Auslieferung an die Türkei. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Rückzug der Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Interpol-Meldung vom 14. April 2010 ersuchten die türkischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, am 9. November 2003 in Pendik, ei- nem Stadtteil von Istanbul, auf die Brüder B./C. geschossen und dabei B. getötet und C. schwer verletzt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1).
A. wurde am 20. April 2010 in Urdorf verhaftet und gestützt auf eine Haft- anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten Urk. 4 und 6). In seiner Einvernahme vom 21. April 2010 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein (Verfah- rensakten Urk. 14). Das BJ erliess gleichentags einen Auslieferungshaftbe- fehl, der A. am 22. April 2010 eröffnet wurde (Verfahrensakten Urk. 17) und der in der Folge unangefochten blieb.
B. Mit Note vom 14. Mai 2010 ersuchte die türkische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Pendik vom 14. November 2003 zur Last gelegten Straftaten (Tötung etc.) (Verfahrensakten Urk. 24).
Im Rahmen der Einvernahme vom 1. Juni 2010 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 31). Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 reichte er eine schriftliche Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Gleichzeitig erhob er die Einrede des politischen Delikts und stellte den prozessualen Antrag auf Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Asylentscheides (Verfahrensakten Urk. 37).
Mit Noten vom 2. und 19. Juli 2010 sowie vom 24. August 2010 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um verschiedene Ergänzungen (Ver- fahrensakten Urk. 40, 46 und 52). Diese wurden mit Schreiben vom 5., 18. und 23. August 2010 eingereicht (Verfahrensakten Urk. 49, 51 und 53). A. äusserte sich dazu mit Eingabe vom 20. September 2010 (Verfahrens- akten Urk. 57).
C. Mit Verfügung vom 24. September 2010 wies das BJ das Sistierungsge- such von A. ab und bewilligte die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Kartal vom 5. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten (Verfahrensakten Urk. 24) unter Vor-
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behalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts (Verfahrensakten Urk. 58). Das BJ hat die II. Beschwer- dekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2010.214 act. 1).
D. A. reicht am 28. Oktober 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:
„1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des ange- fochtenen Auslieferungsentscheids aufzuheben;
2. die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der türkischen Republik vom 14. Mai 2010, er- gänzt am 5., 18. und 23. August 2010, zugrunde liegenden Straftaten nicht zu bewilligen;
3. eventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass das zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängige asylrechtliche Revisionsverfahren mit einem vollstreckbaren Wegweisungsentscheid endet;
4. subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass die Verfü- gung des Instruktionsrichters der Abteilung IV der Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2009 im Geschäft Nr. D-5575/2009 betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wird;
5. im Fall der Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei der Vollzug der Auslieferung von der annahmebedürftigen Auflage abhän- gig zu machen, dass der schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht zu- gesichert wird, Vertreter zu bezeichnen, die den Beschwerdeführer nach des- sen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen kön- nen, dass sich diese Vertreter jederzeit über den Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen dürfen sowie dass der Beschwerdeführer jederzeit das Recht hat, sich an diese Vertreter zu wenden;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch, das vorliegende Beschwer- deverfahren sei bis zum Abschluss des zurzeit beim Bundesverwaltungsge- richt, Abteilung IV, hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens zu sistie- ren. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu einer all-
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fälligen Aufhebung der Verfügung Bundesverwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu sistieren (act. 1 S. 2 und 3).
Das BJ stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 den An- trag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. reicht am 18. November 2010 aufforderungsgemäss das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege ein (RP.2010.58 act. 4 und 4.1). In seiner Antragsantwort und Be- schwerdereplik vom 30. November 2010 zieht A. die Einrede des politi- schen Delikts zurück und hält im Übrigen an seinem Beschwerdebegehren und seiner Begründung gemäss Eingabe vom 27. Oktober 2010 fest (act. 7 und RR.2010.214 act. 4), was dem BJ am 2. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8 und RR.2010.214 act. 5).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers frühestens am 27. September 2010 zu-
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gegangen. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität sind das Beschwerdeverfahren (RR.2010.246) und das Verfahren betreffend Einrede des politischen De- likts (RR.2010.214) zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorlie- genden Entscheides zu behandeln.
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Bun- desverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens (act. 1 S. 2).
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EueR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Die Sistierung eines hängigen Auslieferungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ist daher nur aus- nahmsweise zulässig, wenn das Auslieferungsverfahren dadurch nicht übermässig verzögert wird (Urteil des Bundesgerichtes 1A.267/2005 vom
14. Dezember 2005 E. 3.2 ff.). Den Akten ist zu entnehmen, dass am
24. Februar 2009 das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch vom Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Au- gust 2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerde- führer am 4. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi- onsgesuch ein (Verfahrensakten Urk. 41). Am 7. September 2009 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis
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zum definitiven Entscheid über den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt (act. 9). Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens oder bis zum definitiven Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, da un- klar ist, wann das Revisionsverfahren abgeschlossen bzw. der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung gefällt werden wird. Dem Antrag auf Si- stierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben.
Hingegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in de- nen das Asylverfahren noch hängig ist und die Auslieferung grundsätzlich bewilligt werden kann, die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt zu ertei- len, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird (Urteil des Bundesgerich- tes 1.A.267/2005; BGE 122 II 373). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Auslieferung bewilligt werden kann (unten Ziff. 7 ff.).
6. Der Beschwerdeführer hält im vorliegenden Beschwerdeverfahren am be- reits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, es seien die vollständigen Asylverfahrensakten beizuziehen, fest (act. 1 S. 5). Mit den Asylverfah- rensakten will der Beschwerdeführer den Beweis für dessen politische Ver- folgung erbringen (act. 1 S. 5 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6).
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Einrede des politi- schen Delikts zurückgezogen hat (siehe vorne D.), erübrigt sich der Beizug der Asylverfahrensakten.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Auslieferungsersuchen der Türkei ei- nen offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf das Motiv der ihm vorgewor- fenen Delikte beinhalte. Während im Auslieferungsersuchen und in der An- klageschrift geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe deshalb auf die Brüder B./C. geschossen, weil er deren Schwester habe heiraten wollen, soll C. in seiner Einvernahme vom 9. November 2003 behauptet haben, der Beschwerdeführer habe die Ehefrau seines Bruders B. heiraten wollen. Dieser offensichtliche Widerspruch sei auch mit den ergänzenden Auslieferungsunterlagen nicht entkräftet worden (act. 1 S. 5 ff.).
7.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch
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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.; TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Es kann somit nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u.a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Eine Sach- verhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche von unter- geordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches nicht a priori aus.
Dem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden vom 5. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2003 im Café D., an der Adresse „Z.“, zunächst mit einem Aschenbecher auf den Kopf von C. eingeschlagen und dann auf diesen sowie dessen Bruder, B., ge- schossen habe. Dabei sei C. schwer verletzt und B. getötet worden (Ver- fahrensakten Urk. 24). Gleiches geht aus vier Zeugeneinvernahmen vom
9. November 2003, 16. Juli 2004 und 5. November 2004 und den Einver- nahmen von C. vom 9. und 10. November 2003 sowie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Kartal vom 6. Februar 2004 hervor (Verfah- rensakten Urk. 49 und 51). Im Übrigen ist aus den dem Rechtshilfeersu- chen beigelegten Unterlagen zu entnehmen, dass sich die Tat am Abend des 9. November 2003, gegen 20.30 Uhr, in Pendik, Istanbul, ereignet hat. Es trifft zu, dass die Anklageschrift vom 6. Februar 2004 als mögliches Tatmotiv den Umstand nennt, dass der Beschwerdeführer vergeblich um die Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, während das Ausliefe- rungsersuchen vom 5. Mai 2010 und C. in seiner Einvernahme vom 9. No- vember 2003 davon sprechen, der Beschwerdeführer habe sich dafür rä- chen wollen, dass B. eine Frau geheiratet habe, die eigentlich der Be- schwerdeführer selber hätte heiraten wollen. Der Vize-Oberstaatsanwalt des 2. Schwurgerichts Kartal hält indes im Aktenüberprüfungsprotokoll fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ehefrau von B. habe verheiraten wollen. Der Passus in der Anklageschrift,
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wonach der Beschwerdeführer um die Hand der Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, sei daher falsch (Verfahrensakten Urk. 53). Im Wei- teren liegt folgende Dokumentation vor: ein Autopsiebericht des gerichts- medizinischen Instituts Istanbul vom 10. November 2003, ein Untersu- chungsprotokoll über den Toten der Oberstaatsanwaltschaft Pendik vom
10. November 2003, ein Bericht des Direktorates der gerichtsmedizinischen Abteilung in Kartal vom 14. April 2004 betreffend die Verletzungen von C., ein Expertenbericht des Polizeipräsidiums des Landkreises Pendik vom 11. November 2003 in Bezug auf die verwendete Schusswaffe sowie ein unda- tiertes Tatortbesichtigungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft Pendik (Verfahrensakten Urk. 24). Damit ist der Tatort, die Tatzeit und auch die Art und Weise wie B. getötet bzw. C. verletzt wurde, hinreichend dargetan. Dass anfänglich Ungereimtheiten bezüglich des Tatmotivs bestanden, ist für den Entscheid über die Auslieferung irrelevant, weil eine allfällige Wi- dersprüchlichkeit den massgeblichen Kern des Sachverhaltes nicht berührt. Es wird letztlich Sache der türkischen Gerichte sein, das Tatmotiv des Be- schwerdeführers abschliessend zu ergründen. Gravierende Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, die zu einer Verweigerung der Auslieferung führen müssten, können nicht erblickt werden.
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8.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass er im Falle einer Auslieferung nicht mit einem fairen Strafverfahren im Sinne von Art. 6 EMRK vor dem Gericht in Kartal rechnen könne. Angesichts der offensichtlichen Defizite der türkischen Strafjustiz in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit sei im Falle des Beschwerdeführers, einem mutmasslichen Aktivisten der PKK, in be- sonderem Masse zu befürchten, dass sich die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden nicht in jeder Hinsicht an die Vorgaben von Art. 6 EMRK halten würden. Es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung an die Türkei gefoltert oder anderweitig menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Eine Auslieferung ohne jede Absicherung mit einem Moni- toring oder mindestens mit regelmässigen Besuchen von Vertretern der schweizerischen Botschaft in der Haft, würde das menschen- und flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot verletzen (act. 1 S. 8-10).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
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entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 In der Vergangenheit hatte der Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (nachfolgend „EGMR“) zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch die Türkei beurteilt. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als Aktivisten oder Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert (vgl. z.B. Urteile des EGMR gegen die Türkei i.S. B.S. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 425 ff., Ziff. 6 ff.; i.S. S.T. vom 9. Juni 1998, Recueil CourEDH 1998-IV S. 1504 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. N.I. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 315 ff., Ziff. 10 ff.; i.S. M.K. vom 28. März 2000, Recueil Cou- rEDH 2000-III S. 195 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. M.T. vom 13. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VI S. 349 ff., Ziff. 15 ff.; i.S. K.K. vom 25. Mai 1998, Recueil CourEDH 1998-III S. 1152 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. S.A. vom 25. September 1997, Recueil CourEDH 1997-IV S. 1866 ff., Ziff. 13 ff.; i.S. I.C. vom 8. Juli 1999, Recueil CourEDH 1999-VI S. 657 ff., Ziff. 14 ff.; i.S. K.S. et al. vom 24. April 1998, Recueil CourEDH 1998-II S. 891 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. A., E. und Y. vom
22. Juli 2003; i.S. Y. vom 24. Juli 2003; i.S. N.A. vom 10. Oktober 2000, Recueil CourEDH 2000-X S. 439 ff., Ziff. 53-58; i.S. G. vom 19. Juni 2003; i.S. A. vom 24. April 2003; i.S. K. et al. vom 24. Oktober 2006). Auch das Bundesgericht hat schon wegen befürchteter Menschenrechtsverletzungen in der Türkei eine Auslieferung an diese abgelehnt oder ihr nur unter Aufla- gen zugestimmt (BGE 133 IV 76; 133 IV 58, 122 II 373 und 109 Ib 64). In diesen Fällen aber wurden den Verfolgten jeweils politische Delikte oder zumindest Delikte mit starker politischer Konnotation vorgeworfen. Vorlie- gend haben die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer indes ein Verfahren wegen Tötung und versuchter Tötung eröffnet, welches kei- nen erkennbaren Konnex mit einer irgend gearteten politischen Auffassung oder Haltung aufweist. Dass diese Taten lediglich vorgeschoben wären, um dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung habhaft zu
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werden, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch bestehen An- haltpunkte für eine solche Annahme. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden in der Schweiz diese Taten offen- bar zugegeben hat (Verfahrensakten Urk. 41, insbesondere Verfügung des Bundesamtes für Migration BFM vom 24. Februar 2009, S. 2) und diese auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht leugnet, unterstreicht den rechtsstaatlich legitimen Zweck des türkischen Rechtshilfebegehrens. Al- lein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der PKK sein soll, vermag keine konkrete Gefährdung für eine Verletzung der Menschen- rechte zu begründen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass er diesbezüglich bereits einschlägige Erfahrungen in der Türkei gemacht hät- te. Die Türkei ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allge- mein verpflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Falls diese im türkischen Strafverfahren verletzt würden, stünde dem Be- schwerdeführer eine Individualbeschwerde an den EGMR nach Art. 34 EMRK zur Verfügung. Im Übrigen ist generell davon auszugehen, dass sich das Bewusstsein der Notwendigkeit rechtsstaatlichen Vorgehens in der Türkei im Justizbereich gefestigt hat, so wird beispielsweise das unverzüg- liche Recht auf einen Anwalt oder das Recht zu schweigen anerkannt (vgl. BGE 133 IV 76 S. 87 f. E. 4.3. sowie den darin zitierten Bericht des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Juni 2006).
Es bestehen damit weder ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer als angeblicher PKK-Sympathisant staatliche Repressalien fürchten muss, noch ein konkreter Anlass zur Annahme, dass ihm eine grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung durch die türkischen Strafver- folgungsbehörden droht. Fehlt aber eine glaubhaft gemachte, konkrete Ge- fahr, sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Ga- rantien, wie die Zusicherung unangemeldeter Haftbesuche und die Beo- bachtung des Strafverfahrens bzw. die Teilnahme an Gerichtsverhandlun- gen durch Vertreter der schweizerischen Botschaft sowie das jederzeitige Recht, sich an diese Vertreter zu wenden, nicht einzuholen.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9. Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren dar- an fest, dass er im Falle einer Auslieferung mit Repressalien der MHP (Par- tei der Nationalistischen Bewegung), der die Brüder B./C. angehört hätten (act. 1 S. 10 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6), rechnen müsse. Er als Sympathisant und Unterstützer der PKK sei von ihnen immer wieder beläs- tigt und bedroht worden.
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Diese pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers sind durch nichts glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer, der sich als behaupteter PKK-Anhänger bislang offenbar nicht besonders politisch exponiert hat, im Falle einer Auslieferung mit Ver- geltungsmassnahmen von MHP-Mitgliedern rechnen müsste. Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an die Türkei grund- sätzlich gutzuheissen ist. Da vorliegend im Asylverfahren des Beschwerde- führers vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren hängig ist, ist die Auslieferung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Vorbehalt der Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu gewähren (sie- he Ziff. 5). Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Dispostiv- Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom
24. September 2010 ist entsprechend zu ergänzen.
11. Der Beschwerdeführer hat die Einrede des politischen Delikts am 30. No- vember 2010 zurückgezogen (siehe Sachverhalt D.; RR.2010.214 act. 4), weshalb das Verfahren RR.2010.214 infolge Rückzugs abzuschreiben ist.
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12.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.58 act. 1 S. 10). Seit der Abweisung seiner Asylbeschwerde mit einzelrichterlichem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. August 2009 sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus- serdem befinde er sich seit dem 20. April 2010 in Auslieferungshaft. Unter diesen Umständen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne wei- teres ausgewiesen.
12.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
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Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
12.3 Wohl war die Beschwerde nicht aussichtslos, aber der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachge- kommen. Er hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (RP.2010.58 act. 4.1). Dieses hat er äusserst ru- dimentär ausgefüllt, indem er bei sämtlichen Vermögens-, Schulden-, Aus- lagen und Einkommenspositionen eine Null einsetzte. Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen sollen, wurden nicht eingereicht. Seine wirt- schaftlichen Verhältnisse bleiben damit unklar, zumal aufgrund der Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Abweisung des Asylentscheides einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im Formular darauf aufmerksam gemacht worden, dass die An- gaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erfor- derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Das Gesuch ist daher mangels Substanziierung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der er sich der Be- schwerdeführer schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschä- digung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Der Beschwerde- führer wird im Umfang des Unterliegens kostenpflichtig, wobei die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren ist (Art. 63 Abs. 1
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VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorlie- gend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der türkischen Republik vom 14. Mai 2010, er- gänzt am 5., 18. und 23. August 2010, zugrunde liegenden Straftaten nicht zu bewilligen;
E. 3 eventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass das zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängige asylrechtliche Revisionsverfahren mit einem vollstreckbaren Wegweisungsentscheid endet;
E. 4 subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass die Verfü- gung des Instruktionsrichters der Abteilung IV der Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2009 im Geschäft Nr. D-5575/2009 betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wird;
E. 5 im Fall der Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei der Vollzug der Auslieferung von der annahmebedürftigen Auflage abhän- gig zu machen, dass der schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht zu- gesichert wird, Vertreter zu bezeichnen, die den Beschwerdeführer nach des- sen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen kön- nen, dass sich diese Vertreter jederzeit über den Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen dürfen sowie dass der Beschwerdeführer jederzeit das Recht hat, sich an diese Vertreter zu wenden;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch, das vorliegende Beschwer- deverfahren sei bis zum Abschluss des zurzeit beim Bundesverwaltungsge- richt, Abteilung IV, hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens zu sistie- ren. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu einer all-
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fälligen Aufhebung der Verfügung Bundesverwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu sistieren (act. 1 S. 2 und 3).
Das BJ stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 den An- trag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. reicht am 18. November 2010 aufforderungsgemäss das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege ein (RP.2010.58 act. 4 und 4.1). In seiner Antragsantwort und Be- schwerdereplik vom 30. November 2010 zieht A. die Einrede des politi- schen Delikts zurück und hält im Übrigen an seinem Beschwerdebegehren und seiner Begründung gemäss Eingabe vom 27. Oktober 2010 fest (act. 7 und RR.2010.214 act. 4), was dem BJ am 2. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8 und RR.2010.214 act. 5).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers frühestens am 27. September 2010 zu-
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gegangen. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität sind das Beschwerdeverfahren (RR.2010.246) und das Verfahren betreffend Einrede des politischen De- likts (RR.2010.214) zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorlie- genden Entscheides zu behandeln.
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
E. 9 Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Bun- desverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens (act. 1 S. 2).
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EueR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Die Sistierung eines hängigen Auslieferungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ist daher nur aus- nahmsweise zulässig, wenn das Auslieferungsverfahren dadurch nicht übermässig verzögert wird (Urteil des Bundesgerichtes 1A.267/2005 vom
E. 14 Dezember 2005 E. 3.2 ff.). Den Akten ist zu entnehmen, dass am
24. Februar 2009 das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch vom Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Au- gust 2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerde- führer am 4. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi- onsgesuch ein (Verfahrensakten Urk. 41). Am 7. September 2009 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis
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zum definitiven Entscheid über den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt (act. 9). Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens oder bis zum definitiven Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, da un- klar ist, wann das Revisionsverfahren abgeschlossen bzw. der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung gefällt werden wird. Dem Antrag auf Si- stierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben.
Hingegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in de- nen das Asylverfahren noch hängig ist und die Auslieferung grundsätzlich bewilligt werden kann, die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt zu ertei- len, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird (Urteil des Bundesgerich- tes 1.A.267/2005; BGE 122 II 373). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Auslieferung bewilligt werden kann (unten Ziff. 7 ff.).
6. Der Beschwerdeführer hält im vorliegenden Beschwerdeverfahren am be- reits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, es seien die vollständigen Asylverfahrensakten beizuziehen, fest (act. 1 S. 5). Mit den Asylverfah- rensakten will der Beschwerdeführer den Beweis für dessen politische Ver- folgung erbringen (act. 1 S. 5 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6).
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Einrede des politi- schen Delikts zurückgezogen hat (siehe vorne D.), erübrigt sich der Beizug der Asylverfahrensakten.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Auslieferungsersuchen der Türkei ei- nen offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf das Motiv der ihm vorgewor- fenen Delikte beinhalte. Während im Auslieferungsersuchen und in der An- klageschrift geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe deshalb auf die Brüder B./C. geschossen, weil er deren Schwester habe heiraten wollen, soll C. in seiner Einvernahme vom 9. November 2003 behauptet haben, der Beschwerdeführer habe die Ehefrau seines Bruders B. heiraten wollen. Dieser offensichtliche Widerspruch sei auch mit den ergänzenden Auslieferungsunterlagen nicht entkräftet worden (act. 1 S. 5 ff.).
7.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch
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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.; TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Es kann somit nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u.a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Eine Sach- verhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche von unter- geordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches nicht a priori aus.
Dem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden vom 5. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2003 im Café D., an der Adresse „Z.“, zunächst mit einem Aschenbecher auf den Kopf von C. eingeschlagen und dann auf diesen sowie dessen Bruder, B., ge- schossen habe. Dabei sei C. schwer verletzt und B. getötet worden (Ver- fahrensakten Urk. 24). Gleiches geht aus vier Zeugeneinvernahmen vom
9. November 2003, 16. Juli 2004 und 5. November 2004 und den Einver- nahmen von C. vom 9. und 10. November 2003 sowie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Kartal vom 6. Februar 2004 hervor (Verfah- rensakten Urk. 49 und 51). Im Übrigen ist aus den dem Rechtshilfeersu- chen beigelegten Unterlagen zu entnehmen, dass sich die Tat am Abend des 9. November 2003, gegen 20.30 Uhr, in Pendik, Istanbul, ereignet hat. Es trifft zu, dass die Anklageschrift vom 6. Februar 2004 als mögliches Tatmotiv den Umstand nennt, dass der Beschwerdeführer vergeblich um die Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, während das Ausliefe- rungsersuchen vom 5. Mai 2010 und C. in seiner Einvernahme vom 9. No- vember 2003 davon sprechen, der Beschwerdeführer habe sich dafür rä- chen wollen, dass B. eine Frau geheiratet habe, die eigentlich der Be- schwerdeführer selber hätte heiraten wollen. Der Vize-Oberstaatsanwalt des 2. Schwurgerichts Kartal hält indes im Aktenüberprüfungsprotokoll fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ehefrau von B. habe verheiraten wollen. Der Passus in der Anklageschrift,
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wonach der Beschwerdeführer um die Hand der Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, sei daher falsch (Verfahrensakten Urk. 53). Im Wei- teren liegt folgende Dokumentation vor: ein Autopsiebericht des gerichts- medizinischen Instituts Istanbul vom 10. November 2003, ein Untersu- chungsprotokoll über den Toten der Oberstaatsanwaltschaft Pendik vom
10. November 2003, ein Bericht des Direktorates der gerichtsmedizinischen Abteilung in Kartal vom 14. April 2004 betreffend die Verletzungen von C., ein Expertenbericht des Polizeipräsidiums des Landkreises Pendik vom 11. November 2003 in Bezug auf die verwendete Schusswaffe sowie ein unda- tiertes Tatortbesichtigungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft Pendik (Verfahrensakten Urk. 24). Damit ist der Tatort, die Tatzeit und auch die Art und Weise wie B. getötet bzw. C. verletzt wurde, hinreichend dargetan. Dass anfänglich Ungereimtheiten bezüglich des Tatmotivs bestanden, ist für den Entscheid über die Auslieferung irrelevant, weil eine allfällige Wi- dersprüchlichkeit den massgeblichen Kern des Sachverhaltes nicht berührt. Es wird letztlich Sache der türkischen Gerichte sein, das Tatmotiv des Be- schwerdeführers abschliessend zu ergründen. Gravierende Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, die zu einer Verweigerung der Auslieferung führen müssten, können nicht erblickt werden.
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8.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass er im Falle einer Auslieferung nicht mit einem fairen Strafverfahren im Sinne von Art. 6 EMRK vor dem Gericht in Kartal rechnen könne. Angesichts der offensichtlichen Defizite der türkischen Strafjustiz in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit sei im Falle des Beschwerdeführers, einem mutmasslichen Aktivisten der PKK, in be- sonderem Masse zu befürchten, dass sich die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden nicht in jeder Hinsicht an die Vorgaben von Art. 6 EMRK halten würden. Es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung an die Türkei gefoltert oder anderweitig menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Eine Auslieferung ohne jede Absicherung mit einem Moni- toring oder mindestens mit regelmässigen Besuchen von Vertretern der schweizerischen Botschaft in der Haft, würde das menschen- und flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot verletzen (act. 1 S. 8-10).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
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entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 In der Vergangenheit hatte der Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (nachfolgend „EGMR“) zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch die Türkei beurteilt. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als Aktivisten oder Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert (vgl. z.B. Urteile des EGMR gegen die Türkei i.S. B.S. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 425 ff., Ziff. 6 ff.; i.S. S.T. vom 9. Juni 1998, Recueil CourEDH 1998-IV S. 1504 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. N.I. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 315 ff., Ziff. 10 ff.; i.S. M.K. vom 28. März 2000, Recueil Cou- rEDH 2000-III S. 195 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. M.T. vom 13. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VI S. 349 ff., Ziff. 15 ff.; i.S. K.K. vom 25. Mai 1998, Recueil CourEDH 1998-III S. 1152 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. S.A. vom 25. September 1997, Recueil CourEDH 1997-IV S. 1866 ff., Ziff. 13 ff.; i.S. I.C. vom 8. Juli 1999, Recueil CourEDH 1999-VI S. 657 ff., Ziff. 14 ff.; i.S. K.S. et al. vom 24. April 1998, Recueil CourEDH 1998-II S. 891 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. A., E. und Y. vom
22. Juli 2003; i.S. Y. vom 24. Juli 2003; i.S. N.A. vom 10. Oktober 2000, Recueil CourEDH 2000-X S. 439 ff., Ziff. 53-58; i.S. G. vom 19. Juni 2003; i.S. A. vom 24. April 2003; i.S. K. et al. vom 24. Oktober 2006). Auch das Bundesgericht hat schon wegen befürchteter Menschenrechtsverletzungen in der Türkei eine Auslieferung an diese abgelehnt oder ihr nur unter Aufla- gen zugestimmt (BGE 133 IV 76; 133 IV 58, 122 II 373 und 109 Ib 64). In diesen Fällen aber wurden den Verfolgten jeweils politische Delikte oder zumindest Delikte mit starker politischer Konnotation vorgeworfen. Vorlie- gend haben die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer indes ein Verfahren wegen Tötung und versuchter Tötung eröffnet, welches kei- nen erkennbaren Konnex mit einer irgend gearteten politischen Auffassung oder Haltung aufweist. Dass diese Taten lediglich vorgeschoben wären, um dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung habhaft zu
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werden, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch bestehen An- haltpunkte für eine solche Annahme. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden in der Schweiz diese Taten offen- bar zugegeben hat (Verfahrensakten Urk. 41, insbesondere Verfügung des Bundesamtes für Migration BFM vom 24. Februar 2009, S. 2) und diese auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht leugnet, unterstreicht den rechtsstaatlich legitimen Zweck des türkischen Rechtshilfebegehrens. Al- lein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der PKK sein soll, vermag keine konkrete Gefährdung für eine Verletzung der Menschen- rechte zu begründen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass er diesbezüglich bereits einschlägige Erfahrungen in der Türkei gemacht hät- te. Die Türkei ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allge- mein verpflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Falls diese im türkischen Strafverfahren verletzt würden, stünde dem Be- schwerdeführer eine Individualbeschwerde an den EGMR nach Art. 34 EMRK zur Verfügung. Im Übrigen ist generell davon auszugehen, dass sich das Bewusstsein der Notwendigkeit rechtsstaatlichen Vorgehens in der Türkei im Justizbereich gefestigt hat, so wird beispielsweise das unverzüg- liche Recht auf einen Anwalt oder das Recht zu schweigen anerkannt (vgl. BGE 133 IV 76 S. 87 f. E. 4.3. sowie den darin zitierten Bericht des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Juni 2006).
Es bestehen damit weder ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer als angeblicher PKK-Sympathisant staatliche Repressalien fürchten muss, noch ein konkreter Anlass zur Annahme, dass ihm eine grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung durch die türkischen Strafver- folgungsbehörden droht. Fehlt aber eine glaubhaft gemachte, konkrete Ge- fahr, sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Ga- rantien, wie die Zusicherung unangemeldeter Haftbesuche und die Beo- bachtung des Strafverfahrens bzw. die Teilnahme an Gerichtsverhandlun- gen durch Vertreter der schweizerischen Botschaft sowie das jederzeitige Recht, sich an diese Vertreter zu wenden, nicht einzuholen.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9. Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren dar- an fest, dass er im Falle einer Auslieferung mit Repressalien der MHP (Par- tei der Nationalistischen Bewegung), der die Brüder B./C. angehört hätten (act. 1 S. 10 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6), rechnen müsse. Er als Sympathisant und Unterstützer der PKK sei von ihnen immer wieder beläs- tigt und bedroht worden.
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Diese pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers sind durch nichts glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer, der sich als behaupteter PKK-Anhänger bislang offenbar nicht besonders politisch exponiert hat, im Falle einer Auslieferung mit Ver- geltungsmassnahmen von MHP-Mitgliedern rechnen müsste. Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an die Türkei grund- sätzlich gutzuheissen ist. Da vorliegend im Asylverfahren des Beschwerde- führers vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren hängig ist, ist die Auslieferung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Vorbehalt der Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu gewähren (sie- he Ziff. 5). Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Dispostiv- Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom
24. September 2010 ist entsprechend zu ergänzen.
11. Der Beschwerdeführer hat die Einrede des politischen Delikts am 30. No- vember 2010 zurückgezogen (siehe Sachverhalt D.; RR.2010.214 act. 4), weshalb das Verfahren RR.2010.214 infolge Rückzugs abzuschreiben ist.
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12.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.58 act. 1 S. 10). Seit der Abweisung seiner Asylbeschwerde mit einzelrichterlichem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. August 2009 sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus- serdem befinde er sich seit dem 20. April 2010 in Auslieferungshaft. Unter diesen Umständen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne wei- teres ausgewiesen.
12.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
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Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
12.3 Wohl war die Beschwerde nicht aussichtslos, aber der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachge- kommen. Er hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (RP.2010.58 act. 4.1). Dieses hat er äusserst ru- dimentär ausgefüllt, indem er bei sämtlichen Vermögens-, Schulden-, Aus- lagen und Einkommenspositionen eine Null einsetzte. Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen sollen, wurden nicht eingereicht. Seine wirt- schaftlichen Verhältnisse bleiben damit unklar, zumal aufgrund der Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Abweisung des Asylentscheides einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im Formular darauf aufmerksam gemacht worden, dass die An- gaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erfor- derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Das Gesuch ist daher mangels Substanziierung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der er sich der Be- schwerdeführer schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschä- digung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Der Beschwerde- führer wird im Umfang des Unterliegens kostenpflichtig, wobei die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren ist (Art. 63 Abs. 1
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VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorlie- gend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2010.214 und RR.2010.246 werden vereinigt.
- Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositives des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 24. September 2010 wird wie folgt ergänzt: Die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei wird für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der türkischen Republik vom 14. Mai 2010, er- gänzt am 5., 18. und 23. August 2010, zugrunde liegenden Straftaten unter dem Vorbehalt der Abweisung des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Deliktes (RR.2010.214) wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stefan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Peter Nideröst, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Rückzug der Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.246 + RR.2010.214 + RP.2010.58
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 14. April 2010 ersuchten die türkischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, am 9. November 2003 in Pendik, ei- nem Stadtteil von Istanbul, auf die Brüder B./C. geschossen und dabei B. getötet und C. schwer verletzt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1).
A. wurde am 20. April 2010 in Urdorf verhaftet und gestützt auf eine Haft- anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten Urk. 4 und 6). In seiner Einvernahme vom 21. April 2010 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein (Verfah- rensakten Urk. 14). Das BJ erliess gleichentags einen Auslieferungshaftbe- fehl, der A. am 22. April 2010 eröffnet wurde (Verfahrensakten Urk. 17) und der in der Folge unangefochten blieb.
B. Mit Note vom 14. Mai 2010 ersuchte die türkische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Pendik vom 14. November 2003 zur Last gelegten Straftaten (Tötung etc.) (Verfahrensakten Urk. 24).
Im Rahmen der Einvernahme vom 1. Juni 2010 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 31). Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 reichte er eine schriftliche Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Gleichzeitig erhob er die Einrede des politischen Delikts und stellte den prozessualen Antrag auf Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Asylentscheides (Verfahrensakten Urk. 37).
Mit Noten vom 2. und 19. Juli 2010 sowie vom 24. August 2010 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um verschiedene Ergänzungen (Ver- fahrensakten Urk. 40, 46 und 52). Diese wurden mit Schreiben vom 5., 18. und 23. August 2010 eingereicht (Verfahrensakten Urk. 49, 51 und 53). A. äusserte sich dazu mit Eingabe vom 20. September 2010 (Verfahrens- akten Urk. 57).
C. Mit Verfügung vom 24. September 2010 wies das BJ das Sistierungsge- such von A. ab und bewilligte die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Kartal vom 5. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten (Verfahrensakten Urk. 24) unter Vor-
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behalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts (Verfahrensakten Urk. 58). Das BJ hat die II. Beschwer- dekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2010.214 act. 1).
D. A. reicht am 28. Oktober 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:
„1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des ange- fochtenen Auslieferungsentscheids aufzuheben;
2. die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der türkischen Republik vom 14. Mai 2010, er- gänzt am 5., 18. und 23. August 2010, zugrunde liegenden Straftaten nicht zu bewilligen;
3. eventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass das zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängige asylrechtliche Revisionsverfahren mit einem vollstreckbaren Wegweisungsentscheid endet;
4. subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gemäss Ziffer 2 hiervor unter die Bedingung zu stellen, dass die Verfü- gung des Instruktionsrichters der Abteilung IV der Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2009 im Geschäft Nr. D-5575/2009 betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wird;
5. im Fall der Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sei der Vollzug der Auslieferung von der annahmebedürftigen Auflage abhän- gig zu machen, dass der schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht zu- gesichert wird, Vertreter zu bezeichnen, die den Beschwerdeführer nach des- sen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen kön- nen, dass sich diese Vertreter jederzeit über den Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen dürfen sowie dass der Beschwerdeführer jederzeit das Recht hat, sich an diese Vertreter zu wenden;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch, das vorliegende Beschwer- deverfahren sei bis zum Abschluss des zurzeit beim Bundesverwaltungsge- richt, Abteilung IV, hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens zu sistie- ren. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu einer all-
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fälligen Aufhebung der Verfügung Bundesverwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu sistieren (act. 1 S. 2 und 3).
Das BJ stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 den An- trag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. reicht am 18. November 2010 aufforderungsgemäss das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege ein (RP.2010.58 act. 4 und 4.1). In seiner Antragsantwort und Be- schwerdereplik vom 30. November 2010 zieht A. die Einrede des politi- schen Delikts zurück und hält im Übrigen an seinem Beschwerdebegehren und seiner Begründung gemäss Eingabe vom 27. Oktober 2010 fest (act. 7 und RR.2010.214 act. 4), was dem BJ am 2. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8 und RR.2010.214 act. 5).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers frühestens am 27. September 2010 zu-
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gegangen. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität sind das Beschwerdeverfahren (RR.2010.246) und das Verfahren betreffend Einrede des politischen De- likts (RR.2010.214) zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorlie- genden Entscheides zu behandeln.
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Bun- desverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens (act. 1 S. 2).
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EueR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Die Sistierung eines hängigen Auslieferungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ist daher nur aus- nahmsweise zulässig, wenn das Auslieferungsverfahren dadurch nicht übermässig verzögert wird (Urteil des Bundesgerichtes 1A.267/2005 vom
14. Dezember 2005 E. 3.2 ff.). Den Akten ist zu entnehmen, dass am
24. Februar 2009 das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch vom Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Au- gust 2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerde- führer am 4. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi- onsgesuch ein (Verfahrensakten Urk. 41). Am 7. September 2009 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis
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zum definitiven Entscheid über den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt (act. 9). Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens oder bis zum definitiven Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, da un- klar ist, wann das Revisionsverfahren abgeschlossen bzw. der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung gefällt werden wird. Dem Antrag auf Si- stierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben.
Hingegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in de- nen das Asylverfahren noch hängig ist und die Auslieferung grundsätzlich bewilligt werden kann, die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt zu ertei- len, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird (Urteil des Bundesgerich- tes 1.A.267/2005; BGE 122 II 373). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Auslieferung bewilligt werden kann (unten Ziff. 7 ff.).
6. Der Beschwerdeführer hält im vorliegenden Beschwerdeverfahren am be- reits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, es seien die vollständigen Asylverfahrensakten beizuziehen, fest (act. 1 S. 5). Mit den Asylverfah- rensakten will der Beschwerdeführer den Beweis für dessen politische Ver- folgung erbringen (act. 1 S. 5 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6).
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Einrede des politi- schen Delikts zurückgezogen hat (siehe vorne D.), erübrigt sich der Beizug der Asylverfahrensakten.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Auslieferungsersuchen der Türkei ei- nen offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf das Motiv der ihm vorgewor- fenen Delikte beinhalte. Während im Auslieferungsersuchen und in der An- klageschrift geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe deshalb auf die Brüder B./C. geschossen, weil er deren Schwester habe heiraten wollen, soll C. in seiner Einvernahme vom 9. November 2003 behauptet haben, der Beschwerdeführer habe die Ehefrau seines Bruders B. heiraten wollen. Dieser offensichtliche Widerspruch sei auch mit den ergänzenden Auslieferungsunterlagen nicht entkräftet worden (act. 1 S. 5 ff.).
7.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch
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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.; TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Es kann somit nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u.a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Eine Sach- verhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche von unter- geordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches nicht a priori aus.
Dem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden vom 5. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2003 im Café D., an der Adresse „Z.“, zunächst mit einem Aschenbecher auf den Kopf von C. eingeschlagen und dann auf diesen sowie dessen Bruder, B., ge- schossen habe. Dabei sei C. schwer verletzt und B. getötet worden (Ver- fahrensakten Urk. 24). Gleiches geht aus vier Zeugeneinvernahmen vom
9. November 2003, 16. Juli 2004 und 5. November 2004 und den Einver- nahmen von C. vom 9. und 10. November 2003 sowie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Kartal vom 6. Februar 2004 hervor (Verfah- rensakten Urk. 49 und 51). Im Übrigen ist aus den dem Rechtshilfeersu- chen beigelegten Unterlagen zu entnehmen, dass sich die Tat am Abend des 9. November 2003, gegen 20.30 Uhr, in Pendik, Istanbul, ereignet hat. Es trifft zu, dass die Anklageschrift vom 6. Februar 2004 als mögliches Tatmotiv den Umstand nennt, dass der Beschwerdeführer vergeblich um die Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, während das Ausliefe- rungsersuchen vom 5. Mai 2010 und C. in seiner Einvernahme vom 9. No- vember 2003 davon sprechen, der Beschwerdeführer habe sich dafür rä- chen wollen, dass B. eine Frau geheiratet habe, die eigentlich der Be- schwerdeführer selber hätte heiraten wollen. Der Vize-Oberstaatsanwalt des 2. Schwurgerichts Kartal hält indes im Aktenüberprüfungsprotokoll fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ehefrau von B. habe verheiraten wollen. Der Passus in der Anklageschrift,
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wonach der Beschwerdeführer um die Hand der Schwester der Brüder B./C. angehalten habe, sei daher falsch (Verfahrensakten Urk. 53). Im Wei- teren liegt folgende Dokumentation vor: ein Autopsiebericht des gerichts- medizinischen Instituts Istanbul vom 10. November 2003, ein Untersu- chungsprotokoll über den Toten der Oberstaatsanwaltschaft Pendik vom
10. November 2003, ein Bericht des Direktorates der gerichtsmedizinischen Abteilung in Kartal vom 14. April 2004 betreffend die Verletzungen von C., ein Expertenbericht des Polizeipräsidiums des Landkreises Pendik vom 11. November 2003 in Bezug auf die verwendete Schusswaffe sowie ein unda- tiertes Tatortbesichtigungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft Pendik (Verfahrensakten Urk. 24). Damit ist der Tatort, die Tatzeit und auch die Art und Weise wie B. getötet bzw. C. verletzt wurde, hinreichend dargetan. Dass anfänglich Ungereimtheiten bezüglich des Tatmotivs bestanden, ist für den Entscheid über die Auslieferung irrelevant, weil eine allfällige Wi- dersprüchlichkeit den massgeblichen Kern des Sachverhaltes nicht berührt. Es wird letztlich Sache der türkischen Gerichte sein, das Tatmotiv des Be- schwerdeführers abschliessend zu ergründen. Gravierende Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, die zu einer Verweigerung der Auslieferung führen müssten, können nicht erblickt werden.
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8.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass er im Falle einer Auslieferung nicht mit einem fairen Strafverfahren im Sinne von Art. 6 EMRK vor dem Gericht in Kartal rechnen könne. Angesichts der offensichtlichen Defizite der türkischen Strafjustiz in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit sei im Falle des Beschwerdeführers, einem mutmasslichen Aktivisten der PKK, in be- sonderem Masse zu befürchten, dass sich die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden nicht in jeder Hinsicht an die Vorgaben von Art. 6 EMRK halten würden. Es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung an die Türkei gefoltert oder anderweitig menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Eine Auslieferung ohne jede Absicherung mit einem Moni- toring oder mindestens mit regelmässigen Besuchen von Vertretern der schweizerischen Botschaft in der Haft, würde das menschen- und flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot verletzen (act. 1 S. 8-10).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
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entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 In der Vergangenheit hatte der Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (nachfolgend „EGMR“) zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch die Türkei beurteilt. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als Aktivisten oder Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert (vgl. z.B. Urteile des EGMR gegen die Türkei i.S. B.S. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 425 ff., Ziff. 6 ff.; i.S. S.T. vom 9. Juni 1998, Recueil CourEDH 1998-IV S. 1504 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. N.I. vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII S. 315 ff., Ziff. 10 ff.; i.S. M.K. vom 28. März 2000, Recueil Cou- rEDH 2000-III S. 195 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. M.T. vom 13. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VI S. 349 ff., Ziff. 15 ff.; i.S. K.K. vom 25. Mai 1998, Recueil CourEDH 1998-III S. 1152 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. S.A. vom 25. September 1997, Recueil CourEDH 1997-IV S. 1866 ff., Ziff. 13 ff.; i.S. I.C. vom 8. Juli 1999, Recueil CourEDH 1999-VI S. 657 ff., Ziff. 14 ff.; i.S. K.S. et al. vom 24. April 1998, Recueil CourEDH 1998-II S. 891 ff., Ziff. 8 ff.; i.S. A., E. und Y. vom
22. Juli 2003; i.S. Y. vom 24. Juli 2003; i.S. N.A. vom 10. Oktober 2000, Recueil CourEDH 2000-X S. 439 ff., Ziff. 53-58; i.S. G. vom 19. Juni 2003; i.S. A. vom 24. April 2003; i.S. K. et al. vom 24. Oktober 2006). Auch das Bundesgericht hat schon wegen befürchteter Menschenrechtsverletzungen in der Türkei eine Auslieferung an diese abgelehnt oder ihr nur unter Aufla- gen zugestimmt (BGE 133 IV 76; 133 IV 58, 122 II 373 und 109 Ib 64). In diesen Fällen aber wurden den Verfolgten jeweils politische Delikte oder zumindest Delikte mit starker politischer Konnotation vorgeworfen. Vorlie- gend haben die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer indes ein Verfahren wegen Tötung und versuchter Tötung eröffnet, welches kei- nen erkennbaren Konnex mit einer irgend gearteten politischen Auffassung oder Haltung aufweist. Dass diese Taten lediglich vorgeschoben wären, um dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung habhaft zu
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werden, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch bestehen An- haltpunkte für eine solche Annahme. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden in der Schweiz diese Taten offen- bar zugegeben hat (Verfahrensakten Urk. 41, insbesondere Verfügung des Bundesamtes für Migration BFM vom 24. Februar 2009, S. 2) und diese auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht leugnet, unterstreicht den rechtsstaatlich legitimen Zweck des türkischen Rechtshilfebegehrens. Al- lein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der PKK sein soll, vermag keine konkrete Gefährdung für eine Verletzung der Menschen- rechte zu begründen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass er diesbezüglich bereits einschlägige Erfahrungen in der Türkei gemacht hät- te. Die Türkei ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allge- mein verpflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Falls diese im türkischen Strafverfahren verletzt würden, stünde dem Be- schwerdeführer eine Individualbeschwerde an den EGMR nach Art. 34 EMRK zur Verfügung. Im Übrigen ist generell davon auszugehen, dass sich das Bewusstsein der Notwendigkeit rechtsstaatlichen Vorgehens in der Türkei im Justizbereich gefestigt hat, so wird beispielsweise das unverzüg- liche Recht auf einen Anwalt oder das Recht zu schweigen anerkannt (vgl. BGE 133 IV 76 S. 87 f. E. 4.3. sowie den darin zitierten Bericht des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Juni 2006).
Es bestehen damit weder ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer als angeblicher PKK-Sympathisant staatliche Repressalien fürchten muss, noch ein konkreter Anlass zur Annahme, dass ihm eine grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung durch die türkischen Strafver- folgungsbehörden droht. Fehlt aber eine glaubhaft gemachte, konkrete Ge- fahr, sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Ga- rantien, wie die Zusicherung unangemeldeter Haftbesuche und die Beo- bachtung des Strafverfahrens bzw. die Teilnahme an Gerichtsverhandlun- gen durch Vertreter der schweizerischen Botschaft sowie das jederzeitige Recht, sich an diese Vertreter zu wenden, nicht einzuholen.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9. Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren dar- an fest, dass er im Falle einer Auslieferung mit Repressalien der MHP (Par- tei der Nationalistischen Bewegung), der die Brüder B./C. angehört hätten (act. 1 S. 10 und Verfahrensakten Urk. 37 S. 6), rechnen müsse. Er als Sympathisant und Unterstützer der PKK sei von ihnen immer wieder beläs- tigt und bedroht worden.
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Diese pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers sind durch nichts glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer, der sich als behaupteter PKK-Anhänger bislang offenbar nicht besonders politisch exponiert hat, im Falle einer Auslieferung mit Ver- geltungsmassnahmen von MHP-Mitgliedern rechnen müsste. Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an die Türkei grund- sätzlich gutzuheissen ist. Da vorliegend im Asylverfahren des Beschwerde- führers vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren hängig ist, ist die Auslieferung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Vorbehalt der Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu gewähren (sie- he Ziff. 5). Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Dispostiv- Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom
24. September 2010 ist entsprechend zu ergänzen.
11. Der Beschwerdeführer hat die Einrede des politischen Delikts am 30. No- vember 2010 zurückgezogen (siehe Sachverhalt D.; RR.2010.214 act. 4), weshalb das Verfahren RR.2010.214 infolge Rückzugs abzuschreiben ist.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.58 act. 1 S. 10). Seit der Abweisung seiner Asylbeschwerde mit einzelrichterlichem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. August 2009 sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus- serdem befinde er sich seit dem 20. April 2010 in Auslieferungshaft. Unter diesen Umständen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne wei- teres ausgewiesen.
12.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
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Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
12.3 Wohl war die Beschwerde nicht aussichtslos, aber der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachge- kommen. Er hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (RP.2010.58 act. 4.1). Dieses hat er äusserst ru- dimentär ausgefüllt, indem er bei sämtlichen Vermögens-, Schulden-, Aus- lagen und Einkommenspositionen eine Null einsetzte. Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen sollen, wurden nicht eingereicht. Seine wirt- schaftlichen Verhältnisse bleiben damit unklar, zumal aufgrund der Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Abweisung des Asylentscheides einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im Formular darauf aufmerksam gemacht worden, dass die An- gaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Ur- kunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erfor- derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Das Gesuch ist daher mangels Substanziierung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der er sich der Be- schwerdeführer schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschä- digung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Der Beschwerde- führer wird im Umfang des Unterliegens kostenpflichtig, wobei die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren ist (Art. 63 Abs. 1
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VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorlie- gend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2010.214 und RR.2010.246 werden vereinigt.
2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositives des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 24. September 2010 wird wie folgt ergänzt:
Die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei wird für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der türkischen Republik vom 14. Mai 2010, er- gänzt am 5., 18. und 23. August 2010, zugrunde liegenden Straftaten unter dem Vorbehalt der Abweisung des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Deliktes (RR.2010.214) wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
6. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
7. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Nideröst - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).