Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Mit Ziff. III.5 des Dispositivs des Urteils SK.2011.29 vom 25. September 2012 entschädigte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten A. zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 96'000.– (inkl. MwSt.). Gleichzeitig ordnete sie an, A. habe der Eidgenos- senschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage sei.
B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 unterbreitete die für den Urteilsvollzug zu- ständige Stelle der Bundesanwaltschaft der Strafkammer diesbezüglich ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO (TPF 1.100.001 ff.). Am 24. Juni 2022 sandte die Strafkammer den Parteien eine Eingangsanzeige und gab ihnen die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Das entsprechende, per Einschreiben versandte Schreiben an A. wurde adressiert an die Y.-Strasse in Z. und konnte A. am 29. Juni 2022 am Postschalter zugestellt werden (vgl. TPF 1.120.001 ff.). Die im Verlaufe des Verfahrens an (dieselbe Adresse von) A. geschickte Einladung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Ge- such der Bundesanwaltschaft wurde der Strafkammer von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (TPF 1.521.001).
C. Mit Beschluss SK.2022.25 vom 29. Juli 2022 hiess die Strafkammer das Ge- such der Bundesanwaltschaft gut. Sie verpflichtete A., dem Bund die Ent- schädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.29 zurückzuzahlen (act. 8.19).
D. Der Briefumschlag mit dem am selben Tag an die oben erwähnte Adresse versandten Beschluss wurde der Strafkammer von der Post mit dem Ver- merk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt wer- den» retourniert (TPF 1.930.009 f.). Eine telefonische Anfrage der Strafkam- mer beim Einwohneramt X. ergab, dass A. aktuell an der W.-Strasse in V. wohnhaft sei (TPF 1.930.011). Beim darauffolgenden zweiten Zustellungs- versuch kam die Sendung den Angaben der Post zufolge am 18. August 2022 in der Abhol-/Zustellstelle an und wurde gleichentags im Postfach von A. zur Abholung am Schalter bis 25. August 2022 avisiert. Der entspre- chende Umschlag wurde innerhalb dieser Frist nicht abgeholt und am
26. August 2022 der Strafkammer retourniert (TPF 1.930.012 ff.).
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E. Mit E-Mail vom 1. September 2022 teilte A. der Strafkammer mit, die Abhol- einladung sei aus ihm nicht erklärlichen Gründen nicht in seinem Postfach deponiert worden, sondern habe sich am 31. August 2022 in seinem privaten Briefkasten, welcher «ausschliesslich Wurfsendungen und Werbung» er- halte, befunden. Er bat diesbezüglich um nochmalige Zustellung der Ge- richtsurkunde per Post (TPF 1.930.015). Die Strafkammer liess A. diesbe- züglich am 2. September 2022 ein Schreiben zugehen und führte darin Fol- gendes aus (TPF 1.930.016):
In oben genannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre E-Mail vom 1. September 2022 und lasse Ihnen als Beilage den Beschluss der Strafkammer vom 29. Juli 2022 in Kopie zur Kenntnis zukommen. Zum Verfahrensstand kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Am 18. August 2022 erfolgte am neuen Wohnsitz von Ihnen der zweite Zustellversuch des Beschlusses der Strafkammer vom 29. Juli 2022. Wie Sie der Abholungseinladung entneh- men können, lag der Beschluss bei der Post bis zum 25. August 2022 zur Abholung bereit. Nachdem Sie die Abholfrist unbenutzt verstreichen liessen, retournierte die Post der Straf- kammer den Beschluss (im Original). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Ihnen der Be- schluss am 25. August 2022 rechtsgültig zugestellt wurde.
F. Mit Eingabe vom 12. September 2022 (Postaufgabe am 14. September
2022) erhob A. Beschwerde gegen den Beschluss SK.2022.25 vom 29. Juli
2022. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs der Bun- desanwaltschaft vom 23. Juni 2022 und den Verzicht auf die Rückzahlung der Entschädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung im Verfahren SK.2011.29 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 beantragt die Straf- kammer, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen (act. 4). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits beantragt im Rahmen ih- rer Beschwerdeantwort vom 28. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 8). Die Beschwerdeant- worten wurden den Parteien am 30. September 2022 wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2015 93 E. 3.1; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juli 2022, mit welcher diese den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Bund die Ent- schädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Dabei handelt es sich nicht um einen von der Anfechtbarkeit ausgenommenen verfahrensleitenden Entscheid, sondern um einen das Verfahren abschliessenden, selbständigen nachträglichen Entscheid des (erstinstanzlichen) Gerichts im Sinne der Art. 363 ff. StPO (siehe hierzu TPF 2013 136). Entscheide dieser Art bilden zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (siehe u.a. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 162). Zwischen den Parteien umstritten ist in erster Linie die Frage, ob die vorliegende Be- schwerde fristgerecht erhoben wurde oder nicht.
E. 1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO selber nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
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Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers ge- legt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Be- weis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müs- sen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f. m.w.H.).
E. 1.3.2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 1.3.3 Den vorliegenden Akten zufolge, wurde der angefochtene Beschluss beim zweiten Zustellungsversuch durch die Vorinstanz am 17. August 2022 der Post aufgegeben. Den verschiedenen Sendungsverfolgungen kann entnom- men werden, dass die Sendung am 18. August 2022 im Postfach des Be- schwerdeführers zur Abholung am Schalter avisiert und vom Beschwerde- führer innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt wurde (siehe u.a. act. 1.2). Die diesbezügliche, vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Abholungseinla- dung der Post nennt als Zustelladresse des Beschwerdeführers ausdrücklich dessen Postfachadresse (act. 1.1). Ebenso nennt die Abholungseinladung korrekt die siebentägige, bis 25. August 2022 dauernde Abholfrist. Diese Ak- ten stützen die oben erwähnte Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in das Postfach des Empfängers gelegt hat und
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das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Im Rahmen seiner Be- schwerde macht der Beschwerdeführer hierzu geltend, die zweite Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei ihm im Zeitraum der bis 25. August 2022 dauernden Abholfrist nie mittels Abholungseinladung avisiert worden. Er habe in diesem Zeitraum auf der Poststelle mehrfach Pakete und Briefe abgeholt, sei von den Postangestellten jedoch nie auf eine noch nicht zuge- stellte Sendung hingewiesen worden. Die Abholungseinladung habe sich am
31. August 2022 um 13.10 Uhr in seinem Briefkasten an der Wohnadresse und nicht wie üblich in seinem Postfach befunden. Der Beschwerdeführer wirft diesbezüglich die Frage auf, die Abholungseinladung sei womöglich durch die Post zunächst falsch zugestellt worden. Es sei leider eine Tatsa- che, dass in V. aufgrund eines Personalwechsels vermehrt Sendungen falsch zugestellt würden. Vom angefochtenen Beschluss habe er erstmals nach nochmaliger Zustellung am 6. September 2022 Kenntnis erhalten (vgl. act. 1.3). Seiner Ansicht nach habe die Beschwerdefrist erst am diesem Da- tum folgenden Tag zu laufen begonnen. Mit seinen durch keinerlei konkrete Indizien gestützten Behauptungen alleine vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Poststelle nicht zu erbringen. Darüber hinaus erweisen sich auch seine ei- genen Angaben zu seinem Briefkasten an der Wohnadresse als wider- sprüchlich. So führte er in seiner E-Mail vom 1. September 2022 aus, dieser Briefkasten erhalte ausschliesslich «Wurfsendungen und Werbung». In sei- ner Beschwerdeschrift führt er demgegenüber aus, dieser Briefkasten diene nur zum Erhalt von Expresslieferungen (act. 1, S. 1).
E. 1.3.4 Der Beschwerdeführer musste zudem im vorinstanzlichen Verfahren mit wei- teren Zustellungen rechnen, nachdem ihm die Mitteilung der Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens am 29. Juni 2022 persönlich am Postschalter zuge- stellt werden konnte (vgl. TPF 1.120.001 ff.). Hinsichtlich des am 17. August 2022 versandten Beschlusses der Vorinstanz greift damit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die Zustellung des angefochtenen Be- schlusses an den Beschwerdeführer gilt als am 25. August 2022 erfolgt, wes- halb sich die erst am 14. September 2022 erfolgte Postaufgabe der Be- schwerdeschrift als verspätet erweist.
E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
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Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.117
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Sachverhalt:
A. Mit Ziff. III.5 des Dispositivs des Urteils SK.2011.29 vom 25. September 2012 entschädigte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten A. zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 96'000.– (inkl. MwSt.). Gleichzeitig ordnete sie an, A. habe der Eidgenos- senschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage sei.
B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 unterbreitete die für den Urteilsvollzug zu- ständige Stelle der Bundesanwaltschaft der Strafkammer diesbezüglich ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO (TPF 1.100.001 ff.). Am 24. Juni 2022 sandte die Strafkammer den Parteien eine Eingangsanzeige und gab ihnen die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Das entsprechende, per Einschreiben versandte Schreiben an A. wurde adressiert an die Y.-Strasse in Z. und konnte A. am 29. Juni 2022 am Postschalter zugestellt werden (vgl. TPF 1.120.001 ff.). Die im Verlaufe des Verfahrens an (dieselbe Adresse von) A. geschickte Einladung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Ge- such der Bundesanwaltschaft wurde der Strafkammer von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (TPF 1.521.001).
C. Mit Beschluss SK.2022.25 vom 29. Juli 2022 hiess die Strafkammer das Ge- such der Bundesanwaltschaft gut. Sie verpflichtete A., dem Bund die Ent- schädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.29 zurückzuzahlen (act. 8.19).
D. Der Briefumschlag mit dem am selben Tag an die oben erwähnte Adresse versandten Beschluss wurde der Strafkammer von der Post mit dem Ver- merk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt wer- den» retourniert (TPF 1.930.009 f.). Eine telefonische Anfrage der Strafkam- mer beim Einwohneramt X. ergab, dass A. aktuell an der W.-Strasse in V. wohnhaft sei (TPF 1.930.011). Beim darauffolgenden zweiten Zustellungs- versuch kam die Sendung den Angaben der Post zufolge am 18. August 2022 in der Abhol-/Zustellstelle an und wurde gleichentags im Postfach von A. zur Abholung am Schalter bis 25. August 2022 avisiert. Der entspre- chende Umschlag wurde innerhalb dieser Frist nicht abgeholt und am
26. August 2022 der Strafkammer retourniert (TPF 1.930.012 ff.).
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E. Mit E-Mail vom 1. September 2022 teilte A. der Strafkammer mit, die Abhol- einladung sei aus ihm nicht erklärlichen Gründen nicht in seinem Postfach deponiert worden, sondern habe sich am 31. August 2022 in seinem privaten Briefkasten, welcher «ausschliesslich Wurfsendungen und Werbung» er- halte, befunden. Er bat diesbezüglich um nochmalige Zustellung der Ge- richtsurkunde per Post (TPF 1.930.015). Die Strafkammer liess A. diesbe- züglich am 2. September 2022 ein Schreiben zugehen und führte darin Fol- gendes aus (TPF 1.930.016):
In oben genannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre E-Mail vom 1. September 2022 und lasse Ihnen als Beilage den Beschluss der Strafkammer vom 29. Juli 2022 in Kopie zur Kenntnis zukommen. Zum Verfahrensstand kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Am 18. August 2022 erfolgte am neuen Wohnsitz von Ihnen der zweite Zustellversuch des Beschlusses der Strafkammer vom 29. Juli 2022. Wie Sie der Abholungseinladung entneh- men können, lag der Beschluss bei der Post bis zum 25. August 2022 zur Abholung bereit. Nachdem Sie die Abholfrist unbenutzt verstreichen liessen, retournierte die Post der Straf- kammer den Beschluss (im Original). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Ihnen der Be- schluss am 25. August 2022 rechtsgültig zugestellt wurde.
