Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahlrei- che Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfe- akten, Urk. 1). Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshil- feakten, Urk. 7 S. 2).
B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die teil- weise in den USA wohnhafte Tätergruppierung unter anderem dringend, Be- stechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu ha- ben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Re- serven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Re- gierung in venezolanische Bolivare umzutauschen. Die Beschuldigten sollen sich den Umstand zu Nutze gemacht haben, dass in Venezuela ein Devisen- system herrsche, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen könne, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liege. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliege der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Unternehmen Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewähre. So hätte beispielsweise eine Person im Jahre 2014 bei Benutzung des Schwarzmarktkurses USD 10 Mio. in 600 Mio. Bolivar wechseln können, unter Nutzung des fixen Wechselkurses der Regierung hätten allerdings die gleichen 600 Millionen Bolivar in USD 100 Mio. umgetauscht werden kön- nen. Die venezolanische Staatskasse habe in aller Regel die US-Dollar-Re- serven durch den Verkauf von Erdöl durch das staatseigene Erdölunterneh- men B. S.A. erlangt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge sollen dabei die Beschuldigten C., ein venezolanischer Beamter, D., der ehemalige juristische Berater des venezolanischen Erdölministers, und E. zwei Betrugsschemata, das «F. SA- Gesellschaft G. Kredit Schema» und das «N. Limited-L. CA Kredit Schema», verwendet haben.
Das «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» habe wie folgt ausgesehen: Im März 2012 habe die Gesellschaft G. einen Kreditvertrag mit der B. S.A.
- 3 -
abgeschlossen, mit welchem sich die Gesellschaft G. verpflichtet habe, der B. S.A. einen Kredit in der Höhe von ca. 17,4 Milliarden venezolanischen Bolivar in mehreren Teilzahlungen auszurichten. Gemäss Vertrag habe die B. S.A. den Kredit an die Gesellschaft G. in USD-Währung zurückzahlen sol- len und habe dafür – gegen Entrichtung von Bestechungszahlungen – den staatlich garantierten Wechselkurs der Regierung in Anspruch nehmen kön- nen. Die Gesellschaft G. habe in der Folge ihre Rechte aus dem Kreditver- trag an die F. SA abgegeben, welche ihre Rechte wiederum an die H. Limited zediert habe. Die F. SA und die H. Limited hätten zunächst mit Hilfe auslän- discher Devisen für relativ geringe Beträge Bolivare gekauft, welche sie dann als Kredite an die B. S.A. ausgegeben hätten. B. S.A. wiederum habe die Kredite in ausländischer Währung zurückgezahlt, aber zum deutlich höheren staatlich fixierten Wechselkurs der Regierung, was für die von der Tätergrup- pierung kontrollierten Unternehmen Gewinne in Milliardenhöhe generiert habe. Die illegalen Gewinne seien anschliessend über Konten der I. SA (zu- handen von D.), der J. Inc., der K. Foundation und «A. SAS» (zuhanden von E.) geschleust worden. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. (US) verwendet haben.
Beim «N. Limited-L. CA Kredit Schema» sei wie folgt vorgegangen worden: Im Dezember 2014 habe sich die venezolanische Strohfirma L. CA ebenfalls im Rahmen eines Kreditvertrages verpflichtet, der B. S.A. einen Kredit in Höhe von 7,2 Milliarden Bolivar zu gewähren. Unmittelbar nach Vertragsab- schluss habe die L. CA mit der vom Beschuldigten M. kontrollierten Gesell- schaft N. Limited einen Vertrag abgeschlossen, gemäss welchem die L. CA ihre Rechte als Kreditgeber an die N. Limited abgetreten und der B. S.A. das Recht eingeräumt habe, den Kredit innerhalb von 180 Tagen gegen Bezah- lung von USD 600 Millionen zu kündigen. N. Limited habe der B. S.A. da- raufhin vorgeschlagen, den Kredit von 7,2 Milliarden Bolivar in einem USD 600 Millionen entsprechenden EUR Betrag zurückzuzahlen. Den Gewinn da- raus sei je zur Hälfte an die «Bolichicos» und an M. gegangen. M., die Bo- lichicos sowie der weitere Beschuldigte O. hätten die Gewinne anschlies- send an weitere Beschuldigte und Mitverschwörer verteilt oder für sich ver- wendet. Nach den Erkenntnissen der US-amerikanischen Behörden solle Ende 2014/Anfang 2015 mindestens über EUR 385 Mio. Einnahmen aus dem «N. Limited-L. CA Kredit Schema» von der B. S.A. an die P. Limited für die N. Limited überwiesen worden sei. Die P. Limited habe in der Folge die Einnahmen auf die schweizerischen Konten der Q. SA, der J. Inc., R. Inc., S. SA und I. SA transferiert. Dabei seien rund EUR 227 Mio. über die Q. SA und die J. Inc. namentlich für oder zugunsten von E. überwiesen worden.
- 4 -
C. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizdepartement der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 28. Dezem- ber 2021, an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» bei der Bank T. (Rechtshilfeakten, Urk. 1).
D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 auf das Rechtshil- feersuchen vom 7. Dezember 2021 ein und beauftragte die Bundesanwalt- schaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflich- tete es diese, bei der Bank T. sämtliche Unterlagen und Dokumente betref- fend die Konten der «A. SAS» gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 19/20 des Ersuchens, englische Version) ab dem 1. Ja- nuar 2012 edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 2). Gleichzeitig erliess das BJ ein Mitteilungsverbot gegenüber der Bank T. (Disp. Ziff. 5).
E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank T. mit Editions- verfügung vom 3. Februar 2022 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungs- unterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Aus- züge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Kor- respondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nach- träglicher Anpassungen) ab dem 1. Januar 2012 betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» (Rechtshilfeakten, Urk. 3).
F. Die Bank T. übermittelte mit Schreiben vom 28. Februar 2022 der Bundes- anwaltschaft namentlich die angeforderten Kontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der A. SARL mit Sitz in Luxemburg (Rechtshilfeak- ten, Urk. 4). In ihrem Schreiben hielt die Bank fest, das Konto sei am 8. Au- gust 2016 eröffnet und am 14. Oktober 2020 gelöscht worden.
G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 3. Mai 2022 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechtshilfeakten, Urk. 5).
H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hob das BJ das Mitteilungsverbot gegen- über der Bank T. auf (Rechtshilfeakten, Urk. 6).
- 5 -
I. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2022 entsprach das BJ dem Rechtshilfeer- suchen vom 7. Dezember 2021 und ordnete die rechtshilfeweise Heraus- gabe sämtlicher bei der Bank T. erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. SARL lautende Konto Nr. 5 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege (Rechtshilfeakten, Urk. 7).
