Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Es rechtfertigt sich vorliegend, die bedingte Rückerstattungspflicht des Verurteil- ten in Bezug auf die Entschädigung von RA Lerf auf den im Urteil SK.2015.44 festgelegten Betrag von Fr. 750‘050.– zu beschränken.
E. 7 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Rechtsanwalt Roger Lerf wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 807‘160.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 2. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 750‘050.– zu leis- ten, sobald er dazu in der Lage ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Roger Lerf, A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 18. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, und Privatklägerschaft (gemäss separatem Verzeichnis) gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, und beschwerte Dritte (gemäss separatem Verzeichnis) Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte GeIdwäscherei
Entschädigung der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2018.19 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.44)
- 2 - Prozessgeschichte:
A. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Im Weiteren entschied die Strafkammer u.a. über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.; diese war im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern wahrgenommen worden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Roger Lerf (nachfolgend: RA Lerf) wurde auf Fr. 750‘050.– festgesetzt (Dispositiv-Ziff. III.3.8). A. wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. III.5). Die Strafkammer behielt sich zudem vor, über die Entschädigung von RA Lerf für dessen Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnten, zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (a.a.O., E. VIII.4). B. Gegen dieses Urteil führte RA Lerf im eigenen Namen und in Bezug auf seine Entschädigung Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2016.358 vom 19. April 2018 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. III.3.8 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. C. A. führte seinerseits gegen das genannte Urteil der Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht u.a. bezüglich der Entschädigung des amtli- chen Verteidigers RA Lerf. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A. ab, soweit es darauf eingetreten war. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte RA Lerf Anträge betreffend seine Ent- schädigung bei der Strafkammer ein (TPF 721.85). Die Strafkammer gab in der Folge der Bundesanwaltschaft und A. Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bun- desanwaltschaft stellte den Entschädigungsentscheid ins Ermessen des Ge- richts (TPF 980.30 ff.). A. liess sich nicht vernehmen.
- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. Sep- tember 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2. Infolge der Rückweisung der Sache durch die Beschwerdekammer hat die Straf- kammer vorliegend den Umfang der entschädigungspflichtigen Leistungen der Praktikantin von RA Lerf per Urteilseröffnung im Strafpunkt am 30. September 2016 neu zu bestimmen (vgl. Rückweisungsbeschluss, E. 3.4). Die übrigen Be- rechnungsgrundlagen des Entschädigungsentscheids der Strafkammer haben Bestand, nachdem sie von der Beschwerdekammer bestätigt wurden (Stunden- satz der Praktikantin; a.a.O., E. 3.3) resp. nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens waren. Zudem ist, wie im Urteil SK.2015.44 E. VIII.4 vorbehalten, über die Entschädigung von RA Lerf für seine Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnten, zu befinden. 3. Die Strafkammer ging im Urteil SK.2015.44 aufgrund der Besonderheiten der Zeiterfassung in der Honorarnote von RA Lerf von 843.4 fakturierten Stunden der Praktikantin aus. Dieser Aufwand wurde als „grundsätzlich angemessen“ aner- kannt (a.a.O., E. VIII.2.2). Wie im Rückweisungsbeschluss der Beschwerdekam- mer festgestellt, beläuft sich der in der Honorarnote veranschlagte Aufwand der Praktikantin tatsächlich auf rund das Doppelte der von der Strafkammer berück- sichtigten Stundenzahl, namentlich 1‘693.2 Stunden (vgl. Rückweisungsbe- schluss, E. 3.4.2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand noch als angemes- sen betrachtet werden kann.
- 4 - Von den fakturierten Leistungen der Praktikantin entfallen rund 1‘435 Stunden auf das Fallstudium, die Vor- und Nachbereitung der Einvernahmen und die Vor- bereitung der Hauptverhandlung. Für diese Positionen macht RA Lerf ausserdem rund 1‘336 Stunden Anwaltsarbeit, erbracht durch ihn und seinen Substituten RA Martin Gärtl, geltend (TPF 721.25 ff.). Der veranschlagte Gesamtaufwand für die betreffenden Leistungen erscheint auch in Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überaus hoch und nicht mehr nachvollzieh- bar. Es fällt zudem auf, dass für das Fallstudium und die Vorbereitung der Haupt- verhandlung oft 8 und mehr Stunden pro Tag verbucht werden. Ein effektives Aktenstudium von täglich 8-9 Stunden über einen längeren Zeitraum ist unrealis- tisch. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand der Praktikantin bezüglich der genannten Positionen ermessensweise um rund ein Viertel zu kür- zen. Im Weiteren enthält der fakturierte Aufwand der Praktikantin ca. 12 Stunden für rechtliche Abklärungen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nicht um einen entschädigungspflichtigen Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Aussergewöhnliche Rechtsfragen, welche diesen Aufwand ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, stellten sich für die Ver- teidigung vorliegend nicht. Der übrige Aufwand der Praktikantin steht im Wesent- lichen im Zusammenhang mit den Teilnahmen an den Einvernahmen im Vorver- fahren und ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Dargelegten werden 1‘320 Stunden als gerechtfertigter Praktikantenaufwand anerkannt. Sie werden mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– vergütet (vgl. Rückweisungsbeschluss, E. 3.3). Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht bestrittenen Positionen (2‘041.4 An- waltsstunden à Fr. 270.–, 107.8 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–; Urteil SK.2015.44 E. VIII.2.2) beträgt das Honorar von RA Lerf (ohne Auslagen und MWST) Fr. 704‘738.–. Hinzu kommen die Reisekosten von Fr. 12‘225.50 sowie eine Pauschale von 3% der Honorarsumme, d.h. Fr. 21‘142.15, für die übrigen Spe- sen. Alles in allem ergibt dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 797‘160.– (inkl. MWST). 4. In Bezug auf den Verteidigungsaufwand, der im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnte, ergibt sich Folgendes: RA Lerf macht diesbezüglich einen Aufwand von 77.6 Stunden (davon 6.6 Stun- den Reisezeit) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘623.10, zzgl. MWST, geltend (TPF 721.78 ff.).
- 5 - Vom ausgewiesenen Aufwand entfallen 31.5 Stunden auf rechtliche Abklärun- gen. Dieser Zeitaufwand ist nach dem Gesagten nicht zu entschädigen. Der üb- rige Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Indes sind 12 Arbeitsstunden vom Gericht bereits im Urteil SK.2015.44 (E. VIII.2.2) vorsorglich für die Nachbe- arbeitung berücksichtigt worden und sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Es verbleiben somit 27.5 Stunden Arbeitszeit und 6.6 Stunden Reisezeit, die zu- sätzlich zu entschädigen sind. Die Stundensätze betragen, wie im Urteil SK.2015.44 festgelegt, Fr. 270.– für die Arbeits- und Fr. 200.– für die Reisezeit. Von den geltend gemachten Auslagen entfallen Fr. 366.80 auf Reisekosten. Diese sind nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Aus- lagen von Fr. 1‘256.30 für Telefonspesen, Porti und Kopien. Angesichts des für das Gericht insoweit feststellbaren tatsächlichen Aufwands sind die betreffenden Kosten mit einer Pauschale von rund Fr. 150.– abzugelten. Unter Berücksichti- gung der MWST ist die Entschädigung für die thematisierten Aufwendungen auf Fr. 10‘000.– festzusetzen. 5. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft RA Lerf für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 807‘160.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Die geleisteten Akontozah- lungen sind von diesem Betrag in Abzug zu bringen. 6. Es rechtfertigt sich vorliegend, die bedingte Rückerstattungspflicht des Verurteil- ten in Bezug auf die Entschädigung von RA Lerf auf den im Urteil SK.2015.44 festgelegten Betrag von Fr. 750‘050.– zu beschränken. 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Rechtsanwalt Roger Lerf wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 807‘160.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 2. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 750‘050.– zu leis- ten, sobald er dazu in der Lage ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Roger Lerf, A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 18. Dezember 2018