F. Mit Eingabe vom 12. September 2022 (Postaufgabe am 14. September
2022) erhob A. Beschwerde gegen den Beschluss SK.2022.25 vom 29. Juli
2022. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs der Bun- desanwaltschaft vom 23. Juni 2022 und den Verzicht auf die Rückzahlung der Entschädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung im Verfahren SK.2011.29 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 beantragt die Straf- kammer, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen (act. 4). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits beantragt im Rahmen ih- rer Beschwerdeantwort vom 28. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 8). Die Beschwerdeant- worten wurden den Parteien am 30. September 2022 wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2015 93 E. 3.1; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juli 2022, mit welcher diese den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Bund die Ent- schädigung von Fr. 96'000.– für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Dabei handelt es sich nicht um einen von der Anfechtbarkeit ausgenommenen verfahrensleitenden Entscheid, sondern um einen das Verfahren abschliessenden, selbständigen nachträglichen Entscheid des (erstinstanzlichen) Gerichts im Sinne der Art. 363 ff. StPO (siehe hierzu TPF 2013 136). Entscheide dieser Art bilden zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (siehe u.a. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 162). Zwischen den Parteien umstritten ist in erster Linie die Frage, ob die vorliegende Be- schwerde fristgerecht erhoben wurde oder nicht.
1.3
1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO selber nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
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Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers ge- legt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Be- weis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müs- sen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f. m.w.H.).
1.3.2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.3 Den vorliegenden Akten zufolge, wurde der angefochtene Beschluss beim zweiten Zustellungsversuch durch die Vorinstanz am 17. August 2022 der Post aufgegeben. Den verschiedenen Sendungsverfolgungen kann entnom- men werden, dass die Sendung am 18. August 2022 im Postfach des Be- schwerdeführers zur Abholung am Schalter avisiert und vom Beschwerde- führer innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt wurde (siehe u.a. act. 1.2). Die diesbezügliche, vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Abholungseinla- dung der Post nennt als Zustelladresse des Beschwerdeführers ausdrücklich dessen Postfachadresse (act. 1.1). Ebenso nennt die Abholungseinladung korrekt die siebentägige, bis 25. August 2022 dauernde Abholfrist. Diese Ak- ten stützen die oben erwähnte Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in das Postfach des Empfängers gelegt hat und
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das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Im Rahmen seiner Be- schwerde macht der Beschwerdeführer hierzu geltend, die zweite Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei ihm im Zeitraum der bis 25. August 2022 dauernden Abholfrist nie mittels Abholungseinladung avisiert worden. Er habe in diesem Zeitraum auf der Poststelle mehrfach Pakete und Briefe abgeholt, sei von den Postangestellten jedoch nie auf eine noch nicht zuge- stellte Sendung hingewiesen worden. Die Abholungseinladung habe sich am
31. August 2022 um 13.10 Uhr in seinem Briefkasten an der Wohnadresse und nicht wie üblich in seinem Postfach befunden. Der Beschwerdeführer wirft diesbezüglich die Frage auf, die Abholungseinladung sei womöglich durch die Post zunächst falsch zugestellt worden. Es sei leider eine Tatsa- che, dass in V. aufgrund eines Personalwechsels vermehrt Sendungen falsch zugestellt würden. Vom angefochtenen Beschluss habe er erstmals nach nochmaliger Zustellung am 6. September 2022 Kenntnis erhalten (vgl. act. 1.3). Seiner Ansicht nach habe die Beschwerdefrist erst am diesem Da- tum folgenden Tag zu laufen begonnen. Mit seinen durch keinerlei konkrete Indizien gestützten Behauptungen alleine vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Poststelle nicht zu erbringen. Darüber hinaus erweisen sich auch seine ei- genen Angaben zu seinem Briefkasten an der Wohnadresse als wider- sprüchlich. So führte er in seiner E-Mail vom 1. September 2022 aus, dieser Briefkasten erhalte ausschliesslich «Wurfsendungen und Werbung». In sei- ner Beschwerdeschrift führt er demgegenüber aus, dieser Briefkasten diene nur zum Erhalt von Expresslieferungen (act. 1, S. 1).
1.3.4 Der Beschwerdeführer musste zudem im vorinstanzlichen Verfahren mit wei- teren Zustellungen rechnen, nachdem ihm die Mitteilung der Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens am 29. Juni 2022 persönlich am Postschalter zuge- stellt werden konnte (vgl. TPF 1.120.001 ff.). Hinsichtlich des am 17. August 2022 versandten Beschlusses der Vorinstanz greift damit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die Zustellung des angefochtenen Be- schlusses an den Beschwerdeführer gilt als am 25. August 2022 erfolgt, wes- halb sich die erst am 14. September 2022 erfolgte Postaufgabe der Be- schwerdeschrift als verspätet erweist.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
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Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.