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D-5575/2009

D-5575/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, Staatsangehöriger aus der Türkei, kurdischer Ethnie, aus Z._______ (Provinz Erzincan) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 27. April 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2009 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 ab. D. Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das (...) des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen. Dem Revisionsgesuch legte er ein Ticket für die Veranstaltung vom 12. September 2009 in Y._______ und ein Flyer für die Veranstaltung vom 11. September 2009 sowie eine Kopie eines Artikels der Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung bei. E. Mit Verfügung vom 7. September 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aus. F. Am 17. September 2009 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein von mehreren Personen unterzeichnetes Referenzschreiben zu den Akten, welches die Verankerung des Gesuchstellers in den Kreisen der türkisch-kurdischen Exilopposition belege. G. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller befinde sich seit dem 20. April 2010 im Kanton (...) in Auslieferungshaft und übermittelte zur Kenntnisnahme die Kopie des Auslieferungsersuchens der Botschaft der türkischen Republik in Bern vom 14. Mai 2010.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 2.1 Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben (Art. 121 Bst. c BGG) und das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem beruft er sich auf den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. Wird die Revision aus anderen Gründen im Sinne von Art. 123 BGG verlangt, ist das Gesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 wurde dem Gesuchsteller am 10. August 2009 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 4. September 2009 wurde demnach jedenfalls in Bezug auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert der gesetzlichen Fristen von Art. 124 BGG in gültiger Form (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

E. 2.3 Der Gesuchsteller hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.Gallen 2006, Vorbemerkungen zu Art. 121-128 S. 223). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3 Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden, dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überhaupt nicht geäussert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Rügen, welche mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz verbunden gewesen seien, im Urteil nicht berücksichtigt bzw. übersehen worden seien. Somit beruhe nicht nur die erstinstanzliche Verfügung, sondern auch das angefochtene Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und dieses äussere sich nicht zur beantragten Rückweisung an die Vorinstanz. Die nicht berücksichtigten Vorbringen des Gesuchstellers seien zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheiderheblich. Mit diesem Vorgehen setze das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG.

E. 4 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Revisionsgrund ist allerdings nicht schon verwirklicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist vorerst zu prüfen, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt geblieben (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 22-25).

E. 5.1 In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei (Beschwerde vom 26. März 2009 S. 2 Anträge Ziffern 1-3). In der Begründung der Beschwerde wurde sodann im Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde vom 26. März 2009 S. 5). Geltend gemacht wurde insbesondere, dass sich das BFM zwar ausführlich zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in einem Lager der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe, es jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht habe, ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe: · den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X._______ gegen Faschisten oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt (vgl. act. A1, S. 5), · den Vorwurf, er habe in W._______ in einer Werft Streiks organisiert und die Belegschaft angestachelt (vgl. act. A1, S. 5), · die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer Informatio­nen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten (vgl. act. A1, S. 6), · die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, deutsch: Demokratische Volkspartei) und Demokratik Halk Partisi (DEHAP, Nachfolgeorganisation der HADEP) seit 1999 (vgl. act. A1, S. 7), · seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe und Drohungen weitergab (vgl. act. A24, F24), · seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-Sym­pa­thi­santen in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig gewesen sei (vgl. act. A24, F52f.). Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtige, verletzte sie Art. 32 Abs. 1 VwVG sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von und Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei unmöglich, diese gravierende Rechtsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu heilen, seien doch in der Praxis Anhörungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.

E. 5.2 Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, zeigt sich letztlich in der Begründung des Entscheides (René René Rhinow/Hein­rich Koller/Christina Kiss, Daniela Thurnherr/DeniseBrühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2010, Rz. 328 ff., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 und 2 zu Art. 32).Die Durchsicht des Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt (siehe Bst. D des Urteils D-1982/2009) aufgenommen noch in den Erwägungen erwähnt wird. In den Urteilserwägungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatzweise Stellung zu den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen zurückzuweisen, im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 nicht beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergangene Urteil vom 6. August 2009 war gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG zwar nur summarisch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht war deshalb jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich mit den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und in der Begründung zumindest kurz darzulegen, weshalb es die im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt. Diese Beurteilung ist im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 jedoch unterblieben. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als begründet, soweit sich dieses auf Art. 121 Bst. c BGG stützt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D -1982/2009 vom 6. August 2009 ist aufzuheben.

