Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Missachten von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021)
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
23. Juni 2021) schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO (in Bezug auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 26 Abs. 2 StPO (in Bezug auf die übrigen zur Anklage gebrachten Delikte) gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 2. Anklage Die Vorwürfe beziehen sich auf den folgenden Anklagesachverhalt: Am 29. August 2021 habe der SBB-Kundenbegleiter C. im Zug Nr. (…) zusam- men mit dem Securitas-Mitarbeiter B. (Privatkläger) und weiteren Securitas-Mit- arbeitern auf der S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrücke eine
- 5 - SK.2023.22 Billettkontrolle durchgeführt. Um etwa 17:27 Uhr hätten sie im Zug den Beschul- digten angetroffen. Dieser habe keine Gesichtsmaske getragen und sei gebeten worden, eine solche anzuziehen. Der Beschuldigte habe angegeben, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu haben, sich jedoch geweigert, dieses vor- zuweisen. Beim Bahnhof Hardbrücke habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Maske aufgefordert, den Zug zu verlassen. In der Zwi- schenzeit habe der Kundenbegleiter die Einsatzzentrale der Transportpolizei zwecks Unterstützung avisiert. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung nicht preisgeben wollte, die Transportpolizei vor Ort kommen würde. Beim Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger den Beschuldigten informiert, dass er sich in einer Kontrolle befinde und er vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei in Kürze erscheinen würde. Beim Trep- penabgang am Bahnhof Hardbrücke habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen. Dabei habe der Ellbogen des Beschuldigten den Brust- korb des Privatklägers getroffen. Beim darauffolgenden Handgemenge habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen und abwechselnd an sei- nen Armen gezogen. Dabei habe sich der Privatkläger auf dem Treppenabgang den rechten Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Ba- lance im Stand zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Der Privatkläger habe daraufhin seinen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt, worauf der Beschuldigte den Privatkläger losgelassen habe und geflüchtet sei. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet. Der Privatkläger sei infolge der erlittenen Fussverletzung ungefähr 10 Tage ar- beitsunfähig gewesen. 3. Beweismittel
E. 2 A. sei bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, entspre- chend Fr. 2’400.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 3 A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 480.– zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen.
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.1.1 Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 19. November 2021 von der Polizei und am 26. Oktober 2022 von der Bundesanwaltschaft sowie an der Hauptver- handlung einvernommen (BA pag. 05-00-0025 ff., 13-01-0003 ff.; TPF pag. 2.731.1 ff.).
E. 3.1.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2021 machte der Beschul- digte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er er- klärte einzig, ein Maskendispens-Attest zu haben, und bezeichnete die vorgehal- tenen Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte den Ellbogen auf die Brust des Privatklägers geschlagen habe und sich der Privatkläger im
- 6 - SK.2023.22 darauffolgenden Gerangel am Fuss verletzt habe, als erfunden und erlogen (BA pag. 05-00-0026).
E. 3.1.3 a) In der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 bei der Bundesanwaltschaft sagte der Beschuldigte zum Tathergang im Wesentlichen Folgendes aus: Nach dem Ausstieg aus dem Zug sei er gelassen zur Treppe gelaufen, da ihm gesagt wor- den sei, er könne gehen. Auf einmal sei der Privatkläger von hinten gekommen und habe ihn – entgegen dessen Aussage, er könne gehen, – an seinem Arm gepackt und sich vor ihn hingestellt. Der Privatkläger habe einen körperlichen Angriff im Rahmen einer körperlichen Belästigung gestartet. Er (der Beschul- digte) habe sich dem Angriff entwunden und sei zur Treppe gegangen. Er sei weiterhin belästigt worden und dann die Treppe runtergegangen, woraufhin ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray um den Kopf geflogen sei (BA pag. 13-01-0003 ff.).
b) Den Vorwurf, den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet zu ha- ben, stritt der Beschuldigte ab (BA pag. 13-01-0011).
c) Gemäss Protokollnotiz zeigte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme sein Maskendispens-Attest vom 29. April 2021, wobei er sich dagegen wehrte, dass eine Kopie davon zu den Akten genommen werde (BA pag. 13-01-0006).
E. 3.1.4 a) An der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigten erneut alle Vorwürfe (TPF pag. 2.731.2). Zur Sache sagte er im Wesentlichen aus, zwischen Oerlikon und Zürich Hardbrücke seien der Zugbegleiter und der Privatkläger zu ihm gekom- men. Da er keine Maske getragen habe und nicht bereit gewesen sei, diesen zweien sein Maskenattest zu zeigen, hätten sie ihn gebeten, den Zug zu verlas- sen; ansonsten müsste er mit Konsequenzen am Hauptbahnhof Zürich rechnen. Er sei der Aufforderung gefolgt. Er habe am Bahnhof Hardbrücke den Zug ver- lassen und sich auf den Weg zur Treppe gemacht. Ein bis zwei Meter vor der Treppe sei dann der Privatkläger, «völlig widrig der Sache», von der sie gespro- chen hätten, von der rechten Seite hergekommen, ihn am rechten Arm gefasst und gesagt, er müsse dableiben. Das Anfassen sei für ihn zu weit gegangen. Das sei für ihn eine Belästigung, nahe an einer Körperverletzung. Der Privatkläger habe ihn angefasst und er habe seinen Arm weggezogen. Danach habe er sich auf den Weg zur Treppe gemacht, woraufhin der Privatkläger ihn «gebody- checkt» habe. Als er dann die Treppe habe runtergehen wollen, sei er wieder am Oberarm gefasst worden. Er habe sich dem dann entledigt und sei die Treppe hinunter gegangen. Als er auf der Treppe gewesen sei, sei er ohne Vorwarnung von hinten «gepfeffert» worden (TPF pag. 2.731.3 ff.).
b) Den Vorwurf, den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet zu ha- ben, stritt der Beschuldigte erneut ab (TPF pag. 2.731.6).
- 7 - SK.2023.22
c) Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, damals über ein Maskendispens-At- test verfügt zu haben, dieses jedoch dem Gericht nicht einreichen, sondern le- diglich zur temporären Einsicht vorlegen zu wollen. Das Gericht nahm daraufhin Einsicht in das Schriftstück und protokollierte im Einverständnis mit dem Beschul- digten folgende Angaben daraus: «Titel: «Maskenverbot». Ortsangabe, Ausstell- datum: 4.2.2022. Inhalt: A. ist aus gesundheitlichen Gründen von der Masken- pflicht entbunden. Ausstellerin: Dr. med. (namentlich genannt).». Zum Datum er- läuterte der Beschuldigte, dass es sich um sein neustes Attest handle, da es von Zeit zu Zeit erneuert werden müsse. In der Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft habe er damals sein Attest vom April 2021 vorgezeigt (TPF pag. 2.731.5 f.).
E. 3.2 Aussagen des Privatklägers
E. 3.2.1 Der Privatkläger wurde am 21. Oktober 2021 von der Polizei und am 26. Okto- ber 2022 von der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 05-00-0020 ff., 12-01-0003 ff.).
E. 3.2.2 a) In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 gab der Privatkläger zu Protokoll, der Beschuldigte habe ca. 1 bis 2 Meter vor dem Treppenabgang angefangen, ihn gefährlich mit dem Arm wegzustossen. Als dies dem Beschul- digten nicht gelungen sei, habe er versucht, mit seiner rechten Faust seinen (des Privatklägers) Kopf zu schlagen, was er (der Privatkläger) mit beiden Händen und einem Wegdrehen jedoch zum Glück habe abwehren können. Er habe mit seinen beiden Händen den Beschuldigten wegstossen können. Jedoch habe der Ellbogen des Beschuldigten seinen Brustkorb getroffen. Beim anschliessenden Gerangel habe der Beschuldigte ihn mehrfach weggestossen und zudem ab- wechselnd an seinen Armen gezogen. Dabei habe er sich den linken Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Balance zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Da der Beschuldigte ihm körperlich überlegen ge- wesen sei, habe er den Pfefferspray eingesetzt. Der Beschuldigte habe sofort von ihm abgelassen und sei davongerannt (BA pag. 05-00-0020 ff.).
b) Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, er sei mehrfach als «Nuttensohn» be- schimpft worden. Der Beschuldigte habe ca. 3 bis 4 verschiedene Schimpfwörter ihm gegenüber geäussert. Er erinnere sich jedoch nicht mehr im Detail (BA pag. 05-00-0023).
E. 3.2.3 a) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft gab der Privatkläger an, er habe dem Beschuldigten erklärt, zwecks Überprüfung der Identität vor Ort zu bleiben. Der Beschuldigte habe diese Anweisung ignoriert, sei an ihm vorbeige- gangen und aus dem Zug ausgestiegen. Auf Nachfrage bestätigte der Privatklä- ger, der Beschuldigte habe ihn beim Treppenabgang mehrfach weggestossen
- 8 - SK.2023.22 und er sei mit dem Ellbogen am Brustkorb getroffen worden (BA pag. 12-01-0007 f.).
b) Konfrontiert mit der Behauptung der Verteidigung, dass er trotz Verletzung am Fuss die Treppe heruntergerannt sei, erklärte der Privatkläger, der Schmerz sei erst gekommen, nachdem er die erfolglose Verfolgung des Beschuldigten abge- brochen und das Adrenalin nachgelassen habe. Zwar habe er den Schmerz, als er sich den Fuss übertreten habe gespürt, aber die Verfolgung des Beschuldigten sei für ihn noch zumutbar gewesen. Aufgrund der Verletzung sei er 10 Tage ar- beitsunfähig gewesen (BA pag. 12-01-0009 f.).
c) Die Frage, ob er bestätigen könne, mehrmals als «Nuttensohn» beschimpft worden zu sein, bejahte der Privatkläger. Dies sei aber nicht im Zug gewesen, sondern während des Handgemenges am Bahnhof (BA pag. 12-01-0006).
d) Zum Abschluss der Einvernahme gab der Privatkläger noch zu Protokoll, dass er den ganzen Vorfall als viel bedrohlicher erlebt habe, als er auf der (aktenkun- digen) Videoaufnahme erscheine. Er habe sich diesbezüglich mit einem SBB- Mitarbeiter unterhalten, wobei ihm erklärt worden sei, dass die Videokameras nur Intervallaufnahmen machen würden. Für ihn sei das die Erklärung dafür, dass man auf der hier fraglichen Videoaufnahme den Pfefferspray-Einsatz und die Handlungen des Beschuldigten ihm gegenüber nicht sehe (BA pag. 12-01- 0010/0014).
E. 3.3 Aussagen der weiteren Beteiligten
E. 3.3.1 Der Securitas-Mitarbeiter D. wurde am 29. August 2021 als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt (BA pag. 05-00-0015 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte seinen Patrouillenpartner wegges- tossen habe und es anschliessend zu einem Handgemenge gekommen sei. Er habe nicht alles sehen können, weil die Mauer teilweise ihm die Sicht verdeckt habe. Auf der Treppe sei es zu einem Gerangel gekommen und sein Patrouillen- partner sei fast die Treppe hinuntergeflogen. Beim Gerangel habe sich sein Part- ner am Fuss verletzt. Der Beschuldigte habe sich der Kontrolle entziehen und flüchten können (BA pag. 05-00-0016).
E. 3.3.2 Der SBB-Kundenbegleiter C. wurde am 29. März 2023 als Zeuge von der Bun- desanwaltschaft befragt (BA pag. 12-02-0015 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, dass er, der Privatkläger und der Beschuldigte alle zusammen aus dem Zug aus- gestiegen seien. Er sei draussen mit dem Kontrollgerät beschäftigt gewesen. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte nach dem Stoss bzw. dem Ellbogen-Check gegenüber dem Privatkläger davon- gerannt sei (BA pag. 12-02-0020). Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe (BA pag. 12-02-0019). Der Privatkläger habe
- 9 - SK.2023.22 ihm mitgeteilt, dass er sich auf der Treppe beim Hinunterrennen den Fuss ver- staucht habe (BA pag. 12-02-0021).
E. 3.4 Sachbeweise
E. 3.4.1 Videoaufnahme In den Akten befindet sich die Videodatei «2022-01-07-11-52-38» mit Aufnahmen vom Perron am Bahnhof Hardbrücke, die gemäss Aktennotiz der Bundesanwalt- schaft vom 5. Mai 2022 durch die Fachstelle Video der Transportpolizei Schweiz der Bundesanwaltschaft eingereicht wurde (BA pag. 23-00-0001). Auf der Video- aufnahme ist zu sehen, wie ein Securitas-Mitarbeiter auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang den Beschuldigten überholt und versucht, sich vor den Be- schuldigten zu stellen, damit dieser nicht weiterlaufen kann. Der Beschuldigte stösst daraufhin den Securitas-Mitarbeiter mit seinem rechten, angewinkelten Arm beiseite, wobei der Ellbogen des Beschuldigten den Oberkörper des Securi- tas-Mitarbeiters trifft. Der Securitas-Mitarbeiter stellt sich umgehend wieder vor den Beschuldigten. Der Beschuldigten drückt daraufhin zunächst mit seiner Brust gegen die Brust des Securitas-Mitarbeiters, stösst ihn anschliessend mit seinen Armen von sich, drückt den Securtias-Mitarbeiter, der vergeblich versucht, sich dagegen zu stemmen, schlussendlich mit seiner Schulter direkt vor dem Trep- penabgang zur Seite und rennt die Treppe herunter.
E. 3.4.2 Arztberichte
a) Dem Arztbericht von Dr. med. E., Permanence Hauptbahnhof, vom 1. Sep- tember 2021 ist zu entnehmen, dass beim Privatkläger ein OSG Trauma am rechten Fuss diagnostiziert wurde (BA pag. 05-00-0029).
b) Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 1. September 2021 betreffend B. hält Dr. med. E., Permanence Hauptbahnhof, eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis
E. 3.4.3 Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) / Vertrag zwischen der SBB AG und der Securitas AG Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bewilligte das BAV das Gesuch der SBB um Erneuerung der Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheits- dienstes auf die Securitas AG. Die erteilte Bewilligung war vom 4. Septem- ber 2017 bis am 4. September 2022 gültig. Der Vertrag Nr. 310050283 zwischen der SBB AG und der Securitas AG regelte daraufhin die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung durch die Securitas AG (TPF pag. 2.263.1.4 ff.).
- 10 - SK.2023.22
E. 3.5 Abgewiesene Beweisanträge In der Hauptverhandlung erneuerte der Beschuldigte die mit Verfügungen des Einzelrichters vom 6. September und 2. November 2023 abgewiesenen Beweis- anträge der Verteidigung. Das Gericht wies die Anträge erneut ab (TPF pag. 2.720.3). Zur Begründung ist an dieser Stelle Folgendes anzuführen: Wie sich im Folgenden zeigen wird, wird der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen. Bezüglich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt auf- grund des vorhandenen Beweismaterials, insbesondere der Videoaufnahme, ausreichend geklärt. Von den beantragten Beweismitteln sind dies betreffend keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Von den übrigen Vor- würfen wird der Beschuldigte freigesprochen. Insoweit sind die Beweisanträge obsolet. 4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 4 A. sei bezüglich Missachtens von Massnahmen gegenüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
23. Juni 2021) mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.– zu bestrafen, bei Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 4.1 Rechtliches Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
E. 4.1.1 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte der nach dem Bundes- gesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) mit Bewilligung des BAV beauftragten Organisationen explizit als Beamte. Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch- den-Zug-Gehen» eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung be- reits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht
- 11 - SK.2023.22 reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträch- tigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Art. 285 StGB stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt. Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf- weisen, um tatbestandsmässig zu sein. Vorausgesetzt wird eine eindeutige ag- gressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 f.).
E. 4.1.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
E. 4.2 Beweiswürdigung und Subsumtion
E. 4.2.1 Objektiver Tatbestand
a) Die Aussagen der Beteiligten decken sich insoweit, als der Beschuldigte am
29. August 2021 auf einer S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrü- cke einer Kontrolle unterzogen wurde und er am Bahnhof Zürich Hardbrücke aus dem Zug ausstieg, weil er keine Gesichtsmaske trug und dem SBB-Zugbegleiter ein Maskendispens-Attest nicht zeigen wollte. Weiter decken sich die Aussagen dahingehend, dass es erst ausserhalb des Zuges auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger kam. Die Auseinandersetzung ist auch durch die aktenkundige Videoaufnahme dokumentiert. Für den diesbezüglichen Tatab- lauf ist darauf abzustellen. Die Aufnahme zeigt, wie der Privatkläger auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang den Beschuldigten überholt und versucht, sich vor den Beschuldigten zu stellen, damit dieser nicht weiterlaufen kann. An- schliessend ist es der Beschuldigte, der mit der körperlichen Gewalt beginnt, in- dem er den Privatkläger mit seinem rechten, angewinkelten Arm schlägt und dadurch beiseitestösst. Weiter drückt der Beschuldigte mit seiner Brust gegen
- 12 - SK.2023.22 die Brust des Privatklägers, stösst ihn mit seinen Armen von sich und drückt den Privatkläger schlussendlich mit seiner Schulter direkt vor dem Treppenabgang zur Seite. Der Ellbogenschlag gegen den Oberkörper, das Stossen mit der Brust, das Wegstossen mit den Armen und das Wegdrücken mit der Schulter durch den Beschuldigten sind mithin durch die Videoaufnahme belegt. Hingegen wird die Behauptung des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn ge- gen den Kopf schlagen wollen, durch die Videoaufnahme klar widerlegt. Seine Erklärung, dass es sich möglicherweise um Intervallaufnahmen handle, weshalb nicht alle Handlungen des Beschuldigten gegenüber ihm zu sehen seien, findet bei genauer Betrachtung der Videoaufnahme keine Stütze. Entgegen der Aus- sage des Privatklägers wirken die Bilder komplett und flüssig, so dass das ganze Geschehen auf der Videoaufnahme zu sehen ist Die Videoaufnahme widerlegt sodann klar auch die Aussage des Beschuldigten, die Gewalt sei vom Privatkläger ausgegangen, er (der Beschuldigte) habe sich nur gewehrt.
b) Wie oben ausgeführt (E. 3.4.3), bewilligte das BAV mit Verfügung vom
22. Juni 2017 die Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes von der SBB AG auf die Securitas AG für den Zeitraum vom 4. September 2017 bis am
4. September 2022. Entsprechend ist der Privatkläger als Angestellter der Securi- tas AG zur Tatzeit als Beamter i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST kann der Sicherheitsdienst u.a. Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten und kontrollieren (lit. b). Indem der Pri- vatkläger versuchte, den Beschuldigten aufgrund der mutmasslichen Verletzung der zur Tatzeit geltenden Maskentragpflicht (gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage; vgl. dazu E. 7.1) auf dem Perron anzuhalten, um eine Kontrolle weiterzuführen, übte er eine Amtshandlung aus. Der durch die Videoaufnahme dokumentierte Ellbogenschlag gegen den Ober- körper des Privatklägers, das Stossen mit der Brust und mit den Armen und das Wegdrücken mit der Schulter durch den Beschuldigten stellen allesamt physi- sche Einwirkungen auf den Privatkläger dar. Insgesamt weisen sie eine gewisse Intensität auf, reichten sie doch aus, um einen gegenwehrleistenden Securitas- Mitarbeiter wegzudrücken und zur Seite zu stossen. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist damit erfüllt. Aufgrund der ausgeübten Gewalt konnte der Privatkläger den Beschuldigten nicht anhalten und die Kontrolle fortsetzen. Der Privatkläger wurde somit an sei- ner Amtshandlung mit Gewalt gehindert, worin der tatbestandmässige Erfolg von Art. 251 Ziff. 1 StGB liegt. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 13 - SK.2023.22
E. 4.2.2 Subjektiver Tatbestand Aus dem erstellten äusseren Tatablauf lässt sich schliessen, dass der Beschul- digte mit Wissen und Wollen die Gewalt gegenüber dem Privatkläger ausübte. Anders ist der gezielte Ellbogenschlag und das Wegdrücken, um sich der Kon- trolle zu entziehen, nicht erklärbar. Da der Beschuldigte vor seiner Gewaltanwen- dung vom SBB-Kundenbegleiter und dem Privatkläger kontrolliert worden war, der Privatkläger eine Securitas-Uniform trug und man sich auf einem Bahnhof- perron aufhielt, wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger seine Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter für die SBB wahrnahm, als er sich vor ihn stellte, um ihn am Davonlaufen zu hindern. Der Beschuldigte wusste mithin, dass er mit sei- nem Gebaren einen Beamten an einer Amtshandlung mit Gewalt hindert. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt.
E. 4.3 Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
E. 4.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.5 Berichtigung des Urteilsdispositivs Ziff. 2 des im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom
E. 5 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– sei nicht zu widerrufen.
E. 5.1 Rechtliches Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
E. 5.2 Beweis- und rechtliche Würdigung
E. 5.2.1 Das OSG Trauma am rechten Fuss des Privatklägers ist durch den Arztbericht (E. 3.4.2a) dokumentiert. Es ist jedoch fraglich, ob der Privatkläger diese Verletzung während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Privatkläger noch nach der Auseinandersetzung die Treppe herunterrennt. Zudem sagte der SBB-Zugbegleiter C. aus, der Privatkläger habe ihm mitgeteilt, dass er sich auf der Treppe beim Hinunterrennen den Fuss
- 14 - SK.2023.22 verstaucht habe. Hinzu kommt, dass die Schilderung des Ablaufs der Auseinan- dersetzung durch den Privatkläger in mehreren Punkten nicht mit der Videoauf- nahme übereinstimmt. So ist seine Behauptung, der Beschuldigte habe ihn ge- gen den Kopf schlagen wollen, wie gezeigt (E. 4.2.1a), unzutreffend. Das Gleiche gilt für die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe vom ihm erst ab- gelassen und sei davongerannt, nachdem er den Pfefferspray eingesetzt habe. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Beschuldigte, nachdem er den Pri- vatkläger weggestossen hat, die Treppe herunterrennt und der Privatkläger ihm nachrennt. Von einem Pfefferspray-Einsatz ist auf der Videoaufnahme nichts zu sehen, was darauf schliessen lässt, dass Privatkläger den Pfefferspray erst spä- ter, während der Verfolgung des Beschuldigten, im unteren (auf der Videoauf- nahme nicht sichtbaren) Bereich der Treppe einsetzte. Angesichts dieser Unstim- migkeiten sind an der Aussage des Privatklägers, wonach er sich am Fuss wäh- ren der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten verletzt habe, ernsthafte Zweifel angebracht. Ebenso wenig kann in diesem Punkt auf die Darstellung des Tatablaufs durch die Auskunftsperson D. abgestellt werden. Dieser gab zwar an, dass sich der Privatkläger während des Gerangels am Fuss verletzt habe. Es ist jedoch un- wahrscheinlich, dass sich diese Aussage auf die unmittelbare Wahrnehmung des Geschehens durch die Auskunftsperson stützt, zumal auf der Videoaufnahme keinerlei Anzeichen einer äusserlich wahrnehmbaren Verletzung des Privatklä- gers zu erkennen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Auskunftsper- son in diesem Punkt die Darstellung des Privatklägers übernommen hat.
E. 5.2.2 Bei der gegebenen Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger die fragliche Verletzung am Fuss nicht infolge der körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten, sondern erst danach, während dessen Ver- folgung auf der Treppe, zugezogen hat. Hiervor ist in dubio pro reo auszugehen. Der Tatbestand von Art. 123 StGB ist damit nicht erfüllt.
E. 5.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizuspre- chen. 6. Beschimpfung
E. 6 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– seien A. aufzuerlegen.
E. 6.1 Rechtliches Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
- 15 - SK.2023.22
E. 6.2 Beweiswürdigung Gemäss Aussage des Privatklägers soll der Beschuldigte ihn während des Hand- gemenges am Perron mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet haben, wobei der Beschuldigte dabei drei bis vier verschiedene Schimpfwörter benutzt haben soll. Er erinnere sich aber nicht mehr genau, welche. Der Beschuldigte streitet den Vorwurf ab. Von den übrigen involvierten Personen konnte keine bestätigen, dass der Beschuldigte «Nuttensohn» zum Privatkläger gesagt haben soll. Die Videoaufnahme zeigt, dass der Vorfall vom Anhalten des Beschuldigten vor dem Treppenabgang bis zu dessen Flucht die Treppe herunter rund 7 bis 8 Sekunden dauert. Dass der Beschuldige in dieser kurzen Zeitspanne, drei bis vier verschie- dene Schimpfwörter und zudem mehrmals «Nuttensohn» gesagt haben soll, er- scheint zweifelhaft, da die Zeit hierfür objektiv kaum ausgereicht hätte. Hinzu kommt, dass die Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger, wie oben ge- zeigt (E. 5.2.1), durch diverse Unstimmigkeiten gekennzeichnet ist, weshalb an der behaupteten Beschimpfung ebenfalls Zweifel bestehen. Der Vorwurf, der Be- schuldigte habe den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet, ist da- her nicht erstellt.
E. 6.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 7. Missachten von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
E. 6.7 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– und Auslagen von Fr. 728.25 zzgl. MWST (TPF pag. 2.721.57 ff.) – ist Folgendes festzuhalten: Als Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Verteidigungsaufwands im Strafverfahren gilt der erfahrene Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistun- gen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der vorliegende Straffall ist dem Bagatellbereich zuzuordnen. Weder in beweismässiger noch rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Fragen oder Probleme. Das zwei
- 22 - SK.2023.22 Bundesordner umfassende Aktendossier ist überschaubar. Vor diesem Hinter- grund (einfacher Sachverhalt, klare Rechtslage) stehen die geltend gemachten Verteidigungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall. Eine detaillierte Prüfung der Angemessenheit der fakturierten Aufwendungen ist dem Gericht nicht möglich, da in den eingereichten Honorarnoten die für die ein- zelnen Positionen aufgebrachte Zeit grösstenteils nicht separat ausgewiesen ist, sondern jeweils der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten angegeben wird. Die zu berücksichtigenden Verteidigungskosten sind daher – unter Zugrundele- gung des praxisüblichen Stundensatzes von Fr. 230.– für die anwaltlichen Leis- tungen – ermessensweise um rund Fr. 10'000 zu kürzen. Der übrigbleibende Bei- trag (Fr. 16'000.–) ist der teilweisen Kostenauflage (vgl. E. 11.2.2) entsprechend zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist demnach für seine Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzusprechen.
E. 7 September 2021 fest (TPF pag. 2.551.11).
E. 7.1 Rechtliches Der Vorfall ereignete sich während der Coronavirus-Pandemie. Aufgrund der zur Tatzeit geltenden Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 bestand für Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Maskentragepflicht. Davon ausgenommen waren gemäss lit. b dieser Bestimmung Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizi- nischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer nach dem Bundesgesetz über die universitären Me- dizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psy- chologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachli- cher Verantwortung befugter Fachperson erforderlich. Der Verstoss gegen die Maskentragepflicht war mit einer Busse sanktioniert (Art. 28 lit. e der Verord- nung).
- 16 - SK.2023.22
E. 7.2 Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung ein Maskendispens-Attest vor- gezeigt (E. 3.1.3c, 3.1.4c). Es ist zwar angesichts der Weigerung des Beschul- digten, das Attest zuhanden der Akten abzugeben, möglich, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsattest handelt. Beweisen lässt sich dies aber nicht. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit über ein gültiges Maskendispens-Attest verfügte und damit von der Maskentragepflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen war.
E. 7.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie freizusprechen. 8. Strafzumessung 8.1
8.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.1.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. 8.2
8.2.1 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einen Ellbogenschlag gegen den Oberkörper des Privatklägers ausübte und diesen mit den Armen und Schulter wegstiess. Diese physischen Einwirkun- gen auf den Privatkläger waren intensiv genug, um ein Anhalten und Fortsetzen der Kontrolle zu verhindern, mehr aber auch nicht. Dass die ausgeübte Gewalt ausreichte, um der Kontrolle zu entkommen, lag auch daran, dass sich der Pri- vatkläger von der plötzlichen Dynamik überraschen liess. Zu einer Schädigung
- 17 - SK.2023.22 des Körpers oder Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers führte die ausgeübte Gewalt nicht. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat beging, um sich einer Kontrolle durch den Privatkläger zu entziehen. Der Tatentschluss ent- stand spontan. Der Ellbogenschlag und das Wegstossen waren eine Art Überre- aktion seitens des Beschuldigten als junger Erwachsener, der mit der laufenden Kontrolle überfordert war und sich entfernen wollte. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. 8.2.2 Täterkomponente Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 20. November 2020 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 70.– verurteilt (TPF pag. 2.231.1.1 f.). Diese einschlägige und drei Jahre zurückliegende Vor- strafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. lb, lc/dd). Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten neutral zu werten. 8.2.3 Andere gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor; ebenso wenig Straf- milderungsgründe. 8.2.4 Unter Würdigung aller Umstände ist von einem leichten Fall von Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte auszugehen. Eine Geldstrafe von 20 Tagen ist verschuldensangemessen. 8.3
8.3.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.3.2 Der Beschuldigte machte weder im Vorverfahren noch an der Hauptverhandlung Aussagen zur Person (BA pag. 13-01-0011 f.; TPF pag. 2.731.2). In der Steuer- klärung 2021 gab der Beschuldigte einen jährlichen Nettolohn von Fr. 48'873.– im Haupterwerb und einen Nettolohn von Fr. 12'807.– im Nebenerwerb an. Über ein steuerbares Vermögen verfügt er nicht. Der Beschuldigte ist ledig und gegen- über niemandem unterstützungspflichtig (TPF pag. 2.231.2.18 ff.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.– festzusetzen.
- 18 - SK.2023.22 8.4
8.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt (E. 8.2.2), ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Die- ser Umstand indiziert zwar eine gewisse Rückfallgefahr, vermag jedoch alleine eine eigentliche Schlechtprognose nicht zu begründen. Der Beschuldigte ist so- zial integriert und hat sich seit dem Vorfall im August 2021 wohl verhalten. Der Umstand, dass im öffentlichen Verkehr keine Maskentragpflicht mehr gilt, redu- ziert die Gefahr, dass sich der Beschuldigte erneut strafbar machen könnte, deut- lich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Demzufolge kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Die grundsätzlich gute Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe leicht getrübt. Diesem Umstand Rechnung tragend ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 9. Widerruf 9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe ist demnach nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).
- 19 - SK.2023.22 9.2 Der Beschuldigte verübte die beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 29. August 2021. Damit fällt diese Tat zeitlich in die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 angesetzte Pro- bezeit von 2 Jahren. Es ist deshalb zu prüfen, ob die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 70.– für vollziehbar zu erklären ist. Wie vorne unter E. 8.4.1 ausgeführt, ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu er- warten. Die mit heutigem Urteil ausgesprochene Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Geldstrafe sollte in spezialpräventiver Hinsicht zudem von der Bege- hung weiterer Straftaten abschrecken. Bei dieser Sachlage ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit vorgenanntem Strafbefehl ausgesproche- nen Geldstrafe – entsprechend auch dem Antrag der Bundesanwaltschaft – zu verzichten.
E. 10 Zivilklage
E. 10.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Auf den Zivilweg wird die Zivilklage u.a. verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachver- halt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
E. 10.2 Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 29. August 2021. Zur Begründung führt er aus, der Beschul- digte habe ihn vorsätzlich am rechten Fuss verletzt, sodass er während 10 Tagen arbeitsunfähig gewesen sei (TPF pag. 2.551.7 ff.).
E. 10.3 Der Privatkläger stützt seinen Genugtuungsanspruch auf den Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung. Der Beschuldigte wird, wie gezeigt, von diesem Vorwurf freigesprochen. Inwiefern sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nach zivil- rechtlichen Grundsätzen haftbar gemacht haben könnte, lässt sich bei der gege- benen Aktenlage nicht beurteilen. Die Zivilklage ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 11 Verfahrenskosten
E. 11.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 20 - SK.2023.22 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 3 BStKR).
E. 11.1.2 Die Gebühr für das Vorverfahren ist entsprechend dem Antrag der Bundesan- waltschaft auf Fr. 500.– anzusetzen (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Für das erstin- stanzliche Hauptverfahren ist eine Pauschalgebühr von Fr. 2‘000.– angemessen (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Im Ergebnis betragen die Verfahrens- kosten demnach insgesamt Fr. 2'500.–.
E. 11.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstellung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzuneh- men (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N. 2).
E. 11.2.2 Unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche sind die Verfahrenskosten zu 2/5, mithin Fr. 1'000.–, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nachdem die Beschul- digte die schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat, entfällt die diesbezügliche Reduktion.
E. 12 Entschädigung
E. 12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch
- 21 - SK.2023.22 von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 12.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. Sep- tember 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
E. 12.1.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei teilweiser Kos- tenauflage besteht ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Relation (BGE 137 IV 352 E 2.4.2).
E. 12.2.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 26'029.25, Fr. 344.– für entgangene Aufträge infolge der Teilnahme an den Einvernahmen im Vorverfahren und eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.– (TPF pag. 2.721.1 f./54 f.).
E. 12.2.2 Zu den geltend gemachten Verteidigungskosten von Fr. 26'029.25 – basierend auf einem Stundenaufwand der Verteidigerin von 72.7 Stunden à Fr. 300.–, 6 Stunden Arbeit einer Kanzleimitarbeiterin der Verteidigerin à Fr. 160.–,
E. 12.2.3 Die behaupteten entgangenen Aufträge aufgrund der Teilnahme des Beschuldig- ten an den Einvernahmen sind nicht belegt. Eine Entschädigung hierfür ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. Zudem waren die Einvernahmen notwendig, um den Sachverhalt zu klären, bezüglich dessen der Schuldspruch erfolgt. Allfällige vom Beschuldigten aufgrund der Teilnahme an diesen Einvernahmen erlittenen Einbussen sind somit per se nicht entschädigungspflichtig.
E. 12.2.4 Mangels besonders schwerer Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Genugtuung.
- 23 - SK.2023.22 Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
- A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.– wird nicht widerrufen.
- Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Verfahrenskosten (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–) werden A. im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 500.–.
- A. wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 10'000.– entschädigt. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 10. November 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ein- fache Körperverletzung, Beschimpfung, Missachten von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.22
- 2 - SK.2023.22 Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. April 2022 zu ver- urteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden: 1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
23. Juni 2021) schuldig zu sprechen. 2. A. sei bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, entspre- chend Fr. 2’400.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 480.– zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. A. sei bezüglich Missachtens von Massnahmen gegenüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
23. Juni 2021) mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.– zu bestrafen, bei Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– sei nicht zu widerrufen. 6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– seien A. aufzuerlegen. 7. Die Zivilforderungen von B. seien auf den Zivilweg zu verwiesen. Anträge der Privatklägerschaft: Dem Privatkläger sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 29. August 2021 zuzusprechen.
- 3 - SK.2023.22 Anträge des Beschuldigten: 1. Es sei A. bezüglich der Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und des Missach- tens von Massnahmen gegenüber Personen, angeblich begangen am 29. Au- gust 2021, von Schuld und Sühne freizusprechen. 2. Es seien die finanziellen Forderungen von B. abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien A. der durch das Verfahren entstandene Schaden von Fr. 344.– zuzüg- lich MWST und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 26’029.25 zu erset- zen sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.– auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Prozessgeschichte: A. Am 6. April 2022 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung. Sie verurteilte ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.–, bei schuldhaftem Nichtbezah- len derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Zudem verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; aSR 818.101.26; inzwischen nicht mehr in Kraft) zu einer Busse von Fr. 100.–, bei Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Im Weiteren entschied die Bundesanwaltschaft, dass eine bedingte Vorstrafe nicht widerrufen werde. Sie legte die Verfahrenskosten von Fr. 500.– A. auf und verwies die Zivil- forderung des Privatklägers B. auf den Zivilweg. B. Am 28. April 2022 liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl durch seine Verteidigerin erheben. C. Nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen hielt die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a StPO). Am 17. April 2023 überwies sie die Akten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO).
