Sachverhalt
4.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 4.1.1. Im ersten Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, auf entsprechende Anfrage von E._____ am 4. Juli 2013 ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem POLIS auf Personenstämme von C._____, geboren am tt. Juni 1953, sowie auf den Personenstamm und ein Geschäft von E._____, geboren am tt. August 1976, zugegriffen zu haben und tags darauf E._____ ab seinem privaten Natel mit der Rufnummer 2 per SMS mitgeteilt zu haben, dass das POLIS in Bezug auf die von ihr gegenüber dem Beschuldigten erwähnten Probleme mit C._____ nichts Nützli- ches enthalte ([übersetzt]:"ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn, aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe" [wörtlich: "encontrei nada de ele por sua ajuda]). In der Folge habe er sich das Geburtsdatum von C._____ rückbestä- tigen lassen. Als Gegenleistung für dieses Tun habe der Beschuldigte von E._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch E._____ aufgelösten intimen Beziehung anbegehrt (Urk. 75 S. 3 f., Urk. 107 S. 18 ff.). 4.1.2. Der diesem Anklagesachverhaltsteil zugrundeliegende ursprünglich in portugiesischer Sprache verfasste und ins Deutsche übersetzte SMS-Verkehr ist in den Akten dokumentiert und vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 107 S. 26 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und Urk. D1 67/5 S. 10, Urk. D1 56/3/5 S. 25 ff. und Beilage VI, Urk. 107 S. 29 ff., Urk. 175 S. 5). 4.1.3. Unbestritten und nachgewiesen ist sodann, dass der Beschuldigte, wie ihm dies zur Last gelegt wird, im polizeiinternen Rapportsystem POLIS am 4. Juli 2013 auf die Personenstämme 3 und 4 von C._____ und 5 von E._____ sowie deren Geschäft 6 zugegriffen hat (Urk. 75 S. 3, Urk. 107 S. 28 mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 31, 34 und Urk. D1 67/7 S. 16 sowie Urk. 107 S. 31 f. mit Ver- weis auf Urk. D1 56/3/5 S. 32 und Prot. I S. 9, Urk. 175 S. 5). Im Zeitpunkt des
- 32 - Zugriffs unter den erwähnten Personendaten von C._____ sichtbar waren mit der Vorinstanz folgende Einträge (Urk. 107 S. 31 f., Urk. D1 56/3/5 S. 30): "NachEig" mit Info "Diebst J._____ Ntrag betr. E._____" und Erstelldatum 28. August 2003, "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001, "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt), "Archiv" mit Erstelldatum
10. Mai 2000. 4.1.4. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Kurznachrichten sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Zugriff auf die im POLIS gespeicherten Daten von C._____ auf Begehren von E._____ erfolgte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f., 9; Urk. 75 S. 4; Urk. 107 S. 19, 29 ff., Urk. 175 S. 7). So schrieb sie dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 (übersetzt): "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", worauf- hin der Beschuldigte unter anderem geantwortet hatte (übersetzt): "Liebling, ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss" (Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 167). E._____ wollte sich in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO mit Ausnahme der Bestätigung der ihr zugeordneten Telefonnummer nicht zum Sachverhalt äussern (Urk. D1 69/2/15 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte erklärte, E._____ habe ihm damals sinngemäss mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann C._____ missbraucht, geschlagen bzw. schlecht behandelt wer- de (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f.; Urk. 94 S. 13). Der Grund, wes- halb sie nach Einträgen von C._____ im Polizeicomputer gefragt habe, seien ihre Probleme mit diesem gewesen (Urk. D1 67/7 S. 7). Er habe wissen wollen, was für eine Person C._____ sei, weil E._____ ihm gesagt habe, dass er gewalttätig sei (Prot. I S. 9). Er habe nach Hinweisen und Geschäften gesucht, wonach C._____ als gewalttätige Person mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (Urk. D1 52/1 S. 38). Der Zugriff auf das POLIS sei bei der Polizei fast eine Reflexhand- lung, sobald man erfahre, dass eine Person möglicherweise eine strafbare Hand- lung begangen haben könnte. Unter Umständen hätte er – auch ohne Anzeige von E._____ – entsprechende Mittel ergreifen müssen. Dazu sei er als Polizist verpflichtet (Prot. I S. 9). Zum Beispiel wäre denkbar gewesen, eine Streife vor- beizuschicken (Urk. 107 S. 26 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/5 S. 3 f.). Er habe als Polizist und nicht als Privatperson nachgeschaut. Er habe in Erfahrung bringen
- 33 - wollen, ob er Massnahmen einleiten müsse (Urk. 107 S. 27 und 33 mit Verweis auf Urk. D1 67/7 S. 8 f.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er als Grund für den Datenzugriff häusliche Gewalt an (Urk. 175 S. 6). 4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den vom Beschuldigten angegebene Grund für die Konsultation des POLIS mangels Beweises des Gegenteils als erstellt (Urk. 107 S. 32, S. 34 f.). Die Staatsanwaltschaft sieht die Begründung des Beschuldigten, wonach er sich aufgrund der Aussagen von E._____ als Polizist verpflichtet ge- fühlt habe, im POLIS nachzuschauen, um gegebenenfalls Massnahmen zu ergrei- fen, als Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 177 S. 10). Ausser der Aus- sagen des Beschuldigten spricht in der Tat nichts dafür, dass die Anfrage von E._____ vor dem Hintergrund angeblich oder tatsächlich erlittener oder befürchte- ter häuslicher Gewalt erfolgte. Dem Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ kann entsprechendes mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht entnommen werden (Urk. 177 S. 10 f., vgl. dazu Urk. 56/3/5 Beilage VI) und es wird auch nicht behauptet, dass E._____ Anzeige erstattet oder der Beschuldigte irgendwelche Massnahmen ergriffen hätte. Wie gesehen hat E._____ keine Aus- sagen gemacht und C._____ hat die Ausübung häuslicher Gewalt zum Nachteil von E._____ in Abrede gestellt (Urk. D1 69/1/3 S. 8 f.), was aber vor dem Hinter- grund möglicher Konsequenzen nicht erstaunt, selbst wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Jedenfalls hätte eine Nachschau im POLIS überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Anfrage von E._____ tatsächlich darauf abgezielt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob C._____ in der Vergangenheit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bei der Polizei verzeichnet worden war, bzw. ob eine ihrer An- zeigen oder Hilferufe bereits zu Konsequenzen geführt hatten, wie dies die Ver- teidigung glauben machen will (Urk. 175 S. 10, 16 f., 28). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht bemerkte (Prot. II S. 17), waren die Eheleute C._____ / E._____ nämlich in K._____ SZ wohnhaft (vgl. Urk. D1 56/3/5 S. 31 und Urk. D1 69/2/15 S. 5) und hätten daher allfällige frühere Fälle von häuslicher Gewalt angesichts des Zuständigkeitsbereiches gar keinen Eingang in das von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betriebene POLIS gefunden (§ 2 POLIS VO). Die Anfrage von E._____ musste demnach vor einem anderen Hintergrund erfolgt sein, als dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung glauben
- 34 - machen will und von der Vorinstanz auch so übernommen wurde. Aber auch wenn die Konsultation des POLIS vor dem Hintergrund angeblicher häuslicher Gewalt erfolgt wäre, hätte es für den Beschuldigten mit der Vorinstanz jedenfalls keinen Grund gegeben, die aus dem POLIS gewonnenen Erkenntnisse E._____ mitzuteilen (vgl. Urk. 107 S. 39). 4.1.6. Nach erfolgtem Zugriff auf das POLIS antwortete der Beschuldigte E._____ auf portugiesisch: "…encontrei nada de ele por sua ajuda…". Im Auswertungsbe- richt wurde das übersetzt als "… ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint zu deiner Hilfe)", was so (ohne den Zusatz "anm. evt. gemeint") in die Anklageschrift übernommen wurde (Urk. 75 S. 3, Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 170). Daraus folgerte die Staatsan- waltschaft in ihrer Anklageschrift, dass der Beschuldigte E._____ polizeiinterne, vertrauliche, für sie auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnisse verra- ten habe (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Wortlaut der Übersetzung, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er keine Daten aus dem Polizeicomputer weitergegeben habe, da seine Information nicht richtig ge- wesen sei (Urk. D1 52/1 S. 37, 67/5 S. 3, 67/7 S. 8, 67/9 S. 2 f.; Urk. 107 S. 26, 28, 33). Mit seiner Mitteilung habe er – leider in seinem schlechten Portugiesisch
– mitteilen wollen, dass er C._____ nicht gefunden habe (Urk. D1 67/7 S. 9, 22). Er habe sie angeschwindelt (Urk. D1 52/1 S. 37). Er habe gehofft, dass sie nicht mehr danach fragen würde, wenn er ihr sage, dass er ihn nicht gefunden habe (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8). Er gebe zu, dass es die bessere Idee ge- wesen wäre, ihr zu sagen, dass er nicht nachschauen werde (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8, Urk. 107 S. 28). Er habe ihr nichts von den effektiven Einträgen gesagt, da es ihm ja verboten sei, polizeiliche Daten unbefugt an Dritte weiterzu- geben (Urk. D1 67/7 S. 24). Er habe keine geschützten Daten weitergegeben bzw. nie die Absicht gehabt, amtsgeheime Daten weiterzugeben (Urk. D1 52/1 S. 32, 35, 37; Urk. D1 67/5 S. 3; vgl. auch Urk. 107 S. 28). Er habe sicher nicht ein Amtsgeheimnis verraten wollen. Mit seinen Worten habe er sicherstellen wol- len, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7).
- 35 - 4.1.7. Mit der Vorinstanz vermag dies in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft nicht zu überzeugen. Wie gesehen wendet sich der Beschuldigte nicht ge- gen die Übersetzung und macht selbst geltend, dass er mit dem Passus "por sua ajuda" sinngemäss gemeint habe, "um dir zu helfen". Für ihn sei aber massge- bend, dass er ihr inhaltlich nichts weitergegeben habe. Sie habe ihn um Hilfe ge- beten und er habe ihr sinngemäss zurückgeschrieben, dass er ihr nicht helfen könne (Urk. D1 67/9 S. 2). Auch die Verteidigung betont, dass die Auskunft des Beschuldigten lediglich darin bestanden habe, dass er "diesbezüglich" nichts ge- funden habe (Urk. 110 S. 5) bzw. dass er ihr mitgeteilt habe, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (Urk. 176 S. 9, 17). Vor diesem Hintergrund trifft es aber gerade nicht zu, wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine Auskunft nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt hätte, dass er gar keine Einträge betreffend C._____ im Polis gefunden habe, sondern eben nichts, was ihr helfen könnte. Auch diese Rechtfer- tigungsversuche vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 4.1.8. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei der vom Beschuldigten übermittelten Information überdies um eine
– wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. 75 S. 3) und entgegen der Verteidi- gung – polizeiinterne, vertrauliche und für E._____ auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnis (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1.4.4 - 5.1.4.9). 4.1.9. Wie gesehen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, als Gegenleistung für die Informationen die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen verlangt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.1). Solches kann gestützt auf den in der Anklageschrift wiedergegebenen SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ (vgl. Urk. 75 S. 4 ff., vgl. auch Urk. 107 S. 43 ff.) entgegen der Staatsanwaltschaft aber nicht erstellt wer- den. Ein Konnex zwischen der vom Beschuldigten preisgegebenen Information und den Versuchen des Beschuldigten zur Wiederaufnahme der Beziehung ist nicht gegeben. Mit der Vorinstanz ist insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schuldigte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 (also seit der angeblichen Auflösung der [sexuellen] Beziehung durch
- 36 - E._____ bis zur Mitteilung betreffend den POLIS-Eintrag, vgl. dazu Urk. 75 S. 4) immer wieder um Treffen ersucht hatte und sich das (Schreib-)Verhalten des Be- schuldigten auch nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert hat (Urk. 107 S. 49). So fällt etwa auf, dass er sich bereits am 3. März 2013 in einer Kurzmittei- lung auf ein (angebliches) Versprechen von E._____ hinsichtlich eines Treffens berufen hat (Urk. 75 S. 7). Dass der Beschuldigte sich ein Treffen als Gegenleis- tung für die Information aus dem POLIS hat versprechen lassen bzw. ein Treffen als Gegenleistung gefordert oder angenommen hat, geht aus dem SMS-Verkehr – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 94 S. 18, Urk. 176 S. 11 ff.) – nicht hervor. Gestützt auf das Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mit der Vo- rinstanz nicht nachgewiesen werden, dass er E._____ je zu verstehen gegeben hat, dass sie ihm aufgrund der Information über C._____ etwas schulde (Urk. 107 S. 49). 4.1.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der erste Anklage- sachverhaltsteil mit Ausnahme der angeblich geforderten Gegenleistung erstellt ist. 4.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____-Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, F._____ am
2. Oktober 2013 ohne dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin L._____ World AG um 13:57.48 Uhr per SMS mitgeteilt zu haben, dass tags zuvor in die L._____ Bar an der …-Strasse … in M._____ ZH eingebro- chen worden sei und er – der Beschuldigte – als Stagier des Forensischen Insti- tuts vor Ort die Spuren gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich um ei- ne der Öffentlichkeit nicht bekannte, amts- und privatgeheime Tatsache gehan- delt. Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Bar-Betreiberin L._____ World AG an der Geheimhaltung zwar nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte bei seinem Tun aber nicht gewusst habe (Urk. 75 S. 13). 4.2.2. Dass der Beschuldigte F._____ die Kurznachricht mit entsprechendem In- halt geschrieben hat, ist nicht bestritten und kann dem bei den Akten liegenden
- 37 - Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2014 entnommen werden (Urk. 107 S. 51 f. mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 41, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., vgl. auch Urk. D1 52/3 S. 9, Prot. I S. 11, Urk. 107 S. 19, Urk. 175 S. 7 f.). Da es sich bei F._____ um eine unbeteiligte Privatperson handelt, steht fest, dass die Mitteilung ohne dienstlichen Grund erfolgte, was überdies unbestritten ist. 4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann die Darstellung des Be- schuldigten, wonach F._____ im Zeitpunkt des SMS bereits Kenntnis vom Ein- bruchdiebstahl hatte (vgl. dazu Urk. D1 52/3 S. 9, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., Urk. 94 S. 19, Urk. 176 S. 38 ff.), nicht widerlegt werden (Urk. 107 S. 52). N._____, der Betreiber der Bar und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ World AG, führte aus, dass er zwar nicht mehr konkret wisse, ob er mit F._____ über diesen Einbruchdiebstahl gesprochen habe, sie hätten aber verschiedentlich schon Einbrüche gehabt und er spreche dann auch mit seinen Gästen darüber. F._____ sei ein Freund von ihm und er spreche auch mit ihm über solche Vor- kommnisse. Es sei kein Geheimnis. Jedermann dürfe es erfahren (Urk. D1 69/3/6 S. 4 ff.). Es sei möglich, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldig- ten bereits Kenntnis vom Einbruch gehabt habe (a.a.O. S. 12). Auch F._____ er- klärte, dass er nicht mehr wisse, ob er bei jenem Einbruch die Information zuerst von N._____ oder dem Beschuldigten erhalten habe. Über N._____ habe er si- cher von drei Einbrüchen erfahren und der Beschuldigte habe ihm von einem Ein- bruch berichtet (Urk. D1 69/4/11 S. 4). Es sei möglich, dass er dem Beschuldigten später gesagt habe, dass er es bereits gewusst habe, als dieser ihm vom Ein- bruch berichtet hatte (a.a.O. S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist – mit der Vo- rinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten über den Einbruch bereits Bescheid gewusst hatte, nicht aber über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensi- cherung (Urk. 107 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass F._____ auch Kenntnis über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung hatte, wird denn auch vom Beschuldigten nicht behauptet (Urk. D1 52/3 S. 9, D1 67/19 S. 35, 37) und auch N._____ gab an, über den Einsatz des Beschuldigten vor Ort keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1 69/3/6 S. 6, 9 f.).
- 38 - 4.2.4. Ob es sich bei den Informationen um amts- und privatgeheime Tatsachen handelte und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der juristische Vertreter der L._____ World AG, N._____, an der Geheimhaltung des erwähnten Einbruchdiebstahls nicht interessiert war, wird ihm Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu klären sein (vgl. nachstehende Erw. 5.2.4). 4.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14.47.24 MESZ bis ca. 14.58.03 UHR MESZ (entspricht 12.47.24 bzw. 12.58.03 Uhr UTC) ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund in dem polizeiinternen Rapportsystem POLIS nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen O._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht zu ha- ben. Dabei habe er zweimal auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Doku- mentenlisten Stamm Nr. 7 von O._____ P._____, geboren am tt. Dezember 1979, zugegriffen. Gleichentags habe er dann von seiner privaten Telefonnummer 2 per WhatsApp.net eine Nachricht an die von B._____ - (nachfolgend: B._____), gebo- ren am tt. Dezember 1971, benutzte Rufnummer 8 versandt, mit dem Inhalt "Hausfrau, 9 [Handynummer]", wobei er zu diesem Tun von B._____ veranlasst worden sei. Als Gegenleistung für die Information seien ihm von B._____ sexuelle Zuwendungen angeboten worden bzw. habe der Beschuldigte solche eingefordert (Urk. 75 S. 15 f.). 4.3.2. Die Anklagebehörde stützt sich bei der Begründung des Anklagevorwurfs auf den bei den Akten liegenden und in der Anklageschrift auszugsweise wieder- gegebenen WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 75 S. 16 f., Urk. 93 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1 68/42/10 S. 17 und 68/42/11/24). Der Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist un- bestritten und damit erstellt (Urk. 107. S. 62 f., 69 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 35 ff.; Prot. I S. 13). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung – erstmals im ganzen Verfahren, dafür aber immer wieder – bestreitet, dass der Be- schuldigte die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" überhaupt versandt habe (Urk. 176 S. 56, 58 ff., 65) und auch der Beschuldigte dies heute erstmals in Fra-
- 39 - ge stellte (Urk. 175 S. 9), ist zu bemerken, dass diese Vorbehalte nicht mit den früheren Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den ganzen in der Anklageschrift aufgeführten WhatsApp-Verkehr mit B._____ ausdrücklich und vorbehaltlos (Prot. I S. 13). Auch auf separaten Vorhalt hin, ob er B._____ die Te- lefonnummer und das Wort "Hausfrau" mitgeteilt habe, stellte er das nicht in Ab- rede, sondern führte rechtfertigend aus, die Angaben seien B._____ bereits be- kannt gewesen (Prot. I S. 13). Das veranlasste den Staatsanwalt zur Zusatzfrage, weshalb er denn B._____ die Telefonnummer und "Hausfrau" gesendet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass sie diese Angaben bereits hatte. Daraufhin erklärte der Beschuldigte, angenommen zu haben, B._____ habe die Nummer entweder gelöscht oder verloren, weshalb er sich zu seinem Vorgehen legitimiert gesehen habe (Prot. I S. 14). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Verteidigung – fettgedruckt und unterstrichen – wiedergegebenen Antwort des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo er festge- halten hatte, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, B._____ sensible Informationen aus der Datenbank POLIS preiszugeben, und er habe dies auch nicht getan (Urk. 176 S. 60; vgl. Urk. D1 67/58 S. 11). Entgegen dem, was die Verteidigung sinnentstellend glauben machen möchte, bezieht sich nämlich die Aussage des Beschuldigten, er habe "dies auch nicht getan", offensichtlich nicht auf die WhatsApp-Mitteilung als Solche, sondern darauf, dass er auch dort die Auffas- sung vertrat, er habe keine sensible Information weitergegeben. Unbehelflich ist auch, wenn die Verteidigung mit Aussagen von B._____ in deren Einvernahmen vom 15. Juli 2016 und 18. November 2016 Zweifel daran säen möchte, dass die fragliche Mitteilung erfolgt sei (Urk. 176 S. 58 f.): Vielmehr muss festgehalten werden, dass B._____ bereits in der vorgängigen Einvernahme vom 8. Juli 2016 in keiner Weise in Abrede gestellt hatte, die fragliche Mitteilung des Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D1 69/7/5 S. 11) – was die Verteidigung geflissentlich verschweigt. Und gar aktenwidrig ist deren Behauptung, B._____ habe in Frage 20 (der Befragung vom 18. November 2016, Urk. D1 69/7/10) "NOCHMALS, zum x-ten Mal, [gesagt] dass sie KEINE Antwort vom Beschuldigten auf ihre Anfrage erhalten habe". Es bleibt das Geheimnis der Verteidigerin, wo sie in der angeführ-
- 40 - ten Aktenstelle eine solche Aussage von B._____ sehen will. Dass B._____ die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" tatsächlich erhalten hatte, zeigt sich im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz auch im weiteren Chat-Verlauf (Urk. 93 S. 50, vgl. dazu Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Be- schuldigter: "ach… hat sie also am Nachmittag angerufen?" B._____: "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen"). Der Beschuldigte sagte dazu bloss, dass es offenbar die falsche Nummer gewesen sei (Urk. D1 67/44 S. 36, Urk. 93 S. 50). Im Sinne der Zugaben des Beschuldigten und der im Übrigen auch zweifelsfreien Datenauslese (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9) ist damit der gesamte Chat-Verkehr und damit auch die Bekanntgabe der Telefonnummer sowie des Berufes von O._____ P._____ an B._____ gemäss Anklageschrift erstellt. Eine Datenanalyse des Privathandys von B._____, wie dies von der Verteidigung be- antragt wurde (Urk. 176 S. 56, 58), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Anerkannt vom Beschuldigten ist sodann der Zugriff auf die POLIS- Datenbank (Prot. I S. 13, Urk. 175 S. 9, vgl. zu den POLIS Zugriffen Urk. D1 68/42/10 S. 18). 4.3.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, von B._____ veranlasst worden zu sein, das POLIS zu konsultieren bzw. ihr Informationen zukommen zu lassen, die er aus dieser Quelle bezogen hatte. Das wäre auch völlig unglaubhaft. Schon auf- grund der zeitlichen Nähe zwischen der Anfrage von B._____ (12. Juni 2013 08.43.18 Uhr UTC "Amor nao tem os numeros registrado" [Urk. D1 68/4211/24 S. 8], 13.47.23 Uhr UTC "Se for ela mesmo entao recebe" vgl. für die Überset- zung Urk. 75 S. 16), dem Zugriff auf die Datenbank POLIS (12.57 und 13.38 Uhr UTC, Urk. D1 68/42/10 S. 18) sowie der Preisgabe durch den Beschuldigten (13.49.41 Uhr UTC) kann ein Zusammenhang zwischen der Anfrage und Mittei- lung der Daten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 4.3.3.1. Daran vermögen auch die von B._____ – als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO – gemachten Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Gemäss ihrer Darstellung habe sie den Be- schuldigten nie darum ersucht, die POLIS-Datenbank zu konsultieren, sondern ihn lediglich darum gebeten, bei Google bzw. im Internet die Nummer nachzufor-
- 41 - schen, da sie bei der Arbeit keinen Internetzugang gehabt habe. Sie habe ihm die Nummer gegeben und gefragt, ob er im Internet herausfinden könne, wer diese Person sei. Sie habe dann – wie bereits zuvor – abermals erfolglos versucht, die- se O._____ zurückzurufen. Da habe sie wiederum mit A._____ Kontakt aufge- nommen und ihn gebeten, von seiner Nummer diese angebliche O._____ anzuru- fen, da diese bei ihren Anrufen das Telefon nicht abgenommen habe. Am Folge- tag habe sie wiederum erfolglos versucht, O._____ zu erreichen. Am Abend habe sie dann vom Telefon ihres damaligen Freundes (und heutigen Ehemannes) Q._____ B._____ anzurufen versucht und als sie die Nummer eingegeben habe, habe sie festgestellt, dass diese in seinem Telefon unter einem Männername ge- speichert war. Als sie dann angerufen habe, habe diese angebliche O._____ ab- genommen und melodiös Hallo gesagt, woraufhin sie –B._____ – das Telefon aufgehängt habe. Damit konfrontiert habe ihr ihr jetziger Ehemann erklärt, dass er O._____ an einer Tankstelle kennengelernt und ihre Nummer unter einem Männername gespeichert habe, da sie –B._____ – zur Eifersucht neige (Urk. D1 69/7/6 S. 4 ff.). Auch in der Folge betonte B._____, dass sie den Beschuldigten lediglich gebeten habe, im Internet nachzuforschen. Sie glaube, sie habe ihm dann noch geschrieben, dass sie die Nummer im Internet registriert nicht gefun- den habe, nachdem sie am Abend selbst nachgeschaut habe. Die Nummer habe sie von ihrem Display abgelesen, als diese O._____ sie angerufen habe. Sie habe A._____ die Nummer gegeben. Sie glaube, sie habe auch den Namen gegeben, könne sich aber nicht mehr erinnern (a.a.O. 9 f.). Die Nummer habe sie ja schon gehabt. Von einer Suche im Polizeisystem habe sie nichts gewusst. Wenn er dort gesucht habe, dann aus eigenem Willen, vielleicht aus Neugier (a.a.O. S. 20). Mit ihrer Nachricht "Liebling, die Nummern sind nicht registriert", habe sie gemeint, dass die Nummer im Google, im Internet, nicht registriert sei (a.a.O. S. 25). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, erklärte sie, dass er sie offenbar falsch verstanden habe. Sie habe die Frau ja gar nicht gekannt und nicht auf ei- nen Anruf von ihr gewartet. Sie respektiere aber seine Interpretation. Sie verstehe auch nicht, weshalb A._____ gesagt habe, dass es dann offenbar die falsche Nummer gewesen sei, sie habe ihm ja die richtige Nummer gegeben. Darüber
- 42 - könne sie nichts sagen, vielleicht sei es auch die falsche Nummer gewesen, die sie ihm gegeben habe (a.a.O. S. 31). 4.3.3.2. Nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, dass B._____ offenbar einen Anruf erhalten hatte und sie mehr über diese Anruferin in Erfahrung bringen woll- te. Dies wurde von Q._____, ihrem Ehemann, in der Zeugeneinvernahme vom
13. September 2016 insoweit bestätigt, als er in das Geschehen involviert war und entsprechend darüber berichten konnte. So bestätigte er, dass seine Frau damals von seinem Telefon aus die Rufnummer gewählt habe, von welcher sie of- fenbar angerufen worden sei und auf die sie dann von ihrem Telefon erfolglos versucht habe zurückzurufen, und dann der gespeicherte Kontakt erschienen sei und O._____ den Anruf entgegen genommen habe (Urk. D1 69/9/2 S. 8). 4.3.3.3. Damit steht gleichzeitig fest, dass B._____ die Nummer von dieser O._____ bei ihrer Anfrage an den Beschuldigten bereits gekannt hatte bzw. sie diese – wie von ihr geschildert – bei deren Anruf vom Display ablesen konnte. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 176 S. 57 ff.). Offenbar war dies aber eine andere Nummer, als jene, die der Beschuldigte ihr nach Konsultation der POLIS-Datenbank mitgeteilt hatte. So antwortete B._____ dem Beschuldigten am
13. Juni 2013 um 15.05.40 Uhr UTC "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen :-(" (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9). Das ergibt sich auch aus der Ge- genüberstellung von Q._____ und O._____ P._____, der einstigen Inhaberin der vom Beschuldigten preisgegebenen Telefonnummer 9. Aus der Gegenüberstel- lung hat sich nämlich ergeben, dass sich die beiden noch nie getroffen haben (Urk. D1 69/8/6 5 ff. = Urk. D1 69/8/3 S. 5 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wenn er vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass B._____ die Telefonnummer, wie auch die Berufsbezeichnung von O._____ bereits gekannt habe, weshalb er keine sensiblen Daten bekannt gege- ben habe (Urk. 67/44 S. 35, Urk. 67/58 S. 13, Prot. I S. 13, Urk. 176 S. 60), wider- spricht er sich zum einen selbst (an anderer Stelle führte er aus, dass B._____ ihn kontaktiert habe, da diese die Nummer von O._____ offenbar nicht anders erhält- lich habe machen können [Urk. 67/44 S. 35 ff.]), und macht dies überdies auch keinen Sinn. Zwar trifft wie gesehen zu, dass B._____ die Rufnummer von
- 43 - O._____ gekannt hatte, da sie diese ja offenbar vom Display ablesen konnte. Dies war aber neben dem Vornamen die einzige Information, die B._____ von dieser Anruferin wusste. Es liegt auf der Hand, dass eine Anfrage zum Zweck er- folgte, daraus einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. So ist denn auch erstellt, dass B._____ unter anderem in Erfahrung bringen wollte, welchen Beruf diese O._____ ausübt (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Urk. 75 S. 17, Urk. 107 S. 63: "Qual beruf?" um 13.49.15 UTC, übersetzt "Welcher Beruf?"), was der Beschuldigte mitsamt ei- ner Telefonnummer dann ja auch mitgeteilt hat. 4.3.3.4. Nicht zielführend erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach O._____ P._____ gemäss den Akten die Telefonnummer 9 bereits im Jahr 2009 abgegeben habe und insofern kritisiert, dass der oder dem Beteiligten nicht nach- gegangen worden sei, welcher seit 2009 tatsächlich über diese Telefonnummer verfügt habe (Urk. 110 S. 4). Aufgrund der auf das Editionsbegehren der Staats- anwaltschaft erteilten Auskunft der Swisscom vom 21. Oktober 2016 sowie der Klarstellung vom 4. November 2016 steht fest, dass im anklagerelevanten Zeit- punkt die im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson einvernommene O._____ P._____ Inhaberin der Telefonnummer 9 war (Urk. D2 13/1, D2 13/5, D2 13/16 und Urk. 159 S. 4). 4.3.3.5. Als widerlegt gelten können sodann die Aussagen von B._____, wonach sie den Beschuldigten lediglich darum gebeten habe, im Internet – und nicht in der POLIS-Datenbank – nachzuforschen. Auch wenn sie – gemäss ihren nicht wi- derlegbaren Aussagen – offenbar während des Tages keinen Internetzugang hat- te, war es ihr am Abend zu Hause möglich, eigene Nachforschungen im Internet zu tätigen (Urk. D1 69/7/6 S. 9). Ihre Anfrage an den Beschuldigten am Folgetag macht demnach nur Sinn, wenn sich diese auf eine vom Internet verschiedene In- formationsquelle bezogen hat. Gemäss ihrer Nachricht an den Beschuldigten war die Nummer im Internet ja gerade nicht registriert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1). Überdies wäre auch nicht zu erwarten, dass – was noch zu erstellen sein wird – für eine allgemein zugängliche Information aus dem Internet eine Gegenleistung gefordert wird.
- 44 - 4.3.4. Dass der Beschuldigte von B._____ etwas verlangt und B._____ etwas in Aussicht gestellt hatte, kann dem unbestrittenen WhatsApp-Chat-Verkehr ent- nommen werden ("Se for ela mesmo entao recebe" 13:47.23 UTC, 13.47.34 Uhr UTC: promete! und 15 Sekunden später die Antwort "Se for ela eu prometo", vgl. dazu Urk. D1/68/42/10 S. 17, Urk. 75 S. 16 f. und Urk. 107 S. 62 f. und 77). Eben- so ergibt sich mit der Vorinstanz aus dem WhatsApp-Chat-Verkehr, dass das von B._____ in Aussicht Gestellte als Gegenleistung für die vom Beschuldigten abzu- gebenden Informationen verlangt worden war und er die Herausgabe der Informa- tionen vom Versprechen dieser Gegenleistung abhängig gemacht hatte (Urk. 107 S. 77). Soweit dies vom Beschuldigten bzw. von B._____ pauschal in Abrede ge- stellt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Ebenso vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, wenn er angibt, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. die Bedeutung des Geschriebenen nicht zu verstehen. Diesbezüglich sowie hinsicht- lich der Zusammenfassung der vom Beschuldigten und B._____ hierzu gemach- ten Angaben kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 107 S. 69 ff., vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten insbesondere Urk. D1 67/44 S. 38 ff., Urk. D1 67/58 S. 13, und zu den Aussagen von B._____ Urk. D1 69/7/5 S. 9 ff., Urk. D1 69/7/6 S. 8 ff.). 4.3.5. Zwar ist es prozessual das gute Recht eines Beschuldigten, die Aussage zu verweigern bzw. sich als ahnungslos bzw. nichtwissend auszugeben. Angesichts des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs wäre vom Beschuldigten indessen zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern bzw. demonstrativ ahnungslos zu geben. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschul- digten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesge- richt die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dass der Beschuldigte verzichtet, sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorzubringen, kann nicht dazu führen, theoretische
- 45 - Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9). 4.3.6. Fest steht, dass der Beschuldigte und auch B._____ im Zeitpunkt des Nachrichtenaustausches genau gewusst hatten, was der Beschuldigte (als Ge- genleistung für die Informationen) forderte (vgl. auch Urk. 107 S. 82 f.). Diesbe- züglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ohne jede Rückfrage auf das Angebot von B._____ ("Se for ela mesmo entao re- cebe" bzw. "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entgegen" oder "Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es") eingegangen war und umgehend deren Ver- sprechen gefordert hatte ("promete!" bzw. "versprich!") und dann in der Folge, wiederum ohne jede Rückfrage, was "es" denn nun sei, nur gerade zehn Sekun- den danach mit "sabato?" das Versprechen ("falls sie es sein sollte, verspreche ich es") gleich eingefordert hatte (Urk. 93 S. 53 f.). Vor diesem Hintergrund er- weist es sich als völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, zwischen dem "promete!" und "sabato?" keinen Zusammenhang zu sehen. Ebenso er- scheint nicht überzeugend, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des Chat-Verkehrs erklärt, dass er sich das "se for ela mesmo entao recebe" nicht erklären könne. Sodann vermag ihn nicht zu entlasten, wenn er ausführt, dass er das "promete" nicht verstehe, keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe und "falls sie es ist, verspreche ich es", vieles bedeuten könne (Urk. 107 S. 70 mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 38 f.). 4.3.7. Wie gesehen wird nicht nur die geforderte Gegenleistung an sich, sondern auch der gemäss Anklageschrift vorhandene sexuelle Bezug der geforderten Leistung sowohl vom Beschuldigten als auch von B._____ in Abrede gestellt (Be- schuldigter: Urk. D1 67/44 S. 35, Urk. D1 67/58 S. 13; B._____: Urk. D1 69/7/6 S. 13, 33). Wie aber die Vorinstanz in extenso und überzeugend dargelegt hat, kann das im Chat-Verkehr vom Beschuldigten für Samstag eingeforderte "es" entgegen der Beteuerungen der Beiden im Kontext nicht anders verstanden wer-
- 46 - den, als dass es sich dabei um eine sexuelle Zuwendung B._____s gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 77 ff.). Die Verteidigung setzt sich mit dieser Argumen- tation der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Hin- weis, dass die Vorinstanz da wohl etwas die Übersicht verloren habe (Urk. 176 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden: 4.3.7.1. Vorab gestützt auf den WhatsApp-Chat-Verkehr vor und nach dem fraglichen Samstag, den 15. Juni 2013, aber auch aufgrund der Aussagen von B._____, welche der Beschuldigte nicht zu kommentieren wünschte (Urk. D1 67/58 S. 2), ergibt sich, dass der Beschuldigte sich schon lange vor dem Juni 2013 nach Intimitäten mit B._____ gesehnt und ihr gegenüber dies auch kundge- tan hatte. Hierzu exemplarisch erwähnt ist von der Vorinstanz seine Nachricht vom 5. April 2013 an B._____: "Kleine Verrückte… du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege… ich bin am Leiden… ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen…" (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 1) oder am 19. Mai 2013: "hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein….!" ich mache dir eine gute Massage…!", wobei aus der Antwort von B._____ ("Hahahahahahaha du und deine Tricks" [vgl. a.a.O. S. 5]) zu schliessen ist, dass für sie klar war, dass es sich bei diesem Angebot um mehr als eine Massage gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 81). Auch am 14. Juni 2013
– und damit einen Tag vor dem Samstag, für welchen er seine Gegenleistung ge- fordert hatte – fragte der Beschuldigte bei B._____ nach, ob sie eine Massage wie letztes Mal wünsche (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9), wobei mit der Vorinstanz wie gesehen davon auszugehen ist, dass B._____ Massageangebote des Beschul- digten als Trick zu verstehen wusste, ihr (noch) näher als durch eine Massage zu kommen (Urk. 107 S. 84). Das hat B._____ im Übrigen auch bestätigt. Auf die Frage des Staatsanwaltes, was für eine Massage der Beschuldigte denn hier ge- meint habe, erklärte sie: "Das muss irgendwie eine Flirtmassage sein" (Urk. D1 69/7/6 S. 26). Schliesslich folgte gleichentags, nachdem B._____ das Massage- angebot ausgeschlagen hatte, weil sie angeblich beschäftigt war, der Hinweis von ihr, wonach der Beschuldigte doch wisse, dass sie vergeben sei und weshalb er sie zu übernehmen versuche. Mit der Vorinstanz erhellt daraus, dass es beim an- gefragten Treffen um etwas gegangen sein muss, was sich nach den gängigen
- 47 - Vorstellungen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Nun kann aber mit der Vorinstanz nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es bei einem solchen Treffen – bei dem es um "etwas" gehen sollte, dass weiter geht als eine Massage und sich für jemanden, der in einer Beziehung (mit einer Drittper- son) ist, nach den gängigen Vorstellungen nicht gehört – um sexuelle Zuwendun- gen handeln muss (Urk. 107 S. 84 f.). Dieser Schluss wird mit der Vorinstanz auch durch die vom Beschuldigten gesandten späteren Nachrichten vom 13. Juli 2013 bekräftigt, mit denen der Beschuldigte wieder um ein Treffen ersucht, was B._____ – gar ohne eingeforderte Gegenleistung – als Einladung zum Sex ver- steht, was vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 107 S. 86, vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 13 f.: Beschuldigter: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich...?! Kuss", B._____: "Du möchtest nur Sex mit mir haben!!!" "Du denkst nur daran!!!", Beschuldigter: "du denkst auch da- ran…und es ist kein Verbrechen nicht wahr?"). 4.3.7.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Aufforderungen zu einem Treffen sexu- elle Zuwendungen von B._____ erhältlich zu machen versuchte, ergibt sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 78 f.). Zwar stellte auch sie ein se- xuelles Verhältnis zum Beschuldigten in Abrede (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Es sei bloss ein Flirt gewesen und sie hätten einfach etwas gespielt. Es sei bloss Spass gewesen (Urk. D1 69/7/5 S. 19 f.). Auf entsprechende Frage führte B._____ so- dann aus, in ihrem Geschäft keine erotischen Massagen angeboten zu haben und den Beschuldigten auch nie erotisch massiert zu haben (a.a.O. S. 20). Nach an- fänglichem Bestreiten bestätigte B._____ dann aber, dass der Beschuldigte ihr In- timfreund habe werden wollen. Er habe sie immer sehen wollen. Er sei alleine gewesen und habe eine Freundin gewollt. Auf entsprechende Frage, was der Be- schuldigte mit den Nachrichten 165-0: "Wann kommst du zum Nachtessen? Kommenden Sonntag? und 167-0: ach… wie lange wirst du mich leiden las- sen….?" vom 5. Juni 2013 (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 8) gemeint habe, erklärte sie: "Er sagte mir das seit 2007, das war Spiel und Spass. Er ist ein freier Mensch und das ist nicht verboten. Es ist eine Privatsache" (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Er ha- be immer ihr Schatz sein wollen, als Paar. Sie habe aber nie mehr gewollt als ei- ne einfache Freundschaft, dennoch habe sie mit ihm ein bisschen Spass ge-
- 48 - macht. Er habe immer insistiert, gedrängelt, sei ihr nachgerannt, habe Hoffnungen gehabt. Sie habe aber immer nein gesagt, "bleiben wir bei Freundschaft". Seine Nachricht vom 15. Juni 2013 (vgl. zum Wortlaut Urk. 107 S. 84) sei so zu verste- hen, dass er keine Nerven mehr gehabt habe, dass er es satt hatte (Urk. D1 69/7/5 S. 23). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte sie, dass der Beschul- digte ihr Beziehungsfreund habe werden wollen (Urk. 69/7/6 S. 9, vgl. zum Gan- zen schon die Vorinstanz Urk. 107 S. 74 und 78 f.). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 71 mit Ver- weis auf Urk. 67/58 S. 2). 4.3.7.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte offenbar (auch) ein intimes Verhältnis mit B._____ angestrebt hatte, erscheint es mit der Vorinstanz als völlig lebensfremd, wenn B._____ auf konkreten Vorhalt, was sie "für den Fall, dass sie es ist", habe versprechen sollen, als einer von mehreren Erklärungsversuchen vorbrachte, dass es vielleicht um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sein könnte (Urk. 107 S. 71 f., 85; Urk. D1 69/7/5 S. 13, 22; Urk. D1 69/7/6 S.15), wobei sie dann an anderer Stelle auf konkrete Frage des Staatsan- waltes wieder verneinte, dem Beschuldigten versprochen zu haben, in den Aus- gang zu gehen, "falls sie es ist" (Urk. 107 S. 72, Urk. D1 69/7/6 S.16). Abgesehen davon, dass B._____s Erklärungsversuche schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil sie immer wieder andere Varianten vorbringt (einmal soll es um Ausgang bzw. etwas Trinken gegangen sein, einmal um einen Grillabend und einmal will sie gar nichts versprochen haben, vgl. dazu Urk. 107 S. 71 ff.), muss mit der Vorinstanz in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte bei seiner Gegenleistung (Herausgabe der POLIS-Daten) – für den Fall, dass sein Vorgehen ans Licht kommen würde – immerhin mit der Möglichkeit strafrechtlicher bzw. dis- ziplinarischer Konsequenzen rechnen musste (Urk. 107 S. 85). Dass er solche Konsequenzen für ein rein platonisches Treffen in Kauf genommen haben könnte, ist nicht anzunehmen, zumal aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt gel- ten kann, dass solche Treffen – wenn auch nur selten und vorab in der Öffentlich- keit – auch ohne Erbringung einer Gegenleistung schon ohnehin stattgefunden hatten (vgl. Urk. D1 69/7/5 S. 14; Urk. D1 69/7/6 S. 8 f., 21, 26).
- 49 - 4.3.7.4. Damit steht fest, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vor- geworfen – als Gegenleistung für die von ihm zu liefernden Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert hatte. Mit der Vorinstanz nicht zu beurtei- len ist vorliegend demgegenüber, ob B._____ in der Folge sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat, da – wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung richtig aufgezeigt hat – bereits ein Fordern tatbestands- mässig ist (Urk. 107 S. 77 f., 88). 4.3.8. Damit ist auch der vierte Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 5.1.1. Ausgangslage 5.1.1.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem ersten Anklage- sachverhaltsteil den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Hingegen hat sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Amtsmissbrauches gemäss Art. 312 StGB sowie der Bestechung gemäss Art. 322quater StGB freigesprochen (Urk. 107 S. 33 ff.). 5.1.1.2. Wie gesehen verlangt die Verteidigung berufungsweise auch einen Frei- spruch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung demgegenüber einen Schuldspruch auch bezüglich des Amtsmissbrauches sowie des Sich bestechen lassens (vgl. vorstehende Erw. 2.1). 5.1.2. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) Dem Beschuldigten kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – sachverhaltlich wie gesehen nicht nachgewiesen werden, dass er von E._____ für die Herausgabe der Informationen eine Gegenleistung gefordert hat (vgl. vorste- hende Erw. 4.1.9 und 4.1.10). Zwar hat er über eine beträchtliche Zeit hinweg E._____ immer wieder kontaktiert, im Bestreben, dass diese die von ihr abgebro-
- 50 - chene (intime) Beziehung zu ihm wieder aufnehme. Am tatbeständlich erforderli- chen Äquivalenzverhältnis dieser Forderung zur erfolgten Bekanntgabe von Er- kenntnissen aus dem POLIS fehlt es jedoch. Mithin ist der Tatbestand im Sinne von Art. 322quater StGB mit der Vorinstanz nicht erfüllt und der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 107 S. 42, 47 ff.). 5.1.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.1.3.1. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB betrifft, sah die Vorinstanz die für die Tatbestandsverwirklichung vorausgesetzte Ausübung von Zwang nicht erfüllt, weil das Verhalten des Beschuldigten bis zur
– nachstehend noch zu thematisierenden – Amtsgeheimnisverletzung in keiner Weise nach aussen getreten sei (Urk. 107 S. 41). 5.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem unter Berufung auf das vom Beschuldig- ten eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ entgegen, dass bereits Zwang ausübe und hoheitlich verfüge, wer ohne gesetzliche Notwendigkeit in die Grundfreiheiten eines Bürgers eingreife, weshalb das Abfragen der Daten ohne berufliche Notwendigkeit und der damit verbundene Missbrauch der Machtbefug- nisse durchaus einen Amtsmissbrauch darstelle (Urk. 128 S. 2 mit Verweis auf Urk. D1 67/22 S. 4 sowie BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 8). Mit den vorstehenden Ausführungen wird das Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ indessen nur unvollständig wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung nämlich auch im Privatgutachten der Schluss gezogen, dass die Abfrage der Daten im polizei- internen Rapportsystem POLIS ohne erkennbaren dienstlichen Zweck den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches nicht erfülle (Urk. D1 67/22 S. 4). 5.1.3.3. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
- 51 - Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 E. 4.3 mit Hinweisen, BSK StGB II-Heimgartner, 4. Auflage 2018, Art. 312 N 7). Es mag sein, dass die Begriffe "Verfügen" und "Zwang" nicht nur streng wörtlich auszulegen sind, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Beru- fungsverhandlung darlegte (Urk. 177 S. 15 f.). Ebenso nicht auszuschliessen ist, dass das Konsultieren einer Polizeidatenbank ohne dienstlichen Grund unter gewissen Bedingungen und aufgrund der konkreten Ausgestaltung den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches erfüllen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Art. 312 StGB aber nicht jede Amtspflichtverletzung, ent- gegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4). Mithin bedarf es für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB einer entspre- chenden Intensität hinsichtlich des Missbrauchs der Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind. Bei der vom Beschuldigten vor- genommenen Nachschau im POLIS, beschränkt auf zwei Personenstämme von C._____ sowie auf einen Personenstamm von E._____, ist die für einen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB erforderliche Intensität nicht gegeben. 5.1.3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesach- verhaltsteils in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Amts- missbrauches freizusprechen. 5.1.4. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) 5.1.4.1. Der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 5.1.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt, indem er nach Konsultation der POLIS- Datenbank E._____ mitgeteilt hatte, nichts zu ihrer Hilfe gefunden zu haben (Urk. 107 S. 34 ff.). Dieser Würdigung ist beizupflichten.
- 52 - 5.1.4.3. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe inhaltlich keine Informationen bzw. eine tatsachenwidrige Information weitergegeben, ist dies durch das Be- weisergebnis widerlegt. E._____ erkundigte sich beim Beschuldigten nach Infor- mationen über C._____, woraufhin dieser ihr nach entsprechender Konsultation des POLIS mitgeteilt hatte, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (vgl. vorstehende Erw. 4.1.4-4.1.7). Über diese Information hat der Beschuldigte nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit bzw. aufgrund des Zugriffs auf die POLIS-Datenbank verfügt, und diese hat er durch seine Mitteilung an E._____ ihr gegenüber offenbart (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt sowohl die Informa- tion, dass jemand im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Unter- suchungsverfahren steht als auch der negative Sachverhalt, dass gegen eine be- stimmte Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheimnis- begriff von Art. 320 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). 5.1.4.5. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist damit auch bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt von einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 36 ff., Urk. 177 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag dem mit ihren Ausführungen zum Polizeigesetz und dem Öffentlichkeitsprinzip (Urk. 176 S. 18 ff.) nichts entgegenzuhalten. 5.1.4.6. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein eigentlicher Paradig- menwechsel vom Geheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden habe, wodurch das Amtsgeheimnis in seinem Umfang erheblich reduziert werde und nunmehr von einem modernen Geheimnisbegriff auszugehen sei (Urk. 176 S. 19 ff.), gehen an der Sache vorbei. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen des BGÖ, DSG und dem zürcherischen Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal das BGÖ und das DSG auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon aufgrund ihres Geltungs- bereiches nicht anwendbar sind und die Erlasse zudem klare Einschränkungen
- 53 - des Öffentlichkeitsprinzips vorsehen (vgl. dazu Urk. 177 S. 12, 20). Würde man der Auffassung der Verteidigung und dem Ruf nach einer Neufassung des Amts- geheimnisses folgen, hätte mit der Staatsanwaltschaft selbst das Bundesgericht im Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 nicht bemerkt, dass es in diesem Be- reich keine Amtsgeheimnisverletzungen mehr gibt (Urk. 177 S. 13 f.). Dem ist nicht so. Auch die Verteidigung sieht, dass das eidgenössische Datenschutzge- setz aufgrund der Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung für den vorlie- genden Fall nicht gilt (Urk. 176 S. 22, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a und b DSG), und auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung gilt nur für die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ). Es ist aber auch nicht so, dass aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips nunmehr sämtliche amtlichen Doku- mente voraussetzungslos für jedermann zugänglich wären. Vielmehr konkretisie- ren sämtliche von der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Thema Öffent- lichkeitsprinzip und Datenschutz angerufene Erlasse klare Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips. So ist die Weitergabe von Personendaten auch im An- wendungsbereich des eidgenössischen Datenschutzgesetzes an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2018 vom
27. Dezember 2018 E. 1.3 und Art. 4, 8 ff., 12, 16 ff. DSG) und sieht auch das BGÖ eine Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten vor, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so- weit nicht Ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, vgl. auch Art. 9 BGÖ betreffend Schutz von Personendaten). Auch gemäss dem IDG werden Personendaten nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechendes Gesuch sowie nach Anhörung betroffener Dritter bekannt gegeben (§ 16, 17 und 23 ff. IDG). Auch wenn die POLIS-Verordnung mit der Verteidigung keine Bestimmung enthält, welche die enthaltenen Daten explizit als geheim klassifiziert (Urk. 176 S. 28), hat dies mit der Staatsanwaltschaft dennoch nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Drit- ten bekannt gegeben werden dürften (Urk. 177 S. 12). Gemäss § 9 ff. der POLIS- Verordnung dürfen die erfassten Daten nur für Ausschreibungen im RIPOL und SIS sowie für Amts- und Rechtshilfe bekannt gegeben werden. Dritten wird Ak- teneinsicht sodann nur dann gewährt, wenn sie ihrer Anfrage einen Nachweis
- 54 - über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht beilegen (a.a.O. mit Verweis auf § 11 Abs. 1 lit. f POLIS VO). § 15 der POLIS-Verordnung legt zudem fest, dass die Benutzer nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dies bedeutet mit der Staatsanwaltschaft, dass die Polizeifunktionäre – trotz bestehender grundsätz- licher Zugriffsberechtigung – nicht uneingeschränkt auf sämtliche Daten zugreifen dürfen (Art. 177 S. 13 mit Verweis auf Keller, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Komm. PolG, Zürich 2018, § 54 N 17). Verlangt wird ein konkretes dienstliches Bedürfnis (Keller, Komm. PolG, a.a.O., § 54 N 17). Auch das Bundesgericht ging in dem vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 unter Verweis auf §§ 9 ff. der POLIS-Verordnung sowie Art. 73 Abs. 1 StPO und Art. 12 StPO davon aus, dass ein Polizeibeamter hinsichtlich Informationen, über die er nur gestützt auf seine amtliche Stellung und Tätigkeit verfügt, grund- sätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei (E. 4.4.1). Es ist demnach keines- wegs so, dass aus der POLIS-Verordnung kein allgemeiner Geheimhaltungswille ersichtlich wäre, bzw. dass Informationen aus dem POLIS wegen des Öffentlich- keitsprinzips gar allen Personen zugänglich wären, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 176 S. 28 f.). 5.1.4.7. Wie die Verteidigung richtig darlegt, ist beim Tatbestand der Amtsge- heimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB von einem materiellen Geheimnisbegriff auszugehen (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 27). Mit Blick auf den materiellen Ge- heimnisbegriff ist wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ob eine Tatsa- che im Sinne von Art. 320 StGB als geheim zu gelten hat, hängt mithin mit der Verteidigung nicht davon ab, ob sie behördlich für geheim erklärt worden ist. Das Bestehen eines formellen Geheimnisses indiziert aber, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Auflage 2018, Art. 320 N 5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die we- der offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheim- nisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhaltung, so
- 55 - ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei fehlendem Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selbständiges öffent- liches Geheimhaltungsinteresse besteht (Urk. 107 S. 34 und 53 f. mit Verweis auf BSK StGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 8 und 13). 5.1.4.8. Die Information, ob jemand in einem bestimmten Zusammenhang in der polizeiinternen Datenbank POLIS verzeichnet ist, ist weder offenkundig noch all- gemein zugänglich und fällt daher unter den materiellen Geheimnisbegriff nach Art. 320 Ziff. 1 StGB (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). Dies erklärt auch, weshalb E._____ mit ihrer Anfrage überhaupt an den Beschuldigten herangetreten ist und die Information nicht anders erhältlich gemacht hat. 5.1.4.9. Der Geheimnischarakter der Information ist auch nicht dadurch entfallen, dass C._____ – allerdings erst nach der Kundgabe der Information – erklärt hatte, nichts dagegen einzuwenden zu haben, dass der Beschuldigte die Informationen über seine Person an E._____ mitgeteilt habe (Urk. 107 S. 39, Urk. D1 69/1/3 S. 9, 14 ff.). Mit der Vorinstanz bestehen zum einen polizeitaktische Interessen, dass nicht alle Personen auf dem gleichen Informationsstand wie die Polizei sind, und zum anderen besteht ein immanentes öffentliches Interessen daran, dass sensible Daten, wie sie im POLIS unter anderem enthalten sind, nicht einem brei- ten Kreis zugänglich sind, da ansonsten der Datenschutz nicht gewährleistet wer- den könnte. Entsprechend ist nicht nur der jeweils vom Eintrag Betroffene Ge- heimnisherr, sondern auch der Staat (Urk. 107 S. 36 f.). 5.1.4.10. Irreführend ist das – in der Folge immer wieder aufgeführte – Zitat der Verteidigung, wonach das Bundesgericht für eine Amtsgeheimnisverletzung unter anderem ein Geheimhaltungsinteresse "von grossem Wert und grossem Scha- denpotential" verlange (Urk. 176 S. 27, 30, 46, 64). Der von der Verteidigung zi- tierte Bundesgerichtsentscheid BGE 103 IV 284 betrifft nicht den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung, sondern die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB und ist folglich nicht einschlägig. Ein Schädigungspotential ist nicht erforderlich für die Bejahung eines Geheimhal- tungsinteresses im Sinne von Art. 320 StGB.
- 56 - 5.1.4.11. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vor- instanz nicht erkennbar (Urk. 107 S. 39). Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung dargelegt, vermag den Beschuldigten insbesondere nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, sich als Polizist verpflichtet gefühlt zu ha- ben, zum Schutze von E._____ das POLIS zu konsultieren. Jedenfalls hat kein Grund bestanden, die von ihm aufgrund der Konsultation gewonnene Erkenntnis an E._____ weiterzugeben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.5). Ebenso kann entgegen der Verteidigung auch aus dem Hinweis aus § 3 Abs. 1 PolG und § 4 Abs. 1 PolG keine Ermächtigung für die Weitergabe von Informationen aus der polizeiinternen Datenbank POLIS abgeleitet werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist § 3 Abs. 1 PolG als Grundsatznorm mit informierendem Charakter zu verstehen (Urk. 177 S. 13 mit Verweis auf Schindler/Widmer, Komm. PolG, a.a.O., § 3 N 13). § 4 Abs. 1 PolG, welcher festhält, dass die Polizei Vorermittlungen tätigt, um festzu- stellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern (lit. a) oder aufzuklären sind (lit. b), vermag sodann unter Umständen zwar zu einer Recherche im POLIS be- rechtigen, nicht aber zur Weitergabe der so erhaltenen Informationen an eine Pri- vatperson. Offenkundig ist schliesslich, dass E._____ hinsichtlich der POLIS- Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 11, 16 f., 28 f., 32, 34 ff.) – kei- nen Informationsanspruch aus Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO ableiten kann. Selbst- verständlich können prozessuale Rechte mit der Staatsanwaltschaft nur innerhalb eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (Urk. 177 S. 13) und dies nur inso- fern, als dies auch gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 lit. e mit Verweis auf Art. 305 und 330 Abs. 3 StPO). Ein Strafverfahren war aber gerade nicht am Laufen, nachdem E._____ auch gemäss Angaben des Be- schuldigten ausdrücklich keine Anzeige erheben wollte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 11). Sodann kann nicht im Ernst behauptet werden, dass unter die in Art. 305 StPO umschriebenen Informationen über die Rechte und Pflichten des Opfers im Strafverfahren auch die Bekanntgabe von Daten über andere Per- sonen aus dem POLIS fallen würden. 5.1.4.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 33 f.) musste der Beschuldigte wissen, dass er E._____ mit seiner Mitteilung ein Geheimnis preisgibt, das er nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung in Erfahrung bringen konnte. An der Beru-
- 57 - fungsverhandlung führte er aus, dass er mit seinen Worten schauen wollte, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7, 11) und früher im Ver- fahren gab er zu Protokoll, dass es wohl die gescheitere Idee gewesen wäre, ihr zu sagen, dass er es nicht mache (Urk. D1 67/7 S. 8). Er war sich demnach sehr wohl über den Geheimnischarakter seiner Informationen bewusst. Indem er die aus dem POLIS entnommenen Informationen E._____ dennoch offenbarte, nahm er eine Amtsgeheimnisverletzung zumindest in Kauf. Mit der Vorinstanz ist damit auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.13. Mithin bleibt es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils wegen Amts- geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____ Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 5.2.1. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ vom Einbruch so- wie seinem Einsatz bei der Spurensicherung berichtet hat, wobei aufgrund des Beweisergebnisses allerdings davon auszugehen ist, dass F._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den Beschuldigten vom Einbruch, nicht aber vom Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung, bereits Kenntnis gehabt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2.3). 5.2.2. Der Beschuldigte hat vom Einbruch in seiner Eigenschaft als Amtsträger erfahren, und sowohl der Einbruchdiebstahl als auch der Einsatz bei der Spuren- sicherung beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit (Urk. 107 S. 53). 5.2.3. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt, obwohl F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten vom Einbruch bereits erfahren hatte, da die zuvor noch unsichere Information – so die Vorinstanz – durch die Mitteilung des Beschuldigten zu einer objektiv gesicherten Information geworden sei (Urk. 107 S. 55 f.). Das Offenbaren gegenüber einer Person, die bereits Kenntnis des Geheimnisses hatte, ist dann
- 58 - tatbestandsmässig, wenn die Offenbarung einen bestätigenden Charakter hat (OFK/StGB-Isenring, 20. Auflage 2018, Art. 320 N 15b mit Verweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2016.61 E. 3.1.1; BSK STGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 10; Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 320 N 8 mit Verweis auf Art. 321 N 24; BGE 75 IV 71 E. 1; BGE 106 IV 131 E. 3). Kein Geheimnisverrat liegt nur dann vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und vollständiges Wis- sen besitzt. Anders verhält es sich, wenn der Adressat die Fakten nur ge- rüchteweise kennt oder Informationen ergänzt werden (Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 321 N 24). Vorliegend ist aufgrund der Aussagen von F._____ nicht klar, welche Verlässlichkeit er den von N._____ erhaltenen Information über den Einbruch zugeordnet hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unsicherheit von F._____ bestehen mit der Verteidigung aber nicht (Urk. 176 S. 49). Selbst wenn man aber entgegen der Vorinstanz einen bestätigenden Charakter der Mitteilung des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruches wegen des bereits vorhandenen Wissens von F._____ verneinen will, ist zumindest in der Mitteilung des Beschul- digten betreffend seinen Einsatz bei der Spurensicherung am Tatort ein tatbe- standsmässiges Offenbaren zu sehen. 5.2.4. Ebenso ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 37 ff.) – der Geheimnischarakter der vom Beschuldigten preisgege- benen Tatsache zu bejahen. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein be- rechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.7, Urk. 176 S. 39). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass N._____, Inhaber der L._____ Bar, bei seiner Zeugeneinvernahme ein Geheimhaltungsinteresse verneint hat (Urk. 94 S. 20; Urk. 176 S. 39, 41, 45). Im Zeitpunkt der Preisgabe konnte der Beschuldig- te jedoch (noch) nicht – zumindest nicht gesichert – wissen, dass N._____ gegen die Bekanntgabe dieses Einbruchs nichts einzuwenden hatte (Urk. 107 S. 57). Daran ändert auch nichts, dass N._____ gemäss eigenen Angaben in anderen Fällen offenbar auch mit Gästen über erfolgte Einbrüche gesprochen hatte (vgl.
- 59 - vorstehende Erw. 4.2.3). Jedenfalls hinsichtlich der Spurensicherung ist N._____ aber ohnehin nicht Geheimnisherr bzw. betrifft diese seine Privatsphäre nicht und besteht an der Geheimhaltung sowohl bezüglich des Einbruches als auch des Einsatzes im Zusammenhang mit der Spurensicherung (auch) ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Stadt sowie des Kantons Zürich (vgl. auch Urk. 107 S. 57). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Ver- schwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das rei- bungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1). 5.2.5. Ein Indiz für das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses für ein Geheimnis ist mit der Staatsanwaltschaft gegeben, wenn ein Gesetz für Beamte oder Behördenmitglieder eine Schweigepflicht vorsieht (Urk. 177 S. 12 und vor- stehende Erw. 5.1.4.7). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, haben Poli- zeifunktionäre der Stadt Zürich bei ihrer Vereidigung entsprechend zu geloben, gegenüber Dritten über ihre dienstlichen Handlungen und Wahrnehmungen streng verschwiegen zu sein (Urk. 107 S. 55, vgl. Art. 11 der Vorschriften über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1987 mit Änderungen bis
23. Mai 2001 [AS 551.120, aufgehoben am 28. Februar 2014], Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2014 [AS 551.120], Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 2. Februar 2002). Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich auch aus Art. 73 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1). Mit der Staatsanwaltschaft ebenso geregelt ist die Verschwiegenheitspflicht von Polizeifunktionären der Stadtpolizei Zürich bezüglich Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, im Gemeindegesetz (GG, LS 311.1; § 71 Abs. 1 in der Fassung zum Tatzeitpunkt bzw. § 8 in der aktuellen Fassung, Urk. 177 S. 12). Dieses formelle Geheimnis in- diziert, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt. Ein Spannungsverhältnis zum Öffentlich- keitsprinzip besteht – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 44 f.) – nicht. Viel- mehr steht die Schweigepflicht von Beamten im Einklang mit den im IDG geregel-
- 60 - ten Grundsätzen bzw. Einschränkungen (vgl. den Verweis in § 8 GG auf § 23 IDG). 5.2.6. Es besteht sowohl hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von durch Strafta- ten Betroffenen als auch in Bezug auf die Kriminalitätsbekämpfung ein eminentes Interesse daran, dass Polizeifunktionäre über das von ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrgenommene bzw. über ihre konkreten Einsätze Still- schweigen bewahren. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, kann es nicht im Belieben eines jeden Polizeifunktionärs liegen, wahlweise Interna der Öf- fentlichkeit preiszugeben und damit selbständig über die Schutzwürdigkeit der je- weiligen Daten zu entscheiden. Solche Entscheide müssen mit der Vorinstanz der Polizeiführung bzw. den dafür zuständigen Stellen vorbehalten bleiben, welche die Interessen einer Bekanntgabe – etwa aus Gründen eines Informations- anspruches der Öffentlichkeit oder zur Verbrechensaufklärung – gegenüber Ge- heimhaltungsinteressen – etwa Persönlichkeitsrechte oder Geheimhaltungs- pflichten – abzuwägen haben (Urk. 107 S. 54). 5.2.7. Alleine die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Passanten den Polizeieinsatz bzw. die Spurensicherungsarbeiten und damit auch den Umstand, dass eingebrochen worden war, zufälligerweise mitbekommen ha- ben könnten (vgl. Urk. 176 S. 37, 40 ff.), macht diese Umstände noch nicht zu of- fenkundigen bzw. allgemein zugänglichen Tatsachen und entbindet den Beschul- digten mit der Staatsanwaltschaft auch nicht von der Wahrung des Amts- geheimnisses (Urk. 177 S. 19 f.). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass jedes Kind wisse, dass die Polizei Spuren si- chere und man dies auch im Gesetz nachlesen könne (vgl. Urk. 176 S. 45, 52 mit Verweis auf Art. 299 Abs. 2 und Art. 306 Abs. StPO). Vorliegend geht es nicht um die allgemeine Tatsache, dass die Polizei Spuren sichert, sondern darum, dass es eben der Beschuldigte war, der an einem konkreten Einsatzort im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit die Spuren gesichert hatte und diese Information offenbarte. Die vom Beschuldigten offenbarte Tatsache ist damit unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zu subsumieren.
