Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg (Deutschland) führt gegen D., E. und A. ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Der in der Schweiz wohnhafte A. wird verdächtigt, als Strohmanngeschäfts- führer für Gesellschaften von D. in der Schweiz und Portugal eingesetzt wor- den zu sein. Bei den Gesellschaften F. Lda (Portugal), G. Lda (Portugal) und B. AG (Schweiz), deren Gründung durch D. zusammen mit dessen Steuer- berater E. bewirkt worden sei, soll es sich um Scheinunternehmen handeln, die nur zum Zweck gegründet sein sollen, eine Besteuerung der in Deutsch- land erzielten Erlöse und Umsätze der H. GmbH in Z. (Deutschland), deren Gesellschafter und Geschäftsführer D. gewesen sei, rechtswidrig zu verhin- dern.
Die deutschen Behörden verdächtigen D., die Einkommenssteuer nebst So- lidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2012 zu eigenen Gunsten sowie die Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2012 zu Gunsten der H. GmbH (liquidiert per 31. Dezember
2013) hinterzogen zu haben.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit drei separaten Rechtshilfeersuchen je vom 12. Oktober 2017 die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um diverse Rechtshilfemassnahmen (Verfahrensakten STA, Dossiers B, C, D).
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) zur Prüfung zu, ob der darin geschilderte Sachverhalt einen Abga- betrug nach schweizerischem Recht darstelle bzw. ob das Ersuchen nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (Art. 48 ff. SDÜ) oder des Betrugsbekämpfungsübereinkommens (BBA) rechtshilfefähig sei (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 3).
D. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 kam die ESTV zum Schluss, dass im Bereich der indirekten Steuern eine Prüfung eines möglichen Abga- bebetruges nach schweizerischem Recht bzw. die Anwendung der Bestim- mungen des BBA und des SDÜ entfalle. Hinsichtlich der direkten Steuern kam die ESTV zum Schluss, dass ein Abgabebetrug nach schweizerischem
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Recht gegeben und die Rechtshilfeleistung möglich sei (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 5).
E. Mit Eintretensverfügung (und Zwischenverfügung) vom 24. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Durchsuchung der Privaträume von A. und der mit ihm verheirateten Rechts- anwältin C. sowie der Geschäftsräume der B. AG und der Anwaltskanzlei C. an (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 7).
Im Rahmen der am 23. März 2018 durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt und auf Antrag von A., C. und der B. AG versiegelt (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 16 f.).
F. Mit Eintretensverfügungen (und Zwischenverfügungen) je vom 26. März 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und ver- pflichtete die Privatbank I. und das Kreditkarteninstitut J. zur Edition diverser Kontounterlagen (Verfahrensakten STA, Dossier E, Urk. 1 und 2).
Mit Eintretensverfügung (und Zwischenverfügung) vom 30. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank K. zur Edition diverser Bankunterlagen (Verfahrensakten STA, Dossier E, Urk. 5).
Mit Schreiben vom 3. April 2018 übermittelten das Kreditkarteninstitut J., mit Schreiben vom 5. April 2018 die Privatbank I. und mit Schreiben vom 9. Mai 2018 die Bank K. die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten STA, blaue, rote und durchsichtige Sichtmappe).
G. Mit Entscheiden je vom 13. März 2019 des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts wurde die Entsiegelung eines Teils der sichergestellten und ver- siegelten Daten im Grundsatz bewilligt (Verfahrensakten STA betreffend kantonales Zwangsmassnahmengericht).
H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft die deut- schen Behörden um ergänzende Angaben zum Rechtshilfeersuchen (Ver- fahrensakten STA, Dossier F, Urk. 11).
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I. Mit Fax-Mitteilung vom 22. Mai 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Olden- burg ihre Antwort ein (Verfahrensakten STA, Dossier F, Urk. 12).
Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die H. GmbH für die L. Funda- mente für Windenergieanlagen errichte. Die Aufträge, welche bereits an die H. GmbH vergeben gewesen seien bzw. unmittelbar vor Erteilung an die H. GmbH gestanden seien (sog. konkretisierte Geschäftschancen), seien u.a. an die B. AG unentgeltlich weitergereicht worden (verdeckte Gewinnaus- schüttungen). Die Geschäftsbücher der H. GmbH seien diesbezüglich un- vollständig und damit falsch gewesen. Bezogen auf die unentgeltlich über- tragenen Gewinnchancen zugunsten der B. AG betrage der Steuerschaden rund EUR 399‘700.-- (Verfahrensakten STA, Dossier F, Urk. 12; zur Darstel- lung im Einzelnen s. auch nachfolgend E.4.7.3).
J. Auf Nachfrage korrigierten die deutschen Behörden mit E-Mail vom 20. Juni 2019 den Steuerschaden in Bezug auf die B. AG auf EUR 298'284 (Verfah- rensakten STA, Dossier F, Urk. 19).
K. Mit Schlussverfügung vom 20. Juni 2019 (act. 1.1; Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 18) entsprach die Staatsanwaltschaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2017 (Disp. Ziff. 1) und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Unterlagen und Beweismittel an (Disp. Ziff. 2):
«- Vollzugsbericht der Kapo SG vom 28. März 208 (Dossier A, act. 16)
- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstellungs- verzeichnis
- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicherstel- lungsverzeichnis geschwärzt)
- Sicherstellung C1 gem. Dossier A, act. 14 (im Anwaltsbüro C. sichergestelltes Schreiben vom 19. März 2013)
- CD-ROM «4.2.19» des Präsidenten der Anwaltskammer des Kantons St. Gal- len, enthaltend die bereinigten Daten aus der Durchsuchung der EDV des An- waltsbüros C.
- Schreiben Privatbank I. vom 5. April 2018 samt Beilagen (pagina 1 bis 393)
- Schreiben Kreditkarteninstitut J. vom 3. April 2018 samt Beilagen (pagina 1 bis 120)
- Schreiben Bank K. vom 9. Mai 2018 samt zugehöriger CD-ROM».
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L. Dagegen lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2) und C. (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 19. Juli 2019 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefoch- tenen Schlussverfügung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegen- stände. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Bereinigung der Unterlagen und Daten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies insofern, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände dahingehend bereinigt werden, als dass nur Dokumente und elektronische Daten den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 betreffend, herausgegeben werden. Subeventualiter sei die Schlussverfügung dahingehend zu ergänzen, als dass den deutschen Behörden eine Verwendungsbeschränkung bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände dahingehend aufzuer- legen ist, in dem Sinne als dass die überstellten Dokumente und elektroni- schen Daten, die ausserhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2013 erstellt wurden, weder für Steuerverfahren, noch für strafrecht- liche Verfahren gegenüber den Beschuldigten in Deutschland verwendet werden dürfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
15. August 2019, dass die Beschwerde mit zwei Ausnahmen vollumfänglich abzuweisen sei (act. 9).
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 30. August 2019 vollumfänglich an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2019 fest, soweit nicht durch die Beschwerdegegnerin bereits die teilweise Gutheissung von Anträgen beantragt worden sei (act. 11). Das Bundesamt für Justiz verzich- tete mit Schreiben vom 3. September 2019 auf die Einreichung einer Be- schwerdeduplik und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 13). Die Beschwerdegegne- rin hält mit ihrer Beschwerdeduplik vom 6. September 2019 vollumfänglich an den mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 gestellten Rechtsbe- gehren fest (act. 14). Die vorstehenden Eingaben wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
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i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
E. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.
E. 2.3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jewei- lige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war, als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Recht- sprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Be- schwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Be- sitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom
16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1).
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E. 2.3.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst zunächst die rechtshilfeweise Herausgabe verschiedener Dokumente und elektronischer Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den privaten Räumlichkeiten der Be- schwerdeführer 1 und 3 sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 sichergestellt wurden (s. Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 16 ff.). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ausschliesslich bezüglich der Herausgabe derjenigen Unterlagen be- schwerdelegitimiert, welche anlässlich der Durchsuchung ihrer Räume (als Mieter/in oder Eigentümer/in) sichergestellt wurden.
E. 2.3.3 Sodann wurde in der angefochtenen Schlussverfügung die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen der Privatbank I., des Kreditkarteninstituts J. und der Bank K. betreffend Konten angeordnet, welche auf den Beschwer- deführer 1, die Beschwerdeführerin 2, D., E. und F. Lda lauten. Die Beschwerdeführerin 2 ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV als Inhaberin des Kartenkontos beim Kreditkarteninstitut J. und der bei- den Konten bei der Bank K. bezüglich der diese Konten betreffenden Unter- lagen beschwerdelegitimiert (Verfahrensakten STA, blaue und rote Sicht- mappe). Der Beschwerdeführer 1 ist bezüglich der drei auf ihn lautenden Kartenkonten beim Kreditkarteninstitut J. beschwerdelegitimiert (Verfahren- sakten STA, blaue Sichtmappe). Mit Bezug auf die weiteren Unterlagen des Kreditkarteninstituts J. (betreffend zwei Kartenkonten von D.; Verfahrensakten STA, blaue Sichtmappe) und alle Bankunterlagen der Privatbank I. (– welche ausschliesslich Konten lau- tend auf D., E., F. Lda betreffen [Verfahrensakten STA, durchsichtige Sicht- mappe] –) ist keiner der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert.
E. 2.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten aus- schliesslich im vorstehend ausgeführten Umfang einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Punkt die Sachverhaltsdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen. Sie bringen im Einzelnen Folgendes vor:
Unter Berücksichtigung der Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin 2 und der äusserst lückenhaften und widersprüchlichen Angaben der ersuchenden Behörde gelte die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen als entkräftet bzw. es ergäben sich daraus keine hinreichenden Verdachtsmomente be- züglich des im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Tatverdachtes (act. 1 S. 13).
So würden Angaben zu konkreten, angeblich unentgeltlich überlassenen, Geschäftschancen an z.B. die Beschwerdeführerin 2 vollständig fehlen. Dies stelle eine wesentliche Lücke im Rechtshilfeersuchen dar. Die dargelegten Zahlen zum angeblich entzogenen Steuersubstrat seien als reine Fantasie- zahlen zu betrachten (act. 1 S. 11).
Am 20. Juni 2019 werde ein um rund EUR 100'000 vermindertes, angeblich entzogenes Steuersubstrat genannt. Das deute klar darauf hin, dass die deutschen Behörden rein willkürliche Zahlenangaben zum angeblich entzo- genen Steuersubstrat machen würden. Es würden offensichtlichste Wider- sprüche in der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vorlie- gen. Dies gelte umso mehr, als die Jahresrechnungen der Beschwerdefüh- rerin 2 für das Jahr 2012 ein positives Jahresergebnis in der Höhe von CHF 34'417.36 aufgewiesen hätten und im Jahre 2011 ein Verlust in der Höhe von CHF 33'253.80 resultiert habe (act. 1 S. 12). Auch unter Beach- tung dieser Jahresergebnisse sei nicht im Entferntesten erkennbar, inwieweit bei diesen Jahresergebnissen, ein Steuersubstrat von annähernd EUR 300'000 entzogen worden sein soll oder hätte entzogen werden können (act. 1 S. 12 f.).
Im ursprünglichen Gesuch werde sodann nicht von unentgeltlich übertrage- nen Gewinnchancen, die zu einer Verkürzung des Steuersubstrates in
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Deutschland geführt hätten, geschrieben und ein Betrag eines angeblich ent- gangenen Steuersubstrates werde nicht genannt (act. 1 S. 13).
Das Rechtshilfeersuchen enthalte z.B. weder Angaben über Geldflüsse, die gestützt auf die angeblichen Handlungen der Beschuldigten an den deut- schen Behörden vorbeigeschleust worden sein sollen, und liste, um ein wei- teres Beispiel zu nennen, auch keine vermuteten Zahlungen zwischen den verschiedenen Beteiligten untereinander auf, die zu einer Verkürzung des Steuersubstrates in Deutschland geführt haben sollen (act. 1 S. 14).
Die Beschwerdeführerin 2 sei weder als Scheinfirma gegründet worden noch stelle sie eine Scheinfirma dar (act. 1 S. 17).
Im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, dass der Beschuldigte D. zwar faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll, jedoch keinerlei Ausführungen im Gesuch enthalten sind, gestützt worauf dies unterstellt werde (act. 1 S. 19).
Mit Replik vom 30. August 2019 reichen die Beschwerdeführer den Be- schluss des niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2019 in Sachen H. GmbH gegen Finanzamt V. ein (act. 11, 11.1). Das Gericht komme darin zum Schluss, dass nach summarischer Prüfung keine verdeckte Gewinnaus- schüttung bezüglich der behaupteten Verlagerung von Geschäftschancen im Hinblick auf die F. Lda und die Beschwerdeführerin 2 vorliege. Es sei auch nicht dargelegt, das D. Gesellschafter/Geschäftsführer der F. Lda oder der Beschwerdeführerin 2 sei (act. 11 S. 5 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann das Vorliegen von Arglist und da- mit der Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit.
Es sei nicht zu erkennen, welche für die Steuerbehörde schwer durchschau- baren Elemente vorhanden sein sollen bzw. geltend gemacht werden, wel- che das Vorgehen der Beschuldigten als arglistig erscheinen liesse. Allein die Behauptung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Schein- firma handle genüge nicht, wenn denn gleichzeitig ausgeführt werde, dass dieser Scheinfirma unentgeltlich Geschäftschancen übertragen worden sein sollen (act. 1 S. 18).
E. 4.3.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare
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Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
E. 4.3.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im
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Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2).
E. 4.4.2 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersu- chen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz we- gen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erfor- derlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im auslän- dischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
E. 4.5.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die üb- rigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er- heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor-
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enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebe- trug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder ge- fälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar.
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machen- schaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres fraudu- leuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung vo- raus. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein be- sonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; insbesondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b).
E. 4.5.2 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgs- rechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die Bilanz ist unwahr, wenn Aktiven oder Passiven klarerweise unter- bzw. über- bewertet werden, d.h. die Bewertung ausserhalb des Ermessensspielraums liegt. Gleiches gilt, wenn Aktiven vollständig unerwähnt bleiben (vgl. DO- NATSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
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direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 186 DBG N. 29; DERS., in Zweifel/Besuch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 59 StHG N. 26; je mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEU- TER, Kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 186 DBG N. 38). Im Zusam- menhang mit der Erfolgsrechnung (d.h. der Abrechnung über alle erfolgs- wirksamen Vorgänge des Rechnungsjahres) erfüllt nach der Rechtspre- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäfts- bedingt verbucht. Ebenso begeht eine Falschbeurkundung, wer Lohnzahlun- gen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c S. 30). Demgegenüber stellen Buchungen, bei den tatsächliche Vorgänge im sachangemessenen Konto angeführt werden, welche wirtschaftlich an sich nicht gerechtfertigt sind, keine unwahren Urkunden dar (Urteil des Bundes- gerichts 6S.147/2003 vom 30. April 2005).
E. 4.5.3 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung lega- ler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grund- sätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren. Rechtshilfe sei jedoch zu gewähren, wenn täuschende Vorkeh- ren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BEHNISCH, in: Ehrenzeller [Hrsg.], Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 wurde den Angeschuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorge- worfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20 % am Kapital der schwei- zerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie ver- deckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Domizilge- sellschaft auch die restlichen 80 % wirtschaftlich kontrollieren würden. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grundloses Gewähren von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlungen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden.
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Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindli- chen 80 % Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft wor- den. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenannte Operation der „steuerfreien“ Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutschland, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient habe. Das Bundesgericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen mit den beteilig- ten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Finanzbehörden als Gan- zes ein undurchschaubares Lügengebäude ergeben (Urteil 1A.244/2002 E. 5.2).
E. 4.5.4 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Behörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken ent- hält (s.o.). Grundsätzlich haben sich die schweizerischen Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. An- ders als bei gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthalte- nen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der zitierten Rechtsprechung Sache der um Rechts- hilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweis- mittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel- lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).
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E. 4.5.5 Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.4). In die- sem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.3).
E. 4.6 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).
E. 4.7.1 Den Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten STA, Dossier B, Urk. 1): D. sei bis Ende 2013 Gesellschafter-Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Deutschland gewesen. Zweck der Gesellschaft sei die Erbringung von Dienstleistungen bei der Errichtung von Windparks gewesen. Die Gesell- schaft sei am 31. Dezember 2013 liquidiert worden. Der Beschwerdeführer 1 (A.) sei als Strohmanngeschäftsführer für Gesellschaften von D. in der Schweiz sowie in Portugal eingesetzt worden, um zusammen mit E. Steuern zugunsten von D. und dessen Unternehmen widerrechtlich zu verkürzen. E. sei der Steuerberater von D.
Gegen D. sei im Juli 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuern nebst Solidaritätszuschlag für das Jahr 2010 eingeleitet worden. Ebenfalls sei gegen die deutschen Staats- angehörigen A. (Beschwerdeführer 1) und E. bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinter- ziehung anhängig.
Im Zuge dieser Ermittlungen sei bekannt geworden, dass die von D. im In- land tatsächlich erbrachten und bisher regelmässig von der H. GmbH abge- rechneten Dienstleistungen ab dem Jahr 2008 zunächst über die F. Lda, ab
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2010 über die G. Lda sowie ab 2011 über die Beschwerdeführerin 2 (B. AG) den jeweiligen Auftraggebern in Rechnung gestellt worden seien.
Aufgrund der bisherigen Beweismittelauswertung stehe fest, dass es sich bei F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Scheinfirmen handle, die nur zu dem Zweck gegründet worden seien, eine Besteuerung der weiterhin im Inland erzielten Erlöse und Umsätze des Beschuldigten rechtswidrig zu verhindern.
Die Firmengründungen habe D. im gemeinsamen und gewollten Zusammen- wirken mit seinem Steuerberater E. und dem Beschwerdeführer 1 bewirkt, der als Strohmanngeschäftsführer der Firmen eingesetzt worden sei. Die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beteiligten sowie die Ergebnisse der Rechtshilfe in Portugal, hätten ergeben, dass die alleinige faktische Geschäftsführung für die Firmen von D. im (deutschen) Inland ausgeübt worden sei. Für die Gründung und Nutzung der Scheinfirmen in Portugal hätten die Beteiligten die M. und an- schliessend die N. Lda genutzt, die E. zuzurechnen seien. Die M. und N. Ltd sollen D. kostenpflichtige Serviceleistungen in Form von Sitzgestellung, An- teilseignergestellung, Geschäftsführergestellung und Büroservice vor Ort vermittelt haben. Das Tagesgeschäft, mithin die einfache Büroarbeit sei von einer Mitarbeiterin der N. Lda, O., vor Ort in Portugal erledigt worden, indem sie sämtliche Dokumente zur Rückfrage und Entscheidung an D. zugesandt habe. Die Entscheidungsbefugnis des weiterhin im (deutschen) Inland an- sässigen und tätigen D. habe nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung dabei auch Anfragen betroffen, die der Beschwerdeführer 1 als offizieller Ge- schäftsführer der Firmen an ihn herangetragen habe. Darüber hinaus sei D. für die Abrechnung der Unternehmen alleinverantwortlich gewesen. So sei ihm oblegen, E. mit der Erstellung von Ausgangsrechnungen der Unterneh- men anzuweisen. Für die Beschwerdeführerin 2, die in der Schweiz ansäs- sige Scheinfirma, habe sich das Rechtsanwaltsbüro C. (Anwaltsbüro der Be- schwerdeführerin 3) für die Einrichtung und den Büroservice zuständig ge- zeigt. Dem im Zuge der Ermittlungen beigebrachten E-Mailverkehr sei zu entnehmen, dass E. und der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit der Be- schwerdeführerin 3 die Organisation für die Sitzgestellungen und den Büro- service der Beschwerdeführerin 2 übernommen haben sollen. Die Be- schwerdeführerin 3 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers 1.
Die Rechtsanwaltskanzlei C. sowie die Beschwerdeführerin 2 seien zeit- gleich am 18. März 2013 von der Y.-Strasse in die X.-Strasse in W. (Schweiz) umgezogen. Nach den bisherigen Feststellungen sei in den Büroräumlich-
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keiten der Kanzlei X.-Strasse lediglich ein Büroplatz für die Beschwerdefüh- rerin 2 eingerichtet worden. Die wesentlichen Entscheidungen seien weiter- hin von D. im deutschen Inland ausgeübt worden. Sämtliche schriftliche oder telefonische Korrespondenz sei umgehend an ihn weitergeleitet worden. Zur Verdeutlichung werde auf die E-Mail vom 5. September 2011 von der Be- schwerdeführerin 3 an E. verwiesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen würden demnach konkrete Beweise vor- liegen, dass D. gemeinsam mit seinem Steuerberater E. sowie dem Be- schwerdeführer 1 erhebliche Einnahmen, die von ihm ab dem Jahr 2008 im Inland erzielt worden seien und daher auch im Inland steuerpflichtig seien, über ausländische Scheinunternehmen der inländischen Besteuerung rechtswidrig entzogen habe. D. werde daher verdächtigt, Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2012 zu eigenen Gunsten sowie Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2012 zu Gunsten der H. GmbH hinterzogen zu haben. Das zunächst auf das Veranlagungsjahr 2010 beschränkte Verfahren sei am
22. Januar 2015 entsprechend erweitert und schriftlich bekannt gegeben worden.
E. 4.7.2 Die dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. September 2017 enthalten weitere Anga- ben zum Sachverhaltsvorwurf (Verfahrensakten STA, Dossier B, Urk. 4 bis 9): Die Beschwerdeführerin 2, F. Lda und G. Lda sollen die Umsätze und Ein- nahmen abgerechnet haben, die D. für seine Tätigkeit bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Inland über die H. GmbH erwirtschaftet habe. D. habe sodann regelmässig aus Portugal Abrechnungen über ein Kreditkartenkonto beim Kreditkarteninstitut J. erhalten. Dieses Konto sei auf seinen Namen ge- führt worden und habe Bargeldabhebungen an Geldautomaten im (deut- schen) Inland sowie Aufwendungen für Bewirtungs- und Hotelkosten betrof- fen.
E. 4.7.3 Der Sachverhaltsvorwurf wurde auf entsprechende Nachfrage (act. 1.4, 1.7) wie folgt ergänzt (act. 1.5, 1.7): Die H. GmbH habe seit etwa 2001 für die M. in U. (Deutschland) Fundamente für Windenergieanlagen errichtet. Ab 2008 habe die H. GmbH unter Leitung des Gesellschafters und Geschäftsführers D. Aufträge, die bereits an die H. GmbH vergeben respektive unmittelbar vor Erteilung an diese Firma ge-
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standen seien (sog. konkretisierte Geschäftschancen), unentgeltlich an Dritt- firmen im Ausland, so auch an die Beschwerdeführerin 2, weiter gegeben. Dementsprechend handle es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Geschäftschancen an die begünstigten Gesellschaften um verdeckte Ge- winnausschüttungen der H. GmbH, die in der Buchführung dieser Firma nicht erfasst worden seien. Insofern seien die Bücher der H. GmbH unvollständig und damit falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2011-2012 aktiv gewesen. Der Fahndungsbericht der deutschen Steuerfahn- dung weise einen Verkürzungsschaden zugunsten der H. GmbH bezogen auf die Körperschaftssteuer und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszu- schlag soweit Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in der Höhe von EUR 849'228.-- und für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 255'441.-- aus. Bezogen auf die unentgeltlich übertragenen Gewinnchancen zugunsten der Beschwerdeführerin 2 liege ein Steuerschaden in Höhe von rund EUR 399'700.-- vor, wobei gemäss E-Mail vom 2. Juni 2019 nach Korrektur des zuständigen deutschen Steuerfahnders der Steuerschaden EUR 298'284.-- betrage.
Die unentgeltlichen Gewinnchancen zugunsten der Beschwerdeführerin 2 seien von der Grossbetriebsprüfung für das Jahr 2011 mit EUR 196'200.-- und für das 2012 mit EUR 366'600.-- beziffert worden. Grundlage der Be- wertung seien hierbei der von der Gesellschaft ausgewiesene Jahresüber- schuss für 2011 sowie die von der Auftraggeberin L. mit der Beschwerdefüh- rerin 2 dokumentierten Umsätze. Das Umsatzvolumen habe sich danach im Jahr 2011 auf EUR 654'000.-- und im 2012 auf EUR 1'222'000.-- belaufen. Diese Umsätze seien dem deutschen Fiskus verschwiegen und daher einer Versteuerung im Inland vorsätzlich entzogen worden.
E. 4.8 Zusammenfassend begründet die ersuchende Behörde die Steuerverkür- zung auf Seiten der H. GmbH vorstehend demnach damit, dass die unent- geltliche Überlassung der Gewinnchancen namentlich an die Beschwerde- führerin 2 eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle, welche in der Buch- haltung der H. GmbH rechtswidrig nicht erfasst worden und entsprechend der H. GmbH anzurechnen bzw. bei ihr zu versteuern seien.
Zuvor begründete sie die Steuerverkürzung auf Seiten der H. GmbH damit, dass es sich bei F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Schein- firmen handle, welche die im Inland erzielten Erlöse und Umsätze von D. (bzw. der H. GmbH) kaschieren würden.
Die beiden Vorwürfe können auf unterschiedlichen Ansätzen bei der Sach- verhaltsbeurteilung beruhen und unter Umständen durchaus nebeneinander
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bestehen. Dabei spricht nichts gegen eine entsprechende Auslegung des Rechtshilfeersuchens, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorge- hen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007 E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005 E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.9 Die ESTV kam in ihrer zweiten Stellungnahme zum Schluss, dass es sich bei der F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Scheinfirmen handle, welche einzig dem Zweck gedient hätten, Erlöse und Umsätze der deutschen H. GmbH nicht in Deutschland deklarieren zu müssen. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen seien der Steuerberater E. sowie A. (Beschwer- deführer 1) in den Gesellschaften lediglich Strohmanngeschäftsführer gewe- sen und auch die Ergebnisse eines Rechtshilfeersuchens nach Portugal hät- ten ergeben, dass die alleinige faktische Geschäftsführung aller (ausländi- schen) Gesellschaften des Beschuldigten im deutschen Inland ausgeübt worden sei. So seien im Rahmen des Tagesgeschäfts sämtliche Dokumente zur Rückfrage und Entscheidung an den Beschuldigten D. nach Deutschland gesendet und auch im Rahmen der in der Schweiz ansässigen B. AG (Be- schwerdeführerin 2) seien alle wesentlichen Entscheidungen weiterhin vom Beschuldigten D. aus Deutschland aus getroffen worden, so auch schriftliche und/oder telefonische Korrespondenz. Dieses undurchsichtige Konstrukt von Scheingesellschaften zu erschaffen und zu unterhalten, sei als arglisti- ges Verhalten zu qualifizieren, somit sei Rechtshilfe in Bezug auf die Körper- schaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der H. GmbH für die Jahre 2008 bis 2012 möglich.
Weiter sei die Rechtshilfe auch in Bezug auf die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag von D. für die Jahre 2008 bis 2012 möglich. Durch das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten seien undeklarierte Einkom- mensbestandteile von D. generiert worden, welche sich aus den Kreditkar- tenkontoabrechnungen aus Portugal ergäben. Dies lasse sich insbesondere dem Amtsgerichtsbeschluss von Oldenburg vom 21. September 2017 ent- nehmen, der ausführe, dass D. regelmässig aus Portugal Abrechnungen über ein Kreditkartenkonto erhalten habe. Weiter sei gemäss dem deutschen Gericht dieses Konto auf seinen Namen geführt worden und habe Bar- geldabhebungen an Geldautomaten im Inland sowie Aufwendungen für Be- wirtungs- und Hotelkosten betroffen. Nach der ESTV könne damit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass D., der Gesellschafter und Geschäftsführer der deutschen H. GmbH, die Vor- täuschung einer Tätigkeit im Ausland – und damit die Steuervermeidung im
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deutschen Inland – erdacht und unterhalten habe, um einen auch persönli- chen Vermögensvorteil zu erreichen, den er den deutschen Behörden nicht als Einkommensbestandteil deklariert habe. Insofern dehne sich das arglis- tige Verhalten, das wohl auch mit falschen Geschäftsbüchern der H. GmbH einhergehe, auch auf die Einkommenssteuer des Beschuldigten aus (Ver- fahrensakten STA, Dossier A, Urk. 5).
E. 4.10.1 Es ist zunächst auf den Vorwurf der Steuerverkürzung auf Seiten der H. GmbH durch den Einsatz von «Scheinfirmen», namentlich der Beschwer- deführerin 2, einzugehen.
E. 4.10.2 Die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach D. faktisches geschäfts- führendes Organ namentlich der Beschwerdeführerin 2 sein und ihm diese im Ergebnis gehören soll, enthält nicht nur keine offensichtlichen Irrtümer, Widersprüche oder Lücken. Vielmehr wurde ihr Verdacht entgegen der An- nahme der Beschwerdeführer durch die eingereichten Beilagen (s. Verfah- rensakten STA, Dossier D, Urk. 2 Anhang1-10) hinreichend glaubhaft ge- macht. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung aus dem eingereichten Beschluss des niedersächsischen Finanzgerichts ableiten. Angemerkt sei, dass das deutsche Finanzgericht sich darin im Übrigen ausschliesslich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der von der H. GmbH bestrittenen Steuerbeträge befasst hat. Es hat den Sachverhaltsvorwurf lediglich unter einem vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkt summarisch geprüft und nicht in der Sache abschliessend be- urteilt. Ebenso kann ohne weiteres auch auf die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden, wonach die früher von D. erbrachten und von der H. GmbH abgerechneten Leistungen später namentlich über die Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt wurden (s. Verfahrensakten STA, Dossier B, Dossier D, Urk. 2 Anhang 1-10). Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass es dem deutschen Finanzgericht nach einer sum- marischen Prüfung jedenfalls möglich erschien, dass Geschäftschancen der H. GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (D.) der portugiesischen G. Lda überlassen worden waren. Nach seiner Auffassung könne in der un- terlassenen Vermögensmehrung zugunsten des Gesellschafters (D.), d.h. in der unentgeltlichen Überlassung einer sich konkret bietenden Geschäfts- chance, eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen (act. 11.1 S. 9).
