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SK.2024.34

Bundesstrafgericht · 2024-11-13 · Deutsch CH

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 363 ff. StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 13. November 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Salomé Rutishauser

gegen

A. Gegenstand

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kos- ten für die amtliche Verteidigung; Nachträglicher Ent- scheid

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.34

- 2 - SK.2024.34 Die Strafkammer erwägt, dass: – A. (nachfolgend: Verurteilter) mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom 15. Juni 2018 (Geschäftsnummer SK.2017.47) mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, im Umfang von 24 Monaten bedingt vollzieh- bar, und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.-- belegt wurde (Dispositiv Ziff. I.2, I.3); zulasten des Verurteilten und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 1‘000‘000.-- begründet wurde (Dis- positiv Ziff. I.5); dem Verurteilten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt wurden (Dispositiv Ziff. VII.2); zur Sicherung der Durchsetzung der Verfah- renskosten und der Ersatzforderung gegen den Verurteilten die Beschlagnahme über diverse Vermögenswerte aufrechterhalten wurde (Dispositiv Ziff. V.2, V.3); der Verurteilte zusammen mit Mitverurteilten solidarisch verpflichtet wurde, der B. AG total Fr. 179‘725.70 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv Ziff. VI.2.1, VI.2.2); Fürsprecher C. für die amtliche Verteidi- gung des Verurteilten vom Bund mit Fr. 53‘132.40 (inkl. MWST) entschädigt wurde (Dispositiv Ziff. IX.1); der Verurteilte verpflichtet wurde, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dis- positiv Ziff. IX.2); – das Urteil der Strafkammer per 15. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 StPO); – die Strafkammer am 25. Juni 2018 betreffend den Verurteilten die Entscheidmel- dung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess; – der Verurteilte mit Gesuch vom 2. April 2019 die Strafkammer um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- ersuchte; das entspre- chende Verfahren SK.2019.24 mit Beschluss der Strafkammer vom 14. Mai 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem die Bundesanwaltschaft, Ur- teilsvollzug, mitgeteilt hatte, dass die Verfahrenskosten vollständig beglichen seien; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an die Strafkammer vom

18. Juni 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass der Verurteilte zur Rückerstat- tung der Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 53‘132.40 gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IX.2 des Urteils SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verpflichtet ist; – die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten machte und die entsprechenden Unterlagen (Verfahrensakten) einreichte; – der Verurteilte mit Schreiben der Strafkammer vom 5. August 2024 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 18. Juni 2024 eine schriftliche Stellungnahme bis zum 23. August 2024 einzureichen und innert gleicher Frist unter

- 3 - SK.2024.34 Einreichung der entsprechenden Belege mitzuteilen, falls Änderungen in Bezug auf seine persönliche und finanzielle Situation hinsichtlich der gegenüber der Bundes- anwaltschaft, Urteilsvollzug, gemachten Angaben eingetreten sein sollten; – der Verurteilte mit Eingabe vom 20. August 2024 eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch einreichte und weitere Angaben zu seiner aktuellen Situation machte; – die Strafkammer die Steuerunterlagen betreffend den Verurteilten für die Jahre 2018 – 2023 beizog sowie Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Z. und Y., datierend vom 17. bzw. 18. September 2024, einholte und diese Unterlagen dem Verurteilten am 30. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelte; – der Verurteilte mit Urteil vom 15. Juni 2018, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet wurde, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; – über die Frage der Rückerstattung dieser Kosten nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; dieser Entscheid in Form eines Urteils ergeht (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 365 Abs. 3 StPO); – ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013]); – die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft einzutreten ist (Art. 363 Abs. 1 StPO); – das Gericht vorliegend die Akten soweit erforderlich ergänzte (Art. 364 Abs. 3 StPO); – der Verurteilte Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vom 18. Juni 2024 vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er Gebrauch gemacht hat; – der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); – der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren verjährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); die Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Bundes noch nicht einge- treten ist, nachdem der Entscheid per 15. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist; – Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2); dabei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG

- 4 - SK.2024.34 ist und nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustel- len ist, sondern auf den sogenannten erweiterten zivilprozessualen Notbedarf, wel- cher i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf umfasst, zuzüglich der ausgewie- senen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a); – die Bundesanwaltschaft, basierend auf der vom Verurteilten eingereichten Steuer- erklärung 2023, von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 114'605.-- bzw. umgerechnet von einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'550.-- und zu berück- sichtigenden monatlichen Auslagen von Fr. 7'070.40 ausgeht, womit sich ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 2'509.60 ergebe, welcher es dem Verurteilten erlaube, die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 53‘132.40 zumindest ratenweise –

d. h. innerhalb von ein bis zwei Jahren – zurückzuzahlen (vgl. Gesuch Ziff. II.7-II.10); – der Verurteilte geltend macht, dass diese Berechnung des Überschusses nicht stim- men könne, da die Bundesanwaltschaft vom Bruttoeinkommen statt vom Nettoein- kommen ausgehe, und er über kein festes monatliches Einkommen verfüge, son- dern im Stundenlohn entlöhnt werde, weshalb sein Einkommen, je nach Anzahl Ar- beitstagen im Monat (min. 20, max. 23 Tage), einmal höher, einmal tiefer ausfalle; – der Verurteilte monatliche Auslagen von total Fr. 8'447.20 geltend macht, bestehend aus «Grundkosten» von Fr. 6'801.20 und Ratenzahlungen von gesamthaft Fr. 1'646.-- für Kreditkarten- und andere Schulden (Stellungnahme vom 20. Au- gust 2024, Beilage 2); er gegenüber der Bundesanwaltschaft im Formular «Persön- liche und finanzielle Situation» vom 30. Mai 2024 (nachfolgend: Formular; TPF 1.100.016 ff.) monatliche Ratenzahlungen von durchschnittlich Fr. 1'100.-- für die unter Punkt 5 des Formulars angegebenen Kreditkarten- und anderen Schulden angeführt hatte; – der Verurteilte vorbringt, dass ihm eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung zurzeit nicht möglich sei, denn er könne (bloss) ca. Fr. 500.-- pro Monat für die Rückzahlung aufbringen, womit die Rückzahlung ca. 8 – 9 Jahre in Anspruch nehmen würde; der Verurteilte damit sinngemäss geltend macht, dass aufgrund sei- ner finanziellen Lage von einer Rückzahlungsverpflichtung gänzlich abzusehen sei; – man aufgrund seiner Sachdarstellung – welche nachfolgend näher zu prüfen ist – annehmen kann, dass der Verurteilte offenbar über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 9'000.-- verfügen muss, nachdem er angibt, bei monatlichen Auslagen von Fr. 8'447.20 noch ca. Fr. 500.-- für eine allfällige Rückzahlung beisteuern zu können; – der Verurteilte gemäss Steuererklärung 2023 zuletzt ein Einkommen von netto Fr. 114'605.-- / Jahr bzw. monatlich Fr. 9'550.-- erzielte; er allein im Monat März 2024 bei einer Arbeitszeit von total 180 Std. ein Einkommen von netto Fr. 8'337.-- erzielte (Freelancer Einsatz bei D. AG netto Fr. 5'436.-- für 123,5 Std.,

- 5 - SK.2024.34 Freelancer Einsatz bei E. AG netto Fr. 2'901.-- für 56,6 Std.; Beilagen 8 und 9 zum Formular vom 30. Mai 2024; TPF 1.100.031 f.); der Monat März 2024 – trotz eines eidgenössischen Feiertags – 20 gesetzliche Arbeitstage umfasste, womit das Ein- kommen an der unteren Bandbreite von monatlich 20 – 23 Arbeitstagen lag; – darauf hinzuweisen ist, dass die im Stundenlohn enthaltene Ferien- und Feiertags- entschädigung nicht zur Auszahlung gelangte («Rückbehalt Ferienentschädigung») und der Verurteilte über ein «Ferienguthaben» für (allfälligen) Ferienbezug verfügt; – der Verurteilte angab, derzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 8'000.-- zu erzie- len (Formular Persönliche und finanzielle Situation vom 30. Mai 2024); er nicht gel- tend macht, dass diese Angaben nicht mehr aktuell seien, womit zu seinen Gunsten

– unter Berücksichtigung allfälliger Schwankungen der monatlichen Beschäftigung – von einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 8'000.-- auszugehen ist; – der Verurteilte im Mai 2027 das Pensionierungsalter erreicht und von einem zeitli- chen Horizont von zweieinhalb Jahren ordentlicher Erwerbstätigkeit auszugehen ist; dessen Absicht, sich allenfalls vorzeitig pensionieren zu lassen, nicht relevant ist; – die Bundesanwaltschaft im Gesuch für die Bedarfsberechnung folgende monatli- chen Auslagen anerkennt: Grundbetrag inkl. Zuschlag von 25 % Fr. 968.75, Mietzins Fr. 500.--, Krankenkassenprämie Fr. 445.20, ungedeckte Arztkosten Fr. 15.--, Mo- biliar- / Haftpflichtversicherung Fr. 115.40, Arbeitsweg Fr. 150.--, Leasing Auto Fr. 392.--, auswärtige Verpflegung Fr. 50.--, Unterhaltsleistungen Fr. 3'080.--, An- waltskosten Fr. 300.--, Schuldamortisationsraten Fr. 1'024.05, total Fr. 7'040.40; – der Verurteilte mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb für den Grundbetrag Fr. 1'100.-- einzusetzen sind (vgl. Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums, Ziff. II.1.1), was erhöht um 25 % Fr. 1'375.-- ergibt; – folgende Auslagen, basierend auf den im Formular Persönliche und finanzielle Situ- ation vom 30. Mai 2024 gemachten Angaben, zu berücksichtigen sind (die teilweise höheren Beträge gemäss Beilage 2 vom 20. August 2024 sind nicht belegt):

Miete Fr. 500.--, Krankenkassenprämie Fr. 445.--, Fahrtauslagen Fr. 150.--, auswär- tige Verpflegung Fr. 50.--, Hausrat- / Privathaftpflichtversicherung Fr. 120.--, unge- deckte Arztkosten (Batterien für Hörgeräte) Fr. 15.--; – im Urteil der Strafkammer vom 15. Juni 2018 festgestellt wurde, dass der Verurteilte seit April 2016 geschieden war und seiner Ex-Frau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘352.-- bezahlen musste; weiter festgestellt wurde, dass er mit seiner Ex-Frau in Hausgemeinschaft lebte (Urteil vom 15. Juni 2018, E. XV.2.5.1); gemäss Scheidungsurteil die Unterhaltsbeiträge teuerungsindexiert sind und bis zur

- 6 - SK.2024.34 Auflösung der Hausgemeinschaft Fr. 3‘352.-- betrugen, während sie ab Auflösung der Hausgemeinschaft Fr. 3'080.-- betragen (TPF 1.100.029); die Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Verurteilten geschuldet sind (TPF 1.100.029); der Verurteilte in den Steuererklärungen 2018 – 2023 durchwegs Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘352.-- deklarierte, was von der Steuerbehörde aner- kannt wurde (TPF 1.231.2.002 ff., 1.231.2.019, 1.231.2.033, 1.231.2.036); die Ex-Frau heute in Brasilien lebt und die Hausgemeinschaft somit aufgelöst wurde; die Belege für Überweisungen an die Ex-Frau in der Höhe von total Fr. 3'200.-- (zu Einzelbeträgen von Fr. 1'500.--, Fr. 1'200.-- und Fr. 500.--) nach Brasilien nicht aus- sagekräftig sind, da sie nicht datiert sind (TPF 1.100.019 ff.); der Verurteilte im For- mular vom 30. Mai 2024 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'080.-- angab, während er diese in der Eingabe vom 20. August 2024 unter Hinweis auf die Indexierung gemäss Scheidungsurteil neu mit Fr. 3'416.-- bezifferte; der Verurteilte die Indexierung der Unterhaltsbeiträge gegenüber der Steuerbehörde nie geltend machte, weshalb vor- liegend von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3‘352.-- gemäss Steuererklärung auszuge- hen ist; – der Verurteilte in der Eingabe vom 20. August 2024 monatliche Beträge für Steuern von Fr. 500.-- (Kanton / Gemeinde) und Fr. 150.-- (Bund) geltend macht; er gemäss Schlussrechnung des Steueramts (TPF 1.231.2.002 ff.) wie folgt besteuert wurde: Staats- und Gemeindesteuern 2018 Fr. 890.80, 2019 Fr. 1'095.80, 2020 Fr. 2'034.75, 2021 Fr. 1'615.35, 2022 Fr. 4'777.15; provisorische Staats- und Ge- meindesteuern 2023 Fr. 1'844.90; provisorische Staats- und Gemeindesteuern 2024 Fr. 1'792.20 (TPF 1.100.023, 1.100.025); gestützt auf diese Rechnungen Fr. 150.-- als monatlicher Anteil für Staats- und Gemeindesteuern zu berücksichtigen sind; der Anteil Direkte Bundessteuer geschätzt auf monatlich Fr. 15.-- zu veranschlagen ist (vgl. Veranlagungsverfügung 2020, Steuerbetrag Fr. 127.80; TPF 1.231.2.035); – die geltend gemachten monatlichen Raten von Fr. 850.-- für die Steuer auf der Ka- pitalleistung aus Säule 3a und Freizügigkeitsleistung nicht zu berücksichtigen sind, da diese Ratenzahlungen per 7. Dezember 2024 entfallen (die letzte Ratenzahlung

– im Betrag von Fr. 1'474.90 – ist am 7. Dezember 2024 fällig; TPF 1.100.022); – der Verurteilte darauf hinwies, dass er ansonsten keine Steuerschulden hat; – der Verurteilte im Formular vom 30. Mai 2024 unter der Rubrik «Aktueller Bestand der Schuld» folgende Schulden geltend machte: Kreditkarte F. Fr. 6'731.--, Kredit- karte G. Fr. 3'700.--, H. Fr. 4'658.--, I. Fr. 246.--, J. Fr. 200.-- (Formular Punkt 5); er Schuldzinsen für Kredite von monatlich Fr. 200.-- geltend machte (Formular Punkt 2); er ausserdem geltend machte, monatlich durchschnittlich Fr. 1'100.-- für Kreditamortisationen aufzuwenden; er keine Belege über die angegebenen Schul- den und Kreditamortisationen beilegte;

- 7 - SK.2024.34 – der Verurteilte auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft in den Eingaben vom

13. Juni 2024 erklärte, dass die Schuldzinsen von Fr. 200.-- in den unter Punkt 5 des Formulars aufgeführten Kreditschulden bereits enthalten sind, und er je die letzte Monatsabrechnung von F., G. und H. sowie einen Beleg über eine Zahlung an I. von Fr. 246.-- vom 4. Juni 2024 einreichte (TPF 1.100.043 ff.); die Kreditschul- den gemäss Formular vom 30. Mai 2024, Punkt 5, ausser die Schulden bei J. von Fr. 200.--, damit belegt sind; die weiteren in der Eingabe vom 20. August 2024, Bei- lage 2, genannten Schulden bzw. Schuldrückzahlungen (u.a. Darlehen der Mutter) nicht belegt sind und ausser Betracht fallen; – die Bundesanwaltschaft gestützt auf die Belege für Kreditkartenschulden monatliche Schuldamortisationen von Fr. 1'024.05 anzuerkennen bereit ist (Fr. 134.05 H.; Fr. 250.-- F.; Fr. 400.-- G.; Fr. 240.-- I.), da es sich zumindest teilweise um Schulden für die Bezahlung von Kompetenzgütern handle; – die Ausführungen der Bundesanwaltschaft nur teilweise nachvollziehbar sind; zwar eine Schuld gegenüber I. in der Höhe von Fr. 246.-- getilgt wurde, es sich aber nicht um eine monatliche Ratenzahlung handelt (Zahlung vom 4. Juni 2024), zumal sol- ches vom Verurteilten weder belegt noch behauptet wurde; eine Schuld gegenüber G. in der Höhe von Fr. 3'784.60 per 12. Mai 2024 sowie eine einzelne monatliche Zahlung von Fr. 400.-- (TPF 1.100.045 ff.), eine Schuld gegenüber F. von Fr. 6'724.75 per 20. Mai 2024 sowie eine einzelne monatliche Zahlung von Fr. 250.-- (TPF 1.100.049 ff.) und eine Schuld gegenüber H. per 13. Juni 2024 von Fr. 4'468.84 sowie eine einzelne monatliche Zahlung von Fr. 150.-- belegt sind (TPF 1.100.055); der Kompetenzcharakter der Schulden aus den Monatsabrechnungen in keiner Weise hervorgeht; es sich gemäss den Monatsabrechnungen von G. und F. vielmehr um Alltagsbedarf handelt; es sich bei den Einkäufen bei H. offensichtlich um elektronische Konsumgüter handelt; der Verurteilte offenbar eine gewisse Nei- gung zu derartigen Anschaffungen hat, wie sich bereits aus dem Verfahren SK.2017.47 ergab; der Verurteilte im Übrigen ohne weiteres in der Lage wäre, den Kompetenzcharakter der Anschaffungen sowie die regelmässige Ratenzahlung für derartige Schulden nachzuweisen; der Verurteilte bei F. über eine Ausgabenlimite von Fr. 6'900.-- und bei G. und H. je über eine Kontolimite von Fr. 5'000.-- verfügt; alle Schulden innerhalb dieser Limiten liegen und eine Amortisation daher nicht zwingend ist; – nach dem Gesagten keine monatliche Schuldamortisationen zu berücksichtigt sind; – zu den weiteren geltend gemachten Auslagen festzuhalten ist, dass: der Betrag von Fr. 200.-- für K. Mobile + Internet bereits mit dem Grundbetrag abgegolten ist; ge- mäss Angabe des Verurteilten vom 20. August 2024 die Leasingrate für das Auto von Fr. 392.-- inzwischen weggefallen ist, da er das Auto der Mutter übernehmen konnte; angeblich bevorstehende Auslagen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- bzw. von ca. Fr. 6'500.-- für neue Hörgeräte (woran die Invalidenversicherung

- 8 - SK.2024.34 ca. Fr. 1'680.-- beisteuern würde) und von ca. Fr. 1'500.-- für eine neue Brille nicht belegt sind; anzumerken ist, dass die Kosten für Hörgeräte zuletzt Fr. 3'990.-- be- trugen (Rechnung vom 11. Juli 2019; TPF 1.231.2.046); die Anwaltskosten von mo- natlich Fr. 300.-- für verfahrensfremde Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind; – somit monatliche Auslagen von total Fr. 6'172.-- anerkannt werden können; – der monatliche Überschuss demnach mindestens Fr. 1'828.-- beträgt; – gegen den Verurteilten durch das Betreibungsamt Y. / ZH am 10. Juli 2020 ein Ver- lustschein im Betrag von Fr. 987'824.40 ausgestellt wurde und durch das Betrei- bungsamt Z. / ZH am 7. November 2023 eine Pfändung im Betrag von Fr. 952'912.95 erfolgte; Gläubigerschaft jeweils die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist (TPF 1.231.3.003 ff.); es sich offensichtlich um das Ergebnis der Betrei- bung für die Forderungen gemäss Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 handelt; keine anderen Betreibungen registriert sind; die vorstehenden Einträge im Betrei- bungsregister vorliegend nicht relevant sind, da es sich um Urteilsvollzug handelt; – sich die persönliche und finanzielle Situation des Verurteilten seit dem Urteil vom

15. Juni 2018 erheblich verbessert hat; der Verurteilte damals ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4‘800.-- (inkl. 13. Monatslohn) erzielte; er nebst den Unterhalts- zahlungen für seine Ex-Frau von Fr. 3‘352.-- – welcher Betrag auf seinem früheren Einkommen basierte – auch für seine sich in Ausbildung befindende Tochter (Jg. 1996), die noch bei ihm wohnte, aufkam (Urteil vom 15. Juni 2018, E. XV.2.5.1); – aufgrund der Höhe des monatlichen Überschusses von mindestens Fr. 1'828.-- eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 53‘132.40 innerhalb eines Zeitrahmens von 30 Monaten durchaus als möglich und zumutbar erscheint; – die heutige persönliche und finanzielle Situation des Verurteilten es demnach zu- lässt, den Verurteilten zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung im Verfahren SK.2017.47 im Umfang von Fr. 53‘132.40 zurückzuzahlen; – über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); – das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; – für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;

- 9 - SK.2024.34 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 18. Juni 2024 wird gutge- heissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund den Betrag von Fr. 53‘132.40 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.47 zurückzuzahlen. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)

- 10 - SK.2024.34 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 14. November 2024