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SK.2019.24

Bundesstrafgericht · 2019-05-14 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar sind. Es wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. gegen A. begrün- det (Dispositiv Ziff. I). A. wurden anteilsmässig Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. VII.2). Diverse beschlagnahmte Vermö- genswerte blieben zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung beschlagnahmt (Dispositiv Ziff. V.2). Das Urteil ist in Bezug auf A. rechtskräftig.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. April 2019 ersuchte A. um Erlass der ihm auferlegten Ver- fahrenskosten von Fr. 32'380.--. Aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Kosten zu bezahlen. Ausserdem ersuchte er um Auskunft, ob die gesperrten Konten zur Schuldentilgung beitragen könnten.

E. 3 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanz- liche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrens- kosten war.

E. 4 Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde die Bundesanwaltschaft zur Stellung- nahme zum Kostenerlassgesuch, insbesondere auch zur Frage der Realisierung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Anrechnung auf die Verfah- renskosten bzw. auf die Ersatzforderung, eingeladen.

E. 5 Auf Aufforderung des Bundesstrafgerichts reichte A. am 15. April 2019 das aus- gefüllte Formular «persönliche und finanzielle Situation» zu den Akten.

- 3 -

E. 6 Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass genügend Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten beschlag- nahmt wurden. Es sei inzwischen durch die Bank B. aus einem beschlagnahmten Konto eine Überweisung in der Höhe von Fr. 11'748.70 mit Valutadatum 23. Ap- ril 2019 an die Bundesanwaltschaft getätigt worden. Zusammen mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto der Bundesanwaltschaft in der Höhe von Fr. 20'631.30 (inkl. angehäufte Zinsen) hätten die Verfahrenskosten von Fr. 32'380.-- vollständig beglichen und verbucht werden können. Diese Eingabe wurde A. am 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt.

E. 7 Da die A. auferlegten Verfahrenskosten durch die beschlagnahmten Vermögens- werte bereits vollumfänglich gedeckt sind, wird das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten gegenstandslos.

E. 8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 14. Mai 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Mai 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.24

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar sind. Es wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. gegen A. begrün- det (Dispositiv Ziff. I). A. wurden anteilsmässig Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. VII.2). Diverse beschlagnahmte Vermö- genswerte blieben zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung beschlagnahmt (Dispositiv Ziff. V.2). Das Urteil ist in Bezug auf A. rechtskräftig. 2. Mit Eingabe vom 2. April 2019 ersuchte A. um Erlass der ihm auferlegten Ver- fahrenskosten von Fr. 32'380.--. Aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Kosten zu bezahlen. Ausserdem ersuchte er um Auskunft, ob die gesperrten Konten zur Schuldentilgung beitragen könnten. 3. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanz- liche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrens- kosten war. 4. Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde die Bundesanwaltschaft zur Stellung- nahme zum Kostenerlassgesuch, insbesondere auch zur Frage der Realisierung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Anrechnung auf die Verfah- renskosten bzw. auf die Ersatzforderung, eingeladen. 5. Auf Aufforderung des Bundesstrafgerichts reichte A. am 15. April 2019 das aus- gefüllte Formular «persönliche und finanzielle Situation» zu den Akten.

- 3 - 6. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass genügend Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten beschlag- nahmt wurden. Es sei inzwischen durch die Bank B. aus einem beschlagnahmten Konto eine Überweisung in der Höhe von Fr. 11'748.70 mit Valutadatum 23. Ap- ril 2019 an die Bundesanwaltschaft getätigt worden. Zusammen mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto der Bundesanwaltschaft in der Höhe von Fr. 20'631.30 (inkl. angehäufte Zinsen) hätten die Verfahrenskosten von Fr. 32'380.-- vollständig beglichen und verbucht werden können. Diese Eingabe wurde A. am 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. 7. Da die A. auferlegten Verfahrenskosten durch die beschlagnahmten Vermögens- werte bereits vollumfänglich gedeckt sind, wird das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten gegenstandslos. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 14. Mai 2019