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CA.2024.21

Bundesstrafgericht · 2025-01-20 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 1. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.22 vom 10. November 2023 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 6. April 2022 erliess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl. Sie verurteilte ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Ta- gen. Zudem verurteilte die BA den Beschuldigten wegen Missachtens von Mas- snahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung be- sondere Lage; aSR 818.101.26; inzwischen nicht mehr in Kraft) zu einer Busse von Fr. 100.00, bei Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Im Weiteren entschied die BA, dass eine bedingte Vorstrafe nicht widerrufen werde. Sie legte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 dem Beschul- digten auf und verwies die Zivilforderung des Privatklägers B. (nachfolgend: Pri- vatkläger) auf den Zivilweg (BA pag. 03-00-0001 ff.). A.2 Am 28. April 2022 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (BA pag. 16-01-0003 f.). Nach Durchführung wei- terer Beweiserhebungen hielt die BA am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a StPO) und überwies am 17. April 2023 die Akten der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.100.001 ff.). A.3 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. November 2023 vor der Strafkammer (Einzelgericht) in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bun- desstrafgerichts statt. Die BA und der Privatkläger verzichteten auf eine Teil- nahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (TPF pag. 2.720.001 ff.). Der Beschuldigte wurde freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Der Einzelrichter erklärte den Beschul- digten hingegen schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geld- strafe wurde nicht widerrufen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivil- weg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten im Umfang

- 3 - von Fr. 1'000.00 auferlegt. Zudem wurde ihm für seine Aufwendungen im Straf- verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 zugesprochen (TPF pag. 2.930.001 ff.). A.4 Am 16. November 2023 meldete der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 5. Juni 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2023.22 vom

10. November 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten und die Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.033 ff.):

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2023, Geschäftsnummer SK.2023.22, sei bezüglich de[n] Ziffern 2, 3 und 6 aufzuheben und es sei der Berufungskläger be- züglich dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien dem Berufungskläger die vollständigen Verteidigungskosten für dieses sowie das Verfahren vor Vorinstanz abzüglich der bereits zugesprochenen CHF 10’000 zu- züglich MWST vollumfänglich zu ersetzen;

3. Es sei der dem Berufungskläger entstandene Schaden von CHF 404 zuzüglich MWST zu ersetzen sowie dem Berufungskläger eine Genugtuung von mindestens CHF 1000 zuzusprechen.

Gleichzeitig stellte und begründete er folgende Beweisanträge (CAR pag. 1.100.035 ff.):

4. Es sei die Arbeitgeberin im Zeitraum des streitgegenständlichen Vorfalls, d.h. die Securitas AG, eventualiter die SBB AG, anzuweisen, die Dauer des Anstellungsver- hältnisses resp. das Kündigungsschreiben von B. zu edieren resp. Ausführungen zu tätigen, weshalb B. nicht mehr bei der Securitas AG für die SBB arbeitet;

5. Es sei die SBB resp. die Securitas AG zur Herausgabe der Daten / Personaldossiers über resp. von B. zu verpflichten bezüglich der Frage, in wie weit B. während seiner Erwerbstätigkeit bei der Securitas AG / SBB in weitere Vorfälle mit Kunden der SBB involviert gewesen ist. Es seien diese Vorfälle anonymisiert herauszugeben;

6. Es seien die (internen) Richtlinien resp. Dienstvorschriften der SBB AG resp. ihrer Subunternehmen der SBB-Transportpolizei und SBB Securitas AG bei der SBB AG und der SBB Securitas AG zu edieren;

- 4 -

7. Es sei beim Privatkläger B. den Nachweis zu edieren, ob und wenn ja wann er die Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat;

8. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. B.3 Die BA teilte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 mit, dass auf das Beantragen des Nichteintretens und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.4 Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurden die Parteien eingeladen, (weitere) Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen. Des Weiteren wurden sie eingeladen, zu den bisherigen Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zu- dem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten ein- geholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournie- rung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte die BA mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen für das gerichtliche Verfahren verzichte und auch keine Vor- fragen habe. Die seitens des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gestell- ten Beweisanträge beantragte die BA mit Verweis auf die Begründung des vo- rinstanzlichen Urteils sodann abzuweisen. Zudem teilte sie mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung in dieser Sache verzichte und die voll- ständige Bestätigung des Urteils der Vorinstanz beantrage (CAR pag. 4.200.003 f.). B.6 Der Privatkläger teilte mit Eingabe vom 29. August 2024 mit, dass er keine Be- weisanträge und keine Vorfragen stelle und auf Stellungnahme zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten verzichte. Des Weiteren informierte er, dass weder er noch seine Vertretung an der Verhandlung teilnehmen werden (CAR pag. 4.200.005). B.7 Mit Eingabe vom 22. August 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz und am

23. August an die Berufungskammer weitergeleitet) ersuchte die erbetene Ver- teidigung um Auszahlung der dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil zu- gesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.00, da mangels An- schlussberufung der BA Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sei (CAR pag. 7.101.002). Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, dass eine Auszahlung in Höhe von Fr. 10'000.00 an die erbetene Vertreterin als unpräjudizielle Akontozahlung ge- nehmigt wurde; dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte in

- 5 - seiner Berufungserklärung Dispositiv-Ziffer 7 selbst angefochten hatte und eine weit höhere Entschädigung forderte, weshalb nicht von einer Rechtskraft der ent- sprechenden Ziffer ausgegangen werden konnte (CAR pag. 7.101.004 f.). B.8 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (CAR pag. 4.200.006 ff.) wurden seitens der Verfahrensleitung sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde sodann das mündliche Verfahren als Verfahrensart bestimmt, nachdem der Beschuldigte auf Ersuchen der Vorsitzenden, das Ver- fahren schriftlich durchzuführen (CAR pag. 5.100.001 f.), im Gegensatz zur BA und dem Privatkläger (CAR pag.5.100.003 und 004) sein Einverständnis für ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erteilt hatte (CAR pag. 5.100.008). B.9 Die Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten vom 26. Novem- ber 2024 wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt (CAR pag. 4.301.004). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 darauf hingewiesen und aufgefordert, eine gültige Adresse zur Zustellung der Vorladung anzugeben unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Berufungs- verfahren und die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (CAR pag. 4.301.007). Eine Abklärung bei der Einwohnerkontrolle am bekannten Wohnsitz des Beschuldigten ergab, dass er nach wie vor dort gemeldet ist (CAR pag. 4.301.010). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er noch immer an derselben Adresse wohnhaft sei, sich der Postbote jedoch geweigert habe, einen Abholschein auszustellen (CAR pag. 4.403.014). Bei einem zweiten Zustellungsversuch wurde ein Abholschein ausgestellt, die Sendung wurde vom Beschuldigten jedoch innerhalb der siebentägigen Abhol- frist nicht abgeholt (CAR pag. 4.301.016). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Vorladung somit als zugestellt. B.10 Die Berufungsverhandlung fand am 20. Januar 2025 am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). Es wurde eine Einvernahme mit den Beschuldigten durchge- führt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrages bestätigte er die bereits mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 gestellten Anträge (vgl. oben Ziff. B.2 sowie CAR pag. 5.200.001 f.). Zudem beantragte er den Ersatz des Ver- dienstausfalls für die Berufungsverhandlung und deren Vorbereitung sowie für den Fall des Unterliegens die Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Verteidi- gerin (CAR pag. 5.200.002 und 5.300.005).

- 6 - B.11 Das Urteil wurde dem anwesenden Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net (CAR pag. 5.300.008). Das Dispositiv wurde am 21. Januar 2025 in schriftli- cher Form an alle Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Zumal der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.22 der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutre- ten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die damit verbundene Strafe und Nebenfolgen sowie die Entschädigung im Zusam- menhang mit den erfolgten Freisprüchen (vgl. CAR pag. 1.100.034 f.). Nicht an- gefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die erstinstanz- lich erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Es ist festzustellen, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 StPO). 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zumal einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des

- 7 - Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; sogenanntes Verbot der reformatio in peius). 3. Beweisergänzungen 3.1 Von Amtes wegen hat die Berufungskammer einen aktuellen Strafregisteraus- zug, einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.005 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. Januar 2025 fand eine Einvernahme des Beschuldigten zur Person und zur Sache statt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Der Beschuldigte reichte einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Januar 2025, seinen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung vom Dezember 2024 zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 und 5.200.076 ff.). 3.2 Der Beschuldigte wiederholte sodann seine bereits mit Berufungserklärung vom

1. Juli 2024 und mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 abge- wiesenen Beweisanträge (vgl. oben Ziff. B.2. und B.8.). Die Berufungskammer wies die Beweisanträge unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung er- neut ab (vgl. CAR pag. 5.300.004 f.). 3.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweiszuführen ist lediglich über rechtliche rele- vante Sachverhaltselemente. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist einzig noch, ob der Beschuldigte mit dem angeklagten Ver- halten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, indem er gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und ihn dadurch an einer Amtshandlung hinderte. In Bezug auf die- sen Tatbestand ist unter anderem zu beurteilen, ob der Privatkläger als Amtsper- son handelte bzw. mithin, ob eine Amtshandlung vorliegt. Weder eine Kündigung noch andere Vorfälle, in die der Privatkläger allenfalls involviert gewesen wäre, und weitere Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis können in diese Beurteilung einfliessen. Angaben zum Arbeitsverhältnis des Privatklägers, die über die Tat- sache, dass er im Tatzeitpunkt für die Securitas AG rechtsgültig im Auftrag der SBB im Sicherheitsdienst tätig war, hinausgehen, sind für die Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht von Bedeutung (Beweisanträge 4 und 5). Die Befugnisse des Sicherheitsdiensts, den der Privatkläger ausübte, sind so- dann gesetzlich geregelt (vgl. Art. 3 f. Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [SR 745.2; BGST]). Die Er- hebung weiterer Richtlinien und Dienstvorschriften ist somit nicht erforderlich

- 8 - (Beweisantrag 6). Zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob ein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt oder nicht. Dazu ist es ohne Be- deutung, ob der Privatkläger eine Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat. Dies gilt insbesondere auch, da sich der noch zu beurteilende Tat- vorwurf gegen den Beschuldigten auf dessen Verhalten vor dem erfolgten Ein- satz von Tränengas durch den Privatkläger bezieht (Beweisantrag 7). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Ur- teil in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufnahme gestützt und nicht auf die Aussagen des Privatklägers (Urteil SK.2023.22 E. 3.5 und 4.2). Aus der Tatsa- che, dass die BA den Privatkläger als Auskunftsperson und nicht als Zeuge be- fragt hat, kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nichts abgeleitet werden, da dies gesetzlich so vorgeschrieben ist (vgl. Art. 178 lit. a StPO). Sämt- liche Beweisanträge waren somit abzuweisen. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf Gemäss Strafbefehl vom 6. April 2022 geht es um folgenden Anklagesachverhalt (TPF pag. 2.100.004 f.): Am 29. August 2021 habe der SBB-Kundenbegleiter C. im Zug Nr. (…) zusam- men mit dem Securitas-Mitarbeiter B. (Privatkläger) und weiteren Securitas-Mit- arbeitern auf der S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrücke eine Billettkontrolle durchgeführt. Um etwa 17:27 Uhr hätten sie im Zug den Beschul- digten angetroffen. Dieser habe keine Gesichtsmaske getragen und sei gebeten worden, eine solche anzuziehen. Der Beschuldigte habe angegeben, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu haben, sich jedoch geweigert, dieses vor- zuweisen. Beim Bahnhof Hardbrücke habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Maske aufgefordert, den Zug zu verlassen. In der Zwi- schenzeit habe der Kundenbegleiter die Einsatzzentrale der Transportpolizei zwecks Unterstützung avisiert. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung nicht preisgeben wollte, die Transportpolizei vor Ort kommen würde. Beim Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger den Beschuldigten informiert, dass er sich in einer Kontrolle befinde und er vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei in Kürze erscheinen würde. Beim Trep- penabgang am Bahnhof Hardbrücke habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen. Dabei habe der Ellbogen des Beschuldigten den Brust- korb des Privatklägers getroffen. Beim darauffolgenden Handgemenge habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen und abwechselnd an sei- nen Armen gezogen. Dabei habe sich der Privatkläger auf dem Treppenabgang

- 9 - den rechten Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Ba- lance im Stand zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Der Privatkläger habe daraufhin seinen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt, worauf der Beschuldigte den Privatkläger losgelassen habe und geflüchtet sei. In Bezug den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB soll der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Mitarbeitenden handelte, der befugt ist, Personen anzuhalten und für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er habe auch ge- wusst, dass er den Anweisungen des Securitas-Mitarbeiters Folge zu leisten habe. Indem der Beschuldigte den Securitas-Mitarbeiter mehrfach weggestossen und ihm einen Ellbogenschlag in den Brustkorb verpasst habe, habe er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er damit den Securitas-Mitar- beiter an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten gehindert und darüber hinaus auch tätlich angegriffen habe. 2. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen des Beschuldigten 2.1 Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf die aktenkundige Videoaufnahme vom Bahnhofsperron ab. Durch diese sei belegt, dass der Beschuldigte mit dem Ellenbogen gegen den Oberköper des Privatklägers geschlagen, mit der Brust gegen diesen gestossen und diesen mit den Armen und der Schulter wegge- drückt habe. Die Videoaufnahme widerlege klar die Aussage des Beschuldigten, wonach die Gewalt vom Privatkläger ausgegangen sei und er sich nur gewehrt habe. Die physischen Einwirkungen des Beschuldigten auf den Privatkläger wie- sen eine gewisse Intensität auf. Aufgrund der ausgeübten Gewalt habe der Pri- vatkläger den Beschuldigten nicht anhalten und die Kontrolle fortsetzen können. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt (Urteil SK.2023.22 E. 4.2). 2.2 Der Beschuldigte brachte im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere vor, der Anklagesachverhalt sei aktenwidrig, willkürlich und einseitig zu seinen Lasten festgestellt worden. Der Privatkläger habe keinen Grund für eine Personenkon- trolle nach seinem Verlassen des Zuges gehabt, zumal seine Identität bereits festgestanden habe. Sein willkürliches Vorgehen sei als Amtsmissbrauch zu qua- lifizieren. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt (TPF pag. 2.721.046 ff.). Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen Standpunkt. Er betonte in Bezug auf den Sachverhalt, dass der Privatkläger ihm erst nach sechs

- 10 - Sekunden beim Aussteigen aus dem Zug gefolgt sei und ihn erst nach insgesamt 15 Sekunden und circa 25 Metern eingeholt, ihn angefasst und sich ihm in den Weg gestellt habe. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung von Art. 10 StPO aus- ser Acht gelassen. Der Privatkläger habe nie eine zweite Kontrolle eröffnet, für welche auch kein Anlass bestanden habe. Er habe sich in einem ungerechtfer- tigten Überfall gewähnt, mit dem er unter keinen Umständen habe rechnen müs- sen. Es entspreche einer absolut natürlichen Reaktion, sich daraus schnellst- möglich entfernen zu wollen. Das Video zeige, wie er sehr entspannt und schlen- dernd seines Weges gehe und dass die Aggression vom Privatkläger ausgehe. Dieser fasse ihn am rechten Arm an, was man aber nicht gut sehe, da die Sicht durch den Rücken des Privatklägers versperrt werde. Der Privatkläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt mündlich gebeten anzuhalten oder nach dem Aussteigen vom Zug auf dem Perron zu warten und er habe gegen die Vorschriften, insbe- sondere ohne Ankündigung einen Pfeffersprayeinsatz durchgeführt. Der Privat- kläger habe vorschriftswidrig, unverhältnismässig und vorsätzlich eskalierend ge- handelt. Er selbst habe seinen Ellenbogen nur höher ziehen müssen, um sich respektive sein Handgelenk aus dem Griff des Privatklägers zu lösen. Danach habe er seine Arme unten gelassen und einfach seinen Weg gehen wollen, was der Privatkläger durch seinen körperlichen Einsatz, unter anderem durch das Stossen seiner Brust, erneut habe verwehren wollen. Sein einziges Ziel sei es gewesen, den Treppenknauf in die Hand zu bekommen, damit er sicher die Treppe hinuntergehen könne. Sein Verhalten sei als körperliche Abwehr zu be- zeichnen. Der Privatkläger habe im Zeitpunkt seines körperlichen Einsatzes keine Amtshandlung ausgeführt, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt sei. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht erfüllt (CAR pag. 5.200.007 ff.). 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. August 2021 durch den SBB-Kun- denbegleiter C. in Anwesenheit des Privatklägers als Mitarbeiter der Securitas, die mit Aufgaben des Transportsicherheitsdienstes betraut war, kontrolliert wurde. Er wies seinen Swiss Pass mit seinem Generalabonnement vor. Da er keine Gesichtsmaske trug, obwohl damals in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht galt, wurde er aufgefordert, sein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, auf welches er hingewiesen hatte, vorzuweisen. Dieser Aufforde- rung kam er nicht nach. Er wurde gebeten, beim nächsten Halt des Zuges im Bahnhof Zürich-Hardbrücke den Zug zu verlassen, was er tat. Zudem ist unbe- stritten, dass der Privatkläger anschliessend auf dem Perron des Bahnhofes dem Beschuldigten nacheilte und versuchte, ihn dazu zu bringen dort zu bleiben. Dies

- 11 - führte zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte verblieb nicht vor Ort und entfernte sich ohne Durchführungen einer weiteren Personenkon- trolle. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte bereits zuvor im Zug bzw. beim oder nach dem Aussteigen, die Anweisung erhalten hatte, zwecks Personenkontrolle auf dem Perron zu verbleiben. Unklar ist, welche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf dem Perron noch stattfand und ob der Privatkläger den Beschuldigten am Arm bzw. am Handgelenk angefasst hatte. Bestritten ist weiter, wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger ablief (vgl. insbesondere Aussagen des Be- schuldigten BA pag. 13-01-0003 ff., TPF pag. 2.731.001 ff. und CAR pag. 5.400.006 ff.). 3.2 Beweismittel In subjektiver Hinsicht (Personalbeweise) liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers, des SBB-Kundenbegleiters C. und des Securitas-Mitarbeiters D. vor. Für deren Zusammenfassung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2023.22 E. 3.1-3.3). Der Beschuldigte ergänzte anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, insbesondere, dass der Privatkläger erst 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug, ihn eingeholt und am rechten Handgelenk gezogen habe. Er habe in diesem Zeitpunkt nichts mehr erwartet, da er aufgefordert worden sei, den Zug zu verlassen. Der Privatkläger habe plötzlich gewollt, dass er dableibe. Er habe lediglich seine Hand aus der unberechtigten Umklammerung gelöst und den Pri- vatkläger weder geschlagen noch gestossen. Der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Gespräch mehr gewesen. Er habe den Privatkläger nicht gefragt, was er wolle, als er ihn zurückgehalten habe, da er erschrocken sei (CAR pag. 5.400.007 ff.). Als objektives Beweismittel (Sachbeweis) ist die Videodatei «2022-01-07-11-52- 38» mit Aufnahmen vom Perron am Bahnhof Zürich-Hardbrücke (BA pag. 05-00-

0035) zentral. Ausserdem sind Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Zug aktenkundig (vgl. Aktennotiz zur Videosichtung BA pag. 23-00-0001). Von Interesse ist dabei die Videodatei, welche die Billettkontrolle des Beschuldigten und dessen Austausch mit dem Kundenbegleiter und dem Privatkläger im Zug zeigt (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Beschrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). In Bezug auf den Verfahrensgegenstand sind im Üb- rigen nur noch die Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr betreffend Übertra- gung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf die Securitas AG und der

