opencaselaw.ch

RR.2009.236

Bundesstrafgericht · 2009-09-30 · Deutsch CH

Auslieferung an die Republik Lettland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die lettischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Lettland vom

16. März 2009 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des letti- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 4.1). Auslie- ferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava / Lettland vom 23. Februar 2009 wegen zweifachen Diebstahls verlangt (act. 1.10 bzw. 4.5).

B. Am 19. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, welcher sich zu dieser Zeit bereits wegen eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand (act. 4.2). Anlässlich einer am 26. März 2009 von der Staatsanwaltschaft Solothurn durchgeführten Einvernahme gab der Verfolgte zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 1.5 bzw. 4.3). Das Bundesamt erliess daraufhin am

27. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), welcher unange- fochten geblieben ist.

C. Mit Note vom 14. April 2009 hat die lettische Botschaft in Wien um Ausliefe- rung von A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava vom

23. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 4.5). An einer Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.6 bzw. 4.9). Am 18. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung für die dem obge- nannten Auslieferungsersuchen vom 14. April 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 4.14).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 20. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1):

„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juni 2009 sei- en aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern.

2. Evtl. sei der Vollzug des lettischen Strafurteils vom 23. Februar 2009 in einer schweizerischen Haftanstalt zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.“

- 3 -

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. lässt in der Replik vom 20. August 2009 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 7). In der Duplik vom 26. August 2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 9). A. wurde darüber am 31. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergan- gene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 er- gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom

17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25

- 4 -

Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2009, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2009 zugegan- gen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.

2.2 Der Beschwerde gegen einen Entscheid, welcher die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Dementsprechend ist über den diesbezüglichen Antrag des Be- schwerdeführers nicht zu befinden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG stehe es ihm zu, innert 14-tägiger Frist Stellung zum Auslieferungsersuchen zu nehmen. Dieses Recht sei ihm jedoch ohne sein Verschulden verwehrt worden. Er sei am 28. Mai 2009 einvernommen, ihm bzw. seinem Rechtsvertreter sei das diesbezügli- che Protokoll aber – auch auf Nachfrage am 12. Juni 2009 bei der Staats- anwaltschaft hin – nicht ausgehändigt worden. Eine Zustellung durch die Beschwerdegegnerin sei erst am 16. Juni 2009 erfolgt mit der Bemerkung, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abgelaufen und es werde aufgrund der Akten entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers macht geltend, über diese Frist nicht im Bilde gewesen zu sein. Er ha- be daher gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Anset- zung einer Nachfrist gestellt, diese sei jedoch nicht darauf eingetreten. Ein Fristenlauf könne nicht durch eine mündliche Mitteilung ausgelöst werden, erst mit Erhalt des Protokolls beginne die Frist zu laufen. Zudem sei die Redaktion einer Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich, da dieses alle diesbezüglich notwendigen Informationen bein- halte (act. 1 S. 4 f., act. 7 S. 2). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten, nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein- geräumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der interna-

- 5 -

tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 eine 14-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdefüh- rer nahm dabei zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichtein- haltung der Frist aufgrund der vorliegenden Akten über die Auslieferung entscheiden würde (act. 1.6 bzw. 4.9 S. 2 Ziff. 11). Dabei genügte die mündliche Mitteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als fristauslösendes Ereignis. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG die Mitteilung an die Parteien. Zwar hat diese in der Regel schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), kann aber aus- nahmsweise auch mündlich geschehen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). So können insbesondere Fristansetzungen, welche im Rahmen einer Zwischenverfü- gung mitgeteilt werden, unter anwesenden Parteien mündlich erfolgen (CA- VELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9, 17). Genügt aber die mündliche Mitteilung bei Zwischenverfügungen als frist- auslösendes Ereignis, gilt dies gemäss dem Grundsatz „a maiore ad mi- nus“ erst Recht für Fristansetzungen, welche wie vorliegend im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung erfolgen. Zudem ist festzuhalten, dass die Fristansetzung gegenständlich zusätzlich zur mündlichen Mitteilung auch protokollarisch festgehalten und das Protokoll vom Beschwerdeführer

