opencaselaw.ch

TPF 2009 12

Bundesstrafgericht · 2008-11-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Unschuldsvermutung und Berichterstattung der Medien.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 12 TPF 2009 12

3. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. und B. AG gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (RR.2008.158, RR.2008.159)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Unschuldsvermutung und Berichterstattung der Medien.

Art. 2 lit. a, b IRSG, Art. 6 EMRK

Sowohl bei Art. 2 lit. a wie lit. b IRSG geht es um die Frage, ob ein fairer Prozess gewährleistet wird und das Verfahren den Verfahrensgarantien der EMRK und dem UNO-Pakt II entspricht (E. 8.3). Sorgt ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufsehen, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der EMRK würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (E. 8.4.1). Auch ein politischer Einfluss auf die Justiz muss konkret dargetan werden. Sollte der Regierung ein Strafverfahren aus politischen Überlegungen willkommen sein, können daraus keine Schluss- folgerungen auf das Funktionieren der Justiz gezogen werden (E. 8.4.2).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Slovénie; présomption d'innocence et diffusion dans les médias.

Art. 2 let. a, b EIMP, art. 6 CEDH

Tant l'art. 2 let. a EIMP que sa let. b traitent des questions de savoir si un procès équitable est garanti et si la procédure correspond aux garanties de procédure selon la CEDH et le Pacte ONU II (consid. 8.3). Lorsqu'une procédure attire l'attention du public, l'on ne peut en déduire automatiquement que les principes de procédure de la CEDH ne sont pas respectés dans la procédure pénale étrangère (consid. 8.4.1). De même, toute influence politique sur la justice doit être établie de manière concrète. Le fait qu'une procédure pénale puisse convenir à un gouvernement pour des considérations politiques ne permet pas d'en tirer des conclusions quant au fonctionnement de la justice (consid. 8.4.2).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale alla Slovenia; presunzione d’innocenza e informazione da parte dei media.

Art. 2 lett. a, b AIMP, art. 6 CEDU

Sia l’art. 2 lett. a che b AIMP trattano la questione della garanzia di un processo equo e del rispetto nel procedimento delle garanzie procedurali della CEDU e del Patto ONU II (consid. 8.3). Se un procedimento penale suscita

E. 13 scalpore nell’opinione pubblica, da ciò non si può automaticamente desumere che i principi procedurali della CEDU non sono rispettati nel procedimento penale all’estero (consid. 8.4.1). Anche un influsso politico sulla giustizia deve essere concretamente allegato. Se per ragioni politiche il Governo dovesse accogliere con favore un procedimento penale, non si possono già per questo trarre conclusioni sul funzionamento della giustizia (consid. 8.4.2).

Aus den Erwägungen:

8.3 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). (…) Das Bundesgericht unterscheidet (…) nicht deutlich zwischen den Anwendungsfällen von Art. 2 lit. a und lit. b IRSG. Aus (…) Bundesgerichtsentscheiden lässt sich (…) schliessen, dass es auch bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen (Art. 2 lit. b IRSG) im Ergebnis um die Frage geht, ob ein fairer Prozess gewährleistet ist und letzteres sich wiederum danach beurteilt, ob das Verfahren den Verfahrensgarantien nach EMRK und UNO-Pakt II entspricht.

8.4 (…) 8.4.1 Laut den Beschwerdeführern soll durch die Berichterstattung der Medien die Unschuldsvermutung verletzt worden sein. Dabei machen sie einerseits eine allgemeine Verletzung der Pressefreiheit in Slowenien geltend und andererseits eine Vorverurteilung der Beschwerdeführer (und der übrigen Beschuldigten) durch die angeblich instrumentalisierten Medien. Entscheidend für eine Verweigerung der Rechthilfe ist jedoch nicht eine allgemeine Verletzung der Pressefreiheit durch ein Land, vielmehr müsste sich diese direkt auf das in Frage stehende Strafverfahren ausgewirkt haben (Urteil des Bundesgerichtes 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3b.aa). Aus den in den Akten befindlichen Zeitungsausschnitten ist zwar ersichtlich, dass C. in den Medien präsent ist und sich anscheinend, wie von den Beschwerdeführern dargetan, stark mit dem Thema Corporate Governance befasst. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte

E. 14 Vorverurteilung durch die Medien lässt sich den Beilagen jedoch nicht mit der geltend gemachten Deutlichkeit entnehmen (…). Zudem lässt sich bei spektakulären Straffällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht immer verhindern, dass der Beschuldigte schon vor der Urteilsfällung von einer reisserischen Presse als Täter hingestellt wird. Dem Staat obliegt es freilich, gemäss dem Prinzip der Unschuldsvermutung durch positive Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Presse bei der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren sich in den Grenzen der gebotenen Sachlichkeit hält (JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 286 f.). Sorgt ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufsehen, kann daraus jedoch nicht automatisch geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (vgl. BGE 110 Ib 173 E. 6b). Zudem ist Skandaljournalismus nicht mit fehlender Pressefreiheit zu verwechseln.