- 61 - 5.2.8. Der Beschuldigte musste wissen, dass er über seine dienstlichen Handlun- gen und Wahrnehmungen streng verschwiegen hätte sein müssen. Entsprechend musste er auch wissen, dass er durch die Mitteilung seines Einsatzes bei der Spurensicherung im Zusammenhang mit dem Einbruch in die L._____ Bar ein Geheimnis offenbarte. Indem er die Mitteilung trotzdem an F._____ versandte, nahm er mit der Vorinstanz eine Geheimnisverletzung zumindest in Kauf (Urk. 107 S. 56 f.). 5.2.9. Entsprechend hat sich der Beschuldigte zumindest mit der (ergänzenden) Information gegenüber F._____, dass er – der Beschuldigte – beim Einbruch in die L._____ Bar bei der Spurensicherung im Einsatz gewesen sei, der Amtsge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Insofern ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des zweiten Anklage- sachverhaltsteils im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 107 S. 57). 5.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 5.3.1. Ausgangslage 5.3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des vierten Anklage- sachverhaltsteils der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowie des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs hat die Vorinstanz den Beschuldigten auch in Be- zug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil freigesprochen (Urk. 107 S. 64 ff.). 5.3.1.2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise wie gesehen einen vollumfäng- lichen Freispruch und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung auch in Bezug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil eine Verurteilung wegen Amts- missbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
- 62 - 5.3.2. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) 5.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB durch die Weitergabe der vom Beschuldigten aus der Datenbank POLIS entnommenen Informationen (Telefonnummer sowie Beruf von O._____ P._____) an B._____ als erfüllt (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.2. Nach Auffassung der Verteidigung verkennt die Vorinstanz mit diesem Schuldspruch den Sinn des POLIS sowie das durch die Verfassung des Kantons Zürich statuierte Öffentlichkeitsprinzip. Beruf, Telefonnummern sowie Adressen gehörten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nicht zu den Geheimbereichen. Entsprechend fehle es am Geheimnischarakter der entsprechenden Informa- tionen, weshalb die Vorinstanz mit dem Schuldspruch wegen Amtsgeheimnis- verletzung Bundesrecht verletzt habe (Urk. 110 S. 6 mit Verweis auf Art. 49 KV, § 16 IDG sowie das kantonale Datenschutzgesetz, vgl. auch Urk. 176 S. 65). 5.3.2.3. Die Vorbringen der Verteidigung sind unbegründet. Mit Blick auf den ma- teriellen Geheimnisbegriff ist wie gesehen wesentlich, dass es sich um eine Tat- sache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.7). Zwar trifft es zu, dass gemäss dem zürcherischen Da- tenschutzgesetz öffentliche Organe gestützt auf eine besondere gesetzliche Er- mächtigung Personendaten an Dritte bekannt geben dürfen (§ 16 Abs. 1 lit. a IDG, LS 170.4). So gibt im Kanton Zürich die Gemeinde gemäss § 18 Abs. 1 MERG (LS 142.1, Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister) auf Gesuch hin etwa Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt, soweit die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG hat sperren las- sen oder die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Bei sämtlichen Personendaten, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 MERG), hat der Betroffe- ne allerdings vor Bekanntgabe das Recht auf Anhörung (§ 26 Abs. 1 MERG). Die Telefonnummer und Berufsbezeichnung gehören aber gerade nicht zu den Per- sonendaten, die gestützt auf das MERG an Dritte bekanntgegeben werden. Es
- 63 - sind denn auch nicht Daten, die im Einwohnerregister geführt werden (vgl. § 11 MERG und § 7 der dazugehörigen Verordnung [LS 142.11]) oder einem Steuer- ausweis entnommen werden können (vgl. § 122 StG, LS 631.1). Damit trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip bzw. das Datenschutzgesetz geltend macht, dass Angaben zum Beruf und der Telefon- nummer per se nicht zum Geheimbereich gehörten. Bei ihrer Befragung als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO hat O._____ P._____ auf entspre- chende Frage angegeben, sich mit ihren Telefonnummern in keinem öffentlichen Fernmeldeverzeichnis registriert zu haben, da sie ansonsten immer Werbeanrufe und dergleichen erhalten würde, was sie nicht wünsche (Urk. D1 69/8/2 S. 8 f.). Auf die Frage, ob sie diese 076er Telefonnummer jedermann bekannt gebe, oder Einschränkungen mache, antwortete sie: "Ich mache da keine Einschränkungen. Wen ich jemanden kenne ist klar ich geb sie. Aber es ist nicht so, dass ich sie ein- fach so auf der Strasse verteilen würde" (a.a.O.). Wenn die Verteidigung aus der letzteren Antwort ableitet, O._____ P._____ habe ausgesagt, sie mache keine Einschränkungen in der Herausgabe ihrer Daten (Urk. 176 S. 62), ist dies akten- widrig und sinnentstellend. Zum einen bezog sich die Antwort nicht auf ein öffent- liches Fernmeldeverzeichnis und zum anderen gab O._____ P._____ damit zu verstehen, dass sie einem Unbekannten ihre Telefonnummer gerade nicht geben würde. Dabei blieb sie auch in der weiteren Einvernahme. Entsprechend erklärte sie an anderer Stelle, dass es sie stören würde, wenn die Polizei ihre Rufnummer einer Privatperson weitergeben würde (a.a.O. S. 10). Und in diesem Sinn gab sie auch zu Protokoll, dass es sie stören würde, wenn der Beschuldigte nach Zugriff auf die Polizeidaten die dort festgehaltene Berufsbezeichnung und Rufnummer von ihr an B._____ herausgegeben hätte (a.a.O. S. 16). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die vom Beschuldigten weiter- gegebenen Informationen allgemein zugänglich gewesen seien, weshalb sie nicht unter den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB fallen würden, nicht gefolgt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Informationen einzig gestützt auf den Zugriff auf die Polizeidatenbank POLIS er- hältlich machen konnte. Das erklärt auch, weshalb sich B._____ an ihn gewandt hatte. Zumindest hinsichtlich der Telefonnummer behauptet auch die Verteidigung
- 64 - nicht, dass diese – bereits damals oder auch heute – bei LinkedIn oder Xing ab- rufbar gewesen wäre. Und soweit die Verteidigung geltend macht, dass O._____ P._____ bereits damals über ein detailliertes LinkedIn-Profil verfügt habe, wo sämtliche ihrer beruflichen Stationen und mehr aufgelistet gewesen seien (Urk. 176 S. 61 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Internetrecherche von B._____ ja gerade erfolglos war, weshalb sie den Beschuldigten überhaupt ange- fragt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1, 4.3.3.3 und 4.3.3.5). Wie bereits im Zu- sammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil aufgezeigt, sind Daten aus der Polizeidatenbank aber grundsätzlich geheim (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.6 mit Verweis auf Urk. 107 S. 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 E. 4.4.1 und § 9 ff. der POLIS-Verordnung), weshalb sich der Beschuldigte durch die Of- fenbarung dieser Daten an B._____ mit der Vorinstanz tatbestandsmässig im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB verhalten hat (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.4. Der Beschuldigte musste wissen, dass er als Polizist zur Verschwiegen- heit verpflichtet ist und die POLIS-Daten nur für den internen Gebrauch bestimmt sind. Indem er die aus der POLIS-Datenbank entnommene Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ dennoch an B._____ weitergegeben hatte, musste er mit der Vorinstanz zumindest damit rechnen, eine Amtsgeheim- nisverletzung zu begehen (a.a.O. S. 67). Dass sich die vom Beschuldigten wei- tergegebenen Informationen tatsächlich auf eine andere O._____ bezogen hatten als jene, für die sich B._____ interessiert hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.3), ändert an der strafrechtlichen Einordnung dieses Verhaltens nichts. So oder an- ders handelt es sich um Tatsachen mit Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 5.3.2.5. Damit ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des vierten Anklagesach- verhaltsteils wegen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.3.3.1. Wie bereits hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils fehlt es mit der Vorinstanz auch vorliegend an einem zweckentfremdeten Einsatz staatlicher
- 65 - Macht, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB notwendig wäre (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3.3 und Urk. 107 S. 68). Der Beschuldigte hat durch den zweimaligen Zugriff in der POLIS-Datenbak auf den Personenstamm von O._____ P._____ sowie der anschliessenden Herausgabe der dort entnommenen Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ an B._____ weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB fehlt es auch hier, wie bereits im Zusammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil, an der notwendigen Intensität hinsichtlich des Miss- brauchs der Machtbefugnisse (vgl. schon vorstehende 5.1.3.3). Mithin hat sich der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 20) – nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB verhalten. 5.3.3.2. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte damit auch in Bezug auf den vier- ten Anklagesachverhaltsteil vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. 5.3.4. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) 5.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als erfüllt (Urk. 107 S. 69 ff., S. 88 ff.). Der recht- lichen Würdigung der Vorinstanz kann beigepflichtet und entsprechend auf die zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht denn auch nichts vor, was diese Erwägungen wider- legen würde. Soweit die Verteidigung die Frage aufwirft, worin denn "der nicht- gebührende Vorteil" bestehe, wenn man zuungunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass "man" eine sexuelle Beziehung pflege und der Vorteil im Rahmen dieser bestehenden Beziehung bestehe (Urk. 110 S. 4), ist dem ent- gegenzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis eben gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die seitens des Beschuldigten geforderten se- xuellen Zuwendungen im Rahmen einer bestehenden Beziehung hätten erfolgen sollen, sondern im Austausch zu den angebotenen und dann auch offenbarten Informationen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.4, 4.3.6, 4.3.7).
- 66 - 5.3.4.2. Offenkundig nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach die in Aussicht gestellte Vorteilsgewährung als sozialadäquat zu gelten habe und wegen des geringfügigen Geldwertes erlaubt sei (Urk. 176 S. 72). Art. 322decies Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung hebt hervor, dass dienstrecht- lich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht unter Art. 322ter ff. StGB fallen. Dies war auch im Tatzeitpunkt bereits der Fall (vgl. Art. 322octies Ziff. 2 aStGB). Ein nicht strafbares Verhalten liegt aber nur dann vor, wenn der sozial übliche Vorteil nicht auf ein Bestechungsziel ausgerichtet war (Trechsel/ Jean-Richard, StGB PK, a.a.O., Vor Art. 322ter N 6; BSK StGB II-Pieth, a.a.O., Art. 322decies N 6). Darauf verweist auch das von der Verteidigung im Unter- suchungsverfahren eingereichte Privatgutachten von Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22 S. 10). In diesem Sinne ist auch die von der Verteidigung angerufene Aus- führungsbestimmung zum Personalrecht Art. 154 Abs. 1 AB PR (LS 177.101) zu verstehen (Urk. 176 S. 72). Demnach ist für die Frage der Zulässigkeit eines ge- ringfügigen Höflichkeitsgeschenkes entscheidend, ob die Unabhängigkeit von An- gestellten beeinträchtigt werden könnte. Abgesehen von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert besteht ein Geschenkannahmeverbot (Art. 79 PR, LS 177.100). Wie gesehen hat sich der Beschuldigte durch die Herausgabe der aus der POLIS- Datenbank entnommenen Daten der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.2) und als Gegenleistung für die Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.6 und 4.3.7). Der vom Beschuldigten verlangte Vorteil stand damit ganz offensichtlich in einem Konnex zu seiner illegalen Leistung und war insofern auf ein Bestechungsziel ausgerichtet. Vor dem Hintergrund, dass das vom Beschuldigten Geforderte se- xuelle Zuwendungen waren, kann von einer Sozialüblichkeit der geforderten Leis- tung keine Rede sein und ist es abgesehen von der ganz offensichtlich fehlenden Sozialüblichkeit sodann verfehlt, diesem angestrebten immateriellen Vorteil über- haupt einen Geldwert beizumessen.
- 67 - 5.4. Fazit Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung. Entsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) sowie Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4). Hingegen ist er – neben dem unangefochten geblie- benen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie – auch vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauches (Anklageziffer 1.1 und 1.4) sowie hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des Sich bestechen lassens freizusprechen.
6. Strafzumessung und Sanktion 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– (Urk. 107 S. 108). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 120.–, allerdings unter Einbezug der von ihr beantragten zusätzlichen Verurteilung we- gen mehrfachen Amtsmissbrauchs (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 21). Die Verteidi- gung äussert sich zu Folge des beantragten Freispruchs nicht zur Sanktion. 6.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die von ihr beantragte härtere Be- strafung insbesondere mit der Deliktsmehrheit sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte als vereidigter Polizist – und zum stellvertretenden Dienstchef mit erhöhter Vorbildfunktion befördert – mit seinem Verhalten das Vertrauen in die Justiz massiv erschüttert habe (Urk. 128 S. 2). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Da sich mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft bei gegebener Aus- gangslage in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl für die passi- ve Bestechung als auch die mehrfache Amtsgeheimnisverletzung eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist (vgl. nachstehende Erw. 6.10), ist – ausge-
- 68 - hend vom Delikt mit der schwersten abstrakten Strafdrohung – für sämtliche De- likte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist vorliegend der Tatbestand des Sich bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB das Delikt mit der schwersten abstrakten Straf- drohung, weshalb ausgehend von diesem Delikt die Einsatzstrafe zu bilden ist (Urk. 107 S. 96 f.). Ebenso hat die Vorinstanz den gemäss Art. 322quater StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe grundsätzlich richtig dargelegt (a.a.O. S. 99). 6.5. Ergänzend ist anzufügen, dass per 1. Januar 2018, und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils, die strafrechtlichen Sanktionen revidiert worden sind. Der Anwendungsbereich der Geldstrafe ist dabei eingeschränkt worden, indem statt wie bisher 360 neu nur noch maximal 180 Tagessätze als Geldstrafe aus- gesprochen werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten einer Gesetzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indizieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinhei- ten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.). 6.6. Ausgehend von einer noch leichten objektiven und subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer leichten Strafminderung wegen der teilweisen Anerkennung des äusseren Geschehensablaufes im Um- fang von 40 Tagessätzen für das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt des Sich bestechen lassens eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätze als angemessen (Urk. 107 S. 98 f.). Für die drei hinzukommenden Amtsgeheimnisverletzungen er-
- 69 - achtete die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze als angemessen (a.a.O. S. 99 f.). 6.7. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der passiven Bestechung fällt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Polizist in stellvertretender leitender Funktion – im Vergleich zu anderen Ver- waltungszweigen – mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet war, was den von ihm begangenen Missbrauch der damit verbundenen Vertrauensstellung schwer(er) wiegen lässt. Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint demge- genüber weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Das inkriminierte Verhalten erschöpfte sich neben der vom Beschuldigten als Gegenleistung be- gangenen Amtsgeheimnisverletzung – dessen Unrechtsgehalt separat zu würdi- gen sein wird – in der einmaligen Forderung nach sexueller Zuwendung im Rah- men des WhatsApp-Chat-Verkehrs, wobei der Beschuldigte B._____ für den Fall der Nichterfüllung des Geforderten keinerlei Nachteile in Aussicht gestellt hatte. Das Fordern war nicht besonders nachdrücklich und die Gegenleistung wurde auch nicht zuvor eingefordert. Damit war das Mass der Einwirkung auf das Ge- genüber von geringer Intensität. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber, dass die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Zuwendungen den intimen, beson- ders sensiblen und schützenswerten Bereich seines Gegenübers betroffen haben. Diesem einen – verglichen mit anderen Bestechungen gar noch geringen – finan- ziellen Wert beizumessen, wie es die Vorinstanz getan hat (Urk. 107 S. 97) und allem Anschein nach auch die Verteidigung macht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.4.2), wird dem nicht gerecht. Vielmehr geht es bei der vorliegend geforderten sexuellen Zuwendung um einen Vorteil immaterieller Natur. Was die vom Beschuldigten im Austausch dazu erbrachte Gegenleistung betrifft, ist – gemessen am Spektrum der Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten – aber in Betracht zu ziehen, dass Handlungen mit weitaus gravierenderen Folgen bzw. mit einer deutlich weit- reichenderen Aussenwirkung denkbar gewesen wären. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere auf einer Skala aller denkbaren Fälle von Art. 322quater StGB als leicht und ist die Strafe angesichts des sehr wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln.
- 70 - 6.8. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in voller Kenntnis, zu seinem Vorgehen nicht berechtigt zu sein. Er handelte in seinem Vorgehen völlig frei. Als Motiv kommen mit der Vorinstanz einzig egoistische Motive in Frage (a.a.O. S. 99). Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden. 6.9. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten (240 Tagessätze Geldstrafe oder 240 Tage Frei- heitsstrafe) festsetzt (Urk. 107 S. 99), erscheint dies angesichts des vorstehend Erwogenen als etwas zu hoch. Insgesamt und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint für die passive Bestechung eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.10. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung, da mit der Vorinstanz in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch hinsichtlich der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung je auf Geldstrafe zu erkennen ist (Urk. 107 S. 99 ff. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 4, vgl. auch vorstehende Erw. 6.3-6.5). 6.11. Was die Amtsgeheimnisverletzung in Bezug auf den ersten Anklagesach- verhaltsteil betrifft, hat die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu- treffend in Betracht gezogen, dass es sich bei der Information betreffend das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Einträgen im POLIS um sen- sible Daten handelt (Urk. 107 S. 100). Zugunsten des Beschuldigten kann indes- sen berücksichtigt werden, dass C._____ im Rahmen des Strafverfahrens ange- geben hat, dass ihn die Weitergabe der ihn betreffenden Daten nicht gestört habe und er an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht interessiert sei. Das lässt den Geheimnisverrat zumindest hinsichtlich der betroffenen Individualinteressen in einem milderen Licht erscheinen, auch wenn diese Erklärung erst nach dem Geheimnisverrat erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.9 und Urk. 140: Schreiben von C._____ betreffend "Rückzug der Nebenklage"). Sodann handelte es sich um eine einmalige Weitergabe von Informationen. Das Vorgehen des Beschuldigten darf aber dennoch nicht bagatellisiert werden. Das Vertrauen der Allgemeinheit in
- 71 - die Verschwiegenheit aller Amtsstellen – generell und im Speziellen der Polizei – ist als hohes und zentrales Rechtsgut zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sein lediglich eventualvorsätz- liches Vorgehen zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. 6.12. Hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung betreffend den zweiten Anklage- sachverhaltsteil kann mit der Vorinstanz sodann von einem sehr leichten Tat- verschulden ausgegangen werden (Urk. 107 S. 100). Auch hier hat der von den Daten betroffene Clubinhaber N._____ nachträglich zu Protokoll gegeben, dass ihn die Herausgabe der Informationen durch den Beschuldigten nicht gestört ha- be. Nichts desto trotz bleibt auch hier das öffentliche Interesse an der Verschwie- genheit der Polizeifunktionäre verletzt, auch wenn die preisgegebenen Informa- tionen keinen besonders sensiblen Inhalt hatten. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten auch da die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugute- gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe. 6.13. In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vierten Anklage- sachverhaltsteil kann in Betracht gezogen werden, dass es sich bei der Telefon- nummer und der Berufsbezeichnung nicht um besonders sensible Daten ge- handelt hat (Urk. 107 S. 100). Dennoch wurden durch die Preisgabe sowohl die Individualinteressen von O._____ P._____ als auch die öffentlichen Interessen an der Verschwiegenheit der Polizeifunktionäre in mehr als nur unbedeutendem Masse verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten wiederum die le- diglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugutegehalten werden. Wenn die Vo- rinstanz festhält, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte mit der Amtsge- heimnisverletzung einen persönlichen Vorteil angestrebt habe, bereits bei der
- 72 - passiven Bestechung berücksichtigt worden sei, weshalb hier das egoistische Mo- tiv nicht nochmals zu berücksichtigen sei, kann dem gefolgt werden (Urk. 107 S. 100). Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe. 6.14. Die Vorinstanz hat die für die passive Bestechung festgesetzte Einsatzstra- fe wegen der drei Amtsgeheimnisverletzungen in Anwendung des Asperations- prinzips – nach Würdigung der Einzeltaten – um insgesamt 40 Tagessätze Geld- strafe erhöht (Urk. 107 S. 100). Angesichts der Gleichheit der verletzten Rechts- güter und der beschränkten Auswirkungen der jeweiligen Taten erscheint diese moderate Erhöhung als angemessen und ist vor diesem Hintergrund diesbezüg- lich nicht in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 6.15. Mithin ist nach Würdigung der Tatkomponenten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen. 6.16. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 107 S. 98 f), zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass die vor Vorinstanz gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis- sen nach wie vor aktuell seien (Urk. 165 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf (Urk. 114, Urk. 174). Aus dieser Biographie ergeben sich keine Um- stände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. 6.17. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 99) ist eine Strafminderung aufgrund der teilweisen Anerkennung des äusseren Sachverhaltes durch den Beschuldig- ten nicht angezeigt. Ein Geständnis kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar
- 73 - 2019 E. 7.5.4, BGE 121 IV 202 E. 2d). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Vorinstanz sind Einsicht oder Reue beim Beschuldigten angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs nicht auszumachen (Urk. 107 S. 99). Angesichts der erdrückenden Beweislage hat die nur teilweise Anerkennung des äusseren Sachverhaltes auf Vorhalt des WhatsApp-Chat-Verkehrs sodann weder zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetra- gen. Der Beschuldigte hat nur gerade das anerkannt, was aufgrund des bei den Akten liegenden WhatsApp-Chat-Verkehrs auch auf den ersten Blick ohnehin er- stellbar war und hinsichtlich des Vorwurfes der passiven Bestechung hat er die von ihm geforderte (sexuelle) Gegenleistung – trotz des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs – gänzlich in Abrede gestellt. Zwar ist dies sein gutes Recht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich allerdings keine Strafreduktion unter diesem Titel. 6.18. Im Grundsatz übernommen werden kann hingegen, wenn die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt (Urk. 107 S. 101). Eine Strafreduktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, rechtfer- tigt sich aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht, zumal die Vorinstanz auch selbst "noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungs- gebots" spricht. Sie hat denn auch richtig erkannt, dass es sich – insbesondere auch aufgrund der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten Taten, der Menge der ausgewerteten Daten, dem Umstand, dass auch noch Mitbeschuldigte zu befragen waren und schliesslich auch aufgrund des Aktenumfanges (23 Bun- desordner) – um ein aufwändiges und ursprünglich auch gewichtiges (Unter- suchungs-)Verfahren gehandelt hat und die vorliegend zu beurteilenden Taten erst im Laufe des ursprünglich wegen anderer Deliktsvorwürfe geführten Untersu- chungsverfahrens ans Licht gekommen waren (Urk. 107 S. 101, vgl. zur Prozess- geschichte Urk. 107 S. 6 f.). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Verpflichtung zur möglichst zügigen Aufarbeitung des Tatvor- wurfes ändert nichts daran, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, die materiel- le Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
- 74 - Verletzt ist der Grundsatz zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens des- halb nicht schon dann, wenn ein Verfahren Überlängen aufweist, weil es zu ver- meidbaren Verzögerungen gekommen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 5 mit Verweis auf BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung. Dass einzelne Verfahrenshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vor- genommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein ge- sehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht vorangetrieben wurde. Allerdings können Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleuni- gung kompensiert werden (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9 und 11 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Dauer als stossend wirkende Verfahrensunterbrüche bzw. eine Verfahrensverschleppung sind vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist mit der Ver- teidigung vor Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens ein längerer Unterbruch zwi- schen der (ersten) Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 12. November 2013 (Urk. D1 12), nach welcher der Beschuldigte am Folgetag sogleich aus der U-Haft entlassen worden war (Urk. D1 58/13), und der zweiten Einvernahme vom
19. Juni 2014 (Urk. D1 17) festzustellen (Urk. 94 S. 34). Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass parallel zum Verfahren des Beschuldigten weitere separat geführ- te Verfahren von Mitbeschuldigten liefen und die Einvernahmen entsprechend koordiniert und auch vorbereitet werden mussten (vgl. dazu die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2013 sowie die entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafunter- suchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 [Urk. D1 2 und 6] sowie die [Konfrontations-]einvernahmen von und mit Mitbeschuldigten [Urk. D1 26, 29, 53/1-6, 53/2/1-5, 44/2-5] sowie die Einvernahme einer Auskunfts- person [Urk. D1 54/1]). Sodann fand eine aufwendige Datenauswertung statt (vgl. Auftrag der Staatsanwaltschaft für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 [Urk. D1 56/3/1], Aktennotiz vom 29. Januar 2014 von S._____ der Stadtpolizei Zürich betr. Beginn Sichtung der aufbereiteten Daten,
- 75 - Datenvolumen von rund 4 Terabyte [Urk. 56/3/3], Kurzbericht vom 17. Februar 2014 von T._____, I._____ [Urk. D1 56/3/4], Auswertungsbericht vom 20. Oktober 2014 von U._____ von der Stadtpolizei Zürich [Urk. D1 56/3/5]). Vor diesem Hin- tergrund lassen sich die längeren Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Einver- nahmen erklären. Auch aufgrund der weiteren Prozessgeschichte muss nicht ge- schlossen werden, dass die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht bei objekti- ver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz trotz der langen Verfahrensdauer nicht von einer eigentlichen Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes auszugehen (Urk. 107 S. 101). Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschuldigte angesichts des umständlich und langwierig geführten Verfahrens sicherlich mehr unter der Strafuntersuchung gelitten habe als andere (Urk. 94 S. 34), ist dem zu entgegnen, dass die Strafbehörden – wie vorstehend erwogen – verpflichtet sind, die materi- elle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergrei- fen haben, weshalb die vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht zu be- anstanden sind. Soweit die Verteidigung auf die aufgrund des Strafverfahrens ge- gebene schwierige Situation am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowie in seinem privaten Umfeld hinweist (Urk. 94 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Situation zumindest teilweise – soweit er heute zu verurteilen ist – selbst zu ver- antworten hat, und soweit das Verfahren bereits in einem früheren Stadium ein- gestellt worden war, das vorliegend nicht zu beurteilen ist. Ferner ist zu bemer- ken, dass der Beschuldigte nach wie vor bei der Stadtpolizei Zürich – wenn auch nicht mehr in seiner damaligen Stellung (Urk. 165 S. 2) – tätig ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit mehr als 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand. Dieses Verfahren hatte bereits berufliche Konsequen- zen und was nach der heutigen Verurteilung erfolgt, ist noch offen. Diese über Jahre hinweg dauernde Ungewissheit muss eine merkliche Strafreduktion zur Folge haben.
- 76 - 6.19. Damit erscheint nach Würdigung der Täterkomponente eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen und ist im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen. 6.20. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Be- schuldigte verdient gemäss eigenen Angaben zuzüglich eines 13. Monatslohnes durchschnittlich Fr. 8'000.– netto pro Monat und hat keine Unterstützungspflichten (Urk. 130). Diese Angaben lassen sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnisse in Einklang bringen (Urk. 137/1, 2, 4 und 5; Urk. 171/2). Damit haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem erstinstanz- lichen Urteil nicht wesentlich verändert, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte (Urk. 107 S. 101, Urk. 165 S. 3). Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen. Die Tagessatzhöhe wurde im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite thematisiert. 6.21. Folglich ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.22. Wie gesehen ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und – soweit ersichtlich
– auch seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 6.16). Insgesamt bestehen mit der Vorinstanz keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden (Urk. 107 S. 102, Art. 42
- 77 - Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Beschlagnahmungen 7.1. Die Verteidigung beantragt die definitive Vernichtung der Festplatte Wes- tern Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. 176 S. 1; Prot. II S. 12, 15). 7.2. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 20) folgend – entschieden, dass die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1 Urk. 68/37; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), einzuziehen und bei den Akten zu belassen sei (Urk. 107 S. 106). 7.3. Bei den auf dieser Festplatte abgespeicherten Daten handelt es sich um eine von der I._____ (I._____) im Rahmen der Datenauslesung hergestellten Ko- pie der beim Beschuldigten sichergestellten Daten (Urk. D1 56/3/8/3 und 56/3/4). Die entsprechenden Datenträger (Personal Computer, Smartphone privat, Smart- phone und Tablet-Computer geschäftlich) wurden bereits nach der Datensiche- rung formlos wieder an den Beschuldigten bzw. der Arbeitsplatz-Computer an die polizeiliche Sachbearbeitung herausgegeben (vgl. Urk. D1 56/3/3, Urk. D1 56/3/4 und Urk. D1 68/37). Demnach ist der Beschuldigte – soweit es persönliche Daten betrifft – zwar Datenberechtigter, nicht aber dinglich Berechtigter an der Festplat- te. 7.4. Bei den auf der Festplatte gespeicherten Daten handelt es sich um Be- weisgegenstände, welche gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO zu den Akten zu nehmen sind. Die Verteidigung begründet nicht, weshalb diese Beweismittel "vernichtet" werden sollen (Urk. 176 S. 78 f.). Gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO sind die von der Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) bis Ab- lauf der Verfolgungsverjährung aufzubewahren. Ausgenommen sind Original- dokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Per- sonen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräf- tig entschieden ist (Art. 103 Abs. 2 StPO). Von wesentlichen Dokumenten sind
- 78 - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Revisionsgesuche im Sinne von Art. 410 ff. StPO Kopien zurückzubehalten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 103 N 4; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 103 N 2). 7.5. Entsprechend ist der Herausgabeantrag des Beschuldigten abzuweisen und sind die Beweisgegenstände bei den Akten zu belassen.
8. Kosten und Entschädigung 8.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 8.1.1. Soweit die Verteidigung "sämtliche Kosten" des erstinstanzlichen Ver- fahrens bestreitet (Urk. 176 S. 78 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die erst- instanzliche Kostenfestsetzung unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.2, Urk. 110 S. 2, Urk. 176 S. 1, Prot. II S. 11, 15). 8.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 8.1.3. Vollumfänglich freigesprochen wurde der Beschuldigte hinsichtlich der An- klageziffer 1.5 (Vorwurf der mehrfachen Pornografie). Hinsichtlich der Anklage- ziffer 1.3 wurde das Verfahren sodann eingestellt (Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses). Hinsichtlich der übrigen Anklage- vorwürfe (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) wurde der Beschuldigte je wegen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Hingegen erging ein Frei- spruch wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs sowie hinsichtlich Anklagezif- fer 1.1 auch wegen des Vorwurfes der passiven Bestechung. In Bezug auf Ankla- geziffer 1.4 erging zusätzlich ein Schuldspruch wegen Sich bestechen lassens. Mithin wurde der Beschuldigte mit der Vorinstanz in Bezug auf drei von fünf An-
- 79 - klagevorwürfen – zumindest teilweise – verurteilt (Urk. 107 S. 103). Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf die Themenkomplexe fiel, welche zu einer Verurteilung – zwar "nur" wegen Amtsgeheimnisverletzung und in einem Fall wegen passiver Bestechung – führten, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Kostenauferlegung angemessen. 8.1.4. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebe- nen Kosten – zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hat sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte (Dis- positivziffer 8). Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 107 S. 102 ff., 108 f.). 8.1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Urk. 107 S. 103). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfallen ist (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 17a). Bei hälftiger Kos- tenübernahme durch den Staat ist im Prinzip auch eine hälftige Entschädigung für Anwaltskosten üblich (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 4 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 8.1.6. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschuldigten auf eine (reduzierte) Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ver- neint, dass dem Beschuldigten – neben den Kosten der amtlichen Verteidigung –
- 80 - keine weiteren Kosten für die anwaltliche Verteidigung entstanden seien, da diese Kosten von der Stadtpolizei Zürich übernommen worden seien und weder akten- kundig sei noch geltend gemacht werde, dass der Beschuldigte diese Kosten bei einem Schuldspruch zurückbezahlen müsse (Urk. 107 S. 103). 8.1.7. Bevor für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren durch RA Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt, wobei die dafür entstandenen Kosten aufgrund der Anstellung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich von der Stadt Zürich übernommen wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1und 3.2.3). 8.1.8. Alleine der Umstand, dass das Kostenrisiko der beschuldigten Person
– etwa durch eine Rechtsschutzversicherung – gedeckt ist, rechtfertigt die Ver- weigerung einer Entschädigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (BGE 142 IV 42 E. 2; BGE 135 V 473 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2010 vom 13. August 2010, E. 2.1 und 2.2). Das hat auch in der vor- liegenden Konstellation zu gelten. Die einschlägigen Vorschriften im Personal- recht der Stadt Zürich können offensichtlich nicht die Meinung haben, dass die Stadt Zürich die Rechtskosten der Angestellten völlig ungeachtet eines allfälligen Prozessausgangs einfach in jedem Fall definitiv übernimmt. So würden nament- lich die unterliegenden Gegenparteien des Angestellten durch die Stadt Zürich von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung entbunden werden. Das "übernehmen" der Rechtskosten bezieht sich – vorbehältlich allfälliger Rückzah- lungspflichten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Dienstpflich- ten (Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeits- verhältnis des städtischen Personals, AB PR, LS 177.101) – auf das Verhältnis zum Angestellten: Wenn er in einem Rechtsstreit unterliegt, muss er die entspre- chenden Kosten grundsätzlich nicht selbst tragen. 8.1.9. Mithin ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen der erbetenen Verteidi- gung im Zusammenhang mit dem Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er freizusprechen ist. Auszugehen ist von der seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Honorarzusammenstellung, da bei
- 81 - dieser die im Zusammenhang mit der früheren Teileinstellung ausgerichtete Ent- schädigung bereits berücksichtigt ist bzw. die diesbezüglichen Aufwendungen ab- gezogen worden sind (Urk. 91/2, Urk. 94 S. 31). 8.1.10. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren für den Zeitraum vom
11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 24'988.30 (zzgl. 8% MwSt., Urk. 91/2). Diese geltend gemachten Aufwendungen stehen neben der im Zusammenhang mit der zusätzlich für die amtliche Verteidigung geltend gemachten Entschädigung in Höhe von Fr. 35'985.40 zzgl. 8 % MwSt. 8.1.11. Die Verteidigerkosten sind nach Anwaltstarif zu vergüten, wobei der Auf- wand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Ver- hältnis zueinander stehen müssen und der Aufwand für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig gewesen sein muss (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1811). 8.1.12. Im Rahmen der Kostennote werden auch Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22) geltend gemacht. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsgutachten, jedenfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorliegend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Analyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1812 je mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten geltend gemachten Aufwendungen (Fr. 1'290.–, Urk. 91/2) und Auslagen (Fr. 644.50, Urk. 91/2), sind damit nicht zu entschädigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die diversen geltend gemachten Aufwen- dungen für eigentliche Öffentlichkeitsarbeit (vgl. die Positionen vom 26. Januar 2016 "Telefon mit V._____" [Aufwendungen: Fr. 60.–, Auslagen: Fr. 1.–], 18. Feb- ruar 2016 "Kopien Unterlagen für Sitzung mit W._____ und V._____" [Auslagen:
- 82 - Fr. 430.–] sowie vom 26. Februar 2016 "Brf. an NZZ mit Gutachten" [Auslagen: Fr. 15.– und Fr. 1.–]. Die Kommunikation mit akkreditierten Gerichtsberichterstat- tern gehört nicht zu den notwendigen Aufwendungen für eine sachgerecht geführ- te Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Schliesslich fällt auf, dass von einer Kilometer-Entschädigung von Fr. 1.– statt Fr. 0.70 ausgegangen wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind im entsprechenden Umfang zu kür- zen. Mithin ist von Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Unter- suchungsverfahren für den Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 von Fr. 20'000.– zzgl. 8% MwSt. auszugehen. 8.1.13. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Untersuchungs- und erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine im Umfang der Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– zzgl. 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 8.1.14. Weitere Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO bestehen dem- gegenüber – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 104, Art. 82 Abs. 4 StPO) – entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 93 S. 32 ff.; Urk. 110 S. 2, 6 f.). Damit ist die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bestätigen (Urk. 107 S. 104 f., Dispositivziffer 10 und 11). 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von der Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss, in Gewichtung der Berufungsanträge sowie angesichts des für die Beurteilung der Anträge der Parteien (inkl. der prozessualen Anträge) er-
- 83 - forderlichen gerichtlichen Aufwandes sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. In Anbetracht des Umfangs, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit des Falles bzw. des Berufungsverfahrens ist die Pauschalgebühr auf Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechen- de, auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.). 8.2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung für die Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genug- tuung. Entsprechend sind die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten An- träge (Urk. 176 S. 74 ff.) abzuweisen (vgl. schon vorstehende Erw. 8.1.14).
- 84 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. (…)
2. Von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (be- treffend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
- 85 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen:
a) (…)
b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
- 86 -
c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). 10.-12.(…)
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (be- treffend Anklageziffer 1.4) sowie − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4).
2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen − des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) sowie − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 87 -
5. Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
17. September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
7. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Ver- teidigung von Fr. 10'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 88 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 89 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die vorstehend wiedergegebene Verfügung sowie das vorstehend wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
31. August 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 107 S. 107 ff., Prot. I S. 30 ff.). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken und hernach mit Eingabe vom 1. September 2017 seinen damaligen amtlichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Prot. I S. 35, Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. November 2017 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ dem Ge- richt mit, dass sie vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weil das Vertrau- ensverhältnis zwischen ihm und seiner bisherigen amtlichen Verteidigung gestört sei. Entsprechend ersuche sie um die Einsetzung ihrer Person als amtliche Ver- teidigerin (Urk. 98). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der (bisheri- ge) amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 108). Unter dem Datum vom 18. Dezember 2017 folgte ebenfalls frist- gerecht die Berufungserklärung der (neuen) erbetenen Verteidigung, welche sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänzte (Urk. 110, Urk. 112). Nach Ver- nehmlassung des (bisherigen) amtlichen Verteidigers wurde dieser mit Präsidial- verfügung vom 23. Januar 2018 mit Wirkung ab 10. Januar 2018 als amtlicher
- 8 - Verteidiger des Beschuldigten entlassen und neu Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 115, Urk. 117, Urk. 119). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die (neue) amtliche Verteidigerin ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlun- gen" wegen Befangenheit des bisherigen amtlichen Verteidigers, mit dem Hin- weis, sich anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlicher dazu zu äussern (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung des Beschuldigten vom
18. Dezember 2017 (Urk. 110) der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 126). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen sowie dem Gericht mitzuteilen, ob die von ihm in der Berufungserklä- rung erwähnten Beweisofferten als Beweisanträge zu verstehen sind und wenn ja, diese zu präzisieren. Am 5. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung (Urk. 128). Mit Schreiben vom 8. sowie 16. März 2018 reichte der Be- schuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 130, Urk. 135, Urk. 137/1-6). Am 15. März 2018 präzisierte die Verteidigerin aufforderungs- gemäss ihre Beweisanträge (Urk. 133), wozu die Staatsanwaltschaft nach zwei- maliger Fristansetzung Stellung nahm (Urk. 138, Urk. 145, Urk. 147, Urk. 149), woraufhin sich die Verteidigung am 10. Juni 2018 erneut vernehmen liess (Urk. 152). Am 4. April 2018 beantragte die Verteidigerin, sie als amtliche Vertei- digerin zu entlassen, wobei sie den Beschuldigten künftig erbeten verteidigen werde. Ferner reichte sie in Bezug auf Anklageziffer 1.4 (Dossier 2 Vorwurf Nr. 7) sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Urteil in Sachen Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich gegen B._____ vom 5. Mai 2017 sowie vom
30. Januar 2018 betreffend Bestechung etc. und Widerruf ein (Urk. 142, Urk. 144/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und da- von Vormerk genommen, dass sie ihr Mandat als erbetene Verteidigerin weiter- führt. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass C._____ gemäss Schreiben vom 26. März 2018 als Privatkläger ausgeschieden ist (Urk. 147). Mit Präsidial-
- 9 - verfügung vom 15. August 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 159).
E. 1.2 In der Folge wurde am 4. Dezember 2018 auf den 7. März 2019 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 161). Am 14. Februar 2019 reichte die Ver- teidigerin vorab zur Berufungsverhandlung eine Eingabe zu den prozessualen Punkten ins Recht und am 25. Februar 2019 ihr Plädoyer samt Beilagen (Urk. 163, Urk. 165, Urk. 169, Urk. 170, Urk. 171/1-4). Beide Eingaben sowie die Beilagen wurden der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 167, 173).
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 7. März 2019 erschienen sind der Be- schuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 11). Im Rahmen der Vorfragen verlas die Verteidigerin die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichte Eingabe betreffend die prozessualen Punkte und die Staatsanwaltschaft beantwortete diese. Nach einer kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung zwecks interner Beratung wurde der Entscheid betreffend die Vorfragen eröffnet und kurz begründet. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde abgewiesen (Prot. II S. 13 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte einvernom- men (Urk. 175). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen und damit einverstanden zu sein, dass über die gestellten Anträge im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde (Prot. II S. 16). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten bestand die Vertei- digung auf einer mündlichen Urteilseröffnung, welche in der Folge auf den
21. März 2019 terminiert wurde (Urk. 179). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt (Prot. II S. 20 ff.) und am 21. März 2019 mündlich eröffnet sowie den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 25).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 110, Urk. 176, Prot. II S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung demgegen- über auch in Bezug auf den ersten Sachverhaltsteil einen Schuldspruch wegen
- 10 - Sich bestechen lassens sowie hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 4 einen Schuldspruch wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs sowie eine härtere Be- strafung (Urk. 128, Urk. 177, Prot. II S. 12 f.).
E. 2.2 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangs- lage die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage- ziffer 1.3, ein Teil der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie, Dispositivziffer 2 Absatz 3), Dispositivziffer 5 und 7 (Kostenfest- setzung) sowie gemäss der Präzisierung der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein Teil der Dispositivziffer 9 (lit. b-d, vgl. Prot. II S. 15, Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
E. 3 Auflage 2017, Art. 409 N 2). Entgegen der Auffassung der neuen Verteidigerin liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine nicht gehörige Verteidigung vor.
E. 3.1 Vorbemerkung
E. 3.1.1 Die Verteidigerin verfasste im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein nicht weniger als 125 Seiten umfassendes Plädoyer (Urk. 165, Urk. 170, Urk. 176). Der Vortrag ist indessen unstrukturiert und weitschweifig; es fehlt eine klare Argumentationslinie. In den abgegebenen Notizen wird dafür Vieles mit Fett- oder Kursivdruck, Unterstreichungen und Grossbuchstaben hervorgehoben. Häu- fig treten Wiederholungen auf – gewisse Passagen werden bis fünf Mal innerhalb des Vortrags repetiert. Mehrfach wird schliesslich auch irreführend und sinn- entstellt argumentiert, worauf – falls erforderlich – am gegebenen Ort einzugehen sein wird.
E. 3.1.2 Vor diesem Hintergrund ist eingangs in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vom Gericht nicht verlangt, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen zu müssen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
- 11 - mit Hinweisen). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist damit im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
E. 3.2 Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz (nicht gehörige Verteidigung, Befangenheit der Staatsanwaltschaft)
E. 3.2.1 Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Verteidigung ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlung, Befangenheit RA X2._____" (Urk. 123). Auslöser dieses Gesuchs war gemäss Ausführungen der Verteidigung das Aktenstück Urk. D1 66/8/13, welches die Verteidigung bei Durchsicht der Akten nach Einsetzung als (neue) Verteidigung gesichtet hat und woraus sich ergebe, dass das Kommando der Stadt Zürich, Frau D._____, Rechtsanwalt Dr. X2._____ Fr. 32'266.35 für die Verteidigung des Beschuldigten bezahlt habe. Die Verteidigung sieht darin einen "eklatanten Verfahrensmangel". Rechtsanwalt Dr. X2._____ habe sein Mandat weitergeführt, obwohl spätestens mit der Statuie- rung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin "massive Interessenkonflikte" zwi- schen der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten bestanden hätten. Diesbezüg- lich verweist die Verteidigung auf Art. 12 BGFA, wonach Rechtsanwälte jeden Konflikt zu meiden haben zwischen Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, oder Interessen- konflikte mit eigenen Interessen. Nicht zuletzt die Honorarzahlung in einem so bedeutenden Ausmass sei im eigenen Interesse eines Anwaltes. In casu sei Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Privatklägerschaft bezahlt worden. Es sei zu- dem vermutlich nicht das erste Mal, dass Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe. Es genügten jedoch schon die widerstrei- tenden Interessen von Beschuldigtem und Privatklägerschaft für sich alleine für den Ausstand eines Anwaltes gemäss BGFA. Der Interessenkonflikt von Rechts- anwalt Dr. X2._____ sei aber auch offensichtlich in der Vertretung des Beschul- digten. Der Beschuldigte sei nicht rechtsgenügend verteidigt und vertreten gewe- sen, weshalb sämtliche Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien (Urk. 123 S. 1 ff.). An diesem Standpunkt hielt die Verteidigung auch an der Beru- fungsverhandlung fest (Urk. 165 S. 42 ff.).
- 12 -
E. 3.2.2 Es ist nicht restlos klar, welche "sämtlichen Amtshandlungen" die Verteidi- gerin aufgehoben und wiederholt haben will. Ihrer Eingabe vom 6. Februar 2018 ist aber sinngemäss zu entnehmen, dass sie jedenfalls die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie denn auch den Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Wiederholung der Verfahrenshandlungen, Er- gänzung der Untersuchung und zur Befragung weiterer Zeugen (Prot. II S. 12, 14). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, führt eine nicht gehörige Verteidigung zu einer kassatorischen Berufungserle- digung im Sinne dieser Bestimmung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
E. 3.2.3 Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. April 2015 wurde das Verfahren betreffend einen Teil der gegen den Be- schuldigten erhobenen Vorwürfe eingestellt, wobei der Beschuldigte diese Ein- stellungsverfügung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefoch- ten und Recht bekommen hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 6 f. sowie Urk. D1 65: Teil- einstellung betreffend Dossier 1, 3, 6 im Verfahren A-6/2013/17100466; Urk. D1 66/8/2/1, 66/8/6 und 66/8/21). Hinsichtlich der restlichen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe erging gleichentags ein Strafbefehl, wogegen der Beschul- digte Einsprache erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 7; Urk. D1 64 betreffend Dossier 2 [E._____], 4 [F._____] und 5 [G._____] im Verfahren A- 6/2013/171100466 und Urk. D1 67/1). Aufgrund der Auswertungsergebnisse einer vertieften Datenanalyse auf dem privaten iPhone des Beschuldigten wurde das neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführte Einspracheverfah- ren nach entsprechendem Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2016 auf weitere Tatvorwürfe ausgedehnt (vgl. da- zu Urk. 107 S. 7 und Urk. D1 67/31, 43). Aufgrund der zusätzlich gegen den Be-
- 13 - schuldigten erhobenen Vorwürfe wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet, weshalb ein Fall notwendi- ger Verteidigung anzunehmen war (Art. 132 Abs. 1lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO). Entsprechend wurde der bisher erbetene Verteidiger Rechts- anwalt Dr. iur. X2._____ auf sein Ersuchen und gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 rückwirkend auf den 30. Juni 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1 67/44 S. 1 f., Urk. D1 72/1, 2). Die zwischen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
22. April 2015 bis zur Einsetzung von RA Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidi- ger im neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführten Ein- spracheverfahren aufgelaufenen Kosten wurden vom Rechtsdienst der Stadtpoli- zei Zürich übernommen (Urk. 94 S. 31, Urk. 91/2).
E. 3.2.4 Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass sich die im Gesetz geregelten Konstellationen der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO auf Personen beschränken, die in einer Strafbehörde tätig sind (Urk. 177 S. 8). Wenn überhaupt, wäre mithin nicht von einer Befangenheit, sondern von einer mög- lichen Interessenkollision von RA Dr. iur. X2._____ auszugehen. Doch auch Sol- ches kann ausgeschlossen werden: Der Umstand, dass die Anwaltskosten des Beschuldigten durch den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich übernommen wurden, führt keinesfalls zu einer Interes- senkollision bei der Verteidigung, auch wenn sich die Stadtpolizei Zürich im Ver- laufe des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. D1 61/4, 61/8, 61/14, 61/16). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch ein Konflikt hätte entstehen sollen, der dazu geführt haben könnte, dass die Verteidigung nicht mehr frei und vorbehaltlos im Interesse des Klienten hätte handeln können, wie dies für die Annahme eines Interessenkonfliktes erforderlich wäre (vgl. dazu Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kern- bereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 794 ff.). Eine Bindung zwischen der Verteidi- gung und der Stadtpolizei Zürich wurde durch die Übernahme der Kosten durch den Rechtsdienst nicht begründet und eine Vertretung widerstreitender Interessen
- 14 - ist nicht erkennbar. Nicht die Stadtpolizei Zürich, sondern der Beschuldigte per- sönlich hat Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als damaligen erbetenen Verteidiger mandatiert (Urk. D1 60/1), worauf auch die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist (Urk. 177 S. 8 f. mit Verweis auf Urk. D1 12 S. 10, D1 60/2 und D1 60/5). Der Rechtsschutz erfolgte im Interesse und auf entsprechendes Gesuch des Beschul- digten, und die Verteidigung wurde soweit notwendig von ihrer Schweigepflicht entbunden (Urk. D1 60/5). Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht den Tatsa- chen und mutet auch etwas seltsam an, wenn die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass RA Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei bzw. seinem Arbeitgeber bezahlt worden sei (Urk. 165 S. 43). Die Übernahme der Anwaltskosten von Angestellten der Stadt Zürich im Zusammenhang mit Rechts- streitigkeiten durch die Stadt Zürich ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 36 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals [Personalrecht, AS 177.100] sowie Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung [AB PR, AS 177.101]). Die diesbezüglichen Vorbringen der neuen Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft werden vorliegend personalrechtliche Fragen, die sich aus der gesetzlich geregelten Fürsorgepflicht der Stadt ergeben und strafprozessuale Fragen hinsichtlich der Stellung der Stadtpolizei als Privatklägerin in unzulässiger Weise vermischt (Urk. 177 S. 9). Als reine Mutmassung und ebenso als unbegründet erweist sich die Vermutung der Verteidigung, dass es "wohl nicht das erste Mal" gewesen sei, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe (Urk. 123 S. 2, Urk. 165 S. 44), wobei – wie gesehen – Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ zumin- dest im vorliegenden Fall gar nicht von der Stadtpolizei Zürich mandatiert worden war.
E. 3.2.5 Schliesslich bestehen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 3, Urk. 165 S. 42 f.) – auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht wirk- sam verteidigt gewesen wäre:
E. 3.2.5.1 So trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2015 glauben ma- chen will, dass die frühere Verteidigung das Handy des Beschuldigten entgegen
- 15 - dessen Willen zur Durchsuchung der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt habe. Ebenso stimmt nicht, dass der Beschuldigte nicht schriftlich bzw. nicht ausreichend auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden wäre (a.a.O. und Urk. 165 S. 5, 13, 29, 33, 36). Zunächst ist zu bemerken, dass die Siegelung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Edition von Aufzeichnungen und Gegenständen zu verlangen ist, also nicht erst bei der ei- gentlichen Auswertung (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2012 E. 2). Damit der gesetzlich gewährleistete Rechtsschutz der Siegelung überhaupt wirksam wahrgenommen werden kann, ist der juristische Laie über die Möglichkeit, die Siegelung zu verlangen, rechtzeitig und inhaltlich ausreichend zu informieren, wie dies die Verteidigung richtig darlegt (Urk. 165 S. 4 f. und 35 mit diversen Verweisen, u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom
E. 3.2.5.2 Unbegründet ist auch der Vorwurf der neuen Verteidigung, wonach "pro- zessuale Unterlassungen und Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft" von der früheren Verteidigung nicht moniert worden seien (Urk. 123 S. 3, vgl. auch Urk. 165 S. 42 f.). Ein Grund für ein Ausstandbegehren gegen den zuständi- gen Staatsanwalt ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht ersichtlich und der zulasten der Staatsanwaltschaft erhobene Täuschungsvorwurf von der Hand zu weisen. Richtig ist, dass der zuständige Staatsanwalt in seinem Antrag um Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung vom 20. Oktober 2014 aufgrund von Zufallsfunden darum ersucht hatte, zum Schutz des Unter- suchungszwecks von der Gewährung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Personen (insbesondere beschuldigte und geschädigte Personen) sowie einer Mitteilung des Entscheides an den Beschuldigten abzusehen, mit der Begrün- dung, dass der Beschuldigte, die mutmasslichen Tatbeteiligten und allenfalls auch die erwähnten Drittpersonen als Zeugen zuvor noch kollusionsfrei zu befragen seien (Urk. D1 30 S. 3). Diesem Antrag wurde im Beschluss des Obergerichts des
- 18 - Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 dann auch stattgegeben und die Mitteilung des Beschlusses an den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft überlassen (Urk. D1 34/1). Zwar trifft es zu, dass in unmittelbarem Anschluss in dieser Sache dann keine Zeugenbefragungen stattgefunden haben, worauf sowohl die frühere als auch die jetzige Verteidigung hinweisen (Urk. 94 S. 7, Urk. 123 S. 3). Darin ein Täuschungsmanöver der Staatsanwaltschaft zu sehen, ist aber abwegig, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermächtigungsantrag ohnehin lediglich von "allfälligen" Zeugeneinvernahmen gesprochen hatte, welche sie dann in der Folge offenbar nicht als nötig erachtete. Diese fanden erst im Ein- spracheverfahren gegen den von der Staatsanwaltschaft in dieser Sache erlasse- nen Strafbefehl vom 12. Mai 2015 statt (Urk. D1 64 [Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 67/1 [Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 69/1/3 [Einvernahme von C._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO am 12. Juli 2016], Urk. D1 69/2/15 [Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO am 14. Oktober 2016], Urk. D1 69/4/11 [Zeugeneinvernahme von F._____ am 25. August 2016], Urk. D1 69/5/3 [Zeugeneinvernahme von G._____ am 5. August 2016 als mutmassliche Inhabe- rin der Rufnummer 1], Urk. 69/7/6 [Einvernahme von B._____ vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO, im Ermächtigungsantrag noch als unbekannte Person bezeichnet [Urk. D1 30 S. 3]). Der Beschuldigte hin- gegen wurde – wie dies im Ermächtigungsantrag in Aussicht gestellt worden war
– in der Folge am 6. März 2015 einvernommen, unter gleichzeitiger Bekanntma- chung des Gegenstandes der ausgeweiteten Untersuchung (Urk. D1 52/1 S. 31 ff. [u.a. Anklageziffer 1.1: Dossier 1 Vorwurf 2, E._____/C._____], Urk. 52/3 S. 9 ff. [u.a. Anklageziffer 1.2, F._____]; Anklageziffer 1.3 [G._____]). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung der Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 sowie die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Dezember 2014 übergeben (Urk. D1 52/1 S. 31; Urk. D1 34/2 und 3). Am
E. 3.2.5.3 Damit erweist sich auch der Einwand der Verteidigung, wonach sich das Verfahren aufgrund der Befangenheit des Staatsanwaltes als rechtswidrig erweise (Urk. 165 S. 42), als unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass Ausstands-
- 20 - begehren ohne Verzug zu stellen sind, erweist sich der Einwand der Befangenheit mit der Staatsanwaltschaft sodann ohnehin als verspätet (Urk. 177 S. 8 mit Ver- weis auf Art. 58 Abs. 1 StPO).
E. 3.2.5.4 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten zumindest bis zum 30. Juni 2016 jederzeit offen gestanden hätte, sich von Dr. iur. X2._____ als Verteidiger zu trennen, da er bis zu diesem Datum erbeten verteidigt war (Urk. 177 S. 9 mit Verweis Urk. D1 72/1), was aber nicht geschehen ist. Damit ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte seine damalige Verteidigung als ungenügend erachtete, wie dies die aktuelle Ver- teidigung geltend macht (Urk. 165 S. 43).
E. 3.2.5.5 Insgesamt ist dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten.
E. 3.3 Verwertbarkeit der Beweismittel (unzulässige Beweisausforschung, [Un-]Gültigkeit der Durchsuchungsbefehle, rückwirkende Teilnehmer- identifikation)
E. 3.3.1 Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der gesamten Untersu- chungsergebnisse geltend (Urk. 165 S. 1 ff., 47). Sie begründet dies kurz zusam- mengefasst mit einer widerrechtlichen Beweisauswertung (vgl. S. 13, 21, 35) so- wie der Ungültigkeit der Durchsuchungsbefehle (vgl. insbesondere S. 21, 30, 36). Ferner fehle es für die Datenauswertung des Mobiltelefones an einer Genehmi- gung des Zwangsmassnahmengerichts und hätten die Daten längstens sechs Monate rückwirkend erhoben werden dürfen (vgl. insbesondere S. 4, 23, 31 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei nicht ausreichend auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden, kann auf die vorstehende Erwägung 3.2.5.1 verwiesen werden.
E. 3.3.2 Die Verteidigung rügt, dass die Durchsuchungsbefehle (Urk. D1 56/1 und 56/2) nicht den Anforderungen von Art. 214 Abs. 2 StPO entsprechen würden. In ihrer "extrem offen formulierten Art" sei es für den Beschuldigten unmöglich ge-
- 21 - wesen, den Eingriff in seine Grundrechte kontrollier- und messbar zu machen. Er sei der Willkür des Verantwortlichen ausgeliefert gewesen. Die durch die Staats- anwaltschaft gemachten Angaben in den Durchsuchungsbefehlen würden nahe legen, dass es sich bei der angewandten Zwangsmassnahme um eine wider- rechtliche Beweisausforschung gehandelt habe. Die Durchsuchung der Daten habe nicht zur Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte oder be- stimmbare Person gedient, sondern den Versuch dargestellt, diesen und weitere erst zu begründen (Urk. 165 S. 13).
E. 3.3.3 Der Vorwurf einer unrechtmässigen Beweisausforschung ist unbegründet. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128 E. 2.1).
E. 3.3.4 Zwar trifft es zu, dass die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen im vorliegenden Verfahren umfangreich waren und das Untersuchungsverfahren akribisch geführt wurde. Spezielle Ausgangslage ist sodann, dass sich der gegen den Beschuldigten erhobene Anfangsverdacht wegen Begünstigung nicht erhärtet hat, sich dann aber Zufallsfunde ergaben, welche dann letztlich zur erstinstanz- lichen Verurteilung geführt hatten. Von einer planlosen Beweisaufnahme kann aber keine Rede sein, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 16 f.). Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 hervorgeht, hat sich der dringende Tatver- dacht wegen Begünstigung aufgrund der Ermittlungserkenntnisse aus der Aktion "Tropfen" ergeben, wobei die Verwendung der diesbezüglich aus der Über- wachung Aktion "Tropfen" gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen A._____ genehmigt worden war (Urk. D1 2 S. 4). Dem Durchsuchungsbefehl vom
4. November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass zu vermuten sei, dass der Beschuldigte möglicherweise über Telefon-, Internet-, oder andere elektronische Kommunikationswege Kenntnis von strafbaren Handlungen, begangen durch ei- nen seiner unterstellten Sittenpolizisten, erlangt und pflichtwidrig diese Straftaten weder selbst ermittelt noch an eine zuständige Behörde und Vorgesetzte weiter- geleitet habe. Es seien deshalb die in Zusammenhang mit der beschuldigten Per-
- 22 - son stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeichnungen, Datenträ- ger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung von Speiche- rung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen. Zu suchen sei nach Nachrichten (SMS, E-Mail-Nachrichten, etc.), Kommunikationen über Whats-App, Twitter, Skype etc. (Urk. D1 56/1 S. 1). Dem Hausdurchsuchungsbe- fehl vom 13. November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldig- te zusammen mit weiteren Funktionären der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelik- te MSD der Stadtpolizei Zürich spätestens seit dem 9. August 2013 pflichtwidrig mutmassliche Straftaten eines weiteren Funktionärs MSD, mehrerer sich im "H._____" Prostituierenden sowie eines Freiers geschützt zu haben. Es seien deshalb am Arbeitsplatz des Beschuldigten die im Zusammenhang mit der be- schuldigten Person stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeich- nungen, Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbei- tung von Speicherung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen, um die Datenbestände zu sichern (Urk. D1 56/2 S. 2).
E. 3.3.5 Angesichts dieser Vorgaben trifft nicht zu, wenn die Verteidigung ausführt, es seien gemäss Durchsuchungsbefehl nur die geschäftlich genutzten Geräte zu durchsuchen gewesen (Urk. 165 S. 3, 20 f.). Vielmehr waren gemäss den Durch- suchungsbefehlen sämtliche in Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehende Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) zu durchsuchen, womit auch das private Mobiltelefon erfasst war. Das erscheint angesichts der sich damals präsentierenden Ausgangslage auch als angemessen. Muss abgeklärt werden, ob eine Person in der Vergangenheit via die ihr zur Verfügung stehenden Kom- munikationsmittel über Straftaten berichtet oder von solchen erfahren hat und sollen die diesbezüglichen Beweise gesichert werden, müssen naturgemäss sämtliche dieser Kommunikationsmittel nach entsprechenden Hinweisen durch- sucht werden und kann eine entsprechende Sichtung offenkundig nicht auf die geschäftlichen Datenträger beschränkt werden. Mit der Staatsanwaltschaft war vorliegend eben gerade nicht bekannt, welche Kommunikationsmittel der Be- schuldigte benutzt hatte, so dass selbstredend alle Möglichkeiten ins Auge zu fassen waren, eben auch das private Mobiltelefon (Urk. 177 S. 3). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass es sich dabei um eine umfassende Durchsuchung
- 23 - der Datenträger handeln muss. Die Verteidigung bleibt denn auch schuldig darzu- legen, wie der Suchauftrag sinnvoll hätte enger formuliert werden können. Nicht zielgerichtet wäre es jedenfalls gewesen, wie die Verteidigung vorschlägt, die Su- che auf eine Verbindung mit dem ihm unterstellten Sittenpolizisten einzuschrän- ken (Urk. 165 S. 11). Zum einen hat sich der Tatverdacht wie gesehen nicht bloss auf Verbindungen zu diesem Sittenpolizisten gerichtet und zum anderen stellt sich die Sachlage bei der Aufklärung einer möglichen Straftat um einiges komplizierter dar, als dass man einfach in sichergestellten Unterlagen und Dateien nach dem Namen einer Person zu suchen hätte. Mit einer planlosen bzw. aufs Geratewohl vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nichts zu tun. Mit der Staatsanwaltschaft ist zu beachten, dass sich das Verfahren beim Erlass von Durchsuchungsbefehlen noch im Anfangsstadium befindet, wo regelmässig noch wenig bekannt und Vieles noch abzuklären ist. Aufgrund des rudimentären Wissenstandes ist den entsprechenden Papieren damit stets eine gewisse Einfachheit und Offenheit in der Formulierung immanent (Urk. 177 S. 3 mit Verweis auf Moreillon/Parein-Raymond, CPP Petit Commentaire, 2. Auflage 2016, Art. 241 N 6).