– sowie von dem ebenfalls an der Einvernahme anwesenden Rechtsbei- stand Ph. Streit – unterzeichnet worden ist. Schliesslich kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich sei, nicht gefolgt werden. So finden sich die diesbezüglich notwendigen In- formationen nicht in diesem Protokoll, sondern in den Auslieferungsunter- lagen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 4 IRSG stehe einer Ausliefe- rung entgegen (Bagatellfall). Gemäss Urteil vom 23. Februar 2009 sei er wegen Diebstahls eines Computers im Wert von umgerechnet CHF 1'348.55 und Diebstahls von Zigaretten im Betrag von CHF 65.45 schuldig gesprochen worden. Selbst unter Berücksichtigung der Konkur- renz der beiden Diebstähle wäre bei einer Verurteilung nach schweizeri- schem Recht höchstens von einer Geldstrafe auszugehen (Art. 49 Ziff. 1

- 6 -

StGB). Schon aus diesem Grund könne eine Auslieferung nicht in Frage stehen. Eine Auslieferung erschiene sodann auch im Vergleich zur Schwe- re des Verschuldens des Täters als unverhältnismässig. So habe der Be- schwerdeführer die Diebstähle begangen, um seinen Bedarf an Rauschgift finanzieren zu können. Diesem Umstand müsse bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden (act. 1 S. 6). 4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Ist auf die in Frage stehende Auslieferung jedoch wie vorliegend in erster Linie das EAUe an- wendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst dar- über zu entscheiden, ob es sich um einen auslieferungsfähigen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EAUe findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorranges des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss dem Übereinkommen ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe entscheidend, ob eine Auslieferung bewilligt wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 4 IRSG N. 4). Eine Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien besteht grundsätzlich, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlun- gen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht sind, einige aber die Be- dingungen hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 2 EAUe berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktion bedroht sind (Art. 1 2. ZP). 4.3 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, am 21. August 2008 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr im Geschäft B. in Jelgava einen tragbaren Computer HP Pavilion DV 2630 im Wert von LVL 629.00 (entsprach gemäss damaligem Umrechnungskurs rund CHF 1’460.00) in seine mitgebrachte Tasche gelegt und ohne Gegenleis- tung mitgenommen zu haben. Des Weitern wird er verdächtigt, am

20. Dezember 2008 um ca. 16.30 Uhr das Geschäft C. in Jelgava mit 21 Schachteln Zigaretten verschiedener Marken im Betrag von LVL 30.52

- 7 -

(ca. CHF 67.00) ohne Bezahlung verlassen zu haben. Beide Male habe er aus habsüchtigem Beweggrund und in Bereicherungsabsicht gehandelt. 4.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des gerin- gen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen würden nach schweizerischem Recht, wäre hier ein Strafverfahren wegen derselben Sachverhalte eingeleitet worden, die Tatbestände des Diebstahls (betref- fend Computer) bzw. des geringfügigen Vermögensdelikts (betreffend Ziga- retten) erfüllen. Für ersteres Delikt sieht sowohl das schweizerische wie auch das lettische Recht (act. 4.5) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Es besteht daher gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe eine Auslieferungsverpflichtung. Damit ist die Auslieferung auch für das gering- fügige Vermögensdelikt zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1

2. ZP; vgl. E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als un- begründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, auch Art. 37 IRSG stehe einer Auslie- ferung entgegen. So sei er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, welche auch Drogenentzugsprogramme anbiete. Eine Auslieferung wäre seiner Meinung nach für einen erfolgreichen Entzug und damit eine Reso- zialisierung kaum förderlich, womit schon aus diesem Grund ein Strafvoll- zug in der Schweiz verhältnismässig und angezeigt sei. Zudem lebe er seit mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe hier die Schulzeit verbracht und eine Lehre absolviert. Auch seine Mutter lebe hier. Er fühle sich mit den in der Schweiz lebenden Menschen verbunden, wolle das schweizerische Bürgerrecht erwerben und sich in unserer Gesellschaft eingliedern. Er be- finde sich zudem in einem für die Integration geeigneten Alter (Jahrgang 1986). Beziehungen zu Lettland pflegt der Beschwerdeführer eigenen An- gaben nach praktisch keine mehr. Nur seine Grosseltern lebten noch in Lettland. Auch aus diesen Gründen wolle er in der Schweiz bleiben. Er wol- le die Haftstrafe in der Schweiz verbüssen (act. 1 S. 7 f.).

