbruch informiert hat. Ob er diese Information nun auf Grund eines Spurensicherungsein- satzes vor Ort, aus dem Polis oder im Rahmen einer anderen dienstlichen Tätig- keit erfahren hat, ist irrelevant; so oder so hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt. Und da der Beschuldigte auch dann, wenn die Information über seinen Einsatz vor Ort einen eigenständigen Geheimnischarakter hat bzw. hätte – was wie gesagt offen gelassen werden kann –, angesichts des Versendens von bloss einer SMS so oder so nicht einer mehr- fachen Tatbegehung schuldig zu sprechen ist, kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der (einfach begangenen) Amtsge- heimnisverletzung erfüllt hat.

E. 3.10 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Be- schuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste – oder musste er zumindest wissen

- 55 - –, dass die Information über den Einbruch geheim ist. Ebenso wusste er – oder musste er wissen –, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich und die Stadt Zürich Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an M._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offen- sichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen M._____ anvertraut werden. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben.

E. 3.11 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So ist namentlich auch der Umstand, dass I._____ sich nicht an der Weitergabe von Informationen störte, kein Rechtfertigungsgrund, da auch die Stadt Zürich und der Kanton Zürich Geheimnisherren sind, und da im Übrigen das Einverständnis von I._____ erst nachträglich erfolgt ist, weshalb selbst dann, wenn I._____ der einzige Geheim- nisherr wäre, der Beschuldigte nicht einfach freizusprechen wäre (sondern viel- mehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste).

E. 3.12 Zuletzt sind schliesslich auch keine Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte, musste ihm als Stadtpolizist doch das Gelübde der Stadtpolizei Zürich bekannt sein.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte in Zu- sammenhang mit dem Anklagepunkt 2 der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. VII. Anklagepunkt 3: O'._____ I

1. In Zusammenhang mit dem Anklagepunkt 3 wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis

- 56 - an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnisverletzung gewürdigt. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft dazu aus, dass der Beschuldigte am 11. September 2012 zwischen 11:23:37 und 11:39:52 Uhr mit dem Suchkrite- rium Rufnummer 6 auf die Personenstämme 16, 17 und 18 von J._____ zugegrif- fen und dadurch deren Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise die durch die oben erwähnten Polis-Zugriffe gewon- nenen Daten unbekannten Inhalts an O._____ (heute O'._____) verraten. 2.2 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte zu die- sem Tun am 11. September 2012 von O'._____ veranlasst worden sei, indem ihm diese eine SMS mit dem folgenden Inhalt geschrieben habe: "Kannst du mir jene Seite von Google schicken wo man entdeckt von wem die Telefonnummer ist, weil es einen Idioten gibt der mich von der Nummer 6 aus anruft und nichts sagt, es ist mich am Stressen. Habe einen super Tag! Küsse". Auf diese SMS habe der Beschuldigte sodann gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt geantwortet: "guten Tag! Ich werde sehen was ich für dich machen kann… Schmatz".

E. 3.13 Ebenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die SMS- Auswertungen in irgendeiner Weise fehlerhaft wären. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass die SMS so versendet worden sind, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geltend macht.

E. 3.14 Auf die Aussagen des Beschuldigten ist sodann für all jene Fragen ab- zustellen, für welche sich gestützt auf die Akten nicht das Gegenteil beweisen lässt. Das gilt zunächst für die Frage, weshalb er überhaupt das Polis konsultiert hat. Der Beschuldigte sagte, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann – also C._____ – "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (act. 67/7 S. 3 f.), und nach Angabe des Beschuldigten bezogen sich die in einer SMS vom 3. Juli 2017 erwähnten Probleme darauf, dass L._____ gemäss ihren Aussagen geschlagen und misshandelt werde (vgl. act. 67/7 S. 4). Als erstellt gelten kann weiter auch, dass der Beschuldigte mit L._____ im Vorfeld der SMS von L._____, mit welchem sie den Namen von C._____ mit- geteilt hat, abgemacht hatte, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteilt (D1- act. 67/7 S. 6), und dass L._____ dabei wollte, dass der Beschuldigte im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist, wobei sie dies wiederum – ge- mäss Mitteilung an den Beschuldigten – deshalb gewollt hat, weil sie von C._____ (angeblich oder tatsächlich) missbraucht und geschlagen wurde (D1-act. 67/7 S. 7).

E. 3.15 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte L._____ erklärte, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, und dass der Beschuldigte dann aber trotzdem im Polis nachgeschaut hat – und zwar um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von

- 31 - L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einlei- ten muss. Weiter anerkannte der Beschuldigte auch, dass der Hinweis, dass er nichts über C._____ gefunden habe, eine Information aus dem Polis ist, wobei der Beschuldigte aber geltend machte, dass die Information eben falsch sei und des- halb keine Amtsgheimnisverletzung darstelle. Vom Beschuldigten anerkannt ist sodann auch der Umstand, dass er sich das Geburtsdatum von C._____ deswe- gen bestätigen liess, weil er sichergehen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat (vgl. D1-act. 67/7 S. 9).

E. 3.16 Unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte auch bereits am 5. Juli 2013 gewusst hat, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben darf (vgl. D1-act. 67/7 S. 24). Was sodann die Formulierung "por sua ajuda" betrifft, so macht der Beschuldigte geltend, dass er damit sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Diese Version deckt sich vom Sinn her mit der staatsanwaltschaftlichen Version "zu deiner Hilfe", wie sie in der Anklage verwen- det wird. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Aussa- ge, dass er nichts "por sua ajuda" gefunden hat, gemeint hat, dass er im Polis nichts gefunden hat, mit dem er L._____ helfen könnte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach es sich bei "por sua ajuda" nach dem (unzutreffenden) Ver- ständnis des Beschuldigten um eine Höflichkeitsfloskel im Sinne des österreichi- schen "Bitt'schön" handelt, wird durch die Aussagen des Beschuldigten selbst klar widerlegt.

E. 3.17 Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich der äussere Geschehensablauf im Sinne der Anklage, wie oben in Ziff. 2.1 ff. festgehalten ist, erstellen lässt. Zu fragen bleibt, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht hat.

E. 4 Schliesslich wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 erteilt. Die Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten würden sich – wie das Obergericht festhielt – aus einer vertieften, durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommene Datenanalyse seines iPhones er- geben, welche nach der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache in Auftrag gegeben worden sei. Weiter wird in jenem Entscheid ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Pornographie (vorliegend Anklagepunkt 5) zu Recht kein Er- mächtigungsgesuch eingereicht worden sei, da es sich diesbezüglich nicht um ei- ne Begehung "im Amt" handeln würde (D2-act. 8).

E. 4.1 Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann eine Scha- denersatz- sowie eine Genugtuungsforderung geltend (act. 94).

E. 4.2 Eine freigesprochene Person hat auch Anspruch auf eine Entschädi- gung für die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse auf Genugtuung, so insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

E. 4.3 Der Beschuldigte macht zunächst Schadenersatz für Gesundheitskos- ten geltend, da er infolge des Strafverfahrens psychisch gelitten und auch somati- sche Beschwerden gehabt habe. Dass ein Strafverfahren wie das vorliegende mit psychischen Belastungen verbunden ist, steht ausser Frage, und es ist auch nachvollziehbar, dass als Folge davon auch somatische Beschwerden auftreten. Diese Beschwerden wären jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auch dann entstanden, wenn die Staatsanwaltschaft nur jene Delikte unter- sucht und angeklagt hätte, für welche der Beschuldigte mit dem vorliegenden Ur- teil verurteilt wird. So erscheint es als wenig realistisch – und wird vom Beschul- digten auch nicht geltend gemacht –, dass seine Beschwerden beispielsweise deshalb entstanden sind, weil er wegen zwei passiven Bestechungen statt bloss einer passiven Bestechung angeklagt wurde, oder weil ihm die rechtliche Würdi- gung seines Verhaltens (auch) als Amtsmissbrauch besonders auf dem Magen lag. Demnach sind die entstandenen Gesundheitskosten nicht die Folge von un- zutreffenden Vorwürfen oder eines nicht rechtmässigen Verhaltens der Staatsan- waltschaft, und somit ist dem Beschuldigten für die entstandenen Gesundheits- kosten kein Schadenersatz zuzusprechen.

E. 4.4 Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass "entgangene künftige Lohnaufbesserungen und Karriereschäden" (act. 94 S. 32) zu entschädigen sei-

- 103 - en. Ohne Frage ist ein Strafverfahren, das unter anderem den Vorwurf der passi- ven Bestechung beinhaltet, für die Karriere eines Polizisten nicht förderlich. Zur Versetzung an eine (leicht) schlechter bezahlte Stelle wäre es jedoch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann gekommen, wenn die Staats- anwaltschaft die Untersuchung von Beginn weg nur wegen den drei Amtsgeheim- nisverletzungen sowie der einen passiven Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 geführt hätte. Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs erscheint die interne Versetzung des Beschuldigten nicht als unrechtmässig. Die Lohneinbusse, (oh- nehin nicht bezifferte) entgangene Lohnaufbesserungen sowie andere wie auch immer geartete "Karriereschäden" sind dem Beschuldigten deshalb nicht zu er- statten. Dies gilt insbesondere auch für allfällige künftige "Karriereschäden", wä- ren diese doch nicht eine Folge des Teilfreispruchs, sondern vielmehr eine Folge des Teilschuldspruchs.

E. 4.5 Weiter verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung, wobei er diese pri- mär mit dem Umfang der medialen Berichterstattung sowie einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes begründet. Zur medialen Berichterstattung wäre es ganz offensichtlich auch dann gekommen, wenn von Beginn weg nur ein Vorwurf der passiven Bestechung sowie der Vorwurf der dreifachen Amtsgeheimnisverlet- zung im Raum gestanden wären. Dass es für die Medien eine interessante Story ist, wenn ein "Sittenpolizist" im Rahmen einer passiven Bestechung eine sexuelle Zuwendung fordert, musste dem Beschuldigten klar sein. Somit ist die mediale Berichterstattung eine – durchaus vorhersehbare – Folge des Verhaltens des Be- schuldigten, und nicht eine Folge eines übers Ziel hinaus schiessenden Verhal- tens der Staatsanwaltschaft. Demnach ist dem Beschuldigten für die mediale Be- richterstattung keine Genugtuung zuzusprechen.

E. 4.6 Was schliesslich das Beschleunigungsgebot betrifft, so wurde der lan- gen Verfahrensdauer bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getra- gen. Eine doppelte Berücksichtigung sowohl bei der Strafzumessung als auch durch die Zusprechung einer Genugtuung erscheint weder als erforderlich noch als angemessen, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Verletzungen des Beschleunigungsgebotes bei Teilfreisprüchen nur dann eine

- 104 - Genugtuung geschuldet ist, wenn der Verfahrensdauer nicht bereits durch die Reduktion der Strafe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158).

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte – nur, aber immerhin – die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat. Umgekehrt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, wobei im Um- fang der Hälfte dieser Kosten ein Nachforderungsrecht besteht. Sodann sind die Begehren des Beschuldigten auf Prozessentschädigung für die Kosten der erbe- tenen Verteidigung, auf Zusprechung von Schadenersatz sowie auf Zusprechung von Genugtuung vollumfänglich abzuweisen. XIII. Beschlagnahmte Gegenstände

E. 4.7 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er hätte zumindest wissen müssen, dass die im Polis enthaltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per WhatsApp versendeten Informationen an O'._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fragliche Nachricht ganz offensichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstli- chen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an O'._____ anvertraut wer- den. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben.

E. 4.8 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. Der blosse Wunsch einer Drittperson, eine bestimmte Person anzurufen – ohne dass ein spezifischer Notstand geltend gemacht wird –, rechtfertigt von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung.

E. 4.9 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden hätte. Selbst wenn der Beschuldig- te die Rechtslage tatsächlich falsch eingeschätzt haben sollte – was freilich ange- sichts seiner Ausführungen zum Anklagepunkt 1 (vgl. D1-act. 67/7 S. 24) als we- nig wahrscheinlich erscheint –, so handelt es sich auf jeden Fall nicht um einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Der Beschuldigte musste als langjähriger Stadtpoli- zist wissen, dass er Polis-Daten nicht an Dritte herausgeben darf – schon gar nicht ohne eine durch die Drittperson geltend gemachte und näher konkretisierte Notlage.

- 66 -

E. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.11 Klar gegeben ist sodann das Tatbestandselement, dass das Geheimnis einer Drittperson offenbart worden ist. Der Beschuldigte hat L._____ sowohl das Geburtsdatum mitgeteilt als auch – vor allem – die Information, dass C._____ kei- nen hilfreichen Polis-Eintrag – also einen solchen wegen eines Gewaltdelikts – hat. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt ist.

E. 4.12 Was schliesslich den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist erforderlich, dass der Täter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste weiter – oder musste er zumindest wissen –, dass die im Polis ent- haltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an L._____ offen- bart werden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offensichtlich

- 37 - auch mit dem Willen (bzw. genauer: unter Inkaufnahme) versendet, dass die ge- heimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an L._____ anvertraut werden. Demnach ist – im Sinne eines Eventualvorsatzes – auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben.

E. 4.13 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So stellt nament- lich auch der Umstand, dass sich C._____ nicht an der Datenherausgabe störte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zum einen ist nämlich wie dargelegt auch – ja sogar vor allem – der Staat der Herr der Polis-Daten, und zum anderen ist das Einverständnis von C._____ erst nachträglich erfolgt, aus welchem Grund selbst dann, wenn C._____ der einzige Geheimnisherr wäre, der Beschuldigte nicht ein- fach freizusprechen wäre (sondern vielmehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). Weiter ist diesbezüglich auch festzu- halten, dass der Beschuldigte auch dann, wenn er sich Sorgen um die Sicherheit von L._____ gemacht hat, keinen Grund hatte, um Polis-Daten an L._____ be- kannt zu geben. Zwar erscheint es – unabhängig davon, ob das Vorgehen inso- weit juristisch korrekt war oder nicht – in der Tat noch als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachgeschaut hat, ob C._____ mit Gewaltdelikten im Polis ver- zeichnet ist (auch wenn dies nicht von vornherein unproblematisch ist, zumal C._____ und der Beschuldigte in Bezug auf die Gewinnung der Gunst von L._____ direkte Konkurrenten waren). Da sich nun aber unstreitigerweise ergeben hat, dass C._____ auf Grund der Polis-Daten keine Gefahr für L._____ darstellt, waren klarerweise keine weiteren Massnahmen erforderlich – auch nicht eine In- formation von L._____.

E. 4.14 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte. So sagte der Beschuldigte selber auf die Frage hin, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, dass er das na- türlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24).

E. 4.15 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320

- 38 - Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vorliegend relevan- ten Sachverhalt von einer einfachen bzw. einmaligen Tatbegehung auszugehen, da das Geburtsdatum von C._____ zwar technisch gesehen für sich eine eigen- ständige Information darstellt, es materiell aber letztlich beim Ganzen um eine einzige Information ging, nämlich jene, dass der vorliegend relevante C._____ – also jener, der am tt. Juni 1953 geboren wurde – bislang keine Gewaltdelikte be- gangen hat bzw. nicht wegen solchen im Polis eingetragen ist.

E. 5 Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der schliesslich angeklagten Vorwürfe keine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt, welche die Verwertung dieser Zufallsfunde ausdrücklich genehmigt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 StPO genehmigungsbedürftig waren oder ob es sich um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO handelt, für deren Verwertung keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich war. Ist Letzteres der Fall, liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit vor, wobei noch zu klären wäre, ob die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war und ob nicht eine Beweisausforschung (fishing expe- dition) vorliegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 243 N 4 ff.).

- 13 -

E. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschul- digte durch das Nachschauen der Daten von B._____ in der Polis-Datenbank des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

E. 5.2 In Bezug auf die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes von Art. 312 StGB kann auch hier – wie schon beim Anklagepunkt 3 – vollumfäng- lich auf die Ausführungen zum Anklagepunkt 1 verwiesen werden (supra V.5.1 ff.). Zu erinnern ist auch hier insbesondere nochmals daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB unter anderem voraussetzt, dass der Täter in Aus- übung von Machtbefugnissen handelt, welche sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, und dass er eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt.

E. 5.3 Auch beim vorliegenden Nachschauen in der Polis-Datenbank ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es zu einer Ausübung von Zwang gekommen sein sollte. Im Gegenteil handelt es sich – soweit die Daten nicht an Dritte verraten werden, welcher Vorwurf bereits separat behandelt und als Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert wurde – um einen rein internen Vorgang, der in keiner Weise nach aussen in Erscheinung tritt. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist (auch im vorliegenden Zusammenhang) auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden.

E. 5.4 Demnach hat sich der Beschuldigte nicht eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar gemacht, auch wenn sich insoweit der Sachver- halt im Sinne der Staatsanwaltschaft erstellen lässt.

- 67 -

E. 5.5 Auf Grund des oben (supra 5.3) Dargelegten setzt der objektive Tatbe- stand von Art. 312 StGB voraus, dass der Täter erstens in der Ausübung von Machtbefugnissen handelt, die ihm durch sein Amt verliehen worden sind, dass sich diese Machtbefugnisse zweitens durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, dass der Täter seine Machtbefugnisse drittens unrechtmäs- sig anwendet, und dass er viertens eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf ande- re Weise Zwang ausübt. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Beschul- digte kraft seines Amtes Zugriff auf die Polis-Datenbank hat und der Beschuldigte demnach beim Nachschauen der Daten von C._____ in der Ausübung von Machtbefugnissen gehandelt hat. Die erste Voraussetzung des objektiven Tatbe- standes von Art. 312 ist demnach erfüllt.

E. 5.6 Nicht ersichtlich ist demgegenüber die Anwendung von Zwang im Sin- ne der zweiten und vierten der oben erwähnten Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes. Das Verhalten des Beschuldigten tritt bis zur Amtsgeheimnisverlet- zung – welcher Vorgang bereits separat behandelt worden ist (und auch separat bestraft wird) – in keiner Weise nach aussen in Erscheinung. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden.

E. 5.7 Abgesehen davon ist auch fraglich, ob das Nachschlagen in der Polis- Datenbank als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft ausführte, dass L._____ geltend gemacht habe, dass sie von häuslicher Gewalt betroffen ist, erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Polis-Datenbank konsultiert hat, um die Situation ein-

- 40 - schätzen zu können und insbesondere zu erfahren, ob C._____ eine gewalttätige Person ist. Wohl gibt es gute Argumente dafür, dass der Beschuldigte den Fall an einen anderen Polizisten hätte abtreten sollen, da er ja ein Stück Weit ein Konkur- rent von C._____ ist. Ob das Verhalten des Beschuldigten dadurch aber bereits unrechtmässig ist, kann letztlich offen gelassen werden, da es so oder anders nicht in Ausübung von Zwang erfolgte und demnach so oder anders den Tatbe- stand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte vom ent- sprechenden Vorwurf freizusprechen.

E. 6 Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um Funde, die auf- grund der Auswertung von Datenquellen des Beschuldigten gemacht wurden. Bei den Datenträgern, die ausgewertet wurden, handelt es sich um das Privathandy des Beschuldigten (iPhone 5, Rufnummer 4) und um das Geschäftshandy des Beschuldigten (ebenfalls iPhone 5, Rufnummer 11), wobei ab dem Geschäfts- handy keine sachdienlichen Daten bzw. Erkenntnisse erhoben werden konnten (D1-act. 56/3/1-8, insbes. D1-act. 56/3/4 und 5).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt zuletzt der Vorwurf der passiven Bestechung. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

E. 6.2 Auch im vorliegenden Zusammenhang unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne der oben erwähnten Norm ist. Ebenso ist klar, dass die WhatsApp-Nachricht mit den Informationen aus dem Polis in Zu- sammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte, wurde er doch gerade als Polizist angefragt, weil er nur als solcher Zugriff auf die ge- wünschten Daten hatte. Weiter wurde bereits erstellt, dass die Herausgabe der Daten von B._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei auch hier der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldig- ten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass sich der Beschuldigte eine sexuelle Zuwendung habe versprechen lassen oder eventualiter eine solche zumindest gefordert habe.

E. 6.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel dazu finden sich in den Akten primär die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von O'._____ sowie eine Dokumentation des WhatsApp-Verkehrs zwischen den beiden erwähnten Personen. Zuerst einzugehen ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2016 (D1-act. 67/44) unter anderem mit Auszügen aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und O'._____ (D1-act. 68/48/11/24) konfrontiert. Der Beschuldigte sagte auf Vor- halt der Nachricht von O'._____, wonach er nur Sex mit ihr haben wolle und nur daran denke, dass dies alles Mutmassungen von Frauen seien. Auf Vorhalt seiner

- 68 - eigenen Nachricht, wonach O'._____ auch daran denke und dies kein Verbrechen sei, führte der Beschuldigte aus, dass dies die Interpretation der Staatsanwalt- schaft sei (D1-act. 67/44 S. 24 f.). Weiter wurde dem Beschuldigten der Entwurf des Textes für die Anklageschrift vorgehalten. Dazu führte der Beschuldigte ins- besondere aus, dass seine Auskunft in keiner Art und Weise einen Bezug auf ei- ne mögliche sexuelle Dienstleistung von O'._____ als Gegenleistung habe (D1- act. 67/44 S. 25). Weiter sagte er, dass er sich die Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" („falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“) nicht erklären könne, und zum "promete!" ("versprich!") führte er aus, dass er das nicht verstehe, die Übersetzung "versprich!" aber kor- rekt sei. Zur Nachricht "se for ela eu prometo" ("falls es sie ist/sein sollte verspre- che ich es") sagte der Beschuldigte, dass er das auch nicht verstehe, und dass er keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe; ob es mit der Kommu- nikation "Amor nao tem os numeros registrado" zu tun habe, wisse er nicht. In Bezug auf die Nachrichten "promete!" sowie "sabato?" ("Samstag?") führte der Beschuldigte – auch auf Vorhalt der Sendezeiten der beiden Nachrichten, welche bloss 10 Sekunden auseinanderliegen – aus, dass er da keinen Zusammenhang zwischen diesen Nachrichten sehe. In Bezug auf die Nachricht vom 14. Juni 2013 mit der Frage, ob O'._____ am Folgetag schon besetzt sei und eine Massage wol- le wie letztes Mal, sagte der Beschuldigte, dass das für ihn nicht relevant sei und er nicht verstehe, worum es dabei gehe. Zur Antwort von O'._____, in welcher sie den Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass sie schon vergeben sei, sagte der Beschuldigte auf die Frage hin, wie das mit dem Wunsch für ein Treffen am

E. 6.4 In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, zu den Aussagen von O'._____ Stellung zu beziehen. Der Beschuldigte führte aus, dass er das derzeit nicht wolle (D1-act. 67/53 S. 2). In der Einvernahme vom 7. November 2016 (D1-act. 67/58) bekräftigte der Be- schuldigte schliesslich, dass er zu keiner Zeit beabsichtigt habe, sich mit seinem Handeln in Zusammenhang mit O'._____ einen Vorteil wie namentlich eine sexu- elle Dienstleistung zu verschaffen (D1-act. 67/58 S. 13).

E. 6.5 O'._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mehrmals als (mit-)beschuldigte Person befragt. An der Einvernahme vom 8. Juli 2016 führte O'._____ aus, dass der Text "se for ela mesmo entao recebe" unlogisch sei – viel- leicht fehle etwas – und sie sich nicht an alles detailliert erinnern könne. Auf Nachfrage, was der Beschuldigte entgegennehmen solle, sagte O'._____, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt des "promete!" sagte sie, dass sie etwas habe versprechen sollen. Ein paar Wochen vor dem 12. Juni 2013 hätten sie zum Gril- lieren abgemacht, wobei aber diese Grillabmachung nichts mit "dieser Geschichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Auf mehrfache Nachfrage des Staatsanwaltes führ- te O'._____ schliesslich aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit für den Beschuldigten zu haben, weil sie ja zuvor nie Zeit für ihn gehabt habe. In Bezug auf das Verhältnis zum Beschuldigten führte O'._____ aus, dass sie be- freundet gewesen seien, aber keine intime Beziehung gehabt hätten; der Be- schuldigte habe keine intime Beziehung zu ihr aufnehmen wollen – es sei alles nur "Spiel und Spass" gewesen –, und umgekehrt sei es auch für sie "Spiel und Spass" gewesen. Sodann sagte O'._____, dass sie nicht mehr wisse, weshalb sie auf das "promete!" hin mit "se for ela eu prometo" geantwortet habe. Auf Frage, was am Samstag denn sein sollte, antwortete O'._____ sodann "[z]um Grillieren". In Bezug auf die im WhatsApp-Verkehr erwähnten Massagen sagte O'._____ aus, dass sie in ihrem Geschäft Massagen angeboten habe, wobei der Beschuldigte alles korrekt bezahlt habe und sie ihn nie erotisch massiert habe. Auf Vorhalt von diversen weiteren Nachrichten führte O'._____ sodann aus, dass der Beschuldig-

- 70 - te gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde; er sei alleine gewesen und habe eine Intimfreundin gewollt. Auf nochmaligen Vorhalt ihrer Nachricht "se for ela eu prometo" führte O'._____ aus, dass der Beschuldigte immer wieder mit ihr habe in den Ausgang etwas trinken gehen wollen, wobei hier in der Nachricht et- was fehle; für den fraglichen Samstag hätten sie nämlich zum Grillieren abge- macht; sie habe versprochen, entweder zu grillieren oder etwas trinken zu gehen. In Bezug auf die Nachrichten vom 14. Juni 2013 schliesslich führte O'._____ aus, dass der Wunsch des Beschuldigten nach einer Massage und ihr darauf folgender Hinweis, dass sie vergeben sei, "überhaupt nicht" miteinander zu tun hätten (sie- he zum Ganzen D1-act. 69/7/5 S. 9 ff.).

E. 6.6 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 (D1-act. 69/7/6) bekräftigte O'._____ als Auskunftsperson die Aussage, wonach sie mit dem Beschuldigten nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe, wobei aber der Beschuldigte – wie sie glaube – schon gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund, geworden wäre. Weiter sagte sie auch, dass sie sich nicht erinnere, was mit "se for ela mesmo entao recebe" gemeint war, wobei sie glaube, dass im WhatsApp-Verkehr etwas fehle. Weshalb der Beschuldigte 11 Sekunden später "promete!" zurückgeschrie- ben habe, wisse sie nicht, und beim Versprechen sei es vielleicht darum gegan- gen, mit dem Beschuldigten in den Ausgang zu gehen, wobei sie sich nicht erin- nere. Wer mit dem "ela" gemeint ist, wusste O'._____ nicht, und ebenso konnte sie nicht sagen, weshalb sie "se" ("falls") geschrieben habe, wobei dieses "se" aber nichts mit dem "promete!" zu tun habe. Die Frage des Staatsanwaltes, ob O'._____ dem Beschuldigten versprochen habe, am Samstag – falls sie es ist – miteinander auszugehen, verneinte O'._____. Zu den WhatsApp-Nachrichten vor und nach dem fraglichen 15. Juni 2013 führte O'._____ aus, dass alles Flirt ge- wesen sei; es sei ja "nicht verboten", auch nach einer Heirat weiterzuflirten. Auf Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Kontakt zum Beschuldigten seit der Hei- rat gemäss einer früheren Aussage O'._____s weniger intensiv sei, sagte O'._____, dass man etwas mehr Respekt haben müsse, nachdem man geheiratet habe; da müsse man "den Spass etwas beiseite lassen". Weiter wurde O'._____ zu einzelnen WhatsApp-Nachrichten befragt. In Bezug auf die Nachricht 194 vom

14. Juni 2013, in welcher der Beschuldigte O'._____ eine Massage anbietet, sag-

- 71 - te O'._____, dass damit "irgendwie eine Flirtmassage" gemeint sein müsse. Auf Vorhalt der Nachricht 292 – in welcher O'._____ dem Beschuldigte vorwirft, nur Sex mit ihr zu wollen – sagte O'._____, dass es sich "hier irgendwie um einen Spass handeln" müsse. Als O'._____ nochmals auf das "promete!" angesprochen wurde, sagte sie, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe "versprich das, dass wir uns treffen"; dies habe er mit dem "promete!" sagen wollen (D1-act. 69/7/6 S. 8 ff.).

E. 6.7 Erneut einvernommen wurde O'._____ am 14. November 2016 (D1- act. 69/7/9). In Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf wurde O'._____ gefragt, was sie dem Beschuldigten mit den fraglichen Nachrichten versprochen habe. O'._____ sagte dazu bloss, dass sie "schon zweimal" – gemeint an zwei Einver- nahmen – "auf diese Frage Antwort gegeben" habe. Auf Nachfrage, dass sie es demnach ein drittes Mal sagen solle, sagte O'._____ nur "Es ist irrelevant." Auf erneute Nachfrage machte O'._____ klar, dass sie bereits früher gestellte Fragen nicht erneut beantworte (D1-act. 69/7/9 S. 13 f.). Ansonsten ging es in jener Ein- vernahme primär um andere Vorwürfe gegen O'._____, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, so namentlich darum, ob in O'._____s Kosmetikstudio (ohne Zusammenhang mit dem vorliegend Beschuldigten) auch sexgewerbliche Dienstleistungen erbracht worden sind.

E. 6.8 Vier Tage später, am 18. November 2016, wurde O'._____ erneut ein- vernommen (D1-act. 69/7/10). O'._____ bestätigte dabei, dass sie gewollt habe, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Telefonnummer von B._____ via Google nachschaue, nicht aber via Polis (D1-act. 69/7/10 S. 2). Die letzte Einvernahme von O'._____ fand sodann am 29. November 2016 statt (D1-act. 69/7/13), wobei O'._____ anlässlich dieser Einvernahme in Bezug auf das vorliegend Relevante weit gehend entweder die Aussage sinngemäss verweigerte – mit dem Hinweis, dass sie die entsprechende Frage bereits in früheren Einvernahmen beantwortet habe – oder aber aussagte, dass sie sich nicht erinnern könne. Eine Abweichung von früheren Aussagen findet sich insofern, als O'._____ neu behauptete, dass sie dem Beschuldigten "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist) nichts ange- boten habe (D1-act. 69/7/13 S. 3 ff.).

- 72 -

E. 6.9 Weitere Aussagen, welche für die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Frage der vorgeworfenen Bestechung – bzw. konkret für die Frage, ob der Beschuldigte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich verspre- chen liess oder angenommen hat – hilfreich wären, finden sich in den Akten nicht. Demnach hat das Gericht den Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Beschul- digten und von O'._____ sowie aus dem aktenkundigen WhatsApp-Verkehr zu er- stellen. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so muss festgehalten wer- den, dass diese zur Erstellung des Sachverhaltes wenig hilfreich sind. Der Be- schuldigte führte zu diversen Fragen aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne bzw. er nicht verstehe, worum es gehe. Aussagen, die über ein blosses Nichtwis- sen hinausgehen, finden sich primär in Bezug auf Bestreitungen – so etwa in Be- zug auf einen Zusammenhang zwischen den bloss 10 Sekunden auseinanderlie- genden Nachrichten "promete!" und "sabato?". Zu berücksichtigen ist insoweit na- türlich, dass die fraglichen Ereignisse zum Zeitpunkt der insoweit relevanten Ein- vernahmen schon rund drei Jahre zurücklagen, sodass es verständlich ist, dass die Erinnerung an die Ereignisse teilweise schon etwas verblasst ist. Das Aus- mass der Erinnerungslücken des Beschuldigten wirkt zwar da und dort als doch erstaunlich gross, doch ist in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erinnern kann, soweit er dies geltend macht. Abgesehen da- von könnte ihm auch für den Fall, dass er sich an weniger erinnern will als er sich effektiv erinnert, insofern keinen Vorwurf gemacht werden, als er auf Grund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter das Recht hat, auch Unwahres zu be- haupten (solange er keine Dritten zu Unrecht belastet, was er durch seine Aussa- gen klarerweise nicht tut). Demnach ergibt sich aus den Aussagen des Beschul- digten nichts zu seinen Lasten. Gleichzeitig ergibt sich aber auch nur sehr wenig zu Gunsten des Beschuldigten; aus dem Umstand, dass er sich an fast nichts er- innern kann, kann ja nicht geschlossen werden, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Insgesamt wirken sich die Aussagen des Beschuldigten – welche primär aus einem Nichterinnern und sekundär aus pauschalen Bestreitun- gen bestehen – nicht zu Lasten des Beschuldigten aus, doch vermögen sie ihn auch nicht konkret zu entlasten, soweit sich der Sachverhalt anderweitig zu Las- ten des Beschuldigten erstellen lässt.

- 73 -

E. 6.10 Ausführlicher als der Beschuldigte hat O'._____ ausgesagt. Freilich finden sich in O'._____s Aussagen – vor allem in jenen der ersten oben erwähn- ten Einvernahme – diverse Widersprüche. So bestritt O'._____ etwa zunächst, dass der Beschuldigte eine (intime) Beziehung mit ihr habe eingehen wollen – vielmehr sei alles auch von ihm her bloss "Spiel und Spass" gewesen –, wohin- gegen O'._____ auf Vorhalt von doch sehr eindeutigen WhatsApp-Nachrichten dann einräumen musste, dass der Beschuldigte ihrem Eindruck zufolge sehr wohl ihr Intimfreund habe werden wollen. In Bezug auf das Versprechen, das sie dem Beschuldigten geben musste, lieferte O'._____ gleich eine ganze Palette von un- terschiedlichen Antworten: Zunächst führte sie aus, dass der Beschuldigte zwar mit ihr einen Grillabend habe verbringen wollen, dies aber nichts mit "dieser Ge- schichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Dann machte sie geltend, dass sie nicht wisse, was der Beschuldigte dank ihrem Versprechen entgegennehmen solle. Gleich darauf führte sie dann aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit führ den Beschuldigten zu haben. Später in der Einvernahme machte O'._____ dann geltend, dass es beim fraglichen Ereignis vom Samstag um ein Grillieren gegangen sei. Noch später in der Einvernahme sagte O'._____ dann – in klarem Widerspruch zur ursprünglichen Aussage –, dass sie am 15. Juni 2016 zum Grillieren abgemacht hätten. Gleich darauf folgte dann aber wieder eine Auswahlsendung, wonach es beim Versprechen entweder um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sei. Im Übrigen machte auch O'._____ Erinnerungslücken geltend, so namentlich auch in Bezug auf die beiden Nachrich- ten "se for ela mesmo entao recebe" und "se for ela eu prometo".

E. 6.11 Ohne Frage kann es dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sich O'._____ in Widersprüche verstrickt. Gleichzeitig muss aber auch fest- gehalten werden, dass sich aus den Aussagen von O'._____ nicht wirklich viel zu Gunsten des Beschuldigten ergibt. Abgesehen von den Widersprüchen ist inso- weit vor allem darauf hinzuweisen, dass O'._____ selber (auch) als beschuldigte Person befragt worden ist; sie musste mit anderen Worten also davon ausgehen, dass ihre Aussagen sich auch für sie ungünstig auswirken können. Dies gilt ins- besondere dann, wenn sie ausgesagt hätte, dass sie und der Beschuldigte ver- einbart hätten, sexuelle Zuwendungen gegen Informationen aus dem Polis auszu-

- 74 - tauschen. Zwar führt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (passiver) Be- stechung nicht notwendigerweise auch zu einer Verurteilung von O'._____ – was nur schon deshalb gilt, weil die Tatversion des Forderns ohne jedes Zutun der Gegenseite erfolgen kann –, doch muss O'._____ auf jeden Fall damit rechnen, dass zumindest gewisse belastende Aussagen gegen den Beschuldigten auch ihr angelastet werden würden. Die Aussagen von O'._____ sind deshalb gleich aus mehreren Gründen – einerseits wegen der zahlreichen Widersprüche, und ande- rerseits wegen ihrer Stellung als mitbeschuldigter Person – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.

E. 6.12 Nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschuldigten ergibt sich so- dann auch aus den weiteren Einvernahmen von O'._____. So bleiben viele Aus- sagen von O'._____ auch in diesen Einvernahmen vage, und es gelingt ihr auch hier nicht, den dokumentierten WhatsApp-Verkehr glaubhaft zu kommentieren. Zwar legte sie sich zwischenzeitlich darauf fest, dass es beim "promete!" um das Versprechen gegangen sei, sich zu treffen, doch konnte sie nicht erklären, auf was sich das vorangegangene "se for ela mesmo entao recebe" und das nachfol- gende "se for ela eu prometo" beziehen bzw. unter welcher Bedingung der Be- schuldigte etwas empfangen würde. Sodann muss auch die Aussage, dass sie dem Beschuldigten nichts – und demnach auch nicht ein Treffen oder ein ge- meinsames Grillieren – angeboten habe "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist; D1-act. 69/7/13), als Widerruf des Eingeständnisses verstanden werden, dass sie dem Beschuldigten mit dem "eu prometo" ein gemeinsames Grillieren und/oder ein Treffen für den Ausgang versprochen hat.

E. 6.13 Eine weitere Unklarheit ergibt sich sodann noch dadurch, dass O'._____ selber sagt, dass der geschriebene Text nicht mit ihrer vermuteten Ver- sion des Geschehensablaufs übereinstimmt. So sagte sie, dass in der Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" statt dem "recebe" ein "attender" hätte schreiben sollen (D1-act. 69/7/5 S. 22). Während es beim Beschuldigten verständlich ist, wenn er – auch wenn er allem Anschein nach sehr gut Portugiesisch spricht – mal das zweittreffendste statt das treffendste Wort benutzt, kann man bei O'._____ schon davon ausgehen, dass sie als Muttersprachlerin das schreibt, was sie

- 75 - schreiben will. Insgesamt muss deshalb aus all den erwähnten Gründen festge- halten werden, dass die Aussagen von O'._____ den Beschuldigten für sich allein zwar nicht entscheidend zu belasten vermögen, ihn umgekehrt aber auch nicht entscheidend entlasten; so wenig die Aussagen von O'._____ für sich alleine ei- nen Schuldspruch zu begründen vermögen, so wenig stehen sie umgekehrt ei- nem gestützt auf andere Beweismittel erfolgten Schuldspruch entgegen.

E. 6.14 Von entscheidender Bedeutung ist somit der sich in den Akten befindli- che WhatsApp-Verkehr. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte etwas forderte; anders lässt sich das "promete!" schlicht nicht ver- stehen. Offensichtlich ist sodann auch, dass er die Erbringung der Gegenleistung offenbar am Samstag wünschte – schliesslich erfolgte die Terminierung gerade mal 10 Sekunden, nachdem O'._____ ihr – an eine Bedingung geknüpftes – Ver- sprechen abgegeben hatte. Klar ist weiter auch, dass der Beschuldigte die Her- ausgabe der Daten vom Versprechen der Gegenleistung abhängig machte – schliesslich lieferte er die gewünschte Telefonnummer (sowie die nachträglich noch geforderte Berufsbezeichnung) nur 26 Sekunden, nachdem O'._____ durch die Ergänzungsfrage "Qual beruf?" der Forderung des Beschuldigten, die Gegen- leistung am Samstag zu erbringen, implizit zugestimmt hatte (oder dies jedenfalls nach dem Verständnis des Beschuldigten getan hatte). Was schliesslich den In- halt des Versprechens betrifft, so ist zunächst offensichtlich, dass der Beschuldig- te und O'._____ am fraglichen Samstag etwas Gemeinsames tun sollen, sich also treffen sollen; dies legt nicht nur der Wortlaut des WhatsApp-Verkehrs nahe, son- dern wird von O'._____ auch ausdrücklich und auf insoweit glaubhafte Weise so behauptet (wenn auch später wieder widerrufen). Zu prüfen ist aber, ob sich er- stellen lässt, dass der Beschuldigte O'._____ am fraglichen Samstag nicht bloss treffen wollte, sondern es beim "promete!" um eine sexuelle Zuwendung O'._____s ging. Insoweit legt sich die Anklage nämlich auf die Version der sexuel- len Zuwendungen fest, weshalb die Forderung nach einem Treffen ohne sexuel- len Konnex – falls sich bloss ein solches erstellen liesse – wegen des Anklage- prinzips nicht für eine Verurteilung genügen würde, wiewohl sich argumentieren liesse, dass der Straftatbestand von Art. 322quater StGB dadurch eigentlich bereits erfüllt wäre. Was nun die sexuelle Zuwendung betrifft, so genügt es für die Tatva-

- 76 - riante des Forderns, wenn der Beschuldigte von O'._____ eine sexuelle Zuwen- dung im Austausch gegen die Bekanntgabe der gewünschten Telefonnummer ge- fordert hat – und zwar unabhängig davon, ob O'._____ darauf eingegangen ist –, wohingegen für die Tatbestandsvariante des sich-versprechen-Lassens erforder- lich ist, dass beide Personen den Dialog im entsprechenden Sinn verstanden ha- ben.

E. 6.15 Für das Verständnis, was stillschweigend versprochen oder vom Be- schuldigten gefordert worden ist – was also der Beschuldigte mit dem "promete!" gemeint hat –, ist zunächst – bevor auf den WhatsApp-Verkehr einzugehen ist – nochmals zu beleuchten, wie das (damalige) Verhältnis zwischen dem Beschul- digten und O'._____ war. O'._____ führte dazu aus, dass sie mit dem Beschuldig- ten nie eine Intimbeziehung hatte, dass sie aber glaube, dass er eine solche Be- ziehung mit ihr habe wollen und sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren, egal was" eingeladen habe. Er habe mit ihr gehen wollen, und er habe alles versucht, dass sie seine Intimfreundin werde, was sie aber nicht gewollt habe, da sie bloss "Flirt" gewollt habe. In Bezug auf das vorliegende Versprechen – also die Auffor- derung "promete!" – sagte O'._____, dass ein brasilianisches Versprechen weni- ger verbindlich sei als ein germanisches, dass es aber für A._____ nicht ein Ver- sprechen, sondern vielmehr eine Abmachung gewesen sei. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte von ihr ein verbindliches Versprechen haben wollte, sagte O'._____ "Ja, aber das ist schon jahrelang so gewesen".

E. 6.16 Gemäss O'._____s Aussagen wollte sich der Beschuldigte am Tattag für seine Forderung also ein verbindliches Versprechen geben lassen, und zwar in Bezug auf etwas, was er schon jahrelang gewollt hat. Am 8. Juli 2016 sagte O'._____ sodann, dass sie den Beschuldigten schon sehr lange – seit mindestens 2007 – kennt, und dass sie eine freundschaftliche Beziehung zu ihm gehabt habe und dass sie auch geflirtet hätten. Seit ihrer Heirat im Juni 2015 mit AH._____ habe sie dann mit dem Beschuldigten nicht mehr so Kontakt wie früher gehabt; zuvor hätten sie aber recht viel Kontakt gehabt. A._____ habe damals mit ihr ge- hen wollen, aber sie habe das nicht gewollt, sondern bei "Flirt" bleiben wollen, wobei es dabei auch geblieben sei. Auf Vorhalt von Textnachrichten – wonach der

- 77 - Beschuldigte schreibt, dass sie in seinem Herzen sei und er Sehnsucht habe – führte sie aus, dass der Beschuldigte "sehr Entbehrungen" gehabt habe. Auf Fra- ge hin, was der Beschuldigte mit ihr gewollt habe und ob er sie nur habe sehen wollen, sagte O'._____, dass er gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde. Auf wiederholte Frage, um was es beim Versprechen gegangen sei, sagte O'._____, dass der Beschuldigte immer ihr Schatz habe sein wollen, "als Paar", wohingegen sie nie mehr als eine einfache Freundschaft von ihm gewollt habe. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte geschrieben habe, dass er keine Geduld mehr habe und sie aus dem gleichen Holz geschnitzt seien, sagte O'._____, dass er immer insistiert habe, bis er es hier satt gehabt habe. Auf Vorhalt von weiteren Nachrichten sagte O'._____, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, warum er mit ihr immer "Sex machen" wolle, und er habe ihr dann zeigen wollen, dass er mehr als Sex, nämlich eine Romanze, wolle (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/5).

E. 6.17 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 bestätigte O'._____, dass der Beschuldigte – wie sie annehme – gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund geworden wäre. Weiter führte sie aus, dass ihre Beziehung vor und nach der vor- liegend zu beurteilenden Tat bis zur Heirat von O'._____ ziemlich gleich weiter gegangen sei. Auf Frage, auf was sich das Versprechen bezogen hatte, sagte O'._____, dass es "vielleicht" darum gegangen sei, dass sie mit ihm in den Aus- gang gehe, weil er das in jener Zeit immer gewollt habe, und sie ihm dies immer wieder versprochen habe, aber nie Zeit gehabt habe. Auf weitere Frage, wie die Nachrichten "ich würde dich gerne sehen immer noch möglich?" (des Beschuldig- ten) und "wenn ich zeit habe" (von O'._____) zu verstehen seien, sagte O'._____, dass dies "Flirt" sei (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/6).

E. 6.18 Am 29. November 2016 wurden O'._____ ihre Aussagen vorgehalten, wonach der Beschuldigte mit ihr eine Intimfreundschaft habe eingehen wollen und er sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren und so" eingeladen habe. Dazu wurde sie gefragt, ob sie dem Beschuldigten versprochen habe, ihn am fraglichen Samstag zu treffen. O'._____ antwortete darauf, dass sie manchmal in den Aus- gang gegangen seien, und sie nicht mehr wisse, ob dies am fraglichen Samstag auch der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt des Vorwurfs, wonach sie für den fragli-

- 78 - chen Samstag ein intimes Zusammentreffen versprochen habe, sagte O'._____, dass dies die Interpretation des Staatsanwaltes sei.

E. 6.19 In Bezug auf den Zeitraum vor dem 15. Juni 2013, an welchem das ge- forderte Treffen hätte stattfinden sollen, ist ein recht umfassender WhatsApp- Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O'._____ aktenkundig. So schrieb der Beschuldigte am 5. April 2013 an O'._____: „Kleine Verrückte...du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege... ich bin am Leiden... ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen...“ Aus die- ser Nachricht erhellt, dass der Beschuldigte doch immerhin das Sehen, das Um- armen und das Küssen von O'._____ in einem Satz erwähnt, woraus sich wiede- rum ergibt, dass der Reiz von Treffen mit O'._____ für den Beschuldigten offen- sichtlich nicht bloss darin liegt, dass man sich sieht, sondern doch in weiter ge- henden Handlungen. Die Nachricht ist denn auch unzweideutig so zu verstehen, dass mit dem Küssen nicht bloss "Begrüssungs-Wangen-Küsschen" gemeint sind, schreibt doch realistischerweise niemand in einer SMS, dass er sich nach solchen sehnt. Sodann folgt fünf Tage später – nachdem sich O'._____ zumindest per WhatsApp nicht mehr gemeldet hat – die ganz direkte Frage „O._____ magst du mich?“. Als auch auf diese Frage keine Reaktion erfolgt – nicht per WhatsApp und allem Anschein nach auch nicht über andere Kanäle –, ist der Beschuldigte enttäuscht: „ok, ich verstehe aber ich glaube nicht dass ich dir egal bin... ich glau- be dass eine Sache des Glaubens... es hat nichts gebracht/genützt dass ich mein Herz für dich geöffnet habe“, und der Nachricht folgt ein weinender Smiley. Im- merhin auf diese Nachricht reagiert O'._____: „Meine Güte bist du depressiv Lie- ber?“ Der Beschuldigte schreibt darauf „nein nur ein wenig traurig...“, und auf Fra- ge von O'._____, weshalb er trotz einem guten Job und einer ebensolchen Ge- sundheit traurig sei, schrieb der Beschuldigte „weil du mich nicht magst, du woll- test mich nicht sehen... (...)“. Sodann schreibt der Beschuldigte am 12. April 2013 „Sehnsucht... (...)“, und nachdem sich im folgenden Monat offenbar eher wenig zwischen dem Beschuldigten und O'._____ ergeben hatte, schrieb der Beschul- digte am 11. Mai 2013 an O'._____ „...ich würde dich gerne sehen Hüb- sche/Liebe... immer noch! Möglich?“. Nachdem sich in der Folge erneut wenig er- geben hatte, fragte der Beschuldigte am 19. Mai 2013 wieder bei O'._____ nach,

- 79 - ob sie Zeit für ein Treffen habe, woraufhin O'._____ darauf hinweist, dass sie am Kleider Waschen sei. Daraufhin forderte der Beschuldigte O'._____ auf: „hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein...! ich mache dir eine gute Massage...!“ Für O'._____ war offensichtlich klar, dass es um mehr ging als um eine Massage, antwortet sie doch: „Hahahahahahaha du und deine Tricks“. Da O'._____ offensichtlich keine Lust auf das hatte, was der Beschuldigte wollte, sagte sie ihm mit der Begründung „Ich kann nicht!“ ab. Als der Beschuldigte am Abend dann nachfragte, was sie mache, antwortete sie, dass sie einen Horrorfilm schaue.

E. 6.20 Ganz offensichtlich hatte O'._____ für den Beschuldigten eine höhere Priorität als umgekehrt. Während O'._____ lieber Kleider wusch und Horrorfilme schaute als sich mit dem Beschuldigten zu treffen, hatte der Beschuldigte immer wieder fürchterliche Sehnsucht nach O'._____. Weiter ergibt sich auch unmiss- verständlich, dass sich die Sehnsucht des Beschuldigten nicht darauf bezog, O'._____ bloss auf einer rein kollegialen Ebene mal wieder zu sehen und sich mit ihr über Gott und die Welt zu unterhalten; vielmehr sehnte sich der Beschuldigte nach Intimitäten mit O'._____, wie sich dies nur schon aus dem explizit geäusser- ten Wunsch ergibt, O'._____ zu küssen. Noch aufschlussreicher ist aber das An- gebot des Beschuldigten, O'._____ zu massieren, und vor allem O'._____s Reak- tion darauf: Für O'._____ war derart klar, dass das Angebot für eine Massage ein Trick des Beschuldigten ist, dass sie nicht einmal entrüstet ist, sondern vielmehr darüber lacht – auch wenn ihr das, was der Beschuldigte aus ihrer Sicht will, ganz und gar nicht in den Kram passt, sodass sie selbst ein eher mittelmässig attrakti- ves Unterhaltungsprogramm aus Kleiderwäsche und TV-Abend vorzieht. Auf was sich der Trick bezieht – was der Beschuldigte beim Treffen mit der „Massage“ al- so wirklich will –, schreiben weder O'._____ noch der Beschuldigte explizit. Klar ist aber, dass es um mehr als eine Massage geht – ist doch diese nach O'._____s Verständnis bloss der Vorwand, um etwas Anderes zu erhalten –, und daraus wiederum liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte eigentlich etwas (noch) Intimeres begehrt, wenn er von Massage spricht – nämlich sexuelle Zuwendun- gen.

- 80 -

E. 6.21 Rund drei Wochen vor dem fraglichen Samstag versuchte der Be- schuldigte einmal mehr, O'._____ zu treffen: „bin traurig... ich kriege Sehnsucht nach dir...Kuss“. Auch wenn der Beschuldigte den Wunsch nach einem Treffen – und erst recht nach dem, was er anlässlich des Treffens erwartet bzw. erwünscht

– nicht explizit äusserte, ist für O'._____ klar, dass der Beschuldigte nicht einfach seinen Herzschmerz ausschütteln will, sondern mehr wünscht – doch will O'._____ ihrerseits dies nicht: „Liebling es ist nicht möglich/es klappt nicht zum Gehen/Kommen...“. Der Beschuldigte ist enttäuscht, mag aber O'._____ nicht vergessen: „ist gut...du bleibst schon in meinen Träumen und in meinem Herzen! Kuss“. Nachdem O'._____ den Beschuldigten in der Folge eher abgewimmelt hat- te und auf SMS teilweise auch nicht mehr geantwortet hatte, versuchte es der Be- schuldigte am 5. Juni 2013 einmal mehr: „ich kriege/habe immer noch Sehn- sucht... ist dies eine Krankheit?“, wobei ein schmerzverzerrtes Emoji folgt. O'._____ beantwortet die Frage ziemlich direkt: „Du bist krank vor Sehnsucht ha- haha“. Der Beschuldigte geht auf O'._____s Formulierung ein und schreibt an O'._____ „ich glaube schon... bitte heile mich ;-)“, wozu O'._____ in der Folge aber wenig Lust zeigt. Im Gegenteil zieht sie es vor, TV-Serien zu schauen, statt dem Begehren des Beschuldigten nachzugeben – worüber sich dieser in einer Nachricht vom 7. Juni 2013 denn auch beschwert: „wie läs- tig/mühsam/langweilig/nervig dass deine Serie/Novela wichtiger für dich ist als ich... ruf mich nachher an in Ordnung?“. Für O'._____ war das jedoch nicht in Ordnung, weil sie „nicht immer“ telefonieren könne, da sie mit ihrem Geliebten – AH._____ – zusammenwohne, und eine Anfrage des Beschuldigten vom 8. Juni 2013, wonach man sich ja später anrufen könne, wenn sie möchte, blieb jeden- falls auf WhatsApp unbeantwortet.

E. 6.22 Sodann folgt das eigentliche Tatgeschehen vom 12. Juni 2013. O'._____ fragt den Beschuldigten am Morgen jenes Tages nach den registrierten Nummern – also offensichtlich nach der Telefonnummer der B._____ –, und am frühen Nachmittag verspricht sie dem Beschuldigten: „Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“. Was genau der Beschuldigte erhält, wenn es wirklich sie ist – wenn also die herauszugebende Nummer der „richtigen“ B._____ gehört –, wird weder von O'._____ noch vom

- 81 - Beschuldigten explizit geschrieben, doch ist offensichtlich beiden völlig klar, um was es geht – sei es dank einer mündlichen Abmachung oder sei es durch an- derweitiges beidseitiges Vorwissen. Auf jeden Fall ist sich der Beschuldigte unsi- cher, ob er der Zusage von O'._____ trauen kann, weshalb er nicht einfach die geforderte Leistung erbringt, sondern zunächst auf einem klaren Versprechen für die Gegenleistung beharrt und O'._____ schreibt: „versprich!“. O'._____ geht da- rauf ein: „Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich es“. Der Beschuldigte will da- raufhin noch – offensichtlich um mehr Verbindlichkeit zu schaffen – den Zeitpunkt der Gegenleistung fixieren: „Samstag?“. O'._____ akzeptiert diesen Zeitpunkt in der Folge implizit, indem sie ihm nicht widerspricht, dafür aber noch eine zusätzli- che Gegenleistung verlangt, nämlich die Herausgabe des Berufs der gesuchten B._____: „Welcher Beruf?“. Der Beschuldigte schreibt O'._____ daraufhin „Haus- frau, 8“, wodurch er die von O'._____ ihrerseits gewünschte Leistung erbringt (auch wenn er insofern schlecht leistet, als er eine falsche B._____ erwischt hat, was aber wohl mehr Pech als Unvermögen ist).

E. 6.23 Am 13. Juni 2013 teilt O'._____ auf entsprechende Frage dem Be- schuldigten mit, dass die Nummer nicht von der gewünschten B._____ war, was der Beschuldigte – allem Anschein nach auch deswegen, weil er die Gegenleis- tung nun in Gefahr sah – gar nicht toll fand: „wie nervig/langweilig/mühsam Hüb- sche/Liebe“, gefolgt von einem schmerzverzerrten Emoji. Da am 14. Juni 2013 der Beschuldigte offenbar noch immer unsicher ist, ob die Gegenleistung am Fol- getag nun erbracht wird, fragt er bei O'._____ nach: „Liebling weisst du schon ob es möglich sein wird/klappen wird dass wir uns morgen sehen“. O'._____ weicht in der Folge aus und verweist darauf, dass sie es noch nicht wisse, weil sie noch nicht wisse, ob "er" – also AH._____ – am Arbeiten sei. Der Beschuldigte fragt da- rauf zurück: „bist du heute schon beschäftigt/besetzt? Möchtest du eine Massage wie letztes Mal...“ O'._____ gibt daraufhin an, dass sie beschäftigt sei, was wiede- rum der Beschuldigte „wie schade...“ findet. O'._____ scheint daraufhin (endlich) zu realisieren, dass ihre Antworttaktik, wonach jeder angefragte Termin gerade ungünstig ist, bloss dazu führt, dass der Beschuldigte immer und immer wieder neue Termine vorschlägt, und dass es nun Zeit für Klartext ist: „Du weisst dass ich in vergeben/verlobt/in festen Händen bin“. In der direkten – 13 Sekunden spä-

- 82 - ter – folgenden Nachricht wirft sie dem Beschuldigten vor, sie ausspannen zu wol- len: „Warum möchtest du mich übernehmen/zu mir stehen/etwas Ernstes mit mir eingehen?“ Und weitere sieben Sekunden später fragt sie den Beschuldigten di- rekt nach seiner Absicht: „Möchtest du mich heiraten?“ Der Beschuldigte geht auf die Frage ein und antwortet unmissverständlich: „kann sein/vielleicht... wer weiss... ;-) aber nur dann wenn du mich magst, dann wenn du mich willst! Und dies weiss ich nicht mit Gewissheit... :-|“ Immerhin stellte sich der Beschuldigte dann vor, wie die Hochzeit mit seinen sowie O'._____s Eltern ausschaut – „was für ein Spektakel!! Hahahahaha“. O'._____ muss daraufhin auch lachen („Haha- hahahahahahahaha“), und sie schreibt dem Beschuldigten, dass sie vor Lachen, wie er das geschrieben habe, gerade fast sterbe. Daraufhin fragt der Beschuldigte nochmals nach, was nun am 15. Juni 2013 – eben jenem Samstag, für den die Gegenleistung versprochen wurde – ist: „Liebling... ich möchte nicht glauben dass es morgen nicht möglich ist/klappt“. O'._____ schien diese Nachricht grossartig zu ignorieren, worauf in der Folge der Beschuldigte am 15. Juni 2013 an O'._____ entnervt und von einem wütenden Emoji folgend schreibt: „du bist unglaublich...“ Auf O'._____s Hinweis, dass sie gerade mit AH._____ zusammen sei und es ge- rade nicht möglich sei, fragt der Beschuldigte, ob es nicht möglich sei, anzurufen oder zum Nachtessen zu kommen. Nachdem offensichtlich auch diese Nachricht ignoriert worden war, hat der Beschuldigte offensichtlich verstanden, dass all sei- ne Hoffnungen vergebens waren: „ich habe verstanden O._____... sorry aber ich brauche zuviel nerven und habe endgültig keine geduld mehr. Schade, denn wir beide sind aus dem gleichen holz! Wir verstehen uns gut und können so herrlich mit einander lachen. Das bedeutet viel! Ich kann einfach nicht verstehen, warum du mich so behandelst. (...) ich möchte dir nicht mehr auf die Nerven gehen und lasse dich nun in ruhe. Auch ich habe meinen stolz O._____. Du bleibst in mei- nem Herzen für immer...Kuss“.

E. 6.24 Aufschlussreich für die Interpretation, was der Beschuldigte am 15. Ju- ni 2013 von O'._____ gefordert hat, ist weiter auch die Nachricht vom 14. Juni 2013, in welcher er O'._____ ein Treffen mit „Massage“ angeboten hat, was für O'._____ aber – wie bereits erstellt wurde – ein Trick des Beschuldigten ist, um O'._____ (noch) näher zu kommen als bloss durch eine Massage (wobei dem Be-

- 83 - schuldigten auf Grund der früheren Reaktion O'._____s auch bewusst war, wie O'._____ das Angebot der Massage interpretiert). Weiter erhellt aus dem WhatsApp-Verkehr auch, dass O'._____ die Angebote des Beschuldigten – nach einer anfänglichen Ausweichtaktik – schliesslich mit dem Hinweis darauf abge- lehnt hat, dass sie (an AH._____) vergeben sei. Daraus wiederum erhellt, dass es bei den Treffen um etwas gegangen ist, was sich nach den gängigen Vorstellun- gen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Wenn also bei diesem Treffen etwas vorgenommen werden sollte, das deutlich weiter geht als eine Mas- sage – ist die Einladung zu einer Massage doch bloss ein wie auch immer gearte- ter Trick zur Erlangung des eigentlich Gewünschten –, und wenn dieses „etwas“ sich für eine Person in einer festen Beziehung (mit einer Drittperson) nicht gehört

– um was soll es dann bei diesem „etwas“ sonst gehen, wenn nicht um sexuelle Handlungen?

E. 6.25 O'._____ brachte unter anderem – neben den Varianten, dass es keine Gegenleistung gab und dass sie sich nicht erinnern könne – die Varianten ins Spiel, dass ein Grillieren oder ein gemeinsamer Ausgang versprochen worden sei. Diese Varianten erscheinen im Lichte des zitierten WhatsApp-Verkehrs je- doch als völlig lebensfremd. Diese Tatversion würde nämlich bedeuten, dass der Beschuldigte mit O'._____ zwar sehnsüchtig ein intimes Verhältnis angestrebt hat

– das geht aus dem WhatsApp-Verkehr mehr als deutlich hervor –, dann aber als Gegenleistung für eine Straftat – nämlich eine Amtsgeheimnisverletzung – plötz- lich bloss verlangen soll, dass O'._____ mit ihm Würste grillieren muss, wobei sie ihn anschliessend – nach dem Verspeisen der Würste – dann ohne weiteres ver- lassen und wieder monatelang hinhalten kann (oder, bei der Version des Aus- gangs, mit ihm einen Prosecco trinken und sich eine Stunde lang unterhalten muss, die Nacht dann aber wieder mit AH._____ verbringen kann). Wenn schon der Beschuldigte sich für O'._____ aufs juristische Glatteis begibt – dass der Be- schuldigte wusste, dass er keine Polis-Daten herausgeben kann und andernfalls eine Straftat begeht, ist auch von ihm her unstreitig –, so liegt die Vermutung mehr als nahe, dass er dies entweder ohne Gegenleistung – als reine Goodwill- Aktion, um quasi auf subtilem und sanftem Weg zum Ziel zu kommen – oder dann mit einer "richtigen" Gegenleistung tut. Das angebliche Grillieren (bzw. der Aus-

- 84 - gang) als Gegenleistung ergibt nur schon insoweit keinen Sinn, als der Beschul- digte sich seinem im WhatsApp-Verkehr klar erklärten Ziel, mit O'._____ Intimitä- ten auszutauschen, durch ein quasi-erzwungenes Grillieren (bzw. einen ebensol- chen Ausgang) noch weiter entfernen würde, als er jemals entfernt war: weder er- hält er die intimen Zuwendungen als direkte Gegenleistung, noch ist ein quasi- erzwungenes bzw. sozusagen vertraglich durchgesetztes Grillieren (bzw. ein ent- sprechender Ausgang) jene Charme-Offensive, welche dazu geeignet wäre, O'._____s Herz zu erobern. Zwar ist es durchaus gerichtsnotorisch, dass be- schuldigte Personen – ja: generell Menschen – sich nicht immer rational verhal- ten. Und doch erscheint im vorliegenden Fall ein derart irrationales Verhalten des Beschuldigten insoweit als praktisch ausgeschlossen, als es nicht zum übrigen – in vieler Hinsicht durchaus geschickten – Verhalten des Beschuldigten passt, und im Übrigen auch der Beschuldigte nie geltend macht, dass er eine Amtsgeheim- nisverletzung gegen ein gemeinsames Grillieren oder einen gemeinsamen Aus- gang ausgetauscht habe.

E. 6.26 Dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein gemeinsa- mes Grillieren oder das gemeinsame Kippen eines Cüplis, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung gefordert hat, wird durch den dem 15. Juni 2013 nachfol- genden WhatsApp-Verkehr zusätzlich bekräftigt. So sendet der Beschuldigte an O'._____ bereits fünf Tage nach dem fraglichen Samstag einen virtuellen "Zun- genkuss für dich", gefolgt von einem Emoji mit heraushängender Zunge und ei- nem strahlenden Smiley, und noch gleichentags meint er, dass es "noch besser [wäre,] es in Wirklichkeit zu machen". Sodann fragt er O'._____ am 13. Juli 2013

– also nicht mal einen Monat nach dem fraglichen Samstag – wieder mal für ein Treffen an: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich…?! Kuss". O'._____ ist ganz offensichtlich sofort klar, worum es dem Beschuldigten jeweils geht, wenn er sie für ein Treffen anfragt: "Du möchtest nur Sex mit mir ha- ben!!!", "Du denkst nur daran!!!". Der Beschuldigte streitet zumindest Ersteres – also dass er Sex mit O'._____ will – gar nicht ab, geht aber davon aus, dass der Wunsch gegenseitig ist: "du denkst auch daran… und es ist kein Verbrechen nicht wahr…?!". Wenn nun aber für O'._____ derart klar ist, dass selbst eine nicht an eine Gegenleistung geknüpfte Anfrage für ein Treffen auch eine (implizite) Anfra-

- 85 - ge nach Sex enthält, so muss dies bei einer Anfrage für ein Treffen, für welches eine Gegenleistung erbracht wird, umso mehr der Fall sein. Jede gegenteilige Annahme wäre mehr als lebensfremd.

E. 6.27 Dass es beim Beschuldigten gegenüber O'._____ unterschwellig im- mer nur um die Frage eines sexuellen Verhältnisses ging, wird auch aus einem WhatsApp-Dialog vom 2. Juli 2013 ersichtlich. O'._____ fragt den Beschuldigten mit Bezug auf seine Ferien: "Hast du viel Sex gehabt?" Der Beschuldigte antwor- tet "jeden Tag drei Mal…", worauf O'._____ feststellt: "Ahh dann brauchst du mich nicht". Zwar wird dieser Dialog ohne Frage mit einem Augenzwinkern geführt, und man darf ihn deshalb nicht wörtlich verstehen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass die Reaktion von O'._____ nur dann Sinn macht, wenn der Beschuldigte O'._____ jeweils nicht bloss deswegen treffen will, weil er mit ihr ein Cüpli trinken oder Würste grillieren will.

E. 6.28 Dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und O'._____ zu- mindest nach den Wunschvorstellungen des Beschuldigten kein platonisches ist, zeigt sich weiter auch in einer Nachricht des Beschuldigten vom 15. Juli 2013: "es hat mir sehr gefallen dass du mich heute angerufen hast und ich hoffe fest dass wir uns bald sehen… Kuss auf deinen Hintern! ;-)" Das ist nicht exakt die Spra- che, wenn man hofft, eine Person einfach zum Nachtessen und zum Plaudern über Gott und die Welt zu treffen. Vielmehr wird aus dieser Nachricht doch recht klar ersichtlich, dass der Beschuldigte O'._____ nicht – oder jedenfalls nicht nur – treffen will, um ein gemeinsames Essen zu geniessen. Auch hier gilt: Wenn der Beschuldigte offensichtlich eine schon fast selbstverständliche Verbindung zwi- schen Treffen und erotischen Handlungen macht, so ist völlig klar, dass es bei ei- nem Treffen, das als Gegenleistung für eine Straftat (nämlich eine Amtsgeheim- nisverletzung) erfolgt, erst recht nicht bloss um ein gemeinsames Nachtessen geht.

E. 6.29 Während zwischen dem Beschuldigten und O'._____ unstreitig zu sein scheint, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will, scheinen sie sich nicht ganz so einig zu sein, ob der Beschuldigte auch noch mehr will – also gewissermassen eine klassische statt eine reine Sex-Beziehung. So geraten die beiden am 30.

- 86 - August 2013 etwas aneinander, und O'._____ fragt den Beschuldigten, ob es denn etwa nicht stimme, dass er nur Sex mit ihr wolle. Daraufhin beteuert der Be- schuldigte: "nein Liebling! ich möchte mehr von dir…!" O'._____ glaubt dies dem Beschuldigten jedoch nicht und fordert ihn auf "Hör mit der Show auf/Lass das Theater!" Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte mehr als nur Sex von O'._____ will. Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass sich O'._____ und der Beschuldigte selbst im Streit offenbar in einem Punkt einig sind: nämlich dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will. Streitig ist bloss, ob er darüber hinaus auch noch eine "klassische" Beziehung führen will. Für sich alleine würde das zwar selbstverständlich noch keine Bestechung beweisen, aber es ist doch ein weiteres Puzzleteil, das aufzeigt, dass das Verhältnis der beiden im Sommer 2013 mitnichten so war, dass der Beschuldigte sich mit O'._____ bloss zum Plau- dern treffen wollte. Ganz im Gegenteil ist für beide – O'._____ und den Beschul- digten – klar, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ begehrt, wohingegen für O'._____ nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte darüber hinaus auch eine "klassische" Beziehung mit O'._____ führen will – wozu eben nicht nur Sex ge- hört, sondern auch das gemeinsame Verbringen von Zeit ohne irgendeinen sexu- ellen Konnex.

E. 6.30 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass klar erstellt ist, dass der Be- schuldigte Sex mit O'._____ wollte. Weiter ist auch klar erstellt, dass sowohl O'._____ als auch der Beschuldigte eine Konnexität zwischen gewünschten bzw. geforderten Treffen und erotischen Handlungen machen, wobei O'._____ dem Beschuldigten sogar vorwirft, dass er nur an Sex denke. Demnach kann in sach- verhaltlicher Hinsicht also festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein rein kollegiales Treffen, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung von O'._____ gefordert hat, wobei offen gelassen werden kann, ob O'._____ dem Beschuldigten in der folge eine solche sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat. Denn vorliegend ist nicht die Strafbarkeit von O'._____ zu prüfen, und abgesehen davon hat die Verteidigung auch ausdrücklich gefordert, dass "das Urteil im Verfahren gegen Frau O'._____ nicht im Verfahren gegen [den Beschuldigten] verwendet" wird (act. 89).

- 87 - 6.31 Wie bereits ausgeführt (supra 6.1), wird nach Art. 322quater StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter ande- rem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wie ebenfalls bereits gesagt (supra 6.1), ist der Beschuldigte Beamter im Sinne dieser Norm, und er hat bei der Herausgabe der gewünschten Telefonnummer im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit und dabei pflichtwidrig ge- handelt. Sodann hat er für das Herausgeben der gewünschten Angaben sexuelle Zuwendungen von O'._____ und damit ohne weiteres einen nicht gebührenden Vorteil gefordert. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.32 In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit Wissen und Wollen gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldigte wusste un- streitigermassen um seine Beamteneigenschaft, und er wusste ganz offensichtlich

– oder musste jedenfalls wissen –, dass er durch die Herausgabe der Telefon- nummer aus dem Polis pflichtwidrig handelte. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er einen nicht gebührenden Vorteil fordert, wenn er für die Herausgabe der Telefonnummer sexuelle Zuwendungen verlangt. Trotzdem wollte der Beschuldig- te so handeln, wie er gehandelt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.33 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit hat sich der Beschuldigte der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gemacht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte der Amtsge- heimnisverletzung sowie des sich-bestechen-Lassens schuldig zu sprechen ist, wohingegen er vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen ist.

- 88 - IX. Anklagepunkt 5: P._____

1. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich des Besitzes von unerlaubter Pornografie schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Videofilm erhalten habe, auf welchem ein erkennbar weniger als 16 Jahre alter Knabe mit einer Eselstute ge- schlechtlich verkehre, und er sodann am 20. September 2013 – wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp – einen weiteren Videofilm erhalten habe, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkeh- ren. Die WhatsApp-Nachrichten mit den erwähnten Videos seien – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – auf das Mobiltelefon des Beschuldigten her- untergeladen worden, sodann seien sie jeweils noch gleichentags vom Beschul- digten geöffnet worden, und in der Folge habe der Beschuldigte sie wissentlich und willentlich in nach wie vor lesbarer Form auf seinem Mobiltelefon aufbewahrt.

2. Erstmals mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Juni 2016. Anlässlich dieser Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er die beiden fraglichen Videos unaufgefordert zugestellt er- halten habe und sie dann in seinem Ordner "Fotos" sofort gelöscht habe; dort sei- en sie offensichtlich ohne sein Zutun gespeichert worden. Er habe die Videos auch kein zweites Mal konsumiert und auch nicht weitergeleitet, sondern nur ein- mal reingeschaut, um erkennen zu können, um was es gehe. P._____ habe er sodann auch mitgeteilt, dass er aufhören solle, ihm solche "offenbar lustige Filme" zu senden, wobei er nicht mehr wisse, wann und wo er ihm dies gesagt habe. Der Beschuldigte sagte in jener Einvernahme auch explizit, dass man in den beiden fraglichen Videos "in einer kurzen Sequenz verbotene Pornografie erkennen" könne. Gelöscht habe er die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten jedoch nicht, da er in WhatsApp-Chats generell nie etwas gelöscht habe und er auch gar nicht gewusst habe, wie er einzelne Dateien im Chat löschen könne (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 7 ff.).

- 89 -

3. In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass er Teilnehmer des fraglichen WhatsApp-Chats gewesen ist. Auf Frage hin räumte er auch ein, dass es so aussehe, als ob in den beiden Videos sexuelle Handlungen mit einem – aus seiner Sicht nicht genau bestimmbaren – Tier bzw. mit einer Katze und einem Pferdehengst vorgenommen werden (im ersten bzw. im zweiten Video), und ebenso räumte er ein, dass ein Mann zu sehen ist, der den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt. Demgegenüber betonte der Beschuldigte nochmals, dass die beiden Videos automatisch im Ordner "Fotos" gespeichert worden seien – so wie dies gemäss der Standardeinstellung mit allen Bildern aus WhatsApp geschehe –, und dass er die Videos anschliessend unverzüglich gelöscht habe. Ebenso be- kräftigte er, dass er die Videos nur einmal angeklickt habe (siehe zum Ganzen act. D1-67/45 S. 2 ff.).

4. Erneut einvernommen wurde der Beschuldigte am 2. September 2016. Anlässlich jener Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aus- sagen und bekräftigte, dass er die beiden Videos sofort nach dem Reinschauen aus dem Fotoordner entfernt habe. Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte auch, dass in den beiden fraglichen Videos jeweils "ein kurzer Moment [lang] eine So- domie ersichtlich" sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er den (ganzen) Chat mit P._____ nicht gelöscht habe, da er zu jenem Zeitpunkt davon ausge- gangen sei, dass Inhalte von verbotener Pornographie, die unaufgefordert zuge- stellt worden sind, kein Besitz nach Art. 197 StGB darstellen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/46 S. 24 ff.).

5. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 erörterte die Staatsanwalt- schaft mit dem Beschuldigten nicht primär sachverhaltliche, sondern vor allem rechtliche Fragen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte namentlich aus, dass Besitz für ihn dann gegeben sei, wenn man eine Datei herunterlädt, also geson- dert abspeichert, was er jedoch nicht getan habe, da dies automatisch geschehen sei (siehe im Detail D1-act. 67/53 S. 3 ff.).

6. In der Schlusseinvernahme vom 7. November 2016 hielt der Beschul- digte schliesslich erneut am Standpunkt fest, dass er keine verbotene Pornogra-

- 90 - phie besessen habe. Dies begründete er zum einen damit, dass er die Dateien nicht willentlich auf einem Datenträger gespeichert habe, und zum anderen damit, dass die Videos nicht zur sexuellen Erregung des Betrachters bestimmt seien, sondern vielmehr zum Lachen anregen sollten (siehe D1-act. 67/58 S. 14 f.).

7. Demnach ist bereits auf Grund der Aussagen des Beschuldigten selber der äussere Geschehensablauf weit gehend unbestritten. So kann nur schon auf Grund der Aussagen des Beschuldigten als erstellt gelten, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Video- film erhalten hat, auf welchem eine männliche Person mit einem Tier geschlecht- lich verkehrt, und dass er am 20. September 2013 wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp einen weiteren Videofilm erhalten hat, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkehren. Weiter ist auch unstreitig, dass die WhatsApp-Nachrichten nicht gelöscht wurden und dass die Videos (automatisch) auf das Mobiltelefon heruntergeladen wurden, wohingegen umgekehrt davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Videos nach dem automatischen Herunterladen im iPhone-Verzeichnis "Fotos" sofort gelöscht hat, da die entsprechende Aussage des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist – ist doch immerhin erstellt, dass die Videos im entsprechenden Verzeichnis irgend- wann gelöscht wurden – und im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft diese Aus- sage des Beschuldigten nicht bestreitet. Unstreitig ist auch, dass der Beschuldigte die Videos jeweils ein Mal – nicht mehr und nicht weniger – angeklickt hat, um sie anzuschauen.

8. Umstritten sind demgegenüber drei Punkte: In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf bestreitet der Beschuldigte die (sexualrechtliche) Minderjäh- rigkeit der männlichen Person im ersten Video, sodann bestreitet er grundsätzlich den sexuellen Charakter des Videos, und zuletzt macht er sinngemäss geltend, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe. Zu den fraglichen Videos liegen Printscreen-Auszüge in den Akten. So ist in Bezug auf das erste Video ohne wei- teres zu erkennen, dass eine junge männliche Person mit einer Eselstute (oder

- 91 - jedenfalls einem ähnlichen Tier) sexuell verkehrt (D3-act. 2). Nicht restlos klar ist demgegenüber das Alter der Person. Zwar erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Junge noch nicht 16 Jahre alt ist, als sehr hoch, doch kann die Frage letztlich offen gelassen werden, da zum einen der objektive Tatbestand der unerlaubten Pornographie von Art. 197 Abs. 3bis altStGB – wie zu zeigen sein wird – ohnehin erfüllt ist, und da zum anderen – wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird – der Be- schuldigte gleichwohl vom Vorwurf des Besitzes von unerlaubter Pornographie freizusprechen sein wird.

9. Sodann bestreitet der Beschuldigte den sexuellen Charakter der Vi- deos und macht geltend, dass die Videos vielmehr bloss der Belustigung der Zu- schauer dienen würden. Die aktenkundigen Printscreens aus den beiden Videos (D3-act. 2 und 3) sprechen jedoch eine klare Sprache. Es ist offensichtlich, dass es in den Videos um sexuelle Handlungen mit Tieren bzw. um Gewalttätigkeiten mit sexuellem Zusammenhang geht, und es ist ebenso offensichtlich, dass die Vi- deos nicht einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zweck ver- folgen. Auch ist nicht einzusehen, inwieweit die Videos bloss unterhaltenden Cha- rakter ohne irgendeinen sexuellen Bezug haben sollen, wobei selbst ein teilweiser oder gar überwiegender unterhaltender Charakter der Videos an der Qualifikation im Sinne von Art. 197 StGB nichts ändern würde, da eine blosse Unterhaltung oder Belustigung jedenfalls kein schützenswerter kultureller oder gar wissen- schaftlicher Zweck darstellt. Demnach lässt sich also festhalten, dass es sich bei den beiden fraglichen Videos um pornographische Bildaufnahmen handelt, die unerlaubte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB enthalten, näm- lich sexuelle Handlungen mit Tieren sowie sexuelle Handlungen mit Gewalttätig- keiten, wobei offen bleiben kann, ob eines der beiden Videos zudem auch sexuel- le Handlungen mit einem Kind beinhaltete.

10. Strafbar ist nach Art. 197 Abs. 3bis altStGB das Erwerben, das Beschaf- fen sowie das Besitzen von solchen Videos. Vorliegend eingeklagt ist die Tatver- sion des Besitzens; dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, dass er die Vi- deos erhalten hat, sondern "nur", dass er sie nicht (bzw. nicht auch im WhatsApp- Chat) gelöscht hat (vgl. Anklage S. 18 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschul-

- 92 - digte die Videos als WhatsApp-Nachrichten erhalten, und in der Folge wurden sie

– offenbar, wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist (und was auch plausibel ist), automatisch – im Foto-Ordner des iPhones abgespeichert, und zu- sätzlich war das Video auch im WhatsApp-Verkehr gespeichert. In beiden Fällen wurden die Dateien offensichtlich (auch) auf dem Mobiltelefon selber abgespei- chert, sind doch sowohl die Daten im Foto-Ordner als auch jene in den WhatsApp -Nachrichten auch ohne Mobilfunk- bzw. Datenverbindung zugänglich. Der Be- schuldigte konnte auf die entsprechenden Daten – solange sie nicht gelöscht wa- ren – jederzeit zugreifen, und der Beschuldigte hätte die Videos dementspre- chend ohne weiteres – mit nur einem Klick – nochmals anschauen können, wenn er dies hätte tun wollen. Demnach hatte der Beschuldigte, solange die WhatsApp -Nachrichten nicht gelöscht waren (und das Mobiltelefon nicht eingezogen war), Besitz an den beiden fraglichen Videos. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Videodateien nicht auf dem iPhone selber, sondern bloss in der Cloud gespeichert gewesen wären, hat man doch auf solchermassen ge- speicherte Daten letztlich die gleichen – ja sogar infolge der Standortunabhängig- keit sogar die besseren – Zugriffsmöglichkeiten, und sind doch auch so gespei- cherte Daten letztlich auf einem physischen Datenträger gespeichert, der einem persönlich zur Verfügung steht und den man nach Belieben neu beschreiben kann. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Besitzens von verbotener Pornographie im Zeitraum zwischen dem 12. September 2013 und dem 12. November 2013 erfüllt hat.