- 4 - SK.2023.22 D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen zur Person des Beschuldigten aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen sowie Verfahrensakten betreffend eine Vorstrafe ein (TPF pag. 2.231.1.1 f., 2.2.3.1.2.4 ff., 2.231.3.2 f.). Weiter nahm der Einzelrichter ein vom Privatkläger eingereichtes Arztzeugnis zu den Akten und edierte auf Antrag der Verteidigung die vertraglichen Grundlagen, die den Einsatz von Securitas-Mitar- beitern für die Schweizerische Bundesbahnen (SBB) zur Tatzeit regelten (TPF pag. 2.551.11, 2.263.1.1 ff.). Die weiteren Beweisanträge der Verteidigung wies der Einzelrichter mit Verfügungen vom 6. September und 2. November 2023 ab (TPF pag. 2.521.2 ff., 2.250.2 ff./24 ff.). E. Die Hauptverhandlung fand am 10. November 2023 vor der Strafkammer in An- wesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundes- anwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme. Das Ur- teil wurde gleichentags mündlich eröffnet. F. In der Folge meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO (in Bezug auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 26 Abs. 2 StPO (in Bezug auf die übrigen zur Anklage gebrachten Delikte) gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 2. Anklage Die Vorwürfe beziehen sich auf den folgenden Anklagesachverhalt: Am 29. August 2021 habe der SBB-Kundenbegleiter C. im Zug Nr. (…) zusam- men mit dem Securitas-Mitarbeiter B. (Privatkläger) und weiteren Securitas-Mit- arbeitern auf der S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrücke eine
- 5 - SK.2023.22 Billettkontrolle durchgeführt. Um etwa 17:27 Uhr hätten sie im Zug den Beschul- digten angetroffen. Dieser habe keine Gesichtsmaske getragen und sei gebeten worden, eine solche anzuziehen. Der Beschuldigte habe angegeben, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu haben, sich jedoch geweigert, dieses vor- zuweisen. Beim Bahnhof Hardbrücke habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Maske aufgefordert, den Zug zu verlassen. In der Zwi- schenzeit habe der Kundenbegleiter die Einsatzzentrale der Transportpolizei zwecks Unterstützung avisiert. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung nicht preisgeben wollte, die Transportpolizei vor Ort kommen würde. Beim Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger den Beschuldigten informiert, dass er sich in einer Kontrolle befinde und er vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei in Kürze erscheinen würde. Beim Trep- penabgang am Bahnhof Hardbrücke habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen. Dabei habe der Ellbogen des Beschuldigten den Brust- korb des Privatklägers getroffen. Beim darauffolgenden Handgemenge habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen und abwechselnd an sei- nen Armen gezogen. Dabei habe sich der Privatkläger auf dem Treppenabgang den rechten Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Ba- lance im Stand zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Der Privatkläger habe daraufhin seinen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt, worauf der Beschuldigte den Privatkläger losgelassen habe und geflüchtet sei. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet. Der Privatkläger sei infolge der erlittenen Fussverletzung ungefähr 10 Tage ar- beitsunfähig gewesen. 3. Beweismittel 3.1 Aussagen des Beschuldigten 3.1.1 Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 19. November 2021 von der Polizei und am 26. Oktober 2022 von der Bundesanwaltschaft sowie an der Hauptver- handlung einvernommen (BA pag. 05-00-0025 ff., 13-01-0003 ff.; TPF pag. 2.731.1 ff.). 3.1.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2021 machte der Beschul- digte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er er- klärte einzig, ein Maskendispens-Attest zu haben, und bezeichnete die vorgehal- tenen Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte den Ellbogen auf die Brust des Privatklägers geschlagen habe und sich der Privatkläger im
- 6 - SK.2023.22 darauffolgenden Gerangel am Fuss verletzt habe, als erfunden und erlogen (BA pag. 05-00-0026). 3.1.3
a) In der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 bei der Bundesanwaltschaft sagte der Beschuldigte zum Tathergang im Wesentlichen Folgendes aus: Nach dem Ausstieg aus dem Zug sei er gelassen zur Treppe gelaufen, da ihm gesagt wor- den sei, er könne gehen. Auf einmal sei der Privatkläger von hinten gekommen und habe ihn – entgegen dessen Aussage, er könne gehen, – an seinem Arm gepackt und sich vor ihn hingestellt. Der Privatkläger habe einen körperlichen Angriff im Rahmen einer körperlichen Belästigung gestartet. Er (der Beschul- digte) habe sich dem Angriff entwunden und sei zur Treppe gegangen. Er sei weiterhin belästigt worden und dann die Treppe runtergegangen, woraufhin ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray um den Kopf geflogen sei (BA pag. 13-01-0003 ff.).
b) Den Vorwurf, den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet zu ha- ben, stritt der Beschuldigte ab (BA pag. 13-01-0011).
c) Gemäss Protokollnotiz zeigte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme sein Maskendispens-Attest vom 29. April 2021, wobei er sich dagegen wehrte, dass eine Kopie davon zu den Akten genommen werde (BA pag. 13-01-0006). 3.1.4
a) An der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigten erneut alle Vorwürfe (TPF pag. 2.731.2). Zur Sache sagte er im Wesentlichen aus, zwischen Oerlikon und Zürich Hardbrücke seien der Zugbegleiter und der Privatkläger zu ihm gekom- men. Da er keine Maske getragen habe und nicht bereit gewesen sei, diesen zweien sein Maskenattest zu zeigen, hätten sie ihn gebeten, den Zug zu verlas- sen; ansonsten müsste er mit Konsequenzen am Hauptbahnhof Zürich rechnen. Er sei der Aufforderung gefolgt. Er habe am Bahnhof Hardbrücke den Zug ver- lassen und sich auf den Weg zur Treppe gemacht. Ein bis zwei Meter vor der Treppe sei dann der Privatkläger, «völlig widrig der Sache», von der sie gespro- chen hätten, von der rechten Seite hergekommen, ihn am rechten Arm gefasst und gesagt, er müsse dableiben. Das Anfassen sei für ihn zu weit gegangen. Das sei für ihn eine Belästigung, nahe an einer Körperverletzung. Der Privatkläger habe ihn angefasst und er habe seinen Arm weggezogen. Danach habe er sich auf den Weg zur Treppe gemacht, woraufhin der Privatkläger ihn «gebody- checkt» habe. Als er dann die Treppe habe runtergehen wollen, sei er wieder am Oberarm gefasst worden. Er habe sich dem dann entledigt und sei die Treppe hinunter gegangen. Als er auf der Treppe gewesen sei, sei er ohne Vorwarnung von hinten «gepfeffert» worden (TPF pag. 2.731.3 ff.).
b) Den Vorwurf, den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet zu ha- ben, stritt der Beschuldigte erneut ab (TPF pag. 2.731.6).
- 7 - SK.2023.22
c) Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, damals über ein Maskendispens-At- test verfügt zu haben, dieses jedoch dem Gericht nicht einreichen, sondern le- diglich zur temporären Einsicht vorlegen zu wollen. Das Gericht nahm daraufhin Einsicht in das Schriftstück und protokollierte im Einverständnis mit dem Beschul- digten folgende Angaben daraus: «Titel: «Maskenverbot». Ortsangabe, Ausstell- datum: 4.2.2022. Inhalt: A. ist aus gesundheitlichen Gründen von der Masken- pflicht entbunden. Ausstellerin: Dr. med. (namentlich genannt).». Zum Datum er- läuterte der Beschuldigte, dass es sich um sein neustes Attest handle, da es von Zeit zu Zeit erneuert werden müsse. In der Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft habe er damals sein Attest vom April 2021 vorgezeigt (TPF pag. 2.731.5 f.). 3.2 Aussagen des Privatklägers 3.2.1 Der Privatkläger wurde am 21. Oktober 2021 von der Polizei und am 26. Okto- ber 2022 von der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 05-00-0020 ff., 12-01-0003 ff.). 3.2.2
a) In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 gab der Privatkläger zu Protokoll, der Beschuldigte habe ca. 1 bis 2 Meter vor dem Treppenabgang angefangen, ihn gefährlich mit dem Arm wegzustossen. Als dies dem Beschul- digten nicht gelungen sei, habe er versucht, mit seiner rechten Faust seinen (des Privatklägers) Kopf zu schlagen, was er (der Privatkläger) mit beiden Händen und einem Wegdrehen jedoch zum Glück habe abwehren können. Er habe mit seinen beiden Händen den Beschuldigten wegstossen können. Jedoch habe der Ellbogen des Beschuldigten seinen Brustkorb getroffen. Beim anschliessenden Gerangel habe der Beschuldigte ihn mehrfach weggestossen und zudem ab- wechselnd an seinen Armen gezogen. Dabei habe er sich den linken Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Balance zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Da der Beschuldigte ihm körperlich überlegen ge- wesen sei, habe er den Pfefferspray eingesetzt. Der Beschuldigte habe sofort von ihm abgelassen und sei davongerannt (BA pag. 05-00-0020 ff.).
b) Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, er sei mehrfach als «Nuttensohn» be- schimpft worden. Der Beschuldigte habe ca. 3 bis 4 verschiedene Schimpfwörter ihm gegenüber geäussert. Er erinnere sich jedoch nicht mehr im Detail (BA pag. 05-00-0023). 3.2.3
a) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft gab der Privatkläger an, er habe dem Beschuldigten erklärt, zwecks Überprüfung der Identität vor Ort zu bleiben. Der Beschuldigte habe diese Anweisung ignoriert, sei an ihm vorbeige- gangen und aus dem Zug ausgestiegen. Auf Nachfrage bestätigte der Privatklä- ger, der Beschuldigte habe ihn beim Treppenabgang mehrfach weggestossen
- 8 - SK.2023.22 und er sei mit dem Ellbogen am Brustkorb getroffen worden (BA pag. 12-01-0007 f.).
b) Konfrontiert mit der Behauptung der Verteidigung, dass er trotz Verletzung am Fuss die Treppe heruntergerannt sei, erklärte der Privatkläger, der Schmerz sei erst gekommen, nachdem er die erfolglose Verfolgung des Beschuldigten abge- brochen und das Adrenalin nachgelassen habe. Zwar habe er den Schmerz, als er sich den Fuss übertreten habe gespürt, aber die Verfolgung des Beschuldigten sei für ihn noch zumutbar gewesen. Aufgrund der Verletzung sei er 10 Tage ar- beitsunfähig gewesen (BA pag. 12-01-0009 f.).
c) Die Frage, ob er bestätigen könne, mehrmals als «Nuttensohn» beschimpft worden zu sein, bejahte der Privatkläger. Dies sei aber nicht im Zug gewesen, sondern während des Handgemenges am Bahnhof (BA pag. 12-01-0006).
d) Zum Abschluss der Einvernahme gab der Privatkläger noch zu Protokoll, dass er den ganzen Vorfall als viel bedrohlicher erlebt habe, als er auf der (aktenkun- digen) Videoaufnahme erscheine. Er habe sich diesbezüglich mit einem SBB- Mitarbeiter unterhalten, wobei ihm erklärt worden sei, dass die Videokameras nur Intervallaufnahmen machen würden. Für ihn sei das die Erklärung dafür, dass man auf der hier fraglichen Videoaufnahme den Pfefferspray-Einsatz und die Handlungen des Beschuldigten ihm gegenüber nicht sehe (BA pag. 12-01- 0010/0014). 3.3 Aussagen der weiteren Beteiligten 3.3.1 Der Securitas-Mitarbeiter D. wurde am 29. August 2021 als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt (BA pag. 05-00-0015 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte seinen Patrouillenpartner wegges- tossen habe und es anschliessend zu einem Handgemenge gekommen sei. Er habe nicht alles sehen können, weil die Mauer teilweise ihm die Sicht verdeckt habe. Auf der Treppe sei es zu einem Gerangel gekommen und sein Patrouillen- partner sei fast die Treppe hinuntergeflogen. Beim Gerangel habe sich sein Part- ner am Fuss verletzt. Der Beschuldigte habe sich der Kontrolle entziehen und flüchten können (BA pag. 05-00-0016). 3.3.2 Der SBB-Kundenbegleiter C. wurde am 29. März 2023 als Zeuge von der Bun- desanwaltschaft befragt (BA pag. 12-02-0015 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, dass er, der Privatkläger und der Beschuldigte alle zusammen aus dem Zug aus- gestiegen seien. Er sei draussen mit dem Kontrollgerät beschäftigt gewesen. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte nach dem Stoss bzw. dem Ellbogen-Check gegenüber dem Privatkläger davon- gerannt sei (BA pag. 12-02-0020). Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe (BA pag. 12-02-0019). Der Privatkläger habe
- 9 - SK.2023.22 ihm mitgeteilt, dass er sich auf der Treppe beim Hinunterrennen den Fuss ver- staucht habe (BA pag. 12-02-0021). 3.4 Sachbeweise 3.4.1 Videoaufnahme In den Akten befindet sich die Videodatei «2022-01-07-11-52-38» mit Aufnahmen vom Perron am Bahnhof Hardbrücke, die gemäss Aktennotiz der Bundesanwalt- schaft vom 5. Mai 2022 durch die Fachstelle Video der Transportpolizei Schweiz der Bundesanwaltschaft eingereicht wurde (BA pag. 23-00-0001). Auf der Video- aufnahme ist zu sehen, wie ein Securitas-Mitarbeiter auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang den Beschuldigten überholt und versucht, sich vor den Be- schuldigten zu stellen, damit dieser nicht weiterlaufen kann. Der Beschuldigte stösst daraufhin den Securitas-Mitarbeiter mit seinem rechten, angewinkelten Arm beiseite, wobei der Ellbogen des Beschuldigten den Oberkörper des Securi- tas-Mitarbeiters trifft. Der Securitas-Mitarbeiter stellt sich umgehend wieder vor den Beschuldigten. Der Beschuldigten drückt daraufhin zunächst mit seiner Brust gegen die Brust des Securitas-Mitarbeiters, stösst ihn anschliessend mit seinen Armen von sich, drückt den Securtias-Mitarbeiter, der vergeblich versucht, sich dagegen zu stemmen, schlussendlich mit seiner Schulter direkt vor dem Trep- penabgang zur Seite und rennt die Treppe herunter. 3.4.2 Arztberichte
a) Dem Arztbericht von Dr. med. E., Permanence Hauptbahnhof, vom 1. Sep- tember 2021 ist zu entnehmen, dass beim Privatkläger ein OSG Trauma am rechten Fuss diagnostiziert wurde (BA pag. 05-00-0029).
b) Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 1. September 2021 betreffend B. hält Dr. med. E., Permanence Hauptbahnhof, eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis
7. September 2021 fest (TPF pag. 2.551.11). 3.4.3 Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) / Vertrag zwischen der SBB AG und der Securitas AG Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bewilligte das BAV das Gesuch der SBB um Erneuerung der Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheits- dienstes auf die Securitas AG. Die erteilte Bewilligung war vom 4. Septem- ber 2017 bis am 4. September 2022 gültig. Der Vertrag Nr. 310050283 zwischen der SBB AG und der Securitas AG regelte daraufhin die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung durch die Securitas AG (TPF pag. 2.263.1.4 ff.).
- 10 - SK.2023.22 3.5 Abgewiesene Beweisanträge In der Hauptverhandlung erneuerte der Beschuldigte die mit Verfügungen des Einzelrichters vom 6. September und 2. November 2023 abgewiesenen Beweis- anträge der Verteidigung. Das Gericht wies die Anträge erneut ab (TPF pag. 2.720.3). Zur Begründung ist an dieser Stelle Folgendes anzuführen: Wie sich im Folgenden zeigen wird, wird der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen. Bezüglich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt auf- grund des vorhandenen Beweismaterials, insbesondere der Videoaufnahme, ausreichend geklärt. Von den beantragten Beweismitteln sind dies betreffend keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Von den übrigen Vor- würfen wird der Beschuldigte freigesprochen. Insoweit sind die Beweisanträge obsolet. 4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.1 Rechtliches Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 4.1.1 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte der nach dem Bundes- gesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) mit Bewilligung des BAV beauftragten Organisationen explizit als Beamte. Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch- den-Zug-Gehen» eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung be- reits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht
- 11 - SK.2023.22 reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträch- tigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Art. 285 StGB stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt. Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf- weisen, um tatbestandsmässig zu sein. Vorausgesetzt wird eine eindeutige ag- gressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 f.). 4.1.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). 4.2 Beweiswürdigung und Subsumtion 4.2.1 Objektiver Tatbestand
a) Die Aussagen der Beteiligten decken sich insoweit, als der Beschuldigte am
29. August 2021 auf einer S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrü- cke einer Kontrolle unterzogen wurde und er am Bahnhof Zürich Hardbrücke aus dem Zug ausstieg, weil er keine Gesichtsmaske trug und dem SBB-Zugbegleiter ein Maskendispens-Attest nicht zeigen wollte. Weiter decken sich die Aussagen dahingehend, dass es erst ausserhalb des Zuges auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger kam. Die Auseinandersetzung ist auch durch die aktenkundige Videoaufnahme dokumentiert. Für den diesbezüglichen Tatab- lauf ist darauf abzustellen. Die Aufnahme zeigt, wie der Privatkläger auf dem Perron kurz vor dem Treppenabgang den Beschuldigten überholt und versucht, sich vor den Beschuldigten zu stellen, damit dieser nicht weiterlaufen kann. An- schliessend ist es der Beschuldigte, der mit der körperlichen Gewalt beginnt, in- dem er den Privatkläger mit seinem rechten, angewinkelten Arm schlägt und dadurch beiseitestösst. Weiter drückt der Beschuldigte mit seiner Brust gegen
- 12 - SK.2023.22 die Brust des Privatklägers, stösst ihn mit seinen Armen von sich und drückt den Privatkläger schlussendlich mit seiner Schulter direkt vor dem Treppenabgang zur Seite. Der Ellbogenschlag gegen den Oberkörper, das Stossen mit der Brust, das Wegstossen mit den Armen und das Wegdrücken mit der Schulter durch den Beschuldigten sind mithin durch die Videoaufnahme belegt. Hingegen wird die Behauptung des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn ge- gen den Kopf schlagen wollen, durch die Videoaufnahme klar widerlegt. Seine Erklärung, dass es sich möglicherweise um Intervallaufnahmen handle, weshalb nicht alle Handlungen des Beschuldigten gegenüber ihm zu sehen seien, findet bei genauer Betrachtung der Videoaufnahme keine Stütze. Entgegen der Aus- sage des Privatklägers wirken die Bilder komplett und flüssig, so dass das ganze Geschehen auf der Videoaufnahme zu sehen ist Die Videoaufnahme widerlegt sodann klar auch die Aussage des Beschuldigten, die Gewalt sei vom Privatkläger ausgegangen, er (der Beschuldigte) habe sich nur gewehrt.