- 8 -

5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). Im vorliegend primär anwendbaren EAUe (vgl. E. 1) findet sich jedoch keine analoge Bestimmung zu Art. 37 Abs. 1 IRSG. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechen- den innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, kann eine Ausliefe- rung gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; Entscheid des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 4.1; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4; vgl. auch E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die lettischen Behörden doch ausdrücklich um Auslieferung und nicht um Übernahme der Strafverfolgung ersucht. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer weist sodann auf die schlimmen Haftzustände in Lettland hin. In den Oststaaten Europas gehe der Haftvollzug häufig mit schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte einher. Der europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend „EGMR“) habe denn in einem Lettland betreffenden Fall eine entwürdigende, Art. 3 EMRK verlet- zende Art der Behandlung von Gefangenen festgestellt: sechs Insassen seien zusammen in einer sehr kleinen, fensterlosen Zelle mit unzureichen- der Belüftung und ohne direkten Zugang zu Trinkwasser eingesperrt wor- den. Zudem sei keine Bettwäsche vorhanden gewesen und es sei nur eine Mahlzeit pro Tag serviert worden (Urteil des EGMR i.S. Kadikis gegen Lit- tauen vom 4. Mai 2006, Nr. 62393/00). Eine Auslieferung des Beschwerde- führers an die lettischen Behörden berge somit die Gefahr, dass er Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werde (act. 1 Ziff. 7; act. 7). 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-

- 9 -

gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 6.3 Die im obgenannten Urteil des EGMR festgestellten Verletzungen von Art. 3 EMRK datieren aus dem Jahre 2000. Dem Entscheid kann damit zu den aktuellen in Lettland herrschenden Verhältnissen nichts entnommen werden. Lettland hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung an Lettland ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer ei- ner schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind damit nicht auszumachen. Solche Risiken und konkrete Gründe werden denn seitens des Beschwerdeführers auch in keiner Weise dargetan. Die vom Be- schwerdeführer geäusserte Befürchtung steht daher einer Auslieferung nicht entgegen; die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2009.31 act. 1 S. 9). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 – 6), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. So verfügt er anscheinend über Konten bei der Bank D., der Bank E. und der F. Dabei hat er bei den genannten Institutionen zwar um Zustellung der

- 11 -

Kontoauszüge ersucht (RP.2009.31 act. 3.2 – 3.4), aber schliesslich ledig- lich zwei Kontoauszüge der Bank D. per Ende 2008 / Anfang 2009 beige- legt (Kontostand Fr. -130.43 resp. Fr. 0.00; RP.2009.31 act. 4.2, 4.3) und angemerkt, sein verbleibendes Guthaben betrage schätzungsweise noch einige hundert Franken. Sodann gab er an, Schulden von rund Fr. 3'400.00 zu haben. Auch dafür hat er keine Belege eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam ge- macht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen voll- ständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhan- dene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und ange- droht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderli- chen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügen- de Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er keine Steuererklärung habe beibringen können (RP.2009.131 act. 4). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 16 März 2009 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des letti- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 4.1). Auslie- ferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava / Lettland vom 23. Februar 2009 wegen zweifachen Diebstahls verlangt (act. 1.10 bzw. 4.5).

B. Am 19. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, welcher sich zu dieser Zeit bereits wegen eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand (act. 4.2). Anlässlich einer am 26. März 2009 von der Staatsanwaltschaft Solothurn durchgeführten Einvernahme gab der Verfolgte zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 1.5 bzw. 4.3). Das Bundesamt erliess daraufhin am

27. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), welcher unange- fochten geblieben ist.

C. Mit Note vom 14. April 2009 hat die lettische Botschaft in Wien um Ausliefe- rung von A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava vom

23. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 4.5). An einer Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.6 bzw. 4.9). Am 18. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung für die dem obge- nannten Auslieferungsersuchen vom 14. April 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 4.14).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 20. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1):

„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juni 2009 sei- en aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern.

2. Evtl. sei der Vollzug des lettischen Strafurteils vom 23. Februar 2009 in einer schweizerischen Haftanstalt zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.“

- 3 -

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. lässt in der Replik vom 20. August 2009 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 7). In der Duplik vom 26. August 2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 9). A. wurde darüber am 31. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergan- gene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 er- gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom

E. 17 September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25

- 4 -

Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2009, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2009 zugegan- gen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.