11. Sodann erfordert die Strafbarkeit auf der subjektiven Seite ein Handeln mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorlie- gend ist unstreitig – jedenfalls macht auch die Staatsanwaltschaft nichts anderes geltend –, dass der Beschuldigte die beiden Videos ohne sein Zutun erhalten hat, dass er also P._____ weder um Zustellung von solchen Videos gebeten hat noch sich sonstwie um den Erhalt entsprechender Videos bemüht hat. Weiter ist auch unstreitig, dass der Beschuldigte die Videos (nur) je ein Mal angeklickt hat und sie danach nie wieder angeschaut hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner des Mobiltelefons sofort nach dem An- schauen gelöscht hat.

- 93 -

12. Dass der Beschuldigte die Videos je ein Mal angeklickt und sie somit je ein Mal angeschaut hat, kann ihm in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen wer- den. Dass man nämlich Dateien anschaut, die man von Kollegen erhält, ist so durchaus üblich und auch nachvollziehbar. Auch kann nicht gesagt werden – auch nicht in Bezug auf die zweite Datei –, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass es sich um illegale Pornographie handelt; schliesslich erhielt der Beschuldigte von P._____ offenbar regelmässig Dateien, die zwar vielleicht von einem eher flachen Humorverständnis und argumentierbar auch von einem eher mittelmässig entwickelten Sinn für guten Geschmack zeugen, in strafrechtlicher Hinsicht – und nur darum geht es hier – aber nicht zu beanstanden waren. Dem- nach musste der Beschuldigte beim Anklicken der Videos nicht davon ausgehen, dass es sich um verbotene Pornographie handelt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sodann auch nicht vorgeworfen werden, dass die Videos (kurzzeitig) im Foto-Ordner des Handys gespeichert wurden, da dies mutmasslich automatisch erfolgte und aus dem Wählen oder Belassen der automatischen Speicherung von erhaltenen Dateien nicht auf einen Willen – auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes – geschlossen werden kann, verbotene Pornographie zu besitzen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner unverzüglich gelöscht hat, und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte P._____ – zu welchem Zeitpunkt auch immer – mitgeteilt hat, dass er doch auf die Zustellung von weiteren Videos verzichten möge. Damit hat sich der Beschuldigte durch konkrete Handlungen gewissermassen vom Vi- deo distanziert. Sodann hat der Beschuldigte die Videos auch niemals mehr an- geklickt, was zwar einem Besitz in objektiver Hinsicht nicht entgegensteht, aber doch ein Indiz dafür ist, dass kein Wille am entsprechenden Besitz besteht. Unter dem Strich ergibt sich somit, dass der Beschuldigte keinen Willen hatte, Porno- graphie mit Sodomie und Gewalttätigkeiten zu besitzen. Er hat die entsprechen- den Videos je bloss ein Mal angeschaut, und er hat die automatischen Downloads anschliessend unverzüglich gelöscht. Dass er die Videos nur ein Mal gelöscht hat

– nämlich nur im Foto-Ordner und nicht auch im WhatsApp-Chat –, kann durch- aus als fahrlässig bezeichnet werden. Auf einen Willen zum Besitz der entspre- chenden Pornographie – und sei es nur im Sinne eines Eventualvorsatzes – kann

- 94 - aus dieser Fahrlässigkeit jedoch nicht geschlossen werden. Gemäss dem Akten- stand muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar effektiv Vi- deos mit unerlaubter Pornographie besessen hat, er aber keinen Willen zum ent- sprechenden Besitz gehabt hat. Vielmehr war der entsprechende Besitz bloss das Resultat von Nachlässigkeit. Diese Nachlässigkeit bestand aber nicht darin, dass es dem Beschuldigten völlig egal war, ob er illegale Pornographie besitzt oder nicht – ansonsten hätte er auch im Foto-Ordner keine Löschung vorgenommen –, sondern sie bestand vielmehr darin, dass er nicht daran dachte, dass der Besitz (via WhatsApp) auch nach einer Löschung der Dateien im Foto-Ordner bestehen bleibt. Das Verhalten des Beschuldigten muss somit wie gesagt als fahrlässig – nicht aber als eventualvorsätzlich – bezeichnet werden. Der bloss fahrlässige Be- sitz von illegaler Pornographie ist aber nicht strafbar. Demnach ist der Beschuldig- te vom Vorwurf des Besitzes von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB (in der 2013 gültigen Version) freizusprechen.

13. Abgesehen davon wäre jedes andere Ergebnis nicht sachgerecht. Durch einen Schuldspruch (auch) in diesem Punkt würde der Beschuldigte in eine Ecke gestellt, in die er schlicht nicht hingehört. So falsch es wäre, den Beschul- digten vorschnell vom Vorwurf der Bestechung beim Anklagepunkt 4 freizuspre- chen, bloss weil die Sachverhaltserstellung ein wenig komplizierter ist, so falsch wäre es, den Beschuldigten vorschnell wegen Besitzes von illegaler Pornographie zu verurteilen, bloss weil der objektive Tatbestand gegeben ist. Die Datenträger des Beschuldigten wurden ausführlich ausgewertet, und abgesehen von den bei- den erwähnten Videos gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte auf zoo- phile oder gewalttätige (oder gar pädophile) Sexvideos stehen würde bzw. sich um den Erhalt solcher Videos bemühen würde. Wäre Letztes der Fall, hätten sich auf den ausgewerteten Datenträgern bestimmt noch mehr Hinweise gefunden, sodass – da ja keine solchen Hinweise gegeben sind – der Schluss nahe liegt, dass der Vorsatz in Bezug auf den vorliegend relevanten Besitz nicht gegeben ist.

- 95 - X. Strafzumessung 1.1 Für die Strafzumessung ist bei einem Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend han- delt es sich bei der passiven Bestechung im Vergleich zu den drei Amtsgeheim- nisverletzungen klarerweise um das schwerste Delikt, handelt es sich doch dabei um ein Verbrechen, wohingegen Amtsgeheimnisverletzungen bloss Vergehen sind. Es ist daher zuerst die hypothetische Strafe für die passive Bestechung fest- zusetzen. 1.2 Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrah- men zu beachten. Die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen, da weder Strafschärfungs- noch Strafmil- derungsgründe ersichtlich sind. 1.3 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, weiter nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Be- stimmung des Gesamtverschuldens bildet die objektive Tatschwere. Berücksich- tigt wird sodann das subjektive Tatverschulden. Insbesondere ist einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie den Milde- rungsgründen gemäss Art. 48 StGB Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 59 f.). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden passiven Bestechung ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die geforderte Gegen- leistung – hätte der Beschuldigte sie gewissermassen auf dem freien Markt ein- kaufen müssen – im Vergleich mit dem, was sonst im Rahmen von Bestechungen gefordert wird, nur einen vergleichsweise geringen finanziellen Wert hatte. Weiter

- 96 - ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er O'._____ für den Fall, dass sie nicht auf die Forderung eingeht, keinerlei Nachteile angedroht hat, und ein Nichteingehen auf die Forderung vielmehr bloss dazu geführt hätte, dass er keine Amtsgeheimnisverletzung zu Gunsten von O'._____ vorgenommen hätte. Im Vergleich zu anderen Forderungen im Rahmen von passiven Bestechungen, bei welchen der Betroffene im Falle einer Nichtbezahlung einen rechtswidrigen Nachteil erleidet – wie beispielsweise eine staatliche Leistung nicht erhält, auf die er einen Anspruch hätte –, erscheint die objektive Tatschwere als gering (dass die vom Beschuldigten seinerseits erbrachte Leistung aus einer Straftat – nämlich ei- ner Amtsgeheimnisverletzung – besteht, ist hier nicht zu berücksichtigen, da die- ser Faktor ansonsten doppelt zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt würde). Umgekehrt kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die pas- sive Bestechung durch einen Polizisten erfolgte, was insofern als gravierend er- scheint, als Polizisten (gleich wie Angehörigen der Justiz) im Vergleich mit ande- ren Verwaltungsangestellten mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet sind. Das Verleihen von Macht ist immer auch mit einem besonderen Vertrauen ver- bunden, dass diese Macht nicht zum eigenen Vorteil eingesetzt wird. Genau dies hat der Beschuldigte aber getan, und in diesem Sinne erscheint die objektive Tat- schwere nicht als besonders leicht. Im Vergleich mit anderen passiven Beste- chungen lässt sich aber gesamthaft gesehen gleichwohl von einem noch leichten Verschulden sprechen. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven gehandelt hat. Der Beschuldigte hat seine Stellung als Polizist dazu genutzt, um einen privaten Vorteil – nämlich eine sexuelle Zuwendung von O'._____ – zu fordern. Sodann hat der Beschuldigte auch nicht aus einer Notlage heraus gehandelt. Umgekehrt kann aber auch in subjektiver Hinsicht dem Be- schuldigten attestiert werden, dass er insofern keinen Druck auf O'._____ ausge- übt hat, als ein Nichteingehen auf seine Forderung für O'._____ nicht mit einem unrechtmässigen Nachteil verbunden gewesen wäre, sondern sie dadurch bloss nicht in den Genuss eines seinerseits unrechtmässigen Vorteils gekommen wäre. Insgesamt lässt sich auch in subjektiver Hinsicht im Vergleich mit anderen Beste- chungen von einer noch leichten Tatschwere sprechen.

- 97 - 2.3 Weiter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Straferhöhend können sich bei- spielsweise Vorstrafen oder ein Rückfall auswirken, strafmindernd zum Beispiel ein Geständnis oder eine schwere Betroffenheit durch die Tatfolgen (BGE 136 IV 59 f., vgl. auch Art. 54 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte nicht vor- bestraft – was freilich von jedem Bürger und erst recht von einem Polizisten auch erwartet werden darf –, und seine persönlichen Verhältnisse sind – offenbar als Folge dieses Verfahrens – nicht besonders komfortabel, aber auch nicht ausser- ordentlich dramatisch, ist er doch noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zü- rich angestellt und verfügt er dadurch doch noch immer über ein überdurchschnitt- liches Einkommen (gemäss seinen Aussagen Fr. 8'000.– netto pro Monat, mithin

– unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns – knapp über Fr. 100'000.– pro Jahr). Sodann ist der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Tatablauf mindes- tens teilweise geständig. Umgekehrt kann aber nicht von Einsicht oder gar Reue des Beschuldigten gesprochen werden, verlangt er doch einen vollumfänglichen Freispruch, was zwar sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber auch nicht als Aus- druck von grosser Einsicht in das Unrecht seiner Tat bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten drängt sich auf Grund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung auf, und es ist dem Beschuldigten für die Anerkennung eines Teils des äusseren Geschehen- sablaufs eine leichte Strafminderung zu gewähren. 2.4 Auf Grund des noch leichten Verschuldens rechtfertigt sich grundsätz- lich eine Strafe im eher unteren Bereich der für eine passive Bestechung mögli- chen Skala von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auf Grund des Verschuldens erscheint eine Strafe von 240 Tagen angemessen. Da sodann für die teilweise Anerkennung des äusseren Geschehensablaufs eine Strafminderung im Umfang von 40 Tagen als angemessen erscheint, ist die hypothetische Strafe für die passive Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 auf 200 Tage anzusetzen, angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.) auf 200 Tagessätze Geldstrafe (statt Freiheitsstrafe).

- 98 - 2.5 Straferhöhend wirkt sich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Delikts- mehrheit aus. Vorliegend kommen zur passiven Bestechung noch drei Amtsge- heimnisverletzungen hinzu. Bei der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklage- punkt 1 ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei Polis-Daten über das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Ein- trägen um sehr sensible Informationen handelt. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Amtsgeheimnisverletzung ei- nen privaten Vorteil erhofft hat. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aber noch als leicht, und für sich alleine betrachtet erscheint für dieses Delikt eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.6 In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 4 kann festgehalten werden, dass die herausgegebenen Daten nicht besonders sensibel waren. Weiter ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Daten zur Er- langung eines persönlichen Vorteils herausgegeben hat, bereits bei der passiven Bestechung berücksichtigt worden, weshalb er hier dem Beschuldigten nicht nochmals anzulasten ist. Somit erscheint hier das Verschulden des Beschuldigten als leicht, und für dieses Delikt alleine erschiene eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.7 Was schliesslich die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 2 betrifft, so lässt sich von einer sehr leichten Tatschwere sprechen, und zwar so- wohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Hier hat der Beschuldigte – anders als bei den Anklagevorwürfen 1 und 4 – nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, sondern eher aus Unbedachtheit bzw. aus einem fehlenden Bewusst- sein für den geheimen Charakter der herausgegebenen Daten. Da zudem der Geschädigte sich nachträglich mit der Herausgabe der Daten einverstanden er- klärte und überdies das öffentliche Interesse – nämlich die Gewährleistung des vom Kommando gewählten polizeitaktischen Vorgehens bezüglich Kommunikati- on – nur geringfügig gefährdet worden ist, erscheint das Verschulden des Be- schuldigten in verschiedener Hinsicht als sehr leicht. Wäre nur dieses Delikt zu beurteilen, könnte eine Strafe von (bloss) 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgespro- chen werden.

- 99 - 2.8 Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Erhöhung der hypothetischen Strafe von 200 Tagessätzen Geldstra- fe für das schwerste Delikt um weitere 40 Tagessätze Geldstrafe für die drei wei- teren Amtsgeheimnisverletzungen. Aufgrund der erwähnten Strafzumessungs- gründe wäre der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu bestrafen. 2.9 Weiter zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Ver- fahrensdauer doch als recht lange bezeichnet werden muss. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei teilweisen Freisprüchen in erster Linie bei der Strafzumessung (und nicht durch Auszahlung einer Genugtuung) zu berücksichtigen (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158). Im vorliegenden Fall liegen zwischen den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Taten und dem vorliegenden Urteil jeweils rund vier Jahre, wobei insoweit nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Handlungen des Beschuldigten jeweils nicht so- fort aufflogen, sondern erst später und bloss zufällig entdeckt worden sind. Inso- weit kann noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungsge- botes gesprochen werden, da die Untersuchung und insbesondere die Auswer- tung von allen WhatsApp-Nachrichten doch recht aufwändig war. Gleichwohl er- scheint es als angemessen, der nicht unerheblichen Verfahrensdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe um 80 auf noch 160 Tagessätze Geldstrafe reduziert wird. 2.10 Zu den finanziellen Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich arbeitet und dadurch netto Fr. 8'000.– pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) verdient. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.– verfüge, dass er für die Miete rund Fr. 2'000.– bezahle, und dass er keine Unter- haltspflichten habe. Demnach erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen.

3. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte mit ei- ner Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.– zu bestrafen ist.

- 100 - XI. Strafaufschub 1.1 Art. 42 Abs. 1 StGB nennt keine speziellen objektiven Voraussetzun- gen für den bedingten Vollzug einer Geldstrafe. Geldstrafen können somit regel- mässig bedingt ausgesprochen werden, sodass auch eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen bedingt ausgesprochen werden kann. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von weiteren Straftaten abzu- halten. Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Botschaft, BBl 1999, 2049). Eine günstige Prognose wird dabei vermutet. Der bedingte Strafvollzug muss folglich gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung des Vor- lebens und Charakters der beschuldigten Person eindeutige Hinweise auf eine Rückfallgefahr fehlen (Botschaft, BBl 1999 2049). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend weist der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine hinreichend klaren Anzeichen für eine ungünstige Prognose auszu- machen, womit eine günstige Prognose zu vermuten und der Vollzug der Geld- strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Die Probezeit ist dabei auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Die zusätzliche Verhängung einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten für sein Verhalten angemessen zu sanktionieren. Schliesslich dürfte dem Be- schuldigten gerade als Polizist die Tragweite einer strafrechtlichen Verurteilung auch ohne unmittelbar spürbare strafrechtliche Sanktion bewusst sein.

- 101 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person – mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Hand- lungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, bzw. wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerle- gen (BSK StPO II–DOMEISEN, Art. 426 N 6).

2. Vorliegend wird der Beschuldigte in Bezug auf drei von fünf Anklage- vorwürfen verurteilt, wobei es sich auch in Bezug auf diese drei Anklagevorwürfe jeweils um teilweise Schuldsprüche handelt. Sowohl in Bezug auf die Anzahl der erhobenen Vorwürfe als auch in Bezug auf den Unrechtsgehalt wie auch in Bezug auf das Strafmass liegt der Schuldspruch bei rund der Hälfte der Anklage (in Be- zug auf den Unrechtsgehalt etwas höher, in Bezug auf das Strafmass praktisch exakt bei der Hälfte und in Bezug auf die Anzahl der eingeklagten Delikte leicht tiefer). Demnach rechtfertigt es sich, die gerichtlichen sowie die staatsanwalt- schaftlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den erwähnten Daten um solche handelt, die unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Nach herr- schender Lehre ist das Fernmeldegeheimnis das wesentliche Schutzobjekt von Art. 269 bis 279 StPO. Anders als bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigen- den Geheimnissen (Art. 170 bis 173 StPO) besteht zwischen den Kunden und der Anbieterin von Post- und Fernmeldedienstanbietern kein Vertrauensverhältnis, das über den Vorgang der Informationsübermittlung hinaus Schutz erheischt. Die Information ist deshalb lediglich während des Transports, d.h. in der Übermitt- lungsphase, geschützt, nicht aber ausserhalb des Transportwegs. Beginn und Ende der Übermittlungsphase beurteilen sich danach, wer die Datenherrschaft in- nehat. Der Empfänger erhält mit dem Abruf der Information die Datenherrschaft, nämlich die Möglichkeit, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, weiterzuleiten und zu löschen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Nachricht beim Emp- fang lokal abgespeichert oder auf dem Server der Anbieterin gelassen wird (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 20 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass es sich bei den ab den iPhones erhobenen Daten nicht um solche handelt, welche unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Eine vorgängige Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht zur Erhebung die- ser Daten war demnach nicht erforderlich. Es bleibt somit zu prüfen, ob die primä- re Zwangsmassnahme der Durch- und Untersuchung rechtens war, oder ob eine Beweisausforschung vorliegt.

E. 8 Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 ergibt, wurde die Verwen- dung der im Verfahren gegen R._____ betreffend Amtsmissbrauch und weitere

- 14 - Delikte geführten Untersuchung erlangten Erkenntnisse, die den Beschuldigten belasteten, bezüglich Begünstigung genehmigt (D1-act. 2). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 wurde diesbezüglich auch die Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt (D1-act. 6). Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2013 ergibt, hatten Überwachungsmassnahmen in der Aktion "F._____" ergeben, dass der Beschuldigte am 9. August 2013 von G._____ darüber informiert worden sei, dass R._____ verschiedene Prostituierte aus dem Umfeld des Milieu-Lokals "S._____" decke und sie hinsichtlich ihrer strafrechtlich relevanten Aktivitäten begünstige. Trotz seines Wissen habe der Beschuldigte dies entgegen seiner Pflicht nicht gemeldet und auch sonst keine Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet (D1-act. 2 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Begünstigung wurde deshalb aufgrund des damaligen Wissensstandes zu Recht geführt. In ei- ner ersten Einvernahme führte der Beschuldigte zum Vorwurf der Begünstigung aus, dass er G._____ seit 10 bis 15 Jahren kenne, mit dieser aber keinen persön- lichen Umgang gepflegt habe. Weiter führte er aus, dass sich G._____ bei ihm gemeldet habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie ein Problem habe; es gehe unter anderem auch um seine Mitarbeiter, so auch um R._____. Da es sich offenbar um eine delikate Sache gehandelt habe, habe er G._____ dann in Begleitung von T._____ im Restaurant U._____ am 9. August 2013 getroffen (D1-act. 12, Hafteinvernahme Beschuldigter vom 12. November 2013, S. 3 ff.). Gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten musste es demnach vor dem Treffen vom 9. August 2013 auch zu anderen Kontakten mit G._____ gekommen sein, so auch unmittelbar vor dem 9. August 2013, wobei davon auszugehen ist, dass die Verabredung für den 9. August 2013 telefonisch oder per SMS vereinbart worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Mitbeschuldigten T._____ in ihrer Hafteinvernahme vom 18. November 2013, wonach ihr der Beschuldigte kurz vor dem Treffen mit G._____ vom 9. August 2013 gesagt habe, dass G._____ ihn angerufen habe und um ein Treffen gebeten habe (D1-act. 53/1/1 S. 22). Es be- standen damals demzufolge genügend Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ auch ein telefonischer Kontakt oder ein solcher per SMS oder anderer Übermittlungsdienste bestand. In der Untersuchung betreffend

- 15 - Begünstigung ging es aber gerade darum festzustellen, was alles der Beschuldig- te von G._____ über die Handlungen von R._____ erfahren hatte. Es war deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, diesbezüglich auch die Mobiltelefone des Beschul- digten untersuchen zu lassen. Als zufällig im Sinne von Art. 243 StPO entdeckt gelten Spuren dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchge- führten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Ent- deckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermu- ten lassen; diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Er- gebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund des Gesagten geradezu auf der Hand, dass eine Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten durchgeführt werden musste. Nur so liess sich feststellen, welche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ über das Treffen vom 9. August 2013 hinaus ausgetauscht wurden. Eine unzulässige Beweisausforschung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Daraus wiederum ergibt sich, dass die bei der Da- tenauswertung gewonnen Daten (auch) im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. IV. Rekapitulation Anklagevorwürfe

1. Bevor auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sollen zur bes- seren Übersicht die einzelnen Vorwürfe (vgl. dazu im Detail supra II.) nochmals kurz rekapituliert werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt in ihrer Klage fünf Vor- würfe gegen den Beschuldigten. Im Anklagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2) wirft sie dem Beschuldigten vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untaug- lich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er an L._____ Informationen aus dem Polis über C._____ mitgeteilt habe, wobei er als Gegenleistung eine Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung zu L._____ verlangt habe.

- 16 -

2. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsan- waltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geltend, dass der Beschuldigte sei- nem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" ein- gebrochen worden sei und er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensi- schen Instituts Spuren gesichert habe.

3. Im Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als An- klagepunkt 3 – auch vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnis- verletzung gewürdigt.

4. Ebenfalls in Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagepunktes 4 sodann vor, sich der (pas- siven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Polis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7).

5. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich – als Anklagepunkt 5 – noch vor, dass er sich des Besitzes unerlaubter Pornografie schuldig gemacht habe, da er von P._____ via Whatsapp zwei Videos zugestellt erhalten und diese anschliessend nicht gelöscht habe, wobei auf den Videos se- xuelle Handlungen pädophiler, zoophiler und gewalttätiger Natur gewesen seien (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9). V. Anklagepunkt 1: L._____

1. Wie ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im An- klagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2)

- 17 - vor, dass er sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untauglich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig ge- macht habe. In sachverhaltlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten dabei vor, dass er Informationen aus dem Polis über C._____ an L._____ mitgeteilt habe und als Gegenleistung eine Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – begehrt habe. 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in Bezug auf den äusseren Gesche- hensablauf geltend, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40 Uhr im Sys- tem Polis auf die Personenstämme von C._____ zugegriffen und dabei dessen Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Sodann habe er am gleichen Tag um 16:00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ sowie auf deren Geschäft 12 zugegriffen. Daraufhin habe der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr die drei folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfassten) SMS-Nachrichten an L._____ gesendet: "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe". Daraufhin habe er eine Viertelstunde später sich von L._____ rückbestäti- gen lassen, dass "der Geburtstag von ihm" der tt. Juni 1953 sei, und auf ihre Be- stätigung hin habe er zwei Minuten später an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". 2.2 Zum entsprechenden Dialog veranlasst worden sei der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – dadurch, dass L._____ dem Be- schuldigten am 3. Juli 2013 (auf Portugiesisch) geschrieben habe "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____". Daraufhin habe der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". 2.3 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte als Ge- genleistung für sein Tun – also für seine SMS – die Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 sowie am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten in-

- 18 - timen Beziehung angestrebt habe. Diesbezüglich habe der Beschuldigte an L._____ namentlich die folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfass- ten) SMS geschrieben:

- "ja ich habe mir weh getan, als du nicht geantwortet hast. Du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben, lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! Lass dich in meine Arme fallen…. Vertrau mir" (3. Juli 2013, 17:21 Uhr, unmittelbar vor dem SMS "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss").

- "ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen" (4. Juli 2013, 14:05 Uhr).

- "treffen wir uns heute?" (5. Juli 2013, 13:34 Uhr, unmittelbar nach den Wor- ten "so ist es…!". 2.4 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte bereits zuvor – seit mindestens dem 7. September 2012 – mit L._____ SMS ausge- tauscht habe, wobei er an L._____ unter anderem die folgenden SMS gesendet habe:

- "du bist zu köstlich/reizend/geil! kuss! A._____" (7. September 2012).

- "bin müde aber glücklich wenn ich an gestern denke…" (25. September 2012, nach einem Treffen am Vorabend).

- "aber warum Liebling? ich möchte dir helfen wenn ich kann" (30. September 2012).

- "logisch" (12. Oktober 2012, auf die Frage hin, ob er sie die ganze Nacht aushalten werde). 2.5 In der Folge soll, wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, L._____ dem Beschuldigten die folgenden SMS gesendet haben:

- 19 -

- "einen Kuss und ein Lütscherchen/Säuberchen/kurzes Blasen" (13. Oktober 2012).

- "Ich möchte dir sagen dass es schön gewesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin treffen… Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (15. Oktober 2012).

- "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde wei- termachen/fortfahren können" (18. Oktober 2012).

- "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (ebenfalls 18. Oktober 2012). 2.6 Anschliessend soll der Beschuldigte jedoch trotzdem – also trotz dem Downgrading der Beziehung auf eine bloss noch kollegiale Ebene durch L._____

– wieder die folgenden SMS an L._____ gesendet haben:

- "einen Schmatz aufs Hinterchen/Ärschlein" (18. Oktober 2012).

- "ach du hast von mir geträumt….erzähl alle Details!!! Bin spitz/scharf/erregt" (27. Oktober 2012).

- "ich habe Lust dein Fützlein zu schlecken" (27. Oktober 2012).

- "lass uns sehen…. Gute Nacht Liebling und Kuss auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (20. Dezember 2012).

- "gibt es auch eine Foto von vorne" (8. Februar 2013).

- "aha…! Wie toll Liebling! gibt es noch mehr von diesen sexy Fotos für mich, ich fahre darauf ab!" (8. Februar 2013).

- "ich bin spitz…. Ich begehre dich!" (26. Februar 2013). 2.7 Weiter soll der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft L._____ vergeblich um weitere private Treffen gebeten haben, und zwar durch die folgenden SMS:

- 20 -

- "… ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…" (20. Dezember 2012).

- "auch wenn du mich wie dies behandelst wünsche ich dir herzlich gute Fest- tage und ein glückliches neues Jahr! Vielleicht sagst du mir ja eines Tages warum du so mit mir (bist)…Kuss" (21. Dezember 2012).

- "warum antwortest du nicht…?" (29. Januar 2013).

- "warum antwortest du nicht Liebling? du hast mich vergessen…" (2. Februar 2013).

- "halloooo?! Heute ist Sonntag…erinnerst du dich? (3. März 2013).

- "du hast mir versprochen dass wir uns heute treffen würden…ich hoffe dass du Gründe hast, weswegen du mich wie dies/damit behandelst…" (3. März 2013).

- "Hübschchen…klappt es heute nicht oder was…?" (19. Juni 2013).

- "antwortest du nicht…?" (23. Juni 2013).

- "wie schade dass du mich vergessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (2. Juli 2013). 2.8 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte auch nach dem 5. Juli 2013 gegenüber L._____ mehrfach auf seiner Gegenleis- tungsforderung für die erteilte Auskunft über C._____ beharrt habe, wobei die Staatsanwaltschaft sich auf die folgenden SMS beruft:

- "ja Liebling… gestern bist du auch ans Fest gegangen? Ich habe dich nicht gesehen…" (6. Juli 2013, 13:34 Uhr).

- "ok aber ich kann nicht sehr lange warten…Schmatz auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (6. Juli 2013, 13:57 Uhr).

- "hey Hexlein! Wann treffen wir uns auf einen Drink…?" (8. Juli 2013, 19:37 Uhr).

- 21 -

- "wann denn…?" (8. Juli 2013, 19:43 Uhr, nachdem mehrere Terminvor- schläge nicht gepasst haben).

- "ok… ein köstlicher/reizender/geiler Kuss! Sehnsucht…;-)" (8. Juli 2013, 19:48 Uhr).

- "hey Hübsche! Weisst du schon wann…?" (9. Juli 2013).

- "wo gehst du hin? ich würde dich gerne besuchen…!" (12. Juli 2013).

- "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (15. Juli 2013).

- "wann können wir uns also treffen…? Ich leide wie ein verletztes Tier…!" (15. Juli 2013).

- "ok Mittwoch ist gut! Wo muss ich dich holen…?" (15. Juli 2013).

- "morgen ist immer noch gut?" (16. Juli 2013).

- "ich hoffe dass wir uns bald sehen!! Ich kriege Sehnsucht…" (17. Juli 2013).

- "besteht eine Chance dich morgen nach der Arbeit zu sehen…" (18. Juli 2013).

- "hast du heute Zeit?" (19. Juli 2013).

- "antwortest du nicht?" (19. Juli 2013).

- "köstliches/reizendes/geiles Hexlein…! Ich verehre dich, Kuss" (26. Juli 2013).

- "nicht mit Gewissheit… du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du ant- wortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe… ist die[s] normal für dich?" (26. Juli 2013).

- "ok…ich hoffe dass es am Montag klappt…!" (26. Juli 2013).

- "dann gehe ich nach Hause… ich habe gehofft dass du Zeit für mich haben würdest…Kuss" (26. Juli 2013).

- 22 -

- "ist gut Liebling! danke für diene Antwort!;-) ich hoffe dass du Zeit für mich findest…ähhh… bedeutet später heute noch?" (29. Juli 2013).

- "ok…bin zu Hause am Warten…" (29. Juli 2013).

- "Sehnsucht…" (30. Juli 2013).

- "Liebling komm zu mir auf einen Drink…?!" (31. Juli 2013).

- "hast du mich vergessen…?:-(" (2. August 2013).

- "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? Ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (6. August 2013).

- "warum zeigst du es mir dann nicht…?" (8. August 2013).

- "Liebling DU hast mit mir gespielt!" (8. August 2013).

- "ahh…seit wann habe ich gewartet darauf dich zu treffen…?! Ich hatte fest Sehnsucht nach dir….aber du hast ja nicht geantwortet…." (8. August 2013).

- "dann werden wir uns also treffen? Ich werde um 4h fertig sein…" (8. August 2013).

- "ich habe versucht dich anzurufen…!" (9. August 2013).

- "ok…ich hoffe dass wir uns treffen..Kuss" (10. August 2013).

- "ich würde dich gerne sehen…" (11. August 2013).

- "wirklich…? Ich mag dich sehr und das ist die Wahrheit…! Kuss" (11. August 2013).

- "hey! Komm mit mir ins Kino draussen? Openair-Kino am Freitag oder Samstag?" (13. August 2013).

- 23 -

- "und nachher…? Willst du mich sehen…? Habe Sehnsucht nach dir…?" (16. August 2013, auf welches SMS hin gemäss Staatsanwaltschaft ein Treffen in der V._____ Bar vereinbart und nicht wieder abgesagt worden sei).

- "ok…würdest du mich gerne noch sehen?" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "(…) wie gut dass es dir gut geht und ich ha- be dir schon gesagt dass ich dich verehre auch wenn ich weiss dass du nichts wert bist").

- "wann…? Heute habe ich Zeit…" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "Eines Tages werden wir etwas trinken gehen;}").

- "hey Hexlein! alles gut? ich würde dich gern sehen…" (21. September 2013).

- "und morgen…?" (21. September 2013).

- "willst du mich sehen…?" (21. September 2013).

- "Liebling ich würde gerne kochen für dich am kommenden Wochenende. Hast du Zeit?" (25. September 2013).

- "wo ist mein Herz?" (28. September 2013).

- "ich würde dich gerne morgen treffen…ist es möglich?" (28. September 2013).

- "hast du mich vergessen…?" (8. Oktober 2013).

- "ich hoffe dass die Wirbelsäule nicht mehr schmerzt und wir uns in Kür- ze/bald treffen…?!" (22. Oktober 2013).

- "wie schade…du fehlst mir…Sonntag hast du keine Zeit?" (25. Oktober 2013).

- "wie früh du bist…warst du in den Ferien oder hast du die Rechnungen nicht bezahlt…?" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013).

- 24 -

- "ich habe Lust dein Fützlein zu lecken…" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013).

- "gute Arbeit zu Köstliche/Reizende/Geile" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013). 2.9 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass L._____ auf die letzten vier der erwähnten SMS nicht mehr geantwortet habe. In Bezug auf den subjekti- ven Tatbestand führt die Staatsanwaltschaft sodann in der Anklage noch aus, dass der Beschuldigte bei all dem vorstehend erwähnten Tun mit Wissen und Wollen – zumindest aber eventualvorsätzlich – gehandelt habe.

E. 10 Abs. 2 und 3 POLIS-Verordnung; vgl. dazu auch BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.1.). Diese gesetzliche Regelung schützt in einem doppelten Sinne öffentliche Interessen. Einerseits gibt es ein polizeitaktisches Interesse, dass nicht alle Per- sonen auf dem gleichen Informationsstand sind wie die Polizei; der Wissensvor- sprung dank den Polis-Daten erleichtert die Arbeit der Polizei in nicht ganz uner- heblichem Masse. Und andererseits gibt es jedenfalls nach dem in der Schweiz absolut vorherrschenden Rechtsverständnis auch ein öffentliches Interesse da- ran, dass sensible Daten – wie sie im Polis notgedrungen enthalten sind – nicht

- 35 - einem breiteren Kreis zugänglich sind als dies für die Kriminalitätsbekämpfung unbedingt erforderlich ist. Wäre nicht auch der Staat Geheimnisherr an den Polis- Daten – könnten also Private in die Bekanntgabe ihrer Daten einwilligen –, könnte das zweitgenannte öffentliche Interesse letztlich nicht durchgesetzt werden. Dies- falls dürfte es nämlich beispielsweise bei Bewerbungen ziemlich schnell zum Standard werden, dass Personen ohne Eintrag in den Polis-Akten auf den Schutz ihrer Polis-Daten verzichten – wodurch Personen mit (nachteiligem) Polis-Eintrag ziemlich schnell aus dem Bewerbungs-Prozess ausscheiden. Dieses Beispiel veranschaulicht, dass der Datenschutz letztlich nur dann durchsetzbar ist, wenn auch der Staat Geheimnisherr ist. Und gerade weil der Datenschutz im öffentli- chen Interesse liegt, ist eben auch der Staat Geheimnisherr.

E. 12 Juni 2013 – war der Beschuldigte Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er auch im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteres ein Beam- ter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB.

E. 15 Juni 2013 in Zusammenhang steht, dass er keine Ahnung habe, um was es hierbei gehe. Sodann sagte er zu seinem Angebot, O'._____ wie letztes Mal zu massieren, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Zur Frage, worum es bei die- sem Treffen vom 15. Juni 2013 gegangen ist oder gegangen wäre, sagte der Be- schuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf Vorhalt der Aussage von O'._____, wonach es vorläufig nicht klappe, weil sie mit AH._____ zusammen sei, sowie der Reaktion des Beschuldigten, wonach er keine Geduld mehr habe, O'._____ aber immer in seinem Herzen behalten wolle, lehnte der Beschuldigte

- 69 - das Angebot der Staatsanwaltschaft ab, dies zu kommentieren (D1-act. 67/44 S. 38 ff.).

Dispositiv
  1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der folgenden Ge- genstände bzw. Dokumente, um diese bei den Akten zu belassen: a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr, 2) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.), c) Editionsantwort der E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile Nr. 3 vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
  2. Oktober 2016 (D2-act. 13/5), d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
  3. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). - 105 -
  4. Bei all diesen Dokumenten bzw. Gegenständen handelt es sich um zumindest nicht von vornherein irrelevante Aktenstücke, und so stellt denn auch die Verteidigung keinen gegenteiligen Antrag. Demgemäss rechtfertigt es sich, diesem Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Es wird verfügt:
  5. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Be- schwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist schuldig - des sich bestechen Lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 4) sowie - der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 1, 2 und 4).
  9. Von den Vorwürfen - des sich bestechen Lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 1), - 106 - - des mehrfachen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB (betreffend An- klagepunkte 1 und 4) sowie - der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (betref- fend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.
  11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  13. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebenen Kosten – werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.
  14. Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: - 107 - Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der gesamten Kosten der amtlichen Verteidi- gung (Fr. 38'856.85).
  16. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen: a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr, 2) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.), c) Editionsantwort der E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile Nr. 3 vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
  17. Oktober 2016 (D2-act. 13/5), d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
  18. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). - 108 -
  19. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  20. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung von Schadenersatz für entgangenen Lohn sowie für medizinische Dienstleistungen wird abgewie- sen.
  21. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Prozessentschädi- gung für die Kosten der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
  22. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten (übergeben) - den amtlichen Verteidiger (übergeben) - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) - die Privatklägerin 1 (versandt als Gerichtsurkunde) - die Privatklägerin 2 (versandt als Gerichtsurkunde) - den Privatkläger 3 (versandt als Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an - den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - die Privatklägerin 1 - die Privatklägerin 2 (ad acta) - den Privatkläger 3 - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die Bezirksgerichtskasse - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG.
  23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: - 109 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. August 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  24. Abteilung - Einzelgericht Bezirksrichter: Gerichtsschreiber: lic.iur. Dienst lic.iur. Utz Zur Beachtung: - 110 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG160270-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic.iur. Dienst Gerichtsschreiber lic.iur. Utz Urteil und Verfügung vom 31. August 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, betreffend Sich bestechen lassen etc. Privatkläger

1. Stadtpolizei Zürich,

2. B._____,

3. C._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2016 (act. 75) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr.iur. X1._____ und Rechtsanwältin Dr.iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic.iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (D1-act. 75 S. 20 f.; vgl. auch act. 93 S. 1) − Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage − Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.– − Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren − Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse − Einziehung zu den Akten der nachfolgenden, von der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte:

a) D1-act. 68/37: Festplatte Western digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr. 2), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1-act. 36/3/8/4; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413),

b) D1-act. 70/5 ff.: Editionsantwort Stadtpolizei Zürich vom

4. Juli 2016 bezüglich POLIS-Benutzervorschriften und de- ren Beilagen, beschlagnahmt am 20. Juli 2016 (D1-act. 70/15),

- 3 -

c) D2-act. 13/5: Editionsantwort E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile mit Nr. 3 vom 21. Oktober 2016, beschlag- nahmt am 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/6),

d) D3-act. 16/6 und 16/13: Editionsantwort Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. Au- gust 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 Ziff. 3bis altStGB, beschlagnahmt am 20. Juli 2016 (D3-act. 16/7) − Entscheid über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–)

2. Der Verteidiger: (act. 94 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung auszurich- ten.

3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.

4. Die Kosten der Strafuntersuchung und des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die Privatklägerin 1 (Stadtpolizei Zürich): (D1-act. 61/4, 61/14 und 61/16 sowie D2-act. 14/2) − Bestrafung des Beschuldigten

4. Die Privatklägerin 2 (B._____): (D2-act. 14/4) − Bestrafung des Beschuldigten

5. Der Privatkläger 3 (C._____): (D1-act. 61/2) − Bestrafung des Beschuldigten

- 4 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte

1. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. Oktober 2013 wurde dem Beschuldigten – wie auch weiteren beschuldigten Personen – vorge- worfen, er habe sich der Begünstigung schuldig gemacht (D1-act. 1a). Mit der nö- tigen Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kan- tons Zürich vom 24. Oktober 2013 betreffend Zufallsfund aus der Überwachung "F._____" (D1-act. 2) sowie der entsprechenden Ermächtigung zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 (D1-act. 6) wurde in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse aus dem im Vorverfahren "Operation F._____" überwachten Telefonverkehr von G._____ ge- gen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung (Nr. A-6/2013/171100466) einge- leitet. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich am 22. April 2015 einen Strafbefehl und eine Einstellungsverfügung. Mit dem (nicht rechtskräftig gewordenen) Strafbefehl wurde der Beschuldigte we- gen sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) sowie mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bestraft (D1-act. 64). Die entsprechenden Vorwürfe wurden in der Anklage vom 8. De- zember 2016 als Anklagepunkte 1 (z.N. von C._____ und Stadtpolizei Zürich), 2 (z.N. von H._____-Bar I._____ und Stadtpolizei Zürich) und 3 (z.N. von J._____ und Stadtpolizei Zürich) aufgenommen. Demgegenüber wurde mit der Einstel- lungsverfügung vom 22. April 2015 das Verfahren betreffend Begünstigung, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung betreffend weiter untersuchte Vorwürfe eingestellt (D1-act. 65).