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Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellten Leistungen über eige- nes Personal im Rahmen deren operativen Tätigkeit in der Schweiz generiert worden wären. Im Gegenteil ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich als Adresse für Korrespondenz und Rechnungen fungierte, welche dem Geschäftsführer und Gesellschafter der deutschen H. GmbH und tatsächlichen Entscheidungsträger weitergeleitet wurden. Aufgrund dessen kann vorliegend als ausreichend dargetan gelten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine der H. GmbH und deren gewohnten Geschäftsverkehr lediglich formell vorgeschobene Gesellschaft («Scheinfirma») handelt.
E. 4.10.3 Die Annahme der deutschen Behörden erscheint daher nicht unbegründet, dass in Deutschland der Gewinn der Beschwerdeführerin 2 der Besteuerung unterliegt und dem deutschen Staat durch das im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen umschriebene Vorgehen von D. Steuersubstrat entzogen wurde. Gestützt auf die Sachdarstellung der deutschen Behörden ging D. dabei arglistig vor. So wurde nicht nur im Ausland eine Scheinfirma im Zu- sammenwirken mit diversen Personen gegründet und unter Rückgriff auf Strohmänner die tatsächlichen Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhält- nisse bei der Beschwerdeführerin 2 aktiv verschleiert, sondern diese wurde pro forma und unter Einbezug der Geschäftspartner der H. GmbH in den gewohnten Geschäftsverkehr der H. GmbH eingeschoben. Das weitere Vor- gehen der beschuldigten Personen ist Gegenstand der Untersuchung in Deutschland und es kann nicht verlangt werden, dass dieses im Rechtshil- feersuchen bereits in allen Einzelheiten geschildert wird, ersucht die deut- sche Behörde doch gerade zur weiteren Untersuchung um Rechtshilfe. Aus dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen gehen nach dem Gesagten vorliegend hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetruges mit Bezug auf den Gewinn der Beschwerdeführerin 2 hervor.
E. 4.10.4 Ob und in welchem Umfang die H. GmbH gegebenenfalls die Steuern genau verkürzt hat, wird im deutschen Steuerstrafverfahren zu klären sein. Die ab- schliessende Beurteilung des Vorwurfs des Abgabebetrugs obliegt nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem erkennenden ausländischen Sachrichter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 4). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mängel vermögen nicht, den Vorwurf an sich zu entkräften, und stehen daher der Gewährung von Rechts- hilfe nicht entgegen. Dass sich allenfalls stellende Problem der wirtschaftli- chen oder rechtlichen Doppelbesteuerung der Beschwerdeführerin 2 stellt vorliegend keinen Ausschlussgrund dar.
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E. 4.10.5 Ob von einer verdeckten Gewinnausschüttung und in diesem Sinne von ei- ner Verfälschung der Buchhaltung der H. GmbH auszugehen ist, braucht bei dem vorliegenden Prüfungsergebnis nicht weiter untersucht zu werden. Der im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung geschilderte Sachverhalt erlaubt je- denfalls die Annahme von Abgabebetrug. Auch vor diesem Hintergrund ver- mag der Umstand, dass das niedersächsische Finanzgericht in einem Sum- marverfahren zum Schluss kam, es liege keine verdeckte Gewinnausschüt- tung bezüglich der behaupteten Verlagerung von Geschäftschancen im Hin- blick auf die F. Lda und die Beschwerdeführerin 2 vor, nicht, den Vorwurf der Steuerverkürzung mit Bezug auf den Gewinn der Beschwerdeführerin 2 zu entkräften.
E. 4.11.1 Die deutschen Behörden vermuten sodann, dass die Gewinne aus den über die Beschwerdeführerin 2 und die weiteren Gesellschaften in Portugal abge- wickelten Geschäften D. zurückflossen und stützt sich dabei auf Abrechnun- gen aus Portugal über ein Kreditkartenkonto von D.
E. 4.11.2 Die ersuchende Behörde muss den Geldfluss von den «Scheinfirmen» in Portugal und in der Schweiz zum fraglichen Kreditkartenkonto von D. nicht konkret nachzeichnen. Unter den gegebenen Umständen genügt eine solche Vermutung. In diesem Zusammenhang sind auch die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend das Portfolio Konto von D. bei der Privatbank I. in W. (Schweiz) zu nennen. Auf dieses Konto scheint der in Deutschland wohnhafte D. lediglich einmal Fr. 50‘000.-- in bar einbezahlt und in der Folge ausschliesslich Bezüge getätigt zu haben. Hinzu kommt, dass jeweils die Beschwerdeführerin 2 die Bankkorrespondenz erhielt. Bei einer prima facie Beurteilung erscheinen solche Umstände den Verdacht der deutschen Be- hörden zu stützen. Die D. persönlich vorgeworfene Steuerverkürzung lässt sich in allen Konstellationen (über seine Beteiligung an der H. GmbH, deren Gewinn arglistig künstlich verschmälert wurde; über seine arglistig verdeckte Beteiligung namentlich an der Beschwerdeführerin 2 und die undurchsichti- gen ausländischen Kreditkartenabrechnungen und Geldabhebungen) be- gründen. Auch in Bezug auf D. erlaubt vorliegend der im Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzung geschilderte Sachverhalt die Annahme von Abgabe- betrug.
E. 4.12 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Sachdarstellung und doppelte Strafbarkeit nach dem Gesagten als unbegründet.
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E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips, soweit die herauszugebenden Unterlagen den Zeitraum nach dem
31. Dezember 2013 betreffen. Diese Unterlagen seien auszusondern (act. 1 S. 21). Gerade der Laptop, Position Doss. A, act. A13, Sicherstellung Nr. B/1 sei erst im Jahre 2015 angeschafft worden und enthalte mit Sicherheit Daten, die erst nach dem 31. Dezember 2013 erstellt worden seien. Subeventualiter wird beantragt, den deutschen Behörden eine Verwendungsbeschränkung bezüglich dieser Unterlagen in dem Sinne aufzuerlegen, als jene weder für das Steuerverfahren noch für strafrechtliche Verfahren gegenüber den Be- schuldigten verwendet werden dürfen (act. 1 S. 22).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die er- suchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten
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ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
E. 5.3 In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin in einem ersten Punkt, es sei der Beschwerdeführerin insofern zu folgen, als Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 20. Juni 2019 korrekterweise wie folgt lauten müsste (act. 9):
«- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstellungs- verzeichnis (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicherstel- lungsverzeichnis geschwärzt) - Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen».
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Schlussverfügung, dass sämtliche sichergestellten Unterlagen – mit Ausnahme von Position A1 in act. 12 – geeignet und erforderlich seien, um das Strafverfahren in Deutschland voranzutreiben (act. 1.1 S. 7). Bei der betreffenden Anordnung in Disp. Ziff. 2 handelt es sich daher offensichtlich um einen Verschrieb, wel- cher ausserhalb eines hängigen Beschwerdeverfahrens ohne weiteres von der Beschwerdegegnerin hätte berichtigt werden können. Dem Korrekturan- trag der Beschwerdegegnerin, welcher von den Beschwerdeführern mitge- tragen wird, kann demnach ohne weiteres gefolgt werden.
E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin beantragte in einem zweiten Punkt, die Be- schwerde sei sodann insofern gutzuheissen, als der Laptop, Position Doss. A act. A13, Sicherstellung Nr. B/1, nicht an die deutschen Strafverfol- gungsbehörden auszuhändigen sei (act. 9). Dieser Antrag blieb unbegrün- det. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die auf dem Laptop vorhandenen Daten kopiert wurden und deren rechtshilfeweise Herausgabe ursprünglich verfügt wurde. Sodann schliesst der Umstand allein, dass das Gerät erst im Jahre 2015 angeschafft worden sei, per se entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin 2 nicht aus, dass darauf auch vor dem nach dem 31. Dezember 2013 erstellte Daten übertragen worden sein könnten. Es lässt sich ebenfalls nicht a priori ausschliessen, dass darauf untersu- chungsrechtlich relevante Daten ab 2015 erstellt wurden. Darüber hinaus kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass darauf sich In- formationen über die tatsächlichen Geschäftsführungs- und Beteiligungsver- hältnisse bei der Beschwerdeführerin 2 befinden könnten. Da das Bundes- amt für Justiz als Aufsichtsbehörde sich dazu nicht vernehmen liess, ist unter den gegebenen Umständen der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zu nehmen.
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E. 5.5 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer sind Unterlagen über Vermö- gensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen De- liktszeitraum relevant. Für die deutschen Behörden geht es auch um die Be- antwortung der Frage, wie die angeblich gebrauchte Scheingesellschaft ope- rierte und ihr Gewinn verschoben worden sein könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009 E. 8.4). Nachdem die ersuchende Behörde auch den Geldfluss zu ermitteln versucht, ist eine Verletzung des Übermassverbotes nicht zu erkennen. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das deutsche Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, haben die Be- schwerdeführer mit ihrer Argumentation nicht aufgezeigt. Wie im Rechtshil- feersuchen zutreffend ausgeführt wird, können die angeforderten Informati- onen auch zur Entlastung der beschuldigten Person dienen (vgl. TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die verfügte Herausgabe der Unterlagen und Daten auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind abzuweisen.
E. 5.6 Mit Ausnahme der vorgenannten Punkte erweist sich zusammenfassend auch die Verhältnismässigkeitsrüge als unbegründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung antragsgemäss zu berichtigen sowie anzupassen und im Übrigen ist die Be- schwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Berichtigung und Änderung des Dispositivs in den genannten Punkten ist vernachlässigbar und wirkt sich auf die Kostenauflage nicht aus. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (act. 3 und 6).
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Dispositiv
- Die betreffenden Positionen in Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vom 20. Juni 2019 lauten im Sinne der Erwägungen neu wie folgt: «-Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstel- lungsverzeichnis (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicher- stellungsverzeichnis geschwärzt) -Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen». Der Laptop, Position Doss. A act. A13, Sicherstellung Nr. B/1 wird nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Werner Boden- mann, Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2019.169-171
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg (Deutschland) führt gegen D., E. und A. ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Der in der Schweiz wohnhafte A. wird verdächtigt, als Strohmanngeschäfts- führer für Gesellschaften von D. in der Schweiz und Portugal eingesetzt wor- den zu sein. Bei den Gesellschaften F. Lda (Portugal), G. Lda (Portugal) und B. AG (Schweiz), deren Gründung durch D. zusammen mit dessen Steuer- berater E. bewirkt worden sei, soll es sich um Scheinunternehmen handeln, die nur zum Zweck gegründet sein sollen, eine Besteuerung der in Deutsch- land erzielten Erlöse und Umsätze der H. GmbH in Z. (Deutschland), deren Gesellschafter und Geschäftsführer D. gewesen sei, rechtswidrig zu verhin- dern.
Die deutschen Behörden verdächtigen D., die Einkommenssteuer nebst So- lidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2012 zu eigenen Gunsten sowie die Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2012 zu Gunsten der H. GmbH (liquidiert per 31. Dezember
2013) hinterzogen zu haben.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit drei separaten Rechtshilfeersuchen je vom 12. Oktober 2017 die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um diverse Rechtshilfemassnahmen (Verfahrensakten STA, Dossiers B, C, D).
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) zur Prüfung zu, ob der darin geschilderte Sachverhalt einen Abga- betrug nach schweizerischem Recht darstelle bzw. ob das Ersuchen nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (Art. 48 ff. SDÜ) oder des Betrugsbekämpfungsübereinkommens (BBA) rechtshilfefähig sei (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 3).
D. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 kam die ESTV zum Schluss, dass im Bereich der indirekten Steuern eine Prüfung eines möglichen Abga- bebetruges nach schweizerischem Recht bzw. die Anwendung der Bestim- mungen des BBA und des SDÜ entfalle. Hinsichtlich der direkten Steuern kam die ESTV zum Schluss, dass ein Abgabebetrug nach schweizerischem
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Recht gegeben und die Rechtshilfeleistung möglich sei (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 5).
E. Mit Eintretensverfügung (und Zwischenverfügung) vom 24. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Durchsuchung der Privaträume von A. und der mit ihm verheirateten Rechts- anwältin C. sowie der Geschäftsräume der B. AG und der Anwaltskanzlei C. an (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 7).
Im Rahmen der am 23. März 2018 durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt und auf Antrag von A., C. und der B. AG versiegelt (Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 16 f.).
F. Mit Eintretensverfügungen (und Zwischenverfügungen) je vom 26. März 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und ver- pflichtete die Privatbank I. und das Kreditkarteninstitut J. zur Edition diverser Kontounterlagen (Verfahrensakten STA, Dossier E, Urk. 1 und 2).
Mit Eintretensverfügung (und Zwischenverfügung) vom 30. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank K. zur Edition diverser Bankunterlagen (Verfahrensakten STA, Dossier E, Urk. 5).
Mit Schreiben vom 3. April 2018 übermittelten das Kreditkarteninstitut J., mit Schreiben vom 5. April 2018 die Privatbank I. und mit Schreiben vom 9. Mai 2018 die Bank K. die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten STA, blaue, rote und durchsichtige Sichtmappe).
G. Mit Entscheiden je vom 13. März 2019 des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts wurde die Entsiegelung eines Teils der sichergestellten und ver- siegelten Daten im Grundsatz bewilligt (Verfahrensakten STA betreffend kantonales Zwangsmassnahmengericht).
H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft die deut- schen Behörden um ergänzende Angaben zum Rechtshilfeersuchen (Ver- fahrensakten STA, Dossier F, Urk. 11).
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I. Mit Fax-Mitteilung vom 22. Mai 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Olden- burg ihre Antwort ein (Verfahrensakten STA, Dossier F, Urk. 12).
Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die H. GmbH für die L. Funda- mente für Windenergieanlagen errichte. Die Aufträge, welche bereits an die H. GmbH vergeben gewesen seien bzw. unmittelbar vor Erteilung an die H. GmbH gestanden seien (sog. konkretisierte Geschäftschancen), seien u.a. an die B. AG unentgeltlich weitergereicht worden (verdeckte Gewinnaus- schüttungen). Die Geschäftsbücher der H. GmbH seien diesbezüglich un- vollständig und damit falsch gewesen. Bezogen auf die unentgeltlich über- tragenen Gewinnchancen zugunsten der B. AG betrage der Steuerschaden rund EUR 399‘700.-- (Verfahrensakten STA, Dossier F, Urk. 12; zur Darstel- lung im Einzelnen s. auch nachfolgend E.4.7.3).
J. Auf Nachfrage korrigierten die deutschen Behörden mit E-Mail vom 20. Juni 2019 den Steuerschaden in Bezug auf die B. AG auf EUR 298'284 (Verfah- rensakten STA, Dossier F, Urk. 19).
K. Mit Schlussverfügung vom 20. Juni 2019 (act. 1.1; Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 18) entsprach die Staatsanwaltschaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2017 (Disp. Ziff. 1) und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Unterlagen und Beweismittel an (Disp. Ziff. 2):
«- Vollzugsbericht der Kapo SG vom 28. März 208 (Dossier A, act. 16)
- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstellungs- verzeichnis
- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicherstel- lungsverzeichnis geschwärzt)
- Sicherstellung C1 gem. Dossier A, act. 14 (im Anwaltsbüro C. sichergestelltes Schreiben vom 19. März 2013)
- CD-ROM «4.2.19» des Präsidenten der Anwaltskammer des Kantons St. Gal- len, enthaltend die bereinigten Daten aus der Durchsuchung der EDV des An- waltsbüros C.
- Schreiben Privatbank I. vom 5. April 2018 samt Beilagen (pagina 1 bis 393)
- Schreiben Kreditkarteninstitut J. vom 3. April 2018 samt Beilagen (pagina 1 bis 120)
- Schreiben Bank K. vom 9. Mai 2018 samt zugehöriger CD-ROM».
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L. Dagegen lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2) und C. (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 19. Juli 2019 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefoch- tenen Schlussverfügung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegen- stände. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Bereinigung der Unterlagen und Daten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies insofern, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände dahingehend bereinigt werden, als dass nur Dokumente und elektronische Daten den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 betreffend, herausgegeben werden. Subeventualiter sei die Schlussverfügung dahingehend zu ergänzen, als dass den deutschen Behörden eine Verwendungsbeschränkung bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände dahingehend aufzuer- legen ist, in dem Sinne als dass die überstellten Dokumente und elektroni- schen Daten, die ausserhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2013 erstellt wurden, weder für Steuerverfahren, noch für strafrecht- liche Verfahren gegenüber den Beschuldigten in Deutschland verwendet werden dürfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
15. August 2019, dass die Beschwerde mit zwei Ausnahmen vollumfänglich abzuweisen sei (act. 9).
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 30. August 2019 vollumfänglich an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2019 fest, soweit nicht durch die Beschwerdegegnerin bereits die teilweise Gutheissung von Anträgen beantragt worden sei (act. 11). Das Bundesamt für Justiz verzich- tete mit Schreiben vom 3. September 2019 auf die Einreichung einer Be- schwerdeduplik und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 13). Die Beschwerdegegne- rin hält mit ihrer Beschwerdeduplik vom 6. September 2019 vollumfänglich an den mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 gestellten Rechtsbe- gehren fest (act. 14). Die vorstehenden Eingaben wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
- 7 -
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben. 2.3
2.3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jewei- lige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war, als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Recht- sprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Be- schwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Be- sitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom
16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1).
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2.3.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst zunächst die rechtshilfeweise Herausgabe verschiedener Dokumente und elektronischer Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den privaten Räumlichkeiten der Be- schwerdeführer 1 und 3 sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 sichergestellt wurden (s. Verfahrensakten STA, Dossier A, Urk. 16 ff.). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ausschliesslich bezüglich der Herausgabe derjenigen Unterlagen be- schwerdelegitimiert, welche anlässlich der Durchsuchung ihrer Räume (als Mieter/in oder Eigentümer/in) sichergestellt wurden. 2.3.3 Sodann wurde in der angefochtenen Schlussverfügung die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen der Privatbank I., des Kreditkarteninstituts J. und der Bank K. betreffend Konten angeordnet, welche auf den Beschwer- deführer 1, die Beschwerdeführerin 2, D., E. und F. Lda lauten. Die Beschwerdeführerin 2 ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV als Inhaberin des Kartenkontos beim Kreditkarteninstitut J. und der bei- den Konten bei der Bank K. bezüglich der diese Konten betreffenden Unter- lagen beschwerdelegitimiert (Verfahrensakten STA, blaue und rote Sicht- mappe). Der Beschwerdeführer 1 ist bezüglich der drei auf ihn lautenden Kartenkonten beim Kreditkarteninstitut J. beschwerdelegitimiert (Verfahren- sakten STA, blaue Sichtmappe). Mit Bezug auf die weiteren Unterlagen des Kreditkarteninstituts J. (betreffend zwei Kartenkonten von D.; Verfahrensakten STA, blaue Sichtmappe) und alle Bankunterlagen der Privatbank I. (– welche ausschliesslich Konten lau- tend auf D., E., F. Lda betreffen [Verfahrensakten STA, durchsichtige Sicht- mappe] –) ist keiner der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. 2.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten aus- schliesslich im vorstehend ausgeführten Umfang einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Punkt die Sachverhaltsdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen. Sie bringen im Einzelnen Folgendes vor:
Unter Berücksichtigung der Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin 2 und der äusserst lückenhaften und widersprüchlichen Angaben der ersuchenden Behörde gelte die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen als entkräftet bzw. es ergäben sich daraus keine hinreichenden Verdachtsmomente be- züglich des im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Tatverdachtes (act. 1 S. 13).
So würden Angaben zu konkreten, angeblich unentgeltlich überlassenen, Geschäftschancen an z.B. die Beschwerdeführerin 2 vollständig fehlen. Dies stelle eine wesentliche Lücke im Rechtshilfeersuchen dar. Die dargelegten Zahlen zum angeblich entzogenen Steuersubstrat seien als reine Fantasie- zahlen zu betrachten (act. 1 S. 11).
Am 20. Juni 2019 werde ein um rund EUR 100'000 vermindertes, angeblich entzogenes Steuersubstrat genannt. Das deute klar darauf hin, dass die deutschen Behörden rein willkürliche Zahlenangaben zum angeblich entzo- genen Steuersubstrat machen würden. Es würden offensichtlichste Wider- sprüche in der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vorlie- gen. Dies gelte umso mehr, als die Jahresrechnungen der Beschwerdefüh- rerin 2 für das Jahr 2012 ein positives Jahresergebnis in der Höhe von CHF 34'417.36 aufgewiesen hätten und im Jahre 2011 ein Verlust in der Höhe von CHF 33'253.80 resultiert habe (act. 1 S. 12). Auch unter Beach- tung dieser Jahresergebnisse sei nicht im Entferntesten erkennbar, inwieweit bei diesen Jahresergebnissen, ein Steuersubstrat von annähernd EUR 300'000 entzogen worden sein soll oder hätte entzogen werden können (act. 1 S. 12 f.).
Im ursprünglichen Gesuch werde sodann nicht von unentgeltlich übertrage- nen Gewinnchancen, die zu einer Verkürzung des Steuersubstrates in
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Deutschland geführt hätten, geschrieben und ein Betrag eines angeblich ent- gangenen Steuersubstrates werde nicht genannt (act. 1 S. 13).
Das Rechtshilfeersuchen enthalte z.B. weder Angaben über Geldflüsse, die gestützt auf die angeblichen Handlungen der Beschuldigten an den deut- schen Behörden vorbeigeschleust worden sein sollen, und liste, um ein wei- teres Beispiel zu nennen, auch keine vermuteten Zahlungen zwischen den verschiedenen Beteiligten untereinander auf, die zu einer Verkürzung des Steuersubstrates in Deutschland geführt haben sollen (act. 1 S. 14).
Die Beschwerdeführerin 2 sei weder als Scheinfirma gegründet worden noch stelle sie eine Scheinfirma dar (act. 1 S. 17).
Im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, dass der Beschuldigte D. zwar faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll, jedoch keinerlei Ausführungen im Gesuch enthalten sind, gestützt worauf dies unterstellt werde (act. 1 S. 19).
Mit Replik vom 30. August 2019 reichen die Beschwerdeführer den Be- schluss des niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2019 in Sachen H. GmbH gegen Finanzamt V. ein (act. 11, 11.1). Das Gericht komme darin zum Schluss, dass nach summarischer Prüfung keine verdeckte Gewinnaus- schüttung bezüglich der behaupteten Verlagerung von Geschäftschancen im Hinblick auf die F. Lda und die Beschwerdeführerin 2 vorliege. Es sei auch nicht dargelegt, das D. Gesellschafter/Geschäftsführer der F. Lda oder der Beschwerdeführerin 2 sei (act. 11 S. 5 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann das Vorliegen von Arglist und da- mit der Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit.
Es sei nicht zu erkennen, welche für die Steuerbehörde schwer durchschau- baren Elemente vorhanden sein sollen bzw. geltend gemacht werden, wel- che das Vorgehen der Beschuldigten als arglistig erscheinen liesse. Allein die Behauptung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Schein- firma handle genüge nicht, wenn denn gleichzeitig ausgeführt werde, dass dieser Scheinfirma unentgeltlich Geschäftschancen übertragen worden sein sollen (act. 1 S. 18).
4.3
4.3.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare
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Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.3.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 4.4
4.4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im
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Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2). 4.4.2 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersu- chen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz we- gen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erfor- derlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im auslän- dischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu). 4.5
4.5.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die üb- rigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er- heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor-
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enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebe- trug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder ge- fälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar.
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machen- schaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres fraudu- leuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung vo- raus. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein be- sonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; insbesondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b).
4.5.2 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgs- rechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die Bilanz ist unwahr, wenn Aktiven oder Passiven klarerweise unter- bzw. über- bewertet werden, d.h. die Bewertung ausserhalb des Ermessensspielraums liegt. Gleiches gilt, wenn Aktiven vollständig unerwähnt bleiben (vgl. DO- NATSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
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direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 186 DBG N. 29; DERS., in Zweifel/Besuch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 59 StHG N. 26; je mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEU- TER, Kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 186 DBG N. 38). Im Zusam- menhang mit der Erfolgsrechnung (d.h. der Abrechnung über alle erfolgs- wirksamen Vorgänge des Rechnungsjahres) erfüllt nach der Rechtspre- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäfts- bedingt verbucht. Ebenso begeht eine Falschbeurkundung, wer Lohnzahlun- gen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c S. 30). Demgegenüber stellen Buchungen, bei den tatsächliche Vorgänge im sachangemessenen Konto angeführt werden, welche wirtschaftlich an sich nicht gerechtfertigt sind, keine unwahren Urkunden dar (Urteil des Bundes- gerichts 6S.147/2003 vom 30. April 2005). 4.5.3 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung lega- ler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grund- sätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren. Rechtshilfe sei jedoch zu gewähren, wenn täuschende Vorkeh- ren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BEHNISCH, in: Ehrenzeller [Hrsg.], Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 wurde den Angeschuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorge- worfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20 % am Kapital der schwei- zerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie ver- deckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Domizilge- sellschaft auch die restlichen 80 % wirtschaftlich kontrollieren würden. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grundloses Gewähren von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlungen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden.
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Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindli- chen 80 % Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft wor- den. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenannte Operation der „steuerfreien“ Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutschland, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient habe. Das Bundesgericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen mit den beteilig- ten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Finanzbehörden als Gan- zes ein undurchschaubares Lügengebäude ergeben (Urteil 1A.244/2002 E. 5.2). 4.5.4 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Behörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken ent- hält (s.o.). Grundsätzlich haben sich die schweizerischen Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. An- ders als bei gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthalte- nen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der zitierten Rechtsprechung Sache der um Rechts- hilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweis- mittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel- lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).
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4.5.5 Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.4). In die- sem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.3). 4.6 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).
4.7
4.7.1 Den Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten STA, Dossier B, Urk. 1): D. sei bis Ende 2013 Gesellschafter-Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Deutschland gewesen. Zweck der Gesellschaft sei die Erbringung von Dienstleistungen bei der Errichtung von Windparks gewesen. Die Gesell- schaft sei am 31. Dezember 2013 liquidiert worden. Der Beschwerdeführer 1 (A.) sei als Strohmanngeschäftsführer für Gesellschaften von D. in der Schweiz sowie in Portugal eingesetzt worden, um zusammen mit E. Steuern zugunsten von D. und dessen Unternehmen widerrechtlich zu verkürzen. E. sei der Steuerberater von D.
Gegen D. sei im Juli 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuern nebst Solidaritätszuschlag für das Jahr 2010 eingeleitet worden. Ebenfalls sei gegen die deutschen Staats- angehörigen A. (Beschwerdeführer 1) und E. bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinter- ziehung anhängig.
Im Zuge dieser Ermittlungen sei bekannt geworden, dass die von D. im In- land tatsächlich erbrachten und bisher regelmässig von der H. GmbH abge- rechneten Dienstleistungen ab dem Jahr 2008 zunächst über die F. Lda, ab
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2010 über die G. Lda sowie ab 2011 über die Beschwerdeführerin 2 (B. AG) den jeweiligen Auftraggebern in Rechnung gestellt worden seien.
Aufgrund der bisherigen Beweismittelauswertung stehe fest, dass es sich bei F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Scheinfirmen handle, die nur zu dem Zweck gegründet worden seien, eine Besteuerung der weiterhin im Inland erzielten Erlöse und Umsätze des Beschuldigten rechtswidrig zu verhindern.
Die Firmengründungen habe D. im gemeinsamen und gewollten Zusammen- wirken mit seinem Steuerberater E. und dem Beschwerdeführer 1 bewirkt, der als Strohmanngeschäftsführer der Firmen eingesetzt worden sei. Die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beteiligten sowie die Ergebnisse der Rechtshilfe in Portugal, hätten ergeben, dass die alleinige faktische Geschäftsführung für die Firmen von D. im (deutschen) Inland ausgeübt worden sei. Für die Gründung und Nutzung der Scheinfirmen in Portugal hätten die Beteiligten die M. und an- schliessend die N. Lda genutzt, die E. zuzurechnen seien. Die M. und N. Ltd sollen D. kostenpflichtige Serviceleistungen in Form von Sitzgestellung, An- teilseignergestellung, Geschäftsführergestellung und Büroservice vor Ort vermittelt haben. Das Tagesgeschäft, mithin die einfache Büroarbeit sei von einer Mitarbeiterin der N. Lda, O., vor Ort in Portugal erledigt worden, indem sie sämtliche Dokumente zur Rückfrage und Entscheidung an D. zugesandt habe. Die Entscheidungsbefugnis des weiterhin im (deutschen) Inland an- sässigen und tätigen D. habe nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung dabei auch Anfragen betroffen, die der Beschwerdeführer 1 als offizieller Ge- schäftsführer der Firmen an ihn herangetragen habe. Darüber hinaus sei D. für die Abrechnung der Unternehmen alleinverantwortlich gewesen. So sei ihm oblegen, E. mit der Erstellung von Ausgangsrechnungen der Unterneh- men anzuweisen. Für die Beschwerdeführerin 2, die in der Schweiz ansäs- sige Scheinfirma, habe sich das Rechtsanwaltsbüro C. (Anwaltsbüro der Be- schwerdeführerin 3) für die Einrichtung und den Büroservice zuständig ge- zeigt. Dem im Zuge der Ermittlungen beigebrachten E-Mailverkehr sei zu entnehmen, dass E. und der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit der Be- schwerdeführerin 3 die Organisation für die Sitzgestellungen und den Büro- service der Beschwerdeführerin 2 übernommen haben sollen. Die Be- schwerdeführerin 3 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers 1.
Die Rechtsanwaltskanzlei C. sowie die Beschwerdeführerin 2 seien zeit- gleich am 18. März 2013 von der Y.-Strasse in die X.-Strasse in W. (Schweiz) umgezogen. Nach den bisherigen Feststellungen sei in den Büroräumlich-
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keiten der Kanzlei X.-Strasse lediglich ein Büroplatz für die Beschwerdefüh- rerin 2 eingerichtet worden. Die wesentlichen Entscheidungen seien weiter- hin von D. im deutschen Inland ausgeübt worden. Sämtliche schriftliche oder telefonische Korrespondenz sei umgehend an ihn weitergeleitet worden. Zur Verdeutlichung werde auf die E-Mail vom 5. September 2011 von der Be- schwerdeführerin 3 an E. verwiesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen würden demnach konkrete Beweise vor- liegen, dass D. gemeinsam mit seinem Steuerberater E. sowie dem Be- schwerdeführer 1 erhebliche Einnahmen, die von ihm ab dem Jahr 2008 im Inland erzielt worden seien und daher auch im Inland steuerpflichtig seien, über ausländische Scheinunternehmen der inländischen Besteuerung rechtswidrig entzogen habe. D. werde daher verdächtigt, Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2012 zu eigenen Gunsten sowie Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2012 zu Gunsten der H. GmbH hinterzogen zu haben. Das zunächst auf das Veranlagungsjahr 2010 beschränkte Verfahren sei am
22. Januar 2015 entsprechend erweitert und schriftlich bekannt gegeben worden.
4.7.2 Die dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. September 2017 enthalten weitere Anga- ben zum Sachverhaltsvorwurf (Verfahrensakten STA, Dossier B, Urk. 4 bis 9): Die Beschwerdeführerin 2, F. Lda und G. Lda sollen die Umsätze und Ein- nahmen abgerechnet haben, die D. für seine Tätigkeit bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Inland über die H. GmbH erwirtschaftet habe. D. habe sodann regelmässig aus Portugal Abrechnungen über ein Kreditkartenkonto beim Kreditkarteninstitut J. erhalten. Dieses Konto sei auf seinen Namen ge- führt worden und habe Bargeldabhebungen an Geldautomaten im (deut- schen) Inland sowie Aufwendungen für Bewirtungs- und Hotelkosten betrof- fen.
4.7.3 Der Sachverhaltsvorwurf wurde auf entsprechende Nachfrage (act. 1.4, 1.7) wie folgt ergänzt (act. 1.5, 1.7): Die H. GmbH habe seit etwa 2001 für die M. in U. (Deutschland) Fundamente für Windenergieanlagen errichtet. Ab 2008 habe die H. GmbH unter Leitung des Gesellschafters und Geschäftsführers D. Aufträge, die bereits an die H. GmbH vergeben respektive unmittelbar vor Erteilung an diese Firma ge-
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standen seien (sog. konkretisierte Geschäftschancen), unentgeltlich an Dritt- firmen im Ausland, so auch an die Beschwerdeführerin 2, weiter gegeben. Dementsprechend handle es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Geschäftschancen an die begünstigten Gesellschaften um verdeckte Ge- winnausschüttungen der H. GmbH, die in der Buchführung dieser Firma nicht erfasst worden seien. Insofern seien die Bücher der H. GmbH unvollständig und damit falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2011-2012 aktiv gewesen. Der Fahndungsbericht der deutschen Steuerfahn- dung weise einen Verkürzungsschaden zugunsten der H. GmbH bezogen auf die Körperschaftssteuer und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszu- schlag soweit Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in der Höhe von EUR 849'228.-- und für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 255'441.-- aus. Bezogen auf die unentgeltlich übertragenen Gewinnchancen zugunsten der Beschwerdeführerin 2 liege ein Steuerschaden in Höhe von rund EUR 399'700.-- vor, wobei gemäss E-Mail vom 2. Juni 2019 nach Korrektur des zuständigen deutschen Steuerfahnders der Steuerschaden EUR 298'284.-- betrage.
Die unentgeltlichen Gewinnchancen zugunsten der Beschwerdeführerin 2 seien von der Grossbetriebsprüfung für das Jahr 2011 mit EUR 196'200.-- und für das 2012 mit EUR 366'600.-- beziffert worden. Grundlage der Be- wertung seien hierbei der von der Gesellschaft ausgewiesene Jahresüber- schuss für 2011 sowie die von der Auftraggeberin L. mit der Beschwerdefüh- rerin 2 dokumentierten Umsätze. Das Umsatzvolumen habe sich danach im Jahr 2011 auf EUR 654'000.-- und im 2012 auf EUR 1'222'000.-- belaufen. Diese Umsätze seien dem deutschen Fiskus verschwiegen und daher einer Versteuerung im Inland vorsätzlich entzogen worden.
4.8 Zusammenfassend begründet die ersuchende Behörde die Steuerverkür- zung auf Seiten der H. GmbH vorstehend demnach damit, dass die unent- geltliche Überlassung der Gewinnchancen namentlich an die Beschwerde- führerin 2 eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle, welche in der Buch- haltung der H. GmbH rechtswidrig nicht erfasst worden und entsprechend der H. GmbH anzurechnen bzw. bei ihr zu versteuern seien.
Zuvor begründete sie die Steuerverkürzung auf Seiten der H. GmbH damit, dass es sich bei F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Schein- firmen handle, welche die im Inland erzielten Erlöse und Umsätze von D. (bzw. der H. GmbH) kaschieren würden.
Die beiden Vorwürfe können auf unterschiedlichen Ansätzen bei der Sach- verhaltsbeurteilung beruhen und unter Umständen durchaus nebeneinander
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bestehen. Dabei spricht nichts gegen eine entsprechende Auslegung des Rechtshilfeersuchens, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorge- hen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007 E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005 E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4.1 m.w.H.).
4.9 Die ESTV kam in ihrer zweiten Stellungnahme zum Schluss, dass es sich bei der F. Lda, G. Lda sowie der Beschwerdeführerin 2 um Scheinfirmen handle, welche einzig dem Zweck gedient hätten, Erlöse und Umsätze der deutschen H. GmbH nicht in Deutschland deklarieren zu müssen. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen seien der Steuerberater E. sowie A. (Beschwer- deführer 1) in den Gesellschaften lediglich Strohmanngeschäftsführer gewe- sen und auch die Ergebnisse eines Rechtshilfeersuchens nach Portugal hät- ten ergeben, dass die alleinige faktische Geschäftsführung aller (ausländi- schen) Gesellschaften des Beschuldigten im deutschen Inland ausgeübt worden sei. So seien im Rahmen des Tagesgeschäfts sämtliche Dokumente zur Rückfrage und Entscheidung an den Beschuldigten D. nach Deutschland gesendet und auch im Rahmen der in der Schweiz ansässigen B. AG (Be- schwerdeführerin 2) seien alle wesentlichen Entscheidungen weiterhin vom Beschuldigten D. aus Deutschland aus getroffen worden, so auch schriftliche und/oder telefonische Korrespondenz. Dieses undurchsichtige Konstrukt von Scheingesellschaften zu erschaffen und zu unterhalten, sei als arglisti- ges Verhalten zu qualifizieren, somit sei Rechtshilfe in Bezug auf die Körper- schaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der H. GmbH für die Jahre 2008 bis 2012 möglich.
Weiter sei die Rechtshilfe auch in Bezug auf die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag von D. für die Jahre 2008 bis 2012 möglich. Durch das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten seien undeklarierte Einkom- mensbestandteile von D. generiert worden, welche sich aus den Kreditkar- tenkontoabrechnungen aus Portugal ergäben. Dies lasse sich insbesondere dem Amtsgerichtsbeschluss von Oldenburg vom 21. September 2017 ent- nehmen, der ausführe, dass D. regelmässig aus Portugal Abrechnungen über ein Kreditkartenkonto erhalten habe. Weiter sei gemäss dem deutschen Gericht dieses Konto auf seinen Namen geführt worden und habe Bar- geldabhebungen an Geldautomaten im Inland sowie Aufwendungen für Be- wirtungs- und Hotelkosten betroffen. Nach der ESTV könne damit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass D., der Gesellschafter und Geschäftsführer der deutschen H. GmbH, die Vor- täuschung einer Tätigkeit im Ausland – und damit die Steuervermeidung im
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deutschen Inland – erdacht und unterhalten habe, um einen auch persönli- chen Vermögensvorteil zu erreichen, den er den deutschen Behörden nicht als Einkommensbestandteil deklariert habe. Insofern dehne sich das arglis- tige Verhalten, das wohl auch mit falschen Geschäftsbüchern der H. GmbH einhergehe, auch auf die Einkommenssteuer des Beschuldigten aus (Ver- fahrensakten STA, Dossier A, Urk. 5).
4.10 4.10.1 Es ist zunächst auf den Vorwurf der Steuerverkürzung auf Seiten der H. GmbH durch den Einsatz von «Scheinfirmen», namentlich der Beschwer- deführerin 2, einzugehen. 4.10.2 Die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach D. faktisches geschäfts- führendes Organ namentlich der Beschwerdeführerin 2 sein und ihm diese im Ergebnis gehören soll, enthält nicht nur keine offensichtlichen Irrtümer, Widersprüche oder Lücken. Vielmehr wurde ihr Verdacht entgegen der An- nahme der Beschwerdeführer durch die eingereichten Beilagen (s. Verfah- rensakten STA, Dossier D, Urk. 2 Anhang1-10) hinreichend glaubhaft ge- macht. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung aus dem eingereichten Beschluss des niedersächsischen Finanzgerichts ableiten. Angemerkt sei, dass das deutsche Finanzgericht sich darin im Übrigen ausschliesslich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der von der H. GmbH bestrittenen Steuerbeträge befasst hat. Es hat den Sachverhaltsvorwurf lediglich unter einem vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkt summarisch geprüft und nicht in der Sache abschliessend be- urteilt. Ebenso kann ohne weiteres auch auf die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden, wonach die früher von D. erbrachten und von der H. GmbH abgerechneten Leistungen später namentlich über die Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt wurden (s. Verfahrensakten STA, Dossier B, Dossier D, Urk. 2 Anhang 1-10). Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass es dem deutschen Finanzgericht nach einer sum- marischen Prüfung jedenfalls möglich erschien, dass Geschäftschancen der H. GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (D.) der portugiesischen G. Lda überlassen worden waren. Nach seiner Auffassung könne in der un- terlassenen Vermögensmehrung zugunsten des Gesellschafters (D.), d.h. in der unentgeltlichen Überlassung einer sich konkret bietenden Geschäfts- chance, eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen (act. 11.1 S. 9).