8.4.2 Der Beschwerdeführer A. macht sodann geltend, politische Überlegungen hätten bei seiner Entfernung (und der der übrigen Beschuldigten) bei staatlich indirekt oder direkt kontrollierten Unternehmen eine Rolle gespielt. Daraus aber bereits zu schliessen, auch die Justiz betreibe aus den nämlichen politischen Überlegungen dieses Strafverfahren und die Verfahrensrechte nach Art. 6 EMRK würden dabei nicht eingehalten, ist unzulässig. Der Einwand betreffend den politischen Hintergrund und das unfaire Verfahren ist auch unbegründet, da Slowenien Vertragsstaat der EMRK ist (ähnlich wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 5.2) und es wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt keinen Grund gibt, die Vertragstreue in Zweifel zu ziehen (…). Selbst wenn das Strafverfahren der Regierung in ihrer politischen Gegnerschaft zu C. und Konsorten durchaus willkommen sein sollte, können daraus keine Schlussfolgerungen auf das Funktionieren der Justiz gezogen werden. Die allfällige Zielsetzung der Regierung und auch das grosse Echo, das die vorliegende Angelegenheit in der Presse Sloweniens ausgelöst hat, lassen (ähnlich wie in BGE 110 Ib 173 E. 6b) nicht den Schluss zu, dass die Beschuldigten wegen ihren anderen politischen Auffassungen über Corporate Governance im slowenischen Strafverfahren der Gefahr einer (nicht EMRK konformen) Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wären. Dies gilt umso mehr als unklar ist, ob C. tatsächlich wie behauptet ein derart wichtiger Regierungsgegner ist und aus politischen Gründen verfolgt wird oder nicht (…). Die Beschwerdeführer haben einen politischen Einfluss bzw. eine politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Fall nicht darzutun vermocht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12 TPF 2009 12

3. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. und B. AG gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (RR.2008.158, RR.2008.159)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Unschuldsvermutung und Berichterstattung der Medien.

Art. 2 lit. a, b IRSG, Art. 6 EMRK

Sowohl bei Art. 2 lit. a wie lit. b IRSG geht es um die Frage, ob ein fairer Prozess gewährleistet wird und das Verfahren den Verfahrensgarantien der EMRK und dem UNO-Pakt II entspricht (E. 8.3). Sorgt ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufsehen, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der EMRK würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (E. 8.4.1). Auch ein politischer Einfluss auf die Justiz muss konkret dargetan werden. Sollte der Regierung ein Strafverfahren aus politischen Überlegungen willkommen sein, können daraus keine Schluss- folgerungen auf das Funktionieren der Justiz gezogen werden (E. 8.4.2).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Slovénie; présomption d'innocence et diffusion dans les médias.

Art. 2 let. a, b EIMP, art. 6 CEDH

Tant l'art. 2 let. a EIMP que sa let. b traitent des questions de savoir si un procès équitable est garanti et si la procédure correspond aux garanties de procédure selon la CEDH et le Pacte ONU II (consid. 8.3). Lorsqu'une procédure attire l'attention du public, l'on ne peut en déduire automatiquement que les principes de procédure de la CEDH ne sont pas respectés dans la procédure pénale étrangère (consid. 8.4.1). De même, toute influence politique sur la justice doit être établie de manière concrète. Le fait qu'une procédure pénale puisse convenir à un gouvernement pour des considérations politiques ne permet pas d'en tirer des conclusions quant au fonctionnement de la justice (consid. 8.4.2).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale alla Slovenia; presunzione d’innocenza e informazione da parte dei media.

Art. 2 lett. a, b AIMP, art. 6 CEDU

Sia l’art. 2 lett. a che b AIMP trattano la questione della garanzia di un processo equo e del rispetto nel procedimento delle garanzie procedurali della CEDU e del Patto ONU II (consid. 8.3). Se un procedimento penale suscita

13 scalpore nell’opinione pubblica, da ciò non si può automaticamente desumere che i principi procedurali della CEDU non sono rispettati nel procedimento penale all’estero (consid. 8.4.1). Anche un influsso politico sulla giustizia deve essere concretamente allegato. Se per ragioni politiche il Governo dovesse accogliere con favore un procedimento penale, non si possono già per questo trarre conclusioni sul funzionamento della giustizia (consid. 8.4.2).

