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SK.2022.36

Bundesstrafgericht · 2022-09-28 · Deutsch CH

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 363 ff. StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. September 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Florian Egger,

gegen

A. Gegenstand

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.36

- 2 - SK.2022.36 Der Einzelrichter erwägt, dass: - A. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom 13. November 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.21) freigesprochen wurde; seine amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 30'000.-- (inkl. MWST) entschädigt und A. verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Dispositiv Ziff. V.2) (SK 1.263.1.001 ff.); - das Urteil der Strafkammer vom 13. November 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (SK 1.263.1.001); - die Strafkammer am 2. Mai 2013 die Entscheidmeldung zum Vollzug erliess (SK 1.100.006 f.); - die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben an die Strafkammer vom

30. August 2022 darum ersuchte, A. zur Rückerstattung der Entschädigung von Fr. 30'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verpflichten (SK 1.100.001 ff.); - die Strafkammer A. mit Schreiben vom 5. September 2022 durch eingeschriebene Postsendung aufforderte, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, bis zum 19. September 2022 eine schriftliche Stellungnahme sowie das beigelegte For- mular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ausgefüllt einzureichen (SK 1.400.001 ff.); - die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunter- lagen betreffend A. einholte; - über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts ge- mäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; - ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (vgl. TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.4]); - die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 30. August 2022 einzutreten ist; - der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO);

- 3 - SK.2022.36 - A. das Schreiben der Strafkammer vom 5. September 2022 gemäss Sendungsver- folgung der Schweizerischen Post am 12. September 2022 am Postschalter zuge- stellt wurde (SK 1.400.006); - A. somit Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er jedoch nicht Gebrauch machte; er es zudem unterliess, das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auszufüllen; - Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2); - der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 23); - nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23); - der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf in der Regel einen um 25% erhöhten Grundbedarf umfasst, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtli- chen Verpflichtungen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a); - bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation von den Einkünften und Vermö- genswerten auszugehen ist, über welche die beschuldigte Person tatsächlich ver- fügt (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 11); - es der verurteilten Person möglich sein muss, den Anwaltskostenvorschuss aus vorhandenem, liquidem Vermögen oder aus dem Einkommen zu bezahlen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24); - die zur Kostentragung verurteilte Person in der Lage sein muss, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder sie innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24); - gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Schuldverpflichtungen nicht zu be- rücksichtigen sind, wenn nicht substantiiert nachgewiesen ist, dass tatsächlich ent- sprechende Abzahlungen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4 m.w.H.);

- 4 - SK.2022.36 - im Übrigen die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen ist, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.3 f. m.w.H.); - wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung die verurteilte Person im Rah- men der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die pro- zessuale Obliegenheit trifft, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfah- ren BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 ZPO N. 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. Au- gust 2012 E. 2.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom

13. August 2014 E. 2.2); - A. gemäss letzter Veranlagungsberechnung 2019 des Steueramts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2021 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 165'300.-- verfügte und aufgrund von Privatschulden von insgesamt Fr. 215'828.-- ein negati- ves Reinvermögen von (minus) Fr. 207'557.-- aufwies (SK 1.231.2.004 f.); - in der Steuererklärung 2021 A. sein Nettoeinkommen auf Fr. 210'432.-- (Total der Einkünfte: Fr. 226'587.--; Total der Abzüge: Fr. 16'155.--) bezifferte (SK 1.100.054) und nunmehr Privatschulden von Fr. 1'531'215.-- gegenüber der B. GmbH sowie gegenüber der C. AG und der D. AG geltend machte (SK 1.100.055, -060), wobei er gemäss Schuldenverzeichnis lediglich an B. GmbH Schuldzinsen von insgesamt Fr. 2'241.-- entrichtet habe (SK 1.100.060); - A. laut Steuererklärung 2021 über Wertschriften und Guthaben im Gesamtbetrag von Fr. 30'403.-- verfügte (SK 1.100.057); - gemäss Lohnausweis der B. GmbH vom 5. Juli 2022 A. als deren Geschäftsführer im Jahr 2021 einen Lohn von (netto) Fr. 194'091.-- erzielte (SK 1.100.070) und laut Bestätigungsschreiben der Ausgleichskasse vom Januar 2022 seine Witwenrente Fr. 16'248.-- und die Mutterwaisenrente seiner beiden Kinder insgesamt Fr. 16'248.-- betrug (SK 1.100.071); - gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes St. Gallen vom 7. Sep- tember 2022 gegen A. eine Betreibung im Betrag von Fr. 4'254.28 eingeleitet wurde, gegen die er im Jahr 2021 Rechtsvorschlag erhob; im Übrigen keine Ver- lustscheine gegen ihn vorliegen (SK 1.231.3.002 ff.);

- 5 - SK.2022.36 - sich A. zum Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, nicht vernehmen liess und es unterliess, die von ihm verlangten Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation einzureichen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen- zulegen; - A. die Obliegenheit verletzt hat, seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen, zumal sich aus den von Amtes wegen eingeholten Dokumenten kein klares, umfassendes Bild seiner aktuellen finanziellen Situation ergibt; - somit unklar bleibt, wie sich die derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Schulden von A. zusammensetzen; - mangels Offenlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse unklar bleibt, wie sich heute die Vermögensposition Wertschriften und Guthaben zusammensetzt; - A. damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat; - dies grundsätzlich zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO führt; - im Übrigen auch in Berücksichtigung des zivilprozessualen Notbedarfs davon aus- gegangen werden kann, dass A. aufgrund der Einkommenssituation in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 30'000.-- zu begleichen; - der geschätzte zivilprozessuale Notbedarf monatlich insgesamt ca. Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- beträgt, bestehend aus den monatlichen Grundbeträgen für eine allein- stehende Person (ohne Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen) von Fr. 1'230.-- sowie für zwei Kinder über 14 Jahren von Fr. 1'200.-- (vgl. Ziff. 3.2.1 lit. b und Ziff. 3.3 des Kreisschreibens des Kantons St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchGK vom November 2019) – die in der Berechnung zusätzlich um 25 % zu erhöhen sind – und den monatlichen Zuschlägen wie Wohnkosten, Sozialbeträge, Berufs- auslagen oder Ausbildungskosten, die gemäss Steuererklärung 2021 (Jahresaus- lagen für Versicherungsprämien von Fr. 5'200.--, Kosten für auswärtige Verpfle- gung von Fr. 3'200.--, Weiterbildungskosten von Fr. 400.--, Ausbildungskosten Kin- der von Fr. 20'400.--, Schuldzinsen von Fr. 2'361.--) und geschätzten Wohnkosten von monatlich Fr. 2'000.-- insgesamt ca. Fr. 5'000.-- betragen (SK 1.100.054); - selbst wenn A. seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätte, es die aktenkundige wirtschaftliche Situation, monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 16'174.-- gegen- über einem zivilrechtlichen Notbedarf von ca. Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.--, zulässt, ihn zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung im Verfahren SK.2012.21 im Umfang von Fr. 30'000.-- zurückzuzahlen;

- 6 - SK.2022.36 - Forderungen aus Verfahrenskosten in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides verjähren (Art. 442 Abs. 2 StPO); - mit heutiger Verfügung diese Frist gewahrt und das Gesuch der Bundesanwalt- schaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

- 7 - SK.2022.36 Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 30. August 2022 wird gut- geheissen.

2. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung von Fr. 30'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2012.21 zurückzuzahlen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung,

z. Hd. Herrn Florian Egger  Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 8 - SK.2022.36 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. September 2022