Anordnung einer stationären Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 19.02.2016 6B 91/2016 (6B_91/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 19.02.2016 6B 91/2016 (6B_91/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 19.02.2016 6B 91/2016 (6B_91/2016)
Anordnung einer stationären Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_91/2016 Verfügung vom 19. Februar 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Anordnung einer stationären Massnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2016. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers persönlich vom 17. Februar 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn