Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit a StPO i.V.m. Art. 363 ff. StPO)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 23. November 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Florian Egger,
gegen
A. Gegenstand
Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.44
- 2 - SK.2023.44 Die Strafkammer erwägt, dass: – A. mit Urteil der Strafkammer vom 26. Juni 2020 (Geschäftsnummer SK.2019.38) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, belegt wurde; A. die Verfahrenskosten im reduzierten Umfang von Fr. 3’800.-- auferlegt wurden; seine amtliche Verteidigung vom Bund mit Fr. 1'364.70 bzw. Fr. 7'366.80 bzw. Fr. 11'200.--, jeweils inkl. MWST, entschädigt und A. verpflichtet wurde, dem Bund hierfür einen Betrag von Fr. 15'000.-- zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (Dispositiv Ziff. 9.); – das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Berufungskammer auf eine von A. erhobene Berufung mit Beschluss vom
6. Oktober 2020 nicht eingetreten ist, und A. die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt hat (Verfahren CA 2020.12); – A. mithin Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4’000.-- zu tragen hat und er für weitere Kosten von Fr. 15'000.-- für rückerstattungspflichtig erklärt wurde; – die Strafkammer am 21. Dezember 2020 die Entscheidmeldung zum Vollzug erliess; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2023 darum ersuchte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 15'000.-- festzustellen; – dem von der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zusammen mit dem vorliegenden Gesuch u.a. eingereichten SAP-Auszug betreffend das verfahrensrelevante Konto 1 (Gesuchsbeilage 11) zu entnehmen ist, dass A. die Verfahrenskosten gemäss Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 im Umfang von Fr. 3'800.-- und gemäss Beschluss der Berufungskammer CA.2020.12 vom 6. Oktober 2020 im Umfang von Fr. 200.-- zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 3. Mai 2022 vollständig beglichen hat; – A. mit Schreiben der Strafkammer vom 12. Oktober 2023 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft bis zum 26. Oktober 2023 eine schriftliche Stellungnahme sowie das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ausgefüllt einzureichen; – A. sich zur Sache weder vernehmen liess noch das Formular einreichte; – A. das ihm von der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, am 20. Juli 2023 zugestellte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt hat, wenngleich ohne Unterschrift, und dazu verschiedene Belege einreichte (Gesuchsbeilage 10); – die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen betreffend A. einholte;
- 3 - SK.2023.44 – zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs mithin aktuelle Angaben betreffend A. in den Akten vorliegen; – über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; – ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraussetzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013, E. 6.4]); – die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2023 einzutreten ist; – A. Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er jedoch keinen Gebrauch machte; – der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); – A. die Verfahrenskosten von Fr. 3’800.-- gemäss Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 sowie von Fr. 200.-- gemäss Beschluss der Berufungskammer CA.2020.12 vom 6. Oktober 2020 vollständig bezahlt hat; – A. gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2021 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Gemeindeverwaltung Z., vom 22. September 2022 über steuerbare Einkünfte von Fr. 46’635.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 41’619.-- verfügte; – A. im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zu Handen der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, angibt, über ein monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 4'727.05 zu verfügen, was aus der beigelegten Lohnabrechnung per Juli 2023 ersichtlich ist; er zudem ein Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'009.24 und monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 1'683.10 ausweist bzw. angibt; – nach Abzug der geltend gemachten Kosten sowie eines für eine Einzelperson um 25 % erhöhten Grundbedarfs (Fr. 1'375.--) ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'668.95 verbleibt; – gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2023 betreffend A. keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind; – aufgrund des Gesagten festgestellt werden kann, dass A. finanziell in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 15'000.-- innerhalb der nächsten zwei Jahre aus Einkommen zu begleichen;
- 4 - SK.2023.44 – die heutige aktenkundige wirtschaftliche Situation es demnach zulässt, A. zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.38 im Umfang von Fr. 15'000.-- zurückzuzahlen; – über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); – das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; – für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 5 - SK.2023.44 Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 4. Oktober 2023 wird gutgeheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 15‘000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.38 zurückzuzahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin
Der Gerichtsschreiber Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Herrn Florian Egger
- Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 6 - SK.2023.44 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. November 2023