E. 3.3.6 Richtig ist, dass im zweiten Durchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Straftatbestand des Amtsmissbrauches angeführt ist, obwohl gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Verwendung des Zufallsfundes bezüglich Begünstigung genehmigt wurde (Urk. 165 S. 5 mit Verweis auf Urk. 56/2 S. 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einen "offensichtlichen Abmischfehler" bei der Erstellung des Dokumentes zurückzuführen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Vorfragen an der Berufungsver- handlung ausgeführt hat (Urk. 177 S. 4). Daraus die Ungültigkeit des Strafbefehls ableiten zu wollen, erscheint überspitzt formalistisch. Die Notwendigkeit inhalt- licher Mindestangaben im Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsbefehl er- laubt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt eine Beweisausforschung (so- genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was
- 24 - neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Be- zeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestands- merkmalen ist im Durchsuchungsbefehl angesichts von dessen Zweck aber nicht notwendig (a.a.O. E. 5.3). Wie gesehen war der Suchauftrag entgegen der Ver- teidigung nicht weiter einschränkbar, ohne die Erreichung des Zwecks der Durch- suchung (Beweissicherung; Abklärung, ob der Beschuldigte Straftaten mitgeteilt oder davon Kenntnis erlangt hat) zu vereiteln. Zudem war aufgrund der sachver- haltlichen Umschreibung in den Durchsuchungsbefehlen klar, was dem Beschul- digten vorgeworfen wird. Damit ist der der Zwangsmassnahme zugrundeliegende Tatverdacht auch im Nachhinein überprüfbar. Ein Versuch der Staatsanwalt- schaft, den Rahmen der Durchsuchung widerrechtlich zu erweitern, wie dies die Verteidigung ableiten will (Urk. 165 S. 9), kann in der Angabe des Straftatbestan- des des Amtsmissbrauches anstatt der Begünstigung jedenfalls nicht gesehen werden. Was den dem Tatbestand angefügte und von der Verteidigung kritisierte Zusatz "etc." anbelangt, hat dieser so lange keine Bedeutung, als dass darunter keine Straftatbestände verstanden werden sollen, die keinen Zusammenhang mit dem vor dem "etc." genannten Tatbestand aufweisen. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Hausdurchsuchung nicht lege artis gewesen wäre. Soweit die Verteidigung kritisiert, der zweite Durchsuchungsbefehl sei vom Be- schuldigten nicht unterschrieben worden, ist dem mit der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Art. 87 Abs. 3 StPO entgegenzuhalten, dass dies auch nicht nötig war, da der Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Verteidigung gefaxt wurde (Urk. D1 56/2).
E. 3.3.7 Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei der inhaltlichen Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten sodann nicht um eine Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO. Wenn Mobiltele-
- 25 - fone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontakt- nummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail- Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwa- chung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.) (BGE 144 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Das gilt auch, wenn das Handy mit einem Code ge- schützt ist (BGE 141 IV 23 E. 1.2). Mit der Staatsanwaltschaft gibt es bei der in- haltlichen Auswertung von physisch sichergestellten Mobiltelefonen deshalb keine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 ff. StPO), keinen Deliktskatalog (Art. 269 Abs. 2 StPO) und insbesondere auch keine zeit- liche Beschränkung bei rückwirkenden Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (Urk. 177 S. 6).
E. 3.3.8 Wiederum mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu betonen, dass die Sichtbarmachung gelöschter Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 165 S. 24 ff.) – keinen neuen Übermittlungsvorgang auslöst und sichergestellte Daten selbstverständlich nicht nur ein einziges Mal angeschaut werden dürfen (Urk. 177 S. 6 f. und Prot. II S. 14). Das Mobiltelefon wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 12. November 2013 sichergestellt (Urk. D1 58/6). Die darauf gespeicherten Daten wurden gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 4. und
E. 3.4 Kritik am Auswertungsbericht der I._____ (I._____)
E. 3.4.1 Wie gesehen wurden die beim Beschuldigten sichergestellten Daten durch die I._____ (I._____) ausgelesen und auf eine Festplatte kopiert (vgl. vorstehende Erw. 3.3.8).
E. 3.4.2 Die Verteidigung kritisiert das Vorgehen der I._____ als nicht wissenschaft- lich und stellt eine mögliche Manipulation der Daten in den Raum. Zudem habe eine "interessenorientierte Datensicherung" stattgefunden, weshalb kein Ge- richtsgutachten, sondern allenfalls ein Parteigutachten vorliege (Urk. 165 S. 45 f.). Weiter kritisiert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten vor dem Auftrag an den I._____ nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, an die Gutachterstelle Fra- gen zum Gutachten und Datenanalyse zu stellen, was den Grundsätzen eines korrekten Strafverfahrens widerspreche. Zudem sei dem Beschuldigten sein Recht auf Stellungnahme zum Gutachten nach Art. 188 StPO verwehrt worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (Urk. 165 S. 17 f.).
E. 3.4.3 Bei dem von der Staatsanwaltschaft an die I._____ gerichteten Auftrag für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 ging es aus- schliesslich um die Datenauslesung und -sicherung (Urk. D1 56/3/1). Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen rein technischen Vorgang handelt (Urk. 165 S. 45). Zwar wurde dem Beschuldigten bzw. der Ver- teidigung nicht formell Frist zur Stellungnahme angesetzt, mit der gewährten Ak- teneinsicht wurde das rechtliche Gehör indessen gewahrt. Es ist denn auch nicht einzusehen, was für eine Stellungnahme hinsichtlich der blossen Datenauslesung hätte erfolgen sollen. Es handelt sich um die bei dem Beschuldigten sichergestell- ten und hernach beschlagnahmten Daten. Entsprechend waren die Daten dem
- 27 - Beschuldigten bekannt. Soweit Erkenntnisse aus der Datensicherung hernach als Beweis gegen den Beschuldigten verwendet werden sollten, waren ihm diese im Einzelnen vorzuhalten und Gelegenheit zu bieten, sich dazu zu äussern.
E. 3.4.4 Auch sonst vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen in der Eingabe betreffend prozessuale Mängel, Unverwertbarkeit der Ergebnisse (Urk. 165 S. 13 ff., 45 f.) nichts darzutun, was Zweifel an der Rechtmässigkeit der Daten- sicherung und -auslesung zu begründen vermöchte. Insbesondere bestehen kei- nerlei Hinweise, dass eine widerrechtliche und unbefugte Manipulation der Daten hätte erfolgt sein sollen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, dass es in den Sternen stehe, welche Daten wiederhergestellt worden seien und welche nicht und sowohl der technische als auch materielle Sachverhalt zumindest bei den gelöschten und wiederhergestellten Daten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 165 S. 45 f.), ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Wieder- herstellung der Daten im Rahmen der zweiten Datenauslesung gerade nicht durch die I._____ erfolgte, sondern durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich (Prot. II S. 15, vgl. dazu Urk. D1 68/37 - 68/42). Auch die Ausführungen der Verteidigung zur angeblich mangelnden Unabhängigkeit der I._____ entbehren einer Grundlage. Wenn die Verteidigung Mutmassungen hinsichtlich möglicher Manipulationen bei der Datenauslesung anstellt, ist dem sodann entgegenzuhal- ten, dass der Beschuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu sehen sein wird – den für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Whats-App-Chat- Verkehr anerkennt und damit selbst keine Zweifel an der Richtigkeit der erhobe- nen Daten hat. Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung, hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils allerdings erstmals mit dem Vorbehalt, dass er nicht wisse, ob die von ihm so eingetippte Nachricht auch tatsächlich abgeschickt worden sei (Urk. 175 S. 5, 8 ff.). Die Frage, ob der Whats-App-Chat-Verkehr, so wie er bei den Akten liegt, "Sinn macht", was die Verteidigung anzweifelt (Urk. 165 S. 46), wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären sein. Auf die Datenauslesung kann ohne weiteres abgestellt werden. Keine Stütze in den Akten findet die Behauptung der Verteidigung, wonach auch der Staatsanwalt in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2016 angegeben habe, dass Lücken bei den Daten aus technischen Gründen möglich seien, wodurch auch er seine Er-
- 28 - gebnisse sowie die von ihm erstellten Sachverhalte in Frage stelle (a.a.O., Urk. 176 S. 54). In der angesprochenen Einvernahme vom 14. Oktober 2016 (Urk. D1 69/2/15) wurde E._____ als Auskunftsperson befragt und erwähnte der Staatsanwalt nichts von einer Lücke. Vielmehr stammt die von der Verteidigerin angesprochene Passage aus einem Vorhalt, der E._____ aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juli 2015 gemacht worden war (a.a.O. S. 36 ff. und Urk. D1 67/11 S. 6 ff.). In jener Einvernahme hatte der Staatsanwalt dem Be- schuldigten auf dessen Frage erläutert, welche technischen Ursachen eine nicht fortlaufende Nummerierung von Nachrichten im Ausleseprotokoll haben könnte: Insbesondere könne entweder das auslesende System die entsprechenden Nummern einer anderen Kommunikation zugeordnet haben oder es hätten defini- tiv gelöschte Kommunikationen damals nicht wiederhergestellt werden können. Inwiefern aber der Staatsanwalt damit "seine Ergebnisse sowie die von ihm er- stellten Sachverhalte selber in Frage gestellt" haben sollte, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Verteidigung dargetan.
E. 3.4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Verteidigung auf Ein- holung eines unabhängigen Gerichtsgutachtens, welches die Datenbearbeitung beurteilt, als unbegründet.
E. 3.5 Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson
E. 3.5.1 Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von B._____ zuungunsten des Beschuldigten (Urk. 145 S. 38) ge- hen an der Sache vorbei.
E. 3.5.2 Entgegen der Verteidigung liegt vorliegend keine Konstellation vor, in der ein Rollenwechsel erfolgt wäre, der eine Einschränkung der materiellen Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten zur Folge gehabt hätte (vgl. zum Rollenwechsel einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person (BSK StPO II-Kerner, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 17).
E. 3.5.3 B._____ wurde am 15. Juli 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen und auf ihr Aussagever-
- 29 - weigerungsrecht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO sowie auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 69/7/6 S. 2). Dieses Vorgehen war lege artis, da B._____ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschul- digt war (vgl. Art. 178 lit. f StPO). Deshalb wurde sie – unter anderem – am 8. Juli 2016 in dem gegen sie geführten Strafverfahren auch als beschuldigte Person be- fragt (bei den Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. D1 69/7/5). Mit der Ein- vernahme vom 15. Juli 2016 wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Wie auch die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen der Beantwortung der Vorfragen richtig ausführte, hat dies mit einem Rollenwechsel nichts zu tun und steht einer Verwertung der entsprechenden Einvernahmen nichts entgegen (Urk. 177 S. 8).
E. 3.6 Legitimation der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin
E. 3.6.1 Zwar hat sich die Stadtpolizei Zürich am vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligt, gleichwohl ist aber kurz auf den Einwand der Verteidigung einzu- gehen, wonach die Stadt Zürich als Privatklägerin ausgeschlossen sei (Urk. 165 S. 40).
E. 3.6.2 Gemäss dem seitens der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen be- einträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist respektive, dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater ver- letzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantona- le Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat ho- heitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig
- 30 - Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und ent- sprechend selber dafür verantwortlich ist (E. 2.5 f. mit Hinweisen).
E. 3.6.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall nichts gegen die Konsti- tuierung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin einzuwenden (Urk. 177 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beantwortung zu den Vorfragen richtig dar- gelegt hat, geht es im vorliegenden Verfahren unter anderem um den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zum Teil durch die Offenbarung von POLIS-Daten an Unberechtigte. Geschädigte Person ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt wird. Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsgutes ist, wel- ches durch die fragliche Strafnorm geschützt oder zumindest mitgeschützt ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Das polizei- liche Informationssystem POLIS wird von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam betrieben (§ 54 PolG, LS 550.1 und § 2 POLIS-VO, LS 551.103; vgl. zum Zweck des POLIS § 4 POLIS-VO). § 15 der POLIS-VO legt fest, dass Benutzer im POLIS nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Aktenein- sichtsgesuche, die keine Anfragen im Sinne einer Amts- und Rechtshilfe nach § 10 POLIS-VO darstellen, werden von derjenigen Polizei bearbeitet, die für die entsprechenden Daten verantwortlich ist (§ 11 Abs. 4 POLIS-VO). Die Bekannt- gabe von Daten im Rahmen der Amts- oder Rechtshilfe ist mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder Stellen weitergegeben werden darf (§ 10 Abs. 3 POLIS-VO). Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass die Betreiber des POLIS und damit unter an- derem auch die Stadtpolizei Zürich Geheimnisherrinnen der im POLIS ge- speicherten Daten sind. Durch eine unberechtigte Preisgabe dieser Daten wird die Stadtpolizei Zürich damit in ihren Rechten unmittelbar betroffen bzw. wie ein Privater verletzt (vgl. auch nachstehende Erw. 5.1.4.9). Entsprechend ist die Stadtpolizei Zürich legitimiert, sich bei einem Verdacht auf eine unberechtigte Preisgabe von POLIS-Daten in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnis- verletzung als Privatklägerin zu konstituieren.
- 31 -
4. Sachverhalt 4.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 4.1.1. Im ersten Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, auf entsprechende Anfrage von E._____ am 4. Juli 2013 ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem POLIS auf Personenstämme von C._____, geboren am tt. Juni 1953, sowie auf den Personenstamm und ein Geschäft von E._____, geboren am tt. August 1976, zugegriffen zu haben und tags darauf E._____ ab seinem privaten Natel mit der Rufnummer 2 per SMS mitgeteilt zu haben, dass das POLIS in Bezug auf die von ihr gegenüber dem Beschuldigten erwähnten Probleme mit C._____ nichts Nützli- ches enthalte ([übersetzt]:"ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn, aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe" [wörtlich: "encontrei nada de ele por sua ajuda]). In der Folge habe er sich das Geburtsdatum von C._____ rückbestä- tigen lassen. Als Gegenleistung für dieses Tun habe der Beschuldigte von E._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch E._____ aufgelösten intimen Beziehung anbegehrt (Urk. 75 S. 3 f., Urk. 107 S. 18 ff.). 4.1.2. Der diesem Anklagesachverhaltsteil zugrundeliegende ursprünglich in portugiesischer Sprache verfasste und ins Deutsche übersetzte SMS-Verkehr ist in den Akten dokumentiert und vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 107 S. 26 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und Urk. D1 67/5 S. 10, Urk. D1 56/3/5 S. 25 ff. und Beilage VI, Urk. 107 S. 29 ff., Urk. 175 S. 5). 4.1.3. Unbestritten und nachgewiesen ist sodann, dass der Beschuldigte, wie ihm dies zur Last gelegt wird, im polizeiinternen Rapportsystem POLIS am 4. Juli 2013 auf die Personenstämme 3 und 4 von C._____ und 5 von E._____ sowie deren Geschäft 6 zugegriffen hat (Urk. 75 S. 3, Urk. 107 S. 28 mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 31, 34 und Urk. D1 67/7 S. 16 sowie Urk. 107 S. 31 f. mit Ver- weis auf Urk. D1 56/3/5 S. 32 und Prot. I S. 9, Urk. 175 S. 5). Im Zeitpunkt des
- 32 - Zugriffs unter den erwähnten Personendaten von C._____ sichtbar waren mit der Vorinstanz folgende Einträge (Urk. 107 S. 31 f., Urk. D1 56/3/5 S. 30): "NachEig" mit Info "Diebst J._____ Ntrag betr. E._____" und Erstelldatum 28. August 2003, "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001, "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt), "Archiv" mit Erstelldatum
10. Mai 2000. 4.1.4. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Kurznachrichten sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Zugriff auf die im POLIS gespeicherten Daten von C._____ auf Begehren von E._____ erfolgte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f., 9; Urk. 75 S. 4; Urk. 107 S. 19, 29 ff., Urk. 175 S. 7). So schrieb sie dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 (übersetzt): "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", worauf- hin der Beschuldigte unter anderem geantwortet hatte (übersetzt): "Liebling, ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss" (Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 167). E._____ wollte sich in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO mit Ausnahme der Bestätigung der ihr zugeordneten Telefonnummer nicht zum Sachverhalt äussern (Urk. D1 69/2/15 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte erklärte, E._____ habe ihm damals sinngemäss mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann C._____ missbraucht, geschlagen bzw. schlecht behandelt wer- de (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f.; Urk. 94 S. 13). Der Grund, wes- halb sie nach Einträgen von C._____ im Polizeicomputer gefragt habe, seien ihre Probleme mit diesem gewesen (Urk. D1 67/7 S. 7). Er habe wissen wollen, was für eine Person C._____ sei, weil E._____ ihm gesagt habe, dass er gewalttätig sei (Prot. I S. 9). Er habe nach Hinweisen und Geschäften gesucht, wonach C._____ als gewalttätige Person mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (Urk. D1 52/1 S. 38). Der Zugriff auf das POLIS sei bei der Polizei fast eine Reflexhand- lung, sobald man erfahre, dass eine Person möglicherweise eine strafbare Hand- lung begangen haben könnte. Unter Umständen hätte er – auch ohne Anzeige von E._____ – entsprechende Mittel ergreifen müssen. Dazu sei er als Polizist verpflichtet (Prot. I S. 9). Zum Beispiel wäre denkbar gewesen, eine Streife vor- beizuschicken (Urk. 107 S. 26 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/5 S. 3 f.). Er habe als Polizist und nicht als Privatperson nachgeschaut. Er habe in Erfahrung bringen
- 33 - wollen, ob er Massnahmen einleiten müsse (Urk. 107 S. 27 und 33 mit Verweis auf Urk. D1 67/7 S. 8 f.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er als Grund für den Datenzugriff häusliche Gewalt an (Urk. 175 S. 6). 4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den vom Beschuldigten angegebene Grund für die Konsultation des POLIS mangels Beweises des Gegenteils als erstellt (Urk. 107 S. 32, S. 34 f.). Die Staatsanwaltschaft sieht die Begründung des Beschuldigten, wonach er sich aufgrund der Aussagen von E._____ als Polizist verpflichtet ge- fühlt habe, im POLIS nachzuschauen, um gegebenenfalls Massnahmen zu ergrei- fen, als Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 177 S. 10). Ausser der Aus- sagen des Beschuldigten spricht in der Tat nichts dafür, dass die Anfrage von E._____ vor dem Hintergrund angeblich oder tatsächlich erlittener oder befürchte- ter häuslicher Gewalt erfolgte. Dem Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ kann entsprechendes mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht entnommen werden (Urk. 177 S. 10 f., vgl. dazu Urk. 56/3/5 Beilage VI) und es wird auch nicht behauptet, dass E._____ Anzeige erstattet oder der Beschuldigte irgendwelche Massnahmen ergriffen hätte. Wie gesehen hat E._____ keine Aus- sagen gemacht und C._____ hat die Ausübung häuslicher Gewalt zum Nachteil von E._____ in Abrede gestellt (Urk. D1 69/1/3 S. 8 f.), was aber vor dem Hinter- grund möglicher Konsequenzen nicht erstaunt, selbst wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Jedenfalls hätte eine Nachschau im POLIS überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Anfrage von E._____ tatsächlich darauf abgezielt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob C._____ in der Vergangenheit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bei der Polizei verzeichnet worden war, bzw. ob eine ihrer An- zeigen oder Hilferufe bereits zu Konsequenzen geführt hatten, wie dies die Ver- teidigung glauben machen will (Urk. 175 S. 10, 16 f., 28). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht bemerkte (Prot. II S. 17), waren die Eheleute C._____ / E._____ nämlich in K._____ SZ wohnhaft (vgl. Urk. D1 56/3/5 S. 31 und Urk. D1 69/2/15 S. 5) und hätten daher allfällige frühere Fälle von häuslicher Gewalt angesichts des Zuständigkeitsbereiches gar keinen Eingang in das von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betriebene POLIS gefunden (§ 2 POLIS VO). Die Anfrage von E._____ musste demnach vor einem anderen Hintergrund erfolgt sein, als dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung glauben
- 34 - machen will und von der Vorinstanz auch so übernommen wurde. Aber auch wenn die Konsultation des POLIS vor dem Hintergrund angeblicher häuslicher Gewalt erfolgt wäre, hätte es für den Beschuldigten mit der Vorinstanz jedenfalls keinen Grund gegeben, die aus dem POLIS gewonnenen Erkenntnisse E._____ mitzuteilen (vgl. Urk. 107 S. 39). 4.1.6. Nach erfolgtem Zugriff auf das POLIS antwortete der Beschuldigte E._____ auf portugiesisch: "…encontrei nada de ele por sua ajuda…". Im Auswertungsbe- richt wurde das übersetzt als "… ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint zu deiner Hilfe)", was so (ohne den Zusatz "anm. evt. gemeint") in die Anklageschrift übernommen wurde (Urk. 75 S. 3, Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 170). Daraus folgerte die Staatsan- waltschaft in ihrer Anklageschrift, dass der Beschuldigte E._____ polizeiinterne, vertrauliche, für sie auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnisse verra- ten habe (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Wortlaut der Übersetzung, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er keine Daten aus dem Polizeicomputer weitergegeben habe, da seine Information nicht richtig ge- wesen sei (Urk. D1 52/1 S. 37, 67/5 S. 3, 67/7 S. 8, 67/9 S. 2 f.; Urk. 107 S. 26, 28, 33). Mit seiner Mitteilung habe er – leider in seinem schlechten Portugiesisch
– mitteilen wollen, dass er C._____ nicht gefunden habe (Urk. D1 67/7 S. 9, 22). Er habe sie angeschwindelt (Urk. D1 52/1 S. 37). Er habe gehofft, dass sie nicht mehr danach fragen würde, wenn er ihr sage, dass er ihn nicht gefunden habe (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8). Er gebe zu, dass es die bessere Idee ge- wesen wäre, ihr zu sagen, dass er nicht nachschauen werde (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8, Urk. 107 S. 28). Er habe ihr nichts von den effektiven Einträgen gesagt, da es ihm ja verboten sei, polizeiliche Daten unbefugt an Dritte weiterzu- geben (Urk. D1 67/7 S. 24). Er habe keine geschützten Daten weitergegeben bzw. nie die Absicht gehabt, amtsgeheime Daten weiterzugeben (Urk. D1 52/1 S. 32, 35, 37; Urk. D1 67/5 S. 3; vgl. auch Urk. 107 S. 28). Er habe sicher nicht ein Amtsgeheimnis verraten wollen. Mit seinen Worten habe er sicherstellen wol- len, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7).
- 35 - 4.1.7. Mit der Vorinstanz vermag dies in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft nicht zu überzeugen. Wie gesehen wendet sich der Beschuldigte nicht ge- gen die Übersetzung und macht selbst geltend, dass er mit dem Passus "por sua ajuda" sinngemäss gemeint habe, "um dir zu helfen". Für ihn sei aber massge- bend, dass er ihr inhaltlich nichts weitergegeben habe. Sie habe ihn um Hilfe ge- beten und er habe ihr sinngemäss zurückgeschrieben, dass er ihr nicht helfen könne (Urk. D1 67/9 S. 2). Auch die Verteidigung betont, dass die Auskunft des Beschuldigten lediglich darin bestanden habe, dass er "diesbezüglich" nichts ge- funden habe (Urk. 110 S. 5) bzw. dass er ihr mitgeteilt habe, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (Urk. 176 S. 9, 17). Vor diesem Hintergrund trifft es aber gerade nicht zu, wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine Auskunft nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt hätte, dass er gar keine Einträge betreffend C._____ im Polis gefunden habe, sondern eben nichts, was ihr helfen könnte. Auch diese Rechtfer- tigungsversuche vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 4.1.8. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei der vom Beschuldigten übermittelten Information überdies um eine
– wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. 75 S. 3) und entgegen der Verteidi- gung – polizeiinterne, vertrauliche und für E._____ auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnis (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1.4.4 - 5.1.4.9). 4.1.9. Wie gesehen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, als Gegenleistung für die Informationen die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen verlangt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.1). Solches kann gestützt auf den in der Anklageschrift wiedergegebenen SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ (vgl. Urk. 75 S. 4 ff., vgl. auch Urk. 107 S. 43 ff.) entgegen der Staatsanwaltschaft aber nicht erstellt wer- den. Ein Konnex zwischen der vom Beschuldigten preisgegebenen Information und den Versuchen des Beschuldigten zur Wiederaufnahme der Beziehung ist nicht gegeben. Mit der Vorinstanz ist insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schuldigte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 (also seit der angeblichen Auflösung der [sexuellen] Beziehung durch
- 36 - E._____ bis zur Mitteilung betreffend den POLIS-Eintrag, vgl. dazu Urk. 75 S. 4) immer wieder um Treffen ersucht hatte und sich das (Schreib-)Verhalten des Be- schuldigten auch nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert hat (Urk. 107 S. 49). So fällt etwa auf, dass er sich bereits am 3. März 2013 in einer Kurzmittei- lung auf ein (angebliches) Versprechen von E._____ hinsichtlich eines Treffens berufen hat (Urk. 75 S. 7). Dass der Beschuldigte sich ein Treffen als Gegenleis- tung für die Information aus dem POLIS hat versprechen lassen bzw. ein Treffen als Gegenleistung gefordert oder angenommen hat, geht aus dem SMS-Verkehr – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 94 S. 18, Urk. 176 S. 11 ff.) – nicht hervor. Gestützt auf das Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mit der Vo- rinstanz nicht nachgewiesen werden, dass er E._____ je zu verstehen gegeben hat, dass sie ihm aufgrund der Information über C._____ etwas schulde (Urk. 107 S. 49). 4.1.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der erste Anklage- sachverhaltsteil mit Ausnahme der angeblich geforderten Gegenleistung erstellt ist. 4.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____-Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, F._____ am
2. Oktober 2013 ohne dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin L._____ World AG um 13:57.48 Uhr per SMS mitgeteilt zu haben, dass tags zuvor in die L._____ Bar an der …-Strasse … in M._____ ZH eingebro- chen worden sei und er – der Beschuldigte – als Stagier des Forensischen Insti- tuts vor Ort die Spuren gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich um ei- ne der Öffentlichkeit nicht bekannte, amts- und privatgeheime Tatsache gehan- delt. Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Bar-Betreiberin L._____ World AG an der Geheimhaltung zwar nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte bei seinem Tun aber nicht gewusst habe (Urk. 75 S. 13). 4.2.2. Dass der Beschuldigte F._____ die Kurznachricht mit entsprechendem In- halt geschrieben hat, ist nicht bestritten und kann dem bei den Akten liegenden
- 37 - Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2014 entnommen werden (Urk. 107 S. 51 f. mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 41, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., vgl. auch Urk. D1 52/3 S. 9, Prot. I S. 11, Urk. 107 S. 19, Urk. 175 S. 7 f.). Da es sich bei F._____ um eine unbeteiligte Privatperson handelt, steht fest, dass die Mitteilung ohne dienstlichen Grund erfolgte, was überdies unbestritten ist. 4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann die Darstellung des Be- schuldigten, wonach F._____ im Zeitpunkt des SMS bereits Kenntnis vom Ein- bruchdiebstahl hatte (vgl. dazu Urk. D1 52/3 S. 9, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., Urk. 94 S. 19, Urk. 176 S. 38 ff.), nicht widerlegt werden (Urk. 107 S. 52). N._____, der Betreiber der Bar und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ World AG, führte aus, dass er zwar nicht mehr konkret wisse, ob er mit F._____ über diesen Einbruchdiebstahl gesprochen habe, sie hätten aber verschiedentlich schon Einbrüche gehabt und er spreche dann auch mit seinen Gästen darüber. F._____ sei ein Freund von ihm und er spreche auch mit ihm über solche Vor- kommnisse. Es sei kein Geheimnis. Jedermann dürfe es erfahren (Urk. D1 69/3/6 S. 4 ff.). Es sei möglich, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldig- ten bereits Kenntnis vom Einbruch gehabt habe (a.a.O. S. 12). Auch F._____ er- klärte, dass er nicht mehr wisse, ob er bei jenem Einbruch die Information zuerst von N._____ oder dem Beschuldigten erhalten habe. Über N._____ habe er si- cher von drei Einbrüchen erfahren und der Beschuldigte habe ihm von einem Ein- bruch berichtet (Urk. D1 69/4/11 S. 4). Es sei möglich, dass er dem Beschuldigten später gesagt habe, dass er es bereits gewusst habe, als dieser ihm vom Ein- bruch berichtet hatte (a.a.O. S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist – mit der Vo- rinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten über den Einbruch bereits Bescheid gewusst hatte, nicht aber über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensi- cherung (Urk. 107 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass F._____ auch Kenntnis über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung hatte, wird denn auch vom Beschuldigten nicht behauptet (Urk. D1 52/3 S. 9, D1 67/19 S. 35, 37) und auch N._____ gab an, über den Einsatz des Beschuldigten vor Ort keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1 69/3/6 S. 6, 9 f.).
- 38 - 4.2.4. Ob es sich bei den Informationen um amts- und privatgeheime Tatsachen handelte und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der juristische Vertreter der L._____ World AG, N._____, an der Geheimhaltung des erwähnten Einbruchdiebstahls nicht interessiert war, wird ihm Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu klären sein (vgl. nachstehende Erw. 5.2.4). 4.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14.47.24 MESZ bis ca. 14.58.03 UHR MESZ (entspricht 12.47.24 bzw. 12.58.03 Uhr UTC) ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund in dem polizeiinternen Rapportsystem POLIS nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen O._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht zu ha- ben. Dabei habe er zweimal auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Doku- mentenlisten Stamm Nr. 7 von O._____ P._____, geboren am tt. Dezember 1979, zugegriffen. Gleichentags habe er dann von seiner privaten Telefonnummer 2 per WhatsApp.net eine Nachricht an die von B._____ - (nachfolgend: B._____), gebo- ren am tt. Dezember 1971, benutzte Rufnummer 8 versandt, mit dem Inhalt "Hausfrau, 9 [Handynummer]", wobei er zu diesem Tun von B._____ veranlasst worden sei. Als Gegenleistung für die Information seien ihm von B._____ sexuelle Zuwendungen angeboten worden bzw. habe der Beschuldigte solche eingefordert (Urk. 75 S. 15 f.). 4.3.2. Die Anklagebehörde stützt sich bei der Begründung des Anklagevorwurfs auf den bei den Akten liegenden und in der Anklageschrift auszugsweise wieder- gegebenen WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 75 S. 16 f., Urk. 93 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1 68/42/10 S. 17 und 68/42/11/24). Der Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist un- bestritten und damit erstellt (Urk. 107. S. 62 f., 69 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 35 ff.; Prot. I S. 13). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung – erstmals im ganzen Verfahren, dafür aber immer wieder – bestreitet, dass der Be- schuldigte die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" überhaupt versandt habe (Urk. 176 S. 56, 58 ff., 65) und auch der Beschuldigte dies heute erstmals in Fra-
- 39 - ge stellte (Urk. 175 S. 9), ist zu bemerken, dass diese Vorbehalte nicht mit den früheren Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den ganzen in der Anklageschrift aufgeführten WhatsApp-Verkehr mit B._____ ausdrücklich und vorbehaltlos (Prot. I S. 13). Auch auf separaten Vorhalt hin, ob er B._____ die Te- lefonnummer und das Wort "Hausfrau" mitgeteilt habe, stellte er das nicht in Ab- rede, sondern führte rechtfertigend aus, die Angaben seien B._____ bereits be- kannt gewesen (Prot. I S. 13). Das veranlasste den Staatsanwalt zur Zusatzfrage, weshalb er denn B._____ die Telefonnummer und "Hausfrau" gesendet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass sie diese Angaben bereits hatte. Daraufhin erklärte der Beschuldigte, angenommen zu haben, B._____ habe die Nummer entweder gelöscht oder verloren, weshalb er sich zu seinem Vorgehen legitimiert gesehen habe (Prot. I S. 14). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Verteidigung – fettgedruckt und unterstrichen – wiedergegebenen Antwort des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo er festge- halten hatte, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, B._____ sensible Informationen aus der Datenbank POLIS preiszugeben, und er habe dies auch nicht getan (Urk. 176 S. 60; vgl. Urk. D1 67/58 S. 11). Entgegen dem, was die Verteidigung sinnentstellend glauben machen möchte, bezieht sich nämlich die Aussage des Beschuldigten, er habe "dies auch nicht getan", offensichtlich nicht auf die WhatsApp-Mitteilung als Solche, sondern darauf, dass er auch dort die Auffas- sung vertrat, er habe keine sensible Information weitergegeben. Unbehelflich ist auch, wenn die Verteidigung mit Aussagen von B._____ in deren Einvernahmen vom 15. Juli 2016 und 18. November 2016 Zweifel daran säen möchte, dass die fragliche Mitteilung erfolgt sei (Urk. 176 S. 58 f.): Vielmehr muss festgehalten werden, dass B._____ bereits in der vorgängigen Einvernahme vom 8. Juli 2016 in keiner Weise in Abrede gestellt hatte, die fragliche Mitteilung des Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D1 69/7/5 S. 11) – was die Verteidigung geflissentlich verschweigt. Und gar aktenwidrig ist deren Behauptung, B._____ habe in Frage 20 (der Befragung vom 18. November 2016, Urk. D1 69/7/10) "NOCHMALS, zum x-ten Mal, [gesagt] dass sie KEINE Antwort vom Beschuldigten auf ihre Anfrage erhalten habe". Es bleibt das Geheimnis der Verteidigerin, wo sie in der angeführ-
- 40 - ten Aktenstelle eine solche Aussage von B._____ sehen will. Dass B._____ die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" tatsächlich erhalten hatte, zeigt sich im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz auch im weiteren Chat-Verlauf (Urk. 93 S. 50, vgl. dazu Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Be- schuldigter: "ach… hat sie also am Nachmittag angerufen?" B._____: "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen"). Der Beschuldigte sagte dazu bloss, dass es offenbar die falsche Nummer gewesen sei (Urk. D1 67/44 S. 36, Urk. 93 S. 50). Im Sinne der Zugaben des Beschuldigten und der im Übrigen auch zweifelsfreien Datenauslese (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9) ist damit der gesamte Chat-Verkehr und damit auch die Bekanntgabe der Telefonnummer sowie des Berufes von O._____ P._____ an B._____ gemäss Anklageschrift erstellt. Eine Datenanalyse des Privathandys von B._____, wie dies von der Verteidigung be- antragt wurde (Urk. 176 S. 56, 58), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Anerkannt vom Beschuldigten ist sodann der Zugriff auf die POLIS- Datenbank (Prot. I S. 13, Urk. 175 S. 9, vgl. zu den POLIS Zugriffen Urk. D1 68/42/10 S. 18). 4.3.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, von B._____ veranlasst worden zu sein, das POLIS zu konsultieren bzw. ihr Informationen zukommen zu lassen, die er aus dieser Quelle bezogen hatte. Das wäre auch völlig unglaubhaft. Schon auf- grund der zeitlichen Nähe zwischen der Anfrage von B._____ (12. Juni 2013 08.43.18 Uhr UTC "Amor nao tem os numeros registrado" [Urk. D1 68/4211/24 S. 8], 13.47.23 Uhr UTC "Se for ela mesmo entao recebe" vgl. für die Überset- zung Urk. 75 S. 16), dem Zugriff auf die Datenbank POLIS (12.57 und 13.38 Uhr UTC, Urk. D1 68/42/10 S. 18) sowie der Preisgabe durch den Beschuldigten (13.49.41 Uhr UTC) kann ein Zusammenhang zwischen der Anfrage und Mittei- lung der Daten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 4.3.3.1. Daran vermögen auch die von B._____ – als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO – gemachten Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Gemäss ihrer Darstellung habe sie den Be- schuldigten nie darum ersucht, die POLIS-Datenbank zu konsultieren, sondern ihn lediglich darum gebeten, bei Google bzw. im Internet die Nummer nachzufor-
- 41 - schen, da sie bei der Arbeit keinen Internetzugang gehabt habe. Sie habe ihm die Nummer gegeben und gefragt, ob er im Internet herausfinden könne, wer diese Person sei. Sie habe dann – wie bereits zuvor – abermals erfolglos versucht, die- se O._____ zurückzurufen. Da habe sie wiederum mit A._____ Kontakt aufge- nommen und ihn gebeten, von seiner Nummer diese angebliche O._____ anzuru- fen, da diese bei ihren Anrufen das Telefon nicht abgenommen habe. Am Folge- tag habe sie wiederum erfolglos versucht, O._____ zu erreichen. Am Abend habe sie dann vom Telefon ihres damaligen Freundes (und heutigen Ehemannes) Q._____ B._____ anzurufen versucht und als sie die Nummer eingegeben habe, habe sie festgestellt, dass diese in seinem Telefon unter einem Männername ge- speichert war. Als sie dann angerufen habe, habe diese angebliche O._____ ab- genommen und melodiös Hallo gesagt, woraufhin sie –B._____ – das Telefon aufgehängt habe. Damit konfrontiert habe ihr ihr jetziger Ehemann erklärt, dass er O._____ an einer Tankstelle kennengelernt und ihre Nummer unter einem Männername gespeichert habe, da sie –B._____ – zur Eifersucht neige (Urk. D1 69/7/6 S. 4 ff.). Auch in der Folge betonte B._____, dass sie den Beschuldigten lediglich gebeten habe, im Internet nachzuforschen. Sie glaube, sie habe ihm dann noch geschrieben, dass sie die Nummer im Internet registriert nicht gefun- den habe, nachdem sie am Abend selbst nachgeschaut habe. Die Nummer habe sie von ihrem Display abgelesen, als diese O._____ sie angerufen habe. Sie habe A._____ die Nummer gegeben. Sie glaube, sie habe auch den Namen gegeben, könne sich aber nicht mehr erinnern (a.a.O. 9 f.). Die Nummer habe sie ja schon gehabt. Von einer Suche im Polizeisystem habe sie nichts gewusst. Wenn er dort gesucht habe, dann aus eigenem Willen, vielleicht aus Neugier (a.a.O. S. 20). Mit ihrer Nachricht "Liebling, die Nummern sind nicht registriert", habe sie gemeint, dass die Nummer im Google, im Internet, nicht registriert sei (a.a.O. S. 25). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, erklärte sie, dass er sie offenbar falsch verstanden habe. Sie habe die Frau ja gar nicht gekannt und nicht auf ei- nen Anruf von ihr gewartet. Sie respektiere aber seine Interpretation. Sie verstehe auch nicht, weshalb A._____ gesagt habe, dass es dann offenbar die falsche Nummer gewesen sei, sie habe ihm ja die richtige Nummer gegeben. Darüber
- 42 - könne sie nichts sagen, vielleicht sei es auch die falsche Nummer gewesen, die sie ihm gegeben habe (a.a.O. S. 31). 4.3.3.2. Nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, dass B._____ offenbar einen Anruf erhalten hatte und sie mehr über diese Anruferin in Erfahrung bringen woll- te. Dies wurde von Q._____, ihrem Ehemann, in der Zeugeneinvernahme vom
E. 6 November 2012 E. 5.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom
4. August 2016 E. 4.5). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 165 S. 13) hat eine ungenügende oder fehlende Orientierung über das Siegelungsrecht aber auch bei einem juristischen Laien nicht die Unzulässigkeit der Sicherstellung bzw. Aus- lesung der auf dem entsprechenden Datenträger gespeicherten Daten zur Folge. Konsequenz einer nicht ausreichenden Orientierung ist einzig, dass auch später noch ein Siegelungsgesuch gestellt werden kann und das entsprechende Recht nicht als verwirkt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2016 vom
4. August 2016 E. 4.5). Zwar hat der Beschuldigte kein Rechtsstudium absolviert, angesichts der im Verhaftszeitpunkt mehr als 20-jährigen polizeilichen Laufbahn des Beschuldigten – unter anderem in leitender Funktion – (vgl. dazu Urk. 175 S. 2), kann mit der Staatsanwaltschaft aber kein ernsthafter Zweifel daran be- stehen, dass dem Beschuldigten das Vorgehen bei (Haus-)Durchsuchungen so- wie insbesondere das Siegelungsrecht nicht bestens bekannt gewesen wäre (Urk. 177 S. 5). Insofern kann der Beschuldigte nicht als aufklärungsbedürftiger Laie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten und ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch unabhängig von einem entsprechenden Hinweis, schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, über das Siegelungsrecht Bescheid gewusst hatte. Hinzu kommt, dass er Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ noch am Tage seiner Verhaftung mandatiert hatte und damit kurz nach der Si-
- 16 - cherstellung seines Mobiltelefons anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1 60/1). Un- geachtet seiner Vorkenntnisse wurde der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am
12. November 2012, bei welcher zugleich auch das private Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellt worden war, mindestens in schriftlicher Form zusätzlich auch noch über das Siegelungsrecht informiert. Die gesetzliche Bestimmung der Siegelung kann dem gegen Unterschrift an den Beschuldigten ausgehändigten Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. November 2013 in Fettdruck entnommen wer- den (Urk. D1 56/1, 58/5). Da angesichts der Vorkenntnisse des Beschuldigten wie gesehen davon auszugehen ist, dass er Kenntnis vom Rechtsschutz der Siege- lung hatte, kann offen bleiben, ob ein hervorgehobener Abdruck der gesetzlichen Bestimmung zur Siegelung im Durchsuchungsbefehl in der vorliegenden konkre- ten Ausgestaltung den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine ausreichende Orientierung für aufklärungsbedürftige Laien genügen würde. Jedenfalls ist dies – entgegen der Verteidigung – nicht auszuschliessen. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 den blossen Abdruck von Gesetzesbestimmungen per se als ungenügend erachtet (Urk. 165 S. 5), ist dem mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls entgegenzuhalten, dass das im ge- nannten Entscheid thematisierte Hausdurchsuchungsformular gerade keinen Hinweis auf die einschlägige Bestimmung zur Siegelung gemäss Art. 248 StPO enthalten hatte (a.a.O. E. 5.7). Zwar wird dann im Urteil 1B_91/2016 ausgeführt, dass ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des vom Inhaber unterzeichneten Formulars regelmässig nicht als hinreichende Orientie- rung für einen Laien ausreiche (E. 4.5). Wie aber im vorliegenden konkreten Fall zu entscheiden wäre (Hinweis im Durchsuchungsbefehl selbst, in Fettdruck), wenn es sich beim Beschuldigten denn um einen aufklärungsbedürftigen Laien handeln würde, wovon ja gerade nicht auszugehen ist, ist damit aber noch nicht geklärt. Vorliegend entscheidend ist, dass es dem Beschuldigten offen gestanden hätte, schon bei der Sicherstellung – oder dann zumindest später – ein Siege- lungsbegehren zu stellen. Eine Siegelung wurde indessen – bis heute – nicht ver- langt. Ausgehend von einer ausreichenden Orientierung über das Siegelungs- recht anlässlich der Sicherstellung des Mobiltelefons wäre ein späterer Siege- lungsantrag verspätet gewesen, weshalb – entgegen der Verteidigung – schon
- 17 - deshalb keine Verfehlung darin gesehen werden kann, dass die damalige Vertei- digung keinen solchen Antrag gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass auch der Beschuldigte nicht opponierte, als der zuständi- ge Staatsanwalt an der Einvernahme vom 16. September 2015 die kriminaltech- nische Untersuchung der gesicherten elektronischen Datenkopien der beim Be- schuldigten sichergestellten Medien (PC Dell, Apple iPad und alle externen Fest- platten/digitalen Medien einschliesslich der beiden iPhones 5) in Aussicht gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Damit findet auch der Vorwurf der (neuen) Verteidi- gung, wonach das zur Verfügung stellen des Handys entgegen dem Willen des Beschuldigten erfolgt sei, in den Akten keine Stütze. Ohnehin bewirkt eine Siege- lung lediglich ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sofern einer Auswer- tung nicht gesetzlich geschützte Geheimnisse entgegenstehen und kein vorge- hendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt werden kann, steht einer Entsiege- lung durch das Gericht nämlich nichts entgegen (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 248 N 2, 7 und 11). Ferner kann die Auswertung von Da- ten auch Entlastendes an den Tag bringen. Es kann demnach durchaus zu einer sinnvollen Verteidigungsstrategie gehören, einer Auswertung zuzustimmen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– (Urk. 107 S. 108). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 120.–, allerdings unter Einbezug der von ihr beantragten zusätzlichen Verurteilung we- gen mehrfachen Amtsmissbrauchs (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 21). Die Verteidi- gung äussert sich zu Folge des beantragten Freispruchs nicht zur Sanktion.
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die von ihr beantragte härtere Be- strafung insbesondere mit der Deliktsmehrheit sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte als vereidigter Polizist – und zum stellvertretenden Dienstchef mit erhöhter Vorbildfunktion befördert – mit seinem Verhalten das Vertrauen in die Justiz massiv erschüttert habe (Urk. 128 S. 2).
E. 6.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 6.4 Da sich mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft bei gegebener Aus- gangslage in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl für die passi- ve Bestechung als auch die mehrfache Amtsgeheimnisverletzung eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist (vgl. nachstehende Erw. 6.10), ist – ausge-
- 68 - hend vom Delikt mit der schwersten abstrakten Strafdrohung – für sämtliche De- likte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist vorliegend der Tatbestand des Sich bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB das Delikt mit der schwersten abstrakten Straf- drohung, weshalb ausgehend von diesem Delikt die Einsatzstrafe zu bilden ist (Urk. 107 S. 96 f.). Ebenso hat die Vorinstanz den gemäss Art. 322quater StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe grundsätzlich richtig dargelegt (a.a.O. S. 99).
E. 6.5 Ergänzend ist anzufügen, dass per 1. Januar 2018, und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils, die strafrechtlichen Sanktionen revidiert worden sind. Der Anwendungsbereich der Geldstrafe ist dabei eingeschränkt worden, indem statt wie bisher 360 neu nur noch maximal 180 Tagessätze als Geldstrafe aus- gesprochen werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten einer Gesetzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indizieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinhei- ten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.).
E. 6.6 Ausgehend von einer noch leichten objektiven und subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer leichten Strafminderung wegen der teilweisen Anerkennung des äusseren Geschehensablaufes im Um- fang von 40 Tagessätzen für das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt des Sich bestechen lassens eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätze als angemessen (Urk. 107 S. 98 f.). Für die drei hinzukommenden Amtsgeheimnisverletzungen er-
- 69 - achtete die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze als angemessen (a.a.O. S. 99 f.).
E. 6.7 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der passiven Bestechung fällt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Polizist in stellvertretender leitender Funktion – im Vergleich zu anderen Ver- waltungszweigen – mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet war, was den von ihm begangenen Missbrauch der damit verbundenen Vertrauensstellung schwer(er) wiegen lässt. Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint demge- genüber weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Das inkriminierte Verhalten erschöpfte sich neben der vom Beschuldigten als Gegenleistung be- gangenen Amtsgeheimnisverletzung – dessen Unrechtsgehalt separat zu würdi- gen sein wird – in der einmaligen Forderung nach sexueller Zuwendung im Rah- men des WhatsApp-Chat-Verkehrs, wobei der Beschuldigte B._____ für den Fall der Nichterfüllung des Geforderten keinerlei Nachteile in Aussicht gestellt hatte. Das Fordern war nicht besonders nachdrücklich und die Gegenleistung wurde auch nicht zuvor eingefordert. Damit war das Mass der Einwirkung auf das Ge- genüber von geringer Intensität. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber, dass die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Zuwendungen den intimen, beson- ders sensiblen und schützenswerten Bereich seines Gegenübers betroffen haben. Diesem einen – verglichen mit anderen Bestechungen gar noch geringen – finan- ziellen Wert beizumessen, wie es die Vorinstanz getan hat (Urk. 107 S. 97) und allem Anschein nach auch die Verteidigung macht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.4.2), wird dem nicht gerecht. Vielmehr geht es bei der vorliegend geforderten sexuellen Zuwendung um einen Vorteil immaterieller Natur. Was die vom Beschuldigten im Austausch dazu erbrachte Gegenleistung betrifft, ist – gemessen am Spektrum der Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten – aber in Betracht zu ziehen, dass Handlungen mit weitaus gravierenderen Folgen bzw. mit einer deutlich weit- reichenderen Aussenwirkung denkbar gewesen wären. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere auf einer Skala aller denkbaren Fälle von Art. 322quater StGB als leicht und ist die Strafe angesichts des sehr wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln.
- 70 -
E. 6.8 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in voller Kenntnis, zu seinem Vorgehen nicht berechtigt zu sein. Er handelte in seinem Vorgehen völlig frei. Als Motiv kommen mit der Vorinstanz einzig egoistische Motive in Frage (a.a.O. S. 99). Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden.
E. 6.9 Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten (240 Tagessätze Geldstrafe oder 240 Tage Frei- heitsstrafe) festsetzt (Urk. 107 S. 99), erscheint dies angesichts des vorstehend Erwogenen als etwas zu hoch. Insgesamt und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint für die passive Bestechung eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 6.10 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung, da mit der Vorinstanz in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch hinsichtlich der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung je auf Geldstrafe zu erkennen ist (Urk. 107 S. 99 ff. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 4, vgl. auch vorstehende Erw. 6.3-6.5).
E. 6.11 Was die Amtsgeheimnisverletzung in Bezug auf den ersten Anklagesach- verhaltsteil betrifft, hat die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu- treffend in Betracht gezogen, dass es sich bei der Information betreffend das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Einträgen im POLIS um sen- sible Daten handelt (Urk. 107 S. 100). Zugunsten des Beschuldigten kann indes- sen berücksichtigt werden, dass C._____ im Rahmen des Strafverfahrens ange- geben hat, dass ihn die Weitergabe der ihn betreffenden Daten nicht gestört habe und er an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht interessiert sei. Das lässt den Geheimnisverrat zumindest hinsichtlich der betroffenen Individualinteressen in einem milderen Licht erscheinen, auch wenn diese Erklärung erst nach dem Geheimnisverrat erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.9 und Urk. 140: Schreiben von C._____ betreffend "Rückzug der Nebenklage"). Sodann handelte es sich um eine einmalige Weitergabe von Informationen. Das Vorgehen des Beschuldigten darf aber dennoch nicht bagatellisiert werden. Das Vertrauen der Allgemeinheit in
- 71 - die Verschwiegenheit aller Amtsstellen – generell und im Speziellen der Polizei – ist als hohes und zentrales Rechtsgut zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sein lediglich eventualvorsätz- liches Vorgehen zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt.
E. 6.12 Hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung betreffend den zweiten Anklage- sachverhaltsteil kann mit der Vorinstanz sodann von einem sehr leichten Tat- verschulden ausgegangen werden (Urk. 107 S. 100). Auch hier hat der von den Daten betroffene Clubinhaber N._____ nachträglich zu Protokoll gegeben, dass ihn die Herausgabe der Informationen durch den Beschuldigten nicht gestört ha- be. Nichts desto trotz bleibt auch hier das öffentliche Interesse an der Verschwie- genheit der Polizeifunktionäre verletzt, auch wenn die preisgegebenen Informa- tionen keinen besonders sensiblen Inhalt hatten. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten auch da die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugute- gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe.
E. 6.13 In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vierten Anklage- sachverhaltsteil kann in Betracht gezogen werden, dass es sich bei der Telefon- nummer und der Berufsbezeichnung nicht um besonders sensible Daten ge- handelt hat (Urk. 107 S. 100). Dennoch wurden durch die Preisgabe sowohl die Individualinteressen von O._____ P._____ als auch die öffentlichen Interessen an der Verschwiegenheit der Polizeifunktionäre in mehr als nur unbedeutendem Masse verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten wiederum die le- diglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugutegehalten werden. Wenn die Vo- rinstanz festhält, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte mit der Amtsge- heimnisverletzung einen persönlichen Vorteil angestrebt habe, bereits bei der
- 72 - passiven Bestechung berücksichtigt worden sei, weshalb hier das egoistische Mo- tiv nicht nochmals zu berücksichtigen sei, kann dem gefolgt werden (Urk. 107 S. 100). Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe.
E. 6.14 Die Vorinstanz hat die für die passive Bestechung festgesetzte Einsatzstra- fe wegen der drei Amtsgeheimnisverletzungen in Anwendung des Asperations- prinzips – nach Würdigung der Einzeltaten – um insgesamt 40 Tagessätze Geld- strafe erhöht (Urk. 107 S. 100). Angesichts der Gleichheit der verletzten Rechts- güter und der beschränkten Auswirkungen der jeweiligen Taten erscheint diese moderate Erhöhung als angemessen und ist vor diesem Hintergrund diesbezüg- lich nicht in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
E. 6.15 Mithin ist nach Würdigung der Tatkomponenten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen.
E. 6.16 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 107 S. 98 f), zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass die vor Vorinstanz gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis- sen nach wie vor aktuell seien (Urk. 165 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf (Urk. 114, Urk. 174). Aus dieser Biographie ergeben sich keine Um- stände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden.
E. 6.17 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 99) ist eine Strafminderung aufgrund der teilweisen Anerkennung des äusseren Sachverhaltes durch den Beschuldig- ten nicht angezeigt. Ein Geständnis kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar
- 73 - 2019 E. 7.5.4, BGE 121 IV 202 E. 2d). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Vorinstanz sind Einsicht oder Reue beim Beschuldigten angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs nicht auszumachen (Urk. 107 S. 99). Angesichts der erdrückenden Beweislage hat die nur teilweise Anerkennung des äusseren Sachverhaltes auf Vorhalt des WhatsApp-Chat-Verkehrs sodann weder zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetra- gen. Der Beschuldigte hat nur gerade das anerkannt, was aufgrund des bei den Akten liegenden WhatsApp-Chat-Verkehrs auch auf den ersten Blick ohnehin er- stellbar war und hinsichtlich des Vorwurfes der passiven Bestechung hat er die von ihm geforderte (sexuelle) Gegenleistung – trotz des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs – gänzlich in Abrede gestellt. Zwar ist dies sein gutes Recht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich allerdings keine Strafreduktion unter diesem Titel.
E. 6.18 Im Grundsatz übernommen werden kann hingegen, wenn die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt (Urk. 107 S. 101). Eine Strafreduktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, rechtfer- tigt sich aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht, zumal die Vorinstanz auch selbst "noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungs- gebots" spricht. Sie hat denn auch richtig erkannt, dass es sich – insbesondere auch aufgrund der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten Taten, der Menge der ausgewerteten Daten, dem Umstand, dass auch noch Mitbeschuldigte zu befragen waren und schliesslich auch aufgrund des Aktenumfanges (23 Bun- desordner) – um ein aufwändiges und ursprünglich auch gewichtiges (Unter- suchungs-)Verfahren gehandelt hat und die vorliegend zu beurteilenden Taten erst im Laufe des ursprünglich wegen anderer Deliktsvorwürfe geführten Untersu- chungsverfahrens ans Licht gekommen waren (Urk. 107 S. 101, vgl. zur Prozess- geschichte Urk. 107 S. 6 f.). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Verpflichtung zur möglichst zügigen Aufarbeitung des Tatvor- wurfes ändert nichts daran, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, die materiel- le Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
- 74 - Verletzt ist der Grundsatz zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens des- halb nicht schon dann, wenn ein Verfahren Überlängen aufweist, weil es zu ver- meidbaren Verzögerungen gekommen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 5 mit Verweis auf BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung. Dass einzelne Verfahrenshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vor- genommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein ge- sehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht vorangetrieben wurde. Allerdings können Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleuni- gung kompensiert werden (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9 und 11 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Dauer als stossend wirkende Verfahrensunterbrüche bzw. eine Verfahrensverschleppung sind vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist mit der Ver- teidigung vor Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens ein längerer Unterbruch zwi- schen der (ersten) Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 12. November 2013 (Urk. D1 12), nach welcher der Beschuldigte am Folgetag sogleich aus der U-Haft entlassen worden war (Urk. D1 58/13), und der zweiten Einvernahme vom
19. Juni 2014 (Urk. D1 17) festzustellen (Urk. 94 S. 34). Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass parallel zum Verfahren des Beschuldigten weitere separat geführ- te Verfahren von Mitbeschuldigten liefen und die Einvernahmen entsprechend koordiniert und auch vorbereitet werden mussten (vgl. dazu die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2013 sowie die entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafunter- suchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 [Urk. D1 2 und 6] sowie die [Konfrontations-]einvernahmen von und mit Mitbeschuldigten [Urk. D1 26, 29, 53/1-6, 53/2/1-5, 44/2-5] sowie die Einvernahme einer Auskunfts- person [Urk. D1 54/1]). Sodann fand eine aufwendige Datenauswertung statt (vgl. Auftrag der Staatsanwaltschaft für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 [Urk. D1 56/3/1], Aktennotiz vom 29. Januar 2014 von S._____ der Stadtpolizei Zürich betr. Beginn Sichtung der aufbereiteten Daten,
- 75 - Datenvolumen von rund 4 Terabyte [Urk. 56/3/3], Kurzbericht vom 17. Februar 2014 von T._____, I._____ [Urk. D1 56/3/4], Auswertungsbericht vom 20. Oktober 2014 von U._____ von der Stadtpolizei Zürich [Urk. D1 56/3/5]). Vor diesem Hin- tergrund lassen sich die längeren Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Einver- nahmen erklären. Auch aufgrund der weiteren Prozessgeschichte muss nicht ge- schlossen werden, dass die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht bei objekti- ver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz trotz der langen Verfahrensdauer nicht von einer eigentlichen Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes auszugehen (Urk. 107 S. 101). Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschuldigte angesichts des umständlich und langwierig geführten Verfahrens sicherlich mehr unter der Strafuntersuchung gelitten habe als andere (Urk. 94 S. 34), ist dem zu entgegnen, dass die Strafbehörden – wie vorstehend erwogen – verpflichtet sind, die materi- elle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergrei- fen haben, weshalb die vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht zu be- anstanden sind. Soweit die Verteidigung auf die aufgrund des Strafverfahrens ge- gebene schwierige Situation am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowie in seinem privaten Umfeld hinweist (Urk. 94 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Situation zumindest teilweise – soweit er heute zu verurteilen ist – selbst zu ver- antworten hat, und soweit das Verfahren bereits in einem früheren Stadium ein- gestellt worden war, das vorliegend nicht zu beurteilen ist. Ferner ist zu bemer- ken, dass der Beschuldigte nach wie vor bei der Stadtpolizei Zürich – wenn auch nicht mehr in seiner damaligen Stellung (Urk. 165 S. 2) – tätig ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit mehr als 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand. Dieses Verfahren hatte bereits berufliche Konsequen- zen und was nach der heutigen Verurteilung erfolgt, ist noch offen. Diese über Jahre hinweg dauernde Ungewissheit muss eine merkliche Strafreduktion zur Folge haben.
- 76 -
E. 6.19 Damit erscheint nach Würdigung der Täterkomponente eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen und ist im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen.
E. 6.20 Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Be- schuldigte verdient gemäss eigenen Angaben zuzüglich eines 13. Monatslohnes durchschnittlich Fr. 8'000.– netto pro Monat und hat keine Unterstützungspflichten (Urk. 130). Diese Angaben lassen sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnisse in Einklang bringen (Urk. 137/1, 2, 4 und 5; Urk. 171/2). Damit haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem erstinstanz- lichen Urteil nicht wesentlich verändert, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte (Urk. 107 S. 101, Urk. 165 S. 3). Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen. Die Tagessatzhöhe wurde im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite thematisiert.
E. 6.21 Folglich ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 6.22 Wie gesehen ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und – soweit ersichtlich
– auch seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 6.16). Insgesamt bestehen mit der Vorinstanz keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden (Urk. 107 S. 102, Art. 42
- 77 - Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Beschlagnahmungen 7.1. Die Verteidigung beantragt die definitive Vernichtung der Festplatte Wes- tern Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. 176 S. 1; Prot. II S. 12, 15). 7.2. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 20) folgend – entschieden, dass die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1 Urk. 68/37; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), einzuziehen und bei den Akten zu belassen sei (Urk. 107 S. 106). 7.3. Bei den auf dieser Festplatte abgespeicherten Daten handelt es sich um eine von der I._____ (I._____) im Rahmen der Datenauslesung hergestellten Ko- pie der beim Beschuldigten sichergestellten Daten (Urk. D1 56/3/8/3 und 56/3/4). Die entsprechenden Datenträger (Personal Computer, Smartphone privat, Smart- phone und Tablet-Computer geschäftlich) wurden bereits nach der Datensiche- rung formlos wieder an den Beschuldigten bzw. der Arbeitsplatz-Computer an die polizeiliche Sachbearbeitung herausgegeben (vgl. Urk. D1 56/3/3, Urk. D1 56/3/4 und Urk. D1 68/37). Demnach ist der Beschuldigte – soweit es persönliche Daten betrifft – zwar Datenberechtigter, nicht aber dinglich Berechtigter an der Festplat- te. 7.4. Bei den auf der Festplatte gespeicherten Daten handelt es sich um Be- weisgegenstände, welche gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO zu den Akten zu nehmen sind. Die Verteidigung begründet nicht, weshalb diese Beweismittel "vernichtet" werden sollen (Urk. 176 S. 78 f.). Gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO sind die von der Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) bis Ab- lauf der Verfolgungsverjährung aufzubewahren. Ausgenommen sind Original- dokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Per- sonen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräf- tig entschieden ist (Art. 103 Abs. 2 StPO). Von wesentlichen Dokumenten sind
- 78 - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Revisionsgesuche im Sinne von Art. 410 ff. StPO Kopien zurückzubehalten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 103 N 4; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 103 N 2). 7.5. Entsprechend ist der Herausgabeantrag des Beschuldigten abzuweisen und sind die Beweisgegenstände bei den Akten zu belassen.