b) Wie oben ausgeführt (E. 3.4.3), bewilligte das BAV mit Verfügung vom
22. Juni 2017 die Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes von der SBB AG auf die Securitas AG für den Zeitraum vom 4. September 2017 bis am
4. September 2022. Entsprechend ist der Privatkläger als Angestellter der Securi- tas AG zur Tatzeit als Beamter i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST kann der Sicherheitsdienst u.a. Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten und kontrollieren (lit. b). Indem der Pri- vatkläger versuchte, den Beschuldigten aufgrund der mutmasslichen Verletzung der zur Tatzeit geltenden Maskentragpflicht (gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage; vgl. dazu E. 7.1) auf dem Perron anzuhalten, um eine Kontrolle weiterzuführen, übte er eine Amtshandlung aus. Der durch die Videoaufnahme dokumentierte Ellbogenschlag gegen den Ober- körper des Privatklägers, das Stossen mit der Brust und mit den Armen und das Wegdrücken mit der Schulter durch den Beschuldigten stellen allesamt physi- sche Einwirkungen auf den Privatkläger dar. Insgesamt weisen sie eine gewisse Intensität auf, reichten sie doch aus, um einen gegenwehrleistenden Securitas- Mitarbeiter wegzudrücken und zur Seite zu stossen. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist damit erfüllt. Aufgrund der ausgeübten Gewalt konnte der Privatkläger den Beschuldigten nicht anhalten und die Kontrolle fortsetzen. Der Privatkläger wurde somit an sei- ner Amtshandlung mit Gewalt gehindert, worin der tatbestandmässige Erfolg von Art. 251 Ziff. 1 StGB liegt. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 13 - SK.2023.22 4.2.2 Subjektiver Tatbestand Aus dem erstellten äusseren Tatablauf lässt sich schliessen, dass der Beschul- digte mit Wissen und Wollen die Gewalt gegenüber dem Privatkläger ausübte. Anders ist der gezielte Ellbogenschlag und das Wegdrücken, um sich der Kon- trolle zu entziehen, nicht erklärbar. Da der Beschuldigte vor seiner Gewaltanwen- dung vom SBB-Kundenbegleiter und dem Privatkläger kontrolliert worden war, der Privatkläger eine Securitas-Uniform trug und man sich auf einem Bahnhof- perron aufhielt, wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger seine Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter für die SBB wahrnahm, als er sich vor ihn stellte, um ihn am Davonlaufen zu hindern. Der Beschuldigte wusste mithin, dass er mit sei- nem Gebaren einen Beamten an einer Amtshandlung mit Gewalt hindert. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 4.3 Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. 4.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.5 Berichtigung des Urteilsdispositivs Ziff. 2 des im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom
10. November 2023 ausgeteilten Dispositivs lautet wie folgt: «A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB).» Es fehlt dabei die Angabe von «Ziff. 1» dieser Bestimmung. Das Dispositiv ist gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend zu berichtigen. 5. Einfache Körperverletzung 5.1 Rechtliches Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 5.2 Beweis- und rechtliche Würdigung 5.2.1 Das OSG Trauma am rechten Fuss des Privatklägers ist durch den Arztbericht (E. 3.4.2a) dokumentiert. Es ist jedoch fraglich, ob der Privatkläger diese Verletzung während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Privatkläger noch nach der Auseinandersetzung die Treppe herunterrennt. Zudem sagte der SBB-Zugbegleiter C. aus, der Privatkläger habe ihm mitgeteilt, dass er sich auf der Treppe beim Hinunterrennen den Fuss
- 14 - SK.2023.22 verstaucht habe. Hinzu kommt, dass die Schilderung des Ablaufs der Auseinan- dersetzung durch den Privatkläger in mehreren Punkten nicht mit der Videoauf- nahme übereinstimmt. So ist seine Behauptung, der Beschuldigte habe ihn ge- gen den Kopf schlagen wollen, wie gezeigt (E. 4.2.1a), unzutreffend. Das Gleiche gilt für die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe vom ihm erst ab- gelassen und sei davongerannt, nachdem er den Pfefferspray eingesetzt habe. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Beschuldigte, nachdem er den Pri- vatkläger weggestossen hat, die Treppe herunterrennt und der Privatkläger ihm nachrennt. Von einem Pfefferspray-Einsatz ist auf der Videoaufnahme nichts zu sehen, was darauf schliessen lässt, dass Privatkläger den Pfefferspray erst spä- ter, während der Verfolgung des Beschuldigten, im unteren (auf der Videoauf- nahme nicht sichtbaren) Bereich der Treppe einsetzte. Angesichts dieser Unstim- migkeiten sind an der Aussage des Privatklägers, wonach er sich am Fuss wäh- ren der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten verletzt habe, ernsthafte Zweifel angebracht. Ebenso wenig kann in diesem Punkt auf die Darstellung des Tatablaufs durch die Auskunftsperson D. abgestellt werden. Dieser gab zwar an, dass sich der Privatkläger während des Gerangels am Fuss verletzt habe. Es ist jedoch un- wahrscheinlich, dass sich diese Aussage auf die unmittelbare Wahrnehmung des Geschehens durch die Auskunftsperson stützt, zumal auf der Videoaufnahme keinerlei Anzeichen einer äusserlich wahrnehmbaren Verletzung des Privatklä- gers zu erkennen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Auskunftsper- son in diesem Punkt die Darstellung des Privatklägers übernommen hat. 5.2.2 Bei der gegebenen Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger die fragliche Verletzung am Fuss nicht infolge der körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten, sondern erst danach, während dessen Ver- folgung auf der Treppe, zugezogen hat. Hiervor ist in dubio pro reo auszugehen. Der Tatbestand von Art. 123 StGB ist damit nicht erfüllt. 5.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizuspre- chen. 6. Beschimpfung 6.1 Rechtliches Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
- 15 - SK.2023.22 6.2 Beweiswürdigung Gemäss Aussage des Privatklägers soll der Beschuldigte ihn während des Hand- gemenges am Perron mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet haben, wobei der Beschuldigte dabei drei bis vier verschiedene Schimpfwörter benutzt haben soll. Er erinnere sich aber nicht mehr genau, welche. Der Beschuldigte streitet den Vorwurf ab. Von den übrigen involvierten Personen konnte keine bestätigen, dass der Beschuldigte «Nuttensohn» zum Privatkläger gesagt haben soll. Die Videoaufnahme zeigt, dass der Vorfall vom Anhalten des Beschuldigten vor dem Treppenabgang bis zu dessen Flucht die Treppe herunter rund 7 bis 8 Sekunden dauert. Dass der Beschuldige in dieser kurzen Zeitspanne, drei bis vier verschie- dene Schimpfwörter und zudem mehrmals «Nuttensohn» gesagt haben soll, er- scheint zweifelhaft, da die Zeit hierfür objektiv kaum ausgereicht hätte. Hinzu kommt, dass die Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger, wie oben ge- zeigt (E. 5.2.1), durch diverse Unstimmigkeiten gekennzeichnet ist, weshalb an der behaupteten Beschimpfung ebenfalls Zweifel bestehen. Der Vorwurf, der Be- schuldigte habe den Privatkläger mehrmals als «Nuttensohn» bezeichnet, ist da- her nicht erstellt. 6.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 7. Missachten von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 7.1 Rechtliches Der Vorfall ereignete sich während der Coronavirus-Pandemie. Aufgrund der zur Tatzeit geltenden Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 bestand für Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Maskentragepflicht. Davon ausgenommen waren gemäss lit. b dieser Bestimmung Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizi- nischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer nach dem Bundesgesetz über die universitären Me- dizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psy- chologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachli- cher Verantwortung befugter Fachperson erforderlich. Der Verstoss gegen die Maskentragepflicht war mit einer Busse sanktioniert (Art. 28 lit. e der Verord- nung).