E. 5.3 Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 auch aufgrund der geltend gemachten Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen wäre.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote für das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. II.

E. 7 Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 8.1 In der Beschwerde vom 26. März 2009 wird geltend gemacht, das BFM nehme zu diversen Vorbringen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für sein Asylgesuch zentral erscheinen, nicht Stellung. Gleichzeitig sei festzustellen, dass diese Vorbringen vom BFM im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Befragung auch nicht näher untersucht worden seien. Namentlich betreffe dies den Vorwurf, Strafaktionen gegen Faschisten oder PKK-Abweichler durchgeführt, in einer Werft Streiks organisiert zu haben, den Versuch von Polizisten durch ihn zu Informationen über PKK-Aktivisten zu gelangen, seine Aktivitäten als PKK-Sympathisant und Unterstützer der HADEP sowie der DEHAP, seine Tätigkeit als Brief- und Dokumentenkurier für die PKK und seine Stellung als Ordner innerhalb der PKK-Sympathisanten in der Schweiz (vgl. E. 5.1).

E. 8.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen­zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Transitzentrum Altstätten eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Februar 2004 zu den Akten. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2009 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs alsdann geltend, er habe seit seiner Kindheit Sympathie für Abdullah Öcalan empfunden und habe schon damals und später während seiner Militärzeit unter der Unterdrückung der Türken gelitten. In V._______ habe er sich während kurzer Zeit für Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier für Briefe und Dokumente betätigt. Nachdem Abdullah Öcalan festgenommen worden sei, habe er im Jahre 1999 in verschiedenen Städten an Protestkundgebungen teilgenommen. Als PKK-Sympathisant habe er an Kundgebungen und Demonstrationen der Partei teilgenommen und habe Plakate aufgeklebt und Wände beschriftet. Ausserdem habe er sich in W._______, wo er auf der Schiffswerft gearbeitet habe, an gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt und versucht, die Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die HADEP und die DEHAP unterstützt. Er sei deswegen nie festgenommen worden. Es seien jedoch Polizeibeamte in Zivil an ihn herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und von ihm Informationen zu erhalten. Am 9. November 2003 sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Brüdern, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe, gekommen. Er habe dabei in Notwehr einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Er sei davongerannt und habe sich bei einem Freund versteckt. Schliesslich habe er mit Hilfe von Freunden bei einem Schlepper eine gefälschte Identitätskarte und einen gefälschten Pass besorgt. Mit diesen Papieren habe er in einem Hotel logiert, bis er die Türkei am 1. Februar 2004 auf dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt verlassen habe. In Deutschland habe er im März 2004 um Asyl ersucht; das Gesuch sei im März 2005 abgewiesen worden. Er sei noch einige Monate in Deutschland geblieben und sei danach nach Schweden gereist, wo er sich rund zwei Monate als Asylbewerber aufgehalten habe. Als ihm die Abschiebung nach Deutschland angedroht worden sei, sei er auf eigene Faust nach Deutschland zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Zeit illegal aufgehalten; schliesslich habe er ein zweites Asylgesuch gestellt. Am 15. April 2007 sei er nach Strasbourg gereist, wo er sich mit rund 70 Personen an einem Hungerstreik beteiligt habe - in der Zeitung (...) sei sogar ein Foto von ihm erschienen. Danach sei er am 26. April 2007 mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Seine Eltern seien nach dem Vorfall zwischen ihm und den Brüdern vom 9. November 2003 von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden. Er habe von ihnen erfahren, dass die türkische Polizei beziehungsweise Beamte der Terrorbekämpfungseinheit ihm unterstelle, er sei im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Ferner werde er bezichtigt, im Jahre 2001 und 2003 in Izmir und Istanbul an Kundgebungen von PKK-Anhängern teilgenommen zu haben, bei denen es zu Gewaltakten gekommen sei, und er solle im Jahr 2001 in Quartieren türkischer Städte Strafaktionen gegen "Faschisten" beziehungsweise gegen "Menschen innerhalb der Organisation" durchgeführt haben. Gegenüber seinen Eltern habe die Polizei ihn als Terroristen bezeichnet, ihn bezichtigt, Attentate ausgeführt zu haben, und ihn als Landesverräter beschuldigt haben. Auch in den Medien habe man ihm solche Attentate in die Schuhe geschoben. Ausserdem werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe psychische Probleme und erklärte, er habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK als Ordnungskraft teilgenommen.

E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Protokolle vom 7. Mai 2007 und 12. Februar 2009 ist festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführer zumindest betreffend der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz an Kundgebungen mehrere Fragen stellte (vgl. act. A24/12 F:52 ff.). Insoweit trifft der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt nicht erhoben, nicht zu. Hingegen schenkte es anderen Vorbringen keine Beachtung. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass er für kurze Zeit in V._______ für Freunde bei der Guerilla als Kurier tätig gewesen sei (vgl. act. A24/12 F:24). Das BFM stellte hierzu jedoch keine einzige Folgefrage. Ferner erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum, dass er die HADEP und DEHAP unterstützt habe (vgl. act. A1/14 S. 7). Auch dazu hat das BFM vom Beschwerdeführer weder im Transitzentrum noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nähere Auskünfte verlangt. Gleiches ist in Bezug auf das Vorbringen festzustellen, wonach Polizisten in Zivil an ihn herangetreten seien und versucht hätten, von ihm Informationen zu erhalten (vgl. act. A1/14 S. 6). Auch auf die Behauptung, er habe für die PKK Plakate aufgeklebt und Wände beschriftet sowie Streiks organisiert, ist das BFM bei der Anhörung nicht weiter eingegangen.

E. 8.3.3 In der Verfügung vom 24. Februar 2009 stellt das BFM in Bezug auf den Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer, der ungefähr im Jahr 2000 in Istanbul gelebt habe, habe sich als Sympathisant für die PKK eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, habe aber erfahren, dass man ihm vorwerfe, im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen türkischen Städten Streiks organisiert und an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Am 9. November 2003 habe er eine bewaffnete Auseinandersetzung mit zwei Brüdern gehabt, die Anhänger der MHP gewesen seien, mit welchen er schon seit längerer Zeit immer wieder Streit gehabt habe. Er habe dabei einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund habe er am 1. Februar 2004 seine Heimat verlassen und in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, habe er erfolglos versucht, im Schweden ein Asylgesuch zu stellen. Er sei nach Deutschland zurückgekehrt. Im April 2007 habe er Deutschland verlassen, habe in Strasbourg an einem Hungerstreik teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz eingereist, wo er am 27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Schweiz habe er als Ordner an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben. Die weiteren Vorbringen zur Asylbegründung, wie, er habe die DEHAP und die HADEP unterstützt, sich als Kurier für die PKK betätigt, er sei von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie die Behauptung, die Polizei werfe ihm vor, gegen PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt zu haben beziehungsweise, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt, erwähnt das BFM in der Verfügung mit keinem Wort, obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei um Vorbringen handelt, welche für die Asylbegründung von Relevanz sein können. Es ist demnach festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen teilweise nur oberflächlich erhoben und diese gleichzeitig in der angefochtenen Verfügung nur unvollständig erwähnt hat.

