Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungs- abteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft C. S.A. sowie wei- tere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen A., D., E. und F. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahl- reichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerika- nischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdäch- tigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar- Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resul- tierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank G. AG für die auf A. und B. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 (act. 17.1).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliess- lich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei der kontofüh- renden Bank (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom
10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Inc. lauten- den Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. AG reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 9, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).
C. Das BJ gab A. und der B. Inc. mit Schreiben vom 11. März 2022 Aktenein- sicht und teilte zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank G. AG an die ersuchende
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Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom
11. März 2022).
D. Mit Eingabe vom 11. April 2022 nahmen A. und die B. Inc. zum Ersuchen Stellung und widersetzen sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankun- terlagen an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten, act. 17, Schreiben von Rechtswalt Horst Weber vom 11. April 2022).
E. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2022 entsprach das BJ dem ergän- zenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G. AG erhobenen Dokumente betreffend die Ge- schäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 an die ersuchende Behörde an (act. 1.3).
F. Dagegen liessen A. und die B. Inc. am 21. September 2022 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie bean- tragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. August 2022 (act. 1).
G. Das Gericht forderte die B. Inc. mit Schreiben vom 28. September 2022 u.a. auf, bis zum 10. Oktober 2022 diverse Unterlagen einzureichen, welche die Berechtigung des Vollmachtsunterzeichners [A.] Aufschluss geben (act. 3). Der Rechtsvertreter der B. Inc. teilte dem Gericht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. November 2022 mit, dass A. ihm keine Dokumente habe vorlegen können, die seine Ermächtigung zur Unterzeichnung der Anwalts- vollmacht im Namen der B. Inc. belegen könnten. Sollten diese Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, werde er diese dem Gericht nach- reichen (act. 8).
H. Mit Schreiben vom 24. November 2022 nahm das BJ zur Beschwerde Stel- lung. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
19. Januar 2023 und hielten an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 17). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffenen Geschäftsbeziehungen und damit grundsätzlich beschwerdebefugt. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht
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im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnen durfte (act. 1.2). Zwar wurde der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des hier gegenständlichen Kontos der Beschwerdeführerin als Präsident der Beschwerdeführerin ange- geben. In den Kontoeröffnungsunterlagen befindet sich jedoch auch eine am
15. November 2010 von der H. Corporation unterzeichnete Vollmacht. Gemäss dieser war zu diesem Zeitpunkt der Direktor der H. Corporation der einzige Direktor der Beschwerdeführerin. Mit dieser Vollmacht erteilte die H. Corporation bzw. deren Direktor dem Beschwerdeführer die Befugnis, bei der Bank G. AG im Namen der Beschwerdeführerin ein Bankkonto zu er- öffnen (Verfahrensakten, act. 20 Vollzugsakten, Kontoeröffnungsunterla- gen). Da die Beschwerdeführer die vom Gericht einverlangten Unterlagen nicht einreichten, lässt sich die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Unterzeichnung der ins Recht gelegten Anwaltsvollmacht im Namen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen. Da die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin unbegründet ist (E. 2 ff. hiernach), kann dahin- gestellt bleiben, ob auf die Beschwerde einzutreten wäre, soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer erachten die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als ungenügend und machen im Wesentlichen geltend, dass es sich gestützt auf die darin gemachten Angaben nicht eruieren lasse, ob eine Bestechung eines venezolanischen Amtsträgers stattgefunden habe. Bei Geldwäscherei- tatbestand sei die Frage einer strafbaren Vortat zentral. Es werde weder beschrieben, um wen es sich bei der bestochenen Amtsperson handle noch wie die Bestechung vorgenommen worden sei. Eine reine Behauptung in pauschaler Form sei ungenügend, zumal auch nicht behauptet werde, dass der Beschwerdeführer in diese Bestechung involviert sei. Die K./J. sei eine legale Transaktion gewesen und die Legalität sei im Vorfeld sorgsam und umfassend abgeklärt worden. Die Behauptung der ersuchenden Behörde, die Beschuldigten hätten sich durch Bestechung eines Regierungsbeamten Zutritt zum staatlichen Wechselkurssystem Venezuelas verschafft, wider- spreche den Erkenntnissen des venezolanischen Gerichtsentscheids vom
16. September 2020. Dies belege auch, dass eine Bestechung eines venezolanischen Amtsträgers zur Erlangung des Zugangs zum staatlichen Wechselkurssystem nicht notwendig gewesen sei, weshalb die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen a priori als unglaubwürdig erscheine. Des Weiteren beschreibe das Ersuchen, dass die Erlöse aus der K./J. Transak- tion mithilfe der maltesischen Vermögensverwaltungsgesellschaft I. Limited auf Schweizer Bankkonten transferiert und von dort aus auf weitere Konten verteilt worden seien. Es fehle indes der Hinweis im Ersuchen, inwieweit die
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Konten der Beschwerdeführer mit K./J. in Verbindung stehen sollen. Die ersuchende Behörde behaupte weder, dass die Konten der Beschwerdefüh- rer für die Strafuntersuchung relevant seien, noch lege sie dar, inwiefern die Beschwerdeführer in die K./J. Transaktion involviert sein sollen (act. 1, S. 7 ff. und 22 f.; act. 17, S. 4 ff.).