2.2 Der Beschwerde gegen einen Entscheid, welcher die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Dementsprechend ist über den diesbezüglichen Antrag des Be- schwerdeführers nicht zu befinden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG stehe es ihm zu, innert 14-tägiger Frist Stellung zum Auslieferungsersuchen zu nehmen. Dieses Recht sei ihm jedoch ohne sein Verschulden verwehrt worden. Er sei am 28. Mai 2009 einvernommen, ihm bzw. seinem Rechtsvertreter sei das diesbezügli- che Protokoll aber – auch auf Nachfrage am 12. Juni 2009 bei der Staats- anwaltschaft hin – nicht ausgehändigt worden. Eine Zustellung durch die Beschwerdegegnerin sei erst am 16. Juni 2009 erfolgt mit der Bemerkung, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abgelaufen und es werde aufgrund der Akten entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers macht geltend, über diese Frist nicht im Bilde gewesen zu sein. Er ha- be daher gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Anset- zung einer Nachfrist gestellt, diese sei jedoch nicht darauf eingetreten. Ein Fristenlauf könne nicht durch eine mündliche Mitteilung ausgelöst werden, erst mit Erhalt des Protokolls beginne die Frist zu laufen. Zudem sei die Redaktion einer Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich, da dieses alle diesbezüglich notwendigen Informationen bein- halte (act. 1 S. 4 f., act. 7 S. 2). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten, nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein- geräumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der interna-

- 5 -

tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 eine 14-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdefüh- rer nahm dabei zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichtein- haltung der Frist aufgrund der vorliegenden Akten über die Auslieferung entscheiden würde (act. 1.6 bzw. 4.9 S. 2 Ziff. 11). Dabei genügte die mündliche Mitteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als fristauslösendes Ereignis. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG die Mitteilung an die Parteien. Zwar hat diese in der Regel schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), kann aber aus- nahmsweise auch mündlich geschehen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). So können insbesondere Fristansetzungen, welche im Rahmen einer Zwischenverfü- gung mitgeteilt werden, unter anwesenden Parteien mündlich erfolgen (CA- VELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9, 17). Genügt aber die mündliche Mitteilung bei Zwischenverfügungen als frist- auslösendes Ereignis, gilt dies gemäss dem Grundsatz „a maiore ad mi- nus“ erst Recht für Fristansetzungen, welche wie vorliegend im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung erfolgen. Zudem ist festzuhalten, dass die Fristansetzung gegenständlich zusätzlich zur mündlichen Mitteilung auch protokollarisch festgehalten und das Protokoll vom Beschwerdeführer

– sowie von dem ebenfalls an der Einvernahme anwesenden Rechtsbei- stand Ph. Streit – unterzeichnet worden ist. Schliesslich kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich sei, nicht gefolgt werden. So finden sich die diesbezüglich notwendigen In- formationen nicht in diesem Protokoll, sondern in den Auslieferungsunter- lagen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 4 IRSG stehe einer Ausliefe- rung entgegen (Bagatellfall). Gemäss Urteil vom 23. Februar 2009 sei er wegen Diebstahls eines Computers im Wert von umgerechnet CHF 1'348.55 und Diebstahls von Zigaretten im Betrag von CHF 65.45 schuldig gesprochen worden. Selbst unter Berücksichtigung der Konkur- renz der beiden Diebstähle wäre bei einer Verurteilung nach schweizeri- schem Recht höchstens von einer Geldstrafe auszugehen (Art. 49 Ziff. 1

- 6 -

StGB). Schon aus diesem Grund könne eine Auslieferung nicht in Frage stehen. Eine Auslieferung erschiene sodann auch im Vergleich zur Schwe- re des Verschuldens des Täters als unverhältnismässig. So habe der Be- schwerdeführer die Diebstähle begangen, um seinen Bedarf an Rauschgift finanzieren zu können. Diesem Umstand müsse bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden (act. 1 S. 6). 4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Ist auf die in Frage stehende Auslieferung jedoch wie vorliegend in erster Linie das EAUe an- wendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst dar- über zu entscheiden, ob es sich um einen auslieferungsfähigen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EAUe findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorranges des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss dem Übereinkommen ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe entscheidend, ob eine Auslieferung bewilligt wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 4 IRSG N. 4). Eine Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien besteht grundsätzlich, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlun- gen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht sind, einige aber die Be- dingungen hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 2 EAUe berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktion bedroht sind (Art. 1 2. ZP). 4.3 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, am 21. August 2008 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr im Geschäft B. in Jelgava einen tragbaren Computer HP Pavilion DV 2630 im Wert von LVL 629.00 (entsprach gemäss damaligem Umrechnungskurs rund CHF 1’460.00) in seine mitgebrachte Tasche gelegt und ohne Gegenleis- tung mitgenommen zu haben. Des Weitern wird er verdächtigt, am

E. 20 Dezember 2008 um ca. 16.30 Uhr das Geschäft C. in Jelgava mit

E. 21 Schachteln Zigaretten verschiedener Marken im Betrag von LVL 30.52

- 7 -

(ca. CHF 67.00) ohne Bezahlung verlassen zu haben. Beide Male habe er aus habsüchtigem Beweggrund und in Bereicherungsabsicht gehandelt. 4.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des gerin- gen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen würden nach schweizerischem Recht, wäre hier ein Strafverfahren wegen derselben Sachverhalte eingeleitet worden, die Tatbestände des Diebstahls (betref- fend Computer) bzw. des geringfügigen Vermögensdelikts (betreffend Ziga- retten) erfüllen. Für ersteres Delikt sieht sowohl das schweizerische wie auch das lettische Recht (act. 4.5) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Es besteht daher gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe eine Auslieferungsverpflichtung. Damit ist die Auslieferung auch für das gering- fügige Vermögensdelikt zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1

2. ZP; vgl. E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als un- begründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, auch Art. 37 IRSG stehe einer Auslie- ferung entgegen. So sei er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, welche auch Drogenentzugsprogramme anbiete. Eine Auslieferung wäre seiner Meinung nach für einen erfolgreichen Entzug und damit eine Reso- zialisierung kaum förderlich, womit schon aus diesem Grund ein Strafvoll- zug in der Schweiz verhältnismässig und angezeigt sei. Zudem lebe er seit mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe hier die Schulzeit verbracht und eine Lehre absolviert. Auch seine Mutter lebe hier. Er fühle sich mit den in der Schweiz lebenden Menschen verbunden, wolle das schweizerische Bürgerrecht erwerben und sich in unserer Gesellschaft eingliedern. Er be- finde sich zudem in einem für die Integration geeigneten Alter (Jahrgang 1986). Beziehungen zu Lettland pflegt der Beschwerdeführer eigenen An- gaben nach praktisch keine mehr. Nur seine Grosseltern lebten noch in Lettland. Auch aus diesen Gründen wolle er in der Schweiz bleiben. Er wol- le die Haftstrafe in der Schweiz verbüssen (act. 1 S. 7 f.).

- 8 -

5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). Im vorliegend primär anwendbaren EAUe (vgl. E. 1) findet sich jedoch keine analoge Bestimmung zu Art. 37 Abs. 1 IRSG. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechen- den innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, kann eine Ausliefe- rung gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; Entscheid des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 4.1; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4; vgl. auch E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die lettischen Behörden doch ausdrücklich um Auslieferung und nicht um Übernahme der Strafverfolgung ersucht. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer weist sodann auf die schlimmen Haftzustände in Lettland hin. In den Oststaaten Europas gehe der Haftvollzug häufig mit schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte einher. Der europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend „EGMR“) habe denn in einem Lettland betreffenden Fall eine entwürdigende, Art. 3 EMRK verlet- zende Art der Behandlung von Gefangenen festgestellt: sechs Insassen seien zusammen in einer sehr kleinen, fensterlosen Zelle mit unzureichen- der Belüftung und ohne direkten Zugang zu Trinkwasser eingesperrt wor- den. Zudem sei keine Bettwäsche vorhanden gewesen und es sei nur eine Mahlzeit pro Tag serviert worden (Urteil des EGMR i.S. Kadikis gegen Lit- tauen vom 4. Mai 2006, Nr. 62393/00). Eine Auslieferung des Beschwerde- führers an die lettischen Behörden berge somit die Gefahr, dass er Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werde (act. 1 Ziff. 7; act. 7). 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-

- 9 -

gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 6.3 Die im obgenannten Urteil des EGMR festgestellten Verletzungen von Art. 3 EMRK datieren aus dem Jahre 2000. Dem Entscheid kann damit zu den aktuellen in Lettland herrschenden Verhältnissen nichts entnommen werden. Lettland hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung an Lettland ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer ei- ner schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind damit nicht auszumachen. Solche Risiken und konkrete Gründe werden denn seitens des Beschwerdeführers auch in keiner Weise dargetan. Die vom Be- schwerdeführer geäusserte Befürchtung steht daher einer Auslieferung nicht entgegen; die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2009.31 act. 1 S. 9). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 – 6), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. So verfügt er anscheinend über Konten bei der Bank D., der Bank E. und der F. Dabei hat er bei den genannten Institutionen zwar um Zustellung der

- 11 -

Kontoauszüge ersucht (RP.2009.31 act. 3.2 – 3.4), aber schliesslich ledig- lich zwei Kontoauszüge der Bank D. per Ende 2008 / Anfang 2009 beige- legt (Kontostand Fr. -130.43 resp. Fr. 0.00; RP.2009.31 act. 4.2, 4.3) und angemerkt, sein verbleibendes Guthaben betrage schätzungsweise noch einige hundert Franken. Sodann gab er an, Schulden von rund Fr. 3'400.00 zu haben. Auch dafür hat er keine Belege eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam ge- macht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen voll- ständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhan- dene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und ange- droht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderli- chen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügen- de Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er keine Steuererklärung habe beibringen können (RP.2009.131 act. 4). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jäggi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Lettland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.236+RP.2009.31

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die lettischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Lettland vom

16. März 2009 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des letti- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 4.1). Auslie- ferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava / Lettland vom 23. Februar 2009 wegen zweifachen Diebstahls verlangt (act. 1.10 bzw. 4.5).

B. Am 19. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, welcher sich zu dieser Zeit bereits wegen eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand (act. 4.2). Anlässlich einer am 26. März 2009 von der Staatsanwaltschaft Solothurn durchgeführten Einvernahme gab der Verfolgte zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 1.5 bzw. 4.3). Das Bundesamt erliess daraufhin am

27. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), welcher unange- fochten geblieben ist.

C. Mit Note vom 14. April 2009 hat die lettische Botschaft in Wien um Ausliefe- rung von A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava vom

23. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 4.5). An einer Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.6 bzw. 4.9). Am 18. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung für die dem obge- nannten Auslieferungsersuchen vom 14. April 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 4.14).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 20. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1):

„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juni 2009 sei- en aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern.

2. Evtl. sei der Vollzug des lettischen Strafurteils vom 23. Februar 2009 in einer schweizerischen Haftanstalt zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.“

- 3 -

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. lässt in der Replik vom 20. August 2009 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 7). In der Duplik vom 26. August 2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 9). A. wurde darüber am 31. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergan- gene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 er- gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom

17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25

- 4 -

Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2009, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2009 zugegan- gen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.

2.2 Der Beschwerde gegen einen Entscheid, welcher die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Dementsprechend ist über den diesbezüglichen Antrag des Be- schwerdeführers nicht zu befinden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG stehe es ihm zu, innert 14-tägiger Frist Stellung zum Auslieferungsersuchen zu nehmen. Dieses Recht sei ihm jedoch ohne sein Verschulden verwehrt worden. Er sei am 28. Mai 2009 einvernommen, ihm bzw. seinem Rechtsvertreter sei das diesbezügli- che Protokoll aber – auch auf Nachfrage am 12. Juni 2009 bei der Staats- anwaltschaft hin – nicht ausgehändigt worden. Eine Zustellung durch die Beschwerdegegnerin sei erst am 16. Juni 2009 erfolgt mit der Bemerkung, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abgelaufen und es werde aufgrund der Akten entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers macht geltend, über diese Frist nicht im Bilde gewesen zu sein. Er ha- be daher gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Anset- zung einer Nachfrist gestellt, diese sei jedoch nicht darauf eingetreten. Ein Fristenlauf könne nicht durch eine mündliche Mitteilung ausgelöst werden, erst mit Erhalt des Protokolls beginne die Frist zu laufen. Zudem sei die Redaktion einer Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich, da dieses alle diesbezüglich notwendigen Informationen bein- halte (act. 1 S. 4 f., act. 7 S. 2). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten, nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein- geräumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der interna-

- 5 -

tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 eine 14-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdefüh- rer nahm dabei zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichtein- haltung der Frist aufgrund der vorliegenden Akten über die Auslieferung entscheiden würde (act. 1.6 bzw. 4.9 S. 2 Ziff. 11). Dabei genügte die mündliche Mitteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als fristauslösendes Ereignis. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG die Mitteilung an die Parteien. Zwar hat diese in der Regel schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), kann aber aus- nahmsweise auch mündlich geschehen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). So können insbesondere Fristansetzungen, welche im Rahmen einer Zwischenverfü- gung mitgeteilt werden, unter anwesenden Parteien mündlich erfolgen (CA- VELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9, 17). Genügt aber die mündliche Mitteilung bei Zwischenverfügungen als frist- auslösendes Ereignis, gilt dies gemäss dem Grundsatz „a maiore ad mi- nus“ erst Recht für Fristansetzungen, welche wie vorliegend im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung erfolgen. Zudem ist festzuhalten, dass die Fristansetzung gegenständlich zusätzlich zur mündlichen Mitteilung auch protokollarisch festgehalten und das Protokoll vom Beschwerdeführer

– sowie von dem ebenfalls an der Einvernahme anwesenden Rechtsbei- stand Ph. Streit – unterzeichnet worden ist. Schliesslich kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich sei, nicht gefolgt werden. So finden sich die diesbezüglich notwendigen In- formationen nicht in diesem Protokoll, sondern in den Auslieferungsunter- lagen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 4 IRSG stehe einer Ausliefe- rung entgegen (Bagatellfall). Gemäss Urteil vom 23. Februar 2009 sei er wegen Diebstahls eines Computers im Wert von umgerechnet CHF 1'348.55 und Diebstahls von Zigaretten im Betrag von CHF 65.45 schuldig gesprochen worden. Selbst unter Berücksichtigung der Konkur- renz der beiden Diebstähle wäre bei einer Verurteilung nach schweizeri- schem Recht höchstens von einer Geldstrafe auszugehen (Art. 49 Ziff. 1

- 6 -

StGB). Schon aus diesem Grund könne eine Auslieferung nicht in Frage stehen. Eine Auslieferung erschiene sodann auch im Vergleich zur Schwe- re des Verschuldens des Täters als unverhältnismässig. So habe der Be- schwerdeführer die Diebstähle begangen, um seinen Bedarf an Rauschgift finanzieren zu können. Diesem Umstand müsse bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden (act. 1 S. 6). 4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Ist auf die in Frage stehende Auslieferung jedoch wie vorliegend in erster Linie das EAUe an- wendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst dar- über zu entscheiden, ob es sich um einen auslieferungsfähigen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EAUe findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorranges des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss dem Übereinkommen ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe entscheidend, ob eine Auslieferung bewilligt wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 4 IRSG N. 4). Eine Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien besteht grundsätzlich, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlun- gen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht sind, einige aber die Be- dingungen hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 2 EAUe berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktion bedroht sind (Art. 1 2. ZP). 4.3 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, am 21. August 2008 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr im Geschäft B. in Jelgava einen tragbaren Computer HP Pavilion DV 2630 im Wert von LVL 629.00 (entsprach gemäss damaligem Umrechnungskurs rund CHF 1’460.00) in seine mitgebrachte Tasche gelegt und ohne Gegenleis- tung mitgenommen zu haben. Des Weitern wird er verdächtigt, am

20. Dezember 2008 um ca. 16.30 Uhr das Geschäft C. in Jelgava mit 21 Schachteln Zigaretten verschiedener Marken im Betrag von LVL 30.52

- 7 -

(ca. CHF 67.00) ohne Bezahlung verlassen zu haben. Beide Male habe er aus habsüchtigem Beweggrund und in Bereicherungsabsicht gehandelt. 4.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des gerin- gen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen würden nach schweizerischem Recht, wäre hier ein Strafverfahren wegen derselben Sachverhalte eingeleitet worden, die Tatbestände des Diebstahls (betref- fend Computer) bzw. des geringfügigen Vermögensdelikts (betreffend Ziga- retten) erfüllen. Für ersteres Delikt sieht sowohl das schweizerische wie auch das lettische Recht (act. 4.5) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Es besteht daher gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe eine Auslieferungsverpflichtung. Damit ist die Auslieferung auch für das gering- fügige Vermögensdelikt zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1

2. ZP; vgl. E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als un- begründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, auch Art. 37 IRSG stehe einer Auslie- ferung entgegen. So sei er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, welche auch Drogenentzugsprogramme anbiete. Eine Auslieferung wäre seiner Meinung nach für einen erfolgreichen Entzug und damit eine Reso- zialisierung kaum förderlich, womit schon aus diesem Grund ein Strafvoll- zug in der Schweiz verhältnismässig und angezeigt sei. Zudem lebe er seit mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe hier die Schulzeit verbracht und eine Lehre absolviert. Auch seine Mutter lebe hier. Er fühle sich mit den in der Schweiz lebenden Menschen verbunden, wolle das schweizerische Bürgerrecht erwerben und sich in unserer Gesellschaft eingliedern. Er be- finde sich zudem in einem für die Integration geeigneten Alter (Jahrgang 1986). Beziehungen zu Lettland pflegt der Beschwerdeführer eigenen An- gaben nach praktisch keine mehr. Nur seine Grosseltern lebten noch in Lettland. Auch aus diesen Gründen wolle er in der Schweiz bleiben. Er wol- le die Haftstrafe in der Schweiz verbüssen (act. 1 S. 7 f.).

- 8 -

5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). Im vorliegend primär anwendbaren EAUe (vgl. E. 1) findet sich jedoch keine analoge Bestimmung zu Art. 37 Abs. 1 IRSG. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechen- den innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, kann eine Ausliefe- rung gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; Entscheid des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 4.1; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4; vgl. auch E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die lettischen Behörden doch ausdrücklich um Auslieferung und nicht um Übernahme der Strafverfolgung ersucht. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer weist sodann auf die schlimmen Haftzustände in Lettland hin. In den Oststaaten Europas gehe der Haftvollzug häufig mit schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte einher. Der europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend „EGMR“) habe denn in einem Lettland betreffenden Fall eine entwürdigende, Art. 3 EMRK verlet- zende Art der Behandlung von Gefangenen festgestellt: sechs Insassen seien zusammen in einer sehr kleinen, fensterlosen Zelle mit unzureichen- der Belüftung und ohne direkten Zugang zu Trinkwasser eingesperrt wor- den. Zudem sei keine Bettwäsche vorhanden gewesen und es sei nur eine Mahlzeit pro Tag serviert worden (Urteil des EGMR i.S. Kadikis gegen Lit- tauen vom 4. Mai 2006, Nr. 62393/00). Eine Auslieferung des Beschwerde- führers an die lettischen Behörden berge somit die Gefahr, dass er Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werde (act. 1 Ziff. 7; act. 7). 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-

- 9 -

gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 6.3 Die im obgenannten Urteil des EGMR festgestellten Verletzungen von Art. 3 EMRK datieren aus dem Jahre 2000. Dem Entscheid kann damit zu den aktuellen in Lettland herrschenden Verhältnissen nichts entnommen werden. Lettland hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung an Lettland ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer ei- ner schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind damit nicht auszumachen. Solche Risiken und konkrete Gründe werden denn seitens des Beschwerdeführers auch in keiner Weise dargetan. Die vom Be- schwerdeführer geäusserte Befürchtung steht daher einer Auslieferung nicht entgegen; die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2009.31 act. 1 S. 9). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 – 6), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. So verfügt er anscheinend über Konten bei der Bank D., der Bank E. und der F. Dabei hat er bei den genannten Institutionen zwar um Zustellung der

- 11 -

Kontoauszüge ersucht (RP.2009.31 act. 3.2 – 3.4), aber schliesslich ledig- lich zwei Kontoauszüge der Bank D. per Ende 2008 / Anfang 2009 beige- legt (Kontostand Fr. -130.43 resp. Fr. 0.00; RP.2009.31 act. 4.2, 4.3) und angemerkt, sein verbleibendes Guthaben betrage schätzungsweise noch einige hundert Franken. Sodann gab er an, Schulden von rund Fr. 3'400.00 zu haben. Auch dafür hat er keine Belege eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam ge- macht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen voll- ständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhan- dene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und ange- droht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderli- chen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügen- de Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er keine Steuererklärung habe beibringen können (RP.2009.131 act. 4). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Cuno Jäggi, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).