J. Dagegen lässt die A. SARL durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom
9. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schluss- verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BJ zur Durchfüh- rung einer Triage-Verhandlung und zur Aussonderung der nicht rechtshilfe- fähigen Dokumente, subeventualiter die Aufhebung der Schlussverfügung und Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente im Rahmen einer Triage-Verhandlung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1 S. 2).
K. Das BJ reichte mit Schreiben vom 12. September 2022 seine Beschwerde- antwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (act. 8). Die Be- schwerdeführerin liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ihre Replik einrei- chen und an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das BJ verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und beantragte nach wie vor die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 14). Darüber wurde Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 15).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93)
- 6 -
massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen her- ausgegeben werden sollen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
- 7 -
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6 ff.).
Zur Begründung der Gehörsrüge bringt sie vor, in der Schlussverfügung werde nicht begründet, «warum das Rechtshilfeersuchen die Fakten in Be- zug auf die Beschwerdeführerin ausreichend darlegen soll und inwiefern an- geblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorlägen bzw. diese in mutmasslich strafbare Handlungen verwickelt sein soll». Vielmehr be- schränke sich die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Erklärungen oder Aus- führungen auf den Hinweis, dass Art. 305bis und Art. 322septies StGB erfüllt seien, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf die einzelnen Tat- bestandsmerkmale der erwähnten Bestimmungen einzugehen (act. 1 S. 6 f.). Sie macht weiter geltend, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhaltlichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend be- gründet. Es fänden sich keine eigentlichen Erwägungen zum Umfang der im Rahmen der Rechtshilfe herauszugebenden Dokumente (act. 1 S. 29).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Das
- 8 -
Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be- gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ih- rem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern be- trifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
E. 4.3.1 Der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB macht sich namentlich schuldig, wer einem Beamten eines fremden Staates im Zusam- menhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt sowie wer als Beamter eines fremden Staates im Zusam- menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich einen nicht gebüh- renden Vorteil annimmt.
E. 4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung unter anderem wie folgt wiedergab:
«Die Beschuldigten stehen in Verdacht, Bestechungsgelder ausgerichtet bzw. angenommen zu haben, damit Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma B. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Tur- binen und sonstiger Ausrüstung zur Stromerzeugung gesichert werden konnten. Ehemalige und derzeitige B. S.A.-Amtsträger sollen gegen Bezah- lung von Bestechungsgeldern Hilfe angeboten und dabei namentlich Unter- stützung bei der Sicherung von B. S.A.-Verträgen oder auch Zahlungspriori- täten gegenüber anderen Lieferanten für ausstehende B. S.A.-Rechnungen während der venezolanischen Liquiditätskrise zugesichert haben. […] Die Tätergruppierung steht auch in dringendem Verdacht, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Ge- genzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolani- schen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in
- 9 -
venezolanische Bolivar umtauschen zu können. […] Gemäss bisherigen Er- kenntnissen sollen die Beschuldigten C., D. und E., welcher bei der B. S.A. mehrere Schlüsselpositionen inngehabt haben und namentlich von Januar 2014 bis März 2016 die Funktion des Executive Director of Financial Plan- ning der B. S.A. bekleidet haben soll, insbesondere zwei Betrugsschemata verwendet haben, welche die US-Behörden als «F. SA-Gesellschaft G. Loan Scheme» und «N. Limited-L. CA Loan Scheme» bezeichnen. […]».
E. 4.3.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhalts- elemente ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion unter Art. 322septies StGB stützte. Dass einer Verfügungsadres- satin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vor- instanz nicht hätte verständlich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren.
E. 4.4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführun- gen – unter anderem wie folgt wiedergab:
«Die illegalen Gewinne wurden anschliessend über Konten der im Rechts- hilfeersuchen genannten Gesellschaften geschleust. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. verwendet haben».
E. 4.4.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhalts- elemente zusammen mit dem bereits vorgetragenen Sachverhaltsteil ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion un- ter Art. 305bis Ziff. 1 StGB stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht ver- ständlich hätte sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich.
- 10 -
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht be- gründet, «inwiefern angeblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorliegen», verkennt sie, dass dies keine Rechtshilfevoraussetzung darstellt (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 404 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz darüber zu entscheiden und dies entsprechend zu begründen gehabt hätte.
E. 4.6 Dass die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht diejenigen Ar- gumente aufgeführt hat, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde lie- gen, hat die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Ausführungen nicht aufgezeigt. Insbesondere zeigte die Beschwerdegegnerin entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung im Einzelnen auf, weshalb sie einen ausreichend sachlichen Zusammenhang zwischen den Bankerhebungen und dem zu untersuchenden Sachverhalt annahm (s. Rechtshilfeakten Urk. 7 S. 5 f.). Auch dieser Einwand der Beschwerde- führerin erweist sich demnach als ungerechtfertigt.
E. 4.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Gehörsrüge als unbegründet er- weist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl in tatsächlicher als auch in recht- licher Hinsicht den durch die ersuchende Behörde erhobenen Sachverhalts- vorwurf. Sie rügt dabei auch, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 7 ff.).
Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache zunächst ein, die Rückzah- lung des Darlehensbetrags in USD zum offiziellen fixen Wechselkurs sei nachweislich legal gewesen (act. 1 S. 9 ff.). Die Funktionsweise sowie die Legalität der Auszahlung des Darlehens an die B. S.A. in Bolivares und Rückzahlung desselben von der B. S.A. in USD sei durch die Rechtsgutach- ten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden (act.1 S. 10). Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie übernehme unkritisch die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und miss- achte in «unzulässiger Weise, dass die Legalität der B. S.A.-Transaktion be- reits vom Zürcher Obergericht sowie einem venezolanischen Strafgericht be- stätigt» worden sei (act. 1 S. 19 ff.).