E. 8.3.4 In der Begründung seiner Verfügung setzte sich das BFM hauptsächlich mit dem Verdacht, der Beschwerdeführer sei zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden und mit den Attentaten in der Türkei auseinander. Hinsichtlich dieser Vorbringen stellte es fest, dass er nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, warum gerade er, der politisch nicht gross in Erscheinung getreten sei und kein Mitglied irgendeiner Partei oder Organisation gewesen sei, mit derart schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein soll, und gelangt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht geglaubt werden können. Warum das BFM einerseits dem Beschwerdeführer unterstellte, er hätte seine Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und andererseits zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei politisch nicht gross in Erscheinung getreten, ist in Anbetracht der unzureichenden Fragestellungen anlässlich der Anhörung und der unvollständigen Aufführung der geltend gemachten Vorbringen zur Asylbegründung in der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung, nicht nachvollziehbar. Das BFM hat sich in der Verfügung zwar mit dem Tötungsdelikt, welches dem Beschwerdeführer in der Türkei zur Last gelegt wird, sowie mit seinen Aktivitäten in Frankreich und in der Schweiz zugunsten der PKK auseinandergesetzt. Das in der Sachverhaltsfeststellung erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Sympathisant der PKK in verschiedenen Städten der Türkei Streiks organisiert habe, prüfte das BFM in den Erwägungen jedoch nicht ausdrücklich. Es stellte jedoch fest, dass aufgrund dessen, dass sich der Verdacht der türkischen Behörden, der Beschwerdeführer sei zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden beziehungsweise er habe in der Türkei mehrere Attentate verübt, als unglaubhaft erweise, erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers - beispielsweise die unterschiedlichen Ausführungen zu seinen angeblichen politischen Tätigkeiten - einzugehen. Aufgrund dieser Feststellung ist das im Sachverhalt aufgeführte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK in der Türkei Streiks organisiert habe, als ebenfalls unglaubhaft beurteilt zu betrachten. Andererseits kann sich die pauschal gehaltene Begründung - es erübrige sich auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen - nur auf Vorbringen beziehen, welche Gegenstand der Verfügung sind, das heisst auf solche, die in der Sachverhaltsfeststellung tatsächlich erwähnt werden. Wie bereits festgehalten (siehe E. 8.3.3) ist das BFM auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die DEHAP und die HADEP unterstützt habe, sich als Kurier für die PKK betätigt habe und er von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie auf die angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe, wonach er Strafaktionen in Quartieren türkischer Städte durchgeführt beziehungsweise in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt habe, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Es drängt sich deshalb der Schluss auf, dass das BFM diese Vorbringen bei der Entscheidfindung unberücksichtigt liess. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände erweisen sich insoweit als berechtigt. Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen in der Tat die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.

E. 8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM infolge mangelhafter Erhebung der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Gleichzeitig lässt die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das BFM zur Feststellung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Daraus ist zu schliessen, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers seitens des BFM beziehungsweise die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des Schriftenwechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.

E. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem BFM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. April 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 wird aufgehoben.
  2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Dem Ge­suchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi­onsver­fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  3. Die Beschwerde vom 26. März 2009 wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  4. Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden vom Bundesverwaltungs­ge­richt zurückerstattet. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwer­de­füh­rer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers/Be­schwerdeführers, das BFM, die zuständige kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5575/2009 D-8150/2009-law/mah Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Richter Robert Galliker,Richter Bendicht Tellenbach,Richterin Claudia Cotting-Schalch,Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 / D-1982/2009,Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, Staatsangehöriger aus der Türkei, kurdischer Ethnie, aus Z._______ (Provinz Erzincan) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 27. April 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2009 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 ab. D. Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das (...) des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen. Dem Revisionsgesuch legte er ein Ticket für die Veranstaltung vom 12. September 2009 in Y._______ und ein Flyer für die Veranstaltung vom 11. September 2009 sowie eine Kopie eines Artikels der Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung bei. E. Mit Verfügung vom 7. September 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aus. F. Am 17. September 2009 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein von mehreren Personen unterzeichnetes Referenzschreiben zu den Akten, welches die Verankerung des Gesuchstellers in den Kreisen der türkisch-kurdischen Exilopposition belege. G. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller befinde sich seit dem 20. April 2010 im Kanton (...) in Auslieferungshaft und übermittelte zur Kenntnisnahme die Kopie des Auslieferungsersuchens der Botschaft der türkischen Republik in Bern vom 14. Mai 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:I. 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1. Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben (Art. 121 Bst. c BGG) und das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem beruft er sich auf den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. Wird die Revision aus anderen Gründen im Sinne von Art. 123 BGG verlangt, ist das Gesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 wurde dem Gesuchsteller am 10. August 2009 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 4. September 2009 wurde demnach jedenfalls in Bezug auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert der gesetzlichen Fristen von Art. 124 BGG in gültiger Form (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. 2.3. Der Gesuchsteller hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.Gallen 2006, Vorbemerkungen zu Art. 121-128 S. 223). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

3. Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden, dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überhaupt nicht geäussert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Rügen, welche mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz verbunden gewesen seien, im Urteil nicht berücksichtigt bzw. übersehen worden seien. Somit beruhe nicht nur die erstinstanzliche Verfügung, sondern auch das angefochtene Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und dieses äussere sich nicht zur beantragten Rückweisung an die Vorinstanz. Die nicht berücksichtigten Vorbringen des Gesuchstellers seien zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheiderheblich. Mit diesem Vorgehen setze das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG.

4. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Revisionsgrund ist allerdings nicht schon verwirklicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist vorerst zu prüfen, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt geblieben (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 22-25). 5. 5.1. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei (Beschwerde vom 26. März 2009 S. 2 Anträge Ziffern 1-3). In der Begründung der Beschwerde wurde sodann im Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde vom 26. März 2009 S. 5). Geltend gemacht wurde insbesondere, dass sich das BFM zwar ausführlich zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in einem Lager der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe, es jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht habe, ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe: · den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X._______ gegen Faschisten oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt (vgl. act. A1, S. 5), · den Vorwurf, er habe in W._______ in einer Werft Streiks organisiert und die Belegschaft angestachelt (vgl. act. A1, S. 5), · die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer Informatio­nen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten (vgl. act. A1, S. 6), · die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, deutsch: Demokratische Volkspartei) und Demokratik Halk Partisi (DEHAP, Nachfolgeorganisation der HADEP) seit 1999 (vgl. act. A1, S. 7), · seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe und Drohungen weitergab (vgl. act. A24, F24), · seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-Sym­pa­thi­santen in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig gewesen sei (vgl. act. A24, F52f.). Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtige, verletzte sie Art. 32 Abs. 1 VwVG sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von und Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei unmöglich, diese gravierende Rechtsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu heilen, seien doch in der Praxis Anhörungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen. 5.2. Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, zeigt sich letztlich in der Begründung des Entscheides (René René Rhinow/Hein­rich Koller/Christina Kiss, Daniela Thurnherr/DeniseBrühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2010, Rz. 328 ff., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 und 2 zu Art. 32).Die Durchsicht des Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt (siehe Bst. D des Urteils D-1982/2009) aufgenommen noch in den Erwägungen erwähnt wird. In den Urteilserwägungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatzweise Stellung zu den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen zurückzuweisen, im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 nicht beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergangene Urteil vom 6. August 2009 war gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG zwar nur summarisch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht war deshalb jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich mit den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und in der Begründung zumindest kurz darzulegen, weshalb es die im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt. Diese Beurteilung ist im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 jedoch unterblieben. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als begründet, soweit sich dieses auf Art. 121 Bst. c BGG stützt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D -1982/2009 vom 6. August 2009 ist aufzuheben. 5.3. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 auch aufgrund der geltend gemachten Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen wäre. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote für das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. II.

7. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 8. 8.1. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wird geltend gemacht, das BFM nehme zu diversen Vorbringen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für sein Asylgesuch zentral erscheinen, nicht Stellung. Gleichzeitig sei festzustellen, dass diese Vorbringen vom BFM im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Befragung auch nicht näher untersucht worden seien. Namentlich betreffe dies den Vorwurf, Strafaktionen gegen Faschisten oder PKK-Abweichler durchgeführt, in einer Werft Streiks organisiert zu haben, den Versuch von Polizisten durch ihn zu Informationen über PKK-Aktivisten zu gelangen, seine Aktivitäten als PKK-Sympathisant und Unterstützer der HADEP sowie der DEHAP, seine Tätigkeit als Brief- und Dokumentenkurier für die PKK und seine Stellung als Ordner innerhalb der PKK-Sympathisanten in der Schweiz (vgl. E. 5.1). 8.2. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen­zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 8.3. 8.3.1. Der Beschwerdeführer reichte im Transitzentrum Altstätten eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Februar 2004 zu den Akten. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2009 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs alsdann geltend, er habe seit seiner Kindheit Sympathie für Abdullah Öcalan empfunden und habe schon damals und später während seiner Militärzeit unter der Unterdrückung der Türken gelitten. In V._______ habe er sich während kurzer Zeit für Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier für Briefe und Dokumente betätigt. Nachdem Abdullah Öcalan festgenommen worden sei, habe er im Jahre 1999 in verschiedenen Städten an Protestkundgebungen teilgenommen. Als PKK-Sympathisant habe er an Kundgebungen und Demonstrationen der Partei teilgenommen und habe Plakate aufgeklebt und Wände beschriftet. Ausserdem habe er sich in W._______, wo er auf der Schiffswerft gearbeitet habe, an gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt und versucht, die Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die HADEP und die DEHAP unterstützt. Er sei deswegen nie festgenommen worden. Es seien jedoch Polizeibeamte in Zivil an ihn herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und von ihm Informationen zu erhalten. Am 9. November 2003 sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Brüdern, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe, gekommen. Er habe dabei in Notwehr einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Er sei davongerannt und habe sich bei einem Freund versteckt. Schliesslich habe er mit Hilfe von Freunden bei einem Schlepper eine gefälschte Identitätskarte und einen gefälschten Pass besorgt. Mit diesen Papieren habe er in einem Hotel logiert, bis er die Türkei am 1. Februar 2004 auf dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt verlassen habe. In Deutschland habe er im März 2004 um Asyl ersucht; das Gesuch sei im März 2005 abgewiesen worden. Er sei noch einige Monate in Deutschland geblieben und sei danach nach Schweden gereist, wo er sich rund zwei Monate als Asylbewerber aufgehalten habe. Als ihm die Abschiebung nach Deutschland angedroht worden sei, sei er auf eigene Faust nach Deutschland zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Zeit illegal aufgehalten; schliesslich habe er ein zweites Asylgesuch gestellt. Am 15. April 2007 sei er nach Strasbourg gereist, wo er sich mit rund 70 Personen an einem Hungerstreik beteiligt habe - in der Zeitung (...) sei sogar ein Foto von ihm erschienen. Danach sei er am 26. April 2007 mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Seine Eltern seien nach dem Vorfall zwischen ihm und den Brüdern vom 9. November 2003 von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden. Er habe von ihnen erfahren, dass die türkische Polizei beziehungsweise Beamte der Terrorbekämpfungseinheit ihm unterstelle, er sei im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Ferner werde er bezichtigt, im Jahre 2001 und 2003 in Izmir und Istanbul an Kundgebungen von PKK-Anhängern teilgenommen zu haben, bei denen es zu Gewaltakten gekommen sei, und er solle im Jahr 2001 in Quartieren türkischer Städte Strafaktionen gegen "Faschisten" beziehungsweise gegen "Menschen innerhalb der Organisation" durchgeführt haben. Gegenüber seinen Eltern habe die Polizei ihn als Terroristen bezeichnet, ihn bezichtigt, Attentate ausgeführt zu haben, und ihn als Landesverräter beschuldigt haben. Auch in den Medien habe man ihm solche Attentate in die Schuhe geschoben. Ausserdem werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe psychische Probleme und erklärte, er habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK als Ordnungskraft teilgenommen. 8.3.2. Nach Durchsicht der Protokolle vom 7. Mai 2007 und 12. Februar 2009 ist festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführer zumindest betreffend der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz an Kundgebungen mehrere Fragen stellte (vgl. act. A24/12 F:52 ff.). Insoweit trifft der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt nicht erhoben, nicht zu. Hingegen schenkte es anderen Vorbringen keine Beachtung. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass er für kurze Zeit in V._______ für Freunde bei der Guerilla als Kurier tätig gewesen sei (vgl. act. A24/12 F:24). Das BFM stellte hierzu jedoch keine einzige Folgefrage. Ferner erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum, dass er die HADEP und DEHAP unterstützt habe (vgl. act. A1/14 S. 7). Auch dazu hat das BFM vom Beschwerdeführer weder im Transitzentrum noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nähere Auskünfte verlangt. Gleiches ist in Bezug auf das Vorbringen festzustellen, wonach Polizisten in Zivil an ihn herangetreten seien und versucht hätten, von ihm Informationen zu erhalten (vgl. act. A1/14 S. 6). Auch auf die Behauptung, er habe für die PKK Plakate aufgeklebt und Wände beschriftet sowie Streiks organisiert, ist das BFM bei der Anhörung nicht weiter eingegangen. 