- 12 - Vertrag Nr. 310050283 zwischen der SBB und der Securitas AG (TPF pag. 2.263.1.004 ff.) von Bedeutung. 3.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 3.3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2 Zu den Befugnissen des Sicherheitsdienstes Die Securitas AG war im Tatzeitpunkt befugt, Aufgaben des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr auszuüben. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST darf der Sicherheitsdienst insbesondere Personen befragen und Ausweiskontrollen vor- nehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrol- lieren und wegweisen. Der Privatkläger war in seiner Funktion somit grundsätz- lich befugt, vom Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen und ihn anzuhalten und somit seinen Verbleib vor Ort zu verlangen. Näheres dazu ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

- 13 - 3.3.3 Zu den Videoaufnahmen 3.3.3.1 Auf der Videoaufnahme innerhalb des Zuges ist unbestrittenermassen die Kon- trolle des Beschuldigten im Zug erkennbar. Der Beschuldigte schreibt sich die Nummer vom Namensschild des Kundenbegleiters ab, behändigt seinen Ruck- sack und geht in Richtung Ausgang, wobei ihm der Kundenbegleiter, der telefo- niert, und der Privatkläger folgen. Tonaufnahmen sind nicht vorhanden. Ein phy- sisches aggressives Verhalten des Beschuldigten ist auf dieser Aufnahme nicht erkennbar (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Be- schrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). Dies bestätigt die Angabe des Beschuldigten unter anderem auf Vorhalt des Videos, dass er im Zug ruhig gewesen sei (vgl. BA pag. 13-01-0006 Z. 1 f. und -007 Z. 30 f.). 3.3.3.2 Ab Position 00:03:39 der Videoaufnahme auf dem Perron ist zu erkennen, wie der Beschuldigte ganz hinten im Bild gemütlichen Schrittes aus dem Zug steigt und in Richtung Treppe zur Unterführung geht. Der Privatkläger steigt wenig spä- ter ebenfalls aus dem Zug und eilt ihm hinterher (Pos. 03:45). Er überholt den Beschuldigten auf dessen rechten Seite, geht um ihn herum und stellt sich dem Beschuldigten in den Weg. Dieser bleibt nicht stehen, sondern geht weiter, wodurch schliesslich ein geringer körperlicher Abstand zwischen den beiden ent- steht (Pos. 03:54 bis 03:56). Die Behauptung des Beschuldigten trifft somit zu, wonach zwischen seinem Verlassen des Zuges und dem Anhaltungsversuch durch den Privatkläger rund 15 Sekunden vergangen waren und er in dieser Zeit in gemütlichem Gang, schätzungsweise bereits über 20 Meter Fussweg zurück- gelegt hatte. Dass der Privatkläger den Beschuldigten, bevor oder während er sich diesem in den Weg stellt, angefasst haben soll, ist auf der Aufnahme nicht erkennbar. Das dem so gewesen sein könnte, lässt sich anhand der Aufnahme aber auch nicht ausschliessen, zumal die rechte Körperseite des Beschuldigten im Bild durch den Rücken des Privatklägers, der um ihn herumgeht, verdeckt wird (Pos. 03:56). Es ist sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen rechten Arm gegen den Oberkörper des Privatklägers hochschwingt und dadurch den Privat- kläger mit dem Unterarm am Oberkörper berührt (Pos. 03:57/58). Dass er an dieser Stelle einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privat- klägers ausübte, wie dies die Anklage vorwirft und auch die Vorinstanz festhielt, ist für die Berufungskammer anhand der Videoaufnahme nicht eindeutig ersicht- lich. Im Zweifel für den Beschuldigten muss somit vorliegend von der Variante ausgegangen werden, dass er tatsächlich, so wie er es selbst aussagte (vgl. CAR pag. 5.400.007 Z. 46 f. und CAR pag. 5.200.037), mit dieser schwungvollen Be- wegung sein Handgelenk dem Handgriff des Privatklägers entziehen wollte und auch tatsächlich entzogen hat.

- 14 - Im Anschluss drückt der Beschuldigte mit seiner Brust gegen die Brust des Pri- vatklägers (Pos. 03:58). Dieser Zusammenstoss scheint sich dadurch zu erge- ben, dass der Beschuldigte erneut losgehen möchte, während der Privatkläger ihm mit seinem Körper den Weg versperrt. Der Beschuldigte versucht in der Folge erneut, sich zu entfernen, während sich der Privatkläger ihm weiterhin in den Weg stellt (Pos. 03:59 bis 04:00). Auf der Höhe zum Treppenabgang stösst der Beschuldigte den Privatkläger in der Folge kräftig zur Seite, um sich den Weg zur Treppe freizumachen. Er macht dazu einen Ausfallschritt, lehnt sich mit seiner Schulter und seinem Körperge- wicht gegen den Privatkläger und stösst ihn kräftig weg. Dabei schiebt er den Privatkläger noch mit seinem linken Arm gegen dessen Oberkörper von sich weg (04:01 bis 04:03). Im Anschluss eilt der Beschuldigte die Treppe hinunter, wobei ihm der Privatkläger folgt (ab Pos. 04:04). Mit seinem aufgrund der Aufnahme klar als Stossen zu qualifizierenden Verhalten hat sich der Beschuldigte den Fluchtweg zur Treppe freigemacht. Er selbst behauptete, sein einziges Ziel sei es gewesen, den «Treppenknauf» (gemeint Treppengeländer) in die Hand zu bekommen und sicher und heil die Treppe herunterzugehen (CAR pag. 5.200.037 und 042). Dass das Erreichen der Treppe sein Ziel gewesen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings befindet sich der Beschuldigte vor seinem kräftigen Körpereinsatz gegen den Privatkläger noch deutlich seitlich ne- ben der Treppe und ist in diesem Moment nicht gefährdet, allenfalls die Treppe runterzustürzen. Seine Erklärung ist somit als Schutzbehauptung zu würdigen. Erst durch das Stossen gegen den Privatkläger gelangte der Beschuldigte zum Treppenabgang (Pos. 04:00 bis 04:03). 3.3.4 Zu den Aussagen 3.3.4.1 Die Aussagequalität aller beteiligten Personen ist insgesamt nicht als besonders hoch einzustufen. Die Aussagen scheinen entweder von stark subjektiven Ein- drücken geprägt oder die Erinnerung an die Details des konkreten Vorfalls fiel den Betroffenen schwer. Zudem widersprechen sich diverse Aussagen oder sie lassen sich nicht mit dem vorhandenen Videomaterial in Einklang bringen. 3.3.4.2 Der Securitas-Mitarbeiter D. gab insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte den Privatkläger weggestossen habe und es anschliessend zu einem Handgemenge gekommen sei. Er habe nicht alles sehen können, da die Mauer ihm teilweise die Sicht verdeckt habe (BA pag. 05-00-0016). Aus diesen Angaben kann nichts gefolgert werden, das über die Erkenntnisse aus den Videoaufnah- men hinausgeht. Zudem kann D. kaum etwas Genaues wahrgenommen haben, da er gemäss Video erst an der Stelle der Auseinandersetzung eintraf, als der Beschuldigte und der Privatkläger bereits die Treppe hinuntergingen (Pos.

- 15 - 04:06). Abzustellen ist immerhin auf seine glaubhafte Angabe, dass er im Zug den Funkspruch erhalten habe, in Zürich Hardbrücke auszusteigen (BA pag. 05- 00-0016). 3.3.4.3 Wenig konkrete Angaben machte der SBB-Kundenbegleiter C. In seiner internen Meldung am Tattag vermerkte er, der Beschuldigte sei in Zürich Hardbrücke aus dem Zug gestiegen und davongelaufen, der Privatkläger hinterher. Während er die Transportpolizei kontaktiert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger an- gegriffen (BA pag. 05-00-0011). Anlässlich seiner Einvernahme bei der BA am

29. März 2023 vermochte er sich kaum noch an Details zu erinnern (BA pag. 12- 02-0015 ff.). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle, die ein SBB-Kundenbegleiter er- lebt und der verstrichenen Zeitdauer ist dies nicht erstaunlich. Er sagte, er gehe davon aus, dass er die Transportpolizei angerufen habe, und tendiere dazu, dass er dies bereits im Zug getan habe (BA pag. 12-05-0019 Z. 17 ff.). Ob der Be- schuldigte vom Privatkläger aufgefordert worden war, ein Ausweisdokument zu zeigen, wusste er nicht mehr (BA pag. 12-02-0019 Z. 25 ff.). Er gehe davon aus, dass der Privatkläger im und ausserhalb des Zuges dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sich in einer Kontrolle befinde und warten müsse. Konkret wusste er es jedoch nicht mehr (BA pag. 12-02-0020 Z. 7 ff.). Die Aussagen des Be- schuldigten bestätigte und den Angaben des Privatklägers widersprach er inso- fern, als er sagte, dass der Beschuldigte beim Gespräch mit ihm im Zug nicht laut geworden und immer eher ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0018 Z. 25 f.). 3.3.4.4 Die Angaben des Privatklägers, wonach der Beschuldigte im Zug laut und ag- gressiv gewesen sei und Beleidigungen ausgesprochen habe (vgl. BA pag. 05- 00-0021 und 12-01-0006), lassen sich insbesondere aufgrund der Angaben des Kundenbegleiters und auch der Videoaufnahmen aus dem Zug nicht erhärten. Zum Vorfall auf den Perron sagte der Privatkläger in seiner Einvernahme durch die Transportpolizei vom 21. Oktober 2021 unter anderem, der Beschuldigte habe circa 1-2 Meter vor dem Treppenabgang angefangen, ihn gefährlich mehr- fach mit dem Arm wegzustossen (BA pag. 05-00-0021). Dies wird in der Video- aufnahme teilweise bestätigt (vgl. oben E. II.3.3.3). Aufgrund des Videos nicht erstellen lässt sich hingegen seine Aussage, der Beschuldigte habe versucht, mit der rechten Faust gegen seinen Kopf zu schlagen (BA pag. 05-00-0021). Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten aufge- fordert, den Zug zu verlassen. Der SBB-Kundenbegleiter habe die Transportpo- lizei angerufen und er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich in einer Kontrolle befinde und vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei zwecks Fest- stellung seiner Identität gerufen worden sei (BA pag. 05-00-0021). Anlässlich sei- ner Einvernahme bei der BA am 26. Oktober 2022 gab der Privatkläger an, die Videokameras würden nur Intervallaufnahmen machen, weshalb man nicht alle Handlungen des Beschuldigten gegen ihn sehe (BA pag. 12-01-0014 Z. 1 ff.).

- 16 - Diese Behauptung erweist sich jedoch für die Aufnahmen vom Bahnhof als nicht stichhaltig. Zwar ist ein leichtes Ruckeln beim Fahren des Zuges auf dem Ne- bengleis zu sehen, aber sämtliche Schritte und Bewegungen von sich auf dem Perron aufhaltenden Personen sind flüssig und klar. Allerdings trifft die Bemer- kung des Privatklägers hinsichtlich Intervallaufnahmen auf die Aufnahmen der Überwachungsvideos aus dem Zug zu, sodass diese Behauptung des Privatklä- gers sich allenfalls auch darauf beziehen könnte. Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten im Zug aufgefordert, ein Ausweis- dokument vorzuzeigen. Er habe dem Beschuldigten erklärt, dass dieser gemäss Anweisung der Transportpolizei zwecks Überprüfung der Identität vor Ort bleiben müsse. Der Beschuldigte habe die Anweisung jedoch ignoriert, sei an ihm vor- beigegangen und aus dem Zug gestiegen (BA pag. 12-01-0007 Z. 8 ff.). Er habe ihm auch am Bahnhof noch gesagt, dass er auf die Transportpolizei warten müsse (BA pag. 12-02-0008 Z. 20 f.). Nach Vorgabe der Transportpolizei und gängiger Praxis hätten sie jeweils einen amtlichen Ausweis zur Identitätsüber- prüfung verlangt, da dieser für das Ausfüllen der Anzeigeformulare erforderlich gewesen sei. Die Weisung der Transportpolizei, den Beschuldigten anzuhalten, sei ihm über den Kundenbegleiter kommuniziert worden (BA pag. 12-01-0012 Z. 19 ff.). Insgesamt sind die Angaben des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen, zumal sie sich mehrfach nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. 3.3.4.5 Der Beschuldigte sagte bei der BA insbesondere aus, er sei gebeten worden, den Zug zu verlassen, um allen das «ganze Tamtam» zu ersparen und dass es im Hauptbahnhof Konsequenzen geben würde, wenn er nicht gehe, d.h. am Bahnhof Zürich Hardbrücke aussteige (BA pag. 13-01-006 Z. 5 ff.). Bevor er den Zug verlassen habe, sei keine Personenkontrolle angekündigt und nach einem Ausweis sei nicht gefragt worden (BA pag. 13-01-007 Z. 6 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten widersprechen somit den Angaben des Privatklägers diamet- ral. Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei am Bahnhof auf ein- mal von hinten gekommen, habe ihn an seinem rechten Arm gepackt. Er habe sich vor ihn hingestellt, ihn in die Enge «gedrückt» und einen körperlichen Angriff «im Rahmen einer körperlichen Belästigung» gestartet. Der Privatkläger habe gesagt, dass er jetzt dableiben müsse (BA pag. 13-01-008 Z. 9 ff.). Dies führte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals grundsätzlich gleichlau- tend aus. Der Privatkläger sei 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug von der rechten Seite von hinten gekommen und habe ihn am rechten Hand- gelenk gezogen (CAR pag. 5.400.006 Z. 25 f. und Z. 45 f.). Es trifft – wie oben ausgeführt – gemäss Videoaufnahme zu, dass der Beschuldigte gemütlich aus dem Zug steigt und in Richtung Treppenabgang geht. Der Privatkläger holt ihn 15 Sekunden später ein und versperrt ihm körperlich den Weg. Ob er den Privat- kläger dabei anfasste, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich, lässt sich

- 17 - jedoch – wie oben bereits erwähnt – nicht ausschliessen. Das Verhalten des Be- schuldigten legt nahe, dass er tatsächlich keine weitere Kontrolle mehr erwartete und davon ausging, den Bahnhof verlassen zu können. Immerhin stimmen die Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers insofern überein, als dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als sich der Privatkläger ihm in den Weg stellte, die Anweisung des Privatklägers, stehen zu bleiben, wahrgenommen hatte (vgl. BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe diese Aufforderung auf- grund der anderen vorgängigen Abmachung nicht nachvollziehen können, sich belästigt und genötigt gefühlt und sich dem Angriff entwunden (BA pag. 13-01- 0008 Z. 12 ff.). Anlässlich seiner Einvernahmen vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungskammer machte er inhaltlich dazu gleichlautende Angaben (TPF pag. 2.731.003 f., CAR pag. 5.400.007 ff.). So sagte er etwa vor Vorinstanz (TPF pag. 2.731.004 Z. 20 ff.): «Er hat mich am rechten Arm gefasst und gesagt: ‘Du bleibst jetzt hier.’ Ich habe dann schnell…also das Anfassen geht zu weit, das ist für mich Belästigung» […] «Ich habe gerade meinen Arm weggezogen, habe aber die Hand klar unten gehalten.» Seine Aussagen sind somit konstant und diesbezüglich nicht per se unglaubhaft. Weiter sagte er aus, der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse (CAR pag. 5.400.008 Z. 18). Allerdings räumte er ein, dass er den Privatkläger auch nicht nach dem Grund gefragt habe. Die zwischenmenschliche Kommunikation sei in diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen (CAR pag. 5.400.012 Z.25 ff.). 3.3.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 3.3.5.1 Grundsätzlich durfte der Privatkläger vom Beschuldigten verlangen, vor Ort zu bleiben und sich auszuweisen. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, wie er einräumte (BA pag. 13-01-0007 Z. 18 ff.). Aufgrund der Videoaufnahme ist eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger tätlich wurde, zumindest indem er den Privatkläger vor dem Treppenabgang kräftig wegstiess. Ob der Privatkläger den Beschuldigten, wie dieser sagte, als er ihn zu stoppen versuchte, am Handgelenk angefasst hat, ist unklar, lässt sich aber nicht aus- schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten mit dem kräftigen Wegstossen des Privatklägers vor der Treppe geht allerdings über eine blosse Abwehr hinaus. Der weitere Sachverhalt, der sich auf und nach dem Treppenabgang ereignet haben soll, ist nicht mehr Teil der Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte. Die Tatsache, dass der Privatkläger Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzte, ist unbe- stritten. Dieses Verhalten des Privatklägers ereignete sich allerdings nach Ab- schluss des als tatbestandsmässig zu prüfenden Verhaltens des Beschuldigten und hat darauf keinen Einfluss mehr.

- 18 - 3.3.5.2 Auf die Aussage des Privatklägers wird insofern abgestellt, dass er den Beschul- digten spätestens auf dem Perron mündlich anwies, dazubleiben. Dies bestätigte auch der Beschuldigte selbst (BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Die Anweisung des Privatklägers, dass er dableiben solle, hatte er wahrgenommen. Nicht klären lässt sich indes, wann die Anweisung an den Beschuldigten zum Verbleib auf dem Perron zwecks Perso- nenkontrolle erstmals erfolgt ist und ob zuvor bereits ein Ausweisdokument ein- gefordert worden war. Es ist möglich, dass dies bereits im Zug geschehen ist, aber vom Beschuldigten ignoriert oder nicht wahrgenommen wurde. Es ist aber auch vorstellbar, dass die Anweisung durch die Transportpolizei an den Sicher- heitsdienst, den Beschuldigten noch dazubehalten, erst erfolgt ist, nachdem ihm bereits mittgeteilt worden war, er solle den Zug verlassen, ohne die Anweisung zu bleiben. Der Privatkläger eilte ihm in der Folge nach, um die inzwischen er- haltene Anweisung umzusetzen. Immerhin verliessen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der SBB-Kundenbegleiter, der Privatkläger und dessen Patrouil- lenpartner, der per Funkspruch avisiert worden war, den Zug. Zudem war der SBB-Kundenbegleiter gemäss Videoaufnahme im Zug im Anschluss an die Kon- trolle des Beschuldigten bereits am Telefonieren (BA pag. 23-00-0001 f.). Dies spricht eher dagegen, dass die Kontrolle des Beschuldigten mit dessen Verlas- sen des Zuges bereits abgeschlossen gewesen war. Es ist zu Gunsten des Be- schuldigten jedoch davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten (gemütliches Gehen zum Treppenabgang) geschlossen werden kann, dass er in seiner sub- jektiven Wahrnehmung davon ausgegangen war, die Kontrolle sei beendet ge- wesen. Er rechnete nicht mehr damit, nochmals aufgehalten zu werden. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer somit davon aus, dass er die An- weisung, auf dem Perron zu verbleiben, vom Privatkläger erst dort ausdrücklich erhielt resp. wahrgenommen hatte. 3.3.5.3 Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Mitarbeitenden handelte, der befugt war, Personen anzuhalten, um für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er wusste auch, dass er den Anweisungen des Privatklä- gers Folge zu leisten hat. Er hatte wahrgenommen, dass der Privatkläger ihn anwiesen hatte, auf dem Perron zu verbleiben. Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger tätlich anging, insbesondere diesen kräftig wegstiess, hinderte er den Privatkläger an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten bzw. an der Vornahme der Kontrolle. Der angeklagte Sachverhalt ist somit diesbezüglich erstellt. In An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist hingegen mehrfaches Wegstos- sen und der Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privatklägers nicht erstellt.

