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A-5709/2020

A-5709/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-05 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______, (...), ersuchte mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 die Bundesanwaltschaft, ihre Personendaten auf den Bankunterlagen einer ihrer Kundinnen zu schwärzen, nachdem die Dokumente bei der B._______ für eine allfällige Übermittlung an C._______ (ersuchende Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens) ediert worden seien. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 entschied die Bundesanwaltschaft, der ersuchenden Behörde die Kontounterlagen ohne die verlangte Schwärzung des Namens zu übermitteln. Zur Begründung führte sie aus, datenschutzrechtliche Einwände seien im Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur begrenzt möglich. Bestimmungen über die Bekanntgabe von Personendaten fänden nach Art. 11f Abs. 2 IRSG (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981; Rechtshilfegesetz; SR 351.1) keine Anwendung in Bezug auf Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten. Die Bekanntgabe könne auch ohne ein solches Schutzniveau erfolgen, wenn die Weitergabe aus den in Art. 11f Abs. 3 IRSG genannten Gründen erforderlich sei. Es entspreche dem Zweck des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens, die Weitergabe der Personendaten a priori als allgemein zulässig zu betrachten. Auch gelte das Datenschutzgesetz nicht für Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. Weiters sei die Beschwerdelegitimation fraglich, da nach Art. 9a Bst. a IRSV (Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982; SR 351.11) bei der Erhebung von Kontoinformationen im internationalen Rechtshilfeverfahren nur der Kontoinhaber als persönlich und direktbetroffen gelte. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 12. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesstrafgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Personendaten auf den zu übermittelnden Dokumenten seien zu schwärzen. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führt sie aus, der Entscheid der Bundesanwaltschaft impliziere, dass sie nicht durch die im internationalen Rechtshilfeverfahren gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Art. 11f IRSG geschützt sei. Die im Datenschutzgesetz festgehaltene Ausnahme des Anwendungsbereichs auf Verfahren der internationalen Rechtshilfe rechtfertige sich aber nur, wenn die Spezialgesetze einen vernünftigen Datenschutz gewährten. Ein Datenschutzanspruch ergebe sich schon daraus, dass die Bearbeitung von Personendaten vom Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung geschützt sei. Gewähre das Spezialgesetz keinen Datenschutz, sei das Datenschutzgesetz anwendbar und die zuständige Beschwerdeinstanz das Bundesverwaltungsgericht. D. Nachdem das Bundesstrafgericht die Beschwerde der Kundin der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen hat und das Bundesgericht am 2. November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt die Bundesanwaltschaft am 19. November 2020 der ersuchenden Behörde die Unterlagen vorläufig unter Schwärzung des Namens der Beschwerdeführerin zu, solange ihre Beschwerde beim Bundesstrafgericht hängig sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Bundesstrafgericht im parallelen Verfahren über den spezialgesetzlichen Schutzbereich rechtskräftig entschieden habe. G. Im parallel geführten Verfahren tritt das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde ein und weist sie mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311) als unbegründet ab. Unabhängig von der Frage, ob sich eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene Drittperson auf Art. 11f IRSG berufen könne, komme diese Bestimmung nur sehr eingeschränkt zur Anwendung. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

E. 1.2 Für Beschwerden gegen Verfügungen in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen sind die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 37 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Es besteht eine beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.3 In datenschutzrechtlichen Verfahren richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1]).

E. 1.4 Das DSG gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für das Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch private Personen (Bst. a) und Bundesorgane (Bst. b). Als Bearbeiten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e DSG). Personendaten (Daten) sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Bundesorgane sind Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (vgl. Art. 3 Bst. h DSG). Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c ist das Gesetz namentlich auf hängige Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verfahren nicht anwendbar.

E. 2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist. Konkret ist zu untersuchen, ob es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG handelt. Auch stellt sich die Frage, ob die Verweisungsnorm des Art. 33 DSG, die den Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege regelt, zur Anwendung gelangen kann.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit der die Schwärzung des Namens in Dokumenten abgelehnt wurde, die im Rahmen einer internationalen Rechtshilfeangelegenheit an einen gesuchstellenden Staat übermittelt werden. Wegen der identischen, beim Bundesstrafgericht hängigen Beschwerde hat die Bundesanwaltschaft die Unterlagen nur vorläufig unter Schwärzung des Namens der Beschwerdeführerin zugestellt und der ersuchenden Behörde eine allfällige Übermittlung der Bankunterlagen ohne Einschwärzung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt.