8. Kosten und Entschädigung 8.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 8.1.1. Soweit die Verteidigung "sämtliche Kosten" des erstinstanzlichen Ver- fahrens bestreitet (Urk. 176 S. 78 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die erst- instanzliche Kostenfestsetzung unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.2, Urk. 110 S. 2, Urk. 176 S. 1, Prot. II S. 11, 15). 8.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 8.1.3. Vollumfänglich freigesprochen wurde der Beschuldigte hinsichtlich der An- klageziffer 1.5 (Vorwurf der mehrfachen Pornografie). Hinsichtlich der Anklage- ziffer 1.3 wurde das Verfahren sodann eingestellt (Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses). Hinsichtlich der übrigen Anklage- vorwürfe (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) wurde der Beschuldigte je wegen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Hingegen erging ein Frei- spruch wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs sowie hinsichtlich Anklagezif- fer 1.1 auch wegen des Vorwurfes der passiven Bestechung. In Bezug auf Ankla- geziffer 1.4 erging zusätzlich ein Schuldspruch wegen Sich bestechen lassens. Mithin wurde der Beschuldigte mit der Vorinstanz in Bezug auf drei von fünf An-
- 79 - klagevorwürfen – zumindest teilweise – verurteilt (Urk. 107 S. 103). Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf die Themenkomplexe fiel, welche zu einer Verurteilung – zwar "nur" wegen Amtsgeheimnisverletzung und in einem Fall wegen passiver Bestechung – führten, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Kostenauferlegung angemessen. 8.1.4. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebe- nen Kosten – zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hat sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte (Dis- positivziffer 8). Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 107 S. 102 ff., 108 f.). 8.1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Urk. 107 S. 103). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfallen ist (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 17a). Bei hälftiger Kos- tenübernahme durch den Staat ist im Prinzip auch eine hälftige Entschädigung für Anwaltskosten üblich (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 4 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 8.1.6. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschuldigten auf eine (reduzierte) Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ver- neint, dass dem Beschuldigten – neben den Kosten der amtlichen Verteidigung –
- 80 - keine weiteren Kosten für die anwaltliche Verteidigung entstanden seien, da diese Kosten von der Stadtpolizei Zürich übernommen worden seien und weder akten- kundig sei noch geltend gemacht werde, dass der Beschuldigte diese Kosten bei einem Schuldspruch zurückbezahlen müsse (Urk. 107 S. 103). 8.1.7. Bevor für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren durch RA Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt, wobei die dafür entstandenen Kosten aufgrund der Anstellung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich von der Stadt Zürich übernommen wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1und 3.2.3). 8.1.8. Alleine der Umstand, dass das Kostenrisiko der beschuldigten Person
– etwa durch eine Rechtsschutzversicherung – gedeckt ist, rechtfertigt die Ver- weigerung einer Entschädigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (BGE 142 IV 42 E. 2; BGE 135 V 473 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2010 vom 13. August 2010, E. 2.1 und 2.2). Das hat auch in der vor- liegenden Konstellation zu gelten. Die einschlägigen Vorschriften im Personal- recht der Stadt Zürich können offensichtlich nicht die Meinung haben, dass die Stadt Zürich die Rechtskosten der Angestellten völlig ungeachtet eines allfälligen Prozessausgangs einfach in jedem Fall definitiv übernimmt. So würden nament- lich die unterliegenden Gegenparteien des Angestellten durch die Stadt Zürich von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung entbunden werden. Das "übernehmen" der Rechtskosten bezieht sich – vorbehältlich allfälliger Rückzah- lungspflichten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Dienstpflich- ten (Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeits- verhältnis des städtischen Personals, AB PR, LS 177.101) – auf das Verhältnis zum Angestellten: Wenn er in einem Rechtsstreit unterliegt, muss er die entspre- chenden Kosten grundsätzlich nicht selbst tragen. 8.1.9. Mithin ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen der erbetenen Verteidi- gung im Zusammenhang mit dem Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er freizusprechen ist. Auszugehen ist von der seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Honorarzusammenstellung, da bei
- 81 - dieser die im Zusammenhang mit der früheren Teileinstellung ausgerichtete Ent- schädigung bereits berücksichtigt ist bzw. die diesbezüglichen Aufwendungen ab- gezogen worden sind (Urk. 91/2, Urk. 94 S. 31). 8.1.10. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren für den Zeitraum vom
11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 24'988.30 (zzgl. 8% MwSt., Urk. 91/2). Diese geltend gemachten Aufwendungen stehen neben der im Zusammenhang mit der zusätzlich für die amtliche Verteidigung geltend gemachten Entschädigung in Höhe von Fr. 35'985.40 zzgl. 8 % MwSt. 8.1.11. Die Verteidigerkosten sind nach Anwaltstarif zu vergüten, wobei der Auf- wand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Ver- hältnis zueinander stehen müssen und der Aufwand für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig gewesen sein muss (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1811). 8.1.12. Im Rahmen der Kostennote werden auch Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22) geltend gemacht. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsgutachten, jedenfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorliegend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Analyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1812 je mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten geltend gemachten Aufwendungen (Fr. 1'290.–, Urk. 91/2) und Auslagen (Fr. 644.50, Urk. 91/2), sind damit nicht zu entschädigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die diversen geltend gemachten Aufwen- dungen für eigentliche Öffentlichkeitsarbeit (vgl. die Positionen vom 26. Januar 2016 "Telefon mit V._____" [Aufwendungen: Fr. 60.–, Auslagen: Fr. 1.–], 18. Feb- ruar 2016 "Kopien Unterlagen für Sitzung mit W._____ und V._____" [Auslagen:
- 82 - Fr. 430.–] sowie vom 26. Februar 2016 "Brf. an NZZ mit Gutachten" [Auslagen: Fr. 15.– und Fr. 1.–]. Die Kommunikation mit akkreditierten Gerichtsberichterstat- tern gehört nicht zu den notwendigen Aufwendungen für eine sachgerecht geführ- te Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Schliesslich fällt auf, dass von einer Kilometer-Entschädigung von Fr. 1.– statt Fr. 0.70 ausgegangen wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind im entsprechenden Umfang zu kür- zen. Mithin ist von Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Unter- suchungsverfahren für den Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 von Fr. 20'000.– zzgl. 8% MwSt. auszugehen. 8.1.13. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Untersuchungs- und erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine im Umfang der Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– zzgl. 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 8.1.14. Weitere Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO bestehen dem- gegenüber – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 104, Art. 82 Abs. 4 StPO) – entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 93 S. 32 ff.; Urk. 110 S. 2, 6 f.). Damit ist die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bestätigen (Urk. 107 S. 104 f., Dispositivziffer 10 und 11). 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von der Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss, in Gewichtung der Berufungsanträge sowie angesichts des für die Beurteilung der Anträge der Parteien (inkl. der prozessualen Anträge) er-
- 83 - forderlichen gerichtlichen Aufwandes sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. In Anbetracht des Umfangs, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit des Falles bzw. des Berufungsverfahrens ist die Pauschalgebühr auf Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechen- de, auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.). 8.2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung für die Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genug- tuung. Entsprechend sind die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten An- träge (Urk. 176 S. 74 ff.) abzuweisen (vgl. schon vorstehende Erw. 8.1.14).
- 84 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. (…)
2. Von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (be- treffend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
- 85 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen:
a) (…)
b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
- 86 -
c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). 10.-12.(…)
E. 10 März 2015 erhielt die Verteidigung sämtliche Untersuchungsakten zur Einsicht (Urk. D1 57/2 mit Nachtrag vom 17. März 2015 [Urk. D1 57/3]). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Das diesbezügliche Vorgehen der
- 19 - Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Ebenso kein Anschein der Be- fangenheit mag zu erwecken, wenn die Verteidigung es als "auffällig" bezeichnet, dass nach dem Nichtakzept des Strafbefehls nicht einfach die vermuteten Sach- verhalte eingeklagt worden seien, sondern "anhand von sehr offenen Fragen und noch offeneren Auswahlkriterien, welche nicht spezifisch auf ein Delikt hinzielen" auf das Geratewohl gesucht worden sei (Urk. 165 S. 41). Entgegen der Verteidi- gung ist eine Beweisabnahme nach erhobener Einsprache nicht auffällig, sondern gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO gesetzlich so vorgesehen (vgl. zum Einwand der unzulässigen Beweisausforschung nachstehende Erw. 3.2.6). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung geltend macht, der zuständige Staats- anwalt hätte den Beschuldigten "ausgetrickst", indem er ihm gesagt habe, dass er das Handy nochmals durchsuchen werde. Dadurch habe er ihm keine Frage ge- stellt, sondern eine Ankündigung gemacht, welche der Beschuldigte ohne Einver- ständnis zur Kenntnis genommen habe (Urk. 165 S. 41). Da für eine erneute Auswertung eines zuvor sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgers keine neue Einwilligung erforderlich ist (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.2.6.8), ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Ankündigung hätte in die Irre geführt werden können. Unbegründet bzw. unsubstantiiert ist sodann der Vorwurf der "massiven Druckausübung" seitens der Staatsanwaltschaft auf den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Akzeptierung des Strafbefehls (Urk. 165 S. 41 f. mit Verweis auf Urk. 94 S. 6-12), welcher zufolge Einsprache ja gerade nicht akzeptiert worden war. Es mag zutreffen, dass das diesem Straf- verfahren zugrundeliegende Untersuchungsverfahren akribisch durchgeführt worden ist und auf einer umfassenden und ausgiebigen Beweisauswertung der zur Verfügung gestandenen Beweismitteln basiert, wobei sich die zur Anklage gebrachten Vorwürfe einzig auf Zufallsfunde stützten. Aber auch daraus lässt sich nicht der Anschein der Befangenheit erwecken. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 165 S. 41 f.) sind denn auch zu pauschal gehalten, als dass sich daraus etwas ableiten liesse.
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (be- treffend Anklageziffer 1.4) sowie − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4).
2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen − des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) sowie − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 87 -
5. Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 17 September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
7. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Ver- teidigung von Fr. 10'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 88 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 89 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend Anklage- punkt 4) sowie - der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 1, 2 und 4).
- Von den Vorwürfen - des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend Anklage- punkt 1), - 3 - - des mehrfachen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB (betreffend Anklage- punkte 1 und 4) sowie - der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (betreffend An- klagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Ein- stellung des Verfahrens abgeschriebenen Kosten – werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. - 4 -
- Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 38'856.85).
- Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr, …) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I- IV Nr. 10413), b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS- Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.), c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Oktober 2016 (D2-act. 13/5), d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungs- schreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3- act. 16/6 und 16/13).
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. - 5 -
- Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung von Schadenersatz für ent- gangenen Lohn sowie für medizinische Dienstleistungen wird abgewiesen.
- Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 170 S. 1 f.)
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, vom 31. August 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 5 und 7 (Freispruch, Höhe Gerichtsgebühr und Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Berufungskläger sei hinsichtlich der Vorwürfe - des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 4) sowie - der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1, 2, 4) aufgelistet in Ziffer 1 des Urteils, von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, Ziffer 1 sowie Ziffer 3 und 4 des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben.
- Es seien Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben, soweit dem Beschuldigten darin Kosten auferlegt oder Nachforderungen in Aussicht gestellt werden. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens seien somit vollumfänglich, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. - 6 -
- Ziff. 9 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), welche private Informationen des Beschuldigten enthalten, definitiv zu ver- nichten. Im Übrigen bleibt Ziff. 9 unangefochten.
- Ziff. 10 und 11 des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben (Genug- tuung und Entschädigung) und dem Berufungskläger sei aus der Staats- kasse eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5% seit 12.11.13 sowie Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'319.– zu bezahlen.
- Evt. sei das Verfahren zurückzuweisen zur Wiederholung der Verfahrens- handlungen, Ergänzung der Untersuchung und zur Befragung weiterer Zeu- gen.
- Evt. sei Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts aufzuheben und dem Be- schuldigten eine Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Ver- teidigung durch RA X2._____ zuzusprechen.
- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu- lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 177 S. 1 f.)
- Die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 31. August 2017 sei in allen Punkten abzuweisen.
- In Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei der Be- schuldigte A._____ - des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklage- punkt 1) - des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (be- treffend Anklagepunkte 1 und 4) schuldig zu sprechen. - 7 -
- In Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 120.– zu bestrafen.
- In Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 31. August 2017 zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzu- erlegen. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Die vorstehend wiedergegebene Verfügung sowie das vorstehend wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- August 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 107 S. 107 ff., Prot. I S. 30 ff.). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken und hernach mit Eingabe vom 1. September 2017 seinen damaligen amtlichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Prot. I S. 35, Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. November 2017 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ dem Ge- richt mit, dass sie vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weil das Vertrau- ensverhältnis zwischen ihm und seiner bisherigen amtlichen Verteidigung gestört sei. Entsprechend ersuche sie um die Einsetzung ihrer Person als amtliche Ver- teidigerin (Urk. 98). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der (bisheri- ge) amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 108). Unter dem Datum vom 18. Dezember 2017 folgte ebenfalls frist- gerecht die Berufungserklärung der (neuen) erbetenen Verteidigung, welche sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänzte (Urk. 110, Urk. 112). Nach Ver- nehmlassung des (bisherigen) amtlichen Verteidigers wurde dieser mit Präsidial- verfügung vom 23. Januar 2018 mit Wirkung ab 10. Januar 2018 als amtlicher - 8 - Verteidiger des Beschuldigten entlassen und neu Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 115, Urk. 117, Urk. 119). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die (neue) amtliche Verteidigerin ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlun- gen" wegen Befangenheit des bisherigen amtlichen Verteidigers, mit dem Hin- weis, sich anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlicher dazu zu äussern (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung des Beschuldigten vom
- Dezember 2017 (Urk. 110) der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 126). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen sowie dem Gericht mitzuteilen, ob die von ihm in der Berufungserklä- rung erwähnten Beweisofferten als Beweisanträge zu verstehen sind und wenn ja, diese zu präzisieren. Am 5. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung (Urk. 128). Mit Schreiben vom 8. sowie 16. März 2018 reichte der Be- schuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 130, Urk. 135, Urk. 137/1-6). Am 15. März 2018 präzisierte die Verteidigerin aufforderungs- gemäss ihre Beweisanträge (Urk. 133), wozu die Staatsanwaltschaft nach zwei- maliger Fristansetzung Stellung nahm (Urk. 138, Urk. 145, Urk. 147, Urk. 149), woraufhin sich die Verteidigung am 10. Juni 2018 erneut vernehmen liess (Urk. 152). Am 4. April 2018 beantragte die Verteidigerin, sie als amtliche Vertei- digerin zu entlassen, wobei sie den Beschuldigten künftig erbeten verteidigen werde. Ferner reichte sie in Bezug auf Anklageziffer 1.4 (Dossier 2 Vorwurf Nr. 7) sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Urteil in Sachen Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich gegen B._____ vom 5. Mai 2017 sowie vom
- Januar 2018 betreffend Bestechung etc. und Widerruf ein (Urk. 142, Urk. 144/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und da- von Vormerk genommen, dass sie ihr Mandat als erbetene Verteidigerin weiter- führt. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass C._____ gemäss Schreiben vom 26. März 2018 als Privatkläger ausgeschieden ist (Urk. 147). Mit Präsidial- - 9 - verfügung vom 15. August 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 159). 1.2. In der Folge wurde am 4. Dezember 2018 auf den 7. März 2019 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 161). Am 14. Februar 2019 reichte die Ver- teidigerin vorab zur Berufungsverhandlung eine Eingabe zu den prozessualen Punkten ins Recht und am 25. Februar 2019 ihr Plädoyer samt Beilagen (Urk. 163, Urk. 165, Urk. 169, Urk. 170, Urk. 171/1-4). Beide Eingaben sowie die Beilagen wurden der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 167, 173). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 7. März 2019 erschienen sind der Be- schuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 11). Im Rahmen der Vorfragen verlas die Verteidigerin die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichte Eingabe betreffend die prozessualen Punkte und die Staatsanwaltschaft beantwortete diese. Nach einer kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung zwecks interner Beratung wurde der Entscheid betreffend die Vorfragen eröffnet und kurz begründet. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde abgewiesen (Prot. II S. 13 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte einvernom- men (Urk. 175). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen und damit einverstanden zu sein, dass über die gestellten Anträge im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde (Prot. II S. 16). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten bestand die Vertei- digung auf einer mündlichen Urteilseröffnung, welche in der Folge auf den
- März 2019 terminiert wurde (Urk. 179). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt (Prot. II S. 20 ff.) und am 21. März 2019 mündlich eröffnet sowie den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 25).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 110, Urk. 176, Prot. II S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung demgegen- über auch in Bezug auf den ersten Sachverhaltsteil einen Schuldspruch wegen - 10 - Sich bestechen lassens sowie hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 4 einen Schuldspruch wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs sowie eine härtere Be- strafung (Urk. 128, Urk. 177, Prot. II S. 12 f.). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangs- lage die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage- ziffer 1.3, ein Teil der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie, Dispositivziffer 2 Absatz 3), Dispositivziffer 5 und 7 (Kostenfest- setzung) sowie gemäss der Präzisierung der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein Teil der Dispositivziffer 9 (lit. b-d, vgl. Prot. II S. 15, Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
- Prozessuales 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Die Verteidigerin verfasste im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein nicht weniger als 125 Seiten umfassendes Plädoyer (Urk. 165, Urk. 170, Urk. 176). Der Vortrag ist indessen unstrukturiert und weitschweifig; es fehlt eine klare Argumentationslinie. In den abgegebenen Notizen wird dafür Vieles mit Fett- oder Kursivdruck, Unterstreichungen und Grossbuchstaben hervorgehoben. Häu- fig treten Wiederholungen auf – gewisse Passagen werden bis fünf Mal innerhalb des Vortrags repetiert. Mehrfach wird schliesslich auch irreführend und sinn- entstellt argumentiert, worauf – falls erforderlich – am gegebenen Ort einzugehen sein wird. 3.1.2. Vor diesem Hintergrund ist eingangs in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vom Gericht nicht verlangt, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen zu müssen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 - 11 - mit Hinweisen). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist damit im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3.2. Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz (nicht gehörige Verteidigung, Befangenheit der Staatsanwaltschaft) 3.2.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Verteidigung ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlung, Befangenheit RA X2._____" (Urk. 123). Auslöser dieses Gesuchs war gemäss Ausführungen der Verteidigung das Aktenstück Urk. D1 66/8/13, welches die Verteidigung bei Durchsicht der Akten nach Einsetzung als (neue) Verteidigung gesichtet hat und woraus sich ergebe, dass das Kommando der Stadt Zürich, Frau D._____, Rechtsanwalt Dr. X2._____ Fr. 32'266.35 für die Verteidigung des Beschuldigten bezahlt habe. Die Verteidigung sieht darin einen "eklatanten Verfahrensmangel". Rechtsanwalt Dr. X2._____ habe sein Mandat weitergeführt, obwohl spätestens mit der Statuie- rung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin "massive Interessenkonflikte" zwi- schen der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten bestanden hätten. Diesbezüg- lich verweist die Verteidigung auf Art. 12 BGFA, wonach Rechtsanwälte jeden Konflikt zu meiden haben zwischen Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, oder Interessen- konflikte mit eigenen Interessen. Nicht zuletzt die Honorarzahlung in einem so bedeutenden Ausmass sei im eigenen Interesse eines Anwaltes. In casu sei Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Privatklägerschaft bezahlt worden. Es sei zu- dem vermutlich nicht das erste Mal, dass Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe. Es genügten jedoch schon die widerstrei- tenden Interessen von Beschuldigtem und Privatklägerschaft für sich alleine für den Ausstand eines Anwaltes gemäss BGFA. Der Interessenkonflikt von Rechts- anwalt Dr. X2._____ sei aber auch offensichtlich in der Vertretung des Beschul- digten. Der Beschuldigte sei nicht rechtsgenügend verteidigt und vertreten gewe- sen, weshalb sämtliche Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien (Urk. 123 S. 1 ff.). An diesem Standpunkt hielt die Verteidigung auch an der Beru- fungsverhandlung fest (Urk. 165 S. 42 ff.). - 12 - 3.2.2. Es ist nicht restlos klar, welche "sämtlichen Amtshandlungen" die Verteidi- gerin aufgehoben und wiederholt haben will. Ihrer Eingabe vom 6. Februar 2018 ist aber sinngemäss zu entnehmen, dass sie jedenfalls die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie denn auch den Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Wiederholung der Verfahrenshandlungen, Er- gänzung der Untersuchung und zur Befragung weiterer Zeugen (Prot. II S. 12, 14). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, führt eine nicht gehörige Verteidigung zu einer kassatorischen Berufungserle- digung im Sinne dieser Bestimmung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
- Auflage 2017, Art. 409 N 2). Entgegen der Auffassung der neuen Verteidigerin liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine nicht gehörige Verteidigung vor. 3.2.3. Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. April 2015 wurde das Verfahren betreffend einen Teil der gegen den Be- schuldigten erhobenen Vorwürfe eingestellt, wobei der Beschuldigte diese Ein- stellungsverfügung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefoch- ten und Recht bekommen hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 6 f. sowie Urk. D1 65: Teil- einstellung betreffend Dossier 1, 3, 6 im Verfahren A-6/2013/17100466; Urk. D1 66/8/2/1, 66/8/6 und 66/8/21). Hinsichtlich der restlichen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe erging gleichentags ein Strafbefehl, wogegen der Beschul- digte Einsprache erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 7; Urk. D1 64 betreffend Dossier 2 [E._____], 4 [F._____] und 5 [G._____] im Verfahren A- 6/2013/171100466 und Urk. D1 67/1). Aufgrund der Auswertungsergebnisse einer vertieften Datenanalyse auf dem privaten iPhone des Beschuldigten wurde das neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführte Einspracheverfah- ren nach entsprechendem Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2016 auf weitere Tatvorwürfe ausgedehnt (vgl. da- zu Urk. 107 S. 7 und Urk. D1 67/31, 43). Aufgrund der zusätzlich gegen den Be- - 13 - schuldigten erhobenen Vorwürfe wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet, weshalb ein Fall notwendi- ger Verteidigung anzunehmen war (Art. 132 Abs. 1lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO). Entsprechend wurde der bisher erbetene Verteidiger Rechts- anwalt Dr. iur. X2._____ auf sein Ersuchen und gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 rückwirkend auf den 30. Juni 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1 67/44 S. 1 f., Urk. D1 72/1, 2). Die zwischen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- April 2015 bis zur Einsetzung von RA Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidi- ger im neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführten Ein- spracheverfahren aufgelaufenen Kosten wurden vom Rechtsdienst der Stadtpoli- zei Zürich übernommen (Urk. 94 S. 31, Urk. 91/2). 3.2.4. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass sich die im Gesetz geregelten Konstellationen der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO auf Personen beschränken, die in einer Strafbehörde tätig sind (Urk. 177 S. 8). Wenn überhaupt, wäre mithin nicht von einer Befangenheit, sondern von einer mög- lichen Interessenkollision von RA Dr. iur. X2._____ auszugehen. Doch auch Sol- ches kann ausgeschlossen werden: Der Umstand, dass die Anwaltskosten des Beschuldigten durch den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich übernommen wurden, führt keinesfalls zu einer Interes- senkollision bei der Verteidigung, auch wenn sich die Stadtpolizei Zürich im Ver- laufe des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. D1 61/4, 61/8, 61/14, 61/16). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch ein Konflikt hätte entstehen sollen, der dazu geführt haben könnte, dass die Verteidigung nicht mehr frei und vorbehaltlos im Interesse des Klienten hätte handeln können, wie dies für die Annahme eines Interessenkonfliktes erforderlich wäre (vgl. dazu Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kern- bereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 794 ff.). Eine Bindung zwischen der Verteidi- gung und der Stadtpolizei Zürich wurde durch die Übernahme der Kosten durch den Rechtsdienst nicht begründet und eine Vertretung widerstreitender Interessen - 14 - ist nicht erkennbar. Nicht die Stadtpolizei Zürich, sondern der Beschuldigte per- sönlich hat Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als damaligen erbetenen Verteidiger mandatiert (Urk. D1 60/1), worauf auch die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist (Urk. 177 S. 8 f. mit Verweis auf Urk. D1 12 S. 10, D1 60/2 und D1 60/5). Der Rechtsschutz erfolgte im Interesse und auf entsprechendes Gesuch des Beschul- digten, und die Verteidigung wurde soweit notwendig von ihrer Schweigepflicht entbunden (Urk. D1 60/5). Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht den Tatsa- chen und mutet auch etwas seltsam an, wenn die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass RA Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei bzw. seinem Arbeitgeber bezahlt worden sei (Urk. 165 S. 43). Die Übernahme der Anwaltskosten von Angestellten der Stadt Zürich im Zusammenhang mit Rechts- streitigkeiten durch die Stadt Zürich ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 36 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals [Personalrecht, AS 177.100] sowie Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung [AB PR, AS 177.101]). Die diesbezüglichen Vorbringen der neuen Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft werden vorliegend personalrechtliche Fragen, die sich aus der gesetzlich geregelten Fürsorgepflicht der Stadt ergeben und strafprozessuale Fragen hinsichtlich der Stellung der Stadtpolizei als Privatklägerin in unzulässiger Weise vermischt (Urk. 177 S. 9). Als reine Mutmassung und ebenso als unbegründet erweist sich die Vermutung der Verteidigung, dass es "wohl nicht das erste Mal" gewesen sei, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe (Urk. 123 S. 2, Urk. 165 S. 44), wobei – wie gesehen – Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ zumin- dest im vorliegenden Fall gar nicht von der Stadtpolizei Zürich mandatiert worden war. 3.2.5. Schliesslich bestehen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 3, Urk. 165 S. 42 f.) – auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht wirk- sam verteidigt gewesen wäre: 3.2.5.1. So trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2015 glauben ma- chen will, dass die frühere Verteidigung das Handy des Beschuldigten entgegen - 15 - dessen Willen zur Durchsuchung der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt habe. Ebenso stimmt nicht, dass der Beschuldigte nicht schriftlich bzw. nicht ausreichend auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden wäre (a.a.O. und Urk. 165 S. 5, 13, 29, 33, 36). Zunächst ist zu bemerken, dass die Siegelung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Edition von Aufzeichnungen und Gegenständen zu verlangen ist, also nicht erst bei der ei- gentlichen Auswertung (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2012 E. 2). Damit der gesetzlich gewährleistete Rechtsschutz der Siegelung überhaupt wirksam wahrgenommen werden kann, ist der juristische Laie über die Möglichkeit, die Siegelung zu verlangen, rechtzeitig und inhaltlich ausreichend zu informieren, wie dies die Verteidigung richtig darlegt (Urk. 165 S. 4 f. und 35 mit diversen Verweisen, u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom
- November 2012 E. 5.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom
- August 2016 E. 4.5). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 165 S. 13) hat eine ungenügende oder fehlende Orientierung über das Siegelungsrecht aber auch bei einem juristischen Laien nicht die Unzulässigkeit der Sicherstellung bzw. Aus- lesung der auf dem entsprechenden Datenträger gespeicherten Daten zur Folge. Konsequenz einer nicht ausreichenden Orientierung ist einzig, dass auch später noch ein Siegelungsgesuch gestellt werden kann und das entsprechende Recht nicht als verwirkt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2016 vom
- August 2016 E. 4.5). Zwar hat der Beschuldigte kein Rechtsstudium absolviert, angesichts der im Verhaftszeitpunkt mehr als 20-jährigen polizeilichen Laufbahn des Beschuldigten – unter anderem in leitender Funktion – (vgl. dazu Urk. 175 S. 2), kann mit der Staatsanwaltschaft aber kein ernsthafter Zweifel daran be- stehen, dass dem Beschuldigten das Vorgehen bei (Haus-)Durchsuchungen so- wie insbesondere das Siegelungsrecht nicht bestens bekannt gewesen wäre (Urk. 177 S. 5). Insofern kann der Beschuldigte nicht als aufklärungsbedürftiger Laie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten und ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch unabhängig von einem entsprechenden Hinweis, schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, über das Siegelungsrecht Bescheid gewusst hatte. Hinzu kommt, dass er Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ noch am Tage seiner Verhaftung mandatiert hatte und damit kurz nach der Si- - 16 - cherstellung seines Mobiltelefons anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1 60/1). Un- geachtet seiner Vorkenntnisse wurde der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am
- November 2012, bei welcher zugleich auch das private Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellt worden war, mindestens in schriftlicher Form zusätzlich auch noch über das Siegelungsrecht informiert. Die gesetzliche Bestimmung der Siegelung kann dem gegen Unterschrift an den Beschuldigten ausgehändigten Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. November 2013 in Fettdruck entnommen wer- den (Urk. D1 56/1, 58/5). Da angesichts der Vorkenntnisse des Beschuldigten wie gesehen davon auszugehen ist, dass er Kenntnis vom Rechtsschutz der Siege- lung hatte, kann offen bleiben, ob ein hervorgehobener Abdruck der gesetzlichen Bestimmung zur Siegelung im Durchsuchungsbefehl in der vorliegenden konkre- ten Ausgestaltung den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine ausreichende Orientierung für aufklärungsbedürftige Laien genügen würde. Jedenfalls ist dies – entgegen der Verteidigung – nicht auszuschliessen. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 den blossen Abdruck von Gesetzesbestimmungen per se als ungenügend erachtet (Urk. 165 S. 5), ist dem mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls entgegenzuhalten, dass das im ge- nannten Entscheid thematisierte Hausdurchsuchungsformular gerade keinen Hinweis auf die einschlägige Bestimmung zur Siegelung gemäss Art. 248 StPO enthalten hatte (a.a.O. E. 5.7). Zwar wird dann im Urteil 1B_91/2016 ausgeführt, dass ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des vom Inhaber unterzeichneten Formulars regelmässig nicht als hinreichende Orientie- rung für einen Laien ausreiche (E. 4.5). Wie aber im vorliegenden konkreten Fall zu entscheiden wäre (Hinweis im Durchsuchungsbefehl selbst, in Fettdruck), wenn es sich beim Beschuldigten denn um einen aufklärungsbedürftigen Laien handeln würde, wovon ja gerade nicht auszugehen ist, ist damit aber noch nicht geklärt. Vorliegend entscheidend ist, dass es dem Beschuldigten offen gestanden hätte, schon bei der Sicherstellung – oder dann zumindest später – ein Siege- lungsbegehren zu stellen. Eine Siegelung wurde indessen – bis heute – nicht ver- langt. Ausgehend von einer ausreichenden Orientierung über das Siegelungs- recht anlässlich der Sicherstellung des Mobiltelefons wäre ein späterer Siege- lungsantrag verspätet gewesen, weshalb – entgegen der Verteidigung – schon - 17 - deshalb keine Verfehlung darin gesehen werden kann, dass die damalige Vertei- digung keinen solchen Antrag gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass auch der Beschuldigte nicht opponierte, als der zuständi- ge Staatsanwalt an der Einvernahme vom 16. September 2015 die kriminaltech- nische Untersuchung der gesicherten elektronischen Datenkopien der beim Be- schuldigten sichergestellten Medien (PC Dell, Apple iPad und alle externen Fest- platten/digitalen Medien einschliesslich der beiden iPhones 5) in Aussicht gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Damit findet auch der Vorwurf der (neuen) Verteidi- gung, wonach das zur Verfügung stellen des Handys entgegen dem Willen des Beschuldigten erfolgt sei, in den Akten keine Stütze. Ohnehin bewirkt eine Siege- lung lediglich ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sofern einer Auswer- tung nicht gesetzlich geschützte Geheimnisse entgegenstehen und kein vorge- hendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt werden kann, steht einer Entsiege- lung durch das Gericht nämlich nichts entgegen (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 248 N 2, 7 und 11). Ferner kann die Auswertung von Da- ten auch Entlastendes an den Tag bringen. Es kann demnach durchaus zu einer sinnvollen Verteidigungsstrategie gehören, einer Auswertung zuzustimmen. 3.2.5.2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der neuen Verteidigung, wonach "pro- zessuale Unterlassungen und Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft" von der früheren Verteidigung nicht moniert worden seien (Urk. 123 S. 3, vgl. auch Urk. 165 S. 42 f.). Ein Grund für ein Ausstandbegehren gegen den zuständi- gen Staatsanwalt ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht ersichtlich und der zulasten der Staatsanwaltschaft erhobene Täuschungsvorwurf von der Hand zu weisen. Richtig ist, dass der zuständige Staatsanwalt in seinem Antrag um Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung vom 20. Oktober 2014 aufgrund von Zufallsfunden darum ersucht hatte, zum Schutz des Unter- suchungszwecks von der Gewährung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Personen (insbesondere beschuldigte und geschädigte Personen) sowie einer Mitteilung des Entscheides an den Beschuldigten abzusehen, mit der Begrün- dung, dass der Beschuldigte, die mutmasslichen Tatbeteiligten und allenfalls auch die erwähnten Drittpersonen als Zeugen zuvor noch kollusionsfrei zu befragen seien (Urk. D1 30 S. 3). Diesem Antrag wurde im Beschluss des Obergerichts des - 18 - Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 dann auch stattgegeben und die Mitteilung des Beschlusses an den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft überlassen (Urk. D1 34/1). Zwar trifft es zu, dass in unmittelbarem Anschluss in dieser Sache dann keine Zeugenbefragungen stattgefunden haben, worauf sowohl die frühere als auch die jetzige Verteidigung hinweisen (Urk. 94 S. 7, Urk. 123 S. 3). Darin ein Täuschungsmanöver der Staatsanwaltschaft zu sehen, ist aber abwegig, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermächtigungsantrag ohnehin lediglich von "allfälligen" Zeugeneinvernahmen gesprochen hatte, welche sie dann in der Folge offenbar nicht als nötig erachtete. Diese fanden erst im Ein- spracheverfahren gegen den von der Staatsanwaltschaft in dieser Sache erlasse- nen Strafbefehl vom 12. Mai 2015 statt (Urk. D1 64 [Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 67/1 [Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 69/1/3 [Einvernahme von C._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO am 12. Juli 2016], Urk. D1 69/2/15 [Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO am 14. Oktober 2016], Urk. D1 69/4/11 [Zeugeneinvernahme von F._____ am 25. August 2016], Urk. D1 69/5/3 [Zeugeneinvernahme von G._____ am 5. August 2016 als mutmassliche Inhabe- rin der Rufnummer 1], Urk. 69/7/6 [Einvernahme von B._____ vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO, im Ermächtigungsantrag noch als unbekannte Person bezeichnet [Urk. D1 30 S. 3]). Der Beschuldigte hin- gegen wurde – wie dies im Ermächtigungsantrag in Aussicht gestellt worden war – in der Folge am 6. März 2015 einvernommen, unter gleichzeitiger Bekanntma- chung des Gegenstandes der ausgeweiteten Untersuchung (Urk. D1 52/1 S. 31 ff. [u.a. Anklageziffer 1.1: Dossier 1 Vorwurf 2, E._____/C._____], Urk. 52/3 S. 9 ff. [u.a. Anklageziffer 1.2, F._____]; Anklageziffer 1.3 [G._____]). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung der Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 sowie die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Dezember 2014 übergeben (Urk. D1 52/1 S. 31; Urk. D1 34/2 und 3). Am
- März 2015 erhielt die Verteidigung sämtliche Untersuchungsakten zur Einsicht (Urk. D1 57/2 mit Nachtrag vom 17. März 2015 [Urk. D1 57/3]). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Das diesbezügliche Vorgehen der - 19 - Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Ebenso kein Anschein der Be- fangenheit mag zu erwecken, wenn die Verteidigung es als "auffällig" bezeichnet, dass nach dem Nichtakzept des Strafbefehls nicht einfach die vermuteten Sach- verhalte eingeklagt worden seien, sondern "anhand von sehr offenen Fragen und noch offeneren Auswahlkriterien, welche nicht spezifisch auf ein Delikt hinzielen" auf das Geratewohl gesucht worden sei (Urk. 165 S. 41). Entgegen der Verteidi- gung ist eine Beweisabnahme nach erhobener Einsprache nicht auffällig, sondern gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO gesetzlich so vorgesehen (vgl. zum Einwand der unzulässigen Beweisausforschung nachstehende Erw. 3.2.6). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung geltend macht, der zuständige Staats- anwalt hätte den Beschuldigten "ausgetrickst", indem er ihm gesagt habe, dass er das Handy nochmals durchsuchen werde. Dadurch habe er ihm keine Frage ge- stellt, sondern eine Ankündigung gemacht, welche der Beschuldigte ohne Einver- ständnis zur Kenntnis genommen habe (Urk. 165 S. 41). Da für eine erneute Auswertung eines zuvor sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgers keine neue Einwilligung erforderlich ist (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.2.6.8), ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Ankündigung hätte in die Irre geführt werden können. Unbegründet bzw. unsubstantiiert ist sodann der Vorwurf der "massiven Druckausübung" seitens der Staatsanwaltschaft auf den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Akzeptierung des Strafbefehls (Urk. 165 S. 41 f. mit Verweis auf Urk. 94 S. 6-12), welcher zufolge Einsprache ja gerade nicht akzeptiert worden war. Es mag zutreffen, dass das diesem Straf- verfahren zugrundeliegende Untersuchungsverfahren akribisch durchgeführt worden ist und auf einer umfassenden und ausgiebigen Beweisauswertung der zur Verfügung gestandenen Beweismitteln basiert, wobei sich die zur Anklage gebrachten Vorwürfe einzig auf Zufallsfunde stützten. Aber auch daraus lässt sich nicht der Anschein der Befangenheit erwecken. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 165 S. 41 f.) sind denn auch zu pauschal gehalten, als dass sich daraus etwas ableiten liesse. 3.2.5.3. Damit erweist sich auch der Einwand der Verteidigung, wonach sich das Verfahren aufgrund der Befangenheit des Staatsanwaltes als rechtswidrig erweise (Urk. 165 S. 42), als unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass Ausstands- - 20 - begehren ohne Verzug zu stellen sind, erweist sich der Einwand der Befangenheit mit der Staatsanwaltschaft sodann ohnehin als verspätet (Urk. 177 S. 8 mit Ver- weis auf Art. 58 Abs. 1 StPO). 3.2.5.4. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten zumindest bis zum 30. Juni 2016 jederzeit offen gestanden hätte, sich von Dr. iur. X2._____ als Verteidiger zu trennen, da er bis zu diesem Datum erbeten verteidigt war (Urk. 177 S. 9 mit Verweis Urk. D1 72/1), was aber nicht geschehen ist. Damit ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte seine damalige Verteidigung als ungenügend erachtete, wie dies die aktuelle Ver- teidigung geltend macht (Urk. 165 S. 43). 3.2.5.5. Insgesamt ist dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten. 3.3. Verwertbarkeit der Beweismittel (unzulässige Beweisausforschung, [Un-]Gültigkeit der Durchsuchungsbefehle, rückwirkende Teilnehmer- identifikation) 3.3.1. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der gesamten Untersu- chungsergebnisse geltend (Urk. 165 S. 1 ff., 47). Sie begründet dies kurz zusam- mengefasst mit einer widerrechtlichen Beweisauswertung (vgl. S. 13, 21, 35) so- wie der Ungültigkeit der Durchsuchungsbefehle (vgl. insbesondere S. 21, 30, 36). Ferner fehle es für die Datenauswertung des Mobiltelefones an einer Genehmi- gung des Zwangsmassnahmengerichts und hätten die Daten längstens sechs Monate rückwirkend erhoben werden dürfen (vgl. insbesondere S. 4, 23, 31 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei nicht ausreichend auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden, kann auf die vorstehende Erwägung 3.2.5.1 verwiesen werden. 3.3.2. Die Verteidigung rügt, dass die Durchsuchungsbefehle (Urk. D1 56/1 und 56/2) nicht den Anforderungen von Art. 214 Abs. 2 StPO entsprechen würden. In ihrer "extrem offen formulierten Art" sei es für den Beschuldigten unmöglich ge- - 21 - wesen, den Eingriff in seine Grundrechte kontrollier- und messbar zu machen. Er sei der Willkür des Verantwortlichen ausgeliefert gewesen. Die durch die Staats- anwaltschaft gemachten Angaben in den Durchsuchungsbefehlen würden nahe legen, dass es sich bei der angewandten Zwangsmassnahme um eine wider- rechtliche Beweisausforschung gehandelt habe. Die Durchsuchung der Daten habe nicht zur Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte oder be- stimmbare Person gedient, sondern den Versuch dargestellt, diesen und weitere erst zu begründen (Urk. 165 S. 13). 3.3.3. Der Vorwurf einer unrechtmässigen Beweisausforschung ist unbegründet. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128 E. 2.1). 3.3.4. Zwar trifft es zu, dass die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen im vorliegenden Verfahren umfangreich waren und das Untersuchungsverfahren akribisch geführt wurde. Spezielle Ausgangslage ist sodann, dass sich der gegen den Beschuldigten erhobene Anfangsverdacht wegen Begünstigung nicht erhärtet hat, sich dann aber Zufallsfunde ergaben, welche dann letztlich zur erstinstanz- lichen Verurteilung geführt hatten. Von einer planlosen Beweisaufnahme kann aber keine Rede sein, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 16 f.). Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 hervorgeht, hat sich der dringende Tatver- dacht wegen Begünstigung aufgrund der Ermittlungserkenntnisse aus der Aktion "Tropfen" ergeben, wobei die Verwendung der diesbezüglich aus der Über- wachung Aktion "Tropfen" gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen A._____ genehmigt worden war (Urk. D1 2 S. 4). Dem Durchsuchungsbefehl vom
- November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass zu vermuten sei, dass der Beschuldigte möglicherweise über Telefon-, Internet-, oder andere elektronische Kommunikationswege Kenntnis von strafbaren Handlungen, begangen durch ei- nen seiner unterstellten Sittenpolizisten, erlangt und pflichtwidrig diese Straftaten weder selbst ermittelt noch an eine zuständige Behörde und Vorgesetzte weiter- geleitet habe. Es seien deshalb die in Zusammenhang mit der beschuldigten Per- - 22 - son stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeichnungen, Datenträ- ger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung von Speiche- rung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen. Zu suchen sei nach Nachrichten (SMS, E-Mail-Nachrichten, etc.), Kommunikationen über Whats-App, Twitter, Skype etc. (Urk. D1 56/1 S. 1). Dem Hausdurchsuchungsbe- fehl vom 13. November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldig- te zusammen mit weiteren Funktionären der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelik- te MSD der Stadtpolizei Zürich spätestens seit dem 9. August 2013 pflichtwidrig mutmassliche Straftaten eines weiteren Funktionärs MSD, mehrerer sich im "H._____" Prostituierenden sowie eines Freiers geschützt zu haben. Es seien deshalb am Arbeitsplatz des Beschuldigten die im Zusammenhang mit der be- schuldigten Person stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeich- nungen, Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbei- tung von Speicherung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen, um die Datenbestände zu sichern (Urk. D1 56/2 S. 2). 3.3.5. Angesichts dieser Vorgaben trifft nicht zu, wenn die Verteidigung ausführt, es seien gemäss Durchsuchungsbefehl nur die geschäftlich genutzten Geräte zu durchsuchen gewesen (Urk. 165 S. 3, 20 f.). Vielmehr waren gemäss den Durch- suchungsbefehlen sämtliche in Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehende Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) zu durchsuchen, womit auch das private Mobiltelefon erfasst war. Das erscheint angesichts der sich damals präsentierenden Ausgangslage auch als angemessen. Muss abgeklärt werden, ob eine Person in der Vergangenheit via die ihr zur Verfügung stehenden Kom- munikationsmittel über Straftaten berichtet oder von solchen erfahren hat und sollen die diesbezüglichen Beweise gesichert werden, müssen naturgemäss sämtliche dieser Kommunikationsmittel nach entsprechenden Hinweisen durch- sucht werden und kann eine entsprechende Sichtung offenkundig nicht auf die geschäftlichen Datenträger beschränkt werden. Mit der Staatsanwaltschaft war vorliegend eben gerade nicht bekannt, welche Kommunikationsmittel der Be- schuldigte benutzt hatte, so dass selbstredend alle Möglichkeiten ins Auge zu fassen waren, eben auch das private Mobiltelefon (Urk. 177 S. 3). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass es sich dabei um eine umfassende Durchsuchung - 23 - der Datenträger handeln muss. Die Verteidigung bleibt denn auch schuldig darzu- legen, wie der Suchauftrag sinnvoll hätte enger formuliert werden können. Nicht zielgerichtet wäre es jedenfalls gewesen, wie die Verteidigung vorschlägt, die Su- che auf eine Verbindung mit dem ihm unterstellten Sittenpolizisten einzuschrän- ken (Urk. 165 S. 11). Zum einen hat sich der Tatverdacht wie gesehen nicht bloss auf Verbindungen zu diesem Sittenpolizisten gerichtet und zum anderen stellt sich die Sachlage bei der Aufklärung einer möglichen Straftat um einiges komplizierter dar, als dass man einfach in sichergestellten Unterlagen und Dateien nach dem Namen einer Person zu suchen hätte. Mit einer planlosen bzw. aufs Geratewohl vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nichts zu tun. Mit der Staatsanwaltschaft ist zu beachten, dass sich das Verfahren beim Erlass von Durchsuchungsbefehlen noch im Anfangsstadium befindet, wo regelmässig noch wenig bekannt und Vieles noch abzuklären ist. Aufgrund des rudimentären Wissenstandes ist den entsprechenden Papieren damit stets eine gewisse Einfachheit und Offenheit in der Formulierung immanent (Urk. 177 S. 3 mit Verweis auf Moreillon/Parein-Raymond, CPP Petit Commentaire, 2. Auflage 2016, Art. 241 N 6). 3.3.6. Richtig ist, dass im zweiten Durchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Straftatbestand des Amtsmissbrauches angeführt ist, obwohl gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Verwendung des Zufallsfundes bezüglich Begünstigung genehmigt wurde (Urk. 165 S. 5 mit Verweis auf Urk. 56/2 S. 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einen "offensichtlichen Abmischfehler" bei der Erstellung des Dokumentes zurückzuführen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Vorfragen an der Berufungsver- handlung ausgeführt hat (Urk. 177 S. 4). Daraus die Ungültigkeit des Strafbefehls ableiten zu wollen, erscheint überspitzt formalistisch. Die Notwendigkeit inhalt- licher Mindestangaben im Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsbefehl er- laubt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt eine Beweisausforschung (so- genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was - 24 - neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Be- zeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestands- merkmalen ist im Durchsuchungsbefehl angesichts von dessen Zweck aber nicht notwendig (a.a.O. E. 5.3). Wie gesehen war der Suchauftrag entgegen der Ver- teidigung nicht weiter einschränkbar, ohne die Erreichung des Zwecks der Durch- suchung (Beweissicherung; Abklärung, ob der Beschuldigte Straftaten mitgeteilt oder davon Kenntnis erlangt hat) zu vereiteln. Zudem war aufgrund der sachver- haltlichen Umschreibung in den Durchsuchungsbefehlen klar, was dem Beschul- digten vorgeworfen wird. Damit ist der der Zwangsmassnahme zugrundeliegende Tatverdacht auch im Nachhinein überprüfbar. Ein Versuch der Staatsanwalt- schaft, den Rahmen der Durchsuchung widerrechtlich zu erweitern, wie dies die Verteidigung ableiten will (Urk. 165 S. 9), kann in der Angabe des Straftatbestan- des des Amtsmissbrauches anstatt der Begünstigung jedenfalls nicht gesehen werden. Was den dem Tatbestand angefügte und von der Verteidigung kritisierte Zusatz "etc." anbelangt, hat dieser so lange keine Bedeutung, als dass darunter keine Straftatbestände verstanden werden sollen, die keinen Zusammenhang mit dem vor dem "etc." genannten Tatbestand aufweisen. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Hausdurchsuchung nicht lege artis gewesen wäre. Soweit die Verteidigung kritisiert, der zweite Durchsuchungsbefehl sei vom Be- schuldigten nicht unterschrieben worden, ist dem mit der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Art. 87 Abs. 3 StPO entgegenzuhalten, dass dies auch nicht nötig war, da der Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Verteidigung gefaxt wurde (Urk. D1 56/2). 3.3.7. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei der inhaltlichen Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten sodann nicht um eine Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO. Wenn Mobiltele- - 25 - fone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontakt- nummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail- Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwa- chung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.) (BGE 144 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Das gilt auch, wenn das Handy mit einem Code ge- schützt ist (BGE 141 IV 23 E. 1.2). Mit der Staatsanwaltschaft gibt es bei der in- haltlichen Auswertung von physisch sichergestellten Mobiltelefonen deshalb keine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 ff. StPO), keinen Deliktskatalog (Art. 269 Abs. 2 StPO) und insbesondere auch keine zeit- liche Beschränkung bei rückwirkenden Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (Urk. 177 S. 6). 3.3.8. Wiederum mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu betonen, dass die Sichtbarmachung gelöschter Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 165 S. 24 ff.) – keinen neuen Übermittlungsvorgang auslöst und sichergestellte Daten selbstverständlich nicht nur ein einziges Mal angeschaut werden dürfen (Urk. 177 S. 6 f. und Prot. II S. 14). Das Mobiltelefon wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 12. November 2013 sichergestellt (Urk. D1 58/6). Die darauf gespeicherten Daten wurden gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 4. und
- November 2013 (Urk. D1 56/1-2) bzw. einem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 durch die I._____ (I._____) ausgelesen sowie die darauf gespeicherten Daten auf eine Festplatte kopiert (Urk. D1 56/3/1, Urk. D1 56/3/4- 56/3/8). Formell beschlagnahmt wurde die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), enthaltend eine Kopie sämtlicher gesicherter Daten mit Verfü- gung vom 17. September 2015 (Urk. D1 68/37). Ein ergänzender Auftrag der Staatsanwaltschaft zuhanden der Kantonspolizei Zürich erfolgte am 17. Septem- ber 2015, nachdem aufgrund neuer technischer Entwicklungen auch gelöschte Daten sichtbar gemacht werden konnten (Urk. 68/38). Das Mobiltelefon wurde - 26 - dem Beschuldigten bereits am 14. November 2013 wieder ausgehändigt (Urk. 56/3/4 S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft stellte dies keine erneute Durchsuchung im Sinne von Art. 246 StPO dar, sondern eine zweite Auswertung der bereits si- chergestellten Daten, wofür es – entgegen der Verteidigung (Urk. 165 S. 24, 26 ff.) – keines weiteren Durchsuchungsbefehles und auch nicht der Einwilligung des Beschuldigten bedurft hatte (Urk. 177 S. 6 f. und Prot. II S. 14). 3.4. Kritik am Auswertungsbericht der I._____ (I._____) 3.4.1. Wie gesehen wurden die beim Beschuldigten sichergestellten Daten durch die I._____ (I._____) ausgelesen und auf eine Festplatte kopiert (vgl. vorstehende Erw. 3.3.8). 3.4.2. Die Verteidigung kritisiert das Vorgehen der I._____ als nicht wissenschaft- lich und stellt eine mögliche Manipulation der Daten in den Raum. Zudem habe eine "interessenorientierte Datensicherung" stattgefunden, weshalb kein Ge- richtsgutachten, sondern allenfalls ein Parteigutachten vorliege (Urk. 165 S. 45 f.). Weiter kritisiert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten vor dem Auftrag an den I._____ nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, an die Gutachterstelle Fra- gen zum Gutachten und Datenanalyse zu stellen, was den Grundsätzen eines korrekten Strafverfahrens widerspreche. Zudem sei dem Beschuldigten sein Recht auf Stellungnahme zum Gutachten nach Art. 188 StPO verwehrt worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (Urk. 165 S. 17 f.). 3.4.3. Bei dem von der Staatsanwaltschaft an die I._____ gerichteten Auftrag für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 ging es aus- schliesslich um die Datenauslesung und -sicherung (Urk. D1 56/3/1). Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen rein technischen Vorgang handelt (Urk. 165 S. 45). Zwar wurde dem Beschuldigten bzw. der Ver- teidigung nicht formell Frist zur Stellungnahme angesetzt, mit der gewährten Ak- teneinsicht wurde das rechtliche Gehör indessen gewahrt. Es ist denn auch nicht einzusehen, was für eine Stellungnahme hinsichtlich der blossen Datenauslesung hätte erfolgen sollen. Es handelt sich um die bei dem Beschuldigten sichergestell- ten und hernach beschlagnahmten Daten. Entsprechend waren die Daten dem - 27 - Beschuldigten bekannt. Soweit Erkenntnisse aus der Datensicherung hernach als Beweis gegen den Beschuldigten verwendet werden sollten, waren ihm diese im Einzelnen vorzuhalten und Gelegenheit zu bieten, sich dazu zu äussern. 3.4.4. Auch sonst vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen in der Eingabe betreffend prozessuale Mängel, Unverwertbarkeit der Ergebnisse (Urk. 165 S. 13 ff., 45 f.) nichts darzutun, was Zweifel an der Rechtmässigkeit der Daten- sicherung und -auslesung zu begründen vermöchte. Insbesondere bestehen kei- nerlei Hinweise, dass eine widerrechtliche und unbefugte Manipulation der Daten hätte erfolgt sein sollen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, dass es in den Sternen stehe, welche Daten wiederhergestellt worden seien und welche nicht und sowohl der technische als auch materielle Sachverhalt zumindest bei den gelöschten und wiederhergestellten Daten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 165 S. 45 f.), ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Wieder- herstellung der Daten im Rahmen der zweiten Datenauslesung gerade nicht durch die I._____ erfolgte, sondern durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich (Prot. II S. 15, vgl. dazu Urk. D1 68/37 - 68/42). Auch die Ausführungen der Verteidigung zur angeblich mangelnden Unabhängigkeit der I._____ entbehren einer Grundlage. Wenn die Verteidigung Mutmassungen hinsichtlich möglicher Manipulationen bei der Datenauslesung anstellt, ist dem sodann entgegenzuhal- ten, dass der Beschuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu sehen sein wird – den für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Whats-App-Chat- Verkehr anerkennt und damit selbst keine Zweifel an der Richtigkeit der erhobe- nen Daten hat. Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung, hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils allerdings erstmals mit dem Vorbehalt, dass er nicht wisse, ob die von ihm so eingetippte Nachricht auch tatsächlich abgeschickt worden sei (Urk. 175 S. 5, 8 ff.). Die Frage, ob der Whats-App-Chat-Verkehr, so wie er bei den Akten liegt, "Sinn macht", was die Verteidigung anzweifelt (Urk. 165 S. 46), wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären sein. Auf die Datenauslesung kann ohne weiteres abgestellt werden. Keine Stütze in den Akten findet die Behauptung der Verteidigung, wonach auch der Staatsanwalt in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2016 angegeben habe, dass Lücken bei den Daten aus technischen Gründen möglich seien, wodurch auch er seine Er- - 28 - gebnisse sowie die von ihm erstellten Sachverhalte in Frage stelle (a.a.O., Urk. 176 S. 54). In der angesprochenen Einvernahme vom 14. Oktober 2016 (Urk. D1 69/2/15) wurde E._____ als Auskunftsperson befragt und erwähnte der Staatsanwalt nichts von einer Lücke. Vielmehr stammt die von der Verteidigerin angesprochene Passage aus einem Vorhalt, der E._____ aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juli 2015 gemacht worden war (a.a.O. S. 36 ff. und Urk. D1 67/11 S. 6 ff.). In jener Einvernahme hatte der Staatsanwalt dem Be- schuldigten auf dessen Frage erläutert, welche technischen Ursachen eine nicht fortlaufende Nummerierung von Nachrichten im Ausleseprotokoll haben könnte: Insbesondere könne entweder das auslesende System die entsprechenden Nummern einer anderen Kommunikation zugeordnet haben oder es hätten defini- tiv gelöschte Kommunikationen damals nicht wiederhergestellt werden können. Inwiefern aber der Staatsanwalt damit "seine Ergebnisse sowie die von ihm er- stellten Sachverhalte selber in Frage gestellt" haben sollte, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Verteidigung dargetan. 3.4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Verteidigung auf Ein- holung eines unabhängigen Gerichtsgutachtens, welches die Datenbearbeitung beurteilt, als unbegründet. 3.5. Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson 3.5.1. Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von B._____ zuungunsten des Beschuldigten (Urk. 145 S. 38) ge- hen an der Sache vorbei. 3.5.2. Entgegen der Verteidigung liegt vorliegend keine Konstellation vor, in der ein Rollenwechsel erfolgt wäre, der eine Einschränkung der materiellen Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten zur Folge gehabt hätte (vgl. zum Rollenwechsel einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person (BSK StPO II-Kerner, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 17). 3.5.3. B._____ wurde am 15. Juli 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen und auf ihr Aussagever- - 29 - weigerungsrecht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO sowie auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 69/7/6 S. 2). Dieses Vorgehen war lege artis, da B._____ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschul- digt war (vgl. Art. 178 lit. f StPO). Deshalb wurde sie – unter anderem – am 8. Juli 2016 in dem gegen sie geführten Strafverfahren auch als beschuldigte Person be- fragt (bei den Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. D1 69/7/5). Mit der Ein- vernahme vom 15. Juli 2016 wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Wie auch die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen der Beantwortung der Vorfragen richtig ausführte, hat dies mit einem Rollenwechsel nichts zu tun und steht einer Verwertung der entsprechenden Einvernahmen nichts entgegen (Urk. 177 S. 8). 3.6. Legitimation der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin 3.6.1. Zwar hat sich die Stadtpolizei Zürich am vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligt, gleichwohl ist aber kurz auf den Einwand der Verteidigung einzu- gehen, wonach die Stadt Zürich als Privatklägerin ausgeschlossen sei (Urk. 165 S. 40). 3.6.2. Gemäss dem seitens der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen be- einträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist respektive, dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater ver- letzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantona- le Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat ho- heitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig - 30 - Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und ent- sprechend selber dafür verantwortlich ist (E. 2.5 f. mit Hinweisen). 3.6.3. Mit der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall nichts gegen die Konsti- tuierung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin einzuwenden (Urk. 177 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beantwortung zu den Vorfragen richtig dar- gelegt hat, geht es im vorliegenden Verfahren unter anderem um den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zum Teil durch die Offenbarung von POLIS-Daten an Unberechtigte. Geschädigte Person ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt wird. Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsgutes ist, wel- ches durch die fragliche Strafnorm geschützt oder zumindest mitgeschützt ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Das polizei- liche Informationssystem POLIS wird von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam betrieben (§ 54 PolG, LS 550.1 und § 2 POLIS-VO, LS 551.103; vgl. zum Zweck des POLIS § 4 POLIS-VO). § 15 der POLIS-VO legt fest, dass Benutzer im POLIS nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Aktenein- sichtsgesuche, die keine Anfragen im Sinne einer Amts- und Rechtshilfe nach § 10 POLIS-VO darstellen, werden von derjenigen Polizei bearbeitet, die für die entsprechenden Daten verantwortlich ist (§ 11 Abs. 4 POLIS-VO). Die Bekannt- gabe von Daten im Rahmen der Amts- oder Rechtshilfe ist mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder Stellen weitergegeben werden darf (§ 10 Abs. 3 POLIS-VO). Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass die Betreiber des POLIS und damit unter an- derem auch die Stadtpolizei Zürich Geheimnisherrinnen der im POLIS ge- speicherten Daten sind. Durch eine unberechtigte Preisgabe dieser Daten wird die Stadtpolizei Zürich damit in ihren Rechten unmittelbar betroffen bzw. wie ein Privater verletzt (vgl. auch nachstehende Erw. 5.1.4.9). Entsprechend ist die Stadtpolizei Zürich legitimiert, sich bei einem Verdacht auf eine unberechtigte Preisgabe von POLIS-Daten in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnis- verletzung als Privatklägerin zu konstituieren. - 31 -
- Sachverhalt 4.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 4.1.1. Im ersten Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, auf entsprechende Anfrage von E._____ am 4. Juli 2013 ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem POLIS auf Personenstämme von C._____, geboren am tt. Juni 1953, sowie auf den Personenstamm und ein Geschäft von E._____, geboren am tt. August 1976, zugegriffen zu haben und tags darauf E._____ ab seinem privaten Natel mit der Rufnummer 2 per SMS mitgeteilt zu haben, dass das POLIS in Bezug auf die von ihr gegenüber dem Beschuldigten erwähnten Probleme mit C._____ nichts Nützli- ches enthalte ([übersetzt]:"ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn, aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe" [wörtlich: "encontrei nada de ele por sua ajuda]). In der Folge habe er sich das Geburtsdatum von C._____ rückbestä- tigen lassen. Als Gegenleistung für dieses Tun habe der Beschuldigte von E._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch E._____ aufgelösten intimen Beziehung anbegehrt (Urk. 75 S. 3 f., Urk. 107 S. 18 ff.). 4.1.2. Der diesem Anklagesachverhaltsteil zugrundeliegende ursprünglich in portugiesischer Sprache verfasste und ins Deutsche übersetzte SMS-Verkehr ist in den Akten dokumentiert und vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 107 S. 26 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und Urk. D1 67/5 S. 10, Urk. D1 56/3/5 S. 25 ff. und Beilage VI, Urk. 107 S. 29 ff., Urk. 175 S. 5). 4.1.3. Unbestritten und nachgewiesen ist sodann, dass der Beschuldigte, wie ihm dies zur Last gelegt wird, im polizeiinternen Rapportsystem POLIS am 4. Juli 2013 auf die Personenstämme 3 und 4 von C._____ und 5 von E._____ sowie deren Geschäft 6 zugegriffen hat (Urk. 75 S. 3, Urk. 107 S. 28 mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 31, 34 und Urk. D1 67/7 S. 16 sowie Urk. 107 S. 31 f. mit Ver- weis auf Urk. D1 56/3/5 S. 32 und Prot. I S. 9, Urk. 175 S. 5). Im Zeitpunkt des - 32 - Zugriffs unter den erwähnten Personendaten von C._____ sichtbar waren mit der Vorinstanz folgende Einträge (Urk. 107 S. 31 f., Urk. D1 56/3/5 S. 30): "NachEig" mit Info "Diebst J._____ Ntrag betr. E._____" und Erstelldatum 28. August 2003, "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001, "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt), "Archiv" mit Erstelldatum
