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SK.2019.29

Bundesstrafgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Dezember 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Haferl Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.29

- 2 - Die Einzelrichterin erwägt, dass - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 18. April 2019 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Beschimp- fung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- verurteilte (BA act. 3.1.11 ff.); - der Beschuldigte mittels Schreiben vom 5. Mai 2019 gegen den Strafbefehl Ein- sprache erhob (BA act. 3.1.14); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 9. Mai 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 18. April 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Krite- rien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 5. Mai 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechts- kraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückgezogen hat (SK act. 2.821.1); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. April 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.29 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;

- 3 -

- zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund- sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewor- dene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom

28. September 2009 E. 3.3); - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.52 vom

3. Oktober 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Ro- mand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Straf- befehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vor- genommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Mindestgebühr bei Einzelrichter- verfahren Fr. 200.-- beträgt; - vorliegend die Ansetzung der Mindestgebühr angebracht ist; - das Gericht unter der Geschäftsnummer SN.2019.25 dem Beschuldigten per

15. Oktober 2019 Rechtsanwältin Séverine Haferl als amtliche Verteidigerin bei- ordnete (Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; SK act. 2.911.1 ff.); - die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) sowie der Rechtsprechung geregelt ist; - demnach die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 BStKR);

- 4 - - im Weiteren das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird; wobei der Stundenansatz höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR) bzw. Anwaltstätigkeit bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich gemäss ständiger Praxis mit Fr. 230.-- entschädigt wird (vgl. statt vieler: Ent- scheide des Bundesstrafgerichts SN.2018.19 vom 18. Dezember 2018 E. 1; SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1 und BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1, je m.w.H.); - die amtliche Verteidigerin mit Honorarnote vom 12. November 2019 für die Vertei- digung des Beschuldigten einen Aufwand von total Fr. 1'302.40, bestehend aus 5.20 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 13.30, zzgl. MWST von 7.7 %, ausweist (SK act. 2.821.2 f.); - der geltend gemachte Arbeitsaufwand und die Barauslagen notwendig und ange- messen sind und die amtliche Verteidigung demzufolge mit Fr. 1'302.40 (inkl. MWST) zu entschädigen ist; - die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten hat (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO); - die beschuldigte Person, welche ihre Einsprache zurückzieht, der Privatkläger- schaft für notwendige Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren eine angemes- sene Entschädigung auszurichten hat (vgl. hierzu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); - der Vertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 21. November 2019 und unter Beilage seiner Kostennote vom 20. November 2019 für den Zeitraum 8. April 2019 bis 20. November 2019 eine Entschädigung für Anwaltskosten im Betrag von total Fr. 2'353.--, bestehend aus 8.18 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 62.60, zzgl. MWST von 7.7%, geltend macht (SK act. 2.851.2 f.); - das vorliegende Verfahren am 13. Mai 2019 eröffnet wurde und demzufolge die vorliegende Verfügung den Entschädigungsanspruch für die notwendigen und an- gemessenen Anwaltstätigkeiten ab 13. Mai 2019 berücksichtigt; - sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen der Stundensatz für An- waltstätigkeit praxisgemäss mit Fr. 230.-- bemessen wird (Verweise s. oben amtli- che Verteidigung); - die Schätzung gemäss letzter Position der Honorarnote vom 20. November 2019 «verschiedene Handlungen nach Einreichung Kostenliste [geschätzt]» nicht nach- vollziehbar ist, indessen eine Informationstätigkeit gegenüber dem Klienten anzu- nehmen ist, weshalb ein Aufwand von 15 Minuten berücksichtig werden kann;

- 5 - - nach dem Gesagten der Anspruch des Privatklägers auf Entschädigung durch den Beschuldigten im Umfang von Fr. 488.35 (inkl. MWST) gegeben ist, namentlich für die Anwaltstätigkeit von 1 Stunde und 55 Minuten sowie für die angegebenen Bar- auslagen von insgesamt Fr. 12.60.

- 6 - Die Einzelrichterin erkennt: I.

1. Das Verfahren SK.2019.29 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt. 3. Rechtsanwältin Séverine Haferl wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 1‘302.40 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. A. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 488.35 zu bezahlen. II.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 7 -

Geht an (Einschreiben)  Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes, Frau Rechtsanwältin Séverine Haferl, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Elias Moussa, Vertreter von B. (Privatkläger) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittel Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2 Dezember 2019