2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfü- gung vom 22. April 2015 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erheben (D1-act. 66/8/2/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2015 wurde

- 5 - die Beschwerde gutgeheissen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse ge- nommen, und die Sache wurde zu neuem Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (D1-act. 66/8/6). Mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten in der Folge eine Entschädigung und eine Genugtuung zugespro- chen (D1-act. 66/8/21).

3. Auch der Strafbefehl vom 22. April 2015 blieb nicht unangefochten; der Beschuldigte erhob am 12. Mai 2015 Einsprache gegen diesen (D1 act. 67/1). Da die Originale der Untersuchungsakten zur Beurteilung der Kostenbeschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gingen und gleichzeitig das Strafverfahren hin- sichtlich der im Strafbefehl aufgeführten Delikte wegen der Einsprache weiterzu- führen war, wurde das weiterzuführende Strafverfahren am 12. Juni 2015 unter der Verfahrensnummer A-6/2015/10020171 neu angelegt, wobei die ans Oberge- richt weitergeleiteten Akten in Kopie im neuen Verfahren aufgenommen wurden (vgl. dazu die Aktennotiz des Staatsanwaltes vom 9. Juni 2015, D1-act. 1).

4. Im Jahr 2016 konnte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich schliesslich die Untersuchung abschliessen, und die Anklageschrift vom 8. De- zember 2016 (act. 75) ging am 15. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Zürich ein. Zur Hauptverhandlung vom 29. August 2017 erschienen der Beschuldigte persönlich, sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr.iur. X1._____ und Rechtsanwältin Dr.iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic.iur. D._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde. Um genügend Zeit für die Urteilsberatung – so insbesondere die Prüfung der an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente von Verteidigung und Staatsanwaltschaft – zu haben, wurde die Urteilseröffnung auf den 31. August 2017 angesetzt. Noch anlässlich dieser mündlichen Urteilseröffnung meldete der Verteidiger des Beschuldigten Berufung gegen den vorliegenden Entscheid an (Prot. S. 29).

- 6 - II. Angeklagte Vorwürfe

1. Anklagepunkt 1 (Dossier 1 Vorwurf 2) 1.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestän- de des sich-bestechen-Lassens, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventualiter des teilweise untauglichen Versuchs dazu vorgeworfen. 1.2 So soll der Beschuldigte als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstli- chen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 4. Juli 2013 zwischen 11.40.35 Uhr und 11.41.00 Uhr auf zwei Personenstämme von C._____ und ebenfalls am 4. Juli 2013 um 16.00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ zu- gegriffen haben. In der Folge habe er die gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu im einzelnen Anklage S. 3) am 5. Juli 2013 per SMS-Nachrichten ab seinem Privat- mobiltelefon (4) auf die von L._____ benutzte Rufnummer 5 weitergegeben und verraten. Dazu habe ihn – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht – L._____ am 3. Juli 2013 mit der SMS-Nachricht: "… ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____…" (übersetzt aus dem Portugiesischen) veranlasst, wobei dieser ihr daraufhin geantwortet habe: "…Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss…" (übersetzt aus dem Portugiesischen). Als Gegenleistung dafür habe der Beschuldigte von L._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weite- ren sexuellen Zuwendungen begehrt (vgl. dazu auch den entsprechenden SMS- Verkehr in Anklage S. 4 bis 12). 1.3 Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte – wie die Staats- anwaltschaft geltend macht – gemäss den vorerwähnten Straftatbeständen schul- dig gemacht, wobei eventualiter C._____ an der Geheimhaltung seiner Polis- Einträge nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte aber nicht gewusst habe.

- 7 -

2. Anklagepunkt 2 (Dossier 1 Vorwurf 4) 2.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter des untauglichen Versuchs dazu vorgeworfen. 2.2 Konkret soll der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 13.57.48 Uhr mit einer ab seinem Privatmobiltelefon (4) an M._____ gesandten SMS-Nachricht oh- ne jeden dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin H._____ AG die nur dem Forensischen Institut der Stadtpolizei und Kantonspoli- zei Zürich, nicht aber der Öffentlichkeit bekannte, amts- und privatgeheime Tatsa- che bekannt gegeben haben, dass tags zuvor in die H._____-Bar in N._____ ein- gebrochen worden war und der Beschuldigte als Stagier des Forensischen Insti- tuts vor Ort die Spuren gesichert hatte. 2.3 Auf diese Weise habe sich der Beschuldigte, so die Staatsanwalt- schaft, gemäss dem vorerwähnten Straftatbestand schuldig gemacht, wobei even- tualiter I._____ als Verwaltungsratspräsident der Bar-Betreiberin H._____ AG an der Geheimhaltung nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte aber nicht gewusst habe.

3. Anklagepunkt 3 (Dossier 1 Vorwurf 5) 3.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestän- de des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgewor- fen. 3.2 So soll der Beschuldigte als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstli- chen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 11. September 2012 zwi- schen 11.23.37 Uhr und 11.39.52 Uhr mit dem Suchkriterium Rufnummer 6 auf drei Personenstämme von J._____ zugegriffen haben. In der Folge habe er die gewonnene Erkenntnis über J._____ als Inhaberin der Rufnummer 6 zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise an O._____ (heute: O'._____,

- 8 - nachfolgend O'._____) weitergegeben, obwohl dieser Inhalt nur für polizeiliche Zwecke bestimmt war. 3.3 Zu diesem Tun habe – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht

– O'._____ den Beschuldigten am 11. September 2012 in dem von ihr ab der Rufnummer 7 auf die private Rufnummer des Beschuldigten (4) gestarteten ge- genseitigen SMS- und MMS-Verkehr veranlasst, um diese Informationen zur Bes- serstellung von sich oder von Dritten zu verwenden. Dies habe sie mit ihrer um 07.36.32 Uhr beim Beschuldigten eingegangenen Nachricht mit folgenden Worten gemacht: "… Guten Tag! Ich habe die E-Mail mit der Musik erhalten, danke! Kannst Du mir jene Seite von Google schicken, wo man entdeckt von wem die Telefonnummer ist, weil es einen Idioten gibt, der mich von der Nummer 6 aus an- ruft und nichts sagt, es ist mich am Stressen. Habe einen super Tag! Küsse .." (übersetzt aus dem Portugiesischen). Darauf habe der Beschuldigte um 07.57.09 geantwortet: "… guten Tag! Ich werde sehen was ich für dich machen kann … Schmatz.." (übersetzt aus dem Portugiesischen).

4. Anklagepunkt 4 (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestän- de des sich-bestechen-Lassens, des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen. 4.2 Der Beschuldigte soll – auch hier als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich – während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 12. Juni 2013 zwi- schen 14.47.24 Uhr und 14.58.03 Uhr nach der Telefonnummer einer Frau mit Vornamen B._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht haben. Dabei habe er von ca. 14.57.33 Uhr bis ca. 14.57.35 Uhr sowie von 15.38.52 Uhr bis ca. 15.38.53 Uhr je auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Dokumentenlisten der Stammnummer von B._____ gegriffen. 4.3 In der Folge habe der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht – gleichentags um ca. 15.49.41 Uhr mit einer WhatsApp-Nachricht

- 9 - von seinem privaten Mobiltelefon mit der Rufnummer 4 auf die von O'._____ be- nutzte Rufnummer 7 geschrieben: "…Hausfrau, 8 …". Damit habe der Beschul- digte je zum Nachteil der Stadtpolizei Zürich und von B._____ die durch seinen Lesezugriff im Polis gewonnenen polizeiinternen Angaben über B._____ an O'._____ verraten. 4.4 Zu diesem Tun habe – so die Staatsanwaltschaft – O'._____ den Be- schuldigten gleichentags durch die nachfolgenden WhatsApp-Nachrichten veran- lasst:

- um ca. 10.43.18 Uhr :"… Liebling hast du/hat er/sie die Nummern nicht re- gistriert…" oder "Liebling die Nummern sind nicht registriert" oder "Liebling, registriert, gibt es die Nummern nicht" oder "Liebling gibt es die registrierte Nummern nicht" oder "Liebling, gibt es, registriert, die Nummern nicht" oder "Liebling hast du die registrierte Nummer nicht" oder "Liebling er/sie hat die registrierte Nummer(n) nicht" (übersetzt aus dem Portugiesischen),

- um ca. 15.47.23 Uhr: "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also er- hältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie" oder "wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entgegen" oder "Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es" (über- setzt aus dem Portugiesischen),

- um ca. 15.47.49 Uhr: "Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich (es)" (über- setzt aus dem Portugiesischen),

- und um ca. 15.49.15 Uhr: "Welcher Beruf?" (übersetzt aus dem Portugiesi- schen). 4.5 Damit habe O'._____ – wiederum gemäss der Staatsanwaltschaft – den Beschuldigten zusammengefasst angefragt, ob der Beschuldigte von "B._____" den Beruf und "die Nummern nicht registriert" habe. Eine Antwort ge- geben habe der Beschuldigte im Gegenzug für eine von O'._____ angebotene und vom Beschuldigten für die Antwort geforderte sexuelle Zuwendung von

- 10 - O'._____, wobei diese Zuwendung mit den Nachrichten "versprich!" und "Sams- tag?" (jeweils übersetzt aus dem Portugiesischen; 15.47.34 bzw. 15.47.59 Uhr) eingefordert und von O'._____ mit den oben bereits erwähnten Nachrichten von 15.47.23 bzw. 15.47.49 angeboten worden sei.

5. Anklagepunkt 5 (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9) 5.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt der Tatbestand der mehrfachen Pornographie vorgeworfen. 5.2 Diesbezüglich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er bis zu seiner Festnahme am 12. November 2013 zwei WhatsApp- Nachrichten mit Anhängen pornographischen Inhalts in lesbarer und nicht ge- löschter Form im Chatverlauf aufbewahrt habe, wobei er diese Nachrichten von P._____ erhalten habe. Dazu führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass P._____ die Nachrichten von dessen Mobiltelefon mit der Rufnummer 9 auf das vom Beschuldigten verwendete Mobiltelefon mit der Rufnummer 4 gesendet ha- be. 5.3 Konkret handle es sich – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – zum ei- nen um eine WhatsApp-Nachricht vom 12. September 2013 mit einem Videofilm als Anhang, der einen weniger als 16 Jahre alten Knaben beim geschlechtlichen Verkehr mit einer Eselstute zeige, wobei diese Nachricht vom Beschuldigten glei- chentags auch geöffnet worden sei. Zum andern habe der Beschuldigte am 20. September 2013 einen Videofilm erhalten und gleichentags geöffnet, der einen Mann zeige, der das Gesicht seiner Sexualpartnerin mehrmals gegen den Boden geschlagen habe und in welchem überdies Frauen zu sehen seien, die mit einer Katze und einem Pferdehengst geschlechtlichen Verkehr hätten.

- 11 - III. Verwertbarkeit der Zufallsfunde

1. Die Anklagepunkte 1, 2 und 3 (Dossier 1 Vorwürfe 2, 4 und 5) sind Zu- fallsfunde der ersten Datenauslesung FCS (D1-act. 56/3/1-8) aus dem wegen Be- günstigung eröffneten und dann eingestelltem Vorverfahren A-6/2013/171100466. Anklagepunkte 4 und 5 (Dossier 2 Vorwurf 7 und Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9) sind im Rahmen des Einspracheverfahrens durch eine zweite Datenauslesung (D1-act. 42/1-16) gewonnene Zufallsfunde. Zu prüfen ist deshalb, ob diese Zu- fallsfunde verwertbar sind.

2. Aus den Akten geht hervor, dass mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 unter an- derem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gegen den Beschuldigten gewonnenen, belastenden Erkenntnisse bezüglich Begünsti- gung genehmigt wurde. Über die nun angeklagten Vorwürfe betreffend das mehr- fache sich-bestechen-Lassen, den mehrfachen Amtsmissbrauch, die mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses und die mehrfache Pornographie findet sich nichts in dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, da die den Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte damals noch nicht bekannt waren (vgl. D1-act. 2). Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend Begünsti- gung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich in der Folge mit Beschluss vom

31. Oktober 2013 erteilt (D1-act. 6). Weiter geht aus den Akten hervor, dass mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2014 die Er- mächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten un- ter anderem auch hinsichtlich des Verdachts des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventualiter des mehrfa- chen sich-bestechen-Lassens erteilt wurde. Dazu geht aus dem Entscheid des Obergerichts hervor, dass der aktenkundige, bisher – nach der am 31. Oktober 2013 erteilten ersten Ermächtigung zur Strafverfolgung – ermittelte Sachverhalt zu einem wesentlichen Teil auf genehmigten Überwachungsmassnahmen beruht, wobei sich der Verdacht auf die neuen Delikte aus der zwischenzeitlichen Aus- wertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger ergebe. Bei den der

- 12 - Bewilligung zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um die vorliegend unter Anklagepunkte 1, 2 und 3 angeklagten Vorwürfe.

3. Weiter findet sich in den Akten ein Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2014, ge- mäss welchem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten und weitere Personen belastenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vorgänge in der Liegenschaft Q._____-strasse 10 in Zürich genehmigt wurde. Die Genehmigung wurde hier ausdrücklich betreffend den Tatbestand der Begünstigung erteilt (D1-act. 45/5).

4. Schliesslich wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 erteilt. Die Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten würden sich – wie das Obergericht festhielt – aus einer vertieften, durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommene Datenanalyse seines iPhones er- geben, welche nach der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache in Auftrag gegeben worden sei. Weiter wird in jenem Entscheid ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Pornographie (vorliegend Anklagepunkt 5) zu Recht kein Er- mächtigungsgesuch eingereicht worden sei, da es sich diesbezüglich nicht um ei- ne Begehung "im Amt" handeln würde (D2-act. 8).

5. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der schliesslich angeklagten Vorwürfe keine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt, welche die Verwertung dieser Zufallsfunde ausdrücklich genehmigt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 StPO genehmigungsbedürftig waren oder ob es sich um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO handelt, für deren Verwertung keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich war. Ist Letzteres der Fall, liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit vor, wobei noch zu klären wäre, ob die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war und ob nicht eine Beweisausforschung (fishing expe- dition) vorliegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 243 N 4 ff.).

- 13 -

6. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um Funde, die auf- grund der Auswertung von Datenquellen des Beschuldigten gemacht wurden. Bei den Datenträgern, die ausgewertet wurden, handelt es sich um das Privathandy des Beschuldigten (iPhone 5, Rufnummer 4) und um das Geschäftshandy des Beschuldigten (ebenfalls iPhone 5, Rufnummer 11), wobei ab dem Geschäfts- handy keine sachdienlichen Daten bzw. Erkenntnisse erhoben werden konnten (D1-act. 56/3/1-8, insbes. D1-act. 56/3/4 und 5).

7. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den erwähnten Daten um solche handelt, die unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Nach herr- schender Lehre ist das Fernmeldegeheimnis das wesentliche Schutzobjekt von Art. 269 bis 279 StPO. Anders als bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigen- den Geheimnissen (Art. 170 bis 173 StPO) besteht zwischen den Kunden und der Anbieterin von Post- und Fernmeldedienstanbietern kein Vertrauensverhältnis, das über den Vorgang der Informationsübermittlung hinaus Schutz erheischt. Die Information ist deshalb lediglich während des Transports, d.h. in der Übermitt- lungsphase, geschützt, nicht aber ausserhalb des Transportwegs. Beginn und Ende der Übermittlungsphase beurteilen sich danach, wer die Datenherrschaft in- nehat. Der Empfänger erhält mit dem Abruf der Information die Datenherrschaft, nämlich die Möglichkeit, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, weiterzuleiten und zu löschen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Nachricht beim Emp- fang lokal abgespeichert oder auf dem Server der Anbieterin gelassen wird (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 20 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass es sich bei den ab den iPhones erhobenen Daten nicht um solche handelt, welche unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Eine vorgängige Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht zur Erhebung die- ser Daten war demnach nicht erforderlich. Es bleibt somit zu prüfen, ob die primä- re Zwangsmassnahme der Durch- und Untersuchung rechtens war, oder ob eine Beweisausforschung vorliegt.

8. Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 ergibt, wurde die Verwen- dung der im Verfahren gegen R._____ betreffend Amtsmissbrauch und weitere

- 14 - Delikte geführten Untersuchung erlangten Erkenntnisse, die den Beschuldigten belasteten, bezüglich Begünstigung genehmigt (D1-act. 2). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 wurde diesbezüglich auch die Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt (D1-act. 6). Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2013 ergibt, hatten Überwachungsmassnahmen in der Aktion "F._____" ergeben, dass der Beschuldigte am 9. August 2013 von G._____ darüber informiert worden sei, dass R._____ verschiedene Prostituierte aus dem Umfeld des Milieu-Lokals "S._____" decke und sie hinsichtlich ihrer strafrechtlich relevanten Aktivitäten begünstige. Trotz seines Wissen habe der Beschuldigte dies entgegen seiner Pflicht nicht gemeldet und auch sonst keine Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet (D1-act. 2 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Begünstigung wurde deshalb aufgrund des damaligen Wissensstandes zu Recht geführt. In ei- ner ersten Einvernahme führte der Beschuldigte zum Vorwurf der Begünstigung aus, dass er G._____ seit 10 bis 15 Jahren kenne, mit dieser aber keinen persön- lichen Umgang gepflegt habe. Weiter führte er aus, dass sich G._____ bei ihm gemeldet habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie ein Problem habe; es gehe unter anderem auch um seine Mitarbeiter, so auch um R._____. Da es sich offenbar um eine delikate Sache gehandelt habe, habe er G._____ dann in Begleitung von T._____ im Restaurant U._____ am 9. August 2013 getroffen (D1-act. 12, Hafteinvernahme Beschuldigter vom 12. November 2013, S. 3 ff.). Gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten musste es demnach vor dem Treffen vom 9. August 2013 auch zu anderen Kontakten mit G._____ gekommen sein, so auch unmittelbar vor dem 9. August 2013, wobei davon auszugehen ist, dass die Verabredung für den 9. August 2013 telefonisch oder per SMS vereinbart worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Mitbeschuldigten T._____ in ihrer Hafteinvernahme vom 18. November 2013, wonach ihr der Beschuldigte kurz vor dem Treffen mit G._____ vom 9. August 2013 gesagt habe, dass G._____ ihn angerufen habe und um ein Treffen gebeten habe (D1-act. 53/1/1 S. 22). Es be- standen damals demzufolge genügend Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ auch ein telefonischer Kontakt oder ein solcher per SMS oder anderer Übermittlungsdienste bestand. In der Untersuchung betreffend

- 15 - Begünstigung ging es aber gerade darum festzustellen, was alles der Beschuldig- te von G._____ über die Handlungen von R._____ erfahren hatte. Es war deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, diesbezüglich auch die Mobiltelefone des Beschul- digten untersuchen zu lassen. Als zufällig im Sinne von Art. 243 StPO entdeckt gelten Spuren dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchge- führten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Ent- deckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermu- ten lassen; diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Er- gebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund des Gesagten geradezu auf der Hand, dass eine Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten durchgeführt werden musste. Nur so liess sich feststellen, welche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ über das Treffen vom 9. August 2013 hinaus ausgetauscht wurden. Eine unzulässige Beweisausforschung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Daraus wiederum ergibt sich, dass die bei der Da- tenauswertung gewonnen Daten (auch) im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. IV. Rekapitulation Anklagevorwürfe

1. Bevor auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sollen zur bes- seren Übersicht die einzelnen Vorwürfe (vgl. dazu im Detail supra II.) nochmals kurz rekapituliert werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt in ihrer Klage fünf Vor- würfe gegen den Beschuldigten. Im Anklagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2) wirft sie dem Beschuldigten vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untaug- lich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er an L._____ Informationen aus dem Polis über C._____ mitgeteilt habe, wobei er als Gegenleistung eine Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung zu L._____ verlangt habe.

- 16 -

2. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsan- waltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geltend, dass der Beschuldigte sei- nem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" ein- gebrochen worden sei und er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensi- schen Instituts Spuren gesichert habe.

3. Im Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als An- klagepunkt 3 – auch vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnis- verletzung gewürdigt.

4. Ebenfalls in Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagepunktes 4 sodann vor, sich der (pas- siven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Polis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7).

5. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich – als Anklagepunkt 5 – noch vor, dass er sich des Besitzes unerlaubter Pornografie schuldig gemacht habe, da er von P._____ via Whatsapp zwei Videos zugestellt erhalten und diese anschliessend nicht gelöscht habe, wobei auf den Videos se- xuelle Handlungen pädophiler, zoophiler und gewalttätiger Natur gewesen seien (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9). V. Anklagepunkt 1: L._____

1. Wie ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im An- klagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2)

- 17 - vor, dass er sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untauglich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig ge- macht habe. In sachverhaltlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten dabei vor, dass er Informationen aus dem Polis über C._____ an L._____ mitgeteilt habe und als Gegenleistung eine Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – begehrt habe. 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in Bezug auf den äusseren Gesche- hensablauf geltend, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40 Uhr im Sys- tem Polis auf die Personenstämme von C._____ zugegriffen und dabei dessen Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Sodann habe er am gleichen Tag um 16:00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ sowie auf deren Geschäft 12 zugegriffen. Daraufhin habe der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr die drei folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfassten) SMS-Nachrichten an L._____ gesendet: "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe". Daraufhin habe er eine Viertelstunde später sich von L._____ rückbestäti- gen lassen, dass "der Geburtstag von ihm" der tt. Juni 1953 sei, und auf ihre Be- stätigung hin habe er zwei Minuten später an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". 2.2 Zum entsprechenden Dialog veranlasst worden sei der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – dadurch, dass L._____ dem Be- schuldigten am 3. Juli 2013 (auf Portugiesisch) geschrieben habe "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____". Daraufhin habe der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". 2.3 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte als Ge- genleistung für sein Tun – also für seine SMS – die Weiterführung ihrer Bezie- hung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 sowie am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten in-

- 18 - timen Beziehung angestrebt habe. Diesbezüglich habe der Beschuldigte an L._____ namentlich die folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfass- ten) SMS geschrieben:

- "ja ich habe mir weh getan, als du nicht geantwortet hast. Du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben, lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! Lass dich in meine Arme fallen…. Vertrau mir" (3. Juli 2013, 17:21 Uhr, unmittelbar vor dem SMS "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss").

- "ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen" (4. Juli 2013, 14:05 Uhr).

- "treffen wir uns heute?" (5. Juli 2013, 13:34 Uhr, unmittelbar nach den Wor- ten "so ist es…!". 2.4 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte bereits zuvor – seit mindestens dem 7. September 2012 – mit L._____ SMS ausge- tauscht habe, wobei er an L._____ unter anderem die folgenden SMS gesendet habe:

- "du bist zu köstlich/reizend/geil! kuss! A._____" (7. September 2012).

- "bin müde aber glücklich wenn ich an gestern denke…" (25. September 2012, nach einem Treffen am Vorabend).

- "aber warum Liebling? ich möchte dir helfen wenn ich kann" (30. September 2012).

- "logisch" (12. Oktober 2012, auf die Frage hin, ob er sie die ganze Nacht aushalten werde). 2.5 In der Folge soll, wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, L._____ dem Beschuldigten die folgenden SMS gesendet haben:

- 19 -

- "einen Kuss und ein Lütscherchen/Säuberchen/kurzes Blasen" (13. Oktober 2012).

- "Ich möchte dir sagen dass es schön gewesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin treffen… Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (15. Oktober 2012).

- "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde wei- termachen/fortfahren können" (18. Oktober 2012).

- "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (ebenfalls 18. Oktober 2012). 2.6 Anschliessend soll der Beschuldigte jedoch trotzdem – also trotz dem Downgrading der Beziehung auf eine bloss noch kollegiale Ebene durch L._____

– wieder die folgenden SMS an L._____ gesendet haben:

- "einen Schmatz aufs Hinterchen/Ärschlein" (18. Oktober 2012).

- "ach du hast von mir geträumt….erzähl alle Details!!! Bin spitz/scharf/erregt" (27. Oktober 2012).

- "ich habe Lust dein Fützlein zu schlecken" (27. Oktober 2012).

- "lass uns sehen…. Gute Nacht Liebling und Kuss auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (20. Dezember 2012).

- "gibt es auch eine Foto von vorne" (8. Februar 2013).

- "aha…! Wie toll Liebling! gibt es noch mehr von diesen sexy Fotos für mich, ich fahre darauf ab!" (8. Februar 2013).

- "ich bin spitz…. Ich begehre dich!" (26. Februar 2013). 2.7 Weiter soll der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft L._____ vergeblich um weitere private Treffen gebeten haben, und zwar durch die folgenden SMS:

- 20 -

- "… ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…" (20. Dezember 2012).

- "auch wenn du mich wie dies behandelst wünsche ich dir herzlich gute Fest- tage und ein glückliches neues Jahr! Vielleicht sagst du mir ja eines Tages warum du so mit mir (bist)…Kuss" (21. Dezember 2012).

- "warum antwortest du nicht…?" (29. Januar 2013).

- "warum antwortest du nicht Liebling? du hast mich vergessen…" (2. Februar 2013).

- "halloooo?! Heute ist Sonntag…erinnerst du dich? (3. März 2013).

- "du hast mir versprochen dass wir uns heute treffen würden…ich hoffe dass du Gründe hast, weswegen du mich wie dies/damit behandelst…" (3. März 2013).

- "Hübschchen…klappt es heute nicht oder was…?" (19. Juni 2013).

- "antwortest du nicht…?" (23. Juni 2013).

- "wie schade dass du mich vergessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (2. Juli 2013). 2.8 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte auch nach dem 5. Juli 2013 gegenüber L._____ mehrfach auf seiner Gegenleis- tungsforderung für die erteilte Auskunft über C._____ beharrt habe, wobei die Staatsanwaltschaft sich auf die folgenden SMS beruft:

- "ja Liebling… gestern bist du auch ans Fest gegangen? Ich habe dich nicht gesehen…" (6. Juli 2013, 13:34 Uhr).

- "ok aber ich kann nicht sehr lange warten…Schmatz auf dein Hinter- chen/Ärschlein" (6. Juli 2013, 13:57 Uhr).

- "hey Hexlein! Wann treffen wir uns auf einen Drink…?" (8. Juli 2013, 19:37 Uhr).

- 21 -

- "wann denn…?" (8. Juli 2013, 19:43 Uhr, nachdem mehrere Terminvor- schläge nicht gepasst haben).

- "ok… ein köstlicher/reizender/geiler Kuss! Sehnsucht…;-)" (8. Juli 2013, 19:48 Uhr).

- "hey Hübsche! Weisst du schon wann…?" (9. Juli 2013).

- "wo gehst du hin? ich würde dich gerne besuchen…!" (12. Juli 2013).

- "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (15. Juli 2013).

- "wann können wir uns also treffen…? Ich leide wie ein verletztes Tier…!" (15. Juli 2013).

- "ok Mittwoch ist gut! Wo muss ich dich holen…?" (15. Juli 2013).

- "morgen ist immer noch gut?" (16. Juli 2013).

- "ich hoffe dass wir uns bald sehen!! Ich kriege Sehnsucht…" (17. Juli 2013).

- "besteht eine Chance dich morgen nach der Arbeit zu sehen…" (18. Juli 2013).

- "hast du heute Zeit?" (19. Juli 2013).

- "antwortest du nicht?" (19. Juli 2013).

- "köstliches/reizendes/geiles Hexlein…! Ich verehre dich, Kuss" (26. Juli 2013).

- "nicht mit Gewissheit… du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du ant- wortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe… ist die[s] normal für dich?" (26. Juli 2013).

- "ok…ich hoffe dass es am Montag klappt…!" (26. Juli 2013).

- "dann gehe ich nach Hause… ich habe gehofft dass du Zeit für mich haben würdest…Kuss" (26. Juli 2013).

- 22 -

- "ist gut Liebling! danke für diene Antwort!;-) ich hoffe dass du Zeit für mich findest…ähhh… bedeutet später heute noch?" (29. Juli 2013).

- "ok…bin zu Hause am Warten…" (29. Juli 2013).

- "Sehnsucht…" (30. Juli 2013).

- "Liebling komm zu mir auf einen Drink…?!" (31. Juli 2013).

- "hast du mich vergessen…?:-(" (2. August 2013).

- "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? Ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (6. August 2013).

- "warum zeigst du es mir dann nicht…?" (8. August 2013).

- "Liebling DU hast mit mir gespielt!" (8. August 2013).

- "ahh…seit wann habe ich gewartet darauf dich zu treffen…?! Ich hatte fest Sehnsucht nach dir….aber du hast ja nicht geantwortet…." (8. August 2013).

- "dann werden wir uns also treffen? Ich werde um 4h fertig sein…" (8. August 2013).

- "ich habe versucht dich anzurufen…!" (9. August 2013).

- "ok…ich hoffe dass wir uns treffen..Kuss" (10. August 2013).

- "ich würde dich gerne sehen…" (11. August 2013).

- "wirklich…? Ich mag dich sehr und das ist die Wahrheit…! Kuss" (11. August 2013).

- "hey! Komm mit mir ins Kino draussen? Openair-Kino am Freitag oder Samstag?" (13. August 2013).

- 23 -

- "und nachher…? Willst du mich sehen…? Habe Sehnsucht nach dir…?" (16. August 2013, auf welches SMS hin gemäss Staatsanwaltschaft ein Treffen in der V._____ Bar vereinbart und nicht wieder abgesagt worden sei).

- "ok…würdest du mich gerne noch sehen?" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "(…) wie gut dass es dir gut geht und ich ha- be dir schon gesagt dass ich dich verehre auch wenn ich weiss dass du nichts wert bist").

- "wann…? Heute habe ich Zeit…" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "Eines Tages werden wir etwas trinken gehen;}").

- "hey Hexlein! alles gut? ich würde dich gern sehen…" (21. September 2013).

- "und morgen…?" (21. September 2013).

- "willst du mich sehen…?" (21. September 2013).

- "Liebling ich würde gerne kochen für dich am kommenden Wochenende. Hast du Zeit?" (25. September 2013).

- "wo ist mein Herz?" (28. September 2013).

- "ich würde dich gerne morgen treffen…ist es möglich?" (28. September 2013).

- "hast du mich vergessen…?" (8. Oktober 2013).

- "ich hoffe dass die Wirbelsäule nicht mehr schmerzt und wir uns in Kür- ze/bald treffen…?!" (22. Oktober 2013).

- "wie schade…du fehlst mir…Sonntag hast du keine Zeit?" (25. Oktober 2013).

- "wie früh du bist…warst du in den Ferien oder hast du die Rechnungen nicht bezahlt…?" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013).

- 24 -

- "ich habe Lust dein Fützlein zu lecken…" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013).

- "gute Arbeit zu Köstliche/Reizende/Geile" (unbekannter Zeitpunkt nach dem

25. Oktober 2013). 2.9 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass L._____ auf die letzten vier der erwähnten SMS nicht mehr geantwortet habe. In Bezug auf den subjekti- ven Tatbestand führt die Staatsanwaltschaft sodann in der Anklage noch aus, dass der Beschuldigte bei all dem vorstehend erwähnten Tun mit Wissen und Wollen – zumindest aber eventualvorsätzlich – gehandelt habe. 3.1 Zu klären ist zunächst, ob und gegebenenfalls wie weit sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Unstreitig ist, dass der Beschuldigte mit L._____ zumindest eine gewisse Zeit lang – wie der Beschuldigte selber sagte – "eine erotische Beziehung" hatte (D1-act. 67/5 S. 3). Nie bestritten wurde sodann auch, dass die von der Staatsanwaltschaft in der An- klage aufgeführten SMS tatsächlich so versendet wurden; ganz im Gegenteil brachte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden SMS lediglich zwei De- tailkorrekturen an (welche von der Staatsanwaltschaft in der Anklage so über- nommen wurden; vgl. D1-act. 67/5 S. 10). Da es auch sonst keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die entsprechenden Auswertungen (vgl. D1-act. 56/3/5) in irgend- einer Weise fehlerhaft wären, kann auch davon ausgegangen werden, dass die oben zitierten SMS so effektiv vom Beschuldigten geschrieben worden sind. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung den in der Anklage aufgeführten SMS-Verkehr zwischen ihm und L._____ auch ausdrücklich aner- kannt hat (Prot. S. 9). 3.2 Der Beschuldigte machte geltend, dass er seines Erachtens bei einem Hinweis wie jenem von L._____ verpflichtet sei, zumindest das Polis zu konsultie- ren und gegebenenfalls – wenn es sich um eine gewalttätige Person handle – Massnahmen zu ergreifen, also beispielsweise eine Streife vorbeizuschicken. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er das Gefundene nicht bekannt gegeben habe, sondern – tatsachenwidrig – einfach gesagt habe "ich habe nichts

- 25 - gefunden". In Bezug auf den Vorwurf der (passiven) Bestechung sagte der Be- schuldigte sodann, dass die Anfrage von L._____ und seine Antwort keinerlei Ein- fluss auf ihre erotische und freundschaftliche Beziehung gehabt hätten; er habe nichts zur Bedingung für die Mitteilung gemacht und auch keine Dankbarkeit ein- gefordert (D1-act. 67/5 S. 3 f.). 3.3 In Bezug auf die Motivation, überhaupt das Polis zu konsultieren, führte der Beschuldigte aus, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (D1-act. 67/7 S. 3 f.). Auch auf Vorhalt der SMS Nr. 672 (vom 3. Juli 2013 um 17:01 Uhr), mit welcher L._____ dem Beschuldigten schrieb, dass sie viele Prob- leme habe und der Name C._____ sei, sagte der Beschuldigte, dass es hier "um den gleichen Punkt" gehe, nämlich dass L._____ geschlagen und misshandelt werde (D1-act. 67/7 S. 4). Weiter sagte der Beschuldigte auch, dass er mit L._____ (im Vorfeld der SMS von L._____ mit dem Namen von C._____) offenbar abgemacht habe, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteile, was sie dann offenbar gemacht habe (D1-act. 67/7 S. 6). Dabei habe L._____ gewollt, dass er im Polizeicomputer nachschaue, ob ein C._____ "existiert, verzeichnet ist", wobei sie dies wiederum deshalb gewollt habe, weil sie mit diesem Mann offenbar Prob- leme gehabt habe (D1-act. 67/7 S. 7). 3.4 Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er L._____ erklärt habe, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polizeicomputer verzeichnet sei. Im Polis nachgeschaut habe er aber trotzdem – als Polizist und nicht als Pri- vatperson –, um zu wissen, was C._____ für ein Typ sei und ob er – der Beschul- digte – irgendwelche Massnahmen einleiten müsse. Entscheidend sei aus seiner Sicht, dass er keine Daten aus dem Polis weitergegeben habe, auch wenn es die gescheitere Idee gewesen wäre, L._____ zu sagen "das mache ich nicht". Dass er nichts gefunden habe, habe er L._____ mitgeteilt, damit sie aufhört, ihn zu fra- gen. Auf Frage, ob der Umstand, dass er nichts über C._____ gefunden habe, ei- ne Information aus dem Polis sei oder nicht, sagte der Beschuldigte sodann, dass es eine Information sei, diese aber nicht richtig sei, da es ja Geschäfte über

- 26 - C._____ gegeben habe (D1-act. 67/7 S. 8). Mit seiner SMS habe er L._____ sa- gen wollen, dass er C._____ im Polis nicht gefunden habe (D1-act. 67/7 S. 9). 3.5 Der Beschuldigte betonte auch, dass es seine Absicht gewesen sei, keine Informationen aus dem Polis an L._____ rauszugeben. Er habe gehofft, dass L._____ ihn nach seiner Antwort nicht mehr nach C._____ Frage, und so sei es dann auch gewesen. Das Geburtsdatum habe er – wie er weiter sinngemäss ausführte – deswegen nachgefragt, um sich sicher zu sein, dass er nach dem richtigen C._____ nachschaue (D1-act. 67/7 S. 9). Sodann sagte der Beschuldig- te in Bezug auf die beiden kurz nacheinander versendeten SMS, mit welchen er L._____ zusagte, dass er nachschauen werde, und ihr schrieb, dass sie sich in seine Arme fallen lassen solle, dass diese beiden Punkte keinen Zusammenhang hätten (D1-act. 67/7 S. 19). 3.6 Was schliesslich den Zugriff auf das Polis betrifft, so führte der Be- schuldigte aus, dass er davon ausgehe, dass die Logfiles, wonach er am 4. Juli 2013 um 11:40:35 bzw. 11:41:00 Uhr auf die Personenstämme 13 und 14 von C._____ zugegriffen habe (D1-act. 56/3/5 S. 31 und 34), korrekt seien (D1-act. 67/7 S. 16). In Bezug auf die Frage, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, sagte der Beschuldigte, dass er das natürlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 3.7 In der Einvernahme vom 28. Juli 2015 wurde der Beschuldigte gefragt, wie er den Passus "por sua ajuda" gemeint habe. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Der Beschuldigte betonte im Weiteren auch, dass seine Auskunft an L._____ nicht den Tatsachen entsprochen habe, da C._____ zum fraglichen Zeitpunkt drei Geschäfte gehabt habe, und er den Inhalt dieser Geschäfte nicht herausgegeben habe (D1-act. 67/9 S. 3). Auf Frage des Verteidigers, ob man die Formulierung "por sua ajuda" auf Portugiesisch auch als Höflichkeitsfloskel bezeichnen könne, sagte der Beschuldigte, dass er dies nicht ausschliessen könne, es aber nicht wisse, da er nicht so gut Portugiesisch spreche.

- 27 - 3.8 Am 12. Juli 2016 wurde C._____ von der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson einvernommen (D1-act. 69/1/3). Dabei führte C._____ aus, dass er seit rund 12 Jahren mit L._____ verheiratet sei, wobei jeder seit etwa 10 Jahren sein eigenes Leben führe. Weiter führte C._____ aus, dass er vor etwa 27 Jahren einmal eine Polizeivorladung in W._____ gehabt habe, wegen Solarien, die er damals im Leasing vertrieben habe; die Firma sei leider Konkurs gegangen. Seit- her habe er zwei Mal eine polizeiliche Vorladung wegen der Art und Weise ge- habt, wie er in Deutschland Wohnungen verkaufe; die Befragungen hätten aber keine Konsequenzen gehabt. Zudem sei er einmal "im Prinzip als Dolmetscher" mit L._____ zu einer polizeilichen Befragung gegangen, wobei es damals darum gegangen sei, dass ein damaliger Freund von L._____ sie des Diebstahls bezich- tigt habe. Weiter führte C._____ aus, dass er etwas überrascht gewesen sei, dass L._____ jemanden beauftragt habe, im Polizeicomputer nach schwarzen Flecken von ihm zu suchen. Sodann wurde C._____ noch gefragt, ob es ihn störe, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ geschrieben hat, dass er nichts zu ihrer Hil- fe gefunden habe. C._____ sagte dazu, dass ihn dies nicht störe. Im Weiteren führte sodann C._____ noch aus, dass es nicht stimme, dass er gegenüber L._____ jemals gewalttätig geworden sei; er habe sie nie "angefasst" und sei ihr gegenüber nicht einmal laut geworden (siehe zum Ganzen D1-act. 69/1/3). 3.9 L._____ selber wurde schliesslich am 14. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft befragt (D1-act. 69/2/15). Anlässlich dieser Einvernahme ver- weigerte L._____ praktisch vollständig die Aussage (D1-act. 69/2/15 S. 1 ff.). 3.10 In den Akten enthalten sind sodann die technischen Auswertungen, wobei im vorliegenden Zusammenhang zunächst der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ vom 3. bis zum 5. Juli 2013 interessiert. Dieser wird in der technsichen Auswertung der Stadtpolizei Zürich wie folgt wiedergegeben: Beschuldigter L._____

3. Juli 2013, 17:01:10 Uhr Entschuldige aber ich hoffe dass du mich verstehst ich habe viele Probleme…Dies ist der Name. C._____.