- Mai 2000. 4.1.4. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Kurznachrichten sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Zugriff auf die im POLIS gespeicherten Daten von C._____ auf Begehren von E._____ erfolgte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f., 9; Urk. 75 S. 4; Urk. 107 S. 19, 29 ff., Urk. 175 S. 7). So schrieb sie dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 (übersetzt): "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", worauf- hin der Beschuldigte unter anderem geantwortet hatte (übersetzt): "Liebling, ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss" (Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 167). E._____ wollte sich in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO mit Ausnahme der Bestätigung der ihr zugeordneten Telefonnummer nicht zum Sachverhalt äussern (Urk. D1 69/2/15 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte erklärte, E._____ habe ihm damals sinngemäss mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann C._____ missbraucht, geschlagen bzw. schlecht behandelt wer- de (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f.; Urk. 94 S. 13). Der Grund, wes- halb sie nach Einträgen von C._____ im Polizeicomputer gefragt habe, seien ihre Probleme mit diesem gewesen (Urk. D1 67/7 S. 7). Er habe wissen wollen, was für eine Person C._____ sei, weil E._____ ihm gesagt habe, dass er gewalttätig sei (Prot. I S. 9). Er habe nach Hinweisen und Geschäften gesucht, wonach C._____ als gewalttätige Person mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (Urk. D1 52/1 S. 38). Der Zugriff auf das POLIS sei bei der Polizei fast eine Reflexhand- lung, sobald man erfahre, dass eine Person möglicherweise eine strafbare Hand- lung begangen haben könnte. Unter Umständen hätte er – auch ohne Anzeige von E._____ – entsprechende Mittel ergreifen müssen. Dazu sei er als Polizist verpflichtet (Prot. I S. 9). Zum Beispiel wäre denkbar gewesen, eine Streife vor- beizuschicken (Urk. 107 S. 26 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/5 S. 3 f.). Er habe als Polizist und nicht als Privatperson nachgeschaut. Er habe in Erfahrung bringen - 33 - wollen, ob er Massnahmen einleiten müsse (Urk. 107 S. 27 und 33 mit Verweis auf Urk. D1 67/7 S. 8 f.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er als Grund für den Datenzugriff häusliche Gewalt an (Urk. 175 S. 6). 4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den vom Beschuldigten angegebene Grund für die Konsultation des POLIS mangels Beweises des Gegenteils als erstellt (Urk. 107 S. 32, S. 34 f.). Die Staatsanwaltschaft sieht die Begründung des Beschuldigten, wonach er sich aufgrund der Aussagen von E._____ als Polizist verpflichtet ge- fühlt habe, im POLIS nachzuschauen, um gegebenenfalls Massnahmen zu ergrei- fen, als Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 177 S. 10). Ausser der Aus- sagen des Beschuldigten spricht in der Tat nichts dafür, dass die Anfrage von E._____ vor dem Hintergrund angeblich oder tatsächlich erlittener oder befürchte- ter häuslicher Gewalt erfolgte. Dem Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ kann entsprechendes mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht entnommen werden (Urk. 177 S. 10 f., vgl. dazu Urk. 56/3/5 Beilage VI) und es wird auch nicht behauptet, dass E._____ Anzeige erstattet oder der Beschuldigte irgendwelche Massnahmen ergriffen hätte. Wie gesehen hat E._____ keine Aus- sagen gemacht und C._____ hat die Ausübung häuslicher Gewalt zum Nachteil von E._____ in Abrede gestellt (Urk. D1 69/1/3 S. 8 f.), was aber vor dem Hinter- grund möglicher Konsequenzen nicht erstaunt, selbst wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Jedenfalls hätte eine Nachschau im POLIS überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Anfrage von E._____ tatsächlich darauf abgezielt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob C._____ in der Vergangenheit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bei der Polizei verzeichnet worden war, bzw. ob eine ihrer An- zeigen oder Hilferufe bereits zu Konsequenzen geführt hatten, wie dies die Ver- teidigung glauben machen will (Urk. 175 S. 10, 16 f., 28). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht bemerkte (Prot. II S. 17), waren die Eheleute C._____ / E._____ nämlich in K._____ SZ wohnhaft (vgl. Urk. D1 56/3/5 S. 31 und Urk. D1 69/2/15 S. 5) und hätten daher allfällige frühere Fälle von häuslicher Gewalt angesichts des Zuständigkeitsbereiches gar keinen Eingang in das von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betriebene POLIS gefunden (§ 2 POLIS VO). Die Anfrage von E._____ musste demnach vor einem anderen Hintergrund erfolgt sein, als dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung glauben - 34 - machen will und von der Vorinstanz auch so übernommen wurde. Aber auch wenn die Konsultation des POLIS vor dem Hintergrund angeblicher häuslicher Gewalt erfolgt wäre, hätte es für den Beschuldigten mit der Vorinstanz jedenfalls keinen Grund gegeben, die aus dem POLIS gewonnenen Erkenntnisse E._____ mitzuteilen (vgl. Urk. 107 S. 39). 4.1.6. Nach erfolgtem Zugriff auf das POLIS antwortete der Beschuldigte E._____ auf portugiesisch: "…encontrei nada de ele por sua ajuda…". Im Auswertungsbe- richt wurde das übersetzt als "… ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint zu deiner Hilfe)", was so (ohne den Zusatz "anm. evt. gemeint") in die Anklageschrift übernommen wurde (Urk. 75 S. 3, Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 170). Daraus folgerte die Staatsan- waltschaft in ihrer Anklageschrift, dass der Beschuldigte E._____ polizeiinterne, vertrauliche, für sie auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnisse verra- ten habe (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Wortlaut der Übersetzung, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er keine Daten aus dem Polizeicomputer weitergegeben habe, da seine Information nicht richtig ge- wesen sei (Urk. D1 52/1 S. 37, 67/5 S. 3, 67/7 S. 8, 67/9 S. 2 f.; Urk. 107 S. 26, 28, 33). Mit seiner Mitteilung habe er – leider in seinem schlechten Portugiesisch – mitteilen wollen, dass er C._____ nicht gefunden habe (Urk. D1 67/7 S. 9, 22). Er habe sie angeschwindelt (Urk. D1 52/1 S. 37). Er habe gehofft, dass sie nicht mehr danach fragen würde, wenn er ihr sage, dass er ihn nicht gefunden habe (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8). Er gebe zu, dass es die bessere Idee ge- wesen wäre, ihr zu sagen, dass er nicht nachschauen werde (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8, Urk. 107 S. 28). Er habe ihr nichts von den effektiven Einträgen gesagt, da es ihm ja verboten sei, polizeiliche Daten unbefugt an Dritte weiterzu- geben (Urk. D1 67/7 S. 24). Er habe keine geschützten Daten weitergegeben bzw. nie die Absicht gehabt, amtsgeheime Daten weiterzugeben (Urk. D1 52/1 S. 32, 35, 37; Urk. D1 67/5 S. 3; vgl. auch Urk. 107 S. 28). Er habe sicher nicht ein Amtsgeheimnis verraten wollen. Mit seinen Worten habe er sicherstellen wol- len, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7). - 35 - 4.1.7. Mit der Vorinstanz vermag dies in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft nicht zu überzeugen. Wie gesehen wendet sich der Beschuldigte nicht ge- gen die Übersetzung und macht selbst geltend, dass er mit dem Passus "por sua ajuda" sinngemäss gemeint habe, "um dir zu helfen". Für ihn sei aber massge- bend, dass er ihr inhaltlich nichts weitergegeben habe. Sie habe ihn um Hilfe ge- beten und er habe ihr sinngemäss zurückgeschrieben, dass er ihr nicht helfen könne (Urk. D1 67/9 S. 2). Auch die Verteidigung betont, dass die Auskunft des Beschuldigten lediglich darin bestanden habe, dass er "diesbezüglich" nichts ge- funden habe (Urk. 110 S. 5) bzw. dass er ihr mitgeteilt habe, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (Urk. 176 S. 9, 17). Vor diesem Hintergrund trifft es aber gerade nicht zu, wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine Auskunft nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt hätte, dass er gar keine Einträge betreffend C._____ im Polis gefunden habe, sondern eben nichts, was ihr helfen könnte. Auch diese Rechtfer- tigungsversuche vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 4.1.8. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei der vom Beschuldigten übermittelten Information überdies um eine – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. 75 S. 3) und entgegen der Verteidi- gung – polizeiinterne, vertrauliche und für E._____ auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnis (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1.4.4 - 5.1.4.9). 4.1.9. Wie gesehen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, als Gegenleistung für die Informationen die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen verlangt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.1). Solches kann gestützt auf den in der Anklageschrift wiedergegebenen SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ (vgl. Urk. 75 S. 4 ff., vgl. auch Urk. 107 S. 43 ff.) entgegen der Staatsanwaltschaft aber nicht erstellt wer- den. Ein Konnex zwischen der vom Beschuldigten preisgegebenen Information und den Versuchen des Beschuldigten zur Wiederaufnahme der Beziehung ist nicht gegeben. Mit der Vorinstanz ist insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schuldigte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 (also seit der angeblichen Auflösung der [sexuellen] Beziehung durch - 36 - E._____ bis zur Mitteilung betreffend den POLIS-Eintrag, vgl. dazu Urk. 75 S. 4) immer wieder um Treffen ersucht hatte und sich das (Schreib-)Verhalten des Be- schuldigten auch nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert hat (Urk. 107 S. 49). So fällt etwa auf, dass er sich bereits am 3. März 2013 in einer Kurzmittei- lung auf ein (angebliches) Versprechen von E._____ hinsichtlich eines Treffens berufen hat (Urk. 75 S. 7). Dass der Beschuldigte sich ein Treffen als Gegenleis- tung für die Information aus dem POLIS hat versprechen lassen bzw. ein Treffen als Gegenleistung gefordert oder angenommen hat, geht aus dem SMS-Verkehr – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 94 S. 18, Urk. 176 S. 11 ff.) – nicht hervor. Gestützt auf das Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mit der Vo- rinstanz nicht nachgewiesen werden, dass er E._____ je zu verstehen gegeben hat, dass sie ihm aufgrund der Information über C._____ etwas schulde (Urk. 107 S. 49). 4.1.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der erste Anklage- sachverhaltsteil mit Ausnahme der angeblich geforderten Gegenleistung erstellt ist. 4.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____-Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, F._____ am
- Oktober 2013 ohne dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin L._____ World AG um 13:57.48 Uhr per SMS mitgeteilt zu haben, dass tags zuvor in die L._____ Bar an der …-Strasse … in M._____ ZH eingebro- chen worden sei und er – der Beschuldigte – als Stagier des Forensischen Insti- tuts vor Ort die Spuren gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich um ei- ne der Öffentlichkeit nicht bekannte, amts- und privatgeheime Tatsache gehan- delt. Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Bar-Betreiberin L._____ World AG an der Geheimhaltung zwar nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte bei seinem Tun aber nicht gewusst habe (Urk. 75 S. 13). 4.2.2. Dass der Beschuldigte F._____ die Kurznachricht mit entsprechendem In- halt geschrieben hat, ist nicht bestritten und kann dem bei den Akten liegenden - 37 - Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2014 entnommen werden (Urk. 107 S. 51 f. mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 41, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., vgl. auch Urk. D1 52/3 S. 9, Prot. I S. 11, Urk. 107 S. 19, Urk. 175 S. 7 f.). Da es sich bei F._____ um eine unbeteiligte Privatperson handelt, steht fest, dass die Mitteilung ohne dienstlichen Grund erfolgte, was überdies unbestritten ist. 4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann die Darstellung des Be- schuldigten, wonach F._____ im Zeitpunkt des SMS bereits Kenntnis vom Ein- bruchdiebstahl hatte (vgl. dazu Urk. D1 52/3 S. 9, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., Urk. 94 S. 19, Urk. 176 S. 38 ff.), nicht widerlegt werden (Urk. 107 S. 52). N._____, der Betreiber der Bar und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ World AG, führte aus, dass er zwar nicht mehr konkret wisse, ob er mit F._____ über diesen Einbruchdiebstahl gesprochen habe, sie hätten aber verschiedentlich schon Einbrüche gehabt und er spreche dann auch mit seinen Gästen darüber. F._____ sei ein Freund von ihm und er spreche auch mit ihm über solche Vor- kommnisse. Es sei kein Geheimnis. Jedermann dürfe es erfahren (Urk. D1 69/3/6 S. 4 ff.). Es sei möglich, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldig- ten bereits Kenntnis vom Einbruch gehabt habe (a.a.O. S. 12). Auch F._____ er- klärte, dass er nicht mehr wisse, ob er bei jenem Einbruch die Information zuerst von N._____ oder dem Beschuldigten erhalten habe. Über N._____ habe er si- cher von drei Einbrüchen erfahren und der Beschuldigte habe ihm von einem Ein- bruch berichtet (Urk. D1 69/4/11 S. 4). Es sei möglich, dass er dem Beschuldigten später gesagt habe, dass er es bereits gewusst habe, als dieser ihm vom Ein- bruch berichtet hatte (a.a.O. S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist – mit der Vo- rinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten über den Einbruch bereits Bescheid gewusst hatte, nicht aber über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensi- cherung (Urk. 107 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass F._____ auch Kenntnis über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung hatte, wird denn auch vom Beschuldigten nicht behauptet (Urk. D1 52/3 S. 9, D1 67/19 S. 35, 37) und auch N._____ gab an, über den Einsatz des Beschuldigten vor Ort keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1 69/3/6 S. 6, 9 f.). - 38 - 4.2.4. Ob es sich bei den Informationen um amts- und privatgeheime Tatsachen handelte und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der juristische Vertreter der L._____ World AG, N._____, an der Geheimhaltung des erwähnten Einbruchdiebstahls nicht interessiert war, wird ihm Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu klären sein (vgl. nachstehende Erw. 5.2.4). 4.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14.47.24 MESZ bis ca. 14.58.03 UHR MESZ (entspricht 12.47.24 bzw. 12.58.03 Uhr UTC) ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund in dem polizeiinternen Rapportsystem POLIS nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen O._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht zu ha- ben. Dabei habe er zweimal auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Doku- mentenlisten Stamm Nr. 7 von O._____ P._____, geboren am tt. Dezember 1979, zugegriffen. Gleichentags habe er dann von seiner privaten Telefonnummer 2 per WhatsApp.net eine Nachricht an die von B._____ - (nachfolgend: B._____), gebo- ren am tt. Dezember 1971, benutzte Rufnummer 8 versandt, mit dem Inhalt "Hausfrau, 9 [Handynummer]", wobei er zu diesem Tun von B._____ veranlasst worden sei. Als Gegenleistung für die Information seien ihm von B._____ sexuelle Zuwendungen angeboten worden bzw. habe der Beschuldigte solche eingefordert (Urk. 75 S. 15 f.). 4.3.2. Die Anklagebehörde stützt sich bei der Begründung des Anklagevorwurfs auf den bei den Akten liegenden und in der Anklageschrift auszugsweise wieder- gegebenen WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 75 S. 16 f., Urk. 93 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1 68/42/10 S. 17 und 68/42/11/24). Der Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist un- bestritten und damit erstellt (Urk. 107. S. 62 f., 69 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 35 ff.; Prot. I S. 13). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung – erstmals im ganzen Verfahren, dafür aber immer wieder – bestreitet, dass der Be- schuldigte die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" überhaupt versandt habe (Urk. 176 S. 56, 58 ff., 65) und auch der Beschuldigte dies heute erstmals in Fra- - 39 - ge stellte (Urk. 175 S. 9), ist zu bemerken, dass diese Vorbehalte nicht mit den früheren Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den ganzen in der Anklageschrift aufgeführten WhatsApp-Verkehr mit B._____ ausdrücklich und vorbehaltlos (Prot. I S. 13). Auch auf separaten Vorhalt hin, ob er B._____ die Te- lefonnummer und das Wort "Hausfrau" mitgeteilt habe, stellte er das nicht in Ab- rede, sondern führte rechtfertigend aus, die Angaben seien B._____ bereits be- kannt gewesen (Prot. I S. 13). Das veranlasste den Staatsanwalt zur Zusatzfrage, weshalb er denn B._____ die Telefonnummer und "Hausfrau" gesendet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass sie diese Angaben bereits hatte. Daraufhin erklärte der Beschuldigte, angenommen zu haben, B._____ habe die Nummer entweder gelöscht oder verloren, weshalb er sich zu seinem Vorgehen legitimiert gesehen habe (Prot. I S. 14). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Verteidigung – fettgedruckt und unterstrichen – wiedergegebenen Antwort des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo er festge- halten hatte, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, B._____ sensible Informationen aus der Datenbank POLIS preiszugeben, und er habe dies auch nicht getan (Urk. 176 S. 60; vgl. Urk. D1 67/58 S. 11). Entgegen dem, was die Verteidigung sinnentstellend glauben machen möchte, bezieht sich nämlich die Aussage des Beschuldigten, er habe "dies auch nicht getan", offensichtlich nicht auf die WhatsApp-Mitteilung als Solche, sondern darauf, dass er auch dort die Auffas- sung vertrat, er habe keine sensible Information weitergegeben. Unbehelflich ist auch, wenn die Verteidigung mit Aussagen von B._____ in deren Einvernahmen vom 15. Juli 2016 und 18. November 2016 Zweifel daran säen möchte, dass die fragliche Mitteilung erfolgt sei (Urk. 176 S. 58 f.): Vielmehr muss festgehalten werden, dass B._____ bereits in der vorgängigen Einvernahme vom 8. Juli 2016 in keiner Weise in Abrede gestellt hatte, die fragliche Mitteilung des Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D1 69/7/5 S. 11) – was die Verteidigung geflissentlich verschweigt. Und gar aktenwidrig ist deren Behauptung, B._____ habe in Frage 20 (der Befragung vom 18. November 2016, Urk. D1 69/7/10) "NOCHMALS, zum x-ten Mal, [gesagt] dass sie KEINE Antwort vom Beschuldigten auf ihre Anfrage erhalten habe". Es bleibt das Geheimnis der Verteidigerin, wo sie in der angeführ- - 40 - ten Aktenstelle eine solche Aussage von B._____ sehen will. Dass B._____ die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" tatsächlich erhalten hatte, zeigt sich im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz auch im weiteren Chat-Verlauf (Urk. 93 S. 50, vgl. dazu Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Be- schuldigter: "ach… hat sie also am Nachmittag angerufen?" B._____: "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen"). Der Beschuldigte sagte dazu bloss, dass es offenbar die falsche Nummer gewesen sei (Urk. D1 67/44 S. 36, Urk. 93 S. 50). Im Sinne der Zugaben des Beschuldigten und der im Übrigen auch zweifelsfreien Datenauslese (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9) ist damit der gesamte Chat-Verkehr und damit auch die Bekanntgabe der Telefonnummer sowie des Berufes von O._____ P._____ an B._____ gemäss Anklageschrift erstellt. Eine Datenanalyse des Privathandys von B._____, wie dies von der Verteidigung be- antragt wurde (Urk. 176 S. 56, 58), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Anerkannt vom Beschuldigten ist sodann der Zugriff auf die POLIS- Datenbank (Prot. I S. 13, Urk. 175 S. 9, vgl. zu den POLIS Zugriffen Urk. D1 68/42/10 S. 18). 4.3.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, von B._____ veranlasst worden zu sein, das POLIS zu konsultieren bzw. ihr Informationen zukommen zu lassen, die er aus dieser Quelle bezogen hatte. Das wäre auch völlig unglaubhaft. Schon auf- grund der zeitlichen Nähe zwischen der Anfrage von B._____ (12. Juni 2013 08.43.18 Uhr UTC "Amor nao tem os numeros registrado" [Urk. D1 68/4211/24 S. 8], 13.47.23 Uhr UTC "Se for ela mesmo entao recebe" vgl. für die Überset- zung Urk. 75 S. 16), dem Zugriff auf die Datenbank POLIS (12.57 und 13.38 Uhr UTC, Urk. D1 68/42/10 S. 18) sowie der Preisgabe durch den Beschuldigten (13.49.41 Uhr UTC) kann ein Zusammenhang zwischen der Anfrage und Mittei- lung der Daten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 4.3.3.1. Daran vermögen auch die von B._____ – als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO – gemachten Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Gemäss ihrer Darstellung habe sie den Be- schuldigten nie darum ersucht, die POLIS-Datenbank zu konsultieren, sondern ihn lediglich darum gebeten, bei Google bzw. im Internet die Nummer nachzufor- - 41 - schen, da sie bei der Arbeit keinen Internetzugang gehabt habe. Sie habe ihm die Nummer gegeben und gefragt, ob er im Internet herausfinden könne, wer diese Person sei. Sie habe dann – wie bereits zuvor – abermals erfolglos versucht, die- se O._____ zurückzurufen. Da habe sie wiederum mit A._____ Kontakt aufge- nommen und ihn gebeten, von seiner Nummer diese angebliche O._____ anzuru- fen, da diese bei ihren Anrufen das Telefon nicht abgenommen habe. Am Folge- tag habe sie wiederum erfolglos versucht, O._____ zu erreichen. Am Abend habe sie dann vom Telefon ihres damaligen Freundes (und heutigen Ehemannes) Q._____ B._____ anzurufen versucht und als sie die Nummer eingegeben habe, habe sie festgestellt, dass diese in seinem Telefon unter einem Männername ge- speichert war. Als sie dann angerufen habe, habe diese angebliche O._____ ab- genommen und melodiös Hallo gesagt, woraufhin sie –B._____ – das Telefon aufgehängt habe. Damit konfrontiert habe ihr ihr jetziger Ehemann erklärt, dass er O._____ an einer Tankstelle kennengelernt und ihre Nummer unter einem Männername gespeichert habe, da sie –B._____ – zur Eifersucht neige (Urk. D1 69/7/6 S. 4 ff.). Auch in der Folge betonte B._____, dass sie den Beschuldigten lediglich gebeten habe, im Internet nachzuforschen. Sie glaube, sie habe ihm dann noch geschrieben, dass sie die Nummer im Internet registriert nicht gefun- den habe, nachdem sie am Abend selbst nachgeschaut habe. Die Nummer habe sie von ihrem Display abgelesen, als diese O._____ sie angerufen habe. Sie habe A._____ die Nummer gegeben. Sie glaube, sie habe auch den Namen gegeben, könne sich aber nicht mehr erinnern (a.a.O. 9 f.). Die Nummer habe sie ja schon gehabt. Von einer Suche im Polizeisystem habe sie nichts gewusst. Wenn er dort gesucht habe, dann aus eigenem Willen, vielleicht aus Neugier (a.a.O. S. 20). Mit ihrer Nachricht "Liebling, die Nummern sind nicht registriert", habe sie gemeint, dass die Nummer im Google, im Internet, nicht registriert sei (a.a.O. S. 25). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, erklärte sie, dass er sie offenbar falsch verstanden habe. Sie habe die Frau ja gar nicht gekannt und nicht auf ei- nen Anruf von ihr gewartet. Sie respektiere aber seine Interpretation. Sie verstehe auch nicht, weshalb A._____ gesagt habe, dass es dann offenbar die falsche Nummer gewesen sei, sie habe ihm ja die richtige Nummer gegeben. Darüber - 42 - könne sie nichts sagen, vielleicht sei es auch die falsche Nummer gewesen, die sie ihm gegeben habe (a.a.O. S. 31). 4.3.3.2. Nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, dass B._____ offenbar einen Anruf erhalten hatte und sie mehr über diese Anruferin in Erfahrung bringen woll- te. Dies wurde von Q._____, ihrem Ehemann, in der Zeugeneinvernahme vom
- September 2016 insoweit bestätigt, als er in das Geschehen involviert war und entsprechend darüber berichten konnte. So bestätigte er, dass seine Frau damals von seinem Telefon aus die Rufnummer gewählt habe, von welcher sie of- fenbar angerufen worden sei und auf die sie dann von ihrem Telefon erfolglos versucht habe zurückzurufen, und dann der gespeicherte Kontakt erschienen sei und O._____ den Anruf entgegen genommen habe (Urk. D1 69/9/2 S. 8). 4.3.3.3. Damit steht gleichzeitig fest, dass B._____ die Nummer von dieser O._____ bei ihrer Anfrage an den Beschuldigten bereits gekannt hatte bzw. sie diese – wie von ihr geschildert – bei deren Anruf vom Display ablesen konnte. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 176 S. 57 ff.). Offenbar war dies aber eine andere Nummer, als jene, die der Beschuldigte ihr nach Konsultation der POLIS-Datenbank mitgeteilt hatte. So antwortete B._____ dem Beschuldigten am
- Juni 2013 um 15.05.40 Uhr UTC "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen :-(" (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9). Das ergibt sich auch aus der Ge- genüberstellung von Q._____ und O._____ P._____, der einstigen Inhaberin der vom Beschuldigten preisgegebenen Telefonnummer 9. Aus der Gegenüberstel- lung hat sich nämlich ergeben, dass sich die beiden noch nie getroffen haben (Urk. D1 69/8/6 5 ff. = Urk. D1 69/8/3 S. 5 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wenn er vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass B._____ die Telefonnummer, wie auch die Berufsbezeichnung von O._____ bereits gekannt habe, weshalb er keine sensiblen Daten bekannt gege- ben habe (Urk. 67/44 S. 35, Urk. 67/58 S. 13, Prot. I S. 13, Urk. 176 S. 60), wider- spricht er sich zum einen selbst (an anderer Stelle führte er aus, dass B._____ ihn kontaktiert habe, da diese die Nummer von O._____ offenbar nicht anders erhält- lich habe machen können [Urk. 67/44 S. 35 ff.]), und macht dies überdies auch keinen Sinn. Zwar trifft wie gesehen zu, dass B._____ die Rufnummer von - 43 - O._____ gekannt hatte, da sie diese ja offenbar vom Display ablesen konnte. Dies war aber neben dem Vornamen die einzige Information, die B._____ von dieser Anruferin wusste. Es liegt auf der Hand, dass eine Anfrage zum Zweck er- folgte, daraus einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. So ist denn auch erstellt, dass B._____ unter anderem in Erfahrung bringen wollte, welchen Beruf diese O._____ ausübt (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Urk. 75 S. 17, Urk. 107 S. 63: "Qual beruf?" um 13.49.15 UTC, übersetzt "Welcher Beruf?"), was der Beschuldigte mitsamt ei- ner Telefonnummer dann ja auch mitgeteilt hat. 4.3.3.4. Nicht zielführend erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach O._____ P._____ gemäss den Akten die Telefonnummer 9 bereits im Jahr 2009 abgegeben habe und insofern kritisiert, dass der oder dem Beteiligten nicht nach- gegangen worden sei, welcher seit 2009 tatsächlich über diese Telefonnummer verfügt habe (Urk. 110 S. 4). Aufgrund der auf das Editionsbegehren der Staats- anwaltschaft erteilten Auskunft der Swisscom vom 21. Oktober 2016 sowie der Klarstellung vom 4. November 2016 steht fest, dass im anklagerelevanten Zeit- punkt die im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson einvernommene O._____ P._____ Inhaberin der Telefonnummer 9 war (Urk. D2 13/1, D2 13/5, D2 13/16 und Urk. 159 S. 4). 4.3.3.5. Als widerlegt gelten können sodann die Aussagen von B._____, wonach sie den Beschuldigten lediglich darum gebeten habe, im Internet – und nicht in der POLIS-Datenbank – nachzuforschen. Auch wenn sie – gemäss ihren nicht wi- derlegbaren Aussagen – offenbar während des Tages keinen Internetzugang hat- te, war es ihr am Abend zu Hause möglich, eigene Nachforschungen im Internet zu tätigen (Urk. D1 69/7/6 S. 9). Ihre Anfrage an den Beschuldigten am Folgetag macht demnach nur Sinn, wenn sich diese auf eine vom Internet verschiedene In- formationsquelle bezogen hat. Gemäss ihrer Nachricht an den Beschuldigten war die Nummer im Internet ja gerade nicht registriert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1). Überdies wäre auch nicht zu erwarten, dass – was noch zu erstellen sein wird – für eine allgemein zugängliche Information aus dem Internet eine Gegenleistung gefordert wird. - 44 - 4.3.4. Dass der Beschuldigte von B._____ etwas verlangt und B._____ etwas in Aussicht gestellt hatte, kann dem unbestrittenen WhatsApp-Chat-Verkehr ent- nommen werden ("Se for ela mesmo entao recebe" 13:47.23 UTC, 13.47.34 Uhr UTC: promete! und 15 Sekunden später die Antwort "Se for ela eu prometo", vgl. dazu Urk. D1/68/42/10 S. 17, Urk. 75 S. 16 f. und Urk. 107 S. 62 f. und 77). Eben- so ergibt sich mit der Vorinstanz aus dem WhatsApp-Chat-Verkehr, dass das von B._____ in Aussicht Gestellte als Gegenleistung für die vom Beschuldigten abzu- gebenden Informationen verlangt worden war und er die Herausgabe der Informa- tionen vom Versprechen dieser Gegenleistung abhängig gemacht hatte (Urk. 107 S. 77). Soweit dies vom Beschuldigten bzw. von B._____ pauschal in Abrede ge- stellt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Ebenso vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, wenn er angibt, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. die Bedeutung des Geschriebenen nicht zu verstehen. Diesbezüglich sowie hinsicht- lich der Zusammenfassung der vom Beschuldigten und B._____ hierzu gemach- ten Angaben kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 107 S. 69 ff., vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten insbesondere Urk. D1 67/44 S. 38 ff., Urk. D1 67/58 S. 13, und zu den Aussagen von B._____ Urk. D1 69/7/5 S. 9 ff., Urk. D1 69/7/6 S. 8 ff.). 4.3.5. Zwar ist es prozessual das gute Recht eines Beschuldigten, die Aussage zu verweigern bzw. sich als ahnungslos bzw. nichtwissend auszugeben. Angesichts des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs wäre vom Beschuldigten indessen zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern bzw. demonstrativ ahnungslos zu geben. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschul- digten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesge- richt die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dass der Beschuldigte verzichtet, sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorzubringen, kann nicht dazu führen, theoretische - 45 - Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9). 4.3.6. Fest steht, dass der Beschuldigte und auch B._____ im Zeitpunkt des Nachrichtenaustausches genau gewusst hatten, was der Beschuldigte (als Ge- genleistung für die Informationen) forderte (vgl. auch Urk. 107 S. 82 f.). Diesbe- züglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ohne jede Rückfrage auf das Angebot von B._____ ("Se for ela mesmo entao re- cebe" bzw. "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entgegen" oder "Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es") eingegangen war und umgehend deren Ver- sprechen gefordert hatte ("promete!" bzw. "versprich!") und dann in der Folge, wiederum ohne jede Rückfrage, was "es" denn nun sei, nur gerade zehn Sekun- den danach mit "sabato?" das Versprechen ("falls sie es sein sollte, verspreche ich es") gleich eingefordert hatte (Urk. 93 S. 53 f.). Vor diesem Hintergrund er- weist es sich als völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, zwischen dem "promete!" und "sabato?" keinen Zusammenhang zu sehen. Ebenso er- scheint nicht überzeugend, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des Chat-Verkehrs erklärt, dass er sich das "se for ela mesmo entao recebe" nicht erklären könne. Sodann vermag ihn nicht zu entlasten, wenn er ausführt, dass er das "promete" nicht verstehe, keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe und "falls sie es ist, verspreche ich es", vieles bedeuten könne (Urk. 107 S. 70 mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 38 f.). 4.3.7. Wie gesehen wird nicht nur die geforderte Gegenleistung an sich, sondern auch der gemäss Anklageschrift vorhandene sexuelle Bezug der geforderten Leistung sowohl vom Beschuldigten als auch von B._____ in Abrede gestellt (Be- schuldigter: Urk. D1 67/44 S. 35, Urk. D1 67/58 S. 13; B._____: Urk. D1 69/7/6 S. 13, 33). Wie aber die Vorinstanz in extenso und überzeugend dargelegt hat, kann das im Chat-Verkehr vom Beschuldigten für Samstag eingeforderte "es" entgegen der Beteuerungen der Beiden im Kontext nicht anders verstanden wer- - 46 - den, als dass es sich dabei um eine sexuelle Zuwendung B._____s gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 77 ff.). Die Verteidigung setzt sich mit dieser Argumen- tation der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Hin- weis, dass die Vorinstanz da wohl etwas die Übersicht verloren habe (Urk. 176 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden: 4.3.7.1. Vorab gestützt auf den WhatsApp-Chat-Verkehr vor und nach dem fraglichen Samstag, den 15. Juni 2013, aber auch aufgrund der Aussagen von B._____, welche der Beschuldigte nicht zu kommentieren wünschte (Urk. D1 67/58 S. 2), ergibt sich, dass der Beschuldigte sich schon lange vor dem Juni 2013 nach Intimitäten mit B._____ gesehnt und ihr gegenüber dies auch kundge- tan hatte. Hierzu exemplarisch erwähnt ist von der Vorinstanz seine Nachricht vom 5. April 2013 an B._____: "Kleine Verrückte… du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege… ich bin am Leiden… ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen…" (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 1) oder am 19. Mai 2013: "hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein….!" ich mache dir eine gute Massage…!", wobei aus der Antwort von B._____ ("Hahahahahahaha du und deine Tricks" [vgl. a.a.O. S. 5]) zu schliessen ist, dass für sie klar war, dass es sich bei diesem Angebot um mehr als eine Massage gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 81). Auch am 14. Juni 2013 – und damit einen Tag vor dem Samstag, für welchen er seine Gegenleistung ge- fordert hatte – fragte der Beschuldigte bei B._____ nach, ob sie eine Massage wie letztes Mal wünsche (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9), wobei mit der Vorinstanz wie gesehen davon auszugehen ist, dass B._____ Massageangebote des Beschul- digten als Trick zu verstehen wusste, ihr (noch) näher als durch eine Massage zu kommen (Urk. 107 S. 84). Das hat B._____ im Übrigen auch bestätigt. Auf die Frage des Staatsanwaltes, was für eine Massage der Beschuldigte denn hier ge- meint habe, erklärte sie: "Das muss irgendwie eine Flirtmassage sein" (Urk. D1 69/7/6 S. 26). Schliesslich folgte gleichentags, nachdem B._____ das Massage- angebot ausgeschlagen hatte, weil sie angeblich beschäftigt war, der Hinweis von ihr, wonach der Beschuldigte doch wisse, dass sie vergeben sei und weshalb er sie zu übernehmen versuche. Mit der Vorinstanz erhellt daraus, dass es beim an- gefragten Treffen um etwas gegangen sein muss, was sich nach den gängigen - 47 - Vorstellungen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Nun kann aber mit der Vorinstanz nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es bei einem solchen Treffen – bei dem es um "etwas" gehen sollte, dass weiter geht als eine Massage und sich für jemanden, der in einer Beziehung (mit einer Drittper- son) ist, nach den gängigen Vorstellungen nicht gehört – um sexuelle Zuwendun- gen handeln muss (Urk. 107 S. 84 f.). Dieser Schluss wird mit der Vorinstanz auch durch die vom Beschuldigten gesandten späteren Nachrichten vom 13. Juli 2013 bekräftigt, mit denen der Beschuldigte wieder um ein Treffen ersucht, was B._____ – gar ohne eingeforderte Gegenleistung – als Einladung zum Sex ver- steht, was vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 107 S. 86, vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 13 f.: Beschuldigter: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich...?! Kuss", B._____: "Du möchtest nur Sex mit mir haben!!!" "Du denkst nur daran!!!", Beschuldigter: "du denkst auch da- ran…und es ist kein Verbrechen nicht wahr?"). 4.3.7.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Aufforderungen zu einem Treffen sexu- elle Zuwendungen von B._____ erhältlich zu machen versuchte, ergibt sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 78 f.). Zwar stellte auch sie ein se- xuelles Verhältnis zum Beschuldigten in Abrede (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Es sei bloss ein Flirt gewesen und sie hätten einfach etwas gespielt. Es sei bloss Spass gewesen (Urk. D1 69/7/5 S. 19 f.). Auf entsprechende Frage führte B._____ so- dann aus, in ihrem Geschäft keine erotischen Massagen angeboten zu haben und den Beschuldigten auch nie erotisch massiert zu haben (a.a.O. S. 20). Nach an- fänglichem Bestreiten bestätigte B._____ dann aber, dass der Beschuldigte ihr In- timfreund habe werden wollen. Er habe sie immer sehen wollen. Er sei alleine gewesen und habe eine Freundin gewollt. Auf entsprechende Frage, was der Be- schuldigte mit den Nachrichten 165-0: "Wann kommst du zum Nachtessen? Kommenden Sonntag? und 167-0: ach… wie lange wirst du mich leiden las- sen….?" vom 5. Juni 2013 (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 8) gemeint habe, erklärte sie: "Er sagte mir das seit 2007, das war Spiel und Spass. Er ist ein freier Mensch und das ist nicht verboten. Es ist eine Privatsache" (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Er ha- be immer ihr Schatz sein wollen, als Paar. Sie habe aber nie mehr gewollt als ei- ne einfache Freundschaft, dennoch habe sie mit ihm ein bisschen Spass ge- - 48 - macht. Er habe immer insistiert, gedrängelt, sei ihr nachgerannt, habe Hoffnungen gehabt. Sie habe aber immer nein gesagt, "bleiben wir bei Freundschaft". Seine Nachricht vom 15. Juni 2013 (vgl. zum Wortlaut Urk. 107 S. 84) sei so zu verste- hen, dass er keine Nerven mehr gehabt habe, dass er es satt hatte (Urk. D1 69/7/5 S. 23). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte sie, dass der Beschul- digte ihr Beziehungsfreund habe werden wollen (Urk. 69/7/6 S. 9, vgl. zum Gan- zen schon die Vorinstanz Urk. 107 S. 74 und 78 f.). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 71 mit Ver- weis auf Urk. 67/58 S. 2). 4.3.7.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte offenbar (auch) ein intimes Verhältnis mit B._____ angestrebt hatte, erscheint es mit der Vorinstanz als völlig lebensfremd, wenn B._____ auf konkreten Vorhalt, was sie "für den Fall, dass sie es ist", habe versprechen sollen, als einer von mehreren Erklärungsversuchen vorbrachte, dass es vielleicht um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sein könnte (Urk. 107 S. 71 f., 85; Urk. D1 69/7/5 S. 13, 22; Urk. D1 69/7/6 S.15), wobei sie dann an anderer Stelle auf konkrete Frage des Staatsan- waltes wieder verneinte, dem Beschuldigten versprochen zu haben, in den Aus- gang zu gehen, "falls sie es ist" (Urk. 107 S. 72, Urk. D1 69/7/6 S.16). Abgesehen davon, dass B._____s Erklärungsversuche schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil sie immer wieder andere Varianten vorbringt (einmal soll es um Ausgang bzw. etwas Trinken gegangen sein, einmal um einen Grillabend und einmal will sie gar nichts versprochen haben, vgl. dazu Urk. 107 S. 71 ff.), muss mit der Vorinstanz in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte bei seiner Gegenleistung (Herausgabe der POLIS-Daten) – für den Fall, dass sein Vorgehen ans Licht kommen würde – immerhin mit der Möglichkeit strafrechtlicher bzw. dis- ziplinarischer Konsequenzen rechnen musste (Urk. 107 S. 85). Dass er solche Konsequenzen für ein rein platonisches Treffen in Kauf genommen haben könnte, ist nicht anzunehmen, zumal aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt gel- ten kann, dass solche Treffen – wenn auch nur selten und vorab in der Öffentlich- keit – auch ohne Erbringung einer Gegenleistung schon ohnehin stattgefunden hatten (vgl. Urk. D1 69/7/5 S. 14; Urk. D1 69/7/6 S. 8 f., 21, 26). - 49 - 4.3.7.4. Damit steht fest, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vor- geworfen – als Gegenleistung für die von ihm zu liefernden Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert hatte. Mit der Vorinstanz nicht zu beurtei- len ist vorliegend demgegenüber, ob B._____ in der Folge sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat, da – wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung richtig aufgezeigt hat – bereits ein Fordern tatbestands- mässig ist (Urk. 107 S. 77 f., 88). 4.3.8. Damit ist auch der vierte Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.
- Rechtliche Würdigung 5.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 5.1.1. Ausgangslage 5.1.1.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem ersten Anklage- sachverhaltsteil den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Hingegen hat sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Amtsmissbrauches gemäss Art. 312 StGB sowie der Bestechung gemäss Art. 322quater StGB freigesprochen (Urk. 107 S. 33 ff.). 5.1.1.2. Wie gesehen verlangt die Verteidigung berufungsweise auch einen Frei- spruch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung demgegenüber einen Schuldspruch auch bezüglich des Amtsmissbrauches sowie des Sich bestechen lassens (vgl. vorstehende Erw. 2.1). 5.1.2. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) Dem Beschuldigten kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – sachverhaltlich wie gesehen nicht nachgewiesen werden, dass er von E._____ für die Herausgabe der Informationen eine Gegenleistung gefordert hat (vgl. vorste- hende Erw. 4.1.9 und 4.1.10). Zwar hat er über eine beträchtliche Zeit hinweg E._____ immer wieder kontaktiert, im Bestreben, dass diese die von ihr abgebro- - 50 - chene (intime) Beziehung zu ihm wieder aufnehme. Am tatbeständlich erforderli- chen Äquivalenzverhältnis dieser Forderung zur erfolgten Bekanntgabe von Er- kenntnissen aus dem POLIS fehlt es jedoch. Mithin ist der Tatbestand im Sinne von Art. 322quater StGB mit der Vorinstanz nicht erfüllt und der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 107 S. 42, 47 ff.). 5.1.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.1.3.1. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB betrifft, sah die Vorinstanz die für die Tatbestandsverwirklichung vorausgesetzte Ausübung von Zwang nicht erfüllt, weil das Verhalten des Beschuldigten bis zur – nachstehend noch zu thematisierenden – Amtsgeheimnisverletzung in keiner Weise nach aussen getreten sei (Urk. 107 S. 41). 5.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem unter Berufung auf das vom Beschuldig- ten eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ entgegen, dass bereits Zwang ausübe und hoheitlich verfüge, wer ohne gesetzliche Notwendigkeit in die Grundfreiheiten eines Bürgers eingreife, weshalb das Abfragen der Daten ohne berufliche Notwendigkeit und der damit verbundene Missbrauch der Machtbefug- nisse durchaus einen Amtsmissbrauch darstelle (Urk. 128 S. 2 mit Verweis auf Urk. D1 67/22 S. 4 sowie BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 8). Mit den vorstehenden Ausführungen wird das Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ indessen nur unvollständig wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung nämlich auch im Privatgutachten der Schluss gezogen, dass die Abfrage der Daten im polizei- internen Rapportsystem POLIS ohne erkennbaren dienstlichen Zweck den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches nicht erfülle (Urk. D1 67/22 S. 4). 5.1.3.3. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder - 51 - Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 E. 4.3 mit Hinweisen, BSK StGB II-Heimgartner, 4. Auflage 2018, Art. 312 N 7). Es mag sein, dass die Begriffe "Verfügen" und "Zwang" nicht nur streng wörtlich auszulegen sind, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Beru- fungsverhandlung darlegte (Urk. 177 S. 15 f.). Ebenso nicht auszuschliessen ist, dass das Konsultieren einer Polizeidatenbank ohne dienstlichen Grund unter gewissen Bedingungen und aufgrund der konkreten Ausgestaltung den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches erfüllen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Art. 312 StGB aber nicht jede Amtspflichtverletzung, ent- gegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4). Mithin bedarf es für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB einer entspre- chenden Intensität hinsichtlich des Missbrauchs der Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind. Bei der vom Beschuldigten vor- genommenen Nachschau im POLIS, beschränkt auf zwei Personenstämme von C._____ sowie auf einen Personenstamm von E._____, ist die für einen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB erforderliche Intensität nicht gegeben. 5.1.3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesach- verhaltsteils in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Amts- missbrauches freizusprechen. 5.1.4. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) 5.1.4.1. Der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 5.1.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt, indem er nach Konsultation der POLIS- Datenbank E._____ mitgeteilt hatte, nichts zu ihrer Hilfe gefunden zu haben (Urk. 107 S. 34 ff.). Dieser Würdigung ist beizupflichten. - 52 - 5.1.4.3. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe inhaltlich keine Informationen bzw. eine tatsachenwidrige Information weitergegeben, ist dies durch das Be- weisergebnis widerlegt. E._____ erkundigte sich beim Beschuldigten nach Infor- mationen über C._____, woraufhin dieser ihr nach entsprechender Konsultation des POLIS mitgeteilt hatte, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (vgl. vorstehende Erw. 4.1.4-4.1.7). Über diese Information hat der Beschuldigte nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit bzw. aufgrund des Zugriffs auf die POLIS-Datenbank verfügt, und diese hat er durch seine Mitteilung an E._____ ihr gegenüber offenbart (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt sowohl die Informa- tion, dass jemand im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Unter- suchungsverfahren steht als auch der negative Sachverhalt, dass gegen eine be- stimmte Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheimnis- begriff von Art. 320 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). 5.1.4.5. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist damit auch bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt von einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 36 ff., Urk. 177 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag dem mit ihren Ausführungen zum Polizeigesetz und dem Öffentlichkeitsprinzip (Urk. 176 S. 18 ff.) nichts entgegenzuhalten. 5.1.4.6. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein eigentlicher Paradig- menwechsel vom Geheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden habe, wodurch das Amtsgeheimnis in seinem Umfang erheblich reduziert werde und nunmehr von einem modernen Geheimnisbegriff auszugehen sei (Urk. 176 S. 19 ff.), gehen an der Sache vorbei. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen des BGÖ, DSG und dem zürcherischen Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal das BGÖ und das DSG auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon aufgrund ihres Geltungs- bereiches nicht anwendbar sind und die Erlasse zudem klare Einschränkungen - 53 - des Öffentlichkeitsprinzips vorsehen (vgl. dazu Urk. 177 S. 12, 20). Würde man der Auffassung der Verteidigung und dem Ruf nach einer Neufassung des Amts- geheimnisses folgen, hätte mit der Staatsanwaltschaft selbst das Bundesgericht im Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 nicht bemerkt, dass es in diesem Be- reich keine Amtsgeheimnisverletzungen mehr gibt (Urk. 177 S. 13 f.). Dem ist nicht so. Auch die Verteidigung sieht, dass das eidgenössische Datenschutzge- setz aufgrund der Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung für den vorlie- genden Fall nicht gilt (Urk. 176 S. 22, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a und b DSG), und auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung gilt nur für die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ). Es ist aber auch nicht so, dass aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips nunmehr sämtliche amtlichen Doku- mente voraussetzungslos für jedermann zugänglich wären. Vielmehr konkretisie- ren sämtliche von der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Thema Öffent- lichkeitsprinzip und Datenschutz angerufene Erlasse klare Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips. So ist die Weitergabe von Personendaten auch im An- wendungsbereich des eidgenössischen Datenschutzgesetzes an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2018 vom
- Dezember 2018 E. 1.3 und Art. 4, 8 ff., 12, 16 ff. DSG) und sieht auch das BGÖ eine Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten vor, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so- weit nicht Ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, vgl. auch Art. 9 BGÖ betreffend Schutz von Personendaten). Auch gemäss dem IDG werden Personendaten nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechendes Gesuch sowie nach Anhörung betroffener Dritter bekannt gegeben (§ 16, 17 und 23 ff. IDG). Auch wenn die POLIS-Verordnung mit der Verteidigung keine Bestimmung enthält, welche die enthaltenen Daten explizit als geheim klassifiziert (Urk. 176 S. 28), hat dies mit der Staatsanwaltschaft dennoch nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Drit- ten bekannt gegeben werden dürften (Urk. 177 S. 12). Gemäss § 9 ff. der POLIS- Verordnung dürfen die erfassten Daten nur für Ausschreibungen im RIPOL und SIS sowie für Amts- und Rechtshilfe bekannt gegeben werden. Dritten wird Ak- teneinsicht sodann nur dann gewährt, wenn sie ihrer Anfrage einen Nachweis - 54 - über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht beilegen (a.a.O. mit Verweis auf § 11 Abs. 1 lit. f POLIS VO). § 15 der POLIS-Verordnung legt zudem fest, dass die Benutzer nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dies bedeutet mit der Staatsanwaltschaft, dass die Polizeifunktionäre – trotz bestehender grundsätz- licher Zugriffsberechtigung – nicht uneingeschränkt auf sämtliche Daten zugreifen dürfen (Art. 177 S. 13 mit Verweis auf Keller, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Komm. PolG, Zürich 2018, § 54 N 17). Verlangt wird ein konkretes dienstliches Bedürfnis (Keller, Komm. PolG, a.a.O., § 54 N 17). Auch das Bundesgericht ging in dem vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 unter Verweis auf §§ 9 ff. der POLIS-Verordnung sowie Art. 73 Abs. 1 StPO und Art. 12 StPO davon aus, dass ein Polizeibeamter hinsichtlich Informationen, über die er nur gestützt auf seine amtliche Stellung und Tätigkeit verfügt, grund- sätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei (E. 4.4.1). Es ist demnach keines- wegs so, dass aus der POLIS-Verordnung kein allgemeiner Geheimhaltungswille ersichtlich wäre, bzw. dass Informationen aus dem POLIS wegen des Öffentlich- keitsprinzips gar allen Personen zugänglich wären, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 176 S. 28 f.). 5.1.4.7. Wie die Verteidigung richtig darlegt, ist beim Tatbestand der Amtsge- heimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB von einem materiellen Geheimnisbegriff auszugehen (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 27). Mit Blick auf den materiellen Ge- heimnisbegriff ist wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ob eine Tatsa- che im Sinne von Art. 320 StGB als geheim zu gelten hat, hängt mithin mit der Verteidigung nicht davon ab, ob sie behördlich für geheim erklärt worden ist. Das Bestehen eines formellen Geheimnisses indiziert aber, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Auflage 2018, Art. 320 N 5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die we- der offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheim- nisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhaltung, so - 55 - ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei fehlendem Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selbständiges öffent- liches Geheimhaltungsinteresse besteht (Urk. 107 S. 34 und 53 f. mit Verweis auf BSK StGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 8 und 13). 5.1.4.8. Die Information, ob jemand in einem bestimmten Zusammenhang in der polizeiinternen Datenbank POLIS verzeichnet ist, ist weder offenkundig noch all- gemein zugänglich und fällt daher unter den materiellen Geheimnisbegriff nach Art. 320 Ziff. 1 StGB (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). Dies erklärt auch, weshalb E._____ mit ihrer Anfrage überhaupt an den Beschuldigten herangetreten ist und die Information nicht anders erhältlich gemacht hat. 5.1.4.9. Der Geheimnischarakter der Information ist auch nicht dadurch entfallen, dass C._____ – allerdings erst nach der Kundgabe der Information – erklärt hatte, nichts dagegen einzuwenden zu haben, dass der Beschuldigte die Informationen über seine Person an E._____ mitgeteilt habe (Urk. 107 S. 39, Urk. D1 69/1/3 S. 9, 14 ff.). Mit der Vorinstanz bestehen zum einen polizeitaktische Interessen, dass nicht alle Personen auf dem gleichen Informationsstand wie die Polizei sind, und zum anderen besteht ein immanentes öffentliches Interessen daran, dass sensible Daten, wie sie im POLIS unter anderem enthalten sind, nicht einem brei- ten Kreis zugänglich sind, da ansonsten der Datenschutz nicht gewährleistet wer- den könnte. Entsprechend ist nicht nur der jeweils vom Eintrag Betroffene Ge- heimnisherr, sondern auch der Staat (Urk. 107 S. 36 f.). 5.1.4.10. Irreführend ist das – in der Folge immer wieder aufgeführte – Zitat der Verteidigung, wonach das Bundesgericht für eine Amtsgeheimnisverletzung unter anderem ein Geheimhaltungsinteresse "von grossem Wert und grossem Scha- denpotential" verlange (Urk. 176 S. 27, 30, 46, 64). Der von der Verteidigung zi- tierte Bundesgerichtsentscheid BGE 103 IV 284 betrifft nicht den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung, sondern die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB und ist folglich nicht einschlägig. Ein Schädigungspotential ist nicht erforderlich für die Bejahung eines Geheimhal- tungsinteresses im Sinne von Art. 320 StGB. - 56 - 5.1.4.11. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vor- instanz nicht erkennbar (Urk. 107 S. 39). Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung dargelegt, vermag den Beschuldigten insbesondere nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, sich als Polizist verpflichtet gefühlt zu ha- ben, zum Schutze von E._____ das POLIS zu konsultieren. Jedenfalls hat kein Grund bestanden, die von ihm aufgrund der Konsultation gewonnene Erkenntnis an E._____ weiterzugeben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.5). Ebenso kann entgegen der Verteidigung auch aus dem Hinweis aus § 3 Abs. 1 PolG und § 4 Abs. 1 PolG keine Ermächtigung für die Weitergabe von Informationen aus der polizeiinternen Datenbank POLIS abgeleitet werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist § 3 Abs. 1 PolG als Grundsatznorm mit informierendem Charakter zu verstehen (Urk. 177 S. 13 mit Verweis auf Schindler/Widmer, Komm. PolG, a.a.O., § 3 N 13). § 4 Abs. 1 PolG, welcher festhält, dass die Polizei Vorermittlungen tätigt, um festzu- stellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern (lit. a) oder aufzuklären sind (lit. b), vermag sodann unter Umständen zwar zu einer Recherche im POLIS be- rechtigen, nicht aber zur Weitergabe der so erhaltenen Informationen an eine Pri- vatperson. Offenkundig ist schliesslich, dass E._____ hinsichtlich der POLIS- Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 11, 16 f., 28 f., 32, 34 ff.) – kei- nen Informationsanspruch aus Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO ableiten kann. Selbst- verständlich können prozessuale Rechte mit der Staatsanwaltschaft nur innerhalb eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (Urk. 177 S. 13) und dies nur inso- fern, als dies auch gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 lit. e mit Verweis auf Art. 305 und 330 Abs. 3 StPO). Ein Strafverfahren war aber gerade nicht am Laufen, nachdem E._____ auch gemäss Angaben des Be- schuldigten ausdrücklich keine Anzeige erheben wollte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 11). Sodann kann nicht im Ernst behauptet werden, dass unter die in Art. 305 StPO umschriebenen Informationen über die Rechte und Pflichten des Opfers im Strafverfahren auch die Bekanntgabe von Daten über andere Per- sonen aus dem POLIS fallen würden. 5.1.4.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 33 f.) musste der Beschuldigte wissen, dass er E._____ mit seiner Mitteilung ein Geheimnis preisgibt, das er nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung in Erfahrung bringen konnte. An der Beru- - 57 - fungsverhandlung führte er aus, dass er mit seinen Worten schauen wollte, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7, 11) und früher im Ver- fahren gab er zu Protokoll, dass es wohl die gescheitere Idee gewesen wäre, ihr zu sagen, dass er es nicht mache (Urk. D1 67/7 S. 8). Er war sich demnach sehr wohl über den Geheimnischarakter seiner Informationen bewusst. Indem er die aus dem POLIS entnommenen Informationen E._____ dennoch offenbarte, nahm er eine Amtsgeheimnisverletzung zumindest in Kauf. Mit der Vorinstanz ist damit auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.13. Mithin bleibt es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils wegen Amts- geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____ Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 5.2.1. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ vom Einbruch so- wie seinem Einsatz bei der Spurensicherung berichtet hat, wobei aufgrund des Beweisergebnisses allerdings davon auszugehen ist, dass F._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den Beschuldigten vom Einbruch, nicht aber vom Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung, bereits Kenntnis gehabt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2.3). 5.2.2. Der Beschuldigte hat vom Einbruch in seiner Eigenschaft als Amtsträger erfahren, und sowohl der Einbruchdiebstahl als auch der Einsatz bei der Spuren- sicherung beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit (Urk. 107 S. 53). 5.2.3. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt, obwohl F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten vom Einbruch bereits erfahren hatte, da die zuvor noch unsichere Information – so die Vorinstanz – durch die Mitteilung des Beschuldigten zu einer objektiv gesicherten Information geworden sei (Urk. 107 S. 55 f.). Das Offenbaren gegenüber einer Person, die bereits Kenntnis des Geheimnisses hatte, ist dann - 58 - tatbestandsmässig, wenn die Offenbarung einen bestätigenden Charakter hat (OFK/StGB-Isenring, 20. Auflage 2018, Art. 320 N 15b mit Verweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2016.61 E. 3.1.1; BSK STGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 10; Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 320 N 8 mit Verweis auf Art. 321 N 24; BGE 75 IV 71 E. 1; BGE 106 IV 131 E. 3). Kein Geheimnisverrat liegt nur dann vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und vollständiges Wis- sen besitzt. Anders verhält es sich, wenn der Adressat die Fakten nur ge- rüchteweise kennt oder Informationen ergänzt werden (Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 321 N 24). Vorliegend ist aufgrund der Aussagen von F._____ nicht klar, welche Verlässlichkeit er den von N._____ erhaltenen Information über den Einbruch zugeordnet hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unsicherheit von F._____ bestehen mit der Verteidigung aber nicht (Urk. 176 S. 49). Selbst wenn man aber entgegen der Vorinstanz einen bestätigenden Charakter der Mitteilung des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruches wegen des bereits vorhandenen Wissens von F._____ verneinen will, ist zumindest in der Mitteilung des Beschul- digten betreffend seinen Einsatz bei der Spurensicherung am Tatort ein tatbe- standsmässiges Offenbaren zu sehen. 5.2.4. Ebenso ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 37 ff.) – der Geheimnischarakter der vom Beschuldigten preisgege- benen Tatsache zu bejahen. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein be- rechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.7, Urk. 176 S. 39). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass N._____, Inhaber der L._____ Bar, bei seiner Zeugeneinvernahme ein Geheimhaltungsinteresse verneint hat (Urk. 94 S. 20; Urk. 176 S. 39, 41, 45). Im Zeitpunkt der Preisgabe konnte der Beschuldig- te jedoch (noch) nicht – zumindest nicht gesichert – wissen, dass N._____ gegen die Bekanntgabe dieses Einbruchs nichts einzuwenden hatte (Urk. 107 S. 57). Daran ändert auch nichts, dass N._____ gemäss eigenen Angaben in anderen Fällen offenbar auch mit Gästen über erfolgte Einbrüche gesprochen hatte (vgl. - 59 - vorstehende Erw. 4.2.3). Jedenfalls hinsichtlich der Spurensicherung ist N._____ aber ohnehin nicht Geheimnisherr bzw. betrifft diese seine Privatsphäre nicht und besteht an der Geheimhaltung sowohl bezüglich des Einbruches als auch des Einsatzes im Zusammenhang mit der Spurensicherung (auch) ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Stadt sowie des Kantons Zürich (vgl. auch Urk. 107 S. 57). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Ver- schwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das rei- bungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1). 5.2.5. Ein Indiz für das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses für ein Geheimnis ist mit der Staatsanwaltschaft gegeben, wenn ein Gesetz für Beamte oder Behördenmitglieder eine Schweigepflicht vorsieht (Urk. 177 S. 12 und vor- stehende Erw. 5.1.4.7). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, haben Poli- zeifunktionäre der Stadt Zürich bei ihrer Vereidigung entsprechend zu geloben, gegenüber Dritten über ihre dienstlichen Handlungen und Wahrnehmungen streng verschwiegen zu sein (Urk. 107 S. 55, vgl. Art. 11 der Vorschriften über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1987 mit Änderungen bis
- Mai 2001 [AS 551.120, aufgehoben am 28. Februar 2014], Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2014 [AS 551.120], Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 2. Februar 2002). Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich auch aus Art. 73 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1). Mit der Staatsanwaltschaft ebenso geregelt ist die Verschwiegenheitspflicht von Polizeifunktionären der Stadtpolizei Zürich bezüglich Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, im Gemeindegesetz (GG, LS 311.1; § 71 Abs. 1 in der Fassung zum Tatzeitpunkt bzw. § 8 in der aktuellen Fassung, Urk. 177 S. 12). Dieses formelle Geheimnis in- diziert, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt. Ein Spannungsverhältnis zum Öffentlich- keitsprinzip besteht – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 44 f.) – nicht. Viel- mehr steht die Schweigepflicht von Beamten im Einklang mit den im IDG geregel- - 60 - ten Grundsätzen bzw. Einschränkungen (vgl. den Verweis in § 8 GG auf § 23 IDG). 5.2.6. Es besteht sowohl hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von durch Strafta- ten Betroffenen als auch in Bezug auf die Kriminalitätsbekämpfung ein eminentes Interesse daran, dass Polizeifunktionäre über das von ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrgenommene bzw. über ihre konkreten Einsätze Still- schweigen bewahren. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, kann es nicht im Belieben eines jeden Polizeifunktionärs liegen, wahlweise Interna der Öf- fentlichkeit preiszugeben und damit selbständig über die Schutzwürdigkeit der je- weiligen Daten zu entscheiden. Solche Entscheide müssen mit der Vorinstanz der Polizeiführung bzw. den dafür zuständigen Stellen vorbehalten bleiben, welche die Interessen einer Bekanntgabe – etwa aus Gründen eines Informations- anspruches der Öffentlichkeit oder zur Verbrechensaufklärung – gegenüber Ge- heimhaltungsinteressen – etwa Persönlichkeitsrechte oder Geheimhaltungs- pflichten – abzuwägen haben (Urk. 107 S. 54). 5.2.7. Alleine die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Passanten den Polizeieinsatz bzw. die Spurensicherungsarbeiten und damit auch den Umstand, dass eingebrochen worden war, zufälligerweise mitbekommen ha- ben könnten (vgl. Urk. 176 S. 37, 40 ff.), macht diese Umstände noch nicht zu of- fenkundigen bzw. allgemein zugänglichen Tatsachen und entbindet den Beschul- digten mit der Staatsanwaltschaft auch nicht von der Wahrung des Amts- geheimnisses (Urk. 177 S. 19 f.). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass jedes Kind wisse, dass die Polizei Spuren si- chere und man dies auch im Gesetz nachlesen könne (vgl. Urk. 176 S. 45, 52 mit Verweis auf Art. 299 Abs. 2 und Art. 306 Abs. StPO). Vorliegend geht es nicht um die allgemeine Tatsache, dass die Polizei Spuren sichert, sondern darum, dass es eben der Beschuldigte war, der an einem konkreten Einsatzort im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit die Spuren gesichert hatte und diese Information offenbarte. Die vom Beschuldigten offenbarte Tatsache ist damit unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zu subsumieren. - 61 - 5.2.8. Der Beschuldigte musste wissen, dass er über seine dienstlichen Handlun- gen und Wahrnehmungen streng verschwiegen hätte sein müssen. Entsprechend musste er auch wissen, dass er durch die Mitteilung seines Einsatzes bei der Spurensicherung im Zusammenhang mit dem Einbruch in die L._____ Bar ein Geheimnis offenbarte. Indem er die Mitteilung trotzdem an F._____ versandte, nahm er mit der Vorinstanz eine Geheimnisverletzung zumindest in Kauf (Urk. 107 S. 56 f.). 5.2.9. Entsprechend hat sich der Beschuldigte zumindest mit der (ergänzenden) Information gegenüber F._____, dass er – der Beschuldigte – beim Einbruch in die L._____ Bar bei der Spurensicherung im Einsatz gewesen sei, der Amtsge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Insofern ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des zweiten Anklage- sachverhaltsteils im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 107 S. 57). 5.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 5.3.1. Ausgangslage 5.3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des vierten Anklage- sachverhaltsteils der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowie des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs hat die Vorinstanz den Beschuldigten auch in Be- zug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil freigesprochen (Urk. 107 S. 64 ff.). 5.3.1.2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise wie gesehen einen vollumfäng- lichen Freispruch und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung auch in Bezug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil eine Verurteilung wegen Amts- missbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2.1). - 62 - 5.3.2. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) 5.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB durch die Weitergabe der vom Beschuldigten aus der Datenbank POLIS entnommenen Informationen (Telefonnummer sowie Beruf von O._____ P._____) an B._____ als erfüllt (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.2. Nach Auffassung der Verteidigung verkennt die Vorinstanz mit diesem Schuldspruch den Sinn des POLIS sowie das durch die Verfassung des Kantons Zürich statuierte Öffentlichkeitsprinzip. Beruf, Telefonnummern sowie Adressen gehörten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nicht zu den Geheimbereichen. Entsprechend fehle es am Geheimnischarakter der entsprechenden Informa- tionen, weshalb die Vorinstanz mit dem Schuldspruch wegen Amtsgeheimnis- verletzung Bundesrecht verletzt habe (Urk. 110 S. 6 mit Verweis auf Art. 49 KV, § 16 IDG sowie das kantonale Datenschutzgesetz, vgl. auch Urk. 176 S. 65). 5.3.2.3. Die Vorbringen der Verteidigung sind unbegründet. Mit Blick auf den ma- teriellen Geheimnisbegriff ist wie gesehen wesentlich, dass es sich um eine Tat- sache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.7). Zwar trifft es zu, dass gemäss dem zürcherischen Da- tenschutzgesetz öffentliche Organe gestützt auf eine besondere gesetzliche Er- mächtigung Personendaten an Dritte bekannt geben dürfen (§ 16 Abs. 1 lit. a IDG, LS 170.4). So gibt im Kanton Zürich die Gemeinde gemäss § 18 Abs. 1 MERG (LS 142.1, Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister) auf Gesuch hin etwa Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt, soweit die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG hat sperren las- sen oder die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Bei sämtlichen Personendaten, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 MERG), hat der Betroffe- ne allerdings vor Bekanntgabe das Recht auf Anhörung (§ 26 Abs. 1 MERG). Die Telefonnummer und Berufsbezeichnung gehören aber gerade nicht zu den Per- sonendaten, die gestützt auf das MERG an Dritte bekanntgegeben werden. Es - 63 - sind denn auch nicht Daten, die im Einwohnerregister geführt werden (vgl. § 11 MERG und § 7 der dazugehörigen Verordnung [LS 142.11]) oder einem Steuer- ausweis entnommen werden können (vgl. § 122 StG, LS 631.1). Damit trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip bzw. das Datenschutzgesetz geltend macht, dass Angaben zum Beruf und der Telefon- nummer per se nicht zum Geheimbereich gehörten. Bei ihrer Befragung als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO hat O._____ P._____ auf entspre- chende Frage angegeben, sich mit ihren Telefonnummern in keinem öffentlichen Fernmeldeverzeichnis registriert zu haben, da sie ansonsten immer Werbeanrufe und dergleichen erhalten würde, was sie nicht wünsche (Urk. D1 69/8/2 S. 8 f.). Auf die Frage, ob sie diese 076er Telefonnummer jedermann bekannt gebe, oder Einschränkungen mache, antwortete sie: "Ich mache da keine Einschränkungen. Wen ich jemanden kenne ist klar ich geb sie. Aber es ist nicht so, dass ich sie ein- fach so auf der Strasse verteilen würde" (a.a.O.). Wenn die Verteidigung aus der letzteren Antwort ableitet, O._____ P._____ habe ausgesagt, sie mache keine Einschränkungen in der Herausgabe ihrer Daten (Urk. 176 S. 62), ist dies akten- widrig und sinnentstellend. Zum einen bezog sich die Antwort nicht auf ein öffent- liches Fernmeldeverzeichnis und zum anderen gab O._____ P._____ damit zu verstehen, dass sie einem Unbekannten ihre Telefonnummer gerade nicht geben würde. Dabei blieb sie auch in der weiteren Einvernahme. Entsprechend erklärte sie an anderer Stelle, dass es sie stören würde, wenn die Polizei ihre Rufnummer einer Privatperson weitergeben würde (a.a.O. S. 10). Und in diesem Sinn gab sie auch zu Protokoll, dass es sie stören würde, wenn der Beschuldigte nach Zugriff auf die Polizeidaten die dort festgehaltene Berufsbezeichnung und Rufnummer von ihr an B._____ herausgegeben hätte (a.a.O. S. 16). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die vom Beschuldigten weiter- gegebenen Informationen allgemein zugänglich gewesen seien, weshalb sie nicht unter den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB fallen würden, nicht gefolgt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Informationen einzig gestützt auf den Zugriff auf die Polizeidatenbank POLIS er- hältlich machen konnte. Das erklärt auch, weshalb sich B._____ an ihn gewandt hatte. Zumindest hinsichtlich der Telefonnummer behauptet auch die Verteidigung - 64 - nicht, dass diese – bereits damals oder auch heute – bei LinkedIn oder Xing ab- rufbar gewesen wäre. Und soweit die Verteidigung geltend macht, dass O._____ P._____ bereits damals über ein detailliertes LinkedIn-Profil verfügt habe, wo sämtliche ihrer beruflichen Stationen und mehr aufgelistet gewesen seien (Urk. 176 S. 61 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Internetrecherche von B._____ ja gerade erfolglos war, weshalb sie den Beschuldigten überhaupt ange- fragt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1, 4.3.3.3 und 4.3.3.5). Wie bereits im Zu- sammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil aufgezeigt, sind Daten aus der Polizeidatenbank aber grundsätzlich geheim (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.6 mit Verweis auf Urk. 107 S. 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 E. 4.4.1 und § 9 ff. der POLIS-Verordnung), weshalb sich der Beschuldigte durch die Of- fenbarung dieser Daten an B._____ mit der Vorinstanz tatbestandsmässig im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB verhalten hat (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.4. Der Beschuldigte musste wissen, dass er als Polizist zur Verschwiegen- heit verpflichtet ist und die POLIS-Daten nur für den internen Gebrauch bestimmt sind. Indem er die aus der POLIS-Datenbank entnommene Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ dennoch an B._____ weitergegeben hatte, musste er mit der Vorinstanz zumindest damit rechnen, eine Amtsgeheim- nisverletzung zu begehen (a.a.O. S. 67). Dass sich die vom Beschuldigten wei- tergegebenen Informationen tatsächlich auf eine andere O._____ bezogen hatten als jene, für die sich B._____ interessiert hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.3), ändert an der strafrechtlichen Einordnung dieses Verhaltens nichts. So oder an- ders handelt es sich um Tatsachen mit Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 5.3.2.5. Damit ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des vierten Anklagesach- verhaltsteils wegen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.3.3.1. Wie bereits hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils fehlt es mit der Vorinstanz auch vorliegend an einem zweckentfremdeten Einsatz staatlicher - 65 - Macht, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB notwendig wäre (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3.3 und Urk. 107 S. 68). Der Beschuldigte hat durch den zweimaligen Zugriff in der POLIS-Datenbak auf den Personenstamm von O._____ P._____ sowie der anschliessenden Herausgabe der dort entnommenen Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ an B._____ weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB fehlt es auch hier, wie bereits im Zusammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil, an der notwendigen Intensität hinsichtlich des Miss- brauchs der Machtbefugnisse (vgl. schon vorstehende 5.1.3.3). Mithin hat sich der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 20) – nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB verhalten. 5.3.3.2. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte damit auch in Bezug auf den vier- ten Anklagesachverhaltsteil vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. 5.3.4. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) 5.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als erfüllt (Urk. 107 S. 69 ff., S. 88 ff.). Der recht- lichen Würdigung der Vorinstanz kann beigepflichtet und entsprechend auf die zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht denn auch nichts vor, was diese Erwägungen wider- legen würde. Soweit die Verteidigung die Frage aufwirft, worin denn "der nicht- gebührende Vorteil" bestehe, wenn man zuungunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass "man" eine sexuelle Beziehung pflege und der Vorteil im Rahmen dieser bestehenden Beziehung bestehe (Urk. 110 S. 4), ist dem ent- gegenzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis eben gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die seitens des Beschuldigten geforderten se- xuellen Zuwendungen im Rahmen einer bestehenden Beziehung hätten erfolgen sollen, sondern im Austausch zu den angebotenen und dann auch offenbarten Informationen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.4, 4.3.6, 4.3.7). - 66 - 5.3.4.2. Offenkundig nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach die in Aussicht gestellte Vorteilsgewährung als sozialadäquat zu gelten habe und wegen des geringfügigen Geldwertes erlaubt sei (Urk. 176 S. 72). Art. 322decies Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung hebt hervor, dass dienstrecht- lich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht unter Art. 322ter ff. StGB fallen. Dies war auch im Tatzeitpunkt bereits der Fall (vgl. Art. 322octies Ziff. 2 aStGB). Ein nicht strafbares Verhalten liegt aber nur dann vor, wenn der sozial übliche Vorteil nicht auf ein Bestechungsziel ausgerichtet war (Trechsel/ Jean-Richard, StGB PK, a.a.O., Vor Art. 322ter N 6; BSK StGB II-Pieth, a.a.O., Art. 322decies N 6). Darauf verweist auch das von der Verteidigung im Unter- suchungsverfahren eingereichte Privatgutachten von Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22 S. 10). In diesem Sinne ist auch die von der Verteidigung angerufene Aus- führungsbestimmung zum Personalrecht Art. 154 Abs. 1 AB PR (LS 177.101) zu verstehen (Urk. 176 S. 72). Demnach ist für die Frage der Zulässigkeit eines ge- ringfügigen Höflichkeitsgeschenkes entscheidend, ob die Unabhängigkeit von An- gestellten beeinträchtigt werden könnte. Abgesehen von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert besteht ein Geschenkannahmeverbot (Art. 79 PR, LS 177.100). Wie gesehen hat sich der Beschuldigte durch die Herausgabe der aus der POLIS- Datenbank entnommenen Daten der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.2) und als Gegenleistung für die Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.6 und 4.3.7). Der vom Beschuldigten verlangte Vorteil stand damit ganz offensichtlich in einem Konnex zu seiner illegalen Leistung und war insofern auf ein Bestechungsziel ausgerichtet. Vor dem Hintergrund, dass das vom Beschuldigten Geforderte se- xuelle Zuwendungen waren, kann von einer Sozialüblichkeit der geforderten Leis- tung keine Rede sein und ist es abgesehen von der ganz offensichtlich fehlenden Sozialüblichkeit sodann verfehlt, diesem angestrebten immateriellen Vorteil über- haupt einen Geldwert beizumessen. - 67 - 5.4. Fazit Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung. Entsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) sowie Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4). Hingegen ist er – neben dem unangefochten geblie- benen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie – auch vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauches (Anklageziffer 1.1 und 1.4) sowie hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des Sich bestechen lassens freizusprechen.