Vor diesem Hintergrund sei nach der Beschwerdeführerin erstellt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebene B. S.A.-Transaktion weder in Vene- zuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar sei. Damit fehle es an
- 11 -
einem «Anfangsverdacht» einer strafbaren Handlung sowie am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Es fehle an der erforderlichen Vortat und somit könnten keine Geldwäschereihandlungen vorliegen (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit könne höchstens realisiert sein, wenn im Rechtshilfeersuchen ein «Anfangsverdacht» in Bezug auf die Bestechung von venezolanischen Funktionären oder Mitarbeitern der B. S.A. begründet wäre, dank welcher die B. S.A.-Transaktion überhaupt erst habe zustande kommen und somit die Rückzahlung des Darlehens unter Anwendung des für die Darlehens- gläubiger vorteilhaften offiziellen fixen Wechselkurses erfolgen können. Im Rechtshilfeersuchen würden jedoch keine konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde behaupteten Bestechungs- handlungen dargelegt (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde beschränke sich auf unspezifische, unbelegte und nicht überprüfbare Behauptungen. Da- bei handle es sich um eine blosse Korruptionshypothese, ohne Darlegung eines konkreten Verdachts betreffend eine oder mehrere Bestechungszah- lungen an bestimmte B. S.A.-Funktionäre (act. 1 S. 24). Pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen, wie sie im Rechtshilfeersuchen ent- halten seien, könnten zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht ausrei- chen (act. 1 S. 25). Auch gemäss den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem venezolanischen Urteil bestehe kein «hinreichen- der Tatverdacht» der Bestechung (act. 1 S. 26 f.).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort unter ande- rem entgegen, es könne offen bleiben, ob die Transaktionen und die Gewäh- rung des Wechselkurses per se legale Handlungen darstellen würden. Massgeblich und für die beidseitige Strafbarkeit sei vielmehr der durch Aus- sagen von Mitverschwörern, durch die Schuldeingeständnisse der Beschul- digten und weitere Ermittlungsergebnisse belegte Verdacht, wonach D. und andere Beschuldigte im Gegenzug für die allenfalls legal – weil im Rahmen des Ermessens der Entscheidungsträger – bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transkationen hohe Bestechungsgelder entgegengenommen und die der B. S.A. durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Ver- mögensvorteile ohne jegliche Gegenleistung an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zuzurechnende Gesellschaften weitergeleitet hätten (act. 8 S. 5).
E. 5.3 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise
- 12 -
oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 5.4 Art. 4 Abs. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangs- massnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden
- 13 -
kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.5 Vorliegend sind der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra lit. B) keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entneh- men, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Was die Be- schwerdeführerin im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, sol- che Mängel zu begründen.
So rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen und verkennt dabei, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschlies- send mit Beweisen zu belegen hat. Sie verkennt mit diesem Einwand insbe- sondere, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und sich auch nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Soweit sie vorbringt, die ersuchende Behörde mache lediglich «pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen», sind ihr die von der ersuchenden Be- hörde in überreichlichem Ausmass dargelegten Verdachtsumstände entge- genzuhalten, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auch in ihrer Quintessenz zutreffend auf den Punkt gebracht hat (s. supra E. 5.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde durchgehend über die unterschiedlichen Anforderungen im Straf- und internationalen Rechtshilfeverfahren bei der Anordnung von strafprozessualen Zwangs- massnahmen hinweg, worauf sie bereits von der Beschwerdegegnerin im Detail aufmerksam gemacht wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die strafprozessualen Begriffe «Anfangsverdacht» und «hinrei- chender Tatverdacht» als auch ihre entsprechenden Schlussfolgerungen ge- hen daher von Beginn weg fehl. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. 8 S. 3 f.) verwiesen werden. Mit ihrem Hinweis auf das schweizerische Straf- samt Beschwerdeverfahren sowie ein venezo- lanisches Urteil, welches sich «mit einer praktisch identischen Währungs- wechseltransaktion wie der B. S.A.-Transaktion» befasst habe, untergräbt die Beschwerdeführerin überdies ihre eigene Argumentation. So legt die Be- schwerdeführerin damit – entgegen ihrem Ansinnen – vielmehr offen, dass die konkrete Beurteilung der untersuchten Vorgänge streitig ist und somit diesbezüglich von einem offensichtlichen Mangel in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde keine Rede sein kann. Ausserdem hat das Bundes- gericht mit seinen Urteilen 1B_389/2022 und 1B_395/2021 je vom 16. Juni 2022 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 8 S. 5) – die kantonalen Beschlüsse, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, oh- nehin aufgehoben und für das schweizerische Strafverfahren einen
- 14 -
hinreichenden Tatverdacht (betreffend geldwäschereiverdächtige Transakti- onen und strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei, insbesondere ungetreue Geschäftsbesorgung sowie aktive und passive Bestechung) be- jaht (E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Rechtsgutachten von BB. und von CC. beruft, ist daran zu erinnern, dass solche Privatgutachten kein grösseres Gewicht als die rechtlichen Erörterungen in ihrer Beschwerde haben, also ausschliesslich Parteivorbringen enthalten (s. BGE 105 II 1 E. 1; 95 II 364 E. 2). Im Übrigen wird selbst in den eingereichten Gutachten eine andere Beurteilung durch die zuständigen Gerichtsbehörden nicht ausge- schlossen (act. 1.5 S. 22 und act. 1.6 S. 9).
Im Wesentlichen läuft daher die Bestreitung – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – des Sachverhaltsvorwurfs auf eine im Rechtshilfeverfahren unzu- lässige Gegendarstellung hinaus. Für die rechtliche Würdigung ist demzu- folge von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeer- suchen (s. supra lit. B) auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen lege nicht dar, inwiefern sie selber verdächtigt sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. schon supra E. 4.5).
Gestützt auf die verbindliche Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshil- feersuchen umschriebenen Handlungen (prima facie) unter die Straftatbe- stände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4; s. supra E. 4.3 f.). Der erstgenannte Tatbestand ist in der Liste zum RVUS aufgeführt (Ziff. 22). Ohnehin aber kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips auch für Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden, wel- che nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind (vgl. hierzu u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.80 vom 11. Februar 2020 E. 1 m.w.H.). Weder mit der erneuten Bestreitung der Sachdarstellung noch mit der pau- schalen Ablehnung der vorgenommenen prima facie Qualifikation zeigt die Beschwerdeführerin vorliegend auf, inwiefern diese rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zutreffen soll. Solches ist angesichts der erdrü- ckenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Die Beschwer- dekammer hat für im gleichen Zusammenhang gestellte Rechtshilfeersu- chen die doppelte Strafbarkeit auch bereits mehrfach bejaht (s. z.B. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.180-181 vom 12. Mai 2023; RR.2022.139 vom 17. November 2022). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das schweizerische Strafverfahren beruft, können ihr – über die
- 15 -
grundsätzlichen Einwendungen gegen eine solche Argumentation hinaus (s.o.) und ohne auf die allfälligen Differenzen im untersuchten Sachverhalt einzugehen – die vorgenannten Urteile des Bundesgerichts entgegengehal- ten werden, welche namentlich von der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgehen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechtshilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rügen sowohl betreffend die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch betreffend das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit fehl gehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 28 ff.).
Sie bringt zunächst vor, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhalt- lichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen konkret aufzuzeigen, inwie- fern zwischen den einzelnen Bankunterlagen der Konten der Beschwerde- führerin und dem Gegenstand der in den USA geführten Strafuntersuchung die für die Gewährung der Rechtshilfe erforderliche Konnexität bestehe (act. 1 S. 29). Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt (act. 1 S. 30).
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese übernehme die Argumentation der ersuchenden Behörde. Die Darstellung der ersuchenden Behörde sei indes nachweislich falsch (act. 1 S. 30). Die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen seien nicht auf die Be- schwerdeführerin, sondern auf die AA. B.V. mit Sitz in Y. (NL) erfolgt. Die einzige Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdefüh- rerin bestehe darin, dass sie eine indirekte Minderheitsbeteiligung an der holländischen Gesellschaft halte und Letztere somit in wirtschaftlicher Hin- sicht teilweise indirekt von der Beschwerdeführerin beherrscht werde (act. 1 S. 31). Die mutmasslich absichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung der er- suchenden Behörde bezwecke «offensichtlich, sich mit falschen Angaben Zugang zu zusätzlichen Bankunterlagen» zu verschaffen. Das treuwidrige Vorgehen der ersuchenden Behörde dürfe selbstredend nicht geschützt wer- den (act. 1 S. 32).
- 16 -
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die ersuchende Behörde wisse gar nicht, ob es die fraglichen Zahlungen gegeben habe. Die betref- fenden Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auch keinen ausrei- chenden sachlichen Konnex zwischen dem von den US-amerikanischen Be- hörden untersuchten Sachverhalt und den Bankunterlagen erstellen können (act. 1 S. 36 ff.).
Aus der Analyse der Überweisungen, welche über das Konto der Beschwer- deführerin bei der Bank T. getätigt worden seien, ergebe sich somit zwangs- los, dass keine der Transaktionen in irgendeinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in den USA stünde (act. 1 S. 42).
Soweit das Rechtshilfeersuchen nicht gänzlich abgewiesen werde, sei die Herausgabe einzuschränken. Es müsse in Bezug auf jedes Dokument ge- prüft werden, ob es rechtshilfefähig sei, wobei die nicht rechtshilfefähigen Daten im Rahmen der eventualiter beantragten Triage-Verhandlung auszu- sondern seien. Entsprechend sei die Schlussverfügung im Sinne des Even- tualantrages aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Triage-Ver- handlungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Schlussverfügung im Sinne des gestellten Subeventualantrages aufzuheben und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Triage-Verhandlung anzu- setzen, um die nicht rechtshilfefähigen Unterlagen und Informationen auszu- sondern.
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
- 17 -
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 29) muss die er- suchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit
- 18 -
zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit ge- genüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.).
Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005 E. 3.1).
E. 6.4 Die ausführende Behörde muss der gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV berechtigten Person vor Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwen- dung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
Die Teilnahme der im Ausland ansässigen berechtigten Person als Partei am Rechtshilfeverfahren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die aus- führende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem sie vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006 E. 2.3).
Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine im Ausland ansässige Kontoinhaberin, so wird sie regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligati- onenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informie- ren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in
- 19 -
Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (MOREILLON [Hrsg.], Ent- raide internationale en matière pénale, 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 574 f. N. 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).
E. 6.5 Vorliegend wurde das mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 der Bank gegenüber auferlegte Mitteilungsverbot am 12. Mai 2022 und somit einen Monat vor Erlass der Schlussverfügung aufgehoben (s. supra lit. D und H). Damit gab die Beschwerdegegnerin der betroffenen Kontoinhaberin mit Sitz im Ausland vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit, sich zum Rechts- hilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind. Dass die Bank nach der Darstellung der Be- schwerdeführerin diese nach der Aufhebung des Mitteilungsverbots vom lau- fenden Rechtshilfeverfahren nicht informiert habe (act. 1 S. 4), kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, weshalb sie ihr Rüge- recht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich verwirkt hat. Vollständigkeits- halber sei Folgendes festgehalten:
E. 6.6 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau das Konto, über welches – nach der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Be- hörde – die illegalen Einnahmen aus dem «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» zuhanden des Beschuldigten E. geschleust worden sein sollen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs und sie vermag damit nicht, diesen Sachzusammenhang zwischen ihrem Konto und der Strafun- tersuchung in den USA zu negieren. Beispielhaft zeigte die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Schlussverfügung sodann diverse verdächtige Überweisungen in Millionenhöhe zu in der US-amerikanischen Strafuntersu- chung verwickelten Gesellschaften in den zu übermittelnden Kontounterla- gen auf (Rechtshilfeakten, Urk. 7 S. 5). Dass die betreffenden Kontounterla- gen für die ersuchende Behörde mit Sicherheit nicht erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer ausgedehnten Darstellung der Transaktionen als «legitime Dividendenzahlungen, Darlehen an Aktionär, Rückzahlung Ak- tionärsdarlehen» etc. nicht aufgezeigt (act. 1 S. 29 bis 41). Was die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im
- 20 -
ausländischen Strafverfahren zu entscheiden sind. Die Beschwerdeführerin ist auch daran zu erinnern, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (supra E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin wies weiter auf das Formular A und die Selbstauskunft für Nicht-Finanzinstitute in den zu übermittelnden Bankunter- lagen hin, in welchen der Beschuldigte O. als wirtschaftlich Berechtigter am Kontovermögen der Beschwerdeführerin sowie zusammen mit weiteren Be- schuldigten als die Beschwerdeführerin beherrschende Person bezeichnet wurde. Zu Recht zog die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss, dass sich die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen auf den im Rechtshil- feersuchen geschilderten Verdacht beziehen und für die Weiterführung des Strafverfahrens in den USA notwendig sind, namentlich damit der Geldfluss rekonstruiert werden kann und die Endbegünstigten der transferierten Ver- mögenswerte identifiziert werden können. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend ausführt, ist bei dieser Sachlage die ersuchende Behörde grundsätz- lich über alle Transaktionen zu informieren, welche über das in die Angele- genheit verwickelte Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind (s. supra E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, diese habe nicht geprüft, welche Aktenstücke für die Strafuntersu- chung in den USA offensichtlich entbehrlich seien, argumentiert sie gegen die Akten. Zusammenfassend ist die potentielle Erheblichkeit der streitigen Kontounterlagen für die in den USA geführten Ermittlungen gegeben und die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Verfahrensfehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin sind nicht auszumachen. Die Rügen gehen nach dem Gesagten fehl und sowohl der Eventual- als auch der Subeventualantrag sind abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen entgegen (act. 1 S. 29).
E. 7.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen
- 21 -
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E.6.4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Herausgabe von – vom Bankgeheimnis geschützten – Informationen «würde das Verhältnismässig- keitsprinzip insofern verletzen, als Geheimnisinteressen Unbeteiligter ver- letzt würden, ohne dass dies für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlich wäre» (act. 1 S. 29), ist sie zudem auf die vorstehenden Erwägungen (E. 6) zu verweisen.
E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde er- weist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 22 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. SARL, vertreten durch Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Jonas Oggier, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Verei- nigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.147
- 2 -
Sachverhalt:
A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahlrei- che Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfe- akten, Urk. 1). Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshil- feakten, Urk. 7 S. 2).
B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die teil- weise in den USA wohnhafte Tätergruppierung unter anderem dringend, Be- stechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu ha- ben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Re- serven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Re- gierung in venezolanische Bolivare umzutauschen. Die Beschuldigten sollen sich den Umstand zu Nutze gemacht haben, dass in Venezuela ein Devisen- system herrsche, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen könne, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liege. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliege der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Unternehmen Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewähre. So hätte beispielsweise eine Person im Jahre 2014 bei Benutzung des Schwarzmarktkurses USD 10 Mio. in 600 Mio. Bolivar wechseln können, unter Nutzung des fixen Wechselkurses der Regierung hätten allerdings die gleichen 600 Millionen Bolivar in USD 100 Mio. umgetauscht werden kön- nen. Die venezolanische Staatskasse habe in aller Regel die US-Dollar-Re- serven durch den Verkauf von Erdöl durch das staatseigene Erdölunterneh- men B. S.A. erlangt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge sollen dabei die Beschuldigten C., ein venezolanischer Beamter, D., der ehemalige juristische Berater des venezolanischen Erdölministers, und E. zwei Betrugsschemata, das «F. SA- Gesellschaft G. Kredit Schema» und das «N. Limited-L. CA Kredit Schema», verwendet haben.
Das «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» habe wie folgt ausgesehen: Im März 2012 habe die Gesellschaft G. einen Kreditvertrag mit der B. S.A.
- 3 -
abgeschlossen, mit welchem sich die Gesellschaft G. verpflichtet habe, der B. S.A. einen Kredit in der Höhe von ca. 17,4 Milliarden venezolanischen Bolivar in mehreren Teilzahlungen auszurichten. Gemäss Vertrag habe die B. S.A. den Kredit an die Gesellschaft G. in USD-Währung zurückzahlen sol- len und habe dafür – gegen Entrichtung von Bestechungszahlungen – den staatlich garantierten Wechselkurs der Regierung in Anspruch nehmen kön- nen. Die Gesellschaft G. habe in der Folge ihre Rechte aus dem Kreditver- trag an die F. SA abgegeben, welche ihre Rechte wiederum an die H. Limited zediert habe. Die F. SA und die H. Limited hätten zunächst mit Hilfe auslän- discher Devisen für relativ geringe Beträge Bolivare gekauft, welche sie dann als Kredite an die B. S.A. ausgegeben hätten. B. S.A. wiederum habe die Kredite in ausländischer Währung zurückgezahlt, aber zum deutlich höheren staatlich fixierten Wechselkurs der Regierung, was für die von der Tätergrup- pierung kontrollierten Unternehmen Gewinne in Milliardenhöhe generiert habe. Die illegalen Gewinne seien anschliessend über Konten der I. SA (zu- handen von D.), der J. Inc., der K. Foundation und «A. SAS» (zuhanden von E.) geschleust worden. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. (US) verwendet haben.
Beim «N. Limited-L. CA Kredit Schema» sei wie folgt vorgegangen worden: Im Dezember 2014 habe sich die venezolanische Strohfirma L. CA ebenfalls im Rahmen eines Kreditvertrages verpflichtet, der B. S.A. einen Kredit in Höhe von 7,2 Milliarden Bolivar zu gewähren. Unmittelbar nach Vertragsab- schluss habe die L. CA mit der vom Beschuldigten M. kontrollierten Gesell- schaft N. Limited einen Vertrag abgeschlossen, gemäss welchem die L. CA ihre Rechte als Kreditgeber an die N. Limited abgetreten und der B. S.A. das Recht eingeräumt habe, den Kredit innerhalb von 180 Tagen gegen Bezah- lung von USD 600 Millionen zu kündigen. N. Limited habe der B. S.A. da- raufhin vorgeschlagen, den Kredit von 7,2 Milliarden Bolivar in einem USD 600 Millionen entsprechenden EUR Betrag zurückzuzahlen. Den Gewinn da- raus sei je zur Hälfte an die «Bolichicos» und an M. gegangen. M., die Bo- lichicos sowie der weitere Beschuldigte O. hätten die Gewinne anschlies- send an weitere Beschuldigte und Mitverschwörer verteilt oder für sich ver- wendet. Nach den Erkenntnissen der US-amerikanischen Behörden solle Ende 2014/Anfang 2015 mindestens über EUR 385 Mio. Einnahmen aus dem «N. Limited-L. CA Kredit Schema» von der B. S.A. an die P. Limited für die N. Limited überwiesen worden sei. Die P. Limited habe in der Folge die Einnahmen auf die schweizerischen Konten der Q. SA, der J. Inc., R. Inc., S. SA und I. SA transferiert. Dabei seien rund EUR 227 Mio. über die Q. SA und die J. Inc. namentlich für oder zugunsten von E. überwiesen worden.
- 4 -
C. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizdepartement der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 28. Dezem- ber 2021, an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» bei der Bank T. (Rechtshilfeakten, Urk. 1).
D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 auf das Rechtshil- feersuchen vom 7. Dezember 2021 ein und beauftragte die Bundesanwalt- schaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflich- tete es diese, bei der Bank T. sämtliche Unterlagen und Dokumente betref- fend die Konten der «A. SAS» gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 19/20 des Ersuchens, englische Version) ab dem 1. Ja- nuar 2012 edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 2). Gleichzeitig erliess das BJ ein Mitteilungsverbot gegenüber der Bank T. (Disp. Ziff. 5).
E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank T. mit Editions- verfügung vom 3. Februar 2022 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungs- unterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Aus- züge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Kor- respondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nach- träglicher Anpassungen) ab dem 1. Januar 2012 betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» (Rechtshilfeakten, Urk. 3).
F. Die Bank T. übermittelte mit Schreiben vom 28. Februar 2022 der Bundes- anwaltschaft namentlich die angeforderten Kontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der A. SARL mit Sitz in Luxemburg (Rechtshilfeak- ten, Urk. 4). In ihrem Schreiben hielt die Bank fest, das Konto sei am 8. Au- gust 2016 eröffnet und am 14. Oktober 2020 gelöscht worden.
G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 3. Mai 2022 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechtshilfeakten, Urk. 5).
H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hob das BJ das Mitteilungsverbot gegen- über der Bank T. auf (Rechtshilfeakten, Urk. 6).
- 5 -
I. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2022 entsprach das BJ dem Rechtshilfeer- suchen vom 7. Dezember 2021 und ordnete die rechtshilfeweise Heraus- gabe sämtlicher bei der Bank T. erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. SARL lautende Konto Nr. 5 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege (Rechtshilfeakten, Urk. 7).
J. Dagegen lässt die A. SARL durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom
9. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schluss- verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BJ zur Durchfüh- rung einer Triage-Verhandlung und zur Aussonderung der nicht rechtshilfe- fähigen Dokumente, subeventualiter die Aufhebung der Schlussverfügung und Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente im Rahmen einer Triage-Verhandlung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1 S. 2).
K. Das BJ reichte mit Schreiben vom 12. September 2022 seine Beschwerde- antwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (act. 8). Die Be- schwerdeführerin liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ihre Replik einrei- chen und an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das BJ verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und beantragte nach wie vor die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 14). Darüber wurde Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 15).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93)
- 6 -
massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinha- ber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen her- ausgegeben werden sollen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
- 7 -
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6 ff.).
Zur Begründung der Gehörsrüge bringt sie vor, in der Schlussverfügung werde nicht begründet, «warum das Rechtshilfeersuchen die Fakten in Be- zug auf die Beschwerdeführerin ausreichend darlegen soll und inwiefern an- geblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorlägen bzw. diese in mutmasslich strafbare Handlungen verwickelt sein soll». Vielmehr be- schränke sich die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Erklärungen oder Aus- führungen auf den Hinweis, dass Art. 305bis und Art. 322septies StGB erfüllt seien, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf die einzelnen Tat- bestandsmerkmale der erwähnten Bestimmungen einzugehen (act. 1 S. 6 f.). Sie macht weiter geltend, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhaltlichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend be- gründet. Es fänden sich keine eigentlichen Erwägungen zum Umfang der im Rahmen der Rechtshilfe herauszugebenden Dokumente (act. 1 S. 29).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Das
- 8 -
Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be- gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ih- rem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern be- trifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
4.3
4.3.1 Der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB macht sich namentlich schuldig, wer einem Beamten eines fremden Staates im Zusam- menhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt sowie wer als Beamter eines fremden Staates im Zusam- menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich einen nicht gebüh- renden Vorteil annimmt.
4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung unter anderem wie folgt wiedergab:
«Die Beschuldigten stehen in Verdacht, Bestechungsgelder ausgerichtet bzw. angenommen zu haben, damit Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma B. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Tur- binen und sonstiger Ausrüstung zur Stromerzeugung gesichert werden konnten. Ehemalige und derzeitige B. S.A.-Amtsträger sollen gegen Bezah- lung von Bestechungsgeldern Hilfe angeboten und dabei namentlich Unter- stützung bei der Sicherung von B. S.A.-Verträgen oder auch Zahlungspriori- täten gegenüber anderen Lieferanten für ausstehende B. S.A.-Rechnungen während der venezolanischen Liquiditätskrise zugesichert haben. […] Die Tätergruppierung steht auch in dringendem Verdacht, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Ge- genzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolani- schen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in
- 9 -
venezolanische Bolivar umtauschen zu können. […] Gemäss bisherigen Er- kenntnissen sollen die Beschuldigten C., D. und E., welcher bei der B. S.A. mehrere Schlüsselpositionen inngehabt haben und namentlich von Januar 2014 bis März 2016 die Funktion des Executive Director of Financial Plan- ning der B. S.A. bekleidet haben soll, insbesondere zwei Betrugsschemata verwendet haben, welche die US-Behörden als «F. SA-Gesellschaft G. Loan Scheme» und «N. Limited-L. CA Loan Scheme» bezeichnen. […]».
4.3.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhalts- elemente ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion unter Art. 322septies StGB stützte. Dass einer Verfügungsadres- satin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vor- instanz nicht hätte verständlich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren.
4.4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführun- gen – unter anderem wie folgt wiedergab:
«Die illegalen Gewinne wurden anschliessend über Konten der im Rechts- hilfeersuchen genannten Gesellschaften geschleust. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. verwendet haben».
4.4.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhalts- elemente zusammen mit dem bereits vorgetragenen Sachverhaltsteil ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion un- ter Art. 305bis Ziff. 1 StGB stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht ver- ständlich hätte sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich.
- 10 -
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht be- gründet, «inwiefern angeblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorliegen», verkennt sie, dass dies keine Rechtshilfevoraussetzung darstellt (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 404 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz darüber zu entscheiden und dies entsprechend zu begründen gehabt hätte.
4.6 Dass die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht diejenigen Ar- gumente aufgeführt hat, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde lie- gen, hat die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Ausführungen nicht aufgezeigt. Insbesondere zeigte die Beschwerdegegnerin entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung im Einzelnen auf, weshalb sie einen ausreichend sachlichen Zusammenhang zwischen den Bankerhebungen und dem zu untersuchenden Sachverhalt annahm (s. Rechtshilfeakten Urk. 7 S. 5 f.). Auch dieser Einwand der Beschwerde- führerin erweist sich demnach als ungerechtfertigt.
4.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Gehörsrüge als unbegründet er- weist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl in tatsächlicher als auch in recht- licher Hinsicht den durch die ersuchende Behörde erhobenen Sachverhalts- vorwurf. Sie rügt dabei auch, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 7 ff.).
Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache zunächst ein, die Rückzah- lung des Darlehensbetrags in USD zum offiziellen fixen Wechselkurs sei nachweislich legal gewesen (act. 1 S. 9 ff.). Die Funktionsweise sowie die Legalität der Auszahlung des Darlehens an die B. S.A. in Bolivares und Rückzahlung desselben von der B. S.A. in USD sei durch die Rechtsgutach- ten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden (act.1 S. 10). Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie übernehme unkritisch die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und miss- achte in «unzulässiger Weise, dass die Legalität der B. S.A.-Transaktion be- reits vom Zürcher Obergericht sowie einem venezolanischen Strafgericht be- stätigt» worden sei (act. 1 S. 19 ff.).
Vor diesem Hintergrund sei nach der Beschwerdeführerin erstellt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebene B. S.A.-Transaktion weder in Vene- zuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar sei. Damit fehle es an
- 11 -
einem «Anfangsverdacht» einer strafbaren Handlung sowie am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Es fehle an der erforderlichen Vortat und somit könnten keine Geldwäschereihandlungen vorliegen (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit könne höchstens realisiert sein, wenn im Rechtshilfeersuchen ein «Anfangsverdacht» in Bezug auf die Bestechung von venezolanischen Funktionären oder Mitarbeitern der B. S.A. begründet wäre, dank welcher die B. S.A.-Transaktion überhaupt erst habe zustande kommen und somit die Rückzahlung des Darlehens unter Anwendung des für die Darlehens- gläubiger vorteilhaften offiziellen fixen Wechselkurses erfolgen können. Im Rechtshilfeersuchen würden jedoch keine konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde behaupteten Bestechungs- handlungen dargelegt (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde beschränke sich auf unspezifische, unbelegte und nicht überprüfbare Behauptungen. Da- bei handle es sich um eine blosse Korruptionshypothese, ohne Darlegung eines konkreten Verdachts betreffend eine oder mehrere Bestechungszah- lungen an bestimmte B. S.A.-Funktionäre (act. 1 S. 24). Pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen, wie sie im Rechtshilfeersuchen ent- halten seien, könnten zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht ausrei- chen (act. 1 S. 25). Auch gemäss den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem venezolanischen Urteil bestehe kein «hinreichen- der Tatverdacht» der Bestechung (act. 1 S. 26 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort unter ande- rem entgegen, es könne offen bleiben, ob die Transaktionen und die Gewäh- rung des Wechselkurses per se legale Handlungen darstellen würden. Massgeblich und für die beidseitige Strafbarkeit sei vielmehr der durch Aus- sagen von Mitverschwörern, durch die Schuldeingeständnisse der Beschul- digten und weitere Ermittlungsergebnisse belegte Verdacht, wonach D. und andere Beschuldigte im Gegenzug für die allenfalls legal – weil im Rahmen des Ermessens der Entscheidungsträger – bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transkationen hohe Bestechungsgelder entgegengenommen und die der B. S.A. durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Ver- mögensvorteile ohne jegliche Gegenleistung an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zuzurechnende Gesellschaften weitergeleitet hätten (act. 8 S. 5).
5.3 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise
- 12 -
oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
5.4 Art. 4 Abs. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangs- massnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden
- 13 -
kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.5 Vorliegend sind der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra lit. B) keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entneh- men, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Was die Be- schwerdeführerin im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, sol- che Mängel zu begründen.
So rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen und verkennt dabei, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschlies- send mit Beweisen zu belegen hat. Sie verkennt mit diesem Einwand insbe- sondere, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und sich auch nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Soweit sie vorbringt, die ersuchende Behörde mache lediglich «pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen», sind ihr die von der ersuchenden Be- hörde in überreichlichem Ausmass dargelegten Verdachtsumstände entge- genzuhalten, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auch in ihrer Quintessenz zutreffend auf den Punkt gebracht hat (s. supra E. 5.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde durchgehend über die unterschiedlichen Anforderungen im Straf- und internationalen Rechtshilfeverfahren bei der Anordnung von strafprozessualen Zwangs- massnahmen hinweg, worauf sie bereits von der Beschwerdegegnerin im Detail aufmerksam gemacht wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die strafprozessualen Begriffe «Anfangsverdacht» und «hinrei- chender Tatverdacht» als auch ihre entsprechenden Schlussfolgerungen ge- hen daher von Beginn weg fehl. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. 8 S. 3 f.) verwiesen werden. Mit ihrem Hinweis auf das schweizerische Straf- samt Beschwerdeverfahren sowie ein venezo- lanisches Urteil, welches sich «mit einer praktisch identischen Währungs- wechseltransaktion wie der B. S.A.-Transaktion» befasst habe, untergräbt die Beschwerdeführerin überdies ihre eigene Argumentation. So legt die Be- schwerdeführerin damit – entgegen ihrem Ansinnen – vielmehr offen, dass die konkrete Beurteilung der untersuchten Vorgänge streitig ist und somit diesbezüglich von einem offensichtlichen Mangel in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde keine Rede sein kann. Ausserdem hat das Bundes- gericht mit seinen Urteilen 1B_389/2022 und 1B_395/2021 je vom 16. Juni 2022 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 8 S. 5) – die kantonalen Beschlüsse, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, oh- nehin aufgehoben und für das schweizerische Strafverfahren einen
- 14 -
hinreichenden Tatverdacht (betreffend geldwäschereiverdächtige Transakti- onen und strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei, insbesondere ungetreue Geschäftsbesorgung sowie aktive und passive Bestechung) be- jaht (E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Rechtsgutachten von BB. und von CC. beruft, ist daran zu erinnern, dass solche Privatgutachten kein grösseres Gewicht als die rechtlichen Erörterungen in ihrer Beschwerde haben, also ausschliesslich Parteivorbringen enthalten (s. BGE 105 II 1 E. 1; 95 II 364 E. 2). Im Übrigen wird selbst in den eingereichten Gutachten eine andere Beurteilung durch die zuständigen Gerichtsbehörden nicht ausge- schlossen (act. 1.5 S. 22 und act. 1.6 S. 9).
Im Wesentlichen läuft daher die Bestreitung – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – des Sachverhaltsvorwurfs auf eine im Rechtshilfeverfahren unzu- lässige Gegendarstellung hinaus. Für die rechtliche Würdigung ist demzu- folge von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeer- suchen (s. supra lit. B) auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen lege nicht dar, inwiefern sie selber verdächtigt sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. schon supra E. 4.5).
Gestützt auf die verbindliche Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshil- feersuchen umschriebenen Handlungen (prima facie) unter die Straftatbe- stände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4; s. supra E. 4.3 f.). Der erstgenannte Tatbestand ist in der Liste zum RVUS aufgeführt (Ziff. 22). Ohnehin aber kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips auch für Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden, wel- che nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind (vgl. hierzu u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.80 vom 11. Februar 2020 E. 1 m.w.H.). Weder mit der erneuten Bestreitung der Sachdarstellung noch mit der pau- schalen Ablehnung der vorgenommenen prima facie Qualifikation zeigt die Beschwerdeführerin vorliegend auf, inwiefern diese rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zutreffen soll. Solches ist angesichts der erdrü- ckenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Die Beschwer- dekammer hat für im gleichen Zusammenhang gestellte Rechtshilfeersu- chen die doppelte Strafbarkeit auch bereits mehrfach bejaht (s. z.B. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.180-181 vom 12. Mai 2023; RR.2022.139 vom 17. November 2022). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das schweizerische Strafverfahren beruft, können ihr – über die
- 15 -
grundsätzlichen Einwendungen gegen eine solche Argumentation hinaus (s.o.) und ohne auf die allfälligen Differenzen im untersuchten Sachverhalt einzugehen – die vorgenannten Urteile des Bundesgerichts entgegengehal- ten werden, welche namentlich von der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgehen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechtshilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rügen sowohl betreffend die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch betreffend das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit fehl gehen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 28 ff.).
Sie bringt zunächst vor, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhalt- lichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen konkret aufzuzeigen, inwie- fern zwischen den einzelnen Bankunterlagen der Konten der Beschwerde- führerin und dem Gegenstand der in den USA geführten Strafuntersuchung die für die Gewährung der Rechtshilfe erforderliche Konnexität bestehe (act. 1 S. 29). Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt (act. 1 S. 30).
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese übernehme die Argumentation der ersuchenden Behörde. Die Darstellung der ersuchenden Behörde sei indes nachweislich falsch (act. 1 S. 30). Die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen seien nicht auf die Be- schwerdeführerin, sondern auf die AA. B.V. mit Sitz in Y. (NL) erfolgt. Die einzige Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdefüh- rerin bestehe darin, dass sie eine indirekte Minderheitsbeteiligung an der holländischen Gesellschaft halte und Letztere somit in wirtschaftlicher Hin- sicht teilweise indirekt von der Beschwerdeführerin beherrscht werde (act. 1 S. 31). Die mutmasslich absichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung der er- suchenden Behörde bezwecke «offensichtlich, sich mit falschen Angaben Zugang zu zusätzlichen Bankunterlagen» zu verschaffen. Das treuwidrige Vorgehen der ersuchenden Behörde dürfe selbstredend nicht geschützt wer- den (act. 1 S. 32).
- 16 -
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die ersuchende Behörde wisse gar nicht, ob es die fraglichen Zahlungen gegeben habe. Die betref- fenden Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auch keinen ausrei- chenden sachlichen Konnex zwischen dem von den US-amerikanischen Be- hörden untersuchten Sachverhalt und den Bankunterlagen erstellen können (act. 1 S. 36 ff.).
Aus der Analyse der Überweisungen, welche über das Konto der Beschwer- deführerin bei der Bank T. getätigt worden seien, ergebe sich somit zwangs- los, dass keine der Transaktionen in irgendeinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in den USA stünde (act. 1 S. 42).
Soweit das Rechtshilfeersuchen nicht gänzlich abgewiesen werde, sei die Herausgabe einzuschränken. Es müsse in Bezug auf jedes Dokument ge- prüft werden, ob es rechtshilfefähig sei, wobei die nicht rechtshilfefähigen Daten im Rahmen der eventualiter beantragten Triage-Verhandlung auszu- sondern seien. Entsprechend sei die Schlussverfügung im Sinne des Even- tualantrages aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Triage-Ver- handlungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Schlussverfügung im Sinne des gestellten Subeventualantrages aufzuheben und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Triage-Verhandlung anzu- setzen, um die nicht rechtshilfefähigen Unterlagen und Informationen auszu- sondern.
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
- 17 -
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 29) muss die er- suchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit
- 18 -
zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit ge- genüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.).
Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005 E. 3.1).
6.4 Die ausführende Behörde muss der gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV berechtigten Person vor Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwen- dung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
Die Teilnahme der im Ausland ansässigen berechtigten Person als Partei am Rechtshilfeverfahren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die aus- führende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem sie vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006 E. 2.3).
Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine im Ausland ansässige Kontoinhaberin, so wird sie regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligati- onenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informie- ren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in
- 19 -
Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (MOREILLON [Hrsg.], Ent- raide internationale en matière pénale, 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 574 f. N. 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).
6.5 Vorliegend wurde das mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 der Bank gegenüber auferlegte Mitteilungsverbot am 12. Mai 2022 und somit einen Monat vor Erlass der Schlussverfügung aufgehoben (s. supra lit. D und H). Damit gab die Beschwerdegegnerin der betroffenen Kontoinhaberin mit Sitz im Ausland vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit, sich zum Rechts- hilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind. Dass die Bank nach der Darstellung der Be- schwerdeführerin diese nach der Aufhebung des Mitteilungsverbots vom lau- fenden Rechtshilfeverfahren nicht informiert habe (act. 1 S. 4), kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, weshalb sie ihr Rüge- recht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich verwirkt hat. Vollständigkeits- halber sei Folgendes festgehalten:
6.6 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau das Konto, über welches – nach der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Be- hörde – die illegalen Einnahmen aus dem «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» zuhanden des Beschuldigten E. geschleust worden sein sollen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs und sie vermag damit nicht, diesen Sachzusammenhang zwischen ihrem Konto und der Strafun- tersuchung in den USA zu negieren. Beispielhaft zeigte die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Schlussverfügung sodann diverse verdächtige Überweisungen in Millionenhöhe zu in der US-amerikanischen Strafuntersu- chung verwickelten Gesellschaften in den zu übermittelnden Kontounterla- gen auf (Rechtshilfeakten, Urk. 7 S. 5). Dass die betreffenden Kontounterla- gen für die ersuchende Behörde mit Sicherheit nicht erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer ausgedehnten Darstellung der Transaktionen als «legitime Dividendenzahlungen, Darlehen an Aktionär, Rückzahlung Ak- tionärsdarlehen» etc. nicht aufgezeigt (act. 1 S. 29 bis 41). Was die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im
- 20 -
ausländischen Strafverfahren zu entscheiden sind. Die Beschwerdeführerin ist auch daran zu erinnern, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (supra E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin wies weiter auf das Formular A und die Selbstauskunft für Nicht-Finanzinstitute in den zu übermittelnden Bankunter- lagen hin, in welchen der Beschuldigte O. als wirtschaftlich Berechtigter am Kontovermögen der Beschwerdeführerin sowie zusammen mit weiteren Be- schuldigten als die Beschwerdeführerin beherrschende Person bezeichnet wurde. Zu Recht zog die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss, dass sich die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen auf den im Rechtshil- feersuchen geschilderten Verdacht beziehen und für die Weiterführung des Strafverfahrens in den USA notwendig sind, namentlich damit der Geldfluss rekonstruiert werden kann und die Endbegünstigten der transferierten Ver- mögenswerte identifiziert werden können. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend ausführt, ist bei dieser Sachlage die ersuchende Behörde grundsätz- lich über alle Transaktionen zu informieren, welche über das in die Angele- genheit verwickelte Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind (s. supra E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, diese habe nicht geprüft, welche Aktenstücke für die Strafuntersu- chung in den USA offensichtlich entbehrlich seien, argumentiert sie gegen die Akten. Zusammenfassend ist die potentielle Erheblichkeit der streitigen Kontounterlagen für die in den USA geführten Ermittlungen gegeben und die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Verfahrensfehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin sind nicht auszumachen. Die Rügen gehen nach dem Gesagten fehl und sowohl der Eventual- als auch der Subeventualantrag sind abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen entgegen (act. 1 S. 29).
7.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen
- 21 -
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E.6.4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Herausgabe von – vom Bankgeheimnis geschützten – Informationen «würde das Verhältnismässig- keitsprinzip insofern verletzen, als Geheimnisinteressen Unbeteiligter ver- letzt würden, ohne dass dies für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlich wäre» (act. 1 S. 29), ist sie zudem auf die vorstehenden Erwägungen (E. 6) zu verweisen.
8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde er- weist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 22 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Jonas Oggier - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).