- 19 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Dro- hung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom

8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbe- fugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus, die von einer gewissen Intensität sein muss. Die Kriterien für die vorausgesetzte Intensität sind relativer Natur und in Bezug auf die Konstitution des Opfers zu beurteilen. Es ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson er- forderlich (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Keine Gewalt ist etwa ein leichtes Rempeln im Rahmen eines Gerangels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013, E. 1.2.). Im Übrigen wird

- 20 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 4.1). 4.2 Subsumtion Der Privatkläger handelte vorliegend als Beamter und übte eine Amtshandlung aus, als er vom Beschuldigten zumindest sinngemäss verlangte, zur weiteren Kontrolle auf dem Bahnhofsperron zu verbleiben. Jedenfalls bestand keine of- fensichtliche Unzuständigkeit des Privatklägers für diese Aufforderung und die Anhaltung des Beschuldigten. Mithin war die Aufforderung weder eine zweckent- fremdete Ausübung seiner Amtsbefugnisse noch hat er – selbst bei Annahme einer Berührung des Beschuldigten – diesbezüglich geradezu offensichtlich un- verhältnismässig gehandelt. Dass er die Anweisung an den Beschuldigten mög- licherweise erst nach dessen Verlassen des Zuges kommuniziert hat, ändert an seiner Befugnis nichts. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Zug seinen Swiss Pass vorgewiesen hatte und der SBB-Kundenbegleiter daher im Besitz der Personalien des Beschuldigten war, ist nicht entscheidend. Der Pri- vatkläger war auch dann aufgrund der gesetzlichen Grundlagen befugt, die Iden- tität des Beschuldigten unter Verlangen nach einem amtlichen Ausweisdokument weiter abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGST), um gegebenenfalls Verstösse gegen Strafbestimmungen zu melden. Sogar wenn die Anweisung des Privatklägers an den Beschuldigten, zur weiteren Kontrolle auf dem Perron zu verleiben, offen- sichtlich rechtswidrig gewesen wäre, – was soeben verneint wurde – hätte der Beschuldigte sich zumutbarerweise zunächst mündlich und später mit einem Rechtsmittel dagegen wehren können, anstatt sogleich durch tätliches Vorgehen gegen den Privatkläger. Wie bereits oben erwähnt, ist das weitere Verhalten des Privatklägers, insbesondere dessen Pfeffersprayeinsatz, der sich erst nach dem angeklagten körperlichen Widerstand des Beschuldigten ereignet hat, nicht Teil der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Strafrecht kennt im Übrigen keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1). So hebt ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten anderer Personen, das eigene strafrechtlich relevante Verhal- ten in der Regel nicht auf. Es lag nach dem Gesagten eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Beweismässig geht die Berufungskammer – wie oben festgestellt – davon aus, dass der Beschuldigte zunächst seinen Arm aus der Berührung des Privatklägers an seinem Handgelenk löste und im Anschluss gegen die Brust des Privatklägers stiess, der sich ihm in den Weg gestellt hatte. Dieses Verhalten erreicht die er- forderliche Intensität von Gewalt nicht. Es stellt eine körperliche Reaktion dar, die

- 21 - gerade für einen jungen Mann im Sicherheitsdienst noch im Rahmen dessen ist, was bei dieser Tätigkeit zu tolerieren ist. Das im Anschluss erfolgte kräftige Weg- stossen des Beschuldigten gegen den Privatkläger unmittelbar vor dem Trep- penabgang überschreitet jedoch dieses zu tolerierende Mass und kann nicht mehr als leichtes Rempeln bezeichnet werden. Es liegt eine aggressive Kraftent- faltung gegen einen Beamten in der gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erforderlichen Intensität vor. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist in Bezug auf dieses Weg- stossen erfüllt. Durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten wurde der Privatkläger an der Durchführung seiner Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten, gehindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste sodann, dass der Privatkläger in seiner amtlichen Funk- tion handelte. Die körperliche Einwirkung gegen den Privatkläger führte er – wenn auch im Affekt – mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich aus. Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. 4.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe und Fazit 4.3.1 Eventualiter machte der Beschuldigte geltend, er habe in Putativnotwehr gehan- delt, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. CAR pag. 5.200.043). Wird je- mand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Not- wehr»). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachver- haltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger An- griff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnot- wehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein ei- gentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

- 22 - Vorliegend war dem Beschuldigten bekannt, dass der Privatkläger als Mitarbeiter des Transportsicherheitsdienst handelte. Die Tatsache, dass er annahm, die Kontrolle sei zuvor bereits beendet gewesen, ändert daran nichts. Er konnte auf- grund der gegebenen Umstände nicht auf einen rechtswidrigen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB schliessen. Es liegt kein Fall von Putativnotwehr vor. 4.3.2 Weiter machte der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, dass er auf- grund einer angeborenen Krankheit von Natur aus nicht aggressiv sein könne und Konflikte meide (CAR pag. 5.400.003 Z. 14 f.). Belege dazu gab er keine zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 f., -006). Gründe für die Annahme einer Schuld- unfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor. 4.3.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen folglich keine vor. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Grundsätze Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzge- ber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrecht- liche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung

- 23 - fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Schuld und Tatfolgen müssen geringfügig sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien, weil es sich bei Art. 52 StGB letztlich um eine Vor- schrift handelt, bei der man in Bezug auf das Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen un- ter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 52 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur. Sind die Vorausset- zungen erfüllt, müssen die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB zwingend zur Anwendung gelangen (RIKLIN, a.a.O, N. 23 Vor Art. 52-55 StGB; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 5.2 Strafbefreiung Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatkompo- nenten grundsätzlich an, wonach die physischen Einwirkungen des Beschuldig- ten kaum über das erforderliche Mass, um der Kontrolle zu entkommen, hinaus- gingen und dadurch keine körperliche Schädigung des Privatklägers verursacht wurde (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 8.2.1). Die ausgeübte Gewalt erschöpfte sich mithin in einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. So hatte die Tat keine körperlichen Folgen. Entgegen der Vorinstanz wertet die Berufungskammer nun einzig noch das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldigten beim Treppenabgang als Gewalt. Weshalb das objektive Tatverschulden, welches be- reits die Vorinstanz als sehr leicht qualifiziert hatte, als noch geringfügiger zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte handelte spontan und reflexartig. Er musste aufgrund der Umstände allerdings klar von einer weitergehenden Kontrolle aus- gehen, der er sich durchaus vorsätzlich entziehen wollte. Er hatte den Privatklä- ger und dessen Funktion wahrgenommen und konnte nicht auf einen offensicht- lich widerrechtlichen Angriff schliessen, auch wenn das Verhalten des Privatklä- gers aus seiner Sicht unverständlich war. Insgesamt ist sein Tatverschulden je- doch sehr geringfügig. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wenn auch ebenfalls in einem tiefen Strafmass. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt, da er über das gesamte Strafverfahren hinweg Aussagen dazu mehrheitlich verwei- gerte. Erst im Berufungsverfahren gab er teilweise Auskunft und sagte, dass er 60 bis 70 % in der Gartenpflege arbeite und eine Ausbildung im

- 24 - Gesundheitswesen mache bzw. noch weitere Jobs habe, wozu er keine näheren Angaben machen wollte (vgl. CAR pag. 5.400.002 ff.). Weiter gab er an, an einem genetischen gesundheitlichen Problem zu leiden (vgl. CAR pag. 5.400.002 f. Z. 44 ff.). Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. Januar 2025 sind zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'873.15 registriert (CAR pag. 5.200.076). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Einkommen im Jahr 2022 null und für das Steuerjahr 2023 hat der Beschuldigte keine Steuererklärung eingereicht, sodass eine behördliche Einschätzung vorge- nommen wurde (CAR pag. 4.401.001 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass die be- hördliche Einschätzung in Bezug auf das Einkommen realistisch sei, er aber kein Vermögen besitze (CAR pag. 5.400.004 f.). Es ist festzustellen, dass die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten sehr bescheiden sind. Seit dem angeklag- ten Vorfall sind mittlerweile bereits dreieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat. Gemäss eigenen Angaben hat ihn das Straf- verfahren finanziell und persönlich überaus stark belastet (vgl. CAR pag. 5.300.006 f.). Die Verfahrensdauer erweist sich insgesamt für eine Tat im Bagatellbereich als vergleichsweise lange. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und der langen Verfahrens- dauer bleibt es somit insgesamt bei einer geringfügigen Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Eine auszufällende Strafe würde sich daher in einem derart tiefen Be- reich bewegen, dass das Strafbedürfnis als nicht mehr vorhanden bezeichnet werden muss. Es wird deshalb in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestra- fung abgesehen. 6. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 29. August 2021. Damit fällt diese Tat zeitlich in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 angesetzte Probezeit von zwei Jahren. Es ist deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00 für voll- ziehbar zu erklären ist. Eine Schlechtprognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden, zumal mit dem vorliegenden Urteil sogar von einer Bestrafung abgesehen wurde. Aufgrund des Verzichts auf den Widerruf durch die Vorinstanz

- 25 - und des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I.2.2) kann ein Wider- ruf allerdings so oder anders nicht mehr angeordnet werden.

7. Kosten und Entschädigung 7.1 Verfahrenskosten 7.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch bei einem Schuldspruch ohne Aussprechen einer Sanktion, hat der Betroffene grundsätzlich wie jeder Verurteilte die Verfahrens- kosten zu tragen (RIKLIN, a.a.O., N. 36 vor Art. 52-55 StGB). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmit- tel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.1.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 werden bestätigt. Davon sind infolge des ebenfalls bestätigten Schuldspruches Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich. Die Tatsache, dass nun anstatt von dem Ausfällen einer tiefen Strafe ganz von einer Bestrafung abgesehen wurde, führt zu einem unwe- sentlich günstigeren Entscheid für den Beschuldigten. Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO steht damit einer Auferlegung der Verfahrenskosten nichts entgegen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gehen somit infolge Unterliegens im Berufungsverfahren vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten. 7.2 Entschädigung 7.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden

- 26 - Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am

10. November 2023 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 7.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 aStPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren richten sich nach Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei teilweiser Kostenauflage be- steht ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Relation (BGE 137 IV 352 E 2.4.2). 7.2.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz vor Bundesstrafgericht be- trägt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeits- zeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pau- schalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).

- 27 - 7.2.4 Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte, den Ersatz der vollständi- gen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beru- fungsverfahren abzüglich der bereits zugesprochenen Fr. 10'000.00 sowie Scha- denersatz von Fr. 404.00 plus den Verdienstausfall für den Verhandlungstag und die Vorbereitung zuzüglich MWST und eine Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00 (CAR pag. 5.200.002). 7.2.5 Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wurden auf insgesamt Fr. 26'029.25 beziffert. Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Verteidigungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall stünden. Sie kürzte die zu berück- sichtigenden Verteidigungskosten ermessensweise um rund Fr. 10'000.00 auf Fr. 16'000.00, wovon sie dem Beschuldigten entsprechend der teilweisen Kos- tenauflage Fr. 10'000.00 als Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafver- fahren zusprach (Urteil SK.2023.22 E. 12.2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. Die Berufungskammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie erachtet sogar den gekürzten Aufwand der Verteidigung angesichts der geringen Schwierigkeit und Umfang des Falles noch als hoch. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch eine weitere Kürzung ausge- schlossen. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist somit auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Auszah- lung dieses Betrages bereits erfolgt ist (vgl. oben B.7). 7.2.6 Die Schadenersatzforderung begründete der Beschuldigte vor der Vorinstanz mit entgangenen Aufträgen aufgrund der Teilnahme an Einvernahmen, ohne dies jedoch zu belegen. Auch im Berufungsverfahren legte der Beschuldigte keine Belege für seine angeblich erlittenen Einbussen im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren vor, weshalb seine Schadenersatzforderung abzuweisen ist. Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, insbesondere bei Freiheitsentzug zugesprochen. Solche schwerwiegenden Ver- letzungen liegen hier – wie dies bereits die Vorinstanz festhielt – nicht vor. Die Genugtuungsforderung ist somit abzuweisen. 7.2.7 Im Berufungsverfahren besteht infolge vollumfänglichen Unterliegens und Bestä- tigung des Schuldspruches kein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 aStPO.

- 28 - 7.3 Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung 7.3.1 Der Beschuldigte beantragte für den Fall seines Unterliegens die Anordnung ei- ner amtlichen Verteidigung unter Beiordnung seiner Anwältin. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Beizug eines Rechtsbeistandes sei aufgrund von Verfahrensfehlern und der Voreingenommenheit der BA notwendig gewesen. Das materielle Strafrecht und Strafprozessrecht seien per se derart komplex, dass juristische Laien vor einer grossen Herausforderung stünden. Er sei auf fachkundige Unterstützung angewiesen (CAR pag. 5.200.045). 7.3.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person nicht allein gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Antrag um amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens zu stellen. Die BA hatte den Antrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2022 abge- lehnt (BA pag. 16-01-0001 ff.). Vorliegend handelt es sich um einen Fall im Ba- gatellbereich, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine derartigen Schwierigkeiten bietet, dass der Beschuldigte diesem nicht allein gewachsen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Strafbehörden die Sachver- haltsfeststellung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 6 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschuldigte als Schweizer Bür- ger mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, der deutschen Sprache mächtig und im Umgang mit Behörden gewandt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist somit abzuweisen.

- 29 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.22 vom 10. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. […]

5. Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 29. August 2021. 2. Von einer Strafe wird abgesehen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 wird nicht widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.00 A. auferlegt. 5. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 10'000.00 entschädigt. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden A. auf- erlegt. 2. A. hat im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genug- tuung.

- 30 - IV. Weitere Anordnung Der Antrag von A. auf amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwäl- tin Katja Ammann wird abgewiesen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner

- 31 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten 2020/100017887) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. Februar 2025

Erwägungen (3 Absätze)

E. 10 November 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten und die Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.033 ff.):

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2023, Geschäftsnummer SK.2023.22, sei bezüglich de[n] Ziffern 2, 3 und 6 aufzuheben und es sei der Berufungskläger be- züglich dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien dem Berufungskläger die vollständigen Verteidigungskosten für dieses sowie das Verfahren vor Vorinstanz abzüglich der bereits zugesprochenen CHF 10’000 zu- züglich MWST vollumfänglich zu ersetzen;

3. Es sei der dem Berufungskläger entstandene Schaden von CHF 404 zuzüglich MWST zu ersetzen sowie dem Berufungskläger eine Genugtuung von mindestens CHF 1000 zuzusprechen.

Gleichzeitig stellte und begründete er folgende Beweisanträge (CAR pag. 1.100.035 ff.):

4. Es sei die Arbeitgeberin im Zeitraum des streitgegenständlichen Vorfalls, d.h. die Securitas AG, eventualiter die SBB AG, anzuweisen, die Dauer des Anstellungsver- hältnisses resp. das Kündigungsschreiben von B. zu edieren resp. Ausführungen zu tätigen, weshalb B. nicht mehr bei der Securitas AG für die SBB arbeitet;

5. Es sei die SBB resp. die Securitas AG zur Herausgabe der Daten / Personaldossiers über resp. von B. zu verpflichten bezüglich der Frage, in wie weit B. während seiner Erwerbstätigkeit bei der Securitas AG / SBB in weitere Vorfälle mit Kunden der SBB involviert gewesen ist. Es seien diese Vorfälle anonymisiert herauszugeben;

6. Es seien die (internen) Richtlinien resp. Dienstvorschriften der SBB AG resp. ihrer Subunternehmen der SBB-Transportpolizei und SBB Securitas AG bei der SBB AG und der SBB Securitas AG zu edieren;

- 4 -

7. Es sei beim Privatkläger B. den Nachweis zu edieren, ob und wenn ja wann er die Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat;

8. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. B.3 Die BA teilte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 mit, dass auf das Beantragen des Nichteintretens und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.4 Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurden die Parteien eingeladen, (weitere) Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen. Des Weiteren wurden sie eingeladen, zu den bisherigen Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zu- dem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten ein- geholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournie- rung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte die BA mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen für das gerichtliche Verfahren verzichte und auch keine Vor- fragen habe. Die seitens des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gestell- ten Beweisanträge beantragte die BA mit Verweis auf die Begründung des vo- rinstanzlichen Urteils sodann abzuweisen. Zudem teilte sie mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung in dieser Sache verzichte und die voll- ständige Bestätigung des Urteils der Vorinstanz beantrage (CAR pag. 4.200.003 f.). B.6 Der Privatkläger teilte mit Eingabe vom 29. August 2024 mit, dass er keine Be- weisanträge und keine Vorfragen stelle und auf Stellungnahme zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten verzichte. Des Weiteren informierte er, dass weder er noch seine Vertretung an der Verhandlung teilnehmen werden (CAR pag. 4.200.005). B.7 Mit Eingabe vom 22. August 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz und am

23. August an die Berufungskammer weitergeleitet) ersuchte die erbetene Ver- teidigung um Auszahlung der dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil zu- gesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.00, da mangels An- schlussberufung der BA Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sei (CAR pag. 7.101.002). Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, dass eine Auszahlung in Höhe von Fr. 10'000.00 an die erbetene Vertreterin als unpräjudizielle Akontozahlung ge- nehmigt wurde; dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte in

- 5 - seiner Berufungserklärung Dispositiv-Ziffer 7 selbst angefochten hatte und eine weit höhere Entschädigung forderte, weshalb nicht von einer Rechtskraft der ent- sprechenden Ziffer ausgegangen werden konnte (CAR pag. 7.101.004 f.). B.8 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (CAR pag. 4.200.006 ff.) wurden seitens der Verfahrensleitung sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde sodann das mündliche Verfahren als Verfahrensart bestimmt, nachdem der Beschuldigte auf Ersuchen der Vorsitzenden, das Ver- fahren schriftlich durchzuführen (CAR pag. 5.100.001 f.), im Gegensatz zur BA und dem Privatkläger (CAR pag.5.100.003 und 004) sein Einverständnis für ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erteilt hatte (CAR pag. 5.100.008). B.9 Die Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten vom 26. Novem- ber 2024 wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt (CAR pag. 4.301.004). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 darauf hingewiesen und aufgefordert, eine gültige Adresse zur Zustellung der Vorladung anzugeben unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Berufungs- verfahren und die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (CAR pag. 4.301.007). Eine Abklärung bei der Einwohnerkontrolle am bekannten Wohnsitz des Beschuldigten ergab, dass er nach wie vor dort gemeldet ist (CAR pag. 4.301.010). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er noch immer an derselben Adresse wohnhaft sei, sich der Postbote jedoch geweigert habe, einen Abholschein auszustellen (CAR pag. 4.403.014). Bei einem zweiten Zustellungsversuch wurde ein Abholschein ausgestellt, die Sendung wurde vom Beschuldigten jedoch innerhalb der siebentägigen Abhol- frist nicht abgeholt (CAR pag. 4.301.016). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Vorladung somit als zugestellt. B.10 Die Berufungsverhandlung fand am 20. Januar 2025 am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). Es wurde eine Einvernahme mit den Beschuldigten durchge- führt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrages bestätigte er die bereits mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 gestellten Anträge (vgl. oben Ziff. B.2 sowie CAR pag. 5.200.001 f.). Zudem beantragte er den Ersatz des Ver- dienstausfalls für die Berufungsverhandlung und deren Vorbereitung sowie für den Fall des Unterliegens die Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Verteidi- gerin (CAR pag. 5.200.002 und 5.300.005).