- Strafzumessung und Sanktion 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– (Urk. 107 S. 108). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 120.–, allerdings unter Einbezug der von ihr beantragten zusätzlichen Verurteilung we- gen mehrfachen Amtsmissbrauchs (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 21). Die Verteidi- gung äussert sich zu Folge des beantragten Freispruchs nicht zur Sanktion. 6.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die von ihr beantragte härtere Be- strafung insbesondere mit der Deliktsmehrheit sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte als vereidigter Polizist – und zum stellvertretenden Dienstchef mit erhöhter Vorbildfunktion befördert – mit seinem Verhalten das Vertrauen in die Justiz massiv erschüttert habe (Urk. 128 S. 2). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Da sich mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft bei gegebener Aus- gangslage in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl für die passi- ve Bestechung als auch die mehrfache Amtsgeheimnisverletzung eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist (vgl. nachstehende Erw. 6.10), ist – ausge- - 68 - hend vom Delikt mit der schwersten abstrakten Strafdrohung – für sämtliche De- likte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist vorliegend der Tatbestand des Sich bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB das Delikt mit der schwersten abstrakten Straf- drohung, weshalb ausgehend von diesem Delikt die Einsatzstrafe zu bilden ist (Urk. 107 S. 96 f.). Ebenso hat die Vorinstanz den gemäss Art. 322quater StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe grundsätzlich richtig dargelegt (a.a.O. S. 99). 6.5. Ergänzend ist anzufügen, dass per 1. Januar 2018, und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils, die strafrechtlichen Sanktionen revidiert worden sind. Der Anwendungsbereich der Geldstrafe ist dabei eingeschränkt worden, indem statt wie bisher 360 neu nur noch maximal 180 Tagessätze als Geldstrafe aus- gesprochen werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten einer Gesetzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indizieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinhei- ten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.). 6.6. Ausgehend von einer noch leichten objektiven und subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer leichten Strafminderung wegen der teilweisen Anerkennung des äusseren Geschehensablaufes im Um- fang von 40 Tagessätzen für das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt des Sich bestechen lassens eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätze als angemessen (Urk. 107 S. 98 f.). Für die drei hinzukommenden Amtsgeheimnisverletzungen er- - 69 - achtete die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze als angemessen (a.a.O. S. 99 f.). 6.7. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der passiven Bestechung fällt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Polizist in stellvertretender leitender Funktion – im Vergleich zu anderen Ver- waltungszweigen – mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet war, was den von ihm begangenen Missbrauch der damit verbundenen Vertrauensstellung schwer(er) wiegen lässt. Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint demge- genüber weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Das inkriminierte Verhalten erschöpfte sich neben der vom Beschuldigten als Gegenleistung be- gangenen Amtsgeheimnisverletzung – dessen Unrechtsgehalt separat zu würdi- gen sein wird – in der einmaligen Forderung nach sexueller Zuwendung im Rah- men des WhatsApp-Chat-Verkehrs, wobei der Beschuldigte B._____ für den Fall der Nichterfüllung des Geforderten keinerlei Nachteile in Aussicht gestellt hatte. Das Fordern war nicht besonders nachdrücklich und die Gegenleistung wurde auch nicht zuvor eingefordert. Damit war das Mass der Einwirkung auf das Ge- genüber von geringer Intensität. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber, dass die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Zuwendungen den intimen, beson- ders sensiblen und schützenswerten Bereich seines Gegenübers betroffen haben. Diesem einen – verglichen mit anderen Bestechungen gar noch geringen – finan- ziellen Wert beizumessen, wie es die Vorinstanz getan hat (Urk. 107 S. 97) und allem Anschein nach auch die Verteidigung macht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.4.2), wird dem nicht gerecht. Vielmehr geht es bei der vorliegend geforderten sexuellen Zuwendung um einen Vorteil immaterieller Natur. Was die vom Beschuldigten im Austausch dazu erbrachte Gegenleistung betrifft, ist – gemessen am Spektrum der Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten – aber in Betracht zu ziehen, dass Handlungen mit weitaus gravierenderen Folgen bzw. mit einer deutlich weit- reichenderen Aussenwirkung denkbar gewesen wären. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere auf einer Skala aller denkbaren Fälle von Art. 322quater StGB als leicht und ist die Strafe angesichts des sehr wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. - 70 - 6.8. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in voller Kenntnis, zu seinem Vorgehen nicht berechtigt zu sein. Er handelte in seinem Vorgehen völlig frei. Als Motiv kommen mit der Vorinstanz einzig egoistische Motive in Frage (a.a.O. S. 99). Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden. 6.9. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten (240 Tagessätze Geldstrafe oder 240 Tage Frei- heitsstrafe) festsetzt (Urk. 107 S. 99), erscheint dies angesichts des vorstehend Erwogenen als etwas zu hoch. Insgesamt und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint für die passive Bestechung eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.10. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung, da mit der Vorinstanz in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch hinsichtlich der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung je auf Geldstrafe zu erkennen ist (Urk. 107 S. 99 ff. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 4, vgl. auch vorstehende Erw. 6.3-6.5). 6.11. Was die Amtsgeheimnisverletzung in Bezug auf den ersten Anklagesach- verhaltsteil betrifft, hat die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu- treffend in Betracht gezogen, dass es sich bei der Information betreffend das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Einträgen im POLIS um sen- sible Daten handelt (Urk. 107 S. 100). Zugunsten des Beschuldigten kann indes- sen berücksichtigt werden, dass C._____ im Rahmen des Strafverfahrens ange- geben hat, dass ihn die Weitergabe der ihn betreffenden Daten nicht gestört habe und er an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht interessiert sei. Das lässt den Geheimnisverrat zumindest hinsichtlich der betroffenen Individualinteressen in einem milderen Licht erscheinen, auch wenn diese Erklärung erst nach dem Geheimnisverrat erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.9 und Urk. 140: Schreiben von C._____ betreffend "Rückzug der Nebenklage"). Sodann handelte es sich um eine einmalige Weitergabe von Informationen. Das Vorgehen des Beschuldigten darf aber dennoch nicht bagatellisiert werden. Das Vertrauen der Allgemeinheit in - 71 - die Verschwiegenheit aller Amtsstellen – generell und im Speziellen der Polizei – ist als hohes und zentrales Rechtsgut zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sein lediglich eventualvorsätz- liches Vorgehen zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. 6.12. Hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung betreffend den zweiten Anklage- sachverhaltsteil kann mit der Vorinstanz sodann von einem sehr leichten Tat- verschulden ausgegangen werden (Urk. 107 S. 100). Auch hier hat der von den Daten betroffene Clubinhaber N._____ nachträglich zu Protokoll gegeben, dass ihn die Herausgabe der Informationen durch den Beschuldigten nicht gestört ha- be. Nichts desto trotz bleibt auch hier das öffentliche Interesse an der Verschwie- genheit der Polizeifunktionäre verletzt, auch wenn die preisgegebenen Informa- tionen keinen besonders sensiblen Inhalt hatten. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten auch da die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugute- gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe. 6.13. In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vierten Anklage- sachverhaltsteil kann in Betracht gezogen werden, dass es sich bei der Telefon- nummer und der Berufsbezeichnung nicht um besonders sensible Daten ge- handelt hat (Urk. 107 S. 100). Dennoch wurden durch die Preisgabe sowohl die Individualinteressen von O._____ P._____ als auch die öffentlichen Interessen an der Verschwiegenheit der Polizeifunktionäre in mehr als nur unbedeutendem Masse verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten wiederum die le- diglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugutegehalten werden. Wenn die Vo- rinstanz festhält, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte mit der Amtsge- heimnisverletzung einen persönlichen Vorteil angestrebt habe, bereits bei der - 72 - passiven Bestechung berücksichtigt worden sei, weshalb hier das egoistische Mo- tiv nicht nochmals zu berücksichtigen sei, kann dem gefolgt werden (Urk. 107 S. 100). Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe. 6.14. Die Vorinstanz hat die für die passive Bestechung festgesetzte Einsatzstra- fe wegen der drei Amtsgeheimnisverletzungen in Anwendung des Asperations- prinzips – nach Würdigung der Einzeltaten – um insgesamt 40 Tagessätze Geld- strafe erhöht (Urk. 107 S. 100). Angesichts der Gleichheit der verletzten Rechts- güter und der beschränkten Auswirkungen der jeweiligen Taten erscheint diese moderate Erhöhung als angemessen und ist vor diesem Hintergrund diesbezüg- lich nicht in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 6.15. Mithin ist nach Würdigung der Tatkomponenten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen. 6.16. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 107 S. 98 f), zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass die vor Vorinstanz gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis- sen nach wie vor aktuell seien (Urk. 165 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf (Urk. 114, Urk. 174). Aus dieser Biographie ergeben sich keine Um- stände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. 6.17. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 99) ist eine Strafminderung aufgrund der teilweisen Anerkennung des äusseren Sachverhaltes durch den Beschuldig- ten nicht angezeigt. Ein Geständnis kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar - 73 - 2019 E. 7.5.4, BGE 121 IV 202 E. 2d). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Vorinstanz sind Einsicht oder Reue beim Beschuldigten angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs nicht auszumachen (Urk. 107 S. 99). Angesichts der erdrückenden Beweislage hat die nur teilweise Anerkennung des äusseren Sachverhaltes auf Vorhalt des WhatsApp-Chat-Verkehrs sodann weder zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetra- gen. Der Beschuldigte hat nur gerade das anerkannt, was aufgrund des bei den Akten liegenden WhatsApp-Chat-Verkehrs auch auf den ersten Blick ohnehin er- stellbar war und hinsichtlich des Vorwurfes der passiven Bestechung hat er die von ihm geforderte (sexuelle) Gegenleistung – trotz des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs – gänzlich in Abrede gestellt. Zwar ist dies sein gutes Recht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich allerdings keine Strafreduktion unter diesem Titel. 6.18. Im Grundsatz übernommen werden kann hingegen, wenn die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt (Urk. 107 S. 101). Eine Strafreduktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, rechtfer- tigt sich aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht, zumal die Vorinstanz auch selbst "noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungs- gebots" spricht. Sie hat denn auch richtig erkannt, dass es sich – insbesondere auch aufgrund der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten Taten, der Menge der ausgewerteten Daten, dem Umstand, dass auch noch Mitbeschuldigte zu befragen waren und schliesslich auch aufgrund des Aktenumfanges (23 Bun- desordner) – um ein aufwändiges und ursprünglich auch gewichtiges (Unter- suchungs-)Verfahren gehandelt hat und die vorliegend zu beurteilenden Taten erst im Laufe des ursprünglich wegen anderer Deliktsvorwürfe geführten Untersu- chungsverfahrens ans Licht gekommen waren (Urk. 107 S. 101, vgl. zur Prozess- geschichte Urk. 107 S. 6 f.). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Verpflichtung zur möglichst zügigen Aufarbeitung des Tatvor- wurfes ändert nichts daran, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, die materiel- le Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergreifen. - 74 - Verletzt ist der Grundsatz zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens des- halb nicht schon dann, wenn ein Verfahren Überlängen aufweist, weil es zu ver- meidbaren Verzögerungen gekommen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 5 mit Verweis auf BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung. Dass einzelne Verfahrenshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vor- genommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein ge- sehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht vorangetrieben wurde. Allerdings können Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleuni- gung kompensiert werden (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9 und 11 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Dauer als stossend wirkende Verfahrensunterbrüche bzw. eine Verfahrensverschleppung sind vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist mit der Ver- teidigung vor Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens ein längerer Unterbruch zwi- schen der (ersten) Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 12. November 2013 (Urk. D1 12), nach welcher der Beschuldigte am Folgetag sogleich aus der U-Haft entlassen worden war (Urk. D1 58/13), und der zweiten Einvernahme vom
- Juni 2014 (Urk. D1 17) festzustellen (Urk. 94 S. 34). Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass parallel zum Verfahren des Beschuldigten weitere separat geführ- te Verfahren von Mitbeschuldigten liefen und die Einvernahmen entsprechend koordiniert und auch vorbereitet werden mussten (vgl. dazu die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2013 sowie die entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafunter- suchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 [Urk. D1 2 und 6] sowie die [Konfrontations-]einvernahmen von und mit Mitbeschuldigten [Urk. D1 26, 29, 53/1-6, 53/2/1-5, 44/2-5] sowie die Einvernahme einer Auskunfts- person [Urk. D1 54/1]). Sodann fand eine aufwendige Datenauswertung statt (vgl. Auftrag der Staatsanwaltschaft für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 [Urk. D1 56/3/1], Aktennotiz vom 29. Januar 2014 von S._____ der Stadtpolizei Zürich betr. Beginn Sichtung der aufbereiteten Daten, - 75 - Datenvolumen von rund 4 Terabyte [Urk. 56/3/3], Kurzbericht vom 17. Februar 2014 von T._____, I._____ [Urk. D1 56/3/4], Auswertungsbericht vom 20. Oktober 2014 von U._____ von der Stadtpolizei Zürich [Urk. D1 56/3/5]). Vor diesem Hin- tergrund lassen sich die längeren Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Einver- nahmen erklären. Auch aufgrund der weiteren Prozessgeschichte muss nicht ge- schlossen werden, dass die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht bei objekti- ver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz trotz der langen Verfahrensdauer nicht von einer eigentlichen Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes auszugehen (Urk. 107 S. 101). Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschuldigte angesichts des umständlich und langwierig geführten Verfahrens sicherlich mehr unter der Strafuntersuchung gelitten habe als andere (Urk. 94 S. 34), ist dem zu entgegnen, dass die Strafbehörden – wie vorstehend erwogen – verpflichtet sind, die materi- elle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergrei- fen haben, weshalb die vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht zu be- anstanden sind. Soweit die Verteidigung auf die aufgrund des Strafverfahrens ge- gebene schwierige Situation am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowie in seinem privaten Umfeld hinweist (Urk. 94 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Situation zumindest teilweise – soweit er heute zu verurteilen ist – selbst zu ver- antworten hat, und soweit das Verfahren bereits in einem früheren Stadium ein- gestellt worden war, das vorliegend nicht zu beurteilen ist. Ferner ist zu bemer- ken, dass der Beschuldigte nach wie vor bei der Stadtpolizei Zürich – wenn auch nicht mehr in seiner damaligen Stellung (Urk. 165 S. 2) – tätig ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit mehr als 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand. Dieses Verfahren hatte bereits berufliche Konsequen- zen und was nach der heutigen Verurteilung erfolgt, ist noch offen. Diese über Jahre hinweg dauernde Ungewissheit muss eine merkliche Strafreduktion zur Folge haben. - 76 - 6.19. Damit erscheint nach Würdigung der Täterkomponente eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen und ist im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen. 6.20. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Be- schuldigte verdient gemäss eigenen Angaben zuzüglich eines 13. Monatslohnes durchschnittlich Fr. 8'000.– netto pro Monat und hat keine Unterstützungspflichten (Urk. 130). Diese Angaben lassen sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnisse in Einklang bringen (Urk. 137/1, 2, 4 und 5; Urk. 171/2). Damit haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem erstinstanz- lichen Urteil nicht wesentlich verändert, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte (Urk. 107 S. 101, Urk. 165 S. 3). Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen. Die Tagessatzhöhe wurde im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite thematisiert. 6.21. Folglich ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.22. Wie gesehen ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und – soweit ersichtlich – auch seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 6.16). Insgesamt bestehen mit der Vorinstanz keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden (Urk. 107 S. 102, Art. 42 - 77 - Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Beschlagnahmungen 7.1. Die Verteidigung beantragt die definitive Vernichtung der Festplatte Wes- tern Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. 176 S. 1; Prot. II S. 12, 15). 7.2. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 20) folgend – entschieden, dass die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1 Urk. 68/37; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), einzuziehen und bei den Akten zu belassen sei (Urk. 107 S. 106). 7.3. Bei den auf dieser Festplatte abgespeicherten Daten handelt es sich um eine von der I._____ (I._____) im Rahmen der Datenauslesung hergestellten Ko- pie der beim Beschuldigten sichergestellten Daten (Urk. D1 56/3/8/3 und 56/3/4). Die entsprechenden Datenträger (Personal Computer, Smartphone privat, Smart- phone und Tablet-Computer geschäftlich) wurden bereits nach der Datensiche- rung formlos wieder an den Beschuldigten bzw. der Arbeitsplatz-Computer an die polizeiliche Sachbearbeitung herausgegeben (vgl. Urk. D1 56/3/3, Urk. D1 56/3/4 und Urk. D1 68/37). Demnach ist der Beschuldigte – soweit es persönliche Daten betrifft – zwar Datenberechtigter, nicht aber dinglich Berechtigter an der Festplat- te. 7.4. Bei den auf der Festplatte gespeicherten Daten handelt es sich um Be- weisgegenstände, welche gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO zu den Akten zu nehmen sind. Die Verteidigung begründet nicht, weshalb diese Beweismittel "vernichtet" werden sollen (Urk. 176 S. 78 f.). Gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO sind die von der Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) bis Ab- lauf der Verfolgungsverjährung aufzubewahren. Ausgenommen sind Original- dokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Per- sonen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräf- tig entschieden ist (Art. 103 Abs. 2 StPO). Von wesentlichen Dokumenten sind - 78 - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Revisionsgesuche im Sinne von Art. 410 ff. StPO Kopien zurückzubehalten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 103 N 4; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 103 N 2). 7.5. Entsprechend ist der Herausgabeantrag des Beschuldigten abzuweisen und sind die Beweisgegenstände bei den Akten zu belassen.
- Kosten und Entschädigung 8.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 8.1.1. Soweit die Verteidigung "sämtliche Kosten" des erstinstanzlichen Ver- fahrens bestreitet (Urk. 176 S. 78 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die erst- instanzliche Kostenfestsetzung unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.2, Urk. 110 S. 2, Urk. 176 S. 1, Prot. II S. 11, 15). 8.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 8.1.3. Vollumfänglich freigesprochen wurde der Beschuldigte hinsichtlich der An- klageziffer 1.5 (Vorwurf der mehrfachen Pornografie). Hinsichtlich der Anklage- ziffer 1.3 wurde das Verfahren sodann eingestellt (Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses). Hinsichtlich der übrigen Anklage- vorwürfe (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) wurde der Beschuldigte je wegen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Hingegen erging ein Frei- spruch wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs sowie hinsichtlich Anklagezif- fer 1.1 auch wegen des Vorwurfes der passiven Bestechung. In Bezug auf Ankla- geziffer 1.4 erging zusätzlich ein Schuldspruch wegen Sich bestechen lassens. Mithin wurde der Beschuldigte mit der Vorinstanz in Bezug auf drei von fünf An- - 79 - klagevorwürfen – zumindest teilweise – verurteilt (Urk. 107 S. 103). Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf die Themenkomplexe fiel, welche zu einer Verurteilung – zwar "nur" wegen Amtsgeheimnisverletzung und in einem Fall wegen passiver Bestechung – führten, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Kostenauferlegung angemessen. 8.1.4. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebe- nen Kosten – zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hat sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte (Dis- positivziffer 8). Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 107 S. 102 ff., 108 f.). 8.1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Urk. 107 S. 103). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfallen ist (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 17a). Bei hälftiger Kos- tenübernahme durch den Staat ist im Prinzip auch eine hälftige Entschädigung für Anwaltskosten üblich (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 4 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 8.1.6. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschuldigten auf eine (reduzierte) Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ver- neint, dass dem Beschuldigten – neben den Kosten der amtlichen Verteidigung – - 80 - keine weiteren Kosten für die anwaltliche Verteidigung entstanden seien, da diese Kosten von der Stadtpolizei Zürich übernommen worden seien und weder akten- kundig sei noch geltend gemacht werde, dass der Beschuldigte diese Kosten bei einem Schuldspruch zurückbezahlen müsse (Urk. 107 S. 103). 8.1.7. Bevor für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren durch RA Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt, wobei die dafür entstandenen Kosten aufgrund der Anstellung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich von der Stadt Zürich übernommen wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1und 3.2.3). 8.1.8. Alleine der Umstand, dass das Kostenrisiko der beschuldigten Person – etwa durch eine Rechtsschutzversicherung – gedeckt ist, rechtfertigt die Ver- weigerung einer Entschädigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (BGE 142 IV 42 E. 2; BGE 135 V 473 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2010 vom 13. August 2010, E. 2.1 und 2.2). Das hat auch in der vor- liegenden Konstellation zu gelten. Die einschlägigen Vorschriften im Personal- recht der Stadt Zürich können offensichtlich nicht die Meinung haben, dass die Stadt Zürich die Rechtskosten der Angestellten völlig ungeachtet eines allfälligen Prozessausgangs einfach in jedem Fall definitiv übernimmt. So würden nament- lich die unterliegenden Gegenparteien des Angestellten durch die Stadt Zürich von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung entbunden werden. Das "übernehmen" der Rechtskosten bezieht sich – vorbehältlich allfälliger Rückzah- lungspflichten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Dienstpflich- ten (Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeits- verhältnis des städtischen Personals, AB PR, LS 177.101) – auf das Verhältnis zum Angestellten: Wenn er in einem Rechtsstreit unterliegt, muss er die entspre- chenden Kosten grundsätzlich nicht selbst tragen. 8.1.9. Mithin ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen der erbetenen Verteidi- gung im Zusammenhang mit dem Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er freizusprechen ist. Auszugehen ist von der seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Honorarzusammenstellung, da bei - 81 - dieser die im Zusammenhang mit der früheren Teileinstellung ausgerichtete Ent- schädigung bereits berücksichtigt ist bzw. die diesbezüglichen Aufwendungen ab- gezogen worden sind (Urk. 91/2, Urk. 94 S. 31). 8.1.10. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren für den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 24'988.30 (zzgl. 8% MwSt., Urk. 91/2). Diese geltend gemachten Aufwendungen stehen neben der im Zusammenhang mit der zusätzlich für die amtliche Verteidigung geltend gemachten Entschädigung in Höhe von Fr. 35'985.40 zzgl. 8 % MwSt. 8.1.11. Die Verteidigerkosten sind nach Anwaltstarif zu vergüten, wobei der Auf- wand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Ver- hältnis zueinander stehen müssen und der Aufwand für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig gewesen sein muss (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1811). 8.1.12. Im Rahmen der Kostennote werden auch Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22) geltend gemacht. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsgutachten, jedenfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorliegend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Analyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1812 je mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten geltend gemachten Aufwendungen (Fr. 1'290.–, Urk. 91/2) und Auslagen (Fr. 644.50, Urk. 91/2), sind damit nicht zu entschädigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die diversen geltend gemachten Aufwen- dungen für eigentliche Öffentlichkeitsarbeit (vgl. die Positionen vom 26. Januar 2016 "Telefon mit V._____" [Aufwendungen: Fr. 60.–, Auslagen: Fr. 1.–], 18. Feb- ruar 2016 "Kopien Unterlagen für Sitzung mit W._____ und V._____" [Auslagen: - 82 - Fr. 430.–] sowie vom 26. Februar 2016 "Brf. an NZZ mit Gutachten" [Auslagen: Fr. 15.– und Fr. 1.–]. Die Kommunikation mit akkreditierten Gerichtsberichterstat- tern gehört nicht zu den notwendigen Aufwendungen für eine sachgerecht geführ- te Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Schliesslich fällt auf, dass von einer Kilometer-Entschädigung von Fr. 1.– statt Fr. 0.70 ausgegangen wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind im entsprechenden Umfang zu kür- zen. Mithin ist von Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Unter- suchungsverfahren für den Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 von Fr. 20'000.– zzgl. 8% MwSt. auszugehen. 8.1.13. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Untersuchungs- und erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine im Umfang der Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– zzgl. 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 8.1.14. Weitere Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO bestehen dem- gegenüber – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 104, Art. 82 Abs. 4 StPO) – entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 93 S. 32 ff.; Urk. 110 S. 2, 6 f.). Damit ist die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bestätigen (Urk. 107 S. 104 f., Dispositivziffer 10 und 11). 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von der Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss, in Gewichtung der Berufungsanträge sowie angesichts des für die Beurteilung der Anträge der Parteien (inkl. der prozessualen Anträge) er- - 83 - forderlichen gerichtlichen Aufwandes sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. In Anbetracht des Umfangs, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit des Falles bzw. des Berufungsverfahrens ist die Pauschalgebühr auf Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechen- de, auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.). 8.2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung für die Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genug- tuung. Entsprechend sind die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten An- träge (Urk. 176 S. 74 ff.) abzuweisen (vgl. schon vorstehende Erw. 8.1.14). - 84 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
- (…)
- Von den Vorwürfen - (…) - (…) - der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (be- treffend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf - 85 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- (…)
- Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen: a) (…) b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.), - 86 - c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5), d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). 10.-12.(…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (be- treffend Anklageziffer 1.4) sowie − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4).
- Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen − des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) sowie − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 87 -
- Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Ver- teidigung von Fr. 10'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 88 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 89 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170507-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 7. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch ao. Staatsanwalt lic. iur. Hans Maurer Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Sich bestechen lassen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2017 (GG160270)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 75). Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 107 S. 107 ff.) "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend Anklage- punkt 4) sowie
- der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 1, 2 und 4).
2. Von den Vorwürfen
- des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend Anklage- punkt 1),
- 3 -
- des mehrfachen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB (betreffend Anklage- punkte 1 und 4) sowie
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (betreffend An- klagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Ein- stellung des Verfahrens abgeschriebenen Kosten – werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- 4 -
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 38'856.85).
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
a) Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr, …) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I- IV Nr. 10413),
b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS- Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungs- schreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3- act. 16/6 und 16/13).
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 5 -
11. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung von Schadenersatz für ent- gangenen Lohn sowie für medizinische Dienstleistungen wird abgewiesen.
12. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 170 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, vom 31. August 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 5 und 7 (Freispruch, Höhe Gerichtsgebühr und Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Berufungskläger sei hinsichtlich der Vorwürfe
- des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB (betreffend An- klagepunkt 4) sowie
- der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1, 2, 4) aufgelistet in Ziffer 1 des Urteils, von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, Ziffer 1 sowie Ziffer 3 und 4 des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben.
3. Es seien Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben, soweit dem Beschuldigten darin Kosten auferlegt oder Nachforderungen in Aussicht gestellt werden. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens seien somit vollumfänglich, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 -
4. Ziff. 9 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), welche private Informationen des Beschuldigten enthalten, definitiv zu ver- nichten. Im Übrigen bleibt Ziff. 9 unangefochten.
5. Ziff. 10 und 11 des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben (Genug- tuung und Entschädigung) und dem Berufungskläger sei aus der Staats- kasse eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5% seit 12.11.13 sowie Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'319.– zu bezahlen.
6. Evt. sei das Verfahren zurückzuweisen zur Wiederholung der Verfahrens- handlungen, Ergänzung der Untersuchung und zur Befragung weiterer Zeu- gen.
7. Evt. sei Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts aufzuheben und dem Be- schuldigten eine Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Ver- teidigung durch RA X2._____ zuzusprechen.
8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu- lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 177 S. 1 f.)
1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 31. August 2017 sei in allen Punkten abzuweisen.
2. In Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei der Be- schuldigte A._____
- des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklage- punkt 1)
- des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (be- treffend Anklagepunkte 1 und 4) schuldig zu sprechen.
- 7 -
3. In Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 120.– zu bestrafen.
4. In Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 31. August 2017 zu bestätigen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzu- erlegen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die vorstehend wiedergegebene Verfügung sowie das vorstehend wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
31. August 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 107 S. 107 ff., Prot. I S. 30 ff.). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken und hernach mit Eingabe vom 1. September 2017 seinen damaligen amtlichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Prot. I S. 35, Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. November 2017 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ dem Ge- richt mit, dass sie vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weil das Vertrau- ensverhältnis zwischen ihm und seiner bisherigen amtlichen Verteidigung gestört sei. Entsprechend ersuche sie um die Einsetzung ihrer Person als amtliche Ver- teidigerin (Urk. 98). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der (bisheri- ge) amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 108). Unter dem Datum vom 18. Dezember 2017 folgte ebenfalls frist- gerecht die Berufungserklärung der (neuen) erbetenen Verteidigung, welche sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänzte (Urk. 110, Urk. 112). Nach Ver- nehmlassung des (bisherigen) amtlichen Verteidigers wurde dieser mit Präsidial- verfügung vom 23. Januar 2018 mit Wirkung ab 10. Januar 2018 als amtlicher
- 8 - Verteidiger des Beschuldigten entlassen und neu Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 115, Urk. 117, Urk. 119). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die (neue) amtliche Verteidigerin ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlun- gen" wegen Befangenheit des bisherigen amtlichen Verteidigers, mit dem Hin- weis, sich anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlicher dazu zu äussern (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung des Beschuldigten vom
18. Dezember 2017 (Urk. 110) der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 126). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen sowie dem Gericht mitzuteilen, ob die von ihm in der Berufungserklä- rung erwähnten Beweisofferten als Beweisanträge zu verstehen sind und wenn ja, diese zu präzisieren. Am 5. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung (Urk. 128). Mit Schreiben vom 8. sowie 16. März 2018 reichte der Be- schuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 130, Urk. 135, Urk. 137/1-6). Am 15. März 2018 präzisierte die Verteidigerin aufforderungs- gemäss ihre Beweisanträge (Urk. 133), wozu die Staatsanwaltschaft nach zwei- maliger Fristansetzung Stellung nahm (Urk. 138, Urk. 145, Urk. 147, Urk. 149), woraufhin sich die Verteidigung am 10. Juni 2018 erneut vernehmen liess (Urk. 152). Am 4. April 2018 beantragte die Verteidigerin, sie als amtliche Vertei- digerin zu entlassen, wobei sie den Beschuldigten künftig erbeten verteidigen werde. Ferner reichte sie in Bezug auf Anklageziffer 1.4 (Dossier 2 Vorwurf Nr. 7) sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Urteil in Sachen Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich gegen B._____ vom 5. Mai 2017 sowie vom
30. Januar 2018 betreffend Bestechung etc. und Widerruf ein (Urk. 142, Urk. 144/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und da- von Vormerk genommen, dass sie ihr Mandat als erbetene Verteidigerin weiter- führt. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass C._____ gemäss Schreiben vom 26. März 2018 als Privatkläger ausgeschieden ist (Urk. 147). Mit Präsidial-
- 9 - verfügung vom 15. August 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 159). 1.2. In der Folge wurde am 4. Dezember 2018 auf den 7. März 2019 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 161). Am 14. Februar 2019 reichte die Ver- teidigerin vorab zur Berufungsverhandlung eine Eingabe zu den prozessualen Punkten ins Recht und am 25. Februar 2019 ihr Plädoyer samt Beilagen (Urk. 163, Urk. 165, Urk. 169, Urk. 170, Urk. 171/1-4). Beide Eingaben sowie die Beilagen wurden der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 167, 173). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 7. März 2019 erschienen sind der Be- schuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 11). Im Rahmen der Vorfragen verlas die Verteidigerin die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichte Eingabe betreffend die prozessualen Punkte und die Staatsanwaltschaft beantwortete diese. Nach einer kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung zwecks interner Beratung wurde der Entscheid betreffend die Vorfragen eröffnet und kurz begründet. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde abgewiesen (Prot. II S. 13 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte einvernom- men (Urk. 175). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen und damit einverstanden zu sein, dass über die gestellten Anträge im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde (Prot. II S. 16). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten bestand die Vertei- digung auf einer mündlichen Urteilseröffnung, welche in der Folge auf den
21. März 2019 terminiert wurde (Urk. 179). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt (Prot. II S. 20 ff.) und am 21. März 2019 mündlich eröffnet sowie den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 25).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 110, Urk. 176, Prot. II S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung demgegen- über auch in Bezug auf den ersten Sachverhaltsteil einen Schuldspruch wegen
- 10 - Sich bestechen lassens sowie hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 4 einen Schuldspruch wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs sowie eine härtere Be- strafung (Urk. 128, Urk. 177, Prot. II S. 12 f.). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangs- lage die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage- ziffer 1.3, ein Teil der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie, Dispositivziffer 2 Absatz 3), Dispositivziffer 5 und 7 (Kostenfest- setzung) sowie gemäss der Präzisierung der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein Teil der Dispositivziffer 9 (lit. b-d, vgl. Prot. II S. 15, Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
3. Prozessuales 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Die Verteidigerin verfasste im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein nicht weniger als 125 Seiten umfassendes Plädoyer (Urk. 165, Urk. 170, Urk. 176). Der Vortrag ist indessen unstrukturiert und weitschweifig; es fehlt eine klare Argumentationslinie. In den abgegebenen Notizen wird dafür Vieles mit Fett- oder Kursivdruck, Unterstreichungen und Grossbuchstaben hervorgehoben. Häu- fig treten Wiederholungen auf – gewisse Passagen werden bis fünf Mal innerhalb des Vortrags repetiert. Mehrfach wird schliesslich auch irreführend und sinn- entstellt argumentiert, worauf – falls erforderlich – am gegebenen Ort einzugehen sein wird. 3.1.2. Vor diesem Hintergrund ist eingangs in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vom Gericht nicht verlangt, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen zu müssen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
- 11 - mit Hinweisen). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist damit im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3.2. Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz (nicht gehörige Verteidigung, Befangenheit der Staatsanwaltschaft) 3.2.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Verteidigung ein "Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlung, Befangenheit RA X2._____" (Urk. 123). Auslöser dieses Gesuchs war gemäss Ausführungen der Verteidigung das Aktenstück Urk. D1 66/8/13, welches die Verteidigung bei Durchsicht der Akten nach Einsetzung als (neue) Verteidigung gesichtet hat und woraus sich ergebe, dass das Kommando der Stadt Zürich, Frau D._____, Rechtsanwalt Dr. X2._____ Fr. 32'266.35 für die Verteidigung des Beschuldigten bezahlt habe. Die Verteidigung sieht darin einen "eklatanten Verfahrensmangel". Rechtsanwalt Dr. X2._____ habe sein Mandat weitergeführt, obwohl spätestens mit der Statuie- rung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin "massive Interessenkonflikte" zwi- schen der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten bestanden hätten. Diesbezüg- lich verweist die Verteidigung auf Art. 12 BGFA, wonach Rechtsanwälte jeden Konflikt zu meiden haben zwischen Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, oder Interessen- konflikte mit eigenen Interessen. Nicht zuletzt die Honorarzahlung in einem so bedeutenden Ausmass sei im eigenen Interesse eines Anwaltes. In casu sei Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Privatklägerschaft bezahlt worden. Es sei zu- dem vermutlich nicht das erste Mal, dass Rechtsanwalt Dr. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe. Es genügten jedoch schon die widerstrei- tenden Interessen von Beschuldigtem und Privatklägerschaft für sich alleine für den Ausstand eines Anwaltes gemäss BGFA. Der Interessenkonflikt von Rechts- anwalt Dr. X2._____ sei aber auch offensichtlich in der Vertretung des Beschul- digten. Der Beschuldigte sei nicht rechtsgenügend verteidigt und vertreten gewe- sen, weshalb sämtliche Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien (Urk. 123 S. 1 ff.). An diesem Standpunkt hielt die Verteidigung auch an der Beru- fungsverhandlung fest (Urk. 165 S. 42 ff.).
