Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 3. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Markus Nyffenegger,
gegen
A., derzeit in Haft im Bezirksgefängnis Z./Italien, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Jucker
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.52
- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 3. Juli 2019 A. alias A1. (nachfol- gend: der Beschuldigte) wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- verurteilte, wobei letztere infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen wurden (BA pag. 3.0.1 ff.); - der Beschuldigte mittels Schreiben vom 4. Juli 2019 gegen den Strafbefehl Ein- sprache erhob (BA pag. 3.0.12); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und mit Schreiben vom 27. September 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 3. Juli 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 4. Juli 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 die Einsprache innert vor- genanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.001); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.52 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
- 3 - - zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund- sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); - der Beschuldigte durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.52 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzli- che Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Straf- befehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vor- genommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist; - die Strafbehörde gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kos- tenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen kann; wobei diese Bestimmung nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar ist (DOMEISEN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3); - Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten sowie Verzicht auf deren Erhebung auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten hin oder auch von Amtes wegen erfolgen kann (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 6);
- 4 - - in Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte in Italien im Strafvollzug zur Ver- büssung seiner langjährigen Gefängnisstrafe befindet und weder über Einkom- men noch Vermögen verfügt, auf die Erhebung einer gerichtlichen Gebühr zu verzichten ist; - für die Entschädigung der mit Wirkung auf den 28. August 2013 bestellten amtli- chen Verteidigung (BA pag. 16.1.15 ff.) die Bundesanwaltschaft zuständig ist (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Der Einzelrichter erkennt: I. 1. Das Verfahren SK.2019.52 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstands- los abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung einer gerichtlichen Gebühr wird verzichtet. II. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an: Bundesanwaltschaft, Herrn Markus Nyffenegger, Staatsanwalt des Bundes Herrn Rechtsanwalt Oliver Jucker, Verteidiger von A. alias A1. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Oktober 2019