- 6 - B.11 Das Urteil wurde dem anwesenden Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net (CAR pag. 5.300.008). Das Dispositiv wurde am 21. Januar 2025 in schriftli- cher Form an alle Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Zumal der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.22 der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutre- ten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die damit verbundene Strafe und Nebenfolgen sowie die Entschädigung im Zusam- menhang mit den erfolgten Freisprüchen (vgl. CAR pag. 1.100.034 f.). Nicht an- gefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die erstinstanz- lich erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Es ist festzustellen, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 StPO). 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zumal einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des

- 7 - Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; sogenanntes Verbot der reformatio in peius). 3. Beweisergänzungen 3.1 Von Amtes wegen hat die Berufungskammer einen aktuellen Strafregisteraus- zug, einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.005 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. Januar 2025 fand eine Einvernahme des Beschuldigten zur Person und zur Sache statt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Der Beschuldigte reichte einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Januar 2025, seinen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung vom Dezember 2024 zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 und 5.200.076 ff.). 3.2 Der Beschuldigte wiederholte sodann seine bereits mit Berufungserklärung vom

1. Juli 2024 und mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 abge- wiesenen Beweisanträge (vgl. oben Ziff. B.2. und B.8.). Die Berufungskammer wies die Beweisanträge unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung er- neut ab (vgl. CAR pag. 5.300.004 f.). 3.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweiszuführen ist lediglich über rechtliche rele- vante Sachverhaltselemente. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist einzig noch, ob der Beschuldigte mit dem angeklagten Ver- halten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, indem er gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und ihn dadurch an einer Amtshandlung hinderte. In Bezug auf die- sen Tatbestand ist unter anderem zu beurteilen, ob der Privatkläger als Amtsper- son handelte bzw. mithin, ob eine Amtshandlung vorliegt. Weder eine Kündigung noch andere Vorfälle, in die der Privatkläger allenfalls involviert gewesen wäre, und weitere Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis können in diese Beurteilung einfliessen. Angaben zum Arbeitsverhältnis des Privatklägers, die über die Tat- sache, dass er im Tatzeitpunkt für die Securitas AG rechtsgültig im Auftrag der SBB im Sicherheitsdienst tätig war, hinausgehen, sind für die Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht von Bedeutung (Beweisanträge 4 und 5). Die Befugnisse des Sicherheitsdiensts, den der Privatkläger ausübte, sind so- dann gesetzlich geregelt (vgl. Art. 3 f. Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [SR 745.2; BGST]). Die Er- hebung weiterer Richtlinien und Dienstvorschriften ist somit nicht erforderlich

- 8 - (Beweisantrag 6). Zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob ein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt oder nicht. Dazu ist es ohne Be- deutung, ob der Privatkläger eine Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat. Dies gilt insbesondere auch, da sich der noch zu beurteilende Tat- vorwurf gegen den Beschuldigten auf dessen Verhalten vor dem erfolgten Ein- satz von Tränengas durch den Privatkläger bezieht (Beweisantrag 7). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Ur- teil in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufnahme gestützt und nicht auf die Aussagen des Privatklägers (Urteil SK.2023.22 E. 3.5 und 4.2). Aus der Tatsa- che, dass die BA den Privatkläger als Auskunftsperson und nicht als Zeuge be- fragt hat, kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nichts abgeleitet werden, da dies gesetzlich so vorgeschrieben ist (vgl. Art. 178 lit. a StPO). Sämt- liche Beweisanträge waren somit abzuweisen. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf Gemäss Strafbefehl vom 6. April 2022 geht es um folgenden Anklagesachverhalt (TPF pag. 2.100.004 f.): Am 29. August 2021 habe der SBB-Kundenbegleiter C. im Zug Nr. (…) zusam- men mit dem Securitas-Mitarbeiter B. (Privatkläger) und weiteren Securitas-Mit- arbeitern auf der S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrücke eine Billettkontrolle durchgeführt. Um etwa 17:27 Uhr hätten sie im Zug den Beschul- digten angetroffen. Dieser habe keine Gesichtsmaske getragen und sei gebeten worden, eine solche anzuziehen. Der Beschuldigte habe angegeben, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu haben, sich jedoch geweigert, dieses vor- zuweisen. Beim Bahnhof Hardbrücke habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Maske aufgefordert, den Zug zu verlassen. In der Zwi- schenzeit habe der Kundenbegleiter die Einsatzzentrale der Transportpolizei zwecks Unterstützung avisiert. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung nicht preisgeben wollte, die Transportpolizei vor Ort kommen würde. Beim Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger den Beschuldigten informiert, dass er sich in einer Kontrolle befinde und er vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei in Kürze erscheinen würde. Beim Trep- penabgang am Bahnhof Hardbrücke habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen. Dabei habe der Ellbogen des Beschuldigten den Brust- korb des Privatklägers getroffen. Beim darauffolgenden Handgemenge habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen und abwechselnd an sei- nen Armen gezogen. Dabei habe sich der Privatkläger auf dem Treppenabgang

- 9 - den rechten Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Ba- lance im Stand zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Der Privatkläger habe daraufhin seinen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt, worauf der Beschuldigte den Privatkläger losgelassen habe und geflüchtet sei. In Bezug den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB soll der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Mitarbeitenden handelte, der befugt ist, Personen anzuhalten und für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er habe auch ge- wusst, dass er den Anweisungen des Securitas-Mitarbeiters Folge zu leisten habe. Indem der Beschuldigte den Securitas-Mitarbeiter mehrfach weggestossen und ihm einen Ellbogenschlag in den Brustkorb verpasst habe, habe er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er damit den Securitas-Mitar- beiter an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten gehindert und darüber hinaus auch tätlich angegriffen habe. 2. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen des Beschuldigten 2.1 Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf die aktenkundige Videoaufnahme vom Bahnhofsperron ab. Durch diese sei belegt, dass der Beschuldigte mit dem Ellenbogen gegen den Oberköper des Privatklägers geschlagen, mit der Brust gegen diesen gestossen und diesen mit den Armen und der Schulter wegge- drückt habe. Die Videoaufnahme widerlege klar die Aussage des Beschuldigten, wonach die Gewalt vom Privatkläger ausgegangen sei und er sich nur gewehrt habe. Die physischen Einwirkungen des Beschuldigten auf den Privatkläger wie- sen eine gewisse Intensität auf. Aufgrund der ausgeübten Gewalt habe der Pri- vatkläger den Beschuldigten nicht anhalten und die Kontrolle fortsetzen können. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt (Urteil SK.2023.22 E. 4.2). 2.2 Der Beschuldigte brachte im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere vor, der Anklagesachverhalt sei aktenwidrig, willkürlich und einseitig zu seinen Lasten festgestellt worden. Der Privatkläger habe keinen Grund für eine Personenkon- trolle nach seinem Verlassen des Zuges gehabt, zumal seine Identität bereits festgestanden habe. Sein willkürliches Vorgehen sei als Amtsmissbrauch zu qua- lifizieren. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt (TPF pag. 2.721.046 ff.). Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen Standpunkt. Er betonte in Bezug auf den Sachverhalt, dass der Privatkläger ihm erst nach sechs

- 10 - Sekunden beim Aussteigen aus dem Zug gefolgt sei und ihn erst nach insgesamt

E. 15 Sekunden und circa 25 Metern eingeholt, ihn angefasst und sich ihm in den Weg gestellt habe. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung von Art. 10 StPO aus- ser Acht gelassen. Der Privatkläger habe nie eine zweite Kontrolle eröffnet, für welche auch kein Anlass bestanden habe. Er habe sich in einem ungerechtfer- tigten Überfall gewähnt, mit dem er unter keinen Umständen habe rechnen müs- sen. Es entspreche einer absolut natürlichen Reaktion, sich daraus schnellst- möglich entfernen zu wollen. Das Video zeige, wie er sehr entspannt und schlen- dernd seines Weges gehe und dass die Aggression vom Privatkläger ausgehe. Dieser fasse ihn am rechten Arm an, was man aber nicht gut sehe, da die Sicht durch den Rücken des Privatklägers versperrt werde. Der Privatkläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt mündlich gebeten anzuhalten oder nach dem Aussteigen vom Zug auf dem Perron zu warten und er habe gegen die Vorschriften, insbe- sondere ohne Ankündigung einen Pfeffersprayeinsatz durchgeführt. Der Privat- kläger habe vorschriftswidrig, unverhältnismässig und vorsätzlich eskalierend ge- handelt. Er selbst habe seinen Ellenbogen nur höher ziehen müssen, um sich respektive sein Handgelenk aus dem Griff des Privatklägers zu lösen. Danach habe er seine Arme unten gelassen und einfach seinen Weg gehen wollen, was der Privatkläger durch seinen körperlichen Einsatz, unter anderem durch das Stossen seiner Brust, erneut habe verwehren wollen. Sein einziges Ziel sei es gewesen, den Treppenknauf in die Hand zu bekommen, damit er sicher die Treppe hinuntergehen könne. Sein Verhalten sei als körperliche Abwehr zu be- zeichnen. Der Privatkläger habe im Zeitpunkt seines körperlichen Einsatzes keine Amtshandlung ausgeführt, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt sei. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht erfüllt (CAR pag. 5.200.007 ff.). 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. August 2021 durch den SBB-Kun- denbegleiter C. in Anwesenheit des Privatklägers als Mitarbeiter der Securitas, die mit Aufgaben des Transportsicherheitsdienstes betraut war, kontrolliert wurde. Er wies seinen Swiss Pass mit seinem Generalabonnement vor. Da er keine Gesichtsmaske trug, obwohl damals in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht galt, wurde er aufgefordert, sein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, auf welches er hingewiesen hatte, vorzuweisen. Dieser Aufforde- rung kam er nicht nach. Er wurde gebeten, beim nächsten Halt des Zuges im Bahnhof Zürich-Hardbrücke den Zug zu verlassen, was er tat. Zudem ist unbe- stritten, dass der Privatkläger anschliessend auf dem Perron des Bahnhofes dem Beschuldigten nacheilte und versuchte, ihn dazu zu bringen dort zu bleiben. Dies

- 11 - führte zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte verblieb nicht vor Ort und entfernte sich ohne Durchführungen einer weiteren Personenkon- trolle. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte bereits zuvor im Zug bzw. beim oder nach dem Aussteigen, die Anweisung erhalten hatte, zwecks Personenkontrolle auf dem Perron zu verbleiben. Unklar ist, welche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf dem Perron noch stattfand und ob der Privatkläger den Beschuldigten am Arm bzw. am Handgelenk angefasst hatte. Bestritten ist weiter, wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger ablief (vgl. insbesondere Aussagen des Be- schuldigten BA pag. 13-01-0003 ff., TPF pag. 2.731.001 ff. und CAR pag. 5.400.006 ff.). 3.2 Beweismittel In subjektiver Hinsicht (Personalbeweise) liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers, des SBB-Kundenbegleiters C. und des Securitas-Mitarbeiters D. vor. Für deren Zusammenfassung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2023.22 E. 3.1-3.3). Der Beschuldigte ergänzte anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, insbesondere, dass der Privatkläger erst 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug, ihn eingeholt und am rechten Handgelenk gezogen habe. Er habe in diesem Zeitpunkt nichts mehr erwartet, da er aufgefordert worden sei, den Zug zu verlassen. Der Privatkläger habe plötzlich gewollt, dass er dableibe. Er habe lediglich seine Hand aus der unberechtigten Umklammerung gelöst und den Pri- vatkläger weder geschlagen noch gestossen. Der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Gespräch mehr gewesen. Er habe den Privatkläger nicht gefragt, was er wolle, als er ihn zurückgehalten habe, da er erschrocken sei (CAR pag. 5.400.007 ff.). Als objektives Beweismittel (Sachbeweis) ist die Videodatei «2022-01-07-11-52- 38» mit Aufnahmen vom Perron am Bahnhof Zürich-Hardbrücke (BA pag. 05-00-

0035) zentral. Ausserdem sind Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Zug aktenkundig (vgl. Aktennotiz zur Videosichtung BA pag. 23-00-0001). Von Interesse ist dabei die Videodatei, welche die Billettkontrolle des Beschuldigten und dessen Austausch mit dem Kundenbegleiter und dem Privatkläger im Zug zeigt (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Beschrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). In Bezug auf den Verfahrensgegenstand sind im Üb- rigen nur noch die Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr betreffend Übertra- gung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf die Securitas AG und der

- 12 - Vertrag Nr. 310050283 zwischen der SBB und der Securitas AG (TPF pag. 2.263.1.004 ff.) von Bedeutung. 3.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 3.3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2 Zu den Befugnissen des Sicherheitsdienstes Die Securitas AG war im Tatzeitpunkt befugt, Aufgaben des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr auszuüben. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST darf der Sicherheitsdienst insbesondere Personen befragen und Ausweiskontrollen vor- nehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrol- lieren und wegweisen. Der Privatkläger war in seiner Funktion somit grundsätz- lich befugt, vom Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen und ihn anzuhalten und somit seinen Verbleib vor Ort zu verlangen. Näheres dazu ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

- 13 - 3.3.3 Zu den Videoaufnahmen 3.3.3.1 Auf der Videoaufnahme innerhalb des Zuges ist unbestrittenermassen die Kon- trolle des Beschuldigten im Zug erkennbar. Der Beschuldigte schreibt sich die Nummer vom Namensschild des Kundenbegleiters ab, behändigt seinen Ruck- sack und geht in Richtung Ausgang, wobei ihm der Kundenbegleiter, der telefo- niert, und der Privatkläger folgen. Tonaufnahmen sind nicht vorhanden. Ein phy- sisches aggressives Verhalten des Beschuldigten ist auf dieser Aufnahme nicht erkennbar (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Be- schrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). Dies bestätigt die Angabe des Beschuldigten unter anderem auf Vorhalt des Videos, dass er im Zug ruhig gewesen sei (vgl. BA pag. 13-01-0006 Z. 1 f. und -007 Z. 30 f.). 3.3.3.2 Ab Position 00:03:39 der Videoaufnahme auf dem Perron ist zu erkennen, wie der Beschuldigte ganz hinten im Bild gemütlichen Schrittes aus dem Zug steigt und in Richtung Treppe zur Unterführung geht. Der Privatkläger steigt wenig spä- ter ebenfalls aus dem Zug und eilt ihm hinterher (Pos. 03:45). Er überholt den Beschuldigten auf dessen rechten Seite, geht um ihn herum und stellt sich dem Beschuldigten in den Weg. Dieser bleibt nicht stehen, sondern geht weiter, wodurch schliesslich ein geringer körperlicher Abstand zwischen den beiden ent- steht (Pos. 03:54 bis 03:56). Die Behauptung des Beschuldigten trifft somit zu, wonach zwischen seinem Verlassen des Zuges und dem Anhaltungsversuch durch den Privatkläger rund 15 Sekunden vergangen waren und er in dieser Zeit in gemütlichem Gang, schätzungsweise bereits über 20 Meter Fussweg zurück- gelegt hatte. Dass der Privatkläger den Beschuldigten, bevor oder während er sich diesem in den Weg stellt, angefasst haben soll, ist auf der Aufnahme nicht erkennbar. Das dem so gewesen sein könnte, lässt sich anhand der Aufnahme aber auch nicht ausschliessen, zumal die rechte Körperseite des Beschuldigten im Bild durch den Rücken des Privatklägers, der um ihn herumgeht, verdeckt wird (Pos. 03:56). Es ist sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen rechten Arm gegen den Oberkörper des Privatklägers hochschwingt und dadurch den Privat- kläger mit dem Unterarm am Oberkörper berührt (Pos. 03:57/58). Dass er an dieser Stelle einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privat- klägers ausübte, wie dies die Anklage vorwirft und auch die Vorinstanz festhielt, ist für die Berufungskammer anhand der Videoaufnahme nicht eindeutig ersicht- lich. Im Zweifel für den Beschuldigten muss somit vorliegend von der Variante ausgegangen werden, dass er tatsächlich, so wie er es selbst aussagte (vgl. CAR pag. 5.400.007 Z. 46 f. und CAR pag. 5.200.037), mit dieser schwungvollen Be- wegung sein Handgelenk dem Handgriff des Privatklägers entziehen wollte und auch tatsächlich entzogen hat.

- 14 - Im Anschluss drückt der Beschuldigte mit seiner Brust gegen die Brust des Pri- vatklägers (Pos. 03:58). Dieser Zusammenstoss scheint sich dadurch zu erge- ben, dass der Beschuldigte erneut losgehen möchte, während der Privatkläger ihm mit seinem Körper den Weg versperrt. Der Beschuldigte versucht in der Folge erneut, sich zu entfernen, während sich der Privatkläger ihm weiterhin in den Weg stellt (Pos. 03:59 bis 04:00). Auf der Höhe zum Treppenabgang stösst der Beschuldigte den Privatkläger in der Folge kräftig zur Seite, um sich den Weg zur Treppe freizumachen. Er macht dazu einen Ausfallschritt, lehnt sich mit seiner Schulter und seinem Körperge- wicht gegen den Privatkläger und stösst ihn kräftig weg. Dabei schiebt er den Privatkläger noch mit seinem linken Arm gegen dessen Oberkörper von sich weg (04:01 bis 04:03). Im Anschluss eilt der Beschuldigte die Treppe hinunter, wobei ihm der Privatkläger folgt (ab Pos. 04:04). Mit seinem aufgrund der Aufnahme klar als Stossen zu qualifizierenden Verhalten hat sich der Beschuldigte den Fluchtweg zur Treppe freigemacht. Er selbst behauptete, sein einziges Ziel sei es gewesen, den «Treppenknauf» (gemeint Treppengeländer) in die Hand zu bekommen und sicher und heil die Treppe herunterzugehen (CAR pag. 5.200.037 und 042). Dass das Erreichen der Treppe sein Ziel gewesen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings befindet sich der Beschuldigte vor seinem kräftigen Körpereinsatz gegen den Privatkläger noch deutlich seitlich ne- ben der Treppe und ist in diesem Moment nicht gefährdet, allenfalls die Treppe runterzustürzen. Seine Erklärung ist somit als Schutzbehauptung zu würdigen. Erst durch das Stossen gegen den Privatkläger gelangte der Beschuldigte zum Treppenabgang (Pos. 04:00 bis 04:03). 3.3.4 Zu den Aussagen 3.3.4.1 Die Aussagequalität aller beteiligten Personen ist insgesamt nicht als besonders hoch einzustufen. Die Aussagen scheinen entweder von stark subjektiven Ein- drücken geprägt oder die Erinnerung an die Details des konkreten Vorfalls fiel den Betroffenen schwer. Zudem widersprechen sich diverse Aussagen oder sie lassen sich nicht mit dem vorhandenen Videomaterial in Einklang bringen. 3.3.4.2 Der Securitas-Mitarbeiter D. gab insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte den Privatkläger weggestossen habe und es anschliessend zu einem Handgemenge gekommen sei. Er habe nicht alles sehen können, da die Mauer ihm teilweise die Sicht verdeckt habe (BA pag. 05-00-0016). Aus diesen Angaben kann nichts gefolgert werden, das über die Erkenntnisse aus den Videoaufnah- men hinausgeht. Zudem kann D. kaum etwas Genaues wahrgenommen haben, da er gemäss Video erst an der Stelle der Auseinandersetzung eintraf, als der Beschuldigte und der Privatkläger bereits die Treppe hinuntergingen (Pos.

- 15 - 04:06). Abzustellen ist immerhin auf seine glaubhafte Angabe, dass er im Zug den Funkspruch erhalten habe, in Zürich Hardbrücke auszusteigen (BA pag. 05- 00-0016). 3.3.4.3 Wenig konkrete Angaben machte der SBB-Kundenbegleiter C. In seiner internen Meldung am Tattag vermerkte er, der Beschuldigte sei in Zürich Hardbrücke aus dem Zug gestiegen und davongelaufen, der Privatkläger hinterher. Während er die Transportpolizei kontaktiert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger an- gegriffen (BA pag. 05-00-0011). Anlässlich seiner Einvernahme bei der BA am

29. März 2023 vermochte er sich kaum noch an Details zu erinnern (BA pag. 12- 02-0015 ff.). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle, die ein SBB-Kundenbegleiter er- lebt und der verstrichenen Zeitdauer ist dies nicht erstaunlich. Er sagte, er gehe davon aus, dass er die Transportpolizei angerufen habe, und tendiere dazu, dass er dies bereits im Zug getan habe (BA pag. 12-05-0019 Z. 17 ff.). Ob der Be- schuldigte vom Privatkläger aufgefordert worden war, ein Ausweisdokument zu zeigen, wusste er nicht mehr (BA pag. 12-02-0019 Z. 25 ff.). Er gehe davon aus, dass der Privatkläger im und ausserhalb des Zuges dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sich in einer Kontrolle befinde und warten müsse. Konkret wusste er es jedoch nicht mehr (BA pag. 12-02-0020 Z. 7 ff.). Die Aussagen des Be- schuldigten bestätigte und den Angaben des Privatklägers widersprach er inso- fern, als er sagte, dass der Beschuldigte beim Gespräch mit ihm im Zug nicht laut geworden und immer eher ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0018 Z. 25 f.). 3.3.4.4 Die Angaben des Privatklägers, wonach der Beschuldigte im Zug laut und ag- gressiv gewesen sei und Beleidigungen ausgesprochen habe (vgl. BA pag. 05- 00-0021 und 12-01-0006), lassen sich insbesondere aufgrund der Angaben des Kundenbegleiters und auch der Videoaufnahmen aus dem Zug nicht erhärten. Zum Vorfall auf den Perron sagte der Privatkläger in seiner Einvernahme durch die Transportpolizei vom 21. Oktober 2021 unter anderem, der Beschuldigte habe circa 1-2 Meter vor dem Treppenabgang angefangen, ihn gefährlich mehr- fach mit dem Arm wegzustossen (BA pag. 05-00-0021). Dies wird in der Video- aufnahme teilweise bestätigt (vgl. oben E. II.3.3.3). Aufgrund des Videos nicht erstellen lässt sich hingegen seine Aussage, der Beschuldigte habe versucht, mit der rechten Faust gegen seinen Kopf zu schlagen (BA pag. 05-00-0021). Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten aufge- fordert, den Zug zu verlassen. Der SBB-Kundenbegleiter habe die Transportpo- lizei angerufen und er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich in einer Kontrolle befinde und vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei zwecks Fest- stellung seiner Identität gerufen worden sei (BA pag. 05-00-0021). Anlässlich sei- ner Einvernahme bei der BA am 26. Oktober 2022 gab der Privatkläger an, die Videokameras würden nur Intervallaufnahmen machen, weshalb man nicht alle Handlungen des Beschuldigten gegen ihn sehe (BA pag. 12-01-0014 Z. 1 ff.).

- 16 - Diese Behauptung erweist sich jedoch für die Aufnahmen vom Bahnhof als nicht stichhaltig. Zwar ist ein leichtes Ruckeln beim Fahren des Zuges auf dem Ne- bengleis zu sehen, aber sämtliche Schritte und Bewegungen von sich auf dem Perron aufhaltenden Personen sind flüssig und klar. Allerdings trifft die Bemer- kung des Privatklägers hinsichtlich Intervallaufnahmen auf die Aufnahmen der Überwachungsvideos aus dem Zug zu, sodass diese Behauptung des Privatklä- gers sich allenfalls auch darauf beziehen könnte. Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten im Zug aufgefordert, ein Ausweis- dokument vorzuzeigen. Er habe dem Beschuldigten erklärt, dass dieser gemäss Anweisung der Transportpolizei zwecks Überprüfung der Identität vor Ort bleiben müsse. Der Beschuldigte habe die Anweisung jedoch ignoriert, sei an ihm vor- beigegangen und aus dem Zug gestiegen (BA pag. 12-01-0007 Z. 8 ff.). Er habe ihm auch am Bahnhof noch gesagt, dass er auf die Transportpolizei warten müsse (BA pag. 12-02-0008 Z. 20 f.). Nach Vorgabe der Transportpolizei und gängiger Praxis hätten sie jeweils einen amtlichen Ausweis zur Identitätsüber- prüfung verlangt, da dieser für das Ausfüllen der Anzeigeformulare erforderlich gewesen sei. Die Weisung der Transportpolizei, den Beschuldigten anzuhalten, sei ihm über den Kundenbegleiter kommuniziert worden (BA pag. 12-01-0012 Z.

E. 19 ff.). Insgesamt sind die Angaben des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen, zumal sie sich mehrfach nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. 3.3.4.5 Der Beschuldigte sagte bei der BA insbesondere aus, er sei gebeten worden, den Zug zu verlassen, um allen das «ganze Tamtam» zu ersparen und dass es im Hauptbahnhof Konsequenzen geben würde, wenn er nicht gehe, d.h. am Bahnhof Zürich Hardbrücke aussteige (BA pag. 13-01-006 Z. 5 ff.). Bevor er den Zug verlassen habe, sei keine Personenkontrolle angekündigt und nach einem Ausweis sei nicht gefragt worden (BA pag. 13-01-007 Z. 6 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten widersprechen somit den Angaben des Privatklägers diamet- ral. Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei am Bahnhof auf ein- mal von hinten gekommen, habe ihn an seinem rechten Arm gepackt. Er habe sich vor ihn hingestellt, ihn in die Enge «gedrückt» und einen körperlichen Angriff «im Rahmen einer körperlichen Belästigung» gestartet. Der Privatkläger habe gesagt, dass er jetzt dableiben müsse (BA pag. 13-01-008 Z. 9 ff.). Dies führte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals grundsätzlich gleichlau- tend aus. Der Privatkläger sei 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug von der rechten Seite von hinten gekommen und habe ihn am rechten Hand- gelenk gezogen (CAR pag. 5.400.006 Z. 25 f. und Z. 45 f.). Es trifft – wie oben ausgeführt – gemäss Videoaufnahme zu, dass der Beschuldigte gemütlich aus dem Zug steigt und in Richtung Treppenabgang geht. Der Privatkläger holt ihn 15 Sekunden später ein und versperrt ihm körperlich den Weg. Ob er den Privat- kläger dabei anfasste, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich, lässt sich

- 17 - jedoch – wie oben bereits erwähnt – nicht ausschliessen. Das Verhalten des Be- schuldigten legt nahe, dass er tatsächlich keine weitere Kontrolle mehr erwartete und davon ausging, den Bahnhof verlassen zu können. Immerhin stimmen die Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers insofern überein, als dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als sich der Privatkläger ihm in den Weg stellte, die Anweisung des Privatklägers, stehen zu bleiben, wahrgenommen hatte (vgl. BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe diese Aufforderung auf- grund der anderen vorgängigen Abmachung nicht nachvollziehen können, sich belästigt und genötigt gefühlt und sich dem Angriff entwunden (BA pag. 13-01- 0008 Z. 12 ff.). Anlässlich seiner Einvernahmen vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungskammer machte er inhaltlich dazu gleichlautende Angaben (TPF pag. 2.731.003 f., CAR pag. 5.400.007 ff.). So sagte er etwa vor Vorinstanz (TPF pag. 2.731.004 Z. 20 ff.): «Er hat mich am rechten Arm gefasst und gesagt: ‘Du bleibst jetzt hier.’ Ich habe dann schnell…also das Anfassen geht zu weit, das ist für mich Belästigung» […] «Ich habe gerade meinen Arm weggezogen, habe aber die Hand klar unten gehalten.» Seine Aussagen sind somit konstant und diesbezüglich nicht per se unglaubhaft. Weiter sagte er aus, der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse (CAR pag. 5.400.008 Z. 18). Allerdings räumte er ein, dass er den Privatkläger auch nicht nach dem Grund gefragt habe. Die zwischenmenschliche Kommunikation sei in diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen (CAR pag. 5.400.012 Z.25 ff.). 3.3.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 3.3.5.1 Grundsätzlich durfte der Privatkläger vom Beschuldigten verlangen, vor Ort zu bleiben und sich auszuweisen. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, wie er einräumte (BA pag. 13-01-0007 Z. 18 ff.). Aufgrund der Videoaufnahme ist eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger tätlich wurde, zumindest indem er den Privatkläger vor dem Treppenabgang kräftig wegstiess. Ob der Privatkläger den Beschuldigten, wie dieser sagte, als er ihn zu stoppen versuchte, am Handgelenk angefasst hat, ist unklar, lässt sich aber nicht aus- schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten mit dem kräftigen Wegstossen des Privatklägers vor der Treppe geht allerdings über eine blosse Abwehr hinaus. Der weitere Sachverhalt, der sich auf und nach dem Treppenabgang ereignet haben soll, ist nicht mehr Teil der Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte. Die Tatsache, dass der Privatkläger Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzte, ist unbe- stritten. Dieses Verhalten des Privatklägers ereignete sich allerdings nach Ab- schluss des als tatbestandsmässig zu prüfenden Verhaltens des Beschuldigten und hat darauf keinen Einfluss mehr.

- 18 - 3.3.5.2 Auf die Aussage des Privatklägers wird insofern abgestellt, dass er den Beschul- digten spätestens auf dem Perron mündlich anwies, dazubleiben. Dies bestätigte auch der Beschuldigte selbst (BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Die Anweisung des Privatklägers, dass er dableiben solle, hatte er wahrgenommen. Nicht klären lässt sich indes, wann die Anweisung an den Beschuldigten zum Verbleib auf dem Perron zwecks Perso- nenkontrolle erstmals erfolgt ist und ob zuvor bereits ein Ausweisdokument ein- gefordert worden war. Es ist möglich, dass dies bereits im Zug geschehen ist, aber vom Beschuldigten ignoriert oder nicht wahrgenommen wurde. Es ist aber auch vorstellbar, dass die Anweisung durch die Transportpolizei an den Sicher- heitsdienst, den Beschuldigten noch dazubehalten, erst erfolgt ist, nachdem ihm bereits mittgeteilt worden war, er solle den Zug verlassen, ohne die Anweisung zu bleiben. Der Privatkläger eilte ihm in der Folge nach, um die inzwischen er- haltene Anweisung umzusetzen. Immerhin verliessen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der SBB-Kundenbegleiter, der Privatkläger und dessen Patrouil- lenpartner, der per Funkspruch avisiert worden war, den Zug. Zudem war der SBB-Kundenbegleiter gemäss Videoaufnahme im Zug im Anschluss an die Kon- trolle des Beschuldigten bereits am Telefonieren (BA pag. 23-00-0001 f.). Dies spricht eher dagegen, dass die Kontrolle des Beschuldigten mit dessen Verlas- sen des Zuges bereits abgeschlossen gewesen war. Es ist zu Gunsten des Be- schuldigten jedoch davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten (gemütliches Gehen zum Treppenabgang) geschlossen werden kann, dass er in seiner sub- jektiven Wahrnehmung davon ausgegangen war, die Kontrolle sei beendet ge- wesen. Er rechnete nicht mehr damit, nochmals aufgehalten zu werden. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer somit davon aus, dass er die An- weisung, auf dem Perron zu verbleiben, vom Privatkläger erst dort ausdrücklich erhielt resp. wahrgenommen hatte. 3.3.5.3 Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Mitarbeitenden handelte, der befugt war, Personen anzuhalten, um für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er wusste auch, dass er den Anweisungen des Privatklä- gers Folge zu leisten hat. Er hatte wahrgenommen, dass der Privatkläger ihn anwiesen hatte, auf dem Perron zu verbleiben. Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger tätlich anging, insbesondere diesen kräftig wegstiess, hinderte er den Privatkläger an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten bzw. an der Vornahme der Kontrolle. Der angeklagte Sachverhalt ist somit diesbezüglich erstellt. In An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist hingegen mehrfaches Wegstos- sen und der Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privatklägers nicht erstellt.

- 19 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Dro- hung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom

8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbe- fugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus, die von einer gewissen Intensität sein muss. Die Kriterien für die vorausgesetzte Intensität sind relativer Natur und in Bezug auf die Konstitution des Opfers zu beurteilen. Es ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson er- forderlich (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Keine Gewalt ist etwa ein leichtes Rempeln im Rahmen eines Gerangels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013, E. 1.2.). Im Übrigen wird

- 20 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 4.1). 4.2 Subsumtion Der Privatkläger handelte vorliegend als Beamter und übte eine Amtshandlung aus, als er vom Beschuldigten zumindest sinngemäss verlangte, zur weiteren Kontrolle auf dem Bahnhofsperron zu verbleiben. Jedenfalls bestand keine of- fensichtliche Unzuständigkeit des Privatklägers für diese Aufforderung und die Anhaltung des Beschuldigten. Mithin war die Aufforderung weder eine zweckent- fremdete Ausübung seiner Amtsbefugnisse noch hat er – selbst bei Annahme einer Berührung des Beschuldigten – diesbezüglich geradezu offensichtlich un- verhältnismässig gehandelt. Dass er die Anweisung an den Beschuldigten mög- licherweise erst nach dessen Verlassen des Zuges kommuniziert hat, ändert an seiner Befugnis nichts. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Zug seinen Swiss Pass vorgewiesen hatte und der SBB-Kundenbegleiter daher im Besitz der Personalien des Beschuldigten war, ist nicht entscheidend. Der Pri- vatkläger war auch dann aufgrund der gesetzlichen Grundlagen befugt, die Iden- tität des Beschuldigten unter Verlangen nach einem amtlichen Ausweisdokument weiter abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGST), um gegebenenfalls Verstösse gegen Strafbestimmungen zu melden. Sogar wenn die Anweisung des Privatklägers an den Beschuldigten, zur weiteren Kontrolle auf dem Perron zu verleiben, offen- sichtlich rechtswidrig gewesen wäre, – was soeben verneint wurde – hätte der Beschuldigte sich zumutbarerweise zunächst mündlich und später mit einem Rechtsmittel dagegen wehren können, anstatt sogleich durch tätliches Vorgehen gegen den Privatkläger. Wie bereits oben erwähnt, ist das weitere Verhalten des Privatklägers, insbesondere dessen Pfeffersprayeinsatz, der sich erst nach dem angeklagten körperlichen Widerstand des Beschuldigten ereignet hat, nicht Teil der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Strafrecht kennt im Übrigen keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1). So hebt ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten anderer Personen, das eigene strafrechtlich relevante Verhal- ten in der Regel nicht auf. Es lag nach dem Gesagten eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Beweismässig geht die Berufungskammer – wie oben festgestellt – davon aus, dass der Beschuldigte zunächst seinen Arm aus der Berührung des Privatklägers an seinem Handgelenk löste und im Anschluss gegen die Brust des Privatklägers stiess, der sich ihm in den Weg gestellt hatte. Dieses Verhalten erreicht die er- forderliche Intensität von Gewalt nicht. Es stellt eine körperliche Reaktion dar, die

- 21 - gerade für einen jungen Mann im Sicherheitsdienst noch im Rahmen dessen ist, was bei dieser Tätigkeit zu tolerieren ist. Das im Anschluss erfolgte kräftige Weg- stossen des Beschuldigten gegen den Privatkläger unmittelbar vor dem Trep- penabgang überschreitet jedoch dieses zu tolerierende Mass und kann nicht mehr als leichtes Rempeln bezeichnet werden. Es liegt eine aggressive Kraftent- faltung gegen einen Beamten in der gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erforderlichen Intensität vor. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist in Bezug auf dieses Weg- stossen erfüllt. Durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten wurde der Privatkläger an der Durchführung seiner Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten, gehindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste sodann, dass der Privatkläger in seiner amtlichen Funk- tion handelte. Die körperliche Einwirkung gegen den Privatkläger führte er – wenn auch im Affekt – mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich aus. Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. 4.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe und Fazit 4.3.1 Eventualiter machte der Beschuldigte geltend, er habe in Putativnotwehr gehan- delt, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. CAR pag. 5.200.043). Wird je- mand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Not- wehr»). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachver- haltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger An- griff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnot- wehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein ei- gentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

- 22 - Vorliegend war dem Beschuldigten bekannt, dass der Privatkläger als Mitarbeiter des Transportsicherheitsdienst handelte. Die Tatsache, dass er annahm, die Kontrolle sei zuvor bereits beendet gewesen, ändert daran nichts. Er konnte auf- grund der gegebenen Umstände nicht auf einen rechtswidrigen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB schliessen. Es liegt kein Fall von Putativnotwehr vor. 4.3.2 Weiter machte der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, dass er auf- grund einer angeborenen Krankheit von Natur aus nicht aggressiv sein könne und Konflikte meide (CAR pag. 5.400.003 Z. 14 f.). Belege dazu gab er keine zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 f., -006). Gründe für die Annahme einer Schuld- unfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor. 4.3.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen folglich keine vor. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Grundsätze Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzge- ber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrecht- liche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung

- 23 - fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Schuld und Tatfolgen müssen geringfügig sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien, weil es sich bei Art. 52 StGB letztlich um eine Vor- schrift handelt, bei der man in Bezug auf das Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen un- ter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 52 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur. Sind die Vorausset- zungen erfüllt, müssen die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB zwingend zur Anwendung gelangen (RIKLIN, a.a.O, N. 23 Vor Art. 52-55 StGB; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 5.2 Strafbefreiung Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatkompo- nenten grundsätzlich an, wonach die physischen Einwirkungen des Beschuldig- ten kaum über das erforderliche Mass, um der Kontrolle zu entkommen, hinaus- gingen und dadurch keine körperliche Schädigung des Privatklägers verursacht wurde (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 8.2.1). Die ausgeübte Gewalt erschöpfte sich mithin in einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. So hatte die Tat keine körperlichen Folgen. Entgegen der Vorinstanz wertet die Berufungskammer nun einzig noch das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldigten beim Treppenabgang als Gewalt. Weshalb das objektive Tatverschulden, welches be- reits die Vorinstanz als sehr leicht qualifiziert hatte, als noch geringfügiger zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte handelte spontan und reflexartig. Er musste aufgrund der Umstände allerdings klar von einer weitergehenden Kontrolle aus- gehen, der er sich durchaus vorsätzlich entziehen wollte. Er hatte den Privatklä- ger und dessen Funktion wahrgenommen und konnte nicht auf einen offensicht- lich widerrechtlichen Angriff schliessen, auch wenn das Verhalten des Privatklä- gers aus seiner Sicht unverständlich war. Insgesamt ist sein Tatverschulden je- doch sehr geringfügig. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wenn auch ebenfalls in einem tiefen Strafmass. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt, da er über das gesamte Strafverfahren hinweg Aussagen dazu mehrheitlich verwei- gerte. Erst im Berufungsverfahren gab er teilweise Auskunft und sagte, dass er 60 bis 70 % in der Gartenpflege arbeite und eine Ausbildung im

- 24 - Gesundheitswesen mache bzw. noch weitere Jobs habe, wozu er keine näheren Angaben machen wollte (vgl. CAR pag. 5.400.002 ff.). Weiter gab er an, an einem genetischen gesundheitlichen Problem zu leiden (vgl. CAR pag. 5.400.002 f. Z. 44 ff.). Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. Januar 2025 sind zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'873.15 registriert (CAR pag. 5.200.076). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Einkommen im Jahr 2022 null und für das Steuerjahr 2023 hat der Beschuldigte keine Steuererklärung eingereicht, sodass eine behördliche Einschätzung vorge- nommen wurde (CAR pag. 4.401.001 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass die be- hördliche Einschätzung in Bezug auf das Einkommen realistisch sei, er aber kein Vermögen besitze (CAR pag. 5.400.004 f.). Es ist festzustellen, dass die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten sehr bescheiden sind. Seit dem angeklag- ten Vorfall sind mittlerweile bereits dreieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat. Gemäss eigenen Angaben hat ihn das Straf- verfahren finanziell und persönlich überaus stark belastet (vgl. CAR pag. 5.300.006 f.). Die Verfahrensdauer erweist sich insgesamt für eine Tat im Bagatellbereich als vergleichsweise lange. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und der langen Verfahrens- dauer bleibt es somit insgesamt bei einer geringfügigen Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Eine auszufällende Strafe würde sich daher in einem derart tiefen Be- reich bewegen, dass das Strafbedürfnis als nicht mehr vorhanden bezeichnet werden muss. Es wird deshalb in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestra- fung abgesehen. 6. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 29. August 2021. Damit fällt diese Tat zeitlich in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 angesetzte Probezeit von zwei Jahren. Es ist deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00 für voll- ziehbar zu erklären ist. Eine Schlechtprognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden, zumal mit dem vorliegenden Urteil sogar von einer Bestrafung abgesehen wurde. Aufgrund des Verzichts auf den Widerruf durch die Vorinstanz

- 25 - und des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I.2.2) kann ein Wider- ruf allerdings so oder anders nicht mehr angeordnet werden.