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Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellten Leistungen über eige- nes Personal im Rahmen deren operativen Tätigkeit in der Schweiz generiert worden wären. Im Gegenteil ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich als Adresse für Korrespondenz und Rechnungen fungierte, welche dem Geschäftsführer und Gesellschafter der deutschen H. GmbH und tatsächlichen Entscheidungsträger weitergeleitet wurden. Aufgrund dessen kann vorliegend als ausreichend dargetan gelten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine der H. GmbH und deren gewohnten Geschäftsverkehr lediglich formell vorgeschobene Gesellschaft («Scheinfirma») handelt. 4.10.3 Die Annahme der deutschen Behörden erscheint daher nicht unbegründet, dass in Deutschland der Gewinn der Beschwerdeführerin 2 der Besteuerung unterliegt und dem deutschen Staat durch das im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen umschriebene Vorgehen von D. Steuersubstrat entzogen wurde. Gestützt auf die Sachdarstellung der deutschen Behörden ging D. dabei arglistig vor. So wurde nicht nur im Ausland eine Scheinfirma im Zu- sammenwirken mit diversen Personen gegründet und unter Rückgriff auf Strohmänner die tatsächlichen Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhält- nisse bei der Beschwerdeführerin 2 aktiv verschleiert, sondern diese wurde pro forma und unter Einbezug der Geschäftspartner der H. GmbH in den gewohnten Geschäftsverkehr der H. GmbH eingeschoben. Das weitere Vor- gehen der beschuldigten Personen ist Gegenstand der Untersuchung in Deutschland und es kann nicht verlangt werden, dass dieses im Rechtshil- feersuchen bereits in allen Einzelheiten geschildert wird, ersucht die deut- sche Behörde doch gerade zur weiteren Untersuchung um Rechtshilfe. Aus dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen gehen nach dem Gesagten vorliegend hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetruges mit Bezug auf den Gewinn der Beschwerdeführerin 2 hervor. 4.10.4 Ob und in welchem Umfang die H. GmbH gegebenenfalls die Steuern genau verkürzt hat, wird im deutschen Steuerstrafverfahren zu klären sein. Die ab- schliessende Beurteilung des Vorwurfs des Abgabebetrugs obliegt nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem erkennenden ausländischen Sachrichter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 4). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mängel vermögen nicht, den Vorwurf an sich zu entkräften, und stehen daher der Gewährung von Rechts- hilfe nicht entgegen. Dass sich allenfalls stellende Problem der wirtschaftli- chen oder rechtlichen Doppelbesteuerung der Beschwerdeführerin 2 stellt vorliegend keinen Ausschlussgrund dar.
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4.10.5 Ob von einer verdeckten Gewinnausschüttung und in diesem Sinne von ei- ner Verfälschung der Buchhaltung der H. GmbH auszugehen ist, braucht bei dem vorliegenden Prüfungsergebnis nicht weiter untersucht zu werden. Der im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung geschilderte Sachverhalt erlaubt je- denfalls die Annahme von Abgabebetrug. Auch vor diesem Hintergrund ver- mag der Umstand, dass das niedersächsische Finanzgericht in einem Sum- marverfahren zum Schluss kam, es liege keine verdeckte Gewinnausschüt- tung bezüglich der behaupteten Verlagerung von Geschäftschancen im Hin- blick auf die F. Lda und die Beschwerdeführerin 2 vor, nicht, den Vorwurf der Steuerverkürzung mit Bezug auf den Gewinn der Beschwerdeführerin 2 zu entkräften. 4.11 4.11.1 Die deutschen Behörden vermuten sodann, dass die Gewinne aus den über die Beschwerdeführerin 2 und die weiteren Gesellschaften in Portugal abge- wickelten Geschäften D. zurückflossen und stützt sich dabei auf Abrechnun- gen aus Portugal über ein Kreditkartenkonto von D. 4.11.2 Die ersuchende Behörde muss den Geldfluss von den «Scheinfirmen» in Portugal und in der Schweiz zum fraglichen Kreditkartenkonto von D. nicht konkret nachzeichnen. Unter den gegebenen Umständen genügt eine solche Vermutung. In diesem Zusammenhang sind auch die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend das Portfolio Konto von D. bei der Privatbank I. in W. (Schweiz) zu nennen. Auf dieses Konto scheint der in Deutschland wohnhafte D. lediglich einmal Fr. 50‘000.-- in bar einbezahlt und in der Folge ausschliesslich Bezüge getätigt zu haben. Hinzu kommt, dass jeweils die Beschwerdeführerin 2 die Bankkorrespondenz erhielt. Bei einer prima facie Beurteilung erscheinen solche Umstände den Verdacht der deutschen Be- hörden zu stützen. Die D. persönlich vorgeworfene Steuerverkürzung lässt sich in allen Konstellationen (über seine Beteiligung an der H. GmbH, deren Gewinn arglistig künstlich verschmälert wurde; über seine arglistig verdeckte Beteiligung namentlich an der Beschwerdeführerin 2 und die undurchsichti- gen ausländischen Kreditkartenabrechnungen und Geldabhebungen) be- gründen. Auch in Bezug auf D. erlaubt vorliegend der im Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzung geschilderte Sachverhalt die Annahme von Abgabe- betrug. 4.12 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Sachdarstellung und doppelte Strafbarkeit nach dem Gesagten als unbegründet.
5.
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5.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips, soweit die herauszugebenden Unterlagen den Zeitraum nach dem
31. Dezember 2013 betreffen. Diese Unterlagen seien auszusondern (act. 1 S. 21). Gerade der Laptop, Position Doss. A, act. A13, Sicherstellung Nr. B/1 sei erst im Jahre 2015 angeschafft worden und enthalte mit Sicherheit Daten, die erst nach dem 31. Dezember 2013 erstellt worden seien. Subeventualiter wird beantragt, den deutschen Behörden eine Verwendungsbeschränkung bezüglich dieser Unterlagen in dem Sinne aufzuerlegen, als jene weder für das Steuerverfahren noch für strafrechtliche Verfahren gegenüber den Be- schuldigten verwendet werden dürfen (act. 1 S. 22).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die er- suchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten
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ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 5.3 In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin in einem ersten Punkt, es sei der Beschwerdeführerin insofern zu folgen, als Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 20. Juni 2019 korrekterweise wie folgt lauten müsste (act. 9):
«- Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstellungs- verzeichnis (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicherstel- lungsverzeichnis geschwärzt) - Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen».
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Schlussverfügung, dass sämtliche sichergestellten Unterlagen – mit Ausnahme von Position A1 in act. 12 – geeignet und erforderlich seien, um das Strafverfahren in Deutschland voranzutreiben (act. 1.1 S. 7). Bei der betreffenden Anordnung in Disp. Ziff. 2 handelt es sich daher offensichtlich um einen Verschrieb, wel- cher ausserhalb eines hängigen Beschwerdeverfahrens ohne weiteres von der Beschwerdegegnerin hätte berichtigt werden können. Dem Korrekturan- trag der Beschwerdegegnerin, welcher von den Beschwerdeführern mitge- tragen wird, kann demnach ohne weiteres gefolgt werden.
5.4 Die Beschwerdegegnerin beantragte in einem zweiten Punkt, die Be- schwerde sei sodann insofern gutzuheissen, als der Laptop, Position Doss. A act. A13, Sicherstellung Nr. B/1, nicht an die deutschen Strafverfol- gungsbehörden auszuhändigen sei (act. 9). Dieser Antrag blieb unbegrün- det. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die auf dem Laptop vorhandenen Daten kopiert wurden und deren rechtshilfeweise Herausgabe ursprünglich verfügt wurde. Sodann schliesst der Umstand allein, dass das Gerät erst im Jahre 2015 angeschafft worden sei, per se entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin 2 nicht aus, dass darauf auch vor dem nach dem 31. Dezember 2013 erstellte Daten übertragen worden sein könnten. Es lässt sich ebenfalls nicht a priori ausschliessen, dass darauf untersu- chungsrechtlich relevante Daten ab 2015 erstellt wurden. Darüber hinaus kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass darauf sich In- formationen über die tatsächlichen Geschäftsführungs- und Beteiligungsver- hältnisse bei der Beschwerdeführerin 2 befinden könnten. Da das Bundes- amt für Justiz als Aufsichtsbehörde sich dazu nicht vernehmen liess, ist unter den gegebenen Umständen der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zu nehmen.
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5.5 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer sind Unterlagen über Vermö- gensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen De- liktszeitraum relevant. Für die deutschen Behörden geht es auch um die Be- antwortung der Frage, wie die angeblich gebrauchte Scheingesellschaft ope- rierte und ihr Gewinn verschoben worden sein könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009 E. 8.4). Nachdem die ersuchende Behörde auch den Geldfluss zu ermitteln versucht, ist eine Verletzung des Übermassverbotes nicht zu erkennen. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das deutsche Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, haben die Be- schwerdeführer mit ihrer Argumentation nicht aufgezeigt. Wie im Rechtshil- feersuchen zutreffend ausgeführt wird, können die angeforderten Informati- onen auch zur Entlastung der beschuldigten Person dienen (vgl. TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die verfügte Herausgabe der Unterlagen und Daten auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind abzuweisen.
5.6 Mit Ausnahme der vorgenannten Punkte erweist sich zusammenfassend auch die Verhältnismässigkeitsrüge als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten ist das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung antragsgemäss zu berichtigen sowie anzupassen und im Übrigen ist die Be- schwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Berichtigung und Änderung des Dispositivs in den genannten Punkten ist vernachlässigbar und wirkt sich auf die Kostenauflage nicht aus. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (act. 3 und 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die betreffenden Positionen in Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vom 20. Juni 2019 lauten im Sinne der Erwägungen neu wie folgt:
«-Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 12 samt zugehörigem Sicherstel- lungsverzeichnis (ohne Position A1, entsprechende Passage im Sicher- stellungsverzeichnis geschwärzt) -Sicherstellungen gem. Dossier A, act. 13 samt zugehörigen Sicherstellungs- verzeichnissen». Der Laptop, Position Doss. A act. A13, Sicherstellung Nr. B/1 wird nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 3. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).