E. 2.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschrei- bung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen ent- halten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen
– Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 2.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäscherei- verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher
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Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fragli- chen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
E. 2.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 17.1) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der C. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. K.-J.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunder- ten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe der Beschuldigte E., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Täter- gruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich E. zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit dem Beschuldigten F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das K.-J.-Darlehens- schema unterhalten habe.
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Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die J. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die J. C.A. mit der K. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich L. gehöre, eine Zession ver- einbart. Darin habe die J. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. S.A. an die K. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsi- dent der C. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. De- zember 2014 habe die K. Limited die C. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens J. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darle- hen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem K.-J.-Darle- hensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. E. und M. ange- hörten) einerseits und L. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die C. S.A. enthal- ten, die der K. Limited zustehenden Gelder an die I. Limited zu überweisen. I. Limited sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der K. Limited führe. Dabei habe die I. Limited mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die K. Limited sei der I. Limited von der N. Ltd. vorgestellt worden. Die N. Ltd. werde von O. und P. vertreten. Die Vertreter der N. Ltd. hätten die I. Limited gebeten, im Namen der K. Limited diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. S.A. habe aus dem K.-J.-Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die I. Limited mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der K. Limi- ted intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die I. Limited diese Gelder im Namen der K. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Im Rahmen der Ermittlun- gen sei eine E-Mail vom September 2015 von O. an den Beschwerdeführer und P. sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Vertei- lung der Erlöse aus dem K.-J.-Darlehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter eines mit dem Titel «Q.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem K.-J.-Darlehensschema an E. und M. mittels Überweisungen an die «Bank G. AG» und «R. Holding» verteilt worden seien. Ferner würde daraus hervorgehen, dass Transaktio- nen an oder zu Gunsten des Beschuldigten F. getätigt worden seien. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Be- hörde davon aus, dass u.a. die Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. AG,
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lautend auf die Beschwerdeführer, für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Familien oder/und ihnen zurechenbaren Gesellschaften überwiese- nen Gelder verwendet worden seien.
E. 2.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachver- haltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechts- hilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungs- handlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 2.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geld- wäschereiverdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dar- gelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der C. S.A. und J. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) verein- bart worden sein. Nur sechs Tage später soll die J. C.A. die ihr zustehende Forderung an die K. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. De- zember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die I. Limited zurückbezahlt haben, die anschliessend der K. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mut- masslich illegale Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lau- tend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichen zur Beurteilung, ob eine rechts- hilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen. An dieser Schlussfolgerung ändert der von den Beschwerdeführern erwähnte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 nichts. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesem in der Schlussverfügung und seiner Beschwerdeantwort ausführ- lich auseinander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anforderungen wie im nationalen Strafverfahren gelten (act. 1.3, S. 7 ff.; act. 10, Ziff. 22). Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners kann an dieser Stelle verwiesen werden.
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E. 2.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen das Rechtshilfe- erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, welche vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesell- schaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Was die Beschwerdeführer da- gegen einwenden, greift nicht. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel nach venezolanischen Recht legal und die Bestechung eines venezolanischen Beamten daher nicht notwendig gewesen sei. Damit verkennen sie, dass diese Einwände die Sachverhalts- ermittlung betreffen. Dies hat jedoch nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen (supra E. 2.2.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die auf Konten der Beschwerdeführer vorgenommenen Transaktionen legalen Hintergrund haben (Näheres dazu in E. 3.2.2 f. hiernach). Die entsprechen- den Einwände sind im von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfah- ren vorzubringen. Aus diesem Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolanischen Urteils vom 16. September 2020 verzichtet werden.
E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis besteht für eine Ergän- zung des im Ersuchen dargestellten Sachverhalts kein Anlass, weshalb das entsprechende Eventualbegehren der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
E. 3.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die Weiterführung des Strafverfahrens in den USA irrelevant. Dem Beschwerdeführer werde keine Bestechung vorgeworfen. Bei den von der N. Ltd. erhaltenen Zahlungen handle es sich um Retrozessionen für die Zuhaltung von Kunden. Die Beschwerdeführer seien normale Kunden der in das Strafverfahren involvierten Finanzinstitute in Malta und der Schweiz gewesen und hätten mit der Geschäftsführung und deren allfälligen Verfeh- lungen nichts zu tun. Die Unterlagen sämtlicher Kunden von N. Ltd. oder der I. Limited zu verlangen, sei eine reine «fishing expedition». Eventualiter sei das Ersuchen zur Ergänzung des Sachverhalts an die ersuchende Behörde zurückzugeben, damit sie darlege, inwiefern Bestechungsgelder oder Erlöse aus der K./J. Transaktion auf die Konten der Beschwerdeführer geflossen
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sein sollen. Es genüge nicht, die Beschwerdeführer aufgrund einer E-Mail aus dem Jahr 2015 zu Mitgliedern einer konspirativen Gruppe zu machen (act. 1, S. 20 f. und 23 ff.; act. 17, S. 10 ff.).
E. 3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden
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darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichnete Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).
E. 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist ein ausreichender Sachzu- sammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt betreffend das K.-J. Konstrukt und den fraglichen Dokumenten zu bejahen. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Ersuchen geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer für die Vornahme von Geldwäschereihandlungen verwendet sein könnten (supra E. 2.3). Gemäss dem Ersuchen soll die ersuchende Behörde über eine Kalkulationstabelle verfügen, in welcher die Verteilung der Erlöse aus dem K.-J.-Darlehens- schema dokumentiert sein soll. Insbesondere gehe aus dieser hervor, dass ein Betrag von insgesamt über EUR 227 Mio. bestehend aus K.-J. Erlösen an E., F. und M. verteilt worden sei. Dies u.a. mittels Überweisungen an die «Bank G. AG» und «R. Holding» (supra E. 2.3). Diese Kalkulationstabelle soll sich laut den Angaben im Ersuchen in einer E-Mail vom September 2015 befunden haben, die u.a. an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese E-Mail mit der Kalkulationsta- belle erhalten haben (act. 1, S. 10). Er wendet ein, die Tabelle stelle einen Verteilungsschlüssel von legalen Transaktionen dar. Wie oben erwähnt, ist die Rechtmässigkeit des K.-J. Konstrukts und der mutmasslich in diesem Zusammenhang stehenden Transaktionen nicht vom Schweizer Rechtshilfe- richter zu beurteilen (E. 2.2.2 hiervor). Gestützt auf die Angaben im Ersuchen geht der Beschwerdegegner zutreffend davon aus, dass im Zentrum der aus- ländischen Ermittlungen die I. Limited steht. In der Schlussverfügung ver- weist der Beschwerdegegner auf eine von I. Limited auf das hier gegen- ständliche Konto des Beschwerdeführers am 3. September 2015 getätigte Überweisung im Umfang von EUR 900'000.-- (act. 1.3, S. 12). Diese Trans- aktion ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der StA ZH im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei erstellten Geldflussdiagramm, indes mit Valutadatum vom 3. Juli 2015 (act. 1.10). Zwar wird diese Transaktion in den von der beabsichtigen Herausgabe betroffenen Bankunterlagen nicht erwähnt. Indes stellt der Beschwerdefüh- rer nicht in Abrede, die EUR 900'000.-- von der I. Limited erhalten zu haben (act. 1, S. 16 f.). Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem Konto des Be- schwerdeführers zu I. Limited und damit zur von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung zu bejahen.
Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin. Gemäss Ersuchen soll die oben erwähnte E-Mail mit der Kalkulationstabelle nicht nur an den Beschwerdeführer,
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sondern auch an P. von der N. Ltd. versendet worden sein (supra E. 2.3). Laut dem Geldflussdiagramm der StA ZH soll die N. Ltd. auf das Konto des Beschwerdeführers zwischen 5. August 2015 und 19. August 2018 Überwei- sungen von über EUR 1,6 Mio. getätigt haben (act. 1.10). Ob es sich tatsäch- lich um sog. «referal fees» handelt, wie diese Transaktionen bezeichnet wurden, wird die ersuchende Behörde zu ermitteln haben. Damit steht das hier zur Diskussion stehende Konto des Beschwerdeführers auch im Zusam- menhang zur N. Ltd. Ebenso weist es einen Zusammenhang zur I. Limited auf. Aus den edierten Bankunterlagen lassen sich zwei Überweisungen sei- tens der I. Limited auf das Konto der Beschwerdeführerin vom 5. August und
12. September 2014 in der Höhe von je USD 500'000.-- entnehmen (Verfah- rensakten, act. 21 Kontounterlagen, Kontoauszüge vom 31. August und
30. September 2014). Vom Konto der Beschwerdeführerin wurden ausser- dem am 18. Juni und 30. Oktober 2015 insgesamt EUR 1 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (Verfahrensakten, act. 20 Kontounterla- gen, Credit Debit Advices, Belastungsanzeigen vom 18. Juni und 6. Novem- ber 2015 und Transferinstruktionen vom 16. Juni und 27. Oktober 2014). Damit könnte zumindest ein Teil der an die Beschwerdeführerin von der I. Li- mited überwiesenen Vermögenswerte weiter an den Beschwerdeführer transferiert worden sein. Aufgrund des Gesagten stehen die verlangten Bankunterlagen in einem Zusammenhang zum ausländischen Strafverfah- ren. Unter diesen Umständen kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein.
E. 3.2.3 Da das hier zu beurteilende Ersuchen darauf abzielt, die Herkunft von Gel- dern aus Straftaten zu klären, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die potentiell nötig oder nützlich sein könnten (E. 3.2.1 hiervor). Namentlich können sie den untersuchenden Behörden dazu dienen, das Ausmass der möglichen Be- stechungszahlungen und die Geldflüsse der mutmasslich deliktischen Ver- mögenswerte zu rekonstruieren, sowie allfällige Tatbeteiligungen diverser Personen und Gesellschaften zu klären und die Endbegünstigten zu identi- fizieren. Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen können mög- licherweise auch darüber Aufschluss geben, ob den der ersuchenden Behörde bereits bekannten Handlungen nicht andere Handlungen derselben Art vorausgegangen oder gefolgt sind (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als nach Angaben des Beschwerdegegners die ersu- chende Behörde bisher mehr als 16 diverse Betrugsschemata entdeckt haben soll (act. 10, Ziff. 2.1). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Konten der Beschwerdeführer nicht zur Entgegennahme von Erlösen aus Straftaten oder zur Geldwäscherei verwendet wurden. Dennoch hat die
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ersuchende Behörde ein Interesse daran, dies anhand einer umfassenden Dokumentation selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 i.f.). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die edierten Unterlagen für den in den USA beschul- digten Beschwerdeführer auch entlastende Elemente beinhalten können.
E. 3.2.4 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und die entspre- chenden (Eventual-)Anträge sind abzuweisen.
E. 3.3 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. INC.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.180-181
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Sachverhalt:
A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungs- abteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft C. S.A. sowie wei- tere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen A., D., E. und F. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahl- reichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerika- nischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdäch- tigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar- Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resul- tierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank G. AG für die auf A. und B. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 (act. 17.1).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliess- lich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei der kontofüh- renden Bank (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom
10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Inc. lauten- den Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. AG reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 9, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).
C. Das BJ gab A. und der B. Inc. mit Schreiben vom 11. März 2022 Aktenein- sicht und teilte zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank G. AG an die ersuchende
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Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom
11. März 2022).
D. Mit Eingabe vom 11. April 2022 nahmen A. und die B. Inc. zum Ersuchen Stellung und widersetzen sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankun- terlagen an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten, act. 17, Schreiben von Rechtswalt Horst Weber vom 11. April 2022).
E. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2022 entsprach das BJ dem ergän- zenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G. AG erhobenen Dokumente betreffend die Ge- schäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 an die ersuchende Behörde an (act. 1.3).
F. Dagegen liessen A. und die B. Inc. am 21. September 2022 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie bean- tragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. August 2022 (act. 1).
G. Das Gericht forderte die B. Inc. mit Schreiben vom 28. September 2022 u.a. auf, bis zum 10. Oktober 2022 diverse Unterlagen einzureichen, welche die Berechtigung des Vollmachtsunterzeichners [A.] Aufschluss geben (act. 3). Der Rechtsvertreter der B. Inc. teilte dem Gericht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. November 2022 mit, dass A. ihm keine Dokumente habe vorlegen können, die seine Ermächtigung zur Unterzeichnung der Anwalts- vollmacht im Namen der B. Inc. belegen könnten. Sollten diese Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, werde er diese dem Gericht nach- reichen (act. 8).
H. Mit Schreiben vom 24. November 2022 nahm das BJ zur Beschwerde Stel- lung. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
19. Januar 2023 und hielten an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 17). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffenen Geschäftsbeziehungen und damit grundsätzlich beschwerdebefugt. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht
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im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnen durfte (act. 1.2). Zwar wurde der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des hier gegenständlichen Kontos der Beschwerdeführerin als Präsident der Beschwerdeführerin ange- geben. In den Kontoeröffnungsunterlagen befindet sich jedoch auch eine am
15. November 2010 von der H. Corporation unterzeichnete Vollmacht. Gemäss dieser war zu diesem Zeitpunkt der Direktor der H. Corporation der einzige Direktor der Beschwerdeführerin. Mit dieser Vollmacht erteilte die H. Corporation bzw. deren Direktor dem Beschwerdeführer die Befugnis, bei der Bank G. AG im Namen der Beschwerdeführerin ein Bankkonto zu er- öffnen (Verfahrensakten, act. 20 Vollzugsakten, Kontoeröffnungsunterla- gen). Da die Beschwerdeführer die vom Gericht einverlangten Unterlagen nicht einreichten, lässt sich die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Unterzeichnung der ins Recht gelegten Anwaltsvollmacht im Namen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen. Da die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin unbegründet ist (E. 2 ff. hiernach), kann dahin- gestellt bleiben, ob auf die Beschwerde einzutreten wäre, soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer erachten die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als ungenügend und machen im Wesentlichen geltend, dass es sich gestützt auf die darin gemachten Angaben nicht eruieren lasse, ob eine Bestechung eines venezolanischen Amtsträgers stattgefunden habe. Bei Geldwäscherei- tatbestand sei die Frage einer strafbaren Vortat zentral. Es werde weder beschrieben, um wen es sich bei der bestochenen Amtsperson handle noch wie die Bestechung vorgenommen worden sei. Eine reine Behauptung in pauschaler Form sei ungenügend, zumal auch nicht behauptet werde, dass der Beschwerdeführer in diese Bestechung involviert sei. Die K./J. sei eine legale Transaktion gewesen und die Legalität sei im Vorfeld sorgsam und umfassend abgeklärt worden. Die Behauptung der ersuchenden Behörde, die Beschuldigten hätten sich durch Bestechung eines Regierungsbeamten Zutritt zum staatlichen Wechselkurssystem Venezuelas verschafft, wider- spreche den Erkenntnissen des venezolanischen Gerichtsentscheids vom
16. September 2020. Dies belege auch, dass eine Bestechung eines venezolanischen Amtsträgers zur Erlangung des Zugangs zum staatlichen Wechselkurssystem nicht notwendig gewesen sei, weshalb die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen a priori als unglaubwürdig erscheine. Des Weiteren beschreibe das Ersuchen, dass die Erlöse aus der K./J. Transak- tion mithilfe der maltesischen Vermögensverwaltungsgesellschaft I. Limited auf Schweizer Bankkonten transferiert und von dort aus auf weitere Konten verteilt worden seien. Es fehle indes der Hinweis im Ersuchen, inwieweit die
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Konten der Beschwerdeführer mit K./J. in Verbindung stehen sollen. Die ersuchende Behörde behaupte weder, dass die Konten der Beschwerdefüh- rer für die Strafuntersuchung relevant seien, noch lege sie dar, inwiefern die Beschwerdeführer in die K./J. Transaktion involviert sein sollen (act. 1, S. 7 ff. und 22 f.; act. 17, S. 4 ff.).
2.2
2.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschrei- bung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen ent- halten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen
– Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.). 2.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäscherei- verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher
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Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fragli- chen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
2.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 17.1) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der C. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. K.-J.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunder- ten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe der Beschuldigte E., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Täter- gruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich E. zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit dem Beschuldigten F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das K.-J.-Darlehens- schema unterhalten habe.
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Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die J. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die J. C.A. mit der K. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich L. gehöre, eine Zession ver- einbart. Darin habe die J. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. S.A. an die K. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsi- dent der C. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. De- zember 2014 habe die K. Limited die C. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens J. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darle- hen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem K.-J.-Darle- hensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. E. und M. ange- hörten) einerseits und L. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die C. S.A. enthal- ten, die der K. Limited zustehenden Gelder an die I. Limited zu überweisen. I. Limited sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der K. Limited führe. Dabei habe die I. Limited mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die K. Limited sei der I. Limited von der N. Ltd. vorgestellt worden. Die N. Ltd. werde von O. und P. vertreten. Die Vertreter der N. Ltd. hätten die I. Limited gebeten, im Namen der K. Limited diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. S.A. habe aus dem K.-J.-Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die I. Limited mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der K. Limi- ted intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die I. Limited diese Gelder im Namen der K. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Im Rahmen der Ermittlun- gen sei eine E-Mail vom September 2015 von O. an den Beschwerdeführer und P. sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Vertei- lung der Erlöse aus dem K.-J.-Darlehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter eines mit dem Titel «Q.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem K.-J.-Darlehensschema an E. und M. mittels Überweisungen an die «Bank G. AG» und «R. Holding» verteilt worden seien. Ferner würde daraus hervorgehen, dass Transaktio- nen an oder zu Gunsten des Beschuldigten F. getätigt worden seien. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Be- hörde davon aus, dass u.a. die Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. AG,
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lautend auf die Beschwerdeführer, für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Familien oder/und ihnen zurechenbaren Gesellschaften überwiese- nen Gelder verwendet worden seien.
2.4
2.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachver- haltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechts- hilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungs- handlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 2.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geld- wäschereiverdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dar- gelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der C. S.A. und J. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) verein- bart worden sein. Nur sechs Tage später soll die J. C.A. die ihr zustehende Forderung an die K. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. De- zember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die I. Limited zurückbezahlt haben, die anschliessend der K. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mut- masslich illegale Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lau- tend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichen zur Beurteilung, ob eine rechts- hilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen. An dieser Schlussfolgerung ändert der von den Beschwerdeführern erwähnte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 nichts. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesem in der Schlussverfügung und seiner Beschwerdeantwort ausführ- lich auseinander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anforderungen wie im nationalen Strafverfahren gelten (act. 1.3, S. 7 ff.; act. 10, Ziff. 22). Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners kann an dieser Stelle verwiesen werden.
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2.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen das Rechtshilfe- erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, welche vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesell- schaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Was die Beschwerdeführer da- gegen einwenden, greift nicht. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel nach venezolanischen Recht legal und die Bestechung eines venezolanischen Beamten daher nicht notwendig gewesen sei. Damit verkennen sie, dass diese Einwände die Sachverhalts- ermittlung betreffen. Dies hat jedoch nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen (supra E. 2.2.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die auf Konten der Beschwerdeführer vorgenommenen Transaktionen legalen Hintergrund haben (Näheres dazu in E. 3.2.2 f. hiernach). Die entsprechen- den Einwände sind im von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfah- ren vorzubringen. Aus diesem Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolanischen Urteils vom 16. September 2020 verzichtet werden.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis besteht für eine Ergän- zung des im Ersuchen dargestellten Sachverhalts kein Anlass, weshalb das entsprechende Eventualbegehren der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
3.
3.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die Weiterführung des Strafverfahrens in den USA irrelevant. Dem Beschwerdeführer werde keine Bestechung vorgeworfen. Bei den von der N. Ltd. erhaltenen Zahlungen handle es sich um Retrozessionen für die Zuhaltung von Kunden. Die Beschwerdeführer seien normale Kunden der in das Strafverfahren involvierten Finanzinstitute in Malta und der Schweiz gewesen und hätten mit der Geschäftsführung und deren allfälligen Verfeh- lungen nichts zu tun. Die Unterlagen sämtlicher Kunden von N. Ltd. oder der I. Limited zu verlangen, sei eine reine «fishing expedition». Eventualiter sei das Ersuchen zur Ergänzung des Sachverhalts an die ersuchende Behörde zurückzugeben, damit sie darlege, inwiefern Bestechungsgelder oder Erlöse aus der K./J. Transaktion auf die Konten der Beschwerdeführer geflossen
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sein sollen. Es genüge nicht, die Beschwerdeführer aufgrund einer E-Mail aus dem Jahr 2015 zu Mitgliedern einer konspirativen Gruppe zu machen (act. 1, S. 20 f. und 23 ff.; act. 17, S. 10 ff.).
3.2
3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden
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darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichnete Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist ein ausreichender Sachzu- sammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt betreffend das K.-J. Konstrukt und den fraglichen Dokumenten zu bejahen. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Ersuchen geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer für die Vornahme von Geldwäschereihandlungen verwendet sein könnten (supra E. 2.3). Gemäss dem Ersuchen soll die ersuchende Behörde über eine Kalkulationstabelle verfügen, in welcher die Verteilung der Erlöse aus dem K.-J.-Darlehens- schema dokumentiert sein soll. Insbesondere gehe aus dieser hervor, dass ein Betrag von insgesamt über EUR 227 Mio. bestehend aus K.-J. Erlösen an E., F. und M. verteilt worden sei. Dies u.a. mittels Überweisungen an die «Bank G. AG» und «R. Holding» (supra E. 2.3). Diese Kalkulationstabelle soll sich laut den Angaben im Ersuchen in einer E-Mail vom September 2015 befunden haben, die u.a. an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese E-Mail mit der Kalkulationsta- belle erhalten haben (act. 1, S. 10). Er wendet ein, die Tabelle stelle einen Verteilungsschlüssel von legalen Transaktionen dar. Wie oben erwähnt, ist die Rechtmässigkeit des K.-J. Konstrukts und der mutmasslich in diesem Zusammenhang stehenden Transaktionen nicht vom Schweizer Rechtshilfe- richter zu beurteilen (E. 2.2.2 hiervor). Gestützt auf die Angaben im Ersuchen geht der Beschwerdegegner zutreffend davon aus, dass im Zentrum der aus- ländischen Ermittlungen die I. Limited steht. In der Schlussverfügung ver- weist der Beschwerdegegner auf eine von I. Limited auf das hier gegen- ständliche Konto des Beschwerdeführers am 3. September 2015 getätigte Überweisung im Umfang von EUR 900'000.-- (act. 1.3, S. 12). Diese Trans- aktion ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der StA ZH im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei erstellten Geldflussdiagramm, indes mit Valutadatum vom 3. Juli 2015 (act. 1.10). Zwar wird diese Transaktion in den von der beabsichtigen Herausgabe betroffenen Bankunterlagen nicht erwähnt. Indes stellt der Beschwerdefüh- rer nicht in Abrede, die EUR 900'000.-- von der I. Limited erhalten zu haben (act. 1, S. 16 f.). Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem Konto des Be- schwerdeführers zu I. Limited und damit zur von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung zu bejahen.
Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin. Gemäss Ersuchen soll die oben erwähnte E-Mail mit der Kalkulationstabelle nicht nur an den Beschwerdeführer,
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sondern auch an P. von der N. Ltd. versendet worden sein (supra E. 2.3). Laut dem Geldflussdiagramm der StA ZH soll die N. Ltd. auf das Konto des Beschwerdeführers zwischen 5. August 2015 und 19. August 2018 Überwei- sungen von über EUR 1,6 Mio. getätigt haben (act. 1.10). Ob es sich tatsäch- lich um sog. «referal fees» handelt, wie diese Transaktionen bezeichnet wurden, wird die ersuchende Behörde zu ermitteln haben. Damit steht das hier zur Diskussion stehende Konto des Beschwerdeführers auch im Zusam- menhang zur N. Ltd. Ebenso weist es einen Zusammenhang zur I. Limited auf. Aus den edierten Bankunterlagen lassen sich zwei Überweisungen sei- tens der I. Limited auf das Konto der Beschwerdeführerin vom 5. August und
12. September 2014 in der Höhe von je USD 500'000.-- entnehmen (Verfah- rensakten, act. 21 Kontounterlagen, Kontoauszüge vom 31. August und
30. September 2014). Vom Konto der Beschwerdeführerin wurden ausser- dem am 18. Juni und 30. Oktober 2015 insgesamt EUR 1 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (Verfahrensakten, act. 20 Kontounterla- gen, Credit Debit Advices, Belastungsanzeigen vom 18. Juni und 6. Novem- ber 2015 und Transferinstruktionen vom 16. Juni und 27. Oktober 2014). Damit könnte zumindest ein Teil der an die Beschwerdeführerin von der I. Li- mited überwiesenen Vermögenswerte weiter an den Beschwerdeführer transferiert worden sein. Aufgrund des Gesagten stehen die verlangten Bankunterlagen in einem Zusammenhang zum ausländischen Strafverfah- ren. Unter diesen Umständen kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein.
3.2.3 Da das hier zu beurteilende Ersuchen darauf abzielt, die Herkunft von Gel- dern aus Straftaten zu klären, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die potentiell nötig oder nützlich sein könnten (E. 3.2.1 hiervor). Namentlich können sie den untersuchenden Behörden dazu dienen, das Ausmass der möglichen Be- stechungszahlungen und die Geldflüsse der mutmasslich deliktischen Ver- mögenswerte zu rekonstruieren, sowie allfällige Tatbeteiligungen diverser Personen und Gesellschaften zu klären und die Endbegünstigten zu identi- fizieren. Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen können mög- licherweise auch darüber Aufschluss geben, ob den der ersuchenden Behörde bereits bekannten Handlungen nicht andere Handlungen derselben Art vorausgegangen oder gefolgt sind (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als nach Angaben des Beschwerdegegners die ersu- chende Behörde bisher mehr als 16 diverse Betrugsschemata entdeckt haben soll (act. 10, Ziff. 2.1). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Konten der Beschwerdeführer nicht zur Entgegennahme von Erlösen aus Straftaten oder zur Geldwäscherei verwendet wurden. Dennoch hat die
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ersuchende Behörde ein Interesse daran, dies anhand einer umfassenden Dokumentation selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 i.f.). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die edierten Unterlagen für den in den USA beschul- digten Beschwerdeführer auch entlastende Elemente beinhalten können.
3.2.4 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und die entspre- chenden (Eventual-)Anträge sind abzuweisen. 3.3 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Horst Weber - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).