- 12 - 3.2.2. Es ist nicht restlos klar, welche "sämtlichen Amtshandlungen" die Verteidi- gerin aufgehoben und wiederholt haben will. Ihrer Eingabe vom 6. Februar 2018 ist aber sinngemäss zu entnehmen, dass sie jedenfalls die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie denn auch den Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Wiederholung der Verfahrenshandlungen, Er- gänzung der Untersuchung und zur Befragung weiterer Zeugen (Prot. II S. 12, 14). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, führt eine nicht gehörige Verteidigung zu einer kassatorischen Berufungserle- digung im Sinne dieser Bestimmung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2017, Art. 409 N 2). Entgegen der Auffassung der neuen Verteidigerin liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine nicht gehörige Verteidigung vor. 3.2.3. Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. April 2015 wurde das Verfahren betreffend einen Teil der gegen den Be- schuldigten erhobenen Vorwürfe eingestellt, wobei der Beschuldigte diese Ein- stellungsverfügung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefoch- ten und Recht bekommen hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 6 f. sowie Urk. D1 65: Teil- einstellung betreffend Dossier 1, 3, 6 im Verfahren A-6/2013/17100466; Urk. D1 66/8/2/1, 66/8/6 und 66/8/21). Hinsichtlich der restlichen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe erging gleichentags ein Strafbefehl, wogegen der Beschul- digte Einsprache erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 107 S. 7; Urk. D1 64 betreffend Dossier 2 [E._____], 4 [F._____] und 5 [G._____] im Verfahren A- 6/2013/171100466 und Urk. D1 67/1). Aufgrund der Auswertungsergebnisse einer vertieften Datenanalyse auf dem privaten iPhone des Beschuldigten wurde das neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführte Einspracheverfah- ren nach entsprechendem Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2016 auf weitere Tatvorwürfe ausgedehnt (vgl. da- zu Urk. 107 S. 7 und Urk. D1 67/31, 43). Aufgrund der zusätzlich gegen den Be-
- 13 - schuldigten erhobenen Vorwürfe wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet, weshalb ein Fall notwendi- ger Verteidigung anzunehmen war (Art. 132 Abs. 1lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO). Entsprechend wurde der bisher erbetene Verteidiger Rechts- anwalt Dr. iur. X2._____ auf sein Ersuchen und gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 rückwirkend auf den 30. Juni 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. D1 67/44 S. 1 f., Urk. D1 72/1, 2). Die zwischen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
22. April 2015 bis zur Einsetzung von RA Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidi- ger im neu unter der Verfahrensnummer A-6/2015/1002017 geführten Ein- spracheverfahren aufgelaufenen Kosten wurden vom Rechtsdienst der Stadtpoli- zei Zürich übernommen (Urk. 94 S. 31, Urk. 91/2). 3.2.4. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass sich die im Gesetz geregelten Konstellationen der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO auf Personen beschränken, die in einer Strafbehörde tätig sind (Urk. 177 S. 8). Wenn überhaupt, wäre mithin nicht von einer Befangenheit, sondern von einer mög- lichen Interessenkollision von RA Dr. iur. X2._____ auszugehen. Doch auch Sol- ches kann ausgeschlossen werden: Der Umstand, dass die Anwaltskosten des Beschuldigten durch den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich übernommen wurden, führt keinesfalls zu einer Interes- senkollision bei der Verteidigung, auch wenn sich die Stadtpolizei Zürich im Ver- laufe des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. D1 61/4, 61/8, 61/14, 61/16). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch ein Konflikt hätte entstehen sollen, der dazu geführt haben könnte, dass die Verteidigung nicht mehr frei und vorbehaltlos im Interesse des Klienten hätte handeln können, wie dies für die Annahme eines Interessenkonfliktes erforderlich wäre (vgl. dazu Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kern- bereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 794 ff.). Eine Bindung zwischen der Verteidi- gung und der Stadtpolizei Zürich wurde durch die Übernahme der Kosten durch den Rechtsdienst nicht begründet und eine Vertretung widerstreitender Interessen
- 14 - ist nicht erkennbar. Nicht die Stadtpolizei Zürich, sondern der Beschuldigte per- sönlich hat Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als damaligen erbetenen Verteidiger mandatiert (Urk. D1 60/1), worauf auch die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist (Urk. 177 S. 8 f. mit Verweis auf Urk. D1 12 S. 10, D1 60/2 und D1 60/5). Der Rechtsschutz erfolgte im Interesse und auf entsprechendes Gesuch des Beschul- digten, und die Verteidigung wurde soweit notwendig von ihrer Schweigepflicht entbunden (Urk. D1 60/5). Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht den Tatsa- chen und mutet auch etwas seltsam an, wenn die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass RA Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei bzw. seinem Arbeitgeber bezahlt worden sei (Urk. 165 S. 43). Die Übernahme der Anwaltskosten von Angestellten der Stadt Zürich im Zusammenhang mit Rechts- streitigkeiten durch die Stadt Zürich ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 36 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals [Personalrecht, AS 177.100] sowie Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung [AB PR, AS 177.101]). Die diesbezüglichen Vorbringen der neuen Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft werden vorliegend personalrechtliche Fragen, die sich aus der gesetzlich geregelten Fürsorgepflicht der Stadt ergeben und strafprozessuale Fragen hinsichtlich der Stellung der Stadtpolizei als Privatklägerin in unzulässiger Weise vermischt (Urk. 177 S. 9). Als reine Mutmassung und ebenso als unbegründet erweist sich die Vermutung der Verteidigung, dass es "wohl nicht das erste Mal" gewesen sei, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ von der Stadtpolizei ein Mandat erhalten habe (Urk. 123 S. 2, Urk. 165 S. 44), wobei – wie gesehen – Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ zumin- dest im vorliegenden Fall gar nicht von der Stadtpolizei Zürich mandatiert worden war. 3.2.5. Schliesslich bestehen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 123 S. 3, Urk. 165 S. 42 f.) – auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht wirk- sam verteidigt gewesen wäre: 3.2.5.1. So trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2015 glauben ma- chen will, dass die frühere Verteidigung das Handy des Beschuldigten entgegen
- 15 - dessen Willen zur Durchsuchung der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt habe. Ebenso stimmt nicht, dass der Beschuldigte nicht schriftlich bzw. nicht ausreichend auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden wäre (a.a.O. und Urk. 165 S. 5, 13, 29, 33, 36). Zunächst ist zu bemerken, dass die Siegelung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Edition von Aufzeichnungen und Gegenständen zu verlangen ist, also nicht erst bei der ei- gentlichen Auswertung (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2012 E. 2). Damit der gesetzlich gewährleistete Rechtsschutz der Siegelung überhaupt wirksam wahrgenommen werden kann, ist der juristische Laie über die Möglichkeit, die Siegelung zu verlangen, rechtzeitig und inhaltlich ausreichend zu informieren, wie dies die Verteidigung richtig darlegt (Urk. 165 S. 4 f. und 35 mit diversen Verweisen, u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom
6. November 2012 E. 5.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom
4. August 2016 E. 4.5). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 165 S. 13) hat eine ungenügende oder fehlende Orientierung über das Siegelungsrecht aber auch bei einem juristischen Laien nicht die Unzulässigkeit der Sicherstellung bzw. Aus- lesung der auf dem entsprechenden Datenträger gespeicherten Daten zur Folge. Konsequenz einer nicht ausreichenden Orientierung ist einzig, dass auch später noch ein Siegelungsgesuch gestellt werden kann und das entsprechende Recht nicht als verwirkt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2016 vom
4. August 2016 E. 4.5). Zwar hat der Beschuldigte kein Rechtsstudium absolviert, angesichts der im Verhaftszeitpunkt mehr als 20-jährigen polizeilichen Laufbahn des Beschuldigten – unter anderem in leitender Funktion – (vgl. dazu Urk. 175 S. 2), kann mit der Staatsanwaltschaft aber kein ernsthafter Zweifel daran be- stehen, dass dem Beschuldigten das Vorgehen bei (Haus-)Durchsuchungen so- wie insbesondere das Siegelungsrecht nicht bestens bekannt gewesen wäre (Urk. 177 S. 5). Insofern kann der Beschuldigte nicht als aufklärungsbedürftiger Laie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten und ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch unabhängig von einem entsprechenden Hinweis, schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, über das Siegelungsrecht Bescheid gewusst hatte. Hinzu kommt, dass er Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ noch am Tage seiner Verhaftung mandatiert hatte und damit kurz nach der Si-
- 16 - cherstellung seines Mobiltelefons anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1 60/1). Un- geachtet seiner Vorkenntnisse wurde der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am
12. November 2012, bei welcher zugleich auch das private Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellt worden war, mindestens in schriftlicher Form zusätzlich auch noch über das Siegelungsrecht informiert. Die gesetzliche Bestimmung der Siegelung kann dem gegen Unterschrift an den Beschuldigten ausgehändigten Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. November 2013 in Fettdruck entnommen wer- den (Urk. D1 56/1, 58/5). Da angesichts der Vorkenntnisse des Beschuldigten wie gesehen davon auszugehen ist, dass er Kenntnis vom Rechtsschutz der Siege- lung hatte, kann offen bleiben, ob ein hervorgehobener Abdruck der gesetzlichen Bestimmung zur Siegelung im Durchsuchungsbefehl in der vorliegenden konkre- ten Ausgestaltung den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine ausreichende Orientierung für aufklärungsbedürftige Laien genügen würde. Jedenfalls ist dies – entgegen der Verteidigung – nicht auszuschliessen. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 den blossen Abdruck von Gesetzesbestimmungen per se als ungenügend erachtet (Urk. 165 S. 5), ist dem mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls entgegenzuhalten, dass das im ge- nannten Entscheid thematisierte Hausdurchsuchungsformular gerade keinen Hinweis auf die einschlägige Bestimmung zur Siegelung gemäss Art. 248 StPO enthalten hatte (a.a.O. E. 5.7). Zwar wird dann im Urteil 1B_91/2016 ausgeführt, dass ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des vom Inhaber unterzeichneten Formulars regelmässig nicht als hinreichende Orientie- rung für einen Laien ausreiche (E. 4.5). Wie aber im vorliegenden konkreten Fall zu entscheiden wäre (Hinweis im Durchsuchungsbefehl selbst, in Fettdruck), wenn es sich beim Beschuldigten denn um einen aufklärungsbedürftigen Laien handeln würde, wovon ja gerade nicht auszugehen ist, ist damit aber noch nicht geklärt. Vorliegend entscheidend ist, dass es dem Beschuldigten offen gestanden hätte, schon bei der Sicherstellung – oder dann zumindest später – ein Siege- lungsbegehren zu stellen. Eine Siegelung wurde indessen – bis heute – nicht ver- langt. Ausgehend von einer ausreichenden Orientierung über das Siegelungs- recht anlässlich der Sicherstellung des Mobiltelefons wäre ein späterer Siege- lungsantrag verspätet gewesen, weshalb – entgegen der Verteidigung – schon
- 17 - deshalb keine Verfehlung darin gesehen werden kann, dass die damalige Vertei- digung keinen solchen Antrag gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass auch der Beschuldigte nicht opponierte, als der zuständi- ge Staatsanwalt an der Einvernahme vom 16. September 2015 die kriminaltech- nische Untersuchung der gesicherten elektronischen Datenkopien der beim Be- schuldigten sichergestellten Medien (PC Dell, Apple iPad und alle externen Fest- platten/digitalen Medien einschliesslich der beiden iPhones 5) in Aussicht gestellt hatte (Urk. D1 67/19 S. 54). Damit findet auch der Vorwurf der (neuen) Verteidi- gung, wonach das zur Verfügung stellen des Handys entgegen dem Willen des Beschuldigten erfolgt sei, in den Akten keine Stütze. Ohnehin bewirkt eine Siege- lung lediglich ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sofern einer Auswer- tung nicht gesetzlich geschützte Geheimnisse entgegenstehen und kein vorge- hendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt werden kann, steht einer Entsiege- lung durch das Gericht nämlich nichts entgegen (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 248 N 2, 7 und 11). Ferner kann die Auswertung von Da- ten auch Entlastendes an den Tag bringen. Es kann demnach durchaus zu einer sinnvollen Verteidigungsstrategie gehören, einer Auswertung zuzustimmen. 3.2.5.2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der neuen Verteidigung, wonach "pro- zessuale Unterlassungen und Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft" von der früheren Verteidigung nicht moniert worden seien (Urk. 123 S. 3, vgl. auch Urk. 165 S. 42 f.). Ein Grund für ein Ausstandbegehren gegen den zuständi- gen Staatsanwalt ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht ersichtlich und der zulasten der Staatsanwaltschaft erhobene Täuschungsvorwurf von der Hand zu weisen. Richtig ist, dass der zuständige Staatsanwalt in seinem Antrag um Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung vom 20. Oktober 2014 aufgrund von Zufallsfunden darum ersucht hatte, zum Schutz des Unter- suchungszwecks von der Gewährung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Personen (insbesondere beschuldigte und geschädigte Personen) sowie einer Mitteilung des Entscheides an den Beschuldigten abzusehen, mit der Begrün- dung, dass der Beschuldigte, die mutmasslichen Tatbeteiligten und allenfalls auch die erwähnten Drittpersonen als Zeugen zuvor noch kollusionsfrei zu befragen seien (Urk. D1 30 S. 3). Diesem Antrag wurde im Beschluss des Obergerichts des
- 18 - Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 dann auch stattgegeben und die Mitteilung des Beschlusses an den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft überlassen (Urk. D1 34/1). Zwar trifft es zu, dass in unmittelbarem Anschluss in dieser Sache dann keine Zeugenbefragungen stattgefunden haben, worauf sowohl die frühere als auch die jetzige Verteidigung hinweisen (Urk. 94 S. 7, Urk. 123 S. 3). Darin ein Täuschungsmanöver der Staatsanwaltschaft zu sehen, ist aber abwegig, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermächtigungsantrag ohnehin lediglich von "allfälligen" Zeugeneinvernahmen gesprochen hatte, welche sie dann in der Folge offenbar nicht als nötig erachtete. Diese fanden erst im Ein- spracheverfahren gegen den von der Staatsanwaltschaft in dieser Sache erlasse- nen Strafbefehl vom 12. Mai 2015 statt (Urk. D1 64 [Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 67/1 [Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Mai 2015], Urk. D1 69/1/3 [Einvernahme von C._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO am 12. Juli 2016], Urk. D1 69/2/15 [Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO am 14. Oktober 2016], Urk. D1 69/4/11 [Zeugeneinvernahme von F._____ am 25. August 2016], Urk. D1 69/5/3 [Zeugeneinvernahme von G._____ am 5. August 2016 als mutmassliche Inhabe- rin der Rufnummer 1], Urk. 69/7/6 [Einvernahme von B._____ vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO, im Ermächtigungsantrag noch als unbekannte Person bezeichnet [Urk. D1 30 S. 3]). Der Beschuldigte hin- gegen wurde – wie dies im Ermächtigungsantrag in Aussicht gestellt worden war
– in der Folge am 6. März 2015 einvernommen, unter gleichzeitiger Bekanntma- chung des Gegenstandes der ausgeweiteten Untersuchung (Urk. D1 52/1 S. 31 ff. [u.a. Anklageziffer 1.1: Dossier 1 Vorwurf 2, E._____/C._____], Urk. 52/3 S. 9 ff. [u.a. Anklageziffer 1.2, F._____]; Anklageziffer 1.3 [G._____]). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung der Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2014 sowie die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Dezember 2014 übergeben (Urk. D1 52/1 S. 31; Urk. D1 34/2 und 3). Am
10. März 2015 erhielt die Verteidigung sämtliche Untersuchungsakten zur Einsicht (Urk. D1 57/2 mit Nachtrag vom 17. März 2015 [Urk. D1 57/3]). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Das diesbezügliche Vorgehen der
- 19 - Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Ebenso kein Anschein der Be- fangenheit mag zu erwecken, wenn die Verteidigung es als "auffällig" bezeichnet, dass nach dem Nichtakzept des Strafbefehls nicht einfach die vermuteten Sach- verhalte eingeklagt worden seien, sondern "anhand von sehr offenen Fragen und noch offeneren Auswahlkriterien, welche nicht spezifisch auf ein Delikt hinzielen" auf das Geratewohl gesucht worden sei (Urk. 165 S. 41). Entgegen der Verteidi- gung ist eine Beweisabnahme nach erhobener Einsprache nicht auffällig, sondern gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO gesetzlich so vorgesehen (vgl. zum Einwand der unzulässigen Beweisausforschung nachstehende Erw. 3.2.6). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung geltend macht, der zuständige Staats- anwalt hätte den Beschuldigten "ausgetrickst", indem er ihm gesagt habe, dass er das Handy nochmals durchsuchen werde. Dadurch habe er ihm keine Frage ge- stellt, sondern eine Ankündigung gemacht, welche der Beschuldigte ohne Einver- ständnis zur Kenntnis genommen habe (Urk. 165 S. 41). Da für eine erneute Auswertung eines zuvor sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgers keine neue Einwilligung erforderlich ist (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.2.6.8), ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Ankündigung hätte in die Irre geführt werden können. Unbegründet bzw. unsubstantiiert ist sodann der Vorwurf der "massiven Druckausübung" seitens der Staatsanwaltschaft auf den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Akzeptierung des Strafbefehls (Urk. 165 S. 41 f. mit Verweis auf Urk. 94 S. 6-12), welcher zufolge Einsprache ja gerade nicht akzeptiert worden war. Es mag zutreffen, dass das diesem Straf- verfahren zugrundeliegende Untersuchungsverfahren akribisch durchgeführt worden ist und auf einer umfassenden und ausgiebigen Beweisauswertung der zur Verfügung gestandenen Beweismitteln basiert, wobei sich die zur Anklage gebrachten Vorwürfe einzig auf Zufallsfunde stützten. Aber auch daraus lässt sich nicht der Anschein der Befangenheit erwecken. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 165 S. 41 f.) sind denn auch zu pauschal gehalten, als dass sich daraus etwas ableiten liesse. 3.2.5.3. Damit erweist sich auch der Einwand der Verteidigung, wonach sich das Verfahren aufgrund der Befangenheit des Staatsanwaltes als rechtswidrig erweise (Urk. 165 S. 42), als unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass Ausstands-
- 20 - begehren ohne Verzug zu stellen sind, erweist sich der Einwand der Befangenheit mit der Staatsanwaltschaft sodann ohnehin als verspätet (Urk. 177 S. 8 mit Ver- weis auf Art. 58 Abs. 1 StPO). 3.2.5.4. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten zumindest bis zum 30. Juni 2016 jederzeit offen gestanden hätte, sich von Dr. iur. X2._____ als Verteidiger zu trennen, da er bis zu diesem Datum erbeten verteidigt war (Urk. 177 S. 9 mit Verweis Urk. D1 72/1), was aber nicht geschehen ist. Damit ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte seine damalige Verteidigung als ungenügend erachtete, wie dies die aktuelle Ver- teidigung geltend macht (Urk. 165 S. 43). 3.2.5.5. Insgesamt ist dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten. 3.3. Verwertbarkeit der Beweismittel (unzulässige Beweisausforschung, [Un-]Gültigkeit der Durchsuchungsbefehle, rückwirkende Teilnehmer- identifikation) 3.3.1. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der gesamten Untersu- chungsergebnisse geltend (Urk. 165 S. 1 ff., 47). Sie begründet dies kurz zusam- mengefasst mit einer widerrechtlichen Beweisauswertung (vgl. S. 13, 21, 35) so- wie der Ungültigkeit der Durchsuchungsbefehle (vgl. insbesondere S. 21, 30, 36). Ferner fehle es für die Datenauswertung des Mobiltelefones an einer Genehmi- gung des Zwangsmassnahmengerichts und hätten die Daten längstens sechs Monate rückwirkend erhoben werden dürfen (vgl. insbesondere S. 4, 23, 31 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei nicht ausreichend auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden, kann auf die vorstehende Erwägung 3.2.5.1 verwiesen werden. 3.3.2. Die Verteidigung rügt, dass die Durchsuchungsbefehle (Urk. D1 56/1 und 56/2) nicht den Anforderungen von Art. 214 Abs. 2 StPO entsprechen würden. In ihrer "extrem offen formulierten Art" sei es für den Beschuldigten unmöglich ge-
- 21 - wesen, den Eingriff in seine Grundrechte kontrollier- und messbar zu machen. Er sei der Willkür des Verantwortlichen ausgeliefert gewesen. Die durch die Staats- anwaltschaft gemachten Angaben in den Durchsuchungsbefehlen würden nahe legen, dass es sich bei der angewandten Zwangsmassnahme um eine wider- rechtliche Beweisausforschung gehandelt habe. Die Durchsuchung der Daten habe nicht zur Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte oder be- stimmbare Person gedient, sondern den Versuch dargestellt, diesen und weitere erst zu begründen (Urk. 165 S. 13). 3.3.3. Der Vorwurf einer unrechtmässigen Beweisausforschung ist unbegründet. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128 E. 2.1). 3.3.4. Zwar trifft es zu, dass die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen im vorliegenden Verfahren umfangreich waren und das Untersuchungsverfahren akribisch geführt wurde. Spezielle Ausgangslage ist sodann, dass sich der gegen den Beschuldigten erhobene Anfangsverdacht wegen Begünstigung nicht erhärtet hat, sich dann aber Zufallsfunde ergaben, welche dann letztlich zur erstinstanz- lichen Verurteilung geführt hatten. Von einer planlosen Beweisaufnahme kann aber keine Rede sein, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 16 f.). Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 hervorgeht, hat sich der dringende Tatver- dacht wegen Begünstigung aufgrund der Ermittlungserkenntnisse aus der Aktion "Tropfen" ergeben, wobei die Verwendung der diesbezüglich aus der Über- wachung Aktion "Tropfen" gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen A._____ genehmigt worden war (Urk. D1 2 S. 4). Dem Durchsuchungsbefehl vom
4. November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass zu vermuten sei, dass der Beschuldigte möglicherweise über Telefon-, Internet-, oder andere elektronische Kommunikationswege Kenntnis von strafbaren Handlungen, begangen durch ei- nen seiner unterstellten Sittenpolizisten, erlangt und pflichtwidrig diese Straftaten weder selbst ermittelt noch an eine zuständige Behörde und Vorgesetzte weiter- geleitet habe. Es seien deshalb die in Zusammenhang mit der beschuldigten Per-
- 22 - son stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeichnungen, Datenträ- ger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung von Speiche- rung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen. Zu suchen sei nach Nachrichten (SMS, E-Mail-Nachrichten, etc.), Kommunikationen über Whats-App, Twitter, Skype etc. (Urk. D1 56/1 S. 1). Dem Hausdurchsuchungsbe- fehl vom 13. November 2013 ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldig- te zusammen mit weiteren Funktionären der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelik- te MSD der Stadtpolizei Zürich spätestens seit dem 9. August 2013 pflichtwidrig mutmassliche Straftaten eines weiteren Funktionärs MSD, mehrerer sich im "H._____" Prostituierenden sowie eines Freiers geschützt zu haben. Es seien deshalb am Arbeitsplatz des Beschuldigten die im Zusammenhang mit der be- schuldigten Person stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild und anderen Aufzeich- nungen, Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbei- tung von Speicherung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen, um die Datenbestände zu sichern (Urk. D1 56/2 S. 2). 3.3.5. Angesichts dieser Vorgaben trifft nicht zu, wenn die Verteidigung ausführt, es seien gemäss Durchsuchungsbefehl nur die geschäftlich genutzten Geräte zu durchsuchen gewesen (Urk. 165 S. 3, 20 f.). Vielmehr waren gemäss den Durch- suchungsbefehlen sämtliche in Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehende Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) zu durchsuchen, womit auch das private Mobiltelefon erfasst war. Das erscheint angesichts der sich damals präsentierenden Ausgangslage auch als angemessen. Muss abgeklärt werden, ob eine Person in der Vergangenheit via die ihr zur Verfügung stehenden Kom- munikationsmittel über Straftaten berichtet oder von solchen erfahren hat und sollen die diesbezüglichen Beweise gesichert werden, müssen naturgemäss sämtliche dieser Kommunikationsmittel nach entsprechenden Hinweisen durch- sucht werden und kann eine entsprechende Sichtung offenkundig nicht auf die geschäftlichen Datenträger beschränkt werden. Mit der Staatsanwaltschaft war vorliegend eben gerade nicht bekannt, welche Kommunikationsmittel der Be- schuldigte benutzt hatte, so dass selbstredend alle Möglichkeiten ins Auge zu fassen waren, eben auch das private Mobiltelefon (Urk. 177 S. 3). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass es sich dabei um eine umfassende Durchsuchung
- 23 - der Datenträger handeln muss. Die Verteidigung bleibt denn auch schuldig darzu- legen, wie der Suchauftrag sinnvoll hätte enger formuliert werden können. Nicht zielgerichtet wäre es jedenfalls gewesen, wie die Verteidigung vorschlägt, die Su- che auf eine Verbindung mit dem ihm unterstellten Sittenpolizisten einzuschrän- ken (Urk. 165 S. 11). Zum einen hat sich der Tatverdacht wie gesehen nicht bloss auf Verbindungen zu diesem Sittenpolizisten gerichtet und zum anderen stellt sich die Sachlage bei der Aufklärung einer möglichen Straftat um einiges komplizierter dar, als dass man einfach in sichergestellten Unterlagen und Dateien nach dem Namen einer Person zu suchen hätte. Mit einer planlosen bzw. aufs Geratewohl vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nichts zu tun. Mit der Staatsanwaltschaft ist zu beachten, dass sich das Verfahren beim Erlass von Durchsuchungsbefehlen noch im Anfangsstadium befindet, wo regelmässig noch wenig bekannt und Vieles noch abzuklären ist. Aufgrund des rudimentären Wissenstandes ist den entsprechenden Papieren damit stets eine gewisse Einfachheit und Offenheit in der Formulierung immanent (Urk. 177 S. 3 mit Verweis auf Moreillon/Parein-Raymond, CPP Petit Commentaire, 2. Auflage 2016, Art. 241 N 6). 3.3.6. Richtig ist, dass im zweiten Durchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Straftatbestand des Amtsmissbrauches angeführt ist, obwohl gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Verwendung des Zufallsfundes bezüglich Begünstigung genehmigt wurde (Urk. 165 S. 5 mit Verweis auf Urk. 56/2 S. 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einen "offensichtlichen Abmischfehler" bei der Erstellung des Dokumentes zurückzuführen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Vorfragen an der Berufungsver- handlung ausgeführt hat (Urk. 177 S. 4). Daraus die Ungültigkeit des Strafbefehls ableiten zu wollen, erscheint überspitzt formalistisch. Die Notwendigkeit inhalt- licher Mindestangaben im Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsbefehl er- laubt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt eine Beweisausforschung (so- genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was
- 24 - neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Be- zeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestands- merkmalen ist im Durchsuchungsbefehl angesichts von dessen Zweck aber nicht notwendig (a.a.O. E. 5.3). Wie gesehen war der Suchauftrag entgegen der Ver- teidigung nicht weiter einschränkbar, ohne die Erreichung des Zwecks der Durch- suchung (Beweissicherung; Abklärung, ob der Beschuldigte Straftaten mitgeteilt oder davon Kenntnis erlangt hat) zu vereiteln. Zudem war aufgrund der sachver- haltlichen Umschreibung in den Durchsuchungsbefehlen klar, was dem Beschul- digten vorgeworfen wird. Damit ist der der Zwangsmassnahme zugrundeliegende Tatverdacht auch im Nachhinein überprüfbar. Ein Versuch der Staatsanwalt- schaft, den Rahmen der Durchsuchung widerrechtlich zu erweitern, wie dies die Verteidigung ableiten will (Urk. 165 S. 9), kann in der Angabe des Straftatbestan- des des Amtsmissbrauches anstatt der Begünstigung jedenfalls nicht gesehen werden. Was den dem Tatbestand angefügte und von der Verteidigung kritisierte Zusatz "etc." anbelangt, hat dieser so lange keine Bedeutung, als dass darunter keine Straftatbestände verstanden werden sollen, die keinen Zusammenhang mit dem vor dem "etc." genannten Tatbestand aufweisen. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Durchsuchung bzw. Hausdurchsuchung nicht lege artis gewesen wäre. Soweit die Verteidigung kritisiert, der zweite Durchsuchungsbefehl sei vom Be- schuldigten nicht unterschrieben worden, ist dem mit der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Art. 87 Abs. 3 StPO entgegenzuhalten, dass dies auch nicht nötig war, da der Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Verteidigung gefaxt wurde (Urk. D1 56/2). 3.3.7. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei der inhaltlichen Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten sodann nicht um eine Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO. Wenn Mobiltele-
- 25 - fone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontakt- nummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail- Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwa- chung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.) (BGE 144 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Das gilt auch, wenn das Handy mit einem Code ge- schützt ist (BGE 141 IV 23 E. 1.2). Mit der Staatsanwaltschaft gibt es bei der in- haltlichen Auswertung von physisch sichergestellten Mobiltelefonen deshalb keine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 ff. StPO), keinen Deliktskatalog (Art. 269 Abs. 2 StPO) und insbesondere auch keine zeit- liche Beschränkung bei rückwirkenden Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (Urk. 177 S. 6). 3.3.8. Wiederum mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu betonen, dass die Sichtbarmachung gelöschter Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 165 S. 24 ff.) – keinen neuen Übermittlungsvorgang auslöst und sichergestellte Daten selbstverständlich nicht nur ein einziges Mal angeschaut werden dürfen (Urk. 177 S. 6 f. und Prot. II S. 14). Das Mobiltelefon wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 12. November 2013 sichergestellt (Urk. D1 58/6). Die darauf gespeicherten Daten wurden gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 4. und
13. November 2013 (Urk. D1 56/1-2) bzw. einem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 durch die I._____ (I._____) ausgelesen sowie die darauf gespeicherten Daten auf eine Festplatte kopiert (Urk. D1 56/3/1, Urk. D1 56/3/4- 56/3/8). Formell beschlagnahmt wurde die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), enthaltend eine Kopie sämtlicher gesicherter Daten mit Verfü- gung vom 17. September 2015 (Urk. D1 68/37). Ein ergänzender Auftrag der Staatsanwaltschaft zuhanden der Kantonspolizei Zürich erfolgte am 17. Septem- ber 2015, nachdem aufgrund neuer technischer Entwicklungen auch gelöschte Daten sichtbar gemacht werden konnten (Urk. 68/38). Das Mobiltelefon wurde
- 26 - dem Beschuldigten bereits am 14. November 2013 wieder ausgehändigt (Urk. 56/3/4 S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft stellte dies keine erneute Durchsuchung im Sinne von Art. 246 StPO dar, sondern eine zweite Auswertung der bereits si- chergestellten Daten, wofür es – entgegen der Verteidigung (Urk. 165 S. 24, 26 ff.) – keines weiteren Durchsuchungsbefehles und auch nicht der Einwilligung des Beschuldigten bedurft hatte (Urk. 177 S. 6 f. und Prot. II S. 14). 3.4. Kritik am Auswertungsbericht der I._____ (I._____) 3.4.1. Wie gesehen wurden die beim Beschuldigten sichergestellten Daten durch die I._____ (I._____) ausgelesen und auf eine Festplatte kopiert (vgl. vorstehende Erw. 3.3.8). 3.4.2. Die Verteidigung kritisiert das Vorgehen der I._____ als nicht wissenschaft- lich und stellt eine mögliche Manipulation der Daten in den Raum. Zudem habe eine "interessenorientierte Datensicherung" stattgefunden, weshalb kein Ge- richtsgutachten, sondern allenfalls ein Parteigutachten vorliege (Urk. 165 S. 45 f.). Weiter kritisiert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten vor dem Auftrag an den I._____ nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, an die Gutachterstelle Fra- gen zum Gutachten und Datenanalyse zu stellen, was den Grundsätzen eines korrekten Strafverfahrens widerspreche. Zudem sei dem Beschuldigten sein Recht auf Stellungnahme zum Gutachten nach Art. 188 StPO verwehrt worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (Urk. 165 S. 17 f.). 3.4.3. Bei dem von der Staatsanwaltschaft an die I._____ gerichteten Auftrag für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 ging es aus- schliesslich um die Datenauslesung und -sicherung (Urk. D1 56/3/1). Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen rein technischen Vorgang handelt (Urk. 165 S. 45). Zwar wurde dem Beschuldigten bzw. der Ver- teidigung nicht formell Frist zur Stellungnahme angesetzt, mit der gewährten Ak- teneinsicht wurde das rechtliche Gehör indessen gewahrt. Es ist denn auch nicht einzusehen, was für eine Stellungnahme hinsichtlich der blossen Datenauslesung hätte erfolgen sollen. Es handelt sich um die bei dem Beschuldigten sichergestell- ten und hernach beschlagnahmten Daten. Entsprechend waren die Daten dem
- 27 - Beschuldigten bekannt. Soweit Erkenntnisse aus der Datensicherung hernach als Beweis gegen den Beschuldigten verwendet werden sollten, waren ihm diese im Einzelnen vorzuhalten und Gelegenheit zu bieten, sich dazu zu äussern. 3.4.4. Auch sonst vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen in der Eingabe betreffend prozessuale Mängel, Unverwertbarkeit der Ergebnisse (Urk. 165 S. 13 ff., 45 f.) nichts darzutun, was Zweifel an der Rechtmässigkeit der Daten- sicherung und -auslesung zu begründen vermöchte. Insbesondere bestehen kei- nerlei Hinweise, dass eine widerrechtliche und unbefugte Manipulation der Daten hätte erfolgt sein sollen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, dass es in den Sternen stehe, welche Daten wiederhergestellt worden seien und welche nicht und sowohl der technische als auch materielle Sachverhalt zumindest bei den gelöschten und wiederhergestellten Daten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 165 S. 45 f.), ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Wieder- herstellung der Daten im Rahmen der zweiten Datenauslesung gerade nicht durch die I._____ erfolgte, sondern durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich (Prot. II S. 15, vgl. dazu Urk. D1 68/37 - 68/42). Auch die Ausführungen der Verteidigung zur angeblich mangelnden Unabhängigkeit der I._____ entbehren einer Grundlage. Wenn die Verteidigung Mutmassungen hinsichtlich möglicher Manipulationen bei der Datenauslesung anstellt, ist dem sodann entgegenzuhal- ten, dass der Beschuldigte – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu sehen sein wird – den für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Whats-App-Chat- Verkehr anerkennt und damit selbst keine Zweifel an der Richtigkeit der erhobe- nen Daten hat. Dabei blieb er auch an der Berufungsverhandlung, hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils allerdings erstmals mit dem Vorbehalt, dass er nicht wisse, ob die von ihm so eingetippte Nachricht auch tatsächlich abgeschickt worden sei (Urk. 175 S. 5, 8 ff.). Die Frage, ob der Whats-App-Chat-Verkehr, so wie er bei den Akten liegt, "Sinn macht", was die Verteidigung anzweifelt (Urk. 165 S. 46), wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären sein. Auf die Datenauslesung kann ohne weiteres abgestellt werden. Keine Stütze in den Akten findet die Behauptung der Verteidigung, wonach auch der Staatsanwalt in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2016 angegeben habe, dass Lücken bei den Daten aus technischen Gründen möglich seien, wodurch auch er seine Er-
- 28 - gebnisse sowie die von ihm erstellten Sachverhalte in Frage stelle (a.a.O., Urk. 176 S. 54). In der angesprochenen Einvernahme vom 14. Oktober 2016 (Urk. D1 69/2/15) wurde E._____ als Auskunftsperson befragt und erwähnte der Staatsanwalt nichts von einer Lücke. Vielmehr stammt die von der Verteidigerin angesprochene Passage aus einem Vorhalt, der E._____ aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juli 2015 gemacht worden war (a.a.O. S. 36 ff. und Urk. D1 67/11 S. 6 ff.). In jener Einvernahme hatte der Staatsanwalt dem Be- schuldigten auf dessen Frage erläutert, welche technischen Ursachen eine nicht fortlaufende Nummerierung von Nachrichten im Ausleseprotokoll haben könnte: Insbesondere könne entweder das auslesende System die entsprechenden Nummern einer anderen Kommunikation zugeordnet haben oder es hätten defini- tiv gelöschte Kommunikationen damals nicht wiederhergestellt werden können. Inwiefern aber der Staatsanwalt damit "seine Ergebnisse sowie die von ihm er- stellten Sachverhalte selber in Frage gestellt" haben sollte, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Verteidigung dargetan. 3.4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Verteidigung auf Ein- holung eines unabhängigen Gerichtsgutachtens, welches die Datenbearbeitung beurteilt, als unbegründet. 3.5. Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson 3.5.1. Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von B._____ zuungunsten des Beschuldigten (Urk. 145 S. 38) ge- hen an der Sache vorbei. 3.5.2. Entgegen der Verteidigung liegt vorliegend keine Konstellation vor, in der ein Rollenwechsel erfolgt wäre, der eine Einschränkung der materiellen Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten zur Folge gehabt hätte (vgl. zum Rollenwechsel einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person (BSK StPO II-Kerner, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 17). 3.5.3. B._____ wurde am 15. Juli 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen und auf ihr Aussagever-
- 29 - weigerungsrecht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO sowie auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 69/7/6 S. 2). Dieses Vorgehen war lege artis, da B._____ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschul- digt war (vgl. Art. 178 lit. f StPO). Deshalb wurde sie – unter anderem – am 8. Juli 2016 in dem gegen sie geführten Strafverfahren auch als beschuldigte Person be- fragt (bei den Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. D1 69/7/5). Mit der Ein- vernahme vom 15. Juli 2016 wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Wie auch die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen der Beantwortung der Vorfragen richtig ausführte, hat dies mit einem Rollenwechsel nichts zu tun und steht einer Verwertung der entsprechenden Einvernahmen nichts entgegen (Urk. 177 S. 8). 3.6. Legitimation der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin 3.6.1. Zwar hat sich die Stadtpolizei Zürich am vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligt, gleichwohl ist aber kurz auf den Einwand der Verteidigung einzu- gehen, wonach die Stadt Zürich als Privatklägerin ausgeschlossen sei (Urk. 165 S. 40). 3.6.2. Gemäss dem seitens der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen be- einträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist respektive, dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater ver- letzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantona- le Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat ho- heitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig
- 30 - Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und ent- sprechend selber dafür verantwortlich ist (E. 2.5 f. mit Hinweisen). 3.6.3. Mit der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall nichts gegen die Konsti- tuierung der Stadtpolizei Zürich als Privatklägerin einzuwenden (Urk. 177 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beantwortung zu den Vorfragen richtig dar- gelegt hat, geht es im vorliegenden Verfahren unter anderem um den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zum Teil durch die Offenbarung von POLIS-Daten an Unberechtigte. Geschädigte Person ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt wird. Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsgutes ist, wel- ches durch die fragliche Strafnorm geschützt oder zumindest mitgeschützt ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Das polizei- liche Informationssystem POLIS wird von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam betrieben (§ 54 PolG, LS 550.1 und § 2 POLIS-VO, LS 551.103; vgl. zum Zweck des POLIS § 4 POLIS-VO). § 15 der POLIS-VO legt fest, dass Benutzer im POLIS nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Aktenein- sichtsgesuche, die keine Anfragen im Sinne einer Amts- und Rechtshilfe nach § 10 POLIS-VO darstellen, werden von derjenigen Polizei bearbeitet, die für die entsprechenden Daten verantwortlich ist (§ 11 Abs. 4 POLIS-VO). Die Bekannt- gabe von Daten im Rahmen der Amts- oder Rechtshilfe ist mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder Stellen weitergegeben werden darf (§ 10 Abs. 3 POLIS-VO). Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass die Betreiber des POLIS und damit unter an- derem auch die Stadtpolizei Zürich Geheimnisherrinnen der im POLIS ge- speicherten Daten sind. Durch eine unberechtigte Preisgabe dieser Daten wird die Stadtpolizei Zürich damit in ihren Rechten unmittelbar betroffen bzw. wie ein Privater verletzt (vgl. auch nachstehende Erw. 5.1.4.9). Entsprechend ist die Stadtpolizei Zürich legitimiert, sich bei einem Verdacht auf eine unberechtigte Preisgabe von POLIS-Daten in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnis- verletzung als Privatklägerin zu konstituieren.
- 31 -
4. Sachverhalt 4.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 4.1.1. Im ersten Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, auf entsprechende Anfrage von E._____ am 4. Juli 2013 ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem POLIS auf Personenstämme von C._____, geboren am tt. Juni 1953, sowie auf den Personenstamm und ein Geschäft von E._____, geboren am tt. August 1976, zugegriffen zu haben und tags darauf E._____ ab seinem privaten Natel mit der Rufnummer 2 per SMS mitgeteilt zu haben, dass das POLIS in Bezug auf die von ihr gegenüber dem Beschuldigten erwähnten Probleme mit C._____ nichts Nützli- ches enthalte ([übersetzt]:"ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn, aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe" [wörtlich: "encontrei nada de ele por sua ajuda]). In der Folge habe er sich das Geburtsdatum von C._____ rückbestä- tigen lassen. Als Gegenleistung für dieses Tun habe der Beschuldigte von E._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch E._____ aufgelösten intimen Beziehung anbegehrt (Urk. 75 S. 3 f., Urk. 107 S. 18 ff.). 4.1.2. Der diesem Anklagesachverhaltsteil zugrundeliegende ursprünglich in portugiesischer Sprache verfasste und ins Deutsche übersetzte SMS-Verkehr ist in den Akten dokumentiert und vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 107 S. 26 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und Urk. D1 67/5 S. 10, Urk. D1 56/3/5 S. 25 ff. und Beilage VI, Urk. 107 S. 29 ff., Urk. 175 S. 5). 4.1.3. Unbestritten und nachgewiesen ist sodann, dass der Beschuldigte, wie ihm dies zur Last gelegt wird, im polizeiinternen Rapportsystem POLIS am 4. Juli 2013 auf die Personenstämme 3 und 4 von C._____ und 5 von E._____ sowie deren Geschäft 6 zugegriffen hat (Urk. 75 S. 3, Urk. 107 S. 28 mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 31, 34 und Urk. D1 67/7 S. 16 sowie Urk. 107 S. 31 f. mit Ver- weis auf Urk. D1 56/3/5 S. 32 und Prot. I S. 9, Urk. 175 S. 5). Im Zeitpunkt des
- 32 - Zugriffs unter den erwähnten Personendaten von C._____ sichtbar waren mit der Vorinstanz folgende Einträge (Urk. 107 S. 31 f., Urk. D1 56/3/5 S. 30): "NachEig" mit Info "Diebst J._____ Ntrag betr. E._____" und Erstelldatum 28. August 2003, "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001, "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt), "Archiv" mit Erstelldatum
10. Mai 2000. 4.1.4. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Kurznachrichten sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Zugriff auf die im POLIS gespeicherten Daten von C._____ auf Begehren von E._____ erfolgte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f., 9; Urk. 75 S. 4; Urk. 107 S. 19, 29 ff., Urk. 175 S. 7). So schrieb sie dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 (übersetzt): "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", worauf- hin der Beschuldigte unter anderem geantwortet hatte (übersetzt): "Liebling, ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss" (Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 167). E._____ wollte sich in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO mit Ausnahme der Bestätigung der ihr zugeordneten Telefonnummer nicht zum Sachverhalt äussern (Urk. D1 69/2/15 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte erklärte, E._____ habe ihm damals sinngemäss mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann C._____ missbraucht, geschlagen bzw. schlecht behandelt wer- de (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 3 f., 6 f.; Urk. 94 S. 13). Der Grund, wes- halb sie nach Einträgen von C._____ im Polizeicomputer gefragt habe, seien ihre Probleme mit diesem gewesen (Urk. D1 67/7 S. 7). Er habe wissen wollen, was für eine Person C._____ sei, weil E._____ ihm gesagt habe, dass er gewalttätig sei (Prot. I S. 9). Er habe nach Hinweisen und Geschäften gesucht, wonach C._____ als gewalttätige Person mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (Urk. D1 52/1 S. 38). Der Zugriff auf das POLIS sei bei der Polizei fast eine Reflexhand- lung, sobald man erfahre, dass eine Person möglicherweise eine strafbare Hand- lung begangen haben könnte. Unter Umständen hätte er – auch ohne Anzeige von E._____ – entsprechende Mittel ergreifen müssen. Dazu sei er als Polizist verpflichtet (Prot. I S. 9). Zum Beispiel wäre denkbar gewesen, eine Streife vor- beizuschicken (Urk. 107 S. 26 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/5 S. 3 f.). Er habe als Polizist und nicht als Privatperson nachgeschaut. Er habe in Erfahrung bringen
- 33 - wollen, ob er Massnahmen einleiten müsse (Urk. 107 S. 27 und 33 mit Verweis auf Urk. D1 67/7 S. 8 f.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er als Grund für den Datenzugriff häusliche Gewalt an (Urk. 175 S. 6). 4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den vom Beschuldigten angegebene Grund für die Konsultation des POLIS mangels Beweises des Gegenteils als erstellt (Urk. 107 S. 32, S. 34 f.). Die Staatsanwaltschaft sieht die Begründung des Beschuldigten, wonach er sich aufgrund der Aussagen von E._____ als Polizist verpflichtet ge- fühlt habe, im POLIS nachzuschauen, um gegebenenfalls Massnahmen zu ergrei- fen, als Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 177 S. 10). Ausser der Aus- sagen des Beschuldigten spricht in der Tat nichts dafür, dass die Anfrage von E._____ vor dem Hintergrund angeblich oder tatsächlich erlittener oder befürchte- ter häuslicher Gewalt erfolgte. Dem Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ kann entsprechendes mit der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht entnommen werden (Urk. 177 S. 10 f., vgl. dazu Urk. 56/3/5 Beilage VI) und es wird auch nicht behauptet, dass E._____ Anzeige erstattet oder der Beschuldigte irgendwelche Massnahmen ergriffen hätte. Wie gesehen hat E._____ keine Aus- sagen gemacht und C._____ hat die Ausübung häuslicher Gewalt zum Nachteil von E._____ in Abrede gestellt (Urk. D1 69/1/3 S. 8 f.), was aber vor dem Hinter- grund möglicher Konsequenzen nicht erstaunt, selbst wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Jedenfalls hätte eine Nachschau im POLIS überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Anfrage von E._____ tatsächlich darauf abgezielt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob C._____ in der Vergangenheit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bei der Polizei verzeichnet worden war, bzw. ob eine ihrer An- zeigen oder Hilferufe bereits zu Konsequenzen geführt hatten, wie dies die Ver- teidigung glauben machen will (Urk. 175 S. 10, 16 f., 28). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht bemerkte (Prot. II S. 17), waren die Eheleute C._____ / E._____ nämlich in K._____ SZ wohnhaft (vgl. Urk. D1 56/3/5 S. 31 und Urk. D1 69/2/15 S. 5) und hätten daher allfällige frühere Fälle von häuslicher Gewalt angesichts des Zuständigkeitsbereiches gar keinen Eingang in das von der Kantonspolizei Zürich und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betriebene POLIS gefunden (§ 2 POLIS VO). Die Anfrage von E._____ musste demnach vor einem anderen Hintergrund erfolgt sein, als dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung glauben
- 34 - machen will und von der Vorinstanz auch so übernommen wurde. Aber auch wenn die Konsultation des POLIS vor dem Hintergrund angeblicher häuslicher Gewalt erfolgt wäre, hätte es für den Beschuldigten mit der Vorinstanz jedenfalls keinen Grund gegeben, die aus dem POLIS gewonnenen Erkenntnisse E._____ mitzuteilen (vgl. Urk. 107 S. 39). 4.1.6. Nach erfolgtem Zugriff auf das POLIS antwortete der Beschuldigte E._____ auf portugiesisch: "…encontrei nada de ele por sua ajuda…". Im Auswertungsbe- richt wurde das übersetzt als "… ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint zu deiner Hilfe)", was so (ohne den Zusatz "anm. evt. gemeint") in die Anklageschrift übernommen wurde (Urk. 75 S. 3, Urk. D1 56/3/5 Beilage VI S. 170). Daraus folgerte die Staatsan- waltschaft in ihrer Anklageschrift, dass der Beschuldigte E._____ polizeiinterne, vertrauliche, für sie auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnisse verra- ten habe (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Wortlaut der Übersetzung, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er keine Daten aus dem Polizeicomputer weitergegeben habe, da seine Information nicht richtig ge- wesen sei (Urk. D1 52/1 S. 37, 67/5 S. 3, 67/7 S. 8, 67/9 S. 2 f.; Urk. 107 S. 26, 28, 33). Mit seiner Mitteilung habe er – leider in seinem schlechten Portugiesisch
– mitteilen wollen, dass er C._____ nicht gefunden habe (Urk. D1 67/7 S. 9, 22). Er habe sie angeschwindelt (Urk. D1 52/1 S. 37). Er habe gehofft, dass sie nicht mehr danach fragen würde, wenn er ihr sage, dass er ihn nicht gefunden habe (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8). Er gebe zu, dass es die bessere Idee ge- wesen wäre, ihr zu sagen, dass er nicht nachschauen werde (Urk. D1 52/1 S. 35, Urk. D1 67/7 S. 8, Urk. 107 S. 28). Er habe ihr nichts von den effektiven Einträgen gesagt, da es ihm ja verboten sei, polizeiliche Daten unbefugt an Dritte weiterzu- geben (Urk. D1 67/7 S. 24). Er habe keine geschützten Daten weitergegeben bzw. nie die Absicht gehabt, amtsgeheime Daten weiterzugeben (Urk. D1 52/1 S. 32, 35, 37; Urk. D1 67/5 S. 3; vgl. auch Urk. 107 S. 28). Er habe sicher nicht ein Amtsgeheimnis verraten wollen. Mit seinen Worten habe er sicherstellen wol- len, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7).
- 35 - 4.1.7. Mit der Vorinstanz vermag dies in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft nicht zu überzeugen. Wie gesehen wendet sich der Beschuldigte nicht ge- gen die Übersetzung und macht selbst geltend, dass er mit dem Passus "por sua ajuda" sinngemäss gemeint habe, "um dir zu helfen". Für ihn sei aber massge- bend, dass er ihr inhaltlich nichts weitergegeben habe. Sie habe ihn um Hilfe ge- beten und er habe ihr sinngemäss zurückgeschrieben, dass er ihr nicht helfen könne (Urk. D1 67/9 S. 2). Auch die Verteidigung betont, dass die Auskunft des Beschuldigten lediglich darin bestanden habe, dass er "diesbezüglich" nichts ge- funden habe (Urk. 110 S. 5) bzw. dass er ihr mitgeteilt habe, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (Urk. 176 S. 9, 17). Vor diesem Hintergrund trifft es aber gerade nicht zu, wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine Auskunft nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt hätte, dass er gar keine Einträge betreffend C._____ im Polis gefunden habe, sondern eben nichts, was ihr helfen könnte. Auch diese Rechtfer- tigungsversuche vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 4.1.8. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, handelte es sich bei der vom Beschuldigten übermittelten Information überdies um eine
– wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. 75 S. 3) und entgegen der Verteidi- gung – polizeiinterne, vertrauliche und für E._____ auf gesetzmässige Weise nicht erhaltbare Erkenntnis (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1.4.4 - 5.1.4.9). 4.1.9. Wie gesehen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, als Gegenleistung für die Informationen die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen verlangt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.1). Solches kann gestützt auf den in der Anklageschrift wiedergegebenen SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ (vgl. Urk. 75 S. 4 ff., vgl. auch Urk. 107 S. 43 ff.) entgegen der Staatsanwaltschaft aber nicht erstellt wer- den. Ein Konnex zwischen der vom Beschuldigten preisgegebenen Information und den Versuchen des Beschuldigten zur Wiederaufnahme der Beziehung ist nicht gegeben. Mit der Vorinstanz ist insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schuldigte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 (also seit der angeblichen Auflösung der [sexuellen] Beziehung durch
- 36 - E._____ bis zur Mitteilung betreffend den POLIS-Eintrag, vgl. dazu Urk. 75 S. 4) immer wieder um Treffen ersucht hatte und sich das (Schreib-)Verhalten des Be- schuldigten auch nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert hat (Urk. 107 S. 49). So fällt etwa auf, dass er sich bereits am 3. März 2013 in einer Kurzmittei- lung auf ein (angebliches) Versprechen von E._____ hinsichtlich eines Treffens berufen hat (Urk. 75 S. 7). Dass der Beschuldigte sich ein Treffen als Gegenleis- tung für die Information aus dem POLIS hat versprechen lassen bzw. ein Treffen als Gegenleistung gefordert oder angenommen hat, geht aus dem SMS-Verkehr – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 94 S. 18, Urk. 176 S. 11 ff.) – nicht hervor. Gestützt auf das Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mit der Vo- rinstanz nicht nachgewiesen werden, dass er E._____ je zu verstehen gegeben hat, dass sie ihm aufgrund der Information über C._____ etwas schulde (Urk. 107 S. 49). 4.1.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der erste Anklage- sachverhaltsteil mit Ausnahme der angeblich geforderten Gegenleistung erstellt ist. 4.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____-Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, F._____ am
2. Oktober 2013 ohne dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin L._____ World AG um 13:57.48 Uhr per SMS mitgeteilt zu haben, dass tags zuvor in die L._____ Bar an der …-Strasse … in M._____ ZH eingebro- chen worden sei und er – der Beschuldigte – als Stagier des Forensischen Insti- tuts vor Ort die Spuren gesichert habe. Bei dieser Information habe es sich um ei- ne der Öffentlichkeit nicht bekannte, amts- und privatgeheime Tatsache gehan- delt. Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Bar-Betreiberin L._____ World AG an der Geheimhaltung zwar nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte bei seinem Tun aber nicht gewusst habe (Urk. 75 S. 13). 4.2.2. Dass der Beschuldigte F._____ die Kurznachricht mit entsprechendem In- halt geschrieben hat, ist nicht bestritten und kann dem bei den Akten liegenden
- 37 - Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2014 entnommen werden (Urk. 107 S. 51 f. mit Verweis auf Urk. D1 56/3/5 S. 41, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., vgl. auch Urk. D1 52/3 S. 9, Prot. I S. 11, Urk. 107 S. 19, Urk. 175 S. 7 f.). Da es sich bei F._____ um eine unbeteiligte Privatperson handelt, steht fest, dass die Mitteilung ohne dienstlichen Grund erfolgte, was überdies unbestritten ist. 4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann die Darstellung des Be- schuldigten, wonach F._____ im Zeitpunkt des SMS bereits Kenntnis vom Ein- bruchdiebstahl hatte (vgl. dazu Urk. D1 52/3 S. 9, Urk. D1 67/19 S. 31 ff., Urk. 94 S. 19, Urk. 176 S. 38 ff.), nicht widerlegt werden (Urk. 107 S. 52). N._____, der Betreiber der Bar und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ World AG, führte aus, dass er zwar nicht mehr konkret wisse, ob er mit F._____ über diesen Einbruchdiebstahl gesprochen habe, sie hätten aber verschiedentlich schon Einbrüche gehabt und er spreche dann auch mit seinen Gästen darüber. F._____ sei ein Freund von ihm und er spreche auch mit ihm über solche Vor- kommnisse. Es sei kein Geheimnis. Jedermann dürfe es erfahren (Urk. D1 69/3/6 S. 4 ff.). Es sei möglich, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldig- ten bereits Kenntnis vom Einbruch gehabt habe (a.a.O. S. 12). Auch F._____ er- klärte, dass er nicht mehr wisse, ob er bei jenem Einbruch die Information zuerst von N._____ oder dem Beschuldigten erhalten habe. Über N._____ habe er si- cher von drei Einbrüchen erfahren und der Beschuldigte habe ihm von einem Ein- bruch berichtet (Urk. D1 69/4/11 S. 4). Es sei möglich, dass er dem Beschuldigten später gesagt habe, dass er es bereits gewusst habe, als dieser ihm vom Ein- bruch berichtet hatte (a.a.O. S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist – mit der Vo- rinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten über den Einbruch bereits Bescheid gewusst hatte, nicht aber über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensi- cherung (Urk. 107 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass F._____ auch Kenntnis über den Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung hatte, wird denn auch vom Beschuldigten nicht behauptet (Urk. D1 52/3 S. 9, D1 67/19 S. 35, 37) und auch N._____ gab an, über den Einsatz des Beschuldigten vor Ort keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1 69/3/6 S. 6, 9 f.).
- 38 - 4.2.4. Ob es sich bei den Informationen um amts- und privatgeheime Tatsachen handelte und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der juristische Vertreter der L._____ World AG, N._____, an der Geheimhaltung des erwähnten Einbruchdiebstahls nicht interessiert war, wird ihm Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu klären sein (vgl. nachstehende Erw. 5.2.4). 4.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 12. Juni 2013 im Zeitraum von ca. 14.47.24 MESZ bis ca. 14.58.03 UHR MESZ (entspricht 12.47.24 bzw. 12.58.03 Uhr UTC) ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund in dem polizeiinternen Rapportsystem POLIS nach der Telefonnummer einer Frau mit dem Vornamen O._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht zu ha- ben. Dabei habe er zweimal auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Doku- mentenlisten Stamm Nr. 7 von O._____ P._____, geboren am tt. Dezember 1979, zugegriffen. Gleichentags habe er dann von seiner privaten Telefonnummer 2 per WhatsApp.net eine Nachricht an die von B._____ - (nachfolgend: B._____), gebo- ren am tt. Dezember 1971, benutzte Rufnummer 8 versandt, mit dem Inhalt "Hausfrau, 9 [Handynummer]", wobei er zu diesem Tun von B._____ veranlasst worden sei. Als Gegenleistung für die Information seien ihm von B._____ sexuelle Zuwendungen angeboten worden bzw. habe der Beschuldigte solche eingefordert (Urk. 75 S. 15 f.). 4.3.2. Die Anklagebehörde stützt sich bei der Begründung des Anklagevorwurfs auf den bei den Akten liegenden und in der Anklageschrift auszugsweise wieder- gegebenen WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 75 S. 16 f., Urk. 93 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1 68/42/10 S. 17 und 68/42/11/24). Der Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist un- bestritten und damit erstellt (Urk. 107. S. 62 f., 69 f. mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 35 ff.; Prot. I S. 13). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung – erstmals im ganzen Verfahren, dafür aber immer wieder – bestreitet, dass der Be- schuldigte die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" überhaupt versandt habe (Urk. 176 S. 56, 58 ff., 65) und auch der Beschuldigte dies heute erstmals in Fra-
- 39 - ge stellte (Urk. 175 S. 9), ist zu bemerken, dass diese Vorbehalte nicht mit den früheren Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den ganzen in der Anklageschrift aufgeführten WhatsApp-Verkehr mit B._____ ausdrücklich und vorbehaltlos (Prot. I S. 13). Auch auf separaten Vorhalt hin, ob er B._____ die Te- lefonnummer und das Wort "Hausfrau" mitgeteilt habe, stellte er das nicht in Ab- rede, sondern führte rechtfertigend aus, die Angaben seien B._____ bereits be- kannt gewesen (Prot. I S. 13). Das veranlasste den Staatsanwalt zur Zusatzfrage, weshalb er denn B._____ die Telefonnummer und "Hausfrau" gesendet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass sie diese Angaben bereits hatte. Daraufhin erklärte der Beschuldigte, angenommen zu haben, B._____ habe die Nummer entweder gelöscht oder verloren, weshalb er sich zu seinem Vorgehen legitimiert gesehen habe (Prot. I S. 14). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Verteidigung – fettgedruckt und unterstrichen – wiedergegebenen Antwort des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo er festge- halten hatte, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, B._____ sensible Informationen aus der Datenbank POLIS preiszugeben, und er habe dies auch nicht getan (Urk. 176 S. 60; vgl. Urk. D1 67/58 S. 11). Entgegen dem, was die Verteidigung sinnentstellend glauben machen möchte, bezieht sich nämlich die Aussage des Beschuldigten, er habe "dies auch nicht getan", offensichtlich nicht auf die WhatsApp-Mitteilung als Solche, sondern darauf, dass er auch dort die Auffas- sung vertrat, er habe keine sensible Information weitergegeben. Unbehelflich ist auch, wenn die Verteidigung mit Aussagen von B._____ in deren Einvernahmen vom 15. Juli 2016 und 18. November 2016 Zweifel daran säen möchte, dass die fragliche Mitteilung erfolgt sei (Urk. 176 S. 58 f.): Vielmehr muss festgehalten werden, dass B._____ bereits in der vorgängigen Einvernahme vom 8. Juli 2016 in keiner Weise in Abrede gestellt hatte, die fragliche Mitteilung des Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D1 69/7/5 S. 11) – was die Verteidigung geflissentlich verschweigt. Und gar aktenwidrig ist deren Behauptung, B._____ habe in Frage 20 (der Befragung vom 18. November 2016, Urk. D1 69/7/10) "NOCHMALS, zum x-ten Mal, [gesagt] dass sie KEINE Antwort vom Beschuldigten auf ihre Anfrage erhalten habe". Es bleibt das Geheimnis der Verteidigerin, wo sie in der angeführ-
- 40 - ten Aktenstelle eine solche Aussage von B._____ sehen will. Dass B._____ die Nachricht "Hausfrau, 9 [Handynummer]" tatsächlich erhalten hatte, zeigt sich im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz auch im weiteren Chat-Verlauf (Urk. 93 S. 50, vgl. dazu Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Be- schuldigter: "ach… hat sie also am Nachmittag angerufen?" B._____: "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen"). Der Beschuldigte sagte dazu bloss, dass es offenbar die falsche Nummer gewesen sei (Urk. D1 67/44 S. 36, Urk. 93 S. 50). Im Sinne der Zugaben des Beschuldigten und der im Übrigen auch zweifelsfreien Datenauslese (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9) ist damit der gesamte Chat-Verkehr und damit auch die Bekanntgabe der Telefonnummer sowie des Berufes von O._____ P._____ an B._____ gemäss Anklageschrift erstellt. Eine Datenanalyse des Privathandys von B._____, wie dies von der Verteidigung be- antragt wurde (Urk. 176 S. 56, 58), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Anerkannt vom Beschuldigten ist sodann der Zugriff auf die POLIS- Datenbank (Prot. I S. 13, Urk. 175 S. 9, vgl. zu den POLIS Zugriffen Urk. D1 68/42/10 S. 18). 4.3.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, von B._____ veranlasst worden zu sein, das POLIS zu konsultieren bzw. ihr Informationen zukommen zu lassen, die er aus dieser Quelle bezogen hatte. Das wäre auch völlig unglaubhaft. Schon auf- grund der zeitlichen Nähe zwischen der Anfrage von B._____ (12. Juni 2013 08.43.18 Uhr UTC "Amor nao tem os numeros registrado" [Urk. D1 68/4211/24 S. 8], 13.47.23 Uhr UTC "Se for ela mesmo entao recebe" vgl. für die Überset- zung Urk. 75 S. 16), dem Zugriff auf die Datenbank POLIS (12.57 und 13.38 Uhr UTC, Urk. D1 68/42/10 S. 18) sowie der Preisgabe durch den Beschuldigten (13.49.41 Uhr UTC) kann ein Zusammenhang zwischen der Anfrage und Mittei- lung der Daten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 4.3.3.1. Daran vermögen auch die von B._____ – als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO – gemachten Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Gemäss ihrer Darstellung habe sie den Be- schuldigten nie darum ersucht, die POLIS-Datenbank zu konsultieren, sondern ihn lediglich darum gebeten, bei Google bzw. im Internet die Nummer nachzufor-
- 41 - schen, da sie bei der Arbeit keinen Internetzugang gehabt habe. Sie habe ihm die Nummer gegeben und gefragt, ob er im Internet herausfinden könne, wer diese Person sei. Sie habe dann – wie bereits zuvor – abermals erfolglos versucht, die- se O._____ zurückzurufen. Da habe sie wiederum mit A._____ Kontakt aufge- nommen und ihn gebeten, von seiner Nummer diese angebliche O._____ anzuru- fen, da diese bei ihren Anrufen das Telefon nicht abgenommen habe. Am Folge- tag habe sie wiederum erfolglos versucht, O._____ zu erreichen. Am Abend habe sie dann vom Telefon ihres damaligen Freundes (und heutigen Ehemannes) Q._____ B._____ anzurufen versucht und als sie die Nummer eingegeben habe, habe sie festgestellt, dass diese in seinem Telefon unter einem Männername ge- speichert war. Als sie dann angerufen habe, habe diese angebliche O._____ ab- genommen und melodiös Hallo gesagt, woraufhin sie –B._____ – das Telefon aufgehängt habe. Damit konfrontiert habe ihr ihr jetziger Ehemann erklärt, dass er O._____ an einer Tankstelle kennengelernt und ihre Nummer unter einem Männername gespeichert habe, da sie –B._____ – zur Eifersucht neige (Urk. D1 69/7/6 S. 4 ff.). Auch in der Folge betonte B._____, dass sie den Beschuldigten lediglich gebeten habe, im Internet nachzuforschen. Sie glaube, sie habe ihm dann noch geschrieben, dass sie die Nummer im Internet registriert nicht gefun- den habe, nachdem sie am Abend selbst nachgeschaut habe. Die Nummer habe sie von ihrem Display abgelesen, als diese O._____ sie angerufen habe. Sie habe A._____ die Nummer gegeben. Sie glaube, sie habe auch den Namen gegeben, könne sich aber nicht mehr erinnern (a.a.O. 9 f.). Die Nummer habe sie ja schon gehabt. Von einer Suche im Polizeisystem habe sie nichts gewusst. Wenn er dort gesucht habe, dann aus eigenem Willen, vielleicht aus Neugier (a.a.O. S. 20). Mit ihrer Nachricht "Liebling, die Nummern sind nicht registriert", habe sie gemeint, dass die Nummer im Google, im Internet, nicht registriert sei (a.a.O. S. 25). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, erklärte sie, dass er sie offenbar falsch verstanden habe. Sie habe die Frau ja gar nicht gekannt und nicht auf ei- nen Anruf von ihr gewartet. Sie respektiere aber seine Interpretation. Sie verstehe auch nicht, weshalb A._____ gesagt habe, dass es dann offenbar die falsche Nummer gewesen sei, sie habe ihm ja die richtige Nummer gegeben. Darüber
- 42 - könne sie nichts sagen, vielleicht sei es auch die falsche Nummer gewesen, die sie ihm gegeben habe (a.a.O. S. 31). 4.3.3.2. Nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, dass B._____ offenbar einen Anruf erhalten hatte und sie mehr über diese Anruferin in Erfahrung bringen woll- te. Dies wurde von Q._____, ihrem Ehemann, in der Zeugeneinvernahme vom
13. September 2016 insoweit bestätigt, als er in das Geschehen involviert war und entsprechend darüber berichten konnte. So bestätigte er, dass seine Frau damals von seinem Telefon aus die Rufnummer gewählt habe, von welcher sie of- fenbar angerufen worden sei und auf die sie dann von ihrem Telefon erfolglos versucht habe zurückzurufen, und dann der gespeicherte Kontakt erschienen sei und O._____ den Anruf entgegen genommen habe (Urk. D1 69/9/2 S. 8). 4.3.3.3. Damit steht gleichzeitig fest, dass B._____ die Nummer von dieser O._____ bei ihrer Anfrage an den Beschuldigten bereits gekannt hatte bzw. sie diese – wie von ihr geschildert – bei deren Anruf vom Display ablesen konnte. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 176 S. 57 ff.). Offenbar war dies aber eine andere Nummer, als jene, die der Beschuldigte ihr nach Konsultation der POLIS-Datenbank mitgeteilt hatte. So antwortete B._____ dem Beschuldigten am
13. Juni 2013 um 15.05.40 Uhr UTC "Es ist nicht diese nein und sie hat mich auch nicht angerufen :-(" (Urk. D1 68/42/11/24 S. 9). Das ergibt sich auch aus der Ge- genüberstellung von Q._____ und O._____ P._____, der einstigen Inhaberin der vom Beschuldigten preisgegebenen Telefonnummer 9. Aus der Gegenüberstel- lung hat sich nämlich ergeben, dass sich die beiden noch nie getroffen haben (Urk. D1 69/8/6 5 ff. = Urk. D1 69/8/3 S. 5 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wenn er vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass B._____ die Telefonnummer, wie auch die Berufsbezeichnung von O._____ bereits gekannt habe, weshalb er keine sensiblen Daten bekannt gege- ben habe (Urk. 67/44 S. 35, Urk. 67/58 S. 13, Prot. I S. 13, Urk. 176 S. 60), wider- spricht er sich zum einen selbst (an anderer Stelle führte er aus, dass B._____ ihn kontaktiert habe, da diese die Nummer von O._____ offenbar nicht anders erhält- lich habe machen können [Urk. 67/44 S. 35 ff.]), und macht dies überdies auch keinen Sinn. Zwar trifft wie gesehen zu, dass B._____ die Rufnummer von
- 43 - O._____ gekannt hatte, da sie diese ja offenbar vom Display ablesen konnte. Dies war aber neben dem Vornamen die einzige Information, die B._____ von dieser Anruferin wusste. Es liegt auf der Hand, dass eine Anfrage zum Zweck er- folgte, daraus einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. So ist denn auch erstellt, dass B._____ unter anderem in Erfahrung bringen wollte, welchen Beruf diese O._____ ausübt (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9, Urk. 75 S. 17, Urk. 107 S. 63: "Qual beruf?" um 13.49.15 UTC, übersetzt "Welcher Beruf?"), was der Beschuldigte mitsamt ei- ner Telefonnummer dann ja auch mitgeteilt hat. 4.3.3.4. Nicht zielführend erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach O._____ P._____ gemäss den Akten die Telefonnummer 9 bereits im Jahr 2009 abgegeben habe und insofern kritisiert, dass der oder dem Beteiligten nicht nach- gegangen worden sei, welcher seit 2009 tatsächlich über diese Telefonnummer verfügt habe (Urk. 110 S. 4). Aufgrund der auf das Editionsbegehren der Staats- anwaltschaft erteilten Auskunft der Swisscom vom 21. Oktober 2016 sowie der Klarstellung vom 4. November 2016 steht fest, dass im anklagerelevanten Zeit- punkt die im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson einvernommene O._____ P._____ Inhaberin der Telefonnummer 9 war (Urk. D2 13/1, D2 13/5, D2 13/16 und Urk. 159 S. 4). 4.3.3.5. Als widerlegt gelten können sodann die Aussagen von B._____, wonach sie den Beschuldigten lediglich darum gebeten habe, im Internet – und nicht in der POLIS-Datenbank – nachzuforschen. Auch wenn sie – gemäss ihren nicht wi- derlegbaren Aussagen – offenbar während des Tages keinen Internetzugang hat- te, war es ihr am Abend zu Hause möglich, eigene Nachforschungen im Internet zu tätigen (Urk. D1 69/7/6 S. 9). Ihre Anfrage an den Beschuldigten am Folgetag macht demnach nur Sinn, wenn sich diese auf eine vom Internet verschiedene In- formationsquelle bezogen hat. Gemäss ihrer Nachricht an den Beschuldigten war die Nummer im Internet ja gerade nicht registriert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1). Überdies wäre auch nicht zu erwarten, dass – was noch zu erstellen sein wird – für eine allgemein zugängliche Information aus dem Internet eine Gegenleistung gefordert wird.
- 44 - 4.3.4. Dass der Beschuldigte von B._____ etwas verlangt und B._____ etwas in Aussicht gestellt hatte, kann dem unbestrittenen WhatsApp-Chat-Verkehr ent- nommen werden ("Se for ela mesmo entao recebe" 13:47.23 UTC, 13.47.34 Uhr UTC: promete! und 15 Sekunden später die Antwort "Se for ela eu prometo", vgl. dazu Urk. D1/68/42/10 S. 17, Urk. 75 S. 16 f. und Urk. 107 S. 62 f. und 77). Eben- so ergibt sich mit der Vorinstanz aus dem WhatsApp-Chat-Verkehr, dass das von B._____ in Aussicht Gestellte als Gegenleistung für die vom Beschuldigten abzu- gebenden Informationen verlangt worden war und er die Herausgabe der Informa- tionen vom Versprechen dieser Gegenleistung abhängig gemacht hatte (Urk. 107 S. 77). Soweit dies vom Beschuldigten bzw. von B._____ pauschal in Abrede ge- stellt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Ebenso vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, wenn er angibt, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. die Bedeutung des Geschriebenen nicht zu verstehen. Diesbezüglich sowie hinsicht- lich der Zusammenfassung der vom Beschuldigten und B._____ hierzu gemach- ten Angaben kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 107 S. 69 ff., vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten insbesondere Urk. D1 67/44 S. 38 ff., Urk. D1 67/58 S. 13, und zu den Aussagen von B._____ Urk. D1 69/7/5 S. 9 ff., Urk. D1 69/7/6 S. 8 ff.). 4.3.5. Zwar ist es prozessual das gute Recht eines Beschuldigten, die Aussage zu verweigern bzw. sich als ahnungslos bzw. nichtwissend auszugeben. Angesichts des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs wäre vom Beschuldigten indessen zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern bzw. demonstrativ ahnungslos zu geben. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschul- digten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesge- richt die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dass der Beschuldigte verzichtet, sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorzubringen, kann nicht dazu führen, theoretische
- 45 - Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9). 4.3.6. Fest steht, dass der Beschuldigte und auch B._____ im Zeitpunkt des Nachrichtenaustausches genau gewusst hatten, was der Beschuldigte (als Ge- genleistung für die Informationen) forderte (vgl. auch Urk. 107 S. 82 f.). Diesbe- züglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ohne jede Rückfrage auf das Angebot von B._____ ("Se for ela mesmo entao re- cebe" bzw. "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entgegen" oder "Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es") eingegangen war und umgehend deren Ver- sprechen gefordert hatte ("promete!" bzw. "versprich!") und dann in der Folge, wiederum ohne jede Rückfrage, was "es" denn nun sei, nur gerade zehn Sekun- den danach mit "sabato?" das Versprechen ("falls sie es sein sollte, verspreche ich es") gleich eingefordert hatte (Urk. 93 S. 53 f.). Vor diesem Hintergrund er- weist es sich als völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, zwischen dem "promete!" und "sabato?" keinen Zusammenhang zu sehen. Ebenso er- scheint nicht überzeugend, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt des Chat-Verkehrs erklärt, dass er sich das "se for ela mesmo entao recebe" nicht erklären könne. Sodann vermag ihn nicht zu entlasten, wenn er ausführt, dass er das "promete" nicht verstehe, keine Ahnung habe, auf was sich das "ela" ("sie") beziehe und "falls sie es ist, verspreche ich es", vieles bedeuten könne (Urk. 107 S. 70 mit Verweis auf Urk. D1 67/44 S. 38 f.). 4.3.7. Wie gesehen wird nicht nur die geforderte Gegenleistung an sich, sondern auch der gemäss Anklageschrift vorhandene sexuelle Bezug der geforderten Leistung sowohl vom Beschuldigten als auch von B._____ in Abrede gestellt (Be- schuldigter: Urk. D1 67/44 S. 35, Urk. D1 67/58 S. 13; B._____: Urk. D1 69/7/6 S. 13, 33). Wie aber die Vorinstanz in extenso und überzeugend dargelegt hat, kann das im Chat-Verkehr vom Beschuldigten für Samstag eingeforderte "es" entgegen der Beteuerungen der Beiden im Kontext nicht anders verstanden wer-
- 46 - den, als dass es sich dabei um eine sexuelle Zuwendung B._____s gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 77 ff.). Die Verteidigung setzt sich mit dieser Argumen- tation der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Hin- weis, dass die Vorinstanz da wohl etwas die Übersicht verloren habe (Urk. 176 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden: 4.3.7.1. Vorab gestützt auf den WhatsApp-Chat-Verkehr vor und nach dem fraglichen Samstag, den 15. Juni 2013, aber auch aufgrund der Aussagen von B._____, welche der Beschuldigte nicht zu kommentieren wünschte (Urk. D1 67/58 S. 2), ergibt sich, dass der Beschuldigte sich schon lange vor dem Juni 2013 nach Intimitäten mit B._____ gesehnt und ihr gegenüber dies auch kundge- tan hatte. Hierzu exemplarisch erwähnt ist von der Vorinstanz seine Nachricht vom 5. April 2013 an B._____: "Kleine Verrückte… du weisst doch gut dass ich Sehnsucht nach dir kriege… ich bin am Leiden… ich würde dich gerne sehen, ich würde dich gerne umarmen, ich würde dich gerne küssen…" (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 1) oder am 19. Mai 2013: "hör auf zu waschen und komm zu mir mein kleines Hexlein….!" ich mache dir eine gute Massage…!", wobei aus der Antwort von B._____ ("Hahahahahahaha du und deine Tricks" [vgl. a.a.O. S. 5]) zu schliessen ist, dass für sie klar war, dass es sich bei diesem Angebot um mehr als eine Massage gehandelt haben muss (Urk. 107 S. 81). Auch am 14. Juni 2013
– und damit einen Tag vor dem Samstag, für welchen er seine Gegenleistung ge- fordert hatte – fragte der Beschuldigte bei B._____ nach, ob sie eine Massage wie letztes Mal wünsche (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 9), wobei mit der Vorinstanz wie gesehen davon auszugehen ist, dass B._____ Massageangebote des Beschul- digten als Trick zu verstehen wusste, ihr (noch) näher als durch eine Massage zu kommen (Urk. 107 S. 84). Das hat B._____ im Übrigen auch bestätigt. Auf die Frage des Staatsanwaltes, was für eine Massage der Beschuldigte denn hier ge- meint habe, erklärte sie: "Das muss irgendwie eine Flirtmassage sein" (Urk. D1 69/7/6 S. 26). Schliesslich folgte gleichentags, nachdem B._____ das Massage- angebot ausgeschlagen hatte, weil sie angeblich beschäftigt war, der Hinweis von ihr, wonach der Beschuldigte doch wisse, dass sie vergeben sei und weshalb er sie zu übernehmen versuche. Mit der Vorinstanz erhellt daraus, dass es beim an- gefragten Treffen um etwas gegangen sein muss, was sich nach den gängigen
- 47 - Vorstellungen für eine Person in einer festen Beziehung nicht gehört. Nun kann aber mit der Vorinstanz nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es bei einem solchen Treffen – bei dem es um "etwas" gehen sollte, dass weiter geht als eine Massage und sich für jemanden, der in einer Beziehung (mit einer Drittper- son) ist, nach den gängigen Vorstellungen nicht gehört – um sexuelle Zuwendun- gen handeln muss (Urk. 107 S. 84 f.). Dieser Schluss wird mit der Vorinstanz auch durch die vom Beschuldigten gesandten späteren Nachrichten vom 13. Juli 2013 bekräftigt, mit denen der Beschuldigte wieder um ein Treffen ersucht, was B._____ – gar ohne eingeforderte Gegenleistung – als Einladung zum Sex ver- steht, was vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 107 S. 86, vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 13 f.: Beschuldigter: "vielleicht findest du morgen am Nachmittag eine Stunde für mich...?! Kuss", B._____: "Du möchtest nur Sex mit mir haben!!!" "Du denkst nur daran!!!", Beschuldigter: "du denkst auch da- ran…und es ist kein Verbrechen nicht wahr?"). 4.3.7.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Aufforderungen zu einem Treffen sexu- elle Zuwendungen von B._____ erhältlich zu machen versuchte, ergibt sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 78 f.). Zwar stellte auch sie ein se- xuelles Verhältnis zum Beschuldigten in Abrede (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Es sei bloss ein Flirt gewesen und sie hätten einfach etwas gespielt. Es sei bloss Spass gewesen (Urk. D1 69/7/5 S. 19 f.). Auf entsprechende Frage führte B._____ so- dann aus, in ihrem Geschäft keine erotischen Massagen angeboten zu haben und den Beschuldigten auch nie erotisch massiert zu haben (a.a.O. S. 20). Nach an- fänglichem Bestreiten bestätigte B._____ dann aber, dass der Beschuldigte ihr In- timfreund habe werden wollen. Er habe sie immer sehen wollen. Er sei alleine gewesen und habe eine Freundin gewollt. Auf entsprechende Frage, was der Be- schuldigte mit den Nachrichten 165-0: "Wann kommst du zum Nachtessen? Kommenden Sonntag? und 167-0: ach… wie lange wirst du mich leiden las- sen….?" vom 5. Juni 2013 (vgl. Urk. D1 68/42/11/24 S. 8) gemeint habe, erklärte sie: "Er sagte mir das seit 2007, das war Spiel und Spass. Er ist ein freier Mensch und das ist nicht verboten. Es ist eine Privatsache" (Urk. D1 69/7/5 S. 10). Er ha- be immer ihr Schatz sein wollen, als Paar. Sie habe aber nie mehr gewollt als ei- ne einfache Freundschaft, dennoch habe sie mit ihm ein bisschen Spass ge-
- 48 - macht. Er habe immer insistiert, gedrängelt, sei ihr nachgerannt, habe Hoffnungen gehabt. Sie habe aber immer nein gesagt, "bleiben wir bei Freundschaft". Seine Nachricht vom 15. Juni 2013 (vgl. zum Wortlaut Urk. 107 S. 84) sei so zu verste- hen, dass er keine Nerven mehr gehabt habe, dass er es satt hatte (Urk. D1 69/7/5 S. 23). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte sie, dass der Beschul- digte ihr Beziehungsfreund habe werden wollen (Urk. 69/7/6 S. 9, vgl. zum Gan- zen schon die Vorinstanz Urk. 107 S. 74 und 78 f.). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Aussagen von B._____ (Urk. 107 S. 71 mit Ver- weis auf Urk. 67/58 S. 2). 4.3.7.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte offenbar (auch) ein intimes Verhältnis mit B._____ angestrebt hatte, erscheint es mit der Vorinstanz als völlig lebensfremd, wenn B._____ auf konkreten Vorhalt, was sie "für den Fall, dass sie es ist", habe versprechen sollen, als einer von mehreren Erklärungsversuchen vorbrachte, dass es vielleicht um ein Grillieren oder einen gemeinsamen Ausgang gegangen sein könnte (Urk. 107 S. 71 f., 85; Urk. D1 69/7/5 S. 13, 22; Urk. D1 69/7/6 S.15), wobei sie dann an anderer Stelle auf konkrete Frage des Staatsan- waltes wieder verneinte, dem Beschuldigten versprochen zu haben, in den Aus- gang zu gehen, "falls sie es ist" (Urk. 107 S. 72, Urk. D1 69/7/6 S.16). Abgesehen davon, dass B._____s Erklärungsversuche schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil sie immer wieder andere Varianten vorbringt (einmal soll es um Ausgang bzw. etwas Trinken gegangen sein, einmal um einen Grillabend und einmal will sie gar nichts versprochen haben, vgl. dazu Urk. 107 S. 71 ff.), muss mit der Vorinstanz in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte bei seiner Gegenleistung (Herausgabe der POLIS-Daten) – für den Fall, dass sein Vorgehen ans Licht kommen würde – immerhin mit der Möglichkeit strafrechtlicher bzw. dis- ziplinarischer Konsequenzen rechnen musste (Urk. 107 S. 85). Dass er solche Konsequenzen für ein rein platonisches Treffen in Kauf genommen haben könnte, ist nicht anzunehmen, zumal aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt gel- ten kann, dass solche Treffen – wenn auch nur selten und vorab in der Öffentlich- keit – auch ohne Erbringung einer Gegenleistung schon ohnehin stattgefunden hatten (vgl. Urk. D1 69/7/5 S. 14; Urk. D1 69/7/6 S. 8 f., 21, 26).
