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SK.2022.25

Bundesstrafgericht · 2022-07-29 · Deutsch CH

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung Art. 135 Abs. 4 lit a StPO i.V.m. Art. 363 ff. StPO

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Juli 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Florian Egger,

gegen

A. Gegenstand

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.25

- 2 - SK.2022.25 Die Strafkammer erwägt, dass: – A. mit Urteil der Strafkammer vom 25. September 2012 (Geschäftsnummer SK.2011.29) mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Haft von 1’536 Tagen, belegt wurde; A. die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 114'000.-- zu einem Drittel auferlegt wurden, unter solidarischer Kostentragung mit den Mitbeschuldigten B. und C. bezüglich des Gesamtbetrages; sein amtlicher Verteidiger vom Bund mit Fr. 96'000.-- entschädigt und A. verpflichtet wurde, dem Bund dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Dispositiv Ziff. III.5); – das Urteil der Strafkammer vom 25. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1.263.1.001 ff.); – die Strafkammer am 6. Februar 2013 die Entscheidmeldung zum Vollzug erliess (pag. 1.263.1.045); – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben an das Bundesstrafgericht vom 23. Juni 2022 darum ersuchte, A. zur Rückerstattung der Entschädigung von Fr. 96'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verpflichten (pag. 1.100.001 ff.); – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, auf Aufforderung des Gerichts mit Schrei- ben vom 21. Juli 2022 das Verfahrensdossier zu den Vollzugshandlungen hinsicht- lich der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie Verfahrens- kosten einreichte (pag. 1.510.002 ff.); – A. mit Schreiben der Strafkammer vom 11. Juli 2022 durch eingeschriebene Post- sendung aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft bis zum 25. Juli 2022 eine schriftliche Stellungnahme sowie das beigelegte Formular über seine per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse ausgefüllt einzureichen (pag. 1.231.4.001 ff.); – das Schreiben der Strafkammer vom 11. Juli 2022 an A. von der Post am 26. Juli 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (pag. 1.521.001); – die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunter- lagen betreffend A. einholte; – über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts ge- mäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist;

- 3 - SK.2022.25 – ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.4]); – die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2022 einzutreten ist; – der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); – vorab zu prüfen ist, ob A. in Bezug auf das Gesuch das rechtliche Gehör gewährt wurde, da er die eingeschriebene Postsendung mit dem Gesuch und der Aufforde- rung zur Stellungnahme nicht von der Post abholte; – bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Ad- ressat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 127 I 31 E. 21; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; TPF pag. 1 100 6); – A. am 29. Juni 2022 die Eingangsanzeige des Vizepräsidenten der Strafkammer zugestellt erhielt; er somit Kenntnis vom Verfahren betreffend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hatte und mit einer Zustellung des Schreibens der Strafkammer vom 11. Juli 2022 rechnen musste; – A. das Schreiben der Strafkammer vom 11. Juli 2022 (Abholungseinladung: 12. Juli

2022) am 19. Juli 2022 rechtsgültig zugestellt wurde; – A. somit Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO); – Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2); – der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG ist (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 23); – nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E. 2.4.3; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23); – der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbe- darf umfasst, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Ver- pflichtungen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a);

- 4 - SK.2022.25 – bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation von den Einkünften und Vermögens- werten auszugehen ist, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 11); – es der verurteilten Person möglich sein muss, den Anwaltskostenvorschuss aus vor- handenem, liquidem Vermögen oder aus dem Einkommen zu bezahlen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24); – bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit das Einkommen und das Vermö- gen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1 je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3); – die zur Kostentragung verurteilte Person in der Lage sein muss, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24); – wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung die verurteilte Person im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit trifft, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfahren BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 ZPO N. 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom 13. August 2014 E. 2.2); – A. und seine Ehefrau gemäss letzter Veranlagungsberechnung 2019 des Steuer- amts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2022 über Einkünfte von Fr. 137'410.-- und Vermögenswerte von Fr. 1'428'712.-- verfügten, wobei die Vermögensposition Wertschriften und Guthaben Fr. 516'519.-- betrug (pag. 1.231.2.003 f.); – gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Sennwald vom 13. Juli 2022 zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'972.20 eingeleitet worden sind, gegen welche A. im Jahr 2018 Rechtsvorschlag erhob; im Übrigen keine Ver- lustscheine vorliegen (pag. 1.231.3.002 ff.); – gemäss Auskunft der Vollzugsbehörde A. die ihm mit Urteil der Strafkammer vom

25. September 2012 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 38'000.-- bezahlt hat (pag. 1.510.018);

- 5 - SK.2022.25 – sich A. zum Gesuch der Bundesanwaltschaft nicht vernehmen liess und es unter- liess, die von ihm verlangten Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation einzu- reichen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen; – A. die Obliegenheit verletzt hat, seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen, zumal sich aus den von Amtes wegen eingeholten Dokumenten kein klares, umfassendes Bild seiner aktuellen finanziellen Situation ergibt; – somit unklar bleibt, wie sich die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation so- wie die Schulden von A. zusammensetzen; – A. damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat; – dies grundsätzlich zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO führt; – A. und seine Ehefrau im Übrigen Ende 2019 über Wertschriften und Guthaben im Gesamtbetrag von Fr. 516'519.-- verfügten, darin enthalten unter anderem ein Bankguthaben von Fr. 120'000.--; – mangels Offenlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse unklar bleibt, wie sich die Vermögensposition Wertschriften und Guthaben zusammensetzt und ob es sich um liquides Vermögen handelt; – aber aufgrund der Vermögenssituation davon ausgegangen werden kann, dass A. durchaus in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 96'000.-- zu begleichen; – die aktenkundige wirtschaftliche Situation es demnach zulässt, A. zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.29 im Umfang von Fr. 96'000.-- zurückzuzahlen; – das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; – für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

- 6 - SK.2022.25 Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 23. Juni 2022 wird gutge- heissen.

2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 96'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.29 zurückzuzahlen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Herrn Florian Egger

- Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 7 - SK.2022.25

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. Juli 2022