Aus den Erwägungen:

8.3 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). (…) Das Bundesgericht unterscheidet (…) nicht deutlich zwischen den Anwendungsfällen von Art. 2 lit. a und lit. b IRSG. Aus (…) Bundesgerichtsentscheiden lässt sich (…) schliessen, dass es auch bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen (Art. 2 lit. b IRSG) im Ergebnis um die Frage geht, ob ein fairer Prozess gewährleistet ist und letzteres sich wiederum danach beurteilt, ob das Verfahren den Verfahrensgarantien nach EMRK und UNO-Pakt II entspricht.

8.4 (…) 8.4.1 Laut den Beschwerdeführern soll durch die Berichterstattung der Medien die Unschuldsvermutung verletzt worden sein. Dabei machen sie einerseits eine allgemeine Verletzung der Pressefreiheit in Slowenien geltend und andererseits eine Vorverurteilung der Beschwerdeführer (und der übrigen Beschuldigten) durch die angeblich instrumentalisierten Medien. Entscheidend für eine Verweigerung der Rechthilfe ist jedoch nicht eine allgemeine Verletzung der Pressefreiheit durch ein Land, vielmehr müsste sich diese direkt auf das in Frage stehende Strafverfahren ausgewirkt haben (Urteil des Bundesgerichtes 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3b.aa). Aus den in den Akten befindlichen Zeitungsausschnitten ist zwar ersichtlich, dass C. in den Medien präsent ist und sich anscheinend, wie von den Beschwerdeführern dargetan, stark mit dem Thema Corporate Governance befasst. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte

14 Vorverurteilung durch die Medien lässt sich den Beilagen jedoch nicht mit der geltend gemachten Deutlichkeit entnehmen (…). Zudem lässt sich bei spektakulären Straffällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht immer verhindern, dass der Beschuldigte schon vor der Urteilsfällung von einer reisserischen Presse als Täter hingestellt wird. Dem Staat obliegt es freilich, gemäss dem Prinzip der Unschuldsvermutung durch positive Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Presse bei der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren sich in den Grenzen der gebotenen Sachlichkeit hält (JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 286 f.). Sorgt ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufsehen, kann daraus jedoch nicht automatisch geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (vgl. BGE 110 Ib 173 E. 6b). Zudem ist Skandaljournalismus nicht mit fehlender Pressefreiheit zu verwechseln.

8.4.2 Der Beschwerdeführer A. macht sodann geltend, politische Überlegungen hätten bei seiner Entfernung (und der der übrigen Beschuldigten) bei staatlich indirekt oder direkt kontrollierten Unternehmen eine Rolle gespielt. Daraus aber bereits zu schliessen, auch die Justiz betreibe aus den nämlichen politischen Überlegungen dieses Strafverfahren und die Verfahrensrechte nach Art. 6 EMRK würden dabei nicht eingehalten, ist unzulässig. Der Einwand betreffend den politischen Hintergrund und das unfaire Verfahren ist auch unbegründet, da Slowenien Vertragsstaat der EMRK ist (ähnlich wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 5.2) und es wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt keinen Grund gibt, die Vertragstreue in Zweifel zu ziehen (…). Selbst wenn das Strafverfahren der Regierung in ihrer politischen Gegnerschaft zu C. und Konsorten durchaus willkommen sein sollte, können daraus keine Schlussfolgerungen auf das Funktionieren der Justiz gezogen werden. Die allfällige Zielsetzung der Regierung und auch das grosse Echo, das die vorliegende Angelegenheit in der Presse Sloweniens ausgelöst hat, lassen (ähnlich wie in BGE 110 Ib 173 E. 6b) nicht den Schluss zu, dass die Beschuldigten wegen ihren anderen politischen Auffassungen über Corporate Governance im slowenischen Strafverfahren der Gefahr einer (nicht EMRK konformen) Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wären. Dies gilt umso mehr als unklar ist, ob C. tatsächlich wie behauptet ein derart wichtiger Regierungsgegner ist und aus politischen Gründen verfolgt wird oder nicht (…). Die Beschwerdeführer haben einen politischen Einfluss bzw. eine politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Fall nicht darzutun vermocht.