Verfahrensleitende Anordnung; Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Rückweisungsverfahren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2013 108 108 TPF 2013 108
11. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 4. Juni 2013 (SK.2012.46)
Verfahrensleitende Anordnung; Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Rückweisungsverfahren.
Art. 65 Abs. 2 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Anordnungen der Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts können vom Spruchkörper schon vor der Hauptverhandlung geändert, aufgehoben oder auch bestätigt werden (E. 3).
Es besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Rückweisungsverfahren, wenn das Rückweisungsurteil einzig die Vervollständigung der Dokumentation zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt und die zusätzliche Dokumentation keinen Anlass für weitere Beweiserhebungen oder eine abweichende Beweiswürdigung gibt (E. 6).
Ordonnance rendue par la direction de la procédure; droit à une audience publique dans le cadre de la procédure de renvoi.
Art. 65 al. 2 CPP, art. 6 ch. 1 CEDH
Les ordonnances rendues par la direction de la procédure d'un tribunal collégial peuvent être modifiées, annulées, ou encore confirmées par celle-ci déjà avant l'audience des débats (consid. 3).
Il n'existe pas un droit à une audience publique dans la procédure de renvoi, lorsque la décision de renvoi ne fait qu'exiger que la documentation soit complétée afin de garantir les droits de la défense et que la documentation complémentaire ne donne pas lieu à l'établissement de preuves supplémentaires ou à une appréciation différente des preuves (consid. 6).
Disposizioni ordinatorie del giudice; diritto ad un'udienza pubblica nell'ambito della procedura di rinvio.
Art. 65 cpv. 2 CPP, art. 6 n. 1 CEDU
Le disposizioni ordinatorie prese da chi dirige il procedimento in un'autorità giudicante collegiale possono essere modificate, annullate o confermate dal collegio già prima del dibattimento (consid. 3).
TPF 2013 108 109 Non sussiste un diritto ad un'udienza pubblica nell'ambito della procedura di rinvio, allorquando la decisione di rinvio esige unicamente che la documentazione sia completata al fine di garantire i diritti della difesa e che la documentazione complementare non implichi l'assunzione di ulteriori prove o un apprezzamento diverso delle prove (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Bundesgericht hob ein Urteil der Strafkammer wegen Verletzung der Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) und damit der Verteidigungsrechte der Beschuldigten auf. Die Verfahrensleitung der Strafkammer nahm im Rückweisungsverfahren die fehlenden Dokumente zu den Akten. Sie gab den Parteien Einsicht in dieselben und lud sie ein, darauf bezogene Beweisanträge zu stellen und sich zu den Auswirkungen der neuen Dokumente auf das Verfahren, namentlich auch zur Notwendigkeit einer neuen Hauptverhandlung, zu äussern. Die Verteidigung stellte diverse Beweis- und Aktenergänzungsanträge und verlangte die Durchführung einer Hauptverhandlung, was von der Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Verteidigung machte daraufhin beim Gericht geltend, nur die Kollegialbehörde sei zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig, doch sei ein solches vorliegend unzulässig. Die Strafkammer verzichtete mit verfahrensleitender Anordnung auf eine neue Hauptverhandlung und gab den Parteien Gelegenheit, schriftliche Parteivorträge einzureichen.
Aus den Erwägungen:
3. Das Gericht kann vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen der Verfahrensleitung von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Die in der Verfügung über Beweismassnahmen und weiteres Verfahren vom 25. April 2013 vom Vorsitzenden des Spruchkörpers als Verfahrensleitung gemäss Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 3 BstGerOR getroffenen verfahrensleitenden Anordnungen können somit vom Spruchkörper schon vor der Hauptverhandlung geändert oder aufgehoben, aber (nach dem Grundsatz in maiore minus) auch bestätigt werden.
6. 6.1 Das bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht an das Bundesstrafgericht zur neuen Entscheidung der Sache zu befolgende Verfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Der von den Verteidigern in diesem
TPF 2013 108 110 Zusammenhang angerufene Art. 406 StPO betrifft die Zulässigkeit eines schriftlichen Berufungsverfahrens und ist auf das Verfahren nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht weder direkt noch sinngemäss anwendbar. In der Praxis führen die Vorinstanzen nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nur selten eine mündliche Verhandlung durch. Werden die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen, lässt dies darauf schliessen, dass der neue Entscheid ohne Verhandlung gefällt wird. In einem solchen Fall hat eine Partei, die eine Verhandlung wünscht, dies ausdrücklich zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2000 vom 1. September 2000 E. 3c). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird ein (grundsätzlich möglicher) Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung regelmässig angenommen, wenn das Verfahren üblicherweise schriftlich durchgeführt wird, und der Rechtssuchende dennoch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stellt (BGE 134 I 229 E. 4.3 S. 236 f., 331 E. 2.3 S. 333; 127 I 44 E. 2e/aa S. 48). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels (z.B. in Replik oder Duplik) gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (BGE 134 I 331 E. 2.3 und 2.4 S. 333 ff.).
Eine erneute Hauptverhandlung haben vorliegend alle drei Beschuldigten ausdrücklich verlangt, nachdem sie von der Verfahrensleitung eingeladen wurden, sich zu dieser Frage zu äussern. Auch nach Erlass der Verfügung vom 25. April 2013 halten sie daran fest. Das Begehren wurde damit rechtzeitig gestellt.
6.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht dem Einzelnen einen Anspruch, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Zwar erwähnt diese Bestimmung die Mündlichkeit nicht ausdrücklich. Diese ist jedoch unentbehrliche Voraussetzung für die Teilnahme der Allgemeinheit an einem Verfahren (BGE 121 I 30 E. 5d mit Hinweisen). Gewisse Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips sind indes konventionskonform. So kann eine Rechtsmittelinstanz, die auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist, im schriftlichen Verfahren entscheiden, sofern in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt aber selbst bei einem Berufungsgericht, das einen Fall hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen und der Rechtsausführungen überprüfen kann, nicht immer, unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen, ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein. Nebst der Öffentlichkeit des Verfahrens gibt es noch andere Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer öffentlichen Verhandlung in Verfahrensstadien nach der Durchführung der
TPF 2013 108 111 erstinstanzlichen Hauptverhandlung berücksichtigt werden müssen, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Erfordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle. Hat in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, kann das Fehlen einer solchen in den weiteren Verfahren durch besondere Merkmale jener Verfahren gerechtfertigt sein (BGE 121 I 30 E. 5e S. 36 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Geboten ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens. Dabei kommt es insbesondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilenden Fragen an (Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 25. Januar 2011, E. 2.3 mit Hinweis).
6.3 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass in Fällen, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht bereits definitiv über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung überflüssig sei. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sind vorliegend die Voraussetzungen, die eine neue Hauptverhandlung erforderlich machen, nicht gegeben: das Bundesgericht verlangt einzig eine Vervollständigung der Dokumentation (Akten) zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Parteien haben die zusätzlichen Aktenstücke einsehen und sich schriftlich äussern können. Die zusätzliche Dokumentation gibt – entgegen den bisher geäusserten Auffassungen der Verteidiger – keinen Anlass für weitere Beweiserhebungen. Auch wenn diese Aktenvervollständigung grundsätzlich die Frage der Tatsachenfeststellung betrifft, so handelt es sich doch um einen untergeordneten Punkt. Die drei Dokumente enthalten nach einer ersten Sichtung keine erkennbaren Indizien für neue Erkenntnisse, welche die konkrete Straftat als solche und deren Aufklärung und Feststellung betreffen (vgl. dazu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, E. 4.8.2). Die vom Bundesgericht bereits beurteilte Schuldfrage (hinten E. 6.4) wird damit mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erneut zu prüfen sein. Daher ist es derzeit nicht
TPF 2013 108 112 erforderlich, dass die Verteidigung ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung dem Gericht vortragen kann.
6.4 Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden vom 12. November 2012 die beweismässige Basis für den Urteilsspruch der Vorinstanz, deren rechtliche Würdigung des Sachverhalts und deren Schlussfolgerungen (Schuldsprüche, Freisprüche, Strafzumessung, Widerruf einer bedingten Strafe [A.], Einziehung, Kosten) gesamthaft als rechtmässig befunden und diesbezügliche Beschwerdepunkte der Verteidiger abgewiesen. Trotzdem wird im vorliegenden Verfahren auf den (vom Bundesgericht formell aufgehobenen) Urteilsspruch zurückzukommen sein, da bei der Beurteilung der Täterkomponenten auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist und daher allfälligen seit dem aufgehobenen Urteil eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 3). Hat die Vorinstanz nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts lediglich noch über die Strafzumessung zu befinden, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht notwendig (vorne E. 6.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 25. Januar 2011, E. 2.3; 6B_209/2009 vom 27. August 2009, E. 2.1; 6P.104/2000 vom 1. September 2000, E. 3e). Auch in dieser Hinsicht ist somit, entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt D., keine neue Hauptverhandlung erforderlich, nachdem die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Täterkomponenten bereits im ersten Verfahren in mündlicher Verhandlung festgestellt worden sind. Zur Frage, ob die neuen Dokumente allenfalls Erkenntnisse enthalten, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011, E. 4.8.2), wie auch zu allfälligen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen seit dem aufgehobenen Urteil, können sich die Beschuldigten ohne Weiteres und in hinreichender Weise schriftlich äussern. Es ist nicht erforderlich, dass zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Die Beschuldigten haben Gelegenheit, allfällige seit dem 22. Juli 2011 eingetretene Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Gericht mittels dem diesem Beschluss beigelegten Formular mitzuteilen und soweit möglich zu belegen. Im Unterlassungsfall wird davon ausgegangen, dass ihre in den Akten dokumentierten persönlichen Verhältnisse weiterhin aktuell sind.
6.5 Rechtsanwalt D. macht mit Eingabe vom 1. März 2013 geltend, die vom Bundesgericht in seinem Urteil an verschiedenen Stellen monierte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren müsse nun mit Aufhebung des
TPF 2013 113 113 ersten Urteils nachgeholt bzw. geheilt werden, auch wenn diese Rügen nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hätten.
Das Bundesgericht hat zwar in den Erwägungen seiner Rückweisungsurteile in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung des ersten Verfahrens festgestellt, so namentlich bezüglich Wegnahme von Unterla-gen sowie beim Anspruch auf Übersetzung bei der mündlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2011 vom 12. November 2012, E. 5.8.4, 6.4 und 10). Nachdem es die Beschwerden aber in den betreffenden Punkten im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das angefochtene Urteil vom 22. Juli 2011 nicht aus diesen Gründen aufgehoben hat, besteht aus diesen Gründen allein – im Sinne einer «Heilung» – kein Anspruch auf Durchführung einer neuen Hauptverhandlung.
6.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben. Die Parteien erhalten daher Gelegenheit zum Einreichen von schriftlichen Parteivorträgen (Art. 346 Abs. 1 StPO), mit Anträgen zur Sache und deren Begründung auf Basis der vorgenommenen Aktenergänzung. Unter Berücksichtigung der angekündigten Landesabwesenheit von Rechtsanwalt D. (9. Juli bis und mit
18. August 2013) wird Frist bis zum 30. August 2013 angesetzt.
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12. Estratto della sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. e B. contro Ministero pubblico della Confederazione del 7 giugno 2013 (RR.2013.46–47)
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia; consegna di mezzi di prova; principio della doppia punibilità.
Art. 5 n. 1 lett. a CEAG, art. X n. 1 dell'Accordo del 10 settembre 1998 che completa e agevola l'applicazione della CEAG, art. 64 cpv. 1 AIMP
Nell'ambito del calcio scommesse, le società sportive e gli enti pubblici che organizzano le competizioni sportive non possono, in assenza di una disposizione patrimoniale direttamente connessa alle manovre fraudolente in