E. 2.2 Art. 33 VGG führt die Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend auf (vgl. Markus Schott, Rechtsschutz, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 996 ff., Rz. 24.123). Nach Art. 33 Bst. cquarter VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft zulässig. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kommt als Vorinstanz auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses in Frage, um den gerichtlichen Rechtsschutz in Personalangelegenheiten sicherzustellen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.35). Dies bezieht sich auch auf die Erteilung der Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen das von ihm gewählte Personal der Bundesanwaltschaft (vgl. BVGE 2013/28 E. 4.5). Vorliegend handelt es sich aber um keine Personalangelegenheit. Die Vorinstanz ist daher keine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.

E. 2.3 Darüber hinaus ist die Anwendung des Datenschutzgesetzes und damit auch eine Zuständigkeit bei hängigen internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ausgeschlossen (vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 2.3.1 Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG angeführten Ausnahmen gelten als gerechtfertigt, weil in diesen Bereichen einerseits der Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen als hinreichend gesichert gilt und andererseits so Normenkollisionen zwischen den jeweils geltenden prozessualen Regeln und dem DSG vermieden werden können (vgl. BVGE 2015/13 E. 3.2.1; BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4.2; Maurer-Lambrou/Kunz, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz (DSG)/ Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), 3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG, Rz. 27). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzgesetzes vor, solange ein internationales Rechtshilfeverfahren hängig ist (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Datenschutzerlasse vom 21. Dezember 2016, S. 104; Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, Art. 2, Rz. 33).

E. 2.3.2 Da das Datenschutzgesetz bei hängigen internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen nicht zur Anwendung gelangt, bleibt auch für die Anwendung der Verweisungsnorm des Art. 33 DSG, die den Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege regelt, kein Raum. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht zuständig.

E. 2.4 Da die Beschwerdeführerin vorliegend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, ist nach Art. 9 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 33 VGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Demnach ist auch der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundestrafgerichts abzulehnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Sistierung in Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 BV gerechtfertigt sein; etwa kann sie in Betracht gezogen werden, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; 123 II 1 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff.). Da aber das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben aufgezeigten Zuständigkeitsordnung unzuständig ist, mithin keine parallele Zuständigkeit zum Bundesstrafgericht bestehen kann, ist kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegeben.

E. 3 Zusammenfassend ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens richtet, nicht zuständig. Da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 1 ff. VGKE) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 5 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 wird abgelehnt.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Justiz (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5709/2020 Urteil vom 5. März 2021 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtshilfeverfahren; Anfrage betreffend Schwärzung von Namen in Dokumenten, die an den gesuchstellenden Staat übermittelt werden. Sachverhalt: A. A._______, (...), ersuchte mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 die Bundesanwaltschaft, ihre Personendaten auf den Bankunterlagen einer ihrer Kundinnen zu schwärzen, nachdem die Dokumente bei der B._______ für eine allfällige Übermittlung an C._______ (ersuchende Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens) ediert worden seien. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 entschied die Bundesanwaltschaft, der ersuchenden Behörde die Kontounterlagen ohne die verlangte Schwärzung des Namens zu übermitteln. Zur Begründung führte sie aus, datenschutzrechtliche Einwände seien im Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur begrenzt möglich. Bestimmungen über die Bekanntgabe von Personendaten fänden nach Art. 11f Abs. 2 IRSG (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981; Rechtshilfegesetz; SR 351.1) keine Anwendung in Bezug auf Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten. Die Bekanntgabe könne auch ohne ein solches Schutzniveau erfolgen, wenn die Weitergabe aus den in Art. 11f Abs. 3 IRSG genannten Gründen erforderlich sei. Es entspreche dem Zweck des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens, die Weitergabe der Personendaten a priori als allgemein zulässig zu betrachten. Auch gelte das Datenschutzgesetz nicht für Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. Weiters sei die Beschwerdelegitimation fraglich, da nach Art. 9a Bst. a IRSV (Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982; SR 351.11) bei der Erhebung von Kontoinformationen im internationalen Rechtshilfeverfahren nur der Kontoinhaber als persönlich und direktbetroffen gelte. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 12. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesstrafgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Personendaten auf den zu übermittelnden Dokumenten seien zu schwärzen. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führt sie aus, der Entscheid der Bundesanwaltschaft impliziere, dass sie nicht durch die im internationalen Rechtshilfeverfahren gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Art. 11f IRSG geschützt sei. Die im Datenschutzgesetz festgehaltene Ausnahme des Anwendungsbereichs auf Verfahren der internationalen Rechtshilfe rechtfertige sich aber nur, wenn die Spezialgesetze einen vernünftigen Datenschutz gewährten. Ein Datenschutzanspruch ergebe sich schon daraus, dass die Bearbeitung von Personendaten vom Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung geschützt sei. Gewähre das Spezialgesetz keinen Datenschutz, sei das Datenschutzgesetz anwendbar und die zuständige Beschwerdeinstanz das Bundesverwaltungsgericht. D. Nachdem das Bundesstrafgericht die Beschwerde der Kundin der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen hat und das Bundesgericht am 2. November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt die Bundesanwaltschaft am 19. November 2020 der ersuchenden Behörde die Unterlagen vorläufig unter Schwärzung des Namens der Beschwerdeführerin zu, solange ihre Beschwerde beim Bundesstrafgericht hängig sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Bundesstrafgericht im parallelen Verfahren über den spezialgesetzlichen Schutzbereich rechtskräftig entschieden habe. G. Im parallel geführten Verfahren tritt das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde ein und weist sie mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311) als unbegründet ab. Unabhängig von der Frage, ob sich eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene Drittperson auf Art. 11f IRSG berufen könne, komme diese Bestimmung nur sehr eingeschränkt zur Anwendung. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Für Beschwerden gegen Verfügungen in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen sind die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 37 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Es besteht eine beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.3 In datenschutzrechtlichen Verfahren richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1]). 1.4 Das DSG gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für das Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch private Personen (Bst. a) und Bundesorgane (Bst. b). Als Bearbeiten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e DSG). Personendaten (Daten) sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Bundesorgane sind Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (vgl. Art. 3 Bst. h DSG). Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c ist das Gesetz namentlich auf hängige Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verfahren nicht anwendbar.