- 28 -

3. Juli 2013, 17:21:36 Uhr ja ich habe mir (=es hat mir) weh getan als du nicht geantwortet hast. du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben. lass es zugeben/lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! lass dich in meine Arme fallen…vertrau mir! ;-) Liebling ich werde mit diesem Namen (nach)schauen… Kuss

4. Juli 2013, 13:40:36 Uhr ich habe alles verstanden (Anm. =verm. gemeint: hast du alles verstanden) von meinem schlechten Portugiesisch… hahahahaha entschuldige Hübschchen.

4. Juli 2013, 13:42:42 Uhr Ich bin eine gute Übersetzerin Hübscher/Lieber hahaha

4. Juli 2013, 14:05:56 Uhr ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen..;-)

5. Juli 2013, 13:17:50 Uhr hey! ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint: zu deiner Hilfe)…tut mir leid…

5. Juli 2013, 13:30:22 Uhr Unmöglich ich glaube dass du nicht den Richtigen ge- funden hast. Wir sprechen uns später! [Danke mein Hübschchen!] (Anmerkung des Gerichts: Beim Teil in den eckigen Klammern [wörtlich "Obrigda meu lindo!"] ging die Übersetzung durch die Stadtpolizei Zürich vergessen.)

5. Juli 2013, 13:32:42 Uhr Geburtstag von ihm ist tt.06.53…nicht wahr?

5. Juli 2013, 13:33:53 Uhr Ja!

5. Juli 2013, 13:34:57 Uhr so ist es…! treffen wir uns heute?

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5. Juli 2013, 13:40:10 Uhr Ich denke schon!

5. Juli 2013, 13:40:32 Uhr wo?

5. Juli 2013, 13:41:28 Uhr Am Fest! Ich habe um 21h Feierabend

5. Juli 2013, 13:44:16 Uhr dies ist gross…! wir gehen zum Platz wo das AA._____ ist. in der Nähe von der AB._____ [Gebäude]. schreib mir!

5. Juli 2013, 13:45:31 Uhr Ok. 3.11 Weiter ausgewertet wurden sodann die Zugriffe auf das Polis. Gemäss dieser Auswertung hat der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40:33/35 bzw. um 11:41:00 Uhr auf die Daten der Personen 13 sowie 14 – bei welchen beiden es jeweils um C._____ geht, nämlich einmal als natürliche Person und einmal als ju- ristischer Vertreter – zugegriffen, wobei er jeweils die Personaldaten wie auch die Geschäftslisten und Dokumentlisten betrachtet hat (siehe dazu D1-act. 56/3/5 S. 32). Aktenkundig ist im weiteren auch, welche Einträge unter den beiden erwähn- ten Personenstämmen sichtbar sind:

- "Unfall" mit Erstelldatum 13. Juli 2013 (zum Zeitpunkt des Polis-Abrufs durch den Beschuldigten noch nicht verzeichnet).

- "NachEig" mit Info "Diebst AC._____ betr. L._____" und Erstelldatum 28. August 2003.

- "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001.

- "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt).

- 30 -

- "Archiv" mit Erstelldatum 10. Mai 2000. 3.12 Hinweise, wonach die technische Auswertung des Polis in irgendeiner Weise fehlerhaft wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Prot. S. 9). Demnach kann und muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte effektiv – wie dies in der Anklage festge- halten ist – auf die Polis-Daten von C._____ zugegriffen hat. 3.13 Ebenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die SMS- Auswertungen in irgendeiner Weise fehlerhaft wären. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass die SMS so versendet worden sind, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geltend macht. 3.14 Auf die Aussagen des Beschuldigten ist sodann für all jene Fragen ab- zustellen, für welche sich gestützt auf die Akten nicht das Gegenteil beweisen lässt. Das gilt zunächst für die Frage, weshalb er überhaupt das Polis konsultiert hat. Der Beschuldigte sagte, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann – also C._____ – "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (act. 67/7 S. 3 f.), und nach Angabe des Beschuldigten bezogen sich die in einer SMS vom 3. Juli 2017 erwähnten Probleme darauf, dass L._____ gemäss ihren Aussagen geschlagen und misshandelt werde (vgl. act. 67/7 S. 4). Als erstellt gelten kann weiter auch, dass der Beschuldigte mit L._____ im Vorfeld der SMS von L._____, mit welchem sie den Namen von C._____ mit- geteilt hat, abgemacht hatte, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteilt (D1- act. 67/7 S. 6), und dass L._____ dabei wollte, dass der Beschuldigte im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist, wobei sie dies wiederum – ge- mäss Mitteilung an den Beschuldigten – deshalb gewollt hat, weil sie von C._____ (angeblich oder tatsächlich) missbraucht und geschlagen wurde (D1-act. 67/7 S. 7). 3.15 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte L._____ erklärte, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, und dass der Beschuldigte dann aber trotzdem im Polis nachgeschaut hat – und zwar um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von

- 31 - L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einlei- ten muss. Weiter anerkannte der Beschuldigte auch, dass der Hinweis, dass er nichts über C._____ gefunden habe, eine Information aus dem Polis ist, wobei der Beschuldigte aber geltend machte, dass die Information eben falsch sei und des- halb keine Amtsgheimnisverletzung darstelle. Vom Beschuldigten anerkannt ist sodann auch der Umstand, dass er sich das Geburtsdatum von C._____ deswe- gen bestätigen liess, weil er sichergehen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat (vgl. D1-act. 67/7 S. 9). 3.16 Unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte auch bereits am 5. Juli 2013 gewusst hat, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben darf (vgl. D1-act. 67/7 S. 24). Was sodann die Formulierung "por sua ajuda" betrifft, so macht der Beschuldigte geltend, dass er damit sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Diese Version deckt sich vom Sinn her mit der staatsanwaltschaftlichen Version "zu deiner Hilfe", wie sie in der Anklage verwen- det wird. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Aussa- ge, dass er nichts "por sua ajuda" gefunden hat, gemeint hat, dass er im Polis nichts gefunden hat, mit dem er L._____ helfen könnte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach es sich bei "por sua ajuda" nach dem (unzutreffenden) Ver- ständnis des Beschuldigten um eine Höflichkeitsfloskel im Sinne des österreichi- schen "Bitt'schön" handelt, wird durch die Aussagen des Beschuldigten selbst klar widerlegt. 3.17 Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich der äussere Geschehensablauf im Sinne der Anklage, wie oben in Ziff. 2.1 ff. festgehalten ist, erstellen lässt. Zu fragen bleibt, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht hat. 4.1 Zu prüfen ist zunächst der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

- 32 - 4.2 Bei Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Der Be- schuldigte war zum Tatzeitpunkt (und ist nach wie vor) Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er ohne weiteres ein Beamter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB verlangt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden ist oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drittens das Geheim- nis einer Drittperson offenbart wird. Im vorliegenden Fall ist vor allem streitig, ob die SMS-Nachrichten des Beschuldigten ein Geheimnis enthalten haben. 4.4 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Perso- nenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse hat. Dabei ist ein materieller Geheimnisbegriff massgebend; mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob eine Tatsache behördlich als geheim erklärt worden ist, sondern einzig, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge- heimnisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschwei- gend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhal- tung, so ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei einem fehlenden Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selb- ständiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Weiteren spielt es sodann keine Rolle, ob eine Information wahr oder falsch ist (siehe zum Ganzen BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 7 und 12). 4.5 Im vorliegenden Fall hat L._____ dem Beschuldigten gemäss dem er- stellten Sachverhalt mündlich mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann "sinnge- mäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde. L._____ und der Be- schuldigte haben deshalb abgemacht, dass L._____ dem Beschuldigten den Na- men des Ehemannes mitteilt, da L._____ wollte, dass der Beschuldigte wegen des (angeblichen oder tatsächlichen) Missbauchens und Schlagens im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist. Sodann hat L._____ dem Be-

- 33 - schuldigten am 3. Juli 2013 geschrieben "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", wobei sich die in der SMS erwähnten Probleme auf das Schla- gen und Missbrauchen bezogen haben. Daraufhin hat der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". Zwar hat der Beschuldigte L._____ mitgeteilt, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, doch hat der Beschuldigte in der Folge am 4. Juli 2013 gleichwohl im Polis auf die Daten von C._____ zugegrif- fen, und zwar – wie der Beschuldigte selber sagt – um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einleiten muss. Sodann hat der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr an L._____ per SMS geschrieben "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen dei- ner/zu deiner Hilfe", wobei der Beschuldigte mit dem portugiesischen Formulie- rung "por sua ajuda" sagen wollte "[u]m dir zu helfen". Daraufhin liess sich der Beschuldigte eine Viertelstunde später von L._____ rückbestätigen, dass C._____ am tt. Juni 1953 geboren wurde ("der Geburtstag von ihm ist der tt.06.1953, nicht wahr?"), und auf L._____' Besätigung hin hat der Beschuldigte zwei Minuten spä- ter an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". Dazu sagte der Beschuldigte, dass er das Geburtsdatum von C._____ deswegen bestätigen liess, weil er sicherge- hen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat. 4.6 Indem der Beschuldigte an L._____ mitgeteilt hat, dass er nichts zu de- ren Hilfe bzw. mit anderen Worten nichts für sie Hilfreiches über C._____ gefun- den habe, hat der Beschuldigte an L._____ eine korrekte Auskunft erteilt. Beiden Beteiligten – L._____ wie dem Beschuldigten – war klar, dass sich L._____ des- halb für allfällige Polis-Einträge von C._____ interessierte, weil sie häusliche Ge- walt durch diesen geltend machte, und demnach war auch beiden klar, dass hilf- reiche Polis-Einträge bzw. hilfreiche Informationen solche zu Gewaltdelikten sind. Solche waren aber im Polis unstreitigerweise nicht vorhanden; vielmehr ging es bei den bestehenden Polis-Einträgen um andere Dinge wie namentlich einen möglicherweise nicht ganz sauber abgewickelten Konkurs, also um potenzielle Wirtschaftsdelikte. Informationen über solche Wirtschaftsdelikte waren aber für L._____ bei der Beurteilung, ob sie vor C._____ Angst haben muss, nicht hilf-

- 34 - reich, und auch der Beschuldigte konnte die Frage, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ ergreifen muss, gestützt auf die Polis-Einträge verneinen. Of- fensichtlich ist weiter auch, dass es sich bei der Auskunft, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Zusammenhang nicht im Polis verzeichnet ist, um eine Information handelt (was im Übrigen auch vom Beschuldigten anerkannt wird [vgl. supra 3.15]). Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldig- te an L._____ eine Information aus dem Polis mitgeteilt hat, die inhaltlich korrekt war. 4.7 Offenkundig ist weiter auch, dass es sich bei Informationen über den Inhalt bzw. über die (Nicht-)Existenz von Polis-Einträgen um geheime Informatio- nen und mithin um Geheimnisse handelt, sind doch Polis-Einträge nur einem sehr engen Kreis von Personen – nämlich im Wesentlichen den Angehörigen der Kan- tonspolizei Zürich sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur – zugänglich (und selbst diesen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen; vgl. dazu § 2 und 12). "Herr" des Geheimnisses sind dabei sowohl der Staat – konkret die Ge- meinden Zürich und Winterthur sowie der Kanton Zürich – als auch der jeweils Betroffene. Offensichtlich ist zunächst, dass auch der persönlich Betroffene ein In- teresse daran hat, dass seine Daten vor der Herausgabe an unbefugte Dritte ge- schützt sind (was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Daten nicht unvorteilhaft sind, da es auch neutrale oder positive Daten gibt, die Dritte schlicht nichts ange- hen). Darüber hinaus sind aber auch die öffentliche Hand bzw. konkret der Kan- ton Zürich sowie die Gemeinden Zürich und Winterthur Geheimnisherren. Sie füh- ren die Datenbank Polis, und sie (bzw. der für sie handelnde Kanton Zürich) sind es auch, welche die darin enthaltenen Daten für vertraulich erklärt haben (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 POLIS-Verordnung; vgl. dazu auch BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.1.). Diese gesetzliche Regelung schützt in einem doppelten Sinne öffentliche Interessen. Einerseits gibt es ein polizeitaktisches Interesse, dass nicht alle Per- sonen auf dem gleichen Informationsstand sind wie die Polizei; der Wissensvor- sprung dank den Polis-Daten erleichtert die Arbeit der Polizei in nicht ganz uner- heblichem Masse. Und andererseits gibt es jedenfalls nach dem in der Schweiz absolut vorherrschenden Rechtsverständnis auch ein öffentliches Interesse da- ran, dass sensible Daten – wie sie im Polis notgedrungen enthalten sind – nicht

- 35 - einem breiteren Kreis zugänglich sind als dies für die Kriminalitätsbekämpfung unbedingt erforderlich ist. Wäre nicht auch der Staat Geheimnisherr an den Polis- Daten – könnten also Private in die Bekanntgabe ihrer Daten einwilligen –, könnte das zweitgenannte öffentliche Interesse letztlich nicht durchgesetzt werden. Dies- falls dürfte es nämlich beispielsweise bei Bewerbungen ziemlich schnell zum Standard werden, dass Personen ohne Eintrag in den Polis-Akten auf den Schutz ihrer Polis-Daten verzichten – wodurch Personen mit (nachteiligem) Polis-Eintrag ziemlich schnell aus dem Bewerbungs-Prozess ausscheiden. Dieses Beispiel veranschaulicht, dass der Datenschutz letztlich nur dann durchsetzbar ist, wenn auch der Staat Geheimnisherr ist. Und gerade weil der Datenschutz im öffentli- chen Interesse liegt, ist eben auch der Staat Geheimnisherr. 4.8 Wie bereits erwähnt, hat der Kanton Zürich durch die POLIS- Verordnung seinen Geheimhaltungswillen geäussert und statuiert, dass die Polis- Daten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen. Weiter ergibt sich aus den obigen Ausführungen auch, dass nicht nur der konkret Be- troffene, sondern auch die Allgemeinheit – und somit auch der Staat – ein legiti- mes Geheimhaltungsinteresse an den Polis-Daten hat. Demnach fällt die Informa- tion, ob C._____ in Zusammenhang mit Gewaltdelikten im Polis verzeichnet ist oder nicht, unter das Amtsgheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Und zwar auch dann, wenn die Information für C._____ inhaltlich vorteilhaft ist – fällt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch die Auskunft, dass über eine Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheim- nisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB (BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.2). 4.9 Unter den Geheimnisbegriff fällt darüber hinaus auch die Angabe des Geburtsdatums. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass die Angabe desselben dazu gedient habe, C._____ zu identifizieren. Gerade weil es beim Geburtsdatum um die Identifizierbarkeit einer Person geht, um die (geheimen) Polis-Daten der richtigen Person zuzuordnen, gibt es auch an der Geheimhaltung des Geburtsda- tums ein legitimes Interesse. Sodann sind auch die Geburtsdaten nicht allgemein zugänglich, und auch diesbezüglich hat der Kanton Zürich durch die POLIS-

- 36 - Verordnung seinen Geheimhaltungswillen bekundet. Demnach ist auch das Ge- burtsdatum von C._____ geheim im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.10 Offensichtlich ist sodann, dass die Informationen aus dem Polis – so- wohl der Umstand, dass C._____ nicht mit Gewaltdelikten verzeichnet ist wie auch das Geburtsdatum – dem Beschuldigten im Rahmen seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden sind, führt er doch selber aus, dass er die Daten nachgeschaut hat, um zu prüfen, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ einleiten müsse. Bloss der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hin- gewiesen, dass dies selbst dann auch für das Geburtsdatum gilt, falls dieses dem Beschuldigten zusätzlich auch per Notizzettel von L._____ mitgeteilt worden wä- re, da der Beschuldigte das Geburtsdatum von C._____ auf jeden Fall auch über das Polis erfahren hat und da eine Information aus dem Polis ein höheres Ver- trauen begründet, aus welchem Grund die Polis-Information gegenüber einem Notizzettel mit der identischen Information einen Mehrwert aufweist, ist doch eine (durch eine amtliche Datenbank) verifizierte Information mehr wert als eine unveri- fizierte. 4.11 Klar gegeben ist sodann das Tatbestandselement, dass das Geheimnis einer Drittperson offenbart worden ist. Der Beschuldigte hat L._____ sowohl das Geburtsdatum mitgeteilt als auch – vor allem – die Information, dass C._____ kei- nen hilfreichen Polis-Eintrag – also einen solchen wegen eines Gewaltdelikts – hat. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt ist. 4.12 Was schliesslich den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist erforderlich, dass der Täter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste weiter – oder musste er zumindest wissen –, dass die im Polis ent- haltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an L._____ offen- bart werden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offensichtlich

- 37 - auch mit dem Willen (bzw. genauer: unter Inkaufnahme) versendet, dass die ge- heimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an L._____ anvertraut werden. Demnach ist – im Sinne eines Eventualvorsatzes – auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 4.13 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So stellt nament- lich auch der Umstand, dass sich C._____ nicht an der Datenherausgabe störte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zum einen ist nämlich wie dargelegt auch – ja sogar vor allem – der Staat der Herr der Polis-Daten, und zum anderen ist das Einverständnis von C._____ erst nachträglich erfolgt, aus welchem Grund selbst dann, wenn C._____ der einzige Geheimnisherr wäre, der Beschuldigte nicht ein- fach freizusprechen wäre (sondern vielmehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). Weiter ist diesbezüglich auch festzu- halten, dass der Beschuldigte auch dann, wenn er sich Sorgen um die Sicherheit von L._____ gemacht hat, keinen Grund hatte, um Polis-Daten an L._____ be- kannt zu geben. Zwar erscheint es – unabhängig davon, ob das Vorgehen inso- weit juristisch korrekt war oder nicht – in der Tat noch als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachgeschaut hat, ob C._____ mit Gewaltdelikten im Polis ver- zeichnet ist (auch wenn dies nicht von vornherein unproblematisch ist, zumal C._____ und der Beschuldigte in Bezug auf die Gewinnung der Gunst von L._____ direkte Konkurrenten waren). Da sich nun aber unstreitigerweise ergeben hat, dass C._____ auf Grund der Polis-Daten keine Gefahr für L._____ darstellt, waren klarerweise keine weiteren Massnahmen erforderlich – auch nicht eine In- formation von L._____. 4.14 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte. So sagte der Beschuldigte selber auf die Frage hin, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, dass er das na- türlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 4.15 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320

- 38 - Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vorliegend relevan- ten Sachverhalt von einer einfachen bzw. einmaligen Tatbegehung auszugehen, da das Geburtsdatum von C._____ zwar technisch gesehen für sich eine eigen- ständige Information darstellt, es materiell aber letztlich beim Ganzen um eine einzige Information ging, nämlich jene, dass der vorliegend relevante C._____ – also jener, der am tt. Juni 1953 geboren wurde – bislang keine Gewaltdelikte be- gangen hat bzw. nicht wegen solchen im Polis eingetragen ist. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschul- digte durch das oben beschriebene Verhalten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amts- gewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5.2 Bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne von Art. 320 StGB ist, und demnach ist er ohne weiteres auch Beamter im Sinne von Art. 312 StGB. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte seine Amtsgewalt missbraucht hat, und falls ja, ob er dabei eine Verschaffung eines unrechtmässi- gen Vorteils oder eine Zufügung eines Nachteils bezweckte. 5.3 Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht der Miss- brauch des Amtes, sondern vielmehr derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmäs- sig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst dieser Begriff lediglich Machtbe- fugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse wiederum zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (siehe dazu BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie die dort zitierte Rechtspre- chung). Ein eigentlicher Missbrauch der Amtsgewalt liegt sodann dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Art Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie wiederum die dort zitierte Rechtsprechung).

- 39 - 5.4 Im vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft (zumindest implizit) geltend, dass der Beschuldigte dadurch seine Amtsgewalt missbraucht habe, dass er in der Polis-Datenbank trotz fehlender Berechtigung die Daten von C._____ nachgeschaut hat (das anschliessende Mitteilen der Quintessenz der Polis-Recherche wurde bereits unter dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung subsumiert, welche Regelung insoweit abschliessend ist). Zu prüfen ist demnach, ob die Abfrage der Polis-Daten von C._____ einen eigentlichen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellt. 5.5 Auf Grund des oben (supra 5.3) Dargelegten setzt der objektive Tatbe- stand von Art. 312 StGB voraus, dass der Täter erstens in der Ausübung von Machtbefugnissen handelt, die ihm durch sein Amt verliehen worden sind, dass sich diese Machtbefugnisse zweitens durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, dass der Täter seine Machtbefugnisse drittens unrechtmäs- sig anwendet, und dass er viertens eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf ande- re Weise Zwang ausübt. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Beschul- digte kraft seines Amtes Zugriff auf die Polis-Datenbank hat und der Beschuldigte demnach beim Nachschauen der Daten von C._____ in der Ausübung von Machtbefugnissen gehandelt hat. Die erste Voraussetzung des objektiven Tatbe- standes von Art. 312 ist demnach erfüllt. 5.6 Nicht ersichtlich ist demgegenüber die Anwendung von Zwang im Sin- ne der zweiten und vierten der oben erwähnten Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes. Das Verhalten des Beschuldigten tritt bis zur Amtsgeheimnisverlet- zung – welcher Vorgang bereits separat behandelt worden ist (und auch separat bestraft wird) – in keiner Weise nach aussen in Erscheinung. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden. 5.7 Abgesehen davon ist auch fraglich, ob das Nachschlagen in der Polis- Datenbank als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft ausführte, dass L._____ geltend gemacht habe, dass sie von häuslicher Gewalt betroffen ist, erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Polis-Datenbank konsultiert hat, um die Situation ein-

- 40 - schätzen zu können und insbesondere zu erfahren, ob C._____ eine gewalttätige Person ist. Wohl gibt es gute Argumente dafür, dass der Beschuldigte den Fall an einen anderen Polizisten hätte abtreten sollen, da er ja ein Stück Weit ein Konkur- rent von C._____ ist. Ob das Verhalten des Beschuldigten dadurch aber bereits unrechtmässig ist, kann letztlich offen gelassen werden, da es so oder anders nicht in Ausübung von Zwang erfolgte und demnach so oder anders den Tatbe- stand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte vom ent- sprechenden Vorwurf freizusprechen. 6.1 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als Hauptvor- wurf – vor, dass er sich der (passiven) Bestechung schuldig gemacht habe. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 6.2 Unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sin- ne der oben erwähnten Norm ist, und klar ist auch, dass der SMS-Verkehr mit den Informationen aus dem Polis in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte. Weiter wurde sodann auch erstellt, dass die Herausgabe von Informationen zu C._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldig- ten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat, oder ob sich keine dieser Tatvarianten erstellen lässt. 6.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, dass er als Gegenleistung für die Bekanntgabe von Informationen aus dem Polis an L._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendun-

- 41 - gen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. und 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – anbegehrt habe. 6.4 Zur Einordnung der SMS des Beschuldigten vom Juli 2013 ist zunächst die Vorgeschichte relevant, nämlich die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machte Trennung vom 15./18. Oktober 2012. Aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ ergibt sich, dass es Mitte Oktober tatsächlich – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – zu einem gewissen Bruch zwi- schen L._____ und dem Beschuldigten gekommen ist. So hatten es L._____ und der Beschuldigte zumindest am 12. Oktober 2012 offensichtlich noch gut mitei- nander. So fragt der Beschuldigte L._____ an jenem Tag um 15:13 Uhr, ob sie (am Folgetag) bei ihm schlafen kommt, worauf L._____ zurückfragt, ob er sie die ganze Nacht aushalte, was der Beschuldigte mit "logisch" beantwortet, wobei je- ner SMS auch noch ein Smiley mit heraushängender Zunge angehängt ist (SMS 157 ff. in Beilage VI zu D1-act. 56/3/5, S. 50 f.). Der Beschuldigte macht am sel- ben Tag auch klar, dass er keine Absage wünscht: "ich hoffe dass du kommst…sonst bin ich wütend… bis morgen meine Köstliche/Reizende/Geile! ich bin glücklich/es macht mich glücklich" (SMS 161). Das Treffen kommt in der Folge dann offensichtlich zu Stande (vgl. SMS 175 ff.). Am 15. Oktober 2012 meldet sich dann aber L._____ beim Beschuldigten und teilt ihm mit, "dass es schön ge- wesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin tref- fen... Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (SMS 180). L._____ führte auf Nach- frage hin aus, dass es dafür einen Grund gebe, dass es jedoch nicht die Schuld des Beschuldigten sei (SMS 182). Auf die plötzliche SMS von L._____ mit dem Inhalt "Liebling Sehnsucht nach diiiir" (SMS 184) reagiert der Beschuldigte über- rascht und führt aus, dass er geglaubt habe, "dass du mich nichtmehr sehen woll- test…?!" (SMS 185). Daraufhin schrieb L._____: "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde weitermachen/fortfahren können;}" (SMS 186). Einige Minuten später fügte L._____ an: "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (SMS 188), mit welchem Vorschlag sich der Beschuldigte einverstanden erklärte ("klar ohne Problem!" [SMS 189]).

- 42 - 6.5 L._____ hat somit ein gewisses Downgrading der Beziehung vorge- nommen. Während der Kontakt bis zur Nacht vom 13. Oktober 2012 offensichtlich so war, dass auch eine gemeinsame Nacht kein Tabu war, wollte L._____ das Verhältnis zum Beschuldigten von einer offensichtlich intimen Beziehung auf eine "nur" freundschaftliche bzw. kollegiale Ebene herabstufen. Der Beschuldigte war darob zwar traurig (vgl. SMS 181), kommunizierte aber auch sinngemäss, dass er diesen Entscheid von L._____ akzeptiert (vgl. SMS 183, 185 und 189). Der Be- schuldigte fragte L._____ in der Folge weiterhin für Treffen an – wie sie ja von L._____ auch nicht ausgeschlossen wurden, sondern im Gegenteil zu einem kol- legialen Verhältnis gehören –, wobei L._____ teilweise in die gewünschten Tref- fen einwilligte (vgl. etwa SMS 222 ff.), teilweise aber auch sehr wenig Enthusias- mus zeigte (vgl. etwa SMS 212, mit welchem sie dem Beschuldigten ohne nähere Begründung absagte). Zumindest in einem Fall wurde der Beschuldigte auch of- fensichtlich hingehalten, versprach doch L._____ ein Treffen, um sodann auf die weiteren SMS des Beschuldigten nicht mehr zu reagieren (SMS 251 ff.), was den Beschuldigten (nachvollziehbarerweise) verärgerte, weshalb er auf ein erneutes Versprechen von L._____, sich dann morgen zu melden, zurückschrieb "…ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…", welche Befürchtung sich dann of- fensichtlich auch bewahrheitete (vgl. SMS 275 f.). Soweit sich L._____ auf Treffen einliess, war sie offensichtlich darauf bedacht, dass die Treffen nicht in einer pri- vaten Umgebung stattfinden, sondern vielmehr an Orten, an welchen der Be- schuldigte unter Beobachtung von Dritten steht. So fand etwa ein Treffen offen- sichtlich im AD._____ statt – also einer Bar – (SMS 221 ff.), und ein andermal schlug L._____ vor, dass ein Treffen "im Zentrum von Zürich" stattfinden solle (SMS 351). 6.6 Im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es allem Anschein nach zu einer weite- ren Abkühlung des Verhältnisses zwischen L._____ und dem Beschuldigten. Zwar schrieb L._____ dem Beschuldigten noch am 18. Juni 2013, dass sie ihn "verehre" (SMS 641), doch am Folgetag lässt sie offensichtlich eine Abmachung platzen, indem sie auf die Frage, wann sie abgeholt werden könne, darauf hin- weist, dass sie am arbeiten sei, und sie auf die Rückfrage "bis wann?" dann gar nicht mehr reagiert (SMS 643 ff.). Am 22. bzw. am 23. Juni 2013 fragt der Be-

- 43 - schuldigte dann bei L._____ nach, ob "alles gut?" ist, und warum sie nicht antwor- te (SMS 654 f.), worauf L._____ jedoch abermals nichts zurückschreibt. Am 2. Juli 2013 schrieb der Beschuldigte sodann an L._____ "wie schade dass du mich ver- gessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (SMS 671). Daraufhin kam es offensichtlich zum mündlichen Kontakt, anlässlich wel- chem L._____ dem Beschuldigten über die (angebliche oder tatsächliche) häusli- che Gewalt berichtete und ihm eine SMS mit dem Namen ihres Ehemannes ver- sprach, wobei die SMS dann am 3. Juli 2013 an den Beschuldigten gesendet wurde (SMS 672). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass es ihm weh getan habe, dass sie zuvor nicht mehr geantwortet habe, und er fügte an, dass sie gut wisse, "dass wir zwei uns sehr gerne haben", und dass sie es – ohne Druck und ohne Zwang – eingestehen solle und sich in seine Arme fallen lassen solle. In derselben SMS fügte der Beschuldigte an, dass er mit dem Namen von C._____ nachschauen werde (SMS 673). Als L._____ offensichtlich nicht antwortete, frage der Beschuldigte am nächsten Tag nach, ob sie von seinem "schlechten Portu- giesisch" – das in Wahrheit freilich alles andere als schlecht ist – alles verstanden habe (SMS 674). L._____ geht auf diese Frage – welche durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass der Beschuldigte um eine Stellungnahme zur Auf- forderung bittet, die Liebe einzugestehen und sich in seine Arme fallen zu lassen

– nicht wirklich ein und schreibt stattdessen bloss leicht ausweichend zurück, dass sie eine gute Übersetzerin sei (SMS 675). Am 5. Juli 2013 teilt der Beschul- digte schliesslich L._____ mit, dass er nichts zu ihrer Hilfe (das heisst nichts für sie Hilfreiches) über C._____ gefunden hat (SMS 677). L._____ hält dies für un- möglich und glaubt, dass er "nicht den Richtigen gefunden" hat (SMS 678). Da- raufhin fragt der Beschuldigte, ob das Geburtsdatum von C._____ der tt. Juni 1953 ist, was L._____ bestätigt (SMS 679 f.). Der Beschuldigte bekräftigt sinnge- mäss, dass er nichts Hilfreiches gefunden hat ("so ist es…!") und fügt in dersel- ben SMS noch die Frage "treffen wir uns heute?" an (SMS 681). Daraufhin verab- reden sich die beiden für 21 Uhr in der Nähe der AB._____ [Gebäude] am AA._____ [Veranstaltung] (SMS 682 ff.), wobei das Treffen schlussendlich offen- sichtlich nicht klappte, angeblich wegen eines leeren Akkus im Mobiltelefon von L._____ (SMS 691 f.).

- 44 - 6.7 Nachdem auch ein Treffen am 6. Juli 2013 nicht zustande kam (SMS 694 ff.), fragt der Beschuldigte am 8. Juli 2013 erneut nach, ob man sich nicht auf einen Drink treffen könne (SMS 699). Da ein Datum dem Beschuldigten nicht geht und zwei andere Daten L._____ nicht gehen, verspricht L._____, sich am nächs- ten Tag nochmals zu melden. Als der Beschuldigte am Folgetag nachfragt und L._____ ausweichend antwortet, folgert der Beschuldigte in einer SMS vom 15. Juli 2013: "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (SMS 727). L._____ antwortet darauf: "Wie schade dass du nicht verstanden hast dass ich am Freitag [also am 12. Juli 2013, Anm. des Gerichts] mit meinem Geliebten war… ich verehre dich von Herzen!" (SMS 728). Der Beschuldigte lässt sich von diesem SMS – in welchem L._____ doch ziemlich unmissverständlich klarstellt, dass nicht der Beschuldigte ihr Geliebter ist, wiewohl dieser Klarstellung eine Höf- lichkeitsfloskel folgt – nicht beeindrucken und fragt erneut für ein Treffen nach: "wann können wir uns also treffen…? ich leide wie ein verletztes Tier…!" (SMS 729). Die Beschuldigte verspricht daraufhin ein Treffen, lässt dieses jedoch an- schliessend wegen "Allergie und Diskushernie" platzen (SMS 730 ff.). Der nächs- te Versuch für ein Treffen wird am 18. Juli 2013 gestartet (SMS 752), wobei auch dieser scheitert, da L._____ am 20. Juli 2013 nach AE._____ [Stadt in Spanien] geht und sie auf die Frage, ob man sich am 19. Juli 2013 treffen könne, zunächst gar nicht und dann bloss mit dem Hinweis antwortet, dass sie den Beschuldigten "verehre" (SMS 770), was der Beschuldigte aber nicht – oder jedenfalls nicht mehr – so richtig glauben mag ("wirklich…?" [SMS 771]; "nicht mit Gewiss- heit…du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du antwortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe…ist dies normal für dich…?" [SMS 773]). Ein weiterer Versuch für ein Treffen scheitert am 26. Juli 2013 (vgl. SMS 781), und ein zu- nächst offenbar vereinbartes Treffen am 29. Juli 2013 kommt ebenfalls nicht zu Stande, weil L._____ schampar beschäftigt ist (vgl. SMS 786) und sie deshalb ein Treffen zunächst auf später am Abend schiebt und ihr dann auch dies nicht geht (vgl. SMS 786 ff.). Den nächsten Versuch startet der Beschuldigte am 31. Juli 2013 (SMS 797), was von L._____ aber zur Enttäuschung des Beschuldigten (SMS 801) grossartig ignoriert wird.

- 45 - 6.8 Am 6. August 2013 meldete sich der Beschuldigte erneut bei L._____: "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (SMS 813). Auf diese SMS schreibt L._____ "Ein Kusssss ich verehreeeee dich" (SMS 816). Der Beschuldigte scheint das offensichtliche Doppelspiel von L._____ – welche den Beschuldigten verbal liebkost, real aber offensichtlich nichts von ihm wissen will – langsam satt zu ha- ben, und er antwortet trocken "glaube ich nicht…" (SMS 817). Schliesslich fragt L._____ doch noch um ein Treffen nach, wobei sie "etwas Ernsthaftes/Seriöses" mit dem Beschuldigten besprechen möchte (SMS 824), wobei sie "über etwas anderes" und "nichts über uns" sprechen möchte (SMS 826). Ob dieses Treffen zu Stande kommt, bleibt aus dem SMS-Verkehr unklar. Ebenso bleibt unklar, ob eigentlich vereinbarte Treffen am 15. August 2013 im AD._____, am 16. August 2013 in der V._____ Bar und am 17. August 2013 im Openair-Kino AF._____ zu Stande kommen (vgl. SMS 856-907). Aktenkundig ist zuletzt eine Frage des Be- schuldigten vom 2. September 2013, weshalb sie keinen Kontakt mehr hätten (SMS 953), welche Frage L._____ mit dem Hinweis beantwortet, dass es ihrem Natel nicht sehr gut gehe und sie auch ein bisschen Stress gehabt habe (SMS 954). 6.9 Vorliegend ist – wie bereits erläutert (supra 6.2) – zu prüfen, ob der Beschuldigte für die Herausgabe der von L._____ nachgefragten Daten von C._____ einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2015.12 vom 15. September 2015) kann der Vorteil dabei materieller oder immaterieller Natur sein, wobei ein geringfügiger, sozial üblicher Vorteil nicht tatbestandsmässig ist, genausowenig wie die Annahme eines Vor- teils, welcher dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist. Unerheblich ist, ob die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht oder nicht; es ist also mit ande- ren Worten keine "Vorauszahlung" erforderlich. Hingegen ist erforderlich, dass der geforderte, versprochene oder angenommene Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis steht, also im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare

- 46 - Amtspflichtverletzung bzw. Ermessensentscheidung erfolgt. Bestimmen lässt sich dieses Äqulivalenzverhältnis anhand objektiver Kriterien wie der Höhe des Vor- teils, einer zeitlichen Nähe von Leistung und Gegenleistung, der Häufigkeit der Kontakte und dem Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung des Ge- benden und der Amtstätigkeit des Nehmenden. 6.10 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte von L._____ als Gegenleistung für die Herausgabe der Daten von C._____ die Wei- terführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 bzw. am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – gefordert habe. 6.11 Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte sowohl in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 wie auch anschliessend an den 3. Juli 2013 bis mindestens zum 2. September 2013 L._____ diverse Male – und ja, auch mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit – um Treffen ersucht hat. So sehr sich argumentieren lässt, dass dieses Verhalten eines Polizisten – und erst noch eines "Sittenpolizisten" – gegenüber einer Prostituierten nicht angemessen ist, so wenig ist dadurch bereits der Straftatbestand der Bestechung erfüllt. Vielmehr müsste dafür der Beschuldigte solche Treffen als Gegenleistung für die geliefer- ten Daten fordern, wobei sich im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft darauf festlegt, dass die geforderte Gegenleistung in der Weiterführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen bestand, weshalb vorliegend für einen Schuldspruch infolge des Anklageprinzips sogar noch ein sexueller Konnex der Treffen bewiesen werden müsste. 6.12 Es gibt durchaus Sachverhaltselemente, welche für ein Äquivalenzver- hältnis zwischen der erfolgten Datenlieferung und den geforderten Treffen spre- chen. So fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte just in derselben SMS, in welcher er L._____ die Datenlieferung in Aussicht stellt, L._____ dazu auffordert, ihm zu vertrauen und sich in seine Arme fallen zu lassen, und doch – ohne Druck, ohne Zwang – einzugestehen, dass sie und er sich sehr gerne hätten (SMS 673). Ebenfalls für die Tatversion der Staatsanwaltschaft spricht, dass der Beschuldigte

– nachdem eine Antwort auf die obige SMS ausgeblieben war – bei L._____ am

- 47 - Folgetag nachgefragt hat, ob sie von seinem schlechten Portugiesisch alles ver- standen habe (SMS 674); diese SMS kann nämlich durchaus so verstanden wer- den, dass der Beschuldigte nachfragt, ob L._____ zu einer Wiederaufnahme der intimen Beziehung bereit ist, wenn sie die in Aussicht gestellten Daten erhält. Dies gilt umso mehr, als die am 3. Juli 2013 in Aussicht gestellten Daten erst am 5. Juli 2013 geliefert worden sind, nachdem L._____ dem Beschuldigten – wenn auch eher ausweichend mit dem Hinweis, dass sie eine gute Übersetzerin sei – geant- wortet hatte (SMS 675). 6.13 Gleichzeitig gibt es aber auch Hinweise, welche gegen ein Äquivalenz- verhältnis sprechen. Diesbezüglich ist vor allem festzuhalten, dass der Beschul- digte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 bei L._____ ziemlich hartnäckig um Treffen nachgefragt hat. Insoweit hat sich das Verhalten des Beschuldigten nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert. Selbstverständlich wird der Beschuldigte gehofft haben, durch seine Polis- Recherche und die Bekanntgabe des Ergebnisses bei L._____ Sympathiepunkte zu sammeln. Damit ist der Straftatbestand der Bestechung aber noch nicht gege- ben, denn das Hoffen auf einen Vorteil ist nicht synonym zu einem Fordern, ei- nem sich-versprechen-Lassen oder zu einem Annehmen eines solchen Vorteils. 6.14 Im Weiteren erwähnt der Beschuldigte bei allen der Datenbekanntgabe folgenden SMS nie den Umstand, dass er die Daten von C._____ geliefert habe. Zwar fällt es dem Beschuldigten schwer, von L._____ loszulassen, und die zu- nehmende Distanziertheit von L._____ tut ihm ganz offensichtlich weh. Wie be- reits ausgeführt, wurde die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und L._____ am 15./18. Oktober 2012 von L._____ auf ein bloss kollegiales Verhältnis herab- gestuft, und im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es zu einer weiteren Abkühlung. Bei diesem abgekühlten Verhältnis blieb es auch nach der Information über das Nichtvorhandensein von gewaltspezifischen Polis-Einträgen von C._____. So sehr der Beschuldigte sich damit schwer tat und so sehr er dies lange nicht wahr- haben wollte, so wenig hat er – jedenfalls soweit dies aktenkundig ist – die Be- schuldigte unter Druck gesetzt oder ihr zu verstehen gegeben, dass sie ihm auf Grund der Information über C._____ noch etwas schulde.

- 48 - 6.15 Im Weiteren ist auch der sexuelle Konnex, wie er von der Staatsan- waltschaft geltend gemacht wird, nicht beweisbar. Am nächsten kommt insoweit noch die SMS des Beschuldigten vom 4. Juli 2013; der Hinweis, dass sie zwei sich gerne hätten und dass sie – L._____ – sich in seine Arme fallen lassen solle, deutet doch auf mehr als bloss auf den Wunsch, gute Kollegen zu sein. Gleichzei- tig ist hier aber doch kein expliziter sexueller Konnex ersichtlich, und in den nach- folgenden SMS – in deren Kontext auch die SMS vom 4. Juli 2013 gesehen wer- den muss – ist auch kein impliziter sexueller Konnex ersichtlich. In jenen SMS er- sucht der Beschuldigte L._____ nämlich "nur" um Treffen. Wohl mag er die Hoff- nung haben, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass es wieder zu einem Up- grade der kollegialen Beziehung hin zu einer intimen Beziehung kommt. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine mehr oder weniger vage Hoffnung, und es ist mitnichten so, dass der Beschuldigte von L._____ sexuelle Handlungen ver- langt. 6.16 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die SMS mit der Information über die (fehlenden) Polis-Einträge von C._____ wohl in der Hoffnung versendet hat, dass er bei L._____ dadurch Sympathiepunkte sam- melt. Weiter dürfte der Beschuldigte gehofft haben, dass L._____ auf Grund der Sympathie zu ihm in Treffen mit ihm einwilligt. Und wahrscheinlich hat der Be- schuldigte auch gehofft, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass L._____ wie- der zu einem intimeren Kontakt bzw. zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit ist. Demgegenüber hat der Beschuldigte aber nie einen klaren Konnex zwischen Tref- fen oder gar sexuellen Handlungen mit L._____ einerseits und der Information über die Polis-Daten von C._____ andererseits hergestellt. Etwas irritierend ist es zwar, dass der Beschuldigte gleichzeitig mit der SMS, in welcher er die Informati- on in Aussicht stellt, auch mit L._____ flirtet. Umgekehrt ist es aber auch so, dass der Beschuldigte die gewünschten Informationen schlussendlich lieferte, ohne dass L._____ versprochen hätte, die Beziehung wieder aufzunehmen oder auch nur sich zu treffen; im Gegenteil hat der Beschuldigte die Daten trotz einer aus- weichenden Antwort von L._____ wie gewünscht geliefert, und auch im Nach- hinein hat er nie insistiert, dass ihm L._____ für die Datenlieferung noch etwas schulde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte

- 49 - von L._____ als Gegenleistung für die Datenlieferung die Wiederaufnahme der Beziehung mit sexuellen Zuwendungen (oder auch nur Treffen mit ihr) gefordert hat. 6.17 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Da- ten von C._____ selbstverständlich nicht aus altruistischen Gründen oder gar aus Pflichtbewusstsein herausgegeben hat. Wie dargelegt handelt es sich bei dieser Datenherausgabe um eine Amtsgeheimnisverletzung, und so wie die meisten Amtsgeheimnisverletzungen erfolgte auch die vorliegende Amtsgeheimnisverlet- zung deshalb, weil sich der Beschuldigte letztlich einen Vorteil davon erhoffte. Das blosse Hoffen auf einen Vorteil macht eine Amtsgeheimnisverletzung jedoch noch nicht zur Bestechung.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Grund des Ankagevorwurfs 1 nur – aber immerhin – der Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu sprechen ist. VI. Anklagepunkt 2: M._____

1. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsan- waltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte seinem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Instituts Spuren gesichert habe. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 15:57:48 Uhr von seinem Handy aus ohne dienstlichen Grund und ohne Einwilligung der H._____ AG an M._____ eine SMS gesendet habe, in welcher er diesen darüber informiert habe, dass am Vortag in die H._____-Bar an der AG._____-strasse 15 in N._____ ZH eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Institutes vor Ort die Spuren

- 50 - gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, um eine "nicht […] der Öffentlichkeit bekannte, amts- und privat- geheime Tatsache" gehandelt. 2.2 Gemäss der technischen Auswertung der Stadtpolizei Zürich hat der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 13:57:48 Uhr eine SMS mit dem folgenden Wortlaut an M._____ geschrieben: "die zwei geile sieche sind echli go nackti wii- ber und sogar mannefudis go aluege…herrlich! ;-) M'._____, gömmer nächscht wuche go ässe id H._____…? händ übrigens geschter döt ibroche und ich han det als spezi d'spure gsicheret! :-)" (D1-act. 56/3/5 S. 41). 2.3 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht. Hingegen macht er geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass M._____ bereits durch I._____, den Inhaber der H._____-Bar, orientiert worden sei, und diese Annahme sich als richtig erwiesen habe, da M._____ ihm im Nachhinein mitgeteilt habe, dass er schon orientiert gewesen sei (D1-act. 67/19 S. 31 ff.). 2.4 M._____ sagte dazu aus, dass er nicht mehr wisse, ob er beim Erhalt der SMS schon über den Einbruch in die H._____-Bar informiert gewesen sei, da er drei Mal durch I._____ und ein Mal durch den Beschuldigten über einen Ein- bruch informiert worden sei, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er bei der In- formation durch den Beschuldigten schon durch I._____ informiert gewesen sei (D1-act. 69/4/11, S. 4 ff.). 2.5 I._____ schliesslich führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er mit M._____ auch über Einbruchdiebstähle spreche, und dass er keinen Ein- wand dagegen hätte, wenn die Information über den Einbruchdiebstahl in die H._____-Bar medial verbreitet würde. Auch führte er aus, dass er mit Gästen dar- über spreche, und dass es jedermann wissen dürfe. Weiter sagte I._____ auch, dass er bezüglich des letzten Einbruchdiebstahls nichts in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erfahren habe (D1-act. 69/3/6, S. 6 ff.). 2.6 Zusammenfassend kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschul- digte M._____ am 2. Oktober 2013 darüber informiert hat, dass in die H._____-

- 51 - Bar eingebrochen worden ist und dass er – der Beschuldigte – die Spuren gesi- chert hat. Weiter ist davon auszugehen, dass sich I._____ ob dieser Information nicht gestört hat. Was den Informationsstand von M._____ betrifft, so ist in dubio davon auszugehen, dass er vom Einbruch durch I._____ bereits Kenntnis hatte, nicht jedoch vom Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung, da ja von diesem Umstand nicht einmal I._____ Kenntnis hatte. 3.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird – wie bereits ausgeführt (supra V.4.1) – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 3.2 Auch im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Art. 320 Ziff. 1 StGB um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Mitglie- dern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Der Beschuldigte war sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt, als er vom Einbruch erfahren hat, Polizist bei der Stadtpolizei Zürich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit, in welcher er als Stagier beim Forensischen Institut Zürich gearbeitet hat, da es sich beim Forensischen Institut um eine Einrichtung der Stadtpolizei Zürich sowie der Kantonspolizei Zürich handelt, aus welchem Grund der Beschuldigte (auch) die Arbeit beim Forensischen Institut als Polizist ausübte. Demnach ist der Beschul- digte auch im vorliegenden Zusammenhang ein Beamter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 3.3 Der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB verlangt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden ist oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drittens das Geheim- nis einer Drittperson offenbart wird. Offensichtlich ist im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung vom Einbruch in die H._____-Bar bzw. von seinem Einsatz vor Ort erfahren hat, und ebenso offensichtlich ist, dass der Beschuldigte die Information über den Einbruch bzw. über seinen Einsatz an M._____ offenbart hat. Näher zu prüfen bleibt, ob es

- 52 - sich bei der Information über den Einbruch um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. 3.4 Wie bereits ausgeführt (supra V.4.4) gelten Tatsachen als Geheimnis- se, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und wenn an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat, wobei ein materieller Geheimnisbegriff massgebend ist (vgl. dazu im Detail V.4.4). Im vor- liegenden Fall hat der Beschuldigte eine Information über einen Einbruch weiter- gegeben. Dabei handelt es sich um eine Information, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, wurde doch über den Einbruch (zumindest noch) nicht medial kommuniziert (vgl. D1-act. 67/19 S. 34). Näher zu prüfen ist, wer der Ge- heimnisherr ist, und ob dieser ein berechtigtes Interesse sowie einen zumindest stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. 3.5 Geheimnisherr ist zunächst einmal I._____, wobei dieser unmissver- ständlich zu verstehen gegeben hat, dass er an der Wahrung des Geheimnisses keinerlei Interesse hat. Daneben sind aber auch die Stadt Zürich sowie der Kan- ton Zürich Geheimnisherren, denn die Geheimhaltungspflicht für die Amtstätigkeit schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit. Gerade bei Einbruchdiebstählen kann je nach Konstellation ein Interesse daran bestehen, dass die Öffentlichkeit von solchen erfährt oder eben nicht erfährt. Einerseits kann es sein, dass die Polizei durch eine gezielte Information die Anwohnerinnen und Anwohner in einem Quartier sensibilisieren will, da einem Einbruch in einem be- stimmten Quartier nicht selten ein weiterer Einbruch folgt. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass die Polizei aus polizeitaktischen Gründen genau nicht will, dass die breite Öffentlichkeit über einen Einbruch informiert wird, denn die erhöh- te Wachsamkeit der Bevölkerung kann auch genau nicht erwünscht sein – etwa wenn die Polizei sich in Stellung bringt und versucht, einen Einbrecher bei einer nachfolgenden Tat im Quartier in flagranti zu erwischen. Welche Kommunikati- ons- und Handlungstaktik im Einzelfall die beste ist, muss die Polizei auf Grund ihrer Erfahrung im Einzelfall entscheiden. Die Bevölkerung hat ein Interesse da- ran, dass die Polizeiführung diesen Entscheid im Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen treffen kann, und sie hat ebenfalls ein Interesse daran, dass dieser

- 53 - Entscheid nicht durch tieferrangige Polizisten unterlaufen wird. Demnach besteht ein öffentliches Interesse, dass jedenfalls die "Frontpolizisten" Informationen über Delikte geheim halten und nicht – ohne entsprechenden Entscheid der Polizeifüh- rung – von sich aus verbreiten. Daraus folgt, dass auch die Stadtpolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich Geheimnisherren sind. 3.6 Die Stadt Zürich als Arbeitgeberin des Beschuldigten hat sodann ihren Geheimhaltungswillen auch explizit bekundet, und zwar durch die Regelung in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Perso- nals, wonach die Angestellten über dienstliche Angelegenheiten, welche ihrer Na- tur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, zur Ver- schwiegenheit verpflichtet sind. Sodann hielt Art. 11 der im Jahr 2013 gültigen Version der "Vorschriften über die Stadtpolizei" – einer städtischen Verordnung – fest, dass alle in das Korps aufzunehmenden Beamtinnen und Beamten geloben müssen, gegenüber Dritten über ihre "dienstlichen Verrichtungen und Wahrneh- mungen streng verschwiegen zu sein". Dadurch hat die Stadt Zürich ihren Ge- heimhaltungswillen für polizeiliche Wahrnehmungen unmissverständlich bekun- det. Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Zürich für diesen Geheimhaltungswillen auch ein berechtigtes Interesse, geht es doch um den Schutz von öffentlichen In- teressen. 3.7 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an M._____ mitgeteilt, dass in die H._____-Bar eingebrochen worden ist und dass er – der Beschuldigte – die Spuren gesichert hat. Dadurch hat der Beschuldigte einem Dritten ein Geheimnis offenbart, das ihm im Rahmen seiner dienstlichen Stellung bekannt geworden ist. Dadurch hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass M._____ bereits von I._____ vom Einbruch erfahren hat (bzw. dass in dubio von diesem Sachverhalt auszugehen ist). Denn ein Geheimnis kann auch dann im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt, weil dadurch seine unsicheren Kenntnisse verstärkt werden (BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 9, mit Verweis auf TRECHSEL). Genau das ist vor-

- 54 - liegend der Fall. M._____ hat direkt von I._____ die Information erhalten, dass in der H._____-Bar eingebrochen worden sei. Dadurch hatte M._____ grundsätzlich Kenntnis vom Einbruch, wobei diese Kenntnis aber mit einer gewissen Unsicher- heit behaftet war – gerade der Umstand, dass I._____ M._____ schon drei Mal über Einbrüche berichtet hat, kann zu einer gewissen Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt der Information führen. Indem der Beschuldigte M._____ seiner- seits über den Einbruch in die H._____-Bar informiert hat, wurde die – zumindest objektiv gesehen – noch unsichere Information von I._____ zu einer objektiv gesi- cherten Information, denn eine doppelte Fehlinformation – und dann noch eine solche durch einen Polizisten – erscheint objektiv gesehen doch als sehr unwahr- scheinlich. Demnach ist der objektive Tatbestand einer vollendeten – und nicht bloss einer versuchten – Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 3.9 Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Information, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Stage beim Forensischen Institut Zürich gearbeitet hat bzw. bei einem Einbruchdiebstahl die Spuren gesichert hat, für sich alleine schon eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen würde (welche Frage denn auch offen gelassen werden kann). Klar ist nämlich, dass der Beschuldigte dadurch ei- ne Amtsgeheimnisverletzung begangen hat, dass er M._____ über den Einbruch informiert hat. Ob er diese Information nun auf Grund eines Spurensicherungsein- satzes vor Ort, aus dem Polis oder im Rahmen einer anderen dienstlichen Tätig- keit erfahren hat, ist irrelevant; so oder so hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt. Und da der Beschuldigte auch dann, wenn die Information über seinen Einsatz vor Ort einen eigenständigen Geheimnischarakter hat bzw. hätte – was wie gesagt offen gelassen werden kann –, angesichts des Versendens von bloss einer SMS so oder so nicht einer mehr- fachen Tatbegehung schuldig zu sprechen ist, kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der (einfach begangenen) Amtsge- heimnisverletzung erfüllt hat. 3.10 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Be- schuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste – oder musste er zumindest wissen

- 55 - –, dass die Information über den Einbruch geheim ist. Ebenso wusste er – oder musste er wissen –, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich und die Stadt Zürich Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an M._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offen- sichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen M._____ anvertraut werden. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 3.11 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So ist namentlich auch der Umstand, dass I._____ sich nicht an der Weitergabe von Informationen störte, kein Rechtfertigungsgrund, da auch die Stadt Zürich und der Kanton Zürich Geheimnisherren sind, und da im Übrigen das Einverständnis von I._____ erst nachträglich erfolgt ist, weshalb selbst dann, wenn I._____ der einzige Geheim- nisherr wäre, der Beschuldigte nicht einfach freizusprechen wäre (sondern viel- mehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). 3.12 Zuletzt sind schliesslich auch keine Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte, musste ihm als Stadtpolizist doch das Gelübde der Stadtpolizei Zürich bekannt sein.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte in Zu- sammenhang mit dem Anklagepunkt 2 der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. VII. Anklagepunkt 3: O'._____ I

1. In Zusammenhang mit dem Anklagepunkt 3 wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis

- 56 - an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnisverletzung gewürdigt. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft dazu aus, dass der Beschuldigte am 11. September 2012 zwischen 11:23:37 und 11:39:52 Uhr mit dem Suchkrite- rium Rufnummer 6 auf die Personenstämme 16, 17 und 18 von J._____ zugegrif- fen und dadurch deren Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise die durch die oben erwähnten Polis-Zugriffe gewon- nenen Daten unbekannten Inhalts an O._____ (heute O'._____) verraten. 2.2 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte zu die- sem Tun am 11. September 2012 von O'._____ veranlasst worden sei, indem ihm diese eine SMS mit dem folgenden Inhalt geschrieben habe: "Kannst du mir jene Seite von Google schicken wo man entdeckt von wem die Telefonnummer ist, weil es einen Idioten gibt der mich von der Nummer 6 aus anruft und nichts sagt, es ist mich am Stressen. Habe einen super Tag! Küsse". Auf diese SMS habe der Beschuldigte sodann gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt geantwortet: "guten Tag! Ich werde sehen was ich für dich machen kann… Schmatz". 3.1 Das Nachschauen der Daten in der Polis-Datenbank würdigt die Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch. In Bezug auf die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes von Art. 312 StGB kann – da es hier um einen weit gehend analogen Sachverhalt geht – vollumfänglich auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I verwiesen werden (supra V.5.1 ff.). Zu erinnern ist hier insbeson- dere nochmals daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB unter an- derem voraussetzt, dass der Täter in Ausübung von Machtbefugnissen handelt, welche sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, und dass er eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt. 3.2 Auch beim vorliegenden Nachschauen in der Polis-Datenbank ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es zu einer Ausübung von Zwang gekommen sein sollte. Im Gegenteil handelt es sich – soweit die Daten nicht an Dritte verraten

- 57 - werden, welcher Vorwurf separat als allfällige Amtsgeheimnisverletzung zu prüfen ist – um einen rein internen Vorgang, der in keiner Weise nach aussen in Er- scheinung tritt. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht er- kennbar ist, ist (auch im vorliegenden Zusammenhang) auch nicht mit der Aus- übung von Zwang verbunden. 3.3 Demnach hat sich der Beschuldigte auch dann, wenn der Sachverhalt wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht zutrifft, nicht eines Amtsmiss- brauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar gemacht. Auf eine nähere Erstellung des Sachverhaltes kann deshalb verzichtet werden, da der Beschuldigte insoweit so oder so freizusprechen ist. 4.1 Im Rahmen des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte die im Polis recherchierten Da- ten unbekannten Inhalts zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise an O._____ (heute O'._____) verraten habe. 4.2 Nach Art. 9 StPO darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines ge- nau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Anhand der Anklageschrift sollen sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig darüber informiert sein, welche Straftaten Gegenstand der Anklage bilden und der beschuldigten Person vorgeworfen werden (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 42 ff.). Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass im betreffenden Anklagepunkt keine Verurteilung erfolgen darf. Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt jedoch dann vor, wenn die beschuldigte Per- son trotz Unvollkommenheiten der Anklageschrift bei einer Gesamtbetrachtung der Anklage genau wusste, was ihr vorgeworfen wird (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 7). 4.3 Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, Daten aus dem Polis an O'._____ verraten zu haben. Unbekannt sind dem- gegenüber gemäss Anklage der genaue Inhalt der Daten, die Kommunikations- methode ("auf unbekannte Weise") sowie der Zeitpunkt des vorgeworfenen Ge-

- 58 - heimnisverrats. Bei der blossen Umschreibung des Empfängers der Daten sowie der ungefähren Art der Daten – nämlich solchen aus der Polis-Datenbank – han- delt es sich aber noch nicht um eine genaue Umschreibung des Sachverhalts, wenn sowohl der Inhalt der Daten, die Kommunikationsmethode als auch der Zeitpunkt der vorgeworfenen Amtsgeheimnisverletzung in der Anklage nicht näher umschrieben werden. Zwar sind ohne Frage gewisse Ungenauigkeiten oder un- bekannte Parameter in einer Anklageschrift keineswegs von vornherein unzuläs- sig. Entscheidend ist aber – wie bereits ausgeführt –, dass der Beschuldigte auf- grund der Anklageschrift wissen muss, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich gegebenenfalls gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen kann. Wenn dem Be- schuldigten vorgeworfen wird, dass er irgendwann irgendwelche Polis-Daten auf irgendeine Weise an O'._____ weitergegeben hat, so kann von einer hinreichen- den Kenntnis über einen hinreichend genau umschriebenen Tatvorwurf keine Re- de mehr sein. Das "Irgendwann", das "Irgendwas" und das "Irgendwie" mögen für sich allein allenfalls noch keine Verletzung des Anklageprinzips bewirken. Zumin- dest in Kombination tun sie dies aber. Art. 9 StPO dient nämlich genau dem Zweck, beschuldigte Personen davor zu schützen, sich gegen den unbestimmten Vorwurf verteidigen zu müssen, irgendwann irgendwie irgendetwas Strafbares gemacht zu haben. 4.4 Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft das Gericht, ob die Anklage- schrift ordnungsgemäss erstellt ist. Vorliegend führt diese Prüfung in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 3 zu einem negativen Er- gebnis. Für solche Fälle hält Art. 329 Abs. 2 StPO fest, dass das Gericht die An- klage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann, und Art. 329 Abs. 4 StPO hält fest, dass das Gericht das Verfahren einstellt, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht aufgrund eines Fehlers nicht näher umschrieben, sondern weil er schlicht nicht näher bekannt bzw. erstellbar ist. Demnach kann auf eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden, und es ist das Verfahren in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 3 einzustellen.

- 59 - VIII. Anklagepunkt 4: O'._____ II

1. In Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten neben dem soeben abgehandelten Anklagepunkt 3 weiter – als An- klagepunkt 4 – noch vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Po- lis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7). 2.1 Im Detail macht die Staatsanwaltschaft dazu geltend, dass der Be- schuldigte am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14:47:24 bis ca. 14:58:03 Uhr ohne dienstlichen Grund in der Polis-Datenbank nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen B._____ und einem Jahrgang von ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe. Dabei habe der Beschuldigte um ca. 14:57:33 Uhr und ein zweites Mal um ca. 15:58:52 Uhr auf die Personendaten sowie die Geschäfts- und Doku- mentenlisten mit der Stammnummmer 19 von B._____ zugegriffen und diese Da- ten gelesen. In der Folge habe der Beschuldigte sodann gleichentags um ca. 15:59:41 Uhr den Beruf und die Natelnummer von B._____ per WhatsApp ("Hausfrau, 8") an O'._____ verraten. 2.2 In Bezug auf die Motivation des Beschuldigten für sein Tun führt die Staatsanwaltschaft aus, dass O'._____ dem Beschuldigten am 12. Juni 2013 die folgenden WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe:

- "Amor nao tem os numeros registrado" (übersetzt: "Liebling hast du/hat er/sie die Nummern nicht registriert"/"Liebling die Nummern sind nicht regis- triert" oder "Liebling die registrierten Nummern gibt es nicht"/"Liebling, regis- triert, gibt es die Nummern nicht"/"Liebling gibt es die registrierte Nummern nicht"/"Liebling, gibt es, registriert, die Nummern nicht"/Liebling hast du die registrierte Nummern nicht"/"Liebling er/sie hat die registrierte Nummer(n) nicht"; Nachricht von 10:43 Uhr)

- 60 -

- "Se for ela mesmo entao recebe" (übersetzt: "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfangst er/sie"/"Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen"/"Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie"/"wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entge- gen"/"Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es"; Nachricht von 15:47 Uhr)

- "Se for ela eu prometo" (übersetzt: "Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich (es)"; Nachricht von 15:47 Uhr)

- "Qual beruf?" (übersetzt: "Welcher Beruf?"; Nachricht von 15:49 Uhr). 2.3 Durch diese Nachrichten habe O'._____ den Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – angefragt, ob der Beschuldigte von B._____ den Beruf und "die Nummern nicht registriert" habe. Die Antwort habe der Be- schuldigte im Gegenzug für eine von ihm eingeforderte sexuelle Zuwendung O'._____s gegeben, wobei dies aus dem Text "Se for ela mesmo entao recebe" bzw. "Se for ela eu prometo" hervorgehe sowie auch aus den beiden nachfolgen- den Nachrichten des Beschuldigten:

- "promete!" (übersetzt: "versprich!"; Nachricht von 15:47:34 Uhr)

- "sabato?" (übersetzt: "Samstag?"; Nachricht von 15:47:59 Uhr). 3.1 Unstreitig ist der äussere Sachverhalt, also der Verkehr der WhatsApp- Nachrichten (Prot. S. 13). Demnach kann als erstellt gelten, dass es zu folgendem WhatsApp-Verkehr gekommen ist: Beschuldigter L._____

12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr Amor nao tem os numeros registrado 15:47:23 Uhr Se for ela mesmo entao recebe

- 61 - 15:47:34 Uhr promete! 15:47:49 Uhr Se for ela eu prometo 15:47:59 Uhr sabato? 15:49:15 Uhr Qual beruf? 15:49:41 Uhr Hausfrau, 8 Unstreitig ist im Weiteren auch, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2013 zwischen 14:47 und 14:58 Uhr im Polis nach einer gut 30-jährigen B._____ gesucht hat (Prot. S. 13). 3.2 Streitig sind demgegenüber die Umstände – also die Motivation von O'._____ zur Frage an den Beschuldigten – sowie vor allem die Frage, ob sich der Beschuldigte etwas versprechen liess bzw. etwas gefordert hat, und wenn ja, was genau. 3.3 Der Beschuldigte selber führte aus, dass er nicht mehr wisse, was O'._____ von sich aus in Bezug auf die gegebenen Informationen schon gewusst habe. Er habe sicher seine Gründe gehabt, um ihr diese Nummer zu geben. Of- fenbar habe sie bereits die richtige Nummer dieser Frau gewusst und mit ihr Kon- takt aufnehmen wollen, und er gehe davon aus, dass sie diese Frau gekannt ha- be, aber ihre Telefonnummer verloren, vergessen, gelöscht oder nicht gewusst habe. Deshalb habe er seines Erachtens keine Amtsgeheimnisverletzung began- gen, weil ja diese Telefonnummer und der Beruf von B._____ der O'._____ schon bekannt gewesen sei. Er gehe davon aus, dass O'._____ versucht habe, mit die- ser B._____ Kontakt aufzunehmen bzw. von dieser Frau einen Anruf erwartet ha- be, dass diese jedoch nicht angerufen habe. Offenbar sei es dringend gewesen,

- 62 - und darum habe O'._____ versucht, die Nummer von B._____ ausfindig zu ma- chen, was offenbar nicht geklappt habe. Darum habe sie ihn angefragt, ob er ihre Nummer ausfindig machen könne, damit sie mit B._____ den Kontakt aufbauen könne, und dabei habe sie ihm angegeben, dass sie den Nachnamen von B._____ nicht kenne, aber wisse, dass sie ungefähr etwas über 30 Jahre alt sei. Mit diesen Angaben habe er dann eine mögliche Telefonnummer von B._____ ausfindig gemacht, damit O'._____ mit ihr Kontakt aufnehmen könne. Offenbar sei es jedoch die falsche Nummer gewesen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 35 ff.). 3.4 Da sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte in Bezug auf seinen Kenntnisstand bzw. die Gründe von O'._____, weshalb sie die Telefonnummer dieser B._____ in Erfahrung zu bringen suchte, falsch ausgesagt hat, ist auf seine Aussagen abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass O'._____ den Be- schuldigten um Herausgabe der Telefonnummer ersucht hat, um B._____ zu kon- taktieren. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte davon ausgegan- gen ist, dass O'._____ B._____ kennt, wobei aber die Frage offengelassen wer- den kann, ob der Beschuldigte auch davon ausgegangen ist, dass O'._____ die Telefonnummer von B._____ früher einmal gekannt hat; diesbezüglich sagt der Beschuldigte nämlich widersprüchlich aus – einmal hält er es für möglich, dass O'._____ die Telefonnummer nicht gewusst hat, und ein andermal legt er sich da- rauf fest, dass O'._____ die Nummer früher einmal gekannt hat (vgl. supra 3.3) –, und letztlich ist die Frage – wie zu zeigen sein wird – irrelevant. Sodann kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Polis nach den Telefonnummern und Be- rufsangaben einer etwas über 30-jährigen B._____ gesucht hat, und unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte ein Ergebnis dieser Recherche – nämlich eine ge- fundene Telefonnummer und den Beruf der betreffenden Person – an O'._____ herausgegeben hat. Wie zu zeigen sein wird, kann dabei offen gelassen werden, ob es sich dabei um die Nummer der effektiv gesuchten B._____ gehandelt hat. 4.1 Zu prüfen ist auch bei diesem Anklagepunkt zunächst der Straftatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird – wie bereits mehrfach erläutert – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-

- 63 - straft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied ei- ner Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.2 Art. 320 Ziff. 1 StGB ist generell – und somit auch im vorliegenden Zu- sammenhang – ein Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Auch zum vorliegend relevanten Zeitpunkt – dem

12. Juni 2013 – war der Beschuldigte Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er auch im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteres ein Beam- ter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.3 Sodann sind nochmals die Voraussetzungen des objektiven Tatbe- standes von Art. 320 Ziff. 1 StGB aufzuführen. Der erwähnte Straftatbestand ver- langt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter in seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drit- tens das Geheimnis einer Drittperson offenbart wird. 4.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Telefonnummer und dem Beruf der im Polis gefundenen B._____ um Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, denn beide Daten sind nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt – sie sind weder offenkundig noch allgemein bekannt –, und wie bereits er- wähnt hat der Kanton Zürich die Polis-Daten in der POLIS-Verordnung für geheim im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB erklärt. Sodann haben sowohl die betroffene Person – vorliegend B._____ – als auch der Kanton bzw. die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur ein berechtigtes Interesse am Schutz der Daten, was in Bezug auf die betroffene Person von vornherein offensichtlich ist – zumal sie mit der Weitergabe nicht einverstanden war (D1-act. 69/8/2 S. 16) – und in Bezug auf den Staat nur schon deswegen gilt, weil es sich beim Schutz von staatlich registrierten Daten um ein öffentliches Interesse handelt, welches der Staat zu wahren hat (und abgesehen davon der Kanton und die Städte Zürich und Winterthur auch in- sofern ein Interesse am Schutz der Polis-Daten haben, als die Akzeptanz der Be- völkerung für die Führung von relativ ausführlichen Polizei-Datenbanken damit stehen und fallen dürfte, dass die Daten vor der Herausgabe an Dritte gut ge- schützt sind, und an der Führung von ausführlichen Polizei-Datenbanken insofern

- 64 - ein Interesse besteht, als diese bei der Aufklärung von Verbrechen hilfreich sein können). Im Weiteren hat B._____ – wie bereits angedeutet – ausdrücklich er- klärt, dass es sie störe, wenn der Beschuldigte auf ihre Polizeidaten zugreift und in der Folge die Berufsangabe "Hausfrau" sowie die Rufnummer 8 an O'._____ herausgibt (D1-act. 69/8/2 S. 16). Unerheblich ist sodann, ob der Beschuldigte die richtige B._____ gefunden hat und ob die Telefonnummer im Polis korrekt regis- triert worden ist, denn es spielt für den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB keine Rolle, ob eine Information wahr oder falsch ist (BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 7); entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte Daten herausge- geben hat, die so mit dem Stand gemäss Polis übereingestimmt haben. Zuletzt bleibt schliesslich festzuhalten, dass es weiter auch irrelevant ist, ob O'._____ die Telefonnummer und den Beruf von B._____ früher einmal gekannt hat oder nicht. Zumindest zum vorliegenden Zeitpunkt war die Nummer O'._____ nämlich nicht bekannt, und der Beschuldigte führte auch selber aus, dass offenbar O'._____ versucht habe, die Nummer von B._____ ausfindig zu machen, was aber offenbar nicht geklappt habe (supra 3.3). Wie bereits ausgeführt wurde, kann eine Amts- geheimnisverletzung auch bei einer Bekanntgabe von an sich bereits bekannten Daten vorliegen, sofern durch die Amtsgeheimnisverletzung die Kenntnis verstärkt bzw. bekräftigt wird. Umso mehr ist eine Amtsgeheimnisverletzung möglich, wenn nicht einmal eine aktuelle Kenntnis über einen Sachverhalt besteht, weder eine sichere noch eine unsichere. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Po- lis-Daten zur Telefonnummer von B._____ als auch jene zu ihrem Beruf Geheim- nisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB darstellen. 4.5 Weiter muss – damit der objektive Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt ist – der fragliche Inhalt des Geheimnisses dem Beschuldigten als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden sein oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden sein. Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte nur dank seiner dienstlichen Stellung Zugriff auf die Polis- Datenbank, und somit sind ihm die vorliegenden Daten – wie generell alle Polis- Daten – im Rahmen seiner dienstlichen Stellung bekannt geworden. Somit ist auch das zweite Element des objektiven Tatbestandes der Amtsgeheimnisverlet- zung erfüllt.

- 65 - 4.6 Zuletzt setzt der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB voraus, dass der Beschuldigte das Geheimnis einer Drittperson offenbart hat. Das ist vor- liegend ganz offensichtlich der Fall, hat er doch die im Polis gefundenen Daten per WhatsApp-Nachricht an O'._____ mitgeteilt. 4.7 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Tä- ter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er hätte zumindest wissen müssen, dass die im Polis enthaltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per WhatsApp versendeten Informationen an O'._____ offenbart wurden. Sodann hat der Beschuldigte die fragliche Nachricht ganz offensichtlich auch mit dem Willen bzw. genauer unter Inkaufnahme versendet, dass die geheimen, bei der dienstli- chen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an O'._____ anvertraut wer- den. Demnach ist im Sinne eines Eventualvorsatzes auch der subjektive Tatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 4.8 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. Der blosse Wunsch einer Drittperson, eine bestimmte Person anzurufen – ohne dass ein spezifischer Notstand geltend gemacht wird –, rechtfertigt von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung. 4.9 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden hätte. Selbst wenn der Beschuldig- te die Rechtslage tatsächlich falsch eingeschätzt haben sollte – was freilich ange- sichts seiner Ausführungen zum Anklagepunkt 1 (vgl. D1-act. 67/7 S. 24) als we- nig wahrscheinlich erscheint –, so handelt es sich auf jeden Fall nicht um einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Der Beschuldigte musste als langjähriger Stadtpoli- zist wissen, dass er Polis-Daten nicht an Dritte herausgeben darf – schon gar nicht ohne eine durch die Drittperson geltend gemachte und näher konkretisierte Notlage.

- 66 - 4.10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschul- digte durch das Nachschauen der Daten von B._____ in der Polis-Datenbank des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5.2 In Bezug auf die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes von Art. 312 StGB kann auch hier – wie schon beim Anklagepunkt 3 – vollumfäng- lich auf die Ausführungen zum Anklagepunkt 1 verwiesen werden (supra V.5.1 ff.). Zu erinnern ist auch hier insbesondere nochmals daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB unter anderem voraussetzt, dass der Täter in Aus- übung von Machtbefugnissen handelt, welche sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, und dass er eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt. 5.3 Auch beim vorliegenden Nachschauen in der Polis-Datenbank ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es zu einer Ausübung von Zwang gekommen sein sollte. Im Gegenteil handelt es sich – soweit die Daten nicht an Dritte verraten werden, welcher Vorwurf bereits separat behandelt und als Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert wurde – um einen rein internen Vorgang, der in keiner Weise nach aussen in Erscheinung tritt. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist (auch im vorliegenden Zusammenhang) auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden. 5.4 Demnach hat sich der Beschuldigte nicht eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar gemacht, auch wenn sich insoweit der Sachver- halt im Sinne der Staatsanwaltschaft erstellen lässt.

- 67 - 6.1 Zu prüfen bleibt zuletzt der Vorwurf der passiven Bestechung. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 6.2 Auch im vorliegenden Zusammenhang unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne der oben erwähnten Norm ist. Ebenso ist klar, dass die WhatsApp-Nachricht mit den Informationen aus dem Polis in Zu- sammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte, wurde er doch gerade als Polizist angefragt, weil er nur als solcher Zugriff auf die ge- wünschten Daten hatte. Weiter wurde bereits erstellt, dass die Herausgabe der Daten von B._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei auch hier der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldig- ten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass sich der Beschuldigte eine sexuelle Zuwendung habe versprechen lassen oder eventualiter eine solche zumindest gefordert habe. 6.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel dazu finden sich in den Akten primär die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von O'._____ sowie eine Dokumentation des WhatsApp-Verkehrs zwischen den beiden erwähnten Personen. Zuerst einzugehen ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2016 (D1-act. 67/44) unter anderem mit Auszügen aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und O'._____ (D1-act. 68/48/11/24) konfrontiert. Der Beschuldigte sagte auf Vor- halt der Nachricht von O'._____, wonach er nur Sex mit ihr haben wolle und nur daran denke, dass dies alles Mutmassungen von Frauen seien. Auf Vorhalt seiner

- 68 - eigenen Nachricht, wonach O'._____ auch daran denke und dies kein Verbrechen sei, führte der Beschuldigte aus, dass dies die Interpretation der Staatsanwalt- schaft sei (D1-act. 67/44 S. 24 f.). Weiter wurde dem Beschuldigten der Entwurf des Textes für die Anklageschrift vorgehalten. Dazu führte der Beschuldigte ins- besondere aus, dass seine Auskunft in keiner Art und Weise einen Bezug auf ei- ne mögliche sexuelle Dienstleistung von O'._____ als Gegenleistung habe (D1- act. 67/44 S. 25). Weiter sagte er, dass er sich die Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" („falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“) nicht erklären könne, und zum "promete!" ("versprich!") führte er aus, dass er das nicht verstehe, die Übersetzung "versprich!" aber kor- rekt sei. Zur Nachricht "se for ela eu prometo" ("falls es sie ist/sein sollte verspre- che ich es") sagte der Beschuldigte, dass er das auch nicht verstehe, und dass er keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe; ob es mit der Kommu- nikation "Amor nao tem os numeros registrado" zu tun habe, wisse er nicht. In Bezug auf die Nachrichten "promete!" sowie "sabato?" ("Samstag?") führte der Beschuldigte – auch auf Vorhalt der Sendezeiten der beiden Nachrichten, welche bloss 10 Sekunden auseinanderliegen – aus, dass er da keinen Zusammenhang zwischen diesen Nachrichten sehe. In Bezug auf die Nachricht vom 14. Juni 2013 mit der Frage, ob O'._____ am Folgetag schon besetzt sei und eine Massage wol- le wie letztes Mal, sagte der Beschuldigte, dass das für ihn nicht relevant sei und er nicht verstehe, worum es dabei gehe. Zur Antwort von O'._____, in welcher sie den Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass sie schon vergeben sei, sagte der Beschuldigte auf die Frage hin, wie das mit dem Wunsch für ein Treffen am

15. Juni 2013 in Zusammenhang steht, dass er keine Ahnung habe, um was es hierbei gehe. Sodann sagte er zu seinem Angebot, O'._____ wie letztes Mal zu massieren, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Zur Frage, worum es bei die- sem Treffen vom 15. Juni 2013 gegangen ist oder gegangen wäre, sagte der Be- schuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf Vorhalt der Aussage von O'._____, wonach es vorläufig nicht klappe, weil sie mit AH._____ zusammen sei, sowie der Reaktion des Beschuldigten, wonach er keine Geduld mehr habe, O'._____ aber immer in seinem Herzen behalten wolle, lehnte der Beschuldigte

- 69 - das Angebot der Staatsanwaltschaft ab, dies zu kommentieren (D1-act. 67/44 S. 38 ff.). 6.4 In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, zu den Aussagen von O'._____ Stellung zu beziehen. Der Beschuldigte führte aus, dass er das derzeit nicht wolle (D1-act. 67/53 S. 2). In der Einvernahme vom 7. November 2016 (D1-act. 67/58) bekräftigte der Be- schuldigte schliesslich, dass er zu keiner Zeit beabsichtigt habe, sich mit seinem Handeln in Zusammenhang mit O'._____ einen Vorteil wie namentlich eine sexu- elle Dienstleistung zu verschaffen (D1-act. 67/58 S. 13). 6.5 O'._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mehrmals als (mit-)beschuldigte Person befragt. An der Einvernahme vom 8. Juli 2016 führte O'._____ aus, dass der Text "se for ela mesmo entao recebe" unlogisch sei – viel- leicht fehle etwas – und sie sich nicht an alles detailliert erinnern könne. Auf Nachfrage, was der Beschuldigte entgegennehmen solle, sagte O'._____, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt des "promete!" sagte sie, dass sie etwas habe versprechen sollen. Ein paar Wochen vor dem 12. Juni 2013 hätten sie zum Gril- lieren abgemacht, wobei aber diese Grillabmachung nichts mit "dieser Geschichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Auf mehrfache Nachfrage des Staatsanwaltes führ- te O'._____ schliesslich aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit für den Beschuldigten zu haben, weil sie ja zuvor nie Zeit für ihn gehabt habe. In Bezug auf das Verhältnis zum Beschuldigten führte O'._____ aus, dass sie be- freundet gewesen seien, aber keine intime Beziehung gehabt hätten; der Be- schuldigte habe keine intime Beziehung zu ihr aufnehmen wollen – es sei alles nur "Spiel und Spass" gewesen –, und umgekehrt sei es auch für sie "Spiel und Spass" gewesen. Sodann sagte O'._____, dass sie nicht mehr wisse, weshalb sie auf das "promete!" hin mit "se for ela eu prometo" geantwortet habe. Auf Frage, was am Samstag denn sein sollte, antwortete O'._____ sodann "[z]um Grillieren". In Bezug auf die im WhatsApp-Verkehr erwähnten Massagen sagte O'._____ aus, dass sie in ihrem Geschäft Massagen angeboten habe, wobei der Beschuldigte alles korrekt bezahlt habe und sie ihn nie erotisch massiert habe. Auf Vorhalt von diversen weiteren Nachrichten führte O'._____ sodann aus, dass der Beschuldig-

- 70 - te gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde; er sei alleine gewesen und habe eine Intimfreundin gewollt. Auf nochmaligen Vorhalt ihrer Nachricht "se for ela eu prometo" führte O'._____ aus, dass der Beschuldigte immer wieder mit ihr habe in den Ausgang etwas trinken gehen wollen, wobei hier in der Nachricht et- was fehle; für den fraglichen Samstag hätten sie nämlich zum Grillieren abge- macht; sie habe versprochen, entweder zu grillieren oder etwas trinken zu gehen. In Bezug auf die Nachrichten vom 14. Juni 2013 schliesslich führte O'._____ aus, dass der Wunsch des Beschuldigten nach einer Massage und ihr darauf folgender Hinweis, dass sie vergeben sei, "überhaupt nicht" miteinander zu tun hätten (sie- he zum Ganzen D1-act. 69/7/5 S. 9 ff.). 6.6 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 (D1-act. 69/7/6) bekräftigte O'._____ als Auskunftsperson die Aussage, wonach sie mit dem Beschuldigten nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe, wobei aber der Beschuldigte – wie sie glaube – schon gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund, geworden wäre. Weiter sagte sie auch, dass sie sich nicht erinnere, was mit "se for ela mesmo entao recebe" gemeint war, wobei sie glaube, dass im WhatsApp-Verkehr etwas fehle. Weshalb der Beschuldigte 11 Sekunden später "promete!" zurückgeschrie- ben habe, wisse sie nicht, und beim Versprechen sei es vielleicht darum gegan- gen, mit dem Beschuldigten in den Ausgang zu gehen, wobei sie sich nicht erin- nere. Wer mit dem "ela" gemeint ist, wusste O'._____ nicht, und ebenso konnte sie nicht sagen, weshalb sie "se" ("falls") geschrieben habe, wobei dieses "se" aber nichts mit dem "promete!" zu tun habe. Die Frage des Staatsanwaltes, ob O'._____ dem Beschuldigten versprochen habe, am Samstag – falls sie es ist – miteinander auszugehen, verneinte O'._____. Zu den WhatsApp-Nachrichten vor und nach dem fraglichen 15. Juni 2013 führte O'._____ aus, dass alles Flirt ge- wesen sei; es sei ja "nicht verboten", auch nach einer Heirat weiterzuflirten. Auf Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Kontakt zum Beschuldigten seit der Hei- rat gemäss einer früheren Aussage O'._____s weniger intensiv sei, sagte O'._____, dass man etwas mehr Respekt haben müsse, nachdem man geheiratet habe; da müsse man "den Spass etwas beiseite lassen". Weiter wurde O'._____ zu einzelnen WhatsApp-Nachrichten befragt. In Bezug auf die Nachricht 194 vom

14. Juni 2013, in welcher der Beschuldigte O'._____ eine Massage anbietet, sag-

- 71 - te O'._____, dass damit "irgendwie eine Flirtmassage" gemeint sein müsse. Auf Vorhalt der Nachricht 292 – in welcher O'._____ dem Beschuldigte vorwirft, nur Sex mit ihr zu wollen – sagte O'._____, dass es sich "hier irgendwie um einen Spass handeln" müsse. Als O'._____ nochmals auf das "promete!" angesprochen wurde, sagte sie, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe "versprich das, dass wir uns treffen"; dies habe er mit dem "promete!" sagen wollen (D1-act. 69/7/6 S. 8 ff.). 6.7 Erneut einvernommen wurde O'._____ am 14. November 2016 (D1- act. 69/7/9). In Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf wurde O'._____ gefragt, was sie dem Beschuldigten mit den fraglichen Nachrichten versprochen habe. O'._____ sagte dazu bloss, dass sie "schon zweimal" – gemeint an zwei Einver- nahmen – "auf diese Frage Antwort gegeben" habe. Auf Nachfrage, dass sie es demnach ein drittes Mal sagen solle, sagte O'._____ nur "Es ist irrelevant." Auf erneute Nachfrage machte O'._____ klar, dass sie bereits früher gestellte Fragen nicht erneut beantworte (D1-act. 69/7/9 S. 13 f.). Ansonsten ging es in jener Ein- vernahme primär um andere Vorwürfe gegen O'._____, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, so namentlich darum, ob in O'._____s Kosmetikstudio (ohne Zusammenhang mit dem vorliegend Beschuldigten) auch sexgewerbliche Dienstleistungen erbracht worden sind. 6.8 Vier Tage später, am 18. November 2016, wurde O'._____ erneut ein- vernommen (D1-act. 69/7/10). O'._____ bestätigte dabei, dass sie gewollt habe, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Telefonnummer von B._____ via Google nachschaue, nicht aber via Polis (D1-act. 69/7/10 S. 2). Die letzte Einvernahme von O'._____ fand sodann am 29. November 2016 statt (D1-act. 69/7/13), wobei O'._____ anlässlich dieser Einvernahme in Bezug auf das vorliegend Relevante weit gehend entweder die Aussage sinngemäss verweigerte – mit dem Hinweis, dass sie die entsprechende Frage bereits in früheren Einvernahmen beantwortet habe – oder aber aussagte, dass sie sich nicht erinnern könne. Eine Abweichung von früheren Aussagen findet sich insofern, als O'._____ neu behauptete, dass sie dem Beschuldigten "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist) nichts ange- boten habe (D1-act. 69/7/13 S. 3 ff.).

- 72 - 6.9 Weitere Aussagen, welche für die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Frage der vorgeworfenen Bestechung – bzw. konkret für die Frage, ob der Beschuldigte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich verspre- chen liess oder angenommen hat – hilfreich wären, finden sich in den Akten nicht. Demnach hat das Gericht den Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Beschul- digten und von O'._____ sowie aus dem aktenkundigen WhatsApp-Verkehr zu er- stellen. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so muss festgehalten wer- den, dass diese zur Erstellung des Sachverhaltes wenig hilfreich sind. Der Be- schuldigte führte zu diversen Fragen aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne bzw. er nicht verstehe, worum es gehe. Aussagen, die über ein blosses Nichtwis- sen hinausgehen, finden sich primär in Bezug auf Bestreitungen – so etwa in Be- zug auf einen Zusammenhang zwischen den bloss 10 Sekunden auseinanderlie- genden Nachrichten "promete!" und "sabato?". Zu berücksichtigen ist insoweit na- türlich, dass die fraglichen Ereignisse zum Zeitpunkt der insoweit relevanten Ein- vernahmen schon rund drei Jahre zurücklagen, sodass es verständlich ist, dass die Erinnerung an die Ereignisse teilweise schon etwas verblasst ist. Das Aus- mass der Erinnerungslücken des Beschuldigten wirkt zwar da und dort als doch erstaunlich gross, doch ist in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erinnern kann, soweit er dies geltend macht. Abgesehen da- von könnte ihm auch für den Fall, dass er sich an weniger erinnern will als er sich effektiv erinnert, insofern keinen Vorwurf gemacht werden, als er auf Grund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter das Recht hat, auch Unwahres zu be- haupten (solange er keine Dritten zu Unrecht belastet, was er durch seine Aussa- gen klarerweise nicht tut). Demnach ergibt sich aus den Aussagen des Beschul- digten nichts zu seinen Lasten. Gleichzeitig ergibt sich aber auch nur sehr wenig zu Gunsten des Beschuldigten; aus dem Umstand, dass er sich an fast nichts er- innern kann, kann ja nicht geschlossen werden, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Insgesamt wirken sich die Aussagen des Beschuldigten – welche primär aus einem Nichterinnern und sekundär aus pauschalen Bestreitun- gen bestehen – nicht zu Lasten des Beschuldigten aus, doch vermögen sie ihn auch nicht konkret zu entlasten, soweit sich der Sachverhalt anderweitig zu Las- ten des Beschuldigten erstellen lässt.

- 73 - 6.10 Ausführlicher als der Beschuldigte hat O'._____ ausgesagt. Freilich finden sich in O'._____s Aussagen – vor allem in jenen der ersten oben erwähn- ten Einvernahme – diverse Widersprüche. So bestritt O'._____ etwa zunächst, dass der Beschuldigte eine (intime) Beziehung mit ihr habe eingehen wollen – vielmehr sei alles auch von ihm her bloss "Spiel und Spass" gewesen –, wohin- gegen O'._____ auf Vorhalt von doch sehr eindeutigen WhatsApp-Nachrichten dann einräumen musste, dass der Beschuldigte ihrem Eindruck zufolge sehr wohl ihr Intimfreund habe werden wollen. In Bezug auf das Versprechen, das sie dem Beschuldigten geben musste, lieferte O'._____ gleich eine ganze Palette von un- terschiedlichen Antworten: Zunächst führte sie aus, dass der Beschuldigte zwar mit ihr einen Grillabend habe verbringen wollen, dies aber nichts mit "dieser Ge- schichte vom 12.06.2013" zu tun habe. Dann machte sie geltend, dass sie nicht wisse, was der Beschuldigte dank ihrem Versprechen entgegennehmen solle. Gleich darauf führte sie dann aus, dass sie habe versprechen müssen, endlich einmal Zeit führ den Beschuldigten zu haben. Später in der Einvernahme machte O'._____ dann geltend, dass es beim fraglichen Ereignis vom Samstag um ein Grillieren gegangen sei. Noch später in der Einvernahme sagte O'._____ dann – in klarem Widerspruch zur ursprünglichen Aussage –, dass sie am 15. Juni 2016 zum Grillieren abgemacht hätten. Gleich darauf folgte dann aber wieder eine Auswahlsendung, wonach es beim Versprechen entweder um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sei. Im Übrigen machte auch O'._____ Erinnerungslücken geltend, so namentlich auch in Bezug auf die beiden Nachrich- ten "se for ela mesmo entao recebe" und "se for ela eu prometo". 6.11 Ohne Frage kann es dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sich O'._____ in Widersprüche verstrickt. Gleichzeitig muss aber auch fest- gehalten werden, dass sich aus den Aussagen von O'._____ nicht wirklich viel zu Gunsten des Beschuldigten ergibt. Abgesehen von den Widersprüchen ist inso- weit vor allem darauf hinzuweisen, dass O'._____ selber (auch) als beschuldigte Person befragt worden ist; sie musste mit anderen Worten also davon ausgehen, dass ihre Aussagen sich auch für sie ungünstig auswirken können. Dies gilt ins- besondere dann, wenn sie ausgesagt hätte, dass sie und der Beschuldigte ver- einbart hätten, sexuelle Zuwendungen gegen Informationen aus dem Polis auszu-

- 74 - tauschen. Zwar führt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (passiver) Be- stechung nicht notwendigerweise auch zu einer Verurteilung von O'._____ – was nur schon deshalb gilt, weil die Tatversion des Forderns ohne jedes Zutun der Gegenseite erfolgen kann –, doch muss O'._____ auf jeden Fall damit rechnen, dass zumindest gewisse belastende Aussagen gegen den Beschuldigten auch ihr angelastet werden würden. Die Aussagen von O'._____ sind deshalb gleich aus mehreren Gründen – einerseits wegen der zahlreichen Widersprüche, und ande- rerseits wegen ihrer Stellung als mitbeschuldigter Person – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 6.12 Nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschuldigten ergibt sich so- dann auch aus den weiteren Einvernahmen von O'._____. So bleiben viele Aus- sagen von O'._____ auch in diesen Einvernahmen vage, und es gelingt ihr auch hier nicht, den dokumentierten WhatsApp-Verkehr glaubhaft zu kommentieren. Zwar legte sie sich zwischenzeitlich darauf fest, dass es beim "promete!" um das Versprechen gegangen sei, sich zu treffen, doch konnte sie nicht erklären, auf was sich das vorangegangene "se for ela mesmo entao recebe" und das nachfol- gende "se for ela eu prometo" beziehen bzw. unter welcher Bedingung der Be- schuldigte etwas empfangen würde. Sodann muss auch die Aussage, dass sie dem Beschuldigten nichts – und demnach auch nicht ein Treffen oder ein ge- meinsames Grillieren – angeboten habe "se for ela" (also für den Fall, dass sie es ist; D1-act. 69/7/13), als Widerruf des Eingeständnisses verstanden werden, dass sie dem Beschuldigten mit dem "eu prometo" ein gemeinsames Grillieren und/oder ein Treffen für den Ausgang versprochen hat. 6.13 Eine weitere Unklarheit ergibt sich sodann noch dadurch, dass O'._____ selber sagt, dass der geschriebene Text nicht mit ihrer vermuteten Ver- sion des Geschehensablaufs übereinstimmt. So sagte sie, dass in der Nachricht "se for ela mesmo entao recebe" statt dem "recebe" ein "attender" hätte schreiben sollen (D1-act. 69/7/5 S. 22). Während es beim Beschuldigten verständlich ist, wenn er – auch wenn er allem Anschein nach sehr gut Portugiesisch spricht – mal das zweittreffendste statt das treffendste Wort benutzt, kann man bei O'._____ schon davon ausgehen, dass sie als Muttersprachlerin das schreibt, was sie

- 75 - schreiben will. Insgesamt muss deshalb aus all den erwähnten Gründen festge- halten werden, dass die Aussagen von O'._____ den Beschuldigten für sich allein zwar nicht entscheidend zu belasten vermögen, ihn umgekehrt aber auch nicht entscheidend entlasten; so wenig die Aussagen von O'._____ für sich alleine ei- nen Schuldspruch zu begründen vermögen, so wenig stehen sie umgekehrt ei- nem gestützt auf andere Beweismittel erfolgten Schuldspruch entgegen. 6.14 Von entscheidender Bedeutung ist somit der sich in den Akten befindli- che WhatsApp-Verkehr. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte etwas forderte; anders lässt sich das "promete!" schlicht nicht ver- stehen. Offensichtlich ist sodann auch, dass er die Erbringung der Gegenleistung offenbar am Samstag wünschte – schliesslich erfolgte die Terminierung gerade mal 10 Sekunden, nachdem O'._____ ihr – an eine Bedingung geknüpftes – Ver- sprechen abgegeben hatte. Klar ist weiter auch, dass der Beschuldigte die Her- ausgabe der Daten vom Versprechen der Gegenleistung abhängig machte – schliesslich lieferte er die gewünschte Telefonnummer (sowie die nachträglich noch geforderte Berufsbezeichnung) nur 26 Sekunden, nachdem O'._____ durch die Ergänzungsfrage "Qual beruf?" der Forderung des Beschuldigten, die Gegen- leistung am Samstag zu erbringen, implizit zugestimmt hatte (oder dies jedenfalls nach dem Verständnis des Beschuldigten getan hatte). Was schliesslich den In- halt des Versprechens betrifft, so ist zunächst offensichtlich, dass der Beschuldig- te und O'._____ am fraglichen Samstag etwas Gemeinsames tun sollen, sich also treffen sollen; dies legt nicht nur der Wortlaut des WhatsApp-Verkehrs nahe, son- dern wird von O'._____ auch ausdrücklich und auf insoweit glaubhafte Weise so behauptet (wenn auch später wieder widerrufen). Zu prüfen ist aber, ob sich er- stellen lässt, dass der Beschuldigte O'._____ am fraglichen Samstag nicht bloss treffen wollte, sondern es beim "promete!" um eine sexuelle Zuwendung O'._____s ging. Insoweit legt sich die Anklage nämlich auf die Version der sexuel- len Zuwendungen fest, weshalb die Forderung nach einem Treffen ohne sexuel- len Konnex – falls sich bloss ein solches erstellen liesse – wegen des Anklage- prinzips nicht für eine Verurteilung genügen würde, wiewohl sich argumentieren liesse, dass der Straftatbestand von Art. 322quater StGB dadurch eigentlich bereits erfüllt wäre. Was nun die sexuelle Zuwendung betrifft, so genügt es für die Tatva-

- 76 - riante des Forderns, wenn der Beschuldigte von O'._____ eine sexuelle Zuwen- dung im Austausch gegen die Bekanntgabe der gewünschten Telefonnummer ge- fordert hat – und zwar unabhängig davon, ob O'._____ darauf eingegangen ist –, wohingegen für die Tatbestandsvariante des sich-versprechen-Lassens erforder- lich ist, dass beide Personen den Dialog im entsprechenden Sinn verstanden ha- ben. 6.15 Für das Verständnis, was stillschweigend versprochen oder vom Be- schuldigten gefordert worden ist – was also der Beschuldigte mit dem "promete!" gemeint hat –, ist zunächst – bevor auf den WhatsApp-Verkehr einzugehen ist – nochmals zu beleuchten, wie das (damalige) Verhältnis zwischen dem Beschul- digten und O'._____ war. O'._____ führte dazu aus, dass sie mit dem Beschuldig- ten nie eine Intimbeziehung hatte, dass sie aber glaube, dass er eine solche Be- ziehung mit ihr habe wollen und sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren, egal was" eingeladen habe. Er habe mit ihr gehen wollen, und er habe alles versucht, dass sie seine Intimfreundin werde, was sie aber nicht gewollt habe, da sie bloss "Flirt" gewollt habe. In Bezug auf das vorliegende Versprechen – also die Auffor- derung "promete!" – sagte O'._____, dass ein brasilianisches Versprechen weni- ger verbindlich sei als ein germanisches, dass es aber für A._____ nicht ein Ver- sprechen, sondern vielmehr eine Abmachung gewesen sei. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte von ihr ein verbindliches Versprechen haben wollte, sagte O'._____ "Ja, aber das ist schon jahrelang so gewesen". 6.16 Gemäss O'._____s Aussagen wollte sich der Beschuldigte am Tattag für seine Forderung also ein verbindliches Versprechen geben lassen, und zwar in Bezug auf etwas, was er schon jahrelang gewollt hat. Am 8. Juli 2016 sagte O'._____ sodann, dass sie den Beschuldigten schon sehr lange – seit mindestens 2007 – kennt, und dass sie eine freundschaftliche Beziehung zu ihm gehabt habe und dass sie auch geflirtet hätten. Seit ihrer Heirat im Juni 2015 mit AH._____ habe sie dann mit dem Beschuldigten nicht mehr so Kontakt wie früher gehabt; zuvor hätten sie aber recht viel Kontakt gehabt. A._____ habe damals mit ihr ge- hen wollen, aber sie habe das nicht gewollt, sondern bei "Flirt" bleiben wollen, wobei es dabei auch geblieben sei. Auf Vorhalt von Textnachrichten – wonach der

- 77 - Beschuldigte schreibt, dass sie in seinem Herzen sei und er Sehnsucht habe – führte sie aus, dass der Beschuldigte "sehr Entbehrungen" gehabt habe. Auf Fra- ge hin, was der Beschuldigte mit ihr gewollt habe und ob er sie nur habe sehen wollen, sagte O'._____, dass er gewollt habe, dass sie seine Intimfreundin werde. Auf wiederholte Frage, um was es beim Versprechen gegangen sei, sagte O'._____, dass der Beschuldigte immer ihr Schatz habe sein wollen, "als Paar", wohingegen sie nie mehr als eine einfache Freundschaft von ihm gewollt habe. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte geschrieben habe, dass er keine Geduld mehr habe und sie aus dem gleichen Holz geschnitzt seien, sagte O'._____, dass er immer insistiert habe, bis er es hier satt gehabt habe. Auf Vorhalt von weiteren Nachrichten sagte O'._____, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, warum er mit ihr immer "Sex machen" wolle, und er habe ihr dann zeigen wollen, dass er mehr als Sex, nämlich eine Romanze, wolle (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/5). 6.17 In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 bestätigte O'._____, dass der Beschuldigte – wie sie annehme – gerne ihr "Namorado", also Beziehungsfreund geworden wäre. Weiter führte sie aus, dass ihre Beziehung vor und nach der vor- liegend zu beurteilenden Tat bis zur Heirat von O'._____ ziemlich gleich weiter gegangen sei. Auf Frage, auf was sich das Versprechen bezogen hatte, sagte O'._____, dass es "vielleicht" darum gegangen sei, dass sie mit ihm in den Aus- gang gehe, weil er das in jener Zeit immer gewollt habe, und sie ihm dies immer wieder versprochen habe, aber nie Zeit gehabt habe. Auf weitere Frage, wie die Nachrichten "ich würde dich gerne sehen immer noch möglich?" (des Beschuldig- ten) und "wenn ich zeit habe" (von O'._____) zu verstehen seien, sagte O'._____, dass dies "Flirt" sei (siehe zum Ganzen D1-act. 69/7/6). 6.18 Am 29. November 2016 wurden O'._____ ihre Aussagen vorgehalten, wonach der Beschuldigte mit ihr eine Intimfreundschaft habe eingehen wollen und er sie ständig zu "Ausgang, Treffen, Grillieren und so" eingeladen habe. Dazu wurde sie gefragt, ob sie dem Beschuldigten versprochen habe, ihn am fraglichen Samstag zu treffen. O'._____ antwortete darauf, dass sie manchmal in den Aus- gang gegangen seien, und sie nicht mehr wisse, ob dies am fraglichen Samstag auch der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt des Vorwurfs, wonach sie für den fragli-

- 78 - chen Samstag ein intimes Zusammentreffen versprochen habe, sagte O'._____, dass dies die Interpretation des Staatsanwaltes sei. 6.19 In Bezug auf den Zeitraum vor dem 15. Juni 2013, an welchem das ge- forderte Treffen hätte stattfinden sollen, ist ein recht umfassender WhatsApp- Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O'._____ aktenkundig. So schrieb der Beschuldigte am 5. April 2013 an O'._____: „Kleine Verrückte...du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege... ich bin am Leiden... ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen...“ Aus die- ser Nachricht erhellt, dass der Beschuldigte doch immerhin das Sehen, das Um- armen und das Küssen von O'._____ in einem Satz erwähnt, woraus sich wiede- rum ergibt, dass der Reiz von Treffen mit O'._____ für den Beschuldigten offen- sichtlich nicht bloss darin liegt, dass man sich sieht, sondern doch in weiter ge- henden Handlungen. Die Nachricht ist denn auch unzweideutig so zu verstehen, dass mit dem Küssen nicht bloss "Begrüssungs-Wangen-Küsschen" gemeint sind, schreibt doch realistischerweise niemand in einer SMS, dass er sich nach solchen sehnt. Sodann folgt fünf Tage später – nachdem sich O'._____ zumindest per WhatsApp nicht mehr gemeldet hat – die ganz direkte Frage „O._____ magst du mich?“. Als auch auf diese Frage keine Reaktion erfolgt – nicht per WhatsApp und allem Anschein nach auch nicht über andere Kanäle –, ist der Beschuldigte enttäuscht: „ok, ich verstehe aber ich glaube nicht dass ich dir egal bin... ich glau- be dass eine Sache des Glaubens... es hat nichts gebracht/genützt dass ich mein Herz für dich geöffnet habe“, und der Nachricht folgt ein weinender Smiley. Im- merhin auf diese Nachricht reagiert O'._____: „Meine Güte bist du depressiv Lie- ber?“ Der Beschuldigte schreibt darauf „nein nur ein wenig traurig...“, und auf Fra- ge von O'._____, weshalb er trotz einem guten Job und einer ebensolchen Ge- sundheit traurig sei, schrieb der Beschuldigte „weil du mich nicht magst, du woll- test mich nicht sehen... (...)“. Sodann schreibt der Beschuldigte am 12. April 2013 „Sehnsucht... (...)“, und nachdem sich im folgenden Monat offenbar eher wenig zwischen dem Beschuldigten und O'._____ ergeben hatte, schrieb der Beschul- digte am 11. Mai 2013 an O'._____ „...ich würde dich gerne sehen Hüb- sche/Liebe... immer noch! Möglich?“. Nachdem sich in der Folge erneut wenig er- geben hatte, fragte der Beschuldigte am 19. Mai 2013 wieder bei O'._____ nach,

- 79 - ob sie Zeit für ein Treffen habe, woraufhin O'._____ darauf hinweist, dass sie am Kleider Waschen sei. Daraufhin forderte der Beschuldigte O'._____ auf: „hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein...! ich mache dir eine gute Massage...!“ Für O'._____ war offensichtlich klar, dass es um mehr ging als um eine Massage, antwortet sie doch: „Hahahahahahaha du und deine Tricks“. Da O'._____ offensichtlich keine Lust auf das hatte, was der Beschuldigte wollte, sagte sie ihm mit der Begründung „Ich kann nicht!“ ab. Als der Beschuldigte am Abend dann nachfragte, was sie mache, antwortete sie, dass sie einen Horrorfilm schaue. 6.20 Ganz offensichtlich hatte O'._____ für den Beschuldigten eine höhere Priorität als umgekehrt. Während O'._____ lieber Kleider wusch und Horrorfilme schaute als sich mit dem Beschuldigten zu treffen, hatte der Beschuldigte immer wieder fürchterliche Sehnsucht nach O'._____. Weiter ergibt sich auch unmiss- verständlich, dass sich die Sehnsucht des Beschuldigten nicht darauf bezog, O'._____ bloss auf einer rein kollegialen Ebene mal wieder zu sehen und sich mit ihr über Gott und die Welt zu unterhalten; vielmehr sehnte sich der Beschuldigte nach Intimitäten mit O'._____, wie sich dies nur schon aus dem explizit geäusser- ten Wunsch ergibt, O'._____ zu küssen. Noch aufschlussreicher ist aber das An- gebot des Beschuldigten, O'._____ zu massieren, und vor allem O'._____s Reak- tion darauf: Für O'._____ war derart klar, dass das Angebot für eine Massage ein Trick des Beschuldigten ist, dass sie nicht einmal entrüstet ist, sondern vielmehr darüber lacht – auch wenn ihr das, was der Beschuldigte aus ihrer Sicht will, ganz und gar nicht in den Kram passt, sodass sie selbst ein eher mittelmässig attrakti- ves Unterhaltungsprogramm aus Kleiderwäsche und TV-Abend vorzieht. Auf was sich der Trick bezieht – was der Beschuldigte beim Treffen mit der „Massage“ al- so wirklich will –, schreiben weder O'._____ noch der Beschuldigte explizit. Klar ist aber, dass es um mehr als eine Massage geht – ist doch diese nach O'._____s Verständnis bloss der Vorwand, um etwas Anderes zu erhalten –, und daraus wiederum liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte eigentlich etwas (noch) Intimeres begehrt, wenn er von Massage spricht – nämlich sexuelle Zuwendun- gen.

- 80 - 6.21 Rund drei Wochen vor dem fraglichen Samstag versuchte der Be- schuldigte einmal mehr, O'._____ zu treffen: „bin traurig... ich kriege Sehnsucht nach dir...Kuss“. Auch wenn der Beschuldigte den Wunsch nach einem Treffen – und erst recht nach dem, was er anlässlich des Treffens erwartet bzw. erwünscht

– nicht explizit äusserte, ist für O'._____ klar, dass der Beschuldigte nicht einfach seinen Herzschmerz ausschütteln will, sondern mehr wünscht – doch will O'._____ ihrerseits dies nicht: „Liebling es ist nicht möglich/es klappt nicht zum Gehen/Kommen...“. Der Beschuldigte ist enttäuscht, mag aber O'._____ nicht vergessen: „ist gut...du bleibst schon in meinen Träumen und in meinem Herzen! Kuss“. Nachdem O'._____ den Beschuldigten in der Folge eher abgewimmelt hat- te und auf SMS teilweise auch nicht mehr geantwortet hatte, versuchte es der Be- schuldigte am 5. Juni 2013 einmal mehr: „ich kriege/habe immer noch Sehn- sucht... ist dies eine Krankheit?“, wobei ein schmerzverzerrtes Emoji folgt. O'._____ beantwortet die Frage ziemlich direkt: „Du bist krank vor Sehnsucht ha- haha“. Der Beschuldigte geht auf O'._____s Formulierung ein und schreibt an O'._____ „ich glaube schon... bitte heile mich ;-)“, wozu O'._____ in der Folge aber wenig Lust zeigt. Im Gegenteil zieht sie es vor, TV-Serien zu schauen, statt dem Begehren des Beschuldigten nachzugeben – worüber sich dieser in einer Nachricht vom 7. Juni 2013 denn auch beschwert: „wie läs- tig/mühsam/langweilig/nervig dass deine Serie/Novela wichtiger für dich ist als ich... ruf mich nachher an in Ordnung?“. Für O'._____ war das jedoch nicht in Ordnung, weil sie „nicht immer“ telefonieren könne, da sie mit ihrem Geliebten – AH._____ – zusammenwohne, und eine Anfrage des Beschuldigten vom 8. Juni 2013, wonach man sich ja später anrufen könne, wenn sie möchte, blieb jeden- falls auf WhatsApp unbeantwortet. 6.22 Sodann folgt das eigentliche Tatgeschehen vom 12. Juni 2013. O'._____ fragt den Beschuldigten am Morgen jenes Tages nach den registrierten Nummern – also offensichtlich nach der Telefonnummer der B._____ –, und am frühen Nachmittag verspricht sie dem Beschuldigten: „Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie“. Was genau der Beschuldigte erhält, wenn es wirklich sie ist – wenn also die herauszugebende Nummer der „richtigen“ B._____ gehört –, wird weder von O'._____ noch vom

- 81 - Beschuldigten explizit geschrieben, doch ist offensichtlich beiden völlig klar, um was es geht – sei es dank einer mündlichen Abmachung oder sei es durch an- derweitiges beidseitiges Vorwissen. Auf jeden Fall ist sich der Beschuldigte unsi- cher, ob er der Zusage von O'._____ trauen kann, weshalb er nicht einfach die geforderte Leistung erbringt, sondern zunächst auf einem klaren Versprechen für die Gegenleistung beharrt und O'._____ schreibt: „versprich!“. O'._____ geht da- rauf ein: „Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich es“. Der Beschuldigte will da- raufhin noch – offensichtlich um mehr Verbindlichkeit zu schaffen – den Zeitpunkt der Gegenleistung fixieren: „Samstag?“. O'._____ akzeptiert diesen Zeitpunkt in der Folge implizit, indem sie ihm nicht widerspricht, dafür aber noch eine zusätzli- che Gegenleistung verlangt, nämlich die Herausgabe des Berufs der gesuchten B._____: „Welcher Beruf?“. Der Beschuldigte schreibt O'._____ daraufhin „Haus- frau, 8“, wodurch er die von O'._____ ihrerseits gewünschte Leistung erbringt (auch wenn er insofern schlecht leistet, als er eine falsche B._____ erwischt hat, was aber wohl mehr Pech als Unvermögen ist). 6.23 Am 13. Juni 2013 teilt O'._____ auf entsprechende Frage dem Be- schuldigten mit, dass die Nummer nicht von der gewünschten B._____ war, was der Beschuldigte – allem Anschein nach auch deswegen, weil er die Gegenleis- tung nun in Gefahr sah – gar nicht toll fand: „wie nervig/langweilig/mühsam Hüb- sche/Liebe“, gefolgt von einem schmerzverzerrten Emoji. Da am 14. Juni 2013 der Beschuldigte offenbar noch immer unsicher ist, ob die Gegenleistung am Fol- getag nun erbracht wird, fragt er bei O'._____ nach: „Liebling weisst du schon ob es möglich sein wird/klappen wird dass wir uns morgen sehen“. O'._____ weicht in der Folge aus und verweist darauf, dass sie es noch nicht wisse, weil sie noch nicht wisse, ob "er" – also AH._____ – am Arbeiten sei. Der Beschuldigte fragt da- rauf zurück: „bist du heute schon beschäftigt/besetzt? Möchtest du eine Massage wie letztes Mal...“ O'._____ gibt daraufhin an, dass sie beschäftigt sei, was wiede- rum der Beschuldigte „wie schade...“ findet. O'._____ scheint daraufhin (endlich) zu realisieren, dass ihre Antworttaktik, wonach jeder angefragte Termin gerade ungünstig ist, bloss dazu führt, dass der Beschuldigte immer und immer wieder neue Termine vorschlägt, und dass es nun Zeit für Klartext ist: „Du weisst dass ich in vergeben/verlobt/in festen Händen bin“. In der direkten – 13 Sekunden spä-

- 82 - ter – folgenden Nachricht wirft sie dem Beschuldigten vor, sie ausspannen zu wol- len: „Warum möchtest du mich übernehmen/zu mir stehen/etwas Ernstes mit mir eingehen?“ Und weitere sieben Sekunden später fragt sie den Beschuldigten di- rekt nach seiner Absicht: „Möchtest du mich heiraten?“ Der Beschuldigte geht auf die Frage ein und antwortet unmissverständlich: „kann sein/vielleicht... wer weiss... ;-) aber nur dann wenn du mich magst, dann wenn du mich willst! Und dies weiss ich nicht mit Gewissheit... :-|“ Immerhin stellte sich der Beschuldigte dann vor, wie die Hochzeit mit seinen sowie O'._____s Eltern ausschaut – „was für ein Spektakel!! Hahahahaha“. O'._____ muss daraufhin auch lachen („Haha- hahahahahahahaha“), und sie schreibt dem Beschuldigten, dass sie vor Lachen, wie er das geschrieben habe, gerade fast sterbe. Daraufhin fragt der Beschuldigte nochmals nach, was nun am 15. Juni 2013 – eben jenem Samstag, für den die Gegenleistung versprochen wurde – ist: „Liebling... ich möchte nicht glauben dass es morgen nicht möglich ist/klappt“. O'._____ schien diese Nachricht grossartig zu ignorieren, worauf in der Folge der Beschuldigte am 15. Juni 2013 an O'._____ entnervt und von einem wütenden Emoji folgend schreibt: „du bist unglaublich...“ Auf O'._____s Hinweis, dass sie gerade mit AH._____ zusammen sei und es ge- rade nicht möglich sei, fragt der Beschuldigte, ob es nicht möglich sei, anzurufen oder zum Nachtessen zu kommen. Nachdem offensichtlich auch diese Nachricht ignoriert worden war, hat der Beschuldigte offensichtlich verstanden, dass all sei- ne Hoffnungen vergebens waren: „ich habe verstanden O._____... sorry aber ich brauche zuviel nerven und habe endgültig keine geduld mehr. Schade, denn wir beide sind aus dem gleichen holz! Wir verstehen uns gut und können so herrlich mit einander lachen. Das bedeutet viel! Ich kann einfach nicht verstehen, warum du mich so behandelst. (...) ich möchte dir nicht mehr auf die Nerven gehen und lasse dich nun in ruhe. Auch ich habe meinen stolz O._____. Du bleibst in mei- nem Herzen für immer...Kuss“. 6.24 Aufschlussreich für die Interpretation, was der Beschuldigte am 15. Ju- ni 2013 von O'._____ gefordert hat, ist weiter auch die Nachricht vom 14. Juni 2013, in welcher er O'._____ ein Treffen mit „Massage“ angeboten hat, was für O'._____ aber – wie bereits erstellt wurde – ein Trick des Beschuldigten ist, um O'._____ (noch) näher zu kommen als bloss durch eine Massage (wobei dem Be-

- 83 - schuldigten auf Grund der früheren Reaktion O'._____s auch bewusst war, wie O'._____ das Angebot der Massage interpretiert). Weiter erhellt aus dem WhatsApp-Verkehr auch, dass O'._____ die Angebote des Beschuldigten – nach einer anfänglichen Ausweichtaktik – schliesslich mit dem Hinweis darauf abge- lehnt hat, dass sie (an AH._____) vergeben sei. Daraus wiederum erhellt, dass es bei den Treffen um etwas gegangen ist, was sich nach den gängigen Vorstellun- gen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Wenn also bei diesem Treffen etwas vorgenommen werden sollte, das deutlich weiter geht als eine Mas- sage – ist die Einladung zu einer Massage doch bloss ein wie auch immer gearte- ter Trick zur Erlangung des eigentlich Gewünschten –, und wenn dieses „etwas“ sich für eine Person in einer festen Beziehung (mit einer Drittperson) nicht gehört

– um was soll es dann bei diesem „etwas“ sonst gehen, wenn nicht um sexuelle Handlungen? 6.25 O'._____ brachte unter anderem – neben den Varianten, dass es keine Gegenleistung gab und dass sie sich nicht erinnern könne – die Varianten ins Spiel, dass ein Grillieren oder ein gemeinsamer Ausgang versprochen worden sei. Diese Varianten erscheinen im Lichte des zitierten WhatsApp-Verkehrs je- doch als völlig lebensfremd. Diese Tatversion würde nämlich bedeuten, dass der Beschuldigte mit O'._____ zwar sehnsüchtig ein intimes Verhältnis angestrebt hat

– das geht aus dem WhatsApp-Verkehr mehr als deutlich hervor –, dann aber als Gegenleistung für eine Straftat – nämlich eine Amtsgeheimnisverletzung – plötz- lich bloss verlangen soll, dass O'._____ mit ihm Würste grillieren muss, wobei sie ihn anschliessend – nach dem Verspeisen der Würste – dann ohne weiteres ver- lassen und wieder monatelang hinhalten kann (oder, bei der Version des Aus- gangs, mit ihm einen Prosecco trinken und sich eine Stunde lang unterhalten muss, die Nacht dann aber wieder mit AH._____ verbringen kann). Wenn schon der Beschuldigte sich für O'._____ aufs juristische Glatteis begibt – dass der Be- schuldigte wusste, dass er keine Polis-Daten herausgeben kann und andernfalls eine Straftat begeht, ist auch von ihm her unstreitig –, so liegt die Vermutung mehr als nahe, dass er dies entweder ohne Gegenleistung – als reine Goodwill- Aktion, um quasi auf subtilem und sanftem Weg zum Ziel zu kommen – oder dann mit einer "richtigen" Gegenleistung tut. Das angebliche Grillieren (bzw. der Aus-

- 84 - gang) als Gegenleistung ergibt nur schon insoweit keinen Sinn, als der Beschul- digte sich seinem im WhatsApp-Verkehr klar erklärten Ziel, mit O'._____ Intimitä- ten auszutauschen, durch ein quasi-erzwungenes Grillieren (bzw. einen ebensol- chen Ausgang) noch weiter entfernen würde, als er jemals entfernt war: weder er- hält er die intimen Zuwendungen als direkte Gegenleistung, noch ist ein quasi- erzwungenes bzw. sozusagen vertraglich durchgesetztes Grillieren (bzw. ein ent- sprechender Ausgang) jene Charme-Offensive, welche dazu geeignet wäre, O'._____s Herz zu erobern. Zwar ist es durchaus gerichtsnotorisch, dass be- schuldigte Personen – ja: generell Menschen – sich nicht immer rational verhal- ten. Und doch erscheint im vorliegenden Fall ein derart irrationales Verhalten des Beschuldigten insoweit als praktisch ausgeschlossen, als es nicht zum übrigen – in vieler Hinsicht durchaus geschickten – Verhalten des Beschuldigten passt, und im Übrigen auch der Beschuldigte nie geltend macht, dass er eine Amtsgeheim- nisverletzung gegen ein gemeinsames Grillieren oder einen gemeinsamen Aus- gang ausgetauscht habe. 6.26 Dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein gemeinsa- mes Grillieren oder das gemeinsame Kippen eines Cüplis, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung gefordert hat, wird durch den dem 15. Juni 2013 nachfol- genden WhatsApp-Verkehr zusätzlich bekräftigt. So sendet der Beschuldigte an O'._____ bereits fünf Tage nach dem fraglichen Samstag einen virtuellen "Zun- genkuss für dich", gefolgt von einem Emoji mit heraushängender Zunge und ei- nem strahlenden Smiley, und noch gleichentags meint er, dass es "noch besser [wäre,] es in Wirklichkeit zu machen". Sodann fragt er O'._____ am 13. Juli 2013

– also nicht mal einen Monat nach dem fraglichen Samstag – wieder mal für ein Treffen an: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich…?! Kuss". O'._____ ist ganz offensichtlich sofort klar, worum es dem Beschuldigten jeweils geht, wenn er sie für ein Treffen anfragt: "Du möchtest nur Sex mit mir ha- ben!!!", "Du denkst nur daran!!!". Der Beschuldigte streitet zumindest Ersteres – also dass er Sex mit O'._____ will – gar nicht ab, geht aber davon aus, dass der Wunsch gegenseitig ist: "du denkst auch daran… und es ist kein Verbrechen nicht wahr…?!". Wenn nun aber für O'._____ derart klar ist, dass selbst eine nicht an eine Gegenleistung geknüpfte Anfrage für ein Treffen auch eine (implizite) Anfra-

- 85 - ge nach Sex enthält, so muss dies bei einer Anfrage für ein Treffen, für welches eine Gegenleistung erbracht wird, umso mehr der Fall sein. Jede gegenteilige Annahme wäre mehr als lebensfremd. 6.27 Dass es beim Beschuldigten gegenüber O'._____ unterschwellig im- mer nur um die Frage eines sexuellen Verhältnisses ging, wird auch aus einem WhatsApp-Dialog vom 2. Juli 2013 ersichtlich. O'._____ fragt den Beschuldigten mit Bezug auf seine Ferien: "Hast du viel Sex gehabt?" Der Beschuldigte antwor- tet "jeden Tag drei Mal…", worauf O'._____ feststellt: "Ahh dann brauchst du mich nicht". Zwar wird dieser Dialog ohne Frage mit einem Augenzwinkern geführt, und man darf ihn deshalb nicht wörtlich verstehen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass die Reaktion von O'._____ nur dann Sinn macht, wenn der Beschuldigte O'._____ jeweils nicht bloss deswegen treffen will, weil er mit ihr ein Cüpli trinken oder Würste grillieren will. 6.28 Dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und O'._____ zu- mindest nach den Wunschvorstellungen des Beschuldigten kein platonisches ist, zeigt sich weiter auch in einer Nachricht des Beschuldigten vom 15. Juli 2013: "es hat mir sehr gefallen dass du mich heute angerufen hast und ich hoffe fest dass wir uns bald sehen… Kuss auf deinen Hintern! ;-)" Das ist nicht exakt die Spra- che, wenn man hofft, eine Person einfach zum Nachtessen und zum Plaudern über Gott und die Welt zu treffen. Vielmehr wird aus dieser Nachricht doch recht klar ersichtlich, dass der Beschuldigte O'._____ nicht – oder jedenfalls nicht nur – treffen will, um ein gemeinsames Essen zu geniessen. Auch hier gilt: Wenn der Beschuldigte offensichtlich eine schon fast selbstverständliche Verbindung zwi- schen Treffen und erotischen Handlungen macht, so ist völlig klar, dass es bei ei- nem Treffen, das als Gegenleistung für eine Straftat (nämlich eine Amtsgeheim- nisverletzung) erfolgt, erst recht nicht bloss um ein gemeinsames Nachtessen geht. 6.29 Während zwischen dem Beschuldigten und O'._____ unstreitig zu sein scheint, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will, scheinen sie sich nicht ganz so einig zu sein, ob der Beschuldigte auch noch mehr will – also gewissermassen eine klassische statt eine reine Sex-Beziehung. So geraten die beiden am 30.