- 16 - SK.2023.22 7.2 Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung ein Maskendispens-Attest vor- gezeigt (E. 3.1.3c, 3.1.4c). Es ist zwar angesichts der Weigerung des Beschul- digten, das Attest zuhanden der Akten abzugeben, möglich, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsattest handelt. Beweisen lässt sich dies aber nicht. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit über ein gültiges Maskendispens-Attest verfügte und damit von der Maskentragepflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen war. 7.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie freizusprechen. 8. Strafzumessung 8.1
8.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.1.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. 8.2
8.2.1 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einen Ellbogenschlag gegen den Oberkörper des Privatklägers ausübte und diesen mit den Armen und Schulter wegstiess. Diese physischen Einwirkun- gen auf den Privatkläger waren intensiv genug, um ein Anhalten und Fortsetzen der Kontrolle zu verhindern, mehr aber auch nicht. Dass die ausgeübte Gewalt ausreichte, um der Kontrolle zu entkommen, lag auch daran, dass sich der Pri- vatkläger von der plötzlichen Dynamik überraschen liess. Zu einer Schädigung
- 17 - SK.2023.22 des Körpers oder Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers führte die ausgeübte Gewalt nicht. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat beging, um sich einer Kontrolle durch den Privatkläger zu entziehen. Der Tatentschluss ent- stand spontan. Der Ellbogenschlag und das Wegstossen waren eine Art Überre- aktion seitens des Beschuldigten als junger Erwachsener, der mit der laufenden Kontrolle überfordert war und sich entfernen wollte. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. 8.2.2 Täterkomponente Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 20. November 2020 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 70.– verurteilt (TPF pag. 2.231.1.1 f.). Diese einschlägige und drei Jahre zurückliegende Vor- strafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. lb, lc/dd). Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten neutral zu werten. 8.2.3 Andere gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor; ebenso wenig Straf- milderungsgründe. 8.2.4 Unter Würdigung aller Umstände ist von einem leichten Fall von Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte auszugehen. Eine Geldstrafe von 20 Tagen ist verschuldensangemessen. 8.3
8.3.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.3.2 Der Beschuldigte machte weder im Vorverfahren noch an der Hauptverhandlung Aussagen zur Person (BA pag. 13-01-0011 f.; TPF pag. 2.731.2). In der Steuer- klärung 2021 gab der Beschuldigte einen jährlichen Nettolohn von Fr. 48'873.– im Haupterwerb und einen Nettolohn von Fr. 12'807.– im Nebenerwerb an. Über ein steuerbares Vermögen verfügt er nicht. Der Beschuldigte ist ledig und gegen- über niemandem unterstützungspflichtig (TPF pag. 2.231.2.18 ff.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.– festzusetzen.
- 18 - SK.2023.22 8.4
8.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt (E. 8.2.2), ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Die- ser Umstand indiziert zwar eine gewisse Rückfallgefahr, vermag jedoch alleine eine eigentliche Schlechtprognose nicht zu begründen. Der Beschuldigte ist so- zial integriert und hat sich seit dem Vorfall im August 2021 wohl verhalten. Der Umstand, dass im öffentlichen Verkehr keine Maskentragpflicht mehr gilt, redu- ziert die Gefahr, dass sich der Beschuldigte erneut strafbar machen könnte, deut- lich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Demzufolge kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Die grundsätzlich gute Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe leicht getrübt. Diesem Umstand Rechnung tragend ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 9. Widerruf 9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe ist demnach nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).
- 19 - SK.2023.22 9.2 Der Beschuldigte verübte die beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 29. August 2021. Damit fällt diese Tat zeitlich in die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 angesetzte Pro- bezeit von 2 Jahren. Es ist deshalb zu prüfen, ob die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 70.– für vollziehbar zu erklären ist. Wie vorne unter E. 8.4.1 ausgeführt, ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu er- warten. Die mit heutigem Urteil ausgesprochene Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Geldstrafe sollte in spezialpräventiver Hinsicht zudem von der Bege- hung weiterer Straftaten abschrecken. Bei dieser Sachlage ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit vorgenanntem Strafbefehl ausgesproche- nen Geldstrafe – entsprechend auch dem Antrag der Bundesanwaltschaft – zu verzichten. 10. Zivilklage 10.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Auf den Zivilweg wird die Zivilklage u.a. verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachver- halt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 10.2 Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 29. August 2021. Zur Begründung führt er aus, der Beschul- digte habe ihn vorsätzlich am rechten Fuss verletzt, sodass er während 10 Tagen arbeitsunfähig gewesen sei (TPF pag. 2.551.7 ff.). 10.3 Der Privatkläger stützt seinen Genugtuungsanspruch auf den Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung. Der Beschuldigte wird, wie gezeigt, von diesem Vorwurf freigesprochen. Inwiefern sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nach zivil- rechtlichen Grundsätzen haftbar gemacht haben könnte, lässt sich bei der gege- benen Aktenlage nicht beurteilen. Die Zivilklage ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 11. Verfahrenskosten 11.1
11.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 20 - SK.2023.22 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.1.2 Die Gebühr für das Vorverfahren ist entsprechend dem Antrag der Bundesan- waltschaft auf Fr. 500.– anzusetzen (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Für das erstin- stanzliche Hauptverfahren ist eine Pauschalgebühr von Fr. 2‘000.– angemessen (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Im Ergebnis betragen die Verfahrens- kosten demnach insgesamt Fr. 2'500.–. 11.2
11.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstellung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzuneh- men (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N. 2). 11.2.2 Unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche sind die Verfahrenskosten zu 2/5, mithin Fr. 1'000.–, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nachdem die Beschul- digte die schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat, entfällt die diesbezügliche Reduktion. 12. Entschädigung 12.1
12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch
- 21 - SK.2023.22 von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 12.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. Sep- tember 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 12.1.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei teilweiser Kos- tenauflage besteht ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Relation (BGE 137 IV 352 E 2.4.2). 12.2
12.2.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 26'029.25, Fr. 344.– für entgangene Aufträge infolge der Teilnahme an den Einvernahmen im Vorverfahren und eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.– (TPF pag. 2.721.1 f./54 f.). 12.2.2 Zu den geltend gemachten Verteidigungskosten von Fr. 26'029.25 – basierend auf einem Stundenaufwand der Verteidigerin von 72.7 Stunden à Fr. 300.–, 6 Stunden Arbeit einer Kanzleimitarbeiterin der Verteidigerin à Fr. 160.–, 6.7 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– und Auslagen von Fr. 728.25 zzgl. MWST (TPF pag. 2.721.57 ff.) – ist Folgendes festzuhalten: Als Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Verteidigungsaufwands im Strafverfahren gilt der erfahrene Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistun- gen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der vorliegende Straffall ist dem Bagatellbereich zuzuordnen. Weder in beweismässiger noch rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Fragen oder Probleme. Das zwei
- 22 - SK.2023.22 Bundesordner umfassende Aktendossier ist überschaubar. Vor diesem Hinter- grund (einfacher Sachverhalt, klare Rechtslage) stehen die geltend gemachten Verteidigungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall. Eine detaillierte Prüfung der Angemessenheit der fakturierten Aufwendungen ist dem Gericht nicht möglich, da in den eingereichten Honorarnoten die für die ein- zelnen Positionen aufgebrachte Zeit grösstenteils nicht separat ausgewiesen ist, sondern jeweils der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten angegeben wird. Die zu berücksichtigenden Verteidigungskosten sind daher – unter Zugrundele- gung des praxisüblichen Stundensatzes von Fr. 230.– für die anwaltlichen Leis- tungen – ermessensweise um rund Fr. 10'000 zu kürzen. Der übrigbleibende Bei- trag (Fr. 16'000.–) ist der teilweisen Kostenauflage (vgl. E. 11.2.2) entsprechend zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist demnach für seine Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzusprechen. 12.2.3 Die behaupteten entgangenen Aufträge aufgrund der Teilnahme des Beschuldig- ten an den Einvernahmen sind nicht belegt. Eine Entschädigung hierfür ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. Zudem waren die Einvernahmen notwendig, um den Sachverhalt zu klären, bezüglich dessen der Schuldspruch erfolgt. Allfällige vom Beschuldigten aufgrund der Teilnahme an diesen Einvernahmen erlittenen Einbussen sind somit per se nicht entschädigungspflichtig. 12.2.4 Mangels besonders schwerer Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Genugtuung.
- 23 - SK.2023.22 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. 2. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.– wird nicht widerrufen. 5. Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Verfahrenskosten (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–) werden A. im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 500.–. 7. A. wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 10'000.– entschädigt. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 24 - SK.2023.22 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold − Rechtsanwältin Katja Ammann (Verteidigerin des Beschuldigten) − Rechtsanwalt Peter Fertig (Rechtsbeistand des Privatklägers) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 5. Juni 2024