8.3.3. In der Verfügung vom 24. Februar 2009 stellt das BFM in Bezug auf den Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer, der ungefähr im Jahr 2000 in Istanbul gelebt habe, habe sich als Sympathisant für die PKK eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, habe aber erfahren, dass man ihm vorwerfe, im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen türkischen Städten Streiks organisiert und an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Am 9. November 2003 habe er eine bewaffnete Auseinandersetzung mit zwei Brüdern gehabt, die Anhänger der MHP gewesen seien, mit welchen er schon seit längerer Zeit immer wieder Streit gehabt habe. Er habe dabei einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund habe er am 1. Februar 2004 seine Heimat verlassen und in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, habe er erfolglos versucht, im Schweden ein Asylgesuch zu stellen. Er sei nach Deutschland zurückgekehrt. Im April 2007 habe er Deutschland verlassen, habe in Strasbourg an einem Hungerstreik teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz eingereist, wo er am 27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Schweiz habe er als Ordner an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben. Die weiteren Vorbringen zur Asylbegründung, wie, er habe die DEHAP und die HADEP unterstützt, sich als Kurier für die PKK betätigt, er sei von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie die Behauptung, die Polizei werfe ihm vor, gegen PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt zu haben beziehungsweise, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt, erwähnt das BFM in der Verfügung mit keinem Wort, obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei um Vorbringen handelt, welche für die Asylbegründung von Relevanz sein können. Es ist demnach festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen teilweise nur oberflächlich erhoben und diese gleichzeitig in der angefochtenen Verfügung nur unvollständig erwähnt hat. 8.3.4. In der Begründung seiner Verfügung setzte sich das BFM hauptsächlich mit dem Verdacht, der Beschwerdeführer sei zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden und mit den Attentaten in der Türkei auseinander. Hinsichtlich dieser Vorbringen stellte es fest, dass er nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, warum gerade er, der politisch nicht gross in Erscheinung getreten sei und kein Mitglied irgendeiner Partei oder Organisation gewesen sei, mit derart schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein soll, und gelangt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht geglaubt werden können. Warum das BFM einerseits dem Beschwerdeführer unterstellte, er hätte seine Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und andererseits zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei politisch nicht gross in Erscheinung getreten, ist in Anbetracht der unzureichenden Fragestellungen anlässlich der Anhörung und der unvollständigen Aufführung der geltend gemachten Vorbringen zur Asylbegründung in der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung, nicht nachvollziehbar. Das BFM hat sich in der Verfügung zwar mit dem Tötungsdelikt, welches dem Beschwerdeführer in der Türkei zur Last gelegt wird, sowie mit seinen Aktivitäten in Frankreich und in der Schweiz zugunsten der PKK auseinandergesetzt. Das in der Sachverhaltsfeststellung erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Sympathisant der PKK in verschiedenen Städten der Türkei Streiks organisiert habe, prüfte das BFM in den Erwägungen jedoch nicht ausdrücklich. Es stellte jedoch fest, dass aufgrund dessen, dass sich der Verdacht der türkischen Behörden, der Beschwerdeführer sei zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden beziehungsweise er habe in der Türkei mehrere Attentate verübt, als unglaubhaft erweise, erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers - beispielsweise die unterschiedlichen Ausführungen zu seinen angeblichen politischen Tätigkeiten - einzugehen. Aufgrund dieser Feststellung ist das im Sachverhalt aufgeführte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK in der Türkei Streiks organisiert habe, als ebenfalls unglaubhaft beurteilt zu betrachten. Andererseits kann sich die pauschal gehaltene Begründung - es erübrige sich auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen - nur auf Vorbringen beziehen, welche Gegenstand der Verfügung sind, das heisst auf solche, die in der Sachverhaltsfeststellung tatsächlich erwähnt werden. Wie bereits festgehalten (siehe E. 8.3.3) ist das BFM auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die DEHAP und die HADEP unterstützt habe, sich als Kurier für die PKK betätigt habe und er von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie auf die angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe, wonach er Strafaktionen in Quartieren türkischer Städte durchgeführt beziehungsweise in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt habe, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Es drängt sich deshalb der Schluss auf, dass das BFM diese Vorbringen bei der Entscheidfindung unberücksichtigt liess. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände erweisen sich insoweit als berechtigt. Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen in der Tat die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. 8.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM infolge mangelhafter Erhebung der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Gleichzeitig lässt die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das BFM zur Feststellung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Daraus ist zu schliessen, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 9. 9.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers seitens des BFM beziehungsweise die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des Schriftenwechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. 9.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem BFM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. April 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 10.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 wird aufgehoben.

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Dem Ge­suchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi­onsver­fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

3. Die Beschwerde vom 26. März 2009 wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

4. Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden vom Bundesverwaltungs­ge­richt zurückerstattet. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwer­de­füh­rer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers/Be­schwerdeführers, das BFM, die zuständige kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: