Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.
Sachverhalt
A. Deutschland hatte die Schweiz um die Auslieferung von A. wegen Betruges, falscher Aussage etc. ersucht, gestützt auf Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juli und 31. August 2015. A. gab am 19. Juli 2016 ihr Einverständnis zu einer vereinfachten Auslieferung, ohne auf die Anwen- dung des Spezialitätsprinzips zu verzichten (act. 8.1). Die Auslieferung fand am 22. Juli 2016 statt (act. 8). B. Am 24. Juli 2017 stellte Deutschland der Schweiz ein Nachtragsersuchen und ersuchte um die nachträgliche Bewilligung zur Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. De- zember 2009 wegen Betruges mit Urkundenfälschung (act. 8.2). Bei der An- hörung vom 29. Mai 2017 vor dem Amtsgericht Würzburg verzichtete A. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 8.3). C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte am 16. Oktober 2017 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen vom
24. Juli 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.4). D. Dagegen erhob A. persönlich am 5. Dezember 2017 Beschwerde (act. 1). Sie beantragt sinngemäss, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und dem Nachtragsersuchen nicht stattzugeben. Auf Aufforderung des Gerichts vom 21. Dezember 2017 (act. 4) bezeichnete A. mit Schreiben vom 26. Dezember 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 6). Das BJ beantragt am 18. Januar 2018, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 8). A. reichte am 29. Januar 2018 ihre Beschwerdereplik ein (act. 10). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L. 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
- 4 -
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2017 ist der Beschwerdefüh- rerin am 30. November 2017 zugestellt worden (act. 5.1.2.), womit die Be- schwerde vom 5. Dezember 2017 (Übergabe an die Schweizer Post am
13. Dezember 2017) fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Ausliefe- rungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Widerruf einer in Deutsch- land ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Bewährungsfrist sei zunächst verlängert worden. Der Widerruf wiederum sei erst fast 2 Jahre nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungsfrist erfolgt. Widerrufen worden sei erst nach der Verurteilung in dessen Auslieferung sie nur unter Beachtung des Spezi- alitätsprinzips eingewilligt habe. Ein solcher Widerruf sei nicht zulässig und sie habe dagegen in Deutschland auch Verfassungsbeschwerde erheben lassen. Mit der Berufung auf das Spezialitätsprinzip, welches einem Straf- vollzug in Deutschland entgegenstehe, bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, seit 2015 ihren Lebensmittelpunkt in Winterthur zu haben, wo sie mit ihrem Mann und ihrer behinderten Tochter lebe. Sie habe ihre Umgebung geändert, um ein straffreies Leben zu führen und sich ihrer Tochter zu wid- men. Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1, 10).
E. 3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe mindestens vier Monate betragen. Nach Art. II des Zusatzvertrages ist eine Auslieferung auch zu gewähren, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen deren Summe mindes- tens drei Monate beträgt. Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).
E. 3.3 Das Nachtragsersuchen beruht auf dem Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Nürnberg vom 16. Dezember 2009. Dieses schildert ausführlich: wie die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Darlehens bestimmtes Geld für sich verwendete und diese Verwendung in der Folge vertuschte; wie sie ihren Arbeitgeber B. GmbH in Ausnutzung ihrer Funktion durch Schaf- fung von fiktiven Anstellungsverhältnissen schädigte und sich von der Kasse für Vorschüsse Bargelder auszahlen liess, welche sie jedoch nicht weiterlei- tete; wie sie namens ihres Arbeitgebers Personal an eine Firma vermittelte, bei welcher sie Geschäftsführerin war, ohne dies offen zu legen und ohne alsdann die Rechnungen ihres Arbeitgebers zu bezahlen. Damit führte die Beschwerdeführerin – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – mittels Vorspiegelns oder Unterdrückens von Tatsachen andere in die Irre und bestimmte sie zu einem Verhalten, das einen Vermögensschaden be- wirkte. Dies würde prima facie den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erfüllen. Die beidseitige Strafbarkeit des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhaltes auch in der Schweiz ist somit gegeben. Ersucht wird um Ausliefe- rung für die Vollstreckung von Gesamtfreiheitsstrafen von zwei mal einem Jahr und drei Monaten (also von zwei Jahren und sechs Monaten), abzüglich von 13 Tagen, die durch gemeinnützige Arbeit bereits erstanden wurden (vgl. act. 8.2 Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2016). Damit liegt eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne des EAUe vor.
- 6 -
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat richtigerweise den Rechtsweg Deutschlands für die Prüfung ihrer Rügen gegen den Widerruf der Bewährungsfrist einge- schlagen. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der Nachprüfung eines ausländischen (hier: des deutschen) Strafentscheides, und hindert die nach- trägliche Auslieferung vorliegend nicht.
E. 4.1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hatte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010 E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.5; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015 E. 6; RR.2011.212 vom
20. Oktober 2011 E. 3.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt ihre Verbundenheit zur Schweiz vor (vgl. Er- wägung 3.1). Diese ist insofern zu relativieren, als sie sich seit Mitte 2016 im Strafvollzug in Deutschland befindet. Eine Einschränkung des Familienle- bens der Beschwerdeführerin kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Ausser- gewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Die Rüge geht fehl.
E. 5 Insgesamt ist die Auslieferung somit zulässig für die dem Nachtragsersu- chen vom 24. Juli 2017 zugrunde liegenden Straftaten. Mit der Zulässigkeit einer nachträglichen Auslieferung sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung des Spezialitätsprinzips hinfällig geworden. Es sind auch keine weiteren Auslieferungshindernisse erkennbar. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 7 -
E. 6 Unter Würdigung der massgebenden Kriterien und Umstände – die Be- schwerdeführerin befindet sich seit längerem im Strafvollzug – ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.332
- 2 -
Sachverhalt:
A. Deutschland hatte die Schweiz um die Auslieferung von A. wegen Betruges, falscher Aussage etc. ersucht, gestützt auf Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juli und 31. August 2015. A. gab am 19. Juli 2016 ihr Einverständnis zu einer vereinfachten Auslieferung, ohne auf die Anwen- dung des Spezialitätsprinzips zu verzichten (act. 8.1). Die Auslieferung fand am 22. Juli 2016 statt (act. 8). B. Am 24. Juli 2017 stellte Deutschland der Schweiz ein Nachtragsersuchen und ersuchte um die nachträgliche Bewilligung zur Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. De- zember 2009 wegen Betruges mit Urkundenfälschung (act. 8.2). Bei der An- hörung vom 29. Mai 2017 vor dem Amtsgericht Würzburg verzichtete A. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 8.3). C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte am 16. Oktober 2017 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen vom
24. Juli 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.4). D. Dagegen erhob A. persönlich am 5. Dezember 2017 Beschwerde (act. 1). Sie beantragt sinngemäss, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und dem Nachtragsersuchen nicht stattzugeben. Auf Aufforderung des Gerichts vom 21. Dezember 2017 (act. 4) bezeichnete A. mit Schreiben vom 26. Dezember 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 6). Das BJ beantragt am 18. Januar 2018, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 8). A. reichte am 29. Januar 2018 ihre Beschwerdereplik ein (act. 10). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L. 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18- 21, 28-40, 77, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
- 4 -
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2017 ist der Beschwerdefüh- rerin am 30. November 2017 zugestellt worden (act. 5.1.2.), womit die Be- schwerde vom 5. Dezember 2017 (Übergabe an die Schweizer Post am
13. Dezember 2017) fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Ausliefe- rungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Widerruf einer in Deutsch- land ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Bewährungsfrist sei zunächst verlängert worden. Der Widerruf wiederum sei erst fast 2 Jahre nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungsfrist erfolgt. Widerrufen worden sei erst nach der Verurteilung in dessen Auslieferung sie nur unter Beachtung des Spezi- alitätsprinzips eingewilligt habe. Ein solcher Widerruf sei nicht zulässig und sie habe dagegen in Deutschland auch Verfassungsbeschwerde erheben lassen. Mit der Berufung auf das Spezialitätsprinzip, welches einem Straf- vollzug in Deutschland entgegenstehe, bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, seit 2015 ihren Lebensmittelpunkt in Winterthur zu haben, wo sie mit ihrem Mann und ihrer behinderten Tochter lebe. Sie habe ihre Umgebung geändert, um ein straffreies Leben zu führen und sich ihrer Tochter zu wid- men. Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1, 10).
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe mindestens vier Monate betragen. Nach Art. II des Zusatzvertrages ist eine Auslieferung auch zu gewähren, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen deren Summe mindes- tens drei Monate beträgt. Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 3.3 Das Nachtragsersuchen beruht auf dem Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Nürnberg vom 16. Dezember 2009. Dieses schildert ausführlich: wie die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Darlehens bestimmtes Geld für sich verwendete und diese Verwendung in der Folge vertuschte; wie sie ihren Arbeitgeber B. GmbH in Ausnutzung ihrer Funktion durch Schaf- fung von fiktiven Anstellungsverhältnissen schädigte und sich von der Kasse für Vorschüsse Bargelder auszahlen liess, welche sie jedoch nicht weiterlei- tete; wie sie namens ihres Arbeitgebers Personal an eine Firma vermittelte, bei welcher sie Geschäftsführerin war, ohne dies offen zu legen und ohne alsdann die Rechnungen ihres Arbeitgebers zu bezahlen. Damit führte die Beschwerdeführerin – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – mittels Vorspiegelns oder Unterdrückens von Tatsachen andere in die Irre und bestimmte sie zu einem Verhalten, das einen Vermögensschaden be- wirkte. Dies würde prima facie den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erfüllen. Die beidseitige Strafbarkeit des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhaltes auch in der Schweiz ist somit gegeben. Ersucht wird um Ausliefe- rung für die Vollstreckung von Gesamtfreiheitsstrafen von zwei mal einem Jahr und drei Monaten (also von zwei Jahren und sechs Monaten), abzüglich von 13 Tagen, die durch gemeinnützige Arbeit bereits erstanden wurden (vgl. act. 8.2 Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2016). Damit liegt eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne des EAUe vor.
- 6 -
3.4 Die Beschwerdeführerin hat richtigerweise den Rechtsweg Deutschlands für die Prüfung ihrer Rügen gegen den Widerruf der Bewährungsfrist einge- schlagen. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der Nachprüfung eines ausländischen (hier: des deutschen) Strafentscheides, und hindert die nach- trägliche Auslieferung vorliegend nicht.
4.
4.1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hatte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010 E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.5; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015 E. 6; RR.2011.212 vom
20. Oktober 2011 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt ihre Verbundenheit zur Schweiz vor (vgl. Er- wägung 3.1). Diese ist insofern zu relativieren, als sie sich seit Mitte 2016 im Strafvollzug in Deutschland befindet. Eine Einschränkung des Familienle- bens der Beschwerdeführerin kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Ausser- gewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Die Rüge geht fehl.
5. Insgesamt ist die Auslieferung somit zulässig für die dem Nachtragsersu- chen vom 24. Juli 2017 zugrunde liegenden Straftaten. Mit der Zulässigkeit einer nachträglichen Auslieferung sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung des Spezialitätsprinzips hinfällig geworden. Es sind auch keine weiteren Auslieferungshindernisse erkennbar. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 7 -
6. Unter Würdigung der massgebenden Kriterien und Umstände – die Be- schwerdeführerin befindet sich seit längerem im Strafvollzug – ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).