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TPF 2019 115

Bundesstrafgericht · 2019-01-01 · Deutsch CH

Gesuch um Ausstand eines Richters der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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En cas de dessaisissement, conformément à ce que prévoit l’art. 25 CESPC, l’Etat requérant doit formuler à l’Etat requis une demande expresse en ce sens. Ainsi, contrairement à ce que soutient le recourant, l’Etat requis, ne peut, même par acte concluant, s’arroger la compétence pour l’exécution des condamnations. Or, dans le présent dossier, il n’existe nulle trace d’une telle demande de dessaisissement de la France à l’Italie. Dès lors, en dépit de ce que prétend le recourant, rien ne permet de conclure que la France s’est formellement dessaisie en faveur de l’Italie. La décision rendue le 2 janvier 2018 par les autorités italiennes imposant différentes mesures au recourant en l’avertissant qu’en cas de violation d’une de ces dernières, la mesure de liberté surveillée pourrait être transformée en une mesure de sûreté privative de liberté, ne peut en aucun cas y être assimilée. De surcroît, il est patent que lorsque les autorités italiennes ont réalisé que le recourant s’était soustrait à l’exécution des mesures ordonnées, elles en ont directement et dûment informé la France ce qui démontre qu’à leurs yeux, cette dernière avait conservé toute sa compétence. C’était donc bien ce dernier Etat qui était légitimé à requérir l’extradition du recourant.

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23. Auszug aus dem Beschluss der Berufungskammer in Sachen A. gegen B. vom 3. September 2019 (CA.2019.13)

Gesuch um Ausstand eines Richters der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Art. 56 lit. f, 58, 59 Abs. 1 StPO

Es ist unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bundesstrafrichter einer politischen Partei angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus (E. 2.6).

Demande de récusation d’un juge de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral

Art. 56 let. f, 58, 59 al. 1 CPP

Il est incontestable qu’un juge fédéral, en l’occurrence un juge pénal fédéral, puisse être membre d’un parti politique. Toutefois, une participation active exige une retenue ou sensibilité appropriée (consid. 2.6).

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Domanda di ricusazione di un giudice della Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale

Art. 56 lett. f, 58, 59 cpv. 1 CPP

È incontestato che un giudice federale, in questo caso un giudice penale federale, possa fare parte di un partito politico. Una partecipazione attiva presuppone tuttavia un’adeguata riservatezza risp. sensibilità (consid. 2.6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Gesuch vom 27. Juni 2019 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verlangte der Bundesanwalt den Ausstand des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Spruchkörpers, der ein Ausstandsgesuch behandelte, welches in einem bei der Bundesanwaltschaft hängigen Strafverfahren auch gegen den Bundesanwalt eingereicht worden war. Der Gesuchsteller bringt vor, erfahren zu haben, dass der Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sich während Parteiversammlungen negativ über den Bundesanwalt geäussert habe; auf diese Weise habe er eine Befangenheit im hängigen Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gezeigt.

Die Berufungskammer wies das Gesuch ab.

Aus den Erwägungen:

2. Der Bundesanwalt verlangt den Ausstand von Bundesstrafrichter B. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO.

2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im

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Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u.a. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; 144 I 159 E. 4.3; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befangenheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt. Nach der Rechtsprechung bringen auch die vorläufige Einschätzung der Erfolgschancen und der darauf beruhende

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Antrag des referierenden Richters, die einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehalten, für sich allein keine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittpersonen oder die Presse, kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr offen (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 48 und 50 m.w.H.).

2.2 Gestützt auf die Äusserungen, die Ständerat D. dem Bundesanwalt mündlich bzw. schriftlich mit einer E-Mail vom 24. Juni 2019 darlegte, macht der Gesuchsteller geltend, die Befangenheit ergäbe sich daraus, dass Bundesstrafrichter B. während des hängigen Ausstandsverfahrens an zwei Treffen, die am 8. Mai 2019 bzw. am 12. Juni 2019 stattfanden, teilnahm und sich dabei betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts offenbar deutlich gegenüber Vertretern des parlamentarischen Wahlkörpers äusserte. Er habe seine Einschätzung zur Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts allgemein mit angeblich unhaltbaren Zuständen bei der Bundesanwaltschaft begründet. Damit habe er in die Organisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen, die einer bundesstrafgerichtlichen Beurteilung von vornherein gänzlich entzogen sei. Mit seinem Verhalten habe er die Zurückhaltung bzw. Sensibilität, die von einem Bundesstrafrichter bei einer aktiven Teilnahme bei politischen Gruppierungen zu erwarten sind, klar vermissen lassen. Seine Doppelrolle als Vorsitzender des Spruchkörpers und Berichterstatter in einem parteipolitischen Gremium zum selben Thema, insbesondere zur Person des Bundesanwalts, stelle das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage und erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit.

2.2.1 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Berufungskammer auf die vom Gesuchsteller in seiner Replik vom 29. Juli 2019 empfohlene direkte Stellungnahme des Ständerats verzichtete, da diese zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht notwendig ist.

2.2.2 Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 59 Abs. 1 StPO gemäss Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweis) zwar eine weitere Erhebung von Beweisen durch die Berufungskammer – gerade in Fällen, in welchen sich das Ersuchen auf Art. 56 lit. a oder auf Art. 56 lit.

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f StPO stützt – unter Vorbehalt des in Strafsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht ausschliesst; die Berufungskammer hat im Normalfall aber über das Ausstandsgesuch «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden.

2.6 Wie der Bundesanwalt in seiner Triplik richtig erwähnt, ist es unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bundesstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus (https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/Publikationen/Gepflogenheiten_d_f_i_2019- 11-12_version_internet.pdf)

[…]

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24. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA vom 5. September 2019 (RR.2019.46, RR.2019.47, RR.2019.48, RR.2019.49)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; anwendbares Recht; Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht; Ausschluss von Ersuchen; Verwertung von Aussagen eines Kronzeugen

Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4, 40 Abs. 10 RVUS, Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 2 lit. a, 80b Abs. 1 IRSG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Anwendbarkeit des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslegung des darin verwendeten Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» (E. 2.1).

Rechtshilfemassnahmen zu Gunsten der USA werden in erster Linie durch die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz entschieden und erlassen. Es besteht daher keine Notwendigkeit für einen Beizug von Akten zu mit den konkreten Rechtshilfemassnahmen nicht in Zusammenhang stehenden Vorkommnissen innerhalb einer ausführenden Behörde, welcher im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens kaum eigener Entscheidungsspielraum zukommt (E. 5).

Die Verwertung von Aussagen eines Kronzeugen im ausländischen Verfahren ist kein zwingender Grund zur Annahme, dass dieses Verfahren den in der