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CA.2020.12

Bundesstrafgericht · 2020-10-06 · Deutsch CH

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Oktober 2020 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yves Wald- mann, Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020

Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2020.12

- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nach- folgend: Beschuldigter) mit Urteil SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 in einzelnen An- klagepunkten der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig sprach und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen à je Fr. 100.– verurteilte sowie von weiteren Anklagevorwürfen freisprach (vgl. Urteil SK.2019.38 S. 48 Dispositiv-Ziffern 2 - 4); - gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden ist und der Berufungsführer dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO); - der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 anmeldete (SK pag. 940.001) und das in der Folge vollständig begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 2. September 2020 zugestellt wurde (CAR pag. 1.100.061 f.); - die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO entsprechend am 3. September 2020 zu laufen begann und am

22. September 2020 endete (vgl. Art. 90 StPO und RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 90 StPO N 28 und N 31); - der Beschuldigte innert dieser Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, das Einreichen einer Berufungserklärung jedoch zwingend ist und keine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014 Art. 399 StPO N 2); - auf die Berufung des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Beru- fungserklärung demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3); - das Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 damit per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO); - die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 24. September 2020 verfasste und am Folgetag hierorts eingegangene Eingabe, wonach an der an- gemeldeten Berufung nicht festgehalten werde (CAR pag. 1.300.001), für den Verfahrensausgang unbeachtlich bleiben muss;

- 3 - - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten auf- zuerlegen sind; - die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit Fr. 11'200.-- entschädigt und dabei auch einen Arbeitsaufwand von einer Stunde für die Besprechung des erstin- stanzlichen Urteils berücksichtigt hat (vgl. Urteil SK.2019.38 S. 46 f. E. 11.4.1 und S. 49 Dispo-Ziffer 8.3); - von der amtlichen Verteidigung nicht geltend gemacht wird, dass ihr im noch ganz am Anfang stehenden Berufungsverfahren darüber hinaus ein im Sinne der Art. 11 ff. BStKR entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei, weshalb kein weiterer Entschädigungsanspruch besteht; - auch den Parteien für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszu- richten sind (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).

Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschuldigten auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 4 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Yves Waldmann Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 7. Oktober 2020