- 49 - 4.3.7.4. Damit steht fest, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vor- geworfen – als Gegenleistung für die von ihm zu liefernden Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert hatte. Mit der Vorinstanz nicht zu beurtei- len ist vorliegend demgegenüber, ob B._____ in der Folge sexuelle Zuwendungen auch versprochen hat, da – wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung richtig aufgezeigt hat – bereits ein Fordern tatbestands- mässig ist (Urk. 107 S. 77 f., 88). 4.3.8. Damit ist auch der vierte Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Erster Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an E._____ (Dossier 1 Vorwurf 2) 5.1.1. Ausgangslage 5.1.1.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem ersten Anklage- sachverhaltsteil den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Hingegen hat sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Amtsmissbrauches gemäss Art. 312 StGB sowie der Bestechung gemäss Art. 322quater StGB freigesprochen (Urk. 107 S. 33 ff.). 5.1.1.2. Wie gesehen verlangt die Verteidigung berufungsweise auch einen Frei- spruch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung demgegenüber einen Schuldspruch auch bezüglich des Amtsmissbrauches sowie des Sich bestechen lassens (vgl. vorstehende Erw. 2.1). 5.1.2. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) Dem Beschuldigten kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – sachverhaltlich wie gesehen nicht nachgewiesen werden, dass er von E._____ für die Herausgabe der Informationen eine Gegenleistung gefordert hat (vgl. vorste- hende Erw. 4.1.9 und 4.1.10). Zwar hat er über eine beträchtliche Zeit hinweg E._____ immer wieder kontaktiert, im Bestreben, dass diese die von ihr abgebro-
- 50 - chene (intime) Beziehung zu ihm wieder aufnehme. Am tatbeständlich erforderli- chen Äquivalenzverhältnis dieser Forderung zur erfolgten Bekanntgabe von Er- kenntnissen aus dem POLIS fehlt es jedoch. Mithin ist der Tatbestand im Sinne von Art. 322quater StGB mit der Vorinstanz nicht erfüllt und der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 107 S. 42, 47 ff.). 5.1.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.1.3.1. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB betrifft, sah die Vorinstanz die für die Tatbestandsverwirklichung vorausgesetzte Ausübung von Zwang nicht erfüllt, weil das Verhalten des Beschuldigten bis zur
– nachstehend noch zu thematisierenden – Amtsgeheimnisverletzung in keiner Weise nach aussen getreten sei (Urk. 107 S. 41). 5.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem unter Berufung auf das vom Beschuldig- ten eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ entgegen, dass bereits Zwang ausübe und hoheitlich verfüge, wer ohne gesetzliche Notwendigkeit in die Grundfreiheiten eines Bürgers eingreife, weshalb das Abfragen der Daten ohne berufliche Notwendigkeit und der damit verbundene Missbrauch der Machtbefug- nisse durchaus einen Amtsmissbrauch darstelle (Urk. 128 S. 2 mit Verweis auf Urk. D1 67/22 S. 4 sowie BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 8). Mit den vorstehenden Ausführungen wird das Privatgutachten von Prof. Dr. R._____ indessen nur unvollständig wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung nämlich auch im Privatgutachten der Schluss gezogen, dass die Abfrage der Daten im polizei- internen Rapportsystem POLIS ohne erkennbaren dienstlichen Zweck den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches nicht erfülle (Urk. D1 67/22 S. 4). 5.1.3.3. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
- 51 - Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 E. 4.3 mit Hinweisen, BSK StGB II-Heimgartner, 4. Auflage 2018, Art. 312 N 7). Es mag sein, dass die Begriffe "Verfügen" und "Zwang" nicht nur streng wörtlich auszulegen sind, wie dies die Staatsanwaltschaft an der Beru- fungsverhandlung darlegte (Urk. 177 S. 15 f.). Ebenso nicht auszuschliessen ist, dass das Konsultieren einer Polizeidatenbank ohne dienstlichen Grund unter gewissen Bedingungen und aufgrund der konkreten Ausgestaltung den Tatbe- stand des Amtsmissbrauches erfüllen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Art. 312 StGB aber nicht jede Amtspflichtverletzung, ent- gegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4). Mithin bedarf es für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB einer entspre- chenden Intensität hinsichtlich des Missbrauchs der Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind. Bei der vom Beschuldigten vor- genommenen Nachschau im POLIS, beschränkt auf zwei Personenstämme von C._____ sowie auf einen Personenstamm von E._____, ist die für einen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB erforderliche Intensität nicht gegeben. 5.1.3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesach- verhaltsteils in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Amts- missbrauches freizusprechen. 5.1.4. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) 5.1.4.1. Der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 5.1.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt, indem er nach Konsultation der POLIS- Datenbank E._____ mitgeteilt hatte, nichts zu ihrer Hilfe gefunden zu haben (Urk. 107 S. 34 ff.). Dieser Würdigung ist beizupflichten.
- 52 - 5.1.4.3. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe inhaltlich keine Informationen bzw. eine tatsachenwidrige Information weitergegeben, ist dies durch das Be- weisergebnis widerlegt. E._____ erkundigte sich beim Beschuldigten nach Infor- mationen über C._____, woraufhin dieser ihr nach entsprechender Konsultation des POLIS mitgeteilt hatte, nichts gefunden zu haben, was ihr helfen könnte (vgl. vorstehende Erw. 4.1.4-4.1.7). Über diese Information hat der Beschuldigte nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit bzw. aufgrund des Zugriffs auf die POLIS-Datenbank verfügt, und diese hat er durch seine Mitteilung an E._____ ihr gegenüber offenbart (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt sowohl die Informa- tion, dass jemand im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Unter- suchungsverfahren steht als auch der negative Sachverhalt, dass gegen eine be- stimmte Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheimnis- begriff von Art. 320 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). 5.1.4.5. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist damit auch bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt von einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 107 S. 36 ff., Urk. 177 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag dem mit ihren Ausführungen zum Polizeigesetz und dem Öffentlichkeitsprinzip (Urk. 176 S. 18 ff.) nichts entgegenzuhalten. 5.1.4.6. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein eigentlicher Paradig- menwechsel vom Geheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden habe, wodurch das Amtsgeheimnis in seinem Umfang erheblich reduziert werde und nunmehr von einem modernen Geheimnisbegriff auszugehen sei (Urk. 176 S. 19 ff.), gehen an der Sache vorbei. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen des BGÖ, DSG und dem zürcherischen Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal das BGÖ und das DSG auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon aufgrund ihres Geltungs- bereiches nicht anwendbar sind und die Erlasse zudem klare Einschränkungen
- 53 - des Öffentlichkeitsprinzips vorsehen (vgl. dazu Urk. 177 S. 12, 20). Würde man der Auffassung der Verteidigung und dem Ruf nach einer Neufassung des Amts- geheimnisses folgen, hätte mit der Staatsanwaltschaft selbst das Bundesgericht im Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 nicht bemerkt, dass es in diesem Be- reich keine Amtsgeheimnisverletzungen mehr gibt (Urk. 177 S. 13 f.). Dem ist nicht so. Auch die Verteidigung sieht, dass das eidgenössische Datenschutzge- setz aufgrund der Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung für den vorlie- genden Fall nicht gilt (Urk. 176 S. 22, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a und b DSG), und auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung gilt nur für die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ). Es ist aber auch nicht so, dass aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips nunmehr sämtliche amtlichen Doku- mente voraussetzungslos für jedermann zugänglich wären. Vielmehr konkretisie- ren sämtliche von der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Thema Öffent- lichkeitsprinzip und Datenschutz angerufene Erlasse klare Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips. So ist die Weitergabe von Personendaten auch im An- wendungsbereich des eidgenössischen Datenschutzgesetzes an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2018 vom
27. Dezember 2018 E. 1.3 und Art. 4, 8 ff., 12, 16 ff. DSG) und sieht auch das BGÖ eine Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten vor, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so- weit nicht Ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, vgl. auch Art. 9 BGÖ betreffend Schutz von Personendaten). Auch gemäss dem IDG werden Personendaten nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechendes Gesuch sowie nach Anhörung betroffener Dritter bekannt gegeben (§ 16, 17 und 23 ff. IDG). Auch wenn die POLIS-Verordnung mit der Verteidigung keine Bestimmung enthält, welche die enthaltenen Daten explizit als geheim klassifiziert (Urk. 176 S. 28), hat dies mit der Staatsanwaltschaft dennoch nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Drit- ten bekannt gegeben werden dürften (Urk. 177 S. 12). Gemäss § 9 ff. der POLIS- Verordnung dürfen die erfassten Daten nur für Ausschreibungen im RIPOL und SIS sowie für Amts- und Rechtshilfe bekannt gegeben werden. Dritten wird Ak- teneinsicht sodann nur dann gewährt, wenn sie ihrer Anfrage einen Nachweis
- 54 - über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht beilegen (a.a.O. mit Verweis auf § 11 Abs. 1 lit. f POLIS VO). § 15 der POLIS-Verordnung legt zudem fest, dass die Benutzer nur Zugriff auf diejenigen Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dies bedeutet mit der Staatsanwaltschaft, dass die Polizeifunktionäre – trotz bestehender grundsätz- licher Zugriffsberechtigung – nicht uneingeschränkt auf sämtliche Daten zugreifen dürfen (Art. 177 S. 13 mit Verweis auf Keller, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Komm. PolG, Zürich 2018, § 54 N 17). Verlangt wird ein konkretes dienstliches Bedürfnis (Keller, Komm. PolG, a.a.O., § 54 N 17). Auch das Bundesgericht ging in dem vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 unter Verweis auf §§ 9 ff. der POLIS-Verordnung sowie Art. 73 Abs. 1 StPO und Art. 12 StPO davon aus, dass ein Polizeibeamter hinsichtlich Informationen, über die er nur gestützt auf seine amtliche Stellung und Tätigkeit verfügt, grund- sätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei (E. 4.4.1). Es ist demnach keines- wegs so, dass aus der POLIS-Verordnung kein allgemeiner Geheimhaltungswille ersichtlich wäre, bzw. dass Informationen aus dem POLIS wegen des Öffentlich- keitsprinzips gar allen Personen zugänglich wären, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 176 S. 28 f.). 5.1.4.7. Wie die Verteidigung richtig darlegt, ist beim Tatbestand der Amtsge- heimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB von einem materiellen Geheimnisbegriff auszugehen (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 27). Mit Blick auf den materiellen Ge- heimnisbegriff ist wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ob eine Tatsa- che im Sinne von Art. 320 StGB als geheim zu gelten hat, hängt mithin mit der Verteidigung nicht davon ab, ob sie behördlich für geheim erklärt worden ist. Das Bestehen eines formellen Geheimnisses indiziert aber, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Auflage 2018, Art. 320 N 5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die we- der offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheim- nisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhaltung, so
- 55 - ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei fehlendem Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selbständiges öffent- liches Geheimhaltungsinteresse besteht (Urk. 107 S. 34 und 53 f. mit Verweis auf BSK StGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 8 und 13). 5.1.4.8. Die Information, ob jemand in einem bestimmten Zusammenhang in der polizeiinternen Datenbank POLIS verzeichnet ist, ist weder offenkundig noch all- gemein zugänglich und fällt daher unter den materiellen Geheimnisbegriff nach Art. 320 Ziff. 1 StGB (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1 und 4.4.2). Dies erklärt auch, weshalb E._____ mit ihrer Anfrage überhaupt an den Beschuldigten herangetreten ist und die Information nicht anders erhältlich gemacht hat. 5.1.4.9. Der Geheimnischarakter der Information ist auch nicht dadurch entfallen, dass C._____ – allerdings erst nach der Kundgabe der Information – erklärt hatte, nichts dagegen einzuwenden zu haben, dass der Beschuldigte die Informationen über seine Person an E._____ mitgeteilt habe (Urk. 107 S. 39, Urk. D1 69/1/3 S. 9, 14 ff.). Mit der Vorinstanz bestehen zum einen polizeitaktische Interessen, dass nicht alle Personen auf dem gleichen Informationsstand wie die Polizei sind, und zum anderen besteht ein immanentes öffentliches Interessen daran, dass sensible Daten, wie sie im POLIS unter anderem enthalten sind, nicht einem brei- ten Kreis zugänglich sind, da ansonsten der Datenschutz nicht gewährleistet wer- den könnte. Entsprechend ist nicht nur der jeweils vom Eintrag Betroffene Ge- heimnisherr, sondern auch der Staat (Urk. 107 S. 36 f.). 5.1.4.10. Irreführend ist das – in der Folge immer wieder aufgeführte – Zitat der Verteidigung, wonach das Bundesgericht für eine Amtsgeheimnisverletzung unter anderem ein Geheimhaltungsinteresse "von grossem Wert und grossem Scha- denpotential" verlange (Urk. 176 S. 27, 30, 46, 64). Der von der Verteidigung zi- tierte Bundesgerichtsentscheid BGE 103 IV 284 betrifft nicht den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung, sondern die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB und ist folglich nicht einschlägig. Ein Schädigungspotential ist nicht erforderlich für die Bejahung eines Geheimhal- tungsinteresses im Sinne von Art. 320 StGB.
- 56 - 5.1.4.11. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vor- instanz nicht erkennbar (Urk. 107 S. 39). Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung dargelegt, vermag den Beschuldigten insbesondere nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, sich als Polizist verpflichtet gefühlt zu ha- ben, zum Schutze von E._____ das POLIS zu konsultieren. Jedenfalls hat kein Grund bestanden, die von ihm aufgrund der Konsultation gewonnene Erkenntnis an E._____ weiterzugeben (vgl. vorstehende Erw. 4.1.5). Ebenso kann entgegen der Verteidigung auch aus dem Hinweis aus § 3 Abs. 1 PolG und § 4 Abs. 1 PolG keine Ermächtigung für die Weitergabe von Informationen aus der polizeiinternen Datenbank POLIS abgeleitet werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist § 3 Abs. 1 PolG als Grundsatznorm mit informierendem Charakter zu verstehen (Urk. 177 S. 13 mit Verweis auf Schindler/Widmer, Komm. PolG, a.a.O., § 3 N 13). § 4 Abs. 1 PolG, welcher festhält, dass die Polizei Vorermittlungen tätigt, um festzu- stellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern (lit. a) oder aufzuklären sind (lit. b), vermag sodann unter Umständen zwar zu einer Recherche im POLIS be- rechtigen, nicht aber zur Weitergabe der so erhaltenen Informationen an eine Pri- vatperson. Offenkundig ist schliesslich, dass E._____ hinsichtlich der POLIS- Daten – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 11, 16 f., 28 f., 32, 34 ff.) – kei- nen Informationsanspruch aus Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO ableiten kann. Selbst- verständlich können prozessuale Rechte mit der Staatsanwaltschaft nur innerhalb eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (Urk. 177 S. 13) und dies nur inso- fern, als dies auch gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 lit. e mit Verweis auf Art. 305 und 330 Abs. 3 StPO). Ein Strafverfahren war aber gerade nicht am Laufen, nachdem E._____ auch gemäss Angaben des Be- schuldigten ausdrücklich keine Anzeige erheben wollte (Urk. D1 52/1 S. 34; Urk. D1 67/7 S. 11). Sodann kann nicht im Ernst behauptet werden, dass unter die in Art. 305 StPO umschriebenen Informationen über die Rechte und Pflichten des Opfers im Strafverfahren auch die Bekanntgabe von Daten über andere Per- sonen aus dem POLIS fallen würden. 5.1.4.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 33 f.) musste der Beschuldigte wissen, dass er E._____ mit seiner Mitteilung ein Geheimnis preisgibt, das er nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung in Erfahrung bringen konnte. An der Beru-
- 57 - fungsverhandlung führte er aus, dass er mit seinen Worten schauen wollte, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht verletze (Urk. 175 S. 7, 11) und früher im Ver- fahren gab er zu Protokoll, dass es wohl die gescheitere Idee gewesen wäre, ihr zu sagen, dass er es nicht mache (Urk. D1 67/7 S. 8). Er war sich demnach sehr wohl über den Geheimnischarakter seiner Informationen bewusst. Indem er die aus dem POLIS entnommenen Informationen E._____ dennoch offenbarte, nahm er eine Amtsgeheimnisverletzung zumindest in Kauf. Mit der Vorinstanz ist damit auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt (Urk. 107 S. 38). 5.1.4.13. Mithin bleibt es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils wegen Amts- geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Zweiter Anklagesachverhaltsteil: Bekanntgabe des Einbruchs in die L._____ Bar sowie der Spurensicherungsarbeiten (Dossier 1 Vorwurf 4) 5.2.1. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ vom Einbruch so- wie seinem Einsatz bei der Spurensicherung berichtet hat, wobei aufgrund des Beweisergebnisses allerdings davon auszugehen ist, dass F._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den Beschuldigten vom Einbruch, nicht aber vom Einsatz des Beschuldigten bei der Spurensicherung, bereits Kenntnis gehabt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2.3). 5.2.2. Der Beschuldigte hat vom Einbruch in seiner Eigenschaft als Amtsträger erfahren, und sowohl der Einbruchdiebstahl als auch der Einsatz bei der Spuren- sicherung beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit (Urk. 107 S. 53). 5.2.3. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt, obwohl F._____ im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschuldigten vom Einbruch bereits erfahren hatte, da die zuvor noch unsichere Information – so die Vorinstanz – durch die Mitteilung des Beschuldigten zu einer objektiv gesicherten Information geworden sei (Urk. 107 S. 55 f.). Das Offenbaren gegenüber einer Person, die bereits Kenntnis des Geheimnisses hatte, ist dann
- 58 - tatbestandsmässig, wenn die Offenbarung einen bestätigenden Charakter hat (OFK/StGB-Isenring, 20. Auflage 2018, Art. 320 N 15b mit Verweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2016.61 E. 3.1.1; BSK STGB II-Oberholzer, a.a.O., Art. 320 N 10; Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 320 N 8 mit Verweis auf Art. 321 N 24; BGE 75 IV 71 E. 1; BGE 106 IV 131 E. 3). Kein Geheimnisverrat liegt nur dann vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und vollständiges Wis- sen besitzt. Anders verhält es sich, wenn der Adressat die Fakten nur ge- rüchteweise kennt oder Informationen ergänzt werden (Trechsel/Vest, StGB PK, a.a.O., Art. 321 N 24). Vorliegend ist aufgrund der Aussagen von F._____ nicht klar, welche Verlässlichkeit er den von N._____ erhaltenen Information über den Einbruch zugeordnet hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unsicherheit von F._____ bestehen mit der Verteidigung aber nicht (Urk. 176 S. 49). Selbst wenn man aber entgegen der Vorinstanz einen bestätigenden Charakter der Mitteilung des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruches wegen des bereits vorhandenen Wissens von F._____ verneinen will, ist zumindest in der Mitteilung des Beschul- digten betreffend seinen Einsatz bei der Spurensicherung am Tatort ein tatbe- standsmässiges Offenbaren zu sehen. 5.2.4. Ebenso ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 6, Urk. 176 S. 37 ff.) – der Geheimnischarakter der vom Beschuldigten preisgege- benen Tatsache zu bejahen. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein be- rechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.7, Urk. 176 S. 39). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass N._____, Inhaber der L._____ Bar, bei seiner Zeugeneinvernahme ein Geheimhaltungsinteresse verneint hat (Urk. 94 S. 20; Urk. 176 S. 39, 41, 45). Im Zeitpunkt der Preisgabe konnte der Beschuldig- te jedoch (noch) nicht – zumindest nicht gesichert – wissen, dass N._____ gegen die Bekanntgabe dieses Einbruchs nichts einzuwenden hatte (Urk. 107 S. 57). Daran ändert auch nichts, dass N._____ gemäss eigenen Angaben in anderen Fällen offenbar auch mit Gästen über erfolgte Einbrüche gesprochen hatte (vgl.
- 59 - vorstehende Erw. 4.2.3). Jedenfalls hinsichtlich der Spurensicherung ist N._____ aber ohnehin nicht Geheimnisherr bzw. betrifft diese seine Privatsphäre nicht und besteht an der Geheimhaltung sowohl bezüglich des Einbruches als auch des Einsatzes im Zusammenhang mit der Spurensicherung (auch) ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Stadt sowie des Kantons Zürich (vgl. auch Urk. 107 S. 57). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Ver- schwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das rei- bungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1). 5.2.5. Ein Indiz für das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses für ein Geheimnis ist mit der Staatsanwaltschaft gegeben, wenn ein Gesetz für Beamte oder Behördenmitglieder eine Schweigepflicht vorsieht (Urk. 177 S. 12 und vor- stehende Erw. 5.1.4.7). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, haben Poli- zeifunktionäre der Stadt Zürich bei ihrer Vereidigung entsprechend zu geloben, gegenüber Dritten über ihre dienstlichen Handlungen und Wahrnehmungen streng verschwiegen zu sein (Urk. 107 S. 55, vgl. Art. 11 der Vorschriften über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1987 mit Änderungen bis
23. Mai 2001 [AS 551.120, aufgehoben am 28. Februar 2014], Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stadtpolizei, Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2014 [AS 551.120], Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 2. Februar 2002). Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich auch aus Art. 73 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1). Mit der Staatsanwaltschaft ebenso geregelt ist die Verschwiegenheitspflicht von Polizeifunktionären der Stadtpolizei Zürich bezüglich Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, im Gemeindegesetz (GG, LS 311.1; § 71 Abs. 1 in der Fassung zum Tatzeitpunkt bzw. § 8 in der aktuellen Fassung, Urk. 177 S. 12). Dieses formelle Geheimnis in- diziert, dass ein Amtsgeheimnis vorliegt. Ein Spannungsverhältnis zum Öffentlich- keitsprinzip besteht – entgegen der Verteidigung (Urk. 176 S. 44 f.) – nicht. Viel- mehr steht die Schweigepflicht von Beamten im Einklang mit den im IDG geregel-
- 60 - ten Grundsätzen bzw. Einschränkungen (vgl. den Verweis in § 8 GG auf § 23 IDG). 5.2.6. Es besteht sowohl hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von durch Strafta- ten Betroffenen als auch in Bezug auf die Kriminalitätsbekämpfung ein eminentes Interesse daran, dass Polizeifunktionäre über das von ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrgenommene bzw. über ihre konkreten Einsätze Still- schweigen bewahren. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, kann es nicht im Belieben eines jeden Polizeifunktionärs liegen, wahlweise Interna der Öf- fentlichkeit preiszugeben und damit selbständig über die Schutzwürdigkeit der je- weiligen Daten zu entscheiden. Solche Entscheide müssen mit der Vorinstanz der Polizeiführung bzw. den dafür zuständigen Stellen vorbehalten bleiben, welche die Interessen einer Bekanntgabe – etwa aus Gründen eines Informations- anspruches der Öffentlichkeit oder zur Verbrechensaufklärung – gegenüber Ge- heimhaltungsinteressen – etwa Persönlichkeitsrechte oder Geheimhaltungs- pflichten – abzuwägen haben (Urk. 107 S. 54). 5.2.7. Alleine die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Passanten den Polizeieinsatz bzw. die Spurensicherungsarbeiten und damit auch den Umstand, dass eingebrochen worden war, zufälligerweise mitbekommen ha- ben könnten (vgl. Urk. 176 S. 37, 40 ff.), macht diese Umstände noch nicht zu of- fenkundigen bzw. allgemein zugänglichen Tatsachen und entbindet den Beschul- digten mit der Staatsanwaltschaft auch nicht von der Wahrung des Amts- geheimnisses (Urk. 177 S. 19 f.). An der Sache vorbei geht sodann, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass jedes Kind wisse, dass die Polizei Spuren si- chere und man dies auch im Gesetz nachlesen könne (vgl. Urk. 176 S. 45, 52 mit Verweis auf Art. 299 Abs. 2 und Art. 306 Abs. StPO). Vorliegend geht es nicht um die allgemeine Tatsache, dass die Polizei Spuren sichert, sondern darum, dass es eben der Beschuldigte war, der an einem konkreten Einsatzort im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit die Spuren gesichert hatte und diese Information offenbarte. Die vom Beschuldigten offenbarte Tatsache ist damit unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zu subsumieren.
- 61 - 5.2.8. Der Beschuldigte musste wissen, dass er über seine dienstlichen Handlun- gen und Wahrnehmungen streng verschwiegen hätte sein müssen. Entsprechend musste er auch wissen, dass er durch die Mitteilung seines Einsatzes bei der Spurensicherung im Zusammenhang mit dem Einbruch in die L._____ Bar ein Geheimnis offenbarte. Indem er die Mitteilung trotzdem an F._____ versandte, nahm er mit der Vorinstanz eine Geheimnisverletzung zumindest in Kauf (Urk. 107 S. 56 f.). 5.2.9. Entsprechend hat sich der Beschuldigte zumindest mit der (ergänzenden) Information gegenüber F._____, dass er – der Beschuldigte – beim Einbruch in die L._____ Bar bei der Spurensicherung im Einsatz gewesen sei, der Amtsge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Insofern ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des zweiten Anklage- sachverhaltsteils im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 107 S. 57). 5.3. Vierter Anklagesachverhaltsteil: Zugriff auf POLIS und Herausgabe der Daten an B._____ (Dossier 2 Vorwurf 7) 5.3.1. Ausgangslage 5.3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des vierten Anklage- sachverhaltsteils der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowie des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs hat die Vorinstanz den Beschuldigten auch in Be- zug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil freigesprochen (Urk. 107 S. 64 ff.). 5.3.1.2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise wie gesehen einen vollumfäng- lichen Freispruch und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung auch in Bezug auf den vierten Anklagesachverhaltsteil eine Verurteilung wegen Amts- missbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
- 62 - 5.3.2. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) 5.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB durch die Weitergabe der vom Beschuldigten aus der Datenbank POLIS entnommenen Informationen (Telefonnummer sowie Beruf von O._____ P._____) an B._____ als erfüllt (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.2. Nach Auffassung der Verteidigung verkennt die Vorinstanz mit diesem Schuldspruch den Sinn des POLIS sowie das durch die Verfassung des Kantons Zürich statuierte Öffentlichkeitsprinzip. Beruf, Telefonnummern sowie Adressen gehörten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nicht zu den Geheimbereichen. Entsprechend fehle es am Geheimnischarakter der entsprechenden Informa- tionen, weshalb die Vorinstanz mit dem Schuldspruch wegen Amtsgeheimnis- verletzung Bundesrecht verletzt habe (Urk. 110 S. 6 mit Verweis auf Art. 49 KV, § 16 IDG sowie das kantonale Datenschutzgesetz, vgl. auch Urk. 176 S. 65). 5.3.2.3. Die Vorbringen der Verteidigung sind unbegründet. Mit Blick auf den ma- teriellen Geheimnisbegriff ist wie gesehen wesentlich, dass es sich um eine Tat- sache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (vgl. schon vorstehende Erw. 5.1.4.7). Zwar trifft es zu, dass gemäss dem zürcherischen Da- tenschutzgesetz öffentliche Organe gestützt auf eine besondere gesetzliche Er- mächtigung Personendaten an Dritte bekannt geben dürfen (§ 16 Abs. 1 lit. a IDG, LS 170.4). So gibt im Kanton Zürich die Gemeinde gemäss § 18 Abs. 1 MERG (LS 142.1, Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister) auf Gesuch hin etwa Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt, soweit die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG hat sperren las- sen oder die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Bei sämtlichen Personendaten, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 MERG), hat der Betroffe- ne allerdings vor Bekanntgabe das Recht auf Anhörung (§ 26 Abs. 1 MERG). Die Telefonnummer und Berufsbezeichnung gehören aber gerade nicht zu den Per- sonendaten, die gestützt auf das MERG an Dritte bekanntgegeben werden. Es
- 63 - sind denn auch nicht Daten, die im Einwohnerregister geführt werden (vgl. § 11 MERG und § 7 der dazugehörigen Verordnung [LS 142.11]) oder einem Steuer- ausweis entnommen werden können (vgl. § 122 StG, LS 631.1). Damit trifft nicht zu, wenn die Verteidigung unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip bzw. das Datenschutzgesetz geltend macht, dass Angaben zum Beruf und der Telefon- nummer per se nicht zum Geheimbereich gehörten. Bei ihrer Befragung als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO hat O._____ P._____ auf entspre- chende Frage angegeben, sich mit ihren Telefonnummern in keinem öffentlichen Fernmeldeverzeichnis registriert zu haben, da sie ansonsten immer Werbeanrufe und dergleichen erhalten würde, was sie nicht wünsche (Urk. D1 69/8/2 S. 8 f.). Auf die Frage, ob sie diese 076er Telefonnummer jedermann bekannt gebe, oder Einschränkungen mache, antwortete sie: "Ich mache da keine Einschränkungen. Wen ich jemanden kenne ist klar ich geb sie. Aber es ist nicht so, dass ich sie ein- fach so auf der Strasse verteilen würde" (a.a.O.). Wenn die Verteidigung aus der letzteren Antwort ableitet, O._____ P._____ habe ausgesagt, sie mache keine Einschränkungen in der Herausgabe ihrer Daten (Urk. 176 S. 62), ist dies akten- widrig und sinnentstellend. Zum einen bezog sich die Antwort nicht auf ein öffent- liches Fernmeldeverzeichnis und zum anderen gab O._____ P._____ damit zu verstehen, dass sie einem Unbekannten ihre Telefonnummer gerade nicht geben würde. Dabei blieb sie auch in der weiteren Einvernahme. Entsprechend erklärte sie an anderer Stelle, dass es sie stören würde, wenn die Polizei ihre Rufnummer einer Privatperson weitergeben würde (a.a.O. S. 10). Und in diesem Sinn gab sie auch zu Protokoll, dass es sie stören würde, wenn der Beschuldigte nach Zugriff auf die Polizeidaten die dort festgehaltene Berufsbezeichnung und Rufnummer von ihr an B._____ herausgegeben hätte (a.a.O. S. 16). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die vom Beschuldigten weiter- gegebenen Informationen allgemein zugänglich gewesen seien, weshalb sie nicht unter den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB fallen würden, nicht gefolgt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Informationen einzig gestützt auf den Zugriff auf die Polizeidatenbank POLIS er- hältlich machen konnte. Das erklärt auch, weshalb sich B._____ an ihn gewandt hatte. Zumindest hinsichtlich der Telefonnummer behauptet auch die Verteidigung
- 64 - nicht, dass diese – bereits damals oder auch heute – bei LinkedIn oder Xing ab- rufbar gewesen wäre. Und soweit die Verteidigung geltend macht, dass O._____ P._____ bereits damals über ein detailliertes LinkedIn-Profil verfügt habe, wo sämtliche ihrer beruflichen Stationen und mehr aufgelistet gewesen seien (Urk. 176 S. 61 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Internetrecherche von B._____ ja gerade erfolglos war, weshalb sie den Beschuldigten überhaupt ange- fragt hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.1, 4.3.3.3 und 4.3.3.5). Wie bereits im Zu- sammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil aufgezeigt, sind Daten aus der Polizeidatenbank aber grundsätzlich geheim (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.6 mit Verweis auf Urk. 107 S. 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 E. 4.4.1 und § 9 ff. der POLIS-Verordnung), weshalb sich der Beschuldigte durch die Of- fenbarung dieser Daten an B._____ mit der Vorinstanz tatbestandsmässig im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB verhalten hat (Urk. 107 S. 65 ff.). 5.3.2.4. Der Beschuldigte musste wissen, dass er als Polizist zur Verschwiegen- heit verpflichtet ist und die POLIS-Daten nur für den internen Gebrauch bestimmt sind. Indem er die aus der POLIS-Datenbank entnommene Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ dennoch an B._____ weitergegeben hatte, musste er mit der Vorinstanz zumindest damit rechnen, eine Amtsgeheim- nisverletzung zu begehen (a.a.O. S. 67). Dass sich die vom Beschuldigten wei- tergegebenen Informationen tatsächlich auf eine andere O._____ bezogen hatten als jene, für die sich B._____ interessiert hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3.3), ändert an der strafrechtlichen Einordnung dieses Verhaltens nichts. So oder an- ders handelt es sich um Tatsachen mit Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 5.3.2.5. Damit ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des vierten Anklagesach- verhaltsteils wegen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 5.3.3.1. Wie bereits hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltsteils fehlt es mit der Vorinstanz auch vorliegend an einem zweckentfremdeten Einsatz staatlicher
- 65 - Macht, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB notwendig wäre (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3.3 und Urk. 107 S. 68). Der Beschuldigte hat durch den zweimaligen Zugriff in der POLIS-Datenbak auf den Personenstamm von O._____ P._____ sowie der anschliessenden Herausgabe der dort entnommenen Telefonnummer sowie Berufsbezeichnung von O._____ P._____ an B._____ weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB fehlt es auch hier, wie bereits im Zusammenhang mit dem ersten Anklagesachverhaltsteil, an der notwendigen Intensität hinsichtlich des Miss- brauchs der Machtbefugnisse (vgl. schon vorstehende 5.1.3.3). Mithin hat sich der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 20) – nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB verhalten. 5.3.3.2. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte damit auch in Bezug auf den vier- ten Anklagesachverhaltsteil vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. 5.3.4. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) 5.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als erfüllt (Urk. 107 S. 69 ff., S. 88 ff.). Der recht- lichen Würdigung der Vorinstanz kann beigepflichtet und entsprechend auf die zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht denn auch nichts vor, was diese Erwägungen wider- legen würde. Soweit die Verteidigung die Frage aufwirft, worin denn "der nicht- gebührende Vorteil" bestehe, wenn man zuungunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass "man" eine sexuelle Beziehung pflege und der Vorteil im Rahmen dieser bestehenden Beziehung bestehe (Urk. 110 S. 4), ist dem ent- gegenzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis eben gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die seitens des Beschuldigten geforderten se- xuellen Zuwendungen im Rahmen einer bestehenden Beziehung hätten erfolgen sollen, sondern im Austausch zu den angebotenen und dann auch offenbarten Informationen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.4, 4.3.6, 4.3.7).
- 66 - 5.3.4.2. Offenkundig nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach die in Aussicht gestellte Vorteilsgewährung als sozialadäquat zu gelten habe und wegen des geringfügigen Geldwertes erlaubt sei (Urk. 176 S. 72). Art. 322decies Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung hebt hervor, dass dienstrecht- lich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht unter Art. 322ter ff. StGB fallen. Dies war auch im Tatzeitpunkt bereits der Fall (vgl. Art. 322octies Ziff. 2 aStGB). Ein nicht strafbares Verhalten liegt aber nur dann vor, wenn der sozial übliche Vorteil nicht auf ein Bestechungsziel ausgerichtet war (Trechsel/ Jean-Richard, StGB PK, a.a.O., Vor Art. 322ter N 6; BSK StGB II-Pieth, a.a.O., Art. 322decies N 6). Darauf verweist auch das von der Verteidigung im Unter- suchungsverfahren eingereichte Privatgutachten von Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22 S. 10). In diesem Sinne ist auch die von der Verteidigung angerufene Aus- führungsbestimmung zum Personalrecht Art. 154 Abs. 1 AB PR (LS 177.101) zu verstehen (Urk. 176 S. 72). Demnach ist für die Frage der Zulässigkeit eines ge- ringfügigen Höflichkeitsgeschenkes entscheidend, ob die Unabhängigkeit von An- gestellten beeinträchtigt werden könnte. Abgesehen von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert besteht ein Geschenkannahmeverbot (Art. 79 PR, LS 177.100). Wie gesehen hat sich der Beschuldigte durch die Herausgabe der aus der POLIS- Datenbank entnommenen Daten der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.2) und als Gegenleistung für die Informationen sexuel- le Zuwendungen von B._____ gefordert (vgl. vorstehende Erw. 4.3.6 und 4.3.7). Der vom Beschuldigten verlangte Vorteil stand damit ganz offensichtlich in einem Konnex zu seiner illegalen Leistung und war insofern auf ein Bestechungsziel ausgerichtet. Vor dem Hintergrund, dass das vom Beschuldigten Geforderte se- xuelle Zuwendungen waren, kann von einer Sozialüblichkeit der geforderten Leis- tung keine Rede sein und ist es abgesehen von der ganz offensichtlich fehlenden Sozialüblichkeit sodann verfehlt, diesem angestrebten immateriellen Vorteil über- haupt einen Geldwert beizumessen.
- 67 - 5.4. Fazit Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung. Entsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) sowie Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4). Hingegen ist er – neben dem unangefochten geblie- benen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie – auch vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauches (Anklageziffer 1.1 und 1.4) sowie hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des Sich bestechen lassens freizusprechen.
6. Strafzumessung und Sanktion 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– (Urk. 107 S. 108). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 120.–, allerdings unter Einbezug der von ihr beantragten zusätzlichen Verurteilung we- gen mehrfachen Amtsmissbrauchs (Urk. 128 S. 2, Urk. 177 S. 21). Die Verteidi- gung äussert sich zu Folge des beantragten Freispruchs nicht zur Sanktion. 6.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die von ihr beantragte härtere Be- strafung insbesondere mit der Deliktsmehrheit sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte als vereidigter Polizist – und zum stellvertretenden Dienstchef mit erhöhter Vorbildfunktion befördert – mit seinem Verhalten das Vertrauen in die Justiz massiv erschüttert habe (Urk. 128 S. 2). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Da sich mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft bei gegebener Aus- gangslage in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl für die passi- ve Bestechung als auch die mehrfache Amtsgeheimnisverletzung eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist (vgl. nachstehende Erw. 6.10), ist – ausge-
- 68 - hend vom Delikt mit der schwersten abstrakten Strafdrohung – für sämtliche De- likte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist vorliegend der Tatbestand des Sich bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB das Delikt mit der schwersten abstrakten Straf- drohung, weshalb ausgehend von diesem Delikt die Einsatzstrafe zu bilden ist (Urk. 107 S. 96 f.). Ebenso hat die Vorinstanz den gemäss Art. 322quater StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe grundsätzlich richtig dargelegt (a.a.O. S. 99). 6.5. Ergänzend ist anzufügen, dass per 1. Januar 2018, und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils, die strafrechtlichen Sanktionen revidiert worden sind. Der Anwendungsbereich der Geldstrafe ist dabei eingeschränkt worden, indem statt wie bisher 360 neu nur noch maximal 180 Tagessätze als Geldstrafe aus- gesprochen werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten einer Gesetzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indizieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinhei- ten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.). 6.6. Ausgehend von einer noch leichten objektiven und subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer leichten Strafminderung wegen der teilweisen Anerkennung des äusseren Geschehensablaufes im Um- fang von 40 Tagessätzen für das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt des Sich bestechen lassens eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätze als angemessen (Urk. 107 S. 98 f.). Für die drei hinzukommenden Amtsgeheimnisverletzungen er-
- 69 - achtete die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze als angemessen (a.a.O. S. 99 f.). 6.7. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der passiven Bestechung fällt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Polizist in stellvertretender leitender Funktion – im Vergleich zu anderen Ver- waltungszweigen – mit einer besonderen Machtfülle ausgestattet war, was den von ihm begangenen Missbrauch der damit verbundenen Vertrauensstellung schwer(er) wiegen lässt. Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint demge- genüber weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Das inkriminierte Verhalten erschöpfte sich neben der vom Beschuldigten als Gegenleistung be- gangenen Amtsgeheimnisverletzung – dessen Unrechtsgehalt separat zu würdi- gen sein wird – in der einmaligen Forderung nach sexueller Zuwendung im Rah- men des WhatsApp-Chat-Verkehrs, wobei der Beschuldigte B._____ für den Fall der Nichterfüllung des Geforderten keinerlei Nachteile in Aussicht gestellt hatte. Das Fordern war nicht besonders nachdrücklich und die Gegenleistung wurde auch nicht zuvor eingefordert. Damit war das Mass der Einwirkung auf das Ge- genüber von geringer Intensität. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber, dass die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Zuwendungen den intimen, beson- ders sensiblen und schützenswerten Bereich seines Gegenübers betroffen haben. Diesem einen – verglichen mit anderen Bestechungen gar noch geringen – finan- ziellen Wert beizumessen, wie es die Vorinstanz getan hat (Urk. 107 S. 97) und allem Anschein nach auch die Verteidigung macht (vgl. vorstehende Erw. 5.3.4.2), wird dem nicht gerecht. Vielmehr geht es bei der vorliegend geforderten sexuellen Zuwendung um einen Vorteil immaterieller Natur. Was die vom Beschuldigten im Austausch dazu erbrachte Gegenleistung betrifft, ist – gemessen am Spektrum der Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten – aber in Betracht zu ziehen, dass Handlungen mit weitaus gravierenderen Folgen bzw. mit einer deutlich weit- reichenderen Aussenwirkung denkbar gewesen wären. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere auf einer Skala aller denkbaren Fälle von Art. 322quater StGB als leicht und ist die Strafe angesichts des sehr wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln.
- 70 - 6.8. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in voller Kenntnis, zu seinem Vorgehen nicht berechtigt zu sein. Er handelte in seinem Vorgehen völlig frei. Als Motiv kommen mit der Vorinstanz einzig egoistische Motive in Frage (a.a.O. S. 99). Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden. 6.9. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten (240 Tagessätze Geldstrafe oder 240 Tage Frei- heitsstrafe) festsetzt (Urk. 107 S. 99), erscheint dies angesichts des vorstehend Erwogenen als etwas zu hoch. Insgesamt und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint für die passive Bestechung eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.10. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung, da mit der Vorinstanz in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch hinsichtlich der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung je auf Geldstrafe zu erkennen ist (Urk. 107 S. 99 ff. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 4, vgl. auch vorstehende Erw. 6.3-6.5). 6.11. Was die Amtsgeheimnisverletzung in Bezug auf den ersten Anklagesach- verhaltsteil betrifft, hat die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu- treffend in Betracht gezogen, dass es sich bei der Information betreffend das (Nicht-)Vorhandensein von strafrechtlich relevanten Einträgen im POLIS um sen- sible Daten handelt (Urk. 107 S. 100). Zugunsten des Beschuldigten kann indes- sen berücksichtigt werden, dass C._____ im Rahmen des Strafverfahrens ange- geben hat, dass ihn die Weitergabe der ihn betreffenden Daten nicht gestört habe und er an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht interessiert sei. Das lässt den Geheimnisverrat zumindest hinsichtlich der betroffenen Individualinteressen in einem milderen Licht erscheinen, auch wenn diese Erklärung erst nach dem Geheimnisverrat erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 5.1.4.9 und Urk. 140: Schreiben von C._____ betreffend "Rückzug der Nebenklage"). Sodann handelte es sich um eine einmalige Weitergabe von Informationen. Das Vorgehen des Beschuldigten darf aber dennoch nicht bagatellisiert werden. Das Vertrauen der Allgemeinheit in
- 71 - die Verschwiegenheit aller Amtsstellen – generell und im Speziellen der Polizei – ist als hohes und zentrales Rechtsgut zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten sein lediglich eventualvorsätz- liches Vorgehen zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. 6.12. Hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung betreffend den zweiten Anklage- sachverhaltsteil kann mit der Vorinstanz sodann von einem sehr leichten Tat- verschulden ausgegangen werden (Urk. 107 S. 100). Auch hier hat der von den Daten betroffene Clubinhaber N._____ nachträglich zu Protokoll gegeben, dass ihn die Herausgabe der Informationen durch den Beschuldigten nicht gestört ha- be. Nichts desto trotz bleibt auch hier das öffentliche Interesse an der Verschwie- genheit der Polizeifunktionäre verletzt, auch wenn die preisgegebenen Informa- tionen keinen besonders sensiblen Inhalt hatten. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten auch da die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugute- gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe. 6.13. In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vierten Anklage- sachverhaltsteil kann in Betracht gezogen werden, dass es sich bei der Telefon- nummer und der Berufsbezeichnung nicht um besonders sensible Daten ge- handelt hat (Urk. 107 S. 100). Dennoch wurden durch die Preisgabe sowohl die Individualinteressen von O._____ P._____ als auch die öffentlichen Interessen an der Verschwiegenheit der Polizeifunktionäre in mehr als nur unbedeutendem Masse verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten wiederum die le- diglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zugutegehalten werden. Wenn die Vo- rinstanz festhält, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte mit der Amtsge- heimnisverletzung einen persönlichen Vorteil angestrebt habe, bereits bei der
- 72 - passiven Bestechung berücksichtigt worden sei, weshalb hier das egoistische Mo- tiv nicht nochmals zu berücksichtigen sei, kann dem gefolgt werden (Urk. 107 S. 100). Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe. 6.14. Die Vorinstanz hat die für die passive Bestechung festgesetzte Einsatzstra- fe wegen der drei Amtsgeheimnisverletzungen in Anwendung des Asperations- prinzips – nach Würdigung der Einzeltaten – um insgesamt 40 Tagessätze Geld- strafe erhöht (Urk. 107 S. 100). Angesichts der Gleichheit der verletzten Rechts- güter und der beschränkten Auswirkungen der jeweiligen Taten erscheint diese moderate Erhöhung als angemessen und ist vor diesem Hintergrund diesbezüg- lich nicht in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 6.15. Mithin ist nach Würdigung der Tatkomponenten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen. 6.16. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 107 S. 98 f), zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass die vor Vorinstanz gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis- sen nach wie vor aktuell seien (Urk. 165 S. 1). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf (Urk. 114, Urk. 174). Aus dieser Biographie ergeben sich keine Um- stände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. 6.17. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 99) ist eine Strafminderung aufgrund der teilweisen Anerkennung des äusseren Sachverhaltes durch den Beschuldig- ten nicht angezeigt. Ein Geständnis kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar
- 73 - 2019 E. 7.5.4, BGE 121 IV 202 E. 2d). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Vorinstanz sind Einsicht oder Reue beim Beschuldigten angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs nicht auszumachen (Urk. 107 S. 99). Angesichts der erdrückenden Beweislage hat die nur teilweise Anerkennung des äusseren Sachverhaltes auf Vorhalt des WhatsApp-Chat-Verkehrs sodann weder zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetra- gen. Der Beschuldigte hat nur gerade das anerkannt, was aufgrund des bei den Akten liegenden WhatsApp-Chat-Verkehrs auch auf den ersten Blick ohnehin er- stellbar war und hinsichtlich des Vorwurfes der passiven Bestechung hat er die von ihm geforderte (sexuelle) Gegenleistung – trotz des bei den Akten liegenden Chat-Verkehrs – gänzlich in Abrede gestellt. Zwar ist dies sein gutes Recht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich allerdings keine Strafreduktion unter diesem Titel. 6.18. Im Grundsatz übernommen werden kann hingegen, wenn die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt (Urk. 107 S. 101). Eine Strafreduktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, rechtfer- tigt sich aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht, zumal die Vorinstanz auch selbst "noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungs- gebots" spricht. Sie hat denn auch richtig erkannt, dass es sich – insbesondere auch aufgrund der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten Taten, der Menge der ausgewerteten Daten, dem Umstand, dass auch noch Mitbeschuldigte zu befragen waren und schliesslich auch aufgrund des Aktenumfanges (23 Bun- desordner) – um ein aufwändiges und ursprünglich auch gewichtiges (Unter- suchungs-)Verfahren gehandelt hat und die vorliegend zu beurteilenden Taten erst im Laufe des ursprünglich wegen anderer Deliktsvorwürfe geführten Untersu- chungsverfahrens ans Licht gekommen waren (Urk. 107 S. 101, vgl. zur Prozess- geschichte Urk. 107 S. 6 f.). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Verpflichtung zur möglichst zügigen Aufarbeitung des Tatvor- wurfes ändert nichts daran, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, die materiel- le Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
- 74 - Verletzt ist der Grundsatz zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens des- halb nicht schon dann, wenn ein Verfahren Überlängen aufweist, weil es zu ver- meidbaren Verzögerungen gekommen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lie- ber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 5 mit Verweis auf BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung. Dass einzelne Verfahrenshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vor- genommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein ge- sehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht vorangetrieben wurde. Allerdings können Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleuni- gung kompensiert werden (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9 und 11 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Dauer als stossend wirkende Verfahrensunterbrüche bzw. eine Verfahrensverschleppung sind vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist mit der Ver- teidigung vor Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens ein längerer Unterbruch zwi- schen der (ersten) Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 12. November 2013 (Urk. D1 12), nach welcher der Beschuldigte am Folgetag sogleich aus der U-Haft entlassen worden war (Urk. D1 58/13), und der zweiten Einvernahme vom
19. Juni 2014 (Urk. D1 17) festzustellen (Urk. 94 S. 34). Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass parallel zum Verfahren des Beschuldigten weitere separat geführ- te Verfahren von Mitbeschuldigten liefen und die Einvernahmen entsprechend koordiniert und auch vorbereitet werden mussten (vgl. dazu die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2013 sowie die entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafunter- suchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 [Urk. D1 2 und 6] sowie die [Konfrontations-]einvernahmen von und mit Mitbeschuldigten [Urk. D1 26, 29, 53/1-6, 53/2/1-5, 44/2-5] sowie die Einvernahme einer Auskunfts- person [Urk. D1 54/1]). Sodann fand eine aufwendige Datenauswertung statt (vgl. Auftrag der Staatsanwaltschaft für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 [Urk. D1 56/3/1], Aktennotiz vom 29. Januar 2014 von S._____ der Stadtpolizei Zürich betr. Beginn Sichtung der aufbereiteten Daten,
- 75 - Datenvolumen von rund 4 Terabyte [Urk. 56/3/3], Kurzbericht vom 17. Februar 2014 von T._____, I._____ [Urk. D1 56/3/4], Auswertungsbericht vom 20. Oktober 2014 von U._____ von der Stadtpolizei Zürich [Urk. D1 56/3/5]). Vor diesem Hin- tergrund lassen sich die längeren Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Einver- nahmen erklären. Auch aufgrund der weiteren Prozessgeschichte muss nicht ge- schlossen werden, dass die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht bei objekti- ver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz trotz der langen Verfahrensdauer nicht von einer eigentlichen Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes auszugehen (Urk. 107 S. 101). Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschuldigte angesichts des umständlich und langwierig geführten Verfahrens sicherlich mehr unter der Strafuntersuchung gelitten habe als andere (Urk. 94 S. 34), ist dem zu entgegnen, dass die Strafbehörden – wie vorstehend erwogen – verpflichtet sind, die materi- elle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit notwendigen Massnahmen zu ergrei- fen haben, weshalb die vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht zu be- anstanden sind. Soweit die Verteidigung auf die aufgrund des Strafverfahrens ge- gebene schwierige Situation am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowie in seinem privaten Umfeld hinweist (Urk. 94 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Situation zumindest teilweise – soweit er heute zu verurteilen ist – selbst zu ver- antworten hat, und soweit das Verfahren bereits in einem früheren Stadium ein- gestellt worden war, das vorliegend nicht zu beurteilen ist. Ferner ist zu bemer- ken, dass der Beschuldigte nach wie vor bei der Stadtpolizei Zürich – wenn auch nicht mehr in seiner damaligen Stellung (Urk. 165 S. 2) – tätig ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr seit mehr als 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand. Dieses Verfahren hatte bereits berufliche Konsequen- zen und was nach der heutigen Verurteilung erfolgt, ist noch offen. Diese über Jahre hinweg dauernde Ungewissheit muss eine merkliche Strafreduktion zur Folge haben.
- 76 - 6.19. Damit erscheint nach Würdigung der Täterkomponente eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen und ist im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen. 6.20. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Be- schuldigte verdient gemäss eigenen Angaben zuzüglich eines 13. Monatslohnes durchschnittlich Fr. 8'000.– netto pro Monat und hat keine Unterstützungspflichten (Urk. 130). Diese Angaben lassen sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnisse in Einklang bringen (Urk. 137/1, 2, 4 und 5; Urk. 171/2). Damit haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem erstinstanz- lichen Urteil nicht wesentlich verändert, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte (Urk. 107 S. 101, Urk. 165 S. 3). Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen. Die Tagessatzhöhe wurde im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite thematisiert. 6.21. Folglich ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.22. Wie gesehen ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und – soweit ersichtlich
– auch seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 6.16). Insgesamt bestehen mit der Vorinstanz keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden (Urk. 107 S. 102, Art. 42
- 77 - Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Beschlagnahmungen 7.1. Die Verteidigung beantragt die definitive Vernichtung der Festplatte Wes- tern Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. 176 S. 1; Prot. II S. 12, 15). 7.2. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 20) folgend – entschieden, dass die Festplatte Western Digital 1 TB SNR … (I._____ Nr. …), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1 Urk. 68/37; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), einzuziehen und bei den Akten zu belassen sei (Urk. 107 S. 106). 7.3. Bei den auf dieser Festplatte abgespeicherten Daten handelt es sich um eine von der I._____ (I._____) im Rahmen der Datenauslesung hergestellten Ko- pie der beim Beschuldigten sichergestellten Daten (Urk. D1 56/3/8/3 und 56/3/4). Die entsprechenden Datenträger (Personal Computer, Smartphone privat, Smart- phone und Tablet-Computer geschäftlich) wurden bereits nach der Datensiche- rung formlos wieder an den Beschuldigten bzw. der Arbeitsplatz-Computer an die polizeiliche Sachbearbeitung herausgegeben (vgl. Urk. D1 56/3/3, Urk. D1 56/3/4 und Urk. D1 68/37). Demnach ist der Beschuldigte – soweit es persönliche Daten betrifft – zwar Datenberechtigter, nicht aber dinglich Berechtigter an der Festplat- te. 7.4. Bei den auf der Festplatte gespeicherten Daten handelt es sich um Be- weisgegenstände, welche gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO zu den Akten zu nehmen sind. Die Verteidigung begründet nicht, weshalb diese Beweismittel "vernichtet" werden sollen (Urk. 176 S. 78 f.). Gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO sind die von der Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) bis Ab- lauf der Verfolgungsverjährung aufzubewahren. Ausgenommen sind Original- dokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Per- sonen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräf- tig entschieden ist (Art. 103 Abs. 2 StPO). Von wesentlichen Dokumenten sind
- 78 - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Revisionsgesuche im Sinne von Art. 410 ff. StPO Kopien zurückzubehalten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 103 N 4; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 103 N 2). 7.5. Entsprechend ist der Herausgabeantrag des Beschuldigten abzuweisen und sind die Beweisgegenstände bei den Akten zu belassen.
8. Kosten und Entschädigung 8.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 8.1.1. Soweit die Verteidigung "sämtliche Kosten" des erstinstanzlichen Ver- fahrens bestreitet (Urk. 176 S. 78 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die erst- instanzliche Kostenfestsetzung unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.2, Urk. 110 S. 2, Urk. 176 S. 1, Prot. II S. 11, 15). 8.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 8.1.3. Vollumfänglich freigesprochen wurde der Beschuldigte hinsichtlich der An- klageziffer 1.5 (Vorwurf der mehrfachen Pornografie). Hinsichtlich der Anklage- ziffer 1.3 wurde das Verfahren sodann eingestellt (Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses). Hinsichtlich der übrigen Anklage- vorwürfe (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) wurde der Beschuldigte je wegen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen. Hingegen erging ein Frei- spruch wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs sowie hinsichtlich Anklagezif- fer 1.1 auch wegen des Vorwurfes der passiven Bestechung. In Bezug auf Ankla- geziffer 1.4 erging zusätzlich ein Schuldspruch wegen Sich bestechen lassens. Mithin wurde der Beschuldigte mit der Vorinstanz in Bezug auf drei von fünf An-
- 79 - klagevorwürfen – zumindest teilweise – verurteilt (Urk. 107 S. 103). Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf die Themenkomplexe fiel, welche zu einer Verurteilung – zwar "nur" wegen Amtsgeheimnisverletzung und in einem Fall wegen passiver Bestechung – führten, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Kostenauferlegung angemessen. 8.1.4. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebe- nen Kosten – zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hat sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte (Dis- positivziffer 8). Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 107 S. 102 ff., 108 f.). 8.1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Urk. 107 S. 103). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfallen ist (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 17a). Bei hälftiger Kos- tenübernahme durch den Staat ist im Prinzip auch eine hälftige Entschädigung für Anwaltskosten üblich (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 4 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 8.1.6. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschuldigten auf eine (reduzierte) Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ver- neint, dass dem Beschuldigten – neben den Kosten der amtlichen Verteidigung –
- 80 - keine weiteren Kosten für die anwaltliche Verteidigung entstanden seien, da diese Kosten von der Stadtpolizei Zürich übernommen worden seien und weder akten- kundig sei noch geltend gemacht werde, dass der Beschuldigte diese Kosten bei einem Schuldspruch zurückbezahlen müsse (Urk. 107 S. 103). 8.1.7. Bevor für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren durch RA Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt, wobei die dafür entstandenen Kosten aufgrund der Anstellung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich von der Stadt Zürich übernommen wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1und 3.2.3). 8.1.8. Alleine der Umstand, dass das Kostenrisiko der beschuldigten Person
– etwa durch eine Rechtsschutzversicherung – gedeckt ist, rechtfertigt die Ver- weigerung einer Entschädigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (BGE 142 IV 42 E. 2; BGE 135 V 473 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2010 vom 13. August 2010, E. 2.1 und 2.2). Das hat auch in der vor- liegenden Konstellation zu gelten. Die einschlägigen Vorschriften im Personal- recht der Stadt Zürich können offensichtlich nicht die Meinung haben, dass die Stadt Zürich die Rechtskosten der Angestellten völlig ungeachtet eines allfälligen Prozessausgangs einfach in jedem Fall definitiv übernimmt. So würden nament- lich die unterliegenden Gegenparteien des Angestellten durch die Stadt Zürich von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung entbunden werden. Das "übernehmen" der Rechtskosten bezieht sich – vorbehältlich allfälliger Rückzah- lungspflichten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Dienstpflich- ten (Art. 42 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeits- verhältnis des städtischen Personals, AB PR, LS 177.101) – auf das Verhältnis zum Angestellten: Wenn er in einem Rechtsstreit unterliegt, muss er die entspre- chenden Kosten grundsätzlich nicht selbst tragen. 8.1.9. Mithin ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen der erbetenen Verteidi- gung im Zusammenhang mit dem Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er freizusprechen ist. Auszugehen ist von der seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Honorarzusammenstellung, da bei
- 81 - dieser die im Zusammenhang mit der früheren Teileinstellung ausgerichtete Ent- schädigung bereits berücksichtigt ist bzw. die diesbezüglichen Aufwendungen ab- gezogen worden sind (Urk. 91/2, Urk. 94 S. 31). 8.1.10. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren für den Zeitraum vom
11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 24'988.30 (zzgl. 8% MwSt., Urk. 91/2). Diese geltend gemachten Aufwendungen stehen neben der im Zusammenhang mit der zusätzlich für die amtliche Verteidigung geltend gemachten Entschädigung in Höhe von Fr. 35'985.40 zzgl. 8 % MwSt. 8.1.11. Die Verteidigerkosten sind nach Anwaltstarif zu vergüten, wobei der Auf- wand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Ver- hältnis zueinander stehen müssen und der Aufwand für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig gewesen sein muss (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1811). 8.1.12. Im Rahmen der Kostennote werden auch Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem seitens der damaligen Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. R._____ (Urk. D1 67/22) geltend gemacht. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsgutachten, jedenfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorliegend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Analyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1812 je mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten geltend gemachten Aufwendungen (Fr. 1'290.–, Urk. 91/2) und Auslagen (Fr. 644.50, Urk. 91/2), sind damit nicht zu entschädigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die diversen geltend gemachten Aufwen- dungen für eigentliche Öffentlichkeitsarbeit (vgl. die Positionen vom 26. Januar 2016 "Telefon mit V._____" [Aufwendungen: Fr. 60.–, Auslagen: Fr. 1.–], 18. Feb- ruar 2016 "Kopien Unterlagen für Sitzung mit W._____ und V._____" [Auslagen:
- 82 - Fr. 430.–] sowie vom 26. Februar 2016 "Brf. an NZZ mit Gutachten" [Auslagen: Fr. 15.– und Fr. 1.–]. Die Kommunikation mit akkreditierten Gerichtsberichterstat- tern gehört nicht zu den notwendigen Aufwendungen für eine sachgerecht geführ- te Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Schliesslich fällt auf, dass von einer Kilometer-Entschädigung von Fr. 1.– statt Fr. 0.70 ausgegangen wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind im entsprechenden Umfang zu kür- zen. Mithin ist von Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Unter- suchungsverfahren für den Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2016 von Fr. 20'000.– zzgl. 8% MwSt. auszugehen. 8.1.13. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Untersuchungs- und erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine im Umfang der Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– zzgl. 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 8.1.14. Weitere Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO bestehen dem- gegenüber – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 107 S. 104, Art. 82 Abs. 4 StPO) – entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 93 S. 32 ff.; Urk. 110 S. 2, 6 f.). Damit ist die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bestätigen (Urk. 107 S. 104 f., Dispositivziffer 10 und 11). 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von der Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss, in Gewichtung der Berufungsanträge sowie angesichts des für die Beurteilung der Anträge der Parteien (inkl. der prozessualen Anträge) er-
- 83 - forderlichen gerichtlichen Aufwandes sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. In Anbetracht des Umfangs, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit des Falles bzw. des Berufungsverfahrens ist die Pauschalgebühr auf Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechen- de, auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.). 8.2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung für die Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genug- tuung. Entsprechend sind die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten An- träge (Urk. 176 S. 74 ff.) abzuweisen (vgl. schon vorstehende Erw. 8.1.14).
- 84 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. (…)
2. Von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3bis StGB (be- treffend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
- 85 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten be- lassen:
a) (…)
b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
- 86 -
c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergän- zungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13). 10.-12.(…)
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (be- treffend Anklageziffer 1.4) sowie − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4).
2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen − des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) sowie − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 87 -
5. Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
17. September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB, SNR … (I._____ Nr. …) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
7. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Ver- teidigung von Fr. 10'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 88 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 89 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.