- 86 - August 2013 etwas aneinander, und O'._____ fragt den Beschuldigten, ob es denn etwa nicht stimme, dass er nur Sex mit ihr wolle. Daraufhin beteuert der Be- schuldigte: "nein Liebling! ich möchte mehr von dir…!" O'._____ glaubt dies dem Beschuldigten jedoch nicht und fordert ihn auf "Hör mit der Show auf/Lass das Theater!" Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte mehr als nur Sex von O'._____ will. Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass sich O'._____ und der Beschuldigte selbst im Streit offenbar in einem Punkt einig sind: nämlich dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ will. Streitig ist bloss, ob er darüber hinaus auch noch eine "klassische" Beziehung führen will. Für sich alleine würde das zwar selbstverständlich noch keine Bestechung beweisen, aber es ist doch ein weiteres Puzzleteil, das aufzeigt, dass das Verhältnis der beiden im Sommer 2013 mitnichten so war, dass der Beschuldigte sich mit O'._____ bloss zum Plau- dern treffen wollte. Ganz im Gegenteil ist für beide – O'._____ und den Beschul- digten – klar, dass der Beschuldigte Sex mit O'._____ begehrt, wohingegen für O'._____ nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte darüber hinaus auch eine "klassische" Beziehung mit O'._____ führen will – wozu eben nicht nur Sex ge- hört, sondern auch das gemeinsame Verbringen von Zeit ohne irgendeinen sexu- ellen Konnex. 6.30 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass klar erstellt ist, dass der Be- schuldigte Sex mit O'._____ wollte. Weiter ist auch klar erstellt, dass sowohl O'._____ als auch der Beschuldigte eine Konnexität zwischen gewünschten bzw. geforderten Treffen und erotischen Handlungen machen, wobei O'._____ dem Beschuldigten sogar vorwirft, dass er nur an Sex denke. Demnach kann in sach- verhaltlicher Hinsicht also festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit dem "promete!" nicht bloss ein rein kollegiales Treffen, sondern vielmehr eine sexuelle Zuwendung von O'._____ gefordert hat, wobei offen gelassen werden kann, ob O'._____ dem Beschuldigten in der folge eine solche sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat. Denn vorliegend ist nicht die Strafbarkeit von O'._____ zu prüfen, und abgesehen davon hat die Verteidigung auch ausdrücklich gefordert, dass "das Urteil im Verfahren gegen Frau O'._____ nicht im Verfahren gegen [den Beschuldigten] verwendet" wird (act. 89).

- 87 - 6.31 Wie bereits ausgeführt (supra 6.1), wird nach Art. 322quater StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter ande- rem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wie ebenfalls bereits gesagt (supra 6.1), ist der Beschuldigte Beamter im Sinne dieser Norm, und er hat bei der Herausgabe der gewünschten Telefonnummer im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit und dabei pflichtwidrig ge- handelt. Sodann hat er für das Herausgeben der gewünschten Angaben sexuelle Zuwendungen von O'._____ und damit ohne weiteres einen nicht gebührenden Vorteil gefordert. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.32 In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit Wissen und Wollen gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldigte wusste un- streitigermassen um seine Beamteneigenschaft, und er wusste ganz offensichtlich

– oder musste jedenfalls wissen –, dass er durch die Herausgabe der Telefon- nummer aus dem Polis pflichtwidrig handelte. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er einen nicht gebührenden Vorteil fordert, wenn er für die Herausgabe der Telefonnummer sexuelle Zuwendungen verlangt. Trotzdem wollte der Beschuldig- te so handeln, wie er gehandelt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des sich-bestechen-Lassens erfüllt. 6.33 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Somit hat sich der Beschuldigte der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gemacht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte der Amtsge- heimnisverletzung sowie des sich-bestechen-Lassens schuldig zu sprechen ist, wohingegen er vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen ist.

- 88 - IX. Anklagepunkt 5: P._____

1. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich des Besitzes von unerlaubter Pornografie schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Videofilm erhalten habe, auf welchem ein erkennbar weniger als 16 Jahre alter Knabe mit einer Eselstute ge- schlechtlich verkehre, und er sodann am 20. September 2013 – wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp – einen weiteren Videofilm erhalten habe, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkeh- ren. Die WhatsApp-Nachrichten mit den erwähnten Videos seien – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – auf das Mobiltelefon des Beschuldigten her- untergeladen worden, sodann seien sie jeweils noch gleichentags vom Beschul- digten geöffnet worden, und in der Folge habe der Beschuldigte sie wissentlich und willentlich in nach wie vor lesbarer Form auf seinem Mobiltelefon aufbewahrt.

2. Erstmals mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Juni 2016. Anlässlich dieser Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er die beiden fraglichen Videos unaufgefordert zugestellt er- halten habe und sie dann in seinem Ordner "Fotos" sofort gelöscht habe; dort sei- en sie offensichtlich ohne sein Zutun gespeichert worden. Er habe die Videos auch kein zweites Mal konsumiert und auch nicht weitergeleitet, sondern nur ein- mal reingeschaut, um erkennen zu können, um was es gehe. P._____ habe er sodann auch mitgeteilt, dass er aufhören solle, ihm solche "offenbar lustige Filme" zu senden, wobei er nicht mehr wisse, wann und wo er ihm dies gesagt habe. Der Beschuldigte sagte in jener Einvernahme auch explizit, dass man in den beiden fraglichen Videos "in einer kurzen Sequenz verbotene Pornografie erkennen" könne. Gelöscht habe er die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten jedoch nicht, da er in WhatsApp-Chats generell nie etwas gelöscht habe und er auch gar nicht gewusst habe, wie er einzelne Dateien im Chat löschen könne (siehe zum Ganzen D1-act. 67/44 S. 7 ff.).

- 89 -

3. In der Einvernahme vom 15. Juli 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass er Teilnehmer des fraglichen WhatsApp-Chats gewesen ist. Auf Frage hin räumte er auch ein, dass es so aussehe, als ob in den beiden Videos sexuelle Handlungen mit einem – aus seiner Sicht nicht genau bestimmbaren – Tier bzw. mit einer Katze und einem Pferdehengst vorgenommen werden (im ersten bzw. im zweiten Video), und ebenso räumte er ein, dass ein Mann zu sehen ist, der den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt. Demgegenüber betonte der Beschuldigte nochmals, dass die beiden Videos automatisch im Ordner "Fotos" gespeichert worden seien – so wie dies gemäss der Standardeinstellung mit allen Bildern aus WhatsApp geschehe –, und dass er die Videos anschliessend unverzüglich gelöscht habe. Ebenso be- kräftigte er, dass er die Videos nur einmal angeklickt habe (siehe zum Ganzen act. D1-67/45 S. 2 ff.).

4. Erneut einvernommen wurde der Beschuldigte am 2. September 2016. Anlässlich jener Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aus- sagen und bekräftigte, dass er die beiden Videos sofort nach dem Reinschauen aus dem Fotoordner entfernt habe. Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte auch, dass in den beiden fraglichen Videos jeweils "ein kurzer Moment [lang] eine So- domie ersichtlich" sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er den (ganzen) Chat mit P._____ nicht gelöscht habe, da er zu jenem Zeitpunkt davon ausge- gangen sei, dass Inhalte von verbotener Pornographie, die unaufgefordert zuge- stellt worden sind, kein Besitz nach Art. 197 StGB darstellen (siehe zum Ganzen D1-act. 67/46 S. 24 ff.).

5. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2016 erörterte die Staatsanwalt- schaft mit dem Beschuldigten nicht primär sachverhaltliche, sondern vor allem rechtliche Fragen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte namentlich aus, dass Besitz für ihn dann gegeben sei, wenn man eine Datei herunterlädt, also geson- dert abspeichert, was er jedoch nicht getan habe, da dies automatisch geschehen sei (siehe im Detail D1-act. 67/53 S. 3 ff.).

6. In der Schlusseinvernahme vom 7. November 2016 hielt der Beschul- digte schliesslich erneut am Standpunkt fest, dass er keine verbotene Pornogra-

- 90 - phie besessen habe. Dies begründete er zum einen damit, dass er die Dateien nicht willentlich auf einem Datenträger gespeichert habe, und zum anderen damit, dass die Videos nicht zur sexuellen Erregung des Betrachters bestimmt seien, sondern vielmehr zum Lachen anregen sollten (siehe D1-act. 67/58 S. 14 f.).

7. Demnach ist bereits auf Grund der Aussagen des Beschuldigten selber der äussere Geschehensablauf weit gehend unbestritten. So kann nur schon auf Grund der Aussagen des Beschuldigten als erstellt gelten, dass der Beschuldigte am 12. September 2013 von P._____ eine WhatsApp-Nachricht mit einem Video- film erhalten hat, auf welchem eine männliche Person mit einem Tier geschlecht- lich verkehrt, und dass er am 20. September 2013 wiederum von P._____ und wiederum per WhatsApp einen weiteren Videofilm erhalten hat, in welchem ein Mann den Kopf seiner Sexualpartnerin an den Haaren hochzieht und ihr Gesicht gegen den Boden schlägt, und in welchem zudem auch Frauen nacheinander mit einer Katze und mit einem Pferdehengst geschlechtlich verkehren. Weiter ist auch unstreitig, dass die WhatsApp-Nachrichten nicht gelöscht wurden und dass die Videos (automatisch) auf das Mobiltelefon heruntergeladen wurden, wohingegen umgekehrt davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Videos nach dem automatischen Herunterladen im iPhone-Verzeichnis "Fotos" sofort gelöscht hat, da die entsprechende Aussage des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist – ist doch immerhin erstellt, dass die Videos im entsprechenden Verzeichnis irgend- wann gelöscht wurden – und im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft diese Aus- sage des Beschuldigten nicht bestreitet. Unstreitig ist auch, dass der Beschuldigte die Videos jeweils ein Mal – nicht mehr und nicht weniger – angeklickt hat, um sie anzuschauen.

8. Umstritten sind demgegenüber drei Punkte: In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf bestreitet der Beschuldigte die (sexualrechtliche) Minderjäh- rigkeit der männlichen Person im ersten Video, sodann bestreitet er grundsätzlich den sexuellen Charakter des Videos, und zuletzt macht er sinngemäss geltend, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe. Zu den fraglichen Videos liegen Printscreen-Auszüge in den Akten. So ist in Bezug auf das erste Video ohne wei- teres zu erkennen, dass eine junge männliche Person mit einer Eselstute (oder

- 91 - jedenfalls einem ähnlichen Tier) sexuell verkehrt (D3-act. 2). Nicht restlos klar ist demgegenüber das Alter der Person. Zwar erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Junge noch nicht 16 Jahre alt ist, als sehr hoch, doch kann die Frage letztlich offen gelassen werden, da zum einen der objektive Tatbestand der unerlaubten Pornographie von Art. 197 Abs. 3bis altStGB – wie zu zeigen sein wird – ohnehin erfüllt ist, und da zum anderen – wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird – der Be- schuldigte gleichwohl vom Vorwurf des Besitzes von unerlaubter Pornographie freizusprechen sein wird.

9. Sodann bestreitet der Beschuldigte den sexuellen Charakter der Vi- deos und macht geltend, dass die Videos vielmehr bloss der Belustigung der Zu- schauer dienen würden. Die aktenkundigen Printscreens aus den beiden Videos (D3-act. 2 und 3) sprechen jedoch eine klare Sprache. Es ist offensichtlich, dass es in den Videos um sexuelle Handlungen mit Tieren bzw. um Gewalttätigkeiten mit sexuellem Zusammenhang geht, und es ist ebenso offensichtlich, dass die Vi- deos nicht einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zweck ver- folgen. Auch ist nicht einzusehen, inwieweit die Videos bloss unterhaltenden Cha- rakter ohne irgendeinen sexuellen Bezug haben sollen, wobei selbst ein teilweiser oder gar überwiegender unterhaltender Charakter der Videos an der Qualifikation im Sinne von Art. 197 StGB nichts ändern würde, da eine blosse Unterhaltung oder Belustigung jedenfalls kein schützenswerter kultureller oder gar wissen- schaftlicher Zweck darstellt. Demnach lässt sich also festhalten, dass es sich bei den beiden fraglichen Videos um pornographische Bildaufnahmen handelt, die unerlaubte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB enthalten, näm- lich sexuelle Handlungen mit Tieren sowie sexuelle Handlungen mit Gewalttätig- keiten, wobei offen bleiben kann, ob eines der beiden Videos zudem auch sexuel- le Handlungen mit einem Kind beinhaltete.

10. Strafbar ist nach Art. 197 Abs. 3bis altStGB das Erwerben, das Beschaf- fen sowie das Besitzen von solchen Videos. Vorliegend eingeklagt ist die Tatver- sion des Besitzens; dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, dass er die Vi- deos erhalten hat, sondern "nur", dass er sie nicht (bzw. nicht auch im WhatsApp- Chat) gelöscht hat (vgl. Anklage S. 18 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschul-

- 92 - digte die Videos als WhatsApp-Nachrichten erhalten, und in der Folge wurden sie

– offenbar, wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist (und was auch plausibel ist), automatisch – im Foto-Ordner des iPhones abgespeichert, und zu- sätzlich war das Video auch im WhatsApp-Verkehr gespeichert. In beiden Fällen wurden die Dateien offensichtlich (auch) auf dem Mobiltelefon selber abgespei- chert, sind doch sowohl die Daten im Foto-Ordner als auch jene in den WhatsApp -Nachrichten auch ohne Mobilfunk- bzw. Datenverbindung zugänglich. Der Be- schuldigte konnte auf die entsprechenden Daten – solange sie nicht gelöscht wa- ren – jederzeit zugreifen, und der Beschuldigte hätte die Videos dementspre- chend ohne weiteres – mit nur einem Klick – nochmals anschauen können, wenn er dies hätte tun wollen. Demnach hatte der Beschuldigte, solange die WhatsApp -Nachrichten nicht gelöscht waren (und das Mobiltelefon nicht eingezogen war), Besitz an den beiden fraglichen Videos. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Videodateien nicht auf dem iPhone selber, sondern bloss in der Cloud gespeichert gewesen wären, hat man doch auf solchermassen ge- speicherte Daten letztlich die gleichen – ja sogar infolge der Standortunabhängig- keit sogar die besseren – Zugriffsmöglichkeiten, und sind doch auch so gespei- cherte Daten letztlich auf einem physischen Datenträger gespeichert, der einem persönlich zur Verfügung steht und den man nach Belieben neu beschreiben kann. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Besitzens von verbotener Pornographie im Zeitraum zwischen dem 12. September 2013 und dem 12. November 2013 erfüllt hat.

11. Sodann erfordert die Strafbarkeit auf der subjektiven Seite ein Handeln mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorlie- gend ist unstreitig – jedenfalls macht auch die Staatsanwaltschaft nichts anderes geltend –, dass der Beschuldigte die beiden Videos ohne sein Zutun erhalten hat, dass er also P._____ weder um Zustellung von solchen Videos gebeten hat noch sich sonstwie um den Erhalt entsprechender Videos bemüht hat. Weiter ist auch unstreitig, dass der Beschuldigte die Videos (nur) je ein Mal angeklickt hat und sie danach nie wieder angeschaut hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner des Mobiltelefons sofort nach dem An- schauen gelöscht hat.

- 93 -

12. Dass der Beschuldigte die Videos je ein Mal angeklickt und sie somit je ein Mal angeschaut hat, kann ihm in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen wer- den. Dass man nämlich Dateien anschaut, die man von Kollegen erhält, ist so durchaus üblich und auch nachvollziehbar. Auch kann nicht gesagt werden – auch nicht in Bezug auf die zweite Datei –, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass es sich um illegale Pornographie handelt; schliesslich erhielt der Beschuldigte von P._____ offenbar regelmässig Dateien, die zwar vielleicht von einem eher flachen Humorverständnis und argumentierbar auch von einem eher mittelmässig entwickelten Sinn für guten Geschmack zeugen, in strafrechtlicher Hinsicht – und nur darum geht es hier – aber nicht zu beanstanden waren. Dem- nach musste der Beschuldigte beim Anklicken der Videos nicht davon ausgehen, dass es sich um verbotene Pornographie handelt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sodann auch nicht vorgeworfen werden, dass die Videos (kurzzeitig) im Foto-Ordner des Handys gespeichert wurden, da dies mutmasslich automatisch erfolgte und aus dem Wählen oder Belassen der automatischen Speicherung von erhaltenen Dateien nicht auf einen Willen – auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes – geschlossen werden kann, verbotene Pornographie zu besitzen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Videos im Foto-Ordner unverzüglich gelöscht hat, und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte P._____ – zu welchem Zeitpunkt auch immer – mitgeteilt hat, dass er doch auf die Zustellung von weiteren Videos verzichten möge. Damit hat sich der Beschuldigte durch konkrete Handlungen gewissermassen vom Vi- deo distanziert. Sodann hat der Beschuldigte die Videos auch niemals mehr an- geklickt, was zwar einem Besitz in objektiver Hinsicht nicht entgegensteht, aber doch ein Indiz dafür ist, dass kein Wille am entsprechenden Besitz besteht. Unter dem Strich ergibt sich somit, dass der Beschuldigte keinen Willen hatte, Porno- graphie mit Sodomie und Gewalttätigkeiten zu besitzen. Er hat die entsprechen- den Videos je bloss ein Mal angeschaut, und er hat die automatischen Downloads anschliessend unverzüglich gelöscht. Dass er die Videos nur ein Mal gelöscht hat

– nämlich nur im Foto-Ordner und nicht auch im WhatsApp-Chat –, kann durch- aus als fahrlässig bezeichnet werden. Auf einen Willen zum Besitz der entspre- chenden Pornographie – und sei es nur im Sinne eines Eventualvorsatzes – kann

- 94 - aus dieser Fahrlässigkeit jedoch nicht geschlossen werden. Gemäss dem Akten- stand muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar effektiv Vi- deos mit unerlaubter Pornographie besessen hat, er aber keinen Willen zum ent- sprechenden Besitz gehabt hat. Vielmehr war der entsprechende Besitz bloss das Resultat von Nachlässigkeit. Diese Nachlässigkeit bestand aber nicht darin, dass es dem Beschuldigten völlig egal war, ob er illegale Pornographie besitzt oder nicht – ansonsten hätte er auch im Foto-Ordner keine Löschung vorgenommen –, sondern sie bestand vielmehr darin, dass er nicht daran dachte, dass der Besitz (via WhatsApp) auch nach einer Löschung der Dateien im Foto-Ordner bestehen bleibt. Das Verhalten des Beschuldigten muss somit wie gesagt als fahrlässig – nicht aber als eventualvorsätzlich – bezeichnet werden. Der bloss fahrlässige Be- sitz von illegaler Pornographie ist aber nicht strafbar. Demnach ist der Beschuldig- te vom Vorwurf des Besitzes von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis altStGB (in der 2013 gültigen Version) freizusprechen.

13. Abgesehen davon wäre jedes andere Ergebnis nicht sachgerecht. Durch einen Schuldspruch (auch) in diesem Punkt würde der Beschuldigte in eine Ecke gestellt, in die er schlicht nicht hingehört. So falsch es wäre, den Beschul- digten vorschnell vom Vorwurf der Bestechung beim Anklagepunkt 4 freizuspre- chen, bloss weil die Sachverhaltserstellung ein wenig komplizierter ist, so falsch wäre es, den Beschuldigten vorschnell wegen Besitzes von illegaler Pornographie zu verurteilen, bloss weil der objektive Tatbestand gegeben ist. Die Datenträger des Beschuldigten wurden ausführlich ausgewertet, und abgesehen von den bei- den erwähnten Videos gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte auf zoo- phile oder gewalttätige (oder gar pädophile) Sexvideos stehen würde bzw. sich um den Erhalt solcher Videos bemühen würde. Wäre Letztes der Fall, hätten sich auf den ausgewerteten Datenträgern bestimmt noch mehr Hinweise gefunden, sodass – da ja keine solchen Hinweise gegeben sind – der Schluss nahe liegt, dass der Vorsatz in Bezug auf den vorliegend relevanten Besitz nicht gegeben ist.

- 95 - X. Strafzumessung 1.1 Für die Strafzumessung ist bei einem Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend han- delt es sich bei der passiven Bestechung im Vergleich zu den drei Amtsgeheim- nisverletzungen klarerweise um das schwerste Delikt, handelt es sich doch dabei um ein Verbrechen, wohingegen Amtsgeheimnisverletzungen bloss Vergehen sind. Es ist daher zuerst die hypothetische Strafe für die passive Bestechung fest- zusetzen. 1.2 Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrah- men zu beachten. Die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen, da weder Strafschärfungs- noch Strafmil- derungsgründe ersichtlich sind. 1.3 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, weiter nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Be- stimmung des Gesamtverschuldens bildet die objektive Tatschwere. Berücksich- tigt wird sodann das subjektive Tatverschulden. Insbesondere ist einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie den Milde- rungsgründen gemäss Art. 48 StGB Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 59 f.). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden passiven Bestechung ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die geforderte Gegen- leistung – hätte der Beschuldigte sie gewissermassen auf dem freien Markt ein- kaufen müssen – im Vergleich mit dem, was sonst im Rahmen von Bestechungen gefordert wird, nur einen vergleichsweise geringen finanziellen Wert hatte. Weiter

- 96 - ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er O'._____ für den Fall, dass sie nicht auf die Forderung eingeht, keinerlei Nachteile angedroht hat, und ein Nichteingehen auf die Forderung vielmehr bloss dazu geführt hätte, dass er keine Amtsgeheimnisverletzung zu Gunsten von O'._____ vorgenommen hätte. Im Vergleich zu anderen Forderungen im Rahmen von passiven Bestechungen, bei welchen der Betroffene im Falle einer Nichtbezahlung einen rechtswidrigen Nachteil erleidet – wie beispielsweise eine staatliche Leistung nicht erhält, auf die er einen Anspruch hätte –, erscheint die objektive Tatschwere als gering (dass die vom Beschuldigten seinerseits erbrachte Leistung aus einer Straftat – nämlich ei- ner Amtsgeheimnisverletzung – besteht, ist hier nicht zu berücksichtigen, da die- ser Faktor ansonsten doppelt zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt würde). Umgekehrt kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die pas- sive Bestechung durch einen Polizisten erfolgte, was insofern als gravierend er- scheint, als Polizisten (gleich wie Angehörigen der Justiz) im Vergleich mit ande- ren Verwaltungsangestellten mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet sind. Das Verleihen von Macht ist immer auch mit einem besonderen Vertrauen ver- bunden, dass diese Macht nicht zum eigenen Vorteil eingesetzt wird. Genau dies hat der Beschuldigte aber getan, und in diesem Sinne erscheint die objektive Tat- schwere nicht als besonders leicht. Im Vergleich mit anderen passiven Beste- chungen lässt sich aber gesamthaft gesehen gleichwohl von einem noch leichten Verschulden sprechen. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven gehandelt hat. Der Beschuldigte hat seine Stellung als Polizist dazu genutzt, um einen privaten Vorteil – nämlich eine sexuelle Zuwendung von O'._____ – zu fordern. Sodann hat der Beschuldigte auch nicht aus einer Notlage heraus gehandelt. Umgekehrt kann aber auch in subjektiver Hinsicht dem Be- schuldigten attestiert werden, dass er insofern keinen Druck auf O'._____ ausge- übt hat, als ein Nichteingehen auf seine Forderung für O'._____ nicht mit einem unrechtmässigen Nachteil verbunden gewesen wäre, sondern sie dadurch bloss nicht in den Genuss eines seinerseits unrechtmässigen Vorteils gekommen wäre. Insgesamt lässt sich auch in subjektiver Hinsicht im Vergleich mit anderen Beste- chungen von einer noch leichten Tatschwere sprechen.

- 97 - 2.3 Weiter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Straferhöhend können sich bei- spielsweise Vorstrafen oder ein Rückfall auswirken, strafmindernd zum Beispiel ein Geständnis oder eine schwere Betroffenheit durch die Tatfolgen (BGE 136 IV 59 f., vgl. auch Art. 54 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte nicht vor- bestraft – was freilich von jedem Bürger und erst recht von einem Polizisten auch erwartet werden darf –, und seine persönlichen Verhältnisse sind – offenbar als Folge dieses Verfahrens – nicht besonders komfortabel, aber auch nicht ausser- ordentlich dramatisch, ist er doch noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zü- rich angestellt und verfügt er dadurch doch noch immer über ein überdurchschnitt- liches Einkommen (gemäss seinen Aussagen Fr. 8'000.– netto pro Monat, mithin

– unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns – knapp über Fr. 100'000.– pro Jahr). Sodann ist der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Tatablauf mindes- tens teilweise geständig. Umgekehrt kann aber nicht von Einsicht oder gar Reue des Beschuldigten gesprochen werden, verlangt er doch einen vollumfänglichen Freispruch, was zwar sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber auch nicht als Aus- druck von grosser Einsicht in das Unrecht seiner Tat bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten drängt sich auf Grund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung auf, und es ist dem Beschuldigten für die Anerkennung eines Teils des äusseren Geschehen- sablaufs eine leichte Strafminderung zu gewähren. 2.4 Auf Grund des noch leichten Verschuldens rechtfertigt sich grundsätz- lich eine Strafe im eher unteren Bereich der für eine passive Bestechung mögli- chen Skala von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auf Grund des Verschuldens erscheint eine Strafe von 240 Tagen angemessen. Da sodann für die teilweise Anerkennung des äusseren Geschehensablaufs eine Strafminderung im Umfang von 40 Tagen als angemessen erscheint, ist die hypothetische Strafe für die passive Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 auf 200 Tage anzusetzen, angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.) auf 200 Tagessätze Geldstrafe (statt Freiheitsstrafe).

- 98 - 2.5 Straferhöhend wirkt sich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Delikts- mehrheit aus. Vorliegend kommen zur passiven Bestechung noch drei Amtsge- heimnisverletzungen hinzu. Bei der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklage- punkt 1 ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei Polis-Daten über das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Ein- trägen um sehr sensible Informationen handelt. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Amtsgeheimnisverletzung ei- nen privaten Vorteil erhofft hat. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aber noch als leicht, und für sich alleine betrachtet erscheint für dieses Delikt eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.6 In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 4 kann festgehalten werden, dass die herausgegebenen Daten nicht besonders sensibel waren. Weiter ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Daten zur Er- langung eines persönlichen Vorteils herausgegeben hat, bereits bei der passiven Bestechung berücksichtigt worden, weshalb er hier dem Beschuldigten nicht nochmals anzulasten ist. Somit erscheint hier das Verschulden des Beschuldigten als leicht, und für dieses Delikt alleine erschiene eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.7 Was schliesslich die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklagepunkt 2 betrifft, so lässt sich von einer sehr leichten Tatschwere sprechen, und zwar so- wohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Hier hat der Beschuldigte – anders als bei den Anklagevorwürfen 1 und 4 – nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, sondern eher aus Unbedachtheit bzw. aus einem fehlenden Bewusst- sein für den geheimen Charakter der herausgegebenen Daten. Da zudem der Geschädigte sich nachträglich mit der Herausgabe der Daten einverstanden er- klärte und überdies das öffentliche Interesse – nämlich die Gewährleistung des vom Kommando gewählten polizeitaktischen Vorgehens bezüglich Kommunikati- on – nur geringfügig gefährdet worden ist, erscheint das Verschulden des Be- schuldigten in verschiedener Hinsicht als sehr leicht. Wäre nur dieses Delikt zu beurteilen, könnte eine Strafe von (bloss) 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgespro- chen werden.

- 99 - 2.8 Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Erhöhung der hypothetischen Strafe von 200 Tagessätzen Geldstra- fe für das schwerste Delikt um weitere 40 Tagessätze Geldstrafe für die drei wei- teren Amtsgeheimnisverletzungen. Aufgrund der erwähnten Strafzumessungs- gründe wäre der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu bestrafen. 2.9 Weiter zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Ver- fahrensdauer doch als recht lange bezeichnet werden muss. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei teilweisen Freisprüchen in erster Linie bei der Strafzumessung (und nicht durch Auszahlung einer Genugtuung) zu berücksichtigen (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158). Im vorliegenden Fall liegen zwischen den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Taten und dem vorliegenden Urteil jeweils rund vier Jahre, wobei insoweit nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Handlungen des Beschuldigten jeweils nicht so- fort aufflogen, sondern erst später und bloss zufällig entdeckt worden sind. Inso- weit kann noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungsge- botes gesprochen werden, da die Untersuchung und insbesondere die Auswer- tung von allen WhatsApp-Nachrichten doch recht aufwändig war. Gleichwohl er- scheint es als angemessen, der nicht unerheblichen Verfahrensdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe um 80 auf noch 160 Tagessätze Geldstrafe reduziert wird. 2.10 Zu den finanziellen Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte noch immer als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich arbeitet und dadurch netto Fr. 8'000.– pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) verdient. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.– verfüge, dass er für die Miete rund Fr. 2'000.– bezahle, und dass er keine Unter- haltspflichten habe. Demnach erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen.

3. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte mit ei- ner Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.– zu bestrafen ist.

- 100 - XI. Strafaufschub 1.1 Art. 42 Abs. 1 StGB nennt keine speziellen objektiven Voraussetzun- gen für den bedingten Vollzug einer Geldstrafe. Geldstrafen können somit regel- mässig bedingt ausgesprochen werden, sodass auch eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen bedingt ausgesprochen werden kann. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von weiteren Straftaten abzu- halten. Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Botschaft, BBl 1999, 2049). Eine günstige Prognose wird dabei vermutet. Der bedingte Strafvollzug muss folglich gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung des Vor- lebens und Charakters der beschuldigten Person eindeutige Hinweise auf eine Rückfallgefahr fehlen (Botschaft, BBl 1999 2049). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend weist der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine hinreichend klaren Anzeichen für eine ungünstige Prognose auszu- machen, womit eine günstige Prognose zu vermuten und der Vollzug der Geld- strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Die Probezeit ist dabei auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Die zusätzliche Verhängung einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten für sein Verhalten angemessen zu sanktionieren. Schliesslich dürfte dem Be- schuldigten gerade als Polizist die Tragweite einer strafrechtlichen Verurteilung auch ohne unmittelbar spürbare strafrechtliche Sanktion bewusst sein.

- 101 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person – mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Hand- lungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, bzw. wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerle- gen (BSK StPO II–DOMEISEN, Art. 426 N 6).

2. Vorliegend wird der Beschuldigte in Bezug auf drei von fünf Anklage- vorwürfen verurteilt, wobei es sich auch in Bezug auf diese drei Anklagevorwürfe jeweils um teilweise Schuldsprüche handelt. Sowohl in Bezug auf die Anzahl der erhobenen Vorwürfe als auch in Bezug auf den Unrechtsgehalt wie auch in Bezug auf das Strafmass liegt der Schuldspruch bei rund der Hälfte der Anklage (in Be- zug auf den Unrechtsgehalt etwas höher, in Bezug auf das Strafmass praktisch exakt bei der Hälfte und in Bezug auf die Anzahl der eingeklagten Delikte leicht tiefer). Demnach rechtfertigt es sich, die gerichtlichen sowie die staatsanwalt- schaftlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person (mindestens) teil- weise eingestellt oder wird sie freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, welche für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte notwendig waren. Dementspre- chend sind die geltend gemachten Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote des Verteidigers (act. 92) zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, und zur anderen Hälfte sind sie einstweilen mit einem entsprechen- den Rückforderungsrecht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weitere Kosten für die anwaltliche Verteidigung sind dem Beschuldigten nicht entstanden, hat doch die Stadtpolizei Zürich die Kosten der erbetenen Verteidigung bezahlt (act. 94 S. 31), und ist doch weder aktenkundig noch wird vom Beschuldigten geltend ge- macht, dass er diese Kosten der Stadtpolizei Zürich im Falle eines Schuldspruchs

- 102 - vergüten müsse. Von selbst versteht sich sodann, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht für die Stadtpolizei Zürich geltend machen kann, ist er doch im vor- liegenden Verfahren nicht Bevollmächtigter oder Organ der Stadtpolizei Zürich, sondern hat sich doch die Stadtpolizei Zürich ganz im Gegenteil als Privatklägerin konstituiert. 4.1 Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann eine Scha- denersatz- sowie eine Genugtuungsforderung geltend (act. 94). 4.2 Eine freigesprochene Person hat auch Anspruch auf eine Entschädi- gung für die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse auf Genugtuung, so insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4.3 Der Beschuldigte macht zunächst Schadenersatz für Gesundheitskos- ten geltend, da er infolge des Strafverfahrens psychisch gelitten und auch somati- sche Beschwerden gehabt habe. Dass ein Strafverfahren wie das vorliegende mit psychischen Belastungen verbunden ist, steht ausser Frage, und es ist auch nachvollziehbar, dass als Folge davon auch somatische Beschwerden auftreten. Diese Beschwerden wären jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auch dann entstanden, wenn die Staatsanwaltschaft nur jene Delikte unter- sucht und angeklagt hätte, für welche der Beschuldigte mit dem vorliegenden Ur- teil verurteilt wird. So erscheint es als wenig realistisch – und wird vom Beschul- digten auch nicht geltend gemacht –, dass seine Beschwerden beispielsweise deshalb entstanden sind, weil er wegen zwei passiven Bestechungen statt bloss einer passiven Bestechung angeklagt wurde, oder weil ihm die rechtliche Würdi- gung seines Verhaltens (auch) als Amtsmissbrauch besonders auf dem Magen lag. Demnach sind die entstandenen Gesundheitskosten nicht die Folge von un- zutreffenden Vorwürfen oder eines nicht rechtmässigen Verhaltens der Staatsan- waltschaft, und somit ist dem Beschuldigten für die entstandenen Gesundheits- kosten kein Schadenersatz zuzusprechen. 4.4 Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass "entgangene künftige Lohnaufbesserungen und Karriereschäden" (act. 94 S. 32) zu entschädigen sei-

- 103 - en. Ohne Frage ist ein Strafverfahren, das unter anderem den Vorwurf der passi- ven Bestechung beinhaltet, für die Karriere eines Polizisten nicht förderlich. Zur Versetzung an eine (leicht) schlechter bezahlte Stelle wäre es jedoch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann gekommen, wenn die Staats- anwaltschaft die Untersuchung von Beginn weg nur wegen den drei Amtsgeheim- nisverletzungen sowie der einen passiven Bestechung gemäss Anklagepunkt 4 geführt hätte. Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs erscheint die interne Versetzung des Beschuldigten nicht als unrechtmässig. Die Lohneinbusse, (oh- nehin nicht bezifferte) entgangene Lohnaufbesserungen sowie andere wie auch immer geartete "Karriereschäden" sind dem Beschuldigten deshalb nicht zu er- statten. Dies gilt insbesondere auch für allfällige künftige "Karriereschäden", wä- ren diese doch nicht eine Folge des Teilfreispruchs, sondern vielmehr eine Folge des Teilschuldspruchs. 4.5 Weiter verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung, wobei er diese pri- mär mit dem Umfang der medialen Berichterstattung sowie einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes begründet. Zur medialen Berichterstattung wäre es ganz offensichtlich auch dann gekommen, wenn von Beginn weg nur ein Vorwurf der passiven Bestechung sowie der Vorwurf der dreifachen Amtsgeheimnisverlet- zung im Raum gestanden wären. Dass es für die Medien eine interessante Story ist, wenn ein "Sittenpolizist" im Rahmen einer passiven Bestechung eine sexuelle Zuwendung fordert, musste dem Beschuldigten klar sein. Somit ist die mediale Berichterstattung eine – durchaus vorhersehbare – Folge des Verhaltens des Be- schuldigten, und nicht eine Folge eines übers Ziel hinaus schiessenden Verhal- tens der Staatsanwaltschaft. Demnach ist dem Beschuldigten für die mediale Be- richterstattung keine Genugtuung zuzusprechen. 4.6 Was schliesslich das Beschleunigungsgebot betrifft, so wurde der lan- gen Verfahrensdauer bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getra- gen. Eine doppelte Berücksichtigung sowohl bei der Strafzumessung als auch durch die Zusprechung einer Genugtuung erscheint weder als erforderlich noch als angemessen, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Verletzungen des Beschleunigungsgebotes bei Teilfreisprüchen nur dann eine

- 104 - Genugtuung geschuldet ist, wenn der Verfahrensdauer nicht bereits durch die Reduktion der Strafe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Verweis auf BGE 133 IV 158).

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte – nur, aber immerhin – die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat. Umgekehrt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, wobei im Um- fang der Hälfte dieser Kosten ein Nachforderungsrecht besteht. Sodann sind die Begehren des Beschuldigten auf Prozessentschädigung für die Kosten der erbe- tenen Verteidigung, auf Zusprechung von Schadenersatz sowie auf Zusprechung von Genugtuung vollumfänglich abzuweisen. XIII. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der folgenden Ge- genstände bzw. Dokumente, um diese bei den Akten zu belassen:

a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr, 2) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413),

b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),

c) Editionsantwort der E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile Nr. 3 vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),

d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13).

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2. Bei all diesen Dokumenten bzw. Gegenständen handelt es sich um zumindest nicht von vornherein irrelevante Aktenstücke, und so stellt denn auch die Verteidigung keinen gegenteiligen Antrag. Demgemäss rechtfertigt es sich, diesem Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Be- schwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des sich bestechen Lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 4) sowie

- der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 1, 2 und 4).

2. Von den Vorwürfen

- des sich bestechen Lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 1),

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- des mehrfachen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB (betreffend An- klagepunkte 1 und 4) sowie

- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (betref- fend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebenen Kosten – werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.

7. Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.:

- 107 - Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der gesamten Kosten der amtlichen Verteidi- gung (Fr. 38'856.85).

9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen:

a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr, 2) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413),

b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),

c) Editionsantwort der E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile Nr. 3 vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),

d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13).

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10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

11. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung von Schadenersatz für entgangenen Lohn sowie für medizinische Dienstleistungen wird abgewie- sen.

12. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Prozessentschädi- gung für die Kosten der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben)

- den amtlichen Verteidiger (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

- die Privatklägerin 1 (versandt als Gerichtsurkunde)

- die Privatklägerin 2 (versandt als Gerichtsurkunde)

- den Privatkläger 3 (versandt als Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an

- den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- die Privatklägerin 1

- die Privatklägerin 2 (ad acta)

- den Privatkläger 3

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die Bezirksgerichtskasse

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

- 109 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. August 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Bezirksrichter: Gerichtsschreiber: lic.iur. Dienst lic.iur. Utz Zur Beachtung:

- 110 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.