7. Kosten und Entschädigung 7.1 Verfahrenskosten 7.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch bei einem Schuldspruch ohne Aussprechen einer Sanktion, hat der Betroffene grundsätzlich wie jeder Verurteilte die Verfahrens- kosten zu tragen (RIKLIN, a.a.O., N. 36 vor Art. 52-55 StGB). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmit- tel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.1.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 werden bestätigt. Davon sind infolge des ebenfalls bestätigten Schuldspruches Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich. Die Tatsache, dass nun anstatt von dem Ausfällen einer tiefen Strafe ganz von einer Bestrafung abgesehen wurde, führt zu einem unwe- sentlich günstigeren Entscheid für den Beschuldigten. Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO steht damit einer Auferlegung der Verfahrenskosten nichts entgegen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gehen somit infolge Unterliegens im Berufungsverfahren vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten. 7.2 Entschädigung 7.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden

- 26 - Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am

10. November 2023 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 7.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 aStPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren richten sich nach Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei teilweiser Kostenauflage be- steht ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Relation (BGE 137 IV 352 E 2.4.2). 7.2.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz vor Bundesstrafgericht be- trägt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeits- zeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pau- schalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).

- 27 - 7.2.4 Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte, den Ersatz der vollständi- gen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beru- fungsverfahren abzüglich der bereits zugesprochenen Fr. 10'000.00 sowie Scha- denersatz von Fr. 404.00 plus den Verdienstausfall für den Verhandlungstag und die Vorbereitung zuzüglich MWST und eine Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00 (CAR pag. 5.200.002). 7.2.5 Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wurden auf insgesamt Fr. 26'029.25 beziffert. Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Verteidigungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall stünden. Sie kürzte die zu berück- sichtigenden Verteidigungskosten ermessensweise um rund Fr. 10'000.00 auf Fr. 16'000.00, wovon sie dem Beschuldigten entsprechend der teilweisen Kos- tenauflage Fr. 10'000.00 als Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafver- fahren zusprach (Urteil SK.2023.22 E. 12.2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. Die Berufungskammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie erachtet sogar den gekürzten Aufwand der Verteidigung angesichts der geringen Schwierigkeit und Umfang des Falles noch als hoch. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch eine weitere Kürzung ausge- schlossen. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist somit auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Auszah- lung dieses Betrages bereits erfolgt ist (vgl. oben B.7). 7.2.6 Die Schadenersatzforderung begründete der Beschuldigte vor der Vorinstanz mit entgangenen Aufträgen aufgrund der Teilnahme an Einvernahmen, ohne dies jedoch zu belegen. Auch im Berufungsverfahren legte der Beschuldigte keine Belege für seine angeblich erlittenen Einbussen im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren vor, weshalb seine Schadenersatzforderung abzuweisen ist. Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, insbesondere bei Freiheitsentzug zugesprochen. Solche schwerwiegenden Ver- letzungen liegen hier – wie dies bereits die Vorinstanz festhielt – nicht vor. Die Genugtuungsforderung ist somit abzuweisen. 7.2.7 Im Berufungsverfahren besteht infolge vollumfänglichen Unterliegens und Bestä- tigung des Schuldspruches kein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 aStPO.

- 28 - 7.3 Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung 7.3.1 Der Beschuldigte beantragte für den Fall seines Unterliegens die Anordnung ei- ner amtlichen Verteidigung unter Beiordnung seiner Anwältin. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Beizug eines Rechtsbeistandes sei aufgrund von Verfahrensfehlern und der Voreingenommenheit der BA notwendig gewesen. Das materielle Strafrecht und Strafprozessrecht seien per se derart komplex, dass juristische Laien vor einer grossen Herausforderung stünden. Er sei auf fachkundige Unterstützung angewiesen (CAR pag. 5.200.045). 7.3.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person nicht allein gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Antrag um amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens zu stellen. Die BA hatte den Antrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2022 abge- lehnt (BA pag. 16-01-0001 ff.). Vorliegend handelt es sich um einen Fall im Ba- gatellbereich, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine derartigen Schwierigkeiten bietet, dass der Beschuldigte diesem nicht allein gewachsen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Strafbehörden die Sachver- haltsfeststellung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 6 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschuldigte als Schweizer Bür- ger mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, der deutschen Sprache mächtig und im Umgang mit Behörden gewandt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist somit abzuweisen.

- 29 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.22 vom 10. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. […]

5. Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 29. August 2021. 2. Von einer Strafe wird abgesehen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 wird nicht widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.00 A. auferlegt. 5. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 10'000.00 entschädigt. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden A. auf- erlegt. 2. A. hat im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genug- tuung.

- 30 - IV. Weitere Anordnung Der Antrag von A. auf amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwäl- tin Katja Ammann wird abgewiesen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner

- 31 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten 2020/100017887) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 20. Januar 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Richterin Marcia Stucki Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann Berufungsführer / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und

B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig Berufungsgegner / Privatkläger Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 1. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.22 vom 10. November 2023

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.21

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 6. April 2022 erliess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl. Sie verurteilte ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Ta- gen. Zudem verurteilte die BA den Beschuldigten wegen Missachtens von Mas- snahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung be- sondere Lage; aSR 818.101.26; inzwischen nicht mehr in Kraft) zu einer Busse von Fr. 100.00, bei Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Im Weiteren entschied die BA, dass eine bedingte Vorstrafe nicht widerrufen werde. Sie legte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 dem Beschul- digten auf und verwies die Zivilforderung des Privatklägers B. (nachfolgend: Pri- vatkläger) auf den Zivilweg (BA pag. 03-00-0001 ff.). A.2 Am 28. April 2022 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (BA pag. 16-01-0003 f.). Nach Durchführung wei- terer Beweiserhebungen hielt die BA am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a StPO) und überwies am 17. April 2023 die Akten der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.100.001 ff.). A.3 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. November 2023 vor der Strafkammer (Einzelgericht) in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bun- desstrafgerichts statt. Die BA und der Privatkläger verzichteten auf eine Teil- nahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (TPF pag. 2.720.001 ff.). Der Beschuldigte wurde freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Der Einzelrichter erklärte den Beschul- digten hingegen schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geld- strafe wurde nicht widerrufen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivil- weg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten im Umfang

- 3 - von Fr. 1'000.00 auferlegt. Zudem wurde ihm für seine Aufwendungen im Straf- verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 zugesprochen (TPF pag. 2.930.001 ff.). A.4 Am 16. November 2023 meldete der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 5. Juni 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2023.22 vom

10. November 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten und die Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.033 ff.):

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2023, Geschäftsnummer SK.2023.22, sei bezüglich de[n] Ziffern 2, 3 und 6 aufzuheben und es sei der Berufungskläger be- züglich dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien dem Berufungskläger die vollständigen Verteidigungskosten für dieses sowie das Verfahren vor Vorinstanz abzüglich der bereits zugesprochenen CHF 10’000 zu- züglich MWST vollumfänglich zu ersetzen;

3. Es sei der dem Berufungskläger entstandene Schaden von CHF 404 zuzüglich MWST zu ersetzen sowie dem Berufungskläger eine Genugtuung von mindestens CHF 1000 zuzusprechen.

Gleichzeitig stellte und begründete er folgende Beweisanträge (CAR pag. 1.100.035 ff.):

4. Es sei die Arbeitgeberin im Zeitraum des streitgegenständlichen Vorfalls, d.h. die Securitas AG, eventualiter die SBB AG, anzuweisen, die Dauer des Anstellungsver- hältnisses resp. das Kündigungsschreiben von B. zu edieren resp. Ausführungen zu tätigen, weshalb B. nicht mehr bei der Securitas AG für die SBB arbeitet;

5. Es sei die SBB resp. die Securitas AG zur Herausgabe der Daten / Personaldossiers über resp. von B. zu verpflichten bezüglich der Frage, in wie weit B. während seiner Erwerbstätigkeit bei der Securitas AG / SBB in weitere Vorfälle mit Kunden der SBB involviert gewesen ist. Es seien diese Vorfälle anonymisiert herauszugeben;

6. Es seien die (internen) Richtlinien resp. Dienstvorschriften der SBB AG resp. ihrer Subunternehmen der SBB-Transportpolizei und SBB Securitas AG bei der SBB AG und der SBB Securitas AG zu edieren;

- 4 -

7. Es sei beim Privatkläger B. den Nachweis zu edieren, ob und wenn ja wann er die Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat;

8. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. B.3 Die BA teilte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 mit, dass auf das Beantragen des Nichteintretens und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.4 Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurden die Parteien eingeladen, (weitere) Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen. Des Weiteren wurden sie eingeladen, zu den bisherigen Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zu- dem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten ein- geholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournie- rung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte die BA mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen für das gerichtliche Verfahren verzichte und auch keine Vor- fragen habe. Die seitens des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gestell- ten Beweisanträge beantragte die BA mit Verweis auf die Begründung des vo- rinstanzlichen Urteils sodann abzuweisen. Zudem teilte sie mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung in dieser Sache verzichte und die voll- ständige Bestätigung des Urteils der Vorinstanz beantrage (CAR pag. 4.200.003 f.). B.6 Der Privatkläger teilte mit Eingabe vom 29. August 2024 mit, dass er keine Be- weisanträge und keine Vorfragen stelle und auf Stellungnahme zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten verzichte. Des Weiteren informierte er, dass weder er noch seine Vertretung an der Verhandlung teilnehmen werden (CAR pag. 4.200.005). B.7 Mit Eingabe vom 22. August 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz und am

23. August an die Berufungskammer weitergeleitet) ersuchte die erbetene Ver- teidigung um Auszahlung der dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil zu- gesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.00, da mangels An- schlussberufung der BA Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sei (CAR pag. 7.101.002). Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, dass eine Auszahlung in Höhe von Fr. 10'000.00 an die erbetene Vertreterin als unpräjudizielle Akontozahlung ge- nehmigt wurde; dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte in

- 5 - seiner Berufungserklärung Dispositiv-Ziffer 7 selbst angefochten hatte und eine weit höhere Entschädigung forderte, weshalb nicht von einer Rechtskraft der ent- sprechenden Ziffer ausgegangen werden konnte (CAR pag. 7.101.004 f.). B.8 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (CAR pag. 4.200.006 ff.) wurden seitens der Verfahrensleitung sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde sodann das mündliche Verfahren als Verfahrensart bestimmt, nachdem der Beschuldigte auf Ersuchen der Vorsitzenden, das Ver- fahren schriftlich durchzuführen (CAR pag. 5.100.001 f.), im Gegensatz zur BA und dem Privatkläger (CAR pag.5.100.003 und 004) sein Einverständnis für ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erteilt hatte (CAR pag. 5.100.008). B.9 Die Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten vom 26. Novem- ber 2024 wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt (CAR pag. 4.301.004). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 darauf hingewiesen und aufgefordert, eine gültige Adresse zur Zustellung der Vorladung anzugeben unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Berufungs- verfahren und die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (CAR pag. 4.301.007). Eine Abklärung bei der Einwohnerkontrolle am bekannten Wohnsitz des Beschuldigten ergab, dass er nach wie vor dort gemeldet ist (CAR pag. 4.301.010). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er noch immer an derselben Adresse wohnhaft sei, sich der Postbote jedoch geweigert habe, einen Abholschein auszustellen (CAR pag. 4.403.014). Bei einem zweiten Zustellungsversuch wurde ein Abholschein ausgestellt, die Sendung wurde vom Beschuldigten jedoch innerhalb der siebentägigen Abhol- frist nicht abgeholt (CAR pag. 4.301.016). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Vorladung somit als zugestellt. B.10 Die Berufungsverhandlung fand am 20. Januar 2025 am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). Es wurde eine Einvernahme mit den Beschuldigten durchge- führt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrages bestätigte er die bereits mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 gestellten Anträge (vgl. oben Ziff. B.2 sowie CAR pag. 5.200.001 f.). Zudem beantragte er den Ersatz des Ver- dienstausfalls für die Berufungsverhandlung und deren Vorbereitung sowie für den Fall des Unterliegens die Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Verteidi- gerin (CAR pag. 5.200.002 und 5.300.005).

- 6 - B.11 Das Urteil wurde dem anwesenden Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net (CAR pag. 5.300.008). Das Dispositiv wurde am 21. Januar 2025 in schriftli- cher Form an alle Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Zumal der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.22 der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutre- ten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die damit verbundene Strafe und Nebenfolgen sowie die Entschädigung im Zusam- menhang mit den erfolgten Freisprüchen (vgl. CAR pag. 1.100.034 f.). Nicht an- gefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die erstinstanz- lich erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Es ist festzustellen, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 StPO). 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zumal einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des

- 7 - Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; sogenanntes Verbot der reformatio in peius). 3. Beweisergänzungen 3.1 Von Amtes wegen hat die Berufungskammer einen aktuellen Strafregisteraus- zug, einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.005 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. Januar 2025 fand eine Einvernahme des Beschuldigten zur Person und zur Sache statt (CAR pag. 5.400.001 ff.). Der Beschuldigte reichte einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Januar 2025, seinen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung vom Dezember 2024 zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 und 5.200.076 ff.). 3.2 Der Beschuldigte wiederholte sodann seine bereits mit Berufungserklärung vom

1. Juli 2024 und mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 abge- wiesenen Beweisanträge (vgl. oben Ziff. B.2. und B.8.). Die Berufungskammer wies die Beweisanträge unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung er- neut ab (vgl. CAR pag. 5.300.004 f.). 3.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweiszuführen ist lediglich über rechtliche rele- vante Sachverhaltselemente. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist einzig noch, ob der Beschuldigte mit dem angeklagten Ver- halten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, indem er gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und ihn dadurch an einer Amtshandlung hinderte. In Bezug auf die- sen Tatbestand ist unter anderem zu beurteilen, ob der Privatkläger als Amtsper- son handelte bzw. mithin, ob eine Amtshandlung vorliegt. Weder eine Kündigung noch andere Vorfälle, in die der Privatkläger allenfalls involviert gewesen wäre, und weitere Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis können in diese Beurteilung einfliessen. Angaben zum Arbeitsverhältnis des Privatklägers, die über die Tat- sache, dass er im Tatzeitpunkt für die Securitas AG rechtsgültig im Auftrag der SBB im Sicherheitsdienst tätig war, hinausgehen, sind für die Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht von Bedeutung (Beweisanträge 4 und 5). Die Befugnisse des Sicherheitsdiensts, den der Privatkläger ausübte, sind so- dann gesetzlich geregelt (vgl. Art. 3 f. Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [SR 745.2; BGST]). Die Er- hebung weiterer Richtlinien und Dienstvorschriften ist somit nicht erforderlich

- 8 - (Beweisantrag 6). Zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob ein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt oder nicht. Dazu ist es ohne Be- deutung, ob der Privatkläger eine Schulung zwecks Gebrauch von Tränengas absolviert hat. Dies gilt insbesondere auch, da sich der noch zu beurteilende Tat- vorwurf gegen den Beschuldigten auf dessen Verhalten vor dem erfolgten Ein- satz von Tränengas durch den Privatkläger bezieht (Beweisantrag 7). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Ur- teil in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufnahme gestützt und nicht auf die Aussagen des Privatklägers (Urteil SK.2023.22 E. 3.5 und 4.2). Aus der Tatsa- che, dass die BA den Privatkläger als Auskunftsperson und nicht als Zeuge be- fragt hat, kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nichts abgeleitet werden, da dies gesetzlich so vorgeschrieben ist (vgl. Art. 178 lit. a StPO). Sämt- liche Beweisanträge waren somit abzuweisen. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf Gemäss Strafbefehl vom 6. April 2022 geht es um folgenden Anklagesachverhalt (TPF pag. 2.100.004 f.): Am 29. August 2021 habe der SBB-Kundenbegleiter C. im Zug Nr. (…) zusam- men mit dem Securitas-Mitarbeiter B. (Privatkläger) und weiteren Securitas-Mit- arbeitern auf der S-Bahnfahrt von Zürich Oerlikon nach Zürich Hardbrücke eine Billettkontrolle durchgeführt. Um etwa 17:27 Uhr hätten sie im Zug den Beschul- digten angetroffen. Dieser habe keine Gesichtsmaske getragen und sei gebeten worden, eine solche anzuziehen. Der Beschuldigte habe angegeben, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu haben, sich jedoch geweigert, dieses vor- zuweisen. Beim Bahnhof Hardbrücke habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Maske aufgefordert, den Zug zu verlassen. In der Zwi- schenzeit habe der Kundenbegleiter die Einsatzzentrale der Transportpolizei zwecks Unterstützung avisiert. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung nicht preisgeben wollte, die Transportpolizei vor Ort kommen würde. Beim Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger den Beschuldigten informiert, dass er sich in einer Kontrolle befinde und er vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei in Kürze erscheinen würde. Beim Trep- penabgang am Bahnhof Hardbrücke habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen. Dabei habe der Ellbogen des Beschuldigten den Brust- korb des Privatklägers getroffen. Beim darauffolgenden Handgemenge habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach weggestossen und abwechselnd an sei- nen Armen gezogen. Dabei habe sich der Privatkläger auf dem Treppenabgang

- 9 - den rechten Fuss sehr schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, nicht die Ba- lance im Stand zu verlieren und die Treppe herunterzufallen. Der Privatkläger habe daraufhin seinen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt, worauf der Beschuldigte den Privatkläger losgelassen habe und geflüchtet sei. In Bezug den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB soll der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Mitarbeitenden handelte, der befugt ist, Personen anzuhalten und für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er habe auch ge- wusst, dass er den Anweisungen des Securitas-Mitarbeiters Folge zu leisten habe. Indem der Beschuldigte den Securitas-Mitarbeiter mehrfach weggestossen und ihm einen Ellbogenschlag in den Brustkorb verpasst habe, habe er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er damit den Securitas-Mitar- beiter an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten gehindert und darüber hinaus auch tätlich angegriffen habe. 2. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen des Beschuldigten 2.1 Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf die aktenkundige Videoaufnahme vom Bahnhofsperron ab. Durch diese sei belegt, dass der Beschuldigte mit dem Ellenbogen gegen den Oberköper des Privatklägers geschlagen, mit der Brust gegen diesen gestossen und diesen mit den Armen und der Schulter wegge- drückt habe. Die Videoaufnahme widerlege klar die Aussage des Beschuldigten, wonach die Gewalt vom Privatkläger ausgegangen sei und er sich nur gewehrt habe. Die physischen Einwirkungen des Beschuldigten auf den Privatkläger wie- sen eine gewisse Intensität auf. Aufgrund der ausgeübten Gewalt habe der Pri- vatkläger den Beschuldigten nicht anhalten und die Kontrolle fortsetzen können. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt (Urteil SK.2023.22 E. 4.2). 2.2 Der Beschuldigte brachte im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere vor, der Anklagesachverhalt sei aktenwidrig, willkürlich und einseitig zu seinen Lasten festgestellt worden. Der Privatkläger habe keinen Grund für eine Personenkon- trolle nach seinem Verlassen des Zuges gehabt, zumal seine Identität bereits festgestanden habe. Sein willkürliches Vorgehen sei als Amtsmissbrauch zu qua- lifizieren. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt (TPF pag. 2.721.046 ff.). Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen Standpunkt. Er betonte in Bezug auf den Sachverhalt, dass der Privatkläger ihm erst nach sechs

- 10 - Sekunden beim Aussteigen aus dem Zug gefolgt sei und ihn erst nach insgesamt 15 Sekunden und circa 25 Metern eingeholt, ihn angefasst und sich ihm in den Weg gestellt habe. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung von Art. 10 StPO aus- ser Acht gelassen. Der Privatkläger habe nie eine zweite Kontrolle eröffnet, für welche auch kein Anlass bestanden habe. Er habe sich in einem ungerechtfer- tigten Überfall gewähnt, mit dem er unter keinen Umständen habe rechnen müs- sen. Es entspreche einer absolut natürlichen Reaktion, sich daraus schnellst- möglich entfernen zu wollen. Das Video zeige, wie er sehr entspannt und schlen- dernd seines Weges gehe und dass die Aggression vom Privatkläger ausgehe. Dieser fasse ihn am rechten Arm an, was man aber nicht gut sehe, da die Sicht durch den Rücken des Privatklägers versperrt werde. Der Privatkläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt mündlich gebeten anzuhalten oder nach dem Aussteigen vom Zug auf dem Perron zu warten und er habe gegen die Vorschriften, insbe- sondere ohne Ankündigung einen Pfeffersprayeinsatz durchgeführt. Der Privat- kläger habe vorschriftswidrig, unverhältnismässig und vorsätzlich eskalierend ge- handelt. Er selbst habe seinen Ellenbogen nur höher ziehen müssen, um sich respektive sein Handgelenk aus dem Griff des Privatklägers zu lösen. Danach habe er seine Arme unten gelassen und einfach seinen Weg gehen wollen, was der Privatkläger durch seinen körperlichen Einsatz, unter anderem durch das Stossen seiner Brust, erneut habe verwehren wollen. Sein einziges Ziel sei es gewesen, den Treppenknauf in die Hand zu bekommen, damit er sicher die Treppe hinuntergehen könne. Sein Verhalten sei als körperliche Abwehr zu be- zeichnen. Der Privatkläger habe im Zeitpunkt seines körperlichen Einsatzes keine Amtshandlung ausgeführt, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt sei. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht erfüllt (CAR pag. 5.200.007 ff.). 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. August 2021 durch den SBB-Kun- denbegleiter C. in Anwesenheit des Privatklägers als Mitarbeiter der Securitas, die mit Aufgaben des Transportsicherheitsdienstes betraut war, kontrolliert wurde. Er wies seinen Swiss Pass mit seinem Generalabonnement vor. Da er keine Gesichtsmaske trug, obwohl damals in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht galt, wurde er aufgefordert, sein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, auf welches er hingewiesen hatte, vorzuweisen. Dieser Aufforde- rung kam er nicht nach. Er wurde gebeten, beim nächsten Halt des Zuges im Bahnhof Zürich-Hardbrücke den Zug zu verlassen, was er tat. Zudem ist unbe- stritten, dass der Privatkläger anschliessend auf dem Perron des Bahnhofes dem Beschuldigten nacheilte und versuchte, ihn dazu zu bringen dort zu bleiben. Dies

- 11 - führte zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte verblieb nicht vor Ort und entfernte sich ohne Durchführungen einer weiteren Personenkon- trolle. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte bereits zuvor im Zug bzw. beim oder nach dem Aussteigen, die Anweisung erhalten hatte, zwecks Personenkontrolle auf dem Perron zu verbleiben. Unklar ist, welche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf dem Perron noch stattfand und ob der Privatkläger den Beschuldigten am Arm bzw. am Handgelenk angefasst hatte. Bestritten ist weiter, wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger ablief (vgl. insbesondere Aussagen des Be- schuldigten BA pag. 13-01-0003 ff., TPF pag. 2.731.001 ff. und CAR pag. 5.400.006 ff.). 3.2 Beweismittel In subjektiver Hinsicht (Personalbeweise) liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers, des SBB-Kundenbegleiters C. und des Securitas-Mitarbeiters D. vor. Für deren Zusammenfassung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2023.22 E. 3.1-3.3). Der Beschuldigte ergänzte anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, insbesondere, dass der Privatkläger erst 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug, ihn eingeholt und am rechten Handgelenk gezogen habe. Er habe in diesem Zeitpunkt nichts mehr erwartet, da er aufgefordert worden sei, den Zug zu verlassen. Der Privatkläger habe plötzlich gewollt, dass er dableibe. Er habe lediglich seine Hand aus der unberechtigten Umklammerung gelöst und den Pri- vatkläger weder geschlagen noch gestossen. Der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Gespräch mehr gewesen. Er habe den Privatkläger nicht gefragt, was er wolle, als er ihn zurückgehalten habe, da er erschrocken sei (CAR pag. 5.400.007 ff.). Als objektives Beweismittel (Sachbeweis) ist die Videodatei «2022-01-07-11-52- 38» mit Aufnahmen vom Perron am Bahnhof Zürich-Hardbrücke (BA pag. 05-00-

0035) zentral. Ausserdem sind Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Zug aktenkundig (vgl. Aktennotiz zur Videosichtung BA pag. 23-00-0001). Von Interesse ist dabei die Videodatei, welche die Billettkontrolle des Beschuldigten und dessen Austausch mit dem Kundenbegleiter und dem Privatkläger im Zug zeigt (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Beschrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). In Bezug auf den Verfahrensgegenstand sind im Üb- rigen nur noch die Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr betreffend Übertra- gung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf die Securitas AG und der

- 12 - Vertrag Nr. 310050283 zwischen der SBB und der Securitas AG (TPF pag. 2.263.1.004 ff.) von Bedeutung. 3.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 3.3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2 Zu den Befugnissen des Sicherheitsdienstes Die Securitas AG war im Tatzeitpunkt befugt, Aufgaben des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr auszuüben. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST darf der Sicherheitsdienst insbesondere Personen befragen und Ausweiskontrollen vor- nehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrol- lieren und wegweisen. Der Privatkläger war in seiner Funktion somit grundsätz- lich befugt, vom Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen und ihn anzuhalten und somit seinen Verbleib vor Ort zu verlangen. Näheres dazu ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

- 13 - 3.3.3 Zu den Videoaufnahmen 3.3.3.1 Auf der Videoaufnahme innerhalb des Zuges ist unbestrittenermassen die Kon- trolle des Beschuldigten im Zug erkennbar. Der Beschuldigte schreibt sich die Nummer vom Namensschild des Kundenbegleiters ab, behändigt seinen Ruck- sack und geht in Richtung Ausgang, wobei ihm der Kundenbegleiter, der telefo- niert, und der Privatkläger folgen. Tonaufnahmen sind nicht vorhanden. Ein phy- sisches aggressives Verhalten des Beschuldigten ist auf dieser Aufnahme nicht erkennbar (Videodatei n-94851514032_3_20210829-172200-04, 17:27:06, Be- schrieb auf BA pag. 23-00-0001 f.). Dies bestätigt die Angabe des Beschuldigten unter anderem auf Vorhalt des Videos, dass er im Zug ruhig gewesen sei (vgl. BA pag. 13-01-0006 Z. 1 f. und -007 Z. 30 f.). 3.3.3.2 Ab Position 00:03:39 der Videoaufnahme auf dem Perron ist zu erkennen, wie der Beschuldigte ganz hinten im Bild gemütlichen Schrittes aus dem Zug steigt und in Richtung Treppe zur Unterführung geht. Der Privatkläger steigt wenig spä- ter ebenfalls aus dem Zug und eilt ihm hinterher (Pos. 03:45). Er überholt den Beschuldigten auf dessen rechten Seite, geht um ihn herum und stellt sich dem Beschuldigten in den Weg. Dieser bleibt nicht stehen, sondern geht weiter, wodurch schliesslich ein geringer körperlicher Abstand zwischen den beiden ent- steht (Pos. 03:54 bis 03:56). Die Behauptung des Beschuldigten trifft somit zu, wonach zwischen seinem Verlassen des Zuges und dem Anhaltungsversuch durch den Privatkläger rund 15 Sekunden vergangen waren und er in dieser Zeit in gemütlichem Gang, schätzungsweise bereits über 20 Meter Fussweg zurück- gelegt hatte. Dass der Privatkläger den Beschuldigten, bevor oder während er sich diesem in den Weg stellt, angefasst haben soll, ist auf der Aufnahme nicht erkennbar. Das dem so gewesen sein könnte, lässt sich anhand der Aufnahme aber auch nicht ausschliessen, zumal die rechte Körperseite des Beschuldigten im Bild durch den Rücken des Privatklägers, der um ihn herumgeht, verdeckt wird (Pos. 03:56). Es ist sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen rechten Arm gegen den Oberkörper des Privatklägers hochschwingt und dadurch den Privat- kläger mit dem Unterarm am Oberkörper berührt (Pos. 03:57/58). Dass er an dieser Stelle einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privat- klägers ausübte, wie dies die Anklage vorwirft und auch die Vorinstanz festhielt, ist für die Berufungskammer anhand der Videoaufnahme nicht eindeutig ersicht- lich. Im Zweifel für den Beschuldigten muss somit vorliegend von der Variante ausgegangen werden, dass er tatsächlich, so wie er es selbst aussagte (vgl. CAR pag. 5.400.007 Z. 46 f. und CAR pag. 5.200.037), mit dieser schwungvollen Be- wegung sein Handgelenk dem Handgriff des Privatklägers entziehen wollte und auch tatsächlich entzogen hat.

- 14 - Im Anschluss drückt der Beschuldigte mit seiner Brust gegen die Brust des Pri- vatklägers (Pos. 03:58). Dieser Zusammenstoss scheint sich dadurch zu erge- ben, dass der Beschuldigte erneut losgehen möchte, während der Privatkläger ihm mit seinem Körper den Weg versperrt. Der Beschuldigte versucht in der Folge erneut, sich zu entfernen, während sich der Privatkläger ihm weiterhin in den Weg stellt (Pos. 03:59 bis 04:00). Auf der Höhe zum Treppenabgang stösst der Beschuldigte den Privatkläger in der Folge kräftig zur Seite, um sich den Weg zur Treppe freizumachen. Er macht dazu einen Ausfallschritt, lehnt sich mit seiner Schulter und seinem Körperge- wicht gegen den Privatkläger und stösst ihn kräftig weg. Dabei schiebt er den Privatkläger noch mit seinem linken Arm gegen dessen Oberkörper von sich weg (04:01 bis 04:03). Im Anschluss eilt der Beschuldigte die Treppe hinunter, wobei ihm der Privatkläger folgt (ab Pos. 04:04). Mit seinem aufgrund der Aufnahme klar als Stossen zu qualifizierenden Verhalten hat sich der Beschuldigte den Fluchtweg zur Treppe freigemacht. Er selbst behauptete, sein einziges Ziel sei es gewesen, den «Treppenknauf» (gemeint Treppengeländer) in die Hand zu bekommen und sicher und heil die Treppe herunterzugehen (CAR pag. 5.200.037 und 042). Dass das Erreichen der Treppe sein Ziel gewesen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings befindet sich der Beschuldigte vor seinem kräftigen Körpereinsatz gegen den Privatkläger noch deutlich seitlich ne- ben der Treppe und ist in diesem Moment nicht gefährdet, allenfalls die Treppe runterzustürzen. Seine Erklärung ist somit als Schutzbehauptung zu würdigen. Erst durch das Stossen gegen den Privatkläger gelangte der Beschuldigte zum Treppenabgang (Pos. 04:00 bis 04:03). 3.3.4 Zu den Aussagen 3.3.4.1 Die Aussagequalität aller beteiligten Personen ist insgesamt nicht als besonders hoch einzustufen. Die Aussagen scheinen entweder von stark subjektiven Ein- drücken geprägt oder die Erinnerung an die Details des konkreten Vorfalls fiel den Betroffenen schwer. Zudem widersprechen sich diverse Aussagen oder sie lassen sich nicht mit dem vorhandenen Videomaterial in Einklang bringen. 3.3.4.2 Der Securitas-Mitarbeiter D. gab insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte den Privatkläger weggestossen habe und es anschliessend zu einem Handgemenge gekommen sei. Er habe nicht alles sehen können, da die Mauer ihm teilweise die Sicht verdeckt habe (BA pag. 05-00-0016). Aus diesen Angaben kann nichts gefolgert werden, das über die Erkenntnisse aus den Videoaufnah- men hinausgeht. Zudem kann D. kaum etwas Genaues wahrgenommen haben, da er gemäss Video erst an der Stelle der Auseinandersetzung eintraf, als der Beschuldigte und der Privatkläger bereits die Treppe hinuntergingen (Pos.

- 15 - 04:06). Abzustellen ist immerhin auf seine glaubhafte Angabe, dass er im Zug den Funkspruch erhalten habe, in Zürich Hardbrücke auszusteigen (BA pag. 05- 00-0016). 3.3.4.3 Wenig konkrete Angaben machte der SBB-Kundenbegleiter C. In seiner internen Meldung am Tattag vermerkte er, der Beschuldigte sei in Zürich Hardbrücke aus dem Zug gestiegen und davongelaufen, der Privatkläger hinterher. Während er die Transportpolizei kontaktiert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger an- gegriffen (BA pag. 05-00-0011). Anlässlich seiner Einvernahme bei der BA am

29. März 2023 vermochte er sich kaum noch an Details zu erinnern (BA pag. 12- 02-0015 ff.). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle, die ein SBB-Kundenbegleiter er- lebt und der verstrichenen Zeitdauer ist dies nicht erstaunlich. Er sagte, er gehe davon aus, dass er die Transportpolizei angerufen habe, und tendiere dazu, dass er dies bereits im Zug getan habe (BA pag. 12-05-0019 Z. 17 ff.). Ob der Be- schuldigte vom Privatkläger aufgefordert worden war, ein Ausweisdokument zu zeigen, wusste er nicht mehr (BA pag. 12-02-0019 Z. 25 ff.). Er gehe davon aus, dass der Privatkläger im und ausserhalb des Zuges dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sich in einer Kontrolle befinde und warten müsse. Konkret wusste er es jedoch nicht mehr (BA pag. 12-02-0020 Z. 7 ff.). Die Aussagen des Be- schuldigten bestätigte und den Angaben des Privatklägers widersprach er inso- fern, als er sagte, dass der Beschuldigte beim Gespräch mit ihm im Zug nicht laut geworden und immer eher ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0018 Z. 25 f.). 3.3.4.4 Die Angaben des Privatklägers, wonach der Beschuldigte im Zug laut und ag- gressiv gewesen sei und Beleidigungen ausgesprochen habe (vgl. BA pag. 05- 00-0021 und 12-01-0006), lassen sich insbesondere aufgrund der Angaben des Kundenbegleiters und auch der Videoaufnahmen aus dem Zug nicht erhärten. Zum Vorfall auf den Perron sagte der Privatkläger in seiner Einvernahme durch die Transportpolizei vom 21. Oktober 2021 unter anderem, der Beschuldigte habe circa 1-2 Meter vor dem Treppenabgang angefangen, ihn gefährlich mehr- fach mit dem Arm wegzustossen (BA pag. 05-00-0021). Dies wird in der Video- aufnahme teilweise bestätigt (vgl. oben E. II.3.3.3). Aufgrund des Videos nicht erstellen lässt sich hingegen seine Aussage, der Beschuldigte habe versucht, mit der rechten Faust gegen seinen Kopf zu schlagen (BA pag. 05-00-0021). Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten aufge- fordert, den Zug zu verlassen. Der SBB-Kundenbegleiter habe die Transportpo- lizei angerufen und er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich in einer Kontrolle befinde und vor Ort bleiben solle, da die Transportpolizei zwecks Fest- stellung seiner Identität gerufen worden sei (BA pag. 05-00-0021). Anlässlich sei- ner Einvernahme bei der BA am 26. Oktober 2022 gab der Privatkläger an, die Videokameras würden nur Intervallaufnahmen machen, weshalb man nicht alle Handlungen des Beschuldigten gegen ihn sehe (BA pag. 12-01-0014 Z. 1 ff.).

- 16 - Diese Behauptung erweist sich jedoch für die Aufnahmen vom Bahnhof als nicht stichhaltig. Zwar ist ein leichtes Ruckeln beim Fahren des Zuges auf dem Ne- bengleis zu sehen, aber sämtliche Schritte und Bewegungen von sich auf dem Perron aufhaltenden Personen sind flüssig und klar. Allerdings trifft die Bemer- kung des Privatklägers hinsichtlich Intervallaufnahmen auf die Aufnahmen der Überwachungsvideos aus dem Zug zu, sodass diese Behauptung des Privatklä- gers sich allenfalls auch darauf beziehen könnte. Zur erfolgten Anweisung sagte der Privatkläger, er habe den Beschuldigten im Zug aufgefordert, ein Ausweis- dokument vorzuzeigen. Er habe dem Beschuldigten erklärt, dass dieser gemäss Anweisung der Transportpolizei zwecks Überprüfung der Identität vor Ort bleiben müsse. Der Beschuldigte habe die Anweisung jedoch ignoriert, sei an ihm vor- beigegangen und aus dem Zug gestiegen (BA pag. 12-01-0007 Z. 8 ff.). Er habe ihm auch am Bahnhof noch gesagt, dass er auf die Transportpolizei warten müsse (BA pag. 12-02-0008 Z. 20 f.). Nach Vorgabe der Transportpolizei und gängiger Praxis hätten sie jeweils einen amtlichen Ausweis zur Identitätsüber- prüfung verlangt, da dieser für das Ausfüllen der Anzeigeformulare erforderlich gewesen sei. Die Weisung der Transportpolizei, den Beschuldigten anzuhalten, sei ihm über den Kundenbegleiter kommuniziert worden (BA pag. 12-01-0012 Z. 19 ff.). Insgesamt sind die Angaben des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen, zumal sie sich mehrfach nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. 3.3.4.5 Der Beschuldigte sagte bei der BA insbesondere aus, er sei gebeten worden, den Zug zu verlassen, um allen das «ganze Tamtam» zu ersparen und dass es im Hauptbahnhof Konsequenzen geben würde, wenn er nicht gehe, d.h. am Bahnhof Zürich Hardbrücke aussteige (BA pag. 13-01-006 Z. 5 ff.). Bevor er den Zug verlassen habe, sei keine Personenkontrolle angekündigt und nach einem Ausweis sei nicht gefragt worden (BA pag. 13-01-007 Z. 6 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten widersprechen somit den Angaben des Privatklägers diamet- ral. Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei am Bahnhof auf ein- mal von hinten gekommen, habe ihn an seinem rechten Arm gepackt. Er habe sich vor ihn hingestellt, ihn in die Enge «gedrückt» und einen körperlichen Angriff «im Rahmen einer körperlichen Belästigung» gestartet. Der Privatkläger habe gesagt, dass er jetzt dableiben müsse (BA pag. 13-01-008 Z. 9 ff.). Dies führte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals grundsätzlich gleichlau- tend aus. Der Privatkläger sei 15 Sekunden nach seinem Aussteigen aus dem Zug von der rechten Seite von hinten gekommen und habe ihn am rechten Hand- gelenk gezogen (CAR pag. 5.400.006 Z. 25 f. und Z. 45 f.). Es trifft – wie oben ausgeführt – gemäss Videoaufnahme zu, dass der Beschuldigte gemütlich aus dem Zug steigt und in Richtung Treppenabgang geht. Der Privatkläger holt ihn 15 Sekunden später ein und versperrt ihm körperlich den Weg. Ob er den Privat- kläger dabei anfasste, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich, lässt sich

- 17 - jedoch – wie oben bereits erwähnt – nicht ausschliessen. Das Verhalten des Be- schuldigten legt nahe, dass er tatsächlich keine weitere Kontrolle mehr erwartete und davon ausging, den Bahnhof verlassen zu können. Immerhin stimmen die Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers insofern überein, als dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als sich der Privatkläger ihm in den Weg stellte, die Anweisung des Privatklägers, stehen zu bleiben, wahrgenommen hatte (vgl. BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe diese Aufforderung auf- grund der anderen vorgängigen Abmachung nicht nachvollziehen können, sich belästigt und genötigt gefühlt und sich dem Angriff entwunden (BA pag. 13-01- 0008 Z. 12 ff.). Anlässlich seiner Einvernahmen vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungskammer machte er inhaltlich dazu gleichlautende Angaben (TPF pag. 2.731.003 f., CAR pag. 5.400.007 ff.). So sagte er etwa vor Vorinstanz (TPF pag. 2.731.004 Z. 20 ff.): «Er hat mich am rechten Arm gefasst und gesagt: ‘Du bleibst jetzt hier.’ Ich habe dann schnell…also das Anfassen geht zu weit, das ist für mich Belästigung» […] «Ich habe gerade meinen Arm weggezogen, habe aber die Hand klar unten gehalten.» Seine Aussagen sind somit konstant und diesbezüglich nicht per se unglaubhaft. Weiter sagte er aus, der Privatkläger habe ihm auf dem Perron nicht erklärt, weshalb er dableiben müsse (CAR pag. 5.400.008 Z. 18). Allerdings räumte er ein, dass er den Privatkläger auch nicht nach dem Grund gefragt habe. Die zwischenmenschliche Kommunikation sei in diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen (CAR pag. 5.400.012 Z.25 ff.). 3.3.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 3.3.5.1 Grundsätzlich durfte der Privatkläger vom Beschuldigten verlangen, vor Ort zu bleiben und sich auszuweisen. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, wie er einräumte (BA pag. 13-01-0007 Z. 18 ff.). Aufgrund der Videoaufnahme ist eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger tätlich wurde, zumindest indem er den Privatkläger vor dem Treppenabgang kräftig wegstiess. Ob der Privatkläger den Beschuldigten, wie dieser sagte, als er ihn zu stoppen versuchte, am Handgelenk angefasst hat, ist unklar, lässt sich aber nicht aus- schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten mit dem kräftigen Wegstossen des Privatklägers vor der Treppe geht allerdings über eine blosse Abwehr hinaus. Der weitere Sachverhalt, der sich auf und nach dem Treppenabgang ereignet haben soll, ist nicht mehr Teil der Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte. Die Tatsache, dass der Privatkläger Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzte, ist unbe- stritten. Dieses Verhalten des Privatklägers ereignete sich allerdings nach Ab- schluss des als tatbestandsmässig zu prüfenden Verhaltens des Beschuldigten und hat darauf keinen Einfluss mehr.

- 18 - 3.3.5.2 Auf die Aussage des Privatklägers wird insofern abgestellt, dass er den Beschul- digten spätestens auf dem Perron mündlich anwies, dazubleiben. Dies bestätigte auch der Beschuldigte selbst (BA pag. 13-01-0008 Z. 12, TPF pag. 2.731.004 Z. 21, CAR pag. 5.400.008 Z. 17 f.). Die Anweisung des Privatklägers, dass er dableiben solle, hatte er wahrgenommen. Nicht klären lässt sich indes, wann die Anweisung an den Beschuldigten zum Verbleib auf dem Perron zwecks Perso- nenkontrolle erstmals erfolgt ist und ob zuvor bereits ein Ausweisdokument ein- gefordert worden war. Es ist möglich, dass dies bereits im Zug geschehen ist, aber vom Beschuldigten ignoriert oder nicht wahrgenommen wurde. Es ist aber auch vorstellbar, dass die Anweisung durch die Transportpolizei an den Sicher- heitsdienst, den Beschuldigten noch dazubehalten, erst erfolgt ist, nachdem ihm bereits mittgeteilt worden war, er solle den Zug verlassen, ohne die Anweisung zu bleiben. Der Privatkläger eilte ihm in der Folge nach, um die inzwischen er- haltene Anweisung umzusetzen. Immerhin verliessen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der SBB-Kundenbegleiter, der Privatkläger und dessen Patrouil- lenpartner, der per Funkspruch avisiert worden war, den Zug. Zudem war der SBB-Kundenbegleiter gemäss Videoaufnahme im Zug im Anschluss an die Kon- trolle des Beschuldigten bereits am Telefonieren (BA pag. 23-00-0001 f.). Dies spricht eher dagegen, dass die Kontrolle des Beschuldigten mit dessen Verlas- sen des Zuges bereits abgeschlossen gewesen war. Es ist zu Gunsten des Be- schuldigten jedoch davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten (gemütliches Gehen zum Treppenabgang) geschlossen werden kann, dass er in seiner sub- jektiven Wahrnehmung davon ausgegangen war, die Kontrolle sei beendet ge- wesen. Er rechnete nicht mehr damit, nochmals aufgehalten zu werden. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer somit davon aus, dass er die An- weisung, auf dem Perron zu verbleiben, vom Privatkläger erst dort ausdrücklich erhielt resp. wahrgenommen hatte. 3.3.5.3 Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Securitas-Mitarbeiter um einen er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Mitarbeitenden handelte, der befugt war, Personen anzuhalten, um für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Er wusste auch, dass er den Anweisungen des Privatklä- gers Folge zu leisten hat. Er hatte wahrgenommen, dass der Privatkläger ihn anwiesen hatte, auf dem Perron zu verbleiben. Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger tätlich anging, insbesondere diesen kräftig wegstiess, hinderte er den Privatkläger an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten bzw. an der Vornahme der Kontrolle. Der angeklagte Sachverhalt ist somit diesbezüglich erstellt. In An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist hingegen mehrfaches Wegstos- sen und der Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Brustkorb des Privatklägers nicht erstellt.

- 19 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Dro- hung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom

8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbe- fugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus, die von einer gewissen Intensität sein muss. Die Kriterien für die vorausgesetzte Intensität sind relativer Natur und in Bezug auf die Konstitution des Opfers zu beurteilen. Es ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson er- forderlich (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Keine Gewalt ist etwa ein leichtes Rempeln im Rahmen eines Gerangels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013, E. 1.2.). Im Übrigen wird

- 20 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 4.1). 4.2 Subsumtion Der Privatkläger handelte vorliegend als Beamter und übte eine Amtshandlung aus, als er vom Beschuldigten zumindest sinngemäss verlangte, zur weiteren Kontrolle auf dem Bahnhofsperron zu verbleiben. Jedenfalls bestand keine of- fensichtliche Unzuständigkeit des Privatklägers für diese Aufforderung und die Anhaltung des Beschuldigten. Mithin war die Aufforderung weder eine zweckent- fremdete Ausübung seiner Amtsbefugnisse noch hat er – selbst bei Annahme einer Berührung des Beschuldigten – diesbezüglich geradezu offensichtlich un- verhältnismässig gehandelt. Dass er die Anweisung an den Beschuldigten mög- licherweise erst nach dessen Verlassen des Zuges kommuniziert hat, ändert an seiner Befugnis nichts. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Zug seinen Swiss Pass vorgewiesen hatte und der SBB-Kundenbegleiter daher im Besitz der Personalien des Beschuldigten war, ist nicht entscheidend. Der Pri- vatkläger war auch dann aufgrund der gesetzlichen Grundlagen befugt, die Iden- tität des Beschuldigten unter Verlangen nach einem amtlichen Ausweisdokument weiter abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGST), um gegebenenfalls Verstösse gegen Strafbestimmungen zu melden. Sogar wenn die Anweisung des Privatklägers an den Beschuldigten, zur weiteren Kontrolle auf dem Perron zu verleiben, offen- sichtlich rechtswidrig gewesen wäre, – was soeben verneint wurde – hätte der Beschuldigte sich zumutbarerweise zunächst mündlich und später mit einem Rechtsmittel dagegen wehren können, anstatt sogleich durch tätliches Vorgehen gegen den Privatkläger. Wie bereits oben erwähnt, ist das weitere Verhalten des Privatklägers, insbesondere dessen Pfeffersprayeinsatz, der sich erst nach dem angeklagten körperlichen Widerstand des Beschuldigten ereignet hat, nicht Teil der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Strafrecht kennt im Übrigen keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1). So hebt ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten anderer Personen, das eigene strafrechtlich relevante Verhal- ten in der Regel nicht auf. Es lag nach dem Gesagten eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Beweismässig geht die Berufungskammer – wie oben festgestellt – davon aus, dass der Beschuldigte zunächst seinen Arm aus der Berührung des Privatklägers an seinem Handgelenk löste und im Anschluss gegen die Brust des Privatklägers stiess, der sich ihm in den Weg gestellt hatte. Dieses Verhalten erreicht die er- forderliche Intensität von Gewalt nicht. Es stellt eine körperliche Reaktion dar, die

- 21 - gerade für einen jungen Mann im Sicherheitsdienst noch im Rahmen dessen ist, was bei dieser Tätigkeit zu tolerieren ist. Das im Anschluss erfolgte kräftige Weg- stossen des Beschuldigten gegen den Privatkläger unmittelbar vor dem Trep- penabgang überschreitet jedoch dieses zu tolerierende Mass und kann nicht mehr als leichtes Rempeln bezeichnet werden. Es liegt eine aggressive Kraftent- faltung gegen einen Beamten in der gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erforderlichen Intensität vor. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist in Bezug auf dieses Weg- stossen erfüllt. Durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten wurde der Privatkläger an der Durchführung seiner Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten, gehindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste sodann, dass der Privatkläger in seiner amtlichen Funk- tion handelte. Die körperliche Einwirkung gegen den Privatkläger führte er – wenn auch im Affekt – mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich aus. Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. 4.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe und Fazit 4.3.1 Eventualiter machte der Beschuldigte geltend, er habe in Putativnotwehr gehan- delt, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. CAR pag. 5.200.043). Wird je- mand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Not- wehr»). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachver- haltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger An- griff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnot- wehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein ei- gentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

- 22 - Vorliegend war dem Beschuldigten bekannt, dass der Privatkläger als Mitarbeiter des Transportsicherheitsdienst handelte. Die Tatsache, dass er annahm, die Kontrolle sei zuvor bereits beendet gewesen, ändert daran nichts. Er konnte auf- grund der gegebenen Umstände nicht auf einen rechtswidrigen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB schliessen. Es liegt kein Fall von Putativnotwehr vor. 4.3.2 Weiter machte der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, dass er auf- grund einer angeborenen Krankheit von Natur aus nicht aggressiv sein könne und Konflikte meide (CAR pag. 5.400.003 Z. 14 f.). Belege dazu gab er keine zu den Akten (CAR pag. 5.300.003 f., -006). Gründe für die Annahme einer Schuld- unfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor. 4.3.3 Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen folglich keine vor. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Grundsätze Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzge- ber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrecht- liche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung

- 23 - fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Schuld und Tatfolgen müssen geringfügig sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien, weil es sich bei Art. 52 StGB letztlich um eine Vor- schrift handelt, bei der man in Bezug auf das Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen un- ter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 52 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur. Sind die Vorausset- zungen erfüllt, müssen die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB zwingend zur Anwendung gelangen (RIKLIN, a.a.O, N. 23 Vor Art. 52-55 StGB; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 5.2 Strafbefreiung Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatkompo- nenten grundsätzlich an, wonach die physischen Einwirkungen des Beschuldig- ten kaum über das erforderliche Mass, um der Kontrolle zu entkommen, hinaus- gingen und dadurch keine körperliche Schädigung des Privatklägers verursacht wurde (vgl. Urteil SK.2023.22 E. 8.2.1). Die ausgeübte Gewalt erschöpfte sich mithin in einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. So hatte die Tat keine körperlichen Folgen. Entgegen der Vorinstanz wertet die Berufungskammer nun einzig noch das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldigten beim Treppenabgang als Gewalt. Weshalb das objektive Tatverschulden, welches be- reits die Vorinstanz als sehr leicht qualifiziert hatte, als noch geringfügiger zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte handelte spontan und reflexartig. Er musste aufgrund der Umstände allerdings klar von einer weitergehenden Kontrolle aus- gehen, der er sich durchaus vorsätzlich entziehen wollte. Er hatte den Privatklä- ger und dessen Funktion wahrgenommen und konnte nicht auf einen offensicht- lich widerrechtlichen Angriff schliessen, auch wenn das Verhalten des Privatklä- gers aus seiner Sicht unverständlich war. Insgesamt ist sein Tatverschulden je- doch sehr geringfügig. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wenn auch ebenfalls in einem tiefen Strafmass. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt, da er über das gesamte Strafverfahren hinweg Aussagen dazu mehrheitlich verwei- gerte. Erst im Berufungsverfahren gab er teilweise Auskunft und sagte, dass er 60 bis 70 % in der Gartenpflege arbeite und eine Ausbildung im

- 24 - Gesundheitswesen mache bzw. noch weitere Jobs habe, wozu er keine näheren Angaben machen wollte (vgl. CAR pag. 5.400.002 ff.). Weiter gab er an, an einem genetischen gesundheitlichen Problem zu leiden (vgl. CAR pag. 5.400.002 f. Z. 44 ff.). Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. Januar 2025 sind zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'873.15 registriert (CAR pag. 5.200.076). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Einkommen im Jahr 2022 null und für das Steuerjahr 2023 hat der Beschuldigte keine Steuererklärung eingereicht, sodass eine behördliche Einschätzung vorge- nommen wurde (CAR pag. 4.401.001 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass die be- hördliche Einschätzung in Bezug auf das Einkommen realistisch sei, er aber kein Vermögen besitze (CAR pag. 5.400.004 f.). Es ist festzustellen, dass die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten sehr bescheiden sind. Seit dem angeklag- ten Vorfall sind mittlerweile bereits dreieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat. Gemäss eigenen Angaben hat ihn das Straf- verfahren finanziell und persönlich überaus stark belastet (vgl. CAR pag. 5.300.006 f.). Die Verfahrensdauer erweist sich insgesamt für eine Tat im Bagatellbereich als vergleichsweise lange. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und der langen Verfahrens- dauer bleibt es somit insgesamt bei einer geringfügigen Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Eine auszufällende Strafe würde sich daher in einem derart tiefen Be- reich bewegen, dass das Strafbedürfnis als nicht mehr vorhanden bezeichnet werden muss. Es wird deshalb in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestra- fung abgesehen. 6. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 29. August 2021. Damit fällt diese Tat zeitlich in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 angesetzte Probezeit von zwei Jahren. Es ist deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00 für voll- ziehbar zu erklären ist. Eine Schlechtprognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden, zumal mit dem vorliegenden Urteil sogar von einer Bestrafung abgesehen wurde. Aufgrund des Verzichts auf den Widerruf durch die Vorinstanz

- 25 - und des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I.2.2) kann ein Wider- ruf allerdings so oder anders nicht mehr angeordnet werden.

7. Kosten und Entschädigung 7.1 Verfahrenskosten 7.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch bei einem Schuldspruch ohne Aussprechen einer Sanktion, hat der Betroffene grundsätzlich wie jeder Verurteilte die Verfahrens- kosten zu tragen (RIKLIN, a.a.O., N. 36 vor Art. 52-55 StGB). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmit- tel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.1.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 werden bestätigt. Davon sind infolge des ebenfalls bestätigten Schuldspruches Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich. Die Tatsache, dass nun anstatt von dem Ausfällen einer tiefen Strafe ganz von einer Bestrafung abgesehen wurde, führt zu einem unwe- sentlich günstigeren Entscheid für den Beschuldigten. Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO steht damit einer Auferlegung der Verfahrenskosten nichts entgegen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gehen somit infolge Unterliegens im Berufungsverfahren vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten. 7.2 Entschädigung 7.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden

- 26 - Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am

10. November 2023 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 7.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 aStPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren richten sich nach Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei teilweiser Kostenauflage be- steht ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Relation (BGE 137 IV 352 E 2.4.2). 7.2.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz vor Bundesstrafgericht be- trägt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeits- zeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pau- schalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).

- 27 - 7.2.4 Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte, den Ersatz der vollständi- gen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beru- fungsverfahren abzüglich der bereits zugesprochenen Fr. 10'000.00 sowie Scha- denersatz von Fr. 404.00 plus den Verdienstausfall für den Verhandlungstag und die Vorbereitung zuzüglich MWST und eine Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00 (CAR pag. 5.200.002). 7.2.5 Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wurden auf insgesamt Fr. 26'029.25 beziffert. Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Verteidigungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall stünden. Sie kürzte die zu berück- sichtigenden Verteidigungskosten ermessensweise um rund Fr. 10'000.00 auf Fr. 16'000.00, wovon sie dem Beschuldigten entsprechend der teilweisen Kos- tenauflage Fr. 10'000.00 als Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafver- fahren zusprach (Urteil SK.2023.22 E. 12.2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. Die Berufungskammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie erachtet sogar den gekürzten Aufwand der Verteidigung angesichts der geringen Schwierigkeit und Umfang des Falles noch als hoch. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch eine weitere Kürzung ausge- schlossen. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist somit auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Auszah- lung dieses Betrages bereits erfolgt ist (vgl. oben B.7). 7.2.6 Die Schadenersatzforderung begründete der Beschuldigte vor der Vorinstanz mit entgangenen Aufträgen aufgrund der Teilnahme an Einvernahmen, ohne dies jedoch zu belegen. Auch im Berufungsverfahren legte der Beschuldigte keine Belege für seine angeblich erlittenen Einbussen im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren vor, weshalb seine Schadenersatzforderung abzuweisen ist. Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, insbesondere bei Freiheitsentzug zugesprochen. Solche schwerwiegenden Ver- letzungen liegen hier – wie dies bereits die Vorinstanz festhielt – nicht vor. Die Genugtuungsforderung ist somit abzuweisen. 7.2.7 Im Berufungsverfahren besteht infolge vollumfänglichen Unterliegens und Bestä- tigung des Schuldspruches kein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 aStPO.

- 28 - 7.3 Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung 7.3.1 Der Beschuldigte beantragte für den Fall seines Unterliegens die Anordnung ei- ner amtlichen Verteidigung unter Beiordnung seiner Anwältin. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Beizug eines Rechtsbeistandes sei aufgrund von Verfahrensfehlern und der Voreingenommenheit der BA notwendig gewesen. Das materielle Strafrecht und Strafprozessrecht seien per se derart komplex, dass juristische Laien vor einer grossen Herausforderung stünden. Er sei auf fachkundige Unterstützung angewiesen (CAR pag. 5.200.045). 7.3.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person nicht allein gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Antrag um amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens zu stellen. Die BA hatte den Antrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2022 abge- lehnt (BA pag. 16-01-0001 ff.). Vorliegend handelt es sich um einen Fall im Ba- gatellbereich, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine derartigen Schwierigkeiten bietet, dass der Beschuldigte diesem nicht allein gewachsen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Strafbehörden die Sachver- haltsfeststellung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 6 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschuldigte als Schweizer Bür- ger mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, der deutschen Sprache mächtig und im Umgang mit Behörden gewandt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist somit abzuweisen.

- 29 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.22 vom 10. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. […]

5. Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 29. August 2021. 2. Von einer Strafe wird abgesehen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. November 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 wird nicht widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.00 A. auferlegt. 5. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 10'000.00 entschädigt. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden A. auf- erlegt. 2. A. hat im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genug- tuung.

- 30 - IV. Weitere Anordnung Der Antrag von A. auf amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwäl- tin Katja Ammann wird abgewiesen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner

- 31 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A.) - Herr Rechtsanwalt Peter Fertig (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Fedpol Bundesamt für Polizei (vgl. Art. 1 Ziff.10 Verordnung über die Mitteilung von kantonalen Strafentscheiden [SR.312.3]) - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten 2020/100017887) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. Februar 2025