2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist. Konkret ist zu untersuchen, ob es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG handelt. Auch stellt sich die Frage, ob die Verweisungsnorm des Art. 33 DSG, die den Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege regelt, zur Anwendung gelangen kann. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit der die Schwärzung des Namens in Dokumenten abgelehnt wurde, die im Rahmen einer internationalen Rechtshilfeangelegenheit an einen gesuchstellenden Staat übermittelt werden. Wegen der identischen, beim Bundesstrafgericht hängigen Beschwerde hat die Bundesanwaltschaft die Unterlagen nur vorläufig unter Schwärzung des Namens der Beschwerdeführerin zugestellt und der ersuchenden Behörde eine allfällige Übermittlung der Bankunterlagen ohne Einschwärzung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt. 2.2 Art. 33 VGG führt die Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend auf (vgl. Markus Schott, Rechtsschutz, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 996 ff., Rz. 24.123). Nach Art. 33 Bst. cquarter VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft zulässig. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kommt als Vorinstanz auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses in Frage, um den gerichtlichen Rechtsschutz in Personalangelegenheiten sicherzustellen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.35). Dies bezieht sich auch auf die Erteilung der Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen das von ihm gewählte Personal der Bundesanwaltschaft (vgl. BVGE 2013/28 E. 4.5). Vorliegend handelt es sich aber um keine Personalangelegenheit. Die Vorinstanz ist daher keine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. 2.3 Darüber hinaus ist die Anwendung des Datenschutzgesetzes und damit auch eine Zuständigkeit bei hängigen internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ausgeschlossen (vgl. E. 1.4 hiervor). 2.3.1 Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG angeführten Ausnahmen gelten als gerechtfertigt, weil in diesen Bereichen einerseits der Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen als hinreichend gesichert gilt und andererseits so Normenkollisionen zwischen den jeweils geltenden prozessualen Regeln und dem DSG vermieden werden können (vgl. BVGE 2015/13 E. 3.2.1; BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4.2; Maurer-Lambrou/Kunz, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz (DSG)/ Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), 3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG, Rz. 27). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzgesetzes vor, solange ein internationales Rechtshilfeverfahren hängig ist (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Datenschutzerlasse vom 21. Dezember 2016, S. 104; Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, Art. 2, Rz. 33). 2.3.2 Da das Datenschutzgesetz bei hängigen internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen nicht zur Anwendung gelangt, bleibt auch für die Anwendung der Verweisungsnorm des Art. 33 DSG, die den Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege regelt, kein Raum. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht zuständig. 2.4 Da die Beschwerdeführerin vorliegend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, ist nach Art. 9 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 33 VGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Demnach ist auch der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundestrafgerichts abzulehnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Sistierung in Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 BV gerechtfertigt sein; etwa kann sie in Betracht gezogen werden, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; 123 II 1 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff.). Da aber das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben aufgezeigten Zuständigkeitsordnung unzuständig ist, mithin keine parallele Zuständigkeit zum Bundesstrafgericht bestehen kann, ist kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegeben. 3. Zusammenfassend ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens richtet, nicht zuständig. Da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 1 ff. VGKE) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

5. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 